VB.2024.00467
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00467
30. Januar 2025Deutsch12 min
(URT.2025.25977)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00467
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonspolizei Zürich,
Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Akteneinsicht,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1967, und ihr Ex-Ehemann B sind seit Jahren zerstritten,
wobei diesbezüglich zahlreiche rechtliche Verfahren eingeleitet wurden. Die
Auseinandersetzungen führten mitunter auch zu mehreren Strafanzeigen bei der
Polizei.
B. Am
6. Oktober 2017 wurde A an ihrem damaligen Wohnort in C von einer
Patrouille der Kantonspolizei Zürich aufgesucht. Anlass war die Prüfung einer
Fürsorgerischen Unterbringung (FU), weshalb zur Überprüfung ihres geistigen
Gesundheitszustandes ein Arzt die Polizeipatrouille begleitete. Nach einem
längeren Gespräch dieses Arztes mit A wurde keine FU verfügt (VGr,
22. August 2024, VB.2022.00382, Sachverhalt I.A).
Im geschwärzten Polizeiprotokoll war ersichtlich, dass
die Polizeipatrouille am 6. Oktober 2017 zunächst an den Wohnort von B und
dessen Lebenspartnerin D ausgerückt war. A ging daher davon aus, es sei durch
diese beiden bzw. eine(n) von diesen beiden eine – letztlich haltlose – Meldung
an die Kantonspolizei erfolgt, und wollte entsprechend mithilfe eines
Zugangsgesuchs nach Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Information
und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) deren genauen
Inhalt erfahren. Die Kantonspolizei wies ihr Gesuch um Einsicht in die ungeschwärzte
Version des Rapports vom 30. Oktober 2017 mit Verfügung vom
25. August 2021 ab. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Juni 2022 ab (VGr,
22. August 2024, VB.2022.00382, Sachverhalt I.C und II.C, E. 4.6).
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
22. August 2024 teilweise gut. Es erwog, die Vorinstanzen hätten es
unterlassen, die Interessen von A an einer vollständigen Zugangsgewährung
genügend zu evaluieren. Eine solche hätten sie zumindest näher in Betracht
ziehen sollen. Auch die entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen der
Meldeerstatter seien kaum abgeklärt worden. Die Sache wurde daher an die Kantonspolizei
zurückgewiesen, sodass sie eine Anhörung der Meldeerstatter sowie gestützt
darauf die Interessenabwägung durchführe und einen neuen Entscheid über die
vollständige Zugangsgewährung fälle (VGr, 22. August 2024, VB.2022.00382, E. 4.8).
C. Am
15. Mai 2021 reichte B bei der Kantonspolizei eine schriftliche
Strafanzeige sowie einen Strafantrag gegen A wegen falscher Anschuldigung ein.
Am 7. September 2021 zog er den Strafantrag wieder zurück, weshalb die
Kantonspolizei auf eine Überweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft
verzichtete.
Am 10. Januar 2022 reichte A bei der Kantonspolizei
eine schriftliche Strafanzeige gegen B wegen Ehrverletzung ein, welche er durch
das Einreichen eines Briefs bei der Schule E am 11. Dezember 2021
begangen habe. Mangels objektivierbaren Tatvorwurfs im Rahmen der polizeilichen
Abklärungen verzichtete die Kantonspolizei auf eine Überweisung an die
Staatsanwaltschaft.
D. Gestützt
auf einen Auszug aus dem Polizei-Informationssystem POLIS vom 16. Februar
2024 ersuchte A die Kantonspolizei mit Schreiben vom 6. März 2024 um die
Aushändigung der Berichte betreffend die Strafanzeigen vom 15. Mai 2021
und vom 10. Januar 2022 (oben, Sachverhalt I.C) unter Beantwortung
der Fragen, wann und mit welcher Begründung der Rückzug der Strafanzeige vom
15. Mai 2021 erfolgt bzw. wann B in der Sache betreffend das Ereignis vom
10. Dezember 2021 einvernommen worden sei.
Mit Verfügung vom 12. April 2024 wies die
Kantonspolizei das Gesuch von A vom 6. März 2024 mit der Begründung ab,
diese habe ein irgendwie geartetes Interesse oder eine Motivation für ihr
Gesuch nicht erkennen lassen.
Erwägungen
II.
A. Daraufhin
erhob A mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom 12. April 2024 sei
aufzuheben und es seien ihr die Polizeiakten auszuhändigen sowie ihre Fragen
wahrheitsgetreu zu beantworten, eventualiter sei ein Strafverfahren wegen
Verdachts auf Amtsmissbrauch (Absprachen, Unterlassung, Begünstigung,
Beweismittelunterdrückung) gegen die Kantonspolizei einzuleiten oder an die
entsprechende Stelle weiterzuleiten.
B. Mit
Entscheid vom 16. Juli 2024 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab,
soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Die Kosten des
Rekursverfahrens wurden von der Staatskasse getragen (Dispositivziffer II);
eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet (Dispositivziffer III).
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 19. August
2024.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Rekursentscheid
aufzuheben und es sei ihr Einsicht in die von ihr ersuchten Polizeiakten zu
gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des
Rechtsschutzinteresses an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Wegen
ausgewiesener Mittellosigkeit seien ihr überdies keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Die Sicherheitsdirektion teilte am 22. August 2024 ihren
Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Die Beschwerdeführerin tätigte am
18.
Oktober 2024 unter Beilage diverser Unterlagen eine weitere Eingabe
betreffend ihr Rechtschutzinteresse, beantragte mit Eingabe vom
5.
November 2024 den Beizug der Akten eines laufenden Datenschutzverfahrens
bei der Kantonspolizei und reichte am 7. November 2024 Unterlagen aus
einem bereits erledigten Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die Kantonspolizei
ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich zu alledem nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS. 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Angelegenheit ist von
der Kammer zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 13
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person Anspruch auf Schutz vor
Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Diese Verfassungsbestimmung schützt den
Einzelnen vor Beeinträchtigungen, die durch die staatliche Bearbeitung seiner
persönlichen Daten entstehen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Der
verfassungsrechtliche Datenschutz ist Teil des Rechts auf eine Privat- und
persönliche Geheimsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 128 II 259 E. 3.2;
VGr, 22. August 2024, VB.2022.00382, E. 2.1; 8. Februar 2024, VB.2022.00296,
E. 3.1).
2.2
Auf
kantonaler Ebene konkretisiert das IDG diesen grundrechtlichen Anspruch. Es
bezweckt unter anderem den Schutz der Grundrechte von Personen, über welche die
öffentlichen Organe des Kantons Daten bearbeiten (§ 1 Abs. 1 lit. b IDG), und vermittelt dem Einzelnen Rechtsansprüche zum Schutz eigener
Personendaten. Gemäss dessen § 2 gilt das IDG auch für die
Beschwerdegegnerin (§ 3 Abs. 1 lit. b IDG). Nicht anwendbar ist
demgegenüber entgegen der Vorinstanz das Gesetz über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG; LS 211.1),
da die Ermittlungen der Kantonspolizei betreffend beide Strafanzeigen (formlos)
abgeschlossen wurden und diese weder zur Eröffnung einer Strafuntersuchung noch
zu einer Anklageerhebung beim Gericht führten (Robert Hauser/Erhard
Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2017, § 151
d N. 1; vgl. § 2b Abs. 1 IDG i. V. m.
§ 86 Abs. 1 lit. b und c GOG sowie VGr, 27. Juni 2024,
VB.2023.00252, E. 5.1).
2.3
Jede
Person hat nach § 20 Abs. 2 IDG Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten.
Das öffentliche Organ verweigert indes die Bekanntgabe von Informationen ganz
oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Ein privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe
der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 3 IDG).
2.4
Im Kanton
Zürich betreiben die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien Zürich und
Winterthur das Datenbearbeitungs- und Informationssystem POLIS (§ 2 der
Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 2005
[POLIS-Verordnung; LS. 551.103]). Gesuche um Akteneinsicht, die keine
Anfragen gemäss § 10 (Amts- und Rechtshilfe) darstellen, sind schriftlich
bei einer der an POLIS beteiligten Polizeien einzureichen (§ 11 Abs. 1 POLIS-Verordnung). Die Akteneinsicht kann eingeschränkt oder ganz verweigert
werden, wenn in laufenden Verfahren der Untersuchungszweck gefährdet würde oder
eine der Voraussetzungen gemäss § 23 IDG gegeben ist (§ 11 Abs. 3
lit. a und b POLIS-Verordnung). Die Wahrnehmung des Auskunftsrechts gemäss
§ 20 Abs. 2 IDG erfolgt im gleichen Verfahren wie die Akteneinsicht
nach § 11 der POLIS-Verordnung (§ 12 Abs. 1 Satz 1
POLIS-Verordnung).
2.5
Die
Polizeiberichte betreffend die Strafanzeigen vom 15. Mai 2021 und vom
10.
Januar 2022 befinden sich nicht bei den dem Verwaltungsgericht
vorliegenden Akten. In der erstgenannten Strafanzeige nimmt die
Beschwerdeführerin die Rolle als Angezeigte ein, in der zweiten diejenige der
Anzeigerin. Ihrem Ex-Ehemann B kommt jeweils die entgegengesetzte Rolle
zu. Da diese Polizeiberichte mithin nicht nur Informationen über die
Beschwerdeführerin, sondern auch Angaben zu weiteren Personen – namentlich zu B
– enthalten dürften, handelt es sich dabei um sogenannte "gemischte
Dossiers". Auf die Bekanntgabe des Inhalts solcher Dossiers haben
gesuchstellende Personen nur insoweit Anspruch, als die Daten nicht andere
Personen betreffen. Soweit die Personendaten sowohl sie selbst als auch andere
Personen betreffen, sind ihre Zugangsinteressen mit den Nichtzugangsinteressen
der anderen Personen sowie allfälligen öffentlichen Interessen abzuwägen (vgl.
oben, E. 2.3; VGr, 22. August 2024, VB.2022.00382, E. 3.2; Beat
Rudin in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations-
und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich, Zürich etc. 2012 [Kommentar IDG], § 20
N. 26 ff.).
Personendaten, welche nicht nur über die gesuchstellende
Person, sondern auch über andere Personen etwas aussagen, liegen etwa vor, wenn
sich eine Person über eine andere Person äussert; diese Äusserung beinhaltet
sowohl Aussagen über die betroffene Person, sagt aber auch etwas über die sich
äussernde Person (Informantin) aus. Eine Interessenabwägung ist insbesondere
auch bei Anzeigesituationen vorzunehmen (Rudin, N. 27 f.).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, weder aus dem Gesuch vom 6. März 2024 noch aus den
Darlegungen in der Rekursschrift vom 7. Mai 2024 gehe eine schlüssige
Begründung hervor, weshalb die Beschwerdeführerin heute um Auskunft und
Akteneinsicht ersuche, nachdem die entsprechenden Ermittlungen betreffend die
Ehrverletzungsdelikte bereits vor zwei Jahren abgeschlossen worden seien. Sie
stelle lediglich unsubstanziierte Vermutungen darüber auf, dass die Vorinstanz
sich mit ihrem geschiedenen Ehemann zu ihrem Nachteil abgesprochen und diesen
in irgendeiner Form begünstigt haben könnte. Auch ein Zusammenhang mit früheren
ärztlichen Behandlungen durch den Ehemann bzw. mit diesem vorgeworfenen
"Berufs- und Datenschutzverletzungen" sei nicht erkennbar.
3.2
Die
Dispositiv
Vorinstanz nahm demnach das Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung zwischen den
Zugangsinteressen der Beschwerdeführerin und den Nichtzugangsinteressen ihres
Ex-Ehemanns sowie allfälligen öffentlichen Interessen (oben, E. 2.5)
vorweg, indem sie schlechterdings jegliches Zugangsinteresse der
Beschwerdeführerin verneinte. Diese Begründung greift zu kurz, besteht der
Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten nach § 20 Abs. 2 IDG
doch voraussetzungslos und ist nicht an den Nachweis eines Interesses gebunden
(Rudin, § 20 N. 24). Das schutzwürdige Interesse ergibt sich bereits aus
dem engen Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2
BV und dem Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 2 BV (VGr,
19. März 2015, VB.2014.00341, E. 4.3.2). Anders
verhielte es sich immerhin dann, wenn ein Einsichtsbegehren
rechtsmissbräuchlich erhoben wird. Dies wäre etwa der Fall, wenn es der um
Einsicht ersuchenden Person im Ergebnis einzig darum geht, einen zwischen
Privatpersonen bestehenden tiefgreifenden Konflikt weiter zu bewirtschaften.
Solchen Zwecken dient das IDG nicht (vgl. VGr, 12. September 2019,
VB.2019.00153, E. 4.2 am Ende).
Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrem Zugangsgesuch vom
6. März 2024 dargelegt, sie hege den Verdacht, dass der Anzeiger B als ihr
behandelnder Arzt sensible Gesundheitsdaten von ihr bekanntgegeben habe, was
jedenfalls nicht als von vornherein abwegig erscheint und möglicherweise ein
zusätzliches Zugangsinteresse begründen könnte. Dass ein grundsätzlich
legitimes Interesse der Beschwerdeführerin daran besteht, zu erfahren, weshalb
ihre Strafanzeige vom 10. Januar 2022 nicht weiterverfolgt wurde, liegt
ebenso auf der Hand. Die Darlegungen der Beschwerdegegnerin, wonach keine
erkennbaren Hinweise auf Amtsmissbrauch oder Begünstigung durch Mitarbeitende
der Kantonspolizei bestünden, gehen an der Sache vorbei. Mangels Vorliegen der
streitgegenständlichen Polizeiberichte ist diese Würdigung weder überprüfbar
noch vermag sie das Zugangsinteresse der Beschwerdeführerin zu ihren eigenen
Personendaten in Frage zu stellen.
3.3 Eine
Interessenabwägung, wie sie hier vorzunehmen ist, kann nur in Kenntnis der
Akten erfolgen, für die ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht wird (BGE 112
Ia 97 E. 6.a; VGr, 22. August 2024, VB.2022.00382, E. 4.5). Wie
erwähnt (oben, E. 2.5 und E. 3.2), befinden sich die Polizeiberichte
betreffend die Strafanzeigen vom 15. Mai 2021 und vom 10. Januar 2022
indes nicht in den Akten. Die Vorinstanz hat es unterlassen, die erwähnten
Polizeiberichte einzuholen, und hat somit den Sachverhalt unvollständig
festgestellt.
3.4 Die Sache
ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, sodass sie die Polizeiberichte
betreffend die Strafanzeigen vom 15. Mai 2021 und vom 10. Januar 2022
einhole und gestützt darauf die Interessenabwägung durchführe. Zieht sie dabei
in Betracht, den Zugang zu gewähren, wird sie eine Anhörung von B durchzuführen
bzw. diesen zur Stellungnahme einzuladen haben, um ihm die Gelegenheit
einzuräumen, im Sinn einer informationellen Selbstbestimmung Einfluss auf das
Schicksal seiner eigenen Personendaten zu nehmen (vgl. Urs Thönen,
Kommentar IDG, § 26 N. 4 f.; VGr, 22. August 2024, VB.2022.00382,
E. 4.8).
Dies führt zur teilweisen Gutheissung
der Beschwerde unter Aufhebung des Rekursentscheids der Vorinstanz vom
16. Juli 2024.
3.5 Bei diesem
Verfahrensausgang erübrigt sich der von der Beschwerdeführerin beantragte
Aktenbeizug aus einem anderen hängigen Datenschutzverfahren (oben, Sachverhalt
III).
4.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung erweist sich entsprechend als gegenstandslos. Eine
Umtriebsentschädigung wurde von ihr nicht beantragt und stünde ihr mangels
besonderen Aufwands auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als
Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind
daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich vom 16. Juli 2024 aufgehoben.
Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos abgeschrieben.
5. Es
wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion.