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Entscheid

VB.2024.00471

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00471

30. Oktober 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25758)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00471

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend gemeinnützige

Arbeit,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Strafbefehl vom 18. Februar 2022 bestrafte die Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl A wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. mit einer unbedingten

Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 70.-, entsprechend

Fr. 11'200.-, sowie mit einer Busse von Fr. 100.-. Für den Fall der

Nichtbezahlung der Busse ordnete die Staatsanwaltschaft eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag an. In der Folge bezahlte A die Busse und

leistete eine Teilzahlung von Fr. 930.- an die Geldstrafe.

B. Am

17. November 2023 beantragte A Justizvollzug und Wiedereingliederung des

Kantons Zürich (fortan: das JuWe), die Geldstrafe in der besonderen

Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit verbüssen zu können (act. 8/5). Am

14. Februar 2024 schloss das JuWe mit A eine entsprechende

Vollzugsvereinbarung ab.

C. Mit

Verfügung vom 11. April 2024 ordnete das JuWe den Abbruch der

gemeinnützigen Arbeit an. An die Geldstrafe würden keine Tage angerechnet, die

Geldstrafe sei zu vollstrecken und werde den zuständigen Inkassobehörden zur

Fortsetzung des Inkassos zurückgegeben. Für betreibungsrechtlich

uneinbringliche Geldstrafen werde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Normalvollzug

vollzogen. Sodann lud das JuWe A auf den 18. Juli 2024 zum Strafantritt in

das Gefängnis B vor. Den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit begründete das

JuWe damit, dass es A an der zur Leistung gemeinnütziger Arbeit erforderlichen

Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit mangle. A habe innert Frist keine

Arbeitsvereinbarung mit dem Einsatzbetrieb abgeschlossen und sei seiner

Meldepflicht gegenüber diesem nicht nachgekommen.

Erwägungen

II.

A erhob in der Folge mit undatiertem Schreiben

(Posteingang am 10. Mai 2024) Rekurs bei der Direktion der Justiz und des

Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der

Verfügung vom 11. April 2024. Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 wies

die Justizdirektion den Rekurs ab und lud A neu auf den 10. Oktober 2024

in das Gefängnis B vor. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 21. August

2024.

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung vom 22. Juli 2024; er wolle am 10. Oktober 2024 nicht ins

Gefängnis und sei bereit, "die Rechnung" in Raten zu bezahlen. Mit

Eingabe vom 29. August 2024 beantragte die Justizdirektion die Abweisung

der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom

29.

August 2024. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt die Sache in die Kompetenz

des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.

2.

2.1

Gemäss Art. 372

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und Art. 439

der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) hat die

Vollzugsbehörde eine rechtskräftig ausgefällte Strafe zu vollziehen. Die

verurteilte Person, welche die Voraussetzungen für den Vollzug der Strafe in

der Form von gemeinnütziger Arbeit nicht erfüllt, wird zum offenen oder

geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten (§ 48 Abs. 1 JVV). Geldstrafen und Bussen werden – wie schon erwähnt – vollstreckt (Art. 79a

Abs. 6 StGB). An die Stelle einer Geldstrafe tritt eine

Ersatzfreiheitsstrafe, soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und

sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist (Art. 36 Abs. 1 StGB).

2.2

Nach Art. 79a

Abs. 1 lit. c StGB kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des

Verurteilten hin für den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Busse

gemeinnützige Arbeit anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte

flieht oder weitere Straftaten begeht. Dabei bestimmt die Vollzugsbehörde dem

Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die

gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Beim Vollzug einer Busse beträgt die Frist

höchstens ein Jahr (Art. 79a Abs. 5 StGB).

2.3

Leistet

der Betroffene die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den

von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert

Frist, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der

Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt (Art. 79a

Abs. 6 StGB). Gemäss § 52 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV, LS. 311.1) ermahnt das Amt eine verurteilte

Person, welche die Vollzugsvereinbarung oder die Arbeitsvereinbarung nicht

einhält. Nach § 53 Abs. 1 JVV wird die gemeinnützige Arbeit

abgebrochen, wenn die Mahnung erfolglos bleibt. Das JuWe bricht den Vollzug der

gemeinnützigen Arbeit auch dann ab, wenn die verurteilte Person die

Voraussetzungen hierfür nicht mehr erfüllt (§ 57a Abs. 1 lit. b JVV).

2.4

Gemäss § 31

Abs. 1 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni

2006.

(StJVG, LS 331) regelt der Regierungsrat durch Verordnung die

Verfahren zur Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der gemeinnützigen

Arbeit, der Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie des vorzeitigen Straf- und

Massnahmeantritts. Während den Kantonen die Statuierung zusätzlicher

Voraussetzungen, wie etwa einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, angesichts der

abschliessenden bundesrechtlichen Regelung verwehrt ist (BGE

145.

IV 10 E. 2.3; VGr,

13.

Juni 2024, VB.2022.00569 E. 4.9), können kantonale

Bestimmungen die bundesrechtlich geltenden Voraussetzungen für die

gemeinnützige Arbeit konkretisieren. Diesbezüglich verweist § 38 Abs. 2 JVV auf die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die

besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung

[electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft). Gemäss diesen Richtlinien

(Fassung vom 31. März 2017) setzt die Strafverbüssung in gemeinnütziger

Arbeit neben anderem die Gewähr voraus, dass die Rahmenbedingungen der

Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebes eingehalten werden (Ziff. 1.3. A lit. f).

Die verurteilte Person muss beispielsweise gesundheitlich der Belastung in der

jeweiligen Vollzugsform gewachsen und insbesondere in der Lage sein,

Arbeitseinsätze zu leisten bzw. einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie

muss erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen (Fn. 6 zu Ziff. 1.3.

A lit. f). Grundvoraussetzung für den Vollzug in Form von gemeinnütziger

Arbeit ist die Arbeitsfähigkeit der verurteilten Person (BGr, 19. Dezember

2002, 1P.619/2002, E. 2.3.2; VGr, 29. November 2023, VB.2023.00382, E. 4.2).

3.

3.1

Die

Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 22. Juli 2024, der

Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer nach Abschluss der

Vollzugsvereinbarung mit Schreiben vom 23. Februar 2024 aufgefordert,

zwecks Einsatzplanung und Abschluss der Arbeitsvereinbarung, unverzüglich einen

Gesprächstermin mit dem Einsatzbetrieb zu vereinbaren. Zugleich habe der

Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass innert

30.

Tagen ab Erhalt des Schreibens eine Arbeitsvereinbarung vorzuliegen habe,

ansonsten die Strafe im Normalvollzug vollzogen bzw. die Geldstrafe durch die

zuständige Inkassobehörde vollstreckt werde. Am 8. März 2024 habe sich der

Beschwerdegegner telefonisch beim Beschwerdeführer über den Stand der

Meldeaufforderung erkundigt, woraufhin der Beschwerdeführer mitgeteilt habe,

eine E-Mail an den Einsatzbetrieb geschrieben und keine Rückmeldung erhalten zu

haben. Der Beschwerdegegner habe daraufhin den Beschwerdeführer ermahnt, dass

er telefonisch Kontakt mit dem Einsatzbetrieb hätte aufnehmen sollen, und ihn

aufgefordert, dies sofort nachzuholen. Mit E-Mail vom 22. März 2024 habe

der Einsatzbetrieb den Beschwerdegegner auf das Säumnis des Beschwerdeführers

aufmerksam gemacht und zugleich wissen lassen, dass er die Unterlagen des

Beschwerdeführers mit Verstreichen der Frist vernichten werde.

Indem sich der Beschwerdeführer, so die Justizdirektion

weiter, nicht innert Frist beim Einsatzbetrieb gemeldet und somit keine

Arbeitsvereinbarung abgeschlossen habe, habe er gegen die Rahmenbedingungen der

Vollzugsbehörde verstossen. Dass ihm die Kontaktaufnahme mit dem Einsatzbetrieb unmöglich

gewesen wäre, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe keine Bemühungen

unternommen, sich mit dem Einsatzbetrieb in Verbindung zu setzen. Daher sei

nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die gemeinnützige Arbeit

abgebrochen habe. Der Beschwerdeführer habe sich als nicht absprachefähig und

unzuverlässig erwiesen. Überdies attestiere ihm das von ihm eingereichte

Arztzeugnis bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit. Unter diesen Umständen

wäre die Fortführung der gemeinnützigen Arbeit fraglich gewesen. Folglich sei

die Geldstrafe zu vollstrecken.

Den Akten könne entnommen werden, dass die Geldstrafe

bisher nicht vollständig beglichen worden sei und eine Betreibung keinen Erfolg

verspräche, da aus einer Betreibung in einem anderen Verfahren ein

Verlustschein resultiert habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die

Geldstrafe auf dem Betreibungsweg uneinbringlich sei. Der Beschwerdeführer habe

die Strafe damit im Normalvollzug zu verbüssen. Durch die vollständige

Bezahlung des ausstehenden Betrags vor Strafantritt könne er den Strafvollzug

indes noch abwenden.

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das

Arztzeugnis geltend mache, er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme

die Haft nicht antreten, sei er darauf hinzuweisen, dass die medizinische

Versorgung in der Vollzugsanstalt von Gesetzes wegen gewährleistet sei. Im

Rahmen des Strafantritts erfolge eine ärztliche Erstuntersuchung, bei der

sichergestellt werde, dass Verurteilte von Beginn des Strafvollzugs weg die für

ihre Gesundheit notwenige ärztliche Behandlung erhielten.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, aus gesundheitlichen Gründen

habe er einerseits die gemeinnützige Arbeit nicht leisten können und könne er

andererseits nicht ins Gefängnis gehen. Die "Rechnung" habe er

mangels Einkommen "auch nicht in Raten zahlen" können. Er wolle dies

nun aber tun.

3.3

Der

Beschwerdeführer vermag damit die Erwägungen der Justizdirektion, auf die in

Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

grundsätzlich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen. Was den Abbruch

der gemeinnützigen Arbeit betrifft, beruft er sich selbst auf seine – gemäss

Arztzeugnis vom 7. Mai 2024 bis auf Weiteres – bestehende

Arbeitsunfähigkeit, welche der Leistung gemeinnütziger Arbeit von vornherein

entgegensteht (vgl. vorn E. 2.4). Zum anhand der Akten nachvollziehbar

begründeten Schluss der Justizdirektion, er habe sich als nicht absprachefähig

und unzuverlässig erwiesen, äussert sich der Beschwerdeführer daneben nicht.

Dass er sich der schriftlichen Aufforderung des Beschwerdegegners vom

23.

Februar 2024 folgend bzw. nach der telefonischen Mahnung vom

8.

März 2024 beim Einsatzbetrieb zwecks Arbeitsvereinbarung gemeldet und

eine solche abgeschlossen hätte, behauptet der Beschwerdeführer jedenfalls

nicht, ebenso wenig, dass ihm die Kontaktaufnahme mit dem Einsatzbetrieb – aus

gesundheitlichen oder anderen Gründen – unmöglich gewesen wäre. Wie die

Justizdirektion korrekt erwog, ist dies auch nicht ersichtlich, zumal der

Beschwerdeführer für diesen Zeitraum keine ärztlich bescheinigte

Arbeitsunfähigkeit nachwies. Dass der Beschwerdegegner die gemeinnützige Arbeit

abbrach, ist somit nicht zu beanstanden.

Wie die Justizdirektion zu Recht festhielt, ist es dem

Beschwerdeführer (weiterhin) möglich, den Strafvollzug durch vollständige

Bezahlung des ausstehenden Betrags vor Strafantritt abzuwenden. Zu ergänzen

ist, dass auch eine teilweise Bezahlung den Vollzug der Freiheitsstrafe im

entsprechenden Umfang abwenden würde (Annette Dolge in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A.,

Basel 2019, Art. 36 N. 16), auch wenn sie nichts am angeordneten

Zeitpunkt des Strafantritts ändern würde. Da die Umwandlung der Geldstrafe in

eine Freiheitsstrafe nicht bereits in einem früheren Entscheid erfolgt ist,

sondern erst mit der Ausgangsverfügung dieses Beschwerdeverfahrens angeordnet

wird und somit Verfahrensgegenstand bildet, konnte der Beschwerdegegner in

diesem Zeitpunkt auch – auf Gesuch hin oder von Amtes wegen – noch über eine

Ratenzahlung befinden. Beim Entscheid über die Gewährung von Ratenzahlungen

kommt der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen zu (vgl. Dolge, Art. 35 N. 11 f.).

Nachdem der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer schon mehrfach vergeblich zur

Zahlung der Geldstrafe aufgefordert hatte, lag es innerhalb seines Ermessens,

eine Ratenzahlung nicht von Amtes wegen anzuordnen. Soweit aus den Akten

ersichtlich scheint der Beschwerdeführer seinerseits den Beschwerdegegner auch

nicht um Ratenzahlung ersucht zu haben, wobei er selbst vorbringt, dass er die

Geldstrafe auch nicht in Raten hätte bezahlen können (vorn E. 3.2). Im

Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner (bzw. die Zentrale

Inkassostelle der Gerichte) darauf verzichtete, gegen den Beschwerdeführer eine

Betreibung einzuleiten, wäre aufgrund eines Verlustscheins aus einem anderen

Verfahren hiervon doch kein Ergebnis zu erwarten (Art. 35 Abs. 3

StGB; Dolge, Art. 35 N. 16). Ferner macht der Beschwerdeführer nicht

geltend, inzwischen über ein Einkommen oder Vermögen zu verfügen.

In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, sein

Gesundheitszustand lasse einen Haftantritt nicht zu, ist ergänzend zu den

Erwägungen der Justizdirektion festzuhalten, dass die körperlichen Beschwerden

gemäss dem Arztzeugnis vom 7. Mai 2024 zweifelsohne auch in einer

Haftanstalt mittels Physiotherapie und Schmerzmitteln behandelt werden könnten.

Hinsichtlich des psychischen Zustands des Beschwerdeführers spricht das

Arztzeugnis davon, dieser sei "labil", ohne dies weiter auszuführen. Das

Arztzeugnis stammt denn auch von einem Facharzt für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparats und nicht von einer auf geistige

Erkrankungen spezialisierten Person und verfügt insofern über wenig

Aussagekraft. Die Haftanstalt wird die medizinische Versorgung des

Beschwerdeführers jedenfalls auch in dieser Hinsicht zu gewährleisten haben.

Schliesslich ist zu wiederholen, dass im Rahmen des Strafantritts eine

ärztliche Erstuntersuchung des Beschwerdeführers erfolgen wird (§§ 108 f.

JVV).

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerdeführer seitens der

Justizdirektion auf den 10. Oktober 2024 in den Strafvollzug vorgeladen

wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das

Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen

Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 23. Januar 2024,

VB.2023.00469, E. 4.6). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer

neu auf den Donnerstag, 12. Dezember 2024, ab 8.30 Uhr bis spätestens

9.30

Uhr ins Gefängnis B zum Strafantritt vorzuladen. Die übrigen

Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. April 2024

bleiben bestehen.

4.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er

nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen

2.

Der

Beschwerdeführer wird neu auf Donnerstag, 12. Dezember 2024, ab

8.30

Uhr bis spätestens 9.30 Uhr in den Strafvollzug vorgeladen,

unter Weitergeltung der Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom

11.

April 2024.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 895.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von …;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.