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Entscheid

VB.2024.00503

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00503

1. Februar 2025Deutsch9 min

(URT.2025.25991)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00503

Urteil

des Einzelrichters

vom 1. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kostenauflage,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 27. April 2023 meldeten A und B

als (damals) kollektivzeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats der C AG

dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Änderung von deren Domizil und

baten um Löschung der Revisionsstelle aus dem Handelsregister. Am 2. Juni

2023 trug das Handelsregisteramt die Mutationen ins Handelsregister ein, was am

7. Juni 2023 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wurde

(vgl. www.zefix.ch; SHAB, Publikation vom 7. Juni 2023, Meldungsnummer …).

Am 6. Juni 2023 stellte das Handelsregisteramt der C AG

für die Eintragungen, die diesen vorangegangene Korrespondenz mit A sowie

Auslagen Fr. 81.10 in Rechnung, wobei die 30-tägige Zahlungsfrist in der

Folge bis Ende Dezember 2023 erstreckt wurde.

Auch die erstreckte Frist lief ungenutzt ab; eine

anschliessende Mahnung der C AG zeigte keine Wirkung. Vor diesem

Hintergrund sowie in Anbetracht eines laufenden Verfahrens wegen Mängeln in der

Organisation forderte das Handelsregisteramt A mit (begründetem) Schreiben vom

24. April 2024 auf, die diesem beiliegende Rechnung über den Betrag von

Fr. 81.10 zu begleichen. Am 28. Juni 2024 erliess das Amt darüber auf

Verlangen von A eine anfechtbare Verfügung.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 30. August 2024 gelangte A ans

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung

des Handelsregisteramts vom 28. Juni 2024 aufzuheben.

Das Handelsregisteramt schloss mit Beschwerdeantwort vom

4.

Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A

nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden

gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942

Abs. 1 f. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR,

SR 220] in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Es liegt zudem kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR

oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3

der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV,

SR 221.411) vor.

1.2

Aufgrund des

unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Angelegenheit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wer eine

Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine

Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen (Art. 941 Abs. 1

OR). Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen (Art. 941

Abs. 2 OR), wobei er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip

beachtet (Art. 941 Abs. 3 OR).

Gestützt auf die genannte Bestimmung erliess der Bundesrat

die Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 6. März 2020

(GebV-HReg, SR 221.411.1). Deren Art. 1 Abs. 1 wiederholt

einleitend nochmals, dass, wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde

veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, eine Gebühr zu

bezahlen hat. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder

eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie nach Art. 1 Abs. 2

GebV-HReg für die Gebühr solidarisch. Für die Bemessung der Gebühren gelten die

Ansätze im Anhang der Verordnung (Art. 3 Abs. 1 GebV-HReg). Ist im

Anhang kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so

werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand

berechnet (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GebV-HReg).

2.2

Der

Beschwerdegegner stützt die strittige Gebührenauflage auf Art. 1 Abs. 1

GebV-HReg und begründet sie damit, dass der Beschwerdeführer die Mutationen,

für welche die Rechnungsstellung erfolgt sei, zur Anmeldung gebracht habe.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass Art. 941

Abs. 1 OR und Art. 1 Abs. 1 GebV-HReg keine genügende

gesetzliche Grundlage dafür bilden könnten, die den "ganzen geschäftlichen

und behördlichen Verkehr durchringende[n] Rechtsgrundsätze zu durchbrechen,

nämlich: [d]ie Natur der Organschaft […und] [d]ie Natur der Stellvertretung

[…]". So sei der Wortlaut der Bestimmungen nicht klar und könne der

Rechtsunterworfene aus dem Gesetzes- und Verordnungstext nicht ohne Weiteres

erkennen, dass er, wenn er für eine juristische Person etwas einreiche,

persönlich hafte, bzw. sei völlig offen, wer genau in den Kreis der Haftenden falle.

Umgekehrt hätten hier für den Beschwerdegegner keine Zweifel bestanden, dass

die gebührenauslösenden Anmeldungen für die Gesellschaft erfolgt seien und

nicht durch deren Vertreter für sich selbst. Sie hätten ja gar nicht letztere

betroffen, sondern die Revisionsstelle und seien offensichtlich

gefälligkeitshalber für diese erfolgt.

2.3

Mit Art. 941

Abs. 2 OR vermag sich die Erhebung von Handelsregistergebühren prinzipiell

auf eine genügende formell-gesetzliche Grundlage zu stützen (vgl. bereits zur

früheren Regelung VGr, 13. Juli 2011, VB.2010.00372, E. 3.2, und 29. März

2005, VB.2004.00420, E. 3.1; ferner VGr, 6. August 2024,

VB.2024.00190, E. 3.2; Bundesrat, Botschaft zur Änderung des

Obligationenrechts [Handelsregisterrecht] vom 15. April 2015, BBl 2015

3617.

ff., 3651). Die genannte Gesetzesbestimmung legt in Abs. 1

sodann bereits den Kreis der Gebührenpflichtigen fest, wobei sie – wie auch die

(gleichlautende) Ausführungsbestimmung in Art. 1 Abs. 1 GebV-HReg – diesbezüglich

inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist. Gebührenpflichtig ist, "wer

eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine

Dienstleistung beansprucht". Dem Wortlaut nach genügt für eine

(persönliche) Inpflichtnahme mithin, dass eine Person einer

Handelsregisterbehörde mit ihrem Verhalten einen hinreichend begründeten Anlass

für ein Tätigwerden gibt. Weder die Art der veranlassten Aktion noch die Gruppe

der agierenden Personen wird näher eingegrenzt. Von der Gebührenpflicht erfasst

werden damit etwa auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und

Notare oder Treuhänderinnen und Treuhänder, gleichgültig, ob sie von sich aus

oder im Auftrag Dritter handeln bzw. eine Verfügung einer

Handelsregisterbehörde veranlassen oder von dieser eine Dienstleistung

beanspruchen (so auch Martin K. Eckert/Alex Enzler, Basler Kommentar, 2024,

Art. 941 OR N. 2; Rino Siffert, Berner Kommentar, 2021, Art. 941

OR N. 8). Treten mehrere Personen gegenüber dem Handelsregisteramt

gemeinsam auf, so haftet jede einzelne Person persönlich für die ganze Gebühr

(Art. 1 Abs. 2 GebV-HReg).

Wie sich den Materialien zu Art. 1 GebV-HReg

entnehmen lässt, wurde das Anliegen eines Teilnehmers des

Vernehmlassungsverfahrens, nur die betroffene Rechtseinheit als

gebührenpflichtig zu bezeichnen, nicht aufgegriffen (vgl. Bundesamt für Justiz,

Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für

das Handelsregister. Bericht vom 6. März 2020 über das Ergebnis des

Vernehmlassungsverfahrens, Ziff. 5.2). Stattdessen orientierte sich der

Verordnungsgeber bei der Statuierung der neuen Bestimmung an Art. 2

Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004

(SR 172.041.1) und wählte damit bewusst eine offene Formulierung, die den

Kreis der Gebührenpflichtigen inhaltlich gleich weit zeichnet wie ihre Vorgängerbestimmung

in Art. 21 Abs. 1 der per 1. Januar 2021 aufgehobenen Verordnung

über die Gebühren für das Handelsregister vom 3. Dezember 1954

(aGebV-HReg, AS 2020 993). Danach haftete für die Bezahlung der Gebühren und

Auslagen einer Handelsregisterbehörde nicht bloss die Rechtseinheit, für welche

eine Eintragung befugtermassen erbeten oder von Amtes wegen angeordnet wurde,

sondern auch, wer zur Anmeldung einer Eintragung berechtigt oder verpflichtet

war, eine Anmeldung einreichte oder eine Amtshandlung verlangte (Satz 1 und

Satz 3), wobei die Rechtsprechung schon früh präzisierte, dass die Gebühren

gestützt hierauf auch derjenigen Person persönlich auferlegt werden können, die

– im Auftrag eines Dritten oder aus eigener Initiative – eine Anmeldung zur

Eintragung ins Handelsregister einreicht, auch wenn sie nicht berechtigt oder

verpflichtet ist, die Eintragung anzumelden (vgl. BGE 115 II 93

E. a und BGr, 30. Oktober 2012, 4D_82/2012, E. 3; siehe auch

VGr, 14. Oktober 2014, VB.2014.00439, E. 2.2 mit weiteren

Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Inpflichtnahme

natürlicher Personen, die im Auftrag einer Rechtseinheit handelten, verstosse

gegen Art. 32 OR, lässt sich denn auch auf die vom Bundesgericht in diesem

Zusammenhang zu Art. 21 Abs. 1 aGebV-HReg entwickelte Praxis

verweisen. Diese erblickte in aArt. 929 Abs. 1 OR (in der bis Ende

2020.

geltenden Fassung), der den Bundesrat zum Erlass einer Gebührenverordnung

in Handelsregistersachen ermächtigte, "angesichts der besonderen

Bedürfnisse der Registerbehörden" eine genügende gesetzliche Grundlage für

eine autonome, über Art. 32 Abs. 1 OR hinausreichende

Haftungsregelung (zum Ganzen BGE 115 II 93 E. a; bestätigt in BGr, 30. Oktober

2012, 4D_82/2012, E. 3). Nichts anderes hat für Art. 941 Abs. 1

OR zu gelten, zumal dieser den Kreis der gebührenpflichtigen Personen gleich

selbst bestimmt.

2.4

Vorliegend

meldete der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner die Änderung des Domizils der

C AG und die Löschung von deren Revisionsstelle formell an. Damit haftet

er dem Beschwerdegegner gestützt auf Art. 941 Abs. 1 OR und

Art. 1 Abs. 1 GebV-HReg persönlich für die Zahlung der Gebühren und

Auslagen für diesen administrativen Schritt und erweist sich die

Rechnungstellung an ihn als rechtmässig.

Im Übrigen war der Beschwerdeführer – entgegen seinem

Dafürhalten – auch verpflichtet, die am 2. Juni 2023 im Tagesregister

eingetragenen Mutationen zur Anmeldung zu bringen (vgl. Art. 17

Abs. 1 lit. a und Art. 152 ff. HRegV), und hätte ihn der

Beschwerdegegner im Unterlassungsfall unter Umständen persönlich mit einer

Busse belegen können (vgl. Art. 940 OR).

2.5

Vor diesem

Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer gegen die

Höhe der beschwerdegegnerischen Forderung nichts einwendet, ist die Beschwerde

abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss gilt es, die Gerichtskosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs

bleibt Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lässt die

Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters zwar prinzipiell

zu, im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a

BGG bei – wie hier – Fr. 30'000.- unterschreitendem Streitwert allerdings

lediglich, falls sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungs-

beschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.