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Entscheid

VB.2024.00474

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00474

21. November 2024Deutsch21 min

(URT.2024.25811)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00474

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B

Beschwerdeführer,

gegen

Primarschulgemeinde C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Schulhauszuteilung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 informierte die

Schulleitung der Primarschule C die Eltern "der aktuellen

5. Klasse" der Lehrperson D (Schulhaus E) darüber, dass sämtliche

Schülerinnen und Schüler der Klasse aufgrund des Weggangs der Lehrperson auf

Beginn des Schuljahrs 2024/2025 "der künftigen 6. Klasse der

Lehrperson F am Standort G zugeteilt" würden. Hierauf wandten sich die

Eltern des Fünftklässlers H (geboren 2012), A und K, über die

Kommunikationsplattform "Klapp" an die Schulleitung und baten darum,

ihren Sohn einer Schule in C zuzuteilen bzw. allenfalls einen Schultransport

von und nach G zu organisieren. Die Schulleitung der Primarschule C wies dieses

Gesuch am 28. Mai 2024 ab.

Am 6. Juni 2024 reichte A der Primarschulpflege C

ein "Neubeurteilungsbegehren" ein und ersuchte insbesondere um

Aufhebung des Beschlusses der Schulleitung der Primarschule C vom 28. Mai

2024 und um Zuteilung seines Sohns H in die 6. Klasse im Schulhaus E oder

jene im Schulhaus I in C, eventualiter um Einrichtung eines unentgeltlichen

Transports zwischen dem Wohnort der Familie in C und dem Schulhaus G. Mit

Beschluss vom 24. Juni 2024 lehnte die Primarschulpflege C "die

beantragte Umteilung von H sowie die Organisation eines geeigneten,

unentgeltlichen Transportes" ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A an den Bezirksrat

Winterthur, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. August 2024 abwies

und "die Zuteilung von H zum Schulhaus G, zur Klasse P6 (F)",

bestätigte (Dispositiv-Ziff. I), die Rekurskosten in Höhe von

Fr. 772.- – wegen einer festgestellten Gehörsverletzung – je zur Hälfte A

und der Primarschulgemeinde C auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und in

Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zusprach; einem

allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Beschluss entzog der Bezirksrat die

aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 21. August 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss

des Bezirksrats Winterthur vom 8. August 2024 aufzuheben und H dem

Schulhaus E bzw. eventualiter dem Schulhaus I zuzuteilen, (sub-)eventualiter

sei H dem Schulhaus G zuzuteilen und für ihn ein geeigneter und unentgeltlicher

Transport zwischen seinem Wohnort und dem Schulhaus G zu organisieren, (sub-)subeventualiter

sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; in

prozeduraler Hinsicht ersuchte A ausserdem darum, seinen Sohn für die Dauer des

Verfahrens vorsorglich bereits dem Schulhaus E bzw. eventualiter dem Schulhaus I

zuzuteilen.

Der Bezirksrat Winterthur mit Vernehmlassung vom

27.

August 2024 und die Primarschulgemeinde C mit Beschwerdeantwort vom

2.

September 2024 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu

äusserte sich A am 25. September 2024. Am 1. Oktober 2024 reichte er

weitere Unterlagen nach. Die Primarschulgemeinde C nahm hierzu am

4.

Oktober 2024 Stellung. A liess sich am 18. Oktober 2024

abschliessend vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75

des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Zuteilung

seines Sohns in das Schulhaus E wird mit dem heutigen Endentscheid

gegenstandslos.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beantragt in formeller Hinsicht weiter, seinen Sohn "zu

den verschiedenen relevanten Punkten betreffend die Zumutbarkeit des neuen

Schulwegs zu befragen bzw. anzuhören".

3.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst namentlich das Recht der

betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen

Beweismittel (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1). Er schliesst jedoch kein

grundsätzliches Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3,

130.

II 425 E. 2.1; BGr, 25. Juni 2021, 2C_106/2021, E. 2.2). Ist

ein Kind vom Verfahren betroffen, kann sich ein solcher Anspruch unter

Umständen aus Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November

1989.

über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ergeben.

3.3

Wie sich

sogleich zeigt, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Schulwegs das

subjektive Empfinden des betroffenen Kindes bzw. von dessen Eltern nicht

massgebend (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 226;

ferner VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 3.3.2; VGr St.

Gallen, 7. April 2017, B 2016/178, E. 2.3 – 16. April 2014,

B 2013/208, E. 4.2.1 – 12. Februar 2008, B 2007/200, E. 3.1

[auch zum Folgenden]). Die Beurteilung erfolgt vielmehr möglichst objektiv,

anhand von der Rechtsprechung anerkannter Kriterien. Insbesondere sind die

Person des Schulkindes (Alter, Entwicklungsstand, Gesundheit), die Art des

Schulwegs – mithin die physische Beanspruchung (Distanz, Marschzeit,

Höhenunterschied, Beschaffenheit) sowie die kognitive und emotionale

Beanspruchung (Angstfaktoren wie Wälder, schlechte Beleuchtung, Strassen ohne

Trottoirs oder Radstreifen, ungesicherte Strassenquerungen, Übergänge über

stark befahrene Strassen etc.) des Schulkindes – und die sich daraus ergebende

Gefährlichkeit zu berücksichtigen.

Die Art und die Gefährlichkeit des streitgegenständlichen

Schulwegs lassen sich hier anhand der eingereichten Karten sowie der über den

GIS-Browser des Kantons Zürich (<https://maps.zh.ch>) abrufbaren Pläne

ohne Weiteres beurteilen. Zur Frage, ob der Sohn des Beschwerdeführers aus

gesundheitlichen Gründen in der Lage sei, den Schulweg selbständig

zurückzulegen, liegen sodann verschiedene ärztliche Berichte in den Akten. Inwiefern

der 12-Jährige im Rahmen einer mündlichen Anhörung genauere Angaben als die ärztlichen

Fachberichte machen könnte, ist nicht ersichtlich und es werden auch keine

solchen Gründe substanziiert vorgebracht. Eine subjektive Einschätzung der

Zumutbarkeit des Schulwegs bzw. eine persönliche Schilderung seiner

Fähigkeiten, den Weg mit dem Fahrrad zurückzulegen, gab H im vorliegenden

Verfahren schliesslich bereits schriftlich ab und auch seine Eltern vermochten

sich diesbezüglich wiederholt zu äussern. Soweit überhaupt massgeblich,

vermochte eine Befragung des Sohns des Beschwerdeführers daher auch

diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse gegenüber den schriftlichen Ausführungen

zu liefern.

3.4

Bei der

gegebenen Ausgangslage ist auf die mündliche Befragung des Sohns des

Beschwerdeführers zu verzichten (vgl. BGr, 25. Juni 2021, 2C_106/2021, E. 2.4.3

mit Hinweisen).

4.

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur

Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb

nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid

sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

5.

5.1

Nach Art. 19

und Art. 62 Abs. 2 BV sorgen die Kantone für einen ausreichenden

Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der Garantie eines

ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein

verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3;

BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.1, und 30. April 2019,

2C_1143/2018, E. 2.2; VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545, E. 2.1

mit Hinweisen, und 13. Oktober 2022, VB.2022.00500, E. 3.1 [alles

auch zum Folgenden]).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die

Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall.

Massgeblich sind – wie dargelegt – die Länge des Schulwegs und die zu

überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit

verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen

Kindes (siehe BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2, und

25.

Juli 2005, 2P.101/2005, E. 5.1 mit Hinweis; Plotke, S. 226 ff.).

5.2

In diesem

Sinn ist im Kanton Zürich gemäss § 25 Abs. 1 Satz 1 der

Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) bei der

Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf

die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten. Als weiteres massgebliches

Zuteilungskriterium nennt § 25 Abs. 1 VSV das Interesse an einer

ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen (Satz 1); berücksichtigt werden

namentlich die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der

Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2).

Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf der

Primarstufe 25 Schülerinnen und Schüler in einklassigen Klassen und

21.

Schülerinnen und Schüler in mehrklassigen Klassen beträgt (§ 21 Abs. 1 lit. b VSV).

Der Zuteilungsentscheid obliegt der Schulpflege (§ 42

Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Ihr kommt bei der Zuweisung der Schülerinnen und

Schüler zu den Schulen und Klassen ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei

das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an vorgenannten Kriterien zu

orientieren hat (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 3.2, und

29.

April 2015, VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2).

6.

6.1

Die

Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Schulzuteilung damit, dass die frühere

Klasse von H habe aufgelöst werden müssen und die für die Weiterbeschulung von

ihm und den anderen fünf betroffenen Kindern gewählte Lösung (Zuteilung aller

Kinder zum Schulhaus G) als die für alle Beteiligten beste eingestuft worden

sei. Es seien verschiedene Varianten zur Debatte gestanden, bis hin zur Bildung

einer zusätzlichen 6. Klasse. Mit der Zuteilung aller Kinder der 5. Klasse

der Lehrperson D ins Primarschulhaus G werde die Klasse nicht

auseinandergerissen – worum die Eltern von drei der sechs Kinder im Vorfeld

explizit ersucht hatten – und seien die drei 6. Klassen der Primarschule C

gleichmässig gefüllt (G: mehr als 17 Schülerinnen und Schüler in einer

mehrklassigen Klasse, E: mehr als 24 Schülerinnen und Schüler in einer

mehrklassigen Klasse und I: mehr als 24 Schülerinnen und Schüler in einer

einklassigen Klasse). Eine Überprüfung habe ausserdem ergeben, dass alle

künftigen Schulwege der betroffenen Kinder ins Schulhaus G im zumutbaren

Bereich gemäss Praxis und Schulrecht lägen und mit dem Fahrrad gut zu

absolvieren seien; fünf der sechs Kinder könnten den Weg nach G gemeinsam

zurücklegen, ein Kind wohne in J.

Dieses Vorgehen ist sachlich gerechtfertigt und nicht zu

beanstanden, zumal es sich bei dem hier betrachteten um das letzte Schuljahr

der Schülerinnen und Schüler vor ihrem Übertritt in die Sekundarstufe handelt.

Dem hält der Beschwerdeführer auch nichts entgegen. Er

macht allerdings geltend, das Zuteilungskriterium der Zumutbarkeit des

Schulwegs, welches die Beschwerdegegnerin bei allen betroffenen Kindern

(ebenfalls) als erfüllt ansieht, sei im Fall seines Sohns missachtet worden. So

habe die Beschwerdegegnerin mit der strittigen Zuteilung seines Sohns zum

Primarschulhaus G vielmehr ihr eigenes Schulwegreglement missachtet bzw. gegen

dieses verstossen, da der von seinem Sohn zurückzulegende Schulweg je nach

Wegvariante zwischen 1,9 km und 2,1 km betrage und das Reglement vorsehe,

dass nur Wege bis 1,5 km zumutbar seien. Sowohl die Beschwerdegegnerin wie

auch die Vorinstanz hätten zudem unberücksichtigt gelassen, dass seinem Sohn

der Schulweg vom und ins Schulhaus G aus personenbezogenen Gründen nicht

zugemutet werden könne. So benötige H aufgrund gesundheitlicher Probleme für

den Schulweg zu Fuss 35 bis 40 Minuten bei einer Gehgeschwindigkeit von 3,0 bis

3,5 km/h und müsse er dafür weitere gesundheitliche Probleme und

unzumutbare Schmerzen ("erhebliche Beschwerden in den Füssen, den Knien,

der Hüfte und im Nacken") in Kauf nehmen. Das Zurücklegen des Schulwegs

mit dem Fahrrad sei ihm wegen mangelhafter "Fahrradkünste", Schmerzen

beim "Pedalen-Treten", des Unvermögens "einschränkungsfrei über

die Schulter [zu] blicken" und seiner Furcht vor Stürzen nicht möglich.

6.2

Zur Frage

der Zumutbarkeit eines Schulwegs besteht eine reichhaltige Gerichtspraxis (vgl.

dazu ausführlich Sonja Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19

BV, Zürich 2024, Rz. 640 ff. mit Hinweisen):

Für einen Schulweg auf Kindergartenstufe werden Fussmärsche

von 30 Minuten Länge als zumutbar erachtet, sofern keine erschwerenden

Momente vorliegen (vgl. BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.3 –

25.

Juli 2005, 2P.101/2005, E. 5.2.2 – 14. Oktober 2004,

2P.101/2004, E. 4.4; Johann-Christoph Rudin, § 11: Einsprache

Schulhaus- und Klassenzuteilung, in: Philipp Egli/Hans-Jakob Mosimann/Sabine

Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht,

Band V, Zürich 2020, S. 123 ff., N. 18). Älteren

Schülerinnen und Schülern wird entsprechend mehr zugemutet. So ging das Bundesgericht

in der Vergangenheit etwa davon aus, dass ein Schulweg von 40 Minuten

Länge für eine 7 ½ Jahre alte Schülerin bzw. eine Erstklässlerin gerade noch

zumutbar sei (BGr, 11. Juni 2019, 2C_191/2019, E. 3.2 mit Hinweisen,

und 16. März 2017, 2C_1063/2015, E. 5.3 mit Hinweis; siehe ferner BGr,

12.

Februar 2016, 2C_414/2015, E. 4.4.4) sowie dass Schülerinnen und

Schüler im Alter von 13 bis 16 Jahren einen Schulweg gleicher Dauer und einer

Distanz von 8 km mit dem Fahrrad zurücklegen könnten (BGr, 14. Oktober

2004, 2P.101/2004, E. 4; siehe dazu auch BFU, Fachdokumentation 2.365

"Schulweg", Bern 2022, Ziff. 3). Das Verwaltungsgericht wiederum

stufte jüngst den Schulweg einer Viertklässlerin von rund 1,6 km Länge (zuzüglich

rund 117 m Höhendifferenz) als zumutbar ein (VGr, 8. Februar 2023,

VB.2022.00545, E. 3) sowie den mit dem Fahrrad zurückgelegten Schulweg

einer Viert- bzw. Fünftklässlerin von knapp 2,5 km Länge (zuzüglich 120 m

Höhendifferenz), für den das Mädchen ca. sechs bis sieben Minuten (Hinweg) bzw.

ca. 30 Minuten (Rückweg) benötigte (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00134,

E. 3).

Wie die vorstehenden Beispiele zeigen, verlängert sich der

zumutbare Schulweg mit der Benützung eines Fahrrads (bzw. eines Kickboards oder

Ähnlichem) praxisgemäss um mehrere Kilometer (Sandor Horváth, Der

verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007, S. 633 ff.,

641; Plotke, S. 227; siehe auch BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.4.1,

wo das Bundesgericht erwog, dass es einem 9 ½ Jahre alten Schüler zumutbar sei,

zur Fortbewegung ein Kickboard oder Ähnliches zu verwenden, wodurch der

Schulweg verkürzt und die Mittagspause verlängert würde). Da mit der Zunahme

der Fortbewegungsgeschwindigkeit jedoch auch das Risiko schwerer Verletzungen

steigt und die Teilnahme am Strassenverkehr mit einem Fahrrad nochmals höhere

Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit der Kinder

stellt, kann die konkrete Verkehrssituation bzw. die Gefahrenlage die zumutbare

Distanz unter Umständen wieder erheblich relativieren. Jüngeren Kindern ist die

Bewältigung des Schulwegs mit dem Fahrrad zudem in der Regel nicht zumutbar.

Als massgeblicher Zeitpunkt, ab dem ein Schulweg mit dem Fahrrad zurückgelegt

werden kann, ist im Allgemeinen auf die Absolvierung der Fahrradprüfung bzw.

die Bescheinigung der Fahrradreife des jeweiligen Kindes abzustellen (Horváth, S. 661;

vgl. auch VGr St. Gallen, 12. Februar 2008, B 2007/200, E. 3.2,

wonach jedenfalls die Altersgrenze des Strassenverkehrsrechts nicht massgebend

sei).

6.3

Der hier

interessierende Schulweg zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers in C und

dem Primarschulhaus G in der gleichnamigen Ortschaft beträgt je nach

Wegvariante zwischen 1,9 und 2,1 km und weist kaum Steigungen auf. Bei

Annahme durchschnittlicher Gehgeschwindigkeiten von 4 bis 4,5 km/h bei

Schülerinnen und Schülern der Mittelstufe (vierte bis sechste Klasse), wovon

das Verwaltungsgericht üblicherweise ausgeht (VGr, 25. November 2021,

VB.2021.00543, E. 6.5.2 – 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 5.1.1

– 29. August 2017, VB.2017.00044, E. 3.3.3 – 21. Dezember

2011, VB.2011.00395, E. 7.2; BGr, 30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.4.3,

und 22. Februar 2018, 2C_838/2017, E. 3, welche Fälle allerdings

jeweils Schülerinnen bzw. Schüler der Unterstufe betrafen), sowie einer

Fahrgeschwindigkeit von 12 km/h gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

bei Nutzung des Fahrrads braucht ein Kind im Alter des Sohns des Beschwerdeführers

für diese Strecke zu Fuss durchschnittlich zwischen 25 und 32 Minuten und bei

Nutzung des Fahrrads 8 bis maximal 11 Minuten.

Einer durchschnittlichen Mittelstufenschülerin bzw. einem

durchschnittlichen Mittelstufenschüler im Alter von H ist der Schulweg von der

Dispositiv

Distanz her demnach ohne Weiteres zumutbar. Gleiches gilt hinsichtlich der

Gefährlichkeit. Die Vorinstanz geht diesbezüglich zu Recht davon aus, dass der

Weg ungeachtet der gewählten Fortbewegungsart als sehr sicher einzustufen ist.

Der Fussweg führt praktisch ausschliesslich über Feldwege durch die

Landwirtschaftszone. Mit dem Fahrrad kann H einen Grossteil der Strecke auf

einem separaten Radweg zurücklegen, der ausserorts durch einen Grasstreifen

bzw. – ab Signalisation einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für den

Strassenverkehr – durch grössere Grünflächen von der Hauptstrasse abgetrennt

ist (Rad-Gehweg mit eigenem Trassee). Die einzige heiklere Stelle, die auch vom

Beschwerdeführer angesprochen wird, befindet sich in unmittelbarer Nähe der

Familienwohnung. H muss dort im Innerortsbereich (signalisierte

Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) die L-Strasse überqueren. Die Strasse ist

jedoch beidseitig von Trottoirs und Radstreifen gesäumt und weist an der

fraglichen Stelle einen gekennzeichneten Fussgängerstreifen mit einem separaten

Radüberweg auf. Entgegen der Beschwerde braucht der Kreisverkehr L-Strasse/G-Strasse

mit dem Fahrrad nicht befahren zu werden (vgl. zum Ganzen <https://geo.zh.ch/maps>).

6.4 Dem

Einwand des Beschwerdeführers, in Anwendung des Schulwegreglements der

Beschwerdegegnerin hätte die Zumutbarkeit des Schulwegs seines Sohns verneint

werden müssen, lässt sich nicht folgen. Wohl wird in dem vom Beschwerdeführer

angerufenen Reglement Schulweg der Primarschule C vom 28. September 2020

die allgemeine Aussage getroffen, dass "Wege bis 30 Minuten, die viermal

pro Tag zurückzulegen sind und Wege bis 1,5 km […] in der Regel als

zumutbar" gelten, es versteht sich indes von selbst, dass damit nicht eine

für alle Kinder der Primarschulstufe von der ersten bis zur sechsten Klasse massgebliche

fixe obere Zumutbarkeitsschwelle eingeführt werden sollte. Dies zeigt nur schon

die gewählte Formulierung "in der Regel als zumutbar" sowie der

Umstand, dass im Reglement einleitend (mit der Rechtsprechung) betont wird,

dass sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs immer nach den Gesamtumständen im

konkreten Einzelfall richte. Die Beschwerdegegnerin wollte mit der zitierten

Bestimmung offenkundig bloss auf die einleitend (E. 6.2) wiedergegebene

herrschende Rechtsprechung und Lehre hinweisen, wonach jedenfalls ab dem

Eintritt in die erste Klasse der Primarstufe, wo üblicherweise von

Gehgeschwindigkeit der Schülerinnen und Schüler von 3 bis 3,5 km/h

ausgegangen wird (vgl. VGr, 28. September 2023, VB.2023.00441, E. 6.3

mit Hinweisen), Schulwege bis 30 Minuten bzw. 1,5 km Länge im

Allgemeinen als zumutbar eingestuft werden.

Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass die

Beschwerdegegnerin in gleichgelagerten Fällen einen wesentlich günstigeren

Massstab als im Fall seines Sohns angelegt hätte.

6.5

6.5.1

Zu prüfen bleibt, ob die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Gründe

in der Person seines Sohns den streitgegenständlichen Schulweg als unzumutbar

erscheinen lassen:

Zum Beleg der behaupteten gesundheitlichen Probleme seines

Sohns legte der Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen noch lediglich einen

knappen und nicht aussagekräftigen ärztlichen Bericht des Kinderarztes von H

vom 5. Juni 2024 vor, wonach dieser "einige orthopädische

Probleme" habe und "aus gesundheitlichen Gründen" nicht in der

Lage sei, den Schulweg von 2 km Länge zu meistern (zum Beweiswert von

Arztberichten BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen). Vor Verwaltungsgericht

reichte er zwei etwas detaillierte Berichte betreffend den Gesundheitszustand

seines Sohns nach, verfasst vom Leiter der Kinderorthopädie der Klinik für

Orthopädie und Traumatologie des Kantonsspitals Winterthur (KSW) im Anschluss

an eine Sprechstunde mit H und seiner Mutter Anfang September 2024. Danach

wurden bei dem Knaben "Nackenschmerzen" und "leichte

Adipositas" diagnostiziert. Es bestehe bei ihm zudem eine gewisse grobmotorische

Entwicklungsverzögerung und eine Kraftminderung sowie allenfalls eine leichte

Kopfschiefhaltung bzw. eine leichte linkskonvexe Schiefhaltung. Seine

Halswirbelsäule sei aber frei beweglich in sämtliche Richtungen. Die

geschilderten Probleme mit den Nackenbeschwerden seien wohl mechanisch

erklärbar durch die sehr schlechte Schulterkraft und nun auch verstärkt durch

das lange Tragen eines Rucksacks. Hauptproblem für H sei momentan jedoch eher

der lange Schulweg. Für ihn und seine Mutter sei wohl klar, dass eine vermehrte

Aktivität und das Laufen wichtig wären für die Gewichtsreduktion, sie

berichteten aber sehr glaubhaft und kohärent, dass der lange Schulweg für H momentan

doch eine sehr grosse Belastung darstelle. Eigenen Angaben bzw. den Angaben der

Mutter zufolge traue er sich auch nicht mehr, den Schulweg mit dem Fahrrad oder

dem Trottinett zu absolvieren, da er in letzter Zeit mehrfach schwere Stürze

gehabt habe. Wegen Verletzungen im Gesicht sei er auch bereits auf der

Notfallstation des KSW gewesen. Ein "Wechsel ins Schulhaus in C" wird

deshalb "wohl als sinnvoll" erachtet.

Entgegen der Beschwerde und im Widerspruch zu den

unbegründeten Angaben des Kinderarztes von H wird dem Knaben damit fachärztlich

keine Diagnose gestellt, welche gegen die Zumutbarkeit des Schulwegs vom und

zum Schulhaus G spräche. Aus den beiden jüngeren Berichten geht lediglich

hervor, dass das lange Tragen des Rucksacks auf dem neuen Schulweg bei H

eigenanamnetisch vorbestehende Nackenschmerzen noch verschlimmert habe. Von den

vor Verwaltungsgericht geschilderten erheblichen Beschwerden in den Füssen, den

Knien und der Hüfte ist keine Rede und auch nicht davon, dass H das

Fahrradfahren aus gesundheitlich Gründen nicht möglich wäre oder Schmerzen

bereitete. Die diesbezüglichen subjektiven (Schmerz-)Angaben sind auch nicht durch

den fachärztlichen Befund hinreichend objektiv erklärbar. Im Rahmen der

ärztlichen Untersuchung des Knaben zeigte sich einzig eine deutliche

Kraftminderung und eine Druckdolenz im Bereich der Schultern, darüber ob letztere

kausal auf den längeren Schulweg zurückzuführen ist, wovon Mutter und Sohn

ausgehen, vermochte der Facharzt indes bloss zu spekulieren, nachdem der Sohn

des Beschwerdeführers den Weg eigenen Angaben zufolge nur am ersten und zweiten

Schultag zu Fuss zurücklegte und seither von der Mutter gefahren wird. Bei

Durchsicht des ausführlicheren Berichts zuhanden des Kinderarztes wird denn

auch deutlich, dass das eigentliche Problem von H mit seinem Schulweg aus

fachärztlicher Sicht nicht medizinischer Natur ist, sondern dass ihm dieser aus

subjektiven Gründen zu weit ist ("Hauptproblem ist eher der lange

Schulweg", "dieser lange Schulweg [stellt] für H momentan doch eine

sehr grosse Belastung" dar).

Wie dargelegt, bewegt sich der Schulweg jedoch für einen

12-Jährigen im Bereich des Zumutbaren, dies gilt selbst unter der Annahme einer

reduzierten Gehgeschwindigkeit von H von bloss 3 km/h (40 Minuten). Zu Recht

weist die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass

insbesondere der gemeinsam mit den Klassenkameradinnen und -kameraden

zurückgelegte Schulweg für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes von

grosser Bedeutung ist. In der Primarschule G steht ausserdem an allen Wochentagen

(ausser am Mittwoch) ein organisierter Mittagstisch zur Verfügung. Der Sohn des

Beschwerdeführers brauchte den Schulweg somit nicht zwingend viermal pro Tag

zurückzulegen.

6.5.2

Als weitere Alternative steht dem Sohn des Beschwerdeführers die

Möglichkeit offen, den Schulweg zumindest an einigen Tagen mit dem Fahrrad

zurückzulegen. Von einem Vorfall abgesehen, sind die hiergegen angeführten

"mehrfachen schweren Stürze" von H mit dem Trottinett oder Fahrrad

"in letzter Zeit" ebenso wenig belegt wie die Angriffe durch Hunde

auf dem Schulweg. Der einzige belegte Unfall von ihm ereignete sich im Jahr

2021. H zog sich damals eine Verletzung am Mund und am Zahnfleisch zu. Seither

will sich der Sohn des Beschwerdeführers aus Furcht vor neuen Stürzen nur noch

"von Zeit zu Zeit wieder aufs Fahrrad getraut" haben. Seine Teilnahme

an dem von der Schule organisierten Parcours "Bikecontrol" von

Swisscycling im Jahr 2022, welche nicht mehr substanziiert bestritten wird,

lässt aber entgegen der Beschwerde durchaus Zweifel jedenfalls an der

behaupteten grossen Angst von H vor dem Fahrradfahren aufkommen.

Was die angeblich ungenügenden Fahrfähigkeiten von H

anbelangt, ist zudem einzuwenden, dass der neue Schulweg objektiv betrachtet

keinerlei Schwierigkeiten aufweist und sich seine Klassenlehrerin laut der

Beschwerdegegnerin bereit erklärte, ihn bei seinen "Velokompetenzen"

zu unterstützen. Auch legte er die – ihn über die L- und die G-Strasse

führenden – knapp 900 m zwischen den Schulhäusern E und I in C vor seinem

Unfall "ab und zu" mit dem Fahrrad oder dem Trottinett zurück, um zum

Schwimm- oder Englischunterricht ins letztgenannte Schulhaus zu gelangen.

6.5.3

Bezüglich der im Weiteren als Argument gegen die strittige Schulzuteilung

hervorgehobenen Pollenallergie des Sohns des Beschwerdeführers ist schliesslich

mit der Vorinstanz einzuwenden, dass die Zumutbarkeit eines Schulwegs aufgrund

einer Gesamtbetrachtung über den Zeitraum eines ganzen Jahres zu beurteilen ist

(VGr, 1. September 2020, VB.2020.00134, E. 3.4, und 10. Oktober

2007, VB.2007.00218, E. 3.3.2). Sollte es H an einzelnen Tagen im Jahr

aufgrund seiner Allergie trotz Einnahme der verordneten Medikamente nicht

möglich sein, den Schulweg zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückzulegen, führt

dies folglich nicht zur Unzumutbarkeit des Wegs.

Das behauptete Mobbing an der Schule G ist nicht belegt

und hat schon deshalb bei der vorliegenden Beurteilung unberücksichtigt zu

bleiben.

6.6 Der zu

beurteilende Schulweg erscheint dem 12-jährigen Sohn des Beschwerdeführers bei

einer Gesamtbetrachtung demnach als zumutbar. Die dagegen vorgebrachten Gründe

in der Person des Knaben sind nicht hinreichend belegt bzw. vermögen – soweit

belegt – jedenfalls keine Unzumutbarkeit zu begründen. Blosse Wünsche und

Ängste der Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Hinblick auf die Zuteilung

sind kein massgebliches Kriterium bzw. nicht ausschlaggebend, und es ist

infolgedessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen

vorliegend nicht entsprach, zumal sie ihrerseits gewichtige sachliche Gründe

für die gewählte Zuteilung hatte.

Die Schulhauszuteilung ist somit nicht rechtsverletzend.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien, die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;

b) den Bezirksrat Winterthur.