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Entscheid

VB.2024.00511

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00511

16. Oktober 2024Deutsch19 min

(URT.2024.25721)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00511

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1995 geborene ecuadorianische Staatsangehörige A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) heiratete am 19. Oktober 2020 den 1979

geborenen und in der Schweiz damals aufenthaltsberechtigten italienischen

Staatsangehörigen C. In der Folge nahm sie am 28. Februar 2022 bei ihrem

Ehemann in der Schweiz Wohnsitz und erhielt gestützt auf die

freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsvorschriften am 14. März 2022 eine bis

zum 31. März 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die

minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin (geboren 2014 und 2016) verblieben

bei der Grossmutter in Ecuador.

Nachdem die eheliche Gemeinschaft aufgegeben und der

wechselseitige Ehewille erloschen war und der Ehemann sich per 31. Mai

2022 ins Ausland abgemeldet hatte, war die Beschwerdeführerin vom 1. Juni

2022 bis zum 31. März 2023 alleine in D wohnhaft. Während ihres

Aufenthalts in der Schweiz war sie als … tätig und bezog keine Sozialhilfe. Am

17. November 2022 wurde allerdings von der G AG eine Betreibung über Fr. 130.-

gegen sie eingeleitet (Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts E vom 24. Januar

2024). Ein Kantonswechsel wurde von den Migrationsbehörden in F nicht

bewilligt.

Am 7. Juni 2024 lehnte das Zürcher Migrationsamt eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin aufgrund

der erfolgten Trennung der Eheleute ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus

der Schweiz und dem Schengenraum bis zum 6. August 2024.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 30. Juli 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 31. August 2024.

III.

Mit Beschwerde vom 4. September 2024 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihr Gesuch um

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids gutzuheissen und es sei ihre Aufenthaltsbewilligung

zu verlängert. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Wiederherstellung der

Suspensivwirkung der Beschwerde und Aufschiebung der Ausreisefrist bzw.

eventualiter um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts "während zwei

Monaten über den Tag der Entscheideröffnung hinaus" ersucht, worüber

superprovisorisch ohne Anhörung der Vorinstanz zu entscheiden sei. Eventualiter

sei über die prozessualen Anträge als provisorische Massnahme zu entscheiden.

Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2024 wies das

Verwaltungsgericht darauf hin, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes

wegen aufschiebende Wirkung zukomme und es über den prozeduralen Aufenthalt

nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu entscheiden

habe. Entsprechend trat es auf die entsprechenden Anträge nicht ein, soweit es

diese nicht als gegenstandslos erachtete. Sodann zog es die vorinstanzlichen

Akten bei und gewährte den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt

dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen

vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt

auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen

mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit

das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die

freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche gehen hierbei über die innerstaatlichen

Nachzugsregelungen gemäss Art. 42 ff. AIG hinaus, welche

grundsätzlich ein Zusammenleben der Ehegatten erfordern. Nach dem Grundsatz der

Nichtdiskriminierung gemäss Art. 2 FZA dürfen EU-Angehörige bezüglich des

Nachzugs ihrer Ehegatten überdies nicht schlechter gestellt werden als

Schweizer Bürger (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.6).

2.2

Diese

abgeleiteten Aufenthaltsrechte knüpfen an den formellen Bestand der Ehe an und

dürfen im freizügigkeitsrechtlichen Bereich grundsätzlich nicht vom Erfordernis

des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich

zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe

festgehalten wird. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle

Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen

Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin und kann die

abgeleitete Bewilligung EU/EFTA des Drittstaatsangehörigen mangels Fortdauerns

der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1

der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) in

Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG (vorbehaltlich nachehelicher Anwesenheitsrechte) widerrufen oder nicht

(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine

eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. BGE 130 II 113

E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985,

Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

2.3

Gemäss

Stellungnahmen der bereits damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vom

16.

und 30. Januar 2024 wurde die eheliche Gemeinschaft Mitte März 2022

aufgegeben und ist ihr Ehewille auch zu dieser Zeit definitiv erloschen. Sodann

meldete sich ihr Ehemann per Ende Mai 2022 ins Ausland ab, wenngleich er gemäss

den Angaben der Beschwerdeführerin noch bis März 2023 in einem Restaurant in F gearbeitet

haben soll. Damit sind freizügigkeitsrechtliche und innerstaatliche Ansprüche

auf Verbleib beim Ehemann unabhängig vom formellen Fortbestand der Ehe und dem

tatsächlichen Ausreisedatum des Ehemannes untergegangen und wäre die Berufung

auf das nur noch formal bestehende Eheband zur Aufenthaltssicherung

rechtsmissbräuchlich. Zu prüfen sind damit allfällige nacheheliche

Aufenthaltsrechte.

3.

3.1

Der

nacheheliche Aufenthalt der Angehörigen von EU-Bürgern ist im FZA nicht

geregelt und richtet sich ansonsten aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2

FZA nach den innerstaatlichen Bestimmungen für Familienangehörige von

Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AIG in Verbindung mit Art. 50

AIG), sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem das

eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet wurde, in der Schweiz weiterhin

anwesenheitsberechtigt ist. Ist das Anwesenheitsrecht des originär

Aufenthaltsberechtigten hingegen untergegangen, richtet sich der nacheheliche

Aufenthalt nur dann nach Art. 50 AIG, wenn der (ehemalige) Ehegatte aus

der EU in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung hatte (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 4 sowie Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und

registrierte Partnerinnen, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher

für die Anwaltspraxis [HAP], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022,

Rz.23.325). Ist Letzteres nicht der Fall, ist der weitere Aufenthalt nach

Auflösung der Ehegemeinschaft nach pflichtgemäss auszuübendem Ermessen unter

den Voraussetzungen von Art. 44 AIG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) oder allenfalls im Rahmen eines persönlichen Härtefalls nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG zu gestatten.

3.2

Der

italienische Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich per Ende Mai 2022 ins

Ausland abgemeldet. Auch wenn die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht

behaupten lässt, dass sich ihr Ehemann noch bis März 2023 in der Schweiz

aufgehalten und hier gearbeitet haben soll, ist dessen Wegzug ins Ausland

grundsätzlich unbestritten und erscheint lediglich das Wegzugsdatum unklar. Vor

dem Wegzug ins Ausland verfügte der Ehemann lediglich über eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, weshalb sich die Beschwerdeführerin nach

dargelegter Rechtslage grundsätzlich nicht auf die günstigeren

Nachzugsbestimmungen von Art. 50 AIG berufen kann. Ihr weiterer Aufenthalt

ist lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 VZAE oder

eines persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

prüfen, ohne dass ein Verlängerungsanspruch besteht. Unabhängig davon würde ihr

Aufenthaltsrecht im Sinn nachfolgender Ausführungen aber auch entfallen, wenn

ihr Ehegatte die Schweiz entgegen der Aktenlage gar nie verlassen hätte und hier

weiterhin anwesenheitsberechtigt wäre.

4.

4.1

Die

Bewilligung eines nachehelichen Aufenthalts setzt sowohl nach Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG als auch nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE voraus,

dass die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden

hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt

sind. Die im Ausland verbrachte Zeit

ist grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine

vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76

VZAE und dem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft nicht an die

Dreijahresfrist anzurechnen, da in

dieser Zeit auch keine Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden

haben (VGr, 3. Februar 2021, VB.2020.00650, E. 3).

4.2

Die

Beschwerdeführerin reiste nach ihrer Hochzeit in Italien am 28. Februar

2022.

in die Schweiz ein und lebte nach ihren ursprünglichen Angaben lediglich

wenige Wochen bis Mitte März 2022 mit ihrem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft

zusammen. Seither ist ihr Ehewille erloschen. Selbst wenn ihr Ehemann die

Schweiz hierauf nicht unmittelbar verlassen oder gar noch bis März 2023

zeitweise mit der Beschwerdeführerin zusammengewohnt haben sollte, dauerte die

in der Schweiz gelebte Ehe selbst nach der widersprüchlichen Darstellung der

Beschwerdeführerin höchstens etwas länger als ein Jahr, womit unabhängig von

den Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin und der tatsächlichen

Ausreise des Ehegatten bereits die zeitlichen Voraussetzungen für die

Bewilligung eines nachehelichen Aufenthalts nicht erfüllt sind.

5.

5.1

5.1.1

Hat die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert (und/oder ist

die Integration nicht erfolgreich verlaufen), müssen für einen nachehelichen

Aufenthalt wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen, namentlich wenn die

betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus

freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG bzw. Art. 77

Abs. 2 VZAE).

5.1.2

Eheliche bzw. häusliche Gewalt ist als physische oder psychische

Zwangsausübung bzw. als systematische Misshandlung zwecks Ausübung von Macht

und Kontrolle zu verstehen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss

derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung

sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie

einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer

ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGE 136 II 1 E. 5).

5.1.3

Die Wiedereingliederung erscheint stark gefährdet, wenn die Rückkehr in das

Heimatland aufgrund der persönlichen, beruflichen und familiären Situation

unzumutbar erscheint, wobei auch der Integrationsgrad in der Schweiz und die

fortbestehenden Beziehungen zum Herkunftsland zu berücksichtigen sind. Soweit

die Verhältnisse im Heimatland lediglich weniger günstig als in der Schweiz

erscheinen oder pauschal und ohne weitere Konkretisierung auf die angeblich im

Herkunftsland bestehenden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen

Probleme hingewiesen wird, vermag dies allein keinen nachehelichen Härtefall zu

begründen (Geiser/Blocher/Busslinger, in: Uebersax et al., Rz.23.317, mit

weiteren Hinweisen; BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 4. Juni 2012,

2C_804/2011, E. 2.4).

5.1.4

Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der

Feststellung eines nachehelichen Härtefalls generell eine weitreichende

Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3;

BGr, 20. November 2018, 2C_241/2018, E. 4.2).

Bei ehelicher Gewalt bzw.

häuslicher Oppression müssen die Vorfälle zumindest in geeigneter Weise

glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 ff. VZAE können

hierfür weitere Nachweise – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Berichte

und Einschätzungen von spezialisierten Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe

usw.), Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende

strafrechtliche Verurteilungen – verlangt und berücksichtigt werden.

Wird eine starke Gefährdung der

Wiedereingliederung geltend gemacht, ist ebenfalls zu konkretisieren, inwiefern

die Reintegration im Herkunftsland gefährdet erscheint (Geiser/

Blocher/Busslinger, in: Uebersax et al., Rz.23.317).

Nur bei hinreichender

Konkretisierung bzw. Substanziierung rechtfertigt es sich, ein

ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen und offerierte Beweise wie

z.B. Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen abzunehmen. Dabei ist jedoch einerseits

sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen und bleibt

andererseits ein Verzicht auf Beweisabnahme auch im Rahmen einer antizipierten

Beweiswürdigung weiterhin möglich (BGE 138 II 229 E. 3.2.3)

5.1.5

Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur

gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten)

Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,

VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs-voraussetzungen

abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Wie beim nachehelichen Aufenthalt

gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE liegt die

Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im

(pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

5.2

5.2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu

sein, wozu sie die Zeugenbefragung mehrerer Personen aus ihrem Umfeld oder

ihrer Nachbarschaft anbietet.

5.2.2

Die zu dieser Zeit teilweise bereits anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin hatte bei ihrem Gesuch um Kantonswechsel noch keinerlei

Gewaltvorfälle erwähnt. Selbst in einem Schreiben an das Migrationsamt F vom 20. Februar

2024.

verwies sie lediglich auf die prekäre Sicherheitslage in ihrem Heimatland.

Erst gegenüber den Zürcher Migrationsbehörden liess sie in ihrer ebenfalls

anwaltlich verfassten Stellungnahme vom 16. Januar 2024 erstmals

ausführen, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, wobei sie jedoch keinen

einzigen Gewaltvorfall schilderte und stattdessen lediglich allgemeine

Ausführungen zur diesbezüglichen Gerichtspraxis machte. Selbst als sie vom

Zürcher Migrationsamt mit Schreiben vom 18. Januar 2024 und unter Hinweis

auf ihre diesbezügliche Mitwirkungspflicht ausdrücklich dazu aufgefordert

worden war, konkrete Gewaltvorfälle detailliert und chronologisch zu schildern

und nach Möglichkeit zu belegen, blieben ihre Angaben hierzu äusserst rudimentär.

So liess sie mit Antwortschreiben vom 30. Januar 2024 durch ihre

Rechtsvertretung ausführen, dass eine chronologische Auflistung der

Gewaltvorfälle nicht existiere und auch nicht erstellt werden könne, da dies

für sie zu belastend sei, sie keine strafrechtlichen Schritte einleiten und das

Ganze hinter sich lassen wolle. Ansonsten beschränkten sich ihre damaligen

Ausführungen im Wesentlichen darauf, dass Alkoholkonsum, Eifersucht und

Verärgerung zu Gewaltvorfällen geführt und sie sich aus Angst an niemanden

gewendet habe. Erst im Rekurs- und Beschwerdeverfahren ergänzte die

Beschwerdeführerin ihre Behauptungen etwas, wobei ihre Schilderungen der

Gewaltvorfälle weiterhin sehr unbestimmt blieben und kaum in einen

überprüfbaren zeitlichen oder räumlichen Kontext eingebettet wurden.

Stattdessen sollte es nun den in Rechtsschriften aufgelisteten Zeugen

"eher möglich" sein, "einzelne Zwischenfälle detailreich sowie

ort- und zeitbezogen wiederzugeben" (vgl. Beschwerdeschrift vom 4. September

2024, S. 4).

5.2.3

Zeugenbefragungen dienen jedoch nach dargelegter Rechtslage nicht dazu,

eine mangelhafte Konkretisierung und Substanziierung ehelicher Gewalt zu

kompensieren. Vielmehr setzt eine entsprechende Befragung voraus, dass bereits

eine substanziierte und in der Befragung überprüfbare Sachdarstellung vorliegt,

was vorliegend gerade nicht der Fall ist. So ist völlig unklar, welche Zeugen

zu welchen konkreten Vorfällen Auskunft geben können und was diese hierbei

jeweils konkret beobachtet haben sollen. Unter diesen Umständen kann von einer

Zeugenbefragung abgesehen werden und kann offenbleiben, inwiefern die genannten

Zeugen auch aufgrund eines allfälligen Näheverhältnisses zur Beschwerdeführerin

oder fehlendem Inneneinblick in die eheliche Beziehung zum Nachweis der

behaupteten Gewaltvorfälle ungeeignet erscheinen (vgl. dazu auch VGr, 3. September

2014, VB.2014.00358, E. 3.3.3, den Nachweis einer gelebten Ehegemeinschaft

betreffend).

5.2.4

Ebenso wenig ist aufgrund der rudimentären Schilderungen der

Beschwerdeführerin feststellbar, ob sich die ganz überwiegend lediglich vage

beschriebenen Gewaltvorfälle vor, während oder nach der Aufnahme der ehelichen

Gemeinschaft in der Schweiz ereignet haben und erscheint schon aufgrund der

sehr kurzen Dauer der hier gelebten Ehegemeinschaft nicht glaubhaft, dass die

Beschwerdeführerin während ihrem Eheleben in der Schweiz jahrelang fast täglich

Opfer ehelicher Gewalt geworden ist.

5.2.5

Sodann ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der

Vorfälle jemals die Dienste einer Opferhilfe- oder Beratungsstelle in Anspruch

genommen oder sich an die Polizei gewendet hatte. Ebenso wenig sind

medizinische Unterlagen verfügbar, welche ihre Darstellung untermauern könnten.

Die Beschwerdeführerin vermag damit ihre Behauptungen nicht weiter zu

dokumentieren, wenngleich das Fehlen derartiger Unterlagen ihre Darstellung

auch nicht zwingend widerlegt.

5.2.6

Weiter erscheint es widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin in der

Beschwerdeschrift behauptet, dass die Ehe bis ins Frühjahr 2023 gelebt worden

sei, zugleich aber mit Stellungnahmen vom 16. und 30. Januar 2024 noch eine

bereits im März 2022 definitiv gescheiterte Ehe behauptet wurde. Die Angaben

der Beschwerdeführerin erweisen sich damit generell als wenig verlässlich und

primär dazu bestimmt, den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen.

5.2.7

Insgesamt erscheinen die Gewaltschilderungen der Beschwerdeführerin damit

viel zu vage und wenig überzeugend. Da es bereits an einer hinreichenden

Konkretisierung bzw. Substanziierung mangelt und die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin bereits mehrfach Gelegenheit und Veranlassung gehabt hätte,

die behauptete eheliche Gewalt zu konkretisieren, ist eine Befragung der

offerierten Zeugen weder erforderlich noch zielführend und eheliche Gewalt

nicht im erforderlichen Ausmass glaubhaft gemacht worden.

5.3

5.3.1

Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass ihr eine Rückkehr nach Ecuador

und insbesondere in ihre Heimatregion H aufgrund anhaltender

Gewaltausschreitungen, Kriminalität und wirtschaftlicher Misere nicht zumutbar

sei.

5.3.2

Die instabile und missliche Lage in Ecuador steht aber einerseits in

keinerlei Zusammenhang mit dem ehelichen Aufenthalt in der Schweiz, weshalb

diese Umstände von vornherein ungeeignet sind, einen nachehelichen Aufenthalt

zu begründen. Weiter genügt es nicht, wenn in pauschaler Weise auf angeblich im

Herkunftsland bestehende gesellschaftliche, wirtschaftliche und soziale

Probleme hingewiesen wird (vgl. BGr, 4. Juni 2012, 2C_804/2011, E. 2.4)

und hat die instabile Lage in Ecuador die Beschwerdeführerin nicht davon

abgehalten, ihre beiden Kinder dort in grossmütterlicher Obhut zu belassen,

obwohl sie während ihrer Ehegemeinschaft grundsätzlich die Möglichkeit zum

Nachzug gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin ist in Ecuador aufgewachsen und

sozialisiert worden, während eine tiefgehende Verwurzelung in der Schweiz schon

aufgrund der kurzen Dauer ihres Aufenthalts nicht zu vermuten ist. Sodann

befindet sich Ecuador auf seinem gesamten Territorium nicht in einer Situation

von allgemeiner Gewalt oder (bürger-)kriegsähnlicher Zustände, wenngleich die

Sicherheitslage und die allgemeine wirtschaftliche Lage schlechter als

hierzulande erscheint (vgl. BVGr, 25. November 2021, F-5314/2020, E. 8.3).

Die Provinz H gehört überdies auch nicht zu den Provinzen, in welchen die

ecuadorianische Regierung vermehrte nächtliche Ausgangssperren angekündigt hat

(vgl. die aktuellen Reisehinweise des deutschen Auswärtigen Amts, abrufbar

unter www.auswaertiges-amt.de). Indes ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb

sich die Beschwerdeführerin nicht auch in einem Landesteil von Ecuador

niederlassen kann, wo die Sicherheitslage etwas besser ist.

5.4

Damit ist

einerseits nicht nachgewiesen, dass die (angeblichen) Gewalterfahrungen und die

Lage in Ecuador in einem relevanten Zusammenhang mit dem ehebedingten

Aufenthalt in der Schweiz stehen. Andererseits ist auch nicht glaubhaft

gemacht, dass die Beschwerdeführerin in einem Ausmass Opfer ehelicher

Oppression wurde bzw. ihre Sicherheit und ihre Reintegration in Ecuador derart

stark gefährdet ist, dass ihr weiterer Aufenthalt zu bewilligen wäre. Weitere

Umstände, welche einen Härtefall begründen könnten, sind nicht ersichtlich und

werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.

Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG ersichtlich.

6.

Aufgrund der gescheiterten Ehe, des nicht über übliche

Erwartungen hinausgehenden Integrationsstandes der Beschwerdeführerin und ihres

noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den

Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu

erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

sowie BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1;

BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).

Bei der als … tätigen Beschwerdeführerin handelt es sich

überdies um keine besonders qualifizierte Arbeitskraft im Sinn von Art. 23

Abs. 1 AIG. Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz

ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG

rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

7.

Weil nach dem Dargelegtem weder die generelle Situation in

Ecuador noch die konkrete soziale und wirtschaftliche Situation der

Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen, sind

auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich.

8.

Wie sich aus obenstehenden Ausführungen erhellt, ist den

Vorinstanzen auch keine mangelhafte Ermittlung des entscheidrelevanten

Sachverhalts vorzuwerfen und ist es vielmehr der Beschwerdeführerin misslungen,

die von ihr geltend gemachten Gründe für die Erteilung einer

Härtefallbewilligung oder die Bewilligung eines nachehelichen Aufenthalts

hinreichend substanziiert darzulegen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die

Vorinstanzen ohnehin keine formellen Zeugenbefragungen vornehmen und Dritte in

der Regel nur ohne Aussage- und Wahrheitspflicht als Auskunftspersonen befragen

dürfen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 7 Rz. 53 ff.). Eine Gehörsverletzung durch die

Vorinstanzen ist damit nicht erkennbar und von weiteren Untersuchungshandlungen

kann abgesehen werden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

spruchreif und ohne weitere Abklärungen vollumfänglich abzuweisen,

soweit in der Hauptsache um Bewilligungsverlängerung bzw. Rückweisung an die

Vorinstanz zur Neubeurteilung des Anwesenheitsrechts der Beschwerdeführerin

ersucht wird.

9.

9.1

Die

Beschwerdeführerin ersucht für den Fall einer Abweisung ihrer materiellen

Anträge eventualiter um die Bewilligung eines zweimonatigen Aufenthalts über

den Abschluss des Beschwerdeverfahrens hinaus.

9.2

Verfällt

eine angesetzte Ausreisefrist während eines Rechtsmittelverfahrens mittels

Zeitablaufs, hat das Migrationsamt nach rechtskräftigem Abschluss des

Rechtsmittelverfahrens förmlich – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und

mittels einer beschwerdefähigen Vollstreckungsverfügung – eine neue Frist

anzusetzen. Eine entsprechende Fristansetzung durch die Rechtsmittelinstanz

selbst ist nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zwar möglich, jedoch nicht

zwingend und oft auch nicht zweckmässig (VGr, 4. Juni 2014,

VB.2024.00238/239, E. 5). Das Verwaltungsgericht verzichtet deshalb

praxisgemäss meist auf die Ansetzung einer Ausreisefrist, stattdessen ist der

genaue Ausreisetermin in der Regel durch das Migrationsamt festzusetzen. Diese

Praxis ist auch im vorliegenden Verfahren beizubehalten, zumal die

Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt hat, inwiefern ihr die

Ansetzung einer zweimonatigen Ausreisefrist durch das Verwaltungsgericht einen

Rechtsvorteil gegenüber dem üblichen Vorgehen bringen würde.

9.3

Ohnehin

ausserhalb der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die Regelung

des prozeduralen Aufenthalts bei einem allfälligen Weiterzug ans Bundesgericht,

weshalb das Verwaltungsgericht auf die diesbezüglichen Vorbringen bereits mit

Präsidialverfügung vom 5. September 2024 nicht eingetreten ist.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

damit auch abzuweisen, soweit sinngemäss um die Ansetzung einer Ausreisefrist

ersucht wird bzw. hierüber nicht bereits vorab mit Präsidialverfügung vom 5. September

2024.

befunden wurde.

10.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

11.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).