VB.2024.00500
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00500
23. Oktober 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25734)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00500
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsschule C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
der Probezeit,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A besucht seit dem Herbstsemester 2023/24 das
Kurzzeitgymnasium an der Kantonsschule C. Am 1. Februar 2024 teilte die
Prorektorin der Kantonssschule C der Mutter von A, D, mit, dass ihre Tochter
gemäss Beschluss des Klassenkonvents die Probezeit nicht bestanden habe und sie
nicht an der Kantonsschule C aufgenommen werden könne.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 4. März 2024 erhobenen Rekurs von
A wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1. Juli
2024.
ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte ihr die Verfahrenskosten
(Dispositiv-Ziff. II).
III.
Am 3. September 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die
Verfügung der Bildungsdirektion vom 1. Juli 2024 sowie die Verfügung der
Kantonsschule C vom 1. Februar 2024 aufzuheben und sie definitiv in die
Kantonsschule C aufzunehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihr eine
Verlängerung der Probezeit bis mindestens Ende Frühjahrsemester 2025 zu
gewähren. Subsubeventualiter sei sie zur Wiederholung der ersten Klasse der
Kantonsschule C unter Erlass der Aufnahmeprüfung zuzulassen.
Die Bildungsdirektion verzichtete am 24. September
2024.
auf Vernehmlassung. Die Kantonsschule C beantragte am 26. September
2024.
die Abweisung der Beschwerde. A reichte am 8. Oktober 2024 eine
weitere Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer
Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen (vgl. § 39
Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG, LS 413.21]
und § 65 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme in die
Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der
beruflichen Grundbildung vom 3. April 2019 [VAM, LS 413.250.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
definitive Aufnahme in die Mittelschule ist vom Bestehen der Aufnahmeprüfung
und einer Probezeit abhängig (vgl. § 14 MSG). Wird die Aufnahmeprüfung
bestanden, erfolgt danach zunächst die Aufnahme für eine Probezeit von einem
Semester (vgl. § 8 Abs. 1 VAM). Nach Ablauf der Probezeit entscheidet
der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons
Zürich vom 10. März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) über die
endgültige Aufnahme (§ 8 Abs. 2 VAM). Der Klassenkonvent besteht aus
allen Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten
bewertete Fächer erteilen, und einem Mitglied der Schulleitung (§ 17 Abs. 1
Satz 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000
[LS 413.211]). Gemäss § 9 PromotionsR sind die "Bedingungen"
für die Promotion erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden
Semester unterrichtet werden, die doppelte Summe aller Notenabweichungen von
4,0 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4,0
nach oben (lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4,0 erteilt werden
(lit. b).
2.2
Gemäss dem
Zeugnis von A für ihr erstes Semester an der Kantonsschule C, das
Herbstsemester 2023/24, betrug die doppelte Summe der Notenabweichungen von 4,0
nach unten 5 Notenpunkte und die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach
oben 1.5 Notenpunkte. Zudem lagen vier Noten unter 4,0. A erfüllt hiermit
die Voraussetzungen für eine definitive Aufnahme in die Mittelschule gemäss
§ 8 Abs. 2 VAM in Verbindung mit § 9 PromotionsR nicht.
3.
3.1
Gemäss
§ 7 Abs. 2 VAM kann der Klassenkonvent beim Entscheid über die
definitive Aufnahme am Ende der Probezeit bei besonderen Umständen zugunsten
der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen. Um zu
bestimmen, wann besondere Umstände vorliegen, kann sinngemäss auf die
Rechtsprechung zum "besonderen Fall" im analog ausgestalteten
§ 13 PromotionsR abgestellt werden, welcher für die übrigen
Promotionsentscheide (das heisst ausserhalb des Bestehens der Probezeit)
anwendbar ist (vgl. auch den wortgleichen § 20 Abs. 2 des Reglements
für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der
Primarschule vom 13. Januar 2010 [AufnahmeR, LS 413.250.1] und den
dazu ergangenen Entscheid VGr, 12. September 2024, VB.2024.00419,
E. 3.1).
3.2
Dementsprechend sind besondere Umstände
namentlich dann anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer
Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als
Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist. Das Vorliegen eines
wichtigen Grunds kann mithin nur zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen
führen, wenn in jenem die Ursache für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist.
Mit anderen Worten ist eine Kausalität zwischen wichtigem Grund und ungenügender
Leistung erforderlich (VGr, 12. September 2024, VB.2024.00419,
E. 3.2; vgl. ferner auch VGr, 5. Juni 2024, VB.2024.00070,
E. 3.5.1 1. Absatz, und 3. November 2020, VB.2020.00545,
E. 4.1).
In einer solchen Ausnahmesituation ist der Klassenkonvent
indes nicht verpflichtet, zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den
Promotionsbestimmungen abzuweichen; der Entscheid darüber liegt vielmehr in
seinem pflichtgemässen Ermessen. Dabei hat er vor allem zu berücksichtigen, ob
der Schülerin oder dem Schüler beim Verbleib in der Klasse eine günstige
Prognose gestellt werden kann, das heisst, ob aufgrund der gesamten Umstände zu
erwarten ist, dass sie oder er den Rückstand innert nützlicher Frist wird
aufholen können. Diese Prognosestellung ist nach der Rechtsprechung allerdings
nicht zu vermischen mit der Frage, ob die Leistungseinbusse auf eine
Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb überhaupt Raum für eine
Anwendung von § 7 Abs. 2 VAM, respektive § 13 PromotionsR
besteht (VGr, 12. September 2024, VB.2024.00419, E. 3.2 –
5.
Juni 2024, VB.2024.00070, E. 3.5.1 2. Absatz –
3.
November 2020, VB.2020.00545, E. 4.2).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe während des hier relevanten
Semesters unter starken Knieschmerzen gelitten, weshalb sie Schlafprobleme
gehabt und starke Schmerzmittel habe einnehmen müssen. Wegen der Schmerzen habe
sie am Anfang des Schuljahres Mühe gehabt, sich an der Kantonsschule und mit
deren Prüfungen zurechtzufinden, weshalb sie notenmässig schlecht gestartet sei
(zwischenzeitlich -12.5 Notenpunkte). Zwar habe sie dies bis zum Ende der
Probezeit noch stark aufholen können (per Ende Semester -3.5 Notenpunkte), es
habe aber trotzdem nicht mehr zur Promotion gereicht. Die Beschwerdeführerin
bringt in diesem Zusammenhang weiter vor, sie und ihre Mutter hätten die
Beschwerdegegnerin mehrfach über ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen und
deren Folgen informiert. So hätte sie schon zu Beginn des Semesters ein
Arztzeugnis eingereicht, um eine Sportdispens zu erhalten, welche ihr
schliesslich auch für das ganze Semester gewährt wurde. Entsprechend hätte die
Beschwerdegegnerin um die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin wissen
und von sich aus Nachteilsausgleichsmassnahmen vorschlagen oder anordnen
müssen. Da die Beschwerdeführerin im Verlauf der Probezeit und auch im zweiten
Semester ihre Noten habe steigern können, bestünde eine gute Prognose und sei
davon auszugehen, dass sie die Probezeit bestanden hätte, wenn ihr
Nachteilsausgleichsmassnahmen gewährt worden wären. Entsprechend lägen
besondere Umstände von § 7 Abs. 2 VAM vor, welche vorliegend eine
Abweichung von den Promotionsvoraussetzungen erlauben würden.
4.2
Im
Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsverfahren trägt grundsätzlich der- oder
diejenige die (objektive) Beweislast, der bzw. die aus einer Tatsache Rechte
ableiten will (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 60 N. 10; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00691,
E. 3.3.1, und 1. Juli 2021, VB.2020.00255, E. 2.2). Im
vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe während der
Probezeit an starken Knieschmerzen gelitten, was Schlafprobleme verursacht habe
und deretwegen sie starke Schmerzmedikamente habe einnehmen müssen, die ihre
Lern- und Leistungsfähigkeit weiter geschmälert hätten. Ausserdem habe sie an
Eisenmangel gelitten. Aus alledem leitet sie das Vorliegen von besonderen
Umständen im Sinn von § 7 Abs. 2 VAM ab, weshalb sie grundsätzlich
hierfür beweisbelastet ist. Aus den Akten ergeben sich jedoch ausschliesslich
unspezifische Arztzeugnisse, die einzig eine Sportunfähigkeit der
Beschwerdeführerin wegen "Krankheit" belegen. Zwar kann gestützt
hierauf als erstellt betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin
Knieprobleme hatte, da die Arztzeugnisse von einer Praxis für Sportmedizin
ausgestellt wurden, explizit (nur) eine Sportunfähigkeit bescheinigt wurde und
die Beschwerdeführerin gestützt hierauf auch tatsächlich vom Sportunterricht
dispensiert wurde. Hingegen ergibt sich aus den Akten kein Beleg für darüber hinausgehende
Gesundheitsprobleme. So ist beispielsweise die Aufstellung der Absenzen während
der Probezeit unauffällig. Auf das Einreichen von Arztberichten, die die
gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin genauer darlegen würden
oder die Einnahme gewisser Medikamente empfehlen, verzichtete die
Beschwerdeführerin sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren trotz
Kenntnis um die Relevanz dieser Umstände. Zudem bestehen auch Anhaltspunkte,
die gegen die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sprechen. Zwar ist
die auch bei der Beschwerdeführerin zu beobachtende Verbesserung der Noten während
der laufenden Probezeit grundsätzlich erwartbar und lässt sich häufig durch
einen Gewöhnungseffekt an die Mittelschule erklären (vgl. unten E. 4.4).
Sie steht jedoch trotzdem in einem gewissen Widerspruch zur Intensität der
geltend gemachten und angeblich während des ganzen Semesters unverändert
fortdauernden gesundheitlichen Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Notenentwicklung
zumindest erschwert gewesen wäre.
Entsprechend ist weder die geltend gemachte Einschränkung
noch eine Kausalität zwischen dieser und der ungenügenden Leistung dargetan und
ist das Vorliegen besonderer Umstände aufgrund der Knieschmerzen der
Beschwerdeführerin zu verneinen.
4.3
Zwar
können besondere Umstände im Sinn von § 7 Abs. 2 VAM respektive
§ 13 PromotionsR auch dann vorliegen, wenn ein Schüler oder eine Schülerin
aufgrund seiner oder ihrer Behinderung Anspruch auf Nachteilsausgleich hätte,
dieser jedoch nicht gewährt wurde, oder wenn unkorrektes Verhalten einer Schule
betreffend einen gewährten Nachteils-ausgleich vorliegt (vgl. VGr,
12.
September 2024, VB.2024.00419, E. 4.4, und 3. November 2020,
VB.2020.00545, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend wurde ein
Nachteilsausgleich für die Beschwerdeführerin jedoch erst am 3. März 2024
beantragt, mithin erst nach Ergehen der Ausgangsverfügung betreffend das
Nichtbestehen der Probezeit vom 1. Februar 2024 und einen Tag vor Anhebung
des entsprechenden Rekurses am 4. März 2024. Die Schule lehnte dieses
Gesuch am 6. März 2024 mangels eines ärztlichen Zeugnisses, das klar die
Behinderung inklusive funktioneller Einschränkungen bezeichne und die
kompensatorischen Möglichkeiten beschreibe oder nachteilsausgleichende
Massnahmen empfehle, ab.
Es kann offenbleiben, ob es sich bei den gesundheitlichen
Problemen der Beschwerdeführerin überhaupt um solche handelt, die zum
Nachteilsausgleich berechtigen, respektive ob sie aus Gründen der
Rechtsgleichheit Anspruch hierauf hätte. Es ist nämlich nicht ersichtlich und
auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin während der Probezeit
keine Kenntnis von den behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen gehabt
hätte und deshalb nicht früher einen Antrag auf Nachteilsausgleich hätte
stellen können oder ein solcher Antrag ihrerseits von der Beschwerdegegnerin zu
Unrecht abgelehnt worden wäre. Die Beschwerdeführerin macht einzig sinngemäss
geltend, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht über die diesbezügliche
Möglichkeit informiert habe. Hiermit ist jedoch kein Fehlverhalten der
Beschwerdegegnerin bezüglich des Nachteilsausgleichs dargetan. Weder hätte die
Beschwerdegegnerin allein gestützt auf die unspezifischen Arztzeugnisse zur
Sportunfähigkeit einen allfälligen Bedarf für Nachteilsausgleichsmassnahmen in
anderen Fächern erkennen können oder müssen, noch sind die Ausführungen der
Beschwerdeführerin, wonach sie die Beschwerdegegnerin in anderer Weise über die
angeblich mit den Knieproblemen einhergehenden Leistungseinschränkungen
informiert habe, glaubhaft. Die Behauptung, dass sie sowohl ihre
Klassenlehrerin als auch die Prorektorin mündlich über ihre gesundheitlichen
Einschränkungen bereits zu Beginn des Semesters informiert habe, bleibt vage
und unbelegt. Auch dass dies bei Gesprächen zwischen ihrer Mutter und der
Klassenlehrerin im Verlauf des Semesters ein Thema gewesen sein soll, wird ohne
Beweis behauptet. Es liegt einzig ein E-Mail-Verkehr zwischen der
Klassenlehrerin und der Mutter der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2024
zum bevorstehenden Klassenkonvent und dem drohenden Nichtbestehen der
Beschwerdeführerin in den Akten. Darin findet sich keine Erwähnung der
gesundheitlichen Beschwerden, sondern spricht die Mutter der Beschwerdeführerin
von Ängsten, die diese bei Prüfungen in den Wochen zuvor behindert hätten. Zwar
ist dem E-Mail-Verlauf auch zu entnehmen, dass mindestens eine telefonische
Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin und der Klassenlehrerin
stattgefunden habe. Über den Inhalt dieses Gespräches können jedoch keine
Rückschlüsse gezogen werden. Auch die angebotene Befragung der
Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, den von ihr behaupteten Sachverhalt zu
beweisen. Ihr Standpunkt ergibt sich bereits klar aus ihren Eingaben und sie
hätte auch dort die genauen Umstände der angeblichen Besprechungen mit der
Klassenlehrerin darlegen können. Entsprechend ist kein Fehlverhalten aufseiten
der Beschwerdegegnerin erstellt, womit auch der fehlende Nachteilsausgleich
keine besonderen Umstände im Sinn von § 7 Abs. 2 VAM begründet.
4.4
Schliesslich ist auch die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin in der Aufnahmeprüfung für die Mittelschule eine passable
Note erzielte und ihre Noten an der Kantonsschule C nach einem schlechten Start
im Verlauf der Probezeit und auch danach besser wurden, nicht geeignet, zu
belegen, dass sie sich während der Probezeit in einer Ausnahmesituation
befunden habe. Diese Notenentwicklung kann verschiedene Gründe haben und lässt
sich nicht ohne Weiteres nur auf einen Faktor zurückführen. So ist bei neu
eintretenden Schülerinnen und Schülern ein gewisser
"Gewöhnungseffekt" an die Mittelschule im Verlauf des ersten
Semesters zu erwarten. Bei der Beschwerdeführerin liesse sich die Notenentwicklung
nicht zuletzt auch mit zusätzlichen Anstrengungen später im Semester aufgrund
der drohenden Nichtpromotion (respektive Nichtaufnahme) erklären (vgl. VGr,
12.
September 2024, VB.2024.00419, E. 4.2).
Was sodann die Notenentwicklung nach Ende der Probezeit
betrifft, kann diese beim Entscheid, ob während der Probezeit eine
Ausnahmesituation vorlag oder nicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. zuvor
E. 3.2 2. Absatz). Der Entscheid des Verordnungsgebers, dass die
Probezeit ein Semester beträgt (§ 8 Abs. 1 VAM), nur in
Ausnahmefällen hiervon abgewichen werden kann (§ 7 Abs. 2 VAM) und
entsprechend zu diesem Zeitpunkt ein Fazit gezogen wird, ist zu respektieren.
Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin auch im Frühjahrssemester 2024 mit ihren
Noten die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt.
5.
Festzuhalten ist schliesslich auch, dass die Vorinstanz
entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin ihre Begründungspflicht nicht verletzt
hat. Sie setzte sich in ihrem Entscheid ausführlich mit den Vorbringen der
Beschwerdeführerin auseinander und kam zum Schluss, dass aufgrund der
Beweislage keine beeinträchtigte Leistungs- bzw. Prüfungsfähigkeit währen der
Probezeit erstellt werden konnte, weshalb auch kein "Ausnahmefall" im
Sinn von § 7 Abs. 2 VAM vorliege. Weiter habe die Beschwerdegegnerin
aufgrund der nicht erstellten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit die
Beschwerdeführerin auch nicht über Nachteilsausgleichsmöglichkeiten informieren
müssen. Die geltend gemachten Gesundheitsprobleme würden ohnehin keine
Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes vom
13.
Dezember 2002 (SR 151.3) darstellen. Da die Vorinstanz gestützt
hierauf zum Schluss kam, dass keine besonderen Umstände im Sinn von § 7 Abs. 2 VAM vorliegen, bestand kein Raum mehr für eine irgendwie geartete
Abweichung von den Promotionsvoraussetzungen, womit sie sich auch nicht
spezifisch zu der von der Beschwerdeführerin im Eventualstandpunkt beantragten
Probezeitverlängerung oder der Repetition des ersten Jahres des
Kurzzeitgymnasiums unter Erlass der Aufnahmeprüfung äussern musste.
Nicht erneut einzugehen ist sodann auf die Ausführungen
der Beschwerdeführerin, welche zwar unter dem Titel der Gehörsverletzung
stehen, im Kern aber inhaltliche Kritik an der Begründung des vorinstanzlichen
Entscheids üben. Die entsprechenden Argumente wurden bereits bei der Prüfung
des Vorliegens von besonderen Umständen berücksichtigt.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, dass bei
der Beschwerdeführerin im Herbstsemester 2023/24 keine besonderen Umstände im
Sinn von § 7 Abs. 2 VAM vorgelegen haben, nicht zu beanstanden.
Entsprechend kann nicht von den Promotionsvoraussetzungen abgewichen werden. Da
die Beschwerdeführerin diese mit ihren schulischen Leistungen nicht erfüllte,
besteht somit weder Raum für ihre definitive Aufnahme an der Kantonsschule,
eine Verlängerung der Probezeit noch eine Wiederholung der ersten Klasse der
Kantonsschule unter Erlass der Aufnahmeprüfung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist dieser keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGr, 22. Februar 2024, 2D_6/2023, E. 1.1 mit
Hinweisen). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.