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Entscheid

VB.2024.00512

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00512

20. November 2025Deutsch20 min

(URT.2025.26761)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00512

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident

André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Jasmin Malla, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

zzt. im Gefängnis Zürich West,

vertreten

durch RA B,

dieser substituiert durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Gefangenentransport,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet sich soweit

ersichtlich seit November 2022 in Untersuchungshaft. Sie liess die

Kantonspolizei Zürich am 20. Dezember 2023 darum ersuchen, dass bei einem

Transport vom Gefängnis Zürich West an der Güterstrasse 33 in Zürich zur

Kriminalabteilung der Stadtpolizei Zürich an der Förrlibuckstrasse 120,

welcher im Zusammenhang mit einer delegierten Einvernahme durch die

Stadtpolizei Zürich für den 10. Januar 2024 vorgesehen sei, auf eine

Fesselung ihrer Hände hinter dem Rücken verzichtet und sie angegurtet werde.

Andernfalls sei anfechtbar zu verfügen, damit die Modalitäten der

Insassentransporte gerichtlich überprüft werden könnten.

Die Kantonspolizei Zürich hielt

mit Verfügung vom 4. Januar 2024 fest, dass die Fesselung der Hände auf

dem Rücken während Polizeitransporten wie auch der Verzicht auf das Angurten

während der Fahrt nicht widerrechtlich seien (Dispositivziffer I in

Verbindung mit E. 4–8) und auferlegte A eine Staatsgebühr von

Fr. 300.- (Dispositivziffer II).

Erwägungen

II.

A liess dagegen am 7. Februar

2024.

Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich führen und

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 4. Januar 2024

aufzuheben und die Kantonspolizei anzuweisen, "während

Gefangenentransporten [von A] auf Fesselungen der Hände zu verzichten und

das Anlegen von

Sicherheitsgurten zu gestatten". Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs

mit

Entscheid vom 27. Juni 2024 ab (Dispositivziffer I), auferlegte die

Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'320.- A (Dispositivziffer II) und

verweigerte ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung

(Dispositivziffer III).

III.

Am 2. September 2024 liess A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Entscheid vom 27. Juni 2024 aufzuheben und die

Kantonspolizei anzuweisen, "während Gefangenentransporten [von A] auf

Fesselungen der Hände zu verzichten und das Anlegen von Sicherheitsgurten zu

gestatten". Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. September

2024.

auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei beantragte mit Beschwerdeantwort vom

11.

September 2024 die Abweisung des Rechtsmittels. A und die

Kantonspolizei hielten am 6. bzw. 13. November 2024 an ihren Anträgen

fest. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte der Vertreter

von A am 18. September 2025 eine (Substitutions-)Vollmacht für das

Beschwerdeverfahren nach.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die vorliegende

Streitsache betrifft die Rechtmässigkeit polizeilicher Zwangsanwendung (hinten

E. 6.1) und damit nicht den Straf- und Massnahmenvollzug im Sinn von

§ 38b Abs. 1 VRG (Martin Bertschi in: Alain Griffel, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 16 f.). Da auch

die weiteren Tatbestände des § 38b Abs. 1 VRG nicht erfüllt sind, ist

die Beschwerde in ordentlicher (Kammer-)Besetzung nach § 38 Abs. 1 VRG

zu erledigen.

2.

Nach § 10c Abs. 1 VRG

kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen

zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder

Pflichten berühren, verlangen, dass diese widerrechtliche Handlungen

unterlässt, einstellt oder widerruft (lit. a), die Folgen widerrechtlicher

Handlungen beseitigt (lit. b) oder die Widerrechtlichkeit von Handlungen

feststellt (lit. c). Die Behörde erlässt dann eine Anordnung (§ 10c Abs. 2 VRG). § 10c VRG betrifft Realakte (Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 10c N. 1 und § 19 N. 7; VGr, 19. Mai 2021,

VB.2021.00242, E. 1.2), worunter die Anwendung von Handfesseln im Rahmen

des Gefangenentransports fällt (vgl. Heinz Aemisegger/Florence Robert in:

Andreas Donatsch/Tobias Jaag/Sven Zimmerlin [Hrsg.], Kommentar zum

Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich etc. 2018 [Kommentar PolG],

§ 30 N. 11 und N. 24). Gegenstand dieser Anordnung ist nicht der

Realakt selber, sondern der auf diesem basierende Rechtsschutzanspruch nach

§ 10c Abs. 1 lit. a–c VRG, über dessen Bestand und

gegebenenfalls Inhalt sich die Anordnung verbindlich auszusprechen hat. Im

Rechtsmittelverfahren bleibt zu prüfen, ob die erstinstanzliche Behörde

§ 10c VRG richtig angewandt hat (Griffel, § 10c N. 30 f.).

3.

Die Staatsanwaltschaft II

des Kantons Zürich eröffnete im Jahr 2021 gegen die Beschwerdeführerin ein

Vorverfahren wegen des Verdachts auf Menschenhandel gemäss Art. 182 des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1939 (StGB, SR 311.0) und auf Förderung der

Prostitution gemäss Art. 195 StGB. Im November 2022 wurde die

Beschwerdeführerin verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt. Im Rahmen der

Ermittlungen wurde sie wiederholt befragt, wobei die Einvernahmen nach ihrer

Darstellung seit September 2023 regelmässig in den Räumlichkeiten der

Kriminalabteilung der Stadtpolizei Zürich an der Förrlibuckstrasse 120 durchgeführt

werden. Für die Einvernahmen wird die Beschwerdeführerin von Mitarbeitenden der

Beschwerdegegnerin in einem Gefangenentransportbus bzw. in einer darin

befindlichen Einzelzelle, welche unbestrittenermassen nicht mit einem

Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, vom Untersuchungsgefängnis zur Stadtpolizei

und anschliessend wieder zurückgebracht. Bei den Transporten werden der

Beschwerdeführerin unbestrittenermassen die Hände auf dem Rücken gefesselt. Die

einzelnen Fahrten dauern gemäss unwidersprochener Darstellung der

Beschwerdegegnerin jeweils fünf bis zehn Minuten.

4.

4.1

Die Fesselung der

Hände auf dem Rücken während eines Gefangenentransports schränkt die

Bewegungsfreiheit massgebend ein und tangiert auch die körperliche Integrität.

Sie stellt deshalb einen erheblichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht

auf Achtung der persönlichen Freiheit in der spezifischen Ausprägung als Schutz

der Bewegungsfreiheit und der körperlichen Integrität gemäss Art. 10 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dar (VGr,

19.

Mai 2021, VB.2021.00242, E. 4.1 [in Bezug auf Fussfesseln]; Jürg

Marcel Tiefenthal, Kantonales Polizeirecht der Schweiz, Zürich etc. 2018,

§ 15 N 25; vgl. BGE 136 I 87 E. 3.6.2; vgl. ferner

Rainer J. Schweizer/Jérémie Bongiovanni in:

Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,

St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich 2023, Art. 10 Rz. 63).

Hingegen kann in der Fesselung und im

Transport in einer Einzelzelle während fünf bis zehn Minuten keine

eigenständige Freiheitsentziehung erblickt werden, zumal sich die

Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in Untersuchungshaft befindet. Damit

besteht ein rechtmässiger Hafttitel gegen sie, der klarerweise auch ihre

Überführungen vom Untersuchungsgefängnis zu den Räumlichkeiten der Stadtpolizei

zum Zweck der Einvernahme und zurück ins Gefängnis abdeckt (vgl. BGr, 25. Januar

2016, 1C_479/2015, E. 3.2.1). Folglich kommen Art. 31 BV, Art. 5

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 9

des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember

1966.

(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) nicht zur Anwendung (Andreas

Donatsch/Bruno Keller, Kommentar PolG, § 16 N. 1).

4.2

Die mit der

Fesselung einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs der

Beschwerdeführerin auf Bewegungsfreiheit und körperliche Integrität bedarf nach

Art. 36 BV einer (formell-)gesetzlichen Grundlage (Abs. 1 Satz 2),

muss durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter

gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Auf die

entsprechenden Voraussetzungen ist unten in E. 6 einzugehen.

5.

5.1

Das Recht auf

körperliche Unversehrtheit nach Art. 10 Abs. 2 BV vermittelt primär

einen Achtungsanspruch, nämlich die Freiheit, selbstbestimmt über die

Integrität des eigenen Körpers zu entscheiden (Regina Kiener/Walter

Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 4. A., Bern 2024, § 10 N 542).

Unter bestimmten Voraussetzungen beinhaltet es auch staatliche Schutzpflichten

gegen Gefahren von Drittseite (Kiener/Kälin/Wyttenbach, § 10 N 543 in

Verbindung mit § 9 N 497 ff.; Schweizer/Bongiovanni, Art. 10

Rz. 67 in Verbindung mit Rz. 38, beide auch zum Nachstehenden). Diese

sprechen in erster Linie den Gesetzgeber im Sinn einer objektiv-rechtlichen

Verpflichtung an. Die staatlichen Regulierungen zum Schutz der körperlichen

Integrität sind vielfältig und umfassen namentlich auch die Regulierung des Strassenverkehrs.

5.2

So erlässt der

Bundesrat gemäss Art. 8 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958.

(SVG, SR 741.01) Vorschriften über Bau und Ausrüstung der

Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger (Abs. 1) und trifft dabei die

Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen sowie der Vermeidung von

Lärm, Staub, Rauch, Geruch und anderen schädlichen oder lästigen Auswirkungen

des Fahrzeugbetriebes; er beachtet zudem die Bedürfnisse von Menschen mit

Behinderungen (Abs. 2) und trägt den Bedürfnissen nach einer militärischen

Verwendung der Fahrzeuge angemessen Rechnung (Abs. 3). Motorfahrzeuge und

ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr

gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugausweis darf

wiederum nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht,

verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht

(Art. 11 Abs. 1 SVG). Nach Art. 106 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung

über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41)

müssen Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N, die quer zur Fahrtrichtung

angeordnet sind, mit Beckengurten versehen sein. Das Bundesamt für Strassen

(ASTRA) kann gemäss Art. 220 Abs. 3 VTS in besonderen Fällen

Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 8

Abs. 2 und 3 SVG) gewahrt bleibt.

Eine solche Ausnahmebewilligung

liegt für den Verzicht auf Beckengurte in den Einzelzellen der von der

Beschwerdegegnerin verwendeten Gefangenentransportbusse unbestrittenermassen

vor (vgl. Aemisegger/Robert, § 30 N. 12): Das ASTRA ermächtigte die

kantonalen Zulassungsbehörden mit Ausnahmeregelung vom 23. Juni 2006, in

Zellenwagen quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze in Einzelzellen ohne

Sicherheitsgurte zum Verkehr zuzulassen (Dispositivziffer 1), soweit die

Zellen gemäss den in Ziffer 3 des Berichts Nr. 216MRR035 der Dynamic

Test Center AG (DTC AG) enthaltenen Empfehlungen konzipiert und

abgepolstert sind (Dispositivziffer 2). Diese Empfehlungen sehen

namentlich seitliche Schutzkissen mit einem energieabsorbierenden Schaum und

die Entschärfung der Gitterkanten im Zelleninnenraum vor. Gemäss dem Bericht

der DTC AG kann die passive Sicherheit der nicht mit einem Beckengurt

gesicherten Insassen in den Einzelzellen durch die entsprechenden Anpassungen

erhöht werden und übersteigen diese Lösungen das gesetzlich geforderte Minimum

bei Weitem.

5.3

Die

Gefangenentransportbusse der Beschwerdegegnerin verfügen unbestrittenermassen

über eine ordnungsgemässe Verkehrszulassung, was voraussetzt, dass die

zuständigen Fachbehörden deren Verkehrssicherheit bzw. Konformität mit den

Anforderungen gemäss Dispositivziffer 2 der Ausnahmeregelung des ASTRA vom

23.

Juni 2006 bejahten. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht

geltend und es ist nicht anzunehmen, dass die Einzelzellen in den

Gefangenenbussen der Beschwerdegegnerin nicht mit Schutzpolstern

ausgestattet seien oder im Innenraum scharfe Kanten aufwiesen. Die

Gefangenenbusse bzw. die in den Einzelzellen befindlichen Sitze müssen mithin

in Abweichung von Art. 106 Abs. 2 Satz 1 VTS nicht über

Beckengurte verfügen, und die Gefangenen sind folglich auch nicht verpflichtet,

während der Fahrten solche Sicherheitsgurte zu tragen (vgl. Art. 3a

Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV,

SR 741.11] e contrario). Entsprechend ist der umstrittene Verzicht

auf Sicherheitsgurte nicht rechtsverletzend. Im Übrigen dient der Verzicht auf

Sicherheitsgurte, wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar vorbringt, auch

dem Schutz der transportierten Personen vor Selbstgefährdung bzw.

Strangulation. Es ist der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dieser

Modalität des Gefangenentransports somit keine Verletzung der ihr gegenüber der

Beschwerdeführerin obliegenden Schutzpflicht vorzuwerfen. Daran ändert auch die

seitens der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik an der Wiedergabe des Berichts

des DTC durch die Vorinstanzen nichts.

5.4

Dass sich die

Beschwerdeführerin während Transporten mit den speziellen

Gefangenentransportbussen der Beschwerdegegnerin nicht mit einem Beckengurt

sichern kann, tangiert ihren Anspruch auf körperliche Unversehrtheit gemäss Art. 10

Abs. 2 BV nach dem Gesagten nicht. Inwiefern sich aus der staatlichen

Schutzpflicht ein Anspruch auf Sicherung mittels eines – auch im Rahmen der

ordentlichen Verkehrszulassung von Fahrzeugen der fraglichen Klassen nicht

vorgeschriebenen – Dreipunktgurtes ergeben sollte, legt die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar und ist auch nicht

ersichtlich.

6.

6.1

Im Zusammenhang

mit der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die umstrittene Fesselung der

Hände auf dem Rücken ist vorab festzuhalten, dass die unter dieser

Sicherungsmassnahme durchgeführten Gefangenentransporte vorliegend lediglich

zum Zweck der Zuführung der Beschwerdeführerin zu (delegierten)

Einvernahmen im Rahmen des gegen diese geführten Strafverfahrens erfolgen.

Infrage steht damit nicht eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, sondern eine

polizeiliche Zwangsanwendung, welche im kantonalen Recht geregelt werden darf

(vgl. zu dieser Abgrenzung Tiefenthal, § 15 N 3).

Gemäss § 13 des Polizeigesetzes

vom 23. April 2007 (PolG, LS 550.1) darf die Polizei zur Erfüllung

ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen

Personen, Tiere und Gegenstände anwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen

einsetzen (Abs. 1). Der Regierungsrat bezeichnet die zulässigen

Einsatzmittel, Waffen und Munitionstypen (Abs. 2). Nach § 5 Abs. 1

lit. a der Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung vom 21. Januar

2009.

(PolZ, LS 550.11) darf neben dem Einsatz körperlicher Gewalt mit

Fesselungsmitteln unmittelbarer Zwang angewendet werden. Fesselungsmittel

dürfen weder die Blutzirkulation abschnüren noch die Atmung beeinträchtigen

(§ 6 PolZ). § 16 Abs. 1 PolG erlaubt den Einsatz von

Fesselungsmitteln, wenn der begründete Verdacht besteht, eine Person werde

Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere

verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen

(lit. a), fliehen, andere befreien oder befreit werden (lit. b) oder

sich töten oder verletzen (lit. c). Weiter dürfen nach § 16 Abs. 2 PolG Personen bei Transporten aus Sicherheitsgründen gefesselt werden.

Mit der letztgenannten

Bestimmung besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die umstrittene

Fesselung der Beschwerdeführerin auf Gefangenentransporten im Sinn des Art. 36

Abs. 1 Satz 2 BV, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht in

Abrede stellt.

6.2

Mit der Fesselung

von Personen auf Gefangenentransporten soll insbesondere die Sicherheit der den

Transport begleitenden Personen gewährleistet und eine Flucht der

festgenommenen Person verhindert werden, ohne dass übermässige personelle

Mittel beansprucht werden (vgl. die Weisung des Regierungsrats zum

Polizeigesetz vom 5. Juli 2006 [ABl 2006 873 ff., 893]; vgl. ferner

Aemisegger/Robert, § 30 N. 11). Die Beschwerdegegnerin erwägt in der

Ausgangsverfügung vom 4. Januar 2024 sodann nachvollziehbar, dass die

Sicherung der zu transportierenden Personen mittels Fesselung auch deren Schutz

vor einer allfälligen Selbstgefährdung dient.

Mit dem Schutz der öffentlichen

Ordnung – der Sicherung der Erfüllung staatlicher Aufgaben wie der

Durchführung der vorliegend betroffenen Ermittlungshandlungen und der

Verminderung der Fluchtgefahr –, der Reduktion einer allfälligen

Selbstgefährdung sowie dem Schutz der körperlichen Integrität der am Transport

beteiligten Person bestehen hinreichende öffentliche Interessen bzw.

Grundrechte Dritter im Sinn des Art. 36 Abs. 2 BV.

6.3

6.3.1

Dass die

Fesselung der Hände auf dem Rücken geeignet ist, um die damit verfolgten Ziele

(oben E. 6.2) zu erreichen, stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht

in Abrede.

6.3.2

Die Vorinstanz

erwägt im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit der

umstrittenen Modalitäten der Gefangenentransporte im Wesentlichen, gemäss § 16 Abs. 2 PolG dürften Personen bei Transporten aus Sicherheitsgründen

gefesselt werden. Im Gegensatz zu den übrigen, in .nbsp;16 Abs. 1 PolG

geregelten Gründen einer polizeilichen Sicherung mit Fesseln setze § 16 Abs. 2 PolG keinen konkreten Verdacht auf Fremd- oder Selbstgefährdung

oder eine Fluchtgefahr voraus; vielmehr entspreche die Fesselung auf

Gefangenentransporten dem gesetzlichen Regelfall. Sinn der Regelung des § 16 Abs. 2 PolG bzw. der Fesselung von Personen während polizeilichen

Transporten seien die Eigensicherung der Polizeifunktionäre, die Gewährleistung

der Sicherheit der zu transportierenden Personen (Schutz vor einer

Selbstgefährdung durch Selbstverletzung oder Suizid) sowie die Minimierung des Fluchtrisikos.

Diese Zwecke könnten bei einer Fesselung der Hände vor dem Körper weniger gut

oder gar nicht erreicht werden, weshalb die Fesselung der Hände im Normalfall,

das heisst abgesehen von ganz spezifischen (z. B.

medizinischen) Ausnahmen, auf dem Rücken erfolge.

Da durch die Fesselung die

Bewegungsfreiheit der zu transportierenden Personen eingeschränkt werde, habe

die Polizei durch zusätzliche Massnahmen dafür zu sorgen, dass jene während des

Transports im Gefangenentransportbus bzw. in der jeweiligen Einzelzelle des Fahrzeugs

keiner übermässigen Gefährdung ausgesetzt seien und mögliche Verletzungen

weitestgehend ausgeschlossen würden. Für den Transportdienst der

Beschwerdegegnerin bestünden interne Weisungen, welche eine rücksichtsvolle

Fahrweise vorschrieben. Zudem müssten die quer zur Fahrtrichtung angeordneten

Sitzplätze der schmalen Einzelzellen links- und rechtsseitig des Kopfbereichs

an den Zellenwänden mit einer Polsterung, dem sogenannten Aufprallkissen,

ausgestattet sein.

Der Transportdienst der

Beschwerdegegnerin führe jährlich zwischen 30'000 und 40'000 Gefangenentransporte

durch. Weil die Mitarbeitenden die zu transportierenden Personen

einschliesslich deren allfälliger Gefährlichkeit, das Fluchtrisiko und das

Risiko einer allfälligen Selbstgefährdung nicht kennen würden, sei eine

individuelle Risikoabwägung nicht möglich und angesichts der hohen Anzahl der

Gefangenentransporte auch nicht praktikabel. Es müsse deshalb beim Transport

generell ein hoher Sicherheitsstandard angewendet werden. Angesichts der hohen

öffentlichen Sicherheitsinteressen, des kurzen und relativ geringen Eingriffs

in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin sowie der seitens der

Beschwerdegegnerin getroffenen zusätzlichen Vorsichtsmassnahmen (der

rücksichtsvollen Fahrweise und der besonderen Ausgestaltung der Einzelzellen)

erwiese sich die Fesselung (und ebenso der Transport ohne Sicherung durch

Gurten) als erforderlich; ein milderes, praktikables Mittel zur Gewährleistung

der Sicherheit sei nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der gesamten

Umstände überwögen die öffentlichen Sicherheitsinteressen die privaten

Interessen der Beschwerdeführerin an einem Transport in nicht gefesseltem,

jedoch angegurtetem Zustand, weshalb sich diese Massnahmen auch als zumutbar

erwiesen.

6.3.3

Die

Beschwerdeführerin wendet dagegen im Kern sinngemäss ein, die Zulässigkeit der

Einschränkungen, welche sie aufgrund der Fesselungen während der Transporte

erfahre, sei mit Bezug auf die von ihr konkret ausgehenden Risiken zu prüfen

und könne nicht durch allgemeine Sicherheitsproblematiken und generell mit

Gefangenentransporten verbundene Risiken gerechtfertigt werden. Es dürfe

entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz bei Gefangenentransporten nicht

generell ein hoher Sicherheitsstandard angewendet werden. Die angeblichen

Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Interessenabwägung bzw. der mit der

individuellen Einschätzung des von der zu transportierenden Person konkret

ausgehenden Risikos einhergehende Mehraufwand rechtfertige keine im konkreten

Einzelfall allenfalls nicht erforderlichen Grundrechtseingriffe. Nämliches

gelte mit Bezug auf die hohe Anzahl an von der Beschwerdegegnerin

durchzuführenden Gefangenentransporte.

6.3.4

Entgegen dem

Dafürhalten der Beschwerdeführerin erscheint die streitbetroffene Fesselung

während der Gefangenentransporte nicht schon deshalb als nicht erforderlich,

weil nicht bei allen zu transportierenden Personen oder bei jedem

Gefangenentransport ein konkretes Risiko einer Selbst- oder Fremdgefährdung

oder ein Fluchtrisiko besteht. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt,

ist eine gewisse Standardisierung von Abläufen und namentlich von Massnahmen

zum Schutz des Polizeipersonals und des Haftzwecks grundsätzlich zulässig.

Sodann darf im Zusammenhang mit der Prüfung der Erforderlichkeit einer

Massnahme bzw. der Wirksamkeitsprüfung entgegen der Beschwerdeführerin der mit

den jeweils in die Diskussion eingebrachten alternativen Mitteln verbundene

Aufwand des Gemeinwesens mitberücksichtigt werden; eine gleiche Wirksamkeit

liegt nur vor, wenn das alternative Mittel – hier die Sicherung mittels Handfesseln

bzw. der Verzicht auf eine solche aufgrund einer individuellen

Risikoeinschätzung – keine wesentlichen Mehrkosten erzeugt

(Kiener/Kälin/Wyttenbach, § 6 N 408). Solches kann für die Einschätzung

der individuellen Risiken vor jedem einzelnen Transport nicht angenommen

werden. Die Beschwerdegegnerin brachte vielmehr im Rekursverfahren

grundsätzlich nachvollziehbar vor, dass eine objektive Einschätzung des von

einer zu transportierenden Person ausgehenden Risikos einer Fluchtgefahr oder

einer Selbst- oder Fremdgefährdung nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem

Aufwand vorgenommen werden könnte und dass weder die Angaben der zu

transportierenden Person noch deren äusserlicher Eindruck eine hinreichende

Gefahrenabschätzung erlaubten. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen sinngemäss

einwendet, der Beschwerdegegnerin könnten nebst den für die Durchführung des jeweiligen

Transports erforderlichen Angaben auch weitere Informationen über die zu

transportierenden Personen gegeben werden, damit eine individuelle

Risikoeinschätzung möglich sei, lässt sie ausser Acht, dass ein solcher

Datenaustausch bzw. die mit der Risikoeinschätzung verbundene Datenauswertung

einen bedeutenden Mehraufwand generieren würde. Schliesslich ist der

Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass das mit individuellen

Gefährdungseinschätzungen einhergehende Risiko von Fehleinschätzungen der von

einer Person ausgehenden Fluchtgefahr oder Selbst- oder Fremdgefährdung mit

Blick auf die infrage stehenden gewichtigen Sicherheitsinteressen wie auch auf

die Schutzpflicht des Staates nicht in Kauf genommen werden kann.

6.3.5

Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, eine Fesselung während der Fahrt sei

offenkundig nicht erforderlich, weil die Transporte in einem Kastenwagen mit

Zelle erfolgten, womit während der Fahrt keine Fluchtmöglichkeit bestehe. Auch

Befreiungsversuche von Drittpersonen, Pannen oder medizinische Notfälle bzw.

deren Vortäuschen durch die zu transportierenden Personen seien äusserst

selten. Der Ein- und Ausstieg in den Kastenwagen erfolge schliesslich jeweils

in einem gesicherten Bereich innerhalb des Gefängnisses bzw. des Polizeigebäudes,

weshalb eine Fesselung auch dort nicht erforderlich sei.

Dem kann schon deshalb nicht

gefolgt werden, weil die Fesselung, wie oben in E. 6.2 dargelegt, auch der

Verminderung einer Fremdgefährdung und damit dem Schutz der am Transport

beteiligten Personen und allfälliger Dritter etwa in den gesicherten Zu- bzw.

Ausstiegsbereichen dient. Diesem Schutz (grundrechtlich geschützter Positionen

Dritter) ist ein hohes Gewicht zuzumessen, und es ist zu berücksichtigen, dass

der Beschwerdegegnerin gegenüber ihren Mitarbeitenden eine besondere

Fürsorgepflicht obliegt (vgl. § 39 Abs. 2 des Personalgesetzes vom

27.

September 1998 [PG, LS 177.1]). Dass Flucht- oder

Befreiungsversuche nach Darstellung der Beschwerdeführerin beim von der

Beschwerdegegnerin angewandten hohen Sicherheitsstandard selten sein mögen,

lässt sodann nicht darauf schliessen, dass solche auch ohne entsprechende

Sicherheitsmassnahmen wie die umstrittene Fesselung (weitgehend) ausblieben und

die streitbetroffene Massnahme daher nicht erforderlich sei.

6.3.6

Den öffentlichen

Interessen an der Verhinderung einer Flucht und der Vermeidung von Selbst- oder

Fremdgefährdungen bei Gefangenentransporten ist ein hohes Gewicht zuzumessen.

Entsprechend erweist es sich nicht als rechtsverletzend, dass die Beschwerdegegnerin

einen hohen Sicherheitsstandard anwendet und verschiedene Sicherungsmassnahmen

wie die Fesselung, den Ein- und Ausstieg in gesicherten Zonen, den Einsatz

geschulten Personals und die Verwendung von Spezialfahrzeugen kombiniert,

sodass bei Versagen einer oder mehrerer Massnahmen eine Flucht oder eine

Selbst- oder Fremdgefährdung weiterhin verhindert oder deren Gefahr zumindest

auf ein angemessenes Mass reduziert werden kann.

6.3.7

Nach dem

Gesagten erweist sich die umstrittene Fesselung der Hände von Gefangenen bzw.

der Beschwerdeführerin während Transporten als erforderlich. Ein Übermass an

Zwangsanwendung ist damit entgegen der Beschwerdeführerin nicht verbunden; von

einer Verletzung des Folterverbots oder anderer grausamer, unmenschlicher oder

erniedrigender Behandlung kann nicht die Rede sein.

6.4

6.4.1

Mit Bezug auf

die Frage der Zumutbarkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz

zu Recht erwägt, angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der

Verhinderung einer Flucht und der Vermeidung einer Gefährdung von Polizisten,

unbeteiligten Dritten oder der zu transportierenden Person selbst erweise sich

die Fesselung von Personen beim Transport regelmässig bzw. ausser bei Vorliegen

von spezifischen, beispielsweise medizinisch begründeten Ausnahmen als

zumutbar. Entgegen der Beschwerdeführerin überprüft die Vorinstanz sodann, ob

die mit den streitbetroffenen Modalitäten einhergehenden Einschränkungen der

Bewegungsfreiheit im konkreten Fall verhältnismässig bzw. der

Beschwerdeführerin persönlich zumutbar seien, und bejaht dies angesichts der

jeweils kurzen Fahrzeiten sowie der von der Beschwerdegegnerin getroffenen

Vorsichtsmassnahmen.

6.4.2

Die

Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die streitbetroffenen Modalitäten der

Gefangenentransporte lösten in ihr Stress aus. Sie habe in einem Schreiben an

ihren Verteidiger erläutert, dass sie im Zweifelsfall lieber auf die Teilnahme

an einer Einvernahme verzichte, als sich weiterhin so transportieren zu lassen,

weil sie den Transport auf diese Weise als herabsetzend empfinde, und auch,

weil sie sich bei einem Transport den Kopf angestossen habe und sich auf

Transporten unsicher und ungeschützt fühle.

6.4.3

Es erscheint

nachvollziehbar, dass der Transport in einem Gefangenenbus bzw. in einer darin

befindlichen Einzelzelle für die jeweils mit Handschellen gefesselte

Beschwerdeführerin mitunter belastend sein mag. Das subjektiv empfundene

Missbehagen lässt indes die streitbetroffenen Gefangenentransporte – auch in

medizinischer Hinsicht – nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. BGr, 25. Januar

2016, 1C_479/2015, E. 3.1). Daran ändert nichts, dass im Rahmen der

Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zahlreiche Einvernahmen bzw. damit

verbundene (kurze) Transporte durchgeführt werden mögen.

7.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

bleibt ihr verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'370.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion.