Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00490

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00490

25. September 2024Deutsch22 min

(URT.2024.25663)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00490

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Die 1941 geborene russische Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1

bzw. Mutter) reiste am 6. Dezember 2021 mit einem Schengen-Visum in die

Schweiz ein. Nachdem ihr Visum abgelaufen war und sie sich aufgrund eines

positiven Coronatests in Isolation begeben musste, ersuchte sie am 6. März

2022 um eine Visumsverlängerung. Am 28. März 2022 liess sie durch ihre

Schweizer Tochter B (nachfolgend Beschwerdeführerin 2 bzw. Tochter) um

eine Einreisebewilligung ersuchen, wobei vermerkt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin 1

immer noch in der Schweiz aufhalte. Am 29. April 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin 1

beim Personenmeldeamt der Stadt E an und ersuchte um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Tochter.

Mit Verfügung vom

8. Juni 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ab.

B. Den gegen die Verfügung des Migrationsamts

erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit

Entscheid vom 19. Juli 2022 ab.

C. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das

Verwaltungsgericht am 11. Januar 2023 (VB.2022.00478) ab. Der

Beschwerdeentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Erwägungen

II.

In der Folge reiste die Beschwerdeführerin 1 am 24. März

2023.

zunächst in ihr Heimatland aus, kehrte aber am 28. Oktober 2023 in

die Schweiz zurück, wo sie über ihre Tochter am 19. Januar 2024 erneut um

Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Rentnerbewilligung ersuchen liess.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 trat das

Migrationsamt auf das Gesuch mangels neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht

ein und wies die Beschwerdeführerin 1 erneut aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29. Januar

2024.

III.

Noch während laufender Rekursfrist im vorgenannten

Verfahren liessen die inzwischen wieder anwaltlich vertreten Beschwerdeführerinnen 1

und 2 am 29. Februar 2024 erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

ersuchen, worauf das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. März 2024 nicht

eintrat. Zudem hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits

rechtskräftig weggewiesen worden sei und die Schweiz unverzüglich zu verlassen

habe.

Gleichentags stellte das Migrationsamt Strafanzeige gegen

die Beschwerdeführerinnen wegen rechtswidrigen Aufenthalts bzw. Förderung eines

solchen.

IV.

Den gegen den migrationsamtlichen Nichteintretensentscheid

vom 15. März 2024 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 27. Juni

2024.

ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 27. Juli 2024.

Nachdem die Beschwerdeführerin 2 parallel zum

hängigen Bewilligungsverfahren bereits beim Staatssekretariat für Migration

(SEM) erfolglos um Erteilung eines Fünf-Jahres-Visums für ihre Mutter ersucht

hatte und an die kantonalen Migrationsbehörden weiterverwiesen worden war,

ersuchte sie mit Schreiben vom 6. August 2024 beim Migrationsamt um

Visumserteilung für ihre Mutter. Am 8. August 2024 zeigte das

Migrationsamt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen an, zur

Vollzugssicherung den Reisepass gestützt auf Art. 64e lit. c des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG)

sicherstellen zu wollen. Am 19. August 2024 liessen die

Beschwerdeführerinnen beim Migrationsamt um eine Visumsverlängerung

"infolge höherer Gewalt bzw. humanitärer Gründe im Sinn von Art. 33 Ziff. 1

Visakodex" ersuchen. Weiter reichten sie einen neuen

fachärztlich-psychiatrischen Verlaufsbericht vom 31. Juli 2024 ein.

Am 22. August 2024 verpflichtete das Migrationsamt

die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 64e lit. c AIG zur

Hinterlegung ihres russischen Reisepasses und verweigerte ihr eine

Visumserteilung.

V.

Mit Beschwerde vom 26. August 2024 liessen die Beschwerdeführerinnen 1

und 2 dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid der

Vorinstanz vom 27. Juni 2024 aufzuheben und es sei das Migrationsamt

anzuweisen, auf ihr Gesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln.

Weiter sei der Beschwerdeführerin 1 der Aufenthalt bis zum Abschluss des

Beschwerdeverfahrens zu gestatten und das Migrationsamt anzuweisen, die

Wegweisungsvollstreckung während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu

unterlassen. Zudem wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Eingabe vom 27. August 2024 forderte der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Migrationsamt überdies zur

Herausgabe der sichergestellten Reisedokumente auf, worauf die

Beschwerdeführerinnen und ihre Rechtsvertretung vom Migrationsamt mit Schreiben

vom 29. August 2024 auf die Möglichkeit einer Rekurserhebung bei der

Sicherheitsdirektion hingewiesen wurden.

Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2024 hielt das

Verwaltungsgericht fest, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1

mangels vorbestehendem Anwesenheitsrecht kein prozedurales Aufenthaltsrecht

verschaffen würde. Gleichwohl ordnete es an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Weiter wurde der Beschwerdeführerin 1

aufgrund ihres fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz Frist zur Zahlung eines

Prozesskostenvorschusses von Fr. 2'070.- angesetzt, ansonsten auf ihre

Beschwerde nicht eingetreten würde.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 beantragte

das Migrationsamt, den verfügten Vollzugsstopp unverzüglich aufzuheben, da über

das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin 1 bereits rechtskräftig

entschieden worden sei, diese sich ein faktisches Anwesenheitsrecht verschaffen

wolle und sich mit ihren wiederholt initiierten Verfahren rechtsmissbräuchlich

verhalte. Ansonsten verzichtete es auf eine Vernehmlassung. Gleichentags

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Mit Replik vom 18. September 2024 hielt die

Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragte die Abweisung des

migrationsamtlichen Antrags auf Aufhebung des Vollzugsstopps. Zudem wurde

beanstandet, dass das Migrationsamt der Beschwerdeführerin 1 ihren

Reisepass vorenthalten würde.

Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht

geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Mit vorliegendem Endentscheid werden die Gesuche um

Gewährung eines Vollzugsstopps während der Verfahrenshängigkeit bzw. die

Aufhebung desselben gegenstandslos.

3.

3.1

Für die Beschwerdeführerin 1

ist wiederholt um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht worden,

wobei ihre Gesuche bereits zweimal rechtskräftig abgewiesen wurden:

- Mit

migrationsamtlicher Verfügung vom 8. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin 1

die Erteilung einer Rentnerbewilligung verweigert und ein Rechtsanspruch nach Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verneint, da weder eine

hinreichende persönliche Beziehung zur Schweiz noch ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis zur hier lebenden Tochter nachgewiesen wurde. Der

hiergegen erhobene Rekurs wurde am 19. Juli 2022 abgewiesen und

letztinstanzlich durch das Verwaltungsgericht bestätigt (VGr, 11. Januar

2023, VB.2022.00478).

- Auf

ein Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2024 trat das Migrationsamt am 22. Januar

2024.

mangels neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht ein. Auch dieser Entscheid

erwuchs in Rechtskraft, nachdem die Rekursfrist unbenutzt abgelaufen war.

Am 29. Februar 2024 – noch während der laufenden

Rekursfrist im vorangegangenen Wiedererwägungsverfahren – liessen die wieder

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen beim Migrationsamt abermals um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wobei sie geltend machten,

dass aufgrund eines medizinischen Berichts vom 20. Januar 2024 Anspruch

auf eine Neuüberprüfung bestünde.

Parallel zu den Gesuchen um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ersuchten die Beschwerdeführerinnen auch um

Visumserteilung bzw. -verlängerung "infolge höherer Gewalt bzw.

humanitärer Gründe", was ihnen vom Migrationsamt am 22. August 2024

verweigert wurde, unter gleichzeitiger Sicherstellung des Reisepasses der Beschwerdeführerin 1.

4.

4.1

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der

Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die

Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts

bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vor­instanzliche

Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen

weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.

VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr,

27.

Juli 2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2,

unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai

2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

4.2

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die Beurteilung der

Eintretensfrage, während die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung nicht Verfahrensgegenstand sind.

4.3

Weiter ist

anzumerken, dass die von der Tochter teilweise parallel eingereichten Gesuche

um Erteilung bzw. Verlängerung eines Visums an die Beschwerdeführerin 1

ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Ebenso wenig

bildet die beanstandete Vorenthaltung des Reisepasses Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Beides bildete vielmehr Gegenstand der

gesonderten migrationsamtlichen Verfügung vom 22. August 2024 und ist bzw.

war damit selbständig und vorab innert Rechtsmittelfrist mittels Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion anzufechten (siehe dazu auch die Rechtsmittelbelehrung in

der migrationsamtlichen Verfügung vom 22. August 2024).

5.

5.1

Ist über

ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, kann

grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch eingereicht werden. Das

Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von

Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die

Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich

oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1

[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];

VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues

Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der

Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich

geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

5.2

Der Lauf

von Rechtsmittelfristen und der ordentliche Instanzenzug können überdies nicht

dadurch umgangen werden, dass anstelle einer rechtzeitigen Rechtsmittelerhebung

noch während laufender Rechtsmittelfristen (wiedererwägungsweise) ein neues

Bewilligungsgesuch bei der erstinstanzlichen Bewilligungsbehörde gestellt wird.

Geht noch während hängigem Verfahren ein Gesuch um Abänderung einer erlassenen,

aber noch nicht rechtskräftigen Verfügung ein, ist diese grundsätzlich von

Amtes wegen und fristwahrend an die zuständige Rechtsmittelinstanz

weiterzuleiten (§ 5 Abs. 2 VRG; vgl. dazu auch Regina Kiener/Bernhard

Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht. 3. A., Zürich/Sankt

Gallen 2021, Rz. 2026). Eine entsprechende Weiterleitungspflicht setzt

jedoch voraus, dass aus dem Gesuch zumindest implizit ein entsprechender Rechtsmittelwille

ersichtlich ist, gleichwohl eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der bereits

erlassenen Verfügung stattgefunden hat und nicht absichtlich eine unzuständige

Behörde bzw. Gerichtsinstanz angerufen wurde (VGr, 1. Dezember 2021,

VB.2021.00566, E. 2.4; VGr, 27. März 2024, SR.2024.00004/5, E. 3.1

[ein steuerliches Verfahren betreffend]; Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

4.

A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 51 mit Hinweisen; René

Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts. Bern 2020, Rz. 1648).

5.3

Die

wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt sodann von

vornherein ausser Betracht, wenn die geltend gemachten Noven noch im

ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten eingebracht werden können. Das

Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient nicht

dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009,

2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2;

BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e). Was bereits im

rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahren hätte vorgebracht werden

können, ist kein Novum im dargelegten Sinn und kann nicht mehr Gegenstand eines

neuen Bewilligungsgesuchs bilden, unabhängig davon, ob das neue

Bewilligungsgesuch nun noch vor oder erst nach dem rechtskräftigen Abschluss

des vorangegangenen Verfahrens gestellt wurde (VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00566,

E. 2.4).

5.4

Zusammenfassend

setzt der Anspruch auf Neubeurteilung damit voraus, dass sich der Sachverhalt

oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert hat und die Beweismittel, mit

welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits bei den in

Rechtskraft erwachsenen früheren (Wiedererwägungs-)Gesuchen (bzw. im dortigen

Rechtsmittelverfahren) hätten eingebracht werden können.

6.

6.1

Mit

Nichteintretensentscheid vom 22. Januar 2024 verweigerte das Migrationsamt

der Beschwerdeführerin 1 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

mangels Vorliegens neuer Tatsachen oder Beweismittel. Der per Einschreiben

versandte Entscheid wurde gemäss postalischer Sendungsverfolgung am Dienstag,

24.

Januar 2024, zur Abholung gemeldet, jedoch nie abgeholt, womit

aufgrund des vorbestehenden Prozessrechtsverhältnisses eine Zustellung auf das

Ende der siebentägigen Abholungsfrist zu fingieren ist und der Entscheid damit

(unter Berücksichtigung des Schaltjahres) mit Ablauf der dreissigtägigen

Rekursfrist am Freitag, 1. März 2024, unangefochten in Rechtskraft erwuchs

(vgl. zur Fristberechnung § 11 Abs. 1 und § 71 VRG in Verbindung

mit Art. 138 Abs. 3 lit. a der Zivilprozessordnung [ZPO] sowie

BGr, 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 3.2; fehlerhaft hingegen die

vor­instanzliche Fristberechnung).

6.2

Am

Donnerstag, 29. Februar 2024, noch vor Ablauf der oben genannten

Rekursfrist, liessen die inzwischen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen 1

und 2 beim Migrationsamt erneut und wiedererwägungsweise um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wobei sie bekannt gaben "aus

prozessökonomischen Gründen auf einen Rekurs verzichtet" und stattdessen

"das vorliegende, umfassend begründete neue Gesuch eingereicht" zu

haben. Sodann wurde auf die konkreten Erwägungen des Nichteintretensentscheids

vom 22. Januar 2024 nicht in substanziierter Weise eingegangen, sondern

lediglich behauptet, dass diese Verfügung offenkundig rechtswidrig sei,

"namentlich Wegweisung während bewilligungsfreier Zeit, Verletzung der

Untersuchungsmaxime und des rechtlichen Gehörs" (Ziff. B/1.1 der

Gesuchseingabe vom 29. Februar 2024). Ansonsten wurde das Gesuch

hauptsächlich mit einem neuen fachärztlich-psychiatrischen Bericht vom 20. Januar

2024.

begründet, in welchem der Verdacht geäussert wurde, dass die Beschwerdeführerin

an einer Demenz des Alzheimer-Typs leiden könnte, nicht reisefähig sei und aus

fachpsychiatrischer und gesamtmedizinischer Sicht daher dringend ein Verbleib

in der Obhut der Tochter empfohlen werde.

6.3

Wie

vorstehend dargelegt wurde, ist auf ein neues Gesuch um Abänderung einer

erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügung weder einzutreten noch

ist dieses an die Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten, wenn kein entsprechender

Rechtsmittelwille ersichtlich ist und die entsprechenden Vorbringen im

Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können.

6.4

Die bei

Einreichung des Gesuchs vom 29. Februar 2024 bereits anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführerinnen hätten den fachärztlichen Bericht vom 20. Januar

2024.

ohne Weiteres noch mittels Rekurs gegen den migrationsamtlichen Entscheid

vom 22. Januar 2024 vorbringen können. Nach § 20a VRG können im

Rekursverfahren neue Sachbegehren gestellt und neue Tatsachenbehauptungen und

neue Beweismittel vorgelegt werden. Gleichwohl haben sie ganz bewusst darauf

verzichtet und stattdessen noch während laufender Rechtsmittelfristen ein

Neugesuch gestellt.

Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck des

Wiedererwägungsverfahrens, den Beschwerdeführenden vorliegend die fristgerechte

Anfechtung der migrationsamtlichen Verfügung vom 22. Januar 2024 zu

ersparen und ihnen stattdessen wieder den ganzen Rechtsmittelzug zu eröffnen.

Ebenso wenig dient das Wiedererwägungsverfahren dazu, eine substanziierte

Auseinandersetzung mit den migrationsamtlichen Erwägungen vom 22. Januar

2024.

zu umgehen und auch stellt der kurze Hinweis auf den vorangegangenen

migrationsamtlichen Entscheid und die lediglich stichwortartige Auflistung

angeblicher Mängel desselben im Gesuch vom 29. Februar 2024 klarerweise

keine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Migrationsamts

in der Verfügung vom 22. Januar 2024 dar.

Bei den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden kann ohne

Weiteres vorausgesetzt werden, dass der korrekte Rechtsmittelweg, die

Begründungsanforderungen an eine Rekursschrift und die Voraussetzungen für ein

Wiedererwägungsgesuch bzw. eine Verfügungsanpassung bekannt sind. Auf ihr

Neugesuch vom 29. Februar 2024 war damit weder einzutreten noch musste

dieses als Rekurseingabe entgegengenommen und fristwahrend an die

Sicherheitsdirektion weitergeleitet werden, nachdem die Beschwerdeführerinnen

sich in ihrem Neugesuch nicht substanziiert mit den migrationsamtlichen

Erwägungen auseinandergesetzt sowie explizit "aus prozessökonomischen

Gründen" auf eine Anfechtung der migrationsamtlichen Verfügung vom 22. Januar

2024.

verzichtet und stattdessen noch während laufender Rekursfrist ein neues

Gesuch eingereicht hatten.

Dispositiv

Bereits aus diesen Gründen ist die Beschwerde ohne

Weiterungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Ergänzend ist anzumerken, dass der nachgereichte

fachärztlich-psychiatrische Bericht vom 20. Januar 2024 ohnehin nicht als

relevantes Novum zu betrachten ist, welches eine Neubeurteilung aufdrängen

würde:

7.1 Bereits in

seinem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 11. Januar 2023 ging das

Verwaltungsgericht von einer schweren Demenzerkrankung sowie weiteren

gesundheitlichen Gebrechen (Augenkrankheit, Angstsymptomatik) und einer hieraus

resultierenden Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin 1 aus. Gleichwohl

wurde ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter verneint, da

lediglich von einer alters- und krankheitsbedingten und nicht von einer

personenspezifischen Hilfsbedürftigkeit auszugehen sei, die

Beschwerdeführerinnen bis zur Einreise der Beschwerdeführerin 1 getrennt

gelebt hätten, die notwendige medizinische Behandlung und Pflege auch im

Heimatland erhältlich sei und es nicht angehe, dass mit der aktuellen

Betreuungssituation und der damit einhergehenden Intensivierung der Beziehung

zwischen Mutter und Kind ein Fait accompli geschaffen werde (VGr, 11. Januar

2023, VB.2022.00478, E. 2). Auch zur (hinreichenden) medizinischen

Versorgungslage hat sich das Verwaltungsgericht bereits damals geäussert, wobei

anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin 1 entgegen der Darstellung in

der Beschwerdeschrift keineswegs aus einer ländlichen und unterversorgten

(Klein-)Stadt mit eingeschränkter Infrastruktur stammt. Vielmehr ist ihre

Heimatstadt D eine der am schnellsten wachsenden Städte Russlands mit fast

550'000 Einwohnern (Stand 2021, siehe Stichwort "D" und die dort

verlinkten Originalquellen in der englischsprachigen Wikipedia). Zudem

erschliesst sich aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis, dass D sogar

überregionale Bedeutung bei der medizinischen Versorgung im Kaukasusgebiet

zukommt (vgl. BVGr, 14. November 2014, D-4898/2013, E. 6.3.5).

7.2 Der

nachgereichte Bericht vom 20. Januar 2024 (sowie auch der im

Beschwerdeverfahren nachgereichte Bericht vom 31. Juli 2024) konkretisiert

und modifiziert nun zwar die Demenzdiagnose (Verdacht auf Alzheimer), ohne

jedoch die bereits vom Verwaltungsgericht festgestellte Hilfsbedürftigkeit

weiter zu akzentuieren. Sodann gilt weiterhin, dass die Beschwerdeführerinnen

nicht einfach ein Fait accompli schaffen durften, indem sie die Pflegesituation

allein auf einen Nachzug in die Schweiz ausrichteten, statt sich in Russland um

entsprechende Alternativen zu kümmern und auch dort tragfähige

Beziehungsstrukturen für die weitere Betreuung zu suchen.

7.3 Zudem ist

gerade bei sukzessive fortschreitenden Krankheiten wie einer Demenzerkrankung

nicht vorschnell von einer wesentlichen Veränderung des Sachverhalts

auszugehen, nur weil sich die Krankheit erwartungsgemäss weiter

verschlimmert hat: Würden in Rechtskraft erwachsene Urteile des Verwaltungsgerichts

mit der Begründung, eine Erkrankung habe sich nach Erhalt des negativen

Entscheides akzentuiert, fortwährend infrage gestellt, wäre dadurch die

Rechtssicherheit und der ordentliche Gang der Justiz schwerwiegend

beeinträchtigt. Deshalb darf nach einer Akzentuierung einer bereits im ersten Rechtsgang

bekannten Erkrankung nach dem Erhalt des letztinstanzlichen Urteils nicht

vorschnell auf eine rechtserhebliche Veränderung der Sachlage geschlossen

werden, die eine Neubeurteilung rechtfertigen würde (vgl. BVGr, 1. Mai

2018, D-925/2018, E. 6.4.3 [ebenfalls in Bezug auf eine fortschreitende

Demenzerkrankung]; BVGE 2015/11, E. 7.3.2). Es ist deshalb nicht

ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerinnen aus der bereits bei der letzten

Beurteilung des Verwaltungsgerichts in den Grundzügen absehbaren Verschlechterung

der Demenzerkrankung nun etwas zu ihren Gunsten ableiten können sollten.

7.4 Weiter ist

anzumerken, dass die nachgereichten fachärztlich-psychiatrische Berichte vom

behandelnden Psychiater stammen und keiner unabhängigen Begutachtung gleichkommen

(vgl. dazu bereits VGr, 11. Januar

2023, VB.2022.00478, E. 2.3.5 [die Beschwerdeführerin betreffend] unter

Hinweis auf BGr, 10. Juni 2010,

2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. auch BGr, 3. Juni

2015, 9C_492/2014, E. 3.7.1). Dies gilt umso mehr, als dass sowohl

der Bericht vom 20. Januar 2024 als auch derjenige vom 31. Juli 2024

in Zusammenhang mit dem vorliegenden Bewilligungsverfahren verfasst wurden und

offenkundig zielgerichtet zur Ermöglichung des weiteren Aufenthalts in der

Schweiz erstellt wurden: So wurde der erst vor Kurzem wieder in die Schweiz

eingereisten Beschwerdeführerin 1 trotz länger vorbestehender Krankheit

unvermittelt eine vollständig und dauerhaft aufgehobene Reisefähigkeit

attestiert und der dauerhafte Verbleib bei der Tochter in der Schweiz als

einzige mögliche Option präsentiert. Ansonsten enthält der Bericht vom 20. Januar

2024 eher untypische Ausführungen zu weggefallenen Betreuungsalternativen in

Russland, bei welchen offenkundig nicht die medizinische Beurteilung, sondern

die Ermöglichung eines weiteren Aufenthalts in der Schweiz im Vordergrund

stand. Weiter erscheint es widersprüchlich, wenn im nachgereichten Bericht vom

31. Juli 2024 einerseits die Tochter als einzige Bezugsperson präsentiert

wird, welche aufgrund "ausreichende[r] Ressourcen […] ohne Inanspruchnahme

von externen Stellen und Hilfen" die Pflege der Mutter übernehmen könne,

es aber kaum nachvollziehbar bleibt, wie die Tochter bei der behaupteten Pflegebedürftigkeit

der Mutter noch dauerhaft ihre bisherige Erwerbstätigkeit wird ausüben können.

Ohnehin gehen die diesbezüglichen Angaben zu den Pflegeressourcen der Tochter

über eine rein psychiatrische Beurteilung der Beschwerdeführerin 1 hinaus

und lassen an einer unabhängigen Beurteilung zweifeln. Die Beurteilung durch

den behandelnden Psychiater erscheint damit weder neutral noch in allen Teilen

konsistent. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der

behandelnde Arzt standardisierter neuropsychologischer Verfahren bedient haben

will, zumal eine schwere Demenzerkrankung mit entsprechender

Pflegebedürftigkeit schon im rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren

unstrittig war, dies allein aber damals wie heute nicht bewilligungsentscheidend

ist und noch keine personenspezifische Abhängigkeit begründet (siehe VGr, 11. Januar

2023, VB.2022.00478, E. 2 und die vorstehenden Erwägungen hierzu).

7.5 Ohnehin

ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerinnen die im Bericht vom 20. Januar

2024 erwähnten Entwicklungen – wie z. B. den Krebstod des Bruders der Beschwerdeführerin 1 im

Oktober 2023 (Beschwerdeschrift: 29. September 2023) – nicht bereits in

den vorangegangenen Bewilligungsverfahren hätten einbringen können und müssen. Wie

bereits dargelegt wurde, dient das Institut der Wiedererwägung bzw. der

Anspruch auf Neubeurteilung nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen,

und hätten die Beschwerdeführerinnen deshalb spätestens im vorangegangenen und

in Rechtskraft erwachsenen (Wiedererwägungs-)Verfahren auf die veränderte

Betreuungssituation in Russland hinweisen müssen. Unter Umständen hätten die

Beschwerdeführerinnen sogar schon im ursprünglichen Bewilligungsverfahren

Gelegenheit und Anlass gehabt, auf absehbare Entwicklungen hinzuweisen, zumal

der Krebstod des betreuenden Bruders sich allenfalls schon seit Längerem

abzeichnete.

7.6 Der nachgereichte

fachärztlich-psychiatrische Bericht vom 20. Januar 2024 ist damit

einerseits schon inhaltlich ungeeignet, die Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin 1

in einem neuen Licht erscheinen zu lassen. Andererseits stellt er keine

unabhängige Begutachtung dar und ist aus dargelegten Gründen ohnehin nur von

eingeschränktem Beweiswert. Der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Bericht

vom 31. Juli 2024 wiederholt im Wesentlichen die bereits gestellten

Diagnosen und ist schon von seinem Erstellungszeitpunkt her nicht geeignet, den

migrationsamtlichen Nichteintretensentscheid infrage zu stellen. Ansonsten

stützen sich die Beschwerdeführerinnen ausschliesslich auf Umstände ab, welche

entweder schon rechtskräftig durch das Verwaltungsgericht entschieden wurden

oder bei zumutbarer Sorgfalt spätestens im vorangegangenen

Wiedererwägungsverfahren hätten vorgebracht werden müssen.

7.7 Abschliessend

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nach der

rechtskräftigen Abweisung ihres ersten Nachzugsgesuchs nicht mehr mit einer

Bewilligungserteilung rechnen konnten und der eigenmächtige Nachzug der Beschwerdeführerin 1

in die Schweiz keinen Schutz verdient. Es steht vielmehr der Verdacht im Raum,

dass hiermit erneut ein Fait accompli geschaffen werden sollte, insbesondere

nachdem weniger als drei Monate nach der Wiedereinreise in die Schweiz nunmehr

eine Rückkehr auch wegen fehlender Reisefähigkeit geltend gemacht wird, diese

aber offenbar noch kein Hindernis für die Einreise in die Schweiz darstellte.

Sodann deuten auch die wiederholten und in kurzen Abständen gestellten (aussichtslosen)

Gesuche (sowohl um Visumserteilung als auch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung) auf ein rechtsmissbräuchliches und nicht zu schützendes

Verhalten hin (VGr, 15. Dezember 2023, VB.2023.00643, E. 2.4 [nicht

auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Auch aus all diesen Gründen war das Gesuch vom 29. Februar

2024 nicht materiell zu behandeln und ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf

diese überhaupt einzutreten ist.

8.

Zusammenfassend liegen keine Noven vor, welche eine

Neubeurteilung des bereits rechtskräftig verweigerten Aufenthalts rechtfertigen

könnten, und war auf das Neugesuch vom 29. Februar 2024 gleich aus

mehreren Gründen weder einzutreten noch musste dieses als Rekurseingabe

entgegengenommen und fristwahrend an die Sicherheitsdirektion weitergeleitet

werden. Ebenso wenig ist nach dargelegter Rechtslage von einer Verletzung der

Untersuchungsmaxime, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder des

Rechts auf eine wirksame Beschwerde auszugehen und ist auch keine

Rechtsverweigerung ersichtlich. Vielmehr wäre es Sache der

Beschwerdeführerinnen gewesen, ihre Vorbringen rechtzeitig und hinreichend zu

substanziieren, und besteht kein Recht, dass auf Neugesuche trotz fehlender

Noven und Nichteinhaltung des Instanzenzugs eingetreten wird.

Auf die weiteren materiell-rechtlichen Ausführungen der

Beschwerdeführerinnen ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht weiter

einzugehen.

9.

9.1 Die

schweizerischen Behörden sind generell gehalten, im Rahmen der konkreten

Rückkehrmassnahme alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw.

betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der

rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug

muss sorgfältig und dem Gesundheitszustand entsprechend geplant werden

(ärztliche Begleitung auf dem Flug, Übergabe an bzw. Kontaktaufnahme mit dem

Arzt in der Heimat, Einbezug der Familie in der Heimat oder in der Schweiz,

Beizug einer psychologischen Fachperson bei Eröffnung des negativen Entscheids,

Abgabe von Medikamenten usw.). Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit

adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen

längerfristig (objektiv) nicht möglich sein sollte, stellt sich die Frage einer

Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der sich

daraus ergebenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen (BGr, 7. Oktober

2020, 2C_525/2020, E. 5.5.2). Auch fortgeschrittene Demenzerkrankungen

stehen hierbei einem Wegweisungsvollzug nicht zwingend entgegen (vgl. BVGr, 1. Mai

2018, D-925/2018, E. 4 ff., insbesondere E. 6.4.2 f.).

9.2 Die von

den Beschwerdeführerinnen behauptete dauerhafte Reiseunfähigkeit und ein

sich hieraus ergebendes Vollzugshindernis nach Art. 83 AIG ist aus

dargelegten Gründen nicht hinreichend erstellt oder auch nur glaubhaft gemacht

worden, jedoch wird im Rahmen des Wegweisungsvollzugs der Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin 1

nach dargelegter Rechtslage Rechnung zu tragen sein und ist der

Wegweisungsvollzug vom Migrationsamt entsprechend sorgfältig vorzubereiten.

Kein Rückkehrhindernis stellt vorliegend die generelle Menschenrechtslage und

die Kriegssituation an der russisch-ukrainischen Grenze dar, da eine

entsprechende Verfolgungs- oder Gefährdungssituation für die Beschwerdeführerin 1

weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist und weder in Russland noch in

der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin 1 eine Situation allgemeiner

Gewalt herrscht (vgl. BVGr, 20. August 2024, E-1570/2021, E. 6.1.3).

10.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen

aufzuerlegen und steht ihnen keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund

des auf die vor­instanzliche Eintretensfrage beschränkten Prozessgegenstands

würde sich grundsätzlich eine etwas reduzierte Gerichtsgebühr rechtfertigen

(vgl. § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]; VGr, 15. November

2023, VB.2023.00581, E. 6). Jedoch ist das vorliegende Verfahren aufgrund

mehrerer Präsidialverfügungen und umfangreicherer Eingaben der

Beschwerdeführerinnen keineswegs unterdurchschnittlich aufwändig ausgefallen,

weshalb sich letztlich keine Reduktion der in ausländerrechtlichen Verfahren

gerichtsüblichen Gebühren rechtfertigt.

Die Beschwerdeführerinnen sind überdies darauf

hinzuweisen, dass die erneute Stellung von Wiedererwägungs- bzw.

Anpassungsgesuchen ohne hinreichende Veranlassung zu einer Erhöhung der

Gerichtskosten führen könnte, da der Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege bei

rechtsmissbräuchlichem Verhalten entfällt (vgl. VGr, 15. Dezember 2023,

VB.2023.00643, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

11.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für

die gesamten Kosten.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil

kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von …

(zur Kenntnisnahme);

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).