VB.2024.00504
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00504
25. September 2025Deutsch32 min
(URT.2025.26616)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00504
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1.
D,
2.
E,
vertreten
durch RA F,
3.
G,
4. H,
Mitbeteiligte,
betreffend Verweigerung von Versicherungsleistungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 14. Juni
2005 wurden die Gebäude Nrn. 01 und 02 am I-Steg in J durch einen Brand
zerstört. Es handelte sich um ein zweiteiliges Stallgebäude, dessen einer Teil
(Nr. 01) sich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 (im Eigentum von A) und
dessen anderer Teil (Nr. 02) sich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 (im
Eigentum der Erbengemeinschaft K [des Vaters von A]) befand. Mit zwei Schreiben
vom 15. Juli 2005 anerkannte die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich den
Schaden bei Wiederherstellung des Gebäudes ("Wiederaufbau") in der
Höhe von Fr. 478'000.- bzw. 429'000.- sowie bei Nichtwiederherstellung in
der Höhe von Fr. 143'000.- bzw. 153'000.-. Am 2. November 2005 bzw. am
8. Juni 2007 leistete die GVZ je eine kleinere Zahlung. Am 16. Mai
2007 erstreckte sie die Frist für die Wiederherstellung um zwei Jahre; am 27. Mai
2009 teilte sie mit, dass die Wiederherstellungsfrist noch nicht zu laufen
begonnen habe und daher auch nicht erstreckt werden könne.
B. Mit Urteil vom 29. Februar
2012 wies das Bezirksgericht L sowohl das Begehren von A, seiner Mutter M
und seines Bruders D auf Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebs im
Nachlass von K an den Erstgenannten als auch das Begehren seiner Schwester E
auf Zuweisung der im Nachlass befindlichen landwirtschaftlichen Grundstücke an
sie selber ab. Eine Berufung von E gegen dieses Urteil wies das Obergericht am
14. September 2012 ab, die dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Bundesgericht am 20. November 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Bezüglich
der Abweisung der Klage auf Zuteilung des landwirtschaftlichen Betriebs an A
erwuchs das Bezirksgerichtsurteil in Rechtskraft.
C. Mit Klage vom 30. Juli
2019 beantragte E beim Bezirksgericht L unter anderem die Teilung des Nachlasses
der 2018 verstorbenen M und die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke
im Nachlass von K an sie. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 sistierte
das Bezirksgericht dieses Verfahren, bis in einem Verwaltungsverfahren ein
Feststellungsentscheid über die Frage der Gewerbequalität der
landwirtschaftlichen Grundstücke im Nachlass von K ergangen sei. Am 12. April
2022 ersuchten A und sein Sohn B (neben anderen Beklagten im genannten
Erbteilungsverfahren) das Amt für Landschaft und Natur (ALN) um
Gewerbefeststellung für den Landwirtschaftsbetrieb bzw. dessen
landwirtschaftliche Grundstücke. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 verlangte
das ALN unter anderem eine aktualisierte Stellungnahme der GVZ. Am 24. März
2023 ersuchten A und B erstmals um Mitteilung, ob die Versicherungssummen für
die Gebäude Nrn. 01 und 02 nach wie vor beansprucht werden könnten, worauf
die GVZ verneinend antwortete; die Verweigerung eines formellen Entscheids
wurde vom Baurekursgericht mit Entscheid vom 12. Oktober 2023 geschützt.
D. In der Folge
forderten A und B die GVZ auf, in einer anfechtbaren Verfügung festzustellen,
ob die Versicherungssummen für die Gebäude Nrn. 01 und 02 noch immer
beansprucht werden könnten. Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte
hierauf die GVZ fest, dass die Ansprüche auf Versicherungsleistung betreffend
das Gebäude Nr. 01 verjährt seien und nicht mehr beansprucht werden
könnten. Bezüglich des Gebäudes Nr. 02 hielt sie in den Erwägungen fest,
dass die Gesuchsteller keine Feststellung verlangen könnten, weil es nicht in
ihrem Eigentum stehe.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben A und B am 22. Dezember
2023.
Rekurs an das Baurekursgericht. Dieses bezog die weiteren Mitglieder der
Erbengemeinschaften, nämlich D, E und N, als Mitbeteiligte in das Verfahren
ein. Mit Entscheid vom 27. Juni 2024 wies es den Rekurs ab, belastete A
und B zu 4/5 sowie die GVZ zu 1/5 mit den Verfahrenskosten von insgesamt
Fr. 20'235.- (Dispositiv-Ziff. II) und verpflichtete A und B zur
Bezahlung einer Umtriebsentschädigung an E (Dispositiv-Ziff. III). Es
begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Aufgrund des Vertrauens in die
Auskunft der GVZ vom 27. Mai 2009 habe die Wiederherstellungsfrist erst
mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 20. November 2012 zu laufen begonnen
und sei somit am 20. November 2014 ungenutzt verstrichen. Für die
niedrigere Vergütung zum Verkehrswert habe eine fünfjährige Verjährungsfrist
ebenfalls am 20. November 2012 begonnen. Diese sei am 20. November
2017.
abgelaufen. Der GVZ wurde ein Fünftel der Kosten auferlegt, weil sie mit
der Weigerung, über die Ansprüche bezüglich des Gebäudes Nr. 02 förmlich
zu entscheiden, eine Rechtsverweigerung begangen habe.
III.
Hiergegen erhoben A und B am 30. August
2024.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei unter
Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide sowie unter Entschädigungsfolge
zulasten des Kantons Zürich, der GVZ sowie von E festzustellen, dass die
Versicherungsansprüche aus dem Brandfall (in der Höhe von Fr. 463'000.- und
396'000.- bei Wiederherstellung bzw. Fr. 153'000.- und 143'000.- bei
Nichtwiederherstellung) noch bestünden und noch nicht verjährt seien und dass
die Versicherungssummen unter Berücksichtigung des neuen Stallkonzepts sowie
des neuen Standortes für den Wiederaufbau der abgebrannten Gebäude Nrn. 01
und 02 beansprucht werden könnten. Für den Fall der Beschwerdeabweisung seien
die Rekurskosten der GVZ, eventuell dem Kanton Zürich und E aufzuerlegen.
Das Baurekursgericht beantragte
in seiner Stellungnahme vom 24. September 2024 Abweisung der Beschwerde.
Die GVZ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2024 Abweisung
der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Dasselbe beantragte E (Mitbeteiligte 2)
in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2024. In der Replik vom 18. November
2024, der Duplik vom 4. Dezember 2024 und der Triplik vom 21. Januar
2025.
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Ebenso hielt E in einer
Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 zur Replik an ihren Anträgen fest.
Nach dem Tod von N
(Mitbeteiligter 3) wurden dessen Erbe G und dessen Erbin H mit
Präsidialverfügung vom 31. Dezember 2024 als Mitbeteiligte 3 und 4 in
das Verfahren aufgenommen.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni
2025.
setzte das Verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin Frist, um nicht bei
den Akten liegende Korrespondenz nachzureichen, die im Bericht des Willensvollstreckers
von M vom 25. Januar 2021 erwähnt wird. Am 19. Juni 2025 reichte die
Beschwerdegegnerin bei der Suche danach aufgefundene Unterlagen – einzelne der
im Bericht erwähnten Schreiben sowie eine zusätzliche E-Mail-Korrespondenz –
ein. Am 26. Juni 2025 ersuchten die Beschwerdeführer darum, die fehlenden
Akten vom Willensvollstrecker edieren zu lassen. Am 18. Juli 2025 reichten
sie selber Teile der betreffenden Unterlagen ein. Hierzu äusserte sich die
Mitbeteiligte 2 am 5. August 2025 und dazu liessen sich wiederum die
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2025 vernehmen. Zu dieser
Eingabe nahmen die Beschwerdegegnerin am 15. August 2025 und die
Mitbeteiligte 2 am 25. August 2025 Stellung. Zur letztgenannten
Eingabe äusserten sich die Beschwerdeführer am 27. August 2025. Die
Genannten hielten dabei jeweils ausdrücklich oder sinngemäss an ihren Anträgen
fest.
Im Übrigen verzichteten die
Parteien und Mitbeteiligten ausdrücklich oder stillschweigend auf
Vernehmlassungen. Insbesondere liessen sich die weiteren Mitbeteiligten nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Baurekursgerichts
über Anordnungen der GVZ im Versicherungsbereich nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 76 des Gesetzes
über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebVG, LS 862.1)
zuständig.
1.2
Die
Beschwerdegegnerin beanstandet, dass die Beschwerdeführer ihre Begehren im
Vergleich zum Rekursverfahren ausgeweitet hätten, indem damit nun auch die
Feststellung beantragt werde, dass die Versicherungssummen unter
Berücksichtigung des neuen Stallkonzepts und des neuen Standorts für den
Wiederaufbau beansprucht werden könnten. Es handelt sich um einen vom ALN
gewünschten Bestandteil der Feststellung, der vom Beschwerdegegner in seinem
Entscheid vom 23. November 2023 erwähnt wird. Dass die Beschwerdeführer
ihn in den Rekursanträgen – anders als in der Rekursbegründung –
nicht explizit erwähnten, kann nicht als Verzicht auf einen Teil der gemäss ALN
notwendigen Feststellung aufgefasst werden. Daher liegt keine unzulässige
Erweiterung des Streitgegenstands vor.
1.3
1.3.1
Die
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer (§ 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG) ist gegeben: Die Beschwerdeführer wurden vom ALN
aufgefordert, eine aktualisierte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin
beizubringen, ob die Versicherungssumme für die Gebäude Nrn. 01 und 02 beansprucht
werden kann. Unter anderem davon hängt ab, ob der von ihnen in
Generationengemeinschaft geführte Landwirtschaftsbetrieb als
landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1991.
über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) gilt. Dies wird
wiederum massgeblich sein für den Entscheid über die Zuweisung der Grundstücke
im hängigen Erbteilungsprozess, der sistiert wurde, um die Entscheidung über
die Anerkennung als landwirtschaftliches Gewerbe in einem vom Beschwerdeführer 2
einzuleitenden Verfahren abzuwarten. Aus diesem Grund verfügen die
Beschwerdeführer namentlich auch insofern über die Beschwerdebefugnis im
eigenen Namen, als das Grundstück Kat.-Nr. 03 betroffen ist, das im
Eigentum der Erbengemeinschaft K steht. Das Feststellungsinteresse der
Beschwerdeführer ist damit ausgewiesen. Ob sie auch als Angehörige der
Erbengemeinschaft handeln könnten, kann offenbleiben.
1.3.2
Weil die
Beschwerdeführer den Landwirtschaftsbetrieb in Generationengemeinschaft führen
und der Beschwerdeführer 1 bezüglich der betroffenen Grundstücke
Eigentümer bzw. Gesamthandschafter ist, besteht schliesslich die Legitimation
des Beschwerdeführers 1 unabhängig davon, dass er seinen
Versicherungsanspruch bezüglich des Gebäudes Nr. 01 vertraglich dem Beschwerdeführer 2
abgetreten hat. Schliesslich ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
unerheblich, wann das Feststellungsinteresse entstand; entscheidend ist nur,
dass es bei der Verfahrenseröffnung vorlag und im Zeitpunkt des Entscheids noch
besteht (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21 N. 24).
1.4
Die übrigen
Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführer werfen den Vorinstanzen eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV, SR 101]) vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von
der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört,
ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid sachgerecht angefochten
werden kann (BGE 149 V 156 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
Auf die zentralen Argumente ist in der Regel explizit einzugehen (BGr,
24.
April 2025, 1C_24/2025, E. 3.4).
2.2
Der
Vorinstanz werfen die Beschwerdeführer vor, sie habe die mangelhafte Begründung
der erstinstanzlichen Verfügung geschützt und sich nicht genügend mit den
Rekursvorbringen, namentlich dem Vorwurf der Willkür an die Beschwerdegegnerin,
auseinandergesetzt. Sie stellen allerdings keinen Rückweisungsantrag. Die
Begründung des Rekursentscheids hält vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör
ohne Weiteres stand.
2.3
Der
Beschwerdegegnerin werfen die Beschwerdeführer vor, nicht auf ihre Vorbringen
eingegangen zu sein. Dies trifft zu: Aus dem vorangegangenen Verfahren war der
Beschwerdegegnerin bekannt, dass die Beschwerdeführer sich einerseits darauf
beriefen, dass die Fristen wegen eines öffentlich-rechtlichen
Wiederherstellungshindernisses noch nicht zu laufen begonnen hätten, und
andererseits darauf, dass wegen des Schreibens der GVZ vom 27. Mai 2009
der Vertrauensschutz greife und die Wiederherstellungsfrist zumindest deswegen
noch nicht zu laufen begonnen habe. Dieses Verfahren hatte die
Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen, weil es um denselben Gegenstand ging.
Eine materielle Beurteilung hatte im ersten Verfahren gemäss dem Entscheid des Baurekursgerichts
vom 12. Oktober 2023 nur deshalb unterbleiben dürfen, weil die
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin noch nicht "bedingungslos zum
Entscheid über die strittige materielle Rechtsfrage bzw. zum Erlass der
entsprechenden Verfügung" aufgefordert hatten; das entsprechende Ersuchen,
welches das vorliegende Verfahren auslöste, richteten die Beschwerdeführer in
der Folge – unter Hinweis auf den Entscheid des Baurekursgerichts und auf das
Schreiben vom 27. Mai 2009 – an die Beschwerdegegnerin. Bei der Frage nach
der Rechtswirkung des Schreibens vom 27. Mai 2009 handelt es sich um ein
ernstzunehmendes Vorbringen und um eines der beiden zentralen, im
vorangegangenen Verfahren ausführlich begründeten Argumente der
Beschwerdeführer. Dennoch ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung mit
keinem Wort darauf ein, sondern beschränkte sich darauf, die Verjährung
anzurufen und implizit das erste Begründungselement der Beschwerdeführer
zurückzuweisen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz genügte dies jedoch nicht,
weil damit die Frage des Vertrauensschutzes nicht beantwortet wurde. Die
Beschwerdeführer waren somit zur erneuten Rekursergreifung gezwungen, wenn sie
erreichen wollten, dass sich eine Behörde mit einer der beiden entscheidenden
Rechtsfragen auseinandersetzt. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch
der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt. Zwar wurde die Gehörsverletzung
im Verfahren vor der Vorinstanz, welche über die gleiche Kognition verfügt wie
die Beschwerdegegnerin (§ 20 VRG), geheilt. Doch ist sie bei der
Verteilung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen.
3.
3.1
In materieller
Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Gebäude bzw. Gebäudeteile
Nrn. 01 und 02 in Bezug auf den Streitgegenstand eine Einheit bilden,
unabhängig davon, dass die jeweiligen Grundstücke verschiedenen
Eigentümerschaften gehören. Dies ergibt sich daraus, dass ein
landwirtschaftliches Gewerbe der Beschwerdeführer nur beim Einbezug der Grundstücke
im Eigentum der Erbengemeinschaft K vorliegen kann. Im Folgenden wird deshalb
nicht mehr auf die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse Bezug genommen.
3.2
Der Streit dreht
sich zunächst um die Wiederherstellungsfrist gemäss § 61 GebVG. Bei
Wiederherstellung eines total zerstörten Gebäudes vergütet die
Beschwerdegegnerin den Versicherungswert (§ 60 GebVG). Ist ein total
zerstörtes Gebäude innert zweier Jahre seit Eintritt des Schadens nicht
ungefähr am gleichen Standort und mit derselben Zweckbestimmung mindestens im
Rohbau wiederhergestellt worden, so wird nur der Verkehrswert vergütet, sofern
dieser niedriger ist als der Versicherungswert (§ 61 Abs. 1 GebVG).
Wird die Wiederherstellung aus öffentlich-rechtlichen Gründen verzögert,
beginnt die Wiederherstellungsfrist erst nach deren Wegfall zu laufen (§ 61 Abs. 2 GebVG). In begründeten Fällen kann die Beschwerdegegnerin die
Wiederherstellungsfrist um höchstens zwei Jahre verlängern (§ 61 Abs. 3 GebVG). Aus dem Wortlaut (namentlich dem Adverb "höchstens") von
§ 61 Abs. 3 GebVG ergibt sich, dass die Wiederherstellungsfrist als
Verwirkungsfrist ausgestaltet ist.
3.3
Die
Wiederherstellungsfrist lief grundsätzlich ab dem Brand am 14. Juni 2005
und wurde von der Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2007 um zwei Jahre
verlängert, womit sie am 14. Juni 2009 endete. Fraglich ist allerdings, ob
sie aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Wiederherstellungshindernisses im
Sinn von § 61 Abs. 2 GebVG verzögert wurde bzw. wird.
3.3.1
Die
Beschwerdeführer machen geltend, dass die Wiederherstellungsfrist noch gar
nicht zu laufen begonnen habe, weil offen sei, ob ein Ersatzgebäude
bewilligungsfähig sei. Dies hängt davon ab, ob der Landwirtschaftsbetrieb der
Beschwerdeführer ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB
darstellt. Die entsprechende Feststellungsverfügung ist noch nicht ergangen.
Insofern fehlt eine öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die
Wiederherstellung.
3.3.2
Mit dem Urteil
des Bezirksgerichts L vom 29. Februar 2012 bzw. dem Urteil des Bundesgerichts
vom 20. November 2012 hat sich dies nicht geändert. Zwar wurden die
damaligen Zuweisungsbegehren des Beschwerdeführers 1 und der Mitbeteiligten 2
nicht nur aus privatrechtlichen Gründen im Sinn von Art. 11 bzw.
Art. 21 BGBB abgewiesen. Das Bezirksgericht verneinte vielmehr auch in
Anwendung von Art. 7 BGBB, dass der Beschwerdeführer 1 ein
landwirtschaftliches Gewerbe führe. Diese öffentlich-rechtliche Frage konnte es
allerdings nur vorfrageweise prüfen, war zu ihrer Beantwortung doch das ALN
zuständig (§ 1 lit. f der Verordnung über den Vollzug des bäuerlichen
Bodenrechts vom 8. Dezember 1993 [OS 52, 598], ausser Kraft getreten
auf den 1. Januar 2020; vgl. heute § 1 der Landwirtschaftsverordnung vom
23.
Oktober 2019 [LS 910.11]).
3.3.3
Doch nimmt die
Vorinstanz zutreffend an, dass das Ausstehen der Feststellungsverfügung über
das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes nicht massgeblich ist: Die
Verantwortung dafür, dass die Wiederherstellung nicht innerhalb der Fristen von
§ 61 Abs. 1 und 3 GebVG erfolgte, lag nicht bei den Behörden, sondern
bei den anspruchsberechtigten Privaten, die sich nicht über die Zuteilung und
den Wiederaufbau einigen konnten und deswegen nicht rechtzeitig ein
Feststellungsbegehren stellten. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll
Verzögerungen, an denen die Versicherten keine Schuld trifft, zeitlich
befristet Rechnung getragen werden (Prot. KR 1971–1975, S. 8373
[Kommissionspräsident Dünki]). Wie sich auch dem Wortlaut des entsprechenden
§ 61 Abs. 2 GebVG und der Systematik der gesamten Norm entnehmen
lässt, genügt es für den Aufschub der Wiederherstellungsfrist nicht, wenn eine
öffentlich-rechtliche Voraussetzung – etwa eine Baubewilligung –
fehlt; vielmehr müssen die Gründe für die Verzögerung öffentlich-rechtlich
Dispositiv
sein. Dies ist hier nicht der Fall. Die Wiederherstellungsfrist wurde demnach
nicht verzögert und lief nach einmaliger Verlängerung am 14. Juni 2009 ab.
Der Klarheit halber ist anzumerken, dass die Frist zur Vergütung des Versicherungswerts
gemäss § 60 GebVG im Fall des Wiederaufbaus nicht mit der Frist zur
Wiederherstellung des Gebäudes nach § 61 GebVG gleichzusetzen ist.
4.
4.1 Damit ist zu
prüfen, wann die Frist zur Geltendmachung des niedrigeren Verkehrswerts gemäss § 61 Abs. 1 GebVG zu laufen begann und wie lange sie lief bzw. läuft.
4.2 Im Gegensatz zur
Wiederherstellungsfrist ist die Frist zur Vergütung des Verkehrswerts nicht als
Verwirkungsfrist ausgestaltet. Die Beschwerdegegnerin beruft sich jedoch auf
die Verjährung. Die Verjährung ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des öffentlichen
Rechts, weshalb öffentlich-rechtliche Ansprüche selbst bei Fehlen einer
ausdrücklichen Gesetzesbestimmung verjähren (BGE 140 II 384 E. 4.2;
VGr, 9. Juli 2020, VB.2019.00355, E. 5.4.1 mit Hinweis). Fehlen
Vorschriften zur Verjährung, sind vorab die Regeln zu beachten, die der Gesetzgeber
im öffentlichen Recht für verwandte Tatbestände aufgestellt hat; mangels entsprechender
Regelungen sind die allgemeinen (zivilrechtlichen) Grundsätze über die
Verjährung heranzuziehen, wonach für einmalige Leistungen eine zehnjährige, für
periodische eine fünfjährige Frist gilt (BGE 140 II 384 E. 4.2;
vgl. auch Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 29a N. 9).
4.3 Gemäss der
Vorinstanz beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung
(Art. 130 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Die
Fälligkeit richte sich nach § 32 Abs. 3 der Vollzugsbestimmungen für
die Gebäudeversicherung vom 1. Oktober 1999 (LS 862.11), wonach die
Zahlung bei Nichtwiederherstellung erfolgt, wenn der Schadenplatz geräumt ist.
Was die Dauer der Verjährungsfrist anbelangt, geht die Vorinstanz von fünf
Jahren aus. Dabei orientiert sie sich an Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) bezüglich des Erlöschens des Anspruchs auf ausstehende
Leistungen oder Beiträge sowie an Art. 46 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes
vom 2. April 1908 (VVG, SR 221.229.1) bezüglich der Verjährung der
Forderungen aus dem Versicherungsvertrag. Die Beschwerdegegnerin verweist
dagegen auf ihre gängige Praxis, wonach die Verjährungsfrist für
Versicherungsansprüche gegen sie mit dem Ereignis, das die Leistungspflicht
auslöst, zu laufen beginnt (vgl. Art. 46 Abs. 1 VVG) und die
Verjährung nach zehn Jahren, entsprechend der Frist von Art. 127 OR,
eintritt.
4.4
4.4.1 In Bezug auf den
Fristbeginn ist dem (den Vollzugsbestimmungen vorgehenden) Gesetz eine Lösung
zu entnehmen: Nach § 61 Abs. 1 GebVG beginnt die
Wiederherstellungsfrist mit dem Eintritt des Schadens. Weil die Frist für die
Vergütung des Verkehrswerts gemäss dem gesetzlichen Konzept von der
Wiederherstellungsfrist abhängt, ist als ihr Auslöser ebenfalls der
Schadenseintritt anzusehen. Gemäss der Beschwerdegegnerin entspricht dies ihrer
"gängigen Praxis". Diese steht wiederum im Einklang mit der üblichen
Regelung in der Sachversicherung (vgl. Christoph K. Graber, Basler Kommentar,
2023, Art. 46 VVG N. 21 ff.). Es besteht keine Veranlassung, von
dieser Regelung abzuweichen. Damit ist auch gesagt, dass die
Wiederherstellungsfrist und die Frist für die Verkehrswertvergütung gemeinsam
zu laufen beginnen und nicht etwa letztere erst nach dem Ablauf der ersteren
einsetzt.
4.4.2 Was die
Verjährungsdauer betrifft, enthält das Gesetz mit § 73 Abs. 2 GebVG
nur eine Regelung zur Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin. Diese Norm
ist allerdings aufgrund ihres Inhalts und ihrer Systematik hier nicht analog
anwendbar. Wenn die Vorinstanz eine fünfjährige Verjährungsfrist mit der
Analogie zu Art. 24 Abs. 1 ATSG und Art. 46 Abs. 1 VVG
begründet, so ist jedoch anzumerken, dass die erstere Bestimmung namentlich
auch periodische Leistungen betrifft und die letztere keine
öffentlich-rechtliche Regelung. Ihre analoge Anwendung entspricht also nicht
den Regeln zur Festlegung öffentlich-rechtlicher Verjährungsfristen und drängt
sich nicht auf. Mangels einer öffentlich-rechtlichen Regelung für verwandte
Tatbestände ist die allgemeine Norm von Art. 127 OR heranzuziehen,
womit von einer zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen ist. Im Übrigen
entspricht die Annahme einer zehnjährigen Verjährungsfrist der offenbar
gefestigten Praxis der Beschwerdegegnerin und dient damit der Rechtssicherheit.
4.4.3 Die Frist zur
Vergütung des Verkehrswerts wäre demnach durch den Brandfall vom 14. Juni
2005 ausgelöst worden und wäre grundsätzlich seit dem 14. Juni 2015 verjährt.
5.
5.1 Damit ist zu
prüfen, ob die Beschwerdeführer aus der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom
27. Mai 2009 etwas zu ihren Gunsten ableiten können, wovon sie und auch
die Vorinstanz ausgehen. Die Beschwerdegegnerin teilte in diesem Schreiben
Rechtsanwalt O, dem Rechtsvertreter von M und/oder des Beschwerdeführers 1,
mit Kopie an letzteren mit, dass die Wiederherstellungsfrist "aufgrund der
speziellen Situation" noch nicht zu laufen begonnen habe und folglich auch
nicht erstreckt werden könne. Der Brief fährt wie folgt fort:
"Unseres Erachtens beginnt diese
Frist vorliegend erst zu laufen, wenn über die Eigentumsverhältnisse am Gebäude
Nr. 01/02 rechtskräftig entschieden ist. Wir gehen davon aus, dass die
entsprechende Zivilklage zwischenzeitlich beim hierfür zuständigen
Bezirksgericht anhängig gemacht worden ist. Dieser Entscheid ist unter dem
Gesichtspunkt des bäuerlichen Bodenrechts entscheidend für die Frage, ob das
[...] zerstörte Gebäude überhaupt je wieder aufgebaut werden kann, da nach
Auskunft der Abteilung Landwirtschaft des Kantons Zürich die erforderliche
Grösse eines landwirtschaftlichen Betriebes nur zusammen mit dem Grundstück
Kataster-Nr. 03 erreicht werden kann. Ein entsprechendes Baugesuch sei
aber infolge des schwelenden Erbschaftsstreites wieder zurückgezogen worden.
Aus diesem Grund kann die Entscheidung, ob der Wiederaufbauwert oder der im
Sinne von § 61 Abs. 2 [GebVG] geschuldete Verkehrswert auszurichten
ist, aufgrund öffentlich-rechtlicher Gründe im jetzigen Zeitpunkt nicht
getroffen werden. Somit ist im heutigen Zeitpunkt gemäss Abs. 2 dieser
Bestimmung vorzugehen."
Diese Auskunft war nach den obigen
Erwägungen (E. 3.3) unrichtig, womit sich die Frage stellt, ob das
Vertrauen in eine unzutreffende Auskunft zu schützen ist und was sich hieraus
ergibt.
5.2 Der in
Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot
widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten
Vertrauens in behördliche Zusicherungen (ebenso wie in sonstiges bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden) unter folgenden Voraussetzungen:
Es handelt sich um eine vorbehaltlose Auskunft im konkreten Fall, auf die sich
die betroffene Person berechtigterweise verlassen durfte und deren
Unrichtigkeit sie nicht ohne Weiteres erkennen konnte; die Behörde ist zuständig
oder durfte für zuständig gehalten werden; die betroffene Person hat gestützt
auf die Vertrauensgrundlage nachteilige Dispositionen getroffen, welche sich
nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen lassen; die massgebliche gesetzliche
Ordnung hat seit dem behördlichen Handeln nicht geändert; es stehen keine
überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen (statt vieler BGE 143 V 95
E. 3.6.2; VGr, 5. Februar 2020, VB.2019.00042, E. 5.2 mit
weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 150 I 1 E. 4.1).
5.3 Fraglich
ist, ob der durch einen Rechtsanwalt vertretene Adressat die Unrichtigkeit der
Auskunft aufgrund von deren mangelnden Stringenz hätte erkennen müssen: Die
Beschwerdegegnerin stellte sich in dem Schreiben auf den Standpunkt, dass die
Wiederherstellungsfrist zu laufen beginne, wenn rechtskräftig über die
Eigentumsverhältnisse an den Gebäuden Nrn. 01 und 02 entschieden sei, und
dass der Entscheid im vermutlich anhängig gemachten Zivilprozess hierfür
massgeblich sei. Zugleich führte sie aus, wegen des Erbschaftsstreits sei ein
Baugesuch zurückgezogen worden, weshalb die Wiederherstellung aus
öffentlich-rechtlichen Gründen gemäss § 61 Abs. 2 GebVG vorerst
verzögert werde. Indem sie davon ausging, dass ein öffentlich-rechtliches
Wiederherstellungshindernis in den Eigentumsverhältnissen liege und in einem
Zivilprozess behoben würde, erteilte sie eine in sich widersprüchliche oder
zumindest erklärungsbedürftige Auskunft. Allerdings ging es um eine
spezifische, im Gesetz nicht klar geregelte (und auch in der Rechtsprechung
nicht behandelte) Rechtsfrage. Selbst für einen Rechtsanwalt war daher die
komplexe Auskunft nicht ohne Weiteres als unrichtig erkennbar.
5.4 Sodann ist
davon auszugehen, dass die Berechtigten wegen dieses Schreibens auf weitere
Handlungen zur Geltendmachung des Versicherungsanspruchs verzichteten: Nachdem
der Beschwerdeführer 1 am 16. Mai 2007, vor Ablauf der zweijährigen
Frist gemäss § 61 Abs. 1 GebVG, Fristverlängerungen im Sinn von
§ 61 Abs. 3 GebVG beantragt und erhalten hatte, ersuchte Rechtsanwalt O
anscheinend zwei Jahre später, vor Ablauf der vierjährigen Frist, um eine
Auskunft mit Blick auf das weitere Vorgehen. Aufgrund der Mitteilung, dass die
Frist noch nicht zu laufen begonnen habe und dass der Entscheid im vermutlich
hängigen Zivilprozess massgeblich sein werde, mussten und durften die
Anspruchsberechtigten bzw. ihr Rechtsvertreter davon ausgehen, dass die
Geltendmachung des Anspruchs vorerst unterbleiben könne. Das Unterlassen
entsprechender Schritte ist als nachteilige und nicht rückgängig zu machende
Disposition zu bewerten. Die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes
sind ebenfalls erfüllt.
5.5 Damit ist
der Inhalt der Vertrauensgrundlage bzw. der Umfang des Vertrauensschutzes zu
prüfen. Wie erwähnt (E. 5.3), ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin
nicht stringent. Zudem wird aus ihrem Schreiben nicht klar, was sie unter dem
rechtskräftigen Entscheid über die Eigentumsverhältnisse verstand, der für die
Zulässigkeit eines Wiederaufbaus massgeblich sei. Zwar könnte damit die vollständige
Erbteilung oder die Zuteilung des Grundstücks Kat.-Nr. 03 an ein einzelnes
Mitglied bzw. bestimmte Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeint sein. Doch
wird dies nicht ausdrücklich gesagt und verweist die Beschwerdegegnerin auf den
damals hängigen oder zumindest anstehenden Zivilprozess, welcher die Zuweisung
des landwirtschaftlichen Gewerbes ("in Anrechnung an den Erbteil")
bzw. der landwirtschaftlichen Grundstücke und damit eine partielle Erbteilung
zum Gegenstand hatte. Die Auskunft, auf welche der Beschwerdeführer 1 vertrauen
durfte, besagt also mit Sicherheit nur, dass die zweijährige
Wiederherstellungsfrist gemäss § 61 Abs. 1 GebVG erst mit dem rechtskräftigen
Entscheid in diesem Zivilprozess beginne. Daher durfte der
Beschwerdeführer 1 nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Prozesses
nicht einfach die für ihn günstigste Auslegung des Schreibens vom 27. Mai
2009 für zutreffend halten, nämlich dass die Wiederherstellungsfrist – ganz
unabhängig vom Zeitablauf – erst mit der Rechtskraft der vollständigen
Erbteilung oder allenfalls der Zuteilung des Grundstücks Kat.-Nr. 03 oder
der Feststellung des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Gewerbes durch die
zuständige Behörde zu laufen beginnen würde und er bis zu diesem Zeitpunkt
untätig bleiben dürfe. Vielmehr wäre er bzw. wären die Beschwerdeführer
gehalten gewesen, sich innerhalb der zweijährigen Frist von § 61 Abs. 2 GVG ab Rechtskraft des Bundesgerichtsurteils vom 20. November 2012 an die
Beschwerdegegnerin zu wenden, zumindest mit einem Ersuchen um eine
weiterführende Auskunft. Da Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer
Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [SR 173.110]), hätte dies bis zum 20. November
2014 geschehen müssen. Umgekehrt war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten,
sich mit einer Warnung vor der Möglichkeit eines Rechtsverlusts an die
Versicherungsnehmenden zu wenden.
5.6 Nach
§ 61 Abs. 3 GebVG kann die Wiederherstellungsfrist um höchstens zwei
Jahre verlängert werden. Diese Verwirkungsfrist ist jedenfalls abgelaufen.
Daran ändert auch nichts, dass sich ein Vertreter (auch) der Beschwerdeführer
vermutlich Anfang 2015 telefonisch und am 8. Januar 2015 per E-Mail sowie
im Jahr 2017 bei der Beschwerdegegnerin meldete. Ebenso wenig ist von Belang,
dass die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2018 (bzw. die
entsprechende Korrespondenz), die im Bericht des Willensvollstreckers von M
erwähnt wird, nicht vorliegt. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes:
Als Vertrauensgrundlage kommen all diese Kontakte (wie auch die späteren) von
vornherein nicht in Frage, weil die Beschwerdeführer sich insoweit niemals auf
sie berufen haben und das Vertrauen als subjektive Voraussetzung des Vertrauensschutzes
nicht von Amtes wegen angenommen werden kann, wenn es nicht zumindest implizit
geltend gemacht wird.
5.7
5.7.1 Damit
ist zu prüfen, ob die Frist für die Vergütung des Verkehrswerts infolge des Schreibens
der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2009 und der späteren Korrespondenz
erneut zu laufen begann bzw. sich verlängerte. Das genannte Schreiben erwähnt,
dass die Entscheidung zwischen dem Wiederaufbauwert und dem Verkehrswert noch
nicht getroffen werden könne. Die Beschwerdegegnerin ging demnach davon aus,
dass unter diesen Umständen auch die Frist für die Vergütung des Verkehrswerts
noch nicht ablaufe. Die Beschwerdeführer wären daher in ihrem Vertrauen darauf
zu schützen gewesen, dass die Geltendmachung der Versicherungsansprüche nicht
durch die Verjährung dieser Frist beeinträchtigt würde, solange die
Wiederherstellungsfrist gehemmt war bzw. lief. Daraus ist mit der Vorinstanz
abzuleiten, dass die Verjährungsfrist für die Verkehrswertvergütung mit der
Wiederherstellungsfrist am 20. November 2012 – als das
Bundesgerichtsurteil vom gleichen Tag rechtskräftig wurde – erneut und
uneingeschränkt zu laufen begann, was allerdings nicht entscheidend ist, wie
sich aus dem Folgenden ergibt.
5.7.2 Unter
Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung kann die Verjährung durch
alle Handlungen, mit denen die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner
geltend gemacht wird, unterbrochen werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich 2020, Rz. 765). Eine an die verpflichtete Person gerichtete
Forderungserklärung reicht aus. Allzu
hohe Anforderungen an den Inhalt der Erklärung werden im öffentlichen Recht
nicht gestellt. Aus der Erklärung muss immerhin unmissverständlich hervorgehen,
dass ein Anspruch geltend gemacht wird (BGr,
13. August 2010, 1C_98/2010, E. 3.2; BGE 133 V 579 E. 4.3.1
mit Hinweisen; René Wiederkehr/Paul
Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012,
Rz. 707). In der Literatur wird
gefordert, dass – bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung – die Eingabe einer
Privatperson gegenüber der zuständigen Behörde dann genügt, wenn sie so
vorgetragen wird, dass ein Erledigungsanspruch entsteht (Thomas Meier,
Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich etc. 2013,
S. 243 f.). Die Schriftform ist nicht zwingend erforderlich (vgl.
Meier, S. 227 f. und 244 Fn. 1166; Wiederkehr/Richli,
Rz. 707; BGer, 13. August 2010, 1C_98/2010, E. 3.2, und 25. August
1997, ZBl 99/1998 S. 489 ff., E. 3). Auch die Anerkennung durch
den Schuldner unterbricht die Verjährung, wobei jedes Verhalten des Schuldners
genügt, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben als Bestätigung der rechtlichen
Verpflichtung aufgefasst werden darf. Im Allgemeinen genügt es, dass der
Schuldner ausdrücklich oder konkludent seine Meinung kundtut, dass die Schuld
noch besteht (so zum Privatrecht: Robert K. Däppen, Basler Kommentar, 2020,
Art. 135 OR N. 2). Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem
(BGE 135 V 74 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Art. 137 Abs. 1
OR), wobei die neue Verjährungsfrist grundsätzlich von gleicher Dauer ist wie
die unterbrochene Frist (VGr, 2. September 2015, VB.2015.00132, E. 3.2.1;
Meier, S. 251 f.).
5.7.3 Das
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2009 unterbricht als
Schuldanerkennung die Verjährung. Eine nächste Verjährungsunterbrechung stellt
der E-Mail-Verkehr vom 8. Januar 2015 dar, in dem sich P vom Zürcher
Bauernverband im Namen der "Familie Q" – unter Bezug auf ein
Telefongespräch und das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2009 –
mit der Frage nach der Höhe des Wiederaufbauwerts an die Beschwerdegegnerin
wandte, worauf letztere vorbehaltlos die erwünschte Auskunft erteilte. Ob die
Verjährung auch durch den E-Mail-Verkehr, den P – als Vertreter des Beschwerdeführers 1
in einem später offenbar abgeschriebenen Baubewilligungsverfahren betreffend
den Neubau der Stallscheune – und die Beschwerdegegnerin zwischen dem 22. Juni
und dem 6. Juli 2017 führten, kann offenbleiben.
5.7.4 P
handelte als Vertreter (auch) des Beschwerdeführers 1 und bezeichnete sich
auch als solchen, obwohl er keine explizite Vollmacht einreichte. Eine
schriftliche Erklärung (auf Papier) wird für eine Verjährungsunterbrechung
nicht zwingend vorausgesetzt. Somit wurde mit den erwähnten E-Mails vom 8. Januar
2015 die Frist für die Vergütung des Verkehrswerts erneut unterbrochen.
5.7.5 Die
nächste Fristunterbrechung erfolgte spätestens mit der ersten Rekurserhebung vom
8. Mai 2023. Aufgrund dieser Unterbrechungen, die jeweils während der
zehnjährigen Frist erfolgten, ist die Frist für die Vergütung des Verkehrswerts
nach § 61 Abs. 1 GebVG noch nicht abgelaufen. Die Beschwerde ist
entsprechend teilweise gutzuheissen.
5.8 Das
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2018 – das zwar im Bericht
des Willensvollstreckers von M ebenfalls erwähnt wird, aber dem
Verwaltungsgericht nicht vorliegt – ist nach den obigen Erwägungen nicht
relevant: Als Vertrauensgrundlage kommt es nicht in Betracht, am Ablauf der
Verwirkungsfrist für die Wiederherstellung gemäss § 61 Abs. 1 und 3 GebVG
vermöchte es ohnehin nichts zu ändern, und die Frist für die Vergütung des Verkehrswerts
läuft unabhängig von seinem Inhalt. Auf die Edition dieses Schreibens und der
dazugehörenden Korrespondenz beim Willensvollstreckers kann somit verzichtet
werden. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführer wird abgewiesen, soweit
er nicht durch die am 18. Juli 2025 nachgereichten Akten ohnehin
gegenstandslos geworden ist.
6.
6.1 § 13 Abs. 2 VRG sieht für die Verteilung der Verfahrenskosten grundsätzlich das
Unterliegerprinzip vor (Satz 1). Kosten, die ein Beteiligter etwa durch
Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht, sind ihm nach dem
Verursacherprinzip ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang zu überbinden (Satz 2).
Einem Gemeinwesen bzw. einer Vorinstanz können
Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden, wenn z. B. die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzte und es im
Anfechtungsverfahren lediglich dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht zu
einer Gutheissung des Rechtsmittels kam (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 59). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage dem Umstand angemessen Rechnung zu
tragen, dass eine Partei nur deshalb unterliegt, weil ein Verfahrensfehler von
der Rechtsmittelinstanz geheilt worden ist (BGr, 2. November 2023,
1C_221/2023, E. 7; VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00096, E. 8.1
mit zahlreichen Hinweisen). Ein vollständiges Absehen vom Unterliegerprinzip
ist jedoch nicht zwingend. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die
beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränkt, die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu beantragen,
sondern wenn sie einen Antrag in der Sache stellt, der eine Heilung des Verfahrensmangels
und eine darüber hinausgehende Prüfung erfordert (BGr, 2. November 2023,
1C_221/2023, E. 7).
6.2 Die
Beschwerdeführer beantragen, die Kosten des Rekursverfahrens seien unabhängig
vom Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin, eventuell dem Kanton Zürich und
der Mitbeteiligten 2 aufzuerlegen. Sie begründen dies mit den angeblichen
"massive[n] Rechtswidrigkeiten" der Beschwerdegegnerin. Die
Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerin einen Fünftel der Rekurskosten auferlegt,
weil diese eine Rechtsverletzung beging, indem sie einen förmlichen Entscheid
bezüglich des Gebäudes Nr. 02 verweigerte. Weil die Beschwerdegegnerin
zugleich materiell über die Forderung bezüglich des Gebäudes Nr. 01 entschied
und die Begründung dafür ohne Weiteres auf die andere Forderung übertragen
werden konnte, erlitten die Beschwerdeführer dadurch im Ergebnis allerdings
keinen Nachteil. Insoweit ist die Auferlegung eines Fünftels der Rekurskosten
angemessen. Die Vorinstanz hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die
Beschwerdegegnerin eine Gehörsverletzung beging, indem sie auf die zentrale
Frage, ob sich die Wiederherstellungsfrist aufgrund des Vertrauensschutzes
(infolge des Schreibens vom 27. Mai 2009) verlängerte, mit keinem Wort
einging. Diese Gehörsverletzung wurde zwar im Rekursentscheid sinngemäss
geheilt, indem die Vorinstanz die ausstehenden Begründungselemente
nachlieferte. Doch sind die Rekurskosten unter Berücksichtigung auch dieses
Verfahrensfehlers sowie seiner Schwere nach dem Verursacherprinzip der
Beschwerdegegnerin ganz aufzuerlegen.
6.3 Demnach
ist der Eventualantrag der Beschwerde bezüglich der Kostenfolgen des Rekursverfahrens
gutzuheissen und sind der Beschwerdegegnerin die Rekurskosten aufzuerlegen.
6.4 Auf die
Parteientschädigung zugunsten der Mitbeteiligten 2 wirkt sich die
Neuverlegung der Rekurskosten nicht aus, doch ist diese aufgrund des Verfahrensausgangs
zu reduzieren, weil die Mitbeteiligte 2 nur teilweise obsiegt.
7.
7.1 Die
Gerichtskosten richten sich grundsätzlich nach dem im Hintergrund relevanten
Streitwert. Die Beschwerdeführer beziffern die beanspruchte
Versicherungszahlung – unter Berücksichtigung einerseits der bereits erfolgten
Zahlungen und anderseits von Aufrechnungen für die Baureste – auf Fr. 904'300.-.
Ausgehend vom Gebührenrahmen gemäss § 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) und unter Beachtung der
Kriterien gemäss § 2 GebV VGr (Zeitaufwand, Schwierigkeit des Falls sowie
Streitwert bzw. tatsächliches Streitinteresse) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 19'000.-
festzusetzen. Zu Unrecht machen die Beschwerdeführer in Bezug auf die
vorinstanzliche Gerichtsgebühr geltend, die streitige Versicherungssumme dürfe
nicht (ohne Weiteres) als Streitwert herangezogen werden, weil sie nicht die
Auszahlung der Versicherungssumme verlangt hätten, sondern nur die
Feststellung, dass die Versicherungsansprüche noch bestünden: Auch einem
Feststellungsbegehren kann ein bestimmter Streitwert zukommen, wobei der Wert
des Rechts oder Rechtsverhältnisses massgeblich ist, das – oder dessen
Nichtbestand – festgestellt werden soll (Plüss, § 65a N. 13 mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall war die Feststellung einer vermögenswerten
Forderung Streitgegenstand, womit ohne Weiteres von einem Streitwert in der
Höhe dieser Forderung auszugehen ist. Eine Verringerung der Gerichtsgebühr ist
nicht bereits deswegen angezeigt, weil über ein Feststellungsbegehren zu
entscheiden ist, sondern nur dann, wenn sich dies in einem geringeren
Zeitaufwand niederschlägt. Insoweit ist hier zu berücksichtigen, dass das
konkrete Stallprojekt nicht zu beurteilen ist, weil die Verwirkung der
Wiederherstellungsfrist bejaht wird.
7.2 Die
Beschwerdeführer unterliegen mit ihrem Hauptantrag zu rund zwei Dritteln. Die
Gutheissung ihres Eventualantrags bezüglich der Auferlegung der
vorinstanzlichen Gerichtskosten ist unter Beachtung der jeweiligen Streitsumme
und des Aufwands für die Verteilung der Gerichtskosten vor Verwaltungsgericht
nicht beachtlich. Damit sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu zwei
Dritteln, unter solidarischer Haftung füreinander, und der Beschwerdegegnerin
zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 VRG und § 14 VRG).
7.3 Der
Beschwerdegegnerin kommt von vornherein kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (VGr, 19. Mai 2022,
VB.2021.00847, E. 7.2). Dagegen sind die Beschwerdeführer unter
solidarischer Haftung zu verpflichten, der Mitbeteiligten 2 eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) auszurichten (§ 17 Abs. 2 f. VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Unter Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des Entscheids
des Baurekursgerichts vom 27. Juni 2024 und der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 21. November 2023 wird festgestellt, dass die
Versicherungsansprüche aus dem Brandfall vom 14. Juni 2005 für den Fall
der Nichtwiederherstellung bestehen und noch nicht verjährt sind.
Unter Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids
des Baurekursgerichts vom 27. Juni 2024 werden die Rekurskosten von
insgesamt Fr. 20'235.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Unter Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids
des Baurekursgerichts vom 27. Juni 2024 werden die Beschwerdeführer
solidarisch verpflichtet, der Mitbeteiligten 2 eine Parteientschädigung in
der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.- zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 19'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 525.-- Zustellkosten,
Fr. 19'525.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung füreinander zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin
zu einem Drittel auferlegt.
4. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer
Haftung füreinander verpflichtet, der Mitbeteiligten 2 eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Im Übrigen werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien und die Mitbeteiligten;
b) das Baurekursgericht des Kantons Zürich.