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Entscheid

VB.2024.00464

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00464

6. Februar 2025Deutsch25 min

(URT.2025.25996)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00464

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichter

Kaspar Plüss, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde C,

Polizeidienste,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Entzug

des Patents zur Führung einer Gastwirtschaft,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 22. Dezember 2020 erteilte die

Sicherheitsabteilung der Gemeinde C A ein Patent zur Führung einer

Gastwirtschaft mit Alkoholausschank und mit Berechtigung zum Ausschank und

Verkauf gebrannter Wasser (Betrieb D, E-Strasse 01, C). Am 16. Mai 2023

wurde A ferner eine dauernde Ausnahme von der Schliessungszeit gewährt.

Am 26. September 2023 verfügte der

Sicherheitsvorstand der Gemeinde C, A werde das Patent mit Berechtigung zum

Ausschank und Verkauf gebrannter Wasser für die Gastwirtschaft D in C mit

Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung entzogen. Ferner werde A eine

Patententzugsgebühr von Fr. 500.- auferlegt.

Erwägungen

II.

Am 27. Oktober 2023 erhob A Rekurs gegen die

Verfügung der Gemeinde C vom 26. September 2023 und beantragte, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von einem Patententzug sei abzusehen,

wobei festzustellen sei, dass es sich bei F, ihrem Ehemann, um einen geeigneten

Stellvertreter handle.

Am 13. Juni 2024 verfügte die

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, der Rekurs werde abgewiesen. Die

Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 748.- wurden A auferlegt. Eine

Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

III.

Am 16. August 2024 erhob A beim Verwaltungsgericht

Beschwerde gegen den Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion vom 13. Juni

2024.

Sie beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben und sei von einem Patententzug abzusehen. Ausserdem sei

festzustellen, dass es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin um einen

geeigneten Stellvertreter handle.

Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 29. August

2024.

auf Vernehmlassung. Die Gemeinde C reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion zuständig (§ 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Die

Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion als Rekursinstanz im Bereich des

Gastgewerberechts ergibt sich aus § 4 lit. b des Gastgewerbegesetzes

vom 1. Dezember 1996 (GastgewerbeG, LS 935.11) in Verbindung mit §§ 1

und 17 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 (GastgewerbeV,

LS 935.12). Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Sicherheitsvorstandes für

den angeordneten Patententzug ist im Organisationsreglement der Gemeinde C

verankert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin verlangt, der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben bzw. auf einen Patententzug sei zu

verzichten.

1.2

Nicht

einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit beantragt wird, es sei

festzustellen, dass es sich bei F, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, um einen

geeigneten Stellvertreter handle. Ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen

förmlichen Feststellung wird von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin

nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar (vgl. Jürg Bosshart/Martin

Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 19 N. 24 f.). Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, der Patententzug beruhe auf einer zu Unrecht

festgestellten fehlenden Eignung des Ehemanns als Stellvertreter, ist die Rüge

im Rahmen der Erwägungen zu den übrigen Anträgen zu prüfen (vgl. hinten, E. 6.3).

2.

2.1

Die

Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, der Entzug des

Patents der Beschwerdeführerin sei zu Recht erfolgt. Die Polizei habe im Lokal D,

dessen Patentinhaberin die Beschwerdeführerin sei, zwischen 2022 und 2024 fünf

Kontrollbesuche durchgeführt und dabei zahlreiche Rechtsverstösse der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns rapportiert:

·

17.

Februar 2022: Missachtung des Rauchverbots; Verwehren

des Zutritts zu den Betriebsräumen durch die Kontrollorgane; Nichtbestimmung

einer geeigneten Stellvertretung bei Abwesenheit der Patentinhaberin;

Nichtaufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb. Das

Statthalteramt Bezirk G stellte die Strafuntersuchung gegen die

Beschwerdeführerin am 20. Juli 2022 ein, während dem Ehemann eine

Ordnungsbusse von Fr. 80.- auferlegt wurde wegen Verstosses gegen das

Rauchverbot in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben.

·

22./23. Juli 2022: Rauchen in einem Gastwirtschaftsbetrieb;

Nichtaufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte in einer Gastwirtschaft als

Stellvertreter der Patentinhaberin; Nichteinhaltung der ordentlichen

Schliessungszeit; Verdacht auf Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen;

Ausführenlassen von Arbeiten als Animierdamen in einem Club. Das Statthalteramt

Bezirk G auferlegte der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2023 eine Busse

von Fr. 200.- und ihrem Ehemann von Fr. 450.-.

·

23.

September 2023: Verdacht auf Schwarzarbeit; Beschäftigen

von EU-/EFTA-Bürgerinnen als Animierdamen in einem Club; Rauchen in einem

Gastwirtschaftsbetrieb; Nichtaufrechterhalten von Ordnung und guter Sitte in

einer Gastwirtschaft als Stellvertreter der Patentinhaberin; Nichtbestimmen

einer geeigneten Stellvertretung bei Abwesenheit der Patentinhaberin; Rauchen

in einem Restaurations- oder Hotelbetrieb. Das Statthalteramt Bezirk G

auferlegte der Beschwerdeführerin am 15. April 2024 eine Busse von Fr. 200.-

wegen Nichtbestimmens einer geeigneten Stellvertretung bei Abwesenheit trotz

gegenteiliger Anordnung sowie wegen Nichtaufrechterhaltens von Ordnung und

guter Sitte in einer Gastwirtschaft durch Missachtung des Rauchverbots.

·

16./17. Dezember 2023: Beschäftigen von

Drittstaatsangehörigen ohne Bewilligung; Rauchen in einem

Gastwirtschaftsbetrieb; Nichtaufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte in

einer Gastwirtschaft als Stellvertreter der Patentinhaberin.

·

12.

April 2024: Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher;

Missachten der Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung; Betreiben eines Fumoirs

mit offener/blockierter Tür; Verkauf von Tabakerzeugnissen an allgemein

zugänglichen Automaten; fehlender Hinweis auf den Jugendschutz bei der Abgabe

alkoholischer Getränke; Rauchen in einem Gastwirtschaftsbetrieb; Betreiben

eines Gastwirtschaftsbetriebs in nicht vorschriftsgemässem Zustand;

Nichtaufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte in einer Gastwirtschaft

durch die Patentinhaberin und deren Stellvertretung.

Die Vorinstanz führte sodann aus, die Polizeirapporte hätten bis

anhin zu zwei Strafbefehlen in Bezug auf die Beschwerdeführerin geführt,

nämlich am 16. Januar 2023 (Bussen wegen Widerhandlungen gegen das

Gastgewerbegesetz) und am 15. April 2024 (Busse wegen Nichtbestimmens

einer geeigneten Stellvertretung sowie fehlenden Aufrechterhaltens von Ordnung

und guter Sitte durch Missachtung des Rauchverbots). Ferner sei der Ehemann der

Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2022 mit einer Ordnungsbusse bestraft

worden aufgrund des Verstosses gegen das Rauchverbot. Am 12. Juni 2023

habe die Gemeinde der Patentinhaberin mitgeteilt, dass ihr Ehemann aufgrund des

Strafregisterauszugs als Stellvertreter nicht geeignet sei; sie habe daraufhin

keine neue, geeignete Stellvertretung gemeldet. Die Polizei habe die

Patentinhaberin bei keinem der fünf Kontrollbesuche in den Räumlichkeiten des

Betriebs angetroffen. 2022 habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei

zweimal die Auskunft erteilt, dass sie nicht für den Betrieb vor Ort verantwortlich

sei, sondern vor allem für das Büro des Betriebs. Vor diesem Hintergrund wäre

sie gemäss § 17 Abs. 2 GastgewerbeG verpflichtet gewesen, eine

geeignete Stellvertretung zu melden und diese hinreichend zu instruieren, zumal

ihr Ehemann aufgrund früherer Straftaten nicht als geeigneter Stellvertreter zu

erachten sei. Dieser Pflicht sei die Beschwerdeführerin jedoch in der Folge

nicht nachgekommen, und sie sei auch bei den folgenden Kontrollbesuchen nicht

Dispositiv

vor Ort angetroffen worden. Demnach deute vieles darauf hin, dass der Ehemann

der Beschwerdeführerin den Betrieb selbständig geführt habe, ohne von der

Beschwerdeführerin effektive Instruktionen zu erhalten. Aus den

Polizeirapporten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bei allen fünf Kontrollbesuchen

nicht für hinreichend Ordnung und Sitte im Betrieb gesorgt habe; neben

Verstössen gegen das Gastgewerbegesetz habe die Polizei jeweils auch Verstösse

gegen das Ausländerrecht rapportiert, gegen Jugendschutzbestimmungen sowie

gegen Vorschriften der Mehrwertsteuerpflicht. Es bestünden keine begründeten

Zweifel, dass sich die Widerhandlungen im Wesentlichen wie von der Polizei

rapportiert zugetragen hätten, zumal es zwischenzeitlich in zwei Fällen zu

Verurteilungen gekommen sei und die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflicht nicht dargelegt habe, inwieweit die Vorwürfe nicht zutreffen

würden. Sodann sei keine Absicht der Beschwerdeführerin erkennbar, ihren

Pflichten als Patentinhaberin künftig nachzukommen, d. h. die Missstände

zu beheben und Gewähr für einen ordnungsgemässen Betrieb zu bieten, zumal sie

bis anhin weder selber vor Ort entsprechende Handlungen getätigt habe noch

einen geeigneten Stellvertreter bezeichnet habe. Unter diesen Umständen habe

die Erstinstanz das öffentliche Interesse an Gesundheit und Ordnung zu Recht

höher gewichtet als das private Interesse der Beschwerdeführerin an der

Beibehaltung des Patents. Demnach könne offenbleiben, ob es sich beim Ehemann

der Beschwerdeführerin um einen geeigneten Stellvertreter handle; diesem sei es

aber unbenommen, persönlich um die Erteilung eines Patents zu ersuchen.

2.2 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Patententzug sei unzulässig, da ihr keine

schwerwiegenden Verfehlungen vorzuwerfen seien. Gemäss den Materialien zum

Gastgewerbegesetz seien "schwerwiegende Verfehlungen" im Sinn von § 14 Abs. 2 GastgewerbeG solche, die dem Strafregisterauszug zu entnehmen

seien, was im Fall der Beschwerdeführerin nicht zutreffe. Die Polizei habe zwar

bei den fünf erfolgten Betriebskontrollen diverse Verfehlungen im Zusammenhang

mit der Ausübung des Gastgewerbes protokolliert. Doch nur für einen Bruchteil

der polizeilich rapportierten Tatbestände seien die Beschwerdeführerin bzw. ihr

Ehemann bis anhin gebüsst worden. In den übrigen Fällen habe sich der

polizeiliche Anfangsverdacht nicht bestätigt. Das ergebe sich insbesondere aus

der geringen Höhe der Bussgelder, die das Statthalteramt mit den drei

Strafbefehlen ausgefällt habe (einmal Fr. 80.- zweimal Fr. 200.- und

einmal Fr. 450.-). Selbst innerhalb des Übertretungsbereichs sei

angesichts der Bussgeldbeträge von Bagatellen auszugehen, die nicht im

Strafregister eingetragen würden; dies gelte insbesondere in Bezug auf die

Verstösse gegen das Rauchverbot. Auch die bei den jüngsten zwei

Polizeikontrollen rapportierten Verfehlungen lägen – selbst wenn sie bestätigt

würden – im Übertretungsbereich und hätten somit keine Einträge im Strafregister

zur Folge. Der angeordnete Patententzug sei somit unverhältnismässig. Im

Übrigen sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, beim Ehemann der

Beschwerdeführerin handle es sich nicht um einen geeigneten Stellvertreter: Die

zwei Einträge im Strafregister seien wegen Vergehen gegen das Geldspielgesetz

erfolgt, die Vorfälle im letzten Jahrzehnt betroffen hätten; der Doppeleintrag

sei auf eine Änderung der Kompetenzordnung zurückzuführen. Beide Einträge seien

im Juli 2023 aus dem privaten Strafregisterauszug entfernt worden.

3.

3.1 Nach § 6 Abs. 1 GastgewerbeG wird das Gastwirtschaftspatent erteilt, wenn die

gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss § 13 GastgewerbeG

(betriebliche Patentvoraussetzungen) müssen die Räume und Einrichtungen von

Gastwirtschaftsbetrieben den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Als

persönliche Voraussetzung verlangt § 14 Abs. 1 GastgewerbeG die

Handlungsfähigkeit des Patentinhabers oder der Patentinhaberin. Gemäss § 14 Abs. 2 GastgewerbeG wird das Patent verweigert, wenn der Bewerber oder die

Bewerberin offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung

bietet, insbesondere wenn er oder sie in den letzten fünf Jahren wiederholt

wegen schwerwiegender Verfehlungen in Zusammenhang mit der Ausübung des

Gastgewerbes bestraft wurde. Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht

mehr gegeben sind, wird das Gastwirtschaftspatent entzogen (§ 3 Abs. 2 GastgewerbeV).

3.2 Das Patent

lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht

übertragbar (§ 7 Abs. 1 GastgewerbeG). Der Patentinhaber bzw. die

Patentinhaberin ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung von Ordnung und

guter Sitte im Betrieb (§ 17 Abs. 1 GastgewerbeG) sowie für das

Verhalten der im Betrieb tätigen Personen (§ 19 GastgewerbeG). Der

Patentinhaber oder die Patentinhaberin hat für die Zeit der persönlichen

Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen;

dieser Person obliegen die gleichen Pflichten (§ 17 Abs. 2 GastgewerbeG). Den Kontrollorganen ist jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen

zu gewähren (§ 18 Satz 1 GastgewerbeG).

3.3 Das

Rauchen in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben ist verboten (§ 22 Abs. 1 GastgewerbeG; vgl. auch die Strafbestimmung gemäss Art. 5 Abs. 1 des

Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 [BGSP, SR

818.31]). Es besteht die Möglichkeit, zum Rauchen abgetrennte Räumlichkeiten

zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 2 GastgewerbeG).

3.4 Wer als

verantwortliche Person die Patentbefugnisse überschreitet, die

Schliessungsstunde nicht beachtet oder die gesetzlichen Anforderungen an die

Betriebsführung verletzt, wird mit Busse bestraft (§ 39 Abs. 1 lit. b GastgewerbeG). Verwaltungsrechtliche Massnahmen bis zum Patententzug können

unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden (§ 39 Abs. 2 GastgewerbeG).

3.5 Die

Finanzdirektion des Kantons Zürich hat am 17. Juli 1997 gestützt auf § 4 lit. a GastgewerbeG "Weisungen und Richtlinien" zum

Gastgewerbegesetz verfügt und diese im Amtsblatt publiziert. In Bezug auf § 14 Abs. 2 GastgewerbeG halten die "Weisungen und Richtlinien"

Folgendes fest: Schwerwiegende Verfehlungen im Sinn von § 14 GastgewerbeG sind

dem Strafregisterauszug zu entnehmen, wobei zu prüfen ist, ob diese

Verfehlungen auch wirklich im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes

stehen. Darunter fallen namentlich Verfehlungen im Bereich des

Gastgewerbegesetzes, der Lebensmittelgesetzgebung oder des Drogenhandels in

Gastwirtschaften (ABl 1997 974 ff., 975 Ziff. 10). In Bezug auf die

Stellvertretungsregelung gemäss § 17 Abs. 2 GastgewerbeG halten die "Weisungen

und Richtlinien" fest: Der Patentinhaber ist nicht verpflichtet, den

Betrieb persönlich zu führen. Während seiner Abwesenheit hat er eine

verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen und ist für deren

genügende Instruktion verantwortlich (ABl 1997 974 ff., 976, Ziff. 14).

3.6 In der

Weisung des Regierungsrates zum Gastgewerbegesetz vom 6. Juli 1994 ist

unter anderem festgehalten, mit der Festlegung von Patentvoraussetzungen werde

hauptsächlich der Schutz der Gäste angestrebt (ABl 1994 1232 ff., 1235 f.).

Weiter führte der Regierungsrat im Zusammenhang mit den erleichterten

Patentvoraussetzungen aus, die Anforderungen an den Patentbewerber sollen

anderseits ein repressives Eingreifen bei Missständen nicht ausschliessen. Es

solle weniger auf die vermutete als vielmehr auf die tatsächliche

Betriebsführung abgestellt werden. Der Bewerber müsse handlungsfähig sein und

Gewähr für eine einwandfreie Führung der Gastwirtschaft bieten. Diese

Formulierung lasse ein rasches Patentverfahren zu, ohne im Einzelfall die

präventive Patentverweigerung grundsätzlich auszuschliessen. Vor allem aber

ermögliche sie bei konkreten Missständen in der Betriebsführung nach wie vor

den Patententzug (ABl 1994 1232 ff., 1243; vgl. auch VGr, 6. Oktober

2010, VB.2010.00167, E. 2.2).

4.

4.1 Zu prüfen

ist zunächst die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte den

Sachverhalt insoweit nicht auf Polizeirapporte abstellen dürfen, als sie die

polizeilichen Ausführungen bestreite und als die Rapporteinträge (noch) nicht

zu rechtskräftigen strafrechtlichen Sanktionen geführt hätten.

4.2 Gemäss der

Rechtsprechung ist es nicht ausgeschlossen, den Sachverhalt anhand von

Polizeirapporten als erstellt zu erachten, solange keine Hinweise auf

tatsachenwidrige Protokollierungen bzw. auf unrichtige polizeiliche

Ermittlungsergebnisse geltend gemacht werden oder ersichtlich sind. Dies gilt

auch dann, wenn die betroffene Person den Inhalt bestreitet und die

Polizeirapporte (noch) nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben

(vgl. BGr, 4. Februar 2003, 2P.193/2002, E. 4.1 und 4.2; VGr, 29. August

2019, VB.2018.00693, E. 5.3 und 6.1). Entsprechend kann ein Patententzug

gemäss § 39 Abs. 2 GastgewerbeG denn auch unabhängig vom Ausgang

eines Strafverfahrens angeordnet werden. Dies gilt gemäss der Rechtsprechung

insbesondere auch dann, wenn ein Freispruch erfolgt oder wenn das Verfahren

eingestellt wird (vgl. VGr, 29. August 2019, VB.2018.00693, E. 4.2;

VGr, 26. August 2013, VB.2013.00156, E. 4.4). Die für den

Patententzug zuständige Behörde muss allerdings alle Beweismittel objektiv

prüfen und danach sachlich begründen, weshalb sie einen Beweis als erbracht

bzw. als nicht stichhaltig betrachtet. Wegleitend für die Auswahl und die

Gewichtung der Beweismittel müssen die Eignung und die Verlässlichkeit derjenigen

Erkenntnisquelle sein, die massgebende Grundlage des behördlichen Entscheids

bildet (VGr, 29. August 2019, VB.2018.00693, E. 5.2).

4.3 Vor dem

Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung durfte die Vorinstanz im

vorliegenden Fall den Sachverhalt gestützt auf Polizeirapporte erstellen,

soweit keine Hinweise auf tatsachenwidrige Protokollierungen bzw. auf

unrichtige polizeiliche Ermittlungsergebnisse geltend gemacht werden oder

ersichtlich sind. Dies gilt nicht nur in Bezug auf jenen Sachverhalt, der zur

strafrechtlichen Sanktionierung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns

führte. Vielmehr betrifft dies vor dem Hintergrund der in E. 4.2

dargelegten Rechtsprechung auch jenen Sachverhalt, der strafrechtlich noch

nicht beurteilt worden ist oder bei dem das Strafverfahren eingestellt wurde

(vgl. vorn, E. 2.1).

4.4 Die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, der sie bei Abwesenheit jeweils vertrat,

bestreiten zwar diverse polizeiliche Sachverhaltsumschreibungen. Sie legten

jedoch weder im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen noch im Rekurs- oder

Beschwerdeverfahren Belege vor, die auf fehlerhaft erstellte Polizeirapporte

schliessen lassen. So hat die Kantonspolizei beispielsweise am 16./17. Dezember

2023 festgehalten, dass sie zwei Damen beobachtet habe, die die Gäste an den

Tischen mit Getränken bedient und Geld einkassiert hätten, wobei sie über keine

gültige Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügt hätten und deshalb verhaftet

worden seien. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme des Ehemanns der

Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2023 bestritt dieser zwar den

polizeilich festgestellten Sachverhalt und machte geltend, die beiden Frauen

seien Freundinnen, die nicht im Lokal D gearbeitet hätten. Dabei hat die

Beschwerdeführerin aber weder damals noch im vorliegenden Verfahren dargelegt,

weshalb die polizeilichen Beobachtungen (Bedienung, Einkassieren, Arbeitsbewilligung)

unzutreffend sein sollten, und wie plausibel erklärt werden könnte, dass trotz

dieser Beobachtungen kein Arbeitsverhältnis vorliegt.

4.5 Der

Umstand, dass die Strafbehörden ein schuldhaftes Verhalten teilweise nicht

rechtsgenügend nachweisen konnten, bedeutet gemäss der Rechtsprechung wie

erwähnt nicht, dass kein gastwirtschaftspatentrechtlich relevanter Sachverhalt

vorliegt. So mag beispielsweise zutreffen, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin der Polizei den Zutritt zu den Betriebsräumen nicht auf strafrechtlich

relevante bzw. schuldhafte Weise verwehrt hat. Gleichzeitig ist aber der –

unbestrittene – Umstand, dass die Polizei bei einem Kontrollbesuch (während der

Öffnungszeiten des Lokals) nach dem Klingeln ca. 10 Minuten und bei einem

anderen Kontrollbesuch ca. 2–3 Minuten warten musste, bis die Tür geöffnet

wurde, in gastgewerbepatentrechtlicher Hinsicht – unabhängig von der

Verschuldensfrage – relevant, da den Kontrollorganen gemäss § 18 GastgewerbeG "jederzeit" Zugang zu allen Betriebsräumen zu gewähren

ist. Verwaltungsrechtlich ebenso wenig massgebend ist der – strafrechtlich

möglicherweise relevante – Umstand, dass der Verstoss gegen die

Schliessungszeit offenbar darauf zurückzuführen ist, dass die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann irrtümlich der Auffassung waren, über eine

Ausnahmebewilligung gemäss § 16 GastgewerbeG zu verfügen.

4.6 Auch was

die weiteren Inhalte der Polizeirapporte betrifft, sind keine Hinweise auf

fehlerhafte Einträge ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht

darlegt, welche Feststellungen inwieweit unzutreffend sein sollten. Vor diesem

Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz bei der

Erstellung des Sachverhalts nicht nur auf die Strafbefehle gestützt hat, die

die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann betreffen, sondern auch auf die

Rapporte, die die Polizei anlässlich der fünf Kontrollbesuche im Lokal D

erstellt hat.

5.

5.1 Zu prüfen

ist sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der Patententzug unzulässig

gewesen sei, weil der Beschwerdeführerin keine schweren, im Strafregisterauszug

ersichtlichen Verfehlungen vorzuwerfen seien.

5.2 Gemäss § 14 Abs. 2 GastgewerbeG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GastgewerbeV

kann das Patent entzogen werden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin

offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung mehr bietet,

insbesondere wenn er oder sie in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen

schwerwiegender Verfehlungen in Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes

bestraft wurde. Ziff. 10 der "Weisungen und Richtlinien" der

Finanzdirektion vom 17. Juli 1997 hält fest, dass "schwerwiegende

Verfehlungen" im Sinn von § 14 GastgewerbeG dem Strafregisterauszug

zu entnehmen seien (vgl. E. 3.5).

5.3 Aus der

Rechtsprechung ergibt sich, dass es sich bei den in § 14 Abs. 2 GastgewerbeG und in Ziff. 10 der "Weisungen und Richtlinien"

erwähnten "schwerwiegenden Verfehlungen" – angesichts des Begriffs "insbesondere"

– bloss um ein Beispiel für eine Konstellation handelt, in der keine

Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung mehr vorliegt. Aus dem Gesetz kann

lediglich abgeleitet werden, dass nicht jede Bagatelle für den Entzug des

Patents genügt, sondern dass es einer gewissen Schwere der Verfehlungen bedarf

(vgl. VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 2.3). Diese

gerichtliche Auslegung von § 14 Abs. 2 GastgewerbeG überzeugt umso

mehr, als ansonsten § 39 Abs. 2 GastgewerbeG keinen Sinn ergeben

würde, wonach verwaltungsrechtliche Massnahmen "bis zum Patententzug"

unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden können (vgl.

vorn, E. 4.2).

5.4 Als

Bagatelle, die keine hinreichende Schwere für eine verwaltungsrechtliche Sanktionierung

erreicht, erachtete das Verwaltungsgericht beispielsweise einen Verstoss gegen

das Abfallgesetz wegen Nichtverwendung eines offiziellen Kehrichtsacks (vgl.

VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 6.2). Hingegen beurteilte das

Verwaltungsgericht die einmalige Abgabe eines alkoholischen Getränks an eine

fünfzehnjährige Testperson nicht als gastgewerbepatentrechtliche

Bagatelle, obwohl in jenem Fall darauf verzichtet worden war, ein

Strafverfahren einzuleiten. Vielmehr erachtete das Gericht eine Verwarnung –

angesichts der Einmaligkeit des Vorfalls – als verhältnismässige

Sanktionsmassnahme und hielt fest, dass bei fortwährender Missachtung des

Alkoholabgabeverbots einschneidendere Massnahmen bis hin zum Patententzug

gemäss § 14 Abs. 2 GastgewerbeG zur Disposition stünden (vgl. VGr,

26. August 2013, VB.2013.00156, E. 4.3 und E. 4.8).

5.5 Im

vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Polizeikontrollen unter

anderem auch Verfehlungen festgestellt haben, die zu Strafregistereinträgen

führen können, insbesondere die Beschäftigung von Ausländerinnen ohne

Bewilligung (vgl. Art. 117 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.10]). Vor dem

Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung erreichen solche Verfehlungen ohne

Weiteres eine "gewisse Schwere" im Sinn von § 14 Abs. 2 GastgewerbeG – wobei nicht massgebend ist, dass (noch) kein Strafverfahren

stattgefunden hat (vgl. § 39 Abs. 2 GastgewerbeG) und dass die

Beschwerdeführerin bei den Polizeikontrollen jeweils nicht anwesend war (vgl. § 19 GastgewerbeG). Was jene polizeilich festgestellten Verfehlungen betrifft, die

keinen Strafregistereintrag bzw. nur eine geringfügige Busse zur Folge hatten

(oder noch haben könnten), ist ebenso wenig von Bagatellen auszugehen, die

gastgewerbepatentrechtlich nicht ins Gewicht fallen. Insbesondere sind die –

von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen – Verstösse gegen das Rauchverbot

(§ 22 Abs. 1 GastgewerbeG) insoweit mit dem – in der vorstehenden

Erwägung erwähnten – Alkoholabgabeverbot vergleichbar, als beide Tatbestände

mit einer Bussenandrohung sanktioniert sind (vgl. § 61 lit. l des

Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG, LS 810.1] bzw. § 39 Abs. 1 lit. b GastgewerbeG und Art. 5 Abs. 1 BGSP) und als

in beiden Fällen das gesetzgeberische Ziel missachtet wird, den

gesundheitlichen Schutz der Gäste und der Angestellten in Gastgewerbebetrieben

zu gewährleisten (vgl. VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 2.2

und 2.3, mit Hinweisen auf ABl 1994 1232 ff., 1235 f.). Die systematische

Verletzung einer solchen Norm lässt sich nicht mit einem Bagatelldelikt wie der

Nichtverwendung eines offiziellen Kehrichtsacks vergleichen, bei dem weder die

Gesundheit der Gäste noch der Angestellten beeinträchtigt wird.

5.6 Die Rüge

der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den ihr vorgeworfenen Verfehlungen

lediglich um gastgewerbepatentrechtlich irrelevante Bagatelldelikte handle,

erweist sich somit als unbegründet.

6.

6.1 Schliesslich

macht die Beschwerdeführerin geltend, der angeordnete Patententzug sei

unverhältnismässig.

6.2 Die

Vorinstanz begründete das überwiegende Interesse am Patententzug einerseits

damit, dass die Beschwerdeführerin weder vor Ort anwesend war noch einen

geeigneten Stellvertreter bezeichnet habe, um einen geordneten Betrieb zu

gewährleisten, und andererseits damit, dass die Beschwerdeführerin angesichts

der polizeilich rapportierten Ereignisse keine Gewähr für eine einwandfreie

Betriebsführung biete.

6.3

6.3.1

§ 17 GastgewerbeG hält fest, dass der Patentinhaber oder die

Patentinhaberin für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im

Betrieb verantwortlich ist (Abs. 1), wobei der Patentinhaber oder die

Patentinhaberin für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche

Person mit der Stellvertretung zu beauftragen hat (Abs. 2 Satz 1).

Aus dem Wortlaut von § 17 GastgewerbeG ergibt sich keine Pflicht der

patentinhabenden Person, persönlich vor Ort anwesend zu sein.

6.3.2

Im ursprünglichen Gesetzesentwurf des Regierungsrats von 1994 hatte der

damalige § 25 Abs. 1 E-GastgewerbeG (der im Übrigen dem heutigen § 17 Abs. 1 GastgewerbeG entspricht) noch einen zweiten Satz enthalten,

wonach die nach der Art des Betriebs dem Betriebsleiter oder der

Betriebsleiterin obliegenden Pflichten persönlich zu erfüllen sind (ABl 1994

1225 ff., 1228). Dieser Satz wurde vom Kantonsrat in der Beratung vom

3. Juni 1996 gestrichen. Begründet wurde die Streichung damit, dass die

Verantwortung stets bei der patentinhabenden Person liege. Aufgrund des Risikos

eines Patententzugs werde die patentinhabende Person kaum Missstände dulden,

die von der Stellvertretung ausgingen (Prot. KR 1995–1999, S. 3808 f.

[Votum Liliane Waldner]). "Was er [der Patentinhaber] delegiert, ist sein

Bier, aber die Verantwortlichkeit bleibt bei ihm" (Prot. KR 1995–1999, S. 3810

[Votum Thomas Büchi]). Ein Minderheitsantrag, der verlangt hatte, dass die

Patentinhabenden die Pflichten persönlich erfüllen sollten und sooft als

möglich auf eine Stellvertretung verzichten sollten, wurde vom Kantonsrat

abgelehnt (Prot. KR 1995–1999, S. 3812). Ein Befürworter des

Minderheitsantrags hielt in der Debatte vom 19. August 1996 rückblickend

fest: "Zu guter Letzt beschlossen Sie am 3. Juni [1996], dass keine

persönliche Anwesenheitspflicht mehr nötig sei. Somit können beliebig

Stellvertreter ohne jegliche fachlichen oder beruflichen Kenntnisse dauernd

eingesetzt werden." (Prot. KR 1995–1999, S. 4502 [Votum Oskar

Bachmann]).

6.3.3

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als

Patentinhaberin zwar höchstens selten vor Ort im Lokal D anwesend war, dass sie

aber für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person –

ihren Ehemann – mit der Stellvertretung beauftragt hatte. Dies war nach dem

Gesagten grundsätzlich zulässig. Soweit verlangt wird, dass der Ehemann als

Vertretung "geeignet" sein muss, ist dies vor dem Hintergrund zu

verstehen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die patentinhabende Person –

im Wissen darum, dass sie auch bei Abwesenheit die Verantwortung für die

Betriebsführung gemäss § 17 Abs. 1 GastgewerbeG weiterhin behält und

demnach bei fehlender Eignung Sanktionen gemäss § 39 GastgewerbeG bis hin

zu einem Patentenzug gemäss § 14 Abs. 2 GastgewerbeG befürchten muss

(vgl. vorn, E. 6.3.2) – eine Person als Stellvertreter einsetzt, die

Gewähr für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb bieten

kann. Die im Gastgewerbegesetz statuierten persönlichen Pflichten beziehen sich

somit zwar nur auf die patentinhabende Person (vgl. § 14 GastgewerbeG).

Die Stellvertretung nach § 17 Abs. 2 GastgewerbeG muss aber nach dem

zuvor Gesagten immerhin die Einhaltung der gastgewerblichen Regeln im Betrieb

sicherstellen. Dies tat der Ehemann der Beschwerdeführerin nachweislich über

einen längeren Zeitraum nicht und erwies sich insofern als zur Stellvertretung

ungeeignet. Spätestens nachdem die Beschwerdeführerin von den zahlreichen

Verstössen in ihrem Betrieb unter der Aufsicht ihres Ehemanns Kenntnis nahm, hätte

sie ihn zur Einhaltung der gastgewerblichen Regeln instruieren oder allenfalls eine

andere Stellvertretung benennen müssen. Indem sie das nicht tat, verletzte sie

ihre eigene Pflicht zur Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb.

6.4 Die

Vorinstanz hat die fehlende Gewähr der Beschwerdeführerin für eine einwandfreie

Betriebsführung im Sinn von § 14 Abs. 2 GastgewerbeG ausserdem (auch)

damit begründet, dass die Polizei bei allen fünf Kontrollbesuchen festgestellt

habe, dass die Ordnung und gute Sitte im Betrieb nicht hinreichend

aufrechterhalten werde. Einerseits seien zahlreiche Verletzungen des

Gastgewerbegesetzes zu verzeichnen, andererseits aber auch Verstösse gegen das

Ausländerrecht, gegen Jugendschutzbestimmungen sowie gegen Vorschriften der

Mehrwertsteuerpflicht.

Was die Beschwerdeführerin gegen diese Begründung vorbringt,

vermag nicht zu überzeugen:

6.4.1

Bereits der Umstand, dass das gemäss § 22 Abs. 1 GastgewerbeG

geltende Rauchverbot im Betrieb der Beschwerdeführerin bei allen fünf

durchgeführten Polizeikontrollen (am 17. Februar 2022, am 22. Juli

2022, am 23. September 2023, am 16. Dezember 2023 und am 12. April

2024) missachtet wurde, ohne dass dies von der Beschwerdeführerin bestritten

wird, weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine Gewähr für eine

einwandfreie Betriebsführung im Sinn von § 14 Abs. 2 GastgewerbeG

bietet. Nachdem das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer Missachtung

des Alkoholabgabeverbots an Jugendliche festgehalten hat, dass bei

fortwährender Missachtung Massnahmen bis hin zum Patententzug zur Disposition

stünden (vgl. vorn, E. 5.4), ist in der vorliegenden,

gesundheitspolizeilich vergleichbaren Konstellation ebenfalls davon auszugehen,

dass ein Patententzug als verhältnismässig zu erachten ist, nachdem das

Rauchverbot kontinuierlich – selbst nach der Aussprechung mehrerer Bussen –

missachtet worden ist. Dies gilt umso mehr, als dem Rauchverbot gerade bei der

jüngsten polizeilichen Kontrolle – am 12. April 2024 – besonders geringe

Beachtung geschenkt wurde: Gemäss den sichergestellten Videoaufzeichnungen war

während mehrerer Stunden im gesamten Lokal D geraucht worden, wobei sich weder

die Gäste noch der die Beschwerdeführerin vertretende Ehemann nach dem

Erscheinen der Polizei vom Weiterrauchen abhalten liessen.

6.4.2

Hinzu kommen im vorliegenden Fall die weiteren polizeilich festgestellten

Verstösse gegen das Gastgewerbegesetz (Nichteinhaltung der ordentlichen

Schliessungszeit gemäss § 15 GastgewerbeG; Verwehren des Zutritts zu den

Betriebsräumen gegenüber den Kontrollorganen unter Missachtung von § 18 GastgewerbeG), gegen ausländerrechtliche Bestimmungen (Beschäftigen von

Drittstaatsangehörigen ohne Bewilligung gemäss Art. 11 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 AIG; Missachten der Meldepflicht bei

gewerbsmässiger Beherbergung im Sinn von Art. 16 in Verbindung mit Art. 120

Abs. 1 lit. a AIG) sowie gegen Bestimmungen, die dem Jugendschutz

dienen (Verkauf von Tabakerzeugnissen an allgemein zugänglichen Automaten

gemäss § 61 Abs. 1 lit. k in Verbindung mit § 48 Abs. 5

und § 63 GesG; fehlender Hinweis auf den Jugendschutz bei der Abgabe

alkoholhaltiger Getränke gemäss Art. 42 Abs. 2 der Lebensmittel- und

Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 [SR 817.02] in

Verbindung mit Art. 64 lit. h und j des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni

2014 [SR 817.0]). Diese Verfehlungen, die auf Polizeirap­porten beruhen (vgl. E. 4),

stehen im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes durch den die

Beschwerdeführerin vertretenden Ehemann (vgl. BGr, 2. März 2011,

2C_860/2010, E. 3.2.3 und 3.3). Die Verfehlungen des Ehemanns sind der

Beschwerdeführerin als Patentinhaberin anzurechnen – zwar nicht in

strafrechtlicher, aber in verwaltungs- bzw. gastwirtschaftspatentrechtlicher

Hinsicht. Die Anrechenbarkeit gilt unabhängig davon, wie oft die

Patentinhaberin persönlich vor Ort im Lokal D anwesend war (vgl. § 17 Abs. 1

und § 19 GastgewerbeG, sowie vorn, E. 6.3.2).

6.4.3

Die von der Polizei im Lokal D festgestellten Verfehlungen sind nicht mit

jenen Bagatelldelikten vergleichbar, die die Rechtsprechung als

gastgewerbepatentrechtlich irrelevant bezeichnet hat, sondern weisen vielmehr

eine gewisse Schwere auf, die der Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung

gemäss § 14 Abs. 2 GastgewerbeG entgegenstehen kann (vgl. vorn, E. 5.3

und 5.4). Dabei hat die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt, dass die

festgestellten Verfehlungen gastgewerbe-, ausländer- und jugendschutzrechtliche

Bestimmungen betreffen, sodass davon auszugehen ist, dass bedeutsame

Polizeigüter bedroht sind – insbesondere die öffentliche Gesundheit und die

öffentliche Ordnung. Sodann war zu beachten, dass die Zahl der Regelverstösse

im Verlauf der fünf Polizeikontrollen, die innerhalb von gut zwei Jahren

erfolgten, nicht etwa zurückgegangen, sondern angestiegen ist. Im Zusammenhang

mit dem fünfmaligen Verstoss gegen das Rauchverbot hat sich dabei der

offenkundig fehlende Wille der Beschwerdeführerin manifestiert, die

gesetzlichen Bestimmungen künftig zu beachten. Vor diesem Hintergrund ist nicht

zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die

Beschwerdeführerin als Patentinhaberin des Lokals D offensichtlich keine Gewähr

mehr bietet für eine einwandfreie Betriebsführung im Sinn von § 14 Abs. 2 GastgewerbeG.

6.5 Demnach

hat die Vorinstanz das öffentliche Interesse am Entzug des Gastgewerbepatents

zu Recht höher gewichtet als das private bzw. finanzielle Interesse der

Beschwerdeführerin an der Patentbeibehaltung. Die Rüge der Beschwerdeführerin,

wonach der Entzug des Gastgewerbepatents nicht verhältnismässig gewesen sei,

erweist sich somit als unbegründet.

7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Volkswirtschaftsdirektion.