VB.2024.00502
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00502
13. März 2025Deutsch29 min
(URT.2025.26086)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00502
Urteil
der 4.
Kammer
vom 13. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichterin Patricia Egli, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Prophylaxe Zentrum Zürich,
Höhere Fachschule für Dentalhygiene,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtbestehen
Abschlussprüfung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolvierte am 29. Juni 2023 das Fachgespräch als
Teil seines abschliessenden Qualifikationsverfahrens an der Höheren Fachschule
für Dentalhygiene, Prophylaxe Zentrum Zürich. Am 30. Juni 2023 wurde ihm
mitgeteilt, dass er die Note 3,6 erzielt habe. Die Wiederholung des Fachgesprächs
fand am 16. August 2023 statt und wurde mit der Note 2,9 bewertet. Dieses
Ergebnis wurde A am 18. August 2023 mitgeteilt. Da er damit die
Bestehensvoraussetzungen nicht erfüllte, wurde ihm das Diplom als
Dentalhygieniker HF nicht erteilt, was ihm am 8. September 2023 mitgeteilt
wurde.
Am 14. September 2023 erhob A Einsprache gegen das
Nichtbestehen des zweiten Fachgesprächs bei der Schulkommission der Höheren
Fachschule für Dentalhygiene, Prophylaxe Zentrum Zürich. Mit Einsprache vom 6. Oktober
2023 wandte er sich sodann auch gegen das Nichtbestehen des ersten
Fachgesprächs. Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023 trat die
Höhere Fachschule für Dentalhygiene, Prophylaxe Zentrum Zürich, auf die
Einsprache betreffend das erste Fachgespräch nicht ein und wies die Einsprache
gegen das zweite ab.
Erwägungen
II.
Am 3. Januar 2024 erhob A dagegen Rekurs beim
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, welches den Rekurs am 17. Januar 2024 an die
Bildungsdirektion des Kantons Zürich überwies. Mit Verfügung vom 27. Juni
2024.
wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab.
III.
Am 30. August 2024 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben und das Fachgespräch als bestanden zu werten. Sinngemäss stellte er
den Eventualantrag, das Fachgespräch sei zu wiederholen.
Die Bildungsdirektion verzichtete am 16. September
2024.
auf Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 25. September
2024.
Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es sei der Beschwerdeführer
zudem aufzufordern, innert kurzer Nachfrist Anträge zur Beschwerde einzureichen,
und es sei ihm sodann Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdeantwort
einzuräumen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rekursentscheiden der
Bildungsdirektion über Anordnungen betreffend Qualifikationsentscheide der
höheren Fachschulen mit kantonalem Leistungsauftrag bzw. diesbezügliche
Einspracheentscheide (§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz,
BBG, SR 412.10] vom 13. Dezember 2002 und § 47 Abs. 1 lit. c
des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 [EG
BBG, LS 413.31]).
1.2
Der
Beschwerdegegner wendet vorab ein, die Beschwerde weise keinen klaren Antrag
auf, weshalb eine Nachfrist anzusetzen sei.
1.3
Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung
enthalten. Das Erfordernis des Antrags besagt zunächst, dass der
Beschwerdewille zum Ausdruck kommen muss. Sodann muss aus dem Antrag
ersichtlich sein, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern
ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Allerdings ist die
Praxis in Bezug auf diese Anforderungen nicht allzu streng, besonders bei
juristischen Laien. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter
Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was die beschwerdeführende
Partei will (VGr, 7. Dezember 2023, VB.2023.00508, E. 1.2; VGr,
25.
November 2020, VB.2020.00721, E. 1.3.1; Alain Griffel in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in
Verbindung mit § 23 N. 12). Es bedarf daher weder eines gesondert
formulierten Rechtsbegehrens, noch kommt es auf juristisch korrekte
Formulierungen an (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12). Bei
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wird zwar erwartet, dass sie die
Anforderungen an eine Rechtsschrift kennen (vgl. VGr, 25. Oktober 2011,
VB.2011.00483, E. 5.2; VGr, 30. Januar 2013, VB.2012.00791, E. 2.4.2),
jedoch sind auch hier die Anforderungen mit Blick auf das Verbot des überspitzten
Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) zu handhaben.
1.4
Die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August 2024 ist ausdrücklich als
Beschwerde gekennzeichnet, weshalb der Beschwerdewille deutlich zum Ausdruck
kommt. Klar ist sodann, dass sich die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom
27.
Juni 2024 der Bildungsdirektion des Kantons Zürich betreffend die
Einspracheverfügung des Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2023 richtet.
Unter Berücksichtigung der Begründung der Beschwerde und der darin gestellten
Rechtsbegehren 1−3 wird weiter deutlich, dass der Beschwerdeführer sinngemäss
beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Fachgespräch
als bestanden zu werten. Sinngemäss stellt er den Eventualantrag, das
Fachgespräch sei zu wiederholen. Damit genügt die Beschwerde den gesetzlichen
Anforderungen.
1.5
Weil auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Vor
Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).
2.2
Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die
Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist
oder auf sachfremden Kriterien beruht.
Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von
Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung
von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche
Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre
(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 22. Juni
2023, VB.2023.00140, E. 2.2; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00691,
E. 2.2; VGr, 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 88 f.).
3.
3.1
Beim
Beschwerdegegner handelt es sich um eine höhere Fachschule mit kantonaler
Leistungsvereinbarung (§ 28 Abs. 3 EG BBG), die den eidgenössisch
anerkannten Bildungsgang der Dentalhygiene HF anbietet. Das Eidgenössische
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) stellt in
Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische
Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen
Mindestvorschriften betreffend die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte,
Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel auf (Art. 29
Abs. 3 BBG). Gestützt auf diese Bestimmung wurde die Verordnung des
WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung
von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF, SR 412.101.61) erlassen. Gemäss deren Art. 8
Abs. 1 entwickeln und erlassen die Organisationen der Arbeitswelt in
Zusammenarbeit mit den Bildungsanbietern die Rahmenlehrpläne, die vom
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zu genehmigen
sind (Art. 8 Abs. 2 MiVo-HF).
3.2
Die
Nationale Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé) und der
Schweizerische Verband Bildungszentren Gesundheit und Soziales (BGS) haben den
Rahmenlehrplan für Bildungsgänge der höheren Fachschulen "Dentalhygiene"
mit dem geschützten Titel "dipl. Dentalhygienikerin HF" / "dipl. Dentalhygieniker HF"
erarbeitet (Art. 20 Abs. 2 MiVo-HF, Anhang 1), der vom SBFI am 25. Juni
2021.
in Kraft gesetzt wurde. In Ziff. 6.1 des Rahmenlehrplans wird den
Bildungsanbietern die Kompetenz zugewiesen, ein Reglement über das
Qualifikationsverfahren und die Promotion zu erlassen. Auf dieser Grundlage
beruht die vom Beschwerdegegner eingeführte Prüfungsordnung vom 12. September
2022.
(nachfolgend: Prüfungsordnung), die Promotionsordnung vom 12. September
2022.
(nachfolgend: Promotionsordnung) und die Wegleitung
Qualifikationsverfahren vom 12. September 2022 (nachfolgend: Wegleitung
Qualifikationsverfahren).
3.3
Die
Ausbildung zur dipl. Dentalhygienikerin HF / zum dipl. Dentalhygieniker HF
gliedert sich in drei Jahre. Im dritten Ausbildungsjahr findet das
abschliessende Qualifikationsverfahren statt. Das Qualifikationsverfahren
besteht aus folgenden Diplomexamen, welche mindestens mit der Note 4
abgeschlossen werden müssen: a) Diplomarbeit, b) klinische Prüfung, c)
Praktikumsqualifikation, d) Fachgespräch (Promotionsordnung, Ziff. 3;
Wegleitung Qualifikationsverfahren, Ziff. 1.2). Bestehen Studierende das
Qualifikationsverfahren nicht, haben sie die Möglichkeit, jeden nicht
bestandenen Prüfungsteil einmal zu wiederholen. Ist das Resultat zum zweiten
Mal ungenügend, ist das Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden (Promotionsordnung,
Ziff. 5; Wegleitung Qualifikationsverfahren, Ziff. 3.1.1).
3.4
Der
Beschwerdeführer erzielte in der Diplomarbeit die Note 5,4, in der klinischen
Prüfung die Note 4,4, im Praktikum die Note 5,5 und im ersten Fachgespräch die
Note 3,6 (25 Punkte). Bei der Wiederholung des Fachgesprächs resultierte die
Note 2,9 (20 Punkte), die im Einspracheverfahren auf 3,3 (23 Punkte) angehoben
wurde. Der Beschwerdeführer hat damit die Bestehensvoraussetzung mindestens
einer Note 4 im Fachgespräch nicht erreicht und das Qualifikationsverfahren zur
Erlangung des Abschlusses als dipl. Dentalhygieniker HF nicht bestanden.
4.
4.1
Zunächst
bringt der Beschwerdeführer vor, das Prüfungsverfahren sei fehlerbehaftet und
prüfungsrechtlich zu beanstanden.
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, nach dem ersten Fachgespräch seien ihm die
Gründe für das Nichtbestehen nicht ausreichend mitgeteilt worden, sodass die
Fehler teilweise im zweiten Fachgespräch wiederholt worden seien. Es habe
lediglich ein kurzes Nachgespräch stattgefunden, in welchem dem Beschwerdeführer
eröffnet worden sei, dass er knapp nicht bestanden habe. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers
sei dies damit begründet worden, dass er nicht strukturiert vorgegangen sei,
inhaltlich sei aber alles gut gewesen.
4.2.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der
Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung
angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGE 134 I 83 E. 4.1).
Daraus folgt auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die
Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu BGE 142 II 49 E. 9.2;
BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
Bei Prüfungsentscheiden darf sich die zuständige Behörde zunächst darauf
beschränken, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie nach
einer – allenfalls auch nur kurzen – mündlichen Erläuterung die schriftliche
Begründung im Rechtsmittelverfahren (nach-)liefert und die Betroffenen
Gelegenheit erhalten, in einem zweiten Schriftenwechsel umfassend dazu Stellung
zu nehmen (BGr, 8. März 2024, 2D_8/2023, E. 4.1; BGr, 13. September
2019, 2C_505/2019, E. 4.2.1; BGr, 27. November 2015, 2D_29/2015, E. 2.2
mit Hinweisen). Die mündliche Erläuterung muss – sofern sich nichts anderes aus
dem kantonalen Recht ergibt – nicht protokolliert werden und darf sich auf die
Darlegung beschränken, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von den
Kandidierenden erwartet wurden und inwiefern die Antworten den Anforderungen
nicht zu genügen vermochten (BGr, 8. März 2024, 2D_8/2023, E. 4.1;
BGr, 6. August 2019, 2D_10/2019, E. 4.2; BGr, 23. Januar 2015,
2D_54/2014, E. 5.3; BGr, 26. Oktober 2012, 2D_34/2012, E. 2.1).
Aus dem kantonalen Recht (Art. 18 Abs. 2 KV; Art. § 10 Abs 1 VRG) ergeben sich in Bezug auf die Begründung des Prüfungsergebnisses darüber
hinaus keine weitergehenden Ansprüche (vgl. BGr, 13. September 2019,
2C_505/2019, E. 4.2.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 32).
4.2.2
Dem Beschwerdeführer wurde am 30. Juni 2023 schriftlich über Teams
mitgeteilt, dass das Fachgespräch vom 29. Juni 2023 mit der Note 3,6 und
damit ungenügend bewertet wurde. Unbestrittenermassen erläuterte die interne
Prüfungsexpertin dem Beschwerdeführer die Beurteilung des Fachgesprächs am 4. Juli
2023.
im persönlichen Gespräch. Der Beschwerdegegner führt dazu aus, dass im
Gespräch alle Punkte der Prüfung besprochen worden seien und dem Beschwerdeführer
gestützt auf die Prüfungsprotokolle und die Bewertungskriterien im Detail
erläutert worden sei, weshalb er das Fachgespräch vom 29. Juni 2023 nicht
bestanden habe. Dem Beschwerdeführer sei auch Gelegenheit gegeben worden, die
Protokolle anhand der Tonaufnahmen der Prüfung zu verifizieren, was er jedoch
abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer führte in seiner Rekursschrift vom 3. Januar
2024.
vor Vorinstanz aus, dass ihm im Gespräch vom 4. Juli 2023 seine
Fehler erläutert worden seien und er sich für eine Wiederholung des Fachgesprächs
habe äussern können. Er sei jedoch verunsichert und nervös gewesen, sodass er
nicht bei allen Unklarheiten nachgehakt habe. Vor Verwaltungsgericht vertritt
der Beschwerdeführer nun im Wesentlichen die Auffassung, dass ihm lediglich
mitgeteilt worden sei, dass er nicht strukturiert vorgegangen sei, ohne ihm
jedoch weitere Fehler offenzulegen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde
das Vorgehen des Beschwerdegegners keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darstellen. Die mündlichen Erläuterungen nach der Bekanntgabe der Note dürfen
kurz sein und sich summarisch auf die Darlegung der wesentlichen Gründe für die
Bewertung der mündlichen Leistung beschränken (so auch Edgar Fischer/Christoph
Jeremias/Peter Dieterich, Prüfungsrecht, 8. A., München 2022, N. 713).
Dass sich die mündliche Besprechung vom 4. Juli 2023 nach den Aussagen des
Beschwerdeführers auf den Hauptkritikpunkt des nicht strategischen Vorgehens in
dem ersten Fachgespräch bezogen haben soll, ist vor diesem Hintergrund nicht zu
beanstanden. Eine ausführliche schriftliche Begründung, die sich auch mit den
weiteren Fehlern, der unvollständigen Anamnese, dem fehlenden Grund der
Konsultation, der fehlenden Prognose und der unklaren Unterscheidung zwischen
der Hauptproblematik und dem Schwerpunkt befasst, wurde sodann mit den Prüfungsprotokollen
und den Bewertungskriterienbogen in dem anschliessenden Einspracheverfahren
geliefert, und der Beschwerdeführer konnte dazu umfassend Stellung nehmen.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich die Begründung der internen
Prüfungsexpertin im Rahmen des mündlichen Gesprächs vom 4. Juli 2023 auf
die ungenügende Note des ersten Fachgesprächs bezogen hat. Da das Fachgespräch
die Reflexion einer konkreten beruflichen Situation bezweckt
(Promotionsordnung, Ziff. 3 d; Wegleitung Qualifikationsverfahren, Ziff. 1.2
d), kann das korrekte Vorgehen resp. können mögliche Fehler im Falle der
Wiederholung des Fachgesprächs grundsätzlich nicht Gegenstand der Begründung
des ersten Fachgesprächs sein.
4.2.3
Der Beschwerdegegner kam somit seiner Begründungspflicht nach. Eine
Verletzung der Garantie des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV
liegt nicht vor.
4.3
Der
Beschwerdeführer bringt weiter zusammengefasst vor, das Prüfungsverfahren sei
mit Verstössen gegen das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 8 Abs. 1
BV sowie das Grundrecht der freien Berufswahl aus Art. 27 Abs. 2 BV
behaftet. Das Bewertungs- und Prüfungsverfahren sei nicht hinreichend
objektivitäts- und neutralitätssichernd ausgestaltet gewesen.
4.3.1
Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wird für das
Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die
Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle
Prüfungskandidierenden im Sinn formaler Gleichheit möglichst gleiche
Bedingungen hergestellt werden sollen. Dazu zählen insbesondere eine materiell
gleichwertige Aufgabenstellung und ein geordneter Verfahrensablauf. Gleiche
Bedingungen ermöglichen es allen Kandidierenden, einen ihren tatsächlichen
Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen; ungleiche Bedingungen
verletzen dagegen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (BGE 147 I 73
E. 6.2 mit Hinweisen). Nicht jede Unstimmigkeit im Prüfungsverfahren kann
aber zum Anlass genommen werden, das Prüfungsergebnis in Frage zu stellen:
Mängel im Prüfungsverfahren sind nur dann rechtserheblich, wenn sie das
Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGE 147 I 73 E. 6.7).
4.3.2
Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die
Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes
sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und
deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV).
Indessen verschafft die Wirtschafts- als Berufswahlfreiheit keinen Anspruch
darauf, dass ein infrage kommender privatwirtschaftlicher Beruf von allen
Personen ungeachtet ihrer individuellen Fähigkeiten ergriffen und ausgeübt
werden kann (BGE 122 I 130 E. 3c/aa; BGr, 8. März 2024,
2D_8/2023, E. 5.1; BGr, 15. April 2016, 8C_930/2015, E. 6.2).
4.3.3
Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Durchführung seiner
Fachgespräche aus verfahrensrechtlicher Sicht das Gebot der Chancengleichheit
verletze, legt er nicht hinreichend substanziiert dar, inwieweit der
Verfahrensablauf bei seinen Fachgesprächen gestört wurde oder im Vergleich zu
anderen Kandidierenden unterschiedliche Bedingungen geherrscht hätten. Auch den
Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Anspruch auf
rechtsgleiche Prüfungsbedingungen verletzt wurde. Die Vorgaben der
Prüfungsreglemente, die auf die Sicherung einer objektiven Bewertung des Fachgesprächs
zielen, sind vorliegend ebenfalls eingehalten worden. Gemäss den einschlägigen
Reglementen wird die Beurteilung des Fachgesprächs von je einer schulinternen
Fachperson und einer externen Expertin oder einem externen Experten aus der
Praxis durchgeführt. Letztere können von den Organisationen der Arbeitswelt
gestellt werden. Beim Beschwerdegegner setzt sich das Expertenteam in der Regel
aus einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt und einer dipl. Dentalhygienikerin HF
zusammen. Die Experten verfügen über Berufserfahrung und sind mit dem
Schulcurriculum des Beschwerdegegners und den Konzepten, die in der
Ausbildungsklinik angewendet werden, vertraut (Promotionsordnung, Ziff. 3.4;
Wegleitung Qualifikationsverfahren, Ziff. 1.3). Die Bewertung durch
mehrere fachlich kompetente Expertinnen und Experten objektiviert nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Leistungsbeurteilung (BGr, 8. März
2024, 2D_8/2023, E. 4.4.2; BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019, E. 4.1.1).
Das Fachgespräch wird zudem aufgenommen und schriftlich protokolliert
(Prüfungsordnung, Ziff. 6.3). Sowohl das erste Fachgespräch vom 29. Juni
2023.
als auch das zweite Fachgespräch vom 16. August 2023 wurde
schriftlich protokolliert und aufgenommen. Bei beiden Fachgesprächen ist den
entsprechenden Protokollen zudem zu entnehmen, dass sich das Expertenteam
korrekt wie reglementarisch vorgesehen aus einem Zahnarzt und einer dipl.
Dentalhygienikerin HF zusammensetzte, um eine objektive und unabhängige
Bewertung zu garantieren. Mit Blick auf Art. 27 Abs. 1 BV ist
schliesslich festzuhalten, dass dieser keinen Anspruch auf freien Zugang zu
einer Tätigkeit wie der vorliegenden vermittelt, bei der zur Wahrung der
öffentlichen Gesundheit mittels Prüfungen sichergestellt werden muss, dass die
Personen über die fachlich erforderlichen Kenntnisse verfügen, um einwandfrei
als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker tätig zu sein. Dass diese
Prüfungen nicht verhältnismässig ausgestaltet wären, bringt der Beschwerdeführer
zu Recht nicht vor.
4.3.4
Da für den Beschwerdeführer bei der Ablegung der Fachgespräche die gleichen
Bedingungen wie für alle anderen Kandidierenden hergestellt und das Verfahren
und die Durchführung der Fachgespräche reglementskonform und objektiv
vorgenommen wurden, sind die geltend gemachten verfassungsrechtlichen
Anforderungen an das Prüfungsverfahren vorliegend gewahrt worden.
4.4
Im
Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Dozierenden hätten ihm jegliche Hilfe
bei der Vorbereitung auf das zweite Fachgespräch verweigert. Entsprechend habe
er, obwohl er es aktiv versucht habe, nicht erfahren können, wo seine Fehler
liegen würden und an welchen Stellen er sich verbessern könne.
4.4.1
Im Qualifikationsverfahren werden die Resultate der einzelnen
Diplomexamina schriftlich über Teams mitgeteilt. Zu einem späteren Zeitpunkt
findet die Besprechung mit den internen Experten statt (Promotionsordnung, Ziff. 3.5;
Wegleitung Qualifikationsverfahren, Ziff. 1.7). Die Prüfungsordnung
präzisiert in zeitlicher Hinsicht, dass die mündliche Besprechung bei
Fachgesprächen mit der internen Dozentin in der Regel innerhalb von 14 Tagen
stattfindet (Prüfungsordnung, Ziff. 6.3).
4.4.2
Die in den rechtlichen Grundlagen des Qualifikationsverfahrens vorgesehene
Besprechung mit der internen Expertin fand unbestrittenermassen am 4. Juli
2023.
und damit wie vorgeschrieben statt. Darüber hinaus besteht jedoch keine
Grundlage für eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte zusätzliche
Hilfestellung der Dozierenden bei der Vorbereitung auf das zweite Fachgespräch.
Vielmehr ist jeder nicht bestandene Teil der Diplomexamina zu den gleichen
Bedingungen wie im ersten Qualifikationsverfahren durchzuführen (Wegleitung
Qualifikationsverfahren, Ziff. 3.2). Eine zusätzliche Hilfe für den
Beschwerdeführer bei der Vorbereitung auf das zweite Fachgespräch findet nicht
nur in den Prüfungsreglementen des Qualifikationsverfahrens keine Grundlage,
sondern würde darüber hinaus auch im Widerspruch zu der aus Art. 8 Abs. 1
BV folgenden Chancengleichheit stehen, die im Sinn formaler Gleichheit
möglichst gleiche Bedingungen für alle Prüfungskandidierenden fordert.
4.5
Der
Beschwerdeführer führt sodann aus, er leide an einer posttraumatischen
Belastungsstörung mit starker Prüfungsangst, welche der Schulkommission bekannt
sei. Es sei davon auszugehen, dass die Experten hierauf hingewiesen worden
seien. Spätestens nach dem ersten Fachgespräch hätten sie vom Beschwerdeführer
davon erfahren. Die Prüfungssituation habe sich für den Beschwerdeführer
aufgrund dieser Belastung als besonders schwierig gestaltet, als der Experte
immer wieder ins Gespräch eingegriffen habe, wodurch er ihn stark unter Druck
gesetzt habe.
4.5.1
Die Rechtsprechung verlangt mit Blick auf den Grundsatz von Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dass
gesundheitliche Prüfungsverhinderungsgründe rechtzeitig geltend gemacht werden.
Im Grundsatz wird vorausgesetzt, dass sich die betroffene Person entweder
vorgängig dispensieren lässt, zumindest aber die Prüfungsunfähigkeit gleich im
Anschluss an die Prüfung – jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsresultats –
vorbringt und belegt (vgl. BGE 147 I 73 nicht publ. E. 7.1).
Zum Schutz der Chancengleichheit aller Prüflinge im
Prüfungsverfahren ist eine Pflicht zur schnellstmöglichen Geltendmachung nicht
nur im Fall einer gesundheitlich bedingten, vorübergehenden Prüfungsunfähigkeit
angezeigt, sondern auch dann, wenn andere Verfahrensmängel in Frage stehen. Der
Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen
erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm
zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren
einlässt (BGE 147 I 73 nicht publ. E. 7.2; BGr, 6. August 2020,
2C_506/2020, E. 5.4; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 4.6; VGr,
11.
Januar 2024, VB.2023.00623, E. 3.2). Wesentliche
Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit sind folglich so früh wie möglich
vorzubringen, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sie sich ausschlaggebend auf
das Prüfungsergebnis auswirken werden. Durch die Pflicht zur baldmöglichsten
Rüge eines Verfahrensmangels soll verhindert werden, dass jemand in Kenntnis
des Mangels die Prüfung ablegt und nachträglich im Fall des Scheiterns unter
Anrufung dieses Grundes die Aufhebung des Prüfungsresultats verlangt und sich
so eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit verschafft (vgl. BGE 147 I 73
nicht publ. E. 7.2; Fischer/Jeremias/Dieterich, a. a. O., N. 265 ff.).
4.5.2
Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass ihm aufgrund
der posttraumatischen Belastungsstörung ein Nachteilsausgleich für das
Fachgespräch hätte gewährt werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass er den
Beschwerdegegner über seine gesundheitliche Beeinträchtigung unverzüglich und
unter Beilage eines entsprechenden ärztlichen Attests hätte informieren und um
einen Nachteilsausgleich nachsuchen müssen (vgl. VGr, 3. November 2020,
VB.2020.00545, E. 5.2.; ferner VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00349,
E. 4.2). Dieses Vorgehen ist auch in den einschlägigen Prüfungsreglementen
niedergelegt (vgl. Promotionsordnung, Ziff. 5; Wegleitung
Qualifikationsverfahren, Ziff. 1.5, 3.1.1). Der Beschwerdeführer hätte
daher bereits vor Antritt des ersten Fachgesprächs ein solches Gesuch stellen
müssen, zumindest aber die gesundheitliche Beeinträchtigung gleich im Anschluss
an die Prüfung – vor Mitteilung des negativen Prüfungsresultats – vorbringen
und belegen müssen. Für dieses Vorgehen finden sich jedoch in den Akten keine
Hinweise. Vielmehr hat der Beschwerdeführer erst im Einspracheverfahren und
damit nach Erhalt der negativen Prüfungsresultate seine gesundheitliche
Beeinträchtigung schriftlich vorgebracht. Der Beschwerdeführer ist somit im
Wissen um seine gesundheitliche Beeinträchtigung zum ersten und sodann auch zum
zweiten Fachgespräch angetreten. Beim zweiten Fachgespräch hat er auch nicht
die vom Beschwerdegegner vorgesehene Frist abgewartet (Promotionsordnung, Ziff. 5.2;
Wegleitung Qualifikationsverfahren, Ziff. 3.2). Vielmehr wurde auf seinen
Wunsch die Wiederholung des Fachgesprächs auf August 2023 vorgezogen. Der
Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer darüber informiert, dass bei einer
Wiederholung des Fachgesprächs eine Verlängerung bis Mitte Dezember von der
Schule vorgegeben werde, um dem Studenten eine optimale Vorbereitung zu
ermöglichen. Der Beschwerdeführer hat hierauf unterschriftlich bestätigt, dass
er die volle Verantwortung für seine Entscheidung der vorgezogenen Wiederholung
übernehme (vgl. "Abschliessendes Qualifikationsverfahren / Fachgespräch"
vom 6. Juli 2023). Dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig und
insbesondere mit Blick auf das zweite Fachgespräch ein Gesuch um
Nachteilsausgleich stellte, kann vor diesem Hintergrund nicht dem Beschwerdegegner
angelastet werden. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der
Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachte gesundheitliche Beeinträchtigung
nicht schon vor der Prüfung oder zumindest sogleich nach deren Abschluss hätte
geltend machen können. Er hat den Anspruch auf Geltendmachung allfälliger
diesbezüglicher Verfahrensmängel folglich verwirkt.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Bewertung des ersten
Fachgesprächs vom 29. Juni 2023.
5.1.1
In Bezug auf das Kriterium 2 bringt der Beschwerdeführer vor, die Experten
seien von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Er habe entgegen der
Darstellung erkannt, dass der Zahn 43 dunkler sei, und habe interpretiert, dass
er abgestorben sein könnte. Auf Nachfrage des Experten habe der Beschwerdeführer
sodann das konkrete Vorgehen und mögliche Ursachen für die Verdunklung
erläutert. Auch die Furkation habe der Beschwerdeführer genannt. Ebenso habe er
den Knochenverlust erkannt und ihn als eine Wurzelresorption definiert. Die
Tonbandaufnahme zeige auch, dass der Beschwerdeführer die Befunde interpretiert
habe, indem er mögliche Ursachen benannte und Rückschlüsse zog. Unter
Berücksichtigung dieser fälschlicherweise als nicht erkannt gewerteten Aspekte
sei die Bepunktung für dieses Kriterium hochzusetzen.
5.1.2
Gegenstand des Kriteriums 2 stellte die "Interpretation der
vorgelegten Befunde" dar. Der Beschwerdeführer erreichte dabei drei von
sechs Punkten. Die Abzüge wurden vom Expertenteam im Kommentar damit begründet,
dass er "keine Interpretation, nur Fakten gelesen" und "keinerlei
Rückschlüsse, Gründe, Annahmen, Begründungen" geäussert habe. Daneben
wurden auch falsche Feststellungen (Erosionen zuerst erwähnt bei Implantaten
statt bei Abdeckungen) oder fehlende Befunde (46 Karies in Furkation nicht
erkannt) genannt. Mit Blick auf die Zielsetzung dieses Kriteriums der
Interpretation der vorgelegten Befunde ist mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass ein blosses Aufzählen von verschiedenen Aspekten ohne Interpretation den
Anforderungen der Aufgabe nicht entsprechen kann. Bei der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Thematik "43 dunkler à
CO2 pos?" ist weder im Protokoll des Fachgesprächs noch im Bewertungsbogen
ein Häkchen gesetzt. Der Beschwerdegegner führt dazu aus, dass dem Beschwerdeführer
nicht selber aufgefallen sei, dass die Zahnkrone des 43 dunkler sei, sondern
erst nachdem er vom Experten zum Ende der Prüfung darauf aufmerksam gemacht
worden sei. Er hätte dies ohne Hinweis selber gleich zu Beginn der Prüfung
erkennen müssen. Diese Darstellung entspricht den Tonbandaufnahmen, auf denen
der Experte den Beschwerdeführer am Ende der Prüfung explizit auffordert, den
Zahn 43 anzuschauen, am besten auf dem Foto (Tonband, 23:12). Dass das
Expertenteam vor diesem Hintergrund diesen Aspekt bei der Interpretation der
vorgelegten Befunde nicht als selbständig erbrachte Eigenleistung bewertete,
ist auch mit Blick auf die eingeschränkte Prüfungsdichte des Verwaltungsgerichts
nicht zu beanstanden. Im Protokoll des Fachgesprächs und auf dem
Bewertungsbogen ist sodann bei der Thematik "Furkationsbefall bis F3 36
und 46" jeweils ein Häkchen gesetzt, weshalb diese Aussagen des Beschwerdeführers
entgegen seinen Vorbringen in die Bewertung miteinflossen. In Bezug auf die
Thematik "15 Knochenverlust und verbreiterter Desmodontalspalt à okklusales Trauma?" hat der
Beschwerdeführer zwar den Begriff des Knochenverlusts im Laufe des Gesprächs
erwähnt, jedoch nicht die anderen unter diesem Punkt zu erwähnenden Aspekte,
die für eine Interpretation der Befunde wesentlich waren. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Punkte sind damit entweder bereits bei der Bewertung
berücksichtigt worden oder aufgrund mangelnder Eigenleistung oder mangelnder
Vollständigkeit nicht in die Bewertung eingeflossen. Entgegen den Vorbringen
des Beschwerdeführers erweist sich die Bewertung von Kriterium 2 daher nicht
als rechtsverletzend.
5.1.3
Zu Kriterium 4 bringt der Beschwerdeführer vor, es sei unzutreffend, dass
er die Hauptproblematik nicht erkannt habe. Er habe sowohl Implantate als auch
die BOP benannt. Dies sei zudem nicht, wie im Bewertungsbogen dargestellt, auf
Nachfrage erfolgt. Auch die Paradontitis des 15 habe der Beschwerdeführer
erkannt. Selbst wenn Nachfragen erforderlich gewesen wären, wäre unter
Berücksichtigung der genannten Aspekte eine Bewertung mit nur einem Punkt nicht
gerechtfertigt.
5.1.4
Das Kriterium 4 hatte die "Hauptproblematik" und den "Schwerpunkt
der Behandlung" zum Gegenstand. Im Bewertungsbogen wurde dazu
festgehalten, dass die Hauptproblematik und der Schwerpunkt "nur auf
Nachfragen" und "nicht selbständig" erwähnt worden seien. Zudem
wurden die vom Beschwerdeführer genannten Aspekte (Immunsuppressiva,
Zahnsteinentfernung, Parodontitisbehandlung) nicht als Schwerpunkt oder
Hauptproblematik qualifiziert. Wie auch der Tonbandaufzeichnung zu entnehmen
ist (16:29−18:38), hat der Beschwerdeführer die Hauptproblematik und den
Schwerpunkt der Behandlung nur auf Nachfrage des Expertenteams thematisiert.
Zudem konnte er diese nicht selbständig korrekt bestimmen, sondern hat auf
Nachfrage einen unzutreffenden Schwerpunkt und als Hauptproblematiken
unzutreffende Behandlungsformen genannt. Dass der Beschwerdeführer Aspekte
erwähnte, die auch problematisch sein können, oder in anderem Zusammenhang die
Punkte "Implantate" und "BOP" erwähnte, ist kein Anlass für
eine zusätzliche Punktvergabe, weil das Kriterium 4 das Erkennen der
Hauptproblematik, d. h.
der zentralen Problematik, zum Gegenstand hatte und nicht das Erkennen weiterer
möglicher Probleme. Damit vermag der Beschwerdeführer bei der Bewertung von
Kriterium 4 keinen offensichtlichen Mangel darzutun.
5.1.5
In Bezug auf das Kriterium 6 rügt der Beschwerdeführer, die Bewertung
dieses Kriteriums mit vier Punkten sei nicht gerechtfertigt. Der Kommentar im
Behandlungsplan zeige, dass der Beschwerdeführer den Fall gut eingeschätzt
habe. Er habe beide Zusatzfragen zutreffend beantwortet. Prognose und
Restproblematik seien von ihm bereits zu Beginn erwähnt worden.
5.1.6
Das Kriterium 6 umfasste die "Falleinschätzung", bei der
Ausführungen zur Analyse der Befunde, zur Prognose und zur Restproblematik
erwartet wurden. Der Beschwerdeführer erzielte dabei vier von sechs Punkten. Im
Bewertungsformular wurde unter dem Kommentar vermerkt, dass der Beschwerdeführer
sowohl die Prognose als auch die Restproblematik ganz vergessen habe. Diese
Einschätzung ist auch mit Blick auf die Tonbandaufzeichnung nachvollziehbar.
Weder die Prognose noch die Restproblematik wurden als solche thematisiert.
Dass einzelne Aspekte in anderem Zusammenhang zu Beginn erwähnt wurden, kann
nicht als vollständige Beantwortung dieser Punkte qualifiziert werden. Der
Abzug von zwei Punkten bei diesem Kriterium ist daher nachvollziehbar. Daran
vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Protokoll und dem
Beurteilungsbogen eine Zusatzfrage korrekt beantwortet hat, nichts zu ändern.
Es erscheint sachgerecht, dass in der Bewertung die nicht beantworteten
zentralen Hauptaspekte nach der Prognose und der Restproblematik höher gewichtet
werden als allfällig beantwortete Zusatzfragen. Eine Rechtsverletzung ist in
dieser Bewertung folglich nicht zu erblicken.
5.1.7
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Heranziehung des Kriteriums 7 als
eigenes Kriterium sei unzulässig. Das Kriterium 7 sei vielmehr eine
Zusammenfassung der vorangegangenen Kriterien. Die zusammenfassende Auflistung
der angeblichen Mängel führe zu zahlreichen unzulässigen Doppelwertungen.
5.1.8
Gegenstand von Kriterium 7 bildete die "Präsentation und Fallerfassung",
wobei als Unterkriterien "Struktur/Fachsprache/Theoriewissen"
definiert wurden. Gefragt waren ein gutes Vernetzen des Fachwissens,
Zusammenhänge erkennen und aufzeigen, eine strukturierte Herangehensweise,
präsentes Theoriewissen und die Anwendung einer angemessenen Fachsprache. Das
Kriterium 7 bezieht sich somit nicht auf ein weiteres inhaltliches Thema,
sondern beurteilt die aufgezählten vorwiegend formalen Aspekte der Präsentation
des Falles mit Blick auf das gesamte Fachgespräch. Bei Kriterium 7 erzielte der
Beschwerdeführer drei von sechs Punkten. Die Vorinstanz erwog hierzu zu Recht,
dass das Bewertungsformular und das Protokoll teilweise nochmals inhaltliche
Mängel aufzählten, die der Beschwerdeführer nicht gesehen, gewusst oder genannt
habe. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen für sich
allein keine hinreichende Begründung von Abzügen in Bezug auf die zuvor
genannten vorwiegend formalen Aspekte darstellen, auch wenn sie als
beispielhafte Aufzählung des nicht abrufbaren Theoriewissens verstanden werden
können. Jedoch wurde im Kommentar der Experten zu diesem Kriterium auch
festgehalten, dass der Beschwerdeführer "sehr viel Hilfe" benötigt
habe, was sich auf die gesamte unter diesem Kriterium zu bewertende
selbständige, strukturierte Herangehensweise und Präsentation des Falles
bezieht. Der Hauptkritikpunkt der unstrukturierten Herangehensweise wurde dem
Beschwerdeführer unbestrittenermassen auch bereits im mündlichen Gespräch vom 4. Juli
2023.
mitgeteilt. Zusätzlich wurde im Kommentar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
bei "13 Schmelzriss sehr unsicher" und "zu zögerlich" war.
Auch daraus ergibt sich eine nachvollziehbare Begründung für Abzüge bei der
Abrufbarkeit resp. Präsenz von Theoriewissen. Die Kommentare ermöglichen daher
gesamthaft, die Abzüge unter diesem Kriterium nachzuvollziehen. Bei der
Berücksichtigung dieser vorwiegend formalen Aspekte des Fachgesprächs liegen
denn auch keine vom Beschwerdeführer geltend gemachten Doppelbewertungen von
inhaltlichen Fehlern vor. Vor diesem Hintergrund und im Lichte der
eingeschränkten Prüfungsdichte des Verwaltungsgerichts erweist sich die
Bewertung nicht als rechtsverletzend.
5.2
Der
Beschwerdeführer beanstandet auch die Bewertung des zweiten Fachgesprächs vom 16. August
2023.
5.2.1
In Bezug auf Kriterium 2 rügt er, dass die Experten pauschal behaupten
würden, der Beschwerdeführer vermische Befunde, ohne dies näher auszuführen.
Wesentlich für die Begründung sei, dass sie eindeutig erkennen lasse, auf
welcher Grundlage die Beurteilung durch den Prüfer erfolgt sei. Er habe
Richtiges als richtig und Unrichtiges als unrichtig klar zu kennzeichnen.
5.2.2
Bei Kriterium 2 zur Thematik "Interpretation der vorgelegten Befunde"
erzielte der Beschwerdeführer zunächst zwei, aufgrund der Korrektur im
Einspracheentscheid dann drei von sechs Punkten. Im Protokoll des Fachgesprächs
wurden zu den einzelnen Aspekten, die vom Kandidaten unter diesem Kriterium
thematisiert werden mussten, jeweils Häkchen gesetzt für Punkte, die im
Gespräch erwähnt wurden. Ebenso wurde im Bewertungsformular bei den
entsprechenden Aspekten jeweils explizit festgehalten, welche Punkte bei den
Ausführungen des Beschwerdeführers fehlten. Im Kommentar des Expertenteams
wurden sodann wiederum unter Bezugnahme auf die konkreten Aussagen des Beschwerdeführers
die falschen Aussagen aufgelistet. Es liegt somit eine detailliert
nachvollziehbare Bewertung und nicht, wie der Beschwerdeführer rügt, eine
pauschale Behauptung der Experten vor. Der Abzug von drei Punkten ist damit
hinreichend begründet und nachvollziehbar.
5.2.3
Mit Blick auf Kriterium 4 bringt der Beschwerdeführer vor, die Experten
würden dieses Kriterium mit zwei Punkten bewerten, obwohl der Beschwerdeführer
lediglich eine Hauptproblematik nicht benannt habe.
5.2.4
Bei Kriterium 4 erzielte der Beschwerdeführer zwei von sechs Punkten. Dem
Protokoll und dem Bewertungsbogen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
die Hauptproblematik "PUS 37, 36" nicht erwähnte, jedoch die zwei
weiteren Aspekte "Paro mit Furkationsbefall" und "36 Karies".
Jedoch bildete auch der "Schwerpunkt der Behandlung" Teil dieser
Aufgabe, bei dem der Beschwerdeführer keine der beiden korrekten Vorgehen zu
benennen wusste. Dem Kommentar des Expertenteams ist weiter zu entnehmen, dass
aufgrund der vom Beschwerdeführer nicht erkannten Problematik "PUS 37, 36"
das Risiko eines Zahnverlusts besteht. Unter Berücksichtigung des nicht korrekt
benannten Schwerpunkts der Behandlung und unter Gewichtung der für die
Zahngesundheit einer Person zentralen nicht benannten Hauptproblematik "PUS
37, 36" unter diesem Kriterium erscheint ein Abzug von vier Punkten daher
hinreichend begründet und gerechtfertigt. Eine Rechtsverletzung ist in dieser
Bewertung folglich nicht zu erblicken.
5.2.5
In Bezug auf Kriterium 7 führt der Beschwerdeführer aus, dass zahlreiche
unzulässige Doppelbewertungen stattfinden würden. Die Experten würden unter
Kriterium 7 sämtliche Monita zusammenfassend heranziehen, um die Bewertung mit
zwei Punkten zu rechtfertigen.
5.2.6
Gegenstand des Kriteriums 7 bildete die "Präsentation und
Fallerfassung", wobei die Struktur, die Fachsprache und das Theoriewissen
als Aspekte der Bewertung dienten. Erwartet wurde ein gutes Vernetzen des Fachwissens,
Zusammenhänge erkennen und aufzeigen, eine strukturierte Herangehensweise, präsentes
Theoriewissen und die Anwendung einer angemessenen Fachsprache. Bei Kriterium 7
erzielte der Beschwerdeführer zwei von sechs Punkten. Die Begründung für die
Abzüge im Bewertungsformular beim Kommentar der Experten ist detailliert und
kriterienbezogen. In Bezug auf die Präsentation wurde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer die anzustrebende Struktur keinesfalls eingehalten habe,
sondern zwischen den Aspekten hin- und herspringe. Die Herangehensweise wurde
als chaotisch bezeichnet. Zudem habe kein Vernetzen stattgefunden, sondern der
Beschwerdeführer habe einfach Fakten ohne Zusammenhang erwähnt. Diese
Kommentare ermöglichen daher, die Abzüge unter diesem Kriterium gesamthaft
nachzuvollziehen. Die beispielhafte Aufzählung von falschen Antworten
verdeutlicht lediglich, dass das Theoriewissen nicht präsent und für die
Präsentation des Falles nicht abrufbar war. Die Begründung der Abzüge ist daher
nachvollziehbar. Es liegen keine vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Doppelbewertungen von inhaltlichen Fehlern vor. Die Bewertung erweist sich vor
diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und ist
entsprechend schon deshalb nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem
in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner steht
praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (VGr, 14. Juli 2022,
VB.2021.00854, E. 7 mit Hinweisen).
7.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom
Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,
2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.