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Entscheid

VB.2024.00493

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00493

8. Mai 2025Deutsch12 min

(URT.2025.26240)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00493

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1991 geborener türkischer Staatsangehöriger. Er

heiratete am 25. Juli 2018 in der Türkei die Schweizer Staatsangehörige C.

Daraufhin reiste A am 8. Februar 2019 in die Schweiz ein und erteilte ihm

das Migrationsamt des Kantons Zürich am 11. Februar 2019 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Diese

Aufenthaltsbewilligung wurde jährlich verlängert, letztmals am 7. Januar

2022 mit Gültigkeit bis am 7. Februar 2023.

Ein weiteres Verlängerungsgesuch von A vom

16. Dezember 2022 wurde vom Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung

vom 29. April 2024 abgelehnt, da seine Ehe mit C am 5. Oktober 2022

vom Bezirksgericht D geschieden und er mit Strafurteil desselben Gerichts

vom 27. September 2023 wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung

und mehrfacher Tätlichkeit zum Nachteil seiner (Ex-)Ehefrau verurteilt worden

war. Das Migrationsamt wies A zudem aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 30. Mai 2024 erhobenen Rekurs von A

wies die Sicherheitsdirektion am 20. Juni 2024 ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz

und des Schengenraums an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten

des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und sprach ihm keine

Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 26. August 2024 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. I

und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Juni 2024 sowie die

Verfügung des Migrationsamts vom 29. April 2024 aufzuheben und sei das

Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ferner

beantragte A, in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 20. Juni 2024 seien die Kosten des

Rekursverfahrens dem Migrationsamt aufzuerlegen und sei dieses zu verpflichten,

ihm eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 2'000.- zu bezahlen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. September

2024.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 zeigte die Rechtsvertreterin von A dem

Verwaltungsgericht an, dass dieser am 24. Oktober 2024 in E die Ehe mit

einer kosovarischen Staatsbürgerin geschlossen habe.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der

Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte oder die ausländische Ehegattin gemäss

Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der

Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche

Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.2

Der

Beschwerdeführer und seine ehemalige Schweizer Ehefrau heirateten im Juli 2018

und begründeten die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz mit der Einreise des

Beschwerdeführers im Februar 2019. Sie liessen sich im Oktober 2022 scheiden,

wobei der beidseitige Ehewille gemäss übereinstimmenden Äusserungen schon im

August 2022 erloschen sei. Die eheliche Gemeinschaft dauerte damit länger als

drei Jahre, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung hat, wenn er die Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG erfüllt. Diese umfassen die Beachtung der Sicherheit und

Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die

Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von

Bildung. Massgeblich für den Zeitpunkt der Beantwortung der Frage, ob eine

erfolgreiche Integration vorliegt, ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder

jedenfalls die Dauer der noch bestehenden Aufenthaltsbewilligung (BGr,

29.

Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht D mit Urteil vom

27.

September 2023 wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und

mehrfacher Tätlichkeit, alle begangen während der Ehe zum Nachteil seiner

Exfrau, mit einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 60.-

sowie einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft und zudem zur Bezahlung einer

Genugtuung von Fr. 500.- an seine Exfrau verpflichtet.

3.2

Der

Beschwerdegegner erachtete insbesondere die mehrfache Drohung nach

Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a des

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vorliegend nicht mehr als

Bagatelldelikt, da es sich hierbei um ein Vergehen (vgl. Art. 10

Abs. 3 StGB) und – wenn das Opfer Ehegatte oder Ehegattin des Täters oder

der Täterin ist – um ein Offizialdelikt handle (vgl. Art. 180 Abs. 2

lit. a StGB). Damit könne es sich nicht mehr um eine "geringfügige

Strafe" handeln. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer Todesdrohungen ausgesprochen habe. Es liege deshalb im

öffentlichen Interesse, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht

zu verlängern, da er die Freiheit und körperliche Integrität seiner Exfrau

verletzt habe. Dabei falle die ansonsten gute Integration nicht besonders ins

Gewicht.

3.3

Eine

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von

Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1

lit. a und lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere

vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche

Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche

Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Geringfügige Strafen schliessen eine

Integration nicht notwendigerweise aus (BGr, 21. Mai 2024, 2C_360/2023,

E. 5.5.1, und 16. Januar 2024, 2C_884/2022, E. 5.4.1; zum alten

Recht: BGr, 4. Februar 2022, 2C_653/2021, E. 4.4 mit Hinweisen). Nach

der Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Integration einer ausländischen

Person eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Bei

einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist und

eine feste Anstellung hat, die finanziell unabhängig ist, sich korrekt verhält

und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände,

um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (zum Ganzen BGr, 1. Juni

2023, 2C_834/2022, E. 4.2.5 mit Hinweisen).

3.4

Der

Beschwerdeführer wurde soweit ersichtlich bislang nie betrieben und bezog auch

nie Sozialhilfe. Zum Zeitpunkt der Trennung von seiner Ehefrau arbeitete er in

einem Coiffeur-Geschäft und verdiente netto rund Fr. 4'500.- pro Monat.

Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben ist damit erfüllt.

Er erreichte ausserdem im Jahr 2018 ein mündliches und schriftliches

Sprachniveau in deutscher Sprache von A1 und mehrere Personen bestätigen ihm in

ihren Referenzschreiben gute mündliche Deutschkenntnisse. Mit dem Sprachdiplom A1

erfüllt er die Anforderungen an mündliche Sprachkompetenzen gemäss Art. 77

VZAE (vormals aArt. 77 Abs. 4 VZAE in der Fassung vor dem

1.

Januar 2025). Seine soziale Integration belegt der Beschwerdeführer mit

der Einreichung von zahlreichen Empfehlungsschreiben aus seinem privaten

Umfeld, wobei diese mehrheitlich von Kunden des Coiffeur-Salons verfasst

wurden, in welchem er arbeitet.

3.5

Ausser dem

am 27. September 2023 gegen ihn ausgefällten Strafurteil wegen mehrfacher

Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeit ergeben sich keine

strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aus den Akten. Dennoch

ist mit Blick auf das nicht mehr geringe Strafmass (Geldstrafe von 140 Tagessätzen)

sowie die Natur der von ihm begangenen Delikte bei seiner einmaligen

Verurteilung nicht von einer geringfügigen Strafe auszugehen: So beging der

Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten mehrfach und damit über eine

längere Zeit. Zudem sind zumindest gewisse der erfüllten Straftatbestände

Vergehen (so die Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB und die

Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB) und werden die Drohungen – da

der Beschwerdeführer sie gegen seine Ehefrau aussprach – als Offizialdelikt

qualifiziert (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Die Tatsache, dass

der Beschwerdeführer alle diese Straftaten gegen seine Ehefrau beging, wegen

der Ehe mit welcher er überhaupt einen Aufenthaltstitel in der Schweiz erhielt,

ist erschwerend zu berücksichtigen (vgl. BGr, 28. Februar 2022, 2C_935/2021,

E. 5.2).

3.6

Bei dieser

Ausgangslage vermag die in den übrigen Bereichen durchschnittlich gelungene

Integration die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht aufzuwiegen.

In einer Gesamtbetrachtung erfüllt der Beschwerdeführer die

Integrationskriterien daher nicht und kommt ihm gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu.

4.

Während des

Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem

schweizerischen Eheregister ein, aus welchem hervorgeht, dass er am 24. Oktober 2024 F, eine 1998 geborene

kosovarische Staatsangehörige, geheiratet hat.

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei den Rechtsgrundlagen und

Sachverhaltselementen, aufgrund derer eine Aufenthaltsbewilligung beantragt

wird, um Begründungselemente, die am Streitgegenstand (der

Aufenthaltsbewilligung) nichts ändern (BGr, 2. Juni 2021, 2C_163/2021,

E. 6.2 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Da gemäss Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) mindestens

ein kantonales Gericht das Recht von Amtes wegen anwenden und den Sachverhalt

frei prüfen muss, hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt und dessen

Entwicklung bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen (vgl. § 52 VRG

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; BGE 135 II 369 E. 3.3;

vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00650, E. 4).

Aus den vom

Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergibt sich weder der

Aufenthaltsstatus von F in der Schweiz noch deren berufliche und finanzielle

Situation. Damit ist der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend nicht genügend

erstellt, um dem Beschwerdeführer wegen dieser neuen Ehe gestützt auf die

Familiennachzugsbestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache –

soweit die neue Ehe des Beschwerdeführers betreffend – zur Vornahme der

erforderlichen Sachverhaltsabklärungen, zur Prüfung der Voraussetzungen für die

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und zu neuem Entscheid an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des vorinstanzlichen Entscheids

vom 20. Juni 2024 und die Verfügung des Migrationsamts vom 29. April

2024.

sind aufzuheben; die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und

zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

6.

6.1

Die

(Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug

auf die Regelung der Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen zu behandeln, wenn

die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28.

April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Nach § 13

Abs. 2 (teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2) VRG werden die

Kosten des Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens regelmässig nach Massgabe des

Unterliegens und ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip auferlegt; möglich

ist sodann die Kostenauferlegung ohne Anknüpfung an die gesetzlichen Kriterien

und unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 41). Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die

unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor

Verwaltungsgericht zudem zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet

werden.

6.2

Die Beschwerdeerhebung war vorliegend

unbegründet. Allein die erneute Heirat des Beschwerdeführers während des

Beschwerdeverfahrens ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens

entscheidend. Dementsprechend wies die Sicherheitsdirektion seinen Rekurs zu

Recht ab, auferlegte ihm die Rekurskosten und verweigerte ihm eine

Parteientschädigung. Vorliegend rechtfertigt es sich auch, dem Beschwerdeführer

für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da der mit

der Beschwerdeerhebung im Hauptpunkt verbundene Aufwand nicht zu entschädigen

ist und die Einreichung der Heiratsurkunde während des Beschwerdeverfahrens

keinen besonderen Aufwand erforderte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG;

vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00650, E. 6.1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

sind nach dem Unterliegerprinzip dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Zu ergänzen bleibt, dass es

sich beim vorliegenden Urteil um einen Rückweisungsentscheid handelt. Ein

solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter

den Voraussetzungen von (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93

Abs. 1 BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).

Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann mit subsidiärer

Verfassungsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des

Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Juni 2024 und die

Verfügung des Migrationsamts vom 29. April 2024 werden aufgehoben. Die

Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid im Sinn

der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).