Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00479

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00479

30. Dezember 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25912)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00479

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 11. Juli 2024 ordnete das Strassenverkehrsamt

gegenüber A eine Abklärung der

Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an,

wobei das Gutachten innert drei Monaten einzureichen sei. Nach unbenutztem

Ablauf der Frist werde vom tatsächlichen Vorhandensein des vermuteten

Fahreignungsmangels ausgegangen und es werde ohne weiteres rechtliches Gehör

der definitive Sicherungsentzug des Führer­ausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Dem Lauf der

Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 9. August

2024.

Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte in

prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses. Mit Verfügung vom 12. August 2024 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung ab.

III.

Am 22. August 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung des

Rekurses wiederherzustellen. Weiter stellte er den prozessualen Antrag, die

aufschiebende Wirkung für die Dauer des Rekursverfahrens wiederherzustellen, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Strassenverkehrsamts bzw. der

Staatskasse.

Am 27. August 2024 verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Beschwerdeantwort. Das Strassenverkehrsamt liess sich

am 10. September 2024 vernehmen und hielt an der angefochtenen Verfügung

vom 11. Juli 2024 fest. Mit Replik vom 24. Dezember hielt A an seinen

Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]),

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend

besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

1.2

Die

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und

Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können.

Bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG zu bejahen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,

Dispositiv

[Kommentar VRG], § 19a N. 48). Demnach ist auch vorliegend auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung während des Beschwerdeverfahrens

gegenstandslos.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass keine Klarheit über den der Anordnung

zugrunde liegenden Sachverhalt bestehe, weshalb keine überzeugenden Gründe

dafür vorlägen, vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung während des Verfahrens

abzuweichen. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht in Anwendung des Grundsatzes

"in maiore minus" erwogen, dass statt eines vorsorglichen

Führerausweisentzugs eine Fahreignungsabklärung in Kombination mit dem Entzug

der aufschiebenden Wirkung angeordnet werden könne.

3.2 Dem Lauf

der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Indessen können die

anordnende Instanz und die Rekursinstanz aus besonderen Gründen gegenteilige

Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Für die sofortige

Wirksamkeit einer Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe

sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Wird

das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen,

ob sich die gegenteilige Anordnung als verhältnismässig erweist (Regina Kiener

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 25 N. 26–28).

Verfahrensrechtlich genügt es, wenn der Antrag (auf Entzug

oder Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung) glaubhaft gemacht wird (vgl. Kiener,

a.a.O., § 25 N. 34). Über die Gewährung oder Nichtgewährung der

aufschiebenden Wirkung wird dementsprechend im summarischen Verfahren

entschieden (vgl. Kiener, a.a.O., § 25 N. 35).

3.3 Motorfahrzeugführer

müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]). Über keine

Fahreignung verfügt insbesondere, wem es an der erforderlichen körperlichen und

psychischen Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen fehlt

oder wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als

Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen

Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. b und d SVG).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung, so ordnet die Behörde

eine Fahreignungsuntersuchung an (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über

die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober

1976 [VZV]). Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist bei ernsthaften

Zweifeln an der Fahreignung der Führerausweis vorsorglich zu entziehen (Art. 30

VZV; BGr, 20. Juni 2016, 1C_658/2015 E. 2). Als gegenüber dem

vorsorglichen Führerausweisentzug milderes Mittel kann es auch zulässig sein,

vorerst nur die verkehrsmedizinische Abklärung gemäss Art. 15d SVG in

Verbindung mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung anzuordnen; Bedingung

hierfür ist allerdings, dass auch die Voraussetzungen für die härtere

Massnahme, das heisst hier für einen vorsorglichen Führerausweisentzug, gegeben

sind (VGr, 19. September 2024, VB.2023.00444, E. 4.4).

Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die

verkehrsmedizinische Abklärung zu Recht angeordnet wurde. Diese Frage ist

Gegenstand des Rekursverfahrens und ist im vorliegenden Verfahren nur im

Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit des Entzugs der aufschiebenden

Wirkung zu prüfen.

3.4 Der Entzug

der aufschiebenden Wirkung führt vorliegend dazu, dass sich der

Beschwerdeführer einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen hat, bevor

feststeht, ob diese zu Recht angeordnet wurde. Im Resultat wird dem

Beschwerdeführer so der vorsorgliche Rechtsschutz verweigert. Damit dies

ausnahmsweise zulässig ist, ist darzulegen, dass das öffentliche Interesse am

Schutz der Verkehrssicherheit einen sofortigen Vollzug der angeordneten

Fahreignungsuntersuchung verlangt. An den Nachweis dieses Interesses ist

grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, da die Verweigerung des

vorsorglichen Rechtsschutzes die Wirksamkeit des Rechtswegs tangiert

beziehungsweise den Verfahrensausgang präjudizieren kann (BGr, 28. März

2014, 1C_35/2014, E. 5.2).

3.5 Der

Beschwerdegegner ordnete die verkehrsmedizinische Abklärung und den Entzug der

aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses an, indem er sich auf einen

Polizeirapport der Stadtpolizei D vom 6. Juni 2024 stützte. Gemäss diesem

Rapport kollidierte der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen am 16. Mai

2024 um ca. 17:35 Uhr mit einem Fussgänger, der bei grüner Ampel an der C-Strasse

in D zusammen mit ca. 20 anderen Personen den Fussgängerstreifen überquerte;

anschliessend habe der Beschwerdeführer Führerflucht begangen. Entsprechendes

ergibt sich aus den Videoaufnahmen des Vorfalls (die der Vorinstanz noch nicht

zur Verfügung standen, was jedoch für die vorliegende Beurteilung durch das

Verwaltungsgericht unerheblich ist). Sodann ist aus den Videoaufnahmen

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht reagierte, als nach der Kollision

die Türe seines Personenwagens geöffnet wurde. Ausserdem ist aktenkundig, dass

der Beschwerdeführer an Diabetes erkrankt ist.

Wie bereits weiter oben dargetan, kann eine

Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden, wenn ein Verdacht auf fehlende

Fahreignung besteht (E. 3.3). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrverhalten konkret

Fussgänger gefährdet hat. Nach der Kollision fuhr er leicht rückwärts, obwohl

Fussgänger die Strasse sowohl vor als auch hinter seinem Fahrzeug überquerten

(vgl. Videodateien) und entfernte sich anschliessend. Dies zeigt auf, dass er

von dieser Situation im innerstädtischen Verkehr überfordert war, was wiederum

auf eine mögliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

hindeutet. Des Weiteren ist dem Beschwerdegegner darin zuzustimmen, dass eine

Unterzuckerung die Fahrfähigkeit plötzlich und unvorhersehbar beeinträchtigen

kann.

3.6 Würde dem

Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, ergäbe sich durch das

Rechtsmittelverfahren eine Verzögerung in der Abklärung der Fahreignung. Anders

als im dem Entscheid VGr, 19. September 2024, VB.2023.00444 zugrunde liegenden

Fall ist hier von einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

auszugehen, was angesichts der weiteren geschilderten Umstände eine umgehende

Abklärung der Fahreignung erforderlich macht. Eine Verzögerung kann vorliegend aus

Gründen der Verkehrssicherheit nicht hingenommen werden.

3.7 Damit ist ein besonderer Grund für den Entzug

der aufschiebenden Wirkung im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG zu bejahen.

Sodann überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse an der sofortigen

Abklärung der Fahreignung das entgegenstehende Interesse des Beschwerdeführers

am Aufschub der Anordnung bzw. an der Aufrechterhaltung des vorsorglichen

Rechtsschutzes.

3.8 Die

Verhältnismässigkeit ist durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses somit gewahrt. Ein rechtsverletzendes Vorgehen der Vorinstanzen

bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist jedenfalls nicht

ersichtlich. Offen gelassen werden kann unter diesen Umständen, ob die

Vorinstanz ihren Entscheid zu Recht unter anderem mit Verweis auf den Grundsatz

"in maiore minus" begründet hat, da sich der Entzug der

aufschiebenden Wirkung bereits mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte als

verhältnismässig erweist.

4.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

sowie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen

von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98

BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen

nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,

3003 Bern.