VB.2024.00469
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00469
26. Februar 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26065)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00469
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 3 vertreten durch Nr. 1 und Nr. 2,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen/
Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligungen,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1992), senegalesischer Staatsbürger, ist Profifussballspieler.
Aufgrund einer befristeten Anstellung beim FC F reiste er am
30. Januar 2015 in die Schweiz ein. Am 3. Februar 2015 wurde ihm
erstmals eine bis 28. Januar 2016 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung
erteilt, welche schliesslich bis am 28. Januar 2017 verlängert wurde.
Gestützt auf einen neuen Arbeitsvertrag mit dem FC F mit einer
Gültigkeitsdauer vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2020 wurde A am
3. Februar 2017 eine bis 28. Januar 2018 gültige
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese wurde in der Folge mehrmals verlängert
(bis 28. Januar 2019, bis 28. Januar 2020 und bis 30. Juni
2020). Für sämtliche Einsätze beim FC F lagen die nötigen
arbeitsmarktlichen Bewilligungen des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA; heute
Amt für Arbeit [AFA] sowie Amt für Wirtschaft [AWI]) vor. Ebenfalls
Aufenthaltsbewilligungen (im Familiennachzug) erhielten am 10. September
2019 die Ehefrau von A, B (geboren 1989), welche am 30. Juli 2018 in die
Schweiz eingereist war, sowie C, die gemeinsame Tochter, welche 2018 in der
Schweiz geboren wurde. Basierend auf einem neuen Vertrag von A mit dem FC G
(Vertragsdauer vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021) erhielt die
Familie erneut eine bis 30. Juni 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung. Als A
dem Migrationsamt unter Vorlage eines neuen Arbeitsvertrags mit dem SC H
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für sich und seine Familie ersuchte,
wurde das Gesuch mit Verfügung vom 10. Juni 2022 abgewiesen, weil für das
neue Arbeitsverhältnis keine arbeitsmarktliche Bewilligung beigebracht worden
sei. Der Aufenthaltszweck wurde als erfüllt erachtet. Bereits am 9. Juni
2022 hatte die Familie erneut um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen
ersucht, wiederum unter Vorlage des Arbeitsvertrags mit dem SC H. Dabei
ergaben Abklärungen beim Amt für Migration des Kantons I, dass der Club das
Gesuch um Erteilung des Einverständnisses zum Stellenwechsel am 12. August
2022 zurückgezogen hatte. In der Folge unterzeichnete A einen Vertrag mit dem FC G.
Zu diesem Arbeitsverhältnis erteilte das Migrationsamt J seine
arbeitsmarktliche Zustimmung für die Dauer vom 10. November 2022 bis
30. Juni 2023. Hierauf erhielt die Familie am 13. April 2023
letztmals – bis 30. Juni 2023 gültige – Kurzaufenthaltsbewilligungen für
den Kanton Zürich.
B. Mit
Gesuch vom 22. Mai 2023 beantragten A, B und C die Verlängerung ihrer
Kurzaufenthaltsbewilligungen bzw. die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen.
Dies unter Vorlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags von A mit der E AG
als Trainer und Betriebsmitarbeiter. Nachdem die E AG das Gesuch um
Erteilung einer Arbeitsbewilligung beim AWA zurückgezogen hatte, wurde das
arbeitsmarktliche Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Mit
Verfügung vom 4. April 2024 wies das Migrationsamt die Gesuche vom 22. Mai
2023 ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 13. Juni 2024 ab. Dabei wurde den
Rekurrierenden eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2024
angesetzt. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Genehmigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wurden abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 19. August 2024 beantragten A, B
sowie C (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht, der
vorinstanzliche Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben
und es sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei
ihnen die Kurzaufenthaltsbewilligung zu verlängern oder eine
Härtefallbewilligung zu erteilen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts
ein.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024 wurde den
Beschwerdeführenden Frist angesetzt, um zu einem allfälligen Arbeitsverhältnis
des Beschwerdeführers 1 zum FC K Stellung zu nehmen und einen
allfälligen Arbeitsvertrag einzureichen bzw. anderweitige Belege betreffend das
Erzielen eines Erwerbseinkommens. Ferner wurden sie angehalten, ihre
Integrationsbemühungen mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen. In der Folge
reichten die Beschwerdeführenden einen als Arbeitsvertrag betitelten Vertrag
mit dem FC K ein sowie diverse Empfehlungsschreiben.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2025 merkte
das Verwaltungsgericht – auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdeführenden
hin – an, dass während des Verfahrens sämtliche Vollziehungsvorkehrungen
gegenüber den Beschwerdeführenden zu unterbleiben hätten.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Die Beschwerdeführenden
rügen vorab, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es die
Einreichung der im Rekurs in Aussicht gestellten Unterlagen, einschliesslich
der Honorarnote, nicht abgewartet habe.
2.1
Der in Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) statuierte
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst den Anspruch, dass die Parteien sich vor
einem Entscheid zur Sache äussern können, aber auch, dass die Behörde alle
erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen
Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen
(Anja Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich/St.
Gallen 2020, Rz. 225; vgl. auch BGE 136 I 265 E. 3.2). Der
Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt
keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung
zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich,
ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (BGr, 7. Mai
2024, 2C_308/2023, E. 3.2; BGE 149 I 91 E. 3.2). Gemäss der
Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer
Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 20. Februar
2020, VB.2019.00223, E. 4.2.2; Alain Griffel
in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar
VRG], § 8 N. 37 f.).
2.2
Die
Beschwerdeführenden stellten mit Rekurs vom 10. Mai 2024 folgende
Unterlagen in Aussicht: eine Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers 1,
die Umstände betreffend den Arbeitsvertrag bei der E AG (ebenfalls
betreffend den Beschwerdeführer 1) sowie Referenzschreiben für die
Familie, auch von Freundinnen und Freunden. Diese Unterlagen würden
nachgereicht. Mit E-Mail vom 29. Mai 2024 kontaktierte eine Rekursjuristin
den Vertreter der Beschwerdeführenden und erwog im Zusammenhang mit dem Gesuch
um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung, der Rechtsvertreter möge
zur Vervollständigung der Akten eine Honorarnote einreichen. Zur Einreichung
der Unterlagen werde eine Frist bis 5. Juni 2024 angesetzt. Nach Ablauf
der Frist werde aufgrund der Akten entschieden. Hierauf reagierte der
Rechtsvertreter mit E-Mail vom 5. Juni 2024 und teilte mit, er habe die
gewünschten Unterlagen noch nicht erhältlich machen können. Sein Mandant dürfe
jedoch nicht arbeiten und habe somit kein Einkommen. Er warte immer noch auf
die Krankenkassenpolicen und den Mietvertrag etc. Ausserdem kündigte der
Rechtsvertreter an, weitere Unterlagen zu den Akten reichen zu wollen, wobei er
auf das eingereichte Beilagenverzeichnis verwies. Um alle Unterlagen einreichen
zu können, ersuchte der Rechtsvertreter die Rekursjuristin um eine Frist bis
1.
Juli 2024. Die Rekursjuristin antwortete hierauf am 6. Juni 2024,
der Rechtsvertreter möge die Honorarnote einreichen. Ferner stünde es den
Beschwerdeführenden frei, weitere Unterlagen bis zum Abschluss des Verfahrens
nachzureichen. Der vorinstanzliche Entscheid erging am 13. Juni 2024.
2.3
Die
Vorinstanz gab dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden unmissverständlich
zu verstehen, dass bis am 5. Juni 2024 eine Honorarnote erwartet werde;
nach Ablauf der Frist werde aufgrund der Akten entschieden. Da der
Rechtsvertreter dieser Aufforderung nicht innert der genannten Frist nachkam,
musste die Vorinstanz das Einreichen der Honorarnote nicht abwarten. In Bezug
auf die ausstehenden Belege für die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege gilt Folgendes: Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach
der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtssuchenden Person im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs. Es obliegt der Antrag stellenden Partei, ihre
aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre
finanziellen Verpflichtungen zu belegen (BGr, 21. November 2023,
1C_313/2023, E. 4.2). Von den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden
darf die Begründung und Belegung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
grundsätzlich bereits mit der Gesuchseinreichung erwartet werden (vgl. BGr,
5.
September 2013, 2C_156/2013, E. 3.2; VGr, 21. Dezember 2022,
VB.2022.00273, E. 6.3; VGr, 27. Februar 2009, VB.2009.00045, E. 3;
vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38 ff.). Das
rechtliche Gehör wird nicht verletzt, wenn ein rechtskundig vertretener
Beschwerdeführer es verpasst, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzustellen und zu belegen. Lediglich unbeholfene Rechtssuchende hat
die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs
benötigt (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_367/2020, E. 3.3; Plüss, § 16
N. 40). Die Beschwerdeführenden stellten mit Rekurs lediglich den Antrag
auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung. Zu ihren
finanziellen Verhältnissen reichten sie keinerlei Unterlagen ein. Indem die
Vorinstanz zum Entscheid schritt, ohne weitere Unterlagen zum Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuwarten, beging sie keine Gehörsverletzung. In
Bezug auf die mit Rekurs in Aussicht gestellten Unterlagen zur Integration der
Beschwerdeführenden gemäss Beilagenverzeichnis zum Rekurs erklärte die Rekursjuristin
am 6. Juni 2024 gegenüber dem Rechtsvertreter, die Unterlagen könnten noch
bis zum Abschluss des Verfahrens eingereicht werden. Ob die Vorinstanz das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzte, indem der Rekursentscheid
eine Woche später, am 13. Juni 2024, erging, kann – wie gleich zu zeigen
sein wird – offengelassen werden, da der Entscheid ohnehin aufzuheben ist und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden beantragen in der Hauptsache, es sei ihnen eine
Härtefallbewilligung zu erteilen. Sie beanstanden primär die von der Vorinstanz
vorgenommene Würdigung im Zusammenhang mit Art. 30 Abs. 1 lit. b
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG).
Namentlich richte sich die Beschwerde "in erster Linie auf die Auslegung
der Vorinstanzen bezüglich des Vorliegens eines Härtefalls im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG und die Verhältnismässigkeit des behördlichen
Handelns". Insbesondere sei dem Umstand, dass die 10-Jahres-Frist für das
Vorliegen eines Anwesenheitsanspruchs gestützt auf das Recht auf Privatleben
gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kurz vor
der Erreichung stehe, keine Rechnung getragen worden.
3.2
Das
Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 70 in Verbindung
mit § 7 Abs. 4 VRG). Dieser Grundsatz wird durch das Rügeprinzip
eingeschränkt (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 9).
Gleichwohl ist das Verwaltungsgericht berechtigt, nicht gerügte Rechtsmängel zu
berücksichtigen (vgl. Donatsch, § 50 N. 10). Vorliegend beriefen sich
die Beschwerdeführenden nicht explizit auf einen allfälligen
Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK. Aufgrund der zehnjährigen
Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers 1 ist ein möglicher – aus dem Recht
auf Privatleben abgeleiteter – Aufenthaltsanspruch von Amtes wegen zu prüfen.
3.3
Bei der
Ausfällung des vorinstanzlichen Entscheids und im Beschwerdezeitpunkt lag noch
keine zehnjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers 1 vor.
Mittlerweile erfüllt der Beschwerdeführer 1, der sich seit dem
30.
Januar 2015 in der Schweiz aufhält, jedoch die Voraussetzung der
zehnjährigen Aufenthaltsdauer, um einen potenziellen Anspruch gestützt auf das
Recht auf Privatleben geltend zu machen. Auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen, wer besonders intensive, über
eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1),
wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen
sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.;
BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1). Liegt nach einer längeren,
bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine
besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des
Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 149 I 66 E. 4.3; BGE 144 I 266 E. 3.9). Im Lichte des
Anspruchs auf Achtung ihres Privatlebens ist in erster Linie auf die
persönliche, soziale und berufliche Integration der ausländischen Person abzustellen
(BGE 147 I 268 E. 5.2.2).
3.4
Fraglich
ist, ob sich der Beschwerdeführer 1, der um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ersucht, überhaupt auf Art. 8 EMRK berufen kann.
Denn in BGE 149 I 72 (E. 2.1.3) stellte das Bundesgericht den
Grundsatz auf, dass das Recht auf Verbleib in der Schweiz nach einem
ordnungsgemässen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz – wie es das
Bundesgericht in BGE 144 I 266 aus der Garantie der Achtung des
Privatlebens abgeleitet hatte – nur Fälle der Verlängerung von
Aufenthaltsbewilligungen betreffe, nicht aber deren Neuerteilung (vgl. dazu
BGE 149 I 207 E. 5.3.3). In BGE 149 I 207 = Pra 113 (2024) Nr. 9
erwog das Bundesgericht jedoch, es würde der Praxis des EGMR zuwiderlaufen,
wenn man davon ausginge, dass das Recht auf Schutz des Privatlebens im Sinn von
Art. 8 EMRK in keinem Fall zur Unterstützung eines Antrags auf Erteilung
einer ersten Aufenthaltsbewilligung oder einer neuen Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz geltend gemacht werden könne (E. 5.3.5 des zitierten Urteils).
Vielmehr bleibe die frühere Rechtsprechung, die aus der Achtung des
Privatlebens abgeleitet werde und einen potenziellen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK im Fall einer besonders
erfolgreichen Integration in der Schweiz anerkenne, in jedem Fall anwendbar. Es
sei also nicht ausgeschlossen, dass sich eine ausländische Person auf Art. 8
EMRK berufen könne, um eine erste Aufenthaltsbewilligung oder eine neue
Aufenthaltsbewilligung im Land zu erhalten, nachdem eine frühere nicht mehr
bestehe, indem sie namentlich behaupte, lange in der Schweiz gelebt zu haben (BGE 149 I 207 E. 5.3.4 = Pra 113 [2024] Nr. 9). In diesem Fall sei zu prüfen,
ob die ausländische Person in der Schweiz besonders intensive private
Beziehungen beruflicher oder sozialer Art unterhalte und deren Ausweisung aus
dem Land angesichts der bestehenden Interessen und Rechtsgüter nicht gerechtfertigt
sei (BGE 149 I 207 E. 5.4 = Pra 113 [2024] Nr. 9). Hat die ausländische Person die Schweiz verlassen und ist deren
ursprüngliche Bewilligung erloschen, kann sie sich indes nicht auf die in BGE 144 I 266 aufgestellte Vermutung berufen, wonach sie nach
einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz in die hiesigen
Verhältnisse integriert ist, um aus dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8
Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung abzuleiten (BGr, 8. Januar 2025, 2C_377/2024, E. 3.7;
vgl. auch BGr, 4. Februar 2025, 2C_25/2025, E. 4.4).
3.5
Die
Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid zu einem allfälligen
Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 gestützt auf das Recht auf
Privatleben keine Stellung. Die Beschwerdeführenden befassen sich in ihrer
Beschwerde ebenfalls nur vertieft mit der Verweigerung der Härtefallbewilligung
und erwähnen lediglich am Rande, dass die 10-Jahresfrist gemäss BGE 144 I 266 kurz vor der Erreichung stehe. Auch gestützt auf den Aktenstand lässt sich
die Integration des Beschwerdeführers 1 und seiner Familie nicht
abschliessend beurteilen, hatten die Beschwerdeführenden doch lediglich
Referenzschreiben im Zusammenhang mit der fussballerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1
eingereicht. Es fehlen nach wie vor Unterlagen zur wirtschaftlichen und
sozialen (gesellschaftlichen) Integration der Familie sowie insbesondere der
beruflichen Integration der Ehefrau. Unklar bleibt, wie die Beschwerdeführenden
ihren Lebensunterhalt bestreiten: Der Beschwerdeführer 1 erhält vom FC K
lediglich eine monatliche Spesenentschädigung von Fr. 500.-, jedoch keinen
Lohn. Bei dieser Sachlage bleibt es dem Verwaltungsgericht verwehrt, über einen
allfälligen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben zu
entscheiden. Vielmehr ist die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und
zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Nachdem die Beschwerdeführenden bisher ihrer Mitwirkungspflicht nur teilweise
nachkamen, werden sie mit Nachdruck auf ihre Mitwirkungspflicht (Art. 90
AIG) bei der Feststellung des Sachverhalts hingewiesen. Die am
ausländerrechtlichen Verfahren Beteiligten haben die erforderlichen
Beweismittel unverzüglich einzureichen oder müssen sich darum bemühen, sie
innerhalb angemessener Frist zu beschaffen (Art. 90 lit. b AIG).
Ob mit der in Bezug auf Härtefallbewilligungen geübten
Praxis eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführenden im Verhältnis zu
vorläufig aufgenommenen Personen vorliegt, braucht daher nicht entschieden zu
werden.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
4.
4.1
Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April
2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5).
Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem
unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser wird zudem verpflichtet, den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der
Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.2
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführenden zudem die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von lic. iur. D.
4.2.1
Nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu
wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund
der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen,
das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der
Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen
andererseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die
gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38). An die
Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers werden praxisgemäss hohe Anforderungen
gestellt (VGr, 19. August 2024, VB.2024.00179, E. 7.2; VGr, 26. Juni
2019, VB.2018.00734, E. 6.3.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht];
Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der
neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992
S. 457 ff., 460). So muss dieser seine finanzielle Situation detailliert
aufzeigen und belegen (siehe dazu bereits E. 2.3).
4.2.2
Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde von den
rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden mit keinem Wort begründet: Weder
wurden Ausführungen zur Mittellosigkeit gemacht noch Belege hierzu eingereicht.
Die Mittellosigkeit ergibt sich auch nicht aus den Akten. Mangels
rechtsgenüglicher Substanziierung der Mittellosigkeit ist das Gesuch um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen, soweit es durch
den Prozessausgang nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. VGr, 26. Juni
2019, VB.2018.00734, E. 6.3.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).
Auf die Einholung einer Honorarnote kann damit verzichtet werden.
4.3
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
5.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
7.
Über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).