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Entscheid

VB.2024.00496

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00496

14. August 2025Deutsch20 min

(URT.2025.26510)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00496

Urteil

der 1.

Kammer

vom 14. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz),

Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

C SA,

vertreten durch RA D,

2.

Bausektion des Stadtrates Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

und

Baudirektion des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung

(Mobilfunkantenne),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2023 erteilte die Bausektion

des Stadtrats von Zürich der C SA die Baubewilligung für eine

Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02

in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob die A AG am 21. Februar

2023.

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches den Rekurs am 12. Juli

2024.

abwies.

III.

Hiergegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 28. August

2024.

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids, die Verweigerung der Baubewilligung sowie eine Parteientschädigung.

Das Baurekursgericht beantragte am 10. September 2024

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 23. September 2024 beantragte die C SA die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie eine Parteientschädigung. Die

Baudirektion beantragte am 26. September 2024 die Abweisung der

Beschwerde. Die Bausektion des Stadtrats von Zürich verzichtete am 30. September

2024.

auf eine Vernehmlassung. In ihren weiteren Vernehmlassungen hielten die

Parteien an ihren Anträgen fest; zuletzt die A AG mit Stellungnahme vom 8. Juli

2025.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone W5

gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991

(BZO) und ist mit einem Wohngebäude überstellt, auf dessen Dach eine

Mobilfunk-Antennenanlage erstellt werden soll. Die einzelnen Antennenmodule

sollen auf den Frequenzbändern 1'800–2'600 MHz und 3'400 MHz sowie in den

Azimuten von 50°, 150° und 285° senden.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, beim Ort mit empfindlicher Nutzung

(OMEN) 01a seien die Anlagegrenzwerte überschritten. Auf den bewilligten Plänen

sei im Bereich des Estrichs keine Abschirmung eingezeichnet. Sodann sei auch

nicht belegt, um was für eine angebliche Abschirmung es sich handle und ob

diese jede Öffnung im Estrichboden erfasse. Schliesslich sei der Estrich auch

kleiner als die darunter befindlichen Stockwerke, weshalb eine blosse

Abschirmung des Estrichs von vornherein nicht genügen würde. Es hätte daher im

Standortdatenblatt keine Gebäudedämpfung von 15 dB angenommen werden dürfen.

3.2

Für den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat

die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom

23.

Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von

Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben

werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen

Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV).

Mobilfunksendeanlagen müssen an OMEN im massgebenden Betriebszustand den festgelegten

Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2

der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich

Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage,

für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt

wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein

Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage

und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und

2.

NISV). Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden,

in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten

(lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte

Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten

Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind

(lit. c). Nach Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV muss

das Standortdatenblatt Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an

den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist, enthalten. Befindet

sich die Antenne ausserhalb des Gebäudes und der OMEN im Innern eines Gebäudes,

wird die Strahlung beim Durchtritt durch die Gebäudehülle je nach Baustoff mehr

oder weniger gedämpft. Trifft die Strahlung auf Wände oder Decken, die aus

unterschiedlichen Materialien bestehen, so ist die Dämpfung des Materials mit

dem niedrigsten Wert einzusetzen (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002,

S. 25 [nachfolgend: Vollzugsempfehlung]). Diese Gebäudedämpfung wird bei

der Berechnung der nichtionisierenden Strahlung in Dezibel (dB) ausgedrückt.

3.3

Baugesuche

haben alle Unterlagen zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens nötig

sind (§ 310 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 [PBG]). Gemäss dem Wortlaut von § 310 Abs. 1 PBG

wird für die Bestimmung der Art und des Inhalts der Unterlagen somit darauf

abgestellt, was für die zuständigen Baubehörden notwendig ist, um das Baugesuch

prüfen zu können. Dabei kommt den Gesuchstellenden eine Mitwirkungspflicht zu

(§ 7 Abs. 2 lit. a VRG). Die Baubehörden sind nicht

verpflichtet, die entsprechenden Erhebungen von Amtes wegen vorzunehmen (VGr,

9.

Juli 2020, VB.2020.00175, E. 3.2).

Die Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997

(BVV) konkretisiert § 310 Abs. 1 PBG mit einer Auflistung von Plänen

in § 3 BVV, die in der Regel mit dem Baugesuch einzureichen sind. Dabei

nennt § 3 Abs. 1 lit. b BVV Grundrisse aller Geschosse sowie die

baurechtlich wesentlichen Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe

bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen: die Mauern und Wände samt

Öffnungen und Türen, die Art der Baukonstruktion, die Höhenverhältnisse,

namentlich auch die Geschosshöhen, die Dachaufbauten und Dacheinschnitte, die

Treppen- und Gangbreiten, die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten

Höhen, die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume, die Ausrüstungen,

Beförderungsanlagen, Klima- und Ventilationsanlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen,

soweit sie baurechtlich von Bedeutung sind. § 16 Abs. 1 BVV bestimmt

jedoch, dass die Unterlagen gemäss § 3 BVV nur so weit einzureichen sind,

als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Die zuständigen

Behörden sind auch befugt, auf Unterlagen zu verzichten, die im Einzelfall

entbehrlich sind. Die einschlägigen Normen räumen entsprechend der zuständigen

Behörde bei der Bestimmung der einzureichenden Unterlagen einen gewissen

Ermessensspielraum ein, der von den Rechtsmittelbehörden zu respektieren ist.

Das Ausmass der verlangten Unterlagen orientiert sich mithin wie jedes

staatliche Handeln gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) am Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 BV; vgl. VGr,

11.

April 2024, VB.2023.00535, E. 4.1).

Die Baubewilligung vom 18. Januar 2023 stützte sich

unter anderem auf fünf Pläne im Format A3, datierend vom 27. Oktober 2022,

sowie auf das Standortdatenblatt (Revision 1.0) vom 21. Juni 2022. Auf dem

bewilligten Übersichtsplan "Situation" vom 27. Oktober 2022 wurde

für den Estrichboden eine flächendeckende Abschirmung vorgesehen. Die

Abschirmung ist sodann auch auf dem bewilligten Übersichtsplan

"Roomlayout" ersichtlich. Die Abschirmung war somit Teil der

Baugesuchsunterlagen und deshalb auch Teil der Baubewilligung. Sodann trifft es

zwar, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, zu, dass der Estrichboden

nicht gänzlich die Ausdehnung des bzw. der darunterliegenden Wohnräume

erreicht. Die daraus abgeleitete Behauptung der Beschwerdeführerin, in den

Wohngeschossen unterhalb des (gedämpften) Estrichbodens komme es zu

(ungedämpften) Immissionen der Antennenanlagen, substanziiert die Beschwerdeführerin

indes nicht hinreichend. Aufgrund der Baupläne sind trigonometrisch gerade

keine Abstrahlwinkel der praktisch mittig des Gebäudes angeordneten Antennenmodule

auszumachen, die an der Dämpfungsvorrichtung des gesamten Estrichbodens vorbei

(ungedämpft) in den darunterliegenden Wohngeschossen eintreffen könnten. Des

Weiteren überschätzt im Bereich unterhalb einer Antenne die rechnerische

Prognose die tatsächliche Strahlung erfahrungsgemäss wesentlich, weil die

Richtungsabschwächung für die Berechnung auf 15 dB begrenzt wird (BGr, 12. Mai

2025, 1C_125/2024, E. 5.3). Sodann existieren flächendeckende

Abschirmmaterialien, welche eine Gebäudedämpfung von bis zu 20 dB erwirken

können (vgl. BAFU, Änderungen vom 22. November 2024 der Vollzugsempfehlung

zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] für

Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002 betreffend die rechnerische

Prognose [www.bafu.admin.ch; besucht am 6. August 2025]). Wenn die

städtische Fachstelle für nichtionisierende Strahlung bzw. die

Baubewilligungsbehörde es vorliegend genügen lassen, dass auf den

Baugesuchsunterlagen eine Abschirmung ausgewiesen ist, ohne dass diese näher spezifiziert

wurde, liegt dies im Rahmen ihres Ermessens. So ergibt sich doch aus den Plänen

im Zusammenhang mit dem Standortdatenblatt, dass eine solche Abschirmung eine

Dämpfungswirkung von mindestens 15 dB aufweisen muss. Die private

Beschwerdegegnerin ist daher gestützt auf die Baubewilligung nur zur Erstellung

der geplanten Mobilfunkantenne berechtigt, wenn sie die in den Plänen geplante

flächendeckende Abschirmung des Estrichbodens mit einer Dämpfungswirkung von

mindestens 15 dB erstellt. Sodann wird am OMEN 01a eine Abnahmemessung

stattfinden, welche sicherstellt, dass die Anlagegrenzwerte nicht überschritten

werden. Die Baubewilligungsbehörde berücksichtigte dabei, dass die Wirkung von

Abschirmmassnahmen einer zusätzlichen Dämpfungsschicht (Folie, Lack usw.)

einstweilen nur durch Labormesswerte dokumentiert seien, weshalb die effektive

Abschirmung durch eine Abnahmemessung zu überprüfen sei.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt weiter, dass das QS-System nicht genüge. Insbesondere

Änderungen an den softwaremässigen Einstellungen würden nicht ins QS-System

übernommen.

4.2

Das

Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit den QS-Systemen der

Mobilfunkbetreiberinnen auseinandergesetzt und sah keinen Anlass, an deren

grundsätzlicher Tauglichkeit hinsichtlich der Kontrolle von adaptiven Antennen,

die nach dem Worst-Case-Szenario bewilligt wurden, zu zweifeln (vgl. BGr, 19. März

2025, 1C_134/2024, E. 7; 16. Januar 2024, 1C_45/2023, E. 6.3; 13. Oktober

2023, 1C_251/2022, E. 4.5; 13. Juli 2023, 1C_101/2021, E. 4.4; 14. Februar

2023, 1C_100/2021, E. 9). Inwiefern die prinzipielle Möglichkeit der

Manipulation der Software die bestehenden QS-Systeme als untauglich erscheinen

lassen sollte, substanziieren die Beschwerdeführenden nicht weiter, weshalb in

Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung weiterhin grundsätzlich vom

Funktionieren der QS-Systeme auszugehen ist.

4.3

Es gilt in

diesem Zusammenhang jedoch den Hinweis des Bundesgerichts zu beachten, wonach

die Kontrolle durch die QS-Systeme durch unrichtige Angaben der

Mobilfunkbetreiberinnen verfälscht werden kann. Da insofern Klärungsbedarf

besteht, wurde das BAFU im Jahr 2019 vom Bundesgericht aufgefordert, erneut

eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme

durchführen zu lassen oder zu koordinieren (BGr, 3. September 2019,

1C_97/2018, E. 8.3). Dabei sollte auch der Datenfluss bzw. die

Datenübertragung von der realen Anlage in die QS-Datenbank durch Kontrollen vor

Ort überprüft werden (vgl. BGr, 13. Oktober 2023, 1C_251/2022,

E. 4.5).

4.4

Soweit die

Beschwerdeführenden rügen, die vom Bundesgericht geforderte schweizweite

Überprüfung des Funktionierens der QS-Systeme habe bis jetzt nicht vollständig

stattgefunden, hielt das BAFU in einer Stellungnahme vor dem Bundesgericht

fest, dass es nach diversen Vorarbeiten und Abklärungen mit den Kantonen und

Messfirmen im Jahr 2022 eigene Baukontrollen an Mobilfunkanlagen vor Ort in

Auftrag gegeben und diese zusammen mit den Kontrollen im Rahmen eines Pilotprojekts

ausgewertet habe (vgl. dazu Faktenblatt "Qualitätssicherungssystem für

Mobilfunkanlagen: Pilotprojekt Vor-Ort-Kontrollen 2022" vom 2. April

2024, publiziert unter www.bafu.admin.ch). Während des Jahres 2024 werde das

BAFU gestützt auf die Ergebnisse des Pilotprojekts und erneut in Zusammenarbeit

mit den Kantonen weitere Baukontrollen sowie auch Überprüfungen der QS-Systeme

auf den Netzzentralen der Betreiber durchführen und über den Fortgang dieser

Arbeiten ebenfalls auf seiner Webseite informieren. Angesichts der laufenden

Prüfung der ordnungsgemässen Funktion der QS-Systeme und in Übereinstimmung mit

der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht daher vorliegend

keine Veranlassung, an deren Tauglichkeit zu zweifeln; auch nicht bei adaptiven

Antennen (vgl. zum Ganzen BGr, 19. März 2025,

1C_134/2024, E. 7; 16. Januar 2024, 1C_45/2023, E. 6.3; 9. Oktober

2023, 1C_45/2022, E. 5.4.4; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 7.9; 3. Mai

2023, 1C_694/2021 E. 6.1, sowie ausführlich: BGr, 14. Februar 2023,

1C_100/2021, E. 9).

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die rechnerische Prognose für die

Einhaltung der Anlagegrenzwerte versage, da Reflexionen nicht berücksichtigt

würden.

5.2

Das

Bundesgericht hat sich mit der Problematik von Reflexionen bereits befasst und

anerkannt, dass diese zu substanziellen Abweichungen von den berechneten

Feldstärken führen können. Es hat deshalb festgehalten, dass insbesondere zu

erwartende Reflexionen an grossen Flächen im Rahmen der rechnerischen Prognose

nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Entsprechend sei die rechnerische

Prognose, soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands

möglich, weiterzuentwickeln und den neuen Gegebenheiten anzupassen (BGr,

9.

April 2024, 1C_5/2022, E. 5.3; 14. Februar 2023, 1C_100/2021,

E. 7.2.4 mit Hinweisen). Es wird Aufgabe des BAFU sein, zu prüfen, ob

zumindest die wesentlichen Reflexionen mit verhältnismässigem Aufwand erfasst

werden können und ob seine Vollzugsempfehlung in diesem Sinn anzupassen ist.

Immerhin kompensiert bereits die Empfehlung, nach Inbetriebnahme der Anlage in

der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer

Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird, in einem

gewissen Umfang die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im Rahmen der

Prognose. Vor diesem Hintergrund obläge es der Beschwerdeführerin, anhand der

konkreten Umstände (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die

Nichtberücksichtigung von Reflexionen im vorliegenden Fall zu einer

Überschreitung des Anlagegrenzwerts an OMEN führen könnte (BGr, 9. April

2024, 1C_5/2022, E. 5.4; 13. November 2023, 1C_481/2022, E. 6.4

mit Hinweis). Dies tut die Beschwerdeführerin jedoch vorliegend nicht in

substanziierter Weise. Ihre Rüge erweist sich damit als unbegründet, soweit sie

hinreichend substanziiert wurde.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, eine erhebliche Beeinträchtigung eines Objekts des Bundesinventars

der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) durch die geplante

Mobilfunkantennenanlage könne nicht ausgeschlossen werden. Das Standortgebäude

verfüge über ein ortstypisches Walmdach. Gerade dieses würde mit der

Mobilfunkantenne jedoch empfindlich gestört. In der näheren Umgebung befinde

sich sodann das Einzelelement Ziff. 03, eine zweigeschossige Häuserreihe

aus dem 16. und 17. Jahrhundert. Sie stelle den baulichen Rest des Weilers

Untere Klus mit dem Erhaltungsziel A dar. Der Bau einer Mobilfunkantenne

auf dem Dach des Standortgebäudes widerspreche grundlegend den Schutzzielen des

ISOS (insbesondere dem Erhalt der ortstypischen Walmdächer). Die Walmdächer

würden den Charakter des Quartiers ausmachen und dieses Element sei daher

integral zu erhalten. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) habe übersehen, dass

mit dem Bau der strittigen Antennenanlage eine empfindliche Beeinträchtigung

dieses ortstypischen Elements einhergehen würde. Sodann sei in keiner Weise der

Nachweis erbracht worden, dass das Projekt nicht ausserhalb des ISOS-Objekts

hätte realisiert werden können und dass innerhalb des ISOS-Objekts keine

anderen Standorte oder technischen Alternativprojekte mit geringerer

Beeinträchtigung realisierbar wären. Schliesslich hätte die Vorinstanz darlegen

müssen, inwiefern sämtliche verhältnismässigen Projektoptimierungen zugunsten

des ISOS-Objektes ausgeschöpft seien, so wie dies das Grundsatzdokument der

Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) vom 22. Juni 2018

(Mobilfunk und Baudenkmäler) vorsehe.

6.2

Die

Bewilligung einer Mobilfunkanlage stellt – auch innerhalb der Bauzone – eine

Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über

den Natur- und Heimatschutz (NHG) dar, weshalb das NHG und seine

Ausführungserlasse direkt anwendbar sind (BGE 131 II 545 E. 2.2, auch

zum Folgenden und mit weiteren Hinweisen). Damit sind die zuständigen

kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzobjekte

und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von

Inventarobjekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Durch die Aufnahme eines Objekts

von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in

besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug

von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche

Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG).

Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das

in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich

beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche

Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK)

oder die EKD zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt

darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist

(Art. 7 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 NHG in Verbindung mit

Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom

16.

Januar 1991 [NHV]).

Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton

zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2

NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1

NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das ARE zuständig (§ 2a

Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli

1977.

[KNHV] und seit 1. August 2025 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 KNHV). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die

Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. die EKD

vorgeschrieben. Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind

die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann

nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2

NHG klarerweise nicht vorliegen (BGr, 10. November 2023, 1C_315/2022,

E. 5.3.1; vgl. zum Ganzen BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023).

6.3

Das

Baugrundstück liegt im ISOS-Aufnahmeperimeter Hirslanden/Witikon des Ortsbilds

von Zürich und ist Teil des Gebiets Nr. 04, welchem das Erhaltungsziel C zukommt. Ein Gebiet ist ein

grösstmöglicher Ortsteil, der dank räumlichen, architekturhistorischen oder

regionaltypischen Merkmalen als Ganzheit ablesbar ist. Das Gebiet Nr. 04 wird

wie folgt beschrieben: "E-Strasse: leicht geschwungene Bebauungsachse in

der Falllinie des Hangs sowie Bereich um den F-Platz; meist drei- bis

fünfgeschossige Mehrfamilienhäuser, oft mit Walmdach, einzeln oder in kurzen

Zeilen gereiht, teils mit schmalen Vorgärten, E. 19/1. D. 20 Jh. wenige

kleine Gewerbebauten, 19. Jh., sowie Mehrfamilienhäuser, 2 .H. 20. Jh.".

Das

Erhaltungsziel C bezweckt den Erhalt des Charakters. Es bedeutet, das

Gleichgewicht zwischen Alt- und Neubauten zu bewahren und die den

ursprünglichen Erbauungsgrund illustrierenden und für den Charakter

wesentlichen Elemente integral zu erhalten (Art. 9 Abs. 4 lit. c

der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der

Schweiz vom 13. November 2019 [VISOS]).

6.4

Das ARE

als kantonale Fachstelle gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG äusserte sich im

vorinstanzlichen Verfahren zum Bauprojekt im ISOS wie folgt: Der Erhalt des Charakters

einer strassenbegleitenden Bebauung, bestehend aus verschiedenen

Mehrfamilienhäusern entlang der E-Strasse, werde mit der geplanten

Mobilfunkantenne nicht verändert. Insbesondere bleibe die prägende historische

Verbindungsachse entlang der Falllinie des Hangs unverändert erhalten. Die

raumbildende Wirkung, welche von den bestehenden Gebäuden entlang der E-Strasse

ausgehe, werde von der Mobilfunkantenne ebenfalls nicht beeinträchtigt. Der

Charakter des Gebietes bleibe vollumfänglich erhalten. Die Anlage erscheine mit

einer Höhe von rund 2,5 m auf einer Baute mit einer Höhe von insgesamt

etwas mehr als 17,6 m (oberkant Dach) weder als störender Fremdkörper noch

als besonders mächtig. Entsprechend führe die Mobilfunkanlage auch nicht zu

einer unzulässigen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der umliegenden

ISOS-Aufnahmeelemente. Das ARE kam daher zum Schluss, dass die streitbetroffene

Mobilfunkanlage das Gebiet 04 mit Erhaltungsziel C nicht erheblich

beeinträchtige und sich auch keine grundsätzlichen Fragen stellten, weshalb ein

Gutachten im Sinne von Art.7 Abs. 2 NHG durch eine eidgenössische

Kommission nicht erforderlich sei.

6.5

Das von

der Beschwerdeführerin zitierte Grundsatzdokument der EKD vom 22. Juni

2018.

"Mobilfunkanlagen und Baudenkmäler" hält fest: Um

Beeinträchtigungen von Denkmälern und ihrer Umgebung durch Mobilfunkanlagen zu

vermeiden, seien alternative Standorte ausserhalb der Schutzobjekte und ihres

Wirkungsbereichs zu evaluieren. Wenn solche Möglichkeiten bestünden, sei ihnen

im Interesse des Denkmalschutzes der Vorzug zu geben. Sei dies nicht möglich,

seien die Interessen der technisch erforderlichen Installation und des Denkmalschutzes

sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Diese Prüfung betreffe vor allem Fragen der

Gestalt und Wirkung des Denkmals nach Anbringung einer Mobilfunkanlage. Für die

Schonung der Ortsbilder von nationaler Bedeutung führt das Grundsatzdokument

weiter aus, eine Schonung sei nach gängiger Praxis gegeben, wenn der Nachweis

erbracht werden könne, dass das Projekt nicht ausserhalb des ISOS-Objekts

realisiert werden könne, dass innerhalb des ISOS-Objekts keine anderen

Standorte oder technischen Alternativprojekte mit geringerer Beeinträchtigung

realisierbar seien und dass sämtliche verhältnismässigen Projektoptimierungen

zugunsten des ISOS-Objekts ausgeschöpft seien.

6.6

Das

streitgegenständliche Standortgebäude ist wie weitere Gebäude entlang der E-Strasse

mit dem Hinweis versehen, wonach es sich um strassenraumprägende, meist

viergeschossige Wohn- bzw. Geschäftshäuser handle, die zu Zeilen geschlossen

und um 1900 entstanden seien. Hinweise sind jedoch lediglich wertneutrale

Bezeichnungen für Sachverhalte oder Elemente, die einer Lokalisierung im Ort

bedürfen (vgl. Bundesamt für Kultur [BAK], Erläuterungen zum ISOS, 2021). Dem

Standortgebäude selbst kommt damit im Zusammenhang mit dem ISOS keine besondere

Bedeutung zu. Das in der Nähe befindliche Einzelelement Nr. 03 mit dem

Erhaltungsziel A ist durch eine weitere Häuserzeile – welche in geringem

Mass höher ist als das Standortgebäude – vom strittigen Standortgebäude

entfernt. Dabei steigt die Strasse in Richtung des Einzelelements Nr. 03 leicht

an.

6.7

Wenn das

ARE und ihm folgend die Vorinstanz – letztere nach durchgeführtem, gut

dokumentiertem Augenschein – keinen Bezug zum Einzelelement sehen und

festhalten, dass die Anlage nicht zu einer unzulässigen Störung oder sonstigen

Beeinträchtigung der umliegenden ISOS-Aufnahmeelemente – insbesondere dem

Einzelelement Nr. 03 – führe, ist dies aufgrund der geringen Höhe der

Antenne, der Höhe des Standortgebäudes, der Trennung durch eine leicht höhere

Häuserzeile, der leichten Krümmung und des Anstiegs der Strasse sowie der

Distanz nicht zu beanstanden.

Mobilfunk-Antennenanlagen sind zur Erfüllung ihrer Aufgabe

in der Netzabdeckung auf einen gewissen Radius beschränkt. Die im Ortsbild der

Stadt Zürich im Aufnahmeperimeter Hirslanden/Witikon geplante

Mobilfunk-Antennenanlage kann vorliegend nicht ausserhalb eines ISOS-Objekts

bzw. Ortsbildes realisiert werden, grenzt doch an den Aufnahmeperimeter

Hirslanden/Witikon direkt der nächste Aufnahmeperimeter des Ortsbildes von

Zürich, nämlich Hottingen. Für die Stadt Zürich als ISOS-Objekt Nr. 5800 gemäss

Anhang 1 zur VISOS ist die Realisierung einer Mobilfunk-Antennenanlage

ausserhalb des ISOS-Objekts im Sinn des erwähnten EKD-Grundsatzdokuments

praktisch nicht möglich. Mit dem gewählten Standort der

Mobilfunk-Antennenanlage in einem Gebiet mit dem geringsten Erhaltungsziel C

ist ein Standort mit geringstmöglicher Beeinträchtigung des Ortsbildes von

Zürich gewählt worden. Sodann ist die Mobilfunk-Antennenanlage mit ihrer

geringen Höhe auf dem beinahe 17,6 m hohen Standortgebäude zurückhaltend

dimensioniert. Der Erhalt des Charakters einer strassenbegleitenden Bebauung,

bestehend aus verschiedenen Mehrfamilienhäusern, wird durch die

Mobilfunk-Antennenanlage in diesem Ausmass ebenfalls nicht beeinträchtigt.

Insbesondere die prägende historische Verbindungsachse bleibt entlang der

Falllinie des Hangs, wie von der Vorinstanz und dem ARE festgestellt,

unverändert erhalten. Die geringe Dimension der geplanten Antenne auf dem

grossen Standortgebäude vermag auch dem gebietstypischen Walmdach seine Wirkung

nicht zu nehmen. Das Walmdach bleibt weiterhin klar erkennbar. Eine

Beeinträchtigung des Strassenbildes, welches oft – jedoch auch nicht

durchgehend – Walmdächer aufweist, ist nicht ersichtlich. Wenn daher sowohl das

ARE als auch die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Anlage aufgrund ihrer Höhe

weder als störender Fremdkörper noch als besonders mächtig erscheint, ist

dieser Auffassung zuzustimmen. Demgemäss sind die Bestimmungen des Natur- und

Heimatschutzgesetzes eingehalten und ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. die

EKD mangels einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinn von Art. 7 Abs. 2

NHG nicht erforderlich.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Hingegen ist sie zu verpflichten, der

Beschwerdegegnerin 1 eine solche auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 265.-- Zustellkosten,

Fr. 4'265.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU);

d) das Bundesamt für Kultur (BAK).