VB.2024.00486
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00486
5. Dezember 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25852)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00486
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Stadt Winterthur,
vertreten durch die Schulpflege Winterthur,
vertreten durch lic. iur.
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
2. C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Schulzuteilung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 teilte der Ausschuss
Schülerinnen und Schüler der Schulpflege der Stadt Winterthur C und B mit, dass
ihre im Januar 2012 geborene Tochter D für das
Schuljahr 2024/2025 der Schule F zugeteilt werde. Gleichentags informierte die
Schulleitung der Sekundarschule F die Eltern über die Schul- und
Klassenzuteilung der Jugendlichen in die Klasse
1. Sek BC Bx von E im Schulhaus F.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten C und B beim Bezirksrat Winterthur,
welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. August 2024 guthiess und D
der Klasse 1. Sek BC By im Schulhaus G
zuteilte (Dispositiv-Ziff. I); die Verfahrenskosten auferlegte der
Bezirksrat der Stadt Winterthur (Dispositiv-Ziff. II) und entzog einer
Beschwerde in Dispositiv-Ziff. III die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 22. August 2024 erhob die Stadt Winterthur Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
des Bezirksrats Winterthur vom 8. August 2024 aufzuheben.
C und B reichten am 4. September 2024 eine
Beschwerdeantwort ein. Der Bezirksrat Winterthur schloss mit Vernehmlassung vom
6.
September 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich die
Stadt Winterthur am 7. Oktober 2024.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
über Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom
7.
Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Nach § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger
öffentlicher Aufgaben beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie
eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien
rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder
bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c; zum Ganzen Martin Bertschi, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 102 ff.
und 116 ff.).
Der angefochtene Beschluss stuft die von der
Beschwerdeführerin vorgenommene Zuteilung von D in die Klasse 1. Sek BC Bx im Sekundarschulhaus
F für das Schuljahr 2024/2025 zwar als rechtmässig ein, heisst den Rekurs
von deren Eltern jedoch dennoch gut und teilt die Jugendliche antragsgemäss
einer 1. Klasse im Sekundarschulhaus G zu, um so für vier andere von
Rekursverfahren betroffene Jugendliche, die sie wegen eines als unzumutbar
eingestuften Schulwegs dem Schulhaus F zuwies, Platz zu schaffen. Wie sich sogleich
zeigt, fällt die Festlegung der Einzugsgebiete ihrer Schulen und die Schulhaus-
und Klassenzuteilung grundsätzlich in den Autonomiebereich der
Beschwerdeführerin. Sie ist damit im Sinn von § 49 in Verbindung mit § 21
Abs. 2 lit. b und lit. c VRG in ihrer Stellung als
Hoheitsträgerin in schulrechtlichen Dingen in ihren schutzwürdigen Interessen
verletzt und zur Beschwerde legitimiert (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Februar
2023, VB.2022.00545, E. 1.2 – 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 1.1
– 1. September 2020, VB.2020.00134, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen;
BGr, 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 1.2; einschränkend bzw. kritisch
VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00559, E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen,
namentlich auf BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 1.3.1).
1.3
Da auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 19
und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht.
Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1
VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am
schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht, innerhalb des
Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert Plotke,
Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.],
Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff.,
102). Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen obliegt
vielmehr der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG) bzw. die Zuteilung
der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen der Schulleitung (§ 44 Abs. 2
lit. a Ziff. 3 VSG). Ihnen kommt in diesem Zusammenhang ein gewisser
Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich
an den in § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006
(VSV, LS 412.101) statuierten Kriterien zu orientieren hat (vgl.
statt vieler VGr, 13. September 2023, VB.2023.00457, E. 3.1, und
5.
Januar 2022, VB.2021.00559, E. 3.2).
2.2
Als
massgebliche Zuteilungskriterien nennt § 25 Abs. 1 VSV die Länge und
Gefährlichkeit des Schulwegs sowie eine ausgewogene Zusammensetzung der Klassen
(Satz 1) namentlich hinsichtlich Leistungsfähigkeit, sozialer und
sprachlicher Herkunft der Schülerinnen und Schüler und der Verteilung der
Geschlechter (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu
beachten, die auf der Sekundarstufe in der Abteilung B 23 Schülerinnen und
Schüler beträgt bzw. bei einer Klasse mit Schülerinnen und Schülern der
Abteilungen B und C (kombinierte Klasse) 18 Kinder respektive Jugendliche (§ 21
Abs. 1 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 3 und Abs. 2 VSV).
Bei der Anwendung dieser Regelung haben
Schulpflege und Schulleitung entsprechend dem Rechtsgleichheitsgebot ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen den Kriterien und allen betroffenen
Schülerinnen und Schülern herzustellen, was äusserst komplex ist. Insofern
heisst Ausgewogenheit nicht, dass beispielsweise alle Schülerinnen und Schüler
einer Stufe einen gleich langen Schulweg aufweisen müssen; dies ist angesichts
der in Ausgleich zu bringenden Kriterien gar nicht möglich. Massgebend ist,
dass das Ausgleichsergebnis der fünf Kriterien für alle Schülerinnen und
Schüler rechtsgleich und nicht willkürlich ist (zum Ganzen VGr, 5. Januar
2022, VB.2021.00698, E. 3.5 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin informierte die Erziehungsberechtigten der zukünftigen
Sekundarschülerinnen und -schüler der Anforderungsstufe B der Stadt Winterthur
Anfang Juni 2024 darüber, dass es im neuen Schuljahr aufgrund der hohen Anzahl
an "Sek B Schülerinnen und Schülern" zu grösseren Verschiebungen
innerhalb des gesamten Stadtgebiets – so insbesondere den Gebieten Seen,
Mattenbach, Gutschick und Altstadt – komme. Statt dem näher gelegenen
Sekundarschulhaus G (Distanz rund 800 m) wurde die Tochter der
Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners, die im Stadtteil Seen wohnen,
daher mit der Ausgangsverfügung dem weiter entfernten Schulhaus F (Distanz rund
2'000 m) zugeteilt. Im Rekursverfahren führte die
Beschwerdeführerin dazu näher aus, auf eine ausgewogene Verteilung der
Schülerinnen und Schüler nach Zahl (vgl. 1. Sek BC Bx im Schulhaus F:
18.
Kinder [8 Schüler und 10 Schülerinnen mit der Tochter der
Beschwerdegegnerschaft]; 1. Sek BC By im Schulhaus F: 17 Kinder [10 Schüler
und 7 Schülerinnen]; 1. Sek BC Bx im Schulhaus G: 17 Kinder [10 Schüler
und 7 Schülerinnen]; 1. Sek BC By im Schulhaus G: 16 Kinder [10 Schüler
und 6 Schülerinnen]), Geschlecht und sozialer bzw. sprachlicher Herkunft
geachtet zu haben sowie darauf, dass die betroffenen Sekundarschülerinnen und
-schüler ihren – in allen Fällen noch als zumutbar eingestuften – Schulweg
gemeinsam mit anderen Kindern aus der Nachbarschaft zurücklegen könnten. So
sei denn auch eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern im Umfeld von D der
Schule F zugeteilt worden.
Dem hielt die Beschwerdegegnerschaft im Rekursverfahren
entgegen, für ihre Tochter sei nur schwer verständlich, weshalb sie als einzige
aus der Gruppe ihrer Freundinnen respektive Kolleginnen dem am weitesten
entfernten Schulhaus F zugeteilt worden sei. D sei auch eine wichtige
Bezugsperson für ihren jüngeren Bruder, der auf Beginn des Schuljahrs
eingeschult werde. Für sie als Eltern "wären die Kinder mit so weiten
Wegen und Schulen auseinander nicht mehr unter Kontrolle". Schliesslich
sei es ihrer Tochter aufgrund ihrer kurzen Mittagspause und des langen
Schulwegs nicht mehr möglich, über Mittag nach Hause zu kommen, um mit der
Familie zu essen und zu beten.
3.2
Die
Vorinstanz schliesst sich der Einschätzung der Beschwerdeführerin an und
gelangt nach einer Prüfung der Einwendungen der Beschwerdegegnerschaft zum (Zwischen-)Fazit,
dass sich eine Umteilung der Jugendlichen grundsätzlich nicht rechtfertige.
Im Anschluss nimmt die Vorinstanz dann allerdings
nichtsdestotrotz in Gutheissung des Rekurses der Beschwerdegegnerschaft genau
eine solche Umteilung vor. Begründet wird dieser Schritt damit, dass mehrere
Rekurse in anderen Verfahren hätten gutgeheissen werden müssen und insgesamt sechs
Jugendliche nachträglich der Schule F zugeteilt worden seien (vgl. die
Verfahren VB.2024.00483, VB.2024.00484, VB.2024.00485, VB.2024.00487). Die
besagten Jugendlichen seien allesamt auf der Sekundarstufe B. Bei ihrer
Umteilung zum Schulhaus F werde dort die Höchstanzahl von 18 Schülerinnen
und Schülern pro (kombinierte) Klasse überschritten. In einer Gesamtbetrachtung
sei D daher trotz fehlendem Anspruch der Schule G zuzuteilen, damit für die
Jugendlichen, welche dem Schulhaus F zuzuteilen seien, Platz geschaffen werden könne.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin
legt nachvollziehbar dar, bei der auf Beginn des Schuljahrs 2024/2025
vorgenommenen Schul- und Klassenzuteilung der Schülerinnen und Schüler, die neu
in die Abteilung B der Sekundarstufe eintraten, darauf
geachtet zu haben, dass trotz der notwendig
gewordenen Verschiebungen der Einzugsgebiete alle betroffenen Kinder einen
von der Distanz her zumutbaren Schulweg haben und möglichst ausgewogen auf die
einzelnen Klassen verteilt sind. Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen
Vorgaben (§ 25 VSV) und ist nicht zu beanstanden, zumal es deutliche
Abweichungen zwischen den einzelnen Klassen einer Stufe
sowie Abteilung sowohl aus pädagogischen Gründen als auch im Hinblick auf
eine optimale räumliche Auslastung der Schulstandorte zu vermeiden gilt (VGr,
21.
November 2018, VB.2018.00430, E. 4.2 Abs. 2; ferner BGr, 3. Juli
2020, 2C_982/2019, E. 5.2; VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 3.2.4,
und 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 4.2.3; Plotke, S. 103).
Dass die Beschwerdeführerin im konkreten Fall dem Wunsch von
D, möglichst mit ihren Freundinnen bzw. Freunden dem näher gelegenen Schulhaus G
zugeteilt zu werden, nicht entsprach, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu
Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Wünsche der Schülerinnen und
Schüler oder ihrer Eltern im Hinblick auf die Zuteilung kein massgebliches
Kriterium bzw. jedenfalls nicht ausschlaggebend sind. Es besteht, wie bereits
erwähnt, im vorliegenden Kontext keine freie Wahl des Schulhauses und der
Klasse und kein Anspruch auf eine bestimmte bzw. wunschgemässe Zuteilung. Weder
dargetan noch ersichtlich ist sodann, inwiefern bzw. weshalb die bald
dreizehnjährige Tochter der
Beschwerdegegnerschaft bei der Bewältigung des Schulwegs (noch) auf die
Unterstützung ihrer Eltern angewiesen sein sollte. Dieser ist einer
Oberstufenschülerin bzw. einem Oberstufenschüler sowohl in Bezug auf seine
Länge wie auch seine Gefährlichkeit ohne Weiteres zumutbar. Nutzt die Tochter
der Beschwerdegegnerschaft für die betrachtete Strecke von 2,0 km Länge
das Fahrrad, was von einer Oberstufenschülerin bzw. einem Oberstufenschüler
erwartet werden darf, benötigt sie für den Weg vom und zum Schulhaus F
lediglich 7 bis 8 Minuten. Entgegen ihren Eltern ist es D daher auch an
Tagen, an denen ihr bloss 65 Minuten für die Mittagspause zur Verfügung
stehen, möglich, über Mittag zu Hause zu essen und mit der Familie zu beten
(siehe zum Ganzen VGr, 21. November 2024, VB.2024.00474, E. 6.2 mit
Hinweisen).
4.2
Bei dieser Ausgangslage bestand für die
Vorinstanz kein Anlass, in den Ermessensentscheid der Beschwerdeführerin
einzugreifen.
Zwar gehört es zur besonderen Eigenschaft des Rekurses,
dass damit sämtliche Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens gerügt werden
können. Die Ermessenskontrolle ist damit nicht auf die Prüfung einer
rechtsfehlerhaften Ermessensausübung durch die Verwaltungsbehörde beschränkt,
sondern die Rekursinstanz kann auch prüfen, ob das Ermessen unzweckmässig
ausgeübt wurde (zum Ganzen Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 49).
Dies heisst aber nicht, dass sie ohne hinreichenden Grund ihr eigenes Gutdünken
an die Stelle des Ermessens der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde setzen
darf. Auch erscheint fraglich, ob die Rekursinstanz den Grund für ein
Eingreifen – wie hier geschehen – selbst setzen bzw. in diesem Zusammenhang auf
gleichentags in einem anderen Verfahren gefällte (nicht rechtskräftige)
Entscheide betreffend die Schulzuteilung von Schülerinnen bzw. Schülern
gleichen Jahrgangs und gleicher Stufe verweisen darf, welche die zuvor als
angemessen eingestufte Ermessensausübung der Verwaltungsbehörde nunmehr infrage
stellen. In jedem Fall durfte die Vorinstanz vorliegend aber nach der
Feststellung einer Überschreitung der zulässigen Höchstzahlen in den Klassen 1.
Sek BC im Schulhaus F infolge Gutheissung mehrerer Rekurse Dritter nicht
einfach selbst eine Neuzuteilung der Tochter der Beschwerdegegnerschaft
vornehmen, deren Zuteilungsentscheid nicht zu beanstanden war, kommt der
Beschwerdeführerin doch auch dahingehend ein (grosses) Auswahlermessen zu, ob
und wie sie einem neu eingetretenen Ungleichgewicht der Kriterien nach § 25 VSV begegnen will.
Soweit die Vorinstanz diesbezüglich einwendet, die
Beschwerdeführerin hätte keine Zeit mehr gehabt, nach Entscheidfällung
rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahrs neue Schulhaus- und
Klassenzuteilungen vorzunehmen, sodass sie in ihrer Funktion als Aufsichtsinstanz
habe tätig werden müssen, ist ihr nicht zu folgen. Zum einen nimmt die
Vorinstanz die streitgegenständliche Umteilung direkt im – einen konkreten Fall
betreffenden – Rekursentscheid vor und wären die Voraussetzungen für ein
aufsichtsrechtliches Eingreifen gegenüber dem Zuteilungsentscheid der
Beschwerdeführerin auch gar nicht gegeben gewesen (vgl. dazu Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 81, wonach die Voraussetzungen für ein
aufsichtsrechtliches Eingreifen gegenüber Verfügungen und Entscheiden nur dann
gegeben seien, wenn klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen
missachtet worden seien; bei einfachen Rechtsverletzungen und unzweckmässiger
Ermessensausübung dürfe die Aufsichtsinstanz nicht einschreiten). Namentlich
ist die seitens der Vorinstanz beanstandete Regelung im beschwerdeführerischen
Organisationsstatut betreffend die Zweiteilung der Zuständigkeit bei der
Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den verschiedenen Schulen und zu den
Klassen vom Gesetzgeber vorgeschrieben und verstösst sie jedenfalls nicht gegen
das Verfassungsrecht. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin – wie sie betont – innert wenigen Tagen selbst geeignete
Massnahmen hätte ergreifen können.
4.3
Die
Beschwerde ist somit offensichtlich begründet und wäre gutzuheissen mit der
Folge, dass D in Bestätigung der Ausgangsverfügung wieder dem Schulhaus F
zuzuteilen wäre. In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu beachten, dass
die Beschwerdeführerin nicht um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung
ersucht hat. D besucht folglich seit bald einem halben Jahr das Schulhaus G.
Gleiches gilt für zwei weitere Schülerinnen der Abteilung B der Sekundarstufe
in der Stadt Winterthur, die ebenfalls auf erhobenen Rekurs hin mit gleicher
Begründung von der Vorinstanz anstelle des Schulhauses F dem Schulhaus G
zugeteilt wurden.
Die erneute Umteilung aller betroffenen Kinder bzw.
Jugendlichen nach bald einem Semester und nach der damit verbundenen
Eingewöhnung in der neuen Stufe wie auch Klasse würde indes nicht nur dem
Kindeswohl zuwiderlaufen. Wie die Beschwerdeführerin selbst betont, musste sie
die Stellenplanung auch bereits anpassen bzw. Lehrpersonen anderen Klassen
zuteilen. Als Interesse an der Gutheissung ihres Rechtsmittels führt die
Beschwerdeführerin denn auch primär die Vermeidung der Schaffung eines
Präjudizes bzw. von Präzedenzfällen an. An der Korrektur des Einzelfalls bzw.
der genannten Einzelfälle besteht nur ein untergeordnetes öffentliches
Interesse.
Unter diesen besonderen Umständen erwiese sich die Aufhebung
des vorinstanzlichen Zuteilungsentscheids als unverhältnismässig und ist es der
Tochter der Beschwerdegegnerschaft ausnahmsweise zu gestatten, weiterhin die
Klasse 1. Sek BC By im Schulhaus G zu besuchen.
5.
Die Abweisung der Beschwerde ist einzig auf den Zeitablauf
seit dem Rekursentscheid bzw. die veränderten Verhältnisse zurückzuführen. Der
vorinstanzliche Entscheid erweist sich als fehlerhaft. Es rechtfertigt sich
deshalb, die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung zu korrigieren und die Kosten
des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen unter
solidarischer Haftung.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen teilweise gutzuheissen.
7.
Die – in Anbetracht der
vergleichbaren Sach- und Rechtslage im vorliegenden und den Parallelverfahren
VB.2024.00488 und VB.2024.00489 – angemessen zu reduzierenden Gerichtskosten
sind nach dem Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).
Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das
Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das
Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen
Wissensvorsprung aufweisen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).
Schon deshalb ist dem Antrag der Beschwerdeführerin um Gewährung einer
Parteientschädigung nicht zu entsprechen (vgl. VGr, 23. Juni 2022,
VB.2022.00280, E. 2.3 mit Hinweis).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,
ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t
BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung
und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den
Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des
Rekursentscheids vom 8. August 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens
der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Winterthur auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.