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Entscheid

VB.2024.00482

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00482

25. September 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25685)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00482

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1996, Staatsangehöriger von Nordmazedonien,

heiratete am 2. Januar 2018 die damals in der Schweiz

aufenthaltsberechtigte italienische Staatsangehörige C, geboren 1994. Am

25. August 2020 reiste er in die Schweiz ein und erhielt am

7. Dezember 2020 im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, befristet bis 24. August 2025. Die Ehefrau

erhielt am 11. Juli 2022 die Niederlassungsbewilligung. Am 3. Februar

2023 wurde die Ehegemeinschaft mit dem Auszug von A aus dem gemeinsamen

Haushalt aufgegeben. Gleichentags wandte sich C per E-Mail an das Amt für Wirtschaft

und Arbeit (AWA) und teilte mit, A habe sie nur aus ausländerrechtlichen

Gründen geheiratet. Gestützt auf diese Meldung wurden die Ehegatten durch die

Kantonspolizei Zürich betreffend den Verdacht auf Eingehung einer Scheinehe am

15. bzw. 28. September 2023 getrennt voneinander befragt. Mit

Verfügung vom 6. Juni 2024 widerrief das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies ihn aus dem Schengen-Raum weg und

setzte ihm Frist zum Verlassen dieser Gebiete bis am 6. September 2024.

Für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist wurden ihm Zwangsmassnahmen

in Aussicht gestellt.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 24. Juli 2024 ab, unter Ansetzung

einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2024.

III.

Mit Beschwerde vom 23. August 2024 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben bzw. die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Das Migrationsamt verzichtete auf eine Beschwerdeantwort;

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das

Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen

enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Angehörige aus

EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit

diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

2.1.1

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3

Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von

EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen

Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine

Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den

formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des

Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93

[2004] Nr. 171, E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985,

Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen

Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch

Dispositiv

unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich,

sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese

ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften

zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und

inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn

der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393,

E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1).

2.1.2

Weil nur das intakte (Familien-)Eheleben

durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt

bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein

grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben in Bezug

zur Beziehung zur Ehefrau.

2.1.3

Der nacheheliche Aufenthalt ist

im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots

von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für

Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGr,

13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein

entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine

erfolgreiche Integration besteht (so die bis Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG erfüllt sind (so die seit dem 1. Januar 2019 geltende und materiell

gleichwertige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, ausführlich

dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796, E. 4.3).

2.2 Vorliegend

ist unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers gescheitert ist. Ebenfalls

unbestritten ist der Umstand, dass die Ehe weniger als drei Jahre dauerte.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Dreijahresfrist sei nur knapp

verfehlt worden und es sei überspitzt formalistisch, sich an dieser Zahl

festzuhalten, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Frist von drei Jahren

Ehegemeinschaft gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung absolut.

Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein

Anspruch mehr darauf, dass die Bewilligung verlängert wird (vgl. statt vieler BGr,

5. November 2014, 2C_995/2014). Die Dreijahresfrist wurde vorliegend auch

nicht knapp verpasst, der Beschwerdeführer lebte vom 25. August 2020 bis

zum 3. Februar 2023 und damit während weniger als zweieinhalb Jahren mit

seiner Ehefrau zusammen. Damit

entfallen überdies auch allfällige Ansprüche aus dem konventions- und

verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben in Bezug auf die

Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau. Sodann macht der

Beschwerdeführer auch keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG geltend.

3.

3.1 Da die Ehe

des Beschwerdeführers nicht mehr gelebt wird, kann seine Aufenthaltsbewilligung

infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

widerrufen werden (vgl. VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00860, E. 2.7).

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese

Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse

der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG).

3.2 Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf seiner

Aufenthaltsbewilligung sei aufgrund seiner beruflichen Integration nicht

verhältnismässig.

Der Beschwerdeführer kam im August 2020 im Alter von 24 Jahren

in die Schweiz und arbeitet bei einer Unternehmung im Baugewerbe bzw. im

Gerüstbau. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei

seiner Arbeit nicht um eine besonders qualifizierte Tätigkeit. Der

ursprüngliche Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers – das Familienleben

mit seiner Ehefrau – ist weggefallen. Die Voraussetzungen für einen

nachehelichen Aufenthaltsanspruch sind nicht gegeben. Bis zu seinem 24. Lebensjahr

lebte der Beschwerdeführer in seinem Heimatland und reiste vor etwas mehr als

vier Jahren in die Schweiz ein. Es liegen keine Hinweise vor, die darauf

hindeuten, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar wäre. Der

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als verhältnismässig.

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er auch aufgrund

seiner beruflichen Integration gestützt auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950

(EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 (BV) einen Anwesenheitsanspruch geltend machen kann.

4.1 Ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich aus dem Schutz des Privatlebens, d. h.

aus Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren

regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem

Land so eng geworden sind, dass es besonderer Gründe bedarf, um den Aufenthalt

einer ausländischen Person zu beenden; die Steuerung der Einwanderung genügt

als einziges öffentliches Interesse hierfür nicht mehr. Im Einzelfall kann es

sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 ff., E. 3.8 und 3.9).

4.2 Der

Beschwerdeführer hält sich weniger als zehn Jahre in der Schweiz auf, weshalb

eine Berufung auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte, einen

Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben ausser Betracht fällt.

Dass er beruflich integriert ist, vermag an dieser Feststellung nichts zu

ändern. Es besteht folglich kein Anlass die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Zu prüfen bleibt, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.

5.1 Die

Vorinstanzen haben das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geprüft und verneint.

Bei der Beurteilung, ob eine

Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im

Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31

Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit

in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs.

1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische

Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und

Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von

Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.

die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur

Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann

das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr

Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

Nach dem unter E. 3.3 Gesagten haben die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht verletzt, indem sie

einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneinten.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann

im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).