VB.2024.00501
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00501
27. März 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26123)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00501
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung (Umwandlung F in B),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die aus Somalia stammende A (geboren 1958) reiste im
Herbst 1996 mit sechs Kindern, die zwischen 1984 und 1991 geboren wurden, in
die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 4. Februar 1997 lehnte das
Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) die
Gesuche ab, nahm die Familie jedoch zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Im Jahr 1997 kam eine weitere
Tochter von A zur Welt.
Am 1. Oktober 2015 ersuchte A um eine
Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies dieses Gesuch
am 22. Oktober 2015 wegen der Sozialhilfeabhängigkeit von A ab, stellte
ihr jedoch in Aussicht, ein neues Gesuch zu prüfen, sobald sie ein Jahr
fürsorgeunabhängig sei.
Am 27. August 2021 ersuchte A erneut um eine
Härtefallbewilligung und führte an, dass sie nun pensioniert sei. Am 25. Oktober
2022 erneuerte sie ihr Gesuch. Am 7. März 2024
beantwortete das Migrationsamt dieses Gesuch abschlägig.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 2. Juli 2024 ab, wobei sie das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege guthiess.
III.
Am 3. September 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 2. Juli 2024 aufzuheben und ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. September
2024.
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Mit Schreiben vom 4. März 2025 forderte das Gericht
einen Amtsbericht der Asylorganisation der Stadt Zürich (AOZ) an, welche A seit
ihrer Einreise bis zu ihrer Pensionierung mit Sozialhilfe unterstützt hatte.
Die AOZ übermittelte daraufhin dem Verwaltungsgericht die Sozialhilfeakten von A.
Am 18. März 2024 reichte der Rechtsvertreter von A
seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Aus
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom
4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich kein
Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende
Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten
Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4 und 147 I
268.
E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 – 11. November
2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je
mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage
gestellt sein. Das Bundesgericht schliesst zwar nicht aus, dass sich die
Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der
Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff
in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). In einem Fall
betreffend ein 15-jähriges Mädchen hat es dies kürzlich erstmals bejaht (BGr,
23.
Juli 2024, 2C_157/2023, E. 5.8 [zur Publikation vorgesehen]). Ob
die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile der fehlenden internationalen
Mobilität und der Stigmatisierung nach bald 30 Jahren geduldeter
Anwesenheit in der Schweiz ihr Privat- und Familienleben in derart relevanter
Weise beeinträchtigen, dass sich ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
aus dem Privatleben ergeben würde, kann vorliegend aber offenbleiben. Wie sich
sogleich zeigt, ist der Beschwerdeführerin ohnehin eine Härtefallbewilligung zu
erteilen.
2.2
Vorläufig
aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren
in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84
Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein
eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene
Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der
besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010,
E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).
2.3
Bei Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die
ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre
Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein
bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil
zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).
Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
(VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person,
die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der
Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die
Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die
Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff.
VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.
2.4
Den in Art. 84
Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu
(vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren
Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die
besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September
2013, C-1136/2013, E. 4.3).
Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in
Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten
Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung
aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der
betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797,
E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE
ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668,
E. 2.3).
2.5
Da die
Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen
steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen
rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet,
berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt
(Donatsch, § 52 N. 8 f.).
3.
3.1
Die heute
66-jährige Beschwerdeführerin reiste im Alter von 38 Jahren in die Schweiz
ein und hält sich seit bald 30 Jahren hier auf. Angesichts dessen ist ihr
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen
(Art. 84 Abs. 5 AIG; siehe auch BGE 150 I 93 E. 6.7.2).
In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der Status
der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist und sich
das Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer Bereinigung ihres
Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl. auch Art. 31
Abs. 1 lit. e VZAE; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1).
3.2
Je länger
der hiesige Aufenthalt der Beschwerdeführerin dauert, desto geringer erscheinen
sodann auf der anderen Seite ihre Chancen auf eine allfällige
Wiedereingliederung in der Heimat. Diesbezüglich ist auch das Alter der
Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
Auch wenn dem Aspekt der Wiedereingliederung einer
ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE)
in Fällen wie dem vorliegenden, wo bei realistischer Betrachtung nicht mit der
Aufhebung von deren vorläufiger Aufnahme zu rechnen ist, regelmässig bloss eine
untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, gilt es, ihre Reintegrationsprobleme
hier zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
3.3
Eine lange
Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der
Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine
Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich
aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr –
wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen
Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine
Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4 AIG und Art. 31
Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) –
eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 147 I 268
E. 5.3; BGr, 23. Juli 2024, 2C_157/2023, E. 6.2 [zur Publikation
vorgesehen]).
Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige
persönliche Umstände wie Betreuungspflichten die Integration, ist dem
angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit
Art. 77f VZAE). Praxisgemäss werden aber auch von belasteten Personen
zumindest Bemühungen um eine sprachliche, soziale und wirtschaftliche
Integration erwartet (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr,
9.
Januar 2025, VB.2024.00095, E. 4.3 – 7. November 2024,
VB.2024.00404, E. 4.3 – 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3
– 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3; Laura Campisi/Roswitha
Petry, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21 N. 21.28; BVGr,
16.
August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine).
3.3.1
Aus den Sozialhilfeunterlagen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
im Jahr 2003 sowie 2019/2020 an Deutschkursen teilnahm. Gemäss einem Deutscheinstufungstest
aus dem Jahr 2015 verfügte die Beschwerdeführerin damals über mündliche
Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.2 bzw. A2.1 sowie schriftliche
Kenntnisse auf der Stufe A2.2 bzw. A1.2. Im Jahr 2021 hat sie einen weiteren
Deutschkurs absolviert, wo ihr Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1
bescheinigt wurden. Gemäss den Empfehlungsschreiben der Pro Senectute sowie der
Caritas (je aus dem Jahr 2023) klappe die Verständigung mit ihr sehr gut.
Gleiches wird der Beschwerdeführerin von der AOZ bescheinigt. Die (mündlichen)
Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sind damit hinreichend für einen
sozialen Austausch in der Schweiz. Entgegen den Vorinstanzen, welche
aktenwidrig von "äusserst mangelhafter" sprachlicher Integration bzw.
dem Fehlen von "minimalsten Deutschkenntnissen" ausgingen, erfüllt
die Beschwerdeführerin die sprachlichen Anforderungen für eine
Härtefallbewilligung.
3.3.2
Auch die Feststellung der sozialen Integration der Beschwerdeführerin haben
die Vorinstanzen rechtsfehlerhaft vorgenommen. Die Beschwerdeführerin ist
gemäss den Akten nämlich gut in die Gesellschaft integriert. Sie hat engen
Kontakt zu ihren erwachsenen Schweizer Kindern und hütet deren Kinder. Ihren
Angaben zufolge steht sie durch ihre Kinder und Enkelkinder in Kontakt mit
verschiedenen Familien. Seit die Beschwerdeführerin Grossmutter geworden ist,
hat sie gemäss den Angaben der AOZ nochmals motiviert einen Deutschkurs
besucht, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Sie beteiligt sich auch an
Schulaktivitäten ihrer Enkelkinder und nimmt nachweislich selbständig
Beratungen der Pro Senectute in Anspruch. Mehrere ihrer Kinder sind heute
Schweizer Bürger. Sie habe diesen zu grossen Integrationserfolgen verholfen.
Die Kinder seien erwerbstätig und hätten erfolgreich Berufslehren absolviert. Anfang
2023.
hat sie als Grossmutter am Copilot Infocafé der Caritas in Zürich
teilgenommen. Es handelt sich dabei um ein Projekt für Eltern der Stadt Zürich,
die Fragen zur Schule, zur Freizeitgestaltung und zu Fördermöglichkeiten ihrer
Kinder haben. Die Beschwerdeführerin habe sich aktiv an den Diskussionen
beteiligt und ihre Erfahrungen als Mutter und Grossmutter (auf Deutsch)
eingebracht. Sie leiste dadurch einen aktiven Beitrag zur Integration von
anderen Frauen im Kanton Zürich.
3.3.3
Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz nie polizeilich in Erscheinung
getreten oder straffällig geworden (vgl. Art. 77a f. VZAE). Auch sind
in ihrem Betreibungsregister keine Verlustscheine und keine Betreibungen
verzeichnet.
3.3.4
Die Beschwerdeführerin musste seit ihrer Einreise fortgesetzt von der
Sozialhilfe unterstützt werden. Seit dem 1. September 2021 bezieht sie
eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen im Umfang von rund Fr. 1'500.- pro
Monat. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren Kindern in die Schweiz
ein und war hier stets alleinerziehend. Ihr jüngstes Kind war bei der Einreise
fünf Jahre alt, während das älteste Kind zwölf Jahre alt war. Sodann ist ihr
zweitältestes Kind behindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Ab 2005
arbeitete dieses jedoch zu 100 % in einer Behindertenwerkstätte und seit
2006.
wird es in einem Wohnheim betreut. Die Beschwerdeführerin absolvierte in
den Jahren 2005 und 2006 vermittelt durch die AOZ je einen gemeinnützigen
Einsatz in der Lingerie eines Spitals sowie im Hausdienst eines Pflegezentrums.
Weitere berufliche Integrationsmassnahmen sind nicht aktenkundig. Die
Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass ihr die Teilnahme an
Arbeitsintegrationsprogrammen aufgrund ihres Alters, Analphabetismus, fehlender
Arbeitserfahrung und der Sprachbarriere nicht gewährt worden sei. Die AOZ
vermerkte in ihrer Dokumentation, die Beschwerdeführerin sei nie berufstätig
gewesen, weil sie mit ihren Kindern genug ausgelastet gewesen sei. Weshalb eine
wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin, auch als deren Kinder
selbständig waren und ihr behinderter Sohn in einer Wohn-/Arbeitsstätte betreut
wurde, offenbar weder angestrebt noch versucht wurde, ist nicht
nachvollziehbar. Zwar unterstützte die AOZ die Beschwerdeführerin bei ihren
Gesuchen um eine Aufenthaltsbewilligung, indem sie sie für Deutschkurse
motivierte und deren Kosten übernahm, meldete sie jedoch zu keinem Arbeits-
oder Beschäftigungsprogramm an. Als das Härtefallgesuch wegen
Sozialhilfeabhängigkeit abgelehnt wurde, versuchte die AOZ (erfolglos), die
Beschwerdeführerin mittels finanzieller Unterstützung durch ihre erwachsenen
Söhne von der Sozialhilfe abzulösen. Schliesslich forcierte die AOZ ihre
Frühpensionierung, um die Sozialhilfeabhängigkeit zu beenden. Unter diesen
Umständen kann die fehlende wirtschaftliche Integration nicht (allein) der
Beschwerdeführerin vorgehalten werden.
3.4
Vor diesem
Hintergrund erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der
Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, als rechtsfehlerhaft. Die Beschwerdeführerin ist den Umständen
entsprechend genügend integriert. Entgegen den Vorinstanzen ist ihre
sprachliche und soziale Integration gut und ist ihr ihre fehlende berufliche
Integration in fortgeschrittenem Alter ohne Unterstützung der AOZ nicht
vorwerfbar. Da die sozial und sprachlich angemessen integrierte
Beschwerdeführerin heute pensioniert ist, ist es angesichts der Umstände
unverhältnismässig, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung
(weiterhin) zu verweigern, zumal sie sich nunmehr nicht mehr wirtschaftlich
integrieren kann.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
für das Rekurs- und Fr. 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die
Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist allenfalls mit der bereits
empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Rekursverfahren zu verrechnen.
5.2
Die
Beschwerdeführerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die
Beschwerdeführerin ist offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war
begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden
Dispositiv
Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und
ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
für das Beschwerdeverfahren beizugeben.
5.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Rechtsanwalt B macht einen Aufwand von 9 h und
30 min sowie Spesen im Betrag von Fr. 62.70 geltend. Das ist
angemessen. Damit ist Rechtsanwalt B
unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 705.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
5.4 Abschliessend gilt es, die
Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 2. Juli 2024 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 7. März 2024 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner
wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 2. Juli 2024 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 2. Juli 2024 wird der Beschwerdegegner
verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen, allenfalls in Verrechnung
mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand
für das Rekursverfahren.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und der
Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B für das
Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 705.80
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) Gerichtskasse.