VB.2024.00476
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00476
26. Juni 2025Deutsch26 min
(URT.2025.26395)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00476
Urteil
der 3.
Kammer
vom 26. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Langnau am Albis,
vertreten durch die
Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Mit Urteil vom 17. August 2023 verpflichtete das
Bezirksgericht Horgen A, seine 3,5-Zimmer-Maisonettewohnung in Langnau am Albis
bis spätestens am 15. September 2023 zu räumen und sie der Klägerin (des
Ausweisungsverfahrens) geräumt und gereinigt zu übergeben. Das Stadtammannamt
Sihltal wurde angewiesen, diese Verpflichtung nach dem 15. September 2023
auf Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. Laut Akten wurde der Termin der
Exmission vom 17. Oktober 2023 auf den 16. November 2023 verschoben.
Gemäss Mutationsliste der Gemeinde Langnau am Albis zogen A und sein Sohn B am
1. Oktober 2023 von Langnau am Albis nach Zürich (Hotel F) weg. Dort wohnten
sie vom 9. Oktober 2023 bis am 20. November 2023. Vom
21. November 2023 bis am 20. Februar 2024 übernachteten sie im Hotel G
in Affoltern am Albis.
B.
Mit Gesuch vom 3. Januar 2024 ersuchte A für sich
und seinen im Haushalt lebenden Sohn B bei der Sozialbehörde Langnau am Albis
um wirtschaftliche Hilfe.
C.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2024 lehnte die
Sozialbehörde Langnau am Albis den Antrag vom 3. Januar 2024 von A auf
wirtschaftliche Sozialhilfe ab. Dieser sei per 1. Oktober 2023 aus der
Gemeinde weggezogen, womit die Sozialbehörde Langnau am Albis im Sinn der
Erwägungen ab 1. November 2023 nicht mehr für ihn zuständig sei (Dispositivziffer 1).
Sollte A die Zuständigkeit der Sozialbehörde Langnau am Albis geltend machen
und das Sozialamt des Kantons Zürich die Gemeinde Langnau am Albis als
zuständig bestimmen, werde sein Begehren auf Ausrichtung von wirtschaftlicher
Hilfe abgewiesen. Er könne seinen Lebensunterhalt im Sinn der Erwägungen aus
eigenen Mitteln finanzieren (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit,
bei Arbeitslosigkeit voraussichtlich aus dem Ersatzeinkommen der
Arbeitslosenversicherung; Dispositivziffer 2). Sodann sei er angehalten,
seine Meldeverhältnisse (Einwohnerkontrolle) zu klären (Dispositivziffer 3).
Zuletzt wurde er angewiesen, alles in seiner Kraft Stehende zu unternehmen, um
eine Notlage zu vermeiden. Insbesondere habe er weiterhin einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Bezug von wirtschaftlicher Hilfe zu
vermeiden (Dispositivziffer 4).
Erwägungen
II.
A.
Gegen den Beschluss der Sozialbehörde Langnau am Albis
vom 15. Januar 2024 erhoben A und B am 19. Februar 2024 Rekurs beim
Bezirksrat Horgen. Sie liessen beantragen, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und die Sache an die Sozialbehörde zur erneuten Beurteilung
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sozialbehörde zu verpflichten, A und B ab
dem 1. Oktober 2023 wirtschaftliche Hilfe nach den SKOS-Richtlinien
auszurichten, mindestens jedoch im Umfang der effektiven Wohnkosten von
Fr. 5'571.55 sowie ab dem 21. November 2023 von Fr. 2'500.-;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sodann ersuchten sie um die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen, nämlich die Ausrichtung von Nothilfe für
die Dauer des Verfahrens. Schliesslich seien ihnen die unentgeltliche
Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
B.
Der Bezirksrat Horgen hiess den Rekurs mit Beschluss
vom 20. Juni 2024 teilweise gut (Dispositivziffer I) und bestellte B
in der Person von Rechtsanwalt C einen unentgeltlichen Rechtsvertreter
(Dispositivziffer VI). Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde als
gegenstandslos geworden abgeschrieben (Dispositivziffer II). Im Übrigen
wies der Bezirksrat Horgen den Rekurs ab (Dispositivziffer III), trat auf
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein (Dispositivziffer IV)
und wies das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Dispositivziffer V).
Schliesslich wurde Rechtsanwalt C ersucht, seine Honorarnote einzureichen.
Über seine Entschädigung werde in einem separaten Verfahren entschieden
(Dispositivziffer VII). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer VIII).
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats Horgen
vom 20. Juni 2024 liessen A und B am 22. August 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben. Sie liessen beantragen, der Beschluss des Bezirksrats
sei aufzuheben und die Sache an die Sozialbehörde zurückzuweisen. Eventualiter
sei die Sozialbehörde zu verpflichten, den Beschwerdeführenden vom
1.
Oktober 2023 bis 31. Mai 2024 wirtschaftliche Hilfe nach den
SKOS-Richtlinien auszurichten, mindestens jedoch im Umfang der effektiven
Wohnkosten in der Höhe von Fr. 5'571.55 und ab dem 21. November 2023
in der Höhe von Fr. 2'500.-; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Sodann sei ihnen für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihnen in der Person von Rechtsanwalt C
je ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sodann ersuchten sie auch
für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit
Schreiben vom 3. September 2024 verzichtete der Bezirksrat Horgen auf eine
Stellungnahme und schloss auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 25. September 2024 beantragte die Sozialbehörde
Langnau am Albis, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 16. Oktober 2024
liessen A und B replizieren.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden verlangen ab dem 1. Oktober
2023.
bis zum 31. Mai 2024 wirtschaftliche Hilfe nach den SKOS-Richtlinien,
mindestens jedoch in der Höhe von Fr. 5'571.55 und ab dem
21.
November 2023 in der Höhe von Fr. 2'500.-. Der Streitwert
beläuft sich damit auf über Fr. 20'000.-. Folglich fällt die Streitigkeit
in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c und
§ 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist zunächst
zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführer zu Recht nicht
eingetreten ist und ob sie deren rechtliches Gehör verletzt hat (VGr,
14.
August 2020, VB.2019.00771, E. 1.2; VGr, 22. August 2019,
VB.2018.00673, E. 2.1).
3.
3.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Im
innerkantonalen Verhältnis bestimmt das kantonale Recht das für die Ausrichtung
von Sozialhilfeleistungen zuständige Gemeinwesen (BGE 149 V 156 E. 4.2;
BGE 143 V 451 E. 8.2). Die Pflicht zur Leistung persönlicher und
wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Gemäss § 34 Abs. 1 SHG hat die hilfesuchende Person ihren
Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält.
3.2
Das
Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes im Sinn von § 34 SHG setzt zum
einen voraus, dass sich die hilfesuchende Person tatsächlich in der Gemeinde
niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche
Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss sie die aus den gesamten Umständen
erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern
"dauerhaft", d. h.
zumindest für längere Zeit, zu bleiben. Bei der Wohnsitzermittlung ist nicht
auf den inneren Willen einer Person abzustellen. Wünsche und innere Absichten
einer Person sind für die Bestimmung der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit
nicht massgebend (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 2.2).
Massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände
schliessen lassen. Dabei sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der
Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, wobei die Wohnverhältnisse oft
entscheidende Rückschlüsse zulassen, und es sind keine allzu strengen
Anforderungen an die Dauer und die Absicht des Verbleibens zu stellen (VGr,
25.
August 2022, VB.2022.00277, E. 2.2; 11. Juni 2020,
VB.2020.00088, E. 3.3).
3.3
Der
Unterstützungswohnsitz endet mit dem Wegzug aus der Gemeinde (§ 38 Abs. 1 SHG). Wer den bisherigen Wohnsitz verlässt, hat in der Regel keinen
Unterstützungswohnsitz mehr, bis er anderswo einen neuen begründet. Im
Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) bleibt der
einmal begründete Unterstützungswohnsitz somit nicht bis zum Erwerb eines neuen
bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde. Wenn eine
Person das Gebiet des Wohnkantons oder der Wohngemeinde zu einem bestimmten
Sonderzweck verlässt, bleibt der Unterstützungswohnsitz hingegen bestehen.
Insbesondere endet der Unterstützungswohnsitz nicht, wenn die unterstützte
Person die bisherige Wohngemeinde zur Vermeidung von Obdachlosigkeit
vorübergehend, das heisst von vornherein für eine kurze Zeit befristet,
verlässt und bei Verwandten oder Bekannten in einer anderen Gemeinde
Unterschlupf nimmt (zum Ganzen VGr, 10. Januar 2019, VB.2018.00660,
E. 3.3 mit Hinweisen). Ist der Aufenthalt nicht von vornherein befristet,
sondern handelt es sich um einen "Aufenthalt bis auf Weiteres", liegt
in aller Regel kein Sonderzweck vor (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277,
E. 2.3; 20. Juli 2021, VB.2021.00358, E. 2.2 f.). Auch ein
bloss vorübergehender Aufenthalt vermag einen Wohnsitz zu begründen, wofür nach
der Rechtsprechung bereits eine Zeitdauer von rund eineinhalb Monaten
ausreichen kann (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 2.4;
11.
Juni 2020, VB.2020.00088, E. 5.7).
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin begründete ihre fehlende örtliche Zuständigkeit wie folgt:
Im Zusammenhang mit der Exmission sei den Beschwerdeführern die Möglichkeit des
Bezugs einer Notunterkunft unterbreitet worden. Diese hätten das Angebot nach
einer Besichtigung letztlich angenommen. Allerdings sei diese Lösung nicht
kostenlos, sodass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern vorgeschlagen
habe, ihre Unterlagen vollständig vorzulegen, um einen allfälligen Anspruch auf
wirtschaftliche Sozialhilfe prüfen zu können. Dies sei aber von den Beschwerdeführern
abgelehnt worden. Die Beschwerdegegnerin habe sodann erwogen, die beiden
Beschwerdeführer aufgrund ihrer mangelnden Kooperation nicht in der
Notunterkunft, sondern z. B.
in einem Wohnheim der Heilsarmee unterzubringen. Jedoch habe dieses Angebot
nicht mehr unterbreitet werden können. So hätten sich die Beschwerdeführer ohne
Information der Beschwerdegegnerin bei der Einwohnerkontrolle rückwirkend per
1.
Oktober 2023 abgemeldet und als neue Wohnadresse das Hotel F in
Zürich angegeben. Trotz des Hinweises auf die Wohnsitzproblematik seitens der
Einwohnerkontrolle hätten die Beschwerdeführer auf der Abmeldung bestanden.
Platziere ein Sozialhilfeorgan eine Person in einem Hotel ausserhalb des Zuständigkeitsgebiets,
führe dies in der Regel nicht zu einer Wohnsitzbegründung. Die Beschwerdegegnerin
habe die Beschwerdeführer jedoch nicht im Hotel in Zürich platziert. Vielmehr
hätten die Beschwerdeführer die Gemeinde aus eigenem Antrieb verlassen.
Folglich sei diese für das am 3. Januar 2024 gestellte Sozialhilfegesuch
örtlich nicht mehr zuständig.
4.2
Der
Bezirksrat erwog in seinem Beschluss Folgendes: Die Beschwerdeführer seien seit
Oktober 2023 im Hotel F in Zürich und seit November 2023 im Hotel G
in Affoltern am Albis einquartiert gewesen. Die Frage, ob dadurch Wohnsitz
begründet worden sei, könne zur Beurteilung der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin
offengelassen werden. Denn die Beschwerdeführer seien aus ihrer
Wohnsitzgemeinde weggezogen und hätten dadurch ihren Unterstützungswohnsitz
aufgegeben, selbst wenn noch kein neuer Unterstützungswohnsitz begründet worden
sei. Die Beschwerdeführer hätten sich am 1. Oktober 2023 aus der Gemeinde
Langnau am Albis abgemeldet, womit sie ihren dortigen Wohnsitz aufgegeben
hätten. Eine Spezialsituation, in welcher die ehemalige Wohnsitzgemeinde
zuständig bleibe, liege nicht vor. So sei die Platzierung im Hotel ohne Zutun
der Beschwerdegegnerin erfolgt und auch sonst läge kein Sonderzweck wie eine
Reise oder ein Kuraufenthalt vor. Die Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin
habe daher mit dem Wegzug und der Abmeldung aus der Gemeinde geendet. Bei Fehlen
eines Unterstützungswohnsitzes, aber Vorliegen eines ständigen Aufenthalts im
Kanton Zürich, wäre die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet.
4.3
Dagegen
bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Aufenthalte in den Hotels nicht zu
einer Wohnsitzbegründung geführt hätten. Diese seien aufgrund der Exmission aus
der Wohnung notwendig gewesen. Ihr gesetzlicher Wohnsitz sei deswegen in
Langnau am Albis geblieben, weshalb die Beschwerdegegnerin örtlich zuständig
sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin seien sie mittellos gewesen
und hätten ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können (Rz. 17,
Rz. 24). Die Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin habe erst Ende
Mai 2024 geendet, da die Beschwerdeführer per Mitte Mai 2024 in eine Wohnung
nach Stäfa gezogen seien (Rz. 20). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt
falsch gewürdigt, zumal sie ausser Acht gelassen habe, dass sich die Beschwerdeführer
selbst nie aktiv aus der beschwerdegegnerischen Gemeinde im Einwohnerregister
abgemeldet hätten. Die Mutation im Einwohnerregister sei vielmehr durch die
Beschwerdegegnerin vorgenommen worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre
Behauptung, die Beschwerdeführer hätten sich abgemeldet, auch nicht belegt.
Hierzu hätten die Akten der Einwohnerkontrolle eingeholt werden müssen, was die
Beschwerdegegnerin indes unterlassen habe (Rz. 41 ff.). Sie habe
versucht, die Beschwerdeführenden durch die registerrechtliche Abmeldung
loszuwerden (Rz. 44 f.). Es sei auch nicht nachgewiesen, dass sie den
Beschwerdeführern eine Notunterkunft angeboten habe (Rz. 48).
5.
5.1
Die
Argumente der Beschwerdeführer gehen fehl. Wie der Bezirksrat zutreffend
festhielt, ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin
nur massgebend, ob die Beschwerdeführer aus der Gemeinde tatsächlich weggezogen
sind (§ 38 Abs. 1 SHG) und damit ihren sozialhilferechtlichen
Unterstützungswohnsitz – vorbehältlich einer Ausnahme i. S. v. § 38 Abs. 3 SHG (vgl. E. 3.3) – aufgegeben
haben. Ob ein neuer Unterstützungswohnsitz begründet wurde oder nach § 33 i. V. m. § 39 Abs. 1 SHG die
Aufenthaltsgemeinde unterstützungspflichtig war, ist nicht von Bedeutung.
Vorliegend zogen die Beschwerdeführer nachweislich am
9.
Oktober 2023 ins Hotel F in Zürich und am 21. November 2023
bis mindestens 20. Januar 2024 ins Hotel G in Affoltern am Albis.
Dies lässt sich den von den Beschwerdeführern eingereichten Hotelrechnungen
entnehmen. Per Mitte Mai 2024 haben die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
eine Wohnung in Stäfa bezogen. Damit kann nicht gesagt werden, dass sie die
bisherige Wohngemeinde nur vorübergehend, d. h. von vornherein für eine kurze und befristete
Zeit, zwecks Vermeidung von Obdachlosigkeit verlassen hätten (vgl. vorn
E. 3.3). Vielmehr zogen sie für unbestimmte Zeit aus der Gemeinde weg.
Dafür spricht auch, dass sie nicht einmal geltend machen, geschweige denn
nachweisen, dass sie zurückkehren wollten und sich nach ihrem Wegzug um eine
Rückkehr nach Langnau am Albis bemüht hätten. Hinzu kommt, dass sie sich zum
Zeitpunkt des Sozialhilfegesuchs bereits seit ungefähr vier Monaten in Hotels
ausserhalb von Langnau am Albis aufhielten. Angesichts dieser Umstände kann
nicht mehr nur von einem vorübergehenden Aufenthalt gesprochen werden. Sodann
behaupten die Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass sie von der Beschwerdegegnerin
in einer anderen Gemeinde platziert worden wären.
5.2
Die
Beschwerdeführer sind im Oktober 2023 aus der Gemeinde Langnau am Albis im Sinn
von § 38 Abs. 1 SHG weggezogen und haben damit ihren dortigen
sozialhilferechtlichen Unterstützungswohnsitz aufgegeben. Somit war die
Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 3. Januar 2024
für die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe örtlich nicht mehr zuständig.
Soweit die Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügen und
geltend machen, sie hätten sich nie selbst aktiv abgemeldet, vielmehr habe die
Beschwerdegegnerin die Abmeldung im Einwohnerregister ohne sachlichen Grund und
ohne einschlägige gesetzliche Grundlage vorgenommen, um sie dadurch
loszuwerden, ist dies nicht entscheidrelevant. Nach § 38 Abs. 2 SHG
ist der polizeiliche Wohnsitz zur Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes nur
subsidiär heranzuziehen, wenn ein Wegzug aus der Gemeinde nach Abs. 1
zweifelhaft erscheint. Dies ist jedoch aufgrund der Hotelbelege nicht der Fall.
Damit war weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz verpflichtet, die
Akten des Einwohnerregisters beizuziehen. Dies gilt selbstredend auch für das
vorliegende Verfahren, womit sich der entsprechende Antrag der Beschwerdeführer
erübrigt.
5.3
Sodann
machen die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe
versucht, sie loszuwerden, was ein Verstoss gegen § 40 Abs. 1 SHG
darstellen könnte. Dabei vermögen sie nebst dieser Behauptung keine
substanziierten Beweise vorzubringen. Vielmehr argumentieren sie
widersprüchlich (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV; SR 101]). Sie führen aus, auf Empfehlung der
Beschwerdegegnerin die Wohnung in Langnau am Albis nicht verlassen zu haben,
während sie der Beschwerdegegnerin gleichzeitig sinngemäss vorwerfen, diese
wolle sie abschieben. Ausserdem liegt den Akten das Angebot der Beschwerdegegnerin
für die Notunterkunft bei. Auch wenn dieses Angebot von den Beschwerdeführern
nicht unterzeichnet wurde und sie dies pauschal bestreiten, ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin diese Unterlagen ausgearbeitet
haben sollte, wenn sie ihnen kein Angebot unterbreitet hätte. Der sinngemässe
Vorwurf einer Abschiebung nach § 40 Abs. 1 SHG durch die Beschwerdegegnerin
erweist sich daher als nicht erstellt.
5.4
Zusammenfassend
war die Beschwerdegegnerin für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung örtlich nicht zuständig. Sie trat daher zu
Recht auf das Sozialhilfegesuch vom 3. Januar 2024 nicht ein. Somit kann
offenbleiben, ob das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe mangels Bedürftigkeit
abzuweisen wäre (vgl. Dispositivziffer 2 und vorn E. 2).
6.
6.1
Die
Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nach
Art. 29 Abs. 2 BV. Der Bezirksrat habe die Duplik der Beschwerdegegnerin
vom 21. Mai 2024 nicht zur Stellungnahme zugestellt, sondern diese erst
zusammen mit dem Endentscheid zur Kenntnis gebracht. Damit sei den Beschwerdeführern
die Möglichkeit genommen worden, sich dazu zu äussern.
6.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz
eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern.
Dabei ist nach der Bundesgerichtspraxis zwischen Verfahren vor Gerichten
einerseits sowie erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und
Rechtsmittelverfahren vor nichtgerichtlichen Behörden andererseits zu
unterscheiden: Vor Gerichten gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) bzw.
Art. 29 Abs. 2 BV das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
entwickelte "Replikrecht im weiteren Sinn", wonach den Parteien die
Möglichkeit zu gewähren ist, alle Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten
zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern. Vor nichtgerichtlichen
Behörden besteht Anspruch auf ein "Replikrecht im engeren Sinn",
wonach eine Frist zur Stellungnahme nur angesetzt werden muss, soweit die in
den Eingaben vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet
sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3 ff.;
Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 26b N. 37 ff.). Die Einschränkung des Replikrechts
vor nichtgerichtlichen Behörden entbindet die Rechtmittelinstanz indes nicht
davon, Eingaben einer Partei der Gegenseite zuzustellen, damit diese
gegebenenfalls um Fristansetzung für eine Stellungnahme ersuchen kann. In
diesem Sinn verpflichtet § 26b Abs. 4 VRG die Rekursinstanz
ausdrücklich, Vernehmlassungen den anderen Verfahrensbeteiligten zuzustellen
(vgl. VGr, 7. April 2016, AN.2015.00009, E. 2.3 mit weiteren
Hinweisen).
6.3
Die
formelle Natur des rechtlichen Gehörs hat sodann auch zur Folge, dass die
Verletzung des Gehörsanspruchs grundsätzlich unabhängig von den
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung
einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die
Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft.
Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn
diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer
unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (statt vieler VGr, 8. Mai
2023, VB.2021.00511, E. 4.4.4; BGE 133 I 201 E. 2.2 und BGE 132 V 387 E. 5.1).
6.4
Vorliegend
ergibt sich aus Erwägung 9 und dem Mitteilungssatz des bezirksrätlichen
Beschlusses (Dispositivziffer X), dass die entsprechende Stellungnahme mit
dem Endentscheid zugestellt wurde. Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2024
hatte der Bezirksrat der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit eingeräumt, zur
Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. April 2024 Stellung zu nehmen.
Betreffend den Antrag um Ausrichtung von wirtschaftlicher Nothilfe wurde die
Beschwerdegegnerin dabei angewiesen, ausschliesslich materiell Stellung zu
nehmen (Dispositivziffer III). In ihrer Stellungnahme vom 21. Mai
2024.
hielt die Beschwerdegegnerin in einem kurzen Satz an ihrer Vernehmlassung
vom 27. März 2024 fest und äusserte sich sodann materiell zum Begehren um
wirtschaftliche Nothilfe. In seinem Beschluss schrieb der Bezirksrat das Gesuch
der Beschwerdeführer um Anordnung vorsorglicher Massnahmen in Form der
Gewährung von Nothilfe für die Dauer des Verfahrens als gegenstandslos geworden
ab (Dispositivziffer II) und entschied einzig und allein über die
Zuständigkeitsfrage. Die in der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai
2024.
eingebrachten Noven, die ausschliesslich die materielle Beurteilung des Begehrens
um wirtschaftliche Nothilfe betrafen, waren somit nicht geeignet, den Entscheid
zu beeinflussen. Somit bestand kein Anspruch auf ein "Replikrecht im
engeren Sinn", wohl aber war der Bezirksrat verpflichtet, diese
Stellungnahme den Beschwerdeführern zuzustellen (vgl. E. 6.2). Dieser
Pflicht ist er zwar nachgekommen, aber erst mit Zustellung des Endentscheids.
Ob in diesem Vorgehen eine Gehörsverletzung zu erblicken ist, kann
dahingestellt bleiben, zumal sie ohnehin als geheilt zu betrachten wäre
(E. 6.3).
7.
7.1
Der Beschwerdeführer 1
rügt weiter, dass ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Unrecht
verweigert und Art. 29 Abs. 3 BV sowie § 16 Abs. 1 VRG
verletzt worden seien. So habe die Vorinstanz eine falsche Berechnungsgrundlage
für die Bedürftigkeit herangezogen beziehungsweise das falsche
durchschnittliche Nettoeinkommen berücksichtigt. Das Erwerbseinkommen zwischen
August 2023 und November 2023 hätte nicht in die Durchschnittsberechnung einfliessen
dürfen. Dieses sei offensichtlich verbraucht gewesen, zumal die Rekursschrift
am 19. Februar 2024 eingereicht worden sei. Auch liege keine
Ersparnisbereicherung vor. Sodann sei der prozessuale Notbedarf falsch
berechnet worden, dieser liege 10–30 % über dem Grundbedarf und es seien
laufende Steuern zu berücksichtigen. Weiter müssten die Serafe-Gebühren
ebenfalls berücksichtigt werden. Auch habe der Bezirksrat die Unterhaltspflicht
gegenüber dem Beschwerdeführer 2 ausser Acht gelassen.
7.2
Wie in
Dispositivziffer VII aufgefordert, reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer am 13. August 2024 seine Honorarnote dem Bezirksrat ein.
Darin hielt er fest, die Aufwendungen und Auslagen für den Beschwerdeführer 2
würden ziemlich genau 50 % der Gesamtkosten ausmachen; die Gesamtkosten
ihrerseits veranschlagte er mit Fr. 3'718.86 (inkl. MWST). Mit
Präsidialverfügung vom 26. August 2024 verfügte der Bezirksrat, dass der
Rechtsvertreter mit Fr. 3'718.96 (inkl. MWST) entschädigt werde (Dispositivziffer I),
und wies den Beschwerdeführer 2 auf seine Rückzahlungspflicht hin (Dispositivziffer II).
7.3
Nachdem
dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die gesamte
von ihm geltend gemachte Honorarforderung ungekürzt zugesprochen wurde, womit
die Honorarforderung des Rechtsvertreters für das Rekursverfahren gegenüber
beiden Beschwerdeführern vollumfänglich getilgt wurde, aber nicht ersichtlich
ist, dass diese Verfügung angefochten worden wäre, hat vorliegend zumindest der
Beschwerdeführer 2 ein Interesse daran, dass die Rückzahlungspflicht auf
den Beschwerdeführer 1 erweitert würde. Daher ist dennoch zu prüfen, ob
der Bezirksrat dem Beschwerdeführer 1 die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung hätte gewähren müssen.
7.4
Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von
§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 46). Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche
Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls
und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen
(Plüss, § 16 N. 77).
Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung nur
mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da
es in solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen
Umstände geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten
bereitet, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (Plüss,
§ 16 N. 83). Dennoch hat stets eine Einzelfallprüfung zu erfolgen,
die den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens hinreichend Beachtung schenkt
(BGr, 12. Mai 2022, 8C_8/2022, E. 6.4, auch zum Folgenden). Die
konkreten Widrigkeiten, denen die betroffene Person gegenübersteht, dürfen
nicht ausser Acht gelassen werden. Als besondere Schwierigkeiten, die eine
Verbeiständung zu rechtfertigen vermögen, fallen neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der
betroffenen Person liegende Gründe in Betracht. So sind zum Beispiel das Alter,
die soziale Situation, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung und
allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, zu berücksichtigen.
Mitzuberücksichtigen ist des Weiteren, wie stark die umstrittene Anordnung die
Interessen der bedürftigen Person betrifft (vgl. Plüss, § 16 N. 80
und 84 f.). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist denn
auch von Bundesrechts wegen bzw. gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV
geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die
Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen droht (BGr, 12. Mai
2022, 8C_8/2022, E. 3.2). Massgebend für die Beurteilung der Notwendigkeit
einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung (Plüss, § 16 N. 79; zum Ganzen VGr,
6.
Dezember 2024, VB.2024.00582, E. 3.2).
7.5
Der Beschwerdeführer 1
hatte zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zwar nur
Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2022 eingereicht, die aktuelleren
Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2023 lagen jedoch bei den vorinstanzlichen Akten.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren reichte er Kontoauszüge aus einem auf
seinen Namen lautenden Konto aus dem Jahr 2024 ein. Auch wenn deren
Vollständigkeit unklar bleibt, ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers 1
für das Rekursverfahren knapp glaubhaft. Da die Beschwerdeführenden im
Zeitpunkt der Einleitung des Rekursverfahrens noch keine feste Bleibe gefunden
hatten, sondern in Hotels logierten, rechtfertigt es sich trotz Zurückhaltung,
auch dem Beschwerdeführer 1 für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer
für das Rekursverfahren bereits vollständig entschädigt wurde, ist der
Beschwerdeführer 1 für das Rekursverfahren unter solidarischer Haftung in
die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG miteinzubeziehen.
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde nur bezüglich der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers 1 für das
Rekursverfahren teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
9.
9.1
Da die
Beschwerdeführer im Hauptantrag (bezüglich der örtlichen Zuständigkeit)
unterliegen, sind sie als überwiegend unterliegend anzusehen. Folglich sind
ihnen die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Mangels eines überwiegenden Obsiegens der Beschwerdeführer ist ihnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.2
Zu prüfen
bleiben die Gesuche der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Grundsätzlich
gilt das bereits Dargelegte zu den Anspruchsvoraussetzungen (vorne
E. 7.4).
Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege, ist sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit
mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr,
sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden finanziellen
Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende
Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen
Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die
Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen. Die
Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht
hinweisen. Ist der Gesuchstellende jedoch anwaltlich bzw. rechtskundig vertreten,
wie im vorliegenden Fall, so besteht in der Regel keine Hinweispflicht. Die
Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne
dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss. Ohne detaillierte Belege
bejaht werden kann etwa die Mittellosigkeit von Personen, die Sozialhilfe oder
Ergänzungsleistungen beziehen. Sowohl im Rekurs- als auch im
Beschwerdeverfahren trifft die beschwerdeführende Partei eine Begründungs- bzw.
Substanziierungspflicht. Sie hat die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen
und allenfalls Beweismittel einzureichen (VGr, 16. September 2021,
VB.2021.00079, E. 4.3; 3. März 2020, VB.2019.00727, E. 4.3.1, je
mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGr, 10. Juli 2024, 4A_300/2024,
E. 4.3.2; 5. Juni 2024, 2C_163/2024 und 2C_260/2024, E. 5.1;
22.
Dezember 2023, 2C_412/2023, E. 3.2.2, je mit Hinweisen;
23.
Dezember 2022, 8C_495/2022, E. 5.2; 10. Juli 2015,
6B_499/2015, E. 2.4; BGE 120 Ia 179 E. 3a). Die Voraussetzungen
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind durch den Instanzenzug hinweg für
jede einzelne Verfahrensstufe gesondert zu prüfen (vgl. BGr, 12. Mai 2022,
8C_8/2022, E. 3.2; 8. Dezember 2020, 5A_683/2020, E. 3-5).
9.3
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren reichten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
lediglich einen Kontoauszug (bis 12. August 2024) des Beschwerdeführers 1
sowie einen Auszug des Lohnkontos des Beschwerdeführers 2 (Januar bis Juli
2024) ein. Dabei bleibt im Dunkeln, ob der Beschwerdeführer 2 selbst über
ein Konto verfügt – wovon auszugehen ist – und wenn ja, welche Vermögenswerte
sich darauf befinden, zumal auch bei den Akten keine Informationen betreffend
Konti des Beschwerdeführers 2 ersichtlich sind. Ebenso bleibt die
Einkommenssituation des Beschwerdeführers 1 unklar, da aktuelle
Lohnauszüge des Beschwerdeführers 1 fehlen und nicht bekannt ist, ob er inzwischen
wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Selbst wenn der Beschwerdeführer 1
keine neue Arbeitsstelle angetreten hat, fehlen Belege und Ausführungen über
Ersatzeinkünfte wie insbesondere Arbeitslosentaggelder, zumal die anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer nicht einmal behaupten, dass sie nunmehr an ihrem
neuen Wohnort in Stäfa von der Sozialhilfe unterstützt würden. Daher ist auch
nicht ohne Weiteres, d. h.
ohne substanziierten Nachweis, von ihrer Mittellosigkeit auszugehen. Hinzu
kommt, dass die Beschwerdeführer ausführen, sie seien in eine neue Mietwohnung
eingezogen. Dies deutet darauf hin, dass sie über Einkünfte verfügen, um die
entsprechenden Mietkosten zu tragen. Schliesslich machen die Beschwerdeführer
auch nicht geltend, dass sie Schulden hätten. Da die beiden Beschwerdeführer
gemäss ihren eigenen Angaben als Unterstützungseinheit anzusehen sind und ihre
Mittellosigkeit daher einheitlich zu beurteilen ist, ist ihre Mittellosigkeit
für das vorliegende Verfahren insgesamt nicht hinreichend belegt.
9.4
Was die
Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft, so bringen die
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mehrheitlich dieselben Argumente vor
wie vor der Rekursinstanz. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung fällt
insbesondere ins Gewicht, dass die Wohnsituation der Beschwerdeführenden
nunmehr geklärt ist (vgl. aber E. 7.5) und nur noch um die nachträgliche
Ausrichtung von Sozialhilfe für den beschränkten Zeitraum vom 1. Oktober
2023.
bis 31. Mai 2024 gestritten wird. Dementsprechend ist die Streitsache
nicht mehr komplex oder unübersichtlich, geht es doch hauptsächlich darum, in
welcher Gemeinde die Beschwerdeführer im jeweiligen Zeitpunkt verweilten. Was
allfällige sprachliche Verständigungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers 1
betrifft, so geht der Beschwerdeführer 2 einer Lehre nach und dürfte über
entsprechende Deutschkenntnisse verfügen. Damit wäre der Beschwerdeführer 2
durchaus in der Lage, den Beschwerdeführer 1 zu unterstützen. Insgesamt
wiegen die Interessen der Beschwerdeführer nicht besonders schwer. Mit Blick
auf die zurückhaltende Praxis zur Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung (vorne
E. 7.4) rechtfertigt sich eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht.
9.5
Zusammenfassend
sind die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer V des Beschlusses
des Bezirksrats Horgen vom 20. Juni 2024 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer 1
wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt
und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt unter solidarischer Haftung
vorbehalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Die
Gesuche der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren
werden abgewiesen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Horgen.