VB.2024.00464
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00464
6. Februar 2025Deutsch25 min
(URT.2025.25996)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00464
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichter
Kaspar Plüss, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
Polizeidienste,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Patents zur Führung einer Gastwirtschaft,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 22. Dezember 2020 erteilte die
Sicherheitsabteilung der Gemeinde C A ein Patent zur Führung einer
Gastwirtschaft mit Alkoholausschank und mit Berechtigung zum Ausschank und
Verkauf gebrannter Wasser (Betrieb D, E-Strasse 01, C). Am 16. Mai 2023
wurde A ferner eine dauernde Ausnahme von der Schliessungszeit gewährt.
Am 26. September 2023 verfügte der
Sicherheitsvorstand der Gemeinde C, A werde das Patent mit Berechtigung zum
Ausschank und Verkauf gebrannter Wasser für die Gastwirtschaft D in C mit
Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung entzogen. Ferner werde A eine
Patententzugsgebühr von Fr. 500.- auferlegt.
Erwägungen
II.
Am 27. Oktober 2023 erhob A Rekurs gegen die
Verfügung der Gemeinde C vom 26. September 2023 und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von einem Patententzug sei abzusehen,
wobei festzustellen sei, dass es sich bei F, ihrem Ehemann, um einen geeigneten
Stellvertreter handle.
Am 13. Juni 2024 verfügte die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, der Rekurs werde abgewiesen. Die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 748.- wurden A auferlegt. Eine
Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
III.
Am 16. August 2024 erhob A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen den Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion vom 13. Juni
2024.
Sie beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und sei von einem Patententzug abzusehen. Ausserdem sei
festzustellen, dass es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin um einen
geeigneten Stellvertreter handle.
Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 29. August
2024.
auf Vernehmlassung. Die Gemeinde C reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion zuständig (§ 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Die
Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion als Rekursinstanz im Bereich des
Gastgewerberechts ergibt sich aus § 4 lit. b des Gastgewerbegesetzes
vom 1. Dezember 1996 (GastgewerbeG, LS 935.11) in Verbindung mit §§ 1
und 17 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 (GastgewerbeV,
LS 935.12). Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Sicherheitsvorstandes für
den angeordneten Patententzug ist im Organisationsreglement der Gemeinde C
verankert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin verlangt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben bzw. auf einen Patententzug sei zu
verzichten.
1.2
Nicht
einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit beantragt wird, es sei
festzustellen, dass es sich bei F, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, um einen
geeigneten Stellvertreter handle. Ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen
förmlichen Feststellung wird von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar (vgl. Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 19 N. 24 f.). Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, der Patententzug beruhe auf einer zu Unrecht
festgestellten fehlenden Eignung des Ehemanns als Stellvertreter, ist die Rüge
im Rahmen der Erwägungen zu den übrigen Anträgen zu prüfen (vgl. hinten, E. 6.3).
2.
2.1
Die
Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, der Entzug des
Patents der Beschwerdeführerin sei zu Recht erfolgt. Die Polizei habe im Lokal D,
dessen Patentinhaberin die Beschwerdeführerin sei, zwischen 2022 und 2024 fünf
Kontrollbesuche durchgeführt und dabei zahlreiche Rechtsverstösse der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns rapportiert:
·
17.
Februar 2022: Missachtung des Rauchverbots; Verwehren
des Zutritts zu den Betriebsräumen durch die Kontrollorgane; Nichtbestimmung
einer geeigneten Stellvertretung bei Abwesenheit der Patentinhaberin;
Nichtaufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb. Das
Statthalteramt Bezirk G stellte die Strafuntersuchung gegen die
Beschwerdeführerin am 20. Juli 2022 ein, während dem Ehemann eine
Ordnungsbusse von Fr. 80.- auferlegt wurde wegen Verstosses gegen das
Rauchverbot in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben.
·
22./23. Juli 2022: Rauchen in einem Gastwirtschaftsbetrieb;
Nichtaufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte in einer Gastwirtschaft als
Stellvertreter der Patentinhaberin; Nichteinhaltung der ordentlichen
Schliessungszeit; Verdacht auf Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen;
Ausführenlassen von Arbeiten als Animierdamen in einem Club. Das Statthalteramt
Bezirk G auferlegte der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2023 eine Busse
von Fr. 200.- und ihrem Ehemann von Fr. 450.-.
·
23.
September 2023: Verdacht auf Schwarzarbeit; Beschäftigen
von EU-/EFTA-Bürgerinnen als Animierdamen in einem Club; Rauchen in einem
Gastwirtschaftsbetrieb; Nichtaufrechterhalten von Ordnung und guter Sitte in
einer Gastwirtschaft als Stellvertreter der Patentinhaberin; Nichtbestimmen
einer geeigneten Stellvertretung bei Abwesenheit der Patentinhaberin; Rauchen
in einem Restaurations- oder Hotelbetrieb. Das Statthalteramt Bezirk G
auferlegte der Beschwerdeführerin am 15. April 2024 eine Busse von Fr. 200.-
wegen Nichtbestimmens einer geeigneten Stellvertretung bei Abwesenheit trotz
gegenteiliger Anordnung sowie wegen Nichtaufrechterhaltens von Ordnung und
guter Sitte in einer Gastwirtschaft durch Missachtung des Rauchverbots.
·
16./17. Dezember 2023: Beschäftigen von
Drittstaatsangehörigen ohne Bewilligung; Rauchen in einem
Gastwirtschaftsbetrieb; Nichtaufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte in
einer Gastwirtschaft als Stellvertreter der Patentinhaberin.
·
12.
April 2024: Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher;
Missachten der Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung; Betreiben eines Fumoirs
mit offener/blockierter Tür; Verkauf von Tabakerzeugnissen an allgemein
zugänglichen Automaten; fehlender Hinweis auf den Jugendschutz bei der Abgabe
alkoholischer Getränke; Rauchen in einem Gastwirtschaftsbetrieb; Betreiben
eines Gastwirtschaftsbetriebs in nicht vorschriftsgemässem Zustand;
Nichtaufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte in einer Gastwirtschaft
durch die Patentinhaberin und deren Stellvertretung.
Die Vorinstanz führte sodann aus, die Polizeirapporte hätten bis
anhin zu zwei Strafbefehlen in Bezug auf die Beschwerdeführerin geführt,
nämlich am 16. Januar 2023 (Bussen wegen Widerhandlungen gegen das
Gastgewerbegesetz) und am 15. April 2024 (Busse wegen Nichtbestimmens
einer geeigneten Stellvertretung sowie fehlenden Aufrechterhaltens von Ordnung
und guter Sitte durch Missachtung des Rauchverbots). Ferner sei der Ehemann der
Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2022 mit einer Ordnungsbusse bestraft
worden aufgrund des Verstosses gegen das Rauchverbot. Am 12. Juni 2023
habe die Gemeinde der Patentinhaberin mitgeteilt, dass ihr Ehemann aufgrund des
Strafregisterauszugs als Stellvertreter nicht geeignet sei; sie habe daraufhin
keine neue, geeignete Stellvertretung gemeldet. Die Polizei habe die
Patentinhaberin bei keinem der fünf Kontrollbesuche in den Räumlichkeiten des
Betriebs angetroffen. 2022 habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei
zweimal die Auskunft erteilt, dass sie nicht für den Betrieb vor Ort verantwortlich
sei, sondern vor allem für das Büro des Betriebs. Vor diesem Hintergrund wäre
sie gemäss § 17 Abs. 2 GastgewerbeG verpflichtet gewesen, eine
geeignete Stellvertretung zu melden und diese hinreichend zu instruieren, zumal
ihr Ehemann aufgrund früherer Straftaten nicht als geeigneter Stellvertreter zu
erachten sei. Dieser Pflicht sei die Beschwerdeführerin jedoch in der Folge
nicht nachgekommen, und sie sei auch bei den folgenden Kontrollbesuchen nicht
Dispositiv
vor Ort angetroffen worden. Demnach deute vieles darauf hin, dass der Ehemann
der Beschwerdeführerin den Betrieb selbständig geführt habe, ohne von der
Beschwerdeführerin effektive Instruktionen zu erhalten. Aus den
Polizeirapporten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bei allen fünf Kontrollbesuchen
nicht für hinreichend Ordnung und Sitte im Betrieb gesorgt habe; neben
Verstössen gegen das Gastgewerbegesetz habe die Polizei jeweils auch Verstösse
gegen das Ausländerrecht rapportiert, gegen Jugendschutzbestimmungen sowie
gegen Vorschriften der Mehrwertsteuerpflicht. Es bestünden keine begründeten
Zweifel, dass sich die Widerhandlungen im Wesentlichen wie von der Polizei
rapportiert zugetragen hätten, zumal es zwischenzeitlich in zwei Fällen zu
Verurteilungen gekommen sei und die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht nicht dargelegt habe, inwieweit die Vorwürfe nicht zutreffen
würden. Sodann sei keine Absicht der Beschwerdeführerin erkennbar, ihren
Pflichten als Patentinhaberin künftig nachzukommen, d. h. die Missstände
zu beheben und Gewähr für einen ordnungsgemässen Betrieb zu bieten, zumal sie
bis anhin weder selber vor Ort entsprechende Handlungen getätigt habe noch
einen geeigneten Stellvertreter bezeichnet habe. Unter diesen Umständen habe
die Erstinstanz das öffentliche Interesse an Gesundheit und Ordnung zu Recht
höher gewichtet als das private Interesse der Beschwerdeführerin an der
Beibehaltung des Patents. Demnach könne offenbleiben, ob es sich beim Ehemann
der Beschwerdeführerin um einen geeigneten Stellvertreter handle; diesem sei es
aber unbenommen, persönlich um die Erteilung eines Patents zu ersuchen.
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Patententzug sei unzulässig, da ihr keine
schwerwiegenden Verfehlungen vorzuwerfen seien. Gemäss den Materialien zum
Gastgewerbegesetz seien "schwerwiegende Verfehlungen" im Sinn von § 14 Abs. 2 GastgewerbeG solche, die dem Strafregisterauszug zu entnehmen
seien, was im Fall der Beschwerdeführerin nicht zutreffe. Die Polizei habe zwar
bei den fünf erfolgten Betriebskontrollen diverse Verfehlungen im Zusammenhang
mit der Ausübung des Gastgewerbes protokolliert. Doch nur für einen Bruchteil
der polizeilich rapportierten Tatbestände seien die Beschwerdeführerin bzw. ihr
Ehemann bis anhin gebüsst worden. In den übrigen Fällen habe sich der
polizeiliche Anfangsverdacht nicht bestätigt. Das ergebe sich insbesondere aus
der geringen Höhe der Bussgelder, die das Statthalteramt mit den drei
Strafbefehlen ausgefällt habe (einmal Fr. 80.- zweimal Fr. 200.- und
einmal Fr. 450.-). Selbst innerhalb des Übertretungsbereichs sei
angesichts der Bussgeldbeträge von Bagatellen auszugehen, die nicht im
Strafregister eingetragen würden; dies gelte insbesondere in Bezug auf die
Verstösse gegen das Rauchverbot. Auch die bei den jüngsten zwei
Polizeikontrollen rapportierten Verfehlungen lägen – selbst wenn sie bestätigt
würden – im Übertretungsbereich und hätten somit keine Einträge im Strafregister
zur Folge. Der angeordnete Patententzug sei somit unverhältnismässig. Im
Übrigen sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, beim Ehemann der
Beschwerdeführerin handle es sich nicht um einen geeigneten Stellvertreter: Die
zwei Einträge im Strafregister seien wegen Vergehen gegen das Geldspielgesetz
erfolgt, die Vorfälle im letzten Jahrzehnt betroffen hätten; der Doppeleintrag
sei auf eine Änderung der Kompetenzordnung zurückzuführen. Beide Einträge seien
im Juli 2023 aus dem privaten Strafregisterauszug entfernt worden.
3.
3.1 Nach § 6 Abs. 1 GastgewerbeG wird das Gastwirtschaftspatent erteilt, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss § 13 GastgewerbeG
(betriebliche Patentvoraussetzungen) müssen die Räume und Einrichtungen von
Gastwirtschaftsbetrieben den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Als
persönliche Voraussetzung verlangt § 14 Abs. 1 GastgewerbeG die
Handlungsfähigkeit des Patentinhabers oder der Patentinhaberin. Gemäss § 14 Abs. 2 GastgewerbeG wird das Patent verweigert, wenn der Bewerber oder die
Bewerberin offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung
bietet, insbesondere wenn er oder sie in den letzten fünf Jahren wiederholt
wegen schwerwiegender Verfehlungen in Zusammenhang mit der Ausübung des
Gastgewerbes bestraft wurde. Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht
mehr gegeben sind, wird das Gastwirtschaftspatent entzogen (§ 3 Abs. 2 GastgewerbeV).
3.2 Das Patent
lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht
übertragbar (§ 7 Abs. 1 GastgewerbeG). Der Patentinhaber bzw. die
Patentinhaberin ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung von Ordnung und
guter Sitte im Betrieb (§ 17 Abs. 1 GastgewerbeG) sowie für das
Verhalten der im Betrieb tätigen Personen (§ 19 GastgewerbeG). Der
Patentinhaber oder die Patentinhaberin hat für die Zeit der persönlichen
Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen;
dieser Person obliegen die gleichen Pflichten (§ 17 Abs. 2 GastgewerbeG). Den Kontrollorganen ist jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen
zu gewähren (§ 18 Satz 1 GastgewerbeG).
3.3 Das
Rauchen in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben ist verboten (§ 22 Abs. 1 GastgewerbeG; vgl. auch die Strafbestimmung gemäss Art. 5 Abs. 1 des
Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 [BGSP, SR
818.31]). Es besteht die Möglichkeit, zum Rauchen abgetrennte Räumlichkeiten
zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 2 GastgewerbeG).
3.4 Wer als
verantwortliche Person die Patentbefugnisse überschreitet, die
Schliessungsstunde nicht beachtet oder die gesetzlichen Anforderungen an die
Betriebsführung verletzt, wird mit Busse bestraft (§ 39 Abs. 1 lit. b GastgewerbeG). Verwaltungsrechtliche Massnahmen bis zum Patententzug können
unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden (§ 39 Abs. 2 GastgewerbeG).
3.5 Die
Finanzdirektion des Kantons Zürich hat am 17. Juli 1997 gestützt auf § 4 lit. a GastgewerbeG "Weisungen und Richtlinien" zum
Gastgewerbegesetz verfügt und diese im Amtsblatt publiziert. In Bezug auf § 14 Abs. 2 GastgewerbeG halten die "Weisungen und Richtlinien"
Folgendes fest: Schwerwiegende Verfehlungen im Sinn von § 14 GastgewerbeG sind
dem Strafregisterauszug zu entnehmen, wobei zu prüfen ist, ob diese
Verfehlungen auch wirklich im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes
stehen. Darunter fallen namentlich Verfehlungen im Bereich des
Gastgewerbegesetzes, der Lebensmittelgesetzgebung oder des Drogenhandels in
Gastwirtschaften (ABl 1997 974 ff., 975 Ziff. 10). In Bezug auf die
Stellvertretungsregelung gemäss § 17 Abs. 2 GastgewerbeG halten die "Weisungen
und Richtlinien" fest: Der Patentinhaber ist nicht verpflichtet, den
Betrieb persönlich zu führen. Während seiner Abwesenheit hat er eine
verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen und ist für deren
genügende Instruktion verantwortlich (ABl 1997 974 ff., 976, Ziff. 14).
3.6 In der
Weisung des Regierungsrates zum Gastgewerbegesetz vom 6. Juli 1994 ist
unter anderem festgehalten, mit der Festlegung von Patentvoraussetzungen werde
hauptsächlich der Schutz der Gäste angestrebt (ABl 1994 1232 ff., 1235 f.).
Weiter führte der Regierungsrat im Zusammenhang mit den erleichterten
Patentvoraussetzungen aus, die Anforderungen an den Patentbewerber sollen
anderseits ein repressives Eingreifen bei Missständen nicht ausschliessen. Es
solle weniger auf die vermutete als vielmehr auf die tatsächliche
Betriebsführung abgestellt werden. Der Bewerber müsse handlungsfähig sein und
Gewähr für eine einwandfreie Führung der Gastwirtschaft bieten. Diese
Formulierung lasse ein rasches Patentverfahren zu, ohne im Einzelfall die
präventive Patentverweigerung grundsätzlich auszuschliessen. Vor allem aber
ermögliche sie bei konkreten Missständen in der Betriebsführung nach wie vor
den Patententzug (ABl 1994 1232 ff., 1243; vgl. auch VGr, 6. Oktober
2010, VB.2010.00167, E. 2.2).
4.
4.1 Zu prüfen
ist zunächst die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte den
Sachverhalt insoweit nicht auf Polizeirapporte abstellen dürfen, als sie die
polizeilichen Ausführungen bestreite und als die Rapporteinträge (noch) nicht
zu rechtskräftigen strafrechtlichen Sanktionen geführt hätten.
4.2 Gemäss der
Rechtsprechung ist es nicht ausgeschlossen, den Sachverhalt anhand von
Polizeirapporten als erstellt zu erachten, solange keine Hinweise auf
tatsachenwidrige Protokollierungen bzw. auf unrichtige polizeiliche
Ermittlungsergebnisse geltend gemacht werden oder ersichtlich sind. Dies gilt
auch dann, wenn die betroffene Person den Inhalt bestreitet und die
Polizeirapporte (noch) nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben
(vgl. BGr, 4. Februar 2003, 2P.193/2002, E. 4.1 und 4.2; VGr, 29. August
2019, VB.2018.00693, E. 5.3 und 6.1). Entsprechend kann ein Patententzug
gemäss § 39 Abs. 2 GastgewerbeG denn auch unabhängig vom Ausgang
eines Strafverfahrens angeordnet werden. Dies gilt gemäss der Rechtsprechung
insbesondere auch dann, wenn ein Freispruch erfolgt oder wenn das Verfahren
eingestellt wird (vgl. VGr, 29. August 2019, VB.2018.00693, E. 4.2;
VGr, 26. August 2013, VB.2013.00156, E. 4.4). Die für den
Patententzug zuständige Behörde muss allerdings alle Beweismittel objektiv
prüfen und danach sachlich begründen, weshalb sie einen Beweis als erbracht
bzw. als nicht stichhaltig betrachtet. Wegleitend für die Auswahl und die
Gewichtung der Beweismittel müssen die Eignung und die Verlässlichkeit derjenigen
Erkenntnisquelle sein, die massgebende Grundlage des behördlichen Entscheids
bildet (VGr, 29. August 2019, VB.2018.00693, E. 5.2).
4.3 Vor dem
Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung durfte die Vorinstanz im
vorliegenden Fall den Sachverhalt gestützt auf Polizeirapporte erstellen,
soweit keine Hinweise auf tatsachenwidrige Protokollierungen bzw. auf
unrichtige polizeiliche Ermittlungsergebnisse geltend gemacht werden oder
ersichtlich sind. Dies gilt nicht nur in Bezug auf jenen Sachverhalt, der zur
strafrechtlichen Sanktionierung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns
führte. Vielmehr betrifft dies vor dem Hintergrund der in E. 4.2
dargelegten Rechtsprechung auch jenen Sachverhalt, der strafrechtlich noch
nicht beurteilt worden ist oder bei dem das Strafverfahren eingestellt wurde
(vgl. vorn, E. 2.1).
4.4 Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, der sie bei Abwesenheit jeweils vertrat,
bestreiten zwar diverse polizeiliche Sachverhaltsumschreibungen. Sie legten
jedoch weder im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen noch im Rekurs- oder
Beschwerdeverfahren Belege vor, die auf fehlerhaft erstellte Polizeirapporte
schliessen lassen. So hat die Kantonspolizei beispielsweise am 16./17. Dezember
2023 festgehalten, dass sie zwei Damen beobachtet habe, die die Gäste an den
Tischen mit Getränken bedient und Geld einkassiert hätten, wobei sie über keine
gültige Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügt hätten und deshalb verhaftet
worden seien. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme des Ehemanns der
Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2023 bestritt dieser zwar den
polizeilich festgestellten Sachverhalt und machte geltend, die beiden Frauen
seien Freundinnen, die nicht im Lokal D gearbeitet hätten. Dabei hat die
Beschwerdeführerin aber weder damals noch im vorliegenden Verfahren dargelegt,
weshalb die polizeilichen Beobachtungen (Bedienung, Einkassieren, Arbeitsbewilligung)
unzutreffend sein sollten, und wie plausibel erklärt werden könnte, dass trotz
dieser Beobachtungen kein Arbeitsverhältnis vorliegt.
4.5 Der
Umstand, dass die Strafbehörden ein schuldhaftes Verhalten teilweise nicht
rechtsgenügend nachweisen konnten, bedeutet gemäss der Rechtsprechung wie
erwähnt nicht, dass kein gastwirtschaftspatentrechtlich relevanter Sachverhalt
vorliegt. So mag beispielsweise zutreffen, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin der Polizei den Zutritt zu den Betriebsräumen nicht auf strafrechtlich
relevante bzw. schuldhafte Weise verwehrt hat. Gleichzeitig ist aber der –
unbestrittene – Umstand, dass die Polizei bei einem Kontrollbesuch (während der
Öffnungszeiten des Lokals) nach dem Klingeln ca. 10 Minuten und bei einem
anderen Kontrollbesuch ca. 2–3 Minuten warten musste, bis die Tür geöffnet
wurde, in gastgewerbepatentrechtlicher Hinsicht – unabhängig von der
Verschuldensfrage – relevant, da den Kontrollorganen gemäss § 18 GastgewerbeG "jederzeit" Zugang zu allen Betriebsräumen zu gewähren
ist. Verwaltungsrechtlich ebenso wenig massgebend ist der – strafrechtlich
möglicherweise relevante – Umstand, dass der Verstoss gegen die
Schliessungszeit offenbar darauf zurückzuführen ist, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann irrtümlich der Auffassung waren, über eine
Ausnahmebewilligung gemäss § 16 GastgewerbeG zu verfügen.
4.6 Auch was
die weiteren Inhalte der Polizeirapporte betrifft, sind keine Hinweise auf
fehlerhafte Einträge ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht
darlegt, welche Feststellungen inwieweit unzutreffend sein sollten. Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz bei der
Erstellung des Sachverhalts nicht nur auf die Strafbefehle gestützt hat, die
die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann betreffen, sondern auch auf die
Rapporte, die die Polizei anlässlich der fünf Kontrollbesuche im Lokal D
erstellt hat.
5.
5.1 Zu prüfen
ist sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der Patententzug unzulässig
gewesen sei, weil der Beschwerdeführerin keine schweren, im Strafregisterauszug
ersichtlichen Verfehlungen vorzuwerfen seien.
5.2 Gemäss § 14 Abs. 2 GastgewerbeG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GastgewerbeV
kann das Patent entzogen werden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin
offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung mehr bietet,
insbesondere wenn er oder sie in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen
schwerwiegender Verfehlungen in Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes
bestraft wurde. Ziff. 10 der "Weisungen und Richtlinien" der
Finanzdirektion vom 17. Juli 1997 hält fest, dass "schwerwiegende
Verfehlungen" im Sinn von § 14 GastgewerbeG dem Strafregisterauszug
zu entnehmen seien (vgl. E. 3.5).
5.3 Aus der
Rechtsprechung ergibt sich, dass es sich bei den in § 14 Abs. 2 GastgewerbeG und in Ziff. 10 der "Weisungen und Richtlinien"
erwähnten "schwerwiegenden Verfehlungen" – angesichts des Begriffs "insbesondere"
– bloss um ein Beispiel für eine Konstellation handelt, in der keine
Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung mehr vorliegt. Aus dem Gesetz kann
lediglich abgeleitet werden, dass nicht jede Bagatelle für den Entzug des
Patents genügt, sondern dass es einer gewissen Schwere der Verfehlungen bedarf
(vgl. VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 2.3). Diese
gerichtliche Auslegung von § 14 Abs. 2 GastgewerbeG überzeugt umso
mehr, als ansonsten § 39 Abs. 2 GastgewerbeG keinen Sinn ergeben
würde, wonach verwaltungsrechtliche Massnahmen "bis zum Patententzug"
unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden können (vgl.
vorn, E. 4.2).
5.4 Als
Bagatelle, die keine hinreichende Schwere für eine verwaltungsrechtliche Sanktionierung
erreicht, erachtete das Verwaltungsgericht beispielsweise einen Verstoss gegen
das Abfallgesetz wegen Nichtverwendung eines offiziellen Kehrichtsacks (vgl.
VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 6.2). Hingegen beurteilte das
Verwaltungsgericht die einmalige Abgabe eines alkoholischen Getränks an eine
fünfzehnjährige Testperson nicht als gastgewerbepatentrechtliche
Bagatelle, obwohl in jenem Fall darauf verzichtet worden war, ein
Strafverfahren einzuleiten. Vielmehr erachtete das Gericht eine Verwarnung –
angesichts der Einmaligkeit des Vorfalls – als verhältnismässige
Sanktionsmassnahme und hielt fest, dass bei fortwährender Missachtung des
Alkoholabgabeverbots einschneidendere Massnahmen bis hin zum Patententzug
gemäss § 14 Abs. 2 GastgewerbeG zur Disposition stünden (vgl. VGr,
26. August 2013, VB.2013.00156, E. 4.3 und E. 4.8).
5.5 Im
vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Polizeikontrollen unter
anderem auch Verfehlungen festgestellt haben, die zu Strafregistereinträgen
führen können, insbesondere die Beschäftigung von Ausländerinnen ohne
Bewilligung (vgl. Art. 117 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.10]). Vor dem
Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung erreichen solche Verfehlungen ohne
Weiteres eine "gewisse Schwere" im Sinn von § 14 Abs. 2 GastgewerbeG – wobei nicht massgebend ist, dass (noch) kein Strafverfahren
stattgefunden hat (vgl. § 39 Abs. 2 GastgewerbeG) und dass die
Beschwerdeführerin bei den Polizeikontrollen jeweils nicht anwesend war (vgl. § 19 GastgewerbeG). Was jene polizeilich festgestellten Verfehlungen betrifft, die
keinen Strafregistereintrag bzw. nur eine geringfügige Busse zur Folge hatten
(oder noch haben könnten), ist ebenso wenig von Bagatellen auszugehen, die
gastgewerbepatentrechtlich nicht ins Gewicht fallen. Insbesondere sind die –
von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen – Verstösse gegen das Rauchverbot
(§ 22 Abs. 1 GastgewerbeG) insoweit mit dem – in der vorstehenden
Erwägung erwähnten – Alkoholabgabeverbot vergleichbar, als beide Tatbestände
mit einer Bussenandrohung sanktioniert sind (vgl. § 61 lit. l des
Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG, LS 810.1] bzw. § 39 Abs. 1 lit. b GastgewerbeG und Art. 5 Abs. 1 BGSP) und als
in beiden Fällen das gesetzgeberische Ziel missachtet wird, den
gesundheitlichen Schutz der Gäste und der Angestellten in Gastgewerbebetrieben
zu gewährleisten (vgl. VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 2.2
und 2.3, mit Hinweisen auf ABl 1994 1232 ff., 1235 f.). Die systematische
Verletzung einer solchen Norm lässt sich nicht mit einem Bagatelldelikt wie der
Nichtverwendung eines offiziellen Kehrichtsacks vergleichen, bei dem weder die
Gesundheit der Gäste noch der Angestellten beeinträchtigt wird.
5.6 Die Rüge
der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den ihr vorgeworfenen Verfehlungen
lediglich um gastgewerbepatentrechtlich irrelevante Bagatelldelikte handle,
erweist sich somit als unbegründet.
6.
6.1 Schliesslich
macht die Beschwerdeführerin geltend, der angeordnete Patententzug sei
unverhältnismässig.
6.2 Die
Vorinstanz begründete das überwiegende Interesse am Patententzug einerseits
damit, dass die Beschwerdeführerin weder vor Ort anwesend war noch einen
geeigneten Stellvertreter bezeichnet habe, um einen geordneten Betrieb zu
gewährleisten, und andererseits damit, dass die Beschwerdeführerin angesichts
der polizeilich rapportierten Ereignisse keine Gewähr für eine einwandfreie
Betriebsführung biete.
6.3
6.3.1
§ 17 GastgewerbeG hält fest, dass der Patentinhaber oder die
Patentinhaberin für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im
Betrieb verantwortlich ist (Abs. 1), wobei der Patentinhaber oder die
Patentinhaberin für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche
Person mit der Stellvertretung zu beauftragen hat (Abs. 2 Satz 1).
Aus dem Wortlaut von § 17 GastgewerbeG ergibt sich keine Pflicht der
patentinhabenden Person, persönlich vor Ort anwesend zu sein.
6.3.2
Im ursprünglichen Gesetzesentwurf des Regierungsrats von 1994 hatte der
damalige § 25 Abs. 1 E-GastgewerbeG (der im Übrigen dem heutigen § 17 Abs. 1 GastgewerbeG entspricht) noch einen zweiten Satz enthalten,
wonach die nach der Art des Betriebs dem Betriebsleiter oder der
Betriebsleiterin obliegenden Pflichten persönlich zu erfüllen sind (ABl 1994
1225 ff., 1228). Dieser Satz wurde vom Kantonsrat in der Beratung vom
3. Juni 1996 gestrichen. Begründet wurde die Streichung damit, dass die
Verantwortung stets bei der patentinhabenden Person liege. Aufgrund des Risikos
eines Patententzugs werde die patentinhabende Person kaum Missstände dulden,
die von der Stellvertretung ausgingen (Prot. KR 1995–1999, S. 3808 f.
[Votum Liliane Waldner]). "Was er [der Patentinhaber] delegiert, ist sein
Bier, aber die Verantwortlichkeit bleibt bei ihm" (Prot. KR 1995–1999, S. 3810
[Votum Thomas Büchi]). Ein Minderheitsantrag, der verlangt hatte, dass die
Patentinhabenden die Pflichten persönlich erfüllen sollten und sooft als
möglich auf eine Stellvertretung verzichten sollten, wurde vom Kantonsrat
abgelehnt (Prot. KR 1995–1999, S. 3812). Ein Befürworter des
Minderheitsantrags hielt in der Debatte vom 19. August 1996 rückblickend
fest: "Zu guter Letzt beschlossen Sie am 3. Juni [1996], dass keine
persönliche Anwesenheitspflicht mehr nötig sei. Somit können beliebig
Stellvertreter ohne jegliche fachlichen oder beruflichen Kenntnisse dauernd
eingesetzt werden." (Prot. KR 1995–1999, S. 4502 [Votum Oskar
Bachmann]).
6.3.3
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als
Patentinhaberin zwar höchstens selten vor Ort im Lokal D anwesend war, dass sie
aber für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person –
ihren Ehemann – mit der Stellvertretung beauftragt hatte. Dies war nach dem
Gesagten grundsätzlich zulässig. Soweit verlangt wird, dass der Ehemann als
Vertretung "geeignet" sein muss, ist dies vor dem Hintergrund zu
verstehen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die patentinhabende Person –
im Wissen darum, dass sie auch bei Abwesenheit die Verantwortung für die
Betriebsführung gemäss § 17 Abs. 1 GastgewerbeG weiterhin behält und
demnach bei fehlender Eignung Sanktionen gemäss § 39 GastgewerbeG bis hin
zu einem Patentenzug gemäss § 14 Abs. 2 GastgewerbeG befürchten muss
(vgl. vorn, E. 6.3.2) – eine Person als Stellvertreter einsetzt, die
Gewähr für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb bieten
kann. Die im Gastgewerbegesetz statuierten persönlichen Pflichten beziehen sich
somit zwar nur auf die patentinhabende Person (vgl. § 14 GastgewerbeG).
Die Stellvertretung nach § 17 Abs. 2 GastgewerbeG muss aber nach dem
zuvor Gesagten immerhin die Einhaltung der gastgewerblichen Regeln im Betrieb
sicherstellen. Dies tat der Ehemann der Beschwerdeführerin nachweislich über
einen längeren Zeitraum nicht und erwies sich insofern als zur Stellvertretung
ungeeignet. Spätestens nachdem die Beschwerdeführerin von den zahlreichen
Verstössen in ihrem Betrieb unter der Aufsicht ihres Ehemanns Kenntnis nahm, hätte
sie ihn zur Einhaltung der gastgewerblichen Regeln instruieren oder allenfalls eine
andere Stellvertretung benennen müssen. Indem sie das nicht tat, verletzte sie
ihre eigene Pflicht zur Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb.
6.4 Die
Vorinstanz hat die fehlende Gewähr der Beschwerdeführerin für eine einwandfreie
Betriebsführung im Sinn von § 14 Abs. 2 GastgewerbeG ausserdem (auch)
damit begründet, dass die Polizei bei allen fünf Kontrollbesuchen festgestellt
habe, dass die Ordnung und gute Sitte im Betrieb nicht hinreichend
aufrechterhalten werde. Einerseits seien zahlreiche Verletzungen des
Gastgewerbegesetzes zu verzeichnen, andererseits aber auch Verstösse gegen das
Ausländerrecht, gegen Jugendschutzbestimmungen sowie gegen Vorschriften der
Mehrwertsteuerpflicht.
Was die Beschwerdeführerin gegen diese Begründung vorbringt,
vermag nicht zu überzeugen:
6.4.1
Bereits der Umstand, dass das gemäss § 22 Abs. 1 GastgewerbeG
geltende Rauchverbot im Betrieb der Beschwerdeführerin bei allen fünf
durchgeführten Polizeikontrollen (am 17. Februar 2022, am 22. Juli
2022, am 23. September 2023, am 16. Dezember 2023 und am 12. April
2024) missachtet wurde, ohne dass dies von der Beschwerdeführerin bestritten
wird, weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine Gewähr für eine
einwandfreie Betriebsführung im Sinn von § 14 Abs. 2 GastgewerbeG
bietet. Nachdem das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer Missachtung
des Alkoholabgabeverbots an Jugendliche festgehalten hat, dass bei
fortwährender Missachtung Massnahmen bis hin zum Patententzug zur Disposition
stünden (vgl. vorn, E. 5.4), ist in der vorliegenden,
gesundheitspolizeilich vergleichbaren Konstellation ebenfalls davon auszugehen,
dass ein Patententzug als verhältnismässig zu erachten ist, nachdem das
Rauchverbot kontinuierlich – selbst nach der Aussprechung mehrerer Bussen –
missachtet worden ist. Dies gilt umso mehr, als dem Rauchverbot gerade bei der
jüngsten polizeilichen Kontrolle – am 12. April 2024 – besonders geringe
Beachtung geschenkt wurde: Gemäss den sichergestellten Videoaufzeichnungen war
während mehrerer Stunden im gesamten Lokal D geraucht worden, wobei sich weder
die Gäste noch der die Beschwerdeführerin vertretende Ehemann nach dem
Erscheinen der Polizei vom Weiterrauchen abhalten liessen.
6.4.2
Hinzu kommen im vorliegenden Fall die weiteren polizeilich festgestellten
Verstösse gegen das Gastgewerbegesetz (Nichteinhaltung der ordentlichen
Schliessungszeit gemäss § 15 GastgewerbeG; Verwehren des Zutritts zu den
Betriebsräumen gegenüber den Kontrollorganen unter Missachtung von § 18 GastgewerbeG), gegen ausländerrechtliche Bestimmungen (Beschäftigen von
Drittstaatsangehörigen ohne Bewilligung gemäss Art. 11 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 AIG; Missachten der Meldepflicht bei
gewerbsmässiger Beherbergung im Sinn von Art. 16 in Verbindung mit Art. 120
Abs. 1 lit. a AIG) sowie gegen Bestimmungen, die dem Jugendschutz
dienen (Verkauf von Tabakerzeugnissen an allgemein zugänglichen Automaten
gemäss § 61 Abs. 1 lit. k in Verbindung mit § 48 Abs. 5
und § 63 GesG; fehlender Hinweis auf den Jugendschutz bei der Abgabe
alkoholhaltiger Getränke gemäss Art. 42 Abs. 2 der Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 [SR 817.02] in
Verbindung mit Art. 64 lit. h und j des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni
2014 [SR 817.0]). Diese Verfehlungen, die auf Polizeirapporten beruhen (vgl. E. 4),
stehen im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes durch den die
Beschwerdeführerin vertretenden Ehemann (vgl. BGr, 2. März 2011,
2C_860/2010, E. 3.2.3 und 3.3). Die Verfehlungen des Ehemanns sind der
Beschwerdeführerin als Patentinhaberin anzurechnen – zwar nicht in
strafrechtlicher, aber in verwaltungs- bzw. gastwirtschaftspatentrechtlicher
Hinsicht. Die Anrechenbarkeit gilt unabhängig davon, wie oft die
Patentinhaberin persönlich vor Ort im Lokal D anwesend war (vgl. § 17 Abs. 1
und § 19 GastgewerbeG, sowie vorn, E. 6.3.2).
6.4.3
Die von der Polizei im Lokal D festgestellten Verfehlungen sind nicht mit
jenen Bagatelldelikten vergleichbar, die die Rechtsprechung als
gastgewerbepatentrechtlich irrelevant bezeichnet hat, sondern weisen vielmehr
eine gewisse Schwere auf, die der Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung
gemäss § 14 Abs. 2 GastgewerbeG entgegenstehen kann (vgl. vorn, E. 5.3
und 5.4). Dabei hat die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt, dass die
festgestellten Verfehlungen gastgewerbe-, ausländer- und jugendschutzrechtliche
Bestimmungen betreffen, sodass davon auszugehen ist, dass bedeutsame
Polizeigüter bedroht sind – insbesondere die öffentliche Gesundheit und die
öffentliche Ordnung. Sodann war zu beachten, dass die Zahl der Regelverstösse
im Verlauf der fünf Polizeikontrollen, die innerhalb von gut zwei Jahren
erfolgten, nicht etwa zurückgegangen, sondern angestiegen ist. Im Zusammenhang
mit dem fünfmaligen Verstoss gegen das Rauchverbot hat sich dabei der
offenkundig fehlende Wille der Beschwerdeführerin manifestiert, die
gesetzlichen Bestimmungen künftig zu beachten. Vor diesem Hintergrund ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die
Beschwerdeführerin als Patentinhaberin des Lokals D offensichtlich keine Gewähr
mehr bietet für eine einwandfreie Betriebsführung im Sinn von § 14 Abs. 2 GastgewerbeG.
6.5 Demnach
hat die Vorinstanz das öffentliche Interesse am Entzug des Gastgewerbepatents
zu Recht höher gewichtet als das private bzw. finanzielle Interesse der
Beschwerdeführerin an der Patentbeibehaltung. Die Rüge der Beschwerdeführerin,
wonach der Entzug des Gastgewerbepatents nicht verhältnismässig gewesen sei,
erweist sich somit als unbegründet.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Volkswirtschaftsdirektion.