VB.2024.00484
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00484
5. Dezember 2024Deutsch18 min
(URT.2024.25848)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00484
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Stadt Winterthur,
vertreten durch die
Schulpflege Winterthur,
diese vertreten durch lic. iur.
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
2. C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Schulzuteilung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 teilte der Ausschuss
Schülerinnen und Schüler der Schulpflege der Stadt Winterthur C und B mit, dass
ihre 2011 geborene Tochter D für das Schuljahr 2024/2025 der Schule Winterthur-Stadt
zugeteilt werde. Gleichentags informierte die Schulleitung der Sekundarschule
Winterthur-Stadt die Eltern über die Schul- und Klassenzuteilung der
Jugendlichen in die Klasse 1. Sek Bx von E im Schulhaus F.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten C und B beim Bezirksrat Winterthur,
welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. August 2024 guthiess und D
der Klasse 1. Sek BC By im Schulhaus G zuteilte
(Dispositiv-Ziff. I); die Verfahrenskosten auferlegte der Bezirksrat der
Stadt Winterthur (Dispositiv-Ziff. II) und entzog einer Beschwerde in
Dispositiv-Ziff. III die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 22. August 2024 erhob die Stadt Winterthur Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
des Bezirksrats Winterthur vom 8. August 2024 aufzuheben.
Der Bezirksrat Winterthur schloss mit Vernehmlassung vom
6.
September 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich die
Stadt Winterthur am 7. Oktober 2024.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
über Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom
7.
Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere
Träger öffentlicher Aufgaben beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung
wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien
rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder
bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c; zum Ganzen Martin Bertschi, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 102
ff. und 116 ff.).
Der angefochtene Beschluss stuft die von der
Beschwerdeführerin gestützt auf ihr internes Merkblatt
"Zuteilungskriterien in die Schulen und Klassen" vorgenommene
Zuteilung von D in die Klasse 1. Sek Bx im
Schulhaus F für das Schuljahr 2024/2025 als rechtsverletzend ein und teilt
die Jugendliche der Klasse 1. Sek BC By im Schulhaus G zu, wobei sich die
Umteilung auch auf andere Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend
Schulzuteilungen in der Stadt Winterthur auswirkt (vgl. die Verfahren
VB.2024.00486, VB.2024.00488 und VB.2024.00489). Wie sich sogleich zeigt, fällt
die Festlegung der Einzugsgebiete ihrer Schulen und die Schulhaus- und
Klassenzuteilung grundsätzlich in den Autonomiebereich der Beschwerdeführerin.
Sie ist damit im Sinn von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2
lit. b und lit. c VRG in ihrer Stellung als Hoheitsträgerin in
schulrechtlichen Dingen in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt und zur
Beschwerde legitimiert (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Februar 2023,
VB.2022.00545, E. 1.2 – 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 1.1 –
1.
September 2020, VB.2020.00134, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen;
BGr, 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 1.2; einschränkend bzw. kritisch
VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00559, E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen,
namentlich auf BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 1.3.1).
1.3
Da auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden
Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der Garantie eines
ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein
verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153
E. 2.3.3; BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.1, und 30. April
2019, 2C_1143/2018, E. 2.2; VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545,
E. 2.1 mit Hinweisen, und 13. Oktober 2022, VB.2022.00500,
E. 3.1 [alles auch zum Folgenden]).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die
Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall.
Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende
Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren
sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (siehe BGr,
27.
März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2, und 25. Juli 2005,
2P.101/2005, E. 5.1 mit Hinweis; Herbert Plotke, Schweizerisches
Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 226 ff.). Von Relevanz kann in
diesem Zusammenhang auch sein, wie oft der Schulweg pro Tag zurückgelegt werden
muss. Bisweilen erweist sich ein Schulweg als im zumutbaren Rahmen, wenn er vom
betroffenen Kind bloss zweimal am Tag bewältigt werden muss. Müsste das Kind
ihn aber viermal pro Tag zurücklegen, wäre die Zumutbarkeit des Schulwegs zu
verneinen. Falls in solchen Fällen keine Umteilung des betroffenen Kindes in
eine andere, nähergelegene Schule möglich ist, hat der zuständige Schulträger
dafür zu sorgen, dass die bzw. der Betroffene am bisherigen Schulort zum
Selbstkostenpreis eine sinnvolle Mittagsverpflegung erhält; ein (unbedingter)
Anspruch, über Mittag nach Hause transportiert zu werden, besteht nicht.
Gleiches gilt, wenn einem Kind aufgrund der Dauer des (an sich zumutbaren)
Schulwegs zu Hause über Mittag nicht genügend Zeit – praxisgemäss mindestens 40
Minuten – verbleibt, um etwas zu essen und sich zu erholen (vgl. zum Ganzen
Sonja Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich
2024, Rz. 665 mit Hinweisen; ferner BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.2
mit Hinweisen).
2.2
In diesem
Sinn ist im Kanton Zürich gemäss § 25 Abs. 1 Satz 1 der
Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) bei der
Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf
die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten. Als weiteres massgebliches
Zuteilungskriterium nennt § 25 Abs. 1 VSV das Interesse an einer
ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen (Satz 1); berücksichtigt werden
namentlich die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der
Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2).
Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf der
Sekundarstufe in der Abteilung B 23 Schülerinnen und Schüler beträgt bzw.
bei einer Klasse mit Schülerinnen und Schülern der Abteilungen B und C
(kombinierte Klasse) 18 Kinder respektive Jugendliche (§ 21 Abs. 1
lit. c Ziff. 2 und Ziff. 3 und Abs. 2 VSV).
Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen
obliegt der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG), die Zuteilung
der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen der Schulleitung (§ 44
Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG). Ihnen kommt beim Entscheid bzw. bei
den Entscheiden ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen
pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den vorgenannten Kriterien zu
orientieren hat (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 3.2, und
29.
April 2015, VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2). Gleiches gilt beim
Entscheid über die zu treffende(n) Massnahme(n) bei erkannter Unzumutbarkeit
eines Schulwegs (vgl. für eine Übersicht über die möglichen Massnahmen Güntert,
Rz. 695 ff.). So bestimmt § 8 Abs. 3 VSV bloss, dass die
zuständige Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen anzuordnen habe,
wenn Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder
Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen können (siehe auch § 9 Abs. 1 VSV).
3.
Die Beschwerdeführerin informierte die
Erziehungsberechtigten der zukünftigen Sekundarschülerinnen und -schüler der
Anforderungsstufe B der Stadt Winterthur Anfang Juni 2024 darüber, dass es im
neuen Schuljahr aufgrund der hohen Anzahl an "Sek B Schülerinnen und
Schülern" zu grösseren Verschiebungen innerhalb des gesamten Stadtgebiets
– so insbesondere den Gebieten Seen, Mattenbach, Gutschick und Altstadt –
komme. Statt dem nähergelegenen Sekundarschulhaus G (900–950 m) wurde die
Tochter der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners, die im Gebiet G
wohnen, daher mit der Ausgangsverfügung dem weiter entfernten Schulhaus F
zugeteilt. Im Rekursverfahren führte die Beschwerdeführerin dazu näher aus,
dass eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern in den Schulkreis
Winterthur-Stadt eingeteilt worden sei, welche eigentlich in einem anderen
Einzugsgebiet wären. Es sei auf eine ausgewogene Verteilung der Schülerinnen
und Schüler nach Zahl (vgl. 1. Sek By im Schulhaus F: 19 Schülerinnen und
Schüler; 1. Sek BC Bx im Schulhaus G: 18 Schülerinnen und Schüler; 1. Sek
BC By im Schulhaus G: 17 Schülerinnen und Schüler), Geschlecht und sozialer
bzw. sprachlicher Herkunft geachtet worden sowie darauf, dass die betroffenen
Sekundarschülerinnen und -schüler ihren – in allen Fällen noch als zumutbar
eingestuften – Schulweg gemeinsam mit anderen Kindern aus der Nachbarschaft
zurücklegen könnten. So seien etwa im Fall von D noch mindestens zwei Kinder
aus der näheren Nachbarschaft der gleichen Klasse im Schulhaus F zugeteilt worden.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Länge des
Schulwegs vom und zum Schulhaus F dazu führe, dass D nicht
genügend Zeit verbleibe, um das Mittagessen zu Hause einzunehmen. So dauere
ihre kürzeste Mittagspause lediglich 1 Stunde und 5 Minuten und benötige
sie für den Schulweg zu Fuss (ein Weg) 23 Minuten sowie mit dem Fahrrad –
aufgrund der Verkehrssituation – 16 Minuten. Mit dem Fahrrad zurückgelegt weise
der Schulweg zudem erhebliche Gefahren auf, die selbst für eine
Oberstufenschülerin bzw. einen Oberstufenschüler anspruchsvoll seien. Der
Schulweg sei D daher mit dem Fahrrad nicht zumutbar und es rechtfertige sich,
sie dem nähergelegenen Schulhaus G zuzuteilen, wohin auch ihre ehemaligen
Klassenkameradinnen und -kameraden gingen. Zwar wiesen die beiden
(kombinierten) Klassen im Schulhaus G aufgrund von fünf weiteren Gutheissungen
aus anderen Rekursverfahren nunmehr insgesamt je 19 Schülerinnen und
Schüler auf (1. Sek Bx im Schulhaus F: 16 Schülerinnen und Schüler; 1. Sek
By im Schulhaus F: 14 Schülerinnen und Schüler; 1. Sek BC Bx im Schulhaus G:
19.
Schülerinnen und Schüler; 1. Sek BC By im Schulhaus G: 19 Schülerinnen
und Schüler); diese leichte Überschreitung der Höchstkapazität sei allerdings
vertretbar.
4.
4.1
Zur Frage
der Zumutbarkeit eines Schulwegs besteht eine reichhaltige Gerichtspraxis (vgl.
dazu ausführlich Güntert, Rz. 640 ff. mit Hinweisen):
Für einen Schulweg auf Kindergartenstufe werden Fussmärsche
von 30 Minuten Länge als zumutbar erachtet, sofern keine erschwerenden
Momente vorliegen (vgl. BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.3 –
25.
Juli 2005, 2P.101/2005, E. 5.2.2 – 14. Oktober 2004,
2P.101/2004, E. 4.4; Johann-Christoph Rudin, § 11: Einsprache
Schulhaus- und Klassenzuteilung, in: Philipp Egli/Hans-Jakob Mosimann/Sabine
Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht,
Band V, Zürich 2020, S. 123 ff., N. 18). Älteren
Schülerinnen und Schülern wird entsprechend mehr zugemutet (siehe dazu auch
VGr, 10. Oktober 2007, VB.2007.00218, E. 2.2.2). So ging das
Bundesgericht in der Vergangenheit etwa davon aus, dass ein Schulweg von
40.
Minuten Länge für eine 7½ Jahre alte Schülerin bzw. eine Erstklässlerin
gerade noch zumutbar sei (BGr, 11. Juni 2019, 2C_191/2019, E. 3.2 mit
Hinweisen, und 16. März 2017, 2C_1063/2015, E. 5.3 mit Hinweis; siehe
ferner BGr, 12. Februar 2016, 2C_414/2015, E. 4.4.4) sowie, dass
Schülerinnen und Schüler im Alter von 13 bis 16 Jahren einen Schulweg gleicher
Dauer und einer Distanz von 8 km mit dem Fahrrad zurücklegen könnten (BGr,
14.
Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4; siehe dazu auch BFU,
Fachdokumentation 2.365 "Schulweg", Bern 2022, Ziff. 3). Das
Verwaltungsgericht wiederum stufte in jüngerer Zeit den Schulweg einer
Viertklässlerin von rund 1,6 km Länge (zuzüglich rund 117 m
Höhendifferenz) als zumutbar ein (VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545,
E. 3) und den mit dem Fahrrad zurückgelegten Schulweg einer Viert- bzw.
Fünftklässlerin von knapp 2,5 km Länge (zuzüglich 120 m
Höhenunterschied), für den das Mädchen ca. sechs bis sieben Minuten (Hinweg)
bzw. ca. 30 Minuten (Rückweg) benötigte (VGr, 1. September 2020,
VB.2020.00134, E. 3; zum Ganzen VGr, 21. November 2024,
VB.2024.00474, E. 6.2).
Wie die vorstehenden Beispiele zeigen, verlängert sich der
zumutbare Schulweg mit der Benützung eines Fahrrads (bzw. eines Kickboards oder
Ähnlichem) praxisgemäss um mehrere Kilometer (Sandor Horváth, Der
verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007,
S. 633 ff., 641; siehe auch BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022,
E. 4.4.1, wo das Bundesgericht erwog, dass es einem 9½ Jahre alten Schüler
zumutbar sei, zur Fortbewegung ein Kickboard oder Ähnliches zu verwenden,
wodurch der Schulweg verkürzt und die Mittagspause verlängert würde). Da mit
der Zunahme der Fortbewegungsgeschwindigkeit jedoch auch das Risiko schwerer
Verletzungen steigt und die Teilnahme am Strassenverkehr mit einem Fahrrad
nochmals höhere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit
der Kinder stellt, kann die konkrete Verkehrssituation bzw. die Gefahrenlage
die zumutbare Distanz unter Umständen wieder erheblich relativieren (vgl.
Horváth, S. 661; vgl. auch VGr St. Gallen, 12. Februar 2008, B 2007/200, E. 3.2, wonach jedenfalls die Altersgrenze des
Strassenverkehrsrechts nicht massgebend sei).
Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Schulwegs
spielt das subjektive Empfinden des betroffenen Kindes bzw. seiner Eltern
verständlicherweise eine erhebliche Rolle, was deren Objektivierung erschwert.
Auch für die Beurteilung der Gefährlichkeit sind jedoch objektive Kriterien wie
Verkehrs- oder Naturgefahren sowie Angstfaktoren wie längere Partien durch
einsame Wälder oder auf unbeleuchteten Strassen massgebend. Als gefährlich
einzustufen sind nach Rechtsprechung und Lehre daher etwa Strassen ohne Gehsteig,
insbesondere enge Durchgangsstrassen mit grösserem Verkehrsaufkommen, mit
Schwerverkehr oder unübersichtlichen Kurven, Übergänge über belebte Strassen
ohne Lichtsignale, Fussgängerstreifen und dergleichen wie auch das Passieren
von unübersichtlichen Ein- und Ausfahrten, Baustellen oder Parkplätzen (zum
Ganzen Güntert, Rz. 667 mit Hinweisen).
4.2
Die
Distanz vom Wohnort der Beschwerdegegnerschaft zum Schulhaus F beträgt zu Fuss
auf dem direkten Weg 1,7 km, wofür die 13-jährige Tochter der
Beschwerdegegnerschaft gemäss der Beschwerdeführerin rund 23 Minuten
benötigt (vgl. auch <https://www.google.ch/maps>). Mit dem Fahrrad
zurückgelegt beläuft sich der Schulweg – folgt man zu weiten Teilen der von der
Beschwerdeführerin für Schülerinnen und Schüler des Gebiets G empfohlenen Route
über die Pflanzschulstrasse, die St. Georgen-Strasse, die Schwalmenackerstrasse,
die Hermann-Götz-Strasse und die Theaterstrasse (<https://stadt.winterthur.ch/themen/leben-in-winterthur/verkehr-mobilitaet/schule-und-verkehr/schulwegsicherung/online-schulwegplan>)
– auf 2,8 km. Diese Strecke lässt sich mit dem Fahrrad in 10 (Standardgeschwindigkeit
von etwa 16 km/h gemäss Google Maps) bis 13 Minuten (mittlere
Geschwindigkeit von 12,8 km/h gemäss der Mobilitätserhebung des Bundesamts
für Statistik
[<https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/mobilitaet-verkehr/personenverkehr/verkehrsverhalten/tageszeit-unterwegszeit.html>])
bewältigen.
Von seiner Distanz bzw. Länge her betrachtet ist der
streitgegenständliche Schulweg D daher ohne Weiteres zumutbar, und zwar selbst
dann, wenn sie ihn viermal am Tag zurückzulegen hätte. Zu Recht weist die
Vorinstanz allerdings darauf hin, dass die kürzeste Mittagspause von D mit
1.
Stunde und 5 Minuten eher knapp bemessen ist und ihr aufgrund der
Dauer des (an sich zumutbaren) Schulwegs zu Hause über Mittag nicht genügend
Zeit verbleibt, um etwas zu essen und sich zu erholen. Dies gilt jedenfalls für
den Fall, dass der Weg zu Fuss begangen würde.
4.3
Nun kann
Oberstufenschülerinnen und -schülern im Alter der Tochter der
Beschwerdegegnerschaft aber grundsätzlich zugemutet werden, mit dem Fahrrad zur
Schule zu fahren, wodurch der Schulweg verkürzt und die Mittagspause verlängert
würde. Auch im Fall von D spricht nichts gegen eine Nutzung des Fahrrads auf
dem betrachteten Schulweg:
Nicht folgen lässt sich der Vorinstanz diesbezüglich, wenn
sie die von ihr angenommene reine Fahrzeit mit dem Fahrrad von acht Minuten
einfach verdoppelt, weil D auf dem Schulweg eine Vielzahl von Ampeln passieren
müsse und im Zentrum der Stadt Winterthur immer mit erheblichem Verkehr zu
rechnen sei. Zum einen wurde bei der durch Google Maps vorgenommenen Ermittlung
einer Fahrzeit von zehn Minuten die durchschnittliche Haltezeit an Ampeln und
Haltestellen bereits mitberücksichtigt und handelt es sich bei der vom
Bundesamt für Statistik festgelegten Fahrgeschwindigkeit ebenfalls um die
mittlere Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der Standzeiten (zum Beispiel
an Ampeln). Zum anderen befinden sich auf der von der Beschwerdeführerin
angegebenen Radstrecke lediglich drei Lichtsignale (Kreuzung Unterer
Deutweg/Zwingliplatz, Kreuzung Pflanzschulstrasse/St. Gallerstrasse und
Kreuzung Pflanzschulstrasse/Römerstrasse) und kann die Tochter der
Beschwerdegegnerschaft am stehenden motorisierten Verkehr in der Regel auf dem
Radweg vorbeifahren.
Gerade zu den Stosszeiten ist die Teilnahme am
Strassenverkehr in der Stadt Winterthur als Fahrradfahrerin bzw. Fahrradfahrer
sodann sicherlich mit Risiken verbunden. Auch in Bezug auf die sich unterwegs
stellenden Gefahren ist der Schulweg der 13-jährigen D aber zumutbar. So führt
die seitens der Schule empfohlene Radroute die Jugendliche abgesehen von der
Breitestrasse und dem Unteren Deutweg, wo erst auf Ende 2025 eine
Tempoanpassung erfolgt (vgl. <https://stadt.winterthur.ch/gemeinde/verwaltung/bau/tiefbauamt/oeffentliche-planauflage-und-verkehrsanordnungen/verkehrsanordnungen/verkehrsanordnungen-anpassung-tempo-und-vortrittsregime-breite-vogelsang>),
durchwegs durch Tempo-30-Zonen bzw. eine Tempo-20-Zone. Gefährlichste Stelle
ist die Kreuzung am Zwingliplatz. Sie ist allerdings mit einem Lichtsignal
gesichert und verfügt über einen separaten Fahrradstreifen. Die vielbefahrene
Tösstalstrasse muss die Tochter der Beschwerdegegnerschaft lediglich
überqueren, da sie die Kreuzung Zwingliplatz/Tösstalstrasse/Oberer Deutweg/Unterer
Deutweg direkt über den Zwingliplatz wieder verlassen und von dort in die
Pflanzschulstrasse einbiegen kann. Die St. Georgen-Strasse braucht in dem
Bereich, in dem sie vier Spuren aufweist, ebenfalls nicht befahren zu werden,
sondern kann ohne wesentlichen Zeitverlust über die Schwalmenackerstrasse, die
Hermann-Götz-Strasse und die Theaterstrasse umfahren werden.
4.4
Der
betrachtete Schulweg (mit dem Fahrrad) ist der Tochter der
Dispositiv
Beschwerdegegnerschaft demnach sowohl von seiner Länge wie auch von seiner
Gefährlichkeit her zumutbar.
Selbst wenn von der für eine Jugendliche vergleichsweise
tiefen Fahrgeschwindigkeit von 12,8 km/h ausgegangen würde, verbliebe D zudem
mit knapp 40 Minuten noch genügend Zeit, um an allen Tagen mit
Nachmittagsunterricht über Mittag nach Hause zurückzukehren, statt etwa etwas
von zuhause Mitgebrachtes im (mit einer Mikrowelle ausgestatteten)
Aufenthaltsraum der Schule zu sich zu nehmen.
4.5 Blosse
Wünsche und Ängste der Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Hinblick auf die
Zuteilung sind schliesslich kein massgebliches Kriterium bzw. führen nicht zur
Unzumutbarkeit eines Zuteilungsentscheids, und es ist infolgedessen nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdeführerin dem Wunsch von D, "gerne mit den
Familienmitgliedern und Freunden im Quartier dieselbe nahegelegene Schule"
zu besuchen, vorliegend nicht entsprach, zumal sie ihrerseits gewichtige
sachliche Gründe für die gewählte Zuteilung hatte und die behauptete psychische
Belastung der Jugendlichen unbelegt blieb.
4.6 Die
Vorinstanz hat somit durch ihre Anordnung in unzulässiger Weise in das der
Beschwerdeführerin zugestandene Ermessen eingegriffen.
4.7 Bei diesem
Ausgang wäre die Beschwerde an und für sich gutzuheissen und D in Bestätigung
der Ausgangsverfügung wieder dem Schulhaus F zuzuteilen. In diesem Zusammenhang
gilt es allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht um
Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht hat. D besucht folglich seit
einem halben Jahr das nähergelegene Schulhaus G. Gleiches gilt für drei weitere
Schülerinnen und Schüler der Abteilung B der Sekundarstufe in der Stadt
Winterthur, die auf erhobenen Rekurs hin von der Vorinstanz statt dem Schulhaus
F dem Schulhaus G zugeteilt wurden. In drei weiteren Rekursverfahren nahm die
Vorinstanz zudem allein deshalb eine neue Schul- bzw. Klassenzuteilung von
Kindern vor, die die Beschwerdeführerin einer 1. Sek B im Schulhaus G
zugewiesen hatte, weil diese Klasse infolge der erstgenannten (gutgeheissenen)
Rekurse die zulässige Höchstzahl an Schülerinnen und Schülern noch deutlicher
überschritten hätte (vgl. VB.2024.00486, VB.2024.00488 und VB.2024.00489).
Besagte Schülerinnen und Schüler besuchen seit Beginn des Schuljahrs 2024/2025
das Schulhaus H. Wie sich dabei in den betreffenden Beschwerdeverfahren
zeigt, war das Eingreifen der Vorinstanz in allen Fällen ungerechtfertigt und
müsste folglich ebenso korrigiert werden.
Die erneute Umteilung aller betroffenen Kinder bzw.
Jugendlichen nach bald einem Semester und der damit verbundenen Eingewöhnung in
der neuen Stufe wie auch Klasse würde indes nicht nur dem Kindeswohl
zuwiderlaufen. Wie die Beschwerdeführerin selbst betont, musste sie die
Stellenplanung auch bereits für das gesamte Schuljahr 2024/2025 anpassen bzw.
Lehrpersonen anderen Klassen zuteilen. Als Interesse an der Gutheissung ihres
Rechtsmittels führt die Beschwerdeführerin denn auch primär die Vermeidung der
Schaffung eines Präjudizes bzw. von Präzedenzfällen an. An der Korrektur des
Einzelfalls bzw. der genannten Einzelfälle besteht nur ein untergeordnetes
öffentliches Interesse.
Unter diesen besonderen Umständen erwiese sich die
Aufhebung des vorinstanzlichen Zuteilungsentscheids als unverhältnismässig und
ist es der Tochter der Beschwerdegegnerschaft ausnahmsweise zu gestatten,
weiterhin die Klasse 1. Sek BC B im Schulhaus G zu besuchen.
5.
Die Abweisung der Beschwerde ist einzig auf den Zeitablauf
seit dem Rekursentscheid bzw. die veränderten Verhältnisse zurückzuführen. Der
vorinstanzliche Entscheid erweist sich als fehlerhaft. Es rechtfertigt sich
deshalb, die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung zu korrigieren und die Kosten
des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen unter
solidarischer Haftung.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen teilweise gutzuheissen.
7.
Die – in Anbetracht der vergleichbaren Sach- und
Rechtslage im vorliegenden und den Parallelverfahren VB.2024.00483,
VB.2024.00485 und VB.2024.00487 – angemessen zu reduzierenden Gerichtskosten
sind nach dem Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).
Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in
der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und
Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und
die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Schon deshalb ist dem Antrag
der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Parteientschädigung nicht zu
entsprechen (vgl. VGr, 23. Juni 2022, VB.2022.00280, E. 2.3 mit Hinweis).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,
ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t
BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung
und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den
Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des
Rekursentscheids vom 8. August 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens
der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Winterthur auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.