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Entscheid

VB.2024.00502

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00502

13. März 2025Deutsch29 min

(URT.2025.26086)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00502

Urteil

der 4.

Kammer

vom 13. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichterin Patricia Egli, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Prophylaxe Zentrum Zürich,

Höhere Fachschule für Dentalhygiene,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtbestehen

Abschlussprüfung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A absolvierte am 29. Juni 2023 das Fachgespräch als

Teil seines abschliessenden Qualifikationsverfahrens an der Höheren Fachschule

für Dentalhygiene, Prophylaxe Zentrum Zürich. Am 30. Juni 2023 wurde ihm

mitgeteilt, dass er die Note 3,6 erzielt habe. Die Wiederholung des Fachgesprächs

fand am 16. August 2023 statt und wurde mit der Note 2,9 bewertet. Dieses

Ergebnis wurde A am 18. August 2023 mitgeteilt. Da er damit die

Bestehensvoraussetzungen nicht erfüllte, wurde ihm das Diplom als

Dentalhygieniker HF nicht erteilt, was ihm am 8. September 2023 mitgeteilt

wurde.

Am 14. September 2023 erhob A Einsprache gegen das

Nichtbestehen des zweiten Fachgesprächs bei der Schulkommission der Höheren

Fachschule für Dentalhygiene, Prophylaxe Zentrum Zürich. Mit Einsprache vom 6. Oktober

2023 wandte er sich sodann auch gegen das Nichtbestehen des ersten

Fachgesprächs. Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023 trat die

Höhere Fachschule für Dentalhygiene, Prophylaxe Zentrum Zürich, auf die

Einsprache betreffend das erste Fachgespräch nicht ein und wies die Einsprache

gegen das zweite ab.

Erwägungen

II.

Am 3. Januar 2024 erhob A dagegen Rekurs beim

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, welches den Rekurs am 17. Januar 2024 an die

Bildungsdirektion des Kantons Zürich überwies. Mit Verfügung vom 27. Juni

2024.

wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab.

III.

Am 30. August 2024 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei

aufzuheben und das Fachgespräch als bestanden zu werten. Sinngemäss stellte er

den Eventualantrag, das Fachgespräch sei zu wiederholen.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 16. September

2024.

auf Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 25. September

2024.

Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es sei der Beschwerdeführer

zudem aufzufordern, innert kurzer Nachfrist Anträge zur Beschwerde einzureichen,

und es sei ihm sodann Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdeantwort

einzuräumen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rekursentscheiden der

Bildungsdirektion über Anordnungen betreffend Qualifikationsentscheide der

höheren Fachschulen mit kantonalem Leistungsauftrag bzw. diesbezügliche

Einspracheentscheide (§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz,

BBG, SR 412.10] vom 13. Dezember 2002 und § 47 Abs. 1 lit. c

des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 [EG

BBG, LS 413.31]).

1.2

Der

Beschwerdegegner wendet vorab ein, die Beschwerde weise keinen klaren Antrag

auf, weshalb eine Nachfrist anzusetzen sei.

1.3

Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung

enthalten. Das Erfordernis des Antrags besagt zunächst, dass der

Beschwerdewille zum Ausdruck kommen muss. Sodann muss aus dem Antrag

ersichtlich sein, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern

ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Allerdings ist die

Praxis in Bezug auf diese Anforderungen nicht allzu streng, besonders bei

juristischen Laien. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter

Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was die beschwerdeführende

Partei will (VGr, 7. Dezember 2023, VB.2023.00508, E. 1.2; VGr,

25.

November 2020, VB.2020.00721, E. 1.3.1; Alain Griffel in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in

Verbindung mit § 23 N. 12). Es bedarf daher weder eines gesondert

formulierten Rechtsbegehrens, noch kommt es auf juristisch korrekte

Formulierungen an (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12). Bei

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wird zwar erwartet, dass sie die

Anforderungen an eine Rechtsschrift kennen (vgl. VGr, 25. Oktober 2011,

VB.2011.00483, E. 5.2; VGr, 30. Januar 2013, VB.2012.00791, E. 2.4.2),

jedoch sind auch hier die Anforderungen mit Blick auf das Verbot des überspitzten

Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) zu handhaben.

1.4

Die

Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August 2024 ist ausdrücklich als

Beschwerde gekennzeichnet, weshalb der Beschwerdewille deutlich zum Ausdruck

kommt. Klar ist sodann, dass sich die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom

27.

Juni 2024 der Bildungsdirektion des Kantons Zürich betreffend die

Einspracheverfügung des Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2023 richtet.

Unter Berücksichtigung der Begründung der Beschwerde und der darin gestellten

Rechtsbegehren 1−3 wird weiter deutlich, dass der Beschwerdeführer sinngemäss

beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Fachgespräch

als bestanden zu werten. Sinngemäss stellt er den Eventualantrag, das

Fachgespräch sei zu wiederholen. Damit genügt die Beschwerde den gesetzlichen

Anforderungen.

1.5

Weil auch

die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Vor

Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).

2.2

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen

der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht.

Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von

Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung

von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche

Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre

(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 22. Juni

2023, VB.2023.00140, E. 2.2; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00691,

E. 2.2; VGr, 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 88 f.).

3.

3.1

Beim

Beschwerdegegner handelt es sich um eine höhere Fachschule mit kantonaler

Leistungsvereinbarung (§ 28 Abs. 3 EG BBG), die den eidgenössisch

anerkannten Bildungsgang der Dentalhygiene HF anbietet. Das Eidgenössische

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) stellt in

Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische

Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen

Mindestvorschriften betreffend die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte,

Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel auf (Art. 29

Abs. 3 BBG). Gestützt auf diese Bestimmung wurde die Verordnung des

WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung

von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF, SR 412.101.61) erlassen. Gemäss deren Art. 8

Abs. 1 entwickeln und erlassen die Organisationen der Arbeitswelt in

Zusammenarbeit mit den Bildungsanbietern die Rahmenlehrpläne, die vom

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zu genehmigen

sind (Art. 8 Abs. 2 MiVo-HF).

3.2

Die

Nationale Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé) und der

Schweizerische Verband Bildungszentren Gesundheit und Soziales (BGS) haben den

Rahmenlehrplan für Bildungsgänge der höheren Fachschulen "Dentalhygiene"

mit dem geschützten Titel "dipl. Dentalhygienikerin HF" / "dipl. Dentalhygieniker HF"

erarbeitet (Art. 20 Abs. 2 MiVo-HF, Anhang 1), der vom SBFI am 25. Juni

2021.

in Kraft gesetzt wurde. In Ziff. 6.1 des Rahmenlehrplans wird den

Bildungsanbietern die Kompetenz zugewiesen, ein Reglement über das

Qualifikationsverfahren und die Promotion zu erlassen. Auf dieser Grundlage

beruht die vom Beschwerdegegner eingeführte Prüfungsordnung vom 12. September

2022.

(nachfolgend: Prüfungsordnung), die Promotionsordnung vom 12. September

2022.

(nachfolgend: Promotionsordnung) und die Wegleitung

Qualifikationsverfahren vom 12. September 2022 (nachfolgend: Wegleitung

Qualifikationsverfahren).

3.3

Die

Ausbildung zur dipl. Dentalhygienikerin HF / zum dipl. Dentalhygieniker HF

gliedert sich in drei Jahre. Im dritten Ausbildungsjahr findet das

abschliessende Qualifikationsverfahren statt. Das Qualifikationsverfahren

besteht aus folgenden Diplomexamen, welche mindestens mit der Note 4

abgeschlossen werden müssen: a) Diplomarbeit, b) klinische Prüfung, c)

Praktikumsqualifikation, d) Fachgespräch (Promotionsordnung, Ziff. 3;

Wegleitung Qualifikationsverfahren, Ziff. 1.2). Bestehen Studierende das

Qualifikationsverfahren nicht, haben sie die Möglichkeit, jeden nicht

bestandenen Prüfungsteil einmal zu wiederholen. Ist das Resultat zum zweiten

Mal ungenügend, ist das Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden (Promotionsordnung,

Ziff. 5; Wegleitung Qualifikationsverfahren, Ziff. 3.1.1).

3.4

Der

Beschwerdeführer erzielte in der Diplomarbeit die Note 5,4, in der klinischen

Prüfung die Note 4,4, im Praktikum die Note 5,5 und im ersten Fachgespräch die

Note 3,6 (25 Punkte). Bei der Wiederholung des Fachgesprächs resultierte die

Note 2,9 (20 Punkte), die im Einspracheverfahren auf 3,3 (23 Punkte) angehoben

wurde. Der Beschwerdeführer hat damit die Bestehensvoraussetzung mindestens

einer Note 4 im Fachgespräch nicht erreicht und das Qualifikationsverfahren zur

Erlangung des Abschlusses als dipl. Dentalhygieniker HF nicht bestanden.

4.

4.1

Zunächst

bringt der Beschwerdeführer vor, das Prüfungsverfahren sei fehlerbehaftet und

prüfungsrechtlich zu beanstanden.

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, nach dem ersten Fachgespräch seien ihm die

Gründe für das Nichtbestehen nicht ausreichend mitgeteilt worden, sodass die

Fehler teilweise im zweiten Fachgespräch wiederholt worden seien. Es habe

lediglich ein kurzes Nachgespräch stattgefunden, in welchem dem Beschwerdeführer

eröffnet worden sei, dass er knapp nicht bestanden habe. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers

sei dies damit begründet worden, dass er nicht strukturiert vorgegangen sei,

inhaltlich sei aber alles gut gewesen.

4.2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der

Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung

angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGE 134 I 83 E. 4.1).

Daraus folgt auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die

Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu BGE 142 II 49 E. 9.2;

BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

Bei Prüfungsentscheiden darf sich die zuständige Behörde zunächst darauf

beschränken, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie nach

einer – allenfalls auch nur kurzen – mündlichen Erläuterung die schriftliche

Begründung im Rechtsmittelverfahren (nach-)liefert und die Betroffenen

Gelegenheit erhalten, in einem zweiten Schriftenwechsel umfassend dazu Stellung

zu nehmen (BGr, 8. März 2024, 2D_8/2023, E. 4.1; BGr, 13. September

2019, 2C_505/2019, E. 4.2.1; BGr, 27. November 2015, 2D_29/2015, E. 2.2

mit Hinweisen). Die mündliche Erläuterung muss – sofern sich nichts anderes aus

dem kantonalen Recht ergibt – nicht protokolliert werden und darf sich auf die

Darlegung beschränken, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von den

Kandidierenden erwartet wurden und inwiefern die Antworten den Anforderungen

nicht zu genügen vermochten (BGr, 8. März 2024, 2D_8/2023, E. 4.1;

BGr, 6. August 2019, 2D_10/2019, E. 4.2; BGr, 23. Januar 2015,

2D_54/2014, E. 5.3; BGr, 26. Oktober 2012, 2D_34/2012, E. 2.1).

Aus dem kantonalen Recht (Art. 18 Abs. 2 KV; Art. § 10 Abs 1 VRG) ergeben sich in Bezug auf die Begründung des Prüfungsergebnisses darüber

hinaus keine weitergehenden Ansprüche (vgl. BGr, 13. September 2019,

2C_505/2019, E. 4.2.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 32).

4.2.2

Dem Beschwerdeführer wurde am 30. Juni 2023 schriftlich über Teams

mitgeteilt, dass das Fachgespräch vom 29. Juni 2023 mit der Note 3,6 und

damit ungenügend bewertet wurde. Unbestrittenermassen erläuterte die interne

Prüfungsexpertin dem Beschwerdeführer die Beurteilung des Fachgesprächs am 4. Juli

2023.

im persönlichen Gespräch. Der Beschwerdegegner führt dazu aus, dass im

Gespräch alle Punkte der Prüfung besprochen worden seien und dem Beschwerdeführer

gestützt auf die Prüfungsprotokolle und die Bewertungskriterien im Detail

erläutert worden sei, weshalb er das Fachgespräch vom 29. Juni 2023 nicht

bestanden habe. Dem Beschwerdeführer sei auch Gelegenheit gegeben worden, die

Protokolle anhand der Tonaufnahmen der Prüfung zu verifizieren, was er jedoch

abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer führte in seiner Rekursschrift vom 3. Januar

2024.

vor Vorinstanz aus, dass ihm im Gespräch vom 4. Juli 2023 seine

Fehler erläutert worden seien und er sich für eine Wiederholung des Fachgesprächs

habe äussern können. Er sei jedoch verunsichert und nervös gewesen, sodass er

nicht bei allen Unklarheiten nachgehakt habe. Vor Verwaltungsgericht vertritt

der Beschwerdeführer nun im Wesentlichen die Auffassung, dass ihm lediglich

mitgeteilt worden sei, dass er nicht strukturiert vorgegangen sei, ohne ihm

jedoch weitere Fehler offenzulegen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde

das Vorgehen des Beschwerdegegners keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

darstellen. Die mündlichen Erläuterungen nach der Bekanntgabe der Note dürfen

kurz sein und sich summarisch auf die Darlegung der wesentlichen Gründe für die

Bewertung der mündlichen Leistung beschränken (so auch Edgar Fischer/Christoph

Jeremias/Peter Dieterich, Prüfungsrecht, 8. A., München 2022, N. 713).

Dass sich die mündliche Besprechung vom 4. Juli 2023 nach den Aussagen des

Beschwerdeführers auf den Hauptkritikpunkt des nicht strategischen Vorgehens in

dem ersten Fachgespräch bezogen haben soll, ist vor diesem Hintergrund nicht zu

beanstanden. Eine ausführliche schriftliche Begründung, die sich auch mit den

weiteren Fehlern, der unvollständigen Anamnese, dem fehlenden Grund der

Konsultation, der fehlenden Prognose und der unklaren Unterscheidung zwischen

der Hauptproblematik und dem Schwerpunkt befasst, wurde sodann mit den Prüfungsprotokollen

und den Bewertungskriterienbogen in dem anschliessenden Einspracheverfahren

geliefert, und der Beschwerdeführer konnte dazu umfassend Stellung nehmen.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich die Begründung der internen

Prüfungsexpertin im Rahmen des mündlichen Gesprächs vom 4. Juli 2023 auf

die ungenügende Note des ersten Fachgesprächs bezogen hat. Da das Fachgespräch

die Reflexion einer konkreten beruflichen Situation bezweckt

(Promotionsordnung, Ziff. 3 d; Wegleitung Qualifikationsverfahren, Ziff. 1.2

d), kann das korrekte Vorgehen resp. können mögliche Fehler im Falle der

Wiederholung des Fachgesprächs grundsätzlich nicht Gegenstand der Begründung

des ersten Fachgesprächs sein.

4.2.3

Der Beschwerdegegner kam somit seiner Begründungspflicht nach. Eine

Verletzung der Garantie des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV

liegt nicht vor.

4.3

Der

Beschwerdeführer bringt weiter zusammengefasst vor, das Prüfungsverfahren sei

mit Verstössen gegen das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 8 Abs. 1

BV sowie das Grundrecht der freien Berufswahl aus Art. 27 Abs. 2 BV

behaftet. Das Bewertungs- und Prüfungsverfahren sei nicht hinreichend

objektivitäts- und neutralitätssichernd ausgestaltet gewesen.

4.3.1

Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wird für das

Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die

Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle

Prüfungskandidierenden im Sinn formaler Gleichheit möglichst gleiche

Bedingungen hergestellt werden sollen. Dazu zählen insbesondere eine materiell

gleichwertige Aufgabenstellung und ein geordneter Verfahrensablauf. Gleiche

Bedingungen ermöglichen es allen Kandidierenden, einen ihren tatsächlichen

Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen; ungleiche Bedingungen

verletzen dagegen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (BGE 147 I 73

E. 6.2 mit Hinweisen). Nicht jede Unstimmigkeit im Prüfungsverfahren kann

aber zum Anlass genommen werden, das Prüfungsergebnis in Frage zu stellen:

Mängel im Prüfungsverfahren sind nur dann rechtserheblich, wenn sie das

Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGE 147 I 73 E. 6.7).

4.3.2

Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die

Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes

sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und

deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV).

Indessen verschafft die Wirtschafts- als Berufswahlfreiheit keinen Anspruch

darauf, dass ein infrage kommender privatwirtschaftlicher Beruf von allen

Personen ungeachtet ihrer individuellen Fähigkeiten ergriffen und ausgeübt

werden kann (BGE 122 I 130 E. 3c/aa; BGr, 8. März 2024,

2D_8/2023, E. 5.1; BGr, 15. April 2016, 8C_930/2015, E. 6.2).

4.3.3

Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Durchführung seiner

Fachgespräche aus verfahrensrechtlicher Sicht das Gebot der Chancengleichheit

verletze, legt er nicht hinreichend substanziiert dar, inwieweit der

Verfahrensablauf bei seinen Fachgesprächen gestört wurde oder im Vergleich zu

anderen Kandidierenden unterschiedliche Bedingungen geherrscht hätten. Auch den

Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Anspruch auf

rechtsgleiche Prüfungsbedingungen verletzt wurde. Die Vorgaben der

Prüfungsreglemente, die auf die Sicherung einer objektiven Bewertung des Fachgesprächs

zielen, sind vorliegend ebenfalls eingehalten worden. Gemäss den einschlägigen

Reglementen wird die Beurteilung des Fachgesprächs von je einer schulinternen

Fachperson und einer externen Expertin oder einem externen Experten aus der

Praxis durchgeführt. Letztere können von den Organisationen der Arbeitswelt

gestellt werden. Beim Beschwerdegegner setzt sich das Expertenteam in der Regel

aus einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt und einer dipl. Dentalhygienikerin HF

zusammen. Die Experten verfügen über Berufserfahrung und sind mit dem

Schulcurriculum des Beschwerdegegners und den Konzepten, die in der

Ausbildungsklinik angewendet werden, vertraut (Promotionsordnung, Ziff. 3.4;

Wegleitung Qualifikationsverfahren, Ziff. 1.3). Die Bewertung durch

mehrere fachlich kompetente Expertinnen und Experten objektiviert nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Leistungsbeurteilung (BGr, 8. März

2024, 2D_8/2023, E. 4.4.2; BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019, E. 4.1.1).

Das Fachgespräch wird zudem aufgenommen und schriftlich protokolliert

(Prüfungsordnung, Ziff. 6.3). Sowohl das erste Fachgespräch vom 29. Juni

2023.

als auch das zweite Fachgespräch vom 16. August 2023 wurde

schriftlich protokolliert und aufgenommen. Bei beiden Fachgesprächen ist den

entsprechenden Protokollen zudem zu entnehmen, dass sich das Expertenteam

korrekt wie reglementarisch vorgesehen aus einem Zahnarzt und einer dipl.

Dentalhygienikerin HF zusammensetzte, um eine objektive und unabhängige

Bewertung zu garantieren. Mit Blick auf Art. 27 Abs. 1 BV ist

schliesslich festzuhalten, dass dieser keinen Anspruch auf freien Zugang zu

einer Tätigkeit wie der vorliegenden vermittelt, bei der zur Wahrung der

öffentlichen Gesundheit mittels Prüfungen sichergestellt werden muss, dass die

Personen über die fachlich erforderlichen Kenntnisse verfügen, um einwandfrei

als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker tätig zu sein. Dass diese

Prüfungen nicht verhältnismässig ausgestaltet wären, bringt der Beschwerdeführer

zu Recht nicht vor.

4.3.4

Da für den Beschwerdeführer bei der Ablegung der Fachgespräche die gleichen

Bedingungen wie für alle anderen Kandidierenden hergestellt und das Verfahren

und die Durchführung der Fachgespräche reglementskonform und objektiv

vorgenommen wurden, sind die geltend gemachten verfassungsrechtlichen

Anforderungen an das Prüfungsverfahren vorliegend gewahrt worden.

4.4

Im

Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Dozierenden hätten ihm jegliche Hilfe

bei der Vorbereitung auf das zweite Fachgespräch verweigert. Entsprechend habe

er, obwohl er es aktiv versucht habe, nicht erfahren können, wo seine Fehler

liegen würden und an welchen Stellen er sich verbessern könne.

4.4.1

Im Qualifikationsverfahren werden die Resultate der einzelnen

Diplomexamina schriftlich über Teams mitgeteilt. Zu einem späteren Zeitpunkt

findet die Besprechung mit den internen Experten statt (Promotionsordnung, Ziff. 3.5;

Wegleitung Qualifikationsverfahren, Ziff. 1.7). Die Prüfungsordnung

präzisiert in zeitlicher Hinsicht, dass die mündliche Besprechung bei

Fachgesprächen mit der internen Dozentin in der Regel innerhalb von 14 Tagen

stattfindet (Prüfungsordnung, Ziff. 6.3).

4.4.2

Die in den rechtlichen Grundlagen des Qualifikationsverfahrens vorgesehene

Besprechung mit der internen Expertin fand unbestrittenermassen am 4. Juli

2023.

und damit wie vorgeschrieben statt. Darüber hinaus besteht jedoch keine

Grundlage für eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte zusätzliche

Hilfestellung der Dozierenden bei der Vorbereitung auf das zweite Fachgespräch.

Vielmehr ist jeder nicht bestandene Teil der Diplomexamina zu den gleichen

Bedingungen wie im ersten Qualifikationsverfahren durchzuführen (Wegleitung

Qualifikationsverfahren, Ziff. 3.2). Eine zusätzliche Hilfe für den

Beschwerdeführer bei der Vorbereitung auf das zweite Fachgespräch findet nicht

nur in den Prüfungsreglementen des Qualifikationsverfahrens keine Grundlage,

sondern würde darüber hinaus auch im Widerspruch zu der aus Art. 8 Abs. 1

BV folgenden Chancengleichheit stehen, die im Sinn formaler Gleichheit

möglichst gleiche Bedingungen für alle Prüfungskandidierenden fordert.

4.5

Der

Beschwerdeführer führt sodann aus, er leide an einer posttraumatischen

Belastungsstörung mit starker Prüfungsangst, welche der Schulkommission bekannt

sei. Es sei davon auszugehen, dass die Experten hierauf hingewiesen worden

seien. Spätestens nach dem ersten Fachgespräch hätten sie vom Beschwerdeführer

davon erfahren. Die Prüfungssituation habe sich für den Beschwerdeführer

aufgrund dieser Belastung als besonders schwierig gestaltet, als der Experte

immer wieder ins Gespräch eingegriffen habe, wodurch er ihn stark unter Druck

gesetzt habe.

4.5.1

Die Rechtsprechung verlangt mit Blick auf den Grundsatz von Treu und

Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dass

gesundheitliche Prüfungsverhinderungsgründe rechtzeitig geltend gemacht werden.

Im Grundsatz wird vorausgesetzt, dass sich die betroffene Person entweder

vorgängig dispensieren lässt, zumindest aber die Prüfungsunfähigkeit gleich im

Anschluss an die Prüfung – jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsresultats –

vorbringt und belegt (vgl. BGE 147 I 73 nicht publ. E. 7.1).

Zum Schutz der Chancengleichheit aller Prüflinge im

Prüfungsverfahren ist eine Pflicht zur schnellstmöglichen Geltendmachung nicht

nur im Fall einer gesundheitlich bedingten, vorübergehenden Prüfungsunfähigkeit

angezeigt, sondern auch dann, wenn andere Verfahrensmängel in Frage stehen. Der

Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen

erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm

zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren

einlässt (BGE 147 I 73 nicht publ. E. 7.2; BGr, 6. August 2020,

2C_506/2020, E. 5.4; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 4.6; VGr,

11.

Januar 2024, VB.2023.00623, E. 3.2). Wesentliche

Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit sind folglich so früh wie möglich

vorzubringen, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sie sich ausschlaggebend auf

das Prüfungsergebnis auswirken werden. Durch die Pflicht zur baldmöglichsten

Rüge eines Verfahrensmangels soll verhindert werden, dass jemand in Kenntnis

des Mangels die Prüfung ablegt und nachträglich im Fall des Scheiterns unter

Anrufung dieses Grundes die Aufhebung des Prüfungsresultats verlangt und sich

so eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit verschafft (vgl. BGE 147 I 73

nicht publ. E. 7.2; Fischer/Jeremias/Dieterich, a. a. O., N. 265 ff.).

4.5.2

Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass ihm aufgrund

der posttraumatischen Belastungsstörung ein Nachteilsausgleich für das

Fachgespräch hätte gewährt werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass er den

Beschwerdegegner über seine gesundheitliche Beeinträchtigung unverzüglich und

unter Beilage eines entsprechenden ärztlichen Attests hätte informieren und um

einen Nachteilsausgleich nachsuchen müssen (vgl. VGr, 3. November 2020,

VB.2020.00545, E. 5.2.; ferner VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00349,

E. 4.2). Dieses Vorgehen ist auch in den einschlägigen Prüfungsreglementen

niedergelegt (vgl. Promotionsordnung, Ziff. 5; Wegleitung

Qualifikationsverfahren, Ziff. 1.5, 3.1.1). Der Beschwerdeführer hätte

daher bereits vor Antritt des ersten Fachgesprächs ein solches Gesuch stellen

müssen, zumindest aber die gesundheitliche Beeinträchtigung gleich im Anschluss

an die Prüfung – vor Mitteilung des negativen Prüfungsresultats – vorbringen

und belegen müssen. Für dieses Vorgehen finden sich jedoch in den Akten keine

Hinweise. Vielmehr hat der Beschwerdeführer erst im Einspracheverfahren und

damit nach Erhalt der negativen Prüfungsresultate seine gesundheitliche

Beeinträchtigung schriftlich vorgebracht. Der Beschwerdeführer ist somit im

Wissen um seine gesundheitliche Beeinträchtigung zum ersten und sodann auch zum

zweiten Fachgespräch angetreten. Beim zweiten Fachgespräch hat er auch nicht

die vom Beschwerdegegner vorgesehene Frist abgewartet (Promotionsordnung, Ziff. 5.2;

Wegleitung Qualifikationsverfahren, Ziff. 3.2). Vielmehr wurde auf seinen

Wunsch die Wiederholung des Fachgesprächs auf August 2023 vorgezogen. Der

Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer darüber informiert, dass bei einer

Wiederholung des Fachgesprächs eine Verlängerung bis Mitte Dezember von der

Schule vorgegeben werde, um dem Studenten eine optimale Vorbereitung zu

ermöglichen. Der Beschwerdeführer hat hierauf unterschriftlich bestätigt, dass

er die volle Verantwortung für seine Entscheidung der vorgezogenen Wiederholung

übernehme (vgl. "Abschliessendes Qualifikationsverfahren / Fachgespräch"

vom 6. Juli 2023). Dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig und

insbesondere mit Blick auf das zweite Fachgespräch ein Gesuch um

Nachteilsausgleich stellte, kann vor diesem Hintergrund nicht dem Beschwerdegegner

angelastet werden. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der

Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachte gesundheitliche Beeinträchtigung

nicht schon vor der Prüfung oder zumindest sogleich nach deren Abschluss hätte

geltend machen können. Er hat den Anspruch auf Geltendmachung allfälliger

diesbezüglicher Verfahrensmängel folglich verwirkt.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Bewertung des ersten

Fachgesprächs vom 29. Juni 2023.

5.1.1

In Bezug auf das Kriterium 2 bringt der Beschwerdeführer vor, die Experten

seien von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Er habe entgegen der

Darstellung erkannt, dass der Zahn 43 dunkler sei, und habe interpretiert, dass

er abgestorben sein könnte. Auf Nachfrage des Experten habe der Beschwerdeführer

sodann das konkrete Vorgehen und mögliche Ursachen für die Verdunklung

erläutert. Auch die Furkation habe der Beschwerdeführer genannt. Ebenso habe er

den Knochenverlust erkannt und ihn als eine Wurzelresorption definiert. Die

Tonbandaufnahme zeige auch, dass der Beschwerdeführer die Befunde interpretiert

habe, indem er mögliche Ursachen benannte und Rückschlüsse zog. Unter

Berücksichtigung dieser fälschlicherweise als nicht erkannt gewerteten Aspekte

sei die Bepunktung für dieses Kriterium hochzusetzen.

5.1.2

Gegenstand des Kriteriums 2 stellte die "Interpretation der

vorgelegten Befunde" dar. Der Beschwerdeführer erreichte dabei drei von

sechs Punkten. Die Abzüge wurden vom Expertenteam im Kommentar damit begründet,

dass er "keine Interpretation, nur Fakten gelesen" und "keinerlei

Rückschlüsse, Gründe, Annahmen, Begründungen" geäussert habe. Daneben

wurden auch falsche Feststellungen (Erosionen zuerst erwähnt bei Implantaten

statt bei Abdeckungen) oder fehlende Befunde (46 Karies in Furkation nicht

erkannt) genannt. Mit Blick auf die Zielsetzung dieses Kriteriums der

Interpretation der vorgelegten Befunde ist mit der Vorinstanz festzuhalten,

dass ein blosses Aufzählen von verschiedenen Aspekten ohne Interpretation den

Anforderungen der Aufgabe nicht entsprechen kann. Bei der vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Thematik "43 dunkler à

CO2 pos?" ist weder im Protokoll des Fachgesprächs noch im Bewertungsbogen

ein Häkchen gesetzt. Der Beschwerdegegner führt dazu aus, dass dem Beschwerdeführer

nicht selber aufgefallen sei, dass die Zahnkrone des 43 dunkler sei, sondern

erst nachdem er vom Experten zum Ende der Prüfung darauf aufmerksam gemacht

worden sei. Er hätte dies ohne Hinweis selber gleich zu Beginn der Prüfung

erkennen müssen. Diese Darstellung entspricht den Tonbandaufnahmen, auf denen

der Experte den Beschwerdeführer am Ende der Prüfung explizit auffordert, den

Zahn 43 anzuschauen, am besten auf dem Foto (Tonband, 23:12). Dass das

Expertenteam vor diesem Hintergrund diesen Aspekt bei der Interpretation der

vorgelegten Befunde nicht als selbständig erbrachte Eigenleistung bewertete,

ist auch mit Blick auf die eingeschränkte Prüfungsdichte des Verwaltungsgerichts

nicht zu beanstanden. Im Protokoll des Fachgesprächs und auf dem

Bewertungsbogen ist sodann bei der Thematik "Furkationsbefall bis F3 36

und 46" jeweils ein Häkchen gesetzt, weshalb diese Aussagen des Beschwerdeführers

entgegen seinen Vorbringen in die Bewertung miteinflossen. In Bezug auf die

Thematik "15 Knochenverlust und verbreiterter Desmodontalspalt à okklusales Trauma?" hat der

Beschwerdeführer zwar den Begriff des Knochenverlusts im Laufe des Gesprächs

erwähnt, jedoch nicht die anderen unter diesem Punkt zu erwähnenden Aspekte,

die für eine Interpretation der Befunde wesentlich waren. Die vom Beschwerdeführer

geltend gemachten Punkte sind damit entweder bereits bei der Bewertung

berücksichtigt worden oder aufgrund mangelnder Eigenleistung oder mangelnder

Vollständigkeit nicht in die Bewertung eingeflossen. Entgegen den Vorbringen

des Beschwerdeführers erweist sich die Bewertung von Kriterium 2 daher nicht

als rechtsverletzend.

5.1.3

Zu Kriterium 4 bringt der Beschwerdeführer vor, es sei unzutreffend, dass

er die Hauptproblematik nicht erkannt habe. Er habe sowohl Implantate als auch

die BOP benannt. Dies sei zudem nicht, wie im Bewertungsbogen dargestellt, auf

Nachfrage erfolgt. Auch die Paradontitis des 15 habe der Beschwerdeführer

erkannt. Selbst wenn Nachfragen erforderlich gewesen wären, wäre unter

Berücksichtigung der genannten Aspekte eine Bewertung mit nur einem Punkt nicht

gerechtfertigt.

5.1.4

Das Kriterium 4 hatte die "Hauptproblematik" und den "Schwerpunkt

der Behandlung" zum Gegenstand. Im Bewertungsbogen wurde dazu

festgehalten, dass die Hauptproblematik und der Schwerpunkt "nur auf

Nachfragen" und "nicht selbständig" erwähnt worden seien. Zudem

wurden die vom Beschwerdeführer genannten Aspekte (Immunsuppressiva,

Zahnsteinentfernung, Parodontitisbehandlung) nicht als Schwerpunkt oder

Hauptproblematik qualifiziert. Wie auch der Tonbandaufzeichnung zu entnehmen

ist (16:29−18:38), hat der Beschwerdeführer die Hauptproblematik und den

Schwerpunkt der Behandlung nur auf Nachfrage des Expertenteams thematisiert.

Zudem konnte er diese nicht selbständig korrekt bestimmen, sondern hat auf

Nachfrage einen unzutreffenden Schwerpunkt und als Hauptproblematiken

unzutreffende Behandlungsformen genannt. Dass der Beschwerdeführer Aspekte

erwähnte, die auch problematisch sein können, oder in anderem Zusammenhang die

Punkte "Implantate" und "BOP" erwähnte, ist kein Anlass für

eine zusätzliche Punktvergabe, weil das Kriterium 4 das Erkennen der

Hauptproblematik, d. h.

der zentralen Problematik, zum Gegenstand hatte und nicht das Erkennen weiterer

möglicher Probleme. Damit vermag der Beschwerdeführer bei der Bewertung von

Kriterium 4 keinen offensichtlichen Mangel darzutun.

5.1.5

In Bezug auf das Kriterium 6 rügt der Beschwerdeführer, die Bewertung

dieses Kriteriums mit vier Punkten sei nicht gerechtfertigt. Der Kommentar im

Behandlungsplan zeige, dass der Beschwerdeführer den Fall gut eingeschätzt

habe. Er habe beide Zusatzfragen zutreffend beantwortet. Prognose und

Restproblematik seien von ihm bereits zu Beginn erwähnt worden.

5.1.6

Das Kriterium 6 umfasste die "Falleinschätzung", bei der

Ausführungen zur Analyse der Befunde, zur Prognose und zur Restproblematik

erwartet wurden. Der Beschwerdeführer erzielte dabei vier von sechs Punkten. Im

Bewertungsformular wurde unter dem Kommentar vermerkt, dass der Beschwerdeführer

sowohl die Prognose als auch die Restproblematik ganz vergessen habe. Diese

Einschätzung ist auch mit Blick auf die Tonbandaufzeichnung nachvollziehbar.

Weder die Prognose noch die Restproblematik wurden als solche thematisiert.

Dass einzelne Aspekte in anderem Zusammenhang zu Beginn erwähnt wurden, kann

nicht als vollständige Beantwortung dieser Punkte qualifiziert werden. Der

Abzug von zwei Punkten bei diesem Kriterium ist daher nachvollziehbar. Daran

vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Protokoll und dem

Beurteilungsbogen eine Zusatzfrage korrekt beantwortet hat, nichts zu ändern.

Es erscheint sachgerecht, dass in der Bewertung die nicht beantworteten

zentralen Hauptaspekte nach der Prognose und der Restproblematik höher gewichtet

werden als allfällig beantwortete Zusatzfragen. Eine Rechtsverletzung ist in

dieser Bewertung folglich nicht zu erblicken.

5.1.7

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Heranziehung des Kriteriums 7 als

eigenes Kriterium sei unzulässig. Das Kriterium 7 sei vielmehr eine

Zusammenfassung der vorangegangenen Kriterien. Die zusammenfassende Auflistung

der angeblichen Mängel führe zu zahlreichen unzulässigen Doppelwertungen.

5.1.8

Gegenstand von Kriterium 7 bildete die "Präsentation und Fallerfassung",

wobei als Unterkriterien "Struktur/Fachsprache/Theoriewissen"

definiert wurden. Gefragt waren ein gutes Vernetzen des Fachwissens,

Zusammenhänge erkennen und aufzeigen, eine strukturierte Herangehensweise,

präsentes Theoriewissen und die Anwendung einer angemessenen Fachsprache. Das

Kriterium 7 bezieht sich somit nicht auf ein weiteres inhaltliches Thema,

sondern beurteilt die aufgezählten vorwiegend formalen Aspekte der Präsentation

des Falles mit Blick auf das gesamte Fachgespräch. Bei Kriterium 7 erzielte der

Beschwerdeführer drei von sechs Punkten. Die Vorinstanz erwog hierzu zu Recht,

dass das Bewertungsformular und das Protokoll teilweise nochmals inhaltliche

Mängel aufzählten, die der Beschwerdeführer nicht gesehen, gewusst oder genannt

habe. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen für sich

allein keine hinreichende Begründung von Abzügen in Bezug auf die zuvor

genannten vorwiegend formalen Aspekte darstellen, auch wenn sie als

beispielhafte Aufzählung des nicht abrufbaren Theoriewissens verstanden werden

können. Jedoch wurde im Kommentar der Experten zu diesem Kriterium auch

festgehalten, dass der Beschwerdeführer "sehr viel Hilfe" benötigt

habe, was sich auf die gesamte unter diesem Kriterium zu bewertende

selbständige, strukturierte Herangehensweise und Präsentation des Falles

bezieht. Der Hauptkritikpunkt der unstrukturierten Herangehensweise wurde dem

Beschwerdeführer unbestrittenermassen auch bereits im mündlichen Gespräch vom 4. Juli

2023.

mitgeteilt. Zusätzlich wurde im Kommentar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer

bei "13 Schmelzriss sehr unsicher" und "zu zögerlich" war.

Auch daraus ergibt sich eine nachvollziehbare Begründung für Abzüge bei der

Abrufbarkeit resp. Präsenz von Theoriewissen. Die Kommentare ermöglichen daher

gesamthaft, die Abzüge unter diesem Kriterium nachzuvollziehen. Bei der

Berücksichtigung dieser vorwiegend formalen Aspekte des Fachgesprächs liegen

denn auch keine vom Beschwerdeführer geltend gemachten Doppelbewertungen von

inhaltlichen Fehlern vor. Vor diesem Hintergrund und im Lichte der

eingeschränkten Prüfungsdichte des Verwaltungsgerichts erweist sich die

Bewertung nicht als rechtsverletzend.

5.2

Der

Beschwerdeführer beanstandet auch die Bewertung des zweiten Fachgesprächs vom 16. August

2023.

5.2.1

In Bezug auf Kriterium 2 rügt er, dass die Experten pauschal behaupten

würden, der Beschwerdeführer vermische Befunde, ohne dies näher auszuführen.

Wesentlich für die Begründung sei, dass sie eindeutig erkennen lasse, auf

welcher Grundlage die Beurteilung durch den Prüfer erfolgt sei. Er habe

Richtiges als richtig und Unrichtiges als unrichtig klar zu kennzeichnen.

5.2.2

Bei Kriterium 2 zur Thematik "Interpretation der vorgelegten Befunde"

erzielte der Beschwerdeführer zunächst zwei, aufgrund der Korrektur im

Einspracheentscheid dann drei von sechs Punkten. Im Protokoll des Fachgesprächs

wurden zu den einzelnen Aspekten, die vom Kandidaten unter diesem Kriterium

thematisiert werden mussten, jeweils Häkchen gesetzt für Punkte, die im

Gespräch erwähnt wurden. Ebenso wurde im Bewertungsformular bei den

entsprechenden Aspekten jeweils explizit festgehalten, welche Punkte bei den

Ausführungen des Beschwerdeführers fehlten. Im Kommentar des Expertenteams

wurden sodann wiederum unter Bezugnahme auf die konkreten Aussagen des Beschwerdeführers

die falschen Aussagen aufgelistet. Es liegt somit eine detailliert

nachvollziehbare Bewertung und nicht, wie der Beschwerdeführer rügt, eine

pauschale Behauptung der Experten vor. Der Abzug von drei Punkten ist damit

hinreichend begründet und nachvollziehbar.

5.2.3

Mit Blick auf Kriterium 4 bringt der Beschwerdeführer vor, die Experten

würden dieses Kriterium mit zwei Punkten bewerten, obwohl der Beschwerdeführer

lediglich eine Hauptproblematik nicht benannt habe.

5.2.4

Bei Kriterium 4 erzielte der Beschwerdeführer zwei von sechs Punkten. Dem

Protokoll und dem Bewertungsbogen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer

die Hauptproblematik "PUS 37, 36" nicht erwähnte, jedoch die zwei

weiteren Aspekte "Paro mit Furkationsbefall" und "36 Karies".

Jedoch bildete auch der "Schwerpunkt der Behandlung" Teil dieser

Aufgabe, bei dem der Beschwerdeführer keine der beiden korrekten Vorgehen zu

benennen wusste. Dem Kommentar des Expertenteams ist weiter zu entnehmen, dass

aufgrund der vom Beschwerdeführer nicht erkannten Problematik "PUS 37, 36"

das Risiko eines Zahnverlusts besteht. Unter Berücksichtigung des nicht korrekt

benannten Schwerpunkts der Behandlung und unter Gewichtung der für die

Zahngesundheit einer Person zentralen nicht benannten Hauptproblematik "PUS

37, 36" unter diesem Kriterium erscheint ein Abzug von vier Punkten daher

hinreichend begründet und gerechtfertigt. Eine Rechtsverletzung ist in dieser

Bewertung folglich nicht zu erblicken.

5.2.5

In Bezug auf Kriterium 7 führt der Beschwerdeführer aus, dass zahlreiche

unzulässige Doppelbewertungen stattfinden würden. Die Experten würden unter

Kriterium 7 sämtliche Monita zusammenfassend heranziehen, um die Bewertung mit

zwei Punkten zu rechtfertigen.

5.2.6

Gegenstand des Kriteriums 7 bildete die "Präsentation und

Fallerfassung", wobei die Struktur, die Fachsprache und das Theoriewissen

als Aspekte der Bewertung dienten. Erwartet wurde ein gutes Vernetzen des Fachwissens,

Zusammenhänge erkennen und aufzeigen, eine strukturierte Herangehensweise, präsentes

Theoriewissen und die Anwendung einer angemessenen Fachsprache. Bei Kriterium 7

erzielte der Beschwerdeführer zwei von sechs Punkten. Die Begründung für die

Abzüge im Bewertungsformular beim Kommentar der Experten ist detailliert und

kriterienbezogen. In Bezug auf die Präsentation wurde festgehalten, dass der

Beschwerdeführer die anzustrebende Struktur keinesfalls eingehalten habe,

sondern zwischen den Aspekten hin- und herspringe. Die Herangehensweise wurde

als chaotisch bezeichnet. Zudem habe kein Vernetzen stattgefunden, sondern der

Beschwerdeführer habe einfach Fakten ohne Zusammenhang erwähnt. Diese

Kommentare ermöglichen daher, die Abzüge unter diesem Kriterium gesamthaft

nachzuvollziehen. Die beispielhafte Aufzählung von falschen Antworten

verdeutlicht lediglich, dass das Theoriewissen nicht präsent und für die

Präsentation des Falles nicht abrufbar war. Die Begründung der Abzüge ist daher

nachvollziehbar. Es liegen keine vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Doppelbewertungen von inhaltlichen Fehlern vor. Die Bewertung erweist sich vor

diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und ist

entsprechend schon deshalb nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem

in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner steht

praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (VGr, 14. Juli 2022,

VB.2021.00854, E. 7 mit Hinweisen).

7.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom

Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,

2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.