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Entscheid

VB.2024.00470

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00470

19. September 2024Deutsch26 min

(URT.2024.25648)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00470

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. September 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

vertreten durch

RA Dr. C,

Beschwerdegegner,

und

Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B,

welche von 2014 bis 2016 ein Paar waren, leben getrennt und haben eine

gemeinsame Tochter (geboren 2015).

B. Mit

Verfügung vom 3. August 2024 ordnete die Stadtpolizei Zürich gegenüber B

gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351)

für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis und mit 17. August 2024

ein Rayonverbot um die Wohnadresse von A und deren Familie sowie um die Schule

der Tochter und ein Kontaktverbot gegenüber A, der Tochter und den Eltern von A

an; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des

Strafgesetzbuchs.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 7. August 2024 ersuchte A das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Uster (fortan:

Zwangsmassnahmengericht Uster) um Verlängerung der polizeilichen

Schutzmassnahmen gegenüber ihr, der Tochter und ihren Eltern um drei Monate.

Mit Verfügung vom 13. August 2024 wies das

Zwangsmassnahmengericht Uster das Gesuch um Verlängerung der mit Verfügung vom

3.

August 2024 der Stadtpolizei Zürich angeordneten Schutzmassnahmen ab

und hielt fest, die Schutzmassnahmen gälten noch bis zum 17. August 2024.

III.

Dagegen erhob A am 19. August 2024 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts Uster vom 13. August 2024 bzw. die Verlängerung

der Schutzmassnahmen um drei Monate.

Das Bezirksgericht Uster verzichtete am 22. August

2024.

auf Vernehmlassung und reichte seine Akten ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 liess B

unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die Beschwerde

sei abzuweisen.

Mit Eingabe vom 29. August 2024 reichte A eine

unaufgeforderte Stellungnahme (mit den Anträgen, es sei ihr die alleinige

elterliche Sorge über die Tochter zuzuteilen und über B ein ärztliches

Gutachten einzuholen) und weitere Beilagen ein. Weitere Stellungnahmen gingen

keine ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt,

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung

zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2

Da erst

nach Akteneinholung bei der Vorinstanz ersichtlich wurde, dass die

Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 3. August 2024 nicht, wie dem

angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 13. August 2024 zunächst zu

entnehmen war, von der Kantonspolizei Zürich, sondern von der Stadtpolizei

Zürich angeordnet wurden, ist das Rubrum entsprechend anzupassen und die

Stadtpolizei Zürich als Mitbeteiligte aufzunehmen. Im vorinstanzlichen

Verfahren leitete die Kantonspolizei Zürich das Gesuch der Vorinstanz um

Einreichung der Gewaltschutzakten zuständigkeitshalber der Stadtpolizei Zürich

weiter; im Beschwerdeverfahren liess sie sich nicht vernehmen. Es ist der

Stadtpolizei Zürich freizustellen, dieses Urteil der zunächst ins Verfahren

aufgenommenen Kantonspolizei Zürich zur Kenntnisnahme zu bringen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG).

2.2

Der Antrag

der Beschwerdeführerin, die Schutzmassnahmen seien sowohl gegenüber ihr als

auch gegenüber der Tochter und ihren Eltern um drei Monate zu verlängern, ist

genügend. Obwohl sich die Beschwerdeführerin in ihrer kurzen Beschwerdeschrift

mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht weiter auseinandergesetzt hat und

nicht explizit geltend macht, inwieweit eine Rechtsverletzung sowie eine

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz

vorliegen würde, ist ihrer Beschwerde zu entnehmen, dass sie mit dem

vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und ein weiteres

Schutzbedürfnis geltend macht. Insofern ist die Beschwerdeschrift zwar sehr

knapp, aber, weil die Beschwerdeführerin augenscheinlich nicht rechtskundig

ist, gerade noch als genügend zu würdigen. Unter diesen Umständen konnte auf

eine Nachfristansetzung zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden.

3.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sie in ihrer

unaufgeforderten Eingabe vom 28. August 2024 macht und mit welchen sie

ihre persönliche Situation schildert, betreffen hauptsächlich die zwischen den

Parteien strittigen und in die Zuständigkeit des Zivilgerichts fallenden

Kindsbelange sowie bereits länger zurückliegende Ereignisse aus dem Jahr 2016.

Zu den im vorliegenden Gewaltschutzverfahren Streitgegenstand bildenden

Schutzmassnahmen bzw. dem angefochtenen Entscheid äussert sich die Beschwerdeführerin

nicht weiter. Soweit sie mit dieser Eingabe ein Gesuch um Neubeurteilung der

Obhutszuteilung stellt sowie beantragt, die elterliche Sorge über die

gemeinsame Tochter sei ihr allein zuzuteilen, betrifft dies einerseits nicht

den vorliegenden Streitgegenstand und wäre andererseits das Verwaltungsgericht

auch nicht dafür zuständig, weshalb nicht darauf einzutreten ist (zum

Streitgegenstand vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a VRG, N. 44 ff.).

Aus demselben Grund kann auch nicht, wie von der Beschwerdeführerin beantragt,

eine Stellungnahme bezüglich der strittigen Kindsbelange seitens des

Verwaltungsgerichts erfolgen.

4.

4.1

Das Gewaltschutzgesetz

bezweckt gemäss seinem § 1 Abs. 1 den Schutz, die Sicherheit und die

Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder

Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten

familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen

oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch

Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein.

4.2

In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person

untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

Dispositiv

ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche

Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen

fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der

Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

4.3 Angesichts

der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass betreffend den Fortbestand

der Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der

Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze

Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten, weitgehend einem summarischen

Verfahren entsprechenden Gewaltschutzverfahrens (VGr, 12. Januar 2023,

VB.2022.00512, E. 4.3.4) fallen Beweismittel wie das Einholen von

Gutachten regelmässig bereits aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht

(VGr, 2. Februar 2024, VB.2023.00748, E. 1.2).

4.4 Der Zweck

von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation der Gewaltsituation und

– im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht in

der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen

den betroffenen Personen. Vielmehr haben sie einen sofort notwendigen, durch

andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen

sicherzustellen. Demzufolge ist für den Entscheid über die Verlängerung der

Schutzmassnahmen in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation

Anlass für die Anordnung einer Gewaltschutzmassnahme gab und diese

Gewaltsituation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn

verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (statt vieler VGr, 2. Juni

2022, VB.2022.00238, E. 4.2). Schutzmassnahmen nach GSG haben den Zweck,

unmittelbare Gefährdungssituationen zu entschärfen, weshalb sie umgehend

– so auch der Gesetzeswortlaut von § 3 Abs. 1 GSG – von der Polizei

erlassen werden können bzw. müssen.

4.5 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation

machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.

Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn

von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner

genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer

Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine

gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch

ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren

(statt vieler VGr, 2. Februar 2024, VB.2023.00748, E. 2.3).

5.

5.1 Auslöser

der Schutzmassnahmen war, dass die Beschwerdeführerin bei der Mitbeteiligten

den Vorwurf erhoben hatte, der Beschwerdegegner habe zwei Drohbriefe, einer

davon mit einem Foto, welches offenbar die Eltern der Beschwerdeführerin zeige,

im Briefkasten ihrer Familie deponiert. Diese hätten zum Inhalt, dass er sie

hasse und sie bald alle sterben würden sowie dass sie ihm "Sorgerecht und

Geld "geben solle, dann werde sie ihre Tochter wiedersehen.

5.2 Die

Beschwerdeführerin erhob in ihrem Verlängerungsgesuch verschiedene Vorwürfe

gegen den Beschwerdegegner, welche den Zeitraum 2014 bis 2020 betrafen. Die

Vorinstanz erwog zutreffend, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten

Ereignisse während der Beziehung zum Beschwerdegegner in den Jahren 2014 bis

2016 und bezüglich der Tochter im begleiteten Besuchstreff im Jahr 2020 lägen

allesamt zu weit zurück, als dass sich damit die Anordnung von

Gewaltschutzmassnahmen begründen liesse. Sie erwog weiter, diese

zurückliegenden Ereignisse könnten höchstens für die Frage, ob eine allfällige

Gefährdung fortbestehe, eine gewisse Relevanz haben.

Im Folgenden ging die Vorinstanz lediglich auf die

Vorwürfe der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe ihr am 30. Juli

2024 zwei Drohbriefe zukommen lassen, weiter ein. Wenn die Beschwerdeführerin

in ihrer Beschwerde vorbringt, es gehe auch um andere schlimme Vorfälle und

alles laufe über die Staatsanwaltschaft, ist darauf hinzuweisen, dass das

Gewaltschutzverfahren ein vom Strafverfahren unabhängiges Verfahren darstellt

(vgl. § 7 Abs. 2 GSG). Sollte die Beschwerdeführerin damit sinngemäss

auch die ungenügende Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz bezüglich

der weiteren Vorfälle rügen, wäre diese Rüge unbegründet, zumal sich die

Vorinstanz damit auseinandersetzte und die Vorfälle zu Recht als zu lange

zurückliegend beurteilte, als dass damit Gewaltschutzmassnahmen begründet

werden könnten.

5.3 Für die

Gesamtbetrachtung des vorliegenden Falls erweist sich von Relevanz, was die

Vorinstanz zur Ausgangslage erwog: Aus der Geschäftsverwaltung der Vorinstanz

ergebe sich, dass vom Einzelgericht am Bezirksgericht Uster nach über

sechsjähriger Verfahrensdauer am 29. Februar 2024 entschieden worden sei,

dass dem Beschwerdegegner neu die alleinige Obhut über die gemeinsame Tochter

zugeteilt werde. Das von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Rechtsmittel

sei vom Obergericht des Kantons Zürich am 7. Mai 2024 abgewiesen worden.

Sodann sei am Bezirksgericht Uster ein Verfahren um Vollstreckung des genannten

Entscheids hängig. Die Beschwerdeführerin habe am 26. Juli 2024 Anzeige

gegen den Beschwerdegegner wegen Vergewaltigung und weiterer Delikte zu ihrem

Nachteil erstattet. Anlässlich der daraufhin angesetzten Einvernahme vom

2. August 2024 habe sie erklärt, am 30. Juli 2024 vom

Beschwerdegegner Drohbriefe erhalten zu haben, worauf die polizeilichen

Schutzmassnahmen verfügt worden seien.

Die Beschwerdeführerin legte diese Briefe erst gegen

Schluss der Einvernahme am 2. August 2024 vor. Diese veranlassten sie

somit nicht, unmittelbar die Polizei zu kontaktieren.

5.4 Die

Vorinstanz lehnte die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter

mit folgender Begründung ab: Die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht,

dass die Tochter durch die am 30. Juli 2024 erhaltenen Briefe von

häuslicher Gewalt direkt oder indirekt betroffen gewesen sei bzw. von diesen

überhaupt etwas mitbekommen habe. Die Tochter werde darin auch nicht selbst

bedroht, weshalb sie von der Mitbeteiligten folgerichtig auch nicht als

gefährdete Person aufgeführt worden sei. Weiter sei auch nicht ersichtlich,

weshalb eine Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter zum Schutz

der Beschwerdeführerin notwendig sein solle, zumal die relevanten Drohungen

einzig auf dem Briefweg geäussert worden seien. Eine Verlängerung des

Kontaktverbots des Beschwerdegegners zur Tochter scheide damit bereits aus

diesen Gründen aus.

In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin lediglich

knapp aus, die Tochter habe wie sie selbst Angst, der Beschwerdegegner setze

seine Drohungen in die Tat um. In ihrer (unaufgeforderten) Stellungnahme vom

29. August 2024 bringt sie die grundsätzlich schwierige

Vater-Kind-Beziehung und die aufgrund des angeordneten Obhutswechsels

bestehenden Ängste der Tochter vor. Darin ist jedoch kein direkter Zusammenhang

mit den Drohbriefen bzw. keine durch diese ausgelöste Gefährdung zum Nachteil

der Tochter ersichtlich. Der vorinstanzliche Schluss, dass die Tochter damit

keine gefährdete Person im Sinn des GSG sei und deren Qualifikation als

nahestehende Person auch nicht zum Schutz der Beschwerdeführerin notwendig sei,

ist deshalb nicht zu beanstanden.

5.5 Die

Vorinstanz hielt weiter mit Verweis auf § 7 Abs. 1 GSG fest, dass

zivilrechtliche Regelungen den Gewaltschutzmassnahmen grundsätzlich vorgingen.

Nachdem dem Beschwerdegegner gerade erst vom zuständigen Einzelgericht nach

sorgfältiger Prüfung die Obhut über seine Tochter zugesprochen worden sei, was

vom Obergericht bestätigt worden sei, könne es nicht Sache des Haftrichters

sein, diese Regelung zu übersteuern, solange seit den zivilrechtlichen

Entscheiden keine neuen, wesentlichen die Tochter selbst betreffenden

Vorkommnisse geschehen seien.

Ungeachtet des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens

betreffend Zuteilung der Obhut und des zu dessen Durchsetzung vom

Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Uster anhängig gemachten Gesuchs um

Vollstreckung vom 5. August 2024 wurden von der Mitbeteiligten keine

Vorwürfe gegenüber der Tochter selbst rapportiert und macht die

Beschwerdeführerin auch keine geltend. Behauptete Vorfälle, welche bei

Zusammentreffen des Beschwerdegegners und der Tochter im Jahr 2020 passiert

sein sollen, sind – wie bereits erwähnt – mangels Aktualität ungeeignet,

Gewaltschutzmassnahmen zu begründen.

5.6 Für die

Vorinstanz erwies sich auch eine Verlängerung von Schutzmassnahmen gegenüber

den Eltern der Beschwerdeführerin als nicht angezeigt. Sie erwog hierzu, diese

seien nicht gefährdete Personen, sondern vielmehr nahestehende Personen im Sinn

von § 3 Abs. 2 lit. c GSG. Die Beschwerdeführerin erkläre in

ihrem Gesuch nicht, weshalb ein Kontaktverbot des Beschwerdegegners zu ihren

Eltern notwendig sein soll, um einer Gefährdung ihrer selbst zu begegnen bzw.

dass der Beschwerdegegner über ihre Eltern auf sie einwirken würde.

Die Eltern, welche das Verlängerungsgesuch zwar

mitunterzeichnet hatten, von der Mitbeteiligten jedoch nicht als

Verfügungsadressaten in Form gefährdeter Personen aufgeführt worden waren (§ 6 Abs. 1 GSG), sind nicht legitimiert, in diesem Verfahren eine Verlängerung

von Schutzmassnahmen zu beantragen. Wenn sich die Eltern aufgrund der

Drohbriefe, in welchen sie ebenfalls angesprochen werden bzw. ein Foto von

ihnen hinzugefügt ist, derart bedroht gefühlt hätten, wäre ihnen die

Möglichkeit offengestanden, selbst um Schutzmassnahmen zu ersuchen. Aus dem im

Beschwerdeverfahren erhobenen Vorwurf, der Beschwerdegegner sei 2016 gegenüber

ihren Eltern handgreiflich geworden, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls

mangels Aktualität der behaupteten Ereignisse nichts zu ihren Gunsten bzw. denjenigen

ihrer Eltern ableiten.

5.7

5.7.1

Bezüglich der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin selbst

erwog die Vorinstanz schliesslich, letztere verweise in ihrem Gesuch lediglich

pauschal auf die angeblichen neuen Todesdrohungen. Auch im Rahmen der

polizeilichen Einvernahme vom 2. August 2024 sei dieser Vorfall nur am

Rande thematisiert worden. Sie habe erklärt, am 30. Juli 2024 Drohbriefe

erhalten zu haben, welche ohne einen Adressaten und ohne einen Absender zu

enthalten im Briefkasten gelegen seien; ihr Vater, welcher die Briefe bereits

geöffnet gehabt hätte, sei mit diesen gekommen. Sie sei sich sicher, dass die

Briefe vom Beschwerdegegner stammten, da dieser wütend sei, dass die Tochter am

27. Juli 2024 (Anm.: auf diesen Tag wurde die Übergabe der Tochter

terminiert) nicht zu ihm gekommen sei. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin

habe angegeben, ihr Mann habe die Briefe aus dem Briefkasten genommen und sie

denke, dass die Briefe aufgrund des pendenten Rechtsstreits vom

Beschwerdegegner stammten. Demgegenüber – so die Vorinstanz weiter – habe der

Beschwerdegegner erklärt, dass "vor Gericht alles fertig sei" und ihm

die Obhut zugesprochen worden sei; er würde nur sich selbst schädigen.

Ausserdem habe er das Sorgerecht; er hätte zudem auf Hochdeutsch (Anm.: die

Drohbriefe sind auf Schweizerdeutsch verfasst) geschrieben und hätte über kein

Foto verfügt; überdies hätte er dies via soziale Medien machen können.

Für die Vorinstanz erschienen die Aussagen der

Beschwerdeführerin und ihrer Mutter grundsätzlich konstant und für sich

betrachtet nachvollziehbar, beschränkten sich jedoch darauf, dass der Vater die

Drohbriefe im Briefkasten gefunden hätte, und auf deren Mutmassung, der

Beschwerdegegner sei der Urheber.

Zu den Briefen ohne Absender erwog die Vorinstanz, es sei

völlig unklar, zu welchem Zeitpunkt diese erstellt worden seien. Der Text sei

teilweise aufgeklebt, erweise sich als sprachlich auffällig und es überrasche,

dass der eine Brief ein Foto der Eltern der Beschwerdeführerin enthalte. Auch

wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdegegner derartige

Briefe erstellt haben könnte, erscheine es doch eher unplausibel. Zudem

erschliesse sich kein Grund, weshalb zum selben Zeitpunkt zwei Briefe hätten

fabriziert werden sollen. Für die Vorinstanz erschien es zudem vor dem Hintergrund

der geführten familienrechtlichen Verfahren, in denen die elterliche Sorge bei

beiden Elternteilen belassen, die gemeinsame Tochter jedoch schliesslich unter

die alleinige Obhut des Beschwerdegegners gestellt worden sei, lebensfremd,

dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in einem Drohbrief auffordern

sollte, ihm das Sorgerecht zu geben; ebenso die Äusserung, dann werde sie ihre

Tochter wiedersehen, zumal diese sich aktuell ausschliesslich bei der

Beschwerdeführerin aufhalte. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb der

Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2024 drohen sollte,

nicht zur Polizei zu gehen, zumal die von ihr vorgeworfenen Taten alle von viel

früher datierten und die Beschwerdeführerin ihre Anzeige ohnehin schon bei der

Polizei deponiert habe. All dies spreche dagegen, dass der Beschwerdegegner zum

aktuellen Zeitpunkt diese Briefe erstellt bzw. der Beschwerdeführerin habe

zukommen lassen.

5.7.2

In der ausführlichen polizeilichen Einvernahme legte der Beschwerdegegner

seinen Standpunkt bezüglich der Drohbriefe dar: Er würde nur sich selbst

schädigen, er habe ja das Sorgerecht; er müsse nicht zwei Briefe dort

einwerfen, er habe auch seine Fingerabdrücke abgegeben müssen. Er stellte

weiter infrage, wieso er so etwas tun sollte, wenn doch das gerichtliche

Verfahren abgeschlossen sei und die Vollstreckung hängig sei. Er sei

verheiratet und glücklich. Er könne sich denken, dass dies die Mutter der

Beschwerdeführerin oder jemand aus ihrer Familie gewesen sei, wie damals bei

der Urkundenfälschung. Er würde sich auch niemals freiwillig an den Wohnort der

Beschwerdeführerin begeben, er habe immer darauf geachtet, dass sie sich nie

zufällig hätten begegnen können.

5.7.3

Mit Blick auf diese Aussagen ist die Würdigung der Vorinstanz

nachvollziehbar. Dass die Urheberschaft der Drohbriefe unklar bleibt, spielt

zur weiteren Beurteilung der Gefährdungssituation keine Rolle, zumal das

Beweismass der Glaubhaftmachung keine Detailrekonstruktion erfordert (vgl. oben

E. 4.2). Weitergehende Abklärungen, wie die Entnahme von Fingerabdrücken,

fallen schliesslich in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörde.

5.7.4

Im Beschwerdeverfahren bestritt der Beschwerdegegner weiterhin mit

Nachdruck, der Verfasser und Absender dieser Briefe zu sein: Er hätte keine

Veranlassung gehabt, von der Beschwerdeführerin das Sorgerecht und Geld zu

verlangen. Da er die elterliche Sorge in der jahrelangen gerichtlichen

Auseinandersetzung nie für sich beansprucht habe, erscheine es widersinnig,

dass er eine solche Forderung im Nachhinein über anonyme Drohbriefe hätte

erstmals stellen sollen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners

spricht, dass er nicht einfach pauschal alles abstritt, sondern auch einräumte,

dass man Dinge im Streit vielleicht einmal gesagt habe, doch er würde niemandem

drohen. Die Frau sei sowieso stärker; er habe ihr auch die Tochter nie

wegnehmen, sondern einfach sein Besuchsrecht wahrnehmen wollen. Dass es dem

Beschwerdegegner zumindest stets primär um die Durchsetzung seines

Besuchsrechts zur Tochter und eben nicht um eine Umteilung der elterlichen

Sorge ging, ergibt sich auch aus der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom

29. Februar 2024 betreffend Obhutszuteilung. Der Beschwerdegegner macht

diesbezüglich weiter geltend, nachdem die Beschwerdeführerin ohne Erfolg bis

ans Bundesgericht gelangt sei, um die angeordnete Übergabe der Tochter zu

verhindern, sei es augenscheinlich, dass sie mit ihrer Anzeige den Obhutswechsel

zu verhindern versuche, zumal sie auch die Polizei gebeten habe, sie dabei zu

unterstützen. Mit einem Kontaktverbot und seiner Verhaftung wolle sie die

Herausgabe des Kindes umgehen, welche das Gericht nach jahrelangen Abklärungen

rechtskräftig angeordnet habe.

5.8 Die

Vorinstanz erwog schliesslich, aus dem Gesamtkontext, in welchem die

Beschwerdeführerin rechtlich verpflichtet sei, die Tochter dem Beschwerdegegner

herauszugeben, werde offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin ein sehr

starkes Interesse daran habe, dies zu verhindern, was ihr die Anordnung bzw.

Verlängerung von Schutzmassnahmen ermöglichen könnte. Gleiches gelte für die

Eltern, wobei zu beachten sei, dass es der Vater der Beschwerdeführerin gewesen

sein soll, welcher die Briefe entdeckt habe. Es erscheine zudem "doch eher

abenteuerlich", dass in der nun gegen den Beschwerdegegner geführten

Strafuntersuchung plötzlich noch ein weiterer angeblich von ihm stammender

Drohbrief auftauche, welchen die Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 –

und damit Jahre nach der Trennung der Parteien – im Bett ihrer Tochter gefunden

haben wolle, und sodann noch eine Bestätigung über den Gesundheitszustand des

Beschwerdegegners aus dem Jahr 2016 eingereicht werde. Auf der anderen Seite

sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner genau jetzt, wo es um die

Umsetzung der gerichtlich getroffenen Regelungen gehe, irgendwelche Drohungen

riskieren sollte. Dies spreche für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners

und gegen diejenige der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern. Die Ausführungen

der Vorinstanz sind schlüssig und überzeugend. Die Beschwerdeführerin setzt

sich auch mit diesen Argumenten nicht auseinander und bringt nichts vor, was

diese infrage stellte.

5.9 Zusammengefasst

ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach nicht glaubhaft sei, dass der

Beschwerdegegner die Briefe verfasst habe, nicht zu beanstanden. Die hierfür

angeführte Begründung lässt sich anhand der Akten nachvollziehen. Der

Sachverhalt konnte als rechtsgenügend erstellt beurteilt werden, was zu einer

überzeugenden Begründung der Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen führte.

Eine Gefährdungssituation bzw. ein Fortbestand der Gefährdung wurde von der

Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt. Selbst wenn von

einem Fall häuslicher Gewalt ausgegangen worden wäre, hätten die 14-tägigen

polizeilichen Schutzmassnahmen in diesem Fall genügt, um einem allfälligen

Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach Deeskalation nachzukommen. Dass die

Vorinstanz von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen absah, ist nicht

rechtsverletzend.

6.

6.1 Der

angefochtene Entscheid der Vorinstanz erging ohne Anhörung der Parteien. Die

Vorinstanz erwog, die Sache erweise sich als spruchreif, weshalb auf eine

Anhörung der Parteien zu verzichten sei. Weiter hielt sie fest, der

Beschwerdegegner habe sich im Verfahren um Verlängerung der Schutzmassnahmen

nicht äussern können, sein Standpunkt ergebe sich jedoch ohne Weiteres aus

seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. August 2024. Keine der Parteien

äussert sich im Beschwerdeverfahren zum Verzicht der Vorinstanz auf diese

Anhörung beider Parteien; insbesondere rügt der Beschwerdegegner keine

Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

6.2 Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dient die mündliche Anhörung der

Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3 GSG durch

das Zwangsmassnahmengericht einerseits der Wahrung des rechtlichen Gehörs der

beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

(BV) und stellt insofern ein Verteidigungsrecht dar. Andererseits dient die

Anhörung der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Fortbestands

der Gefährdung (§ 10 Abs. 1 GSG) kann in der Regel aufgrund einer

persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus

besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die

Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist.

6.3 Über den

Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche

Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach

Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Ohne Anhörung der

Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung

nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung

oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage, wobei aus

Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig

sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine

vorläufige, mit Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht anfechtbare

Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens

nachzuholen ist (vgl. VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110/VB.2023.00043, E. 3.4.2;

VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.1). Für die

grundsätzliche Pflicht zur Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem

Protokoll über die haftrichterliche Anhörung

im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu

entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die

Entscheidfindung zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht

nur die gesuchsgegnerische Partei anzuhören, sondern auch die gesuchstellende

Partei. Letztere muss durch das Zwangsmassnahmengericht jedenfalls dann

angehört werden, wenn dies zur vollständigen Feststellung des

entscheidrelevanten Sachverhalts notwendig ist, namentlich wenn ohne die

Anhörung eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorläge oder das

rechtliche Gehör verletzt würde. Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des

Gesuchstellers erscheint somit insbesondere dann geboten, wenn sie unter

Einschluss des dabei zu gewichtenden persönlichen Eindrucks von den Parteien bei

sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts

beitragen kann (statt vieler VGr, 24. März 2023,

VB.2023.00110/VB.2023.00043, E. 3.4.2 mit Hinweisen; VGr, 2. Juni

2022, VB.2022.00238, E. 4).

6.4 Die

Vorinstanz verlängerte die Schutzmassnahmen nicht. Nachdem die

Beschwerdeführerin sich in ihrem Verlängerungsgesuch äussern konnte und der

Entscheid zugunsten des Beschwerdegegners lautete, sind insofern keine

Gehörsverletzungen erfolgt (und werden auch nicht geltend gemacht). Die

ausführlich begründeten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bezüglich der

Glaubhaftigkeit des Fortbestehens einer Gefährdung sind nachvollziehbar und

überzeugend, ebenso ihr impliziter Schluss, dass in der dargelegten

Konstellation die Glaubhaftigkeit einer Gefährdung sich auch durch eine

Anhörung der Parteien nicht ergeben könnte. Sie nahm damit auch keine

unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor.

Zwar entspricht dieses Vorgehen nicht dem Wortlaut von § 10 Abs. 2 GSG, wonach das Gericht vorläufig entscheidet, wenn die

Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung

oder Aufhebung von Schutzmassnahmen nicht angehört wurde. Aber § 11 Abs. 2 GSG sieht bei einem vorläufigen Entscheid nur eine Einsprachemöglichkeit der

Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners vor, nicht jedoch eine solche der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Die Weisung zum GSG bezieht die

Einsprachemöglichkeit auf Fälle, in denen der Haftrichter die Schutzmassnahme

mit einem vorläufigen Entscheid verlängert, ohne dass er die Gesuchsgegnerin

bzw. den Gesuchsgegner anhören konnte. Über das Vorgehen im Fall einer

Nichtverlängerung bzw. wenn eben keine weiteren Massnahmen angeordnet werden,

lässt sich der Weisung nichts entnehmen (vgl. Weisung des Regierungsrats des

Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 [Weisung

GSG], S. 762 ff., S. 781, Bemerkungen zu § 10 Abs. 2

und zu § 11 Abs. 1).

Die gesetzlich vorgesehene Pflicht, über die Verlängerung

von Schutzmassnahmen zunächst vorläufig einen der Einsprache unterliegenden

Entscheid zu fällen, bezweckt, die Gewährung des rechtlichen Gehörs an die

gesuchsgegnerische Partei nachträglich sicherzustellen, wenn diese durch den

Entscheid belastet wird. Wenn der Entscheid jedoch vollumfänglich zu deren

Gunsten ausfällt und der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist, würde es

einen prozessualen Leerlauf bedeuten, zunächst einen vorläufigen, der

Einsprache unterliegenden Entscheid zu fällen. Dies liesse sich nicht mit dem

auf einen schnellen Entscheid ausgerichteten und deshalb summarisch

ausgestalteten Gewaltschutzverfahren in Einklang bringen. Somit muss die

Vorinstanz bei unterbliebener Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nur dann

zwingend zuerst einen der Einsprache unterliegenden vorläufigen Entscheid

fällen, wenn sie Schutzmassnahmen verlängert oder wenn der Sachverhalt ohne die

Anhörung noch ungenügend abgeklärt ist.

6.5 In vielen

Fällen stehen sich die Aussagen der Parteien in weiten Teilen diametral

entgegen, ohne dass die einen gegenüber den anderen als deutlich glaubhafter

bezeichnet werden können. Dieser Umstand lässt eine Anhörung beider Parteien

durch das Zwangsmassnahmengericht und den dadurch zu gewinnenden persönlichen

Eindruck regelmässig als nötig erscheinen (VGr, 2. Juni 2022,

VB.2022.00238, E. 4). In Fällen, in welchen keine oder nur eine sehr

knappe Begründung der Vorinstanz vorliegt, weshalb keine Anhörung durchgeführt

wurde (VGr, 19. Januar 2024, VB.2023.00752, E. 4), und in denen keine

umfangreichen polizeilichen Anhörungen vorliegen (VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00758,

E. 4.3), drängt sich regelmässig – bereits aus Gründen der

Sachverhaltserstellung – eine Rückweisung zur Durchführung einer Anhörung auf.

6.6 Vorliegend

stehen sich die Aussagen der Parteien zwar insbesondere bezüglich der

relevanten Drohbriefe diametral entgegen (vgl. oben E. 5.8). Die

Vorinstanz begründete jedoch ausführlich, weshalb sie die polizeilichen

Aussagen des Beschwerdegegners als glaubhafter erachte und was für seine

Glaubwürdigkeit und was gegen diejenige der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern

spreche. Weiter hat sie einlässlich begründet, weshalb ein Fall häuslicher

Gewalt im Sinn von § 2 GSG zu verneinen sei und die Schutzmassnahmen nicht

zu verlängern seien. Eine Rückweisung aufgrund mangelnder Begründung oder

ungenügender Sachverhaltserstellung ist somit nicht angezeigt.

6.7 Der

weitere Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ein ärztliches (und/oder

psychiatrisches) Gutachten über den Beschwerdegegner bzw. über dessen

Substanzen- und/oder Alkoholkonsum einzuholen, ist aufgrund des summarischen

Charakters des Verfahrens (vgl. oben E. 4.3) abzuweisen.

6.8 Die

Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

7.1 Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn

das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen

wird; in den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei

auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG

erlassen oder verlängert werden. Die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte

Kostenbefreiung gefährdeter Personen in haftrichterlichen Verfahren ist auch im

Beschwerdeverfahren anwendbar; eine Kostenauflage in Anwendung des

Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gefährdeten Person auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statthaft. Vorbehalten

bleibt eine Kostenbelastung bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (VGr,

24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2). Nach § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten

und Umtriebe zu entschädigen.

7.2 Nach dem

Gesagten sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem

Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'780.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Uster.