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Entscheid

VB.2024.00475

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00475

11. September 2024Deutsch29 min

(URT.2024.25631)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00475

Urteil

der Einzelrichterin

vom 11. September 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei Winterthur,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

B und A führten seit 2019 eine Beziehung und sind die

Eltern des 2021 geborenen D. Am 30. Juli 2024 wies die Stadtpolizei

Winterthur A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG,

LS 351) für 14 Tage bzw. bis und mit 13. August 2024 aus der

gemeinsamen Wohnung weg und verfügte ihm gegenüber für den nämlichen Zeitraum

ein Kontaktverbot zu B und D sowie ein Rayonverbot betreffend deren Wohnort.

Erwägungen

II.

Mit Gesuch vom 3. August 2024 beantragte A beim

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur eine Überprüfung des

Kontaktverbots zu seinem Sohn D. Jenes übermittelte die Eingabe vom

3.

August 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich, welches mit

Beschluss vom 7. August 2024 mangels sachlicher Zuständigkeit darauf nicht

eintrat und die Sache an das Bezirksgericht Winterthur zurücküberwies. B

ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur mit Eingabe

vom 6. August 2024, die für sie und das Kind angeordneten Schutzmassnahmen

um drei Monate zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht hörte B und A am

13.

August 2024 getrennt voneinander an. B erklärte anlässlich der

Anhörung, dass sie von ihrem Gesuch um Verlängerung des Betretverbots sowie der

Wegweisung Abstand nehme, weil sie nicht mehr in die vormals gemeinsame Wohnung

zurückkehren werde. Mit Urteil vom 13. August 2024 verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur die B und D betreffenden

Kontaktverbote um drei Monate bzw. bis und mit 13. November 2024.

III.

A führte am 21. August 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Kontaktverbots zu seinem

Sohn D. Das Bezirksgericht Winterthur verzichtete am 26. August 2024 auf

Vernehmlassung. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2024

die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom

9.

September 2024 hielt A sinngemäss an seinen Anträgen fest und verlangte

zusätzlich die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide

eines Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a

sowie § 38b Abs. 2 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin

zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung

von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor,

wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von

Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,

wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in

seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,

von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.3

Die

gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen

(§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann ihrerseits innert acht

Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren

Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert

vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es

stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die

polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der

Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht

hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch

eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9

Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung

der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn

die Gesuchgegnerin oder der Gesuchgegner nicht angehört worden ist, und setzt

dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache

zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG).

Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4

Der Zweck

von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation

und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht

in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen

den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz

angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht

leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid

über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie

massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung

einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation

weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand

der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525,

E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni

2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.

Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt

Dispositiv

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es

ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,

wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht

(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:

Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es

rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler

VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht

notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,

3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,

15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015,

VB.2015.00043, E. 4.3).

3.

3.1 Die

Beschwerdegegnerin meldete sich am 29. Juli 2024 gegen 18.00 Uhr

telefonisch bei der Mitbeteiligten und bat um Hilfe, da sie vom

Beschwerdeführer bedroht werde. Da dieser daraufhin zusammen mit D die

gemeinsame Wohnung verliess, konnte die Funkstreife nur noch die

Beschwerdegegnerin antreffen.

3.2 Die

Beschwerdegegnerin wurde noch am Abend des 29. Juli 2024 polizeilich

befragt. Dabei gab sie an, den Beschwerdeführer seit fünf oder sechs Jahren zu

kennen. Seit fünf Jahren seien sie – mit Unterbrüchen – ein Paar. Es sei auch

in der Vergangenheit schon zu häuslicher Gewalt gekommen. Deswegen seien

bereits im April oder Mai 2021 Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem

Beschwerdeführer angeordnet worden, welche aber nichts gebracht hätten. Der

Beschwerdeführer habe mehrfach gegen die ausgesprochenen Schutzmassnahmen

verstossen. Auch am 4. Juni 2024 sei er gegen sie gewalttätig geworden,

habe ihren Arm nach hinten gebeugt und angehoben, sodass sie gedacht habe, er

breche ihr den Arm. Sie habe auf eine Anzeige verzichtet, weil sie ihm

"das Ganze" nicht habe antun wollen. Seit Juni 2024 sei es zu

weiteren Vorfällen gekommen, an welchen der Beschwerdeführer sie angeschrien

und beleidigt habe. Er habe gesagt, sie müsse gehen und sich eine Wohnung

suchen, und gedroht, ihr den Sohn wegzunehmen. Er habe sie geschlagen und

erniedrigt. Am Samstag, den 27. Juli 2024, sei der Vater des

Beschwerdeführers nachmittags zu Besuch gekommen. Sie habe türkischen Kaffee

zubereitet und Schokolade auf die Untertassen gelegt. Diese sei dann

geschmolzen und habe die Tassen verschmutzt. Der Beschwerdeführer habe dann

angefangen, richtig "dumm zu tun" und sie gefragt, weshalb sie das

gemacht habe. Sie habe es nur gut gemeint, sich auch beim Vater des

Beschwerdeführers entschuldigt. Auch sei sie von der Küche auf den Balkon

gegangen, um die Tassen zu putzen. Nachher sei sie wieder in die Küche

gegangen. Der Beschwerdeführer sei ihr gefolgt und habe zu ihr gesagt, sie

solle sich vor seinem Vater benehmen, und dass er sie auch vor seinem Vater

schlagen würde. Um dem Beschwerdeführer auszuweichen, sei sie wieder auf den

Balkon gegangen. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls nach draussen gekommen und

habe sie angeschrien, sie müsse aufstehen und dürfe aufgrund seiner Religion

nicht mit Männern rauchen. Sie habe sich dann weggesetzt, der Vater des Beschwerdeführers

habe aber gesagt, sie solle sitzen bleiben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer

sie erneut angeschrien und dann vor seinem Vater angespuckt. Später habe der

Beschwerdeführer die Wohnung zusammen mit seinem Vater verlassen und sei erst am

Sonntagmorgen gegen 2.00 Uhr wiedergekommen.

Auch am Sonntag, den 28. Juli 2024, sei es spätabends

ab etwa 23.00 Uhr wieder zu Streit gekommen. Der Beschwerdeführer habe ihr

vorgeworfen, sie habe sich am Vortag seinem Vater gegenüber respektlos

verhalten. Er habe sie ständig beleidigt. Sie habe das nicht mehr hören können

und einfach raus gewollt. Sie habe aber gewusst, dass er sie bedrohen würde,

wenn sie die Wohnung verlassen würde. Sie sei deshalb auf den Balkon gegangen,

um zu rauchen. Er habe sie weiter beleidigt und sei irgendwann auch auf den Balkon

gekommen, wo er weiter Beleidigungen ausgesprochen habe. Als er wieder in die

Wohnung gegangen sei, habe er die Tür so verschlossen, dass sie von aussen

nicht mehr habe geöffnet werden können. Sie denke, der Beschwerdeführer habe

sie bewusst auf dem Balkon ausgesperrt, weil er das schon früher gemacht habe.

Sie habe dann leise an die Balkontür geklopft, bis D zur Tür gekommen sei. Sie

habe versucht, ihm zu erklären, wie er die Balkontüre (von innen) öffnen könne.

Er sei dafür aber zu klein. D habe den Beschwerdeführer gerufen. Dieser habe

schliesslich die Balkontüre wieder geöffnet und sei zusammen mit D auf den

Balkon getreten. D habe sie sofort an der Hand genommen. Sie habe sich dann mit

dem Kind auf dem Balkon auf das Trampolin gesetzt; der Beschwerdeführer habe

geraucht und sie beleidigt. Später habe er ein Loungekissen aus dem Zimmer des

Sohnes geholt, welches mit Katzenkot verschmiert gewesen sei, und habe es an

sie gedrückt, sodass ihr Arm und ihr Pyjama voll Katzenkot gewesen seien. Er

habe das mit Absicht gemacht und dabei gelacht. Er habe auch gesagt, wenn sie

schlafe, würden noch mehr solche Sachen passieren. Das habe sie richtig

verletzt. Sie sei auch wütend geworden und habe ihn gefragt, ob er spinne. Das

habe ihn nicht gekümmert. Er habe gesagt, sie verdiene das, und dabei gelacht.

Sie sei dann aufgestanden und direkt ins Bad gegangen, um zu duschen. Während

sie geduscht habe, habe der Beschwerdeführer geschrien, sie solle alles putzen.

Er habe ihr befohlen, wie sie "richtig" putzen solle. Irgendwann habe

sie zu D gesagt, dass sie ins Bett gehen würden. Der Beschwerdeführer habe

gesagt, er komme auch ins Bett. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies nicht wolle.

Der Beschwerdeführer habe sich aber hinter D aufs Bett gesetzt und getan, als

sei nichts passiert. Er habe auch zu ihr gesagt, sie sollten sich wieder

vertragen. Sie habe geantwortet, dass sie das gerade nicht könne. Er habe dann

gesagt, sie sei selber schuld, und es sei alles ihre Schuld, da sie keinen

Respekt habe. Sie sei "kurz vor den Tränen" gewesen, habe aber nicht

wollen, dass der Beschwerdeführer das sehe. Deshalb sei sie aufgestanden und

auf den Balkon gegangen. Sie habe sich sicher während einer Viertelstunde

überlegt, wie es jetzt weitergehen solle. Sie habe ihren Sohn weinen gehört und

gewusst, dass er müde sei. Also sei sie zu ihm gegangen und habe sich

hingelegt. Nachdem das Kind eingeschlafen sei, sei sie wieder aufgestanden, da

sie so viele Gedanken im Kopf gehabt habe. Das sei so gegen 2.30 Uhr

gewesen. Sie sei wieder allein auf dem Balkon gestanden und habe sich überlegt,

was sie nun machen solle.

Am Sonntag sei der Beschwerdeführer bereits vor dem

Vorfall mit dem Katzenkot im Rahmen eines weiteren Streits mit seinem vollen

Gewicht absichtlich auf ihren Fuss getreten. Sie habe versucht, ihn

wegzustossen, was ihr nicht gelungen sei. Sie habe sich mit Händen und Füssen

gewehrt, und dem Beschwerdeführer auch das Gesicht zerkratzt. Sie habe ihm auch

gesagt, dass er ihr weh mache. Irgendwann habe er dann von ihr abgelassen.

Zuerst habe sie den Schmerz nicht richtig realisiert. Erst am folgenden Morgen

(dem Tag der polizeilichen Anhörung) habe sie das bemerkt. Der Beschwerdeführer

habe ihr gesagt, sie solle im Spital sagen, das sei wegen eines Unfalls

passiert. Sie habe Abstand zum Beschwerdeführer gehalten und ihn fast nicht

beachtet. Etwa um 13.30 Uhr sei sie mit D zu einem Spielplatz gegangen und

kurz vor 15.00 Uhr in die Wohnung zurückgekehrt, wo sie auf den

Beschwerdeführer getroffen seien. Aus nichtigem Anlass sei er völlig

ausgerastet, habe sie beleidigt und angeschrien. Sie sei dann auf den Balkon gegangen,

um eine Zigarette zu rauchen, und kurz darauf ins Zimmer von D, wo sie

aufgeräumt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht aufgehört, sie zu beleidigen,

und sie nicht in Ruhe gelassen. Sie habe sich eigentlich vorgenommen, einfach

nichts zu sagen. Er habe ihr dann vorgeworfen, sie würde nie etwas putzen, und

habe so laut geschrien, dass sie automatisch auch laut geworden sei. Er habe

ihr mehrfach einen Lappen ins Gesicht geschmissen. Sie sei wütend geworden und

habe gesagt, er solle aufhören. Er habe ihr dann mehrfach relativ fest seine

Hand auf den Mund gehalten, damit sie nicht schreien könne. Sie habe recht Mühe

gehabt, den Mund zu öffnen. Irgendwann habe auch D zum Beschwerdeführer gesagt,

er solle rausgehen, und seinen Vater geschubst. Sie und das Kind hätten die

Türe hinter dem Beschwerdeführer aber nicht schliessen können. Der

Beschwerdeführer habe dann das Kind umarmt und ihm gesagt, dass er ihm nichts

tun werde. Als sie den Beschwerdeführer gebeten habe, dass Kinderzimmer zu

verlassen, damit sie fertig putzen könne, habe er sie wieder angeschrien. Sie

habe ihn auch angeschrien. Er habe sie dann gepackt, gegen eine Wand gedrückt

und ihr wieder den Mund zugehalten. Sie habe auch seine Faust an der Wange

gespürt, er habe sie aber nicht geschlagen. Sie habe sich gewehrt und den

Beschwerdeführer gekratzt. Irgendwie habe sie es geschafft, dass er aus dem

Zimmer gegangen sei. Er habe sie dann aber wieder beleidigt, worauf auch sie

Beleidigungen ausgesprochen habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer ins Zimmer

gestürmt, habe sie auf das Bett des Sohnes gestossen und gesagt, sie solle

aufhören. Er habe auch gesagt, dass er sie schlagen werde und etwas wie

"Ich beende dich". Da habe sie sich mit Händen und Füssen gewehrt.

Sie glaube, sein ganzes Gesicht sei zerkratzt. Er habe dann von ihr abgelassen

und zu ihr gesagt, er werde die Polizei informieren. Sie werde den Sohn

verlieren und in den Knast kommen. Sie habe geantwortet, er solle das nur

machen. Sie gehe gerne in den Knast, damit sie nur von ihm wegkomme. Sie habe

schliesslich ihr Handy genommen und selbst bei der Polizei angerufen. Als der

Beschwerdeführer sich ihr genähert habe, habe sie den Polizisten gebeten,

dringend Hilfe zu schicken. Dann habe sie das Zimmer verlassen. Der

Beschwerdeführer habe ihr gesagt, sie sei jetzt "am Arsch" und wenn

sie der Polizei irgendetwas sage, werde sie den Sohn verlieren. Sie habe dann

die Wohnung verlassen und draussen auf die Polizei gewartet. Kurz darauf sei

der Beschwerdeführer mit dem Auto aus der Garage gefahren. Er habe den Sohn bei

sich gehabt, noch kurz angehalten und ihr gesagt, er werde D zu seinem Vater

bringen. Er habe wiederholt, dass sie "am Arsch" wäre, wenn sie der

Polizei irgendetwas sagen würde. Sie habe ihm geantwortet, dass sie der Polizei

alles sagen werde. Sie könne einfach nicht mehr.

3.3 Der

Beschwerdeführer wurde am Morgen des 30. Juli 2024 verhaftet und in der

Folge zunächst polizeilich und am Folgetag durch die Staatsanwaltschaft I

zur Sache befragt. Konfrontiert mit den von der Beschwerdegegnerin erhobenen

Vorwürfen gab er in der polizeilichen Befragung an, davon stimme rein gar

nichts. Er sei die Beschwerdegegnerin weder körperlich noch mit Worten

angegangen und habe sie auch nicht beleidigt. Obwohl sie ihn unter anderem als

"Nuttensohn" beleidigt habe, sei er einfach ruhig geblieben und habe

nur wiederholt darum gebeten, dass die Beschwerdegegnerin vor D nicht so

schreien solle, weil das dem Kind nicht guttue. Die Verletzungen in seinem

Gesicht erklärte er dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin ihn ohne

Vorwarnung an den Unterarmen und im Gesicht gekratzt habe. Er habe ihr dann

gesagt, sie solle damit aufhören, was sie nicht getan habe. Auf eine Anzeige

verzichte er, damit der Beschwerdegegnerin keine Nachteile entstünden. Er habe

die Beschwerdegegnerin weder bedroht noch auf den Balkon gesperrt, sondern

lediglich die Schiebetüre zugezogen, damit D nicht mitbekomme, wie die

Beschwerdegegnerin ihn auf dem Balkon anschreie. Auch habe er ihr das mit

Katzenkot verschmierte Kissen nur gezeigt und sie nicht angespuckt. Es stimme

auch nicht, dass er auf ihren Fuss getreten sei. Die Frage, ob es bereits in

der Vergangenheit zu Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen sei, verneinte er.

Bereits 2021 habe die Beschwerdegegnerin "derart übertrieben häusliche

Gewalt zur Anzeige" gebracht. Daraus sei aber nichts geworden; die

Beschwerdegegnerin habe sich in Widersprüche verstrickt.

Gegenüber der Staatsanwaltschaft I gab der

Beschwerdeführer zunächst an, als er der Beschwerdegegnerin das mit Katzenkot

beschmierte Kissen gezeigt habe, habe sie ihn angeschrien und ihm sei das

Kissen "ausgerutscht". Später räumte er ein, dass er

"hässig" geworden und es der Beschwerdegegnerin angeworfen habe. Es

sei aber auch ein wenig aus Versehen passiert. Auf Vorhalt, wonach er die

Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2024 auf das Bett von D gestossen und sie

fixiert haben solle, indem er sich auf sie gesetzt habe, sodass sie sich nicht

mehr richtig habe bewegen können, und wonach er sie während ein bis zwei

Minuten mit einer Hand am Hals festgehalten und ihr dabei das Gesicht an die

Wand gedrückt habe, worauf sie ihn im Gesicht gekratzt und er ihr schliesslich

gedroht habe, sie zu schlagen sowie zu ihr gesagt habe, er werde sie beenden,

gab der Beschwerdeführer an, die Beschwerdegegnerin müsse ihn missverstanden

haben. Es tue ihm wirklich leid, es sei "schon etwas passiert".

Soweit die Beschwerdegegnerin behaupte, er habe ihr wiederholt gedroht, sie

wäre "am Arsch" und würde D verlieren, wenn sie der Polizei etwas

erzähle, habe sie ihn auch missverstanden. Er würde die Beschwerdegegnerin nie

als "schlechte Mutter", "Nutte", "Nuttentochter"

oder "Missgeburt" bezeichnen, er wisse nicht, warum sie ihn falsch

verstehe, das tue ihm leid.

3.4 In den

polizeilichen Akten findet sich eine Dokumentation vom 29. Juli 2024,

welche folgende Verletzungen der Beschwerdegegnerin zeigt: eine Schürfung und

Rötung im Bereich der Wade sowie kleine einzelne Hämatome am seitlichen

Oberschenkel des rechten Beins, einen Bluterguss im oberen Bereich der rechten

Wade sowie ein kleineres Hämatom im unteren Bereich der rechten Wade,

Schwellungen, Rötungen und kleinere Blessuren am rechten Fuss, kleine einzelne

Blessuren am linken Oberarm, ein kleineres Hämatom auf der linken

Handoberseite, ein Hämatom im Bereich des rechten Unterarms sowie eine Rötung

und Schwellung an der rechten Hand. Die Kratzer im Gesicht des

Beschwerdeführers sind ebenfalls dokumentiert.

3.5 Gemäss

einem Polizeirapport vom 30. Juli 2024 fiel der Beschwerdeführer bereits

in der Vergangenheit wegen häuslicher Gewalt und Verstössen gegen ihm

auferlegte Rayon- und Kontaktverbote auf. In jüngerer Vergangenheit wurde die

Polizei am 23. April 2024 sowie am 4. Juni 2024 von Anwohnern

gerufen, weil sich das Paar heftig stritt. Beim polizeilichen Einsatz vom

23. April 2024 konnten nur die Beschwerdegegnerin und das Kind am Wohnort

angetroffen werden. Die Beschwerdegegnerin gab an, sie habe die Beziehung beenden

wollen, worauf es zum Streit gekommen sei bzw. der Beschwerdeführer sie

angegriffen habe. Er sei ihr gegenüber tätlich geworden, habe ihr gedroht und

sie gekratzt. Dann sei er gegangen. Die Polizei nahm telefonisch Kontakt zum

Beschwerdeführer auf. Dieser verhielt sich gemäss dem Rapport "äussert

frech und abweisend". Am 24. April 2024 meldete sich die

Beschwerdegegnerin beim Notruf der Stadtpolizei Winterthur und gab ab, dass der

Beschwerdeführer vor ihrer Türe stehe. Die ausgerückten Polizisten verhafteten

den Beschwerdeführer gegen heftigen Widerstand und unter Einsatz von

Pfefferspray. Beim polizeilichen Einsatz vom 4. Juni 2024 wurde das Paar

in der Wohnung angetroffen. Die Beschwerdegegnerin gab an, der Beschwerdeführer

habe sie an den Armen festgehalten und angeschrien, sie habe aber kein

Interesse, ihn anzuzeigen.

3.6 In ihrem

Gesuch um Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen vom 6. August

2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, beim ersten Vorfall häuslicher Gewalt

sei sie mit ihrem Sohn D schwanger gewesen. Weil der Beschwerdeführer zu diesem

Zeitpunkt noch nichts von der Schwangerschaft gewusst habe, habe sie ihm noch

eine Chance geben wollen und gehofft, er werde sich verändern, wenn er Vater

sei. Bei der Geburt des Sohnes sei es dann zu einer weiteren Eskalation

gekommen. Der Beschwerdeführer sei ausgerastet und habe das Spitalpersonal

bedroht, worauf er im Spital ein Hausverbot erhalten habe und den Sohn nur in

polizeilicher Begleitung habe sehen dürfen. Diese Trennung habe ein schweres

Stalking nach sich gezogen. Der Beschwerdeführer habe sie mit Anrufen und SMS

bombardiert, bei der Arbeit abgefangen und sie einfach nicht in Ruhe gelassen.

Er habe auch ihre Eltern permanent kontaktiert und sie überall gesucht. Es sei

so weit gegangen, dass er auch ein ihre Eltern betreffendes Kontakt- und

Rayonverbot bekommen habe. Nach drei Monaten habe sie dem Drängen des

Beschwerdeführers nachgegeben und sei wieder mit ihm zusammengekommen, weil sie

einfach nicht mehr gekonnt habe.

Eine Woche vor den die aktuellen Schutzmassnahmen auslösenden

Vorfällen habe sie im Frauenhaus Winterthur angerufen und um einen Platz für

sich und D gebeten. Das Frauenhaus sei voll belegt gewesen, weshalb sie an die

Notschlafstelle verwiesen worden sei. Dort habe sie mit dem Kind aber nicht

hingehen wollen, weshalb sie zum Beschwerdeführer zurückgekehrt sei. Nachdem es

am Wochenende vom 27./28. Juli 2024 erneut zu häuslicher Gewalt gekommen

sei, habe sie dann am 29. Juli 2024 die Polizei gerufen. Eigentlich habe

sie ihren Sohn mitnehmen wollen, aber der Beschwerdeführer habe dies

verhindert. Sie habe Todesangst gehabt und keine andere Möglichkeit gesehen,

als die Wohnung allein zu verlassen. Die Stadtpolizei Winterthur habe noch am

29. Juli 2024 für sie einen Platz in einem ausserkantonalen Frauenhaus

organisiert. Am Folgetag habe sie ihren Sohn bei der Polizei abholen können,

welche diesen zuvor beim Grossvater abgeholt habe. Der Beschwerdeführer habe

ihr schon zuvor mehrmals die Ausweise von D weggenommen. Sie habe deshalb

grosse Angst, dass er D "in seine ursprüngliche Heimat Türkei"

verbringen werde. Zudem habe D sich oft zwischen sie und den Beschwerdeführer

gestellt, wenn dieser sie bedroht und beleidigt habe. D habe seinen Vater davon

abhalten wollen, ihr weh zu tun. Sie wolle sich nun endgültig vom

Beschwerdeführer trennen. Gleichzeitig habe sie grosse Angst, dass die Trennung

wieder in einem massiven Stalking enden werde.

Von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen erhoffe sie sich

Ruhe, um sich neu orientieren zu können. Auch D solle zur Ruhe kommen können.

Er sei Zeuge der Gewalt gewesen und von der Polizei beim Grossvater abgeholt

worden. Im Frauenhaus gehe es ihm gut, er spiele mit den anderen Kindern und

könne sich langsam erholen. Für weitere Kontakte zwischen D und dem

Beschwerdeführer wolle sie die Unterstützung der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde in Anspruch nehmen. Aus ihrer Sicht wären eine

Besuchsrechtsbeistandschaft und begleitete Besuche eine Möglichkeit, solche

Kontakte inskünftig wieder zu ermöglichen.

3.7 Der

Beschwerdeführer begründete sein Gesuch vom 3. August 2024 gegen das D

betreffende Kontaktverbot damit, dass er sich um seinen Sohn sorge. Die Polizei

gebe ihm keine Auskunft zu seinem Sohn, obwohl er anständig gefragt habe. Er

sei ein guter Vater und auch sorgeberechtigt. Er wolle nicht, dass die

Vater-Sohn-Beziehung wegen der Vorwürfe Schaden nehme.

3.8 Im Rahmen

der vorinstanzlichen Anhörung vom 13. August 2024 bestätigte die

Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Vorkommnisse vom Abend des 28. Juli

2024, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Streits auf ihren Fuss

gestanden sei. Er habe sie während dieses Streits auch mit dem Fuss gekickt und

dabei an den Beinen und am Rücken getroffen. Der Beschwerdeführer habe sie

bedroht und zu ihr gesagt, er werde ihr zeigen, wie man Respekt bekomme, sie

müsse verprügelt werden und werde D verlieren. Der Sohn sei im gleichen Raum

gewesen. Er habe versucht, den Beschwerdeführer "sozusagen von ihr

wegzunehmen". Er habe versucht, den Beschwerdeführer abzulenken, sodass

dieser mit ihm spielen gehe und nicht auf sie losgehe.

Als der Beschwerdeführer sie am Nachmittag des

29. Juli 2024 auf das Bett von D geworfen habe, sei das Kind vor der

offenen Zimmertüre gestanden. D habe der vom Beschwerdeführer gegen sie

ausgeübten häuslichen Gewalt drei Jahre lang zusehen müssen. Das schade einem

Kind. Sie wolle nicht, dass D in einer solchen Gewalt aufwachse. Er solle

gewaltfrei leben. Sie wolle einfach nicht, dass ihr Sohn sie ansehe und, wenn

er Wunden oder Narben an ihr sehe, wisse, dass das sein Vater gewesen sei.

Als die Polizei D beim Grossvater väterlicherseits

abgeholt habe, habe sie auch eine Tasche voll Kleider mitgebracht. Der

Beschwerdeführer habe sonst nie Kleider für D bereit gemacht, wenn dieser zum

Grossvater gegangen sei. Das habe sie unsicher gemacht. Sie habe wirklich

gedacht, er bringe D aus der Schweiz weg. In den letzten Monaten habe der

Beschwerdeführer ihr schon mehrmals die Pässe von D entzogen und sie habe Mühe

gehabt, diese zurückzubekommen. Das sei so weit gegangen, dass sie die Pässe zu

Hause habe verstecken müssen. Der Beschwerdeführer habe D aber nie schlecht

behandelt. Sie wisse, dass er dem Sohn nichts Böses antun würde.

3.9 Der

Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Anhörung vor der Vorinstanz am

13. August 2024 an, es sei zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin nicht

zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen. D habe von den von der

Beschwerdegegnerin behaupteten Auseinandersetzungen nichts mitbekommen, weil er

(der Beschwerdeführer) ihn abgelenkt habe. D sei im Wohnzimmer gewesen. Auf die

Frage, weshalb er das Kind abgelenkt habe, räumte der Beschwerdeführer ein,

dass es schon einen Streit gegeben habe. Er habe aber versucht, die Situation

zu beruhigen. Danach sei er auf Augenhöhe mit seinem Sohn gegangen und habe ihm

gesagt, dass sie später zum Spielplatz gehen würden. Die Nachfrage, weshalb er

gedacht habe das Kind beruhigen zu müssen, obwohl doch gar nichts vorgefallen

sein solle, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er sich sehr

gut um den Sohn sorge und nicht wolle, dass es vor diesem zu Streitereien oder

Eskalationen komme. Allgemein wolle er nicht, dass es zu traumatisierenden

Folgen komme. Mit dem Kontaktverbot gegenüber D sei er nicht einverstanden,

weil er es gut mit seinem Sohn habe. Niemand sei perfekt. Er habe immer

versucht, alles richtig zu machen. Er gehe davon aus, dass D nach ihm suche. Er

habe ein gutes Verhältnis zu seinem Sohn und wolle dieses aufrechterhalten.

3.10 Die Vorinstanz erwägt im

Wesentlichen, die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien detailliert und

lebensnah und würden durch die von der Polizei erstellten Fotos ihrer

Verletzungen gestützt. Sie würden durch die abweichende Sachdarstellung des

Beschwerdeführers, welcher sich in Widersprüche verstrickt habe, nicht

entkräftet. Es sei dementsprechend von einem Fall von häuslicher Gewalt

auszugehen und anzunehmen, dass D bei den geltend gemachten Vorfällen anwesend

gewesen sei. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Mitbeteiligte

Massnahmen sowohl zum Schutz der Beschwerdegegnerin als auch zu jenem des

gemeinsamen Sohns der Parteien angeordnet habe.

Aus den Aussagen der

Beschwerdegegnerin gehe hervor, dass sich D während mehrerer Vorfälle im

gleichen Raum wie seine Eltern aufgehalten habe. So habe er gesehen, wie der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Hand auf den Mund gehalten habe,

wobei D zum Beschwerdeführer gesagt habe, er solle rausgehen. Weiter sei der

Sohn zugegen gewesen, als der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit

Katzenkot beschmiert habe, ihr mit vollem Gewicht auf den Fuss gestanden sei

und sie gekickt habe. Weiter habe das Kind von der offenen Türe aus beobachtet,

wie der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin auf sein Bett geworfen habe. D

habe mithin mehrfach miterlebt, wie der Beschwerdeführer körperliche Gewalt

gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübt habe, und gelte daher ebenfalls als

gewaltbetroffene Person. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass das

Kontaktverbot einen schweren Eingriff darstelle und die Parteien

übereinstimmend ausführten, dass der Beschwerdeführer ein guter Vater sei und

dem Kind nichts antun würde, rechtfertige sich angesichts der weiteren Umstände

eine Verlängerung des Kontaktverbots zu D um drei Monate. Die Parteien seien

darauf hinzuweisen, dass das Kontaktverbot dahinfalle, sobald entsprechende

zivilrechtliche Anordnungen durch die zuständigen Behörden, etwa die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde, getroffen würden.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt

sinngemäss vor, er habe im Rahmen der Anhörung vor der Vorinstanz nur

ausdrücken wollen, dass er D jeweils eine schöne Erklärung gebe und dafür

sorge, dass dieser sich beruhige und wohlfühle, wenn er und die

Beschwerdegegnerin "reden" würden. Es sei nichts passiert. Soweit er

damit geltend machen wollte, die Vorinstanz hätte den Fortbestand einer

Gefährdung infolge häuslicher Gewalt nicht als glaubhaft erachten dürfen,

liesse sich ihm nicht folgen. Vielmehr ist der Vorinstanz darin zuzustimmen,

dass aufgrund der Aussagen der Parteien sowie der weiteren Akten glaubhaft

erscheint, dass der Beschwerdeführer am Wochenende des 27./28. Juli 2024

sowie am 29. Juli 2024 häusliche Gewalt gegen die Beschwerdegegnerin

ausübte, indem er diese wiederholt beleidigte, bedrohte, auf den Balkon sperrte

und in verschiedener Weise tätlich anging (zur Problematik der sich in Bezug

auf einen behaupteten Gewaltvorfall widersprechenden Aussagen der Beteiligten

und zur Würdigung der Glaubhaftigkeit solcher Aussagen vgl. statt vieler VGr,

6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.4; vgl. ferner Conne/Plüss,

S. 135). Auch ein Fortbestand der Gefährdungssituation ist zu bejahen.

Dies gilt umso mehr, als es bereits in der Vergangenheit wiederholt zu

häuslicher Gewalt kam und die Beschwerdegegnerin nunmehr angibt, sich vom

Beschwerdeführer endgültig trennen zu wollen. Dieser räumt denn nunmehr auch

ein, dass die Beziehung zwischen den Parteien "sehr angespannt" sei.

4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer

geltend, er sei ein guter Vater, was auch die Beschwerdegegnerin einräume. Das

gute Verhältnis zu seinem Sohn dürfe durch das dreimonatige Kontaktverbot nicht

beschädigt werden. Diesbezüglich ist zunächst zu bemerken, dass die Vorinstanz

in nachvollziehbarer Weise davon ausgeht, dass D die geltend gemachten Vorfälle

häuslicher Gewalt miterlebte und die Beschwerdegegnerin davor zu schützen

versuchte. Sie betrachtet D deshalb zu Recht als gefährdete Person im Sinn des

Gewaltschutzgesetzes (vgl. VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.3

mit Hinweisen). Gerade kleine Kinder wie D erleben die (körperliche) Bedrohung

eines Elternteils auch als Bedrohung der eigenen Person; aufgrund ihrer

Abhängigkeit von ihren Betreuungspersonen kann Partnerschaftsgewalt sie gar

stärker belasten als direkte Misshandlungen. Das Erleben häuslicher Gewalt

stellt daher eine Form der Kindswohlgefährdung dar (vgl. zum Ganzen den von der

Schweizerischen Konferenz gegen häusliche Gewalt [SKHG] im Auftrag der

Kantonalen Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD]

und der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren [SODK]

herausgegebenen Leitfaden zur Prüfung und Gestaltung des persönlichen Verkehrs

bei Häuslicher Gewalt, 2021, S. 47 [erhältlich unter www.csvd.ch >

Projekte > Publikationen]). Entsprechend braucht auch das Kind selbst Ruhe

und Abstand, um sich zu erholen. Dass die Vorinstanz das Kontaktverbot

gegenüber D um drei Monate verlängert, ist mit Blick auf die konkreten

Umstände, namentlich die schon seit langem von gegenseitigen Beschimpfungen und

häuslicher Gewalt geprägte Beziehung der Parteien und die von der

Beschwerdegegnerin geäusserte Trennungsabsicht, und ungeachtet dessen, dass der

Beschwerdeführer keine direkte Gewalt gegenüber dem Kind ausgeübt und zu diesem

grundsätzlich eine gute Beziehung haben mag, nicht unverhältnismässig oder

anderweitig rechtsverletzend.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer

schliesslich sinngemäss vorbringt, das Obergericht habe ein Kontaktverbot zum

Sohn nicht als angebracht erachtet, verkennt er, dass das Obergericht seine

sachliche Zuständigkeit verneint und auf seine Eingabe vom 3. August 2024

nicht eingetreten ist, weil diese sich nicht gegen mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 2. August 2024

angeordnete "diverse strafprozessual begründete Ersatzmassnahmen",

sondern gegen das polizeiliche Kontaktverbot richtete. Mit Letzterem hat sich

das Obergericht gar nicht befasst.

4.4 Unbehilflich

sind schliesslich die zahlreichen seitens des Beschwerdeführers in der Eingabe

vom 9. September 2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen –

freilich kaum substanziierten und zeitlich nicht näher eingeordneten –

Vorwürfe. Inwiefern das Kind infolge des Kontaktverbots bzw. seitens der

Beschwerdegegnerin einem hohen Risiko für psychische und körperliche Schäden

ausgesetzt sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin

räumte sodann sowohl vor der Mitbeteiligten als auch vor der Vorinstanz ein,

dass sie den Beschwerdeführer im Rahmen der Anlass für die hier zu

beurteilenden Schutzmassnahmen gebenden Streitereien vom 27. bis 29. Juli

2024 ihrerseits verunglimpft und beschimpft habe und ihm gegenüber tätlich

geworden sei. Dies hindert die Anordnung bzw. Verlängerung von

Gewaltschutzmassnahmen aufgrund der vom Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum

ausgeübten Gewalt ebenso wenig wie der Umstand, dass es bereits in der

Vergangenheit zu wechselseitigen Beleidigungen, Bedrohungen und Tätlichkeiten

gekommen sein mag. Ein grosser Teil der vom Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang eingereichten Videoaufnahmen deutet im Übrigen darauf hin, dass er

seinen Sohn entgegen seinen Beteuerungen in der Beschwerdeschrift vom

21. August 2024 vor derartigen Auseinandersetzungen der Parteien nicht

schützte, sondern die Anwesenheit von D dazu benutzte, um Druck auf die

Beschwerdegegnerin auszuüben, was einer Instrumentalisierung des Kindes

gleichkommt und dessen Interessen und Schutzbedürfnis offenkundig zuwiderläuft.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu.

6.2 Er ist

zudem zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin beantragt die

Zusprechung einer solchen in der Höhe von Fr. 695.90. Dieser Betrag

erweist sich ohne Weiteres als angemessen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 695.90 zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Winterthur.