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Entscheid

VB.2024.00469

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00469

26. Februar 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26065)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00469

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

Nr. 3 vertreten durch Nr. 1 und Nr. 2,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen/

Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligungen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1992), senegalesischer Staatsbürger, ist Profifussballspieler.

Aufgrund einer befristeten Anstellung beim FC F reiste er am

30. Januar 2015 in die Schweiz ein. Am 3. Februar 2015 wurde ihm

erstmals eine bis 28. Januar 2016 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung

erteilt, welche schliesslich bis am 28. Januar 2017 verlängert wurde.

Gestützt auf einen neuen Arbeitsvertrag mit dem FC F mit einer

Gültigkeitsdauer vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2020 wurde A am

3. Februar 2017 eine bis 28. Januar 2018 gültige

Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese wurde in der Folge mehrmals verlängert

(bis 28. Januar 2019, bis 28. Januar 2020 und bis 30. Juni

2020). Für sämtliche Einsätze beim FC F lagen die nötigen

arbeitsmarktlichen Bewilligungen des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA; heute

Amt für Arbeit [AFA] sowie Amt für Wirtschaft [AWI]) vor. Ebenfalls

Aufenthaltsbewilligungen (im Familiennachzug) erhielten am 10. September

2019 die Ehefrau von A, B (geboren 1989), welche am 30. Juli 2018 in die

Schweiz eingereist war, sowie C, die gemeinsame Tochter, welche 2018 in der

Schweiz geboren wurde. Basierend auf einem neuen Vertrag von A mit dem FC G

(Vertragsdauer vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021) erhielt die

Familie erneut eine bis 30. Juni 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung. Als A

dem Migrationsamt unter Vorlage eines neuen Arbeitsvertrags mit dem SC H

um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für sich und seine Familie ersuchte,

wurde das Gesuch mit Verfügung vom 10. Juni 2022 abgewiesen, weil für das

neue Arbeitsverhältnis keine arbeitsmarktliche Bewilligung beigebracht worden

sei. Der Aufenthaltszweck wurde als erfüllt erachtet. Bereits am 9. Juni

2022 hatte die Familie erneut um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen

ersucht, wiederum unter Vorlage des Arbeitsvertrags mit dem SC H. Dabei

ergaben Abklärungen beim Amt für Migration des Kantons I, dass der Club das

Gesuch um Erteilung des Einverständnisses zum Stellenwechsel am 12. August

2022 zurückgezogen hatte. In der Folge unterzeichnete A einen Vertrag mit dem FC G.

Zu diesem Arbeitsverhältnis erteilte das Migrationsamt J seine

arbeitsmarktliche Zustimmung für die Dauer vom 10. November 2022 bis

30. Juni 2023. Hierauf erhielt die Familie am 13. April 2023

letztmals – bis 30. Juni 2023 gültige – Kurzaufenthaltsbewilligungen für

den Kanton Zürich.

B. Mit

Gesuch vom 22. Mai 2023 beantragten A, B und C die Verlängerung ihrer

Kurzaufenthaltsbewilligungen bzw. die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen.

Dies unter Vorlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags von A mit der E AG

als Trainer und Betriebsmitarbeiter. Nachdem die E AG das Gesuch um

Erteilung einer Arbeitsbewilligung beim AWA zurückgezogen hatte, wurde das

arbeitsmarktliche Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Mit

Verfügung vom 4. April 2024 wies das Migrationsamt die Gesuche vom 22. Mai

2023 ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 13. Juni 2024 ab. Dabei wurde den

Rekurrierenden eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2024

angesetzt. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Genehmigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wurden abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 19. August 2024 beantragten A, B

sowie C (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht, der

vorinstanzliche Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben

und es sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei

ihnen die Kurzaufenthaltsbewilligung zu verlängern oder eine

Härtefallbewilligung zu erteilen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts

ein.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024 wurde den

Beschwerdeführenden Frist angesetzt, um zu einem allfälligen Arbeitsverhältnis

des Beschwerdeführers 1 zum FC K Stellung zu nehmen und einen

allfälligen Arbeitsvertrag einzureichen bzw. anderweitige Belege betreffend das

Erzielen eines Erwerbseinkommens. Ferner wurden sie angehalten, ihre

Integrationsbemühungen mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen. In der Folge

reichten die Beschwerdeführenden einen als Arbeitsvertrag betitelten Vertrag

mit dem FC K ein sowie diverse Empfehlungsschreiben.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2025 merkte

das Verwaltungsgericht – auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdeführenden

hin – an, dass während des Verfahrens sämtliche Vollziehungsvorkehrungen

gegenüber den Beschwerdeführenden zu unterbleiben hätten.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Die Beschwerdeführenden

rügen vorab, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es die

Einreichung der im Rekurs in Aussicht gestellten Unterlagen, einschliesslich

der Honorarnote, nicht abgewartet habe.

2.1

Der in Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) statuierte

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst den Anspruch, dass die Parteien sich vor

einem Entscheid zur Sache äussern können, aber auch, dass die Behörde alle

erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen

Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen

(Anja Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich/St.

Gallen 2020, Rz. 225; vgl. auch BGE 136 I 265 E. 3.2). Der

Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt

keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung

zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich,

ungeachtet der Erfolgs­aussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (BGr, 7. Mai

2024, 2C_308/2023, E. 3.2; BGE 149 I 91 E. 3.2). Gemäss der

Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person

die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer

Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 20. Februar

2020, VB.2019.00223, E. 4.2.2; Alain Griffel

in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar

VRG], § 8 N. 37 f.).

2.2

Die

Beschwerdeführenden stellten mit Rekurs vom 10. Mai 2024 folgende

Unterlagen in Aussicht: eine Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers 1,

die Umstände betreffend den Arbeitsvertrag bei der E AG (ebenfalls

betreffend den Beschwerdeführer 1) sowie Referenzschreiben für die

Familie, auch von Freundinnen und Freunden. Diese Unterlagen würden

nachgereicht. Mit E-Mail vom 29. Mai 2024 kontaktierte eine Rekursjuristin

den Vertreter der Beschwerdeführenden und erwog im Zusammenhang mit dem Gesuch

um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung, der Rechtsvertreter möge

zur Vervollständigung der Akten eine Honorarnote einreichen. Zur Einreichung

der Unterlagen werde eine Frist bis 5. Juni 2024 angesetzt. Nach Ablauf

der Frist werde aufgrund der Akten entschieden. Hierauf reagierte der

Rechtsvertreter mit E-Mail vom 5. Juni 2024 und teilte mit, er habe die

gewünschten Unterlagen noch nicht erhältlich machen können. Sein Mandant dürfe

jedoch nicht arbeiten und habe somit kein Einkommen. Er warte immer noch auf

die Krankenkassenpolicen und den Mietvertrag etc. Ausserdem kündigte der

Rechtsvertreter an, weitere Unterlagen zu den Akten reichen zu wollen, wobei er

auf das eingereichte Beilagenverzeichnis verwies. Um alle Unterlagen einreichen

zu können, ersuchte der Rechtsvertreter die Rekursjuristin um eine Frist bis

1.

Juli 2024. Die Rekursjuristin antwortete hierauf am 6. Juni 2024,

der Rechtsvertreter möge die Honorarnote einreichen. Ferner stünde es den

Beschwerdeführenden frei, weitere Unterlagen bis zum Abschluss des Verfahrens

nachzureichen. Der vorinstanzliche Entscheid erging am 13. Juni 2024.

2.3

Die

Vorinstanz gab dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden unmissverständlich

zu verstehen, dass bis am 5. Juni 2024 eine Honorarnote erwartet werde;

nach Ablauf der Frist werde aufgrund der Akten entschieden. Da der

Rechtsvertreter dieser Aufforderung nicht innert der genannten Frist nachkam,

musste die Vorinstanz das Einreichen der Honorarnote nicht abwarten. In Bezug

auf die ausstehenden Belege für die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege gilt Folgendes: Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach

der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtssuchenden Person im Zeitpunkt

der Einreichung des Gesuchs. Es obliegt der Antrag stellenden Partei, ihre

aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre

finanziellen Verpflichtungen zu belegen (BGr, 21. November 2023,

1C_313/2023, E. 4.2). Von den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden

darf die Begründung und Belegung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

grundsätzlich bereits mit der Gesuchseinreichung erwartet werden (vgl. BGr,

5.

September 2013, 2C_156/2013, E. 3.2; VGr, 21. Dezember 2022,

VB.2022.00273, E. 6.3; VGr, 27. Februar 2009, VB.2009.00045, E. 3;

vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38 ff.). Das

rechtliche Gehör wird nicht verletzt, wenn ein rechtskundig vertretener

Beschwerdeführer es verpasst, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse

umfassend darzustellen und zu belegen. Lediglich unbeholfene Rechtssuchende hat

die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs

benötigt (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_367/2020, E. 3.3; Plüss, § 16

N. 40). Die Beschwerdeführenden stellten mit Rekurs lediglich den Antrag

auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung. Zu ihren

finanziellen Verhältnissen reichten sie keinerlei Unterlagen ein. Indem die

Vorinstanz zum Entscheid schritt, ohne weitere Unterlagen zum Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abzuwarten, beging sie keine Gehörsverletzung. In

Bezug auf die mit Rekurs in Aussicht gestellten Unterlagen zur Integration der

Beschwerdeführenden gemäss Beilagenverzeichnis zum Rekurs erklärte die Rekursjuristin

am 6. Juni 2024 gegenüber dem Rechtsvertreter, die Unterlagen könnten noch

bis zum Abschluss des Verfahrens eingereicht werden. Ob die Vorinstanz das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzte, indem der Rekursentscheid

eine Woche später, am 13. Juni 2024, erging, kann – wie gleich zu zeigen

sein wird – offengelassen werden, da der Entscheid ohnehin aufzuheben ist und

die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden beantragen in der Hauptsache, es sei ihnen eine

Härtefallbewilligung zu erteilen. Sie beanstanden primär die von der Vorinstanz

vorgenommene Würdigung im Zusammenhang mit Art. 30 Abs. 1 lit. b

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG).

Namentlich richte sich die Beschwerde "in erster Linie auf die Auslegung

der Vorinstanzen bezüglich des Vorliegens eines Härtefalls im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG und die Verhältnismässigkeit des behördlichen

Handelns". Insbesondere sei dem Umstand, dass die 10-Jahres-Frist für das

Vorliegen eines Anwesenheitsanspruchs gestützt auf das Recht auf Privatleben

gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kurz vor

der Erreichung stehe, keine Rechnung getragen worden.

3.2

Das

Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 70 in Verbindung

mit § 7 Abs. 4 VRG). Dieser Grundsatz wird durch das Rügeprinzip

eingeschränkt (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 9).

Gleichwohl ist das Verwaltungsgericht berechtigt, nicht gerügte Rechtsmängel zu

berücksichtigen (vgl. Donatsch, § 50 N. 10). Vorliegend beriefen sich

die Beschwerdeführenden nicht explizit auf einen allfälligen

Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK. Aufgrund der zehnjährigen

Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers 1 ist ein möglicher – aus dem Recht

auf Privatleben abgeleiteter – Aufenthaltsanspruch von Amtes wegen zu prüfen.

3.3

Bei der

Ausfällung des vorinstanzlichen Entscheids und im Beschwerdezeitpunkt lag noch

keine zehnjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers 1 vor.

Mittlerweile erfüllt der Beschwerdeführer 1, der sich seit dem

30.

Januar 2015 in der Schweiz aufhält, jedoch die Voraussetzung der

zehnjährigen Aufenthaltsdauer, um einen potenziellen Anspruch gestützt auf das

Recht auf Privatleben geltend zu machen. Auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen, wer besonders intensive, über

eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären

bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1),

wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen

sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.;

BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1). Liegt nach einer längeren,

bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine

besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des

Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 149 I 66 E. 4.3; BGE 144 I 266 E. 3.9). Im Lichte des

Anspruchs auf Achtung ihres Privatlebens ist in erster Linie auf die

persönliche, soziale und berufliche Integration der ausländischen Person abzustellen

(BGE 147 I 268 E. 5.2.2).

3.4

Fraglich

ist, ob sich der Beschwerdeführer 1, der um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ersucht, überhaupt auf Art. 8 EMRK berufen kann.

Denn in BGE 149 I 72 (E. 2.1.3) stellte das Bundesgericht den

Grundsatz auf, dass das Recht auf Verbleib in der Schweiz nach einem

ordnungsgemässen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz – wie es das

Bundesgericht in BGE 144 I 266 aus der Garantie der Achtung des

Privatlebens abgeleitet hatte – nur Fälle der Verlängerung von

Aufenthaltsbewilligungen betreffe, nicht aber deren Neuerteilung (vgl. dazu

BGE 149 I 207 E. 5.3.3). In BGE 149 I 207 = Pra 113 (2024) Nr. 9

erwog das Bundesgericht jedoch, es würde der Praxis des EGMR zuwiderlaufen,

wenn man davon ausginge, dass das Recht auf Schutz des Privatlebens im Sinn von

Art. 8 EMRK in keinem Fall zur Unterstützung eines Antrags auf Erteilung

einer ersten Aufenthaltsbewilligung oder einer neuen Aufenthaltsbewilligung in

der Schweiz geltend gemacht werden könne (E. 5.3.5 des zitierten Urteils).

Vielmehr bleibe die frühere Rechtsprechung, die aus der Achtung des

Privatlebens abgeleitet werde und einen potenziellen Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK im Fall einer besonders

erfolgreichen Integration in der Schweiz anerkenne, in jedem Fall anwendbar. Es

sei also nicht ausgeschlossen, dass sich eine ausländische Person auf Art. 8

EMRK berufen könne, um eine erste Aufenthaltsbewilligung oder eine neue

Aufenthaltsbewilligung im Land zu erhalten, nachdem eine frühere nicht mehr

bestehe, indem sie namentlich behaupte, lange in der Schweiz gelebt zu haben (BGE 149 I 207 E. 5.3.4 = Pra 113 [2024] Nr. 9). In diesem Fall sei zu prüfen,

ob die ausländische Person in der Schweiz besonders intensive private

Beziehungen beruflicher oder sozialer Art unterhalte und deren Ausweisung aus

dem Land angesichts der bestehenden Interessen und Rechtsgüter nicht gerechtfertigt

sei (BGE 149 I 207 E. 5.4 = Pra 113 [2024] Nr. 9). Hat die ausländische Person die Schweiz verlassen und ist deren

ursprüngliche Bewilligung erloschen, kann sie sich indes nicht auf die in BGE 144 I 266 aufgestellte Vermutung berufen, wonach sie nach

einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz in die hiesigen

Verhältnisse integriert ist, um aus dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8

Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung abzuleiten (BGr, 8. Januar 2025, 2C_377/2024, E. 3.7;

vgl. auch BGr, 4. Februar 2025, 2C_25/2025, E. 4.4).

3.5

Die

Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid zu einem allfälligen

Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 gestützt auf das Recht auf

Privatleben keine Stellung. Die Beschwerdeführenden befassen sich in ihrer

Beschwerde ebenfalls nur vertieft mit der Verweigerung der Härtefallbewilligung

und erwähnen lediglich am Rande, dass die 10-Jahresfrist gemäss BGE 144 I 266 kurz vor der Erreichung stehe. Auch gestützt auf den Aktenstand lässt sich

die Integration des Beschwerdeführers 1 und seiner Familie nicht

abschliessend beurteilen, hatten die Beschwerdeführenden doch lediglich

Referenzschreiben im Zusammenhang mit der fussballerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1

eingereicht. Es fehlen nach wie vor Unterlagen zur wirtschaftlichen und

sozialen (gesellschaftlichen) Integration der Familie sowie insbesondere der

beruflichen Integration der Ehefrau. Unklar bleibt, wie die Beschwerdeführenden

ihren Lebensunterhalt bestreiten: Der Beschwerdeführer 1 erhält vom FC K

lediglich eine monatliche Spesenentschädigung von Fr. 500.-, jedoch keinen

Lohn. Bei dieser Sachlage bleibt es dem Verwaltungsgericht verwehrt, über einen

allfälligen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben zu

entscheiden. Vielmehr ist die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und

zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Nachdem die Beschwerdeführenden bisher ihrer Mitwirkungspflicht nur teilweise

nachkamen, werden sie mit Nachdruck auf ihre Mitwirkungspflicht (Art. 90

AIG) bei der Feststellung des Sachverhalts hingewiesen. Die am

ausländerrechtlichen Verfahren Beteiligten haben die erforderlichen

Beweismittel unverzüglich einzureichen oder müssen sich darum bemühen, sie

innerhalb angemessener Frist zu beschaffen (Art. 90 lit. b AIG).

Ob mit der in Bezug auf Härtefallbewilligungen geübten

Praxis eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführenden im Verhältnis zu

vorläufig aufgenommenen Personen vorliegt, braucht daher nicht entschieden zu

werden.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

4.

4.1

Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April

2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5).

Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem

unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser wird zudem verpflichtet, den

Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der

Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.2

Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführenden zudem die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von lic. iur. D.

4.2.1

Nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu

wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund

der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen,

das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der

Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen

andererseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die

gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38). An die

Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers werden praxisgemäss hohe Anforderungen

gestellt (VGr, 19. August 2024, VB.2024.00179, E. 7.2; VGr, 26. Juni

2019, VB.2018.00734, E. 6.3.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht];

Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der

neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992

S. 457 ff., 460). So muss dieser seine finanzielle Situation detailliert

aufzeigen und belegen (siehe dazu bereits E. 2.3).

4.2.2

Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde von den

rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden mit keinem Wort begründet: Weder

wurden Ausführungen zur Mittellosigkeit gemacht noch Belege hierzu eingereicht.

Die Mittellosigkeit ergibt sich auch nicht aus den Akten. Mangels

rechtsgenüglicher Substanziierung der Mittellosigkeit ist das Gesuch um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen, soweit es durch

den Prozessausgang nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. VGr, 26. Juni

2019, VB.2018.00734, E. 6.3.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).

Auf die Einholung einer Honorarnote kann damit verzichtet werden.

4.3

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im

Neuentscheid zu befinden.

5.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos

abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.

Über

die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im

Neuentscheid zu befinden.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).