VB.2024.00485
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00485
5. Dezember 2024Deutsch18 min
(URT.2024.25850)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00485
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Stadt Winterthur,
vertreten durch die
Schulpflege Winterthur,
diese vertreten durch lic. iur.
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
2. C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Schulzuteilung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 teilte der Ausschuss
Schülerinnen und Schüler der Schulpflege der Stadt Winterthur C und B mit, dass
ihr im Januar 2012 geborener Sohn D für das
Schuljahr 2024/2025 der Schule Winterthur-Stadt zugeteilt werde. Gleichentags
informierte die Schulleitung der Sekundarschule Winterthur-Stadt die Eltern
über die Schul- und Klassenzuteilung des Jugendlichen in die Klasse 1. Sek
By von E im Schulhaus F.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten C und B beim Bezirksrat Winterthur,
welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. August 2024 guthiess und D der
Klasse 1. Sek BC Bx im Schulhaus G zuteilte
(Dispositiv-Ziff. I); die Verfahrenskosten auferlegte der Bezirksrat der
Stadt Winterthur (Dispositiv-Ziff. II) und entzog einer Beschwerde in
Dispositiv-Ziff. III die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 22. August 2024 erhob die Stadt Winterthur Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
des Bezirksrats Winterthur vom 8. August 2024 aufzuheben.
Der Bezirksrat Winterthur schloss mit Vernehmlassung vom
6.
September 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich die
Stadt Winterthur am 7. Oktober 2024.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
über Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom
7.
Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere
Träger öffentlicher Aufgaben beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung
wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien
rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder
bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c; zum Ganzen Martin Bertschi, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 102
ff. und 116 ff.).
Der angefochtene Beschluss stuft die von der
Beschwerdeführerin gestützt auf ihr internes Merkblatt
"Zuteilungskriterien in die Schulen und Klassen" vorgenommene
Zuteilung von D in die Klasse 1. Sek By im Schulhaus F für das Schuljahr
2024/2025 als rechtsverletzend ein und teilt den Knaben der Klasse 1. Sek
BC Bx im Schulhaus G zu, wobei sich die Umteilung auch auf andere
Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend Schulzuteilungen in der Stadt
Winterthur auswirkt (vgl. die Verfahren VB.2024.00486, VB.2024.00488 und
VB.2024.00489). Wie sich sogleich zeigt, fällt die Festlegung der
Einzugsgebiete ihrer Schulen und die Schulhaus- und Klassenzuteilung
grundsätzlich in den Autonomiebereich der Beschwerdeführerin. Sie ist damit im
Sinn von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b und
lit. c VRG in ihrer Stellung als Hoheitsträgerin in schulrechtlichen
Dingen in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt und zur Beschwerde
legitimiert (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545,
E. 1.2 – 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 1.1 –
1.
September 2020, VB.2020.00134, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen;
BGr, 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 1.2; einschränkend bzw. kritisch
VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00559, E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen,
namentlich auf BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 1.3.1).
1.3
Da auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden
Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der Garantie eines
ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein
verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153
E. 2.3.3; BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.1, und 30. April
2019, 2C_1143/2018, E. 2.2; VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545,
E. 2.1 mit Hinweisen, und 13. Oktober 2022, VB.2022.00500,
E. 3.1 [alles auch zum Folgenden]).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die
Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall.
Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende
Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren
sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (siehe BGr,
27.
März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2, und 25. Juli 2005,
2P.101/2005, E. 5.1 mit Hinweis; Herbert Plotke, Schweizerisches
Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 226 ff.). Von Relevanz kann in
diesem Zusammenhang auch sein, wie oft der Schulweg pro Tag zurückgelegt werden
muss. Bisweilen erweist sich ein Schulweg als im zumutbaren Rahmen, wenn er vom
betroffenen Kind bloss zweimal am Tag bewältigt werden muss. Müsste das Kind
ihn aber viermal pro Tag zurücklegen, wäre die Zumutbarkeit des Schulwegs zu
verneinen. Falls in solchen Fällen keine Umteilung des betroffenen Kindes in
eine andere, nähergelegene Schule möglich ist, hat der zuständige Schulträger
dafür zu sorgen, dass die bzw. der Betroffene am Schulort zum Selbstkostenpreis
eine sinnvolle Mittagsverpflegung erhält; ein (unbedingter) Anspruch, über
Mittag nach Hause transportiert zu werden, besteht nicht. Gleiches gilt, wenn
einem Kind aufgrund der Dauer des (an sich zumutbaren) Schulwegs zu Hause über
Mittag nicht genügend Zeit – praxisgemäss mindestens 40 Minuten – verbleibt, um
etwas zu essen und sich zu erholen (zum Ganzen Sonja Güntert, Anspruch auf
Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024, Rz. 665 mit Hinweisen;
ferner BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.2 mit Hinweisen).
2.2
In diesem
Sinn ist im Kanton Zürich gemäss § 25 Abs. 1 Satz 1 der
Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) bei der
Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf
die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten. Als weiteres massgebliches
Zuteilungskriterium nennt § 25 Abs. 1 VSV das Interesse an einer
ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen (Satz 1); berücksichtigt werden
namentlich die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der
Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2).
Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf der
Sekundarstufe in der Abteilung B 23 Schülerinnen und Schüler beträgt bzw.
bei einer Klasse mit Schülerinnen und Schülern der Abteilungen B und C
(kombinierte Klasse) 18 Kinder respektive Jugendliche (§ 21 Abs. 1
lit. c Ziff. 2 und Ziff. 3 und Abs. 2 VSV).
Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen
obliegt der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG), die Zuteilung
der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen der Schulleitung (§ 44
Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG). Ihnen kommt beim Entscheid bzw. bei
den Entscheiden ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen
pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den vorgenannten Kriterien zu
orientieren hat (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 3.2, und
29.
April 2015, VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2). Gleiches gilt beim
Entscheid über die zu treffende(n) Massnahme(n) bei erkannter Unzumutbarkeit
eines Schulwegs (vgl. für eine Übersicht über die möglichen Massnahmen Güntert,
Rz. 695 ff.). So bestimmt § 8 Abs. 3 VSV bloss, dass die
zuständige Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen anzuordnen habe,
wenn Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder
Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen können (siehe auch § 9 Abs. 1 VSV).
3.
Die Beschwerdeführerin informierte die
Erziehungsberechtigten der zukünftigen Sekundarschülerinnen und -schüler der
Anforderungsstufe B der Stadt Winterthur Anfang Juni 2024 darüber, dass es im
neuen Schuljahr aufgrund der hohen Anzahl an "Sek B Schülerinnen und
Schülern" zu grösseren Verschiebungen innerhalb des gesamten Stadtgebiets
– so insbesondere den Gebieten Seen, Mattenbach, Gutschick und Altstadt –
komme. Statt dem nähergelegenen Sekundarschulhaus G (rund 650 m) wurde der
Sohn der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners, die im Gebiet G wohnen,
daher mit der Ausgangsverfügung dem weiter entfernten Schulhaus F zugeteilt. Im
Rekursverfahren führte die Beschwerdeführerin dazu näher aus, dass eine
Vielzahl von Schülerinnen und Schülern in den Schulkreis Winterthur-Stadt
eingeteilt worden sei, welche eigentlich in einem anderen Einzugsgebiet wären.
Es sei auf eine ausgewogene Verteilung der Schülerinnen und Schüler nach Anzahl
(vgl. 1. Sek By im Schulhaus F: 19 Schülerinnen und Schüler; 1. Sek BC Bx im
Schulhaus G: 18 Schülerinnen und Schüler; 1. Sek BC By im Schulhaus G: 17
Schülerinnen und Schüler), Geschlecht und sozialer bzw. sprachlicher Herkunft
geachtet worden sowie darauf, dass die betroffenen Sekundarschülerinnen und
-schüler ihren – in allen Fällen noch als zumutbar eingestuften – Schulweg
gemeinsam mit anderen Kindern aus der Nachbarschaft zurücklegen könnten. Daher
seien etwa im Fall von D auch weitere Kinder aus der näheren Nachbarschaft dem
Schulhaus F zugeteilt worden.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Länge des
Schulwegs vom und zum Schulhaus F dazu führe, dass D nicht genügend Zeit
verbleibe, um das Mittagessen zu Hause einzunehmen. So dauere seine
Mittagspause lediglich 1 Stunde und 5 Minuten und benötige er für den Schulweg
zu Fuss (ein Weg) etwa 30 Minuten sowie mit dem Fahrrad – aufgrund der
Verkehrssituation – 16 Minuten. Mit dem Fahrrad zurückgelegt weise der Schulweg
zudem erhebliche Gefahren auf, die selbst für eine Oberstufenschülerin bzw.
einen Oberstufenschüler anspruchsvoll seien. Der Schulweg sei D daher mit dem
Fahrrad nicht zumutbar und es rechtfertige sich, ihn dem nähergelegenen
Schulhaus G zuzuteilen, wohin auch seine ehemaligen Klassenkameradinnen und
-kameraden gingen. Zwar wiesen die beiden (kombinierten) Klassen im Schulhaus G
aufgrund von fünf weiteren Gutheissungen aus anderen Rekursverfahren nunmehr
insgesamt je 19 Schülerinnen und Schüler auf (1. Sek By im Schulhaus F: 14
Schülerinnen und Schüler; 1. Sek BC Bx im Schulhaus G: 19 Schülerinnen und
Schüler; 1. Sek BC By im Schulhaus G: 19 Schülerinnen und Schüler); diese
leichte Überschreitung der Höchstkapazität sei allerdings vertretbar.
4.
4.1
Zur Frage
der Zumutbarkeit eines Schulwegs besteht eine reichhaltige Gerichtspraxis (vgl.
dazu ausführlich Güntert, Rz. 640 ff. mit Hinweisen):
Für einen Schulweg auf Kindergartenstufe werden Fussmärsche
von 30 Minuten Länge als zumutbar erachtet, sofern keine erschwerenden
Momente vorliegen (vgl. BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.3 –
25.
Juli 2005, 2P.101/2005, E. 5.2.2 – 14. Oktober 2004,
2P.101/2004, E. 4.4; Johann-Christoph Rudin, § 11: Einsprache
Schulhaus- und Klassenzuteilung, in: Philipp Egli/Hans-Jakob Mosimann/Sabine
Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht,
Band V, Zürich 2020, S. 123 ff., N. 18). Älteren
Schülerinnen und Schülern wird entsprechend mehr zugemutet (siehe dazu auch
VGr, 10. Oktober 2007, VB.2007.00218, E. 2.2.2). So ging das
Bundesgericht in der Vergangenheit etwa davon aus, dass ein Schulweg von
40.
Minuten Länge für eine 7½ Jahre alte Schülerin bzw. eine Erstklässlerin
gerade noch zumutbar sei (BGr, 11. Juni 2019, 2C_191/2019, E. 3.2 mit
Hinweisen, und 16. März 2017, 2C_1063/2015, E. 5.3 mit Hinweis; siehe
ferner BGr, 12. Februar 2016, 2C_414/2015, E. 4.4.4) sowie, dass
Schülerinnen und Schüler im Alter von 13 bis 16 Jahren einen Schulweg gleicher
Dauer und einer Distanz von 8 km mit dem Fahrrad zurücklegen könnten (BGr,
14.
Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4; siehe dazu auch BFU,
Fachdokumentation 2.365 "Schulweg", Bern 2022, Ziff. 3). Das
Verwaltungsgericht wiederum stufte in jüngerer Zeit den Schulweg einer
Viertklässlerin von rund 1,6 km Länge (zuzüglich rund 117 m
Höhendifferenz) als zumutbar ein (VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545,
E. 3) und den mit dem Fahrrad zurückgelegten Schulweg einer Viert- bzw.
Fünftklässlerin von knapp 2,5 km Länge (zuzüglich 120 m
Höhenunterschied), für den das Mädchen ca. sechs bis sieben Minuten (Hinweg)
bzw. ca. 30 Minuten (Rückweg) benötigte (VGr, 1. September 2020,
VB.2020.00134, E. 3; zum Ganzen VGr, 21. November 2024,
VB.2024.00474, E. 6.2).
Wie die vorstehenden Beispiele zeigen, verlängert sich der
zumutbare Schulweg mit der Benützung eines Fahrrads (bzw. eines Kickboards oder
Ähnlichem) praxisgemäss um mehrere Kilometer (Sandor Horváth, Der
verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007,
S. 633 ff., 641; siehe auch BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022,
E. 4.4.1, wo das Bundesgericht erwog, dass es einem 9½ Jahre alten Schüler
zumutbar sei, zur Fortbewegung ein Kickboard oder Ähnliches zu verwenden,
wodurch der Schulweg verkürzt und die Mittagspause verlängert würde). Da mit
der Zunahme der Fortbewegungsgeschwindigkeit jedoch auch das Risiko schwerer
Verletzungen steigt und die Teilnahme am Strassenverkehr mit einem Fahrrad
nochmals höhere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit
der Kinder stellt, kann die konkrete Verkehrssituation bzw. die Gefahrenlage
die zumutbare Distanz unter Umständen wieder erheblich relativieren (vgl.
Horváth, S. 661; vgl. auch VGr St. Gallen, 12. Februar 2008, B 2007/200, E. 3.2, wonach jedenfalls die Altersgrenze des
Strassenverkehrsrechts nicht massgebend sei).
Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Schulwegs
spielt das subjektive Empfinden des betroffenen Kindes bzw. seiner Eltern
verständlicherweise eine erhebliche Rolle, was deren Objektivierung erschwert.
Auch für die Beurteilung der Gefährlichkeit sind jedoch objektive Kriterien wie
Verkehrs- oder Naturgefahren sowie Angstfaktoren wie längere Partien durch
einsame Wälder oder auf unbeleuchteten Strassen massgebend. Als gefährlich
einzustufen sind nach Rechtsprechung und Lehre daher etwa Strassen ohne Gehsteig,
insbesondere enge Durchgangsstrassen mit grösserem Verkehrsaufkommen, mit
Schwerverkehr oder unübersichtlichen Kurven, Übergänge über belebte Strassen
ohne Lichtsignale, Fussgängerstreifen und dergleichen wie auch das Passieren
von unübersichtlichen Ein- und Ausfahrten, Baustellen oder Parkplätzen (zum
Ganzen Güntert, Rz. 667 mit Hinweisen).
4.2
Die
Distanz vom Wohnort der Beschwerdegegnerschaft zum Schulhaus F beträgt zu Fuss
auf dem direkten Weg 2'300 m, wofür der bald 13-jährige Sohn der
Beschwerdegegnerschaft gemäss der Beschwerdeführerin rund 30 Minuten
benötigt (vgl. auch <https://www.google.ch/maps>). Mit dem Fahrrad
zurückgelegt beläuft sich der Schulweg – folgt man der gemäss Schulwegplan von
der Beschwerdeführerin empfohlenen Route (vgl.
<https://www.google.ch/maps> und <https://stadt.winterthur.ch/themen/leben-in-winterthur/verkehr-mobilitaet/schule-und-verkehr/schulwegsicherung/online-schulwegplan>)
– auf 2'700 m. Diese Strecke lässt sich mit dem Fahrrad in 10 (Standardgeschwindigkeit
von etwa 16 km/h gemäss Google Maps) bis 13 Minuten (mittlere
Geschwindigkeit von 12,8 km/h gemäss der Mobilitätserhebung des Bundesamts
für Statistik
[<https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/mobilitaet-verkehr/personenverkehr/verkehrsverhalten/tageszeit-unterwegszeit.html>])
bewältigen.
Von seiner Distanz bzw. Länge her betrachtet ist der
streitgegenständliche Schulweg D daher ohne Weiteres zumutbar, und zwar selbst
dann, wenn er ihn viermal am Tag zurückzulegen hätte. Zu Recht weist die
Vorinstanz allerdings darauf hin, dass die Mittagspause von D mit 1 Stunde
und 5 Minuten eher knapp bemessen ist und ihm aufgrund der Dauer des (an
sich zumutbaren) Schulwegs zu Hause über Mittag nicht genügend Zeit verbleibt,
um etwas zu essen und sich zu erholen. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass der
Weg zu Fuss begangen würde.
4.3
Nun kann
Oberstufenschülerinnen und -schülern im Alter des Sohns der
Beschwerdegegnerschaft aber grundsätzlich zugemutet werden, mit dem Fahrrad zur
Schule zu fahren, wodurch der Schulweg verkürzt und die Mittagspause verlängert
würde. Auch im Fall von D spricht nichts gegen eine Nutzung des Fahrrads auf
dem betrachteten Schulweg:
Nicht folgen lässt sich der Vorinstanz diesbezüglich, wenn
sie die von ihr angenommene reine Fahrzeit mit dem Fahrrad von acht Minuten
einfach verdoppelt, weil D auf dem Schulweg eine Vielzahl von Ampeln sowie
Bushaltestellen passieren müsse und im Zentrum der Stadt Winterthur immer mit
erheblichem Verkehr zu rechnen sei. Zum einen wurde bei der durch Google Maps
vorgenommenen Ermittlung einer Fahrzeit von zehn bzw. elf Minuten die
durchschnittliche Haltezeit an Ampeln und Haltestellen bereits mitberücksichtigt
und handelt es sich bei der vom Bundesamt für Statistik festgelegten
Fahrgeschwindigkeit ebenfalls um die mittlere Geschwindigkeit unter
Berücksichtigung der Standzeiten (zum Beispiel an Ampeln). Zum anderen befinden
sich auf der von der Beschwerdeführerin angegebenen Radstrecke lediglich zwei
Lichtsignale (Kreuzung Pflanzschulstrasse/St. Gallerstrasse und Kreuzung
Pflanzschulstrasse/Römerstrasse) und keine Bushaltestellen. Am stehenden
motorisierten Verkehr wiederum kann der Sohn der Beschwerdegegnerschaft in der
Regel auf dem Radweg vorbeifahren.
Gerade zu den Stosszeiten ist die Teilnahme am
Strassenverkehr in der Stadt Winterthur als Fahrradfahrerin bzw. Fahrradfahrer
sodann sicherlich mit Risiken verbunden. Auch in Bezug auf die sich unterwegs
stellenden Gefahren ist der Schulweg dem bald 13-jährigen D aber zumutbar. So
führt die seitens der Schule empfohlene Route den Jugendlichen durchwegs durch
Tempo-30-Zonen bzw. eine Tempo-20-Zone. Die vielbefahrene Tösstalstrasse muss
der Sohn der Beschwerdegegnerschaft entgegen dem Rekursentscheid nicht befahren
und die Kreuzung Tösstalstrasse/Zwingliplatz/Oberer Deutweg kann er dadurch
umgehen, dass er über den – vom motorisierten Verkehr befreiten – Zwingliplatz
direkt auf die Pflanzschulstrasse bzw. von der Pflanzschulstrasse in den Oberen
Deutweg gelangt. Die St. Georgen-Strasse braucht in dem Bereich, in dem
sie vier Spuren aufweist, ebenfalls nicht befahren zu werden, sondern kann –
wie von der Beschwerdeführerin aufgezeigt – ohne wesentlichen Zeitverlust über
die Schwalmenackerstrasse, die Hermann-Götz-Strasse und die Theaterstrasse
umfahren werden.
4.4
Der von
der Beschwerdeführerin bzw. dem von ihr beigezogenen Verkehrsinstruktor
vorgeschlagene Schulweg (mit dem Fahrrad) ist dem Sohn der
Dispositiv
Beschwerdegegnerschaft demnach sowohl von seiner Länge wie auch von seiner
Gefährlichkeit her zumutbar.
Selbst wenn von der für einen Jugendlichen vergleichsweise
tiefen Fahrgeschwindigkeit von 12,8 km/h ausgegangen würde, verbliebe D zudem
mit knapp 40 Minuten noch genügend Zeit, um an den Tagen mit
Nachmittagsunterricht über Mittag nach Hause zurückzukehren, statt etwa etwas
von zuhause Mitgebrachtes im (mit einer Mikrowelle ausgestatteten)
Aufenthaltsraum der Schule zu sich zu nehmen.
4.5 Blosse
Wünsche und Ängste der Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Hinblick auf die
Zuteilung sind schliesslich kein massgebliches Kriterium bzw. führen nicht zur
Unzumutbarkeit eines Zuteilungsentscheids. Auch ein Anspruch auf Zuteilung von
Geschwistern zum selben Schulhaus besteht nicht (VGr, 23. November 2016,
VB.2016.00474, E. 3.10). Infolgedessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin
dem Wunsch von D nicht entsprach, die nähergelegene Schule G zu besuchen, wo
auch seine Schwester und seine Fussballfreunde hingingen, zumal die
Beschwerdeführerin ihrerseits gewichtige sachliche Gründe für die gewählte
Zuteilung hatte.
4.6 Die Vorinstanz hat somit durch ihre
Anordnung in unzulässiger Weise in das der Beschwerdeführerin zugestandene
Ermessen eingegriffen.
4.7 Bei diesem Ausgang wäre die
Beschwerde an und für sich gutzuheissen und D in Bestätigung der
Ausgangsverfügung wieder dem Schulhaus F zuzuteilen. In diesem Zusammenhang gilt
es allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht um Wiedererteilung
der aufschiebenden Wirkung ersucht hat. D besucht folglich seit einem halben
Jahr das Schulhaus G. Gleiches gilt für drei weitere Schülerinnen und Schüler
der Abteilung B der Sekundarstufe in der Stadt Winterthur, die auf erhobenen
Rekurs hin von der Vorinstanz statt dem Schulhaus F dem Schulhaus G zugeteilt
wurden. In drei weiteren Rekursverfahren nahm die Vorinstanz zudem allein
deshalb eine neue Schul- bzw. Klassenzuteilung von Kindern vor, die die
Beschwerdeführerin einer 1. Sek B im Schulhaus G zugewiesen hatte, weil
diese Klasse infolge der erstgenannten (gutgeheissenen) Rekurse die zulässige
Höchstzahl an Schülerinnen und Schülern noch deutlicher überschritten hätte
(vgl. VB.2024.00486, VB.2024.00488 und VB.2024.00489). Besagte Schülerinnen und
Schüler besuchen seit Beginn des Schuljahrs 2024/2025 das Schulhaus H. Wie
sich dabei in den betreffenden Beschwerdeverfahren zeigt, war das Eingreifen
der Vorinstanz in allen Fällen ungerechtfertigt und müsste folglich ebenso
korrigiert werden.
Die erneute Umteilung aller
betroffenen Kinder bzw. Jugendlichen nach bald einem Semester und der damit
verbundenen Eingewöhnung in der neuen Stufe wie auch Klasse würde indes nicht
nur dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Wie die Beschwerdeführerin selbst betont,
musste sie die Stellenplanung auch bereits für das gesamte Schuljahr 2024/2025
anpassen bzw. Lehrpersonen anderen Klassen zuteilen. Als Interesse an der
Gutheissung ihres Rechtsmittels führt die Beschwerdeführerin denn auch primär
die Vermeidung der Schaffung eines Präjudizes bzw. von Präzedenzfällen an. An
der Korrektur des Einzelfalls bzw. der genannten Einzelfälle besteht nur ein
untergeordnetes öffentliches Interesse.
Unter diesen besonderen Umständen erwiese sich die Aufhebung
des vorinstanzlichen Zuteilungsentscheids als unverhältnismässig und ist es dem
Sohn der Beschwerdegegnerschaft ausnahmsweise zu gestatten, weiterhin die Klasse
1. Sek BC Bx im Schulhaus G zu besuchen.
5.
Die Abweisung der Beschwerde ist einzig auf den Zeitablauf
seit dem Rekursentscheid bzw. die veränderten Verhältnisse zurückzuführen. Der
vorinstanzliche Entscheid erweist sich als fehlerhaft. Es rechtfertigt sich
deshalb, die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung zu korrigieren und die Kosten
des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen unter
solidarischer Haftung.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen teilweise gutzuheissen.
7.
Die – in Anbetracht der vergleichbaren Sach- und
Rechtslage in den Parallelverfahren VB.2024.00483, VB.2024.00484 und
VB.2024.00487 – angemessen zu reduzierenden Gerichtskosten sind nach dem
Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).
Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in
der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und
Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und
die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Schon deshalb ist dem Antrag
der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Parteientschädigung nicht zu
entsprechen (vgl. VGr, 23. Juni 2022, VB.2022.00280, E. 2.3 mit Hinweis).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,
ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t
BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung
und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den
Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des
Rekursentscheids vom 8. August 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens
der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Winterthur auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.