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Entscheid

VB.2024.00500

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00500

23. Oktober 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25734)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00500

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsschule C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtbestehen

der Probezeit,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A besucht seit dem Herbstsemester 2023/24 das

Kurzzeitgymnasium an der Kantonsschule C. Am 1. Februar 2024 teilte die

Prorektorin der Kantonssschule C der Mutter von A, D, mit, dass ihre Tochter

gemäss Beschluss des Klassenkonvents die Probezeit nicht bestanden habe und sie

nicht an der Kantonsschule C aufgenommen werden könne.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 4. März 2024 erhobenen Rekurs von

A wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1. Juli

2024.

ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte ihr die Verfahrenskosten

(Dispositiv-Ziff. II).

III.

Am 3. September 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die

Verfügung der Bildungsdirektion vom 1. Juli 2024 sowie die Verfügung der

Kantonsschule C vom 1. Februar 2024 aufzuheben und sie definitiv in die

Kantonsschule C aufzunehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihr eine

Verlängerung der Probezeit bis mindestens Ende Frühjahrsemester 2025 zu

gewähren. Subsubeventualiter sei sie zur Wiederholung der ersten Klasse der

Kantonsschule C unter Erlass der Aufnahmeprüfung zuzulassen.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 24. September

2024.

auf Vernehmlassung. Die Kantonsschule C beantragte am 26. September

2024.

die Abweisung der Beschwerde. A reichte am 8. Oktober 2024 eine

weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer

Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen (vgl. § 39

Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG, LS 413.21]

und § 65 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme in die

Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der

beruflichen Grundbildung vom 3. April 2019 [VAM, LS 413.250.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

definitive Aufnahme in die Mittelschule ist vom Bestehen der Aufnahmeprüfung

und einer Probezeit abhängig (vgl. § 14 MSG). Wird die Aufnahmeprüfung

bestanden, erfolgt danach zunächst die Aufnahme für eine Probezeit von einem

Semester (vgl. § 8 Abs. 1 VAM). Nach Ablauf der Probezeit entscheidet

der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons

Zürich vom 10. März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) über die

endgültige Aufnahme (§ 8 Abs. 2 VAM). Der Klassenkonvent besteht aus

allen Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten

bewertete Fächer erteilen, und einem Mitglied der Schulleitung (§ 17 Abs. 1

Satz 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000

[LS 413.211]). Gemäss § 9 PromotionsR sind die "Bedingungen"

für die Promotion erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden

Semester unterrichtet werden, die doppelte Summe aller Notenabweichungen von

4,0 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4,0

nach oben (lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4,0 erteilt werden

(lit. b).

2.2

Gemäss dem

Zeugnis von A für ihr erstes Semester an der Kantonsschule C, das

Herbstsemester 2023/24, betrug die doppelte Summe der Notenabweichungen von 4,0

nach unten 5 Notenpunkte und die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach

oben 1.5 Notenpunkte. Zudem lagen vier Noten unter 4,0. A erfüllt hiermit

die Voraussetzungen für eine definitive Aufnahme in die Mittelschule gemäss

§ 8 Abs. 2 VAM in Verbindung mit § 9 PromotionsR nicht.

3.

3.1

Gemäss

§ 7 Abs. 2 VAM kann der Klassenkonvent beim Entscheid über die

definitive Aufnahme am Ende der Probezeit bei besonderen Umständen zugunsten

der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen. Um zu

bestimmen, wann besondere Umstände vorliegen, kann sinngemäss auf die

Rechtsprechung zum "besonderen Fall" im analog ausgestalteten

§ 13 PromotionsR abgestellt werden, welcher für die übrigen

Promotionsentscheide (das heisst ausserhalb des Bestehens der Probezeit)

anwendbar ist (vgl. auch den wortgleichen § 20 Abs. 2 des Reglements

für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der

Primarschule vom 13. Januar 2010 [AufnahmeR, LS 413.250.1] und den

dazu ergangenen Entscheid VGr, 12. September 2024, VB.2024.00419,

E. 3.1).

3.2

Dementsprechend sind besondere Umstände

namentlich dann anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer

Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als

Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist. Das Vorliegen eines

wichtigen Grunds kann mithin nur zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen

führen, wenn in jenem die Ursache für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist.

Mit anderen Worten ist eine Kausalität zwischen wichtigem Grund und ungenügender

Leistung erforderlich (VGr, 12. September 2024, VB.2024.00419,

E. 3.2; vgl. ferner auch VGr, 5. Juni 2024, VB.2024.00070,

E. 3.5.1 1. Absatz, und 3. November 2020, VB.2020.00545,

E. 4.1).

In einer solchen Ausnahmesituation ist der Klassenkonvent

indes nicht verpflichtet, zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den

Promotionsbestimmungen abzuweichen; der Entscheid darüber liegt vielmehr in

seinem pflichtgemässen Ermessen. Dabei hat er vor allem zu berücksichtigen, ob

der Schülerin oder dem Schüler beim Verbleib in der Klasse eine günstige

Prognose gestellt werden kann, das heisst, ob aufgrund der gesamten Umstände zu

erwarten ist, dass sie oder er den Rückstand innert nützlicher Frist wird

aufholen können. Diese Prognosestellung ist nach der Rechtsprechung allerdings

nicht zu vermischen mit der Frage, ob die Leistungseinbusse auf eine

Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb überhaupt Raum für eine

Anwendung von § 7 Abs. 2 VAM, respektive § 13 PromotionsR

besteht (VGr, 12. September 2024, VB.2024.00419, E. 3.2 –

5.

Juni 2024, VB.2024.00070, E. 3.5.1 2. Absatz –

3.

November 2020, VB.2020.00545, E. 4.2).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe während des hier relevanten

Semesters unter starken Knieschmerzen gelitten, weshalb sie Schlafprobleme

gehabt und starke Schmerzmittel habe einnehmen müssen. Wegen der Schmerzen habe

sie am Anfang des Schuljahres Mühe gehabt, sich an der Kantonsschule und mit

deren Prüfungen zurechtzufinden, weshalb sie notenmässig schlecht gestartet sei

(zwischenzeitlich -12.5 Notenpunkte). Zwar habe sie dies bis zum Ende der

Probezeit noch stark aufholen können (per Ende Semester -3.5 Notenpunkte), es

habe aber trotzdem nicht mehr zur Promotion gereicht. Die Beschwerdeführerin

bringt in diesem Zusammenhang weiter vor, sie und ihre Mutter hätten die

Beschwerdegegnerin mehrfach über ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen und

deren Folgen informiert. So hätte sie schon zu Beginn des Semesters ein

Arztzeugnis eingereicht, um eine Sportdispens zu erhalten, welche ihr

schliesslich auch für das ganze Semester gewährt wurde. Entsprechend hätte die

Beschwerdegegnerin um die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin wissen

und von sich aus Nachteilsausgleichsmassnahmen vorschlagen oder anordnen

müssen. Da die Beschwerdeführerin im Verlauf der Probezeit und auch im zweiten

Semester ihre Noten habe steigern können, bestünde eine gute Prognose und sei

davon auszugehen, dass sie die Probezeit bestanden hätte, wenn ihr

Nachteilsausgleichsmassnahmen gewährt worden wären. Entsprechend lägen

besondere Umstände von § 7 Abs. 2 VAM vor, welche vorliegend eine

Abweichung von den Promotionsvoraussetzungen erlauben würden.

4.2

Im

Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsverfahren trägt grundsätzlich der- oder

diejenige die (objektive) Beweislast, der bzw. die aus einer Tatsache Rechte

ableiten will (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 60 N. 10; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00691,

E. 3.3.1, und 1. Juli 2021, VB.2020.00255, E. 2.2). Im

vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe während der

Probezeit an starken Knieschmerzen gelitten, was Schlafprobleme verursacht habe

und deretwegen sie starke Schmerzmedikamente habe einnehmen müssen, die ihre

Lern- und Leistungsfähigkeit weiter geschmälert hätten. Ausserdem habe sie an

Eisenmangel gelitten. Aus alledem leitet sie das Vorliegen von besonderen

Umständen im Sinn von § 7 Abs. 2 VAM ab, weshalb sie grundsätzlich

hierfür beweisbelastet ist. Aus den Akten ergeben sich jedoch ausschliesslich

unspezifische Arztzeugnisse, die einzig eine Sportunfähigkeit der

Beschwerdeführerin wegen "Krankheit" belegen. Zwar kann gestützt

hierauf als erstellt betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin

Knieprobleme hatte, da die Arztzeugnisse von einer Praxis für Sportmedizin

ausgestellt wurden, explizit (nur) eine Sportunfähigkeit bescheinigt wurde und

die Beschwerdeführerin gestützt hierauf auch tatsächlich vom Sportunterricht

dispensiert wurde. Hingegen ergibt sich aus den Akten kein Beleg für darüber hinausgehende

Gesundheitsprobleme. So ist beispielsweise die Aufstellung der Absenzen während

der Probezeit unauffällig. Auf das Einreichen von Arztberichten, die die

gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin genauer darlegen würden

oder die Einnahme gewisser Medikamente empfehlen, verzichtete die

Beschwerdeführerin sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren trotz

Kenntnis um die Relevanz dieser Umstände. Zudem bestehen auch Anhaltspunkte,

die gegen die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sprechen. Zwar ist

die auch bei der Beschwerdeführerin zu beobachtende Verbesserung der Noten während

der laufenden Probezeit grundsätzlich erwartbar und lässt sich häufig durch

einen Gewöhnungseffekt an die Mittelschule erklären (vgl. unten E. 4.4).

Sie steht jedoch trotzdem in einem gewissen Widerspruch zur Intensität der

geltend gemachten und angeblich während des ganzen Semesters unverändert

fortdauernden gesundheitlichen Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Notenentwicklung

zumindest erschwert gewesen wäre.

Entsprechend ist weder die geltend gemachte Einschränkung

noch eine Kausalität zwischen dieser und der ungenügenden Leistung dargetan und

ist das Vorliegen besonderer Umstände aufgrund der Knieschmerzen der

Beschwerdeführerin zu verneinen.

4.3

Zwar

können besondere Umstände im Sinn von § 7 Abs. 2 VAM respektive

§ 13 PromotionsR auch dann vorliegen, wenn ein Schüler oder eine Schülerin

aufgrund seiner oder ihrer Behinderung Anspruch auf Nachteilsausgleich hätte,

dieser jedoch nicht gewährt wurde, oder wenn unkorrektes Verhalten einer Schule

betreffend einen gewährten Nachteils-ausgleich vorliegt (vgl. VGr,

12.

September 2024, VB.2024.00419, E. 4.4, und 3. November 2020,

VB.2020.00545, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend wurde ein

Nachteilsausgleich für die Beschwerdeführerin jedoch erst am 3. März 2024

beantragt, mithin erst nach Ergehen der Ausgangsverfügung betreffend das

Nichtbestehen der Probezeit vom 1. Februar 2024 und einen Tag vor Anhebung

des entsprechenden Rekurses am 4. März 2024. Die Schule lehnte dieses

Gesuch am 6. März 2024 mangels eines ärztlichen Zeugnisses, das klar die

Behinderung inklusive funktioneller Einschränkungen bezeichne und die

kompensatorischen Möglichkeiten beschreibe oder nachteilsausgleichende

Massnahmen empfehle, ab.

Es kann offenbleiben, ob es sich bei den gesundheitlichen

Problemen der Beschwerdeführerin überhaupt um solche handelt, die zum

Nachteilsausgleich berechtigen, respektive ob sie aus Gründen der

Rechtsgleichheit Anspruch hierauf hätte. Es ist nämlich nicht ersichtlich und

auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin während der Probezeit

keine Kenntnis von den behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen gehabt

hätte und deshalb nicht früher einen Antrag auf Nachteilsausgleich hätte

stellen können oder ein solcher Antrag ihrerseits von der Beschwerdegegnerin zu

Unrecht abgelehnt worden wäre. Die Beschwerdeführerin macht einzig sinngemäss

geltend, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht über die diesbezügliche

Möglichkeit informiert habe. Hiermit ist jedoch kein Fehlverhalten der

Beschwerdegegnerin bezüglich des Nachteilsausgleichs dargetan. Weder hätte die

Beschwerdegegnerin allein gestützt auf die unspezifischen Arztzeugnisse zur

Sportunfähigkeit einen allfälligen Bedarf für Nachteilsausgleichsmassnahmen in

anderen Fächern erkennen können oder müssen, noch sind die Ausführungen der

Beschwerdeführerin, wonach sie die Beschwerdegegnerin in anderer Weise über die

angeblich mit den Knieproblemen einhergehenden Leistungseinschränkungen

informiert habe, glaubhaft. Die Behauptung, dass sie sowohl ihre

Klassenlehrerin als auch die Prorektorin mündlich über ihre gesundheitlichen

Einschränkungen bereits zu Beginn des Semesters informiert habe, bleibt vage

und unbelegt. Auch dass dies bei Gesprächen zwischen ihrer Mutter und der

Klassenlehrerin im Verlauf des Semesters ein Thema gewesen sein soll, wird ohne

Beweis behauptet. Es liegt einzig ein E-Mail-Verkehr zwischen der

Klassenlehrerin und der Mutter der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2024

zum bevorstehenden Klassenkonvent und dem drohenden Nichtbestehen der

Beschwerdeführerin in den Akten. Darin findet sich keine Erwähnung der

gesundheitlichen Beschwerden, sondern spricht die Mutter der Beschwerdeführerin

von Ängsten, die diese bei Prüfungen in den Wochen zuvor behindert hätten. Zwar

ist dem E-Mail-Verlauf auch zu entnehmen, dass mindestens eine telefonische

Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin und der Klassenlehrerin

stattgefunden habe. Über den Inhalt dieses Gespräches können jedoch keine

Rückschlüsse gezogen werden. Auch die angebotene Befragung der

Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, den von ihr behaupteten Sachverhalt zu

beweisen. Ihr Standpunkt ergibt sich bereits klar aus ihren Eingaben und sie

hätte auch dort die genauen Umstände der angeblichen Besprechungen mit der

Klassenlehrerin darlegen können. Entsprechend ist kein Fehlverhalten aufseiten

der Beschwerdegegnerin erstellt, womit auch der fehlende Nachteilsausgleich

keine besonderen Umstände im Sinn von § 7 Abs. 2 VAM begründet.

4.4

Schliesslich ist auch die Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin in der Aufnahmeprüfung für die Mittelschule eine passable

Note erzielte und ihre Noten an der Kantonsschule C nach einem schlechten Start

im Verlauf der Probezeit und auch danach besser wurden, nicht geeignet, zu

belegen, dass sie sich während der Probezeit in einer Ausnahmesituation

befunden habe. Diese Notenentwicklung kann verschiedene Gründe haben und lässt

sich nicht ohne Weiteres nur auf einen Faktor zurückführen. So ist bei neu

eintretenden Schülerinnen und Schülern ein gewisser

"Gewöhnungseffekt" an die Mittelschule im Verlauf des ersten

Semesters zu erwarten. Bei der Beschwerdeführerin liesse sich die Notenentwicklung

nicht zuletzt auch mit zusätzlichen Anstrengungen später im Semester aufgrund

der drohenden Nichtpromotion (respektive Nichtaufnahme) erklären (vgl. VGr,

12.

September 2024, VB.2024.00419, E. 4.2).

Was sodann die Notenentwicklung nach Ende der Probezeit

betrifft, kann diese beim Entscheid, ob während der Probezeit eine

Ausnahmesituation vorlag oder nicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. zuvor

E. 3.2 2. Absatz). Der Entscheid des Verordnungsgebers, dass die

Probezeit ein Semester beträgt (§ 8 Abs. 1 VAM), nur in

Ausnahmefällen hiervon abgewichen werden kann (§ 7 Abs. 2 VAM) und

entsprechend zu diesem Zeitpunkt ein Fazit gezogen wird, ist zu respektieren.

Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin auch im Frühjahrssemester 2024 mit ihren

Noten die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt.

5.

Festzuhalten ist schliesslich auch, dass die Vorinstanz

entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin ihre Begründungspflicht nicht verletzt

hat. Sie setzte sich in ihrem Entscheid ausführlich mit den Vorbringen der

Beschwerdeführerin auseinander und kam zum Schluss, dass aufgrund der

Beweislage keine beeinträchtigte Leistungs- bzw. Prüfungsfähigkeit währen der

Probezeit erstellt werden konnte, weshalb auch kein "Ausnahmefall" im

Sinn von § 7 Abs. 2 VAM vorliege. Weiter habe die Beschwerdegegnerin

aufgrund der nicht erstellten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit die

Beschwerdeführerin auch nicht über Nachteilsausgleichsmöglichkeiten informieren

müssen. Die geltend gemachten Gesundheitsprobleme würden ohnehin keine

Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes vom

13.

Dezember 2002 (SR 151.3) darstellen. Da die Vorinstanz gestützt

hierauf zum Schluss kam, dass keine besonderen Umstände im Sinn von § 7 Abs. 2 VAM vorliegen, bestand kein Raum mehr für eine irgendwie geartete

Abweichung von den Promotionsvoraussetzungen, womit sie sich auch nicht

spezifisch zu der von der Beschwerdeführerin im Eventualstandpunkt beantragten

Probezeitverlängerung oder der Repetition des ersten Jahres des

Kurzzeitgymnasiums unter Erlass der Aufnahmeprüfung äussern musste.

Nicht erneut einzugehen ist sodann auf die Ausführungen

der Beschwerdeführerin, welche zwar unter dem Titel der Gehörsverletzung

stehen, im Kern aber inhaltliche Kritik an der Begründung des vorinstanzlichen

Entscheids üben. Die entsprechenden Argumente wurden bereits bei der Prüfung

des Vorliegens von besonderen Umständen berücksichtigt.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, dass bei

der Beschwerdeführerin im Herbstsemester 2023/24 keine besonderen Umstände im

Sinn von § 7 Abs. 2 VAM vorgelegen haben, nicht zu beanstanden.

Entsprechend kann nicht von den Promotionsvoraussetzungen abgewichen werden. Da

die Beschwerdeführerin diese mit ihren schulischen Leistungen nicht erfüllte,

besteht somit weder Raum für ihre definitive Aufnahme an der Kantonsschule,

eine Verlängerung der Probezeit noch eine Wiederholung der ersten Klasse der

Kantonsschule unter Erlass der Aufnahmeprüfung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist dieser keine

Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGr, 22. Februar 2024, 2D_6/2023, E. 1.1 mit

Hinweisen). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.