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Entscheid

VB.2024.00504

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00504

25. September 2025Deutsch32 min

(URT.2025.26616)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00504

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

1.

D,

2.

E,

vertreten

durch RA F,

3.

G,

4. H,

Mitbeteiligte,

betreffend Verweigerung von Versicherungsleistungen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am 14. Juni

2005 wurden die Gebäude Nrn. 01 und 02 am I-Steg in J durch einen Brand

zerstört. Es handelte sich um ein zweiteiliges Stallgebäude, dessen einer Teil

(Nr. 01) sich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 (im Eigentum von A) und

dessen anderer Teil (Nr. 02) sich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 (im

Eigentum der Erbengemeinschaft K [des Vaters von A]) befand. Mit zwei Schreiben

vom 15. Juli 2005 anerkannte die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich den

Schaden bei Wiederherstellung des Gebäudes ("Wiederaufbau") in der

Höhe von Fr. 478'000.- bzw. 429'000.- sowie bei Nichtwiederherstellung in

der Höhe von Fr. 143'000.- bzw. 153'000.-. Am 2. November 2005 bzw. am

8. Juni 2007 leistete die GVZ je eine kleinere Zahlung. Am 16. Mai

2007 erstreckte sie die Frist für die Wiederherstellung um zwei Jahre; am 27. Mai

2009 teilte sie mit, dass die Wiederherstellungsfrist noch nicht zu laufen

begonnen habe und daher auch nicht erstreckt werden könne.

B. Mit Urteil vom 29. Februar

2012 wies das Bezirksgericht L sowohl das Begehren von A, seiner Mutter M

und seines Bruders D auf Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebs im

Nachlass von K an den Erstgenannten als auch das Begehren seiner Schwester E

auf Zuweisung der im Nachlass befindlichen landwirtschaftlichen Grundstücke an

sie selber ab. Eine Berufung von E gegen dieses Urteil wies das Obergericht am

14. September 2012 ab, die dagegen gerichtete Beschwerde wies das

Bundesgericht am 20. November 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Bezüglich

der Abweisung der Klage auf Zuteilung des landwirtschaftlichen Betriebs an A

erwuchs das Bezirksgerichtsurteil in Rechtskraft.

C. Mit Klage vom 30. Juli

2019 beantragte E beim Bezirksgericht L unter anderem die Teilung des Nachlasses

der 2018 verstorbenen M und die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke

im Nachlass von K an sie. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 sistierte

das Bezirksgericht dieses Verfahren, bis in einem Verwaltungsverfahren ein

Feststellungsentscheid über die Frage der Gewerbequalität der

landwirtschaftlichen Grundstücke im Nachlass von K ergangen sei. Am 12. April

2022 ersuchten A und sein Sohn B (neben anderen Beklagten im genannten

Erbteilungsverfahren) das Amt für Landschaft und Natur (ALN) um

Gewerbefeststellung für den Landwirtschaftsbetrieb bzw. dessen

landwirtschaftliche Grundstücke. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 verlangte

das ALN unter anderem eine aktualisierte Stellungnahme der GVZ. Am 24. März

2023 ersuchten A und B erstmals um Mitteilung, ob die Versicherungssummen für

die Gebäude Nrn. 01 und 02 nach wie vor beansprucht werden könnten, worauf

die GVZ verneinend antwortete; die Verweigerung eines formellen Entscheids

wurde vom Baurekursgericht mit Entscheid vom 12. Oktober 2023 geschützt.

D. In der Folge

forderten A und B die GVZ auf, in einer anfechtbaren Verfügung festzustellen,

ob die Versicherungssummen für die Gebäude Nrn. 01 und 02 noch immer

beansprucht werden könnten. Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte

hierauf die GVZ fest, dass die Ansprüche auf Versicherungsleistung betreffend

das Gebäude Nr. 01 verjährt seien und nicht mehr beansprucht werden

könnten. Bezüglich des Gebäudes Nr. 02 hielt sie in den Erwägungen fest,

dass die Gesuchsteller keine Feststellung verlangen könnten, weil es nicht in

ihrem Eigentum stehe.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A und B am 22. Dezember

2023.

Rekurs an das Baurekursgericht. Dieses bezog die weiteren Mitglieder der

Erbengemeinschaften, nämlich D, E und N, als Mitbeteiligte in das Verfahren

ein. Mit Entscheid vom 27. Juni 2024 wies es den Rekurs ab, belastete A

und B zu 4/5 sowie die GVZ zu 1/5 mit den Verfahrenskosten von insgesamt

Fr. 20'235.- (Dispositiv-Ziff. II) und verpflichtete A und B zur

Bezahlung einer Umtriebsentschädigung an E (Dispositiv-Ziff. III). Es

begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Aufgrund des Vertrauens in die

Auskunft der GVZ vom 27. Mai 2009 habe die Wiederherstellungsfrist erst

mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 20. November 2012 zu laufen begonnen

und sei somit am 20. November 2014 ungenutzt verstrichen. Für die

niedrigere Vergütung zum Verkehrswert habe eine fünfjährige Verjährungsfrist

ebenfalls am 20. November 2012 begonnen. Diese sei am 20. November

2017.

abgelaufen. Der GVZ wurde ein Fünftel der Kosten auferlegt, weil sie mit

der Weigerung, über die Ansprüche bezüglich des Gebäudes Nr. 02 förmlich

zu entscheiden, eine Rechtsverweigerung begangen habe.

III.

Hiergegen erhoben A und B am 30. August

2024.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei unter

Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide sowie unter Entschädigungsfolge

zulasten des Kantons Zürich, der GVZ sowie von E festzustellen, dass die

Versicherungsansprüche aus dem Brandfall (in der Höhe von Fr. 463'000.- und

396'000.- bei Wiederherstellung bzw. Fr. 153'000.- und 143'000.- bei

Nichtwiederherstellung) noch bestünden und noch nicht verjährt seien und dass

die Versicherungssummen unter Berücksichtigung des neuen Stallkonzepts sowie

des neuen Standortes für den Wiederaufbau der abgebrannten Gebäude Nrn. 01

und 02 beansprucht werden könnten. Für den Fall der Beschwerdeabweisung seien

die Rekurskosten der GVZ, eventuell dem Kanton Zürich und E aufzuerlegen.

Das Baurekursgericht beantragte

in seiner Stellungnahme vom 24. September 2024 Abweisung der Beschwerde.

Die GVZ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2024 Abweisung

der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Dasselbe beantragte E (Mitbeteiligte 2)

in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2024. In der Replik vom 18. November

2024, der Duplik vom 4. Dezember 2024 und der Triplik vom 21. Januar

2025.

hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Ebenso hielt E in einer

Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 zur Replik an ihren Anträgen fest.

Nach dem Tod von N

(Mitbeteiligter 3) wurden dessen Erbe G und dessen Erbin H mit

Präsidialverfügung vom 31. Dezember 2024 als Mitbeteiligte 3 und 4 in

das Verfahren aufgenommen.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni

2025.

setzte das Verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin Frist, um nicht bei

den Akten liegende Korrespondenz nachzureichen, die im Bericht des Willensvollstreckers

von M vom 25. Januar 2021 erwähnt wird. Am 19. Juni 2025 reichte die

Beschwerdegegnerin bei der Suche danach aufgefundene Unterlagen – einzelne der

im Bericht erwähnten Schreiben sowie eine zusätzliche E-Mail-Korrespondenz –

ein. Am 26. Juni 2025 ersuchten die Beschwerdeführer darum, die fehlenden

Akten vom Willensvollstrecker edieren zu lassen. Am 18. Juli 2025 reichten

sie selber Teile der betreffenden Unterlagen ein. Hierzu äusserte sich die

Mitbeteiligte 2 am 5. August 2025 und dazu liessen sich wiederum die

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2025 vernehmen. Zu dieser

Eingabe nahmen die Beschwerdegegnerin am 15. August 2025 und die

Mitbeteiligte 2 am 25. August 2025 Stellung. Zur letztgenannten

Eingabe äusserten sich die Beschwerdeführer am 27. August 2025. Die

Genannten hielten dabei jeweils ausdrücklich oder sinngemäss an ihren Anträgen

fest.

Im Übrigen verzichteten die

Parteien und Mitbeteiligten ausdrücklich oder stillschweigend auf

Vernehmlassungen. Insbesondere liessen sich die weiteren Mitbeteiligten nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Baurekursgerichts

über Anordnungen der GVZ im Versicherungsbereich nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 76 des Gesetzes

über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebVG, LS 862.1)

zuständig.

1.2

Die

Beschwerdegegnerin beanstandet, dass die Beschwerdeführer ihre Begehren im

Vergleich zum Rekursverfahren ausgeweitet hätten, indem damit nun auch die

Feststellung beantragt werde, dass die Versicherungssummen unter

Berücksichtigung des neuen Stallkonzepts und des neuen Standorts für den

Wiederaufbau beansprucht werden könnten. Es handelt sich um einen vom ALN

gewünschten Bestandteil der Feststellung, der vom Beschwerdegegner in seinem

Entscheid vom 23. November 2023 erwähnt wird. Dass die Beschwerdeführer

ihn in den Rekursanträgen – anders als in der Rekursbegründung –

nicht explizit erwähnten, kann nicht als Verzicht auf einen Teil der gemäss ALN

notwendigen Feststellung aufgefasst werden. Daher liegt keine unzulässige

Erweiterung des Streitgegenstands vor.

1.3

1.3.1

Die

Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer (§ 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG) ist gegeben: Die Beschwerdeführer wurden vom ALN

aufgefordert, eine aktualisierte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin

beizubringen, ob die Versicherungssumme für die Gebäude Nrn. 01 und 02 beansprucht

werden kann. Unter anderem davon hängt ab, ob der von ihnen in

Generationengemeinschaft geführte Landwirtschaftsbetrieb als

landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober

1991.

über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) gilt. Dies wird

wiederum massgeblich sein für den Entscheid über die Zuweisung der Grundstücke

im hängigen Erbteilungsprozess, der sistiert wurde, um die Entscheidung über

die Anerkennung als landwirtschaftliches Gewerbe in einem vom Beschwerdeführer 2

einzuleitenden Verfahren abzuwarten. Aus diesem Grund verfügen die

Beschwerdeführer namentlich auch insofern über die Beschwerdebefugnis im

eigenen Namen, als das Grundstück Kat.-Nr. 03 betroffen ist, das im

Eigentum der Erbengemeinschaft K steht. Das Feststellungsinteresse der

Beschwerdeführer ist damit ausgewiesen. Ob sie auch als Angehörige der

Erbengemeinschaft handeln könnten, kann offenbleiben.

1.3.2

Weil die

Beschwerdeführer den Landwirtschaftsbetrieb in Generationengemeinschaft führen

und der Beschwerdeführer 1 bezüglich der betroffenen Grundstücke

Eigentümer bzw. Gesamthandschafter ist, besteht schliesslich die Legitimation

des Beschwerdeführers 1 unabhängig davon, dass er seinen

Versicherungsanspruch bezüglich des Gebäudes Nr. 01 vertraglich dem Beschwerdeführer 2

abgetreten hat. Schliesslich ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin

unerheblich, wann das Feststellungsinteresse entstand; entscheidend ist nur,

dass es bei der Verfahrenseröffnung vorlag und im Zeitpunkt des Entscheids noch

besteht (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 24).

1.4

Die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführer werfen den Vorinstanzen eine Verletzung ihres Anspruchs auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV, SR 101]) vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von

der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört,

ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht

erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid sachgerecht angefochten

werden kann (BGE 149 V 156 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Auf die zentralen Argumente ist in der Regel explizit einzugehen (BGr,

24.

April 2025, 1C_24/2025, E. 3.4).

2.2

Der

Vorinstanz werfen die Beschwerdeführer vor, sie habe die mangelhafte Begründung

der erstinstanzlichen Verfügung geschützt und sich nicht genügend mit den

Rekursvorbringen, namentlich dem Vorwurf der Willkür an die Beschwerdegegnerin,

auseinandergesetzt. Sie stellen allerdings keinen Rückweisungsantrag. Die

Begründung des Rekursentscheids hält vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör

ohne Weiteres stand.

2.3

Der

Beschwerdegegnerin werfen die Beschwerdeführer vor, nicht auf ihre Vorbringen

eingegangen zu sein. Dies trifft zu: Aus dem vorangegangenen Verfahren war der

Beschwerdegegnerin bekannt, dass die Beschwerdeführer sich einerseits darauf

beriefen, dass die Fristen wegen eines öffentlich-rechtlichen

Wiederherstellungshindernisses noch nicht zu laufen begonnen hätten, und

andererseits darauf, dass wegen des Schreibens der GVZ vom 27. Mai 2009

der Vertrauensschutz greife und die Wiederherstellungsfrist zumindest deswegen

noch nicht zu laufen begonnen habe. Dieses Verfahren hatte die

Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen, weil es um denselben Gegenstand ging.

Eine materielle Beurteilung hatte im ersten Verfahren gemäss dem Entscheid des Baurekursgerichts

vom 12. Oktober 2023 nur deshalb unterbleiben dürfen, weil die

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin noch nicht "bedingungslos zum

Entscheid über die strittige materielle Rechtsfrage bzw. zum Erlass der

entsprechenden Verfügung" aufgefordert hatten; das entsprechende Ersuchen,

welches das vorliegende Verfahren auslöste, richteten die Beschwerdeführer in

der Folge – unter Hinweis auf den Entscheid des Baurekursgerichts und auf das

Schreiben vom 27. Mai 2009 – an die Beschwerdegegnerin. Bei der Frage nach

der Rechtswirkung des Schreibens vom 27. Mai 2009 handelt es sich um ein

ernstzunehmendes Vorbringen und um eines der beiden zentralen, im

vorangegangenen Verfahren ausführlich begründeten Argumente der

Beschwerdeführer. Dennoch ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung mit

keinem Wort darauf ein, sondern beschränkte sich darauf, die Verjährung

anzurufen und implizit das erste Begründungselement der Beschwerdeführer

zurückzuweisen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz genügte dies jedoch nicht,

weil damit die Frage des Vertrauensschutzes nicht beantwortet wurde. Die

Beschwerdeführer waren somit zur erneuten Rekursergreifung gezwungen, wenn sie

erreichen wollten, dass sich eine Behörde mit einer der beiden entscheidenden

Rechtsfragen auseinandersetzt. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch

der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt. Zwar wurde die Gehörsverletzung

im Verfahren vor der Vor­instanz, welche über die gleiche Kognition verfügt wie

die Beschwerdegegnerin (§ 20 VRG), geheilt. Doch ist sie bei der

Verteilung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen.

3.

3.1

In materieller

Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Gebäude bzw. Gebäudeteile

Nrn. 01 und 02 in Bezug auf den Streitgegenstand eine Einheit bilden,

unabhängig davon, dass die jeweiligen Grundstücke verschiedenen

Eigentümerschaften gehören. Dies ergibt sich daraus, dass ein

landwirtschaftliches Gewerbe der Beschwerdeführer nur beim Einbezug der Grundstücke

im Eigentum der Erbengemeinschaft K vorliegen kann. Im Folgenden wird deshalb

nicht mehr auf die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse Bezug genommen.

3.2

Der Streit dreht

sich zunächst um die Wiederherstellungsfrist gemäss § 61 GebVG. Bei

Wiederherstellung eines total zerstörten Gebäudes vergütet die

Beschwerdegegnerin den Versicherungswert (§ 60 GebVG). Ist ein total

zerstörtes Gebäude innert zweier Jahre seit Eintritt des Schadens nicht

ungefähr am gleichen Standort und mit derselben Zweckbestimmung mindestens im

Rohbau wiederhergestellt worden, so wird nur der Verkehrswert vergütet, sofern

dieser niedriger ist als der Versicherungswert (§ 61 Abs. 1 GebVG).

Wird die Wiederherstellung aus öffentlich-rechtlichen Gründen verzögert,

beginnt die Wiederherstellungsfrist erst nach deren Wegfall zu laufen (§ 61 Abs. 2 GebVG). In begründeten Fällen kann die Beschwerdegegnerin die

Wiederherstellungsfrist um höchstens zwei Jahre verlängern (§ 61 Abs. 3 GebVG). Aus dem Wortlaut (namentlich dem Adverb "höchstens") von

§ 61 Abs. 3 GebVG ergibt sich, dass die Wiederherstellungsfrist als

Verwirkungsfrist ausgestaltet ist.

3.3

Die

Wiederherstellungsfrist lief grundsätzlich ab dem Brand am 14. Juni 2005

und wurde von der Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2007 um zwei Jahre

verlängert, womit sie am 14. Juni 2009 endete. Fraglich ist allerdings, ob

sie aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Wiederherstellungshindernisses im

Sinn von § 61 Abs. 2 GebVG verzögert wurde bzw. wird.

3.3.1

Die

Beschwerdeführer machen geltend, dass die Wiederherstellungsfrist noch gar

nicht zu laufen begonnen habe, weil offen sei, ob ein Ersatzgebäude

bewilligungsfähig sei. Dies hängt davon ab, ob der Landwirtschaftsbetrieb der

Beschwerdeführer ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB

darstellt. Die entsprechende Feststellungsverfügung ist noch nicht ergangen.

Insofern fehlt eine öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die

Wiederherstellung.

3.3.2

Mit dem Urteil

des Bezirksgerichts L vom 29. Februar 2012 bzw. dem Urteil des Bundesgerichts

vom 20. November 2012 hat sich dies nicht geändert. Zwar wurden die

damaligen Zuweisungsbegehren des Beschwerdeführers 1 und der Mitbeteiligten 2

nicht nur aus privatrechtlichen Gründen im Sinn von Art. 11 bzw.

Art. 21 BGBB abgewiesen. Das Bezirksgericht verneinte vielmehr auch in

Anwendung von Art. 7 BGBB, dass der Beschwerdeführer 1 ein

landwirtschaftliches Gewerbe führe. Diese öffentlich-rechtliche Frage konnte es

allerdings nur vorfrageweise prüfen, war zu ihrer Beantwortung doch das ALN

zuständig (§ 1 lit. f der Verordnung über den Vollzug des bäuerlichen

Bodenrechts vom 8. Dezember 1993 [OS 52, 598], ausser Kraft getreten

auf den 1. Januar 2020; vgl. heute § 1 der Landwirtschaftsverordnung vom

23.

Oktober 2019 [LS 910.11]).

3.3.3

Doch nimmt die

Vorinstanz zutreffend an, dass das Ausstehen der Feststellungsverfügung über

das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes nicht massgeblich ist: Die

Verantwortung dafür, dass die Wiederherstellung nicht innerhalb der Fristen von

§ 61 Abs. 1 und 3 GebVG erfolgte, lag nicht bei den Behörden, sondern

bei den anspruchsberechtigten Privaten, die sich nicht über die Zuteilung und

den Wiederaufbau einigen konnten und deswegen nicht rechtzeitig ein

Feststellungsbegehren stellten. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll

Verzögerungen, an denen die Versicherten keine Schuld trifft, zeitlich

befristet Rechnung getragen werden (Prot. KR 1971–1975, S. 8373

[Kommissionspräsident Dünki]). Wie sich auch dem Wortlaut des entsprechenden

§ 61 Abs. 2 GebVG und der Systematik der gesamten Norm entnehmen

lässt, genügt es für den Aufschub der Wiederherstellungsfrist nicht, wenn eine

öffentlich-rechtliche Voraussetzung – etwa eine Baubewilligung –

fehlt; vielmehr müssen die Gründe für die Verzögerung öffentlich-rechtlich

Dispositiv

sein. Dies ist hier nicht der Fall. Die Wiederherstellungsfrist wurde demnach

nicht verzögert und lief nach einmaliger Verlängerung am 14. Juni 2009 ab.

Der Klarheit halber ist anzumerken, dass die Frist zur Vergütung des Versicherungswerts

gemäss § 60 GebVG im Fall des Wiederaufbaus nicht mit der Frist zur

Wiederherstellung des Gebäudes nach § 61 GebVG gleichzusetzen ist.

4.

4.1 Damit ist zu

prüfen, wann die Frist zur Geltendmachung des niedrigeren Verkehrswerts gemäss § 61 Abs. 1 GebVG zu laufen begann und wie lange sie lief bzw. läuft.

4.2 Im Gegensatz zur

Wiederherstellungsfrist ist die Frist zur Vergütung des Verkehrswerts nicht als

Verwirkungsfrist ausgestaltet. Die Beschwerdegegnerin beruft sich jedoch auf

die Verjährung. Die Verjährung ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des öffentlichen

Rechts, weshalb öffentlich-rechtliche Ansprüche selbst bei Fehlen einer

ausdrücklichen Gesetzesbestimmung verjähren (BGE 140 II 384 E. 4.2;

VGr, 9. Juli 2020, VB.2019.00355, E. 5.4.1 mit Hinweis). Fehlen

Vorschriften zur Verjährung, sind vorab die Regeln zu beachten, die der Gesetzgeber

im öffentlichen Recht für verwandte Tatbestände aufgestellt hat; mangels entsprechender

Regelungen sind die allgemeinen (zivilrechtlichen) Grundsätze über die

Verjährung heranzuziehen, wonach für einmalige Leistungen eine zehnjährige, für

periodische eine fünfjährige Frist gilt (BGE 140 II 384 E. 4.2;

vgl. auch Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 29a N. 9).

4.3 Gemäss der

Vorinstanz beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung

(Art. 130 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Die

Fälligkeit richte sich nach § 32 Abs. 3 der Vollzugsbestimmungen für

die Gebäudeversicherung vom 1. Oktober 1999 (LS 862.11), wonach die

Zahlung bei Nichtwiederherstellung erfolgt, wenn der Schadenplatz geräumt ist.

Was die Dauer der Verjährungsfrist anbelangt, geht die Vorinstanz von fünf

Jahren aus. Dabei orientiert sie sich an Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) bezüglich des Erlöschens des Anspruchs auf ausstehende

Leistungen oder Beiträge sowie an Art. 46 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes

vom 2. April 1908 (VVG, SR 221.229.1) bezüglich der Verjährung der

Forderungen aus dem Versicherungsvertrag. Die Beschwerdegegnerin verweist

dagegen auf ihre gängige Praxis, wonach die Verjährungsfrist für

Versicherungsansprüche gegen sie mit dem Ereignis, das die Leistungspflicht

auslöst, zu laufen beginnt (vgl. Art. 46 Abs. 1 VVG) und die

Verjährung nach zehn Jahren, entsprechend der Frist von Art. 127 OR,

eintritt.

4.4

4.4.1 In Bezug auf den

Fristbeginn ist dem (den Vollzugsbestimmungen vorgehenden) Gesetz eine Lösung

zu entnehmen: Nach § 61 Abs. 1 GebVG beginnt die

Wiederherstellungsfrist mit dem Eintritt des Schadens. Weil die Frist für die

Vergütung des Verkehrswerts gemäss dem gesetzlichen Konzept von der

Wiederherstellungsfrist abhängt, ist als ihr Auslöser ebenfalls der

Schadenseintritt anzusehen. Gemäss der Beschwerdegegnerin entspricht dies ihrer

"gängigen Praxis". Diese steht wiederum im Einklang mit der üblichen

Regelung in der Sachversicherung (vgl. Christoph K. Graber, Basler Kommentar,

2023, Art. 46 VVG N. 21 ff.). Es besteht keine Veranlassung, von

dieser Regelung abzuweichen. Damit ist auch gesagt, dass die

Wiederherstellungsfrist und die Frist für die Verkehrswertvergütung gemeinsam

zu laufen beginnen und nicht etwa letztere erst nach dem Ablauf der ersteren

einsetzt.

4.4.2 Was die

Verjährungsdauer betrifft, enthält das Gesetz mit § 73 Abs. 2 GebVG

nur eine Regelung zur Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin. Diese Norm

ist allerdings aufgrund ihres Inhalts und ihrer Systematik hier nicht analog

anwendbar. Wenn die Vorinstanz eine fünfjährige Verjährungsfrist mit der

Analogie zu Art. 24 Abs. 1 ATSG und Art. 46 Abs. 1 VVG

begründet, so ist jedoch anzumerken, dass die erstere Bestimmung namentlich

auch periodische Leistungen betrifft und die letztere keine

öffentlich-rechtliche Regelung. Ihre analoge Anwendung entspricht also nicht

den Regeln zur Festlegung öffentlich-rechtlicher Verjährungsfristen und drängt

sich nicht auf. Mangels einer öffentlich-rechtlichen Regelung für verwandte

Tatbestände ist die allgemeine Norm von Art. 127 OR heranzuziehen,

womit von einer zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen ist. Im Übrigen

entspricht die Annahme einer zehnjährigen Verjährungsfrist der offenbar

gefestigten Praxis der Beschwerdegegnerin und dient damit der Rechtssicherheit.

4.4.3 Die Frist zur

Vergütung des Verkehrswerts wäre demnach durch den Brandfall vom 14. Juni

2005 ausgelöst worden und wäre grundsätzlich seit dem 14. Juni 2015 verjährt.

5.

5.1 Damit ist zu

prüfen, ob die Beschwerdeführer aus der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom

27. Mai 2009 etwas zu ihren Gunsten ableiten können, wovon sie und auch

die Vorinstanz ausgehen. Die Beschwerdegegnerin teilte in diesem Schreiben

Rechtsanwalt O, dem Rechtsvertreter von M und/oder des Beschwerdeführers 1,

mit Kopie an letzteren mit, dass die Wiederherstellungsfrist "aufgrund der

speziellen Situation" noch nicht zu laufen begonnen habe und folglich auch

nicht erstreckt werden könne. Der Brief fährt wie folgt fort:

"Unseres Erachtens beginnt diese

Frist vorliegend erst zu laufen, wenn über die Eigentumsverhältnisse am Gebäude

Nr. 01/02 rechtskräftig entschieden ist. Wir gehen davon aus, dass die

entsprechende Zivilklage zwischenzeitlich beim hierfür zuständigen

Bezirksgericht anhängig gemacht worden ist. Dieser Entscheid ist unter dem

Gesichtspunkt des bäuerlichen Bodenrechts entscheidend für die Frage, ob das

[...] zerstörte Gebäude überhaupt je wieder aufgebaut werden kann, da nach

Auskunft der Abteilung Landwirtschaft des Kantons Zürich die erforderliche

Grösse eines landwirtschaftlichen Betriebes nur zusammen mit dem Grundstück

Kataster-Nr. 03 erreicht werden kann. Ein entsprechendes Baugesuch sei

aber infolge des schwelenden Erbschaftsstreites wieder zurückgezogen worden.

Aus diesem Grund kann die Entscheidung, ob der Wiederaufbauwert oder der im

Sinne von § 61 Abs. 2 [GebVG] geschuldete Verkehrswert auszurichten

ist, aufgrund öffentlich-rechtlicher Gründe im jetzigen Zeitpunkt nicht

getroffen werden. Somit ist im heutigen Zeitpunkt gemäss Abs. 2 dieser

Bestimmung vorzugehen."

Diese Auskunft war nach den obigen

Erwägungen (E. 3.3) unrichtig, womit sich die Frage stellt, ob das

Vertrauen in eine unzutreffende Auskunft zu schützen ist und was sich hieraus

ergibt.

5.2 Der in

Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot

widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten

Vertrauens in behördliche Zusicherungen (ebenso wie in sonstiges bestimmte

Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden) unter folgenden Voraussetzungen:

Es handelt sich um eine vorbehaltlose Auskunft im konkreten Fall, auf die sich

die betroffene Person berechtigterweise verlassen durfte und deren

Unrichtigkeit sie nicht ohne Weiteres erkennen konnte; die Behörde ist zuständig

oder durfte für zuständig gehalten werden; die betroffene Person hat gestützt

auf die Vertrauensgrundlage nachteilige Dispositionen getroffen, welche sich

nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen lassen; die massgebliche gesetzliche

Ordnung hat seit dem behörd­lichen Handeln nicht geändert; es stehen keine

überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen (statt vieler BGE 143 V 95

E. 3.6.2; VGr, 5. Februar 2020, VB.2019.00042, E. 5.2 mit

weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 150 I 1 E. 4.1).

5.3 Fraglich

ist, ob der durch einen Rechtsanwalt vertretene Adressat die Unrichtigkeit der

Auskunft aufgrund von deren mangelnden Stringenz hätte erkennen müssen: Die

Beschwerdegegnerin stellte sich in dem Schreiben auf den Standpunkt, dass die

Wiederherstellungsfrist zu laufen beginne, wenn rechtskräftig über die

Eigentumsverhältnisse an den Gebäuden Nrn. 01 und 02 entschieden sei, und

dass der Entscheid im vermutlich anhängig gemachten Zivilprozess hierfür

massgeblich sei. Zugleich führte sie aus, wegen des Erbschaftsstreits sei ein

Baugesuch zurückgezogen worden, weshalb die Wiederherstellung aus

öffentlich-rechtlichen Gründen gemäss § 61 Abs. 2 GebVG vorerst

verzögert werde. Indem sie davon ausging, dass ein öffentlich-rechtliches

Wiederherstellungshindernis in den Eigentumsverhältnissen liege und in einem

Zivilprozess behoben würde, erteilte sie eine in sich widersprüchliche oder

zumindest erklärungsbedürftige Auskunft. Allerdings ging es um eine

spezifische, im Gesetz nicht klar geregelte (und auch in der Rechtsprechung

nicht behandelte) Rechtsfrage. Selbst für einen Rechtsanwalt war daher die

komplexe Auskunft nicht ohne Weiteres als unrichtig erkennbar.

5.4 Sodann ist

davon auszugehen, dass die Berechtigten wegen dieses Schreibens auf weitere

Handlungen zur Geltendmachung des Versicherungsanspruchs verzichteten: Nachdem

der Beschwerdeführer 1 am 16. Mai 2007, vor Ablauf der zweijährigen

Frist gemäss § 61 Abs. 1 GebVG, Fristverlängerungen im Sinn von

§ 61 Abs. 3 GebVG beantragt und erhalten hatte, ersuchte Rechtsanwalt O

anscheinend zwei Jahre später, vor Ablauf der vierjährigen Frist, um eine

Auskunft mit Blick auf das weitere Vorgehen. Aufgrund der Mitteilung, dass die

Frist noch nicht zu laufen begonnen habe und dass der Entscheid im vermutlich

hängigen Zivilprozess massgeblich sein werde, mussten und durften die

Anspruchsberechtigten bzw. ihr Rechtsvertreter davon ausgehen, dass die

Geltendmachung des Anspruchs vorerst unterbleiben könne. Das Unterlassen

entsprechender Schritte ist als nachteilige und nicht rückgängig zu machende

Disposition zu bewerten. Die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes

sind ebenfalls erfüllt.

5.5 Damit ist

der Inhalt der Vertrauensgrundlage bzw. der Umfang des Vertrauensschutzes zu

prüfen. Wie erwähnt (E. 5.3), ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin

nicht stringent. Zudem wird aus ihrem Schreiben nicht klar, was sie unter dem

rechtskräftigen Entscheid über die Eigentumsverhältnisse verstand, der für die

Zulässigkeit eines Wiederaufbaus massgeblich sei. Zwar könnte damit die vollständige

Erbteilung oder die Zuteilung des Grundstücks Kat.-Nr. 03 an ein einzelnes

Mitglied bzw. bestimmte Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeint sein. Doch

wird dies nicht ausdrücklich gesagt und verweist die Beschwerdegegnerin auf den

damals hängigen oder zumindest anstehenden Zivilprozess, welcher die Zuweisung

des landwirtschaftlichen Gewerbes ("in Anrechnung an den Erbteil")

bzw. der landwirtschaftlichen Grundstücke und damit eine partielle Erbteilung

zum Gegenstand hatte. Die Auskunft, auf welche der Beschwerdeführer 1 vertrauen

durfte, besagt also mit Sicherheit nur, dass die zweijährige

Wiederherstellungsfrist gemäss § 61 Abs. 1 GebVG erst mit dem rechtskräftigen

Entscheid in diesem Zivilprozess beginne. Daher durfte der

Beschwerdeführer 1 nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Prozesses

nicht einfach die für ihn günstigste Auslegung des Schreibens vom 27. Mai

2009 für zutreffend halten, nämlich dass die Wiederherstellungsfrist – ganz

unabhängig vom Zeitablauf – erst mit der Rechtskraft der vollständigen

Erbteilung oder allenfalls der Zuteilung des Grundstücks Kat.-Nr. 03 oder

der Feststellung des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Gewerbes durch die

zuständige Behörde zu laufen beginnen würde und er bis zu diesem Zeitpunkt

untätig bleiben dürfe. Vielmehr wäre er bzw. wären die Beschwerdeführer

gehalten gewesen, sich innerhalb der zweijährigen Frist von § 61 Abs. 2 GVG ab Rechtskraft des Bundesgerichtsurteils vom 20. November 2012 an die

Beschwerdegegnerin zu wenden, zumindest mit einem Ersuchen um eine

weiterführende Auskunft. Da Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer

Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [SR 173.110]), hätte dies bis zum 20. November

2014 geschehen müssen. Umgekehrt war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten,

sich mit einer Warnung vor der Möglichkeit eines Rechtsverlusts an die

Versicherungsnehmenden zu wenden.

5.6 Nach

§ 61 Abs. 3 GebVG kann die Wiederherstellungsfrist um höchstens zwei

Jahre verlängert werden. Diese Verwirkungsfrist ist jedenfalls abgelaufen.

Daran ändert auch nichts, dass sich ein Vertreter (auch) der Beschwerdeführer

vermutlich Anfang 2015 telefonisch und am 8. Januar 2015 per E-Mail sowie

im Jahr 2017 bei der Beschwerdegegnerin meldete. Ebenso wenig ist von Belang,

dass die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2018 (bzw. die

entsprechende Korrespondenz), die im Bericht des Willensvollstreckers von M

erwähnt wird, nicht vorliegt. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes:

Als Vertrauensgrundlage kommen all diese Kontakte (wie auch die späteren) von

vornherein nicht in Frage, weil die Beschwerdeführer sich insoweit niemals auf

sie berufen haben und das Vertrauen als subjektive Voraussetzung des Vertrauensschutzes

nicht von Amtes wegen angenommen werden kann, wenn es nicht zumindest implizit

geltend gemacht wird.

5.7

5.7.1 Damit

ist zu prüfen, ob die Frist für die Vergütung des Verkehrswerts infolge des Schreibens

der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2009 und der späteren Korrespondenz

erneut zu laufen begann bzw. sich verlängerte. Das genannte Schreiben erwähnt,

dass die Entscheidung zwischen dem Wiederaufbauwert und dem Verkehrswert noch

nicht getroffen werden könne. Die Beschwerdegegnerin ging demnach davon aus,

dass unter diesen Umständen auch die Frist für die Vergütung des Verkehrswerts

noch nicht ablaufe. Die Beschwerdeführer wären daher in ihrem Vertrauen darauf

zu schützen gewesen, dass die Geltendmachung der Versicherungsansprüche nicht

durch die Verjährung dieser Frist beeinträchtigt würde, solange die

Wiederherstellungsfrist gehemmt war bzw. lief. Daraus ist mit der Vorinstanz

abzuleiten, dass die Verjährungsfrist für die Verkehrswertvergütung mit der

Wiederherstellungsfrist am 20. November 2012 – als das

Bundesgerichtsurteil vom gleichen Tag rechtskräftig wurde – erneut und

uneingeschränkt zu laufen begann, was allerdings nicht entscheidend ist, wie

sich aus dem Folgenden ergibt.

5.7.2 Unter

Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung kann die Verjährung durch

alle Handlungen, mit denen die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner

geltend gemacht wird, unterbrochen werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich 2020, Rz. 765). Eine an die verpflichtete Person gerichtete

Forderungserklärung reicht aus. Allzu

hohe Anforderungen an den Inhalt der Erklärung werden im öffentlichen Recht

nicht gestellt. Aus der Erklärung muss immerhin unmissverständlich hervorgehen,

dass ein Anspruch geltend gemacht wird (BGr,

13. August 2010, 1C_98/2010, E. 3.2; BGE 133 V 579 E. 4.3.1

mit Hinweisen; René Wiederkehr/Paul

Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012,

Rz. 707). In der Literatur wird

gefordert, dass – bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung – die Eingabe einer

Privatperson gegenüber der zuständigen Behörde dann genügt, wenn sie so

vorgetragen wird, dass ein Erledigungsanspruch entsteht (Thomas Meier,

Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich etc. 2013,

S. 243 f.). Die Schriftform ist nicht zwingend erforderlich (vgl.

Meier, S. 227 f. und 244 Fn. 1166; Wiederkehr/Richli,

Rz. 707; BGer, 13. August 2010, 1C_98/2010, E. 3.2, und 25. August

1997, ZBl 99/1998 S. 489 ff., E. 3). Auch die Anerkennung durch

den Schuldner unterbricht die Verjährung, wobei jedes Verhalten des Schuldners

genügt, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben als Bestätigung der rechtlichen

Verpflichtung aufgefasst werden darf. Im Allgemeinen genügt es, dass der

Schuldner ausdrücklich oder konkludent seine Meinung kundtut, dass die Schuld

noch besteht (so zum Privatrecht: Robert K. Däppen, Basler Kommentar, 2020,

Art. 135 OR N. 2). Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem

(BGE 135 V 74 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Art. 137 Abs. 1

OR), wobei die neue Verjährungsfrist grundsätzlich von gleicher Dauer ist wie

die unterbrochene Frist (VGr, 2. September 2015, VB.2015.00132, E. 3.2.1;

Meier, S. 251 f.).

5.7.3 Das

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2009 unterbricht als

Schuldanerkennung die Verjährung. Eine nächste Verjährungsunterbrechung stellt

der E-Mail-Verkehr vom 8. Januar 2015 dar, in dem sich P vom Zürcher

Bauernverband im Namen der "Familie Q" – unter Bezug auf ein

Telefongespräch und das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2009 –

mit der Frage nach der Höhe des Wiederaufbauwerts an die Beschwerdegegnerin

wandte, worauf letztere vorbehaltlos die erwünschte Auskunft erteilte. Ob die

Verjährung auch durch den E-Mail-Verkehr, den P – als Vertreter des Beschwerdeführers 1

in einem später offenbar abgeschriebenen Baubewilligungsverfahren betreffend

den Neubau der Stallscheune – und die Beschwerdegegnerin zwischen dem 22. Juni

und dem 6. Juli 2017 führten, kann offenbleiben.

5.7.4 P

handelte als Vertreter (auch) des Beschwerdeführers 1 und bezeichnete sich

auch als solchen, obwohl er keine explizite Vollmacht einreichte. Eine

schriftliche Erklärung (auf Papier) wird für eine Verjährungsunterbrechung

nicht zwingend vorausgesetzt. Somit wurde mit den erwähnten E-Mails vom 8. Januar

2015 die Frist für die Vergütung des Verkehrswerts erneut unterbrochen.

5.7.5 Die

nächste Fristunterbrechung erfolgte spätestens mit der ersten Rekurserhebung vom

8. Mai 2023. Aufgrund dieser Unterbrechungen, die jeweils während der

zehnjährigen Frist erfolgten, ist die Frist für die Vergütung des Verkehrswerts

nach § 61 Abs. 1 GebVG noch nicht abgelaufen. Die Beschwerde ist

entsprechend teilweise gutzuheissen.

5.8 Das

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2018 – das zwar im Bericht

des Willensvollstreckers von M ebenfalls erwähnt wird, aber dem

Verwaltungsgericht nicht vorliegt – ist nach den obigen Erwägungen nicht

relevant: Als Vertrauensgrundlage kommt es nicht in Betracht, am Ablauf der

Verwirkungsfrist für die Wiederherstellung gemäss § 61 Abs. 1 und 3 GebVG

vermöchte es ohnehin nichts zu ändern, und die Frist für die Vergütung des Verkehrswerts

läuft unabhängig von seinem Inhalt. Auf die Edition dieses Schreibens und der

dazugehörenden Korrespondenz beim Willensvollstreckers kann somit verzichtet

werden. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführer wird abgewiesen, soweit

er nicht durch die am 18. Juli 2025 nachgereichten Akten ohnehin

gegenstandslos geworden ist.

6.

6.1 § 13 Abs. 2 VRG sieht für die Verteilung der Verfahrenskosten grundsätzlich das

Unterliegerprinzip vor (Satz 1). Kosten, die ein Beteiligter etwa durch

Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht, sind ihm nach dem

Verursacherprinzip ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang zu überbinden (Satz 2).

Einem Gemeinwesen bzw. einer Vorinstanz können

Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden, wenn z. B. die Vor­instanz das rechtliche Gehör verletzte und es im

Anfechtungsverfahren lediglich dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht zu

einer Gutheissung des Rechtsmittels kam (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 59). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der

Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage dem Umstand angemessen Rechnung zu

tragen, dass eine Partei nur deshalb unterliegt, weil ein Verfahrensfehler von

der Rechtsmittelinstanz geheilt worden ist (BGr, 2. November 2023,

1C_221/2023, E. 7; VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00096, E. 8.1

mit zahlreichen Hinweisen). Ein vollständiges Absehen vom Unterliegerprinzip

ist jedoch nicht zwingend. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die

beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränkt, die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu beantragen,

sondern wenn sie einen Antrag in der Sache stellt, der eine Heilung des Verfahrensmangels

und eine darüber hinausgehende Prüfung erfordert (BGr, 2. November 2023,

1C_221/2023, E. 7).

6.2 Die

Beschwerdeführer beantragen, die Kosten des Rekursverfahrens seien unabhängig

vom Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin, eventuell dem Kanton Zürich und

der Mitbeteiligten 2 aufzuerlegen. Sie begründen dies mit den angeblichen

"massive[n] Rechtswidrigkeiten" der Beschwerdegegnerin. Die

Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerin einen Fünftel der Rekurskosten auferlegt,

weil diese eine Rechtsverletzung beging, indem sie einen förmlichen Entscheid

bezüglich des Gebäudes Nr. 02 verweigerte. Weil die Beschwerdegegnerin

zugleich materiell über die Forderung bezüglich des Gebäudes Nr. 01 entschied

und die Begründung dafür ohne Weiteres auf die andere Forderung übertragen

werden konnte, erlitten die Beschwerdeführer dadurch im Ergebnis allerdings

keinen Nachteil. Insoweit ist die Auferlegung eines Fünftels der Rekurskosten

angemessen. Die Vorinstanz hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die

Beschwerdegegnerin eine Gehörsverletzung beging, indem sie auf die zentrale

Frage, ob sich die Wiederherstellungsfrist aufgrund des Vertrauensschutzes

(infolge des Schreibens vom 27. Mai 2009) verlängerte, mit keinem Wort

einging. Diese Gehörsverletzung wurde zwar im Rekursentscheid sinngemäss

geheilt, indem die Vorinstanz die ausstehenden Begründungselemente

nachlieferte. Doch sind die Rekurskosten unter Berücksichtigung auch dieses

Verfahrensfehlers sowie seiner Schwere nach dem Verursacherprinzip der

Beschwerdegegnerin ganz aufzuerlegen.

6.3 Demnach

ist der Eventualantrag der Beschwerde bezüglich der Kostenfolgen des Rekursverfahrens

gutzuheissen und sind der Beschwerdegegnerin die Rekurskosten aufzuerlegen.

6.4 Auf die

Parteientschädigung zugunsten der Mitbeteiligten 2 wirkt sich die

Neuverlegung der Rekurskosten nicht aus, doch ist diese aufgrund des Verfahrensausgangs

zu reduzieren, weil die Mitbeteiligte 2 nur teilweise obsiegt.

7.

7.1 Die

Gerichtskosten richten sich grundsätzlich nach dem im Hintergrund relevanten

Streitwert. Die Beschwerdeführer beziffern die beanspruchte

Versicherungszahlung – unter Berücksichtigung einerseits der bereits erfolgten

Zahlungen und anderseits von Aufrechnungen für die Baureste – auf Fr. 904'300.-.

Ausgehend vom Gebührenrahmen gemäss § 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) und unter Beachtung der

Kriterien gemäss § 2 GebV VGr (Zeitaufwand, Schwierigkeit des Falls sowie

Streitwert bzw. tatsächliches Streitinteresse) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 19'000.-

festzusetzen. Zu Unrecht machen die Beschwerdeführer in Bezug auf die

vorinstanzliche Gerichtsgebühr geltend, die streitige Versicherungssumme dürfe

nicht (ohne Weiteres) als Streitwert herangezogen werden, weil sie nicht die

Auszahlung der Versicherungssumme verlangt hätten, sondern nur die

Feststellung, dass die Versicherungsansprüche noch bestünden: Auch einem

Feststellungsbegehren kann ein bestimmter Streitwert zukommen, wobei der Wert

des Rechts oder Rechtsverhältnisses massgeblich ist, das – oder dessen

Nichtbestand – festgestellt werden soll (Plüss, § 65a N. 13 mit

Hinweisen). Im vorliegenden Fall war die Feststellung einer vermögenswerten

Forderung Streitgegenstand, womit ohne Weiteres von einem Streitwert in der

Höhe dieser Forderung auszugehen ist. Eine Verringerung der Gerichtsgebühr ist

nicht bereits deswegen angezeigt, weil über ein Feststellungsbegehren zu

entscheiden ist, sondern nur dann, wenn sich dies in einem geringeren

Zeitaufwand niederschlägt. Insoweit ist hier zu berücksichtigen, dass das

konkrete Stallprojekt nicht zu beurteilen ist, weil die Verwirkung der

Wiederherstellungsfrist bejaht wird.

7.2 Die

Beschwerdeführer unterliegen mit ihrem Hauptantrag zu rund zwei Dritteln. Die

Gutheissung ihres Eventualantrags bezüglich der Auferlegung der

vorinstanzlichen Gerichtskosten ist unter Beachtung der jeweiligen Streitsumme

und des Aufwands für die Verteilung der Gerichtskosten vor Verwaltungsgericht

nicht beachtlich. Damit sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu zwei

Dritteln, unter solidarischer Haftung füreinander, und der Beschwerdegegnerin

zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 1 VRG und § 14 VRG).

7.3 Der

Beschwerdegegnerin kommt von vornherein kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu

den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (VGr, 19. Mai 2022,

VB.2021.00847, E. 7.2). Dagegen sind die Beschwerdeführer unter

solidarischer Haftung zu verpflichten, der Mitbeteiligten 2 eine

reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) auszurichten (§ 17 Abs. 2 f. VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Unter Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des Entscheids

des Baurekursgerichts vom 27. Juni 2024 und der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 21. November 2023 wird festgestellt, dass die

Versicherungsansprüche aus dem Brandfall vom 14. Juni 2005 für den Fall

der Nichtwiederherstellung bestehen und noch nicht verjährt sind.

Unter Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids

des Baurekursgerichts vom 27. Juni 2024 werden die Rekurskosten von

insgesamt Fr. 20'235.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Unter Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids

des Baurekursgerichts vom 27. Juni 2024 werden die Beschwerdeführer

solidarisch verpflichtet, der Mitbeteiligten 2 eine Parteientschädigung in

der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.- zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 19'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 525.-- Zustellkosten,

Fr. 19'525.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter

solidarischer Haftung füreinander zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin

zu einem Drittel auferlegt.

4. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer

Haftung füreinander verpflichtet, der Mitbeteiligten 2 eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Im Übrigen werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien und die Mitbeteiligten;

b) das Baurekursgericht des Kantons Zürich.