VB.2024.00468
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00468
27. März 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26127)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00468
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
1. A,
vertreten durch B,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug
(Einreise zum Verbleib bei der Mutter),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
B ist eine 1967 geborene russische Staatsangehörige. Sie
reiste am 31. März 2023 in die Schweiz ein und heiratete am 28. September
2023 in F den Schweizer C. Am 23. Oktober 2023 erhielt sie eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Am 21. Dezember 2023
bzw. am 11. Januar 2024 ersuchte B um Nachzug ihres Sohnes A, geboren 2004
und ebenfalls russischer Staatsangehöriger. Das Migrationsamt wies das Gesuch
am 27. März 2024 ab.
Erwägungen
II.
Am 13. Juni 2024 wies die Sicherheitsdirektion den
dagegen von B und A erhobenen Rekurs ab.
III.
Am 19. August 2024 gelangten B und A an das Verwaltungsgericht
und beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei unter Entschädigungsfolge
aufzuheben und es sei A die Einreise in die Schweiz zum Verbleib bei seiner
Mutter und deren Ehemann zu bewilligen.
Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2024 wurde A
aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese
ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom 27. August
2024.
auf Vernehmlassung; eine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ging nicht
ein. A und B reichten am 13. Dezember 2024 und am 31. Januar 2025
weitere Stellungnahmen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen
Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden Person
zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie
sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können
(lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen
bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der
Beschwerdeführer ist 2022 18 Jahre alt geworden, weshalb ein Familiennachzug
nach Art. 44 Abs. 1 AIG nicht in Betracht kommt.
2.2
Aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine
tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz
unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen
fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen
Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im
gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 143 E. 1.3.2). Bei Personen
ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und
Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass
zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen
und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz
erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018,
E. 4.3 mit Hinweisen, und 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3).
Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus
Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder
geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 9. Mai
2022, 2C_779/2021, E. 3.2, und 18. Juli 2011, 2C_253/2010,
E. 1.5; zum Ganzen VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1).
2.3
Erforderlich
ist sodann eine personenspezifisch ausgerichtete und nicht nur
krankheitsbedingte Hilfsbedürftigkeit (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021,
E. 6.5, und 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3), was bedeutet,
dass die betreffende Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar von dem
oder der betreffenden Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 13. März
2024, 2C_596/2023, E. 5.1 – 21. August 2023, 2C_253/2023, E. 1.4
– 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3; VGr, 25. April 2024,
VB.2023.00510, E. 3.2, und 15. März 2023, VB.2023.00050,
E. 3.1).
2.4
Voraussetzung
dafür, dass der erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt, ist
ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben (zum Ganzen BGr, 27. Mai
2021, 2C_396/2021, E. 3.2 – 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2 –
23.
Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; VGr, 1. April 2021,
VB.2020.00631, E. 2.1, und 18. März 2021, VB.2020.00416,
E. 2.2).
2.5
Zunächst
ist erstellt, dass die Beziehung der Beschwerdeführenden seit der Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz durch regelmässige Besuche gelebt wird.
2.6
Zum Beleg
der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers findet sich in den Akten
lediglich ein Arztzeugnis der Klinik D (Russland) vom 22. April 2024,
eingereicht von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren. Dieses enthält
betreffend die Erkrankung des Beschwerdeführers nur den Text "Diagnose
F.34.1, Differentialdiagnose mit F.61.0", mit dem Zusatz, aufgrund der
mangelnden Genesungsmotivation des Patienten und periodischen Suizidgedanken
werde eine Überwachung durch das unmittelbare Familienumfeld empfohlen.
Gemäss der "Internationalen statistischen Klassifikation
der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10)" der
Weltgesundheitsorganisation WHO beschreibt die Diagnose F34.1 eine mehrere
Jahre dauernde chronische Verstimmung, welche nicht genügend schwer oder
andauernd ist, um als schwere, moderate oder milde Depression bezeichnet zu
werden (vgl. ICD-10, abrufbar unter https://icd.who.int/browse10/2019/en).
Aufgrund dieser wenig aussagekräftigen ärztlichen Diagnose
ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer an einer
schwerwiegenden Erkrankung leidet, welche die Betreuung durch seine Mutter
unabdingbar machen würde. Vielmehr führt die sehr vage Diagnose zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls die Betreuung durch medizinisches
Fachpersonal bzw. die Einnahme von Medikamenten benötigt, was offensichtlich
beides in seinem Heimatland gewährleistet ist. Es ist zwar nachvollziehbar, dass
die Mutter ihrem Sohn emotionalen Beistand leisten möchte, dies führt aber
nicht zum Schluss, dass er einer Betreuung bedarf, die nur durch die
Beschwerdeführerin wahrgenommen werden kann. Eine personenspezifische
Abhängigkeit ist mithin nicht gegeben.
2.7
Die
Beschwerdeführerin führt aus, ihr Sohn sei unter anderem zwischen dem 27. Juni
2023.
und dem 24. August 2023 sowie ab dem 15. April 2024 stationär in
Behandlung gewesen, was auch durch das im Rekursverfahren eingereichte
Arztzeugnis unterlegt wird. Aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes
und der fehlenden Unterstützung durch die Beschwerdeführerin habe der
Beschwerdeführer auch sein Studium abbrechen müssen.
Somit fand der erste Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers
vor der Eheschliessung der Beschwerdeführerin am 28. September 2023 in der
Schweiz statt. Die Beschwerdeführerin hat somit im Wissen um den
gesundheitlichen Zustand ihres Sohnes entschieden, in die Schweiz zu ziehen,
und kurz nach Beendigung des ersten Spitalaufenthalts in der Schweiz die Ehe
geschlossen. Das Gesuch um Einreisebewilligung wurde durch den Beschwerdeführer
am 21. Dezember 2023 bzw. am 11. Januar 2024 gestellt. Es wurde damit
begründet, dass der Beschwerdeführer emotional und finanziell von der Hilfe
seiner Mutter abhängig sei und aufgrund der Entfernung von seinem Wohnort
Arbeit und Studium nicht miteinander verbinden könne. Er wolle mit seiner
Mutter und ihrem Mann in F zusammenleben und seine akademische Ausbildung
fortsetzen, auch weil die Schweiz bekannt sei für das hohe Niveau ihrer
Bildungseinrichtungen und es ihn in die Schweiz ziehe, um an einer
herausragenden Universität studieren zu können. Auch die Beschwerdeführerin
führte aus, ihr Sohn habe noch keine Ausbildung, keine Arbeit und keine
Einkommensquelle. Er brauche finanziell und seelisch ihre Unterstützung und es
sei ihre Pflicht als Mutter, dem Sohn zu helfen, eine Ausbildung zu machen. Die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, welche zu diesem Zeitpunkt
bekannt waren, wurden nicht thematisiert.
Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gingen somit auch die
Beschwerdeführenden offensichtlich nicht von einer durch gesundheitliche
Probleme bedingten Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der
Beschwerdeführerin aus.
Gemäss Bescheinigung der Universität E (Russland) nahm der
Beschwerdeführer am 1. September 2023 sein Studium auf und wurde am 5. März
2024.
auf eigenes Begehren wieder exmatrikuliert. Somit begann er sein Studium
nach seinem stationären Spitalaufenthalt. In einem neuerlichen Schreiben an das
Migrationsamt vom 19. März 2024 erwähnte die Beschwerdeführerin allfällige
psychische Probleme ihres Sohnes nicht, bezeichnete ihn jedoch als Studenten,
der auf Unterstützung und Unterhalt angewiesen sei. Somit ist aufgrund der
Akten kein Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Problemen des
Beschwerdeführers und dem Abbruch seines Studiums belegt.
2.8
Die
finanzielle und emotionale Unterstützung des zum Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs knapp 20-jährigen Beschwerdeführers durch seine Mutter kann von der
Schweiz aus geleistet werden. Die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers – soweit sie belegt sind – sind nicht geeignet, eine
personenspezifische Abhängigkeit im Sinn der Rechtsprechung zu begründen. Es
besteht somit kein aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV resultierender Anspruch auf Familiennachzug.
3.
3.1
Da somit
weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf Anwesenheit abgeleitet werden kann, war durch die
Vorinstanzen zu prüfen, ob ihm in Abweichung der allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–19 AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden
Ermessen des Beschwerdegegners (Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 30 AIG N. 1).
Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
3.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, Schweizerbürgerinnen und -bürger mit
Familiennachzugsgesuchen würden im Vergleich zu Angehörigen von EU/EFTA-Staaten
diskriminiert. Während EU-Bürgerinnen und EU-Bürger nach Art. 3 Abs. 2
lit. a Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) das Recht zum Nachzug von Familienangehörigen in
absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt seien, in den
Aufenthaltsstaat der Eltern bzw. Stiefeltern hätten, sei dies
Schweizerbürgerinnen und -bürgern verwehrt.
Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die aus den
Zulassungsvorschriften resultierende Ungleichbehandlung von Schweizerinnen und
Schweizern oder Drittstaatsangehörigen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern von
EU- oder EFTA-Staaten über das im Bundesrecht Vorgesehene hinaus zu beseitigen.
Das Bundesgericht hat es deshalb wiederholt abgelehnt, die
Inländerdiskriminierung richterlich zu korrigieren (vgl. BGr, 6. Dezember
2021, 2C_678/2021, E. 5.4.2). Es gibt keinen Anlass, von den gesetzlichen
Vorgaben und der bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen.
3.3
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sein ganzes bisheriges Leben in
Russland verbracht, sei dort sozialisiert und mit den Gepflogenheiten vertraut
und der Kontakt mit der Mutter könne weiterhin gepflegt werden. Die Chancen für
den Aufbau und die Weiterführung eines eigenständigen Lebens seien nirgends so
gross wie in seinem Heimatland. Der auf diese Erwägungen gestützte Schluss des
Beschwerdegegners und der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer auch gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) keine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, erweist sich als nicht rechtsverletzend.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Verweigerung der Einreise für den
Beschwerdeführer verstosse gegen Treu und Glauben. Sowohl ein Beamter der
Schweizer Botschaft in Moskau als auch das Migrationsamt des Kantons Zürich
hätten ihnen mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer in
die Schweiz holen könne, da er noch nicht 21 Jahre alt sei.
4.2
Der in
Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und
Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Vertrauensschutz, sofern die in
Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme
schützenswerten Vertrauens erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören in
erster Linie das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Betätigung des
Vertrauens in der Weise, dass die betroffene Person gestützt darauf
Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht
werden können (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 und BGr, 12. Juni 2018,
2C_199/2017, E. 3.3 f., je mit Hinweisen).
Voraussetzung für die Tauglichkeit einer behördlichen
Auskunft als Vertrauensgrundlage ist eine gewisse Bestimmtheit sowie die
Vorbehaltlosigkeit der Auskunft. Bezüglich der nachteiligen Disposition ist
erforderlich, dass die behördliche Auskunft dafür kausal war. Es muss nach der
allgemeinen Lebenserfahrung glaubhaft erscheinen, dass sich die betroffene
Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 668 ff.; BGE 143 V 341 E. 5.2.1).
4.3
Die
Beschwerdeführenden berufen sich auf nicht belegte mündliche Aussagen der
Schweizer Botschaft in Moskau und des Migrationsamts sowie auf ein Formular mit
Markierungen des Migrationsamts im Sinn einer Hilfestellung beim Ausfüllen des
Formulars.
Unbelegte Behauptungen einer blossen mündlichen Auskunft
stellen in der Regel keine geeignete Vertrauensgrundlage dar (VGr, 15. März
2023, SB.2022.00072, E. 3.2, mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das
Aushändigen des Formulars für ein Gesuch um Familiennachzug sei als Auskunft zu
werten, dass eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde, kann ihnen nicht
gefolgt werden, dient das Gesuch doch gerade dazu, das Vorliegen der
Voraussetzungen für einen Nachzug zu prüfen. Dass ein Nachzug nach Art. 44
Abs. 1 AIG aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht in Betracht
kam, war für die Beschwerdeführenden ohne Weiteres zu erkennen. Da die
Beschwerdeführenden die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers darüber
hinaus erstmals im Rekursverfahren thematisierten, erscheint es nicht als
glaubhaft, dass ihnen vor Einreichen des Gesuchs die Auskunft erteilt wurde,
der Beschwerdeführer könne aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses
nachgezogen werden, zumal ein solches nicht geltend gemacht wurde. Zudem fehlt
es an der nachteiligen Disposition: Die Eheschliessung der Beschwerdeführerin
mit einem Schweizer Bürger und ihr Umzug in die Schweiz erfolgten vor dem
aktenkundigen ersten Kontakt mit den Schweizer Behörden betreffend das Gesuch
um Nachzug des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer traf sodann keine
ersichtlichen Dispositionen infolge von allfälligen Auskünften des
Migrationsamts.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien und die Mitbeteiligten;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).