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Entscheid

VB.2024.00480

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00480

2. Juni 2025Deutsch20 min

(URT.2025.26314)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00480

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1987 geborene russische Staatsbürgerin. Sie

reiste am 15. Juli 2011 in die Schweiz ein und erhielt am

14. September 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zur Aufnahme eines Studiums

an der Universität Zürich. Nachdem A im Juli 2014 aufgrund eines längeren

(gemäss ihren Angaben gesundheitsbedingten) Studienunterbruchs ein erstes Mal

exmatrikuliert worden war, drohte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an, verzichtete hierauf aber nach

Abklärungen bei der Universität und verlängerte ihre Aufenthaltsbewilligung bis

Juli 2015. Als A sich für das Herbstsemester 2015 an der Universität Zürich für

einen neuen Studiengang immatrikulierte, drohte ihr das Migrationsamt erneut

die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an, verlängerte ihre

Aufenthaltsbewilligung am 10. Februar 2016 jedoch erneut, da A geltend

machte, mittlerweile in einem stabilen Konkubinat mit dem Schweizer Bürger C zu

leben und die Ehe mit ihm schliessen zu wollen.

A und C heirateten am 11. Juli 2016, woraufhin das

Migrationsamt A jährlich die Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug

verlängerte, letztmals mit Gültigkeit bis am 14. Juli 2022. Die Ehe wurde

am 17. Februar 2022 vom Bezirksgericht D geschieden.

In der Folge tätigte das Migrationsamt Abklärungen

betreffend die Trennung und die finanzielle Situation von A und drohte ihr

am 12. Mai 2022 den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung an. A reichte am

6. Oktober 2022 ein weiteres Verlängerungsgesuch für ihre mittlerweile

abgelaufene Aufenthaltsbewilligung ein. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt

mit Verfügung vom 15. März 2024 ab und wies A aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 22. April 2024 erhobenen Rekurs von A

wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. Juni 2024 ab

(Dispositiv-Ziff. I), gewährte ihr keine unentgeltliche Rechtspflege

(Dispositiv-Ziff. II und III), setzte ihr zum Verlassen der Schweiz und

des Schengenraums eine neue Frist an (Dispositiv-Ziff. IV), auferlegte ihr

die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. V) und sprach ihr keine

Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. VI).

III.

Am 21. August 2024 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 18. Juni 2024 aufzuheben und

sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und

sie während des Verfahrens in der Schweiz aufenthalts- und erwerbsberechtigt

sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.

Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2024 stellte

die Abteilungspräsidentin fest, dass der Beschwerde von A von Gesetzes

wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

29.

August 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein. Auf entsprechende Anfrage von A vom

29.

November 2024 stellte das Verwaltungsgericht gleichentags eine

Bestätigung aus, dass A aufgrund der Suspensivwirkung der Beschwerde über ein

prozedurales Aufenthaltsrecht verfügt und im Umfang der bisherigen Bewilligung

zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Am 5. März 2025 zeigte

A dem Gericht einen Wechsel ihrer Vertretung an. Mit Präsidialverfügung vom

12.

März 2025 wurde A aufgefordert, dem Verwaltungsgericht aktuelle

Arbeitsbestätigungen und Lohnabrechnungen sowie eine Bestätigung ihrer

Wohngemeinde über die Ablösung von der Sozialhilfe einzureichen. Dieser

Aufforderung kam sie am 24. April 2025 nach. Am 7. Mai 2025 reichte

der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ehe der

Beschwerdeführerin und ihres Schweizer Ehemannes wurde geschieden. Eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1

AIG ist daher ausgeschlossen.

2.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50

Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei

Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt

sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.3

Die

Beschwerdeführerin und ihr Schweizer Ehemann heirateten im Juli 2016, liessen

sich im Februar 2022 scheiden und wohnten während der Ehe durchgehend in der

Schweiz. Die Ehegemeinschaft in der Schweiz dauerte somit länger als drei

Jahre, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung hat, wenn sie die Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG erfüllt.

3.

3.1

Nach

Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration die

Beachtung der Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben

oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Die Integrationskriterien von

Art. 58a AIG werden auf Verordnungsebene (Art. 77a–f der Verordnung

vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,

SR 142.201]) weiter konkretisiert.

3.2

An eine

erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen

gestellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt keine

erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht aus

eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer substanziellen Zeitdauer auf

Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche

Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern die

ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht (BGr, 17. August

2021, 2C_125/2021, E. 4.2 – 22. Januar 2020, 2C_541/2019,

E. 3.4.1 – 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.4, je mit

Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und

positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017,

2C_625/2017, E. 2.2.2; ferner VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00119,

E. 2.3, und 17. Februar 2022, VB.2021.00767, E. 2.3).

Grundsätzlich ist der massgebliche

Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration

vorliegt, die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls das Ende der

Gültigkeitsdauer der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung (BGr,

21.

März 2017, 2C_810/2016, E. 4.1).

3.3

Abgesehen

von einem Polizeirapport betreffend einen angeblich von der Beschwerdeführerin

begangenen Ladendiebstahl gehen aus den Akten keine Hinweise darauf hervor,

dass die Beschwerdeführerin die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht

beachten oder die Werte der Bundesverfassung nicht respektieren würde, zumal

gegen sie keine Betreibungen registriert sind und sie bisher nicht straffällig

wurde. Die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a

und b AIG sind somit erfüllt (vgl. auch Art. 77a und 77c VZAE). Ferner hat

die Beschwerdeführerin bereits in Russland Übersetzungswissenschaften für die

Sprachen Deutsch und Englisch studiert und spricht und schreibt fliessend

Deutsch. Sie erfüllt damit auch das Integrationskriterium der ausreichenden

Sprachkompetenz in der am Wohnort gesprochenen Landessprache nach Art. 58a

Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77 VZAE.

3.4

Strittig

ist einzig die ausreichende Teilnahme der Beschwerdeführerin am

Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG. Eine Person

nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und

Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen

Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Der

Situation von Personen, welche dieses Integrationskriterium aufgrund einer

Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht

oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung

zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Art. 77f VZAE konkretisiert

diese Regelung insofern, als von diesem Integrationskriterium abgewichen werden

kann, wenn die ausländische Person es nicht oder nur erschwert erfüllen kann

aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung

(lit. a), einer schweren oder lang andauernden Krankheit (lit. b)

oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände (lit. c) wie namentlich

eine ausgeprägte Lern-, Lese-, oder Schreibschwäche (Ziff. 1),

Erwerbsarmut (Ziff. 2), die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben

(Ziff. 3) oder die negativen Folgen von häuslicher Gewalt oder

Zwangsheirat (Ziff. 4).

3.4.1

Wie sich aus den Akten ergibt, bezog die Beschwerdeführerin von April 2017

bis November 2023 Sozialhilfeleistungen im Umfang von rund Fr. 157'000.-.

Dies, obwohl sie gemäss eingereichten Arbeitszeugnissen von November 2017 bis

April 2018 (bei der Universität Zürich), von August 2018 bis Januar 2019 (bei

einem Medienunternehmen), von März 2019 bis April 2022 (im IT-Unternehmen ihres

ehemaligen Ehemannes) und von Oktober 2022 bis Januar 2023 (durch Vermittlung

eines Personaldienstleisters) erwerbstätig gewesen war. Nach Ende der

Anstellung über die Personalvermittlung gelang es ihr trotz zahlreichen

Bewerbungen zunächst für längere Zeit nicht, eine neue Arbeitsstelle zu finden.

Zwar konnte die Beschwerdeführerin im Oktober 2024 eine neue Stelle bei der E AG

zu einem Bruttolohn von Fr. 4'652.- antreten und ging ihre Wohngemeinde in

der Folge von einer absehbaren Ablösung von der Sozialhilfe aus. Dieses

Arbeitsverhältnis besteht jedoch bereits nicht mehr. So reichte die

Beschwerdeführerin nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 12. März

2025, eine aktuelle Arbeitsbestätigung sowie Lohnabrechnungen der E AG

oder einer anderen allfälligen Arbeitgeberin sowie eine allfällige Bestätigung

der Wohngemeinde über eine erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe einzureichen,

nach erstreckter Frist einen neuen Arbeitsvertrag mit der F AG ein. Dieser

sieht einen Bruttolohn von Fr. 3'115.- und als Arbeitsbeginn den

28.

April 2025 vor. Die Beschwerdeführerin macht erneut geltend, mit

dieser Anstellung werde sie sich von der Sozialhilfe lösen können.

3.4.2

Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bis zur

Ehescheidung im Februar 2022 respektive bis zum Ablauf der Gültigkeit ihrer

letzten Aufenthaltsbewilligung im Juli 2022 nicht in der Lage war, ihre

Lebenshaltungskosten mit dem von ihr generierten Einkommen zu decken, womit ihr

grundsätzlich keine erfolgreiche wirtschaftliche Integration attestiert werden

kann. Selbst eine Berücksichtigung der weiteren Entwicklung ihrer

Erwerbssituation nach diesem Zeitpunkt änderte hieran nichts: Es gelang ihr

auch weiterhin nicht, für längere Zeit eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit

aufzunehmen, weshalb sie weiterhin von der Sozialhilfe abhängig ist.

3.4.3

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei psychisch-emotional und

finanziell von ihrem Ehemann abhängig gewesen und dieser habe sie bevormundet

und kontrolliert, was sie an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und einer

besseren sozialen Integration gehindert habe, ist dies nicht belegt. Den Akten

lässt sich einzig ein Bericht eines Psychologen vom 1. Juli 2022

entnehmen, welcher von Schilderungen der Beschwerdeführerin berichtet, wonach

sie Opfer psychischer Gewalt geworden sei, was sie daran gehindert habe, eigene

Kontakte zu knüpfen und eine eigene berufliche Existenz zu planen. Da der

Bericht wesentlich auf Aussagen der Beschwerdeführerin abstellt, kommt ihm kein

hoher Beweiswert zu. Im Übrigen fehlt es im vorliegenden Verfahren an

substanziierten Ausführungen dazu, inwiefern der Ehemann psychische Gewalt

gegen die Beschwerdeführerin ausgeübt haben soll. Allgemein gehaltene

Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen für die Annahme

von häuslicher Gewalt jedoch nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit

Hinweisen). Sodann widersprechen die tatsächlichen Gegebenheiten diesen

Behauptungen, zumal die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe in der Schweiz

studierte und auch wiederholt erwerbstätig war (vgl. E. 3.4.1).

Entsprechend vermag die Beschwerdeführerin ihre fehlende wirtschaftliche

Integration nicht zu rechtfertigen (vgl. Art. 77f lit. c Ziff. 4

VZAE) und kommt ihr im Übrigen auch kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch

wegen erlittener häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a

AIG zu.

3.5

Die

Beschwerdeführerin erfüllt die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG

nicht und hat folglich keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

4.

4.1

Zu klären

bleibt, ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das

Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zukommt. Erforderlich

sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1

E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der

Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt

ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je

länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen

die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266

E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von

rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die

sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des

Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im

Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu

wünschen übriglassen.

4.2

Die

Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2011 in die Schweiz ein und lebt seit 14 Jahren

hier. Ob ihr damit ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

zukommt, kann – wie sich sogleich zeigt – offenbleiben.

4.3

Diese

Ansprüche aus Art. 8 Abs. 1 EMRK gelten nicht absolut. Vielmehr ist

nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1

geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in

einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit,

für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur

Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum

Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt

insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung

bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren

Verweigerung, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der

Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020,

E. 3.2 mit Hinweisen; ferner BGr, 23. Februar 2024, 2C_319/2023,

E. 5.4). Bei der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Abs. 2

EMRK in der vorliegenden Konstellation ist namentlich die Frage, ob und in welchem

Ausmass ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit besteht, der Grad der

Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die

der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend;

erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 23. Februar 2024, 2C_319/2023, E. 5.4 – 27. November

2023, 2C_338/2023, E. 4.1 – 27. September 2023, 2C_113/2023 E. 5.5).

4.4

Die

Beschwerdeführerin hatte im November 2023 bereits Sozialhilfeleistungen im

Umfang von Fr. 157'000.- bezogen, und es ist nicht ersichtlich, dass es

ihr seither gelungen wäre, sich von der Sozialhilfe abzulösen, weshalb

mittlerweile von einem noch höheren Gesamtbetrag des Fürsorgebezugs auszugehen

ist. Zwar ist der Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass sie während des

Sozialhilfebezugs verschiedentlich arbeitete (vgl. zuvor E. 3.4.1) und

ihre Wohngemeinde ihr eine hohe Motivation bei der Stellensuche attestierte.

Zudem ging letztere auch verschiedentlich davon aus, dass sich die

Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe werde ablösen können. Dennoch ist ihr

dies aber letztlich bis heute nicht gelungen. So hat sie beispielsweise die

Stelle bei der E AG, welche ihr gemäss Ausführungen in der Beschwerde die

Ablösung von der Sozialhilfe hätte ermöglichen sollen, bereits wieder verloren

und stattdessen einen weiteren neuen Arbeitsvertrag zu deutlich tieferem Lohn

eingereicht. Weshalb es der Beschwerdeführerin trotz ihren belegtermassen sehr

guten Deutschkenntnissen seit Jahren nicht gelingt, eine Arbeitsstelle

längerfristig zu halten, ist nicht nachvollziehbar. Es besteht bei dieser

Ausgangslage die begründete Befürchtung, dass sie auch zukünftig Sozialhilfe

beziehen wird, und es ist insbesondere auch von einem selbstverschuldeten Sozialhilfebezug

auszugehen. Dies begründet ein erhebliches öffentliches Interesse an der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2; EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59;

BGr, 23. Februar 2024, 2C_319/2023, E. 5.5.4 – 27. September

2023, 2C_113/2023 E. 5.6 – 23. August 2022, 2C_260/2022 E. 5.2.6

mit Hinweisen).

Das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib

in der Schweiz beschränkt sich im Wesentlichen auf die lange bisherige

Aufenthaltsdauer. Da es ihr jedoch trotz bereits bei Einreise sehr guten

Kenntnissen der deutschen Sprache während 14 Jahren nie gelungen ist,

nachhaltig in der Arbeitswelt Fuss zu fassen, und sie stattdessen während mehr

als der Hälfte ihres Aufenthalts von der Sozialhilfe abhängig war, ist ihr

trotz der langen Aufenthaltsdauer und der Beachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung keine gelungene Integration zu attestieren. Dass der

Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Heimatland, in welchem sie aufgewachsen

ist und bis zum Alter von 24 Jahren gelebt hat, nicht zumutbar wäre, ist

zudem nicht ersichtlich. Ausser einer angeblichen baldigen Ablösung von der

Sozialhilfe hat sie auch keine weiteren Gründe, die für ihren Verbleib in der

Schweiz sprechen würden, geltend gemacht. Das Interesse der Beschwerdeführerin

an einer Fortführung ihres Aufenthalts in der Schweiz vermag deshalb das

erhebliche öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung (ohnehin) nicht zu

überwiegen.

4.5

Nach dem

Gesagten kann die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Recht auf Achtung des

Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch

ableiten und erweist sich die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

als rechtmässig. Die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin beanstandet sinngemäss im Weiteren, dass ihr Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge

Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.

5.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46).

5.3

Die

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des fortdauernden

Sozialhilfebezugs ergibt sich aus den Akten und der Beizug einer

Rechtsvertretung war aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen angezeigt. Der

Rekurs der Beschwerdeführerin erscheint zudem mit Blick auf den allenfalls eröffneten

Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und ihre fortwährenden

Bemühungen um eine Arbeitsstelle sowie die entsprechenden Bestätigungen der

Wohnsitzgemeinde einer aus ihrer Sicht absehbaren Ablösung von der Sozialhilfe

Dispositiv

jedenfalls nicht als offenkundig aussichtslos. Demnach hätte die Vorinstanz das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen.

Dispositiv-Ziff. II, III und V des Rekursentscheids vom 18. Juni 2024

sind entsprechend abzuändern bzw. zu ergänzen.

5.4 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie

praxisgemäss Fr. 110.- für Praktikanten und Substitutinnen (z. B. VGr, 3. Juli

2024, VB.2023.00547, E. 5.3). Diese Kürzung des Ansatzes für zweitere

Gruppe trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass Praktikantinnen und

Substituten – insbesondere aufgrund beschränkter Erfahrung – in der Regel mehr

Zeit für das Verfassen von Rechtsmitteleingaben benötigen als Anwältinnen und

Anwälte (vgl. VGr, 3. März 2022, VB.2021.00462, E. 4.4 mit weiteren

Hinweisen).

Für das Rekursverfahren

machte der Substitut MLaw G einen selbst

geleisteten Aufwand von 16,83 Stunden à Fr. 110.-, einen durch einen Rechtsanwalt geleisteten

Aufwand von 0,33 Stunden à Fr. 220.- sowie

Auslagen von Fr. 57.75 zuzüglich

Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist – mit Blick darauf, dass

einem Substituten mehr Zeit für das Verfassen von Rechtsmitteleingaben

zuzugestehen ist als einem Rechtsanwalt – gerade

noch als angemessen zu qualifizieren. MLaw G ist demnach für das Rekursverfahren mit Fr. 2'143.55 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu

entschädigen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtspflege für das

Rekursverfahren zu gewähren und in

der Person von MLaw G ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. MLaw G

ist für das Rekursverfahren mit Fr. 2'143.45 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse

zu entschädigen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

vorbehalten bleibt. In Ergänzung von Dispositiv-Ziff. V des

Rekursentscheids vom 18. Juni 2024 sind die der Beschwerdeführerin

auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von deren Nachzahlungspflicht

(§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Da die

Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen und die teilweise Gutheissung bezüglich

der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren im

Gesamtzusammenhang lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. hierzu VGr,

7. November 2024, VB.2024.00404, E. 7.1).

7.2 Die

Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter

E. 5.3 genannten Gründen gutzuheissen. Die der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu

nehmen, und der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

Rechtsanwalt B macht für das Beschwerdeverfahren

insgesamt einen Aufwand von 3,42 Stunden für sich und einen weiteren

(ebenfalls bevollmächtigten) Anwalt der gleichen Kanzlei à Fr. 220.- sowie

18,92 Stunden geleistet durch den Substituten MLaw G à Fr. 110.-

geltend, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer. Er verlangt keinen

Auslagenersatz. Dies ist gerade noch angemessen. Rechtsanwalt B ist daher

im Gesamtbetrag von Fr. 3'062.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse zu entschädigen.

7.3 Abschliessend

gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. II, III und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

18. Juni 2024 werden der Beschwerdeführerin unentgeltliche Prozessführung

und in der Person von MLaw G unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Die

Rekurskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, aber unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen. MLaw G wird

für seinen Aufwand im Rekursverfahren mit Fr. 2'143.55 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt, wobei auch diesbezüglich die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vorbehalten bleibt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Der

Beschwerdeführerin wird in der Person ihres Rechtsvertreters für das

Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B

wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'062.10 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Gerichtskasse.