VB.2024.00465
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00465
13. September 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25639)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00465
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. September 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI240109-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am
18. April 2024 an, dass A in Ausschaffungshaft
im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Haftanordnung am 26. April 2024
und das Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
18. Juni 2024 ab (VB.2024.00465).
Erwägungen
II.
Am 17. Juli
2024.
beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich, die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 24. Oktober 2024 zu bewilligen. Mit Entscheid vom
19.
Juli 2024 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft
und bewilligte sie antragsgemäss bis
24.
Oktober 2024.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 19. August 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Haftentlassung. Sodann
beantragte er, auf das Gesuch vom 17. Juli 2024 nicht einzutreten. In
formeller Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und
-verbeiständung zu gewähren und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. August
2024.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 23. August
2024.
die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. September 2024
beantragte A, die Beschwerdeantwort des Migrationsamts aus dem Recht zu weisen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer
geltend, die Beschwerdeantwort des Migrationsamts sei aus dem Recht zu weisen,
da sie weder eigenhändig unterzeichnet noch mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur im Sinn von Art. 7 des Bundesgesetzes über
Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer
Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016 (ZertES) versehen
worden sei (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 22 N. 6).
Dem ist zuzustimmen; die Beschwerdeantwort des Migrationsamts ist aus dem Recht
zu weisen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz hätte nicht auf das Gesuch um
Verlängerung der Ausschaffungshaft eintreten dürfen, da der Antrag des
Beschwerdegegners keine Originalunterschrift enthalte und lediglich eine Kopie
sei. Das Verwaltungsgericht habe sich im Verfahren betreffend die Anordnung der
Ausschaffungshaft bereits zum Schriftformerfordernis geäussert. Der
Beschwerdegegner hätte darum um das Schriftformerfordernis wissen müssen.
3.2
Die Ausschaffungshaft
wurde am 18. April 2024 erstinstanzlich gestützt auf Art. 76 AIG
durch den Beschwerdegegner angeordnet. Am 26. April 2024 beantragte er
beim Zwangsmassnahmengericht die Bestätigung sowie am 17. Juli 2024 die
Verlängerung der Ausschaffungshaft. Beide Anträge tragen keine originale,
sondern lediglich eine Bildunterschrift. Inwiefern ein Antrag ans
Zwangsmassnahmengericht einer originalen Unterschrift bedarf, ist nachfolgend
zu prüfen.
3.3
Das
Haftüberprüfungsverfahren unterliegt vor kantonalen Behörden kantonalem Verfahrensrecht (Felix Baumann/Tarkan Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 145).
Gemäss § 3 VüVZA richtet
sich das Verfahren nach dem AuG (heute: AIG) und dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz. Beide Gesetze enthalten keine Formvorschriften
für den Antrag auf Haftverlängerung. Nach § 11 VüVZA hat die zuständige
kantonale Behörde (der Beschwerdegegner) den Antrag auf Zustimmung zur
Haftverlängerung samt Akten innert angegebener Frist an die richterliche
Behörde (das Zwangsmassnahmengericht) zu überweisen, wenn die
Voraussetzungen für eine Verlängerung über die richterlich bestätigte Haftdauer
hinaus gegeben sind. Auch für diese "Überweisung von Amtes wegen"
besteht weder im übergeordneten noch im kantonalen Recht eine Formvorgabe.
Diese vorgeschriebene Überweisung des Antrags auf Haftverlängerung durch
den Beschwerdegegner ist jedenfalls nicht mit der Erhebung eines Rechtsmittels
zu vergleichen, wie es der Beschwerdeführer tut, weshalb die strengen
Formvorschriften, welche sich auch im Erfordernis einer eigenhändigen
Unterschrift zeigen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 6), nicht
zur Anwendung kommen. Die
Überweisung ist eher mit einer Verfügung zu vergleichen. Diesbezüglich kann die
für Massenverfügungen entwickelte Rechtsprechung, wonach die Unterzeichnung der
Anordnung in der Regel kein Gültigkeitserfordernis darstellt, grundsätzlich
auch auf individuell ausgefertigte Verfügungen angewendet werden (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 10 N. 12). Der Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung
bedarf daher keiner handschriftlichen Unterschrift. Selbst wenn auch hierfür eine mit Originalunterschrift
versehene Eingabe zu verlangen wäre, würde dieser Formmangel aufgrund dessen,
dass die Eingaben klar dem Beschwerdegegner zugeordnet werden können und eine
Prüfung von Amtes wegen stattzufinden hat, keine Haftentlassung rechtfertigen.
Sodann gibt es keine Hinweise, um an der Urheberschaft der eingereichten
Unterlagen sowie dem darin enthaltenen Willen zu zweifeln.
Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch um
Verlängerung der Ausschaffungshaft eingetreten.
4.
Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer ersuchte am
18.
Januar 2022 um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies
das Asylgesuch am 9. Juni 2022 ab und wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg; auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. August 2022 nicht ein. Sodann
wurde die Ausreisefrist bis am 22. September 2022 angesetzt.
5.
5.1
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann
eine Person in Ausschaffungshaft genommen bzw. belassen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch
absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe
besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig
erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80
Abs. 6 Bst. a AIG e contrario) und die für die Weg- oder Ausweisung
notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).
Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger
Wegweisungsentscheid vor (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
26.
August 2022 resp. Wegweisungsverfügung des SEM vom 9. Juni 2022).
Ein Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG ist
unbestrittenermassen ebenfalls gegeben (einfacher Diebstahl).
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Haft. Er
bringt namentlich vor, die Vorinstanz habe keine milderen Massnahmen geprüft.
Auch sei die zeitliche Verhältnismässigkeit nicht mehr gegeben. Es habe bislang
auch keine erfolgreiche Ausschaffung stattfinden können, weshalb die Eignung
der Haft ebenfalls zweifelhaft sei.
5.2.2
Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig
und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein.
Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch)
geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und
zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019,
2C_263/2019, E. 4.1; BGr, 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).
Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein,
diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall
angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit
Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die
Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des
Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger
Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).
Für den Beschwerdeführer ist am 18. Oktober 2024 ein
Flug nach Algerien gebucht. Demgemäss erscheint die Ausschaffung innert
absehbarer Zeit möglich. Allein die bisherige Weigerung des Beschwerdeführers,
die Schweiz zu verlassen, vermag die Unmöglichkeit der Ausschaffung noch nicht
zu belegen.
5.2.3
Im Rahmen der
Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die
Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils
bezogen auf den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach
nicht als hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten
können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
berührt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne weitere Begründung davon
ausgeht, es bestehe von vornherein keine mildere Massnahme als die Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid
muss ersichtlich werden, ob und welche anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie
verworfen wurden. Der entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen
Prüfungsprogramm. Fehlt es an einer entsprechenden Begründung, wird dem
Betroffenen die Möglichkeit genommen, den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren
Instanz anzufechten und sich mit den diesbezüglichen Überlegungen des
Haftrichters auseinanderzusetzen (BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1 f.;
BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.3.2; VGr, 24. Januar 2020,
VB.2019.00853, E. 5.1).
Bezüglich der Verhältnismässigkeit und insbesondere auch
der Prüfung von milderen Massnahmen verwies die Vorinstanz auf ihr Urteil vom
26.
April 2024 sowie dasjenige des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni
2024.
(VB.2024.00257) betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft, deren
Verlängerung hier angefochten ist. Sodann führte sie an, dass mildere
Massnahmen wegen des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht
ersichtlich seien. Im Urteil VB.2024.00257 vom 18. Juni 2024 erwog das
Verwaltungsgericht Folgendes (E. 4.4): Wie die Vorinstanz richtig
ausführe, missachtete der Beschwerdeführer mehrfach die ihm auferlegte
Eingrenzung. Die Haft erweise sich somit als geeignet und auch erforderlich, da
vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden könne, dass mildere Mittel wie
die Eingrenzung den Wegweisungsvollzug nicht sicherzustellen vermögen bzw. sich
zum Vornherein als untauglich erwiesen. Mit dem Hinweis auf diese Erwägung
sowie dem Hinweis auf das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers kam die
Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nach und konnte der Beschwerdeführer das
Urteil auch ohne Weiteres anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers liegt nicht vor. Die erwähnten Erwägungen des
Verwaltungsgerichts haben sodann auch weiterhin Gültigkeit. Da der
Beschwerdeführer bereits mehrfach die ihm auferlegte Eingrenzung missachtet
hat, erscheinen mildere Massnahmen zur Ausschaffungshaft nicht geeignet, um den
Wegweisungsvollzug sicherzustellen. Sodann ist zu erwähnen, dass der
Beschwerdeführer nicht nur die Eingrenzung missachtet hat, sondern einmal auch
noch untergetaucht ist. Eine Eingrenzung erscheint daher auch in Kombination
mit einer Meldepflicht nicht als geeignetes milderes Mittel (VGr, 21. Juni
2022, VB.2022.00300, E. 3.5.3; VGr, 18. Mai 2022, VB.2022.00237, E. 3.4.3;
Andreas Zünd in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin
Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 75
N. 5).
5.3
Die
ausländerrechtliche Haft bezweckt – wie erwähnt –, den Vollzug einer
Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven
Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil
Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den
Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 23). Dieses öffentliche
Interesse ist sodann erhöht, da der Beschwerdeführer wiederkehrend straffällig
geworden ist. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht mit Blick auf Art. 5
Ziff. 1 Bst. f EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV im Erhalt seiner
(Bewegungs-)Freiheit und der ungehinderten Pflege seiner Kontakte.
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner
Haftentlassung vermögen die öffentlichen Interessen auch bei einer Verlängerung
der Ausschaffungshaft noch immer nicht zu überwiegen, namentlich, weil dieser
gemäss seinen eigenen Aussagen nicht gewillt ist, in sein Heimatland
zurückzukehren, seine Eingrenzung missachtete und seine Mitwirkungspflichten
nur ungenügend wahrnahm respektive zeitweilig als verschwunden galt.
5.4
Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die
für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu
treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als
verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im
Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne
dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden
oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1). Die
kantonalen Behörden dürfen praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben, wenn
der Ausländer sich unkooperativ zeigt (BGr, 9. Februar 2017, 2C_73/2017, E. 4.3).
Welche schweizerische Behörde (Kanton oder Bund) die Verzögerung zu
verantworten hat, ist dabei unerheblich (BGE 139 I 206 E. 2.3). Der
Beschwerdegegner hat nach dem verweigerten Rückflug vom 16. Juli 2024,
bereits am 9. August 2024 und damit innerhalb von zwei Monaten einen
weiteren Rückflug organisiert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes liegt
mithin nicht vor.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Plüss, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem
Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der
Replik seine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 10,5
Stunden sowie die Auslagen von Fr. 39.60 erscheinen mit Blick auf die
Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen und
dem Umstand, dass dem Vertreter die Angelegenheit bereits aufgrund der
Bestätigung der Ausschaffungshaft bekannt war, gerade noch als angemessen (§ 9
Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Der Rechtsvertreter ist demgemäss mit
insgesamt Fr. 2'539.92 zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'539.92 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner;
b) die Kantonspolizei,
Ausschaffungsbüro;
c) das Staatssekretariat für
Migration, Abteilung Rückkehr;
d) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
e) die Gerichtskasse.
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(SR 173.110)
BV Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom
4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR
0.101)
GebV
VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(LS 175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)
VüVZA Verordnung
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember
1996.
(LS 211.56)