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Entscheid

VB.2024.00468

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00468

27. März 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26127)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00468

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichterin

Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

1. A,

vertreten durch B,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug

(Einreise zum Verbleib bei der Mutter),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

B ist eine 1967 geborene russische Staatsangehörige. Sie

reiste am 31. März 2023 in die Schweiz ein und heiratete am 28. September

2023 in F den Schweizer C. Am 23. Oktober 2023 erhielt sie eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Am 21. Dezember 2023

bzw. am 11. Januar 2024 ersuchte B um Nachzug ihres Sohnes A, geboren 2004

und ebenfalls russischer Staatsangehöriger. Das Migrationsamt wies das Gesuch

am 27. März 2024 ab.

Erwägungen

II.

Am 13. Juni 2024 wies die Sicherheitsdirektion den

dagegen von B und A erhobenen Rekurs ab.

III.

Am 19. August 2024 gelangten B und A an das Verwaltungsgericht

und beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei unter Entschädigungsfolge

aufzuheben und es sei A die Einreise in die Schweiz zum Verbleib bei seiner

Mutter und deren Ehemann zu bewilligen.

Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2024 wurde A

aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese

ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom 27. August

2024.

auf Vernehmlassung; eine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ging nicht

ein. A und B reichten am 13. Dezember 2024 und am 31. Januar 2025

weitere Stellungnahmen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen

Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden Person

zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist

(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können

(lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen

bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der

Beschwerdeführer ist 2022 18 Jahre alt geworden, weshalb ein Familiennachzug

nach Art. 44 Abs. 1 AIG nicht in Betracht kommt.

2.2

Aus dem

Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine

tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz

unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen

fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen

Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im

gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 143 E. 1.3.2). Bei Personen

ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und

Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass

zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen

und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz

erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018,

E. 4.3 mit Hinweisen, und 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3).

Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus

Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder

geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 9. Mai

2022, 2C_779/2021, E. 3.2, und 18. Juli 2011, 2C_253/2010,

E. 1.5; zum Ganzen VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1).

2.3

Erforderlich

ist sodann eine personenspezifisch ausgerichtete und nicht nur

krankheitsbedingte Hilfsbedürftigkeit (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021,

E. 6.5, und 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3), was bedeutet,

dass die betreffende Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar von dem

oder der betreffenden Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 13. März

2024, 2C_596/2023, E. 5.1 – 21. August 2023, 2C_253/2023, E. 1.4

– 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3; VGr, 25. April 2024,

VB.2023.00510, E. 3.2, und 15. März 2023, VB.2023.00050,

E. 3.1).

2.4

Voraussetzung

dafür, dass der erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt, ist

ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben (zum Ganzen BGr, 27. Mai

2021, 2C_396/2021, E. 3.2 – 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2 –

23.

Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; VGr, 1. April 2021,

VB.2020.00631, E. 2.1, und 18. März 2021, VB.2020.00416,

E. 2.2).

2.5

Zunächst

ist erstellt, dass die Beziehung der Beschwerdeführenden seit der Einreise der

Beschwerdeführerin in die Schweiz durch regelmässige Besuche gelebt wird.

2.6

Zum Beleg

der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers findet sich in den Akten

lediglich ein Arztzeugnis der Klinik D (Russland) vom 22. April 2024,

eingereicht von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren. Dieses enthält

betreffend die Erkrankung des Beschwerdeführers nur den Text "Diagnose

F.34.1, Differentialdiagnose mit F.61.0", mit dem Zusatz, aufgrund der

mangelnden Genesungsmotivation des Patienten und periodischen Suizidgedanken

werde eine Überwachung durch das unmittelbare Familienumfeld empfohlen.

Gemäss der "Internationalen statistischen Klassifikation

der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10)" der

Weltgesundheitsorganisation WHO beschreibt die Diagnose F34.1 eine mehrere

Jahre dauernde chronische Verstimmung, welche nicht genügend schwer oder

andauernd ist, um als schwere, moderate oder milde Depression bezeichnet zu

werden (vgl. ICD-10, abrufbar unter https://icd.who.int/browse10/2019/en).

Aufgrund dieser wenig aussagekräftigen ärztlichen Diagnose

ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer an einer

schwerwiegenden Erkrankung leidet, welche die Betreuung durch seine Mutter

unabdingbar machen würde. Vielmehr führt die sehr vage Diagnose zur Annahme,

dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls die Betreuung durch medizinisches

Fachpersonal bzw. die Einnahme von Medikamenten benötigt, was offensichtlich

beides in seinem Heimatland gewährleistet ist. Es ist zwar nachvollziehbar, dass

die Mutter ihrem Sohn emotionalen Beistand leisten möchte, dies führt aber

nicht zum Schluss, dass er einer Betreuung bedarf, die nur durch die

Beschwerdeführerin wahrgenommen werden kann. Eine personenspezifische

Abhängigkeit ist mithin nicht gegeben.

2.7

Die

Beschwerdeführerin führt aus, ihr Sohn sei unter anderem zwischen dem 27. Juni

2023.

und dem 24. August 2023 sowie ab dem 15. April 2024 stationär in

Behandlung gewesen, was auch durch das im Rekursverfahren eingereichte

Arztzeugnis unterlegt wird. Aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes

und der fehlenden Unterstützung durch die Beschwerdeführerin habe der

Beschwerdeführer auch sein Studium abbrechen müssen.

Somit fand der erste Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers

vor der Eheschliessung der Beschwerdeführerin am 28. September 2023 in der

Schweiz statt. Die Beschwerdeführerin hat somit im Wissen um den

gesundheitlichen Zustand ihres Sohnes entschieden, in die Schweiz zu ziehen,

und kurz nach Beendigung des ersten Spitalaufenthalts in der Schweiz die Ehe

geschlossen. Das Gesuch um Einreisebewilligung wurde durch den Beschwerdeführer

am 21. Dezember 2023 bzw. am 11. Januar 2024 gestellt. Es wurde damit

begründet, dass der Beschwerdeführer emotional und finanziell von der Hilfe

seiner Mutter abhängig sei und aufgrund der Entfernung von seinem Wohnort

Arbeit und Studium nicht miteinander verbinden könne. Er wolle mit seiner

Mutter und ihrem Mann in F zusammenleben und seine akademische Ausbildung

fortsetzen, auch weil die Schweiz bekannt sei für das hohe Niveau ihrer

Bildungseinrichtungen und es ihn in die Schweiz ziehe, um an einer

herausragenden Universität studieren zu können. Auch die Beschwerdeführerin

führte aus, ihr Sohn habe noch keine Ausbildung, keine Arbeit und keine

Einkommensquelle. Er brauche finanziell und seelisch ihre Unterstützung und es

sei ihre Pflicht als Mutter, dem Sohn zu helfen, eine Ausbildung zu machen. Die

gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, welche zu diesem Zeitpunkt

bekannt waren, wurden nicht thematisiert.

Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gingen somit auch die

Beschwerdeführenden offensichtlich nicht von einer durch gesundheitliche

Probleme bedingten Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der

Beschwerdeführerin aus.

Gemäss Bescheinigung der Universität E (Russland) nahm der

Beschwerdeführer am 1. September 2023 sein Studium auf und wurde am 5. März

2024.

auf eigenes Begehren wieder exmatrikuliert. Somit begann er sein Studium

nach seinem stationären Spitalaufenthalt. In einem neuerlichen Schreiben an das

Migrationsamt vom 19. März 2024 erwähnte die Beschwerdeführerin allfällige

psychische Probleme ihres Sohnes nicht, bezeichnete ihn jedoch als Studenten,

der auf Unterstützung und Unterhalt angewiesen sei. Somit ist aufgrund der

Akten kein Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Problemen des

Beschwerdeführers und dem Abbruch seines Studiums belegt.

2.8

Die

finanzielle und emotionale Unterstützung des zum Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs knapp 20-jährigen Beschwerdeführers durch seine Mutter kann von der

Schweiz aus geleistet werden. Die gesundheitlichen Probleme des

Beschwerdeführers – soweit sie belegt sind – sind nicht geeignet, eine

personenspezifische Abhängigkeit im Sinn der Rechtsprechung zu begründen. Es

besteht somit kein aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV resultierender Anspruch auf Familiennachzug.

3.

3.1

Da somit

weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht ein Anspruch des

Beschwerdeführers auf Anwesenheit abgeleitet werden kann, war durch die

Vorinstanzen zu prüfen, ob ihm in Abweichung der allgemeinen

Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–19 AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden

Ermessen des Beschwerdegegners (Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 30 AIG N. 1).

Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten,

Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf

die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

3.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, Schweizerbürgerinnen und -bürger mit

Familiennachzugsgesuchen würden im Vergleich zu Angehörigen von EU/EFTA-Staaten

diskriminiert. Während EU-Bürgerinnen und EU-Bürger nach Art. 3 Abs. 2

lit. a Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,

SR 0.142.112.681) das Recht zum Nachzug von Familienangehörigen in

absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt seien, in den

Aufenthaltsstaat der Eltern bzw. Stiefeltern hätten, sei dies

Schweizerbürgerinnen und -bürgern verwehrt.

Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die aus den

Zulassungsvorschriften resultierende Ungleichbehandlung von Schweizerinnen und

Schweizern oder Drittstaatsangehörigen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern von

EU- oder EFTA-Staaten über das im Bundesrecht Vorgesehene hinaus zu beseitigen.

Das Bundesgericht hat es deshalb wiederholt abgelehnt, die

Inländerdiskriminierung richterlich zu korrigieren (vgl. BGr, 6. Dezember

2021, 2C_678/2021, E. 5.4.2). Es gibt keinen Anlass, von den gesetzlichen

Vorgaben und der bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen.

3.3

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sein ganzes bisheriges Leben in

Russland verbracht, sei dort sozialisiert und mit den Gepflogenheiten vertraut

und der Kontakt mit der Mutter könne weiterhin gepflegt werden. Die Chancen für

den Aufbau und die Weiterführung eines eigenständigen Lebens seien nirgends so

gross wie in seinem Heimatland. Der auf diese Erwägungen gestützte Schluss des

Beschwerdegegners und der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer auch gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) keine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen, erweist sich als nicht rechtsverletzend.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Verweigerung der Einreise für den

Beschwerdeführer verstosse gegen Treu und Glauben. Sowohl ein Beamter der

Schweizer Botschaft in Moskau als auch das Migrationsamt des Kantons Zürich

hätten ihnen mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer in

die Schweiz holen könne, da er noch nicht 21 Jahre alt sei.

4.2

Der in

Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und

Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Vertrauensschutz, sofern die in

Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme

schützenswerten Vertrauens erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören in

erster Linie das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Betätigung des

Vertrauens in der Weise, dass die betroffene Person gestützt darauf

Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht

werden können (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 und BGr, 12. Juni 2018,

2C_199/2017, E. 3.3 f., je mit Hinweisen).

Voraussetzung für die Tauglichkeit einer behördlichen

Auskunft als Vertrauensgrundlage ist eine gewisse Bestimmtheit sowie die

Vorbehaltlosigkeit der Auskunft. Bezüglich der nachteiligen Disposition ist

erforderlich, dass die behördliche Auskunft dafür kausal war. Es muss nach der

allgemeinen Lebenserfahrung glaubhaft erscheinen, dass sich die betroffene

Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 668 ff.; BGE 143 V 341 E. 5.2.1).

4.3

Die

Beschwerdeführenden berufen sich auf nicht belegte mündliche Aussagen der

Schweizer Botschaft in Moskau und des Migrationsamts sowie auf ein Formular mit

Markierungen des Migrationsamts im Sinn einer Hilfestellung beim Ausfüllen des

Formulars.

Unbelegte Behauptungen einer blossen mündlichen Auskunft

stellen in der Regel keine geeignete Vertrauensgrundlage dar (VGr, 15. März

2023, SB.2022.00072, E. 3.2, mit Hinweisen).

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das

Aushändigen des Formulars für ein Gesuch um Familiennachzug sei als Auskunft zu

werten, dass eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde, kann ihnen nicht

gefolgt werden, dient das Gesuch doch gerade dazu, das Vorliegen der

Voraussetzungen für einen Nachzug zu prüfen. Dass ein Nachzug nach Art. 44

Abs. 1 AIG aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht in Betracht

kam, war für die Beschwerdeführenden ohne Weiteres zu erkennen. Da die

Beschwerdeführenden die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers darüber

hinaus erstmals im Rekursverfahren thematisierten, erscheint es nicht als

glaubhaft, dass ihnen vor Einreichen des Gesuchs die Auskunft erteilt wurde,

der Beschwerdeführer könne aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses

nachgezogen werden, zumal ein solches nicht geltend gemacht wurde. Zudem fehlt

es an der nachteiligen Disposition: Die Eheschliessung der Beschwerdeführerin

mit einem Schweizer Bürger und ihr Umzug in die Schweiz erfolgten vor dem

aktenkundigen ersten Kontakt mit den Schweizer Behörden betreffend das Gesuch

um Nachzug des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer traf sodann keine

ersichtlichen Dispositionen infolge von allfälligen Auskünften des

Migrationsamts.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien und die Mitbeteiligten;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).