VB.2024.00480
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00480
2. Juni 2025Deutsch20 min
(URT.2025.26314)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00480
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 1987 geborene russische Staatsbürgerin. Sie
reiste am 15. Juli 2011 in die Schweiz ein und erhielt am
14. September 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zur Aufnahme eines Studiums
an der Universität Zürich. Nachdem A im Juli 2014 aufgrund eines längeren
(gemäss ihren Angaben gesundheitsbedingten) Studienunterbruchs ein erstes Mal
exmatrikuliert worden war, drohte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an, verzichtete hierauf aber nach
Abklärungen bei der Universität und verlängerte ihre Aufenthaltsbewilligung bis
Juli 2015. Als A sich für das Herbstsemester 2015 an der Universität Zürich für
einen neuen Studiengang immatrikulierte, drohte ihr das Migrationsamt erneut
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an, verlängerte ihre
Aufenthaltsbewilligung am 10. Februar 2016 jedoch erneut, da A geltend
machte, mittlerweile in einem stabilen Konkubinat mit dem Schweizer Bürger C zu
leben und die Ehe mit ihm schliessen zu wollen.
A und C heirateten am 11. Juli 2016, woraufhin das
Migrationsamt A jährlich die Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug
verlängerte, letztmals mit Gültigkeit bis am 14. Juli 2022. Die Ehe wurde
am 17. Februar 2022 vom Bezirksgericht D geschieden.
In der Folge tätigte das Migrationsamt Abklärungen
betreffend die Trennung und die finanzielle Situation von A und drohte ihr
am 12. Mai 2022 den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung an. A reichte am
6. Oktober 2022 ein weiteres Verlängerungsgesuch für ihre mittlerweile
abgelaufene Aufenthaltsbewilligung ein. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt
mit Verfügung vom 15. März 2024 ab und wies A aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 22. April 2024 erhobenen Rekurs von A
wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. Juni 2024 ab
(Dispositiv-Ziff. I), gewährte ihr keine unentgeltliche Rechtspflege
(Dispositiv-Ziff. II und III), setzte ihr zum Verlassen der Schweiz und
des Schengenraums eine neue Frist an (Dispositiv-Ziff. IV), auferlegte ihr
die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. V) und sprach ihr keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. VI).
III.
Am 21. August 2024 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 18. Juni 2024 aufzuheben und
sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und
sie während des Verfahrens in der Schweiz aufenthalts- und erwerbsberechtigt
sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2024 stellte
die Abteilungspräsidentin fest, dass der Beschwerde von A von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
29.
August 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein. Auf entsprechende Anfrage von A vom
29.
November 2024 stellte das Verwaltungsgericht gleichentags eine
Bestätigung aus, dass A aufgrund der Suspensivwirkung der Beschwerde über ein
prozedurales Aufenthaltsrecht verfügt und im Umfang der bisherigen Bewilligung
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Am 5. März 2025 zeigte
A dem Gericht einen Wechsel ihrer Vertretung an. Mit Präsidialverfügung vom
12.
März 2025 wurde A aufgefordert, dem Verwaltungsgericht aktuelle
Arbeitsbestätigungen und Lohnabrechnungen sowie eine Bestätigung ihrer
Wohngemeinde über die Ablösung von der Sozialhilfe einzureichen. Dieser
Aufforderung kam sie am 24. April 2025 nach. Am 7. Mai 2025 reichte
der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ehe der
Beschwerdeführerin und ihres Schweizer Ehemannes wurde geschieden. Eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1
AIG ist daher ausgeschlossen.
2.2
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50
Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei
Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt
sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
2.3
Die
Beschwerdeführerin und ihr Schweizer Ehemann heirateten im Juli 2016, liessen
sich im Februar 2022 scheiden und wohnten während der Ehe durchgehend in der
Schweiz. Die Ehegemeinschaft in der Schweiz dauerte somit länger als drei
Jahre, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung hat, wenn sie die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG erfüllt.
3.
3.1
Nach
Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration die
Beachtung der Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben
oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Die Integrationskriterien von
Art. 58a AIG werden auf Verordnungsebene (Art. 77a–f der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]) weiter konkretisiert.
3.2
An eine
erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen
gestellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt keine
erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht aus
eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer substanziellen Zeitdauer auf
Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche
Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern die
ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht (BGr, 17. August
2021, 2C_125/2021, E. 4.2 – 22. Januar 2020, 2C_541/2019,
E. 3.4.1 – 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.4, je mit
Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und
positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017,
2C_625/2017, E. 2.2.2; ferner VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00119,
E. 2.3, und 17. Februar 2022, VB.2021.00767, E. 2.3).
Grundsätzlich ist der massgebliche
Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration
vorliegt, die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls das Ende der
Gültigkeitsdauer der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung (BGr,
21.
März 2017, 2C_810/2016, E. 4.1).
3.3
Abgesehen
von einem Polizeirapport betreffend einen angeblich von der Beschwerdeführerin
begangenen Ladendiebstahl gehen aus den Akten keine Hinweise darauf hervor,
dass die Beschwerdeführerin die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht
beachten oder die Werte der Bundesverfassung nicht respektieren würde, zumal
gegen sie keine Betreibungen registriert sind und sie bisher nicht straffällig
wurde. Die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a
und b AIG sind somit erfüllt (vgl. auch Art. 77a und 77c VZAE). Ferner hat
die Beschwerdeführerin bereits in Russland Übersetzungswissenschaften für die
Sprachen Deutsch und Englisch studiert und spricht und schreibt fliessend
Deutsch. Sie erfüllt damit auch das Integrationskriterium der ausreichenden
Sprachkompetenz in der am Wohnort gesprochenen Landessprache nach Art. 58a
Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77 VZAE.
3.4
Strittig
ist einzig die ausreichende Teilnahme der Beschwerdeführerin am
Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG. Eine Person
nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen
Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Der
Situation von Personen, welche dieses Integrationskriterium aufgrund einer
Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht
oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung
zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Art. 77f VZAE konkretisiert
diese Regelung insofern, als von diesem Integrationskriterium abgewichen werden
kann, wenn die ausländische Person es nicht oder nur erschwert erfüllen kann
aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung
(lit. a), einer schweren oder lang andauernden Krankheit (lit. b)
oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände (lit. c) wie namentlich
eine ausgeprägte Lern-, Lese-, oder Schreibschwäche (Ziff. 1),
Erwerbsarmut (Ziff. 2), die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben
(Ziff. 3) oder die negativen Folgen von häuslicher Gewalt oder
Zwangsheirat (Ziff. 4).
3.4.1
Wie sich aus den Akten ergibt, bezog die Beschwerdeführerin von April 2017
bis November 2023 Sozialhilfeleistungen im Umfang von rund Fr. 157'000.-.
Dies, obwohl sie gemäss eingereichten Arbeitszeugnissen von November 2017 bis
April 2018 (bei der Universität Zürich), von August 2018 bis Januar 2019 (bei
einem Medienunternehmen), von März 2019 bis April 2022 (im IT-Unternehmen ihres
ehemaligen Ehemannes) und von Oktober 2022 bis Januar 2023 (durch Vermittlung
eines Personaldienstleisters) erwerbstätig gewesen war. Nach Ende der
Anstellung über die Personalvermittlung gelang es ihr trotz zahlreichen
Bewerbungen zunächst für längere Zeit nicht, eine neue Arbeitsstelle zu finden.
Zwar konnte die Beschwerdeführerin im Oktober 2024 eine neue Stelle bei der E AG
zu einem Bruttolohn von Fr. 4'652.- antreten und ging ihre Wohngemeinde in
der Folge von einer absehbaren Ablösung von der Sozialhilfe aus. Dieses
Arbeitsverhältnis besteht jedoch bereits nicht mehr. So reichte die
Beschwerdeführerin nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 12. März
2025, eine aktuelle Arbeitsbestätigung sowie Lohnabrechnungen der E AG
oder einer anderen allfälligen Arbeitgeberin sowie eine allfällige Bestätigung
der Wohngemeinde über eine erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe einzureichen,
nach erstreckter Frist einen neuen Arbeitsvertrag mit der F AG ein. Dieser
sieht einen Bruttolohn von Fr. 3'115.- und als Arbeitsbeginn den
28.
April 2025 vor. Die Beschwerdeführerin macht erneut geltend, mit
dieser Anstellung werde sie sich von der Sozialhilfe lösen können.
3.4.2
Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bis zur
Ehescheidung im Februar 2022 respektive bis zum Ablauf der Gültigkeit ihrer
letzten Aufenthaltsbewilligung im Juli 2022 nicht in der Lage war, ihre
Lebenshaltungskosten mit dem von ihr generierten Einkommen zu decken, womit ihr
grundsätzlich keine erfolgreiche wirtschaftliche Integration attestiert werden
kann. Selbst eine Berücksichtigung der weiteren Entwicklung ihrer
Erwerbssituation nach diesem Zeitpunkt änderte hieran nichts: Es gelang ihr
auch weiterhin nicht, für längere Zeit eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit
aufzunehmen, weshalb sie weiterhin von der Sozialhilfe abhängig ist.
3.4.3
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei psychisch-emotional und
finanziell von ihrem Ehemann abhängig gewesen und dieser habe sie bevormundet
und kontrolliert, was sie an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und einer
besseren sozialen Integration gehindert habe, ist dies nicht belegt. Den Akten
lässt sich einzig ein Bericht eines Psychologen vom 1. Juli 2022
entnehmen, welcher von Schilderungen der Beschwerdeführerin berichtet, wonach
sie Opfer psychischer Gewalt geworden sei, was sie daran gehindert habe, eigene
Kontakte zu knüpfen und eine eigene berufliche Existenz zu planen. Da der
Bericht wesentlich auf Aussagen der Beschwerdeführerin abstellt, kommt ihm kein
hoher Beweiswert zu. Im Übrigen fehlt es im vorliegenden Verfahren an
substanziierten Ausführungen dazu, inwiefern der Ehemann psychische Gewalt
gegen die Beschwerdeführerin ausgeübt haben soll. Allgemein gehaltene
Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen für die Annahme
von häuslicher Gewalt jedoch nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit
Hinweisen). Sodann widersprechen die tatsächlichen Gegebenheiten diesen
Behauptungen, zumal die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe in der Schweiz
studierte und auch wiederholt erwerbstätig war (vgl. E. 3.4.1).
Entsprechend vermag die Beschwerdeführerin ihre fehlende wirtschaftliche
Integration nicht zu rechtfertigen (vgl. Art. 77f lit. c Ziff. 4
VZAE) und kommt ihr im Übrigen auch kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch
wegen erlittener häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a
AIG zu.
3.5
Die
Beschwerdeführerin erfüllt die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG
nicht und hat folglich keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
4.
4.1
Zu klären
bleibt, ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das
Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zukommt. Erforderlich
sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1
E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der
Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt
ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je
länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen
die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266
E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von
rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die
sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des
Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im
Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu
wünschen übriglassen.
4.2
Die
Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2011 in die Schweiz ein und lebt seit 14 Jahren
hier. Ob ihr damit ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
zukommt, kann – wie sich sogleich zeigt – offenbleiben.
4.3
Diese
Ansprüche aus Art. 8 Abs. 1 EMRK gelten nicht absolut. Vielmehr ist
nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1
geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in
einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit,
für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt
insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung
bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren
Verweigerung, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der
Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020,
E. 3.2 mit Hinweisen; ferner BGr, 23. Februar 2024, 2C_319/2023,
E. 5.4). Bei der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Abs. 2
EMRK in der vorliegenden Konstellation ist namentlich die Frage, ob und in welchem
Ausmass ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit besteht, der Grad der
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die
der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend;
erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 23. Februar 2024, 2C_319/2023, E. 5.4 – 27. November
2023, 2C_338/2023, E. 4.1 – 27. September 2023, 2C_113/2023 E. 5.5).
4.4
Die
Beschwerdeführerin hatte im November 2023 bereits Sozialhilfeleistungen im
Umfang von Fr. 157'000.- bezogen, und es ist nicht ersichtlich, dass es
ihr seither gelungen wäre, sich von der Sozialhilfe abzulösen, weshalb
mittlerweile von einem noch höheren Gesamtbetrag des Fürsorgebezugs auszugehen
ist. Zwar ist der Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass sie während des
Sozialhilfebezugs verschiedentlich arbeitete (vgl. zuvor E. 3.4.1) und
ihre Wohngemeinde ihr eine hohe Motivation bei der Stellensuche attestierte.
Zudem ging letztere auch verschiedentlich davon aus, dass sich die
Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe werde ablösen können. Dennoch ist ihr
dies aber letztlich bis heute nicht gelungen. So hat sie beispielsweise die
Stelle bei der E AG, welche ihr gemäss Ausführungen in der Beschwerde die
Ablösung von der Sozialhilfe hätte ermöglichen sollen, bereits wieder verloren
und stattdessen einen weiteren neuen Arbeitsvertrag zu deutlich tieferem Lohn
eingereicht. Weshalb es der Beschwerdeführerin trotz ihren belegtermassen sehr
guten Deutschkenntnissen seit Jahren nicht gelingt, eine Arbeitsstelle
längerfristig zu halten, ist nicht nachvollziehbar. Es besteht bei dieser
Ausgangslage die begründete Befürchtung, dass sie auch zukünftig Sozialhilfe
beziehen wird, und es ist insbesondere auch von einem selbstverschuldeten Sozialhilfebezug
auszugehen. Dies begründet ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2; EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59;
BGr, 23. Februar 2024, 2C_319/2023, E. 5.5.4 – 27. September
2023, 2C_113/2023 E. 5.6 – 23. August 2022, 2C_260/2022 E. 5.2.6
mit Hinweisen).
Das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib
in der Schweiz beschränkt sich im Wesentlichen auf die lange bisherige
Aufenthaltsdauer. Da es ihr jedoch trotz bereits bei Einreise sehr guten
Kenntnissen der deutschen Sprache während 14 Jahren nie gelungen ist,
nachhaltig in der Arbeitswelt Fuss zu fassen, und sie stattdessen während mehr
als der Hälfte ihres Aufenthalts von der Sozialhilfe abhängig war, ist ihr
trotz der langen Aufenthaltsdauer und der Beachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung keine gelungene Integration zu attestieren. Dass der
Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Heimatland, in welchem sie aufgewachsen
ist und bis zum Alter von 24 Jahren gelebt hat, nicht zumutbar wäre, ist
zudem nicht ersichtlich. Ausser einer angeblichen baldigen Ablösung von der
Sozialhilfe hat sie auch keine weiteren Gründe, die für ihren Verbleib in der
Schweiz sprechen würden, geltend gemacht. Das Interesse der Beschwerdeführerin
an einer Fortführung ihres Aufenthalts in der Schweiz vermag deshalb das
erhebliche öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung (ohnehin) nicht zu
überwiegen.
4.5
Nach dem
Gesagten kann die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Recht auf Achtung des
Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch
ableiten und erweist sich die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
als rechtmässig. Die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin beanstandet sinngemäss im Weiteren, dass ihr Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge
Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.
5.2
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46).
5.3
Die
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des fortdauernden
Sozialhilfebezugs ergibt sich aus den Akten und der Beizug einer
Rechtsvertretung war aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen angezeigt. Der
Rekurs der Beschwerdeführerin erscheint zudem mit Blick auf den allenfalls eröffneten
Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und ihre fortwährenden
Bemühungen um eine Arbeitsstelle sowie die entsprechenden Bestätigungen der
Wohnsitzgemeinde einer aus ihrer Sicht absehbaren Ablösung von der Sozialhilfe
Dispositiv
jedenfalls nicht als offenkundig aussichtslos. Demnach hätte die Vorinstanz das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen.
Dispositiv-Ziff. II, III und V des Rekursentscheids vom 18. Juni 2024
sind entsprechend abzuändern bzw. zu ergänzen.
5.4 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie
praxisgemäss Fr. 110.- für Praktikanten und Substitutinnen (z. B. VGr, 3. Juli
2024, VB.2023.00547, E. 5.3). Diese Kürzung des Ansatzes für zweitere
Gruppe trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass Praktikantinnen und
Substituten – insbesondere aufgrund beschränkter Erfahrung – in der Regel mehr
Zeit für das Verfassen von Rechtsmitteleingaben benötigen als Anwältinnen und
Anwälte (vgl. VGr, 3. März 2022, VB.2021.00462, E. 4.4 mit weiteren
Hinweisen).
Für das Rekursverfahren
machte der Substitut MLaw G einen selbst
geleisteten Aufwand von 16,83 Stunden à Fr. 110.-, einen durch einen Rechtsanwalt geleisteten
Aufwand von 0,33 Stunden à Fr. 220.- sowie
Auslagen von Fr. 57.75 zuzüglich
Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist – mit Blick darauf, dass
einem Substituten mehr Zeit für das Verfassen von Rechtsmitteleingaben
zuzugestehen ist als einem Rechtsanwalt – gerade
noch als angemessen zu qualifizieren. MLaw G ist demnach für das Rekursverfahren mit Fr. 2'143.55 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu
entschädigen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtspflege für das
Rekursverfahren zu gewähren und in
der Person von MLaw G ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. MLaw G
ist für das Rekursverfahren mit Fr. 2'143.45 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse
zu entschädigen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
vorbehalten bleibt. In Ergänzung von Dispositiv-Ziff. V des
Rekursentscheids vom 18. Juni 2024 sind die der Beschwerdeführerin
auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von deren Nachzahlungspflicht
(§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Da die
Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen und die teilweise Gutheissung bezüglich
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren im
Gesamtzusammenhang lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. hierzu VGr,
7. November 2024, VB.2024.00404, E. 7.1).
7.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter
E. 5.3 genannten Gründen gutzuheissen. Die der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu
nehmen, und der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
Rechtsanwalt B macht für das Beschwerdeverfahren
insgesamt einen Aufwand von 3,42 Stunden für sich und einen weiteren
(ebenfalls bevollmächtigten) Anwalt der gleichen Kanzlei à Fr. 220.- sowie
18,92 Stunden geleistet durch den Substituten MLaw G à Fr. 110.-
geltend, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer. Er verlangt keinen
Auslagenersatz. Dies ist gerade noch angemessen. Rechtsanwalt B ist daher
im Gesamtbetrag von Fr. 3'062.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3 Abschliessend
gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. II, III und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
18. Juni 2024 werden der Beschwerdeführerin unentgeltliche Prozessführung
und in der Person von MLaw G unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Die
Rekurskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, aber unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen. MLaw G wird
für seinen Aufwand im Rekursverfahren mit Fr. 2'143.55 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt, wobei auch diesbezüglich die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vorbehalten bleibt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Der
Beschwerdeführerin wird in der Person ihres Rechtsvertreters für das
Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B
wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'062.10 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Gerichtskasse.