VB.2024.00477
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00477
3. Oktober 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25690)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00477
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI240122-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 2. August
2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die gleichentags
gegen A angeordnete Ausschaffungshaft zu bestätigen
und die Haft bis zum 31. Oktober 2024 zu bewilligen. Mit Urteil vom 3. August
2024 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Ausschaffungshaft
und bewilligte die Haft für drei Monate bis am 31. Oktober 2024.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 22. August 2024
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Es sei auf das Gesuch des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 2. August
2024.
nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich auf freien Fuss
zu setzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen: alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sodann stellte er
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung seines Anwalts als
unentgeltlichen Rechtsvertreter.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 30. August
2024.
auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2024
beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 10. September
2024.
und beantragte, die Beschwerdeantwort des Migrationsamts aus dem Recht zu
weisen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Überweisung.
2.
In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer
geltend, die Beschwerdeantwort des Migrationsamts sei aus dem Recht zu weisen,
da sie weder eigenhändig unterzeichnet noch mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur im Sinn von Art. 7 des Bundesgesetzes über
Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer
Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016 (ZertES) versehen
worden sei (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 22 N. 6). Dem ist zuzustimmen; die
Beschwerdeantwort des Migrationsamts ist aus dem Recht zu weisen.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die
Vorinstanz hätte nicht auf das Gesuch um Bestätigung der Ausschaffungshaft
eintreten dürfen, da der Antrag des Beschwerdegegners keine
Originalunterschrift enthalte und lediglich eine Kopie sei.
3.2
Die
Ausschaffungshaft wurde am 2. August 2024 gestützt auf Art. 76 AIG
durch den Beschwerdegegner angeordnet. Gleichentags beantragte er beim
Zwangsmassnahmengericht deren Bestätigung. Der Antrag an das
Zwangsmassnahmengericht trägt keine originale, sondern lediglich eine
Bildunterschrift. Inwiefern ein Antrag ans Zwangsmassnahmengericht einer
originalen Unterschrift bedarf, ist nachfolgend zu prüfen.
3.3
Das
Haftüberprüfungsverfahren unterliegt vor kantonalen Behörden kantonalem Verfahrensrecht (Felix Baumann/Tarkan Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 145).
Gemäss § 3 VüVZA richtet
sich das Verfahren nach dem AuG (heute: AIG) und dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz. Beide Gesetze enthalten keine Formvorschriften
für den Antrag auf Haftbestätigung. Nach § 10 VüVZA hat die zuständige
kantonale Behörde (der Beschwerdegegner) die Haftanordnung samt Akten zur
Überprüfung an die richterliche Behörde (das Zwangsmassnahmengericht) zu
überweisen. Auch für diese "Überweisung von Amtes wegen" besteht
weder im übergeordneten noch im kantonalen Recht eine Formvorgabe. Diese
vorgeschriebene Überweisung der Haftanordnung durch den Beschwerdegegner
ist jedenfalls nicht mit der Erhebung eines Rechtsmittels zu vergleichen, wie
es der Beschwerdeführer tut, weshalb die strengen Formvorschriften, welche sich
auch im Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift zeigen (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 22 N. 6), nicht zur Anwendung kommen. Die Überweisung ist eher mit einer Verfügung
zu vergleichen. Diesbezüglich kann die für Massenverfügungen entwickelte
Rechtsprechung, wonach die Unterzeichnung der Anordnung in der Regel kein
Gültigkeitserfordernis darstellt, grundsätzlich auch auf individuell
ausgefertigte Verfügungen angewendet werden. (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 10 N. 12). Der Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft bedarf
daher keiner handschriftlichen Unterschrift. Selbst wenn auch hierfür eine mit Originalunterschrift
versehene Eingabe zu verlangen wäre, würde dieser Formmangel aufgrund dessen,
dass die Eingaben klar dem Beschwerdegegner zugeordnet werden können und eine
Prüfung von Amtes wegen stattzufinden hat, keine Haftentlassung rechtfertigen.
Sodann gibt es keine Hinweise, um an der Urheberschaft der eingereichten
Unterlagen sowie dem darin enthaltenen Willen zu zweifeln.
Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch um Bestätigung
der Ausschaffungshaft eingetreten.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend,
sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sei dadurch verletzt worden, dass die
Vorinstanz seine damalige Rechtsvertretung nicht gehörig an die mündliche
Verhandlung vom 3. August 2024 vorgeladen habe und ihm auch sonst keine
Vertretung organisiert habe.
4.2
Nach
Art. 81 Abs. 1 AIG hat der inhaftierte Ausländer Anspruch darauf, mit
dem von ihm bezeichneten Rechtsvertreter mündlich und schriftlich zu verkehren.
Dazu gehört auch das Recht, sich im Verfahren vor dem Haftrichter vertreten zu
lassen. Ist er im Verfahren vor dem Haftrichter nicht vertreten, weil die
Behörden nichts Zureichendes unternommen haben, um ihm den Kontakt zu
ermöglichen, so verletzt dies zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. etwa BGr, 25. Februar 2011, 2C_131/2011,
E. 2.4; VGr, 24. November 2015, VB.2015.00708, E. 2.2).
4.3
Der Antrag
des Beschwerdegegners auf Bestätigung der Haftanordnung ging beim
Zwangsmassnahmengericht am 2. August 2024 um 14:51 Uhr ein. Gemäss
Aktennotiz des Gerichtsschreibers vom 2. August 2024, 16:30 Uhr, hat
dieser versucht, die Vertretung des Beschwerdeführers anzurufen, da sich in den
Akten eine Vollmacht einer Rechtsvertretung befand. Er hält fest: "Niemand
nimmt das Telefon ab, stattdessen ertönt eine aufgezeichnete Mitteilung, wonach
die Anlaufstelle wegen Arbeitsüberlastung bis auf weiteres keine Beratungen
mehr durchführen werde." Die Haftanhörung wurde in der Folge ohne
Anwesenheit einer Vertretung des Beschwerdeführers am 3. August 2024 um
9:05 Uhr durchgeführt.
4.3.1
Es
ist im Verfahren der Haftprüfung Aufgabe des Haftrichters sicherzustellen, dass
die Rechte des Inhaftierten gewahrt bleiben (BGE 139 I 206 E. 3.2).
Dementsprechend sind angemessene Bemühungen zu machen, damit die Haftanhörung
in Anwesenheit der Rechtsvertretung erfolgen kann. An solchen Bemühungen fehlt
es vorliegend. Zwar kann ein einzelner Telefonanruf genügen, wenn eine
Nachricht hinterlassen wird. Dass eine solche hinterlassen wurde, ergibt sich
aus den Akten jedoch nicht und wird von der Vorinstanz auch nicht geltend
gemacht. Es genügt klar nicht, wenn die Vorinstanz die Vertretung lediglich ein
Mal telefonisch zu erreichen versucht und dabei nicht wenigsten eine Nachricht
mit Bezug auf die Haftanhörung hinterlässt. Mit Blick auf die Teilnahme an
Gerichtsverhandlungen oder an anderen Sitzungen und Besprechungen kommt es
notorisch oft vor, dass Rechtsvertreter während zweier Stunden oder auch
während eines halben Arbeitstags nicht erreichbar sind, was ihnen nicht zur
Last gelegt werden kann. Folglich haben Bemühungen zur Gewährleistung der
Vertretung im Normalfall einen Zeitraum von über einem halben Arbeitstag im
Auge zu behalten (vgl. dazu der Sachverhalt in VGr, 15. Januar 2019,
VB.2018.00814, E. 5.3 als Beispiel für entsprechende Bemühungen des
Zwangsmassnahmengerichts).
4.3.2
Die
Durchführung der Haftanhörung des Beschwerdeführers ohne angemessene Bemühungen
des Zwangsmassnahmengerichts, dessen Rechtsvertretung die Teilnahme zu
ermöglichen, ist bei den gegebenen Umständen klarerweise als Verletzung des
rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu werten.
5.
5.1
Praxisgemäss führt allerdings nicht jede
Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einer Haftentlassung. Es kommt
vielmehr jeweils darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für
die wirksame Wahrung der Rechte des Betroffenen im Vergleich zu den Interessen
an der Durchsetzung der Ausschaffung zukommt. Dieses vermag Verfahrensfehler
namentlich aufzuwiegen, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit und
Ordnung gefährdet (vgl. BGr, 7. Juli 2009, 2C_356/2009, E. 5.4; BGE 125 II 369 E. 2e; 122 II 154 E. 3a; VGr, 28. Mai 2015,
VB.2015.00297, E. 2.5). In einem solchen Fall besteht die Sanktion allein
in einer Wiederholung der Haftrichterverhandlung unter Beizug des gewählten
Rechtsvertreters (BGr, 30. Mai 2008, 2C_334/2008, E. 4.3).
5.2
Die
Nichtwahrung der Vertretungsrechte des Beschwerdeführers wiegt wie gesehen
erheblich. Zwar liegen gegen den Beschwerdeführer strafrechtliche
Verurteilungen vor. Abgesehen von einer nicht mehr im Strafregister
eingetragenen fahrlässigen Verursachung einer Feuerbrunst, hat er sich nur
wegen Widerhandlungen gegen das AIG schuldig gemacht. Gestützt darauf kann
allerdings nicht auf eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung geschlossen werden. Sodann sind keine dringlichen Umstände für die
aktuelle Inhaftierung ersichtlich.
5.3
Insgesamt
fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die
Verletzung seines verfassungsrechtlich abgesicherten Gehörsanspruchs führt
unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur Haftentlassung.
Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
3.
August 2024 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der
Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
6.
6.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird. Sodann hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine
angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als
angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 700.-. Da dem Beschwerdeführer in
Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung ihrem
Rechtsvertreter zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands.
6.2
Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der Replik seine Honorarnote
ein. Der darin geltend gemachte
Zeitaufwand von insgesamt 12,4 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 23.60
erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin
stellenden rechtlichen Fragen sowie des Umstands, dass der Rechtsvertreter erst
nach dem Urteil des Zwangsmassnahmengerichts mandatiert wurde, gerade noch als
angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der
Entschädigungsanspruch auf total Fr. 2'974.48 (inkl. Mehrwertsteuer).
Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 700.-, sodass der
Rechtsvertreter mit Fr. 2'274.48 aus der
Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 3. August 2024
aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu
entlassen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'645.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt
und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
bestellt.
6.
Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. Mehrwertsteuer)
auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.
Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands.
7.
Rechtsanwalt B wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'274.48 (inkl. Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Flughafengefängnis, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft
(ZAA);
c) die Kantonspolizei, Flughafenpolizei-Spezialabteilung,
Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination;
d) das
Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;
e) das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich.
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(SR 173.110)
BV Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom
4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR
0.101)
GebV
VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(LS 175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)
VüVZA Verordnung
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember
1996.
(LS 211.56)