VB.2024.00503
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00503
1. Februar 2025Deutsch9 min
(URT.2025.25991)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00503
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Februar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostenauflage,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 27. April 2023 meldeten A und B
als (damals) kollektivzeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats der C AG
dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Änderung von deren Domizil und
baten um Löschung der Revisionsstelle aus dem Handelsregister. Am 2. Juni
2023 trug das Handelsregisteramt die Mutationen ins Handelsregister ein, was am
7. Juni 2023 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wurde
(vgl. www.zefix.ch; SHAB, Publikation vom 7. Juni 2023, Meldungsnummer …).
Am 6. Juni 2023 stellte das Handelsregisteramt der C AG
für die Eintragungen, die diesen vorangegangene Korrespondenz mit A sowie
Auslagen Fr. 81.10 in Rechnung, wobei die 30-tägige Zahlungsfrist in der
Folge bis Ende Dezember 2023 erstreckt wurde.
Auch die erstreckte Frist lief ungenutzt ab; eine
anschliessende Mahnung der C AG zeigte keine Wirkung. Vor diesem
Hintergrund sowie in Anbetracht eines laufenden Verfahrens wegen Mängeln in der
Organisation forderte das Handelsregisteramt A mit (begründetem) Schreiben vom
24. April 2024 auf, die diesem beiliegende Rechnung über den Betrag von
Fr. 81.10 zu begleichen. Am 28. Juni 2024 erliess das Amt darüber auf
Verlangen von A eine anfechtbare Verfügung.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 30. August 2024 gelangte A ans
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung
des Handelsregisteramts vom 28. Juni 2024 aufzuheben.
Das Handelsregisteramt schloss mit Beschwerdeantwort vom
4.
Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A
nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942
Abs. 1 f. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR,
SR 220] in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Es liegt zudem kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR
oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3
der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV,
SR 221.411) vor.
1.2
Aufgrund des
unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Angelegenheit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Wer eine
Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine
Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen (Art. 941 Abs. 1
OR). Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen (Art. 941
Abs. 2 OR), wobei er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip
beachtet (Art. 941 Abs. 3 OR).
Gestützt auf die genannte Bestimmung erliess der Bundesrat
die Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 6. März 2020
(GebV-HReg, SR 221.411.1). Deren Art. 1 Abs. 1 wiederholt
einleitend nochmals, dass, wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde
veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, eine Gebühr zu
bezahlen hat. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder
eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie nach Art. 1 Abs. 2
GebV-HReg für die Gebühr solidarisch. Für die Bemessung der Gebühren gelten die
Ansätze im Anhang der Verordnung (Art. 3 Abs. 1 GebV-HReg). Ist im
Anhang kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so
werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand
berechnet (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GebV-HReg).
2.2
Der
Beschwerdegegner stützt die strittige Gebührenauflage auf Art. 1 Abs. 1
GebV-HReg und begründet sie damit, dass der Beschwerdeführer die Mutationen,
für welche die Rechnungsstellung erfolgt sei, zur Anmeldung gebracht habe.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass Art. 941
Abs. 1 OR und Art. 1 Abs. 1 GebV-HReg keine genügende
gesetzliche Grundlage dafür bilden könnten, die den "ganzen geschäftlichen
und behördlichen Verkehr durchringende[n] Rechtsgrundsätze zu durchbrechen,
nämlich: [d]ie Natur der Organschaft […und] [d]ie Natur der Stellvertretung
[…]". So sei der Wortlaut der Bestimmungen nicht klar und könne der
Rechtsunterworfene aus dem Gesetzes- und Verordnungstext nicht ohne Weiteres
erkennen, dass er, wenn er für eine juristische Person etwas einreiche,
persönlich hafte, bzw. sei völlig offen, wer genau in den Kreis der Haftenden falle.
Umgekehrt hätten hier für den Beschwerdegegner keine Zweifel bestanden, dass
die gebührenauslösenden Anmeldungen für die Gesellschaft erfolgt seien und
nicht durch deren Vertreter für sich selbst. Sie hätten ja gar nicht letztere
betroffen, sondern die Revisionsstelle und seien offensichtlich
gefälligkeitshalber für diese erfolgt.
2.3
Mit Art. 941
Abs. 2 OR vermag sich die Erhebung von Handelsregistergebühren prinzipiell
auf eine genügende formell-gesetzliche Grundlage zu stützen (vgl. bereits zur
früheren Regelung VGr, 13. Juli 2011, VB.2010.00372, E. 3.2, und 29. März
2005, VB.2004.00420, E. 3.1; ferner VGr, 6. August 2024,
VB.2024.00190, E. 3.2; Bundesrat, Botschaft zur Änderung des
Obligationenrechts [Handelsregisterrecht] vom 15. April 2015, BBl 2015
3617.
ff., 3651). Die genannte Gesetzesbestimmung legt in Abs. 1
sodann bereits den Kreis der Gebührenpflichtigen fest, wobei sie – wie auch die
(gleichlautende) Ausführungsbestimmung in Art. 1 Abs. 1 GebV-HReg – diesbezüglich
inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist. Gebührenpflichtig ist, "wer
eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine
Dienstleistung beansprucht". Dem Wortlaut nach genügt für eine
(persönliche) Inpflichtnahme mithin, dass eine Person einer
Handelsregisterbehörde mit ihrem Verhalten einen hinreichend begründeten Anlass
für ein Tätigwerden gibt. Weder die Art der veranlassten Aktion noch die Gruppe
der agierenden Personen wird näher eingegrenzt. Von der Gebührenpflicht erfasst
werden damit etwa auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und
Notare oder Treuhänderinnen und Treuhänder, gleichgültig, ob sie von sich aus
oder im Auftrag Dritter handeln bzw. eine Verfügung einer
Handelsregisterbehörde veranlassen oder von dieser eine Dienstleistung
beanspruchen (so auch Martin K. Eckert/Alex Enzler, Basler Kommentar, 2024,
Art. 941 OR N. 2; Rino Siffert, Berner Kommentar, 2021, Art. 941
OR N. 8). Treten mehrere Personen gegenüber dem Handelsregisteramt
gemeinsam auf, so haftet jede einzelne Person persönlich für die ganze Gebühr
(Art. 1 Abs. 2 GebV-HReg).
Wie sich den Materialien zu Art. 1 GebV-HReg
entnehmen lässt, wurde das Anliegen eines Teilnehmers des
Vernehmlassungsverfahrens, nur die betroffene Rechtseinheit als
gebührenpflichtig zu bezeichnen, nicht aufgegriffen (vgl. Bundesamt für Justiz,
Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für
das Handelsregister. Bericht vom 6. März 2020 über das Ergebnis des
Vernehmlassungsverfahrens, Ziff. 5.2). Stattdessen orientierte sich der
Verordnungsgeber bei der Statuierung der neuen Bestimmung an Art. 2
Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004
(SR 172.041.1) und wählte damit bewusst eine offene Formulierung, die den
Kreis der Gebührenpflichtigen inhaltlich gleich weit zeichnet wie ihre Vorgängerbestimmung
in Art. 21 Abs. 1 der per 1. Januar 2021 aufgehobenen Verordnung
über die Gebühren für das Handelsregister vom 3. Dezember 1954
(aGebV-HReg, AS 2020 993). Danach haftete für die Bezahlung der Gebühren und
Auslagen einer Handelsregisterbehörde nicht bloss die Rechtseinheit, für welche
eine Eintragung befugtermassen erbeten oder von Amtes wegen angeordnet wurde,
sondern auch, wer zur Anmeldung einer Eintragung berechtigt oder verpflichtet
war, eine Anmeldung einreichte oder eine Amtshandlung verlangte (Satz 1 und
Satz 3), wobei die Rechtsprechung schon früh präzisierte, dass die Gebühren
gestützt hierauf auch derjenigen Person persönlich auferlegt werden können, die
– im Auftrag eines Dritten oder aus eigener Initiative – eine Anmeldung zur
Eintragung ins Handelsregister einreicht, auch wenn sie nicht berechtigt oder
verpflichtet ist, die Eintragung anzumelden (vgl. BGE 115 II 93
E. a und BGr, 30. Oktober 2012, 4D_82/2012, E. 3; siehe auch
VGr, 14. Oktober 2014, VB.2014.00439, E. 2.2 mit weiteren
Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Inpflichtnahme
natürlicher Personen, die im Auftrag einer Rechtseinheit handelten, verstosse
gegen Art. 32 OR, lässt sich denn auch auf die vom Bundesgericht in diesem
Zusammenhang zu Art. 21 Abs. 1 aGebV-HReg entwickelte Praxis
verweisen. Diese erblickte in aArt. 929 Abs. 1 OR (in der bis Ende
2020.
geltenden Fassung), der den Bundesrat zum Erlass einer Gebührenverordnung
in Handelsregistersachen ermächtigte, "angesichts der besonderen
Bedürfnisse der Registerbehörden" eine genügende gesetzliche Grundlage für
eine autonome, über Art. 32 Abs. 1 OR hinausreichende
Haftungsregelung (zum Ganzen BGE 115 II 93 E. a; bestätigt in BGr, 30. Oktober
2012, 4D_82/2012, E. 3). Nichts anderes hat für Art. 941 Abs. 1
OR zu gelten, zumal dieser den Kreis der gebührenpflichtigen Personen gleich
selbst bestimmt.
2.4
Vorliegend
meldete der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner die Änderung des Domizils der
C AG und die Löschung von deren Revisionsstelle formell an. Damit haftet
er dem Beschwerdegegner gestützt auf Art. 941 Abs. 1 OR und
Art. 1 Abs. 1 GebV-HReg persönlich für die Zahlung der Gebühren und
Auslagen für diesen administrativen Schritt und erweist sich die
Rechnungstellung an ihn als rechtmässig.
Im Übrigen war der Beschwerdeführer – entgegen seinem
Dafürhalten – auch verpflichtet, die am 2. Juni 2023 im Tagesregister
eingetragenen Mutationen zur Anmeldung zu bringen (vgl. Art. 17
Abs. 1 lit. a und Art. 152 ff. HRegV), und hätte ihn der
Beschwerdegegner im Unterlassungsfall unter Umständen persönlich mit einer
Busse belegen können (vgl. Art. 940 OR).
2.5
Vor diesem
Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer gegen die
Höhe der beschwerdegegnerischen Forderung nichts einwendet, ist die Beschwerde
abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss gilt es, die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs
bleibt Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lässt die
Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters zwar prinzipiell
zu, im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a
BGG bei – wie hier – Fr. 30'000.- unterschreitendem Streitwert allerdings
lediglich, falls sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungs-
beschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.