VB.2024.00507
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00507
5. Juni 2025Deutsch21 min
(URT.2025.26325)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00507
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1963 geborener Staatsangehöriger Ägyptens, reiste
am 9. März 2004 nach der Heirat mit einer hier niedergelassenen
Italienerin in die Schweiz ein, wo ihm eine bis Anfang März 2009 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Ende
Mai 2006 trennten sich die Eheleute; im Juli 2009 wurde die Ehe geschieden.
Nach der Scheidung erhielt A, der 2007 Vater eines Sohns mit Schweizer
Bürgerrecht geworden war, eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines
nachehelichen Härtefalls. Diese Bewilligung wurde in der Folge wiederholt
verlängert, letztmals am 31. August 2021 bis zum 1. September 2022.
Da A seit Mai 2004 – mit einem längeren Unterbruch von
Anfang Januar 2011 bis Ende Januar 2018 sowie teilweise ergänzend zu einem
Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit – Sozialhilfe bezieht,
verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom
9. Dezember 2020 und drohte ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung an. Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel war kein
Erfolg beschieden.
Mit Verfügung vom 15. April 2024 verweigerte das
Migrationsamt A aufgrund seines fortdauernden Sozialhilfebezugs die weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und hielt ihn zum Verlassen der Schweiz
bis am 14. Juli 2024 an.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A, vertreten durch Rechtsanwalt F
bzw. dieser substituiert durch MLaw C, bei der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, die das Rechtsmittel mit Entscheid vom 27. Juni 2024 abwies
(Dispositiv-Ziff. I), A eine neue Ausreisefrist bis am 27. September
2024.
ansetzte (Dispositiv-Ziff. II), ihm die Kosten des Rekursverfahrens
auferlegte (Dispositiv-Ziff. V) und ihm eine Parteientschädigung
verweigerte (Dispositiv-Ziff. VI). Das Gesuch von A um unentgeltliche
Rechtspflege wies die Sicherheitsdirektion ebenfalls ab
(Dispositiv-Ziff. III und IV).
III.
Am 2. September 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 27. Juni 2024 aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Darüber hinaus stellte
er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. September
2024.
auf eine Stellungnahme; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 4. März 2025 gab A einen bürointernen
Anwaltswechsel bekannt und reichte Unterlagen nach. Am 21. Mai 2025
reichte sein neuer Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B, eine aktualisierte
Anwaltsvollmacht ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des
Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung nur
befristet gültig. Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62
AIG – wie ein Sozialhilfebezug (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG) –
vorliegt. Ob eine abgelaufene Bewilligung bei Nichtvorliegen von
Dispositiv
Widerrufsgründen erneuert wird, liegt demnach nach dem Landesrecht im Ermessen
der Behörde; ein Anspruch darauf besteht nicht. Ein solcher Anspruch kann sich
jedoch unter Umständen aus dem Völkerrecht ergeben. So kommt die Verweigerung
der Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung einer ausländischen Person, die
sich auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) berufen kann, einem Eingriff in den
darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privat- und/oder des
Familienlebens gleich (BGr, 27. September 2023, 2C_235/2023, E. 4.2
mit Hinweisen).
2.2 Der
Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine familiäre Beziehung (mehr),
die in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) fällt. Sein Sohn ist inzwischen
volljährig; Hinweise auf ein besonderes – über die normalen affektiven
Beziehungen zwischen Eltern und jungen Erwachsenen hinausgehendes –
Abhängigkeitsverhältnis bestehen keine (vgl. BGr, 14. November 2019, 2C_339/2019,
E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 145 I 227 E. 3.1 und 136 II 497 E. 3.2,
wonach das Alter des Kindes im Zeitpunkt massgebend ist, in dem über den
mutmasslichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK entschieden wird;
ferner BGr, 23. August 2022, 2C_356/2022, E. 4.2.3).
Allerdings
reiste der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2004 in die Schweiz ein und
lebt seit über 20 Jahren hier. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen
kann er sich deshalb – trotz seines langjährigen Sozialhilfebezugs – auf das ebenfalls
durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte
Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 144 II 1 E. 6.1, 130
II 281 E. 3.2.1; ferner VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00044,
E. 2.3 mit Hinweisen). Ihm kommt demnach grundsätzlich ein Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu. Dieser Anspruch gilt jedoch
nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in
das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme
darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder
öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig ist (zum Ganzen BGr, 24. Januar 2024, 2C_499/2023, E. 5.1
mit Hinweisen).
Insofern als eine anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit das
wirtschaftliche Wohl des Landes tangiert, begründet diese ein legitimes
Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den
Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtfertigen kann (vgl. BGr,
27. September 2023, 2C_235/2023, E. 4.2 mit Hinweisen). Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG stellt daher eine Art. 8 Abs. 2 EMRK
entsprechende gesetzliche Grundlage dar, die dem Schutz des wirtschaftlichen
Wohls des Landes dient (VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00044, E. 3.1
– 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.3 – 26. August 2021,
VB.2021.00324, E. 2.1).
2.3 Rechtsprechungsgemäss
ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben,
wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht;
blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen
auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht
abzuwägen. Eine Aufenthaltsbeendigung fällt grundsätzlich in Betracht, wenn
eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht
damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt
sorgen wird (BGE 137 I 351 E. 3.9; BGr, 1. Mai 2024, 2C_88/2024,
E. 5.1 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist mit anderen Worten eine
Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in
Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (vgl. BGr, 4. September
2024, 2C_430/2023, E. 5.3.3).
2.4 Der
Beschwerdeführer bezog allein bis April 2024 Sozialhilfe im Umfang von rund
Fr. 250'000.-. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG in quantitativer Hinsicht klar erfüllt (vgl. BGr, 22. März
2023, 2C_836/2022, E. 3.3, und 13. Januar 2023, 2C_536/2022, E. 3.3).
Der Fürsorgebezug ist sodann nicht nur seit sieben Jahren ununterbrochen,
entgegen der Beschwerde kann dem Beschwerdeführer auch keine günstige Prognose
gestellt werden: Er ist inzwischen 61 Jahre alt und ging jahrelang keiner existenzsichernden
Erwerbstätigkeit nach. Erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung trat er
per 1. Oktober 2022 eine Teilzeitanstellung (20 %) als
Zeitungsausträger bei einem Transport- und Kurierunternehmen an, wobei er diese
Tätigkeit eigenen Angaben zufolge "im Sommer" 2023 aus
gesundheitlichen Gründen wieder aufgeben musste. Zwar reichte der
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen neuen Arbeitsvertrag mit seinem
früheren Arbeitgeber ein mit Stellenantritt 1. September 2024, der Vertrag
ist allerdings auf Stundenbasis und Abruf abgeschlossen ohne Garantie für eine
Mindestanzahl an Arbeitsstunden und das vom Beschwerdeführer behauptete Pensum
von 40 % blieb bislang unbelegt. Mit der Zusprache von (ergänzenden)
Rentenleistungen an den Beschwerdeführer ist gegenwärtig ebenfalls nicht zu
rechnen. Ein erstes Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) hatte
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) bereits mit Verfügung
vom 23. Mai 2022 abgewiesen. Auf ein zweites Gesuch trat sie am 14. Januar
2025 nicht ein.
Damit erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Fraglich und zu prüfen bleibt, ob die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auch verhältnismässig ist.
2.5 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. zur
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Auch wenn ein Widerrufsgrund
vorliegt, ist eine aufenthaltsbeendende Massnahme nur zulässig, wenn diese sich
unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der
ausländischen Person als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 und
Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die vorzunehmenden
Verhältnismässigkeitsprüfungen nach nationalem und internationalem Recht decken
sich (BGE 144 I 266 E. 3.7, 139 I 31 E. 2.3.2). Erforderlich ist
eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Interesse an der
aufenthaltsbeendenden Massnahme und dem gegenüberstehenden privaten Interesse
der ausländischen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl.
BGE 144 I 266 E. 3.7; BGr, 24. Januar 2024, 2C_499/2023,
E. 5.1).
Massgebliche Kriterien für die Interessenabwägung sind
insbesondere die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der
Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die familiären
Verhältnisse, die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat sowie die der
betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile (BGr, 27. August
2024, 2C_464/2023, E. 5.2, und 8. Mai 2024, 2C_482/2023,
E. 5.2.4; ferner BGE 144 I 266 E. 3.7, 139 I 16 E. 2.2.1).
2.6
2.6.1
Gemäss eigenen Angaben absolvierte der Beschwerdeführer in der Heimat von
1983 bis 1985 – nach mehrjährigem Schulbesuch – eine Ausbildung zum
Industrietechniker und war er in der Folge in diesem Bereich mehrere Jahre
erwerbstätig. 2001 habe er die Branche gewechselt und sei fortan als
Reiseführer tätig gewesen. Bei Ausübung dieser Tätigkeit habe er seine frühere
Ehefrau kennengelernt, der er im März 2004 in die Schweiz folgte.
Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers bezog bereits
bei dessen Einreise Sozialhilfe; der Beschwerdeführer wurde ab 1. Mai 2004
wirtschaftlich unterstützt. Im Juni 2004 hielt ihn die damals für die Eheleute
zuständige Sozialbehörde deshalb erstmals dazu an, sich intensiv um eine
Arbeitsstelle zu bemühen und sich zusätzlich bei einem Taglohnprojekt
anzumelden und dort regelmässig um Arbeit nachzufragen. Weitere gleichlautende
Aufforderungen folgten im Oktober 2004, im April 2005, im Dezember 2005 und im
September 2006. In den Jahren 2005 und 2006 war der Beschwerdeführer jedoch
lediglich während der Sommermonate als Küchenaushilfe im Stundenlohn angestellt
(insgesamt rund sechs Monate). Vom 19. Februar bis am 16. März 2007
nahm er an einem Basisbeschäftigungsprogramm des Sozialamts teil, in dessen
Rahmen sich zeigte, dass er nur über "wenig Deutschkenntnisse"
verfügte, weshalb ihm empfohlen wurde, vor Inangriffnahme der beruflichen
Eingliederung zunächst einen Deutschkurs zu absolvieren. In den Monaten Mai,
August und September 2007 besuchte der Beschwerdeführer die Kurse "Deutsch
Einstieg", "Deutsch Intensiv Plus A1" und "Deutsch Intensiv
Plus A2" bei der Migros Klubschule. Weitere Kursbesuche sind nicht belegt.
Im Jahr 2009 sowie von Mai 2010 bis September 2011 ging
der inzwischen geschiedene Beschwerdeführer einer (Teilzeit-)Beschäftigung als
Reinigungsmitarbeiter im Stundenlohn nach, sodass er sich schrittweise von der
Sozialhilfe zu lösen vermochte und ab Januar 2011 keine Leistungen mehr bezog.
Die Tätigkeit in der Reinigungsbranche gefiel dem Beschwerdeführer nach eigenen
Angaben allerdings nicht, weshalb er sich im Oktober 2011 entschieden habe,
einen Imbisswagen zu mieten und sich damit selbständig zu machen. Ab Ende 2011
bzw. Anfang 2012 betrieb der Beschwerdeführer in D einen Imbiss mit
orientalischen und libanesischen Spezialitäten (Pensum rund 70 %). Im Juli
2017 gab er das Geschäft auf, weil der Besitzer des Imbisswagens diesen wieder
selbst habe nutzen wollen. Vom 9. Oktober 2017 bis am 3. November
2017 nahm der Beschwerdeführer hierauf an einem weiteren Programm der
Basisbeschäftigung teil. Dem Abschlussbericht der Programmverantwortlichen
zufolge habe er einen überdurchschnittlichen Durchhaltewillen und eine hohe
Konstanz bei den übertragenen Arbeiten gezeigt, wobei bei der Arbeit im
Fachbereich ("Holz") zeitweise körperliche Einschränkungen
beobachtbar gewesen seien. Der Bericht schliesst mit der Empfehlung, den
Beschwerdeführer nach der Basisbeschäftigung zunächst für einen Deutschkurs
anzumelden und ihn anschliessend im Rahmen von gemeinnützigen Arbeitseinsätzen
Arbeitserfahrung sammeln und seine Deutschkenntnisse weiter verbessern zu
lassen.
Vor der Anmeldung zu einem weiteren Deutschkurs und/oder
zu einem Arbeitseinsatz trat der Beschwerdeführer im August 2018 eine
Anstellung auf Abruf als Lüftungstechniker im Stundenlohn "ohne
garantierte Stunden" an. Ab Dezember 2018 fiel er krankheitsbedingt aus;
im Januar 2019 wurde das Anstellungsverhältnis aufgelöst. Bis zum Antritt der
vorerwähnten Teilzeit-Anstellungen als Zeitungsausträger (im Oktober 2022 bzw.
September 2024) war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig. Seit Februar
2018 bezieht er ununterbrochen Sozialhilfe. Nachdem der Beschwerdeführer
bereits im Oktober 2009 und im Oktober 2018 auf die möglichen
ausländerrechtlichen Konsequenzen eines fortgesetzten Sozialhilfebezugs
hingewiesen worden war, verwarnte der Beschwerdegegner ihn vor diesem
Hintergrund mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 explizit und drohte ihm den
Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an.
2.6.2
Als Grund für die aufgezeigten Schwierigkeiten bei der beruflichen
Integration und den langjährigen erheblichen Fürsorgebezug nennt der
Beschwerdeführer heute seine schlechte gesundheitliche Verfassung, namentlich
seine Rückenschmerzen, die mit der Zeit immer stärker geworden seien.
Gemäss dem jüngsten in den Akten liegenden Bericht des aktuellen
Hausarztes des Beschwerdeführers, med. pract. E, vom 16. Mai 2025 ist der
Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er leide unter schwerwiegenden somatischen
Erkrankungen, insbesondere im Bereich des Nackens und des Rückens, mit einer
chronischen Therapieresistenz (zervikales
Schmerzsyndrom ["EM 07/2022"] und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit
schleichendem Beginn ["EM ca. 2008"]). Zusätzlich sei bei ihm
eine mittel- bis schwere depressive Episode mit erheblichen psychosozialen
Belastungen diagnostiziert worden. Zwei Jahre zuvor (April 2023) hatte der
Hausarzt des Beschwerdeführers diesem noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 %
für leichte angepasste Tätigkeiten attestiert und dazu näher ausgeführt, dass
der Beschwerdeführer multimorbid sei, vor allem vom Bewegungsapparat her, was
die Brust- und die Lendenwirbelsäule anbelange. Der "BWS-Befund"
zeige eine "5-malige Diskushernie in der BWS und eine in der LWS, sowie
ausgeprägte, degenerative Veränderung im ganzen BWS, LWS Bereich und
Fehlhaltung des Rückens". Stehen und gehen könne der Beschwerdeführer
circa eine halbe Stunde lang, sitzen sei länger möglich. Aufgrund der anhaltenden
Schmerzen könne der Beschwerdeführer zudem nicht durchgehend schlafen und
"mittelschwere bis schwere Arbeitstätigkeit kaum verrichten", während
er für leichte angepasste Tätigkeiten mit wechselhafter Belastung
"anfänglich und teilweise arbeitsfähig" sei. Das Gewichtslimit
betrage 5 kg. Identische Aussagen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung
des Beschwerdeführers finden sich in den weiteren Berichten von med. pract. E
vom August 2022, Januar 2022 und Januar 2021 im Fliesstext, allein die Angaben
zum Grad der Arbeitsfähigkeit variieren in den einzelnen Berichten – bei
gleicher Anamnese – bzw. fehlen teilweise ganz.
In den älteren bei den Akten liegenden Berichten früherer
Ärzte des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2009, 20. Juli 2009,
21. August 2009 und vom 27. April 2020 werden die nach dessen Angaben
seit 2005 bestehenden Rückenschmerzen bzw. "anamnetische chronische LWS
Schmerzen" zwar bereits erwähnt, vor dem Jahr 2021 allerdings nie als
leistungslimitierend eingestuft. Vielmehr bezeichnete der frühere Hausarzt des
Beschwerdeführers diesen noch im April 2020 selbst für leichte körperliche
Tätigkeiten als voll arbeitsfähig. Eine Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers ist vor Januar 2021 lediglich für den kurzen Zeitraum vom 14.
bis am 21. Dezember 2018 belegt; der Beschwerdeführer hatte sich damals wegen
linksseitiger Brustschmerzen, Herzrhythmusstörungen und einer eingeschränkten
Leistungsfähigkeit in ärztliche Behandlung begeben, wobei die Ärzte statt einer
kardialen Problematik ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom
diagnostizierten und – zusammen mit weiteren Faktoren ("Übergewicht, BMI
38, Rauchen, schlechter Trainingszustand") – als Ursache für seine
eingeschränkte Leistungsfähigkeit eruierten.
In einem vor Verwaltungsgericht eingereichten Bericht des
Kantonsspitals D, Fachbereich Rheumatologie, vom 13. August 2024 werden
dem Beschwerdeführer zwar die gleichen medizinischen Diagnosen gestellt wie in
dem Bericht seines Hausarztes vom 16. Mai 2025; die untersuchenden Ärzte
gelangen jedoch zum Schluss, dass es seit der letzten Berichterstattung im
Dezember 2023 – dank der verordneten Physiotherapie – "insgesamt zu einem
erfreulichen Verlauf gekommen" und der Beschwerdeführer bloss für eine
körperlich belastende Arbeit nicht arbeitsfähig sei, ihm eine leichte bis
mittelschwere Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht bei gegebener
Arbeitsergonomie aber prinzipiell zugemutet werden könne.
Zur seitens seines Hausarztes erwähnten psychischen
Erkrankung des Beschwerdeführers lassen sich den Akten sodann lediglich zwei
ärztliche Berichte entnehmen, die wenig aussagekräftig sind und sich nicht zum
Schweregrad der Erkrankung des Beschwerdeführers äussern. Der ältere der beiden
vom gleichen Arzt ausgestellten Berichte datiert vom 13. August 2008.
Darin wird dem Adressaten, einem Friedensrichteramt, bestätigt, dass sich der
Beschwerdeführer "seit ca. Sommer 2006" in psychiatrischer bzw.
psychotherapeutischer Behandlung befinde, weil er "unter den Umständen im
Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau, sowie der angespannten und
schwierigen psychosozialen Situation (Finanziell, Arbeit usw.)" leide und
bei ihm "im Verlaufe [...] überwiegend Stimmungsschwankungen bis zu
Depressionen, Angst und Angststörungen" eingetreten seien. Ein weiteres
ärztliches Zeugnis stammt vom 10. Februar 2025. Der gleiche Arzt (Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie) bestätigt darin, dass der Beschwerdeführer
"unter den Umständen im Zusammenhang mit der angespannten und schwierigen
psychosozialen Situation (Finanziell, Arbeit, Aufenthaltsbewilligung u. a.) leidet" und seit
"ca. August 2024" wegen "überwiegend Stimmungsschwankungen bis
zu Angstzuständen und Depression" bei ihm in Behandlung sei.
2.6.3
Bei einer Gesamtbetrachtung der vorgenannten ärztlichen Unterlagen ist
nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor Januar 2021 nicht
belegt, es kommen auch gewichtige Zweifel an der dem Beschwerdeführer von
seinem aktuellen Hausarzt ab diesem Zeitpunkt attestierten (zunächst teilweisen
und spätestens ab Mai 2025 vollständigen) Arbeitsunfähigkeit auf. So fällt zum
einen auf, dass der erstmaligen Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers kein bestimmtes (medizinisches) Ereignis voranging, sondern
lediglich ein Wechsel des Hausarztes im September 2020. Zum anderen nahm die angebliche
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nach dessen Hausarzt im Lauf der Jahre
konstant zu, während die Angaben von med. pract. E zum Krankheitsbild und zu den
Symptomen des Beschwerdeführers in sämtlichen Berichten praktisch gleich
blieben mit der Ausnahme, dass sich offenbar einzelne Verdachtsdiagnosen nicht
bestätigt hatten (vgl. ferner zur Würdigung der Berichte von Hausärzten
generell BGr, 20. Dezember 2019, 4A_255/2019, E. 6.3.5; VGr, 11. Mai
2021, VB.2021.00010, E. 4.3.3 Abs. 2).
Auch die SVA erblickt in den Feststellungen von med.
pract. E keinen Grund, von einer massgebenden Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Ende Mai 2022 gelangte sie
nach Prüfung der bis dahin vorliegenden ärztlichen Berichte – so namentlich
auch der Arztberichte vom Januar 2021 und vom Januar 2022 – durch den
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz
seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen voll arbeitsfähig sei und ihm
lediglich ständige körperlich schwere Tätigkeiten nicht ganztägig zugemutet
werden könnten. Entsprechend wies sie ein erstes vom Beschwerdeführer im August
2021 gestelltes IV-Gesuch ab. Auf ein zweites Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung von IV-Leistungen, das dieser unter Beilage des Berichts seines
Hausarztes vom April 2023 sowie des Verlaufsberichts des Kantonsspitals D vom
Dezember 2023 eingereicht hatte, trat die IV-Behörde mit Verfügung vom
14. Januar 2025 nicht ein, weil (damit) keine Veränderung der Verhältnisse
glaubhaft gemacht sei.
2.6.4
Eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist folglich frühestens ab
dem Jahr 2021 belegt und dies auch nur betreffend schwere bzw. körperlich
belastende Tätigkeiten. Dennoch ging der Beschwerdeführer lediglich von Januar
2011 bis Mitte 2017 einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach bzw. bemühte
er sich – trotz vorgängiger Verwarnung – erst (wieder) unter dem Druck des
vorliegenden Verfahrens um eine Teilzeitanstellung. Ernsthafte Bemühungen
seinerseits um sprachliche Integration sind ebenfalls nicht dargetan, obschon
der Beschwerdeführer im Rahmen beider von ihm absolvierten
Beschäftigungsprogramme auf die Bedeutung einer solchen für die berufliche
Integration hingewiesen worden war. Er vermag bis heute lediglich einen
Nachweis über Sprachkenntnisse des Niveaus A1 des Europäischen
Sprachenportfolios zu erbringen und der RAD stellte noch im Jahr 2022 fest, sie
hätten auf Englisch mit dem Beschwerdeführer kommunizieren müssen, weil er nur
"sehr wenig Deutsch" spreche. Seine Arbeitsmarktferne in der Schweiz
hat der Beschwerdeführer mit anderen Worten durch Untätigkeit selbst
verursacht. Der langjährige und erhebliche Sozialhilfebezug ist ihm daher
qualifiziert vorwerfbar.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die
zuständige Sozialbehörde in der Vergangenheit angab, der Beschwerdeführer komme
seiner Schadensminderungspflicht nach. Im Rahmen des ausländerrechtlichen
Verfahrens gilt ein strengerer Massstab als im Verfahren vor der Sozialbehörde.
Namentlich geht es darum, zu prüfen, ob die betroffenen Personen alles
Zumutbare unternommen haben, um den Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zu
verringern und ihre Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben zu verbessern (vgl.
BGr, 3. Dezember 2021, 2C_158/2021, E. 6.6.2 mit Hinweisen; VGr,
12. Januar 2023, VB.2022.00483, E. 4.2 Abs. 3). Die zuständige
Sozialbehörde stellte hier zudem bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf die
vom Beschwerdeführer vorgelegten, als wenig beweiskräftig qualifizierten
Arztzeugnisse ab und räumte ein, dass er in der Vergangenheit bei der Prüfung
von Massnahmen "[a]ufgrund des Alters [...] häufig aussen vor
gelassen" worden sei.
2.6.5
Dem in Anbetracht der beträchtlichen Höhe und der langen Dauer des verschuldeten
Sozialhilfebezugs als gewichtig einzustufenden öffentlichen Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sind dessen
private Interessen gegenüberzustellen:
Der Beschwerdeführer reiste im Alter von über 40 Jahren in
die Schweiz ein und hält sich seit 21 Jahren hier auf. Hiervon musste er
während mehr als der Hälfte der Zeit mit öffentlicher Sozialhilfe unterstützt
werden. Noch im Mai 2020 wies er zudem drei offene Verlustscheine im
Gesamtbetrag von knapp Fr. 60'000.- auf. Damit ist der Beschwerdeführer in
beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nur ungenügend integriert. Auch
ernste Bemühungen um eine sprachliche Eingliederung sind bei ihm – wie gesagt –
nicht zu erkennen.
Demgegenüber verbrachte der Beschwerdeführer den grössten
Teil seines Lebens, insbesondere die persönlichkeitsprägenden Kinder- und
Jugendjahre, im Heimatland, wohin er während seines hiesigen Aufenthalts
zumindest viermal zu Besuchszwecken zurückkehrte und wo seine drei Geschwister
heute noch leben. Auch wenn der Beschwerdeführer zu seinen beiden Schwestern
und seinem Bruder in der Heimat keinen Kontakt mehr unterhalten will, dürfte er
daher mit der dortigen Kultur und Sprache nach wie vor vertraut sein und dort
immer noch über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügen, das er bei einer
Rückkehr wieder aktivieren könnte. Dass der Beschwerdeführer auf die Einnahme
von Medikamenten (insbesondere eines Blutdruckmedikaments, eines
Antidepressivums, eines Medikaments zur Senkung des Cholesterinspiegels, eines
Muskelrelaxans und von Schmerzmitteln), eine regelmässige Verlaufskontrolle und
auf Physiotherapie angewiesen ist, führt ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit
seiner Rückkehr nach Ägypten. Ein Grossteil der ihm verschriebenen Medikamente
ist auf der "Essential Drug List" Ägyptens aufgeführt (vgl. Egyptian
Essential Drug List 2018–2019, abrufbar unter <https://cdn.who.int>) und
kann von ihm daher – sollte er in der Heimat keinen Versicherungsschutz
geniessen – auf Kosten des Staats auch in Ägypten bezogen werden (vgl. BVGr,
25. Februar 2015, E-1377/2014, E. 7.3.2.2 mit Hinweisen).
Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in
der Schweiz ergibt sich demzufolge in erster Linie daraus, dass sich sein
inzwischen volljähriger Sohn hier aufhält, zu dem er eine enge Beziehung
unterhalten will. Die beiden haben allerdings zuletzt im Jahr 2009
zusammengelebt und sahen sich in den Folgejahren lediglich durchschnittlich
zweimal pro Monat im Rahmen der Wahrnehmung des Besuchsrechts durch den
Beschwerdeführer; ab Dezember 2022 war der Sohn des Beschwerdeführers während
eines Jahres in einem Jugendheim untergebracht, weshalb der persönliche Kontakt
gemäss dem Beschwerdeführer "nicht im üblichen Rhythmus fortgesetzt werden
konnte". Gegenwärtig macht der junge Erwachsene eine Lehre als Maurer und
lebt wieder bei der Mutter. Den – nicht mehr unter den Schutzbereich von
Art. 8 Abs. 1 EMRK fallenden – Kontakt zum Sohn wird der
Beschwerdeführer daher künftig im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen
oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her pflegen können.
2.7 Zusammenfassend
stehen dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers
(jahrelanger sowie anhaltender Sozialhilfebezug) im Wesentlichen eine lange
Aufenthaltsdauer ohne tiefgreifende Integration und die Beziehung zum
volljährigen Sohn gegenüber. Unter Berücksichtigung der fruchtlosen Ermahnungen
sowie der Verwarnung sind die Vorinstanzen deshalb zu Recht von einem
überwiegenden öffentlichen Interesse ausgegangen. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers erweisen sich als
verhältnismässig.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren
infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.
Angesichts seiner klar ungenügenden sprachlichen wie auch
beruflichen Integration und des sich hieraus ergebenden fortdauernden
Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers durfte sich dieser trotz seines
langjährigen hiesigen Aufenthalts und der Beziehung zum Sohn keine
realistischen Hoffnungen auf Erfolg seines Rekurses machen, zumal sich die
genannten Integrationsdefizite nicht bzw. nur teilweise mit den belegten
gesundheitlichen Beschwerden rechtfertigen lassen. Die Vorinstanz wies das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher zu Recht ab.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diesem
steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter
E. 3 genannten Gründen abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.