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Entscheid

VB.2024.00507

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00507

5. Juni 2025Deutsch21 min

(URT.2025.26325)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00507

Urteil

der 4. Kammer

vom 5. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1963 geborener Staatsangehöriger Ägyptens, reiste

am 9. März 2004 nach der Heirat mit einer hier niedergelassenen

Italienerin in die Schweiz ein, wo ihm eine bis Anfang März 2009 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Ende

Mai 2006 trennten sich die Eheleute; im Juli 2009 wurde die Ehe geschieden.

Nach der Scheidung erhielt A, der 2007 Vater eines Sohns mit Schweizer

Bürgerrecht geworden war, eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines

nachehelichen Härtefalls. Diese Bewilligung wurde in der Folge wiederholt

verlängert, letztmals am 31. August 2021 bis zum 1. September 2022.

Da A seit Mai 2004 – mit einem längeren Unterbruch von

Anfang Januar 2011 bis Ende Januar 2018 sowie teilweise ergänzend zu einem

Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit – Sozialhilfe bezieht,

verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom

9. Dezember 2020 und drohte ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung an. Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel war kein

Erfolg beschieden.

Mit Verfügung vom 15. April 2024 verweigerte das

Migrationsamt A aufgrund seines fortdauernden Sozialhilfebezugs die weitere

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und hielt ihn zum Verlassen der Schweiz

bis am 14. Juli 2024 an.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A, vertreten durch Rechtsanwalt F

bzw. dieser substituiert durch MLaw C, bei der Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich, die das Rechtsmittel mit Entscheid vom 27. Juni 2024 abwies

(Dispositiv-Ziff. I), A eine neue Ausreisefrist bis am 27. September

2024.

ansetzte (Dispositiv-Ziff. II), ihm die Kosten des Rekursverfahrens

auferlegte (Dispositiv-Ziff. V) und ihm eine Parteientschädigung

verweigerte (Dispositiv-Ziff. VI). Das Gesuch von A um unentgeltliche

Rechtspflege wies die Sicherheitsdirektion ebenfalls ab

(Dispositiv-Ziff. III und IV).

III.

Am 2. September 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 27. Juni 2024 aufzuheben und das Migrationsamt

anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Darüber hinaus stellte

er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. September

2024.

auf eine Stellungnahme; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 4. März 2025 gab A einen bürointernen

Anwaltswechsel bekannt und reichte Unterlagen nach. Am 21. Mai 2025

reichte sein neuer Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B, eine aktualisierte

Anwaltsvollmacht ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des

Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung nur

befristet gültig. Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62

AIG – wie ein Sozialhilfebezug (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG) –

vorliegt. Ob eine abgelaufene Bewilligung bei Nichtvorliegen von

Dispositiv

Widerrufsgründen erneuert wird, liegt demnach nach dem Landesrecht im Ermessen

der Behörde; ein Anspruch darauf besteht nicht. Ein solcher Anspruch kann sich

jedoch unter Umständen aus dem Völkerrecht ergeben. So kommt die Verweigerung

der Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung einer ausländischen Person, die

sich auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom

4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) berufen kann, einem Eingriff in den

darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privat- und/oder des

Familienlebens gleich (BGr, 27. September 2023, 2C_235/2023, E. 4.2

mit Hinweisen).

2.2 Der

Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine familiäre Beziehung (mehr),

die in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV, SR 101) fällt. Sein Sohn ist inzwischen

volljährig; Hinweise auf ein besonderes – über die normalen affektiven

Beziehungen zwischen Eltern und jungen Erwachsenen hinausgehendes –

Abhängigkeitsverhältnis bestehen keine (vgl. BGr, 14. November 2019, 2C_339/2019,

E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 145 I 227 E. 3.1 und 136 II 497 E. 3.2,

wonach das Alter des Kindes im Zeitpunkt massgebend ist, in dem über den

mutmasslichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK entschieden wird;

ferner BGr, 23. August 2022, 2C_356/2022, E. 4.2.3).

Allerdings

reiste der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2004 in die Schweiz ein und

lebt seit über 20 Jahren hier. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen

kann er sich deshalb – trotz seines langjährigen Sozialhilfebezugs – auf das ebenfalls

durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte

Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 144 II 1 E. 6.1, 130

II 281 E. 3.2.1; ferner VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00044,

E. 2.3 mit Hinweisen). Ihm kommt demnach grundsätzlich ein Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu. Dieser Anspruch gilt jedoch

nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in

das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme

darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder

öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur

Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der

Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer

notwendig ist (zum Ganzen BGr, 24. Januar 2024, 2C_499/2023, E. 5.1

mit Hinweisen).

Insofern als eine anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit das

wirtschaftliche Wohl des Landes tangiert, begründet diese ein legitimes

Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den

Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtfertigen kann (vgl. BGr,

27. September 2023, 2C_235/2023, E. 4.2 mit Hinweisen). Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG stellt daher eine Art. 8 Abs. 2 EMRK

entsprechende gesetzliche Grundlage dar, die dem Schutz des wirtschaftlichen

Wohls des Landes dient (VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00044, E. 3.1

– 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.3 – 26. August 2021,

VB.2021.00324, E. 2.1).

2.3 Rechtsprechungsgemäss

ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben,

wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht;

blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen

auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht

abzuwägen. Eine Aufenthaltsbeendigung fällt grundsätzlich in Betracht, wenn

eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht

damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt

sorgen wird (BGE 137 I 351 E. 3.9; BGr, 1. Mai 2024, 2C_88/2024,

E. 5.1 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist mit anderen Worten eine

Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in

Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (vgl. BGr, 4. September

2024, 2C_430/2023, E. 5.3.3).

2.4 Der

Beschwerdeführer bezog allein bis April 2024 Sozialhilfe im Umfang von rund

Fr. 250'000.-. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG in quantitativer Hinsicht klar erfüllt (vgl. BGr, 22. März

2023, 2C_836/2022, E. 3.3, und 13. Januar 2023, 2C_536/2022, E. 3.3).

Der Fürsorgebezug ist sodann nicht nur seit sieben Jahren ununterbrochen,

entgegen der Beschwerde kann dem Beschwerdeführer auch keine günstige Prognose

gestellt werden: Er ist inzwischen 61 Jahre alt und ging jahrelang keiner existenzsichernden

Erwerbstätigkeit nach. Erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung trat er

per 1. Oktober 2022 eine Teilzeitanstellung (20 %) als

Zeitungsausträger bei einem Transport- und Kurierunternehmen an, wobei er diese

Tätigkeit eigenen Angaben zufolge "im Sommer" 2023 aus

gesundheitlichen Gründen wieder aufgeben musste. Zwar reichte der

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen neuen Arbeitsvertrag mit seinem

früheren Arbeitgeber ein mit Stellenantritt 1. September 2024, der Vertrag

ist allerdings auf Stundenbasis und Abruf abgeschlossen ohne Garantie für eine

Mindestanzahl an Arbeitsstunden und das vom Beschwerdeführer behauptete Pensum

von 40 % blieb bislang unbelegt. Mit der Zusprache von (ergänzenden)

Rentenleistungen an den Beschwerdeführer ist gegenwärtig ebenfalls nicht zu

rechnen. Ein erstes Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) hatte

die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) bereits mit Verfügung

vom 23. Mai 2022 abgewiesen. Auf ein zweites Gesuch trat sie am 14. Januar

2025 nicht ein.

Damit erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Fraglich und zu prüfen bleibt, ob die

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auch verhältnismässig ist.

2.5 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. zur

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Auch wenn ein Widerrufsgrund

vorliegt, ist eine aufenthaltsbeendende Massnahme nur zulässig, wenn diese sich

unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der

ausländischen Person als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 und

Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die vorzunehmenden

Verhältnismässigkeitsprüfungen nach nationalem und internationalem Recht decken

sich (BGE 144 I 266 E. 3.7, 139 I 31 E. 2.3.2). Erforderlich ist

eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Interesse an der

aufenthaltsbeendenden Massnahme und dem gegenüberstehenden privaten Interesse

der ausländischen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl.

BGE 144 I 266 E. 3.7; BGr, 24. Januar 2024, 2C_499/2023,

E. 5.1).

Massgebliche Kriterien für die Interessenabwägung sind

insbesondere die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der

Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die familiären

Verhältnisse, die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat sowie die der

betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile (BGr, 27. August

2024, 2C_464/2023, E. 5.2, und 8. Mai 2024, 2C_482/2023,

E. 5.2.4; ferner BGE 144 I 266 E. 3.7, 139 I 16 E. 2.2.1).

2.6

2.6.1

Gemäss eigenen Angaben absolvierte der Beschwerdeführer in der Heimat von

1983 bis 1985 – nach mehrjährigem Schulbesuch – eine Ausbildung zum

Industrietechniker und war er in der Folge in diesem Bereich mehrere Jahre

erwerbstätig. 2001 habe er die Branche gewechselt und sei fortan als

Reiseführer tätig gewesen. Bei Ausübung dieser Tätigkeit habe er seine frühere

Ehefrau kennengelernt, der er im März 2004 in die Schweiz folgte.

Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers bezog bereits

bei dessen Einreise Sozialhilfe; der Beschwerdeführer wurde ab 1. Mai 2004

wirtschaftlich unterstützt. Im Juni 2004 hielt ihn die damals für die Eheleute

zuständige Sozialbehörde deshalb erstmals dazu an, sich intensiv um eine

Arbeitsstelle zu bemühen und sich zusätzlich bei einem Taglohnprojekt

anzumelden und dort regelmässig um Arbeit nachzufragen. Weitere gleichlautende

Aufforderungen folgten im Oktober 2004, im April 2005, im Dezember 2005 und im

September 2006. In den Jahren 2005 und 2006 war der Beschwerdeführer jedoch

lediglich während der Sommermonate als Küchenaushilfe im Stundenlohn angestellt

(insgesamt rund sechs Monate). Vom 19. Februar bis am 16. März 2007

nahm er an einem Basisbeschäftigungsprogramm des Sozialamts teil, in dessen

Rahmen sich zeigte, dass er nur über "wenig Deutschkenntnisse"

verfügte, weshalb ihm empfohlen wurde, vor Inangriffnahme der beruflichen

Eingliederung zunächst einen Deutschkurs zu absolvieren. In den Monaten Mai,

August und September 2007 besuchte der Beschwerdeführer die Kurse "Deutsch

Einstieg", "Deutsch Intensiv Plus A1" und "Deutsch Intensiv

Plus A2" bei der Migros Klubschule. Weitere Kursbesuche sind nicht belegt.

Im Jahr 2009 sowie von Mai 2010 bis September 2011 ging

der inzwischen geschiedene Beschwerdeführer einer (Teilzeit-)Beschäftigung als

Reinigungsmitarbeiter im Stundenlohn nach, sodass er sich schrittweise von der

Sozialhilfe zu lösen vermochte und ab Januar 2011 keine Leistungen mehr bezog.

Die Tätigkeit in der Reinigungsbranche gefiel dem Beschwerdeführer nach eigenen

Angaben allerdings nicht, weshalb er sich im Oktober 2011 entschieden habe,

einen Imbisswagen zu mieten und sich damit selbständig zu machen. Ab Ende 2011

bzw. Anfang 2012 betrieb der Beschwerdeführer in D einen Imbiss mit

orientalischen und libanesischen Spezialitäten (Pensum rund 70 %). Im Juli

2017 gab er das Geschäft auf, weil der Besitzer des Imbisswagens diesen wieder

selbst habe nutzen wollen. Vom 9. Oktober 2017 bis am 3. November

2017 nahm der Beschwerdeführer hierauf an einem weiteren Programm der

Basisbeschäftigung teil. Dem Abschlussbericht der Programmverantwortlichen

zufolge habe er einen überdurchschnittlichen Durchhaltewillen und eine hohe

Konstanz bei den übertragenen Arbeiten gezeigt, wobei bei der Arbeit im

Fachbereich ("Holz") zeitweise körperliche Einschränkungen

beobachtbar gewesen seien. Der Bericht schliesst mit der Empfehlung, den

Beschwerdeführer nach der Basisbeschäftigung zunächst für einen Deutschkurs

anzumelden und ihn anschliessend im Rahmen von gemeinnützigen Arbeitseinsätzen

Arbeitserfahrung sammeln und seine Deutschkenntnisse weiter verbessern zu

lassen.

Vor der Anmeldung zu einem weiteren Deutschkurs und/oder

zu einem Arbeitseinsatz trat der Beschwerdeführer im August 2018 eine

Anstellung auf Abruf als Lüftungstechniker im Stundenlohn "ohne

garantierte Stunden" an. Ab Dezember 2018 fiel er krankheitsbedingt aus;

im Januar 2019 wurde das Anstellungsverhältnis aufgelöst. Bis zum Antritt der

vorerwähnten Teilzeit-Anstellungen als Zeitungsausträger (im Oktober 2022 bzw.

September 2024) war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig. Seit Februar

2018 bezieht er ununterbrochen Sozialhilfe. Nachdem der Beschwerdeführer

bereits im Oktober 2009 und im Oktober 2018 auf die möglichen

ausländerrechtlichen Konsequenzen eines fortgesetzten Sozialhilfebezugs

hingewiesen worden war, verwarnte der Beschwerdegegner ihn vor diesem

Hintergrund mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 explizit und drohte ihm den

Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an.

2.6.2

Als Grund für die aufgezeigten Schwierigkeiten bei der beruflichen

Integration und den langjährigen erheblichen Fürsorgebezug nennt der

Beschwerdeführer heute seine schlechte gesundheitliche Verfassung, namentlich

seine Rückenschmerzen, die mit der Zeit immer stärker geworden seien.

Gemäss dem jüngsten in den Akten liegenden Bericht des aktuellen

Hausarztes des Beschwerdeführers, med. pract. E, vom 16. Mai 2025 ist der

Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er leide unter schwerwiegenden somatischen

Erkrankungen, insbesondere im Bereich des Nackens und des Rückens, mit einer

chronischen Therapieresistenz (zervikales

Schmerzsyndrom ["EM 07/2022"] und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit

schleichendem Beginn ["EM ca. 2008"]). Zusätzlich sei bei ihm

eine mittel- bis schwere depressive Episode mit erheblichen psychosozialen

Belastungen diagnostiziert worden. Zwei Jahre zuvor (April 2023) hatte der

Hausarzt des Beschwerdeführers diesem noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 %

für leichte angepasste Tätigkeiten attestiert und dazu näher ausgeführt, dass

der Beschwerdeführer multimorbid sei, vor allem vom Bewegungsapparat her, was

die Brust- und die Lendenwirbelsäule anbelange. Der "BWS-Befund"

zeige eine "5-malige Diskushernie in der BWS und eine in der LWS, sowie

ausgeprägte, degenerative Veränderung im ganzen BWS, LWS Bereich und

Fehlhaltung des Rückens". Stehen und gehen könne der Beschwerdeführer

circa eine halbe Stunde lang, sitzen sei länger möglich. Aufgrund der anhaltenden

Schmerzen könne der Beschwerdeführer zudem nicht durchgehend schlafen und

"mittelschwere bis schwere Arbeitstätigkeit kaum verrichten", während

er für leichte angepasste Tätigkeiten mit wechselhafter Belastung

"anfänglich und teilweise arbeitsfähig" sei. Das Gewichtslimit

betrage 5 kg. Identische Aussagen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung

des Beschwerdeführers finden sich in den weiteren Berichten von med. pract. E

vom August 2022, Januar 2022 und Januar 2021 im Fliesstext, allein die Angaben

zum Grad der Arbeitsfähigkeit variieren in den einzelnen Berichten – bei

gleicher Anamnese – bzw. fehlen teilweise ganz.

In den älteren bei den Akten liegenden Berichten früherer

Ärzte des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2009, 20. Juli 2009,

21. August 2009 und vom 27. April 2020 werden die nach dessen Angaben

seit 2005 bestehenden Rückenschmerzen bzw. "anamnetische chronische LWS

Schmerzen" zwar bereits erwähnt, vor dem Jahr 2021 allerdings nie als

leistungslimitierend eingestuft. Vielmehr bezeichnete der frühere Hausarzt des

Beschwerdeführers diesen noch im April 2020 selbst für leichte körperliche

Tätigkeiten als voll arbeitsfähig. Eine Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers ist vor Januar 2021 lediglich für den kurzen Zeitraum vom 14.

bis am 21. Dezember 2018 belegt; der Beschwerdeführer hatte sich damals wegen

linksseitiger Brustschmerzen, Herzrhythmusstörungen und einer eingeschränkten

Leistungsfähigkeit in ärztliche Behandlung begeben, wobei die Ärzte statt einer

kardialen Problematik ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom

diagnostizierten und – zusammen mit weiteren Faktoren ("Übergewicht, BMI

38, Rauchen, schlechter Trainingszustand") – als Ursache für seine

eingeschränkte Leistungsfähigkeit eruierten.

In einem vor Verwaltungsgericht eingereichten Bericht des

Kantonsspitals D, Fachbereich Rheumatologie, vom 13. August 2024 werden

dem Beschwerdeführer zwar die gleichen medizinischen Diagnosen gestellt wie in

dem Bericht seines Hausarztes vom 16. Mai 2025; die untersuchenden Ärzte

gelangen jedoch zum Schluss, dass es seit der letzten Berichterstattung im

Dezember 2023 – dank der verordneten Physiotherapie – "insgesamt zu einem

erfreulichen Verlauf gekommen" und der Beschwerdeführer bloss für eine

körperlich belastende Arbeit nicht arbeitsfähig sei, ihm eine leichte bis

mittelschwere Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht bei gegebener

Arbeitsergonomie aber prinzipiell zugemutet werden könne.

Zur seitens seines Hausarztes erwähnten psychischen

Erkrankung des Beschwerdeführers lassen sich den Akten sodann lediglich zwei

ärztliche Berichte entnehmen, die wenig aussagekräftig sind und sich nicht zum

Schweregrad der Erkrankung des Beschwerdeführers äussern. Der ältere der beiden

vom gleichen Arzt ausgestellten Berichte datiert vom 13. August 2008.

Darin wird dem Adressaten, einem Friedensrichteramt, bestätigt, dass sich der

Beschwerdeführer "seit ca. Sommer 2006" in psychiatrischer bzw.

psychotherapeutischer Behandlung befinde, weil er "unter den Umständen im

Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau, sowie der angespannten und

schwierigen psychosozialen Situation (Finanziell, Arbeit usw.)" leide und

bei ihm "im Verlaufe [...] überwiegend Stimmungsschwankungen bis zu

Depressionen, Angst und Angststörungen" eingetreten seien. Ein weiteres

ärztliches Zeugnis stammt vom 10. Februar 2025. Der gleiche Arzt (Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie) bestätigt darin, dass der Beschwerdeführer

"unter den Umständen im Zusammenhang mit der angespannten und schwierigen

psychosozialen Situation (Finanziell, Arbeit, Aufenthaltsbewilligung u. a.) leidet" und seit

"ca. August 2024" wegen "überwiegend Stimmungsschwankungen bis

zu Angstzuständen und Depression" bei ihm in Behandlung sei.

2.6.3

Bei einer Gesamtbetrachtung der vorgenannten ärztlichen Unterlagen ist

nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor Januar 2021 nicht

belegt, es kommen auch gewichtige Zweifel an der dem Beschwerdeführer von

seinem aktuellen Hausarzt ab diesem Zeitpunkt attestierten (zunächst teilweisen

und spätestens ab Mai 2025 vollständigen) Arbeitsunfähigkeit auf. So fällt zum

einen auf, dass der erstmaligen Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers kein bestimmtes (medizinisches) Ereignis voranging, sondern

lediglich ein Wechsel des Hausarztes im September 2020. Zum anderen nahm die angebliche

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nach dessen Hausarzt im Lauf der Jahre

konstant zu, während die Angaben von med. pract. E zum Krankheitsbild und zu den

Symptomen des Beschwerdeführers in sämtlichen Berichten praktisch gleich

blieben mit der Ausnahme, dass sich offenbar einzelne Verdachtsdiagnosen nicht

bestätigt hatten (vgl. ferner zur Würdigung der Berichte von Hausärzten

generell BGr, 20. Dezember 2019, 4A_255/2019, E. 6.3.5; VGr, 11. Mai

2021, VB.2021.00010, E. 4.3.3 Abs. 2).

Auch die SVA erblickt in den Feststellungen von med.

pract. E keinen Grund, von einer massgebenden Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Ende Mai 2022 gelangte sie

nach Prüfung der bis dahin vorliegenden ärztlichen Berichte – so namentlich

auch der Arztberichte vom Januar 2021 und vom Januar 2022 – durch den

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz

seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen voll arbeitsfähig sei und ihm

lediglich ständige körperlich schwere Tätigkeiten nicht ganztägig zugemutet

werden könnten. Entsprechend wies sie ein erstes vom Beschwerdeführer im August

2021 gestelltes IV-Gesuch ab. Auf ein zweites Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung von IV-Leistungen, das dieser unter Beilage des Berichts seines

Hausarztes vom April 2023 sowie des Verlaufsberichts des Kantonsspitals D vom

Dezember 2023 eingereicht hatte, trat die IV-Behörde mit Verfügung vom

14. Januar 2025 nicht ein, weil (damit) keine Veränderung der Verhältnisse

glaubhaft gemacht sei.

2.6.4

Eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist folglich frühestens ab

dem Jahr 2021 belegt und dies auch nur betreffend schwere bzw. körperlich

belastende Tätigkeiten. Dennoch ging der Beschwerdeführer lediglich von Januar

2011 bis Mitte 2017 einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach bzw. bemühte

er sich – trotz vorgängiger Verwarnung – erst (wieder) unter dem Druck des

vorliegenden Verfahrens um eine Teilzeitanstellung. Ernsthafte Bemühungen

seinerseits um sprachliche Integration sind ebenfalls nicht dargetan, obschon

der Beschwerdeführer im Rahmen beider von ihm absolvierten

Beschäftigungsprogramme auf die Bedeutung einer solchen für die berufliche

Integration hingewiesen worden war. Er vermag bis heute lediglich einen

Nachweis über Sprachkenntnisse des Niveaus A1 des Europäischen

Sprachenportfolios zu erbringen und der RAD stellte noch im Jahr 2022 fest, sie

hätten auf Englisch mit dem Beschwerdeführer kommunizieren müssen, weil er nur

"sehr wenig Deutsch" spreche. Seine Arbeitsmarktferne in der Schweiz

hat der Beschwerdeführer mit anderen Worten durch Untätigkeit selbst

verursacht. Der langjährige und erhebliche Sozialhilfebezug ist ihm daher

qualifiziert vorwerfbar.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die

zuständige Sozialbehörde in der Vergangenheit angab, der Beschwerdeführer komme

seiner Schadensminderungspflicht nach. Im Rahmen des ausländerrechtlichen

Verfahrens gilt ein strengerer Massstab als im Verfahren vor der Sozialbehörde.

Namentlich geht es darum, zu prüfen, ob die betroffenen Personen alles

Zumutbare unternommen haben, um den Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zu

verringern und ihre Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben zu verbessern (vgl.

BGr, 3. Dezember 2021, 2C_158/2021, E. 6.6.2 mit Hinweisen; VGr,

12. Januar 2023, VB.2022.00483, E. 4.2 Abs. 3). Die zuständige

Sozialbehörde stellte hier zudem bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf die

vom Beschwerdeführer vorgelegten, als wenig beweiskräftig qualifizierten

Arztzeugnisse ab und räumte ein, dass er in der Vergangenheit bei der Prüfung

von Massnahmen "[a]ufgrund des Alters [...] häufig aussen vor

gelassen" worden sei.

2.6.5

Dem in Anbetracht der beträchtlichen Höhe und der langen Dauer des verschuldeten

Sozialhilfebezugs als gewichtig einzustufenden öffentlichen Interesse an der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sind dessen

private Interessen gegenüberzustellen:

Der Beschwerdeführer reiste im Alter von über 40 Jahren in

die Schweiz ein und hält sich seit 21 Jahren hier auf. Hiervon musste er

während mehr als der Hälfte der Zeit mit öffentlicher Sozialhilfe unterstützt

werden. Noch im Mai 2020 wies er zudem drei offene Verlustscheine im

Gesamtbetrag von knapp Fr. 60'000.- auf. Damit ist der Beschwerdeführer in

beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nur ungenügend integriert. Auch

ernste Bemühungen um eine sprachliche Eingliederung sind bei ihm – wie gesagt –

nicht zu erkennen.

Demgegenüber verbrachte der Beschwerdeführer den grössten

Teil seines Lebens, insbesondere die persönlichkeitsprägenden Kinder- und

Jugendjahre, im Heimatland, wohin er während seines hiesigen Aufenthalts

zumindest viermal zu Besuchszwecken zurückkehrte und wo seine drei Geschwister

heute noch leben. Auch wenn der Beschwerdeführer zu seinen beiden Schwestern

und seinem Bruder in der Heimat keinen Kontakt mehr unterhalten will, dürfte er

daher mit der dortigen Kultur und Sprache nach wie vor vertraut sein und dort

immer noch über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügen, das er bei einer

Rückkehr wieder aktivieren könnte. Dass der Beschwerdeführer auf die Einnahme

von Medikamenten (insbesondere eines Blutdruckmedikaments, eines

Antidepressivums, eines Medikaments zur Senkung des Cholesterinspiegels, eines

Muskelrelaxans und von Schmerzmitteln), eine regelmässige Verlaufskontrolle und

auf Physiotherapie angewiesen ist, führt ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit

seiner Rückkehr nach Ägypten. Ein Grossteil der ihm verschriebenen Medikamente

ist auf der "Essential Drug List" Ägyptens aufgeführt (vgl. Egyptian

Essential Drug List 2018–2019, abrufbar unter <https://cdn.who.int>) und

kann von ihm daher – sollte er in der Heimat keinen Versicherungsschutz

geniessen – auf Kosten des Staats auch in Ägypten bezogen werden (vgl. BVGr,

25. Februar 2015, E-1377/2014, E. 7.3.2.2 mit Hinweisen).

Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in

der Schweiz ergibt sich demzufolge in erster Linie daraus, dass sich sein

inzwischen volljähriger Sohn hier aufhält, zu dem er eine enge Beziehung

unterhalten will. Die beiden haben allerdings zuletzt im Jahr 2009

zusammengelebt und sahen sich in den Folgejahren lediglich durchschnittlich

zweimal pro Monat im Rahmen der Wahrnehmung des Besuchsrechts durch den

Beschwerdeführer; ab Dezember 2022 war der Sohn des Beschwerdeführers während

eines Jahres in einem Jugendheim untergebracht, weshalb der persönliche Kontakt

gemäss dem Beschwerdeführer "nicht im üblichen Rhythmus fortgesetzt werden

konnte". Gegenwärtig macht der junge Erwachsene eine Lehre als Maurer und

lebt wieder bei der Mutter. Den – nicht mehr unter den Schutzbereich von

Art. 8 Abs. 1 EMRK fallenden – Kontakt zum Sohn wird der

Beschwerdeführer daher künftig im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen

oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her pflegen können.

2.7 Zusammenfassend

stehen dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers

(jahrelanger sowie anhaltender Sozialhilfebezug) im Wesentlichen eine lange

Aufenthaltsdauer ohne tiefgreifende Integration und die Beziehung zum

volljährigen Sohn gegenüber. Unter Berücksichtigung der fruchtlosen Ermahnungen

sowie der Verwarnung sind die Vorinstanzen deshalb zu Recht von einem

überwiegenden öffentlichen Interesse ausgegangen. Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers erweisen sich als

verhältnismässig.

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass sein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren

infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.

Angesichts seiner klar ungenügenden sprachlichen wie auch

beruflichen Integration und des sich hieraus ergebenden fortdauernden

Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers durfte sich dieser trotz seines

langjährigen hiesigen Aufenthalts und der Beziehung zum Sohn keine

realistischen Hoffnungen auf Erfolg seines Rekurses machen, zumal sich die

genannten Integrationsdefizite nicht bzw. nur teilweise mit den belegten

gesundheitlichen Beschwerden rechtfertigen lassen. Die Vorinstanz wies das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher zu Recht ab.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diesem

steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der

Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter

E. 3 genannten Gründen abzuweisen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe

Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.