Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00501

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00501

27. März 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26123)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00501

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung (Umwandlung F in B),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die aus Somalia stammende A (geboren 1958) reiste im

Herbst 1996 mit sechs Kindern, die zwischen 1984 und 1991 geboren wurden, in

die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 4. Februar 1997 lehnte das

Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) die

Gesuche ab, nahm die Familie jedoch zufolge Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Im Jahr 1997 kam eine weitere

Tochter von A zur Welt.

Am 1. Oktober 2015 ersuchte A um eine

Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies dieses Gesuch

am 22. Oktober 2015 wegen der Sozialhilfeabhängigkeit von A ab, stellte

ihr jedoch in Aussicht, ein neues Gesuch zu prüfen, sobald sie ein Jahr

fürsorgeunabhängig sei.

Am 27. August 2021 ersuchte A erneut um eine

Härtefallbewilligung und führte an, dass sie nun pensioniert sei. Am 25. Oktober

2022 erneuerte sie ihr Gesuch. Am 7. März 2024

beantwortete das Migrationsamt dieses Gesuch abschlägig.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 2. Juli 2024 ab, wobei sie das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege guthiess.

III.

Am 3. September 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid

der Sicherheitsdirektion vom 2. Juli 2024 aufzuheben und ihr eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. September

2024.

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Mit Schreiben vom 4. März 2025 forderte das Gericht

einen Amtsbericht der Asylorganisation der Stadt Zürich (AOZ) an, welche A seit

ihrer Einreise bis zu ihrer Pensionierung mit Sozialhilfe unterstützt hatte.

Die AOZ übermittelte daraufhin dem Verwaltungsgericht die Sozialhilfeakten von A.

Am 18. März 2024 reichte der Rechtsvertreter von A

seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Aus

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom

4.

November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich kein

Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende

Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten

Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4 und 147 I

268.

E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 – 11. November

2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je

mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage

gestellt sein. Das Bundesgericht schliesst zwar nicht aus, dass sich die

Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der

Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff

in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). In einem Fall

betreffend ein 15-jähriges Mädchen hat es dies kürzlich erstmals bejaht (BGr,

23.

Juli 2024, 2C_157/2023, E. 5.8 [zur Publikation vorgesehen]). Ob

die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile der fehlenden internationalen

Mobilität und der Stigmatisierung nach bald 30 Jahren geduldeter

Anwesenheit in der Schweiz ihr Privat- und Familienleben in derart relevanter

Weise beeinträchtigen, dass sich ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

aus dem Privatleben ergeben würde, kann vorliegend aber offenbleiben. Wie sich

sogleich zeigt, ist der Beschwerdeführerin ohnehin eine Härtefallbewilligung zu

erteilen.

2.2

Vorläufig

aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren

in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter

Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der

Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84

Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein

eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene

Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der

besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das

Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010,

E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

2.3

Bei Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die

ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre

Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal

von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein

bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil

zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen

eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007

(VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person,

die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der

Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die

Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die

Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am

Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff.

VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.

2.4

Den in Art. 84

Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu

(vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren

Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die

besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September

2013, C-1136/2013, E. 4.3).

Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in

Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten

Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung

aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der

betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797,

E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE

ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668,

E. 2.3).

2.5

Da die

Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen

steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen

rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet,

berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt

(Donatsch, § 52 N. 8 f.).

3.

3.1

Die heute

66-jährige Beschwerdeführerin reiste im Alter von 38 Jahren in die Schweiz

ein und hält sich seit bald 30 Jahren hier auf. Angesichts dessen ist ihr

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen

(Art. 84 Abs. 5 AIG; siehe auch BGE 150 I 93 E. 6.7.2).

In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der Status

der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist und sich

das Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer Bereinigung ihres

Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl. auch Art. 31

Abs. 1 lit. e VZAE; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1).

3.2

Je länger

der hiesige Aufenthalt der Beschwerdeführerin dauert, desto geringer erscheinen

sodann auf der anderen Seite ihre Chancen auf eine allfällige

Wiedereingliederung in der Heimat. Diesbezüglich ist auch das Alter der

Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Auch wenn dem Aspekt der Wiedereingliederung einer

ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE)

in Fällen wie dem vorliegenden, wo bei realistischer Betrachtung nicht mit der

Aufhebung von deren vorläufiger Aufnahme zu rechnen ist, regelmässig bloss eine

untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, gilt es, ihre Reintegrationsprobleme

hier zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

3.3

Eine lange

Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der

Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine

Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich

aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr –

wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen

Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine

Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4 AIG und Art. 31

Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) –

eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 147 I 268

E. 5.3; BGr, 23. Juli 2024, 2C_157/2023, E. 6.2 [zur Publikation

vorgesehen]).

Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige

persönliche Umstände wie Betreuungspflichten die Integration, ist dem

angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit

Art. 77f VZAE). Praxisgemäss werden aber auch von belasteten Personen

zumindest Bemühungen um eine sprachliche, soziale und wirtschaftliche

Integration erwartet (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr,

9.

Januar 2025, VB.2024.00095, E. 4.3 – 7. November 2024,

VB.2024.00404, E. 4.3 – 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3

– 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3; Laura Campisi/Roswitha

Petry, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die

Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21 N. 21.28; BVGr,

16.

August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine).

3.3.1

Aus den Sozialhilfeunterlagen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin

im Jahr 2003 sowie 2019/2020 an Deutschkursen teilnahm. Gemäss einem Deutscheinstufungstest

aus dem Jahr 2015 verfügte die Beschwerdeführerin damals über mündliche

Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.2 bzw. A2.1 sowie schriftliche

Kenntnisse auf der Stufe A2.2 bzw. A1.2. Im Jahr 2021 hat sie einen weiteren

Deutschkurs absolviert, wo ihr Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1

bescheinigt wurden. Gemäss den Empfehlungsschreiben der Pro Senectute sowie der

Caritas (je aus dem Jahr 2023) klappe die Verständigung mit ihr sehr gut.

Gleiches wird der Beschwerdeführerin von der AOZ bescheinigt. Die (mündlichen)

Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sind damit hinreichend für einen

sozialen Austausch in der Schweiz. Entgegen den Vorinstanzen, welche

aktenwidrig von "äusserst mangelhafter" sprachlicher Integration bzw.

dem Fehlen von "minimalsten Deutschkenntnissen" ausgingen, erfüllt

die Beschwerdeführerin die sprachlichen Anforderungen für eine

Härtefallbewilligung.

3.3.2

Auch die Feststellung der sozialen Integration der Beschwerdeführerin haben

die Vorinstanzen rechtsfehlerhaft vorgenommen. Die Beschwerdeführerin ist

gemäss den Akten nämlich gut in die Gesellschaft integriert. Sie hat engen

Kontakt zu ihren erwachsenen Schweizer Kindern und hütet deren Kinder. Ihren

Angaben zufolge steht sie durch ihre Kinder und Enkelkinder in Kontakt mit

verschiedenen Familien. Seit die Beschwerdeführerin Grossmutter geworden ist,

hat sie gemäss den Angaben der AOZ nochmals motiviert einen Deutschkurs

besucht, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Sie beteiligt sich auch an

Schulaktivitäten ihrer Enkelkinder und nimmt nachweislich selbständig

Beratungen der Pro Senectute in Anspruch. Mehrere ihrer Kinder sind heute

Schweizer Bürger. Sie habe diesen zu grossen Integrationserfolgen verholfen.

Die Kinder seien erwerbstätig und hätten erfolgreich Berufslehren absolviert. Anfang

2023.

hat sie als Grossmutter am Copilot Infocafé der Caritas in Zürich

teilgenommen. Es handelt sich dabei um ein Projekt für Eltern der Stadt Zürich,

die Fragen zur Schule, zur Freizeitgestaltung und zu Fördermöglichkeiten ihrer

Kinder haben. Die Beschwerdeführerin habe sich aktiv an den Diskussionen

beteiligt und ihre Erfahrungen als Mutter und Grossmutter (auf Deutsch)

eingebracht. Sie leiste dadurch einen aktiven Beitrag zur Integration von

anderen Frauen im Kanton Zürich.

3.3.3

Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz nie polizeilich in Erscheinung

getreten oder straffällig geworden (vgl. Art. 77a f. VZAE). Auch sind

in ihrem Betreibungsregister keine Verlustscheine und keine Betreibungen

verzeichnet.

3.3.4

Die Beschwerdeführerin musste seit ihrer Einreise fortgesetzt von der

Sozialhilfe unterstützt werden. Seit dem 1. September 2021 bezieht sie

eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen im Umfang von rund Fr. 1'500.- pro

Monat. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren Kindern in die Schweiz

ein und war hier stets alleinerziehend. Ihr jüngstes Kind war bei der Einreise

fünf Jahre alt, während das älteste Kind zwölf Jahre alt war. Sodann ist ihr

zweitältestes Kind behindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Ab 2005

arbeitete dieses jedoch zu 100 % in einer Behindertenwerkstätte und seit

2006.

wird es in einem Wohnheim betreut. Die Beschwerdeführerin absolvierte in

den Jahren 2005 und 2006 vermittelt durch die AOZ je einen gemeinnützigen

Einsatz in der Lingerie eines Spitals sowie im Hausdienst eines Pflegezentrums.

Weitere berufliche Integrationsmassnahmen sind nicht aktenkundig. Die

Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass ihr die Teilnahme an

Arbeitsintegrationsprogrammen aufgrund ihres Alters, Analphabetismus, fehlender

Arbeitserfahrung und der Sprachbarriere nicht gewährt worden sei. Die AOZ

vermerkte in ihrer Dokumentation, die Beschwerdeführerin sei nie berufstätig

gewesen, weil sie mit ihren Kindern genug ausgelastet gewesen sei. Weshalb eine

wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin, auch als deren Kinder

selbständig waren und ihr behinderter Sohn in einer Wohn-/Arbeitsstätte betreut

wurde, offenbar weder angestrebt noch versucht wurde, ist nicht

nachvollziehbar. Zwar unterstützte die AOZ die Beschwerdeführerin bei ihren

Gesuchen um eine Aufenthaltsbewilligung, indem sie sie für Deutschkurse

motivierte und deren Kosten übernahm, meldete sie jedoch zu keinem Arbeits-

oder Beschäftigungsprogramm an. Als das Härtefallgesuch wegen

Sozialhilfeabhängigkeit abgelehnt wurde, versuchte die AOZ (erfolglos), die

Beschwerdeführerin mittels finanzieller Unterstützung durch ihre erwachsenen

Söhne von der Sozialhilfe abzulösen. Schliesslich forcierte die AOZ ihre

Frühpensionierung, um die Sozialhilfeabhängigkeit zu beenden. Unter diesen

Umständen kann die fehlende wirtschaftliche Integration nicht (allein) der

Beschwerdeführerin vorgehalten werden.

3.4

Vor diesem

Hintergrund erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der

Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen, als rechtsfehlerhaft. Die Beschwerdeführerin ist den Umständen

entsprechend genügend integriert. Entgegen den Vorinstanzen ist ihre

sprachliche und soziale Integration gut und ist ihr ihre fehlende berufliche

Integration in fortgeschrittenem Alter ohne Unterstützung der AOZ nicht

vorwerfbar. Da die sozial und sprachlich angemessen integrierte

Beschwerdeführerin heute pensioniert ist, ist es angesichts der Umstände

unverhältnismässig, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung

(weiterhin) zu verweigern, zumal sie sich nunmehr nicht mehr wirtschaftlich

integrieren kann.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

für das Rekurs- und Fr. 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die

Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist allenfalls mit der bereits

empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Rekursverfahren zu verrechnen.

5.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die

Beschwerdeführerin ist offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war

begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden

Dispositiv

Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und

ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

für das Beschwerdeverfahren beizugeben.

5.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Rechtsanwalt B macht einen Aufwand von 9 h und

30 min sowie Spesen im Betrag von Fr. 62.70 geltend. Das ist

angemessen. Damit ist Rechtsanwalt B

unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 705.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse zu entschädigen.

5.4 Abschliessend gilt es, die

Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der

Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 2. Juli 2024 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 7. März 2024 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner

wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 2. Juli 2024 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 2. Juli 2024 wird der Beschwerdegegner

verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen, allenfalls in Verrechnung

mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand

für das Rekursverfahren.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und der

Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B für das

Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 705.80

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) Gerichtskasse.