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Entscheid

VB.2024.00485

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00485

5. Dezember 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25850)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00485

Urteil

der 4. Kammer

vom 5. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

Stadt Winterthur,

vertreten durch die

Schulpflege Winterthur,

diese vertreten durch lic. iur.

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B,

2. C,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Schulzuteilung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 teilte der Ausschuss

Schülerinnen und Schüler der Schulpflege der Stadt Winterthur C und B mit, dass

ihr im Januar 2012 geborener Sohn D für das

Schuljahr 2024/2025 der Schule Winterthur-Stadt zugeteilt werde. Gleichentags

informierte die Schulleitung der Sekundarschule Winterthur-Stadt die Eltern

über die Schul- und Klassenzuteilung des Jugendlichen in die Klasse 1. Sek

By von E im Schulhaus F.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten C und B beim Bezirksrat Winterthur,

welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. August 2024 guthiess und D der

Klasse 1. Sek BC Bx im Schulhaus G zuteilte

(Dispositiv-Ziff. I); die Verfahrenskosten auferlegte der Bezirksrat der

Stadt Winterthur (Dispositiv-Ziff. II) und entzog einer Beschwerde in

Dispositiv-Ziff. III die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 22. August 2024 erhob die Stadt Winterthur Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss

des Bezirksrats Winterthur vom 8. August 2024 aufzuheben.

Der Bezirksrat Winterthur schloss mit Vernehmlassung vom

6.

September 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich die

Stadt Winterthur am 7. Oktober 2024.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

über Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

1.2

Nach

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere

Träger öffentlicher Aufgaben beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung

wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien

rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder

bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr

Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c; zum Ganzen Martin Bertschi, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 102

ff. und 116 ff.).

Der angefochtene Beschluss stuft die von der

Beschwerdeführerin gestützt auf ihr internes Merkblatt

"Zuteilungskriterien in die Schulen und Klassen" vorgenommene

Zuteilung von D in die Klasse 1. Sek By im Schulhaus F für das Schuljahr

2024/2025 als rechtsverletzend ein und teilt den Knaben der Klasse 1. Sek

BC Bx im Schulhaus G zu, wobei sich die Umteilung auch auf andere

Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend Schulzuteilungen in der Stadt

Winterthur auswirkt (vgl. die Verfahren VB.2024.00486, VB.2024.00488 und

VB.2024.00489). Wie sich sogleich zeigt, fällt die Festlegung der

Einzugsgebiete ihrer Schulen und die Schulhaus- und Klassenzuteilung

grundsätzlich in den Autonomiebereich der Beschwerdeführerin. Sie ist damit im

Sinn von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b und

lit. c VRG in ihrer Stellung als Hoheitsträgerin in schulrechtlichen

Dingen in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt und zur Beschwerde

legitimiert (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545,

E. 1.2 – 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 1.1 –

1.

September 2020, VB.2020.00134, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen;

BGr, 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 1.2; einschränkend bzw. kritisch

VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00559, E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen,

namentlich auf BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 1.3.1).

1.3

Da auch

die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden

Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der Garantie eines

ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein

verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153

E. 2.3.3; BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.1, und 30. April

2019, 2C_1143/2018, E. 2.2; VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545,

E. 2.1 mit Hinweisen, und 13. Oktober 2022, VB.2022.00500,

E. 3.1 [alles auch zum Folgenden]).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die

Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall.

Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende

Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren

sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (siehe BGr,

27.

März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2, und 25. Juli 2005,

2P.101/2005, E. 5.1 mit Hinweis; Herbert Plotke, Schweizerisches

Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 226 ff.). Von Relevanz kann in

diesem Zusammenhang auch sein, wie oft der Schulweg pro Tag zurückgelegt werden

muss. Bisweilen erweist sich ein Schulweg als im zumutbaren Rahmen, wenn er vom

betroffenen Kind bloss zweimal am Tag bewältigt werden muss. Müsste das Kind

ihn aber viermal pro Tag zurücklegen, wäre die Zumutbarkeit des Schulwegs zu

verneinen. Falls in solchen Fällen keine Umteilung des betroffenen Kindes in

eine andere, nähergelegene Schule möglich ist, hat der zuständige Schulträger

dafür zu sorgen, dass die bzw. der Betroffene am Schulort zum Selbstkostenpreis

eine sinnvolle Mittagsverpflegung erhält; ein (unbedingter) Anspruch, über

Mittag nach Hause transportiert zu werden, besteht nicht. Gleiches gilt, wenn

einem Kind aufgrund der Dauer des (an sich zumutbaren) Schulwegs zu Hause über

Mittag nicht genügend Zeit – praxisgemäss mindestens 40 Minuten – verbleibt, um

etwas zu essen und sich zu erholen (zum Ganzen Sonja Güntert, Anspruch auf

Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024, Rz. 665 mit Hinweisen;

ferner BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.2 mit Hinweisen).

2.2

In diesem

Sinn ist im Kanton Zürich gemäss § 25 Abs. 1 Satz 1 der

Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) bei der

Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf

die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten. Als weiteres massgebliches

Zuteilungskriterium nennt § 25 Abs. 1 VSV das Interesse an einer

ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen (Satz 1); berücksichtigt werden

namentlich die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der

Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2).

Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf der

Sekundarstufe in der Abteilung B 23 Schülerinnen und Schüler beträgt bzw.

bei einer Klasse mit Schülerinnen und Schülern der Abteilungen B und C

(kombinierte Klasse) 18 Kinder respektive Jugendliche (§ 21 Abs. 1

lit. c Ziff. 2 und Ziff. 3 und Abs. 2 VSV).

Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen

obliegt der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG), die Zuteilung

der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen der Schulleitung (§ 44

Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG). Ihnen kommt beim Entscheid bzw. bei

den Entscheiden ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen

pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den vorgenannten Kriterien zu

orientieren hat (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 3.2, und

29.

April 2015, VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2). Gleiches gilt beim

Entscheid über die zu treffende(n) Massnahme(n) bei erkannter Unzumutbarkeit

eines Schulwegs (vgl. für eine Übersicht über die möglichen Massnahmen Güntert,

Rz. 695 ff.). So bestimmt § 8 Abs. 3 VSV bloss, dass die

zuständige Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen anzuordnen habe,

wenn Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder

Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen können (siehe auch § 9 Abs. 1 VSV).

3.

Die Beschwerdeführerin informierte die

Erziehungsberechtigten der zukünftigen Sekundarschülerinnen und -schüler der

Anforderungsstufe B der Stadt Winterthur Anfang Juni 2024 darüber, dass es im

neuen Schuljahr aufgrund der hohen Anzahl an "Sek B Schülerinnen und

Schülern" zu grösseren Verschiebungen innerhalb des gesamten Stadtgebiets

– so insbesondere den Gebieten Seen, Mattenbach, Gutschick und Altstadt –

komme. Statt dem nähergelegenen Sekundarschulhaus G (rund 650 m) wurde der

Sohn der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners, die im Gebiet G wohnen,

daher mit der Ausgangsverfügung dem weiter entfernten Schulhaus F zugeteilt. Im

Rekursverfahren führte die Beschwerdeführerin dazu näher aus, dass eine

Vielzahl von Schülerinnen und Schülern in den Schulkreis Winterthur-Stadt

eingeteilt worden sei, welche eigentlich in einem anderen Einzugsgebiet wären.

Es sei auf eine ausgewogene Verteilung der Schülerinnen und Schüler nach Anzahl

(vgl. 1. Sek By im Schulhaus F: 19 Schülerinnen und Schüler; 1. Sek BC Bx im

Schulhaus G: 18 Schülerinnen und Schüler; 1. Sek BC By im Schulhaus G: 17

Schülerinnen und Schüler), Geschlecht und sozialer bzw. sprachlicher Herkunft

geachtet worden sowie darauf, dass die betroffenen Sekundarschülerinnen und

-schüler ihren – in allen Fällen noch als zumutbar eingestuften – Schulweg

gemeinsam mit anderen Kindern aus der Nachbarschaft zurücklegen könnten. Daher

seien etwa im Fall von D auch weitere Kinder aus der näheren Nachbarschaft dem

Schulhaus F zugeteilt worden.

Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Länge des

Schulwegs vom und zum Schulhaus F dazu führe, dass D nicht genügend Zeit

verbleibe, um das Mittagessen zu Hause einzunehmen. So dauere seine

Mittagspause lediglich 1 Stunde und 5 Minuten und benötige er für den Schulweg

zu Fuss (ein Weg) etwa 30 Minuten sowie mit dem Fahrrad – aufgrund der

Verkehrssituation – 16 Minuten. Mit dem Fahrrad zurückgelegt weise der Schulweg

zudem erhebliche Gefahren auf, die selbst für eine Oberstufenschülerin bzw.

einen Oberstufenschüler anspruchsvoll seien. Der Schulweg sei D daher mit dem

Fahrrad nicht zumutbar und es rechtfertige sich, ihn dem nähergelegenen

Schulhaus G zuzuteilen, wohin auch seine ehemaligen Klassenkameradinnen und

-kameraden gingen. Zwar wiesen die beiden (kombinierten) Klassen im Schulhaus G

aufgrund von fünf weiteren Gutheissungen aus anderen Rekursverfahren nunmehr

insgesamt je 19 Schülerinnen und Schüler auf (1. Sek By im Schulhaus F: 14

Schülerinnen und Schüler; 1. Sek BC Bx im Schulhaus G: 19 Schülerinnen und

Schüler; 1. Sek BC By im Schulhaus G: 19 Schülerinnen und Schüler); diese

leichte Überschreitung der Höchstkapazität sei allerdings vertretbar.

4.

4.1

Zur Frage

der Zumutbarkeit eines Schulwegs besteht eine reichhaltige Gerichtspraxis (vgl.

dazu ausführlich Güntert, Rz. 640 ff. mit Hinweisen):

Für einen Schulweg auf Kindergartenstufe werden Fussmärsche

von 30 Minuten Länge als zumutbar erachtet, sofern keine erschwerenden

Momente vorliegen (vgl. BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.3 –

25.

Juli 2005, 2P.101/2005, E. 5.2.2 – 14. Oktober 2004,

2P.101/2004, E. 4.4; Johann-Christoph Rudin, § 11: Einsprache

Schulhaus- und Klassenzuteilung, in: Philipp Egli/Hans-Jakob Mosimann/Sabine

Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht,

Band V, Zürich 2020, S. 123 ff., N. 18). Älteren

Schülerinnen und Schülern wird entsprechend mehr zugemutet (siehe dazu auch

VGr, 10. Oktober 2007, VB.2007.00218, E. 2.2.2). So ging das

Bundesgericht in der Vergangenheit etwa davon aus, dass ein Schulweg von

40.

Minuten Länge für eine 7½ Jahre alte Schülerin bzw. eine Erstklässlerin

gerade noch zumutbar sei (BGr, 11. Juni 2019, 2C_191/2019, E. 3.2 mit

Hinweisen, und 16. März 2017, 2C_1063/2015, E. 5.3 mit Hinweis; siehe

ferner BGr, 12. Februar 2016, 2C_414/2015, E. 4.4.4) sowie, dass

Schülerinnen und Schüler im Alter von 13 bis 16 Jahren einen Schulweg gleicher

Dauer und einer Distanz von 8 km mit dem Fahrrad zurücklegen könnten (BGr,

14.

Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4; siehe dazu auch BFU,

Fachdokumentation 2.365 "Schulweg", Bern 2022, Ziff. 3). Das

Verwaltungsgericht wiederum stufte in jüngerer Zeit den Schulweg einer

Viertklässlerin von rund 1,6 km Länge (zuzüglich rund 117 m

Höhendifferenz) als zumutbar ein (VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545,

E. 3) und den mit dem Fahrrad zurückgelegten Schulweg einer Viert- bzw.

Fünftklässlerin von knapp 2,5 km Länge (zuzüglich 120 m

Höhenunterschied), für den das Mädchen ca. sechs bis sieben Minuten (Hinweg)

bzw. ca. 30 Minuten (Rückweg) benötigte (VGr, 1. September 2020,

VB.2020.00134, E. 3; zum Ganzen VGr, 21. November 2024,

VB.2024.00474, E. 6.2).

Wie die vorstehenden Beispiele zeigen, verlängert sich der

zumutbare Schulweg mit der Benützung eines Fahrrads (bzw. eines Kickboards oder

Ähnlichem) praxisgemäss um mehrere Kilometer (Sandor Horváth, Der

verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007,

S. 633 ff., 641; siehe auch BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022,

E. 4.4.1, wo das Bundesgericht erwog, dass es einem 9½ Jahre alten Schüler

zumutbar sei, zur Fortbewegung ein Kickboard oder Ähnliches zu verwenden,

wodurch der Schulweg verkürzt und die Mittagspause verlängert würde). Da mit

der Zunahme der Fortbewegungsgeschwindigkeit jedoch auch das Risiko schwerer

Verletzungen steigt und die Teilnahme am Strassenverkehr mit einem Fahrrad

nochmals höhere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit

der Kinder stellt, kann die konkrete Verkehrssituation bzw. die Gefahrenlage

die zumutbare Distanz unter Umständen wieder erheblich relativieren (vgl.

Horváth, S. 661; vgl. auch VGr St. Gallen, 12. Februar 2008, B 2007/200, E. 3.2, wonach jedenfalls die Altersgrenze des

Strassenverkehrsrechts nicht massgebend sei).

Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Schulwegs

spielt das subjektive Empfinden des betroffenen Kindes bzw. seiner Eltern

verständlicherweise eine erhebliche Rolle, was deren Objektivierung erschwert.

Auch für die Beurteilung der Gefährlichkeit sind jedoch objektive Kriterien wie

Verkehrs- oder Naturgefahren sowie Angstfaktoren wie längere Partien durch

einsame Wälder oder auf unbeleuchteten Strassen massgebend. Als gefährlich

einzustufen sind nach Rechtsprechung und Lehre daher etwa Strassen ohne Gehsteig,

insbesondere enge Durchgangsstrassen mit grösserem Verkehrsaufkommen, mit

Schwerverkehr oder unübersichtlichen Kurven, Übergänge über belebte Strassen

ohne Lichtsignale, Fussgängerstreifen und dergleichen wie auch das Passieren

von unübersichtlichen Ein- und Ausfahrten, Baustellen oder Parkplätzen (zum

Ganzen Güntert, Rz. 667 mit Hinweisen).

4.2

Die

Distanz vom Wohnort der Beschwerdegegnerschaft zum Schulhaus F beträgt zu Fuss

auf dem direkten Weg 2'300 m, wofür der bald 13-jährige Sohn der

Beschwerdegegnerschaft gemäss der Beschwerdeführerin rund 30 Minuten

benötigt (vgl. auch <https://www.google.ch/maps>). Mit dem Fahrrad

zurückgelegt beläuft sich der Schulweg – folgt man der gemäss Schulwegplan von

der Beschwerdeführerin empfohlenen Route (vgl.

<https://www.google.ch/maps> und <https://stadt.winterthur.ch/themen/leben-in-winterthur/verkehr-mobilitaet/schule-und-verkehr/schulwegsicherung/online-schulwegplan>)

– auf 2'700 m. Diese Strecke lässt sich mit dem Fahrrad in 10 (Standardgeschwindigkeit

von etwa 16 km/h gemäss Google Maps) bis 13 Minuten (mittlere

Geschwindigkeit von 12,8 km/h gemäss der Mobilitätserhebung des Bundesamts

für Statistik

[<https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/mobilitaet-verkehr/personenverkehr/verkehrsverhalten/tageszeit-unterwegszeit.html>])

bewältigen.

Von seiner Distanz bzw. Länge her betrachtet ist der

streitgegenständliche Schulweg D daher ohne Weiteres zumutbar, und zwar selbst

dann, wenn er ihn viermal am Tag zurückzulegen hätte. Zu Recht weist die

Vorinstanz allerdings darauf hin, dass die Mittagspause von D mit 1 Stunde

und 5 Minuten eher knapp bemessen ist und ihm aufgrund der Dauer des (an

sich zumutbaren) Schulwegs zu Hause über Mittag nicht genügend Zeit verbleibt,

um etwas zu essen und sich zu erholen. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass der

Weg zu Fuss begangen würde.

4.3

Nun kann

Oberstufenschülerinnen und -schülern im Alter des Sohns der

Beschwerdegegnerschaft aber grundsätzlich zugemutet werden, mit dem Fahrrad zur

Schule zu fahren, wodurch der Schulweg verkürzt und die Mittagspause verlängert

würde. Auch im Fall von D spricht nichts gegen eine Nutzung des Fahrrads auf

dem betrachteten Schulweg:

Nicht folgen lässt sich der Vorinstanz diesbezüglich, wenn

sie die von ihr angenommene reine Fahrzeit mit dem Fahrrad von acht Minuten

einfach verdoppelt, weil D auf dem Schulweg eine Vielzahl von Ampeln sowie

Bushaltestellen passieren müsse und im Zentrum der Stadt Winterthur immer mit

erheblichem Verkehr zu rechnen sei. Zum einen wurde bei der durch Google Maps

vorgenommenen Ermittlung einer Fahrzeit von zehn bzw. elf Minuten die

durchschnittliche Haltezeit an Ampeln und Haltestellen bereits mitberücksichtigt

und handelt es sich bei der vom Bundesamt für Statistik festgelegten

Fahrgeschwindigkeit ebenfalls um die mittlere Geschwindigkeit unter

Berücksichtigung der Standzeiten (zum Beispiel an Ampeln). Zum anderen befinden

sich auf der von der Beschwerdeführerin angegebenen Radstrecke lediglich zwei

Lichtsignale (Kreuzung Pflanzschulstrasse/St. Gallerstrasse und Kreuzung

Pflanzschulstrasse/Römerstrasse) und keine Bushaltestellen. Am stehenden

motorisierten Verkehr wiederum kann der Sohn der Beschwerdegegnerschaft in der

Regel auf dem Radweg vorbeifahren.

Gerade zu den Stosszeiten ist die Teilnahme am

Strassenverkehr in der Stadt Winterthur als Fahrradfahrerin bzw. Fahrradfahrer

sodann sicherlich mit Risiken verbunden. Auch in Bezug auf die sich unterwegs

stellenden Gefahren ist der Schulweg dem bald 13-jährigen D aber zumutbar. So

führt die seitens der Schule empfohlene Route den Jugendlichen durchwegs durch

Tempo-30-Zonen bzw. eine Tempo-20-Zone. Die vielbefahrene Tösstalstrasse muss

der Sohn der Beschwerdegegnerschaft entgegen dem Rekursentscheid nicht befahren

und die Kreuzung Tösstalstrasse/Zwingliplatz/Oberer Deutweg kann er dadurch

umgehen, dass er über den – vom motorisierten Verkehr befreiten – Zwingliplatz

direkt auf die Pflanzschulstrasse bzw. von der Pflanzschulstrasse in den Oberen

Deutweg gelangt. Die St. Georgen-Strasse braucht in dem Bereich, in dem

sie vier Spuren aufweist, ebenfalls nicht befahren zu werden, sondern kann –

wie von der Beschwerdeführerin aufgezeigt – ohne wesentlichen Zeitverlust über

die Schwalmenackerstrasse, die Hermann-Götz-Strasse und die Theaterstrasse

umfahren werden.

4.4

Der von

der Beschwerdeführerin bzw. dem von ihr beigezogenen Verkehrsinstruktor

vorgeschlagene Schulweg (mit dem Fahrrad) ist dem Sohn der

Dispositiv

Beschwerdegegnerschaft demnach sowohl von seiner Länge wie auch von seiner

Gefährlichkeit her zumutbar.

Selbst wenn von der für einen Jugendlichen vergleichsweise

tiefen Fahrgeschwindigkeit von 12,8 km/h ausgegangen würde, verbliebe D zudem

mit knapp 40 Minuten noch genügend Zeit, um an den Tagen mit

Nachmittagsunterricht über Mittag nach Hause zurückzukehren, statt etwa etwas

von zuhause Mitgebrachtes im (mit einer Mikrowelle ausgestatteten)

Aufenthaltsraum der Schule zu sich zu nehmen.

4.5 Blosse

Wünsche und Ängste der Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Hinblick auf die

Zuteilung sind schliesslich kein massgebliches Kriterium bzw. führen nicht zur

Unzumutbarkeit eines Zuteilungsentscheids. Auch ein Anspruch auf Zuteilung von

Geschwistern zum selben Schulhaus besteht nicht (VGr, 23. November 2016,

VB.2016.00474, E. 3.10). Infolgedessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin

dem Wunsch von D nicht entsprach, die nähergelegene Schule G zu besuchen, wo

auch seine Schwester und seine Fussballfreunde hingingen, zumal die

Beschwerdeführerin ihrerseits gewichtige sachliche Gründe für die gewählte

Zuteilung hatte.

4.6 Die Vorinstanz hat somit durch ihre

Anordnung in unzulässiger Weise in das der Beschwerdeführerin zugestandene

Ermessen eingegriffen.

4.7 Bei diesem Ausgang wäre die

Beschwerde an und für sich gutzuheissen und D in Bestätigung der

Ausgangsverfügung wieder dem Schulhaus F zuzuteilen. In diesem Zusammenhang gilt

es allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht um Wiedererteilung

der aufschiebenden Wirkung ersucht hat. D besucht folglich seit einem halben

Jahr das Schulhaus G. Gleiches gilt für drei weitere Schülerinnen und Schüler

der Abteilung B der Sekundarstufe in der Stadt Winterthur, die auf erhobenen

Rekurs hin von der Vorinstanz statt dem Schulhaus F dem Schulhaus G zugeteilt

wurden. In drei weiteren Rekursverfahren nahm die Vorinstanz zudem allein

deshalb eine neue Schul- bzw. Klassenzuteilung von Kindern vor, die die

Beschwerdeführerin einer 1. Sek B im Schulhaus G zugewiesen hatte, weil

diese Klasse infolge der erstgenannten (gutgeheissenen) Rekurse die zulässige

Höchstzahl an Schülerinnen und Schülern noch deutlicher überschritten hätte

(vgl. VB.2024.00486, VB.2024.00488 und VB.2024.00489). Besagte Schülerinnen und

Schüler besuchen seit Beginn des Schuljahrs 2024/2025 das Schulhaus H. Wie

sich dabei in den betreffenden Beschwerdeverfahren zeigt, war das Eingreifen

der Vorinstanz in allen Fällen ungerechtfertigt und müsste folglich ebenso

korrigiert werden.

Die erneute Umteilung aller

betroffenen Kinder bzw. Jugendlichen nach bald einem Semester und der damit

verbundenen Eingewöhnung in der neuen Stufe wie auch Klasse würde indes nicht

nur dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Wie die Beschwerdeführerin selbst betont,

musste sie die Stellenplanung auch bereits für das gesamte Schuljahr 2024/2025

anpassen bzw. Lehrpersonen anderen Klassen zuteilen. Als Interesse an der

Gutheissung ihres Rechtsmittels führt die Beschwerdeführerin denn auch primär

die Vermeidung der Schaffung eines Präjudizes bzw. von Präzedenzfällen an. An

der Korrektur des Einzelfalls bzw. der genannten Einzelfälle besteht nur ein

untergeordnetes öffentliches Interesse.

Unter diesen besonderen Umständen erwiese sich die Aufhebung

des vorinstanzlichen Zuteilungsentscheids als unverhältnismässig und ist es dem

Sohn der Beschwerdegegnerschaft ausnahmsweise zu gestatten, weiterhin die Klasse

1. Sek BC Bx im Schulhaus G zu besuchen.

5.

Die Abweisung der Beschwerde ist einzig auf den Zeitablauf

seit dem Rekursentscheid bzw. die veränderten Verhältnisse zurückzuführen. Der

vorinstanzliche Entscheid erweist sich als fehlerhaft. Es rechtfertigt sich

deshalb, die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung zu korrigieren und die Kosten

des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen unter

solidarischer Haftung.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der

Erwägungen teilweise gutzuheissen.

7.

Die – in Anbetracht der vergleichbaren Sach- und

Rechtslage in den Parallelverfahren VB.2024.00483, VB.2024.00484 und

VB.2024.00487 – angemessen zu reduzierenden Gerichtskosten sind nach dem

Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).

Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in

der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und

Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und

die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Schon deshalb ist dem Antrag

der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Parteientschädigung nicht zu

entsprechen (vgl. VGr, 23. Juni 2022, VB.2022.00280, E. 2.3 mit Hinweis).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,

ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t

BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung

und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer

Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den

Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des

Rekursentscheids vom 8. August 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens

der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Winterthur auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Winterthur.