VB.2024.00511
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00511
16. Oktober 2024Deutsch19 min
(URT.2024.25721)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00511
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1995 geborene ecuadorianische Staatsangehörige A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) heiratete am 19. Oktober 2020 den 1979
geborenen und in der Schweiz damals aufenthaltsberechtigten italienischen
Staatsangehörigen C. In der Folge nahm sie am 28. Februar 2022 bei ihrem
Ehemann in der Schweiz Wohnsitz und erhielt gestützt auf die
freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsvorschriften am 14. März 2022 eine bis
zum 31. März 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die
minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin (geboren 2014 und 2016) verblieben
bei der Grossmutter in Ecuador.
Nachdem die eheliche Gemeinschaft aufgegeben und der
wechselseitige Ehewille erloschen war und der Ehemann sich per 31. Mai
2022 ins Ausland abgemeldet hatte, war die Beschwerdeführerin vom 1. Juni
2022 bis zum 31. März 2023 alleine in D wohnhaft. Während ihres
Aufenthalts in der Schweiz war sie als … tätig und bezog keine Sozialhilfe. Am
17. November 2022 wurde allerdings von der G AG eine Betreibung über Fr. 130.-
gegen sie eingeleitet (Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts E vom 24. Januar
2024). Ein Kantonswechsel wurde von den Migrationsbehörden in F nicht
bewilligt.
Am 7. Juni 2024 lehnte das Zürcher Migrationsamt eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin aufgrund
der erfolgten Trennung der Eheleute ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus
der Schweiz und dem Schengenraum bis zum 6. August 2024.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 30. Juli 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 31. August 2024.
III.
Mit Beschwerde vom 4. September 2024 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihr Gesuch um
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids gutzuheissen und es sei ihre Aufenthaltsbewilligung
zu verlängert. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Wiederherstellung der
Suspensivwirkung der Beschwerde und Aufschiebung der Ausreisefrist bzw.
eventualiter um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts "während zwei
Monaten über den Tag der Entscheideröffnung hinaus" ersucht, worüber
superprovisorisch ohne Anhörung der Vorinstanz zu entscheiden sei. Eventualiter
sei über die prozessualen Anträge als provisorische Massnahme zu entscheiden.
Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2024 wies das
Verwaltungsgericht darauf hin, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukomme und es über den prozeduralen Aufenthalt
nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu entscheiden
habe. Entsprechend trat es auf die entsprechenden Anträge nicht ein, soweit es
diese nicht als gegenstandslos erachtete. Sodann zog es die vorinstanzlichen
Akten bei und gewährte den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt
dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen
vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die
freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche gehen hierbei über die innerstaatlichen
Nachzugsregelungen gemäss Art. 42 ff. AIG hinaus, welche
grundsätzlich ein Zusammenleben der Ehegatten erfordern. Nach dem Grundsatz der
Nichtdiskriminierung gemäss Art. 2 FZA dürfen EU-Angehörige bezüglich des
Nachzugs ihrer Ehegatten überdies nicht schlechter gestellt werden als
Schweizer Bürger (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.6).
2.2
Diese
abgeleiteten Aufenthaltsrechte knüpfen an den formellen Bestand der Ehe an und
dürfen im freizügigkeitsrechtlichen Bereich grundsätzlich nicht vom Erfordernis
des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich
zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe
festgehalten wird. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle
Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen
Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin und kann die
abgeleitete Bewilligung EU/EFTA des Drittstaatsangehörigen mangels Fortdauerns
der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1
der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) in
Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG (vorbehaltlich nachehelicher Anwesenheitsrechte) widerrufen oder nicht
(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine
eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. BGE 130 II 113
E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985,
Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
2.3
Gemäss
Stellungnahmen der bereits damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vom
16.
und 30. Januar 2024 wurde die eheliche Gemeinschaft Mitte März 2022
aufgegeben und ist ihr Ehewille auch zu dieser Zeit definitiv erloschen. Sodann
meldete sich ihr Ehemann per Ende Mai 2022 ins Ausland ab, wenngleich er gemäss
den Angaben der Beschwerdeführerin noch bis März 2023 in einem Restaurant in F gearbeitet
haben soll. Damit sind freizügigkeitsrechtliche und innerstaatliche Ansprüche
auf Verbleib beim Ehemann unabhängig vom formellen Fortbestand der Ehe und dem
tatsächlichen Ausreisedatum des Ehemannes untergegangen und wäre die Berufung
auf das nur noch formal bestehende Eheband zur Aufenthaltssicherung
rechtsmissbräuchlich. Zu prüfen sind damit allfällige nacheheliche
Aufenthaltsrechte.
3.
3.1
Der
nacheheliche Aufenthalt der Angehörigen von EU-Bürgern ist im FZA nicht
geregelt und richtet sich ansonsten aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2
FZA nach den innerstaatlichen Bestimmungen für Familienangehörige von
Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AIG in Verbindung mit Art. 50
AIG), sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem das
eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet wurde, in der Schweiz weiterhin
anwesenheitsberechtigt ist. Ist das Anwesenheitsrecht des originär
Aufenthaltsberechtigten hingegen untergegangen, richtet sich der nacheheliche
Aufenthalt nur dann nach Art. 50 AIG, wenn der (ehemalige) Ehegatte aus
der EU in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung hatte (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 4 sowie Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und
registrierte Partnerinnen, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher
für die Anwaltspraxis [HAP], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022,
Rz.23.325). Ist Letzteres nicht der Fall, ist der weitere Aufenthalt nach
Auflösung der Ehegemeinschaft nach pflichtgemäss auszuübendem Ermessen unter
den Voraussetzungen von Art. 44 AIG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) oder allenfalls im Rahmen eines persönlichen Härtefalls nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG zu gestatten.
3.2
Der
italienische Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich per Ende Mai 2022 ins
Ausland abgemeldet. Auch wenn die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht
behaupten lässt, dass sich ihr Ehemann noch bis März 2023 in der Schweiz
aufgehalten und hier gearbeitet haben soll, ist dessen Wegzug ins Ausland
grundsätzlich unbestritten und erscheint lediglich das Wegzugsdatum unklar. Vor
dem Wegzug ins Ausland verfügte der Ehemann lediglich über eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, weshalb sich die Beschwerdeführerin nach
dargelegter Rechtslage grundsätzlich nicht auf die günstigeren
Nachzugsbestimmungen von Art. 50 AIG berufen kann. Ihr weiterer Aufenthalt
ist lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 VZAE oder
eines persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
prüfen, ohne dass ein Verlängerungsanspruch besteht. Unabhängig davon würde ihr
Aufenthaltsrecht im Sinn nachfolgender Ausführungen aber auch entfallen, wenn
ihr Ehegatte die Schweiz entgegen der Aktenlage gar nie verlassen hätte und hier
weiterhin anwesenheitsberechtigt wäre.
4.
4.1
Die
Bewilligung eines nachehelichen Aufenthalts setzt sowohl nach Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG als auch nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE voraus,
dass die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt
sind. Die im Ausland verbrachte Zeit
ist grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine
vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76
VZAE und dem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft nicht an die
Dreijahresfrist anzurechnen, da in
dieser Zeit auch keine Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden
haben (VGr, 3. Februar 2021, VB.2020.00650, E. 3).
4.2
Die
Beschwerdeführerin reiste nach ihrer Hochzeit in Italien am 28. Februar
2022.
in die Schweiz ein und lebte nach ihren ursprünglichen Angaben lediglich
wenige Wochen bis Mitte März 2022 mit ihrem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft
zusammen. Seither ist ihr Ehewille erloschen. Selbst wenn ihr Ehemann die
Schweiz hierauf nicht unmittelbar verlassen oder gar noch bis März 2023
zeitweise mit der Beschwerdeführerin zusammengewohnt haben sollte, dauerte die
in der Schweiz gelebte Ehe selbst nach der widersprüchlichen Darstellung der
Beschwerdeführerin höchstens etwas länger als ein Jahr, womit unabhängig von
den Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin und der tatsächlichen
Ausreise des Ehegatten bereits die zeitlichen Voraussetzungen für die
Bewilligung eines nachehelichen Aufenthalts nicht erfüllt sind.
5.
5.1
5.1.1
Hat die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert (und/oder ist
die Integration nicht erfolgreich verlaufen), müssen für einen nachehelichen
Aufenthalt wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen, namentlich wenn die
betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG bzw. Art. 77
Abs. 2 VZAE).
5.1.2
Eheliche bzw. häusliche Gewalt ist als physische oder psychische
Zwangsausübung bzw. als systematische Misshandlung zwecks Ausübung von Macht
und Kontrolle zu verstehen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss
derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung
sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie
einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer
ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGE 136 II 1 E. 5).
5.1.3
Die Wiedereingliederung erscheint stark gefährdet, wenn die Rückkehr in das
Heimatland aufgrund der persönlichen, beruflichen und familiären Situation
unzumutbar erscheint, wobei auch der Integrationsgrad in der Schweiz und die
fortbestehenden Beziehungen zum Herkunftsland zu berücksichtigen sind. Soweit
die Verhältnisse im Heimatland lediglich weniger günstig als in der Schweiz
erscheinen oder pauschal und ohne weitere Konkretisierung auf die angeblich im
Herkunftsland bestehenden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen
Probleme hingewiesen wird, vermag dies allein keinen nachehelichen Härtefall zu
begründen (Geiser/Blocher/Busslinger, in: Uebersax et al., Rz.23.317, mit
weiteren Hinweisen; BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 4. Juni 2012,
2C_804/2011, E. 2.4).
5.1.4
Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der
Feststellung eines nachehelichen Härtefalls generell eine weitreichende
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3;
BGr, 20. November 2018, 2C_241/2018, E. 4.2).
Bei ehelicher Gewalt bzw.
häuslicher Oppression müssen die Vorfälle zumindest in geeigneter Weise
glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 ff. VZAE können
hierfür weitere Nachweise – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Berichte
und Einschätzungen von spezialisierten Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe
usw.), Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende
strafrechtliche Verurteilungen – verlangt und berücksichtigt werden.
Wird eine starke Gefährdung der
Wiedereingliederung geltend gemacht, ist ebenfalls zu konkretisieren, inwiefern
die Reintegration im Herkunftsland gefährdet erscheint (Geiser/
Blocher/Busslinger, in: Uebersax et al., Rz.23.317).
Nur bei hinreichender
Konkretisierung bzw. Substanziierung rechtfertigt es sich, ein
ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen und offerierte Beweise wie
z.B. Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen abzunehmen. Dabei ist jedoch einerseits
sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen und bleibt
andererseits ein Verzicht auf Beweisabnahme auch im Rahmen einer antizipierten
Beweiswürdigung weiterhin möglich (BGE 138 II 229 E. 3.2.3)
5.1.5
Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur
gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten)
Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,
VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs-voraussetzungen
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Wie beim nachehelichen Aufenthalt
gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE liegt die
Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im
(pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
5.2
5.2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu
sein, wozu sie die Zeugenbefragung mehrerer Personen aus ihrem Umfeld oder
ihrer Nachbarschaft anbietet.
5.2.2
Die zu dieser Zeit teilweise bereits anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin hatte bei ihrem Gesuch um Kantonswechsel noch keinerlei
Gewaltvorfälle erwähnt. Selbst in einem Schreiben an das Migrationsamt F vom 20. Februar
2024.
verwies sie lediglich auf die prekäre Sicherheitslage in ihrem Heimatland.
Erst gegenüber den Zürcher Migrationsbehörden liess sie in ihrer ebenfalls
anwaltlich verfassten Stellungnahme vom 16. Januar 2024 erstmals
ausführen, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, wobei sie jedoch keinen
einzigen Gewaltvorfall schilderte und stattdessen lediglich allgemeine
Ausführungen zur diesbezüglichen Gerichtspraxis machte. Selbst als sie vom
Zürcher Migrationsamt mit Schreiben vom 18. Januar 2024 und unter Hinweis
auf ihre diesbezügliche Mitwirkungspflicht ausdrücklich dazu aufgefordert
worden war, konkrete Gewaltvorfälle detailliert und chronologisch zu schildern
und nach Möglichkeit zu belegen, blieben ihre Angaben hierzu äusserst rudimentär.
So liess sie mit Antwortschreiben vom 30. Januar 2024 durch ihre
Rechtsvertretung ausführen, dass eine chronologische Auflistung der
Gewaltvorfälle nicht existiere und auch nicht erstellt werden könne, da dies
für sie zu belastend sei, sie keine strafrechtlichen Schritte einleiten und das
Ganze hinter sich lassen wolle. Ansonsten beschränkten sich ihre damaligen
Ausführungen im Wesentlichen darauf, dass Alkoholkonsum, Eifersucht und
Verärgerung zu Gewaltvorfällen geführt und sie sich aus Angst an niemanden
gewendet habe. Erst im Rekurs- und Beschwerdeverfahren ergänzte die
Beschwerdeführerin ihre Behauptungen etwas, wobei ihre Schilderungen der
Gewaltvorfälle weiterhin sehr unbestimmt blieben und kaum in einen
überprüfbaren zeitlichen oder räumlichen Kontext eingebettet wurden.
Stattdessen sollte es nun den in Rechtsschriften aufgelisteten Zeugen
"eher möglich" sein, "einzelne Zwischenfälle detailreich sowie
ort- und zeitbezogen wiederzugeben" (vgl. Beschwerdeschrift vom 4. September
2024, S. 4).
5.2.3
Zeugenbefragungen dienen jedoch nach dargelegter Rechtslage nicht dazu,
eine mangelhafte Konkretisierung und Substanziierung ehelicher Gewalt zu
kompensieren. Vielmehr setzt eine entsprechende Befragung voraus, dass bereits
eine substanziierte und in der Befragung überprüfbare Sachdarstellung vorliegt,
was vorliegend gerade nicht der Fall ist. So ist völlig unklar, welche Zeugen
zu welchen konkreten Vorfällen Auskunft geben können und was diese hierbei
jeweils konkret beobachtet haben sollen. Unter diesen Umständen kann von einer
Zeugenbefragung abgesehen werden und kann offenbleiben, inwiefern die genannten
Zeugen auch aufgrund eines allfälligen Näheverhältnisses zur Beschwerdeführerin
oder fehlendem Inneneinblick in die eheliche Beziehung zum Nachweis der
behaupteten Gewaltvorfälle ungeeignet erscheinen (vgl. dazu auch VGr, 3. September
2014, VB.2014.00358, E. 3.3.3, den Nachweis einer gelebten Ehegemeinschaft
betreffend).
5.2.4
Ebenso wenig ist aufgrund der rudimentären Schilderungen der
Beschwerdeführerin feststellbar, ob sich die ganz überwiegend lediglich vage
beschriebenen Gewaltvorfälle vor, während oder nach der Aufnahme der ehelichen
Gemeinschaft in der Schweiz ereignet haben und erscheint schon aufgrund der
sehr kurzen Dauer der hier gelebten Ehegemeinschaft nicht glaubhaft, dass die
Beschwerdeführerin während ihrem Eheleben in der Schweiz jahrelang fast täglich
Opfer ehelicher Gewalt geworden ist.
5.2.5
Sodann ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
Vorfälle jemals die Dienste einer Opferhilfe- oder Beratungsstelle in Anspruch
genommen oder sich an die Polizei gewendet hatte. Ebenso wenig sind
medizinische Unterlagen verfügbar, welche ihre Darstellung untermauern könnten.
Die Beschwerdeführerin vermag damit ihre Behauptungen nicht weiter zu
dokumentieren, wenngleich das Fehlen derartiger Unterlagen ihre Darstellung
auch nicht zwingend widerlegt.
5.2.6
Weiter erscheint es widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin in der
Beschwerdeschrift behauptet, dass die Ehe bis ins Frühjahr 2023 gelebt worden
sei, zugleich aber mit Stellungnahmen vom 16. und 30. Januar 2024 noch eine
bereits im März 2022 definitiv gescheiterte Ehe behauptet wurde. Die Angaben
der Beschwerdeführerin erweisen sich damit generell als wenig verlässlich und
primär dazu bestimmt, den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen.
5.2.7
Insgesamt erscheinen die Gewaltschilderungen der Beschwerdeführerin damit
viel zu vage und wenig überzeugend. Da es bereits an einer hinreichenden
Konkretisierung bzw. Substanziierung mangelt und die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin bereits mehrfach Gelegenheit und Veranlassung gehabt hätte,
die behauptete eheliche Gewalt zu konkretisieren, ist eine Befragung der
offerierten Zeugen weder erforderlich noch zielführend und eheliche Gewalt
nicht im erforderlichen Ausmass glaubhaft gemacht worden.
5.3
5.3.1
Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass ihr eine Rückkehr nach Ecuador
und insbesondere in ihre Heimatregion H aufgrund anhaltender
Gewaltausschreitungen, Kriminalität und wirtschaftlicher Misere nicht zumutbar
sei.
5.3.2
Die instabile und missliche Lage in Ecuador steht aber einerseits in
keinerlei Zusammenhang mit dem ehelichen Aufenthalt in der Schweiz, weshalb
diese Umstände von vornherein ungeeignet sind, einen nachehelichen Aufenthalt
zu begründen. Weiter genügt es nicht, wenn in pauschaler Weise auf angeblich im
Herkunftsland bestehende gesellschaftliche, wirtschaftliche und soziale
Probleme hingewiesen wird (vgl. BGr, 4. Juni 2012, 2C_804/2011, E. 2.4)
und hat die instabile Lage in Ecuador die Beschwerdeführerin nicht davon
abgehalten, ihre beiden Kinder dort in grossmütterlicher Obhut zu belassen,
obwohl sie während ihrer Ehegemeinschaft grundsätzlich die Möglichkeit zum
Nachzug gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin ist in Ecuador aufgewachsen und
sozialisiert worden, während eine tiefgehende Verwurzelung in der Schweiz schon
aufgrund der kurzen Dauer ihres Aufenthalts nicht zu vermuten ist. Sodann
befindet sich Ecuador auf seinem gesamten Territorium nicht in einer Situation
von allgemeiner Gewalt oder (bürger-)kriegsähnlicher Zustände, wenngleich die
Sicherheitslage und die allgemeine wirtschaftliche Lage schlechter als
hierzulande erscheint (vgl. BVGr, 25. November 2021, F-5314/2020, E. 8.3).
Die Provinz H gehört überdies auch nicht zu den Provinzen, in welchen die
ecuadorianische Regierung vermehrte nächtliche Ausgangssperren angekündigt hat
(vgl. die aktuellen Reisehinweise des deutschen Auswärtigen Amts, abrufbar
unter www.auswaertiges-amt.de). Indes ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb
sich die Beschwerdeführerin nicht auch in einem Landesteil von Ecuador
niederlassen kann, wo die Sicherheitslage etwas besser ist.
5.4
Damit ist
einerseits nicht nachgewiesen, dass die (angeblichen) Gewalterfahrungen und die
Lage in Ecuador in einem relevanten Zusammenhang mit dem ehebedingten
Aufenthalt in der Schweiz stehen. Andererseits ist auch nicht glaubhaft
gemacht, dass die Beschwerdeführerin in einem Ausmass Opfer ehelicher
Oppression wurde bzw. ihre Sicherheit und ihre Reintegration in Ecuador derart
stark gefährdet ist, dass ihr weiterer Aufenthalt zu bewilligen wäre. Weitere
Umstände, welche einen Härtefall begründen könnten, sind nicht ersichtlich und
werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.
Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG ersichtlich.
6.
Aufgrund der gescheiterten Ehe, des nicht über übliche
Erwartungen hinausgehenden Integrationsstandes der Beschwerdeführerin und ihres
noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den
Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu
erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
sowie BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1;
BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).
Bei der als … tätigen Beschwerdeführerin handelt es sich
überdies um keine besonders qualifizierte Arbeitskraft im Sinn von Art. 23
Abs. 1 AIG. Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz
ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG
rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
7.
Weil nach dem Dargelegtem weder die generelle Situation in
Ecuador noch die konkrete soziale und wirtschaftliche Situation der
Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen, sind
auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich.
8.
Wie sich aus obenstehenden Ausführungen erhellt, ist den
Vorinstanzen auch keine mangelhafte Ermittlung des entscheidrelevanten
Sachverhalts vorzuwerfen und ist es vielmehr der Beschwerdeführerin misslungen,
die von ihr geltend gemachten Gründe für die Erteilung einer
Härtefallbewilligung oder die Bewilligung eines nachehelichen Aufenthalts
hinreichend substanziiert darzulegen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die
Vorinstanzen ohnehin keine formellen Zeugenbefragungen vornehmen und Dritte in
der Regel nur ohne Aussage- und Wahrheitspflicht als Auskunftspersonen befragen
dürfen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 7 Rz. 53 ff.). Eine Gehörsverletzung durch die
Vorinstanzen ist damit nicht erkennbar und von weiteren Untersuchungshandlungen
kann abgesehen werden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
spruchreif und ohne weitere Abklärungen vollumfänglich abzuweisen,
soweit in der Hauptsache um Bewilligungsverlängerung bzw. Rückweisung an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung des Anwesenheitsrechts der Beschwerdeführerin
ersucht wird.
9.
9.1
Die
Beschwerdeführerin ersucht für den Fall einer Abweisung ihrer materiellen
Anträge eventualiter um die Bewilligung eines zweimonatigen Aufenthalts über
den Abschluss des Beschwerdeverfahrens hinaus.
9.2
Verfällt
eine angesetzte Ausreisefrist während eines Rechtsmittelverfahrens mittels
Zeitablaufs, hat das Migrationsamt nach rechtskräftigem Abschluss des
Rechtsmittelverfahrens förmlich – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und
mittels einer beschwerdefähigen Vollstreckungsverfügung – eine neue Frist
anzusetzen. Eine entsprechende Fristansetzung durch die Rechtsmittelinstanz
selbst ist nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zwar möglich, jedoch nicht
zwingend und oft auch nicht zweckmässig (VGr, 4. Juni 2014,
VB.2024.00238/239, E. 5). Das Verwaltungsgericht verzichtet deshalb
praxisgemäss meist auf die Ansetzung einer Ausreisefrist, stattdessen ist der
genaue Ausreisetermin in der Regel durch das Migrationsamt festzusetzen. Diese
Praxis ist auch im vorliegenden Verfahren beizubehalten, zumal die
Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt hat, inwiefern ihr die
Ansetzung einer zweimonatigen Ausreisefrist durch das Verwaltungsgericht einen
Rechtsvorteil gegenüber dem üblichen Vorgehen bringen würde.
9.3
Ohnehin
ausserhalb der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die Regelung
des prozeduralen Aufenthalts bei einem allfälligen Weiterzug ans Bundesgericht,
weshalb das Verwaltungsgericht auf die diesbezüglichen Vorbringen bereits mit
Präsidialverfügung vom 5. September 2024 nicht eingetreten ist.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
damit auch abzuweisen, soweit sinngemäss um die Ansetzung einer Ausreisefrist
ersucht wird bzw. hierüber nicht bereits vorab mit Präsidialverfügung vom 5. September
2024.
befunden wurde.
10.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
11.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).