VB.2024.00479
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00479
30. Dezember 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25912)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00479
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 11. Juli 2024 ordnete das Strassenverkehrsamt
gegenüber A eine Abklärung der
Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an,
wobei das Gutachten innert drei Monaten einzureichen sei. Nach unbenutztem
Ablauf der Frist werde vom tatsächlichen Vorhandensein des vermuteten
Fahreignungsmangels ausgegangen und es werde ohne weiteres rechtliches Gehör
der definitive Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Dem Lauf der
Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 9. August
2024.
Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte in
prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses. Mit Verfügung vom 12. August 2024 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab.
III.
Am 22. August 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung des
Rekurses wiederherzustellen. Weiter stellte er den prozessualen Antrag, die
aufschiebende Wirkung für die Dauer des Rekursverfahrens wiederherzustellen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Strassenverkehrsamts bzw. der
Staatskasse.
Am 27. August 2024 verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Beschwerdeantwort. Das Strassenverkehrsamt liess sich
am 10. September 2024 vernehmen und hielt an der angefochtenen Verfügung
vom 11. Juli 2024 fest. Mit Replik vom 24. Dezember hielt A an seinen
Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]),
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.
1.2
Die
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3
in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können.
Bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG zu bejahen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,
Dispositiv
[Kommentar VRG], § 19a N. 48). Demnach ist auch vorliegend auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung während des Beschwerdeverfahrens
gegenstandslos.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass keine Klarheit über den der Anordnung
zugrunde liegenden Sachverhalt bestehe, weshalb keine überzeugenden Gründe
dafür vorlägen, vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung während des Verfahrens
abzuweichen. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht in Anwendung des Grundsatzes
"in maiore minus" erwogen, dass statt eines vorsorglichen
Führerausweisentzugs eine Fahreignungsabklärung in Kombination mit dem Entzug
der aufschiebenden Wirkung angeordnet werden könne.
3.2 Dem Lauf
der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Indessen können die
anordnende Instanz und die Rekursinstanz aus besonderen Gründen gegenteilige
Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Für die sofortige
Wirksamkeit einer Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe
sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Wird
das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen,
ob sich die gegenteilige Anordnung als verhältnismässig erweist (Regina Kiener
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 25 N. 26–28).
Verfahrensrechtlich genügt es, wenn der Antrag (auf Entzug
oder Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung) glaubhaft gemacht wird (vgl. Kiener,
a.a.O., § 25 N. 34). Über die Gewährung oder Nichtgewährung der
aufschiebenden Wirkung wird dementsprechend im summarischen Verfahren
entschieden (vgl. Kiener, a.a.O., § 25 N. 35).
3.3 Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]). Über keine
Fahreignung verfügt insbesondere, wem es an der erforderlichen körperlichen und
psychischen Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen fehlt
oder wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als
Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen
Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. b und d SVG).
Bestehen Zweifel an der Fahreignung, so ordnet die Behörde
eine Fahreignungsuntersuchung an (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über
die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober
1976 [VZV]). Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist bei ernsthaften
Zweifeln an der Fahreignung der Führerausweis vorsorglich zu entziehen (Art. 30
VZV; BGr, 20. Juni 2016, 1C_658/2015 E. 2). Als gegenüber dem
vorsorglichen Führerausweisentzug milderes Mittel kann es auch zulässig sein,
vorerst nur die verkehrsmedizinische Abklärung gemäss Art. 15d SVG in
Verbindung mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung anzuordnen; Bedingung
hierfür ist allerdings, dass auch die Voraussetzungen für die härtere
Massnahme, das heisst hier für einen vorsorglichen Führerausweisentzug, gegeben
sind (VGr, 19. September 2024, VB.2023.00444, E. 4.4).
Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die
verkehrsmedizinische Abklärung zu Recht angeordnet wurde. Diese Frage ist
Gegenstand des Rekursverfahrens und ist im vorliegenden Verfahren nur im
Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit des Entzugs der aufschiebenden
Wirkung zu prüfen.
3.4 Der Entzug
der aufschiebenden Wirkung führt vorliegend dazu, dass sich der
Beschwerdeführer einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen hat, bevor
feststeht, ob diese zu Recht angeordnet wurde. Im Resultat wird dem
Beschwerdeführer so der vorsorgliche Rechtsschutz verweigert. Damit dies
ausnahmsweise zulässig ist, ist darzulegen, dass das öffentliche Interesse am
Schutz der Verkehrssicherheit einen sofortigen Vollzug der angeordneten
Fahreignungsuntersuchung verlangt. An den Nachweis dieses Interesses ist
grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, da die Verweigerung des
vorsorglichen Rechtsschutzes die Wirksamkeit des Rechtswegs tangiert
beziehungsweise den Verfahrensausgang präjudizieren kann (BGr, 28. März
2014, 1C_35/2014, E. 5.2).
3.5 Der
Beschwerdegegner ordnete die verkehrsmedizinische Abklärung und den Entzug der
aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses an, indem er sich auf einen
Polizeirapport der Stadtpolizei D vom 6. Juni 2024 stützte. Gemäss diesem
Rapport kollidierte der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen am 16. Mai
2024 um ca. 17:35 Uhr mit einem Fussgänger, der bei grüner Ampel an der C-Strasse
in D zusammen mit ca. 20 anderen Personen den Fussgängerstreifen überquerte;
anschliessend habe der Beschwerdeführer Führerflucht begangen. Entsprechendes
ergibt sich aus den Videoaufnahmen des Vorfalls (die der Vorinstanz noch nicht
zur Verfügung standen, was jedoch für die vorliegende Beurteilung durch das
Verwaltungsgericht unerheblich ist). Sodann ist aus den Videoaufnahmen
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht reagierte, als nach der Kollision
die Türe seines Personenwagens geöffnet wurde. Ausserdem ist aktenkundig, dass
der Beschwerdeführer an Diabetes erkrankt ist.
Wie bereits weiter oben dargetan, kann eine
Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden, wenn ein Verdacht auf fehlende
Fahreignung besteht (E. 3.3). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrverhalten konkret
Fussgänger gefährdet hat. Nach der Kollision fuhr er leicht rückwärts, obwohl
Fussgänger die Strasse sowohl vor als auch hinter seinem Fahrzeug überquerten
(vgl. Videodateien) und entfernte sich anschliessend. Dies zeigt auf, dass er
von dieser Situation im innerstädtischen Verkehr überfordert war, was wiederum
auf eine mögliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
hindeutet. Des Weiteren ist dem Beschwerdegegner darin zuzustimmen, dass eine
Unterzuckerung die Fahrfähigkeit plötzlich und unvorhersehbar beeinträchtigen
kann.
3.6 Würde dem
Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, ergäbe sich durch das
Rechtsmittelverfahren eine Verzögerung in der Abklärung der Fahreignung. Anders
als im dem Entscheid VGr, 19. September 2024, VB.2023.00444 zugrunde liegenden
Fall ist hier von einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
auszugehen, was angesichts der weiteren geschilderten Umstände eine umgehende
Abklärung der Fahreignung erforderlich macht. Eine Verzögerung kann vorliegend aus
Gründen der Verkehrssicherheit nicht hingenommen werden.
3.7 Damit ist ein besonderer Grund für den Entzug
der aufschiebenden Wirkung im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG zu bejahen.
Sodann überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse an der sofortigen
Abklärung der Fahreignung das entgegenstehende Interesse des Beschwerdeführers
am Aufschub der Anordnung bzw. an der Aufrechterhaltung des vorsorglichen
Rechtsschutzes.
3.8 Die
Verhältnismässigkeit ist durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses somit gewahrt. Ein rechtsverletzendes Vorgehen der Vorinstanzen
bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist jedenfalls nicht
ersichtlich. Offen gelassen werden kann unter diesen Umständen, ob die
Vorinstanz ihren Entscheid zu Recht unter anderem mit Verweis auf den Grundsatz
"in maiore minus" begründet hat, da sich der Entzug der
aufschiebenden Wirkung bereits mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte als
verhältnismässig erweist.
4.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
sowie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen
von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98
BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen
nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,
3003 Bern.