VB.2024.00499
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00499
10. April 2025Deutsch29 min
(URT.2025.26171)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00499
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Ersatzrichterin
Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1981 geborene irakische Staatsangehörige A reiste am 2. Juni 2002 in die
Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nachdem das Asylgesuch am 26. Oktober 2004
rechtskräftig abgelehnt wurde, verblieb er in der Schweiz und heiratete am
10. Februar 2007 die damals niederlassungsberechtigte, thailändische
Staatsbürgerin C, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde.
Am 28. Januar 2009 verstarb die damalige Ehefrau. In der Folge wurde die
Aufenthaltsbewilligung von A nicht verlängert und es wurde ihm eine
Ausreisefrist bis am 26. Februar 2010 angesetzt. Dennoch verblieb er in
der Schweiz.
B. Im Jahr
2012 kam D, der gemeinsame Sohn von A und der im Kanton Zürich
niedergelassenen, 1978 geborenen dominikanischen Staatsangehörigen E zur Welt
und am 12. Dezember 2014 schlossen A und E die Ehe, woraufhin ersterem eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nachdem die Ehegatten sich am 3. November
2021 getrennt hatten, wurde die Aufenthaltsbewilligung A letztmals bis am 11. Dezember
2022 verlängert.
C. Am 19. März
2024 lehnte das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg,
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis am 19. Juni 2024.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Juni 2024 ab und setzte A eine
neue Ausreisefrist bis am 26. September 2024 an. Sie gewährte die
unentgeltliche Prozessführung und entschädigte den Rechtsvertreter als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
III.
Mit Beschwerde vom 28. August 2024 liess A beim
Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es
sei das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Zusprechung einer Parteientschädigung, letzteres auch für das Verfahren vor
Vorinstanz.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Am 11. September 2024 reichte A dem
Verwaltungsgericht ein Schreiben von E ein, in dem sie sich zur Beziehung von A
zum gemeinsamen Sohn äussert.
Am 1. April 2025 reichte der Rechtsvertreter von A
eine aktuelle Honorarnote und einen neuen Arbeitsvertrag ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 43 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) hat der
ausländische Ehegatte einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Person
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er
unter anderem mit dieser zusammenwohnt (lit. a). Entscheidend beim
Zusammenwohnen ist nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten,
sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender
Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
Es ist unbestritten, dass seit der Trennung der Eheleute im
November 2021 keine intakte eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer
und der Ehefrau mehr besteht und sie seither nicht mehr zusammenwohnen. Der
Beschwerdeführer kann damit bezüglich seiner früheren Ehegemeinschaft aus
Art. 43 Abs. 1 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ableiten.
2.2
2.2.1
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische
Ehegatte einer niederlassungsberechtigten Person nach Art. 50 Abs. 1
AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sofern die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und kumulativ die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder
wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (lit. b).
Die Ehegemeinschaft hat vom 12. Dezember 2014 bis am 3. November
2021.
und damit knapp sieben Jahre gedauert, weshalb die zeitlichen
Anforderungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind.
2.2.2
Zu prüfen bleibt,
ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt
oder ob er Integrationsdefizite aufweist, die einem Anspruch auf
Bewilligungsverlängerung entgegenstehen.
Massgeblicher Zeitpunkt zur
Beurteilung des Integrationserfolgs während der Ehe ist die Aufgabe der
Ehegemeinschaft, wobei aber nachträgliche Integrationsleistungen zumindest bis
zum Ablauf der bereits im Familiennachzug erteilten Aufenthaltsbewilligung
berücksichtigt werden können (statt vieler BGr, 29. Oktober 2018,
2C_160/2018, E. 2.2; Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, in:
Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis
[HAP], 3. A., Basel 2022, § 23.314).
2.2.3
Die Vorinstanz
kommt nach einer eingehenden Prüfung der Integrationskriterien zum Schluss, dem
Beschwerdeführer könne insgesamt keine erfolgreiche Integration attestiert
werden: Zwar dürfte das Kriterium der sprachlichen Integration erfüllt sein.
Sodann habe er bloss in geringfügiger Weise strafbares Verhalten begangen,
sodass den diesbezüglich erfolgten Verurteilungen kein ausschlaggebendes
Gewicht zukomme. In beruflicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die
Integration in gewissem Umfang gelungen, wenn ihm auch keine gefestigte
berufliche Integration zugesprochen werden könne. Eine wirtschaftliche
Integration verneinte die Vorinstanz jedoch: So habe der Beschwerdeführer im
Jahr 2014 und dann wieder seit 2022 teilweise vollumfänglich, teilweise
ergänzend zum selbsterzielten Einkommen von der öffentlichen Hand unterstützt
werden müssen, insgesamt mit einem Betrag in der Höhe von Fr. 36'445.60.
Hinzu komme, dass gegen den Beschwerdeführer Verlustscheine von
Fr. 19'396.24 vorlägen; auch wenn diese Verschuldung nicht sehr hoch sei,
so seien keine Bemühungen ersichtlich, die auf einen Schuldenabbau schliessen
liessen. Eine über die übliche Integrationserwartung hinausgehende soziale
Integration sei sodann nicht ersichtlich.
2.2.4
Laut Art. 58a
Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77 und Art. 77d
Abs. 1 lit. d der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sind für eine erfolgreiche
sprachliche Integration mindestens Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A1
nachzuweisen, wobei im Rahmen einer üblichen Integration je nach
Aufenthaltsdauer auch bessere Deutschkenntnisse erwartet werden können.
Der Beschwerdeführer hat zwar
keinen Nachweis seiner Sprachkenntnisse in Form einer Deutschkursbestätigung
beigebracht. Jedoch hat der Gemeindeschreiber von F am 19. April 2024 in
einem Referenzschreiben an den Beschwerdegegner bestätigt, dass der
Beschwerdeführer einwandfrei Deutsch spreche. Ausserdem ist den
vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass er bereits in den Jahren 2011 und
2012.
ohne Dolmetscher polizeilich befragt werden konnte. Er selbst erklärt in
der Beschwerdeschrift, nicht nur fliessend Deutsch zu sprechen, sondern auch
ohne Weiteres Schweizerdeutsch zu verstehen. Gestützt auf diese Grundlagen ist
von einer erfolgreichen sprachlichen Integration des Beschwerdeführers
auszugehen.
Gemäss Art. 58a
Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1
lit. a VZAE stellt weiter ein Integrationsdefizit dar, wenn gesetzliche
Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden. Geringfügige
Strafen schliessen eine Integration nicht aus (statt vieler, BGE 144 I 91 E. 5.2.4;
BGr, 20. Januar 2012, 2C_749/2011, E. 4.3).
Das bisherige Legalverhalten
des Beschwerdeführers ist nicht tadellos. So erwirkte er in den Jahren 2006 bis
2012.
vier Strafbefehle wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts
und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Sodann wurde er mit Strafbefehl vom 21. Dezember
2021.
mit einer Busse von Fr. 1'300.- bestraft, weil er in seinem Geschäft
Produkte ohne oder mit nicht zuweisbaren Preisangaben zum Verkauf angeboten
hatte. Ausserdem hatte er Produkte angeboten, die keine bzw. ungenügende
Produktangaben enthielten oder bereits abgelaufen waren.
Diese Delikte sind zwar nicht
zu bagatellisieren. Doch sind sie als geringfügig einzustufen und die meisten
davon liegen ausserdem lange zurück; insgesamt fallen sie nicht genügend ins
Gewicht, um dem Beschwerdeführer deswegen eine erfolgreiche Integration
abzusprechen.
Sodann ist dem Beschwerdeführer
auch die soziale Integration an seinem Wohnort gelungen. Er selbst legt dar,
nach seiner über zwanzigjährigen Anwesenheit in der Schweiz sei sein gesamtes
soziales Umfeld, auch abgesehen von seinem Sohn und der mittlerweile in
Trennung lebenden Frau, hier. Auch der Gemeindeschreiber von F legt in seinem
Referenzschreiben dar, der Beschwerdeführer sei nach seiner Wahrnehmung bestens
integriert, das halbe Dorf kenne den kommunikativen ... Er bewege sich privat
und beruflich im Dorf, kenne viele Einwohner und Einwohnerinnen und unternehme
mit seinem Sohn auch Ausflüge in der näheren und weiteren Umgebung.
In wirtschaftlicher Hinsicht
setzt Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e
VZAE die Teilnahme am Wirtschaftsleben und die Erzielung existenzsichernder
Einkünfte voraus. Eine erfolgreiche Integration ist zu verneinen, wenn der
Lebensunterhalt nicht durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf
die ein Anspruch besteht (z. B.
AHV- und IV-Leistungen sowie Arbeitslosenentschädigungen), bestritten werden
kann. Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des
Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder
Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt (vgl. VGr,
20.
März 2019, VB.2018.00774, E. 4.3). Zudem stellt die mutwillige
Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen
ein Integrationsdefizit nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in
Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE dar. Eine
Verschuldung schliesst eine erfolgreiche Integration aber nicht aus, wenn die
ausländische Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise
zurückzuzahlen (BGr, 21. November 2019, 2C_512/2019, E. 5.1.1).
Allfälligen
Integrationserschwernissen ist im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in
Verbindung mit Art. 77f VZAE angemessen Rechnung zu tragen, namentlich bei
Betreuungspflichten oder kognitiven und gesundheitlichen Einschränkungen (vgl.
Geiser/Blocher/Busslinger, § 23.313; VGr, 20. März 2019,
VB.2018.00774, E. 4.3.1). Sodann ist gemäss der Umschreibung des
Verordnungsgebers beim Integrationsdefizit der mutwilligen Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen nach
Art. 58a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 77a
Abs. 1 lit. b VZAE ein selbstverschuldetes und qualifiziert
vorwerfbares Verhalten erforderlich (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019,
E. 3.1).
In beruflicher Hinsicht hat der
Beschwerdeführer, nachdem ihm im Jahr 2015 die Arbeitserlaubnis erteilt wurde,
während rund dreieinhalb Jahren in einem Teilzeitpensum (im Stundenlohn) als
angestellter … in F gearbeitet. Ab 2017 war er zusätzlich dazu in seinem
eigenen Geschäft G in F selbständig erwerbstätig. Im Verlängerungsgesuch
vom 25. Oktober 2021 gab er an, monatlich Fr. 4'500.- brutto zu
verdienen. Am 8. Februar 2022 musste er Konkurs anmelden. Von April bis
November 2022 arbeitete er wieder als … in eigenem Geschäft, das er aber im
Dezember 2022 schliessen musste. Zwischen Dezember 2022 und Juni 2023 war er in
einem Geschäft in H im Stundenlohn angestellt, bei dem er monatlich zwischen Fr. 621.90
und Fr. 1'628.25 netto verdiente. Zwischen Juli 2023 und Mai 2024 war der
Beschwerdeführer arbeitslos. Von Mai 2024 bis März 2025 arbeitete er im
Stundenlohn rund 40 % im Geschäft I in F als angestellter … und seit
dem 1. April 2025 in der gleichen Funktion in einem Pensum von 60 %
bei einem Geschäft in J.
Der Beschwerdeführer musste vom
1.
Mai bis am 31. Mai 2014, vom 1. Februar 2022 bis am 28. März
2022.
und vom 1. Juli 2023 bis am 7. Mai 2024 vollumfänglich von der
öffentlichen Hand unterstützt werden, vom 24. November 2022 bis am 30. Juni
2023.
bezog er und seit dem 8. Mai 2024 bezieht er ergänzend zu seinem
Arbeitslohn Sozialhilfe. Bis am 31. Dezember 2023 betrug der Stand der
erhaltenen Sozialhilfe insgesamt Fr. 36'445.30 und ist seither aufgrund
des fortlaufenden Bezugs weiter angestiegen.
Hinzu kommt, dass gegen den
Beschwerdeführer laut seinem Betreibungsregisterauszug vom 7. Dezember
2023.
22 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 19'396.24 vorliegen, und
es sind keine aktuellen Bemühungen ersichtlich, diese Schulden zu abzuzahlen.
Dem Beschwerdeführer ist es
über die Jahre seines Aufenthaltes in der Schweiz – wobei die Jahre 2015 bis
2021.
bzw. 2022, in welchen ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt war,
bis zum Zeitpunkt der Trennung bzw. des Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung zu
berücksichtigen sind – nur zeitweise gelungen, seinen Lebensunterhalt durch
existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Auch wenn der Betrag der
insgesamt bezogenen Sozialhilfe nicht erheblich ist und es auch die Schulden nicht
sind, so wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich nachhaltig um
Arbeitsstellen mit höherem Arbeitspensum zu bemühen. Mit dem daraus
erwirtschafteten Einkommen hätte der Beschwerdeführer sich nicht nur von der
Unterstützungsbedürftigkeit lösen, sondern auch die angehäuften Schulden (teilweise)
zurückzahlen können.
Wenn der Beschwerdeführer
dagegen ins Feld führt, er habe sich auf die Auskunft seiner Sozialarbeiterin
verlassen, wonach er ohne Aufenthaltstitel keiner Erwerbstätigkeit nachgehen
dürfe, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese – unrichtige – Auskunft erst im
Dezember 2023 erfolgt ist. In Bezug auf die Schulden bringt der
Beschwerdeführer vor, diese seien nicht mutwillig erfolgt, da ein erheblicher
Teil auf die hohe psychische Belastung infolge der Trennung von seiner Ehefrau
und auf die Covid-Krise zurückzuführen sei, die ihn zur Geschäftsaufgabe im
Jahr 2022 gezwungen habe. Auch wenn dies zutreffen mag, so ist dem doch
entgegenzuhalten, dass er bereits bei Eheschliessung leicht verschuldet war.
Die vorgebrachten, anerkanntermassen belastenden Lebensumstände in der Zeitspanne,
in der die meisten Schulden entstanden, sind zwar in die Beurteilung
miteinzubeziehen, haben aber nicht das Ausmass von Integrationserschwernissen,
die zum Ausserachtlassen der angehäuften Schulden führen würden.
2.2.5
Insgesamt kann dem Beschwerdeführer in gewissen
Lebensbereichen eine erfolgreiche Integration attestiert werden, während
insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Integration nennenswerte Defizite
bestehen. Diese bestanden im für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt,
halten aber auch aktuell an, sodass auch die vom Beschwerdeführer angerufene "zukunftsgerichtete
Betrachtungsweise" zu keinem anderen Schluss führte. Die Vorinstanzen
haben die Integration nach Art. 58a AIG unter Würdigung der Gesamtumstände
daher zu Recht als unzureichend befunden. Dem Beschwerdeführer steht somit kein
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG zu.
3.
3.1
Zu prüfen ist sodann der Schutz des Rechts
auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers; letzteres in Bezug auf
seinen hier lebenden 13-jährigen Sohn D bzw. einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Fortbestand der Bewilligung trotz Auflösung der
Familiengemeinschaft aus dem wichtigen persönlichen Grund, die elterliche
Beziehung zu D leben zu können (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
Auf das Recht auf
Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV kann man sich berufen, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 144 I 91 E. 4.2).
Daneben ist entgegen
der Vorinstanz durch eine Wegweisung auch das Recht auf Privatleben nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV des
Beschwerdeführers tangiert. Darauf kann sich berufen, wer besonders intensive,
über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum
ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer
regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden
kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt, insbesondere wenn Widerrufsgründe
gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018,
2C_441/2018, E. 1.3.1).
3.2
3.2.1
Bei getrennt lebenden
Eltern kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil die
familiäre Beziehung zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen
pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses
wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der
ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort
über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf
Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13
Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im
Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei
allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind.
Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender
Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen
der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten
werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinen
Klagen Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.2; BGr,
12.
Februar 2024, 2C_271/2023, E. 5.3), wobei eine Gesamtbeurteilung
zu erfolgen hat (BGE 147 I 149 E. 4).
Bei der Interessenabwägung ist
dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen,
in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (VGr, 22. Juni
2023, VB.2022.00780, E. 3.2, auch zum Folgenden). Das heisst, der
Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) bzw.
Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden
vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der
Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei
verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und
Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach der Praxis des Bundesgerichts keine
über die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
3.2.2
Die Rechtsprechung präzisierte, dass das Erfordernis der besonderen Intensität
der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die
persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach heutigen Standards ausgestalteten
Besuchsrechts ausgeübt werden und die ausländische Person bereits in der
Schweiz ansässig ist, sodass der Regelung von Art. 9 Ziff. 3 KRK
Rechnung getragen wird. Als üblich gilt in der Deutschschweiz ein Besuchsrecht
bei Kindern im Schulalter, wenn das Kind jedes zweite Wochenende sowie
mindestens zwei Wochen Ferien beim getrennt von ihm lebenden Elternteil
verbringt (zum Ganzen BGr, 8. April 2019, 5A_373/2018, E. 3.2.1,
mit Hinweisen; ferner für die Westschweiz BGE 144 I 91 E. 5.2.1; VGr,
12.
April 2023, VB.2023.00100, E. 3.2.1).
Eine gerichtliche
Besuchsrechtsregelung wurde gemäss dem Aktenstand zwischen den noch nicht
geschiedenen Eltern von D bis dato nicht geschlossen. Der Beschwerdeführer legt
aber ausführlich dar, er habe eine enge affektive Beziehung zu seinem
inzwischen 13-jährigen Sohn. Da er praktisch um die Ecke wohne, treffe er ihn
fast täglich, sei es zum Abendessen oder auf einen "Zvieri".
Ausserdem unternehme er mit seinem Sohn an den schulfreien Nachmittagen und an
den Wochenenden gemeinsame Ausflüge in der Umgebung. Für seinen Sohn, der sich
inmitten der Pubertät befinde und der unter der Trennung seiner Eltern sehr
gelitten habe, sei die Beziehung zum Vater ungemein wichtig. Zusätzlich stehe
er fast täglich per WhatsApp in Kontakt mit seinem Sohn. Der Beschwerdeführer
offeriert eine persönliche Befragung von D gestützt auf Art. 12 KRK, falls
das Gericht Zweifel an der engen affektiven Beziehung haben sollte.
Diese Darlegungen des
Beschwerdeführers decken sich mit den Ausführungen im Referenzschreiben des
Gemeindeschreibers. Darin beschreibt er die Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und dessen Sohn als sehr herzlich. Bei seinen Besuchen im
Geschäft habe er immer wieder festgestellt, dass D den Vater nach der Schule am
Arbeitsplatz besuchte.
E hatte im Februar 2023
berichtet, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung praktisch keine
Beziehung mehr zu seinem Sohn unterhalte. Man könne an zehn Fingern abzählen,
wie oft der Sohn kurz in der Wohnung des Vaters gewesen sei. Sie erhalte vom
Beschwerdeführer auch keine Unterstützung bei der Erziehung und den schulischen
Belangen. Auch die Schulleitung habe erfolglos versucht, ihn miteinzubeziehen.
Am 2. Oktober 2023 führte E dann aus, der Beschwerdeführer habe ihr
versprochen, seine Pflichten als Vater ernst zu nehmen. Auch habe er wieder
angefangen, sich mit dem Sohn zu treffen und mehr Zeit mit ihm zu verbringen.
In einem weiteren Schreiben vom 28. August 2024, das E an das Gericht
richtete, bestätigte sie, dass der Beschwerdeführer immer stärkeren Kontakt zu
seinem Sohn pflege. Sie würden sich oft im Dorf sehen. Derzeit lasse die
Wohnsituation des Beschwerdeführers nicht zu, dass D bei ihm wohne, was sich
aber hoffentlich bald ändern würde. Die Beziehung zu D, aber auch zu ihr selbst
habe sich stark verbessert. D sei in einem schwierigen Alter und brauche seinen
Vater als männliche Figur in seinem Leben. Auch sie selbst als Mutter brauche
die Hilfe eines Vaters. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers wäre für sie
alle sehr schwierig und sie hoffe, dass er in der Nähe bleiben dürfe.
Gestützt auf die Aktenlage ist
damit die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in affektiver
Hinsicht als gelebt und eng einzustufen, obschon der Sohn aufgrund der
aktuellen Wohnsituation des Vaters nicht regelmässig bei diesem übernachtet.
Auch wenn es zutreffen sollte, dass sich die Beziehung kurz nach der Trennung
der Eltern kurzzeitig verschlechtert hat, so steht doch fest, dass der
Beschwerdeführer während der ersten elf Lebensjahre von D mit diesem unter
einem Dach gelebt hat und auch nach seinem Auszug in unmittelbarer Nähe lebt
und einen regelmässigen Kontakt zu ihm pflegt. In affektiver Hinsicht besteht
kein Zweifel an einer echten und gelebten Vater-Kind-Beziehung.
Nachdem die hier zu
berücksichtigende affektive Vater-Kind-Beziehung aus den Akten hervorgeht, kann
von einer Anhörung des Sohnes abgesehen werden.
3.2.3
Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung setzt voraus, dass die
gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren entrichtet werden. Werden Naturalleistungen (in Form von
Betreuungsleistungen) erbracht, die einer alternierenden Obhut gleichkommen,
kann ebenfalls auf eine enge wirtschaftliche Verbundenheit geschlossen
werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.2, mit Hinweisen; BGr, 12. Februar 2024, 2C_271/2023,
E. 5.5.2; BGr, 12. Januar 2024, 2C_221/2023, E. 7.6.3;
BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 4.6). Zu berücksichtigen ist stets, ob die
ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie nicht arbeiten
darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder ob sie sich
aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr erlauben würde, an
den Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt mithin, ob die bzw. der
Pflichtige sich in einer ihr bzw. ihm vorwerfbaren Weise nicht um ein Einkommen
bemüht, das das Erbringen von Unterhaltsleistungen erlaubt (BGE 144 I 91
[= Pra. 108/2019 Nr. 11] E. 5.2.2 mit zahlreichen Hinweisen und VGr,
22.
Juni 2023, VB.2022.00780, E. 3.2.2).
Soweit ersichtlich besteht keine
gerichtliche Regelung, die allfällige Unterhaltsverpflichtungen des
Beschwerdeführers festlegen würde. Der Beschwerdeführer hat
unbestrittenermassen seit der Trennung im November 2021 bis zum heutigen
Zeitpunkt keine Alimentenzahlungen zugunsten seines bei der Mutter wohnenden
Sohnes geleistet. Zwar ist davon auszugehen, dass er, wie er selbst darlegt,
über Naturalleistungen wirtschaftlich mit seinem Sohn verbunden ist, indem er
ihm ein Taschengeld zahlt und ihn einlädt, wenn sie gemeinsam ins Kino oder
Essen gehen. Diese finanziellen Leistungen gehen aber nicht über die üblichen
Gelegenheitsgeschenke hinaus und erreichen nicht das Ausmass, das einer
alternierenden Obhut gleichkäme.
Dies wird vom Beschwerdeführer
denn auch nicht behauptet. Er macht aber geltend, dass er in absehbarer Zukunft
in der Lage sein werde, Alimente zu bezahlen, nämlich sobald er im Erwerbsleben
Fuss fassen werde. Dies wäre ihm bereits zum jetzigen Zeitpunkt gelungen, wenn
er nicht auf die falsche Auskunft der Sozialarbeiterin vertraut hätte.
Bei der Beurteilung, inwieweit
es dem Beschwerdeführer möglich bzw. zumutbar gewesen wäre, seit der Trennung,
d. h. seit dem Jahr
2022, regelmässige finanzielle Leistungen an seinen Sohn zu erbringen, sind
folgende Umstände zu berücksichtigen: Fest steht, dass sein erstes Geschäft im
Februar 2022 Konkurs anmelden und der zweite im November 2022 ebenfalls
schliessen musste. Danach war er einige Monate zu einem nicht
existenzsichernden Lohn angestellt und dann zwischen Juli 2023 und Mai 2024
arbeitslos. Seither arbeitete er erneut zu einem nicht existenzsichernden
Stundenlohn. Seit April 2025 ist er zu einem Monatslohn von Fr. 2'000.-
tätig. Ob dies ausreicht, um sich von der Sozialhilfe lösen zu können, wie er
erklärt, ist fraglich. Seit der Trennung wurde der Beschwerdeführer daher
praktisch durchgehend entweder vollumfänglich oder ergänzend zu seinen
Einkommen von der Sozialhilfe unterstützt. Bei dieser finanziellen Lage war es
ihm nicht möglich, seinen Sohn mit namhaften Beträgen finanziell zu
unterstützen.
Dabei darf aber der Umstand der unrichtigen Auskunft der für
ihn zuständigen Sozialarbeiterin nicht unberücksichtigt bleiben: Gegenüber dem
Beschwerdegegner hielt sie mit Schreiben vom 21. Dezember 2023
ausdrücklich fest, dem Beschwerdeführer sei zuletzt im Dezember 2023 eine Anstellung
angeboten worden, die er aber mangels Aufenthaltsbewilligung nicht habe
antreten können. Eine solche sei für eine Anstellung vonnöten. Deren Fehlen sei
der Grund, weshalb der Beschwerdeführer bislang keine Anstellung erhalten habe.
Sollte eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, so sei eine baldige Ablösung
von der Sozialhilfe durchaus realistisch. Vor diesem Hintergrund kann die
unzureichende Einkommenserzielung für den Zeitraum seit der unrichtigen
Auskunft der Sozialarbeiterin bis zur Aufklärung des Irrtums spätestens im Mai
2024.
– und die daraus folgende mangelhafte wirtschaftliche Unterstützung seines
Sohns – dem Beschwerdeführer nur sehr beschränkt vorgeworfen werden.
3.2.4
Schliesslich darf
das bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben,
wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zur
Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pra 103 [2014]
Nr. 90, E. 3.2; vgl. auch BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011,
E. 4.1.4). Eine untergeordnete Delinquenz ist nicht notwendigerweise
dermassen zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien
(beispielsweise Kindesinteressen, Grad der Integration usw.) aufzuwiegen vermag
(BGr, 23. August 2022, 2C_356/2022, E. 3.3; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.4; BGr, 4. März 2021, 2C_746/2020, E. 5.3 mit
Hinweisen).
Wie bereits ausgeführt, kann
dem Beschwerdeführer kein tadelloses Verhalten attestiert werden. Er hat
delinquiert, wird weiterhin nebst seinem Erwerbseinkommen von der Sozialhilfe
unterstützt und es liegen Verlustscheine gegen ihn vor. Die Verstösse des
Beschwerdeführers sind allerdings als geringfügig bzw. nicht erheblich und
teilweise nur beschränkt vorwerfbar zu qualifizieren, wie bereits und auch
nachfolgend dargelegt wird.
3.3
3.3.1
An der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
besteht ein öffentliches Interesse, da er verschuldet ist, Sozialhilfeleistungen
bezogen hat und strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dieses öffentliche
Interesse ist aber aus den folgenden Gründen insgesamt nicht als erheblich
einzustufen.
Der Schutz der Sicherheit und der Öffentlichkeit vor weiteren
Straftaten kann nicht im Vordergrund stehen, zumal die begangenen Delikte, wenn
auch keine reinen Bagatelldelikte, so doch geringfügig und nicht von hoher Gefährlichkeit sind. Die meisten
davon liegen ausserdem lange zurück und
können mit einer Aufenthaltsbewilligung gar nicht mehr begangen werden.
Was die Verschuldung des
Beschwerdeführers betrifft, so erreicht diese mit einem Betrag von
Fr. 19'396.24 ein geringfügiges Ausmass (vgl. VGr, 31. Januar 2023, VB.2022.00422,
31.
Januar 2023, E. 3.3 ff.). Nach migrationsrechtlicher Praxis
im Zusammenhang mit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung von
Aufenthaltsbewilligungen (Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 AIG) ist eine mutwillige bzw. vorwerfbare
Schuldenwirtschaft gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE
anzunehmen und aus diesem Grund eine Wegweisung in Betracht zu
ziehen, wenn Betreibungen und Verlustscheine ab der Höhe von etwa Fr. 80'000.-
vorliegen (VGr, 28. September 2022, VB.2022.00307, E. 2.1, und
12.
November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3, mit Hinweisen; vgl. auch
BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2).
Der Beschwerdeführer hat seit
seiner Einreise in die Schweiz vor 23 Jahren bis am 31. Dezember 2023
Sozialhilfeleistungen von Fr. 36'445.30 bezogen, wobei dieser Betrag
seither aufgrund anhaltender (ergänzender) Sozialhilfeabhängigkeit angestiegen
sein dürfte. Praxisgemäss wird im Zusammenhang mit dem Widerruf von
Niederlassungsbewilligungen nach Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bei einem
Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis
drei Jahren ausgegangen (VGr, 20. Juli 2022, VB.2022.00100, E. 3.1,
vgl. VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00714, E. 3.1; vgl. auch die
aktuellen Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration [SEM],
Ziff. 8.3.2.4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Bei
einem Widerruf bzw. einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist
diese Schwelle tiefer (vgl. BGr, 7. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 4.1).
Der Sozialhilfeleistungsbezug des Beschwerdeführers kann im Ergebnis zumindest
aktuell noch nicht als erheblich eingestuft werden.
3.3.2
Demgegenüber wiegt das private
Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz schwer. Der
heute 44-jährige Beschwerdeführer lebt seit bald 23 Jahren und damit mehr
als die Hälfte seines Lebens hier. Auch wenn diese lange Aufenthaltsdauer
erheblich zu relativieren ist, da davon rund 10 Jahre unrechtmässigen
Aufenthalt darstellen, so ist er doch seit spätestens seinem 21. Lebensjahr
nicht mehr in seinem Heimatland gewesen und hat nach eigenen Angaben keinerlei
Beziehungen mehr zum Irak und fände dort weder ein familiäres noch ein soziales
Umfeld vor. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in
der Schweiz gründet aber in erster Linie in der Tatsache, dass sein Sohn D hier
lebt. Letzterer wurde hier geboren, ist bereits 13 Jahre alt und besucht
die hiesige Schule. D ist laut Aktenstand Staatsangehöriger der Dominikanischen
Republik und lebt bei seiner in der Schweiz niedergelassenen Mutter, sodass er
nicht mit dem Beschwerdeführer in den Irak ausreisen würde. Die Wegweisung des
Beschwerdeführers würde es dem Sohn verunmöglichen, in stetem Kontakt mit
beiden Elternteilen aufzuwachsen.
3.4
In einer Gesamtbetrachtung ist das private
Interesse des Beschwerdeführers und des Sohnes, ihre gelebte Beziehung
zueinander aufrechterhalten zu können, höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen der Schweiz an der Wegweisung des
Beschwerdeführers. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers erweist sich daher als unverhältnismässig im Sinn von Art. 8
Abs. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV.
3.5
Der Beschwerdeführer ist jedoch mit
Nachdruck darauf hinzuweisen, dass bei anhaltendem Ausbleiben nennenswerter
finanzieller Unterstützung seines Sohnes, anhaltender Sozialhilfeabhängigkeit,
Fortsetzung der Schuldenwirtschaft bzw. fehlenden Bemühungen um einen
Schuldenabbau – alles insbesondere infolge Nichtausschöpfung zumutbaren
Erwerbspotenzials –, erneuter Straffälligkeit oder einem sonst wie zu
erheblichen Klagen Anlass gebenden Verhalten das öffentliche Fernhalteinteresse
seine privaten Interessen überwiegen könnte und eine aufenthaltsbeendende
Massnahme erneut zu prüfen wäre.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem unentgeltlichen
Rechtsvertreter eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren sowie Fr. 1'500.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
4.2
Der Beschwerdeführer
ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.3
Durch die
Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann mittellos, die
Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich
Dispositiv
angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und ist dem
Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
4.4 Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren
ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) festzulegen. Gemäss dieser Bestimmung
wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde. Dieser
Stundenansatz gilt für Personen, die im Sinn von Art. 5 des
(eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61)
in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den Berufsregeln
gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 14 BGFA) unterstellt sind.
Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen – wie etwa Praktikanten bzw.
Substituten und Volontäre –, werden demgegenüber zu einem geringeren
Stundenansatz von praxisgemäss Fr. 110.- entschädigt
(VGr, 3. März 2022, VB.2021.00462, E. 4.4 Abs. 1 –
13. Januar 2021, VB.2020.00244, E. 5.2.3 – 19. Juli 2017,
VB.2017.00279, E. 6.3).
4.5 Für das
Beschwerdeverfahren hat der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine
Honorarnote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 1,35 Stunden
für sich sowie (zu einem reduzierten Ansatz) 13,45 Stunden für seinen
Substituten geltend gemacht wird. Dies ist dem vorliegenden Fall angemessen. Die
Rechtsanwalt B für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszurichtende
Entschädigung ist folglich auf insgesamt Fr. 1'860.80 (inklusive
Mehrwertsteuer) zu beziffern. Davon ist die dem Rechtsvertreter auszubezahlende
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer; insgesamt
Fr. 1'621.50) in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von
Fr. 239.30 resultiert.
4.6 Der
Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in
der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
4.7 Der
vorinstanzliche Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist
insofern abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner
auferlegt werden und dieser verpflichtet wird, Rechtsanwalt K für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer; insgesamt Fr. 2'162.-) auszurichten. Diese wird an die
allenfalls bereits geleistete Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter
für das Rekursverfahren angerechnet und die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers auf Fr. 83.45 reduziert.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
19. März 2024 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids
vom 26. Juni 2024 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen,
die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 26. Juni
2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und
wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
In
teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids vom 26. Juni
2024 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem unentgeltlichen
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'162.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen,
allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren. Die Nachzahlungspflicht
des Beschwerdeführers wird auf Fr. 83.45 (inklusive Mehrwertsteuer)
reduziert.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--
Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche
Rechtsvertretung gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigegeben.
5. Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
6. Rechtsanwalt B
wird nach Anrechnung der Parteientschädigung im Mehrbetrag von Fr. 239.30 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).