VB.2024.00471
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00471
30. Oktober 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25758)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00471
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend gemeinnützige
Arbeit,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Strafbefehl vom 18. Februar 2022 bestrafte die Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl A wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. mit einer unbedingten
Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 70.-, entsprechend
Fr. 11'200.-, sowie mit einer Busse von Fr. 100.-. Für den Fall der
Nichtbezahlung der Busse ordnete die Staatsanwaltschaft eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag an. In der Folge bezahlte A die Busse und
leistete eine Teilzahlung von Fr. 930.- an die Geldstrafe.
B. Am
17. November 2023 beantragte A Justizvollzug und Wiedereingliederung des
Kantons Zürich (fortan: das JuWe), die Geldstrafe in der besonderen
Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit verbüssen zu können (act. 8/5). Am
14. Februar 2024 schloss das JuWe mit A eine entsprechende
Vollzugsvereinbarung ab.
C. Mit
Verfügung vom 11. April 2024 ordnete das JuWe den Abbruch der
gemeinnützigen Arbeit an. An die Geldstrafe würden keine Tage angerechnet, die
Geldstrafe sei zu vollstrecken und werde den zuständigen Inkassobehörden zur
Fortsetzung des Inkassos zurückgegeben. Für betreibungsrechtlich
uneinbringliche Geldstrafen werde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Normalvollzug
vollzogen. Sodann lud das JuWe A auf den 18. Juli 2024 zum Strafantritt in
das Gefängnis B vor. Den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit begründete das
JuWe damit, dass es A an der zur Leistung gemeinnütziger Arbeit erforderlichen
Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit mangle. A habe innert Frist keine
Arbeitsvereinbarung mit dem Einsatzbetrieb abgeschlossen und sei seiner
Meldepflicht gegenüber diesem nicht nachgekommen.
Erwägungen
II.
A erhob in der Folge mit undatiertem Schreiben
(Posteingang am 10. Mai 2024) Rekurs bei der Direktion der Justiz und des
Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der
Verfügung vom 11. April 2024. Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 wies
die Justizdirektion den Rekurs ab und lud A neu auf den 10. Oktober 2024
in das Gefängnis B vor. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 21. August
2024.
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung vom 22. Juli 2024; er wolle am 10. Oktober 2024 nicht ins
Gefängnis und sei bereit, "die Rechnung" in Raten zu bezahlen. Mit
Eingabe vom 29. August 2024 beantragte die Justizdirektion die Abweisung
der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom
29.
August 2024. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt die Sache in die Kompetenz
des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.
2.
2.1
Gemäss Art. 372
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und Art. 439
der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) hat die
Vollzugsbehörde eine rechtskräftig ausgefällte Strafe zu vollziehen. Die
verurteilte Person, welche die Voraussetzungen für den Vollzug der Strafe in
der Form von gemeinnütziger Arbeit nicht erfüllt, wird zum offenen oder
geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten (§ 48 Abs. 1 JVV). Geldstrafen und Bussen werden – wie schon erwähnt – vollstreckt (Art. 79a
Abs. 6 StGB). An die Stelle einer Geldstrafe tritt eine
Ersatzfreiheitsstrafe, soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und
sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist (Art. 36 Abs. 1 StGB).
2.2
Nach Art. 79a
Abs. 1 lit. c StGB kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des
Verurteilten hin für den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Busse
gemeinnützige Arbeit anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte
flieht oder weitere Straftaten begeht. Dabei bestimmt die Vollzugsbehörde dem
Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die
gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Beim Vollzug einer Busse beträgt die Frist
höchstens ein Jahr (Art. 79a Abs. 5 StGB).
2.3
Leistet
der Betroffene die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den
von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert
Frist, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der
Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt (Art. 79a
Abs. 6 StGB). Gemäss § 52 der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV, LS. 311.1) ermahnt das Amt eine verurteilte
Person, welche die Vollzugsvereinbarung oder die Arbeitsvereinbarung nicht
einhält. Nach § 53 Abs. 1 JVV wird die gemeinnützige Arbeit
abgebrochen, wenn die Mahnung erfolglos bleibt. Das JuWe bricht den Vollzug der
gemeinnützigen Arbeit auch dann ab, wenn die verurteilte Person die
Voraussetzungen hierfür nicht mehr erfüllt (§ 57a Abs. 1 lit. b JVV).
2.4
Gemäss § 31
Abs. 1 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni
2006.
(StJVG, LS 331) regelt der Regierungsrat durch Verordnung die
Verfahren zur Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der gemeinnützigen
Arbeit, der Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie des vorzeitigen Straf- und
Massnahmeantritts. Während den Kantonen die Statuierung zusätzlicher
Voraussetzungen, wie etwa einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, angesichts der
abschliessenden bundesrechtlichen Regelung verwehrt ist (BGE
145.
IV 10 E. 2.3; VGr,
13.
Juni 2024, VB.2022.00569 E. 4.9), können kantonale
Bestimmungen die bundesrechtlich geltenden Voraussetzungen für die
gemeinnützige Arbeit konkretisieren. Diesbezüglich verweist § 38 Abs. 2 JVV auf die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die
besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung
[electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft). Gemäss diesen Richtlinien
(Fassung vom 31. März 2017) setzt die Strafverbüssung in gemeinnütziger
Arbeit neben anderem die Gewähr voraus, dass die Rahmenbedingungen der
Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebes eingehalten werden (Ziff. 1.3. A lit. f).
Die verurteilte Person muss beispielsweise gesundheitlich der Belastung in der
jeweiligen Vollzugsform gewachsen und insbesondere in der Lage sein,
Arbeitseinsätze zu leisten bzw. einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie
muss erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen (Fn. 6 zu Ziff. 1.3.
A lit. f). Grundvoraussetzung für den Vollzug in Form von gemeinnütziger
Arbeit ist die Arbeitsfähigkeit der verurteilten Person (BGr, 19. Dezember
2002, 1P.619/2002, E. 2.3.2; VGr, 29. November 2023, VB.2023.00382, E. 4.2).
3.
3.1
Die
Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 22. Juli 2024, der
Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer nach Abschluss der
Vollzugsvereinbarung mit Schreiben vom 23. Februar 2024 aufgefordert,
zwecks Einsatzplanung und Abschluss der Arbeitsvereinbarung, unverzüglich einen
Gesprächstermin mit dem Einsatzbetrieb zu vereinbaren. Zugleich habe der
Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass innert
30.
Tagen ab Erhalt des Schreibens eine Arbeitsvereinbarung vorzuliegen habe,
ansonsten die Strafe im Normalvollzug vollzogen bzw. die Geldstrafe durch die
zuständige Inkassobehörde vollstreckt werde. Am 8. März 2024 habe sich der
Beschwerdegegner telefonisch beim Beschwerdeführer über den Stand der
Meldeaufforderung erkundigt, woraufhin der Beschwerdeführer mitgeteilt habe,
eine E-Mail an den Einsatzbetrieb geschrieben und keine Rückmeldung erhalten zu
haben. Der Beschwerdegegner habe daraufhin den Beschwerdeführer ermahnt, dass
er telefonisch Kontakt mit dem Einsatzbetrieb hätte aufnehmen sollen, und ihn
aufgefordert, dies sofort nachzuholen. Mit E-Mail vom 22. März 2024 habe
der Einsatzbetrieb den Beschwerdegegner auf das Säumnis des Beschwerdeführers
aufmerksam gemacht und zugleich wissen lassen, dass er die Unterlagen des
Beschwerdeführers mit Verstreichen der Frist vernichten werde.
Indem sich der Beschwerdeführer, so die Justizdirektion
weiter, nicht innert Frist beim Einsatzbetrieb gemeldet und somit keine
Arbeitsvereinbarung abgeschlossen habe, habe er gegen die Rahmenbedingungen der
Vollzugsbehörde verstossen. Dass ihm die Kontaktaufnahme mit dem Einsatzbetrieb unmöglich
gewesen wäre, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe keine Bemühungen
unternommen, sich mit dem Einsatzbetrieb in Verbindung zu setzen. Daher sei
nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die gemeinnützige Arbeit
abgebrochen habe. Der Beschwerdeführer habe sich als nicht absprachefähig und
unzuverlässig erwiesen. Überdies attestiere ihm das von ihm eingereichte
Arztzeugnis bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit. Unter diesen Umständen
wäre die Fortführung der gemeinnützigen Arbeit fraglich gewesen. Folglich sei
die Geldstrafe zu vollstrecken.
Den Akten könne entnommen werden, dass die Geldstrafe
bisher nicht vollständig beglichen worden sei und eine Betreibung keinen Erfolg
verspräche, da aus einer Betreibung in einem anderen Verfahren ein
Verlustschein resultiert habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die
Geldstrafe auf dem Betreibungsweg uneinbringlich sei. Der Beschwerdeführer habe
die Strafe damit im Normalvollzug zu verbüssen. Durch die vollständige
Bezahlung des ausstehenden Betrags vor Strafantritt könne er den Strafvollzug
indes noch abwenden.
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das
Arztzeugnis geltend mache, er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme
die Haft nicht antreten, sei er darauf hinzuweisen, dass die medizinische
Versorgung in der Vollzugsanstalt von Gesetzes wegen gewährleistet sei. Im
Rahmen des Strafantritts erfolge eine ärztliche Erstuntersuchung, bei der
sichergestellt werde, dass Verurteilte von Beginn des Strafvollzugs weg die für
ihre Gesundheit notwenige ärztliche Behandlung erhielten.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, aus gesundheitlichen Gründen
habe er einerseits die gemeinnützige Arbeit nicht leisten können und könne er
andererseits nicht ins Gefängnis gehen. Die "Rechnung" habe er
mangels Einkommen "auch nicht in Raten zahlen" können. Er wolle dies
nun aber tun.
3.3
Der
Beschwerdeführer vermag damit die Erwägungen der Justizdirektion, auf die in
Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
grundsätzlich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen. Was den Abbruch
der gemeinnützigen Arbeit betrifft, beruft er sich selbst auf seine – gemäss
Arztzeugnis vom 7. Mai 2024 bis auf Weiteres – bestehende
Arbeitsunfähigkeit, welche der Leistung gemeinnütziger Arbeit von vornherein
entgegensteht (vgl. vorn E. 2.4). Zum anhand der Akten nachvollziehbar
begründeten Schluss der Justizdirektion, er habe sich als nicht absprachefähig
und unzuverlässig erwiesen, äussert sich der Beschwerdeführer daneben nicht.
Dass er sich der schriftlichen Aufforderung des Beschwerdegegners vom
23.
Februar 2024 folgend bzw. nach der telefonischen Mahnung vom
8.
März 2024 beim Einsatzbetrieb zwecks Arbeitsvereinbarung gemeldet und
eine solche abgeschlossen hätte, behauptet der Beschwerdeführer jedenfalls
nicht, ebenso wenig, dass ihm die Kontaktaufnahme mit dem Einsatzbetrieb – aus
gesundheitlichen oder anderen Gründen – unmöglich gewesen wäre. Wie die
Justizdirektion korrekt erwog, ist dies auch nicht ersichtlich, zumal der
Beschwerdeführer für diesen Zeitraum keine ärztlich bescheinigte
Arbeitsunfähigkeit nachwies. Dass der Beschwerdegegner die gemeinnützige Arbeit
abbrach, ist somit nicht zu beanstanden.
Wie die Justizdirektion zu Recht festhielt, ist es dem
Beschwerdeführer (weiterhin) möglich, den Strafvollzug durch vollständige
Bezahlung des ausstehenden Betrags vor Strafantritt abzuwenden. Zu ergänzen
ist, dass auch eine teilweise Bezahlung den Vollzug der Freiheitsstrafe im
entsprechenden Umfang abwenden würde (Annette Dolge in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A.,
Basel 2019, Art. 36 N. 16), auch wenn sie nichts am angeordneten
Zeitpunkt des Strafantritts ändern würde. Da die Umwandlung der Geldstrafe in
eine Freiheitsstrafe nicht bereits in einem früheren Entscheid erfolgt ist,
sondern erst mit der Ausgangsverfügung dieses Beschwerdeverfahrens angeordnet
wird und somit Verfahrensgegenstand bildet, konnte der Beschwerdegegner in
diesem Zeitpunkt auch – auf Gesuch hin oder von Amtes wegen – noch über eine
Ratenzahlung befinden. Beim Entscheid über die Gewährung von Ratenzahlungen
kommt der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen zu (vgl. Dolge, Art. 35 N. 11 f.).
Nachdem der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer schon mehrfach vergeblich zur
Zahlung der Geldstrafe aufgefordert hatte, lag es innerhalb seines Ermessens,
eine Ratenzahlung nicht von Amtes wegen anzuordnen. Soweit aus den Akten
ersichtlich scheint der Beschwerdeführer seinerseits den Beschwerdegegner auch
nicht um Ratenzahlung ersucht zu haben, wobei er selbst vorbringt, dass er die
Geldstrafe auch nicht in Raten hätte bezahlen können (vorn E. 3.2). Im
Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner (bzw. die Zentrale
Inkassostelle der Gerichte) darauf verzichtete, gegen den Beschwerdeführer eine
Betreibung einzuleiten, wäre aufgrund eines Verlustscheins aus einem anderen
Verfahren hiervon doch kein Ergebnis zu erwarten (Art. 35 Abs. 3
StGB; Dolge, Art. 35 N. 16). Ferner macht der Beschwerdeführer nicht
geltend, inzwischen über ein Einkommen oder Vermögen zu verfügen.
In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, sein
Gesundheitszustand lasse einen Haftantritt nicht zu, ist ergänzend zu den
Erwägungen der Justizdirektion festzuhalten, dass die körperlichen Beschwerden
gemäss dem Arztzeugnis vom 7. Mai 2024 zweifelsohne auch in einer
Haftanstalt mittels Physiotherapie und Schmerzmitteln behandelt werden könnten.
Hinsichtlich des psychischen Zustands des Beschwerdeführers spricht das
Arztzeugnis davon, dieser sei "labil", ohne dies weiter auszuführen. Das
Arztzeugnis stammt denn auch von einem Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparats und nicht von einer auf geistige
Erkrankungen spezialisierten Person und verfügt insofern über wenig
Aussagekraft. Die Haftanstalt wird die medizinische Versorgung des
Beschwerdeführers jedenfalls auch in dieser Hinsicht zu gewährleisten haben.
Schliesslich ist zu wiederholen, dass im Rahmen des Strafantritts eine
ärztliche Erstuntersuchung des Beschwerdeführers erfolgen wird (§§ 108 f.
JVV).
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerdeführer seitens der
Justizdirektion auf den 10. Oktober 2024 in den Strafvollzug vorgeladen
wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das
Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen
Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 23. Januar 2024,
VB.2023.00469, E. 4.6). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer
neu auf den Donnerstag, 12. Dezember 2024, ab 8.30 Uhr bis spätestens
9.30
Uhr ins Gefängnis B zum Strafantritt vorzuladen. Die übrigen
Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. April 2024
bleiben bestehen.
4.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er
nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen
2.
Der
Beschwerdeführer wird neu auf Donnerstag, 12. Dezember 2024, ab
8.30
Uhr bis spätestens 9.30 Uhr in den Strafvollzug vorgeladen,
unter Weitergeltung der Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom
11.
April 2024.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 895.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von …;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.