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Entscheid

VB.2024.00499

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00499

10. April 2025Deutsch29 min

(URT.2025.26171)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00499

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Ersatzrichterin

Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Michael Spring.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

1981 geborene irakische Staatsangehörige A reiste am 2. Juni 2002 in die

Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nachdem das Asylgesuch am 26. Oktober 2004

rechtskräftig abgelehnt wurde, verblieb er in der Schweiz und heiratete am

10. Februar 2007 die damals niederlassungsberechtigte, thailändische

Staatsbürgerin C, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde.

Am 28. Januar 2009 verstarb die damalige Ehefrau. In der Folge wurde die

Aufenthaltsbewilligung von A nicht verlängert und es wurde ihm eine

Ausreisefrist bis am 26. Februar 2010 angesetzt. Dennoch verblieb er in

der Schweiz.

B. Im Jahr

2012 kam D, der gemeinsame Sohn von A und der im Kanton Zürich

niedergelassenen, 1978 geborenen dominikanischen Staatsangehörigen E zur Welt

und am 12. Dezember 2014 schlossen A und E die Ehe, woraufhin ersterem eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nachdem die Ehegatten sich am 3. November

2021 getrennt hatten, wurde die Aufenthaltsbewilligung A letztmals bis am 11. Dezember

2022 verlängert.

C. Am 19. März

2024 lehnte das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg,

unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis am 19. Juni 2024.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Juni 2024 ab und setzte A eine

neue Ausreisefrist bis am 26. September 2024 an. Sie gewährte die

unentgeltliche Prozessführung und entschädigte den Rechtsvertreter als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

III.

Mit Beschwerde vom 28. August 2024 liess A beim

Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es

sei das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die

Zusprechung einer Parteientschädigung, letzteres auch für das Verfahren vor

Vorinstanz.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Am 11. September 2024 reichte A dem

Verwaltungsgericht ein Schreiben von E ein, in dem sie sich zur Beziehung von A

zum gemeinsamen Sohn äussert.

Am 1. April 2025 reichte der Rechtsvertreter von A

eine aktuelle Honorarnote und einen neuen Arbeitsvertrag ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 43 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) hat der

ausländische Ehegatte einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Person

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er

unter anderem mit dieser zusammenwohnt (lit. a). Entscheidend beim

Zusammenwohnen ist nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten,

sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender

Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

Es ist unbestritten, dass seit der Trennung der Eheleute im

November 2021 keine intakte eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer

und der Ehefrau mehr besteht und sie seither nicht mehr zusammenwohnen. Der

Beschwerdeführer kann damit bezüglich seiner früheren Ehegemeinschaft aus

Art. 43 Abs. 1 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung ableiten.

2.2

2.2.1

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische

Ehegatte einer niederlassungsberechtigten Person nach Art. 50 Abs. 1

AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sofern die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und kumulativ die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder

wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen (lit. b).

Die Ehegemeinschaft hat vom 12. Dezember 2014 bis am 3. November

2021.

und damit knapp sieben Jahre gedauert, weshalb die zeitlichen

Anforderungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind.

2.2.2

Zu prüfen bleibt,

ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt

oder ob er Integrationsdefizite aufweist, die einem Anspruch auf

Bewilligungsverlängerung entgegenstehen.

Massgeblicher Zeitpunkt zur

Beurteilung des Integrationserfolgs während der Ehe ist die Aufgabe der

Ehegemeinschaft, wobei aber nachträgliche Integrationsleistungen zumindest bis

zum Ablauf der bereits im Familiennachzug erteilten Aufenthaltsbewilligung

berücksichtigt werden können (statt vieler BGr, 29. Oktober 2018,

2C_160/2018, E. 2.2; Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, in:

Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis

[HAP], 3. A., Basel 2022, § 23.314).

2.2.3

Die Vorinstanz

kommt nach einer eingehenden Prüfung der Integrationskriterien zum Schluss, dem

Beschwerdeführer könne insgesamt keine erfolgreiche Integration attestiert

werden: Zwar dürfte das Kriterium der sprachlichen Integration erfüllt sein.

Sodann habe er bloss in geringfügiger Weise strafbares Verhalten begangen,

sodass den diesbezüglich erfolgten Verurteilungen kein ausschlaggebendes

Gewicht zukomme. In beruflicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die

Integration in gewissem Umfang gelungen, wenn ihm auch keine gefestigte

berufliche Integration zugesprochen werden könne. Eine wirtschaftliche

Integration verneinte die Vorinstanz jedoch: So habe der Beschwerdeführer im

Jahr 2014 und dann wieder seit 2022 teilweise vollumfänglich, teilweise

ergänzend zum selbsterzielten Einkommen von der öffentlichen Hand unterstützt

werden müssen, insgesamt mit einem Betrag in der Höhe von Fr. 36'445.60.

Hinzu komme, dass gegen den Beschwerdeführer Verlustscheine von

Fr. 19'396.24 vorlägen; auch wenn diese Verschuldung nicht sehr hoch sei,

so seien keine Bemühungen ersichtlich, die auf einen Schuldenabbau schliessen

liessen. Eine über die übliche Integrationserwartung hinausgehende soziale

Integration sei sodann nicht ersichtlich.

2.2.4

Laut Art. 58a

Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77 und Art. 77d

Abs. 1 lit. d der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sind für eine erfolgreiche

sprachliche Integration mindestens Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A1

nachzuweisen, wobei im Rahmen einer üblichen Integration je nach

Aufenthaltsdauer auch bessere Deutschkenntnisse erwartet werden können.

Der Beschwerdeführer hat zwar

keinen Nachweis seiner Sprachkenntnisse in Form einer Deutschkursbestätigung

beigebracht. Jedoch hat der Gemeindeschreiber von F am 19. April 2024 in

einem Referenzschreiben an den Beschwerdegegner bestätigt, dass der

Beschwerdeführer einwandfrei Deutsch spreche. Ausserdem ist den

vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass er bereits in den Jahren 2011 und

2012.

ohne Dolmetscher polizeilich befragt werden konnte. Er selbst erklärt in

der Beschwerdeschrift, nicht nur fliessend Deutsch zu sprechen, sondern auch

ohne Weiteres Schweizerdeutsch zu verstehen. Gestützt auf diese Grundlagen ist

von einer erfolgreichen sprachlichen Integration des Beschwerdeführers

auszugehen.

Gemäss Art. 58a

Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1

lit. a VZAE stellt weiter ein Integrationsdefizit dar, wenn gesetzliche

Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden. Geringfügige

Strafen schliessen eine Integration nicht aus (statt vieler, BGE 144 I 91 E. 5.2.4;

BGr, 20. Januar 2012, 2C_749/2011, E. 4.3).

Das bisherige Legalverhalten

des Beschwerdeführers ist nicht tadellos. So erwirkte er in den Jahren 2006 bis

2012.

vier Strafbefehle wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts

und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Sodann wurde er mit Strafbefehl vom 21. Dezember

2021.

mit einer Busse von Fr. 1'300.- bestraft, weil er in seinem Geschäft

Produkte ohne oder mit nicht zuweisbaren Preisangaben zum Verkauf angeboten

hatte. Ausserdem hatte er Produkte angeboten, die keine bzw. ungenügende

Produktangaben enthielten oder bereits abgelaufen waren.

Diese Delikte sind zwar nicht

zu bagatellisieren. Doch sind sie als geringfügig einzustufen und die meisten

davon liegen ausserdem lange zurück; insgesamt fallen sie nicht genügend ins

Gewicht, um dem Beschwerdeführer deswegen eine erfolgreiche Integration

abzusprechen.

Sodann ist dem Beschwerdeführer

auch die soziale Integration an seinem Wohnort gelungen. Er selbst legt dar,

nach seiner über zwanzigjährigen Anwesenheit in der Schweiz sei sein gesamtes

soziales Umfeld, auch abgesehen von seinem Sohn und der mittlerweile in

Trennung lebenden Frau, hier. Auch der Gemeindeschreiber von F legt in seinem

Referenzschreiben dar, der Beschwerdeführer sei nach seiner Wahrnehmung bestens

integriert, das halbe Dorf kenne den kommunikativen ... Er bewege sich privat

und beruflich im Dorf, kenne viele Einwohner und Einwohnerinnen und unternehme

mit seinem Sohn auch Ausflüge in der näheren und weiteren Umgebung.

In wirtschaftlicher Hinsicht

setzt Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e

VZAE die Teilnahme am Wirtschaftsleben und die Erzielung existenzsichernder

Einkünfte voraus. Eine erfolgreiche Integration ist zu verneinen, wenn der

Lebensunterhalt nicht durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf

die ein Anspruch besteht (z. B.

AHV- und IV-Leistungen sowie Arbeitslosenentschädigungen), bestritten werden

kann. Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des

Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder

Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt (vgl. VGr,

20.

März 2019, VB.2018.00774, E. 4.3). Zudem stellt die mutwillige

Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen

ein Integrationsdefizit nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in

Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE dar. Eine

Verschuldung schliesst eine erfolgreiche Integration aber nicht aus, wenn die

ausländische Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise

zurückzuzahlen (BGr, 21. November 2019, 2C_512/2019, E. 5.1.1).

Allfälligen

Integrationserschwernissen ist im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in

Verbindung mit Art. 77f VZAE angemessen Rechnung zu tragen, namentlich bei

Betreuungspflichten oder kognitiven und gesundheitlichen Einschränkungen (vgl.

Geiser/Blocher/Busslinger, § 23.313; VGr, 20. März 2019,

VB.2018.00774, E. 4.3.1). Sodann ist gemäss der Umschreibung des

Verordnungsgebers beim Integrationsdefizit der mutwilligen Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen nach

Art. 58a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 77a

Abs. 1 lit. b VZAE ein selbstverschuldetes und qualifiziert

vorwerfbares Verhalten erforderlich (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019,

E. 3.1).

In beruflicher Hinsicht hat der

Beschwerdeführer, nachdem ihm im Jahr 2015 die Arbeitserlaubnis erteilt wurde,

während rund dreieinhalb Jahren in einem Teilzeitpensum (im Stundenlohn) als

angestellter … in F gearbeitet. Ab 2017 war er zusätzlich dazu in seinem

eigenen Geschäft G in F selbständig erwerbstätig. Im Verlängerungsgesuch

vom 25. Oktober 2021 gab er an, monatlich Fr. 4'500.- brutto zu

verdienen. Am 8. Februar 2022 musste er Konkurs anmelden. Von April bis

November 2022 arbeitete er wieder als … in eigenem Geschäft, das er aber im

Dezember 2022 schliessen musste. Zwischen Dezember 2022 und Juni 2023 war er in

einem Geschäft in H im Stundenlohn angestellt, bei dem er monatlich zwischen Fr. 621.90

und Fr. 1'628.25 netto verdiente. Zwischen Juli 2023 und Mai 2024 war der

Beschwerdeführer arbeitslos. Von Mai 2024 bis März 2025 arbeitete er im

Stundenlohn rund 40 % im Geschäft I in F als angestellter … und seit

dem 1. April 2025 in der gleichen Funktion in einem Pensum von 60 %

bei einem Geschäft in J.

Der Beschwerdeführer musste vom

1.

Mai bis am 31. Mai 2014, vom 1. Februar 2022 bis am 28. März

2022.

und vom 1. Juli 2023 bis am 7. Mai 2024 vollumfänglich von der

öffentlichen Hand unterstützt werden, vom 24. November 2022 bis am 30. Juni

2023.

bezog er und seit dem 8. Mai 2024 bezieht er ergänzend zu seinem

Arbeitslohn Sozialhilfe. Bis am 31. Dezember 2023 betrug der Stand der

erhaltenen Sozialhilfe insgesamt Fr. 36'445.30 und ist seither aufgrund

des fortlaufenden Bezugs weiter angestiegen.

Hinzu kommt, dass gegen den

Beschwerdeführer laut seinem Betreibungsregisterauszug vom 7. Dezember

2023.

22 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 19'396.24 vorliegen, und

es sind keine aktuellen Bemühungen ersichtlich, diese Schulden zu abzuzahlen.

Dem Beschwerdeführer ist es

über die Jahre seines Aufenthaltes in der Schweiz – wobei die Jahre 2015 bis

2021.

bzw. 2022, in welchen ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt war,

bis zum Zeitpunkt der Trennung bzw. des Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung zu

berücksichtigen sind – nur zeitweise gelungen, seinen Lebensunterhalt durch

existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Auch wenn der Betrag der

insgesamt bezogenen Sozialhilfe nicht erheblich ist und es auch die Schulden nicht

sind, so wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich nachhaltig um

Arbeitsstellen mit höherem Arbeitspensum zu bemühen. Mit dem daraus

erwirtschafteten Einkommen hätte der Beschwerdeführer sich nicht nur von der

Unterstützungsbedürftigkeit lösen, sondern auch die angehäuften Schulden (teilweise)

zurückzahlen können.

Wenn der Beschwerdeführer

dagegen ins Feld führt, er habe sich auf die Auskunft seiner Sozialarbeiterin

verlassen, wonach er ohne Aufenthaltstitel keiner Erwerbstätigkeit nachgehen

dürfe, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese – unrichtige – Auskunft erst im

Dezember 2023 erfolgt ist. In Bezug auf die Schulden bringt der

Beschwerdeführer vor, diese seien nicht mutwillig erfolgt, da ein erheblicher

Teil auf die hohe psychische Belastung infolge der Trennung von seiner Ehefrau

und auf die Covid-Krise zurückzuführen sei, die ihn zur Geschäftsaufgabe im

Jahr 2022 gezwungen habe. Auch wenn dies zutreffen mag, so ist dem doch

entgegenzuhalten, dass er bereits bei Eheschliessung leicht verschuldet war.

Die vorgebrachten, anerkanntermassen belastenden Lebensumstände in der Zeitspanne,

in der die meisten Schulden entstanden, sind zwar in die Beurteilung

miteinzubeziehen, haben aber nicht das Ausmass von Integrationserschwernissen,

die zum Ausserachtlassen der angehäuften Schulden führen würden.

2.2.5

Insgesamt kann dem Beschwerdeführer in gewissen

Lebensbereichen eine erfolgreiche Integration attestiert werden, während

insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Integration nennenswerte Defizite

bestehen. Diese bestanden im für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt,

halten aber auch aktuell an, sodass auch die vom Beschwerdeführer angerufene "zukunftsgerichtete

Betrachtungsweise" zu keinem anderen Schluss führte. Die Vorinstanzen

haben die Integration nach Art. 58a AIG unter Würdigung der Gesamtumstände

daher zu Recht als unzureichend befunden. Dem Beschwerdeführer steht somit kein

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG zu.

3.

3.1

Zu prüfen ist sodann der Schutz des Rechts

auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers; letzteres in Bezug auf

seinen hier lebenden 13-jährigen Sohn D bzw. einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Fortbestand der Bewilligung trotz Auflösung der

Familiengemeinschaft aus dem wichtigen persönlichen Grund, die elterliche

Beziehung zu D leben zu können (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

Auf das Recht auf

Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV kann man sich berufen, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen (BGE 144 I 91 E. 4.2).

Daneben ist entgegen

der Vorinstanz durch eine Wegweisung auch das Recht auf Privatleben nach

Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV des

Beschwerdeführers tangiert. Darauf kann sich berufen, wer besonders intensive,

über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum

ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer

regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden

kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt, insbesondere wenn Widerrufsgründe

gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018,

2C_441/2018, E. 1.3.1).

3.2

3.2.1

Bei getrennt lebenden

Eltern kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil die

familiäre Beziehung zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen

pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses

wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der

ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort

über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf

Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13

Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im

Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei

allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind.

Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender

Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver

Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen

der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten

werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinen

Klagen Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.2; BGr,

12.

Februar 2024, 2C_271/2023, E. 5.3), wobei eine Gesamtbeurteilung

zu erfolgen hat (BGE 147 I 149 E. 4).

Bei der Interessenabwägung ist

dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen,

in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (VGr, 22. Juni

2023, VB.2022.00780, E. 3.2, auch zum Folgenden). Das heisst, der

Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989

über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) bzw.

Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden

vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der

Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei

verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und

Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach der Praxis des Bundesgerichts keine

über die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

3.2.2

Die Rechtsprechung präzisierte, dass das Erfordernis der besonderen Intensität

der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die

persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach heutigen Standards ausgestalteten

Besuchsrechts ausgeübt werden und die ausländische Person bereits in der

Schweiz ansässig ist, sodass der Regelung von Art. 9 Ziff. 3 KRK

Rechnung getragen wird. Als üblich gilt in der Deutschschweiz ein Besuchsrecht

bei Kindern im Schulalter, wenn das Kind jedes zweite Wochenende sowie

mindestens zwei Wochen Ferien beim getrennt von ihm lebenden Elternteil

verbringt (zum Ganzen BGr, 8. April 2019, 5A_373/2018, E. 3.2.1,

mit Hinweisen; ferner für die Westschweiz BGE 144 I 91 E. 5.2.1; VGr,

12.

April 2023, VB.2023.00100, E. 3.2.1).

Eine gerichtliche

Besuchsrechtsregelung wurde gemäss dem Aktenstand zwischen den noch nicht

geschiedenen Eltern von D bis dato nicht geschlossen. Der Beschwerdeführer legt

aber ausführlich dar, er habe eine enge affektive Beziehung zu seinem

inzwischen 13-jährigen Sohn. Da er praktisch um die Ecke wohne, treffe er ihn

fast täglich, sei es zum Abendessen oder auf einen "Zvieri".

Ausserdem unternehme er mit seinem Sohn an den schulfreien Nachmittagen und an

den Wochenenden gemeinsame Ausflüge in der Umgebung. Für seinen Sohn, der sich

inmitten der Pubertät befinde und der unter der Trennung seiner Eltern sehr

gelitten habe, sei die Beziehung zum Vater ungemein wichtig. Zusätzlich stehe

er fast täglich per WhatsApp in Kontakt mit seinem Sohn. Der Beschwerdeführer

offeriert eine persönliche Befragung von D gestützt auf Art. 12 KRK, falls

das Gericht Zweifel an der engen affektiven Beziehung haben sollte.

Diese Darlegungen des

Beschwerdeführers decken sich mit den Ausführungen im Referenzschreiben des

Gemeindeschreibers. Darin beschreibt er die Beziehung zwischen dem

Beschwerdeführer und dessen Sohn als sehr herzlich. Bei seinen Besuchen im

Geschäft habe er immer wieder festgestellt, dass D den Vater nach der Schule am

Arbeitsplatz besuchte.

E hatte im Februar 2023

berichtet, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung praktisch keine

Beziehung mehr zu seinem Sohn unterhalte. Man könne an zehn Fingern abzählen,

wie oft der Sohn kurz in der Wohnung des Vaters gewesen sei. Sie erhalte vom

Beschwerdeführer auch keine Unterstützung bei der Erziehung und den schulischen

Belangen. Auch die Schulleitung habe erfolglos versucht, ihn miteinzubeziehen.

Am 2. Oktober 2023 führte E dann aus, der Beschwerdeführer habe ihr

versprochen, seine Pflichten als Vater ernst zu nehmen. Auch habe er wieder

angefangen, sich mit dem Sohn zu treffen und mehr Zeit mit ihm zu verbringen.

In einem weiteren Schreiben vom 28. August 2024, das E an das Gericht

richtete, bestätigte sie, dass der Beschwerdeführer immer stärkeren Kontakt zu

seinem Sohn pflege. Sie würden sich oft im Dorf sehen. Derzeit lasse die

Wohnsituation des Beschwerdeführers nicht zu, dass D bei ihm wohne, was sich

aber hoffentlich bald ändern würde. Die Beziehung zu D, aber auch zu ihr selbst

habe sich stark verbessert. D sei in einem schwierigen Alter und brauche seinen

Vater als männliche Figur in seinem Leben. Auch sie selbst als Mutter brauche

die Hilfe eines Vaters. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers wäre für sie

alle sehr schwierig und sie hoffe, dass er in der Nähe bleiben dürfe.

Gestützt auf die Aktenlage ist

damit die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in affektiver

Hinsicht als gelebt und eng einzustufen, obschon der Sohn aufgrund der

aktuellen Wohnsituation des Vaters nicht regelmässig bei diesem übernachtet.

Auch wenn es zutreffen sollte, dass sich die Beziehung kurz nach der Trennung

der Eltern kurzzeitig verschlechtert hat, so steht doch fest, dass der

Beschwerdeführer während der ersten elf Lebensjahre von D mit diesem unter

einem Dach gelebt hat und auch nach seinem Auszug in unmittelbarer Nähe lebt

und einen regelmässigen Kontakt zu ihm pflegt. In affektiver Hinsicht besteht

kein Zweifel an einer echten und gelebten Vater-Kind-Beziehung.

Nachdem die hier zu

berücksichtigende affektive Vater-Kind-Beziehung aus den Akten hervorgeht, kann

von einer Anhörung des Sohnes abgesehen werden.

3.2.3

Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung setzt voraus, dass die

gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und

Zumutbaren entrichtet werden. Werden Naturalleistungen (in Form von

Betreuungsleistungen) erbracht, die einer alternierenden Obhut gleichkommen,

kann ebenfalls auf eine enge wirtschaftliche Verbundenheit geschlossen

werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.2, mit Hinweisen; BGr, 12. Februar 2024, 2C_271/2023,

E. 5.5.2; BGr, 12. Januar 2024, 2C_221/2023, E. 7.6.3;

BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 4.6). Zu berücksichtigen ist stets, ob die

ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie nicht arbeiten

darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder ob sie sich

aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr erlauben würde, an

den Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt mithin, ob die bzw. der

Pflichtige sich in einer ihr bzw. ihm vorwerfbaren Weise nicht um ein Einkommen

bemüht, das das Erbringen von Unterhaltsleistungen erlaubt (BGE 144 I 91

[= Pra. 108/2019 Nr. 11] E. 5.2.2 mit zahlreichen Hinweisen und VGr,

22.

Juni 2023, VB.2022.00780, E. 3.2.2).

Soweit ersichtlich besteht keine

gerichtliche Regelung, die allfällige Unterhaltsverpflichtungen des

Beschwerdeführers festlegen würde. Der Beschwerdeführer hat

unbestrittenermassen seit der Trennung im November 2021 bis zum heutigen

Zeitpunkt keine Alimentenzahlungen zugunsten seines bei der Mutter wohnenden

Sohnes geleistet. Zwar ist davon auszugehen, dass er, wie er selbst darlegt,

über Naturalleistungen wirtschaftlich mit seinem Sohn verbunden ist, indem er

ihm ein Taschengeld zahlt und ihn einlädt, wenn sie gemeinsam ins Kino oder

Essen gehen. Diese finanziellen Leistungen gehen aber nicht über die üblichen

Gelegenheitsgeschenke hinaus und erreichen nicht das Ausmass, das einer

alternierenden Obhut gleichkäme.

Dies wird vom Beschwerdeführer

denn auch nicht behauptet. Er macht aber geltend, dass er in absehbarer Zukunft

in der Lage sein werde, Alimente zu bezahlen, nämlich sobald er im Erwerbsleben

Fuss fassen werde. Dies wäre ihm bereits zum jetzigen Zeitpunkt gelungen, wenn

er nicht auf die falsche Auskunft der Sozialarbeiterin vertraut hätte.

Bei der Beurteilung, inwieweit

es dem Beschwerdeführer möglich bzw. zumutbar gewesen wäre, seit der Trennung,

d. h. seit dem Jahr

2022, regelmässige finanzielle Leistungen an seinen Sohn zu erbringen, sind

folgende Umstände zu berücksichtigen: Fest steht, dass sein erstes Geschäft im

Februar 2022 Konkurs anmelden und der zweite im November 2022 ebenfalls

schliessen musste. Danach war er einige Monate zu einem nicht

existenzsichernden Lohn angestellt und dann zwischen Juli 2023 und Mai 2024

arbeitslos. Seither arbeitete er erneut zu einem nicht existenzsichernden

Stundenlohn. Seit April 2025 ist er zu einem Monatslohn von Fr. 2'000.-

tätig. Ob dies ausreicht, um sich von der Sozialhilfe lösen zu können, wie er

erklärt, ist fraglich. Seit der Trennung wurde der Beschwerdeführer daher

praktisch durchgehend entweder vollumfänglich oder ergänzend zu seinen

Einkommen von der Sozialhilfe unterstützt. Bei dieser finanziellen Lage war es

ihm nicht möglich, seinen Sohn mit namhaften Beträgen finanziell zu

unterstützen.

Dabei darf aber der Umstand der unrichtigen Auskunft der für

ihn zuständigen Sozialarbeiterin nicht unberücksichtigt bleiben: Gegenüber dem

Beschwerdegegner hielt sie mit Schreiben vom 21. Dezember 2023

ausdrücklich fest, dem Beschwerdeführer sei zuletzt im Dezember 2023 eine Anstellung

angeboten worden, die er aber mangels Aufenthaltsbewilligung nicht habe

antreten können. Eine solche sei für eine Anstellung vonnöten. Deren Fehlen sei

der Grund, weshalb der Beschwerdeführer bislang keine Anstellung erhalten habe.

Sollte eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, so sei eine baldige Ablösung

von der Sozialhilfe durchaus realistisch. Vor diesem Hintergrund kann die

unzureichende Einkommenserzielung für den Zeitraum seit der unrichtigen

Auskunft der Sozialarbeiterin bis zur Aufklärung des Irrtums spätestens im Mai

2024.

– und die daraus folgende mangelhafte wirtschaftliche Unterstützung seines

Sohns – dem Beschwerdeführer nur sehr beschränkt vorgeworfen werden.

3.2.4

Schliesslich darf

das bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben,

wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zur

Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pra 103 [2014]

Nr. 90, E. 3.2; vgl. auch BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011,

E. 4.1.4). Eine untergeordnete Delinquenz ist nicht notwendigerweise

dermassen zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien

(beispielsweise Kindesinteressen, Grad der Integration usw.) aufzuwiegen vermag

(BGr, 23. August 2022, 2C_356/2022, E. 3.3; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.4; BGr, 4. März 2021, 2C_746/2020, E. 5.3 mit

Hinweisen).

Wie bereits ausgeführt, kann

dem Beschwerdeführer kein tadelloses Verhalten attestiert werden. Er hat

delinquiert, wird weiterhin nebst seinem Erwerbseinkommen von der Sozialhilfe

unterstützt und es liegen Verlustscheine gegen ihn vor. Die Verstösse des

Beschwerdeführers sind allerdings als geringfügig bzw. nicht erheblich und

teilweise nur beschränkt vorwerfbar zu qualifizieren, wie bereits und auch

nachfolgend dargelegt wird.

3.3

3.3.1

An der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

besteht ein öffentliches Interesse, da er verschuldet ist, Sozialhilfeleistungen

bezogen hat und strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dieses öffentliche

Interesse ist aber aus den folgenden Gründen insgesamt nicht als erheblich

einzustufen.

Der Schutz der Sicherheit und der Öffentlichkeit vor weiteren

Straftaten kann nicht im Vordergrund stehen, zumal die begangenen Delikte, wenn

auch keine reinen Bagatelldelikte, so doch geringfügig und nicht von hoher Gefährlichkeit sind. Die meisten

davon liegen ausserdem lange zurück und

können mit einer Aufenthaltsbewilligung gar nicht mehr begangen werden.

Was die Verschuldung des

Beschwerdeführers betrifft, so erreicht diese mit einem Betrag von

Fr. 19'396.24 ein geringfügiges Ausmass (vgl. VGr, 31. Januar 2023, VB.2022.00422,

31.

Januar 2023, E. 3.3 ff.). Nach migrationsrechtlicher Praxis

im Zusammenhang mit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung von

Aufenthaltsbewilligungen (Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 AIG) ist eine mutwillige bzw. vorwerfbare

Schuldenwirtschaft gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE

anzunehmen und aus diesem Grund eine Wegweisung in Betracht zu

ziehen, wenn Betreibungen und Verlustscheine ab der Höhe von etwa Fr. 80'000.-

vorliegen (VGr, 28. September 2022, VB.2022.00307, E. 2.1, und

12.

November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3, mit Hinweisen; vgl. auch

BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2).

Der Beschwerdeführer hat seit

seiner Einreise in die Schweiz vor 23 Jahren bis am 31. Dezember 2023

Sozialhilfeleistungen von Fr. 36'445.30 bezogen, wobei dieser Betrag

seither aufgrund anhaltender (ergänzender) Sozialhilfeabhängigkeit angestiegen

sein dürfte. Praxisgemäss wird im Zusammenhang mit dem Widerruf von

Niederlassungsbewilligungen nach Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bei einem

Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis

drei Jahren ausgegangen (VGr, 20. Juli 2022, VB.2022.00100, E. 3.1,

vgl. VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00714, E. 3.1; vgl. auch die

aktuellen Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration [SEM],

Ziff. 8.3.2.4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Bei

einem Widerruf bzw. einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist

diese Schwelle tiefer (vgl. BGr, 7. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 4.1).

Der Sozialhilfeleistungsbezug des Beschwerdeführers kann im Ergebnis zumindest

aktuell noch nicht als erheblich eingestuft werden.

3.3.2

Demgegenüber wiegt das private

Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz schwer. Der

heute 44-jährige Beschwerdeführer lebt seit bald 23 Jahren und damit mehr

als die Hälfte seines Lebens hier. Auch wenn diese lange Aufenthaltsdauer

erheblich zu relativieren ist, da davon rund 10 Jahre unrechtmässigen

Aufenthalt darstellen, so ist er doch seit spätestens seinem 21. Lebensjahr

nicht mehr in seinem Heimatland gewesen und hat nach eigenen Angaben keinerlei

Beziehungen mehr zum Irak und fände dort weder ein familiäres noch ein soziales

Umfeld vor. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in

der Schweiz gründet aber in erster Linie in der Tatsache, dass sein Sohn D hier

lebt. Letzterer wurde hier geboren, ist bereits 13 Jahre alt und besucht

die hiesige Schule. D ist laut Aktenstand Staatsangehöriger der Dominikanischen

Republik und lebt bei seiner in der Schweiz niedergelassenen Mutter, sodass er

nicht mit dem Beschwerdeführer in den Irak ausreisen würde. Die Wegweisung des

Beschwerdeführers würde es dem Sohn verunmöglichen, in stetem Kontakt mit

beiden Elternteilen aufzuwachsen.

3.4

In einer Gesamtbetrachtung ist das private

Interesse des Beschwerdeführers und des Sohnes, ihre gelebte Beziehung

zueinander aufrechterhalten zu können, höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen der Schweiz an der Wegweisung des

Beschwerdeführers. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers erweist sich daher als unverhältnismässig im Sinn von Art. 8

Abs. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV.

3.5

Der Beschwerdeführer ist jedoch mit

Nachdruck darauf hinzuweisen, dass bei anhaltendem Ausbleiben nennenswerter

finanzieller Unterstützung seines Sohnes, anhaltender Sozialhilfeabhängigkeit,

Fortsetzung der Schuldenwirtschaft bzw. fehlenden Bemühungen um einen

Schuldenabbau – alles insbesondere infolge Nichtausschöpfung zumutbaren

Erwerbspotenzials –, erneuter Straffälligkeit oder einem sonst wie zu

erheblichen Klagen Anlass gebenden Verhalten das öffentliche Fernhalteinteresse

seine privaten Interessen überwiegen könnte und eine aufenthaltsbeendende

Massnahme erneut zu prüfen wäre.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem unentgeltlichen

Rechtsvertreter eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren sowie Fr. 1'500.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.2

Der Beschwerdeführer

ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.3

Durch die

Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um unentgeltliche

Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann mittellos, die

Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich

Dispositiv

angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und ist dem

Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

4.4 Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren

ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) festzulegen. Gemäss dieser Bestimmung

wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde. Dieser

Stundenansatz gilt für Personen, die im Sinn von Art. 5 des

(eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61)

in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den Berufsregeln

gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 14 BGFA) unterstellt sind.

Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen – wie etwa Praktikanten bzw.

Substituten und Volontäre –, werden demgegenüber zu einem geringeren

Stundenansatz von praxisgemäss Fr. 110.- entschädigt

(VGr, 3. März 2022, VB.2021.00462, E. 4.4 Abs. 1 –

13. Januar 2021, VB.2020.00244, E. 5.2.3 – 19. Juli 2017,

VB.2017.00279, E. 6.3).

4.5 Für das

Beschwerdeverfahren hat der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine

Honorarnote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 1,35 Stunden

für sich sowie (zu einem reduzierten Ansatz) 13,45 Stunden für seinen

Substituten geltend gemacht wird. Dies ist dem vorliegenden Fall angemessen. Die

Rechtsanwalt B für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszurichtende

Entschädigung ist folglich auf insgesamt Fr. 1'860.80 (inklusive

Mehrwertsteuer) zu beziffern. Davon ist die dem Rechtsvertreter auszubezahlende

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer; insgesamt

Fr. 1'621.50) in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von

Fr. 239.30 resultiert.

4.6 Der

Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in

der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

4.7 Der

vorinstanzliche Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist

insofern abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner

auferlegt werden und dieser verpflichtet wird, Rechtsanwalt K für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer; insgesamt Fr. 2'162.-) auszurichten. Diese wird an die

allenfalls bereits geleistete Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter

für das Rekursverfahren angerechnet und die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers auf Fr. 83.45 reduziert.

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

19. März 2024 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids

vom 26. Juni 2024 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen,

die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 26. Juni

2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und

wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

In

teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids vom 26. Juni

2024 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem unentgeltlichen

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'162.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen,

allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung als

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren. Die Nachzahlungspflicht

des Beschwerdeführers wird auf Fr. 83.45 (inklusive Mehrwertsteuer)

reduziert.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--

Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche

Rechtsvertretung gutgeheissen und

dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

beigegeben.

5. Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

6. Rechtsanwalt B

wird nach Anrechnung der Parteientschädigung im Mehrbetrag von Fr. 239.30 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).