VB.2024.00482
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00482
25. September 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25685)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00482
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1996, Staatsangehöriger von Nordmazedonien,
heiratete am 2. Januar 2018 die damals in der Schweiz
aufenthaltsberechtigte italienische Staatsangehörige C, geboren 1994. Am
25. August 2020 reiste er in die Schweiz ein und erhielt am
7. Dezember 2020 im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, befristet bis 24. August 2025. Die Ehefrau
erhielt am 11. Juli 2022 die Niederlassungsbewilligung. Am 3. Februar
2023 wurde die Ehegemeinschaft mit dem Auszug von A aus dem gemeinsamen
Haushalt aufgegeben. Gleichentags wandte sich C per E-Mail an das Amt für Wirtschaft
und Arbeit (AWA) und teilte mit, A habe sie nur aus ausländerrechtlichen
Gründen geheiratet. Gestützt auf diese Meldung wurden die Ehegatten durch die
Kantonspolizei Zürich betreffend den Verdacht auf Eingehung einer Scheinehe am
15. bzw. 28. September 2023 getrennt voneinander befragt. Mit
Verfügung vom 6. Juni 2024 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies ihn aus dem Schengen-Raum weg und
setzte ihm Frist zum Verlassen dieser Gebiete bis am 6. September 2024.
Für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist wurden ihm Zwangsmassnahmen
in Aussicht gestellt.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 24. Juli 2024 ab, unter Ansetzung
einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2024.
III.
Mit Beschwerde vom 23. August 2024 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben bzw. die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Das Migrationsamt verzichtete auf eine Beschwerdeantwort;
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Angehörige aus
EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit
diskriminiert werden (Art. 2 FZA).
2.1.1
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von
EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen
Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den
formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des
Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93
[2004] Nr. 171, E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985,
Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen
Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch
Dispositiv
unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich,
sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese
ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften
zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und
inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn
der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393,
E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1).
2.1.2
Weil nur das intakte (Familien-)Eheleben
durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt
bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein
grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben in Bezug
zur Beziehung zur Ehefrau.
2.1.3
Der nacheheliche Aufenthalt ist
im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots
von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für
Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGr,
13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein
entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine
erfolgreiche Integration besteht (so die bis Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind (so die seit dem 1. Januar 2019 geltende und materiell
gleichwertige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, ausführlich
dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796, E. 4.3).
2.2 Vorliegend
ist unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers gescheitert ist. Ebenfalls
unbestritten ist der Umstand, dass die Ehe weniger als drei Jahre dauerte.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Dreijahresfrist sei nur knapp
verfehlt worden und es sei überspitzt formalistisch, sich an dieser Zahl
festzuhalten, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Frist von drei Jahren
Ehegemeinschaft gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung absolut.
Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein
Anspruch mehr darauf, dass die Bewilligung verlängert wird (vgl. statt vieler BGr,
5. November 2014, 2C_995/2014). Die Dreijahresfrist wurde vorliegend auch
nicht knapp verpasst, der Beschwerdeführer lebte vom 25. August 2020 bis
zum 3. Februar 2023 und damit während weniger als zweieinhalb Jahren mit
seiner Ehefrau zusammen. Damit
entfallen überdies auch allfällige Ansprüche aus dem konventions- und
verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben in Bezug auf die
Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau. Sodann macht der
Beschwerdeführer auch keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG geltend.
3.
3.1 Da die Ehe
des Beschwerdeführers nicht mehr gelebt wird, kann seine Aufenthaltsbewilligung
infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
widerrufen werden (vgl. VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00860, E. 2.7).
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese
Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse
der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG).
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung sei aufgrund seiner beruflichen Integration nicht
verhältnismässig.
Der Beschwerdeführer kam im August 2020 im Alter von 24 Jahren
in die Schweiz und arbeitet bei einer Unternehmung im Baugewerbe bzw. im
Gerüstbau. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei
seiner Arbeit nicht um eine besonders qualifizierte Tätigkeit. Der
ursprüngliche Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers – das Familienleben
mit seiner Ehefrau – ist weggefallen. Die Voraussetzungen für einen
nachehelichen Aufenthaltsanspruch sind nicht gegeben. Bis zu seinem 24. Lebensjahr
lebte der Beschwerdeführer in seinem Heimatland und reiste vor etwas mehr als
vier Jahren in die Schweiz ein. Es liegen keine Hinweise vor, die darauf
hindeuten, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar wäre. Der
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als verhältnismässig.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er auch aufgrund
seiner beruflichen Integration gestützt auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950
(EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) einen Anwesenheitsanspruch geltend machen kann.
4.1 Ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich aus dem Schutz des Privatlebens, d. h.
aus Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren
regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem
Land so eng geworden sind, dass es besonderer Gründe bedarf, um den Aufenthalt
einer ausländischen Person zu beenden; die Steuerung der Einwanderung genügt
als einziges öffentliches Interesse hierfür nicht mehr. Im Einzelfall kann es
sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 ff., E. 3.8 und 3.9).
4.2 Der
Beschwerdeführer hält sich weniger als zehn Jahre in der Schweiz auf, weshalb
eine Berufung auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte, einen
Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben ausser Betracht fällt.
Dass er beruflich integriert ist, vermag an dieser Feststellung nichts zu
ändern. Es besteht folglich kein Anlass die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Zu prüfen bleibt, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.
5.1 Die
Vorinstanzen haben das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geprüft und verneint.
Bei der Beurteilung, ob eine
Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im
Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31
Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs.
1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische
Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und
Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.
die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur
Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).
Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann
das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr
Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
Nach dem unter E. 3.3 Gesagten haben die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht verletzt, indem sie
einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneinten.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann
im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).