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Entscheid

VB.2024.00476

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00476

26. Juni 2025Deutsch26 min

(URT.2025.26395)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00476

Urteil

der 3.

Kammer

vom 26. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Langnau am Albis,

vertreten durch die

Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Mit Urteil vom 17. August 2023 verpflichtete das

Bezirksgericht Horgen A, seine 3,5-Zimmer-Maisonettewohnung in Langnau am Albis

bis spätestens am 15. September 2023 zu räumen und sie der Klägerin (des

Ausweisungsverfahrens) geräumt und gereinigt zu übergeben. Das Stadtammannamt

Sihltal wurde angewiesen, diese Verpflichtung nach dem 15. September 2023

auf Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. Laut Akten wurde der Termin der

Exmission vom 17. Oktober 2023 auf den 16. November 2023 verschoben.

Gemäss Mutationsliste der Gemeinde Langnau am Albis zogen A und sein Sohn B am

1. Oktober 2023 von Langnau am Albis nach Zürich (Hotel F) weg. Dort wohnten

sie vom 9. Oktober 2023 bis am 20. November 2023. Vom

21. November 2023 bis am 20. Februar 2024 übernachteten sie im Hotel G

in Affoltern am Albis.

B.

Mit Gesuch vom 3. Januar 2024 ersuchte A für sich

und seinen im Haushalt lebenden Sohn B bei der Sozialbehörde Langnau am Albis

um wirtschaftliche Hilfe.

C.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2024 lehnte die

Sozialbehörde Langnau am Albis den Antrag vom 3. Januar 2024 von A auf

wirtschaftliche Sozialhilfe ab. Dieser sei per 1. Oktober 2023 aus der

Gemeinde weggezogen, womit die Sozialbehörde Langnau am Albis im Sinn der

Erwägungen ab 1. November 2023 nicht mehr für ihn zuständig sei (Dispositivziffer 1).

Sollte A die Zuständigkeit der Sozialbehörde Langnau am Albis geltend machen

und das Sozialamt des Kantons Zürich die Gemeinde Langnau am Albis als

zuständig bestimmen, werde sein Begehren auf Ausrichtung von wirtschaftlicher

Hilfe abgewiesen. Er könne seinen Lebensunterhalt im Sinn der Erwägungen aus

eigenen Mitteln finanzieren (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit,

bei Arbeitslosigkeit voraussichtlich aus dem Ersatzeinkommen der

Arbeitslosenversicherung; Dispositivziffer 2). Sodann sei er angehalten,

seine Meldeverhältnisse (Einwohnerkontrolle) zu klären (Dispositivziffer 3).

Zuletzt wurde er angewiesen, alles in seiner Kraft Stehende zu unternehmen, um

eine Notlage zu vermeiden. Insbesondere habe er weiterhin einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Bezug von wirtschaftlicher Hilfe zu

vermeiden (Dispositivziffer 4).

Erwägungen

II.

A.

Gegen den Beschluss der Sozialbehörde Langnau am Albis

vom 15. Januar 2024 erhoben A und B am 19. Februar 2024 Rekurs beim

Bezirksrat Horgen. Sie liessen beantragen, der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben und die Sache an die Sozialbehörde zur erneuten Beurteilung

zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sozialbehörde zu verpflichten, A und B ab

dem 1. Oktober 2023 wirtschaftliche Hilfe nach den SKOS-Richtlinien

auszurichten, mindestens jedoch im Umfang der effektiven Wohnkosten von

Fr. 5'571.55 sowie ab dem 21. November 2023 von Fr. 2'500.-;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sodann ersuchten sie um die

Anordnung vorsorglicher Massnahmen, nämlich die Ausrichtung von Nothilfe für

die Dauer des Verfahrens. Schliesslich seien ihnen die unentgeltliche

Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

B.

Der Bezirksrat Horgen hiess den Rekurs mit Beschluss

vom 20. Juni 2024 teilweise gut (Dispositivziffer I) und bestellte B

in der Person von Rechtsanwalt C einen unentgeltlichen Rechtsvertreter

(Dispositivziffer VI). Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde als

gegenstandslos geworden abgeschrieben (Dispositivziffer II). Im Übrigen

wies der Bezirksrat Horgen den Rekurs ab (Dispositivziffer III), trat auf

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein (Dispositivziffer IV)

und wies das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Dispositivziffer V).

Schliesslich wurde Rechtsanwalt C ersucht, seine Honorarnote einzureichen.

Über seine Entschädigung werde in einem separaten Verfahren entschieden

(Dispositivziffer VII). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer VIII).

III.

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Horgen

vom 20. Juni 2024 liessen A und B am 22. August 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben. Sie liessen beantragen, der Beschluss des Bezirksrats

sei aufzuheben und die Sache an die Sozialbehörde zurückzuweisen. Eventualiter

sei die Sozialbehörde zu verpflichten, den Beschwerdeführenden vom

1.

Oktober 2023 bis 31. Mai 2024 wirtschaftliche Hilfe nach den

SKOS-Richtlinien auszurichten, mindestens jedoch im Umfang der effektiven

Wohnkosten in der Höhe von Fr. 5'571.55 und ab dem 21. November 2023

in der Höhe von Fr. 2'500.-; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Sodann sei ihnen für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihnen in der Person von Rechtsanwalt C

je ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sodann ersuchten sie auch

für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit

Schreiben vom 3. September 2024 verzichtete der Bezirksrat Horgen auf eine

Stellungnahme und schloss auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit

Beschwerdeantwort vom 25. September 2024 beantragte die Sozialbehörde

Langnau am Albis, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 16. Oktober 2024

liessen A und B replizieren.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden verlangen ab dem 1. Oktober

2023.

bis zum 31. Mai 2024 wirtschaftliche Hilfe nach den SKOS-Richtlinien,

mindestens jedoch in der Höhe von Fr. 5'571.55 und ab dem

21.

November 2023 in der Höhe von Fr. 2'500.-. Der Streitwert

beläuft sich damit auf über Fr. 20'000.-. Folglich fällt die Streitigkeit

in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c und

§ 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist zunächst

zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführer zu Recht nicht

eingetreten ist und ob sie deren rechtliches Gehör verletzt hat (VGr,

14.

August 2020, VB.2019.00771, E. 1.2; VGr, 22. August 2019,

VB.2018.00673, E. 2.1).

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Im

innerkantonalen Verhältnis bestimmt das kantonale Recht das für die Ausrichtung

von Sozialhilfeleistungen zuständige Gemeinwesen (BGE 149 V 156 E. 4.2;

BGE 143 V 451 E. 8.2). Die Pflicht zur Leistung persönlicher und

wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Gemäss § 34 Abs. 1 SHG hat die hilfesuchende Person ihren

Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden

Verbleibens aufhält.

3.2

Das

Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes im Sinn von § 34 SHG setzt zum

einen voraus, dass sich die hilfesuchende Person tatsächlich in der Gemeinde

niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche

Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss sie die aus den gesamten Umständen

erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern

"dauerhaft", d. h.

zumindest für längere Zeit, zu bleiben. Bei der Wohnsitzermittlung ist nicht

auf den inneren Willen einer Person abzustellen. Wünsche und innere Absichten

einer Person sind für die Bestimmung der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit

nicht massgebend (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 2.2).

Massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände

schliessen lassen. Dabei sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der

Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, wobei die Wohnverhältnisse oft

entscheidende Rückschlüsse zulassen, und es sind keine allzu strengen

Anforderungen an die Dauer und die Absicht des Verbleibens zu stellen (VGr,

25.

August 2022, VB.2022.00277, E. 2.2; 11. Juni 2020,

VB.2020.00088, E. 3.3).

3.3

Der

Unterstützungswohnsitz endet mit dem Wegzug aus der Gemeinde (§ 38 Abs. 1 SHG). Wer den bisherigen Wohnsitz verlässt, hat in der Regel keinen

Unterstützungswohnsitz mehr, bis er anderswo einen neuen begründet. Im

Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) bleibt der

einmal begründete Unterstützungswohnsitz somit nicht bis zum Erwerb eines neuen

bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde. Wenn eine

Person das Gebiet des Wohnkantons oder der Wohngemeinde zu einem bestimmten

Sonderzweck verlässt, bleibt der Unterstützungswohnsitz hingegen bestehen.

Insbesondere endet der Unterstützungswohnsitz nicht, wenn die unterstützte

Person die bisherige Wohngemeinde zur Vermeidung von Obdachlosigkeit

vorübergehend, das heisst von vornherein für eine kurze Zeit befristet,

verlässt und bei Verwandten oder Bekannten in einer anderen Gemeinde

Unterschlupf nimmt (zum Ganzen VGr, 10. Januar 2019, VB.2018.00660,

E. 3.3 mit Hinweisen). Ist der Aufenthalt nicht von vornherein befristet,

sondern handelt es sich um einen "Aufenthalt bis auf Weiteres", liegt

in aller Regel kein Sonderzweck vor (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277,

E. 2.3; 20. Juli 2021, VB.2021.00358, E. 2.2 f.). Auch ein

bloss vorübergehender Aufenthalt vermag einen Wohnsitz zu begründen, wofür nach

der Rechtsprechung bereits eine Zeitdauer von rund eineinhalb Monaten

ausreichen kann (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 2.4;

11.

Juni 2020, VB.2020.00088, E. 5.7).

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete ihre fehlende örtliche Zuständigkeit wie folgt:

Im Zusammenhang mit der Exmission sei den Beschwerdeführern die Möglichkeit des

Bezugs einer Notunterkunft unterbreitet worden. Diese hätten das Angebot nach

einer Besichtigung letztlich angenommen. Allerdings sei diese Lösung nicht

kostenlos, sodass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern vorgeschlagen

habe, ihre Unterlagen vollständig vorzulegen, um einen allfälligen Anspruch auf

wirtschaftliche Sozialhilfe prüfen zu können. Dies sei aber von den Beschwerdeführern

abgelehnt worden. Die Beschwerdegegnerin habe sodann erwogen, die beiden

Beschwerdeführer aufgrund ihrer mangelnden Kooperation nicht in der

Notunterkunft, sondern z. B.

in einem Wohnheim der Heilsarmee unterzubringen. Jedoch habe dieses Angebot

nicht mehr unterbreitet werden können. So hätten sich die Beschwerdeführer ohne

Information der Beschwerdegegnerin bei der Einwohnerkontrolle rückwirkend per

1.

Oktober 2023 abgemeldet und als neue Wohnadresse das Hotel F in

Zürich angegeben. Trotz des Hinweises auf die Wohnsitzproblematik seitens der

Einwohnerkontrolle hätten die Beschwerdeführer auf der Abmeldung bestanden.

Platziere ein Sozialhilfeorgan eine Person in einem Hotel ausserhalb des Zuständigkeitsgebiets,

führe dies in der Regel nicht zu einer Wohnsitzbegründung. Die Beschwerdegegnerin

habe die Beschwerdeführer jedoch nicht im Hotel in Zürich platziert. Vielmehr

hätten die Beschwerdeführer die Gemeinde aus eigenem Antrieb verlassen.

Folglich sei diese für das am 3. Januar 2024 gestellte Sozialhilfegesuch

örtlich nicht mehr zuständig.

4.2

Der

Bezirksrat erwog in seinem Beschluss Folgendes: Die Beschwerdeführer seien seit

Oktober 2023 im Hotel F in Zürich und seit November 2023 im Hotel G

in Affoltern am Albis einquartiert gewesen. Die Frage, ob dadurch Wohnsitz

begründet worden sei, könne zur Beurteilung der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin

offengelassen werden. Denn die Beschwerdeführer seien aus ihrer

Wohnsitzgemeinde weggezogen und hätten dadurch ihren Unterstützungswohnsitz

aufgegeben, selbst wenn noch kein neuer Unterstützungswohnsitz begründet worden

sei. Die Beschwerdeführer hätten sich am 1. Oktober 2023 aus der Gemeinde

Langnau am Albis abgemeldet, womit sie ihren dortigen Wohnsitz aufgegeben

hätten. Eine Spezialsituation, in welcher die ehemalige Wohnsitzgemeinde

zuständig bleibe, liege nicht vor. So sei die Platzierung im Hotel ohne Zutun

der Beschwerdegegnerin erfolgt und auch sonst läge kein Sonderzweck wie eine

Reise oder ein Kuraufenthalt vor. Die Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin

habe daher mit dem Wegzug und der Abmeldung aus der Gemeinde geendet. Bei Fehlen

eines Unterstützungswohnsitzes, aber Vorliegen eines ständigen Aufenthalts im

Kanton Zürich, wäre die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet.

4.3

Dagegen

bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Aufenthalte in den Hotels nicht zu

einer Wohnsitzbegründung geführt hätten. Diese seien aufgrund der Exmission aus

der Wohnung notwendig gewesen. Ihr gesetzlicher Wohnsitz sei deswegen in

Langnau am Albis geblieben, weshalb die Beschwerdegegnerin örtlich zuständig

sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin seien sie mittellos gewesen

und hätten ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können (Rz. 17,

Rz. 24). Die Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin habe erst Ende

Mai 2024 geendet, da die Beschwerdeführer per Mitte Mai 2024 in eine Wohnung

nach Stäfa gezogen seien (Rz. 20). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt

falsch gewürdigt, zumal sie ausser Acht gelassen habe, dass sich die Beschwerdeführer

selbst nie aktiv aus der beschwerdegegnerischen Gemeinde im Einwohnerregister

abgemeldet hätten. Die Mutation im Einwohnerregister sei vielmehr durch die

Beschwerdegegnerin vorgenommen worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre

Behauptung, die Beschwerdeführer hätten sich abgemeldet, auch nicht belegt.

Hierzu hätten die Akten der Einwohnerkontrolle eingeholt werden müssen, was die

Beschwerdegegnerin indes unterlassen habe (Rz. 41 ff.). Sie habe

versucht, die Beschwerdeführenden durch die registerrechtliche Abmeldung

loszuwerden (Rz. 44 f.). Es sei auch nicht nachgewiesen, dass sie den

Beschwerdeführern eine Notunterkunft angeboten habe (Rz. 48).

5.

5.1

Die

Argumente der Beschwerdeführer gehen fehl. Wie der Bezirksrat zutreffend

festhielt, ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin

nur massgebend, ob die Beschwerdeführer aus der Gemeinde tatsächlich weggezogen

sind (§ 38 Abs. 1 SHG) und damit ihren sozialhilferechtlichen

Unterstützungswohnsitz – vorbehältlich einer Ausnahme i. S. v. § 38 Abs. 3 SHG (vgl. E. 3.3) – aufgegeben

haben. Ob ein neuer Unterstützungswohnsitz begründet wurde oder nach § 33 i. V. m. § 39 Abs. 1 SHG die

Aufenthaltsgemeinde unterstützungspflichtig war, ist nicht von Bedeutung.

Vorliegend zogen die Beschwerdeführer nachweislich am

9.

Oktober 2023 ins Hotel F in Zürich und am 21. November 2023

bis mindestens 20. Januar 2024 ins Hotel G in Affoltern am Albis.

Dies lässt sich den von den Beschwerdeführern eingereichten Hotelrechnungen

entnehmen. Per Mitte Mai 2024 haben die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben

eine Wohnung in Stäfa bezogen. Damit kann nicht gesagt werden, dass sie die

bisherige Wohngemeinde nur vorübergehend, d. h. von vornherein für eine kurze und befristete

Zeit, zwecks Vermeidung von Obdachlosigkeit verlassen hätten (vgl. vorn

E. 3.3). Vielmehr zogen sie für unbestimmte Zeit aus der Gemeinde weg.

Dafür spricht auch, dass sie nicht einmal geltend machen, geschweige denn

nachweisen, dass sie zurückkehren wollten und sich nach ihrem Wegzug um eine

Rückkehr nach Langnau am Albis bemüht hätten. Hinzu kommt, dass sie sich zum

Zeitpunkt des Sozialhilfegesuchs bereits seit ungefähr vier Monaten in Hotels

ausserhalb von Langnau am Albis aufhielten. Angesichts dieser Umstände kann

nicht mehr nur von einem vorübergehenden Aufenthalt gesprochen werden. Sodann

behaupten die Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass sie von der Beschwerdegegnerin

in einer anderen Gemeinde platziert worden wären.

5.2

Die

Beschwerdeführer sind im Oktober 2023 aus der Gemeinde Langnau am Albis im Sinn

von § 38 Abs. 1 SHG weggezogen und haben damit ihren dortigen

sozialhilferechtlichen Unterstützungswohnsitz aufgegeben. Somit war die

Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 3. Januar 2024

für die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe örtlich nicht mehr zuständig.

Soweit die Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügen und

geltend machen, sie hätten sich nie selbst aktiv abgemeldet, vielmehr habe die

Beschwerdegegnerin die Abmeldung im Einwohnerregister ohne sachlichen Grund und

ohne einschlägige gesetzliche Grundlage vorgenommen, um sie dadurch

loszuwerden, ist dies nicht entscheidrelevant. Nach § 38 Abs. 2 SHG

ist der polizeiliche Wohnsitz zur Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes nur

subsidiär heranzuziehen, wenn ein Wegzug aus der Gemeinde nach Abs. 1

zweifelhaft erscheint. Dies ist jedoch aufgrund der Hotelbelege nicht der Fall.

Damit war weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz verpflichtet, die

Akten des Einwohnerregisters beizuziehen. Dies gilt selbstredend auch für das

vorliegende Verfahren, womit sich der entsprechende Antrag der Beschwerdeführer

erübrigt.

5.3

Sodann

machen die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe

versucht, sie loszuwerden, was ein Verstoss gegen § 40 Abs. 1 SHG

darstellen könnte. Dabei vermögen sie nebst dieser Behauptung keine

substanziierten Beweise vorzubringen. Vielmehr argumentieren sie

widersprüchlich (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV; SR 101]). Sie führen aus, auf Empfehlung der

Beschwerdegegnerin die Wohnung in Langnau am Albis nicht verlassen zu haben,

während sie der Beschwerdegegnerin gleichzeitig sinngemäss vorwerfen, diese

wolle sie abschieben. Ausserdem liegt den Akten das Angebot der Beschwerdegegnerin

für die Notunterkunft bei. Auch wenn dieses Angebot von den Beschwerdeführern

nicht unterzeichnet wurde und sie dies pauschal bestreiten, ist nicht

nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin diese Unterlagen ausgearbeitet

haben sollte, wenn sie ihnen kein Angebot unterbreitet hätte. Der sinngemässe

Vorwurf einer Abschiebung nach § 40 Abs. 1 SHG durch die Beschwerdegegnerin

erweist sich daher als nicht erstellt.

5.4

Zusammenfassend

war die Beschwerdegegnerin für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe im

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung örtlich nicht zuständig. Sie trat daher zu

Recht auf das Sozialhilfegesuch vom 3. Januar 2024 nicht ein. Somit kann

offenbleiben, ob das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe mangels Bedürftigkeit

abzuweisen wäre (vgl. Dispositivziffer 2 und vorn E. 2).

6.

6.1

Die

Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nach

Art. 29 Abs. 2 BV. Der Bezirksrat habe die Duplik der Beschwerdegegnerin

vom 21. Mai 2024 nicht zur Stellungnahme zugestellt, sondern diese erst

zusammen mit dem Endentscheid zur Kenntnis gebracht. Damit sei den Beschwerdeführern

die Möglichkeit genommen worden, sich dazu zu äussern.

6.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz

eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern.

Dabei ist nach der Bundesgerichtspraxis zwischen Verfahren vor Gerichten

einerseits sowie erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und

Rechtsmittelverfahren vor nichtgerichtlichen Behörden andererseits zu

unterscheiden: Vor Gerichten gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) bzw.

Art. 29 Abs. 2 BV das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

entwickelte "Replikrecht im weiteren Sinn", wonach den Parteien die

Möglichkeit zu gewähren ist, alle Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten

zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern. Vor nichtgerichtlichen

Behörden besteht Anspruch auf ein "Replikrecht im engeren Sinn",

wonach eine Frist zur Stellungnahme nur angesetzt werden muss, soweit die in

den Eingaben vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet

sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3 ff.;

Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 26b N. 37 ff.). Die Einschränkung des Replikrechts

vor nichtgerichtlichen Behörden entbindet die Rechtmittelinstanz indes nicht

davon, Eingaben einer Partei der Gegenseite zuzustellen, damit diese

gegebenenfalls um Fristansetzung für eine Stellungnahme ersuchen kann. In

diesem Sinn verpflichtet § 26b Abs. 4 VRG die Rekursinstanz

ausdrücklich, Vernehmlassungen den anderen Verfahrensbeteiligten zuzustellen

(vgl. VGr, 7. April 2016, AN.2015.00009, E. 2.3 mit weiteren

Hinweisen).

6.3

Die

formelle Natur des rechtlichen Gehörs hat sodann auch zur Folge, dass die

Verletzung des Gehörsanspruchs grundsätzlich unabhängig von den

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung

einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die

Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft.

Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn

diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer

unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (statt vieler VGr, 8. Mai

2023, VB.2021.00511, E. 4.4.4; BGE 133 I 201 E. 2.2 und BGE 132 V 387 E. 5.1).

6.4

Vorliegend

ergibt sich aus Erwägung 9 und dem Mitteilungssatz des bezirksrätlichen

Beschlusses (Dispositivziffer X), dass die entsprechende Stellungnahme mit

dem Endentscheid zugestellt wurde. Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2024

hatte der Bezirksrat der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit eingeräumt, zur

Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. April 2024 Stellung zu nehmen.

Betreffend den Antrag um Ausrichtung von wirtschaftlicher Nothilfe wurde die

Beschwerdegegnerin dabei angewiesen, ausschliesslich materiell Stellung zu

nehmen (Dispositivziffer III). In ihrer Stellungnahme vom 21. Mai

2024.

hielt die Beschwerdegegnerin in einem kurzen Satz an ihrer Vernehmlassung

vom 27. März 2024 fest und äusserte sich sodann materiell zum Begehren um

wirtschaftliche Nothilfe. In seinem Beschluss schrieb der Bezirksrat das Gesuch

der Beschwerdeführer um Anordnung vorsorglicher Massnahmen in Form der

Gewährung von Nothilfe für die Dauer des Verfahrens als gegenstandslos geworden

ab (Dispositivziffer II) und entschied einzig und allein über die

Zuständigkeitsfrage. Die in der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai

2024.

eingebrachten Noven, die ausschliesslich die materielle Beurteilung des Begehrens

um wirtschaftliche Nothilfe betrafen, waren somit nicht geeignet, den Entscheid

zu beeinflussen. Somit bestand kein Anspruch auf ein "Replikrecht im

engeren Sinn", wohl aber war der Bezirksrat verpflichtet, diese

Stellungnahme den Beschwerdeführern zuzustellen (vgl. E. 6.2). Dieser

Pflicht ist er zwar nachgekommen, aber erst mit Zustellung des Endentscheids.

Ob in diesem Vorgehen eine Gehörsverletzung zu erblicken ist, kann

dahingestellt bleiben, zumal sie ohnehin als geheilt zu betrachten wäre

(E. 6.3).

7.

7.1

Der Beschwerdeführer 1

rügt weiter, dass ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Unrecht

verweigert und Art. 29 Abs. 3 BV sowie § 16 Abs. 1 VRG

verletzt worden seien. So habe die Vorinstanz eine falsche Berechnungsgrundlage

für die Bedürftigkeit herangezogen beziehungsweise das falsche

durchschnittliche Nettoeinkommen berücksichtigt. Das Erwerbseinkommen zwischen

August 2023 und November 2023 hätte nicht in die Durchschnittsberechnung einfliessen

dürfen. Dieses sei offensichtlich verbraucht gewesen, zumal die Rekursschrift

am 19. Februar 2024 eingereicht worden sei. Auch liege keine

Ersparnisbereicherung vor. Sodann sei der prozessuale Notbedarf falsch

berechnet worden, dieser liege 10–30 % über dem Grundbedarf und es seien

laufende Steuern zu berücksichtigen. Weiter müssten die Serafe-Gebühren

ebenfalls berücksichtigt werden. Auch habe der Bezirksrat die Unterhaltspflicht

gegenüber dem Beschwerdeführer 2 ausser Acht gelassen.

7.2

Wie in

Dispositivziffer VII aufgefordert, reichte der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführer am 13. August 2024 seine Honorarnote dem Bezirksrat ein.

Darin hielt er fest, die Aufwendungen und Auslagen für den Beschwerdeführer 2

würden ziemlich genau 50 % der Gesamtkosten ausmachen; die Gesamtkosten

ihrerseits veranschlagte er mit Fr. 3'718.86 (inkl. MWST). Mit

Präsidialverfügung vom 26. August 2024 verfügte der Bezirksrat, dass der

Rechtsvertreter mit Fr. 3'718.96 (inkl. MWST) entschädigt werde (Dispositivziffer I),

und wies den Beschwerdeführer 2 auf seine Rückzahlungspflicht hin (Dispositivziffer II).

7.3

Nachdem

dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die gesamte

von ihm geltend gemachte Honorarforderung ungekürzt zugesprochen wurde, womit

die Honorarforderung des Rechtsvertreters für das Rekursverfahren gegenüber

beiden Beschwerdeführern vollumfänglich getilgt wurde, aber nicht ersichtlich

ist, dass diese Verfügung angefochten worden wäre, hat vorliegend zumindest der

Beschwerdeführer 2 ein Interesse daran, dass die Rückzahlungspflicht auf

den Beschwerdeführer 1 erweitert würde. Daher ist dennoch zu prüfen, ob

der Bezirksrat dem Beschwerdeführer 1 die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung hätte gewähren müssen.

7.4

Gemäss

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von

§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 46). Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche

Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls

und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen

(Plüss, § 16 N. 77).

Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung nur

mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da

es in solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen

Umstände geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten

bereitet, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (Plüss,

§ 16 N. 83). Dennoch hat stets eine Einzelfallprüfung zu erfolgen,

die den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens hinreichend Beachtung schenkt

(BGr, 12. Mai 2022, 8C_8/2022, E. 6.4, auch zum Folgenden). Die

konkreten Widrigkeiten, denen die betroffene Person gegenübersteht, dürfen

nicht ausser Acht gelassen werden. Als besondere Schwierigkeiten, die eine

Verbeiständung zu rechtfertigen vermögen, fallen neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der

betroffenen Person liegende Gründe in Betracht. So sind zum Beispiel das Alter,

die soziale Situation, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung und

allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, zu berücksichtigen.

Mitzuberücksichtigen ist des Weiteren, wie stark die umstrittene Anordnung die

Interessen der bedürftigen Person betrifft (vgl. Plüss, § 16 N. 80

und 84 f.). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist denn

auch von Bundesrechts wegen bzw. gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV

geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die

Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen droht (BGr, 12. Mai

2022, 8C_8/2022, E. 3.2). Massgebend für die Beurteilung der Notwendigkeit

einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung (Plüss, § 16 N. 79; zum Ganzen VGr,

6.

Dezember 2024, VB.2024.00582, E. 3.2).

7.5

Der Beschwerdeführer 1

hatte zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zwar nur

Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2022 eingereicht, die aktuelleren

Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2023 lagen jedoch bei den vorinstanzlichen Akten.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren reichte er Kontoauszüge aus einem auf

seinen Namen lautenden Konto aus dem Jahr 2024 ein. Auch wenn deren

Vollständigkeit unklar bleibt, ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers 1

für das Rekursverfahren knapp glaubhaft. Da die Beschwerdeführenden im

Zeitpunkt der Einleitung des Rekursverfahrens noch keine feste Bleibe gefunden

hatten, sondern in Hotels logierten, rechtfertigt es sich trotz Zurückhaltung,

auch dem Beschwerdeführer 1 für das Rekursverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer

für das Rekursverfahren bereits vollständig entschädigt wurde, ist der

Beschwerdeführer 1 für das Rekursverfahren unter solidarischer Haftung in

die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG miteinzubeziehen.

8.

Zusammenfassend ist die Beschwerde nur bezüglich der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers 1 für das

Rekursverfahren teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

9.

9.1

Da die

Beschwerdeführer im Hauptantrag (bezüglich der örtlichen Zuständigkeit)

unterliegen, sind sie als überwiegend unterliegend anzusehen. Folglich sind

ihnen die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Mangels eines überwiegenden Obsiegens der Beschwerdeführer ist ihnen keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.2

Zu prüfen

bleiben die Gesuche der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Grundsätzlich

gilt das bereits Dargelegte zu den Anspruchsvoraussetzungen (vorne

E. 7.4).

Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege, ist sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit

mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr,

sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden finanziellen

Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend

darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende

Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen

Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die

Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen. Die

Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht

hinweisen. Ist der Gesuchstellende jedoch anwaltlich bzw. rechtskundig vertreten,

wie im vorliegenden Fall, so besteht in der Regel keine Hinweispflicht. Die

Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne

dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss. Ohne detaillierte Belege

bejaht werden kann etwa die Mittellosigkeit von Personen, die Sozialhilfe oder

Ergänzungsleistungen beziehen. Sowohl im Rekurs- als auch im

Beschwerdeverfahren trifft die beschwerdeführende Partei eine Begründungs- bzw.

Substanziierungspflicht. Sie hat die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen

und allenfalls Beweismittel einzureichen (VGr, 16. September 2021,

VB.2021.00079, E. 4.3; 3. März 2020, VB.2019.00727, E. 4.3.1, je

mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGr, 10. Juli 2024, 4A_300/2024,

E. 4.3.2; 5. Juni 2024, 2C_163/2024 und 2C_260/2024, E. 5.1;

22.

Dezember 2023, 2C_412/2023, E. 3.2.2, je mit Hinweisen;

23.

Dezember 2022, 8C_495/2022, E. 5.2; 10. Juli 2015,

6B_499/2015, E. 2.4; BGE 120 Ia 179 E. 3a). Die Voraussetzungen

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind durch den Instanzenzug hinweg für

jede einzelne Verfahrensstufe gesondert zu prüfen (vgl. BGr, 12. Mai 2022,

8C_8/2022, E. 3.2; 8. Dezember 2020, 5A_683/2020, E. 3-5).

9.3

Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren reichten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

lediglich einen Kontoauszug (bis 12. August 2024) des Beschwerdeführers 1

sowie einen Auszug des Lohnkontos des Beschwerdeführers 2 (Januar bis Juli

2024) ein. Dabei bleibt im Dunkeln, ob der Beschwerdeführer 2 selbst über

ein Konto verfügt – wovon auszugehen ist – und wenn ja, welche Vermögenswerte

sich darauf befinden, zumal auch bei den Akten keine Informationen betreffend

Konti des Beschwerdeführers 2 ersichtlich sind. Ebenso bleibt die

Einkommenssituation des Beschwerdeführers 1 unklar, da aktuelle

Lohnauszüge des Beschwerdeführers 1 fehlen und nicht bekannt ist, ob er inzwischen

wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Selbst wenn der Beschwerdeführer 1

keine neue Arbeitsstelle angetreten hat, fehlen Belege und Ausführungen über

Ersatzeinkünfte wie insbesondere Arbeitslosentaggelder, zumal die anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer nicht einmal behaupten, dass sie nunmehr an ihrem

neuen Wohnort in Stäfa von der Sozialhilfe unterstützt würden. Daher ist auch

nicht ohne Weiteres, d. h.

ohne substanziierten Nachweis, von ihrer Mittellosigkeit auszugehen. Hinzu

kommt, dass die Beschwerdeführer ausführen, sie seien in eine neue Mietwohnung

eingezogen. Dies deutet darauf hin, dass sie über Einkünfte verfügen, um die

entsprechenden Mietkosten zu tragen. Schliesslich machen die Beschwerdeführer

auch nicht geltend, dass sie Schulden hätten. Da die beiden Beschwerdeführer

gemäss ihren eigenen Angaben als Unterstützungseinheit anzusehen sind und ihre

Mittellosigkeit daher einheitlich zu beurteilen ist, ist ihre Mittellosigkeit

für das vorliegende Verfahren insgesamt nicht hinreichend belegt.

9.4

Was die

Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft, so bringen die

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mehrheitlich dieselben Argumente vor

wie vor der Rekursinstanz. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung fällt

insbesondere ins Gewicht, dass die Wohnsituation der Beschwerdeführenden

nunmehr geklärt ist (vgl. aber E. 7.5) und nur noch um die nachträgliche

Ausrichtung von Sozialhilfe für den beschränkten Zeitraum vom 1. Oktober

2023.

bis 31. Mai 2024 gestritten wird. Dementsprechend ist die Streitsache

nicht mehr komplex oder unübersichtlich, geht es doch hauptsächlich darum, in

welcher Gemeinde die Beschwerdeführer im jeweiligen Zeitpunkt verweilten. Was

allfällige sprachliche Verständigungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers 1

betrifft, so geht der Beschwerdeführer 2 einer Lehre nach und dürfte über

entsprechende Deutschkenntnisse verfügen. Damit wäre der Beschwerdeführer 2

durchaus in der Lage, den Beschwerdeführer 1 zu unterstützen. Insgesamt

wiegen die Interessen der Beschwerdeführer nicht besonders schwer. Mit Blick

auf die zurückhaltende Praxis zur Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung (vorne

E. 7.4) rechtfertigt sich eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht.

9.5

Zusammenfassend

sind die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer V des Beschlusses

des Bezirksrats Horgen vom 20. Juni 2024 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer 1

wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt

und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt unter solidarischer Haftung

vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Die

Gesuche der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren

werden abgewiesen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Horgen.