VB.2024.00493
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00493
8. Mai 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26240)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00493
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1991 geborener türkischer Staatsangehöriger. Er
heiratete am 25. Juli 2018 in der Türkei die Schweizer Staatsangehörige C.
Daraufhin reiste A am 8. Februar 2019 in die Schweiz ein und erteilte ihm
das Migrationsamt des Kantons Zürich am 11. Februar 2019 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Diese
Aufenthaltsbewilligung wurde jährlich verlängert, letztmals am 7. Januar
2022 mit Gültigkeit bis am 7. Februar 2023.
Ein weiteres Verlängerungsgesuch von A vom
16. Dezember 2022 wurde vom Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung
vom 29. April 2024 abgelehnt, da seine Ehe mit C am 5. Oktober 2022
vom Bezirksgericht D geschieden und er mit Strafurteil desselben Gerichts
vom 27. September 2023 wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung
und mehrfacher Tätlichkeit zum Nachteil seiner (Ex-)Ehefrau verurteilt worden
war. Das Migrationsamt wies A zudem aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 30. Mai 2024 erhobenen Rekurs von A
wies die Sicherheitsdirektion am 20. Juni 2024 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz
und des Schengenraums an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten
des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und sprach ihm keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 26. August 2024 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. I
und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Juni 2024 sowie die
Verfügung des Migrationsamts vom 29. April 2024 aufzuheben und sei das
Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ferner
beantragte A, in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 20. Juni 2024 seien die Kosten des
Rekursverfahrens dem Migrationsamt aufzuerlegen und sei dieses zu verpflichten,
ihm eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 2'000.- zu bezahlen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. September
2024.
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 zeigte die Rechtsvertreterin von A dem
Verwaltungsgericht an, dass dieser am 24. Oktober 2024 in E die Ehe mit
einer kosovarischen Staatsbürgerin geschlossen habe.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der
Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte oder die ausländische Ehegattin gemäss
Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der
Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche
Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
2.2
Der
Beschwerdeführer und seine ehemalige Schweizer Ehefrau heirateten im Juli 2018
und begründeten die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz mit der Einreise des
Beschwerdeführers im Februar 2019. Sie liessen sich im Oktober 2022 scheiden,
wobei der beidseitige Ehewille gemäss übereinstimmenden Äusserungen schon im
August 2022 erloschen sei. Die eheliche Gemeinschaft dauerte damit länger als
drei Jahre, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung hat, wenn er die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG erfüllt. Diese umfassen die Beachtung der Sicherheit und
Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die
Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von
Bildung. Massgeblich für den Zeitpunkt der Beantwortung der Frage, ob eine
erfolgreiche Integration vorliegt, ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder
jedenfalls die Dauer der noch bestehenden Aufenthaltsbewilligung (BGr,
29.
Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht D mit Urteil vom
27.
September 2023 wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und
mehrfacher Tätlichkeit, alle begangen während der Ehe zum Nachteil seiner
Exfrau, mit einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 60.-
sowie einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft und zudem zur Bezahlung einer
Genugtuung von Fr. 500.- an seine Exfrau verpflichtet.
3.2
Der
Beschwerdegegner erachtete insbesondere die mehrfache Drohung nach
Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a des
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vorliegend nicht mehr als
Bagatelldelikt, da es sich hierbei um ein Vergehen (vgl. Art. 10
Abs. 3 StGB) und – wenn das Opfer Ehegatte oder Ehegattin des Täters oder
der Täterin ist – um ein Offizialdelikt handle (vgl. Art. 180 Abs. 2
lit. a StGB). Damit könne es sich nicht mehr um eine "geringfügige
Strafe" handeln. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer Todesdrohungen ausgesprochen habe. Es liege deshalb im
öffentlichen Interesse, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht
zu verlängern, da er die Freiheit und körperliche Integrität seiner Exfrau
verletzt habe. Dabei falle die ansonsten gute Integration nicht besonders ins
Gewicht.
3.3
Eine
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von
Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1
lit. a und lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere
vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche
Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Geringfügige Strafen schliessen eine
Integration nicht notwendigerweise aus (BGr, 21. Mai 2024, 2C_360/2023,
E. 5.5.1, und 16. Januar 2024, 2C_884/2022, E. 5.4.1; zum alten
Recht: BGr, 4. Februar 2022, 2C_653/2021, E. 4.4 mit Hinweisen). Nach
der Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Integration einer ausländischen
Person eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Bei
einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist und
eine feste Anstellung hat, die finanziell unabhängig ist, sich korrekt verhält
und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände,
um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (zum Ganzen BGr, 1. Juni
2023, 2C_834/2022, E. 4.2.5 mit Hinweisen).
3.4
Der
Beschwerdeführer wurde soweit ersichtlich bislang nie betrieben und bezog auch
nie Sozialhilfe. Zum Zeitpunkt der Trennung von seiner Ehefrau arbeitete er in
einem Coiffeur-Geschäft und verdiente netto rund Fr. 4'500.- pro Monat.
Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben ist damit erfüllt.
Er erreichte ausserdem im Jahr 2018 ein mündliches und schriftliches
Sprachniveau in deutscher Sprache von A1 und mehrere Personen bestätigen ihm in
ihren Referenzschreiben gute mündliche Deutschkenntnisse. Mit dem Sprachdiplom A1
erfüllt er die Anforderungen an mündliche Sprachkompetenzen gemäss Art. 77
VZAE (vormals aArt. 77 Abs. 4 VZAE in der Fassung vor dem
1.
Januar 2025). Seine soziale Integration belegt der Beschwerdeführer mit
der Einreichung von zahlreichen Empfehlungsschreiben aus seinem privaten
Umfeld, wobei diese mehrheitlich von Kunden des Coiffeur-Salons verfasst
wurden, in welchem er arbeitet.
3.5
Ausser dem
am 27. September 2023 gegen ihn ausgefällten Strafurteil wegen mehrfacher
Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeit ergeben sich keine
strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aus den Akten. Dennoch
ist mit Blick auf das nicht mehr geringe Strafmass (Geldstrafe von 140 Tagessätzen)
sowie die Natur der von ihm begangenen Delikte bei seiner einmaligen
Verurteilung nicht von einer geringfügigen Strafe auszugehen: So beging der
Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten mehrfach und damit über eine
längere Zeit. Zudem sind zumindest gewisse der erfüllten Straftatbestände
Vergehen (so die Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB und die
Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB) und werden die Drohungen – da
der Beschwerdeführer sie gegen seine Ehefrau aussprach – als Offizialdelikt
qualifiziert (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer alle diese Straftaten gegen seine Ehefrau beging, wegen
der Ehe mit welcher er überhaupt einen Aufenthaltstitel in der Schweiz erhielt,
ist erschwerend zu berücksichtigen (vgl. BGr, 28. Februar 2022, 2C_935/2021,
E. 5.2).
3.6
Bei dieser
Ausgangslage vermag die in den übrigen Bereichen durchschnittlich gelungene
Integration die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht aufzuwiegen.
In einer Gesamtbetrachtung erfüllt der Beschwerdeführer die
Integrationskriterien daher nicht und kommt ihm gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu.
4.
Während des
Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem
schweizerischen Eheregister ein, aus welchem hervorgeht, dass er am 24. Oktober 2024 F, eine 1998 geborene
kosovarische Staatsangehörige, geheiratet hat.
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei den Rechtsgrundlagen und
Sachverhaltselementen, aufgrund derer eine Aufenthaltsbewilligung beantragt
wird, um Begründungselemente, die am Streitgegenstand (der
Aufenthaltsbewilligung) nichts ändern (BGr, 2. Juni 2021, 2C_163/2021,
E. 6.2 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Da gemäss Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) mindestens
ein kantonales Gericht das Recht von Amtes wegen anwenden und den Sachverhalt
frei prüfen muss, hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt und dessen
Entwicklung bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen (vgl. § 52 VRG
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; BGE 135 II 369 E. 3.3;
vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00650, E. 4).
Aus den vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergibt sich weder der
Aufenthaltsstatus von F in der Schweiz noch deren berufliche und finanzielle
Situation. Damit ist der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend nicht genügend
erstellt, um dem Beschwerdeführer wegen dieser neuen Ehe gestützt auf die
Familiennachzugsbestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache –
soweit die neue Ehe des Beschwerdeführers betreffend – zur Vornahme der
erforderlichen Sachverhaltsabklärungen, zur Prüfung der Voraussetzungen für die
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und zu neuem Entscheid an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des vorinstanzlichen Entscheids
vom 20. Juni 2024 und die Verfügung des Migrationsamts vom 29. April
2024.
sind aufzuheben; die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und
zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
6.
6.1
Die
(Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug
auf die Regelung der Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen zu behandeln, wenn
die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28.
April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Nach § 13
Abs. 2 (teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2) VRG werden die
Kosten des Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens regelmässig nach Massgabe des
Unterliegens und ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip auferlegt; möglich
ist sodann die Kostenauferlegung ohne Anknüpfung an die gesetzlichen Kriterien
und unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 41). Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die
unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor
Verwaltungsgericht zudem zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet
werden.
6.2
Die Beschwerdeerhebung war vorliegend
unbegründet. Allein die erneute Heirat des Beschwerdeführers während des
Beschwerdeverfahrens ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens
entscheidend. Dementsprechend wies die Sicherheitsdirektion seinen Rekurs zu
Recht ab, auferlegte ihm die Rekurskosten und verweigerte ihm eine
Parteientschädigung. Vorliegend rechtfertigt es sich auch, dem Beschwerdeführer
für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da der mit
der Beschwerdeerhebung im Hauptpunkt verbundene Aufwand nicht zu entschädigen
ist und die Einreichung der Heiratsurkunde während des Beschwerdeverfahrens
keinen besonderen Aufwand erforderte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG;
vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00650, E. 6.1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
sind nach dem Unterliegerprinzip dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Zu ergänzen bleibt, dass es
sich beim vorliegenden Urteil um einen Rückweisungsentscheid handelt. Ein
solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter
den Voraussetzungen von (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93
Abs. 1 BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).
Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des
Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Juni 2024 und die
Verfügung des Migrationsamts vom 29. April 2024 werden aufgehoben. Die
Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid im Sinn
der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).