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Entscheid

VB.2024.00513

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00513

27. Juni 2025Deutsch22 min

(URT.2025.26396)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00513

Urteil

der 3. Kammer

vom 27. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Winterthur,

Beschwerdegegner,

und

Dr. med. C,

vertreten durch D,

Mitbeteiligte,

betreffend Akteneinsicht,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. E,

geboren 1928, setzte mit Patientenverfügung vom 30. März 2014 ihren Sohn A,

geboren 1956, als Vertrauensperson ein, dies unter anderem mit der

Ermächtigung, im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit unter Entbindung sämtlicher

Ärzte und Pflegefachpersonen von der Schweigepflicht ihren Willen gegenüber dem

Behandlungsteam geltend zu machen und ihre Krankengeschichte einzusehen. Am

4. Mai 2018 wurde die betreffende Unterschrift von E amtlich beglaubigt.

Gleichentags bevollmächtigte sie A mit der Regelung all ihrer Geschäftsangelegenheiten

per Generalvollmacht, welche auch für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit und

über ihren Tod hinaus gelte. Vom 21. Dezember 2018 bis zum 18. Juni

2021 wurde E vom Spitex-Zentrum F betreut, wobei es am Ende zu grösseren

Unstimmigkeiten zwischen A und der Spitex kam. Anschliessend wurde E in die

Wohngruppe des Alterszentrums G in Oberwinterthur verlegt.

B. Mit

Schreiben vom 22. Juli 2021 verlangte A, vertreten durch Rechtsanwalt B,

gestützt auf die genannte Generalvollmacht beim Spitex-Zentrum F die Herausgabe

der gesamten Krankengeschichte von E sowie Auskunft über alle sie sowie A

betreffenden Daten. Die Hausärztin von E, Dr. med. C, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin, lehnte auf entsprechende Nachfrage durch die Spitex

die Herausgabe der sie betreffenden Informationen ab. Am 31. August 2021

und am 17. September 2021 erfolgte weitere Korrespondenz.

C. Mit

Vollmacht bzw. Herausgabeauftrag vom 23. September 2021 verlangte E, dass

sowohl Dr. C als auch die Spitex Winterthur umgehend sämtliche

Berichte und Unterlagen, alle Patientenakten bzw. ihre gesamte

Krankengeschichte an A respektive dessen Rechtsanwalt auszuhändigen hätten.

D. Am

5. Oktober 2021 stellte die Spitex Winterthur A die vollständigen

Patientenakten von E zu, wobei sie sämtliche Einträge betreffend Dr. C

schwärzte. Mit Verfügung gleichen Datums wies die Spitex Winterthur das

Akteneinsichtsgesuch von A bezüglich der Einträge über Dr. C ab, wobei

keine Kosten erhoben wurden.

E. Am

20. Oktober 2021 verstarb E.

F. Am

8. November 2021 stellte Rechtsanwalt B namens A und E beim Stadtrat

Winterthur ein Gesuch um Neubeurteilung und beantragte, die Verfügung vom

5. Oktober 2021 sei aufzuheben und die Spitex Winterthur sei zu

verpflichten, die E betreffende Patientendokumentation uneingeschränkt

offenzulegen und A Einsicht in alle E betreffenden Akten zu geben bzw. ihm

uneingeschränkt Auskunft über alle E betreffenden Daten zu gewähren.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2022 wies der Stadtrat

Winterthur das Begehren von A um Neubeurteilung der Verfügung vom

5. Oktober 2021 vollumfänglich ab, soweit er darauf eintrat, und

auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 400.-. Aufgrund Fehlens einer

formellen und materiellen Beschwer trat er auf das Begehren von E nicht ein.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 30. Juni 2022 Rekurs

beim Bezirksrat Winterthur und beantragte mit im Übrigen unverändertem

Rechtsbegehren, der Beschluss des Stadtrats Winterthur vom 18. Mai 2022

sei aufzuheben. Mit Beschluss vom 22. März 2024 (versandt am 28. Juni

2024) wies der Bezirksrat Winterthur den Rekurs ab, wobei keine Verfahrenskosten

erhoben wurden.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom

2.

September 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte mit im Übrigen

unverändertem Rechtsbegehren, der Beschluss der Vorinstanz vom 22. März

2024.

sei aufzuheben. Die Stadt Winterthur beantragte mit Beschwerdeantwort vom

8.

Oktober 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei. Der Bezirksrat beantragte gleichentags die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom

27.

März 2025 wurde Dr. C als Mitbeteiligte ins Verfahren einbezogen

und es wurde ihr Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung eingeräumt

(Prot. S. 3). Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2025 beantragte sie

die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Beschwerdeführers.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS. 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Angelegenheit ist von

der Kammer zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person

Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Diese

Verfassungsbestimmung schützt den Einzelnen vor Beeinträchtigungen, die durch

die staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten entstehen (Recht auf

informationelle Selbstbestimmung). Der verfassungsrechtliche Datenschutz ist

Teil des Rechts auf eine Privat- und persönliche Geheimsphäre nach Art. 13

Abs. 1 BV (BGE 128 II 259 E. 3.2; VGr, 22. August 2024, VB.2022.00382,

E. 2.1).

2.1.2

Auf kantonaler Ebene konkretisiert das Gesetz über die Information und den

Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) diesen

grundrechtlichen Anspruch. Es bezweckt unter anderem den Schutz der Grundrechte

von Personen, über welche die öffentlichen Organe des Kantons Daten bearbeiten

(§ 1 Abs. 1 lit. b IDG) und vermittelt dem Einzelnen

Rechtsansprüche zum Schutz eigener Personendaten. Gemäss dessen § 2 gilt das

IDG auch für den Beschwerdegegner (§ 3 Abs. 1 lit. b IDG).

2.1.3

Jede Person hat nach § 20 Abs. 2 IDG Anspruch auf Zugang zu den eigenen

Personendaten. Das öffentliche Organ verweigert indes die Bekanntgabe von

Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche

Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse

entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Ein privates Interesse liegt

insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre

Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 3 IDG).

2.2

Der Zugang

zu den eigenen Personendaten wird in den §§ 16 ff. der Verordnung

über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV; LS 170.41)

näher geregelt. Auskunft über Personendaten von verstorbenen Personen wird erteilt,

wenn die gesuchstellende Person ein Interesse an der Auskunft nachweist und

keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von

Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie im Zeitpunkt des Versterbens

bestehende Ehe, eingetragene Partnerschaft und eheähnliche Lebensgemeinschaft

mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse (§ 19 IDV).

2.3

Wer einen

Beruf des Gesundheitswesens ausübt, legt über jede Patientin und jeden

Patienten eine Patientendokumentation an und führt sie laufend nach. Diese gibt

Auskunft über die Aufklärung und Behandlung der Patientinnen und Patienten. Als

Behandlung gelten insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege.

Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich sein (§ 13

Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG, LS 810.1]).

Die Patientendokumentation wird während zehn Jahren nach Abschluss der letzten

Behandlung aufbewahrt (§ 13 Abs. 2 GesG). Die Patientinnen und

Patienten haben Anspruch auf Herausgabe der Patientendokumentation in Kopie.

Die Herausgabe kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter

eingeschränkt werden (§ 13 Abs. 4 GesG).

2.4

Für die

Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der

Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, die

historische, die zeitgemässe, die systematische und die teleologische

Auslegungsmethode. Heute wird von Lehre und Rechtsprechung auch für das Gebiet

des Verwaltungsrechts der Methodenpluralismus bejaht, der keiner

Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Auch hier steht

gemäss der bundesgerichtlichen Praxis indes die teleologische Auslegungsmethode

im Vordergrund: Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d. h. nach dem Wortlaut,

Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer

teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat

sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt,

sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz.

Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,

ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 142 V 299 E. 5.1, 140 I 305 E. 6.1, 139 II 173 E. 2.1). In zahlreichen

Fällen stellt das Bundesgericht ab auf Sinn und Zweck, auf die Wertungen, die

einer Gesetzesbestimmung zugrunde liegen (BGE 141 II 262 E. 5, 140 II

289, 140 II 80 E. 2.5). Vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut

darf allerdings nur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme

bestehen, dass der scheinbar klare Wortlaut nicht dem "wahren Sinn"

der Norm entspricht (BGE 141 II 262 E. 4.2, 140 II 129 E. 3.2;

140.

II 80 E. 2.5.3; zum Ganzen VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00648,

E. 2.2.1).

3.

3.1

Die

vollständige Patientendokumentation von E wurde dem Beschwerdeführer bereits

ausgehändigt (Sachverhalt I.D). Streitgegenstand ist vorliegend, ob ihm auch

diejenigen Stellen ungeschwärzt offenzulegen sind, welche Dr. C betreffen.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, soweit der Beschwerdeführer eigene Interessen – und damit im

Verhältnis zu den Interessen seiner Mutter Drittinteressen – geltend mache, sei

§ 13 Abs. 4 GesG als lex specialis zum IDG anzusehen, weshalb die

Akteneinsicht nur nach dieser Bestimmung zu beurteilen sei. Diese

Drittinteressen genügten von vornherein nicht für eine Herausgabe, da § 13 Abs. 4 GesG nur die Patienteninteressen schütze. Selbst wenn die

Interessen des Beschwerdeführers berücksichtigt würden oder das IDG anwendbar

wäre, stünden dem anbegehrten Herausgabeanspruch mehrere Umstände entgegen. Bei

Daten Dritter sei eine Interessenabwägung durchzuführen, wobei zu

berücksichtigen sei, dass in die Pflege involvierte Dritte ein Interesse daran

hätten, sich über alle die Pflege ihrer Patienten betreffenden Umstände

unbefangen äussern zu können, ohne befürchten zu müssen, dass dies später nicht

damit befassten Personen offengelegt werde. Ihr Interesse gegen eine

Offenlegung sei also zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall entstehe

allerdings der Eindruck, dass keinerlei solche Interessenabwägung durchgeführt

worden sei, sondern vielmehr pauschal alle Äusserungen geschwärzt worden seien.

Sodann, und das sei hier entscheidend, gehe es dem Beschwerdeführer in Bezug

auf seine Akteneinsicht offenkundig hauptsächlich darum, gegen Drittpersonen strafrechtlich

vorzugehen, was nicht zu schützen sei, da dies nicht dem Sinn und Zweck des

Rechtsinstituts des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts entspreche.

3.3

In der

Gerichtspraxis und zum Teil auch in der Lehre werden gewisse Auslegungsregeln

befolgt, die auf ein formales Element abstellen und damit die wertende Abwägung

der verschiedenen Auslegungsmethoden überflüssig machen. Diese formalen

Argumentationen sind nur beschränkt tauglich, zum Teil sogar verfehlt, denn die

Verwaltungsbehörden und die Gerichte können sich der Wertung und der

Entscheidungsverantwortung nicht entziehen. Im Allgemeinen zu Recht Anwendung

finden die beiden Kollisionsregeln, wonach das spezielle dem allgemeinen Gesetz

und das spätere dem früheren Gesetz vorgeht. Die beiden Regeln können aber in

Konflikt geraten. Beim Vorrang der lex specialis ist zu beachten, dass die

Frage, in welchem inhaltlichen Verhältnis zwei Rechtsnormen zueinander stehen,

oft nicht nach logischen Kriterien beantwortet werden kann, sondern nur

aufgrund einer Wertung. Es handelt sich bei dieser Regel nicht um ein

schematisch anwendbares Prinzip; massgeblich ist es nur, wenn aus dem

Sinnzusammenhang heraus eine Rechtsnorm im Verhältnis zu einer anderen

Rechtsnorm als Sonderregelung zu verstehen und zu behandeln ist (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 182–183 mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung des Bundesgerichts).

3.4

Das GesG

trat am 1. Juli 2008 in Kraft. Zuvor galt das Gesetz über das

Gesundheitswesen vom 4. November 1962 (Gesundheitsgesetz [altGesG] LS 810.1).

Dieses enthielt keine Herausgabeansprüche der Patientinnen und Patienten. Mit

Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes erhielten die Patientinnen und Patienten

Anspruch auf Herausgabe der Krankengeschichte und weiterer Unterlagen in Kopie,

ursprünglich angedacht war sogar eine Herausgabe im Original (vgl. ABl

2005.

S. 155). Mithin brachte das neue GesG für die Patientinnen und

Patienten mit Blick auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine

deutliche Verbesserung, dies nicht nur gegenüber öffentlichen Organen, sondern

auch gegenüber privat praktizierenden Medizinalpersonen. Ein Widerspruch zum

IDG, das Privatpersonen einen Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten

gewährt, welche bei öffentlichen Organen vorhanden sind (§ 20 Abs. 2

i. V. m. § 2 IDG), besteht

nicht.

3.5

Entsprechend

lassen sich die Regelungen von § 13 Abs. 4 GesG und § 20 Abs. 2 IDG ohne Weiteres miteinander vereinbaren, weshalb keine der beiden

dergestalt als lex specialis zu bezeichnen wäre, dass sie die jeweils andere

verdrängen und somit die dort eingeräumten Einsichtsrechte wieder relativieren

würde (vgl. BGE 104 Ia 6 E. 2).

Keine der beiden Bestimmungen regelt sodann den Umgang mit

den Personendaten verstorbener Personen, weshalb § 19 IDV im Sinn einer

ergänzenden Regelung ebenfalls zwanglos neben ihnen bestehen kann. Hierfür

sprechen auch die vom kantonalen Gesetzgeber im Patientinnen- und

Patientengesetz vom 5. April 2004 (PatG; LS 813.13) getroffenen

Wertungsentscheidungen betreffend Akteneinsicht von Bezugspersonen in die

Patientendokumentation (vgl. § 19 PatG, der vorliegend nicht direkt

anwendbar ist [vgl. § 1 Abs. 1 PatG]).

3.6

Die Frage,

ob der in § 13 Abs. 4 GesG normierte Anspruch auf Herausgabe der

(ungeschwärzten) Patientendokumentation in Kopie nur durch E persönlich oder

auch durch den Beschwerdeführer geltend gemacht werden kann, kann offenbleiben,

weil dem Beschwerdeführer – wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 4) –

bereits gestützt auf das IDG bzw. die IDV ein entsprechender Herausgabeanspruch

zusteht.

4.

4.1

4.1.1

Gemäss § 23 Abs. 1 IDG steht jede Bekanntgabe von Informationen

zunächst unter dem Vorbehalt, dass ihr keine gesetzliche Bestimmung

entgegensteht. Ein Anwendungsfall sind Berufsgeheimnisse (Bruno Baeriswyl, in:

Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und

Datenschutzgesetz des Kantons Zürich, Zürich etc. 2012 [Kommentar IDG],

§ 23 N. 6).

4.1.2

Nach Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches vom

21.

Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) werden unter anderem Ärzte,

Pflegefachpersonen und ihre Hilfspersonen auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das

ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen

Ausübung wahrgenommen haben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das

Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch

des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder

Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB).

4.1.3

Das Arztgeheimnis fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf

Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]) und dient dem Schutz der

Geheimsphäre des Patienten. Darüber hinaus schützt das Arztgeheimnis auch die

öffentliche Gesundheit, indem es ermöglicht, dass sich der Patient ohne

Vorbehalt dem Arzt anvertrauen kann und zweckmässig behandelt wird. Gemäss

Lehre und Rechtsprechung endet die Verschwiegenheitspflicht des Arztes

grundsätzlich nicht mit dem Tod des Patienten. Das Arztgeheimnis ist somit auch

gegenüber den Erben und den Angehörigen zu wahren. Dadurch soll gewährleistet

werden, dass der Patient zu Lebzeiten vorbehaltlos mit seinem Arzt über Themen

kommunizieren kann, von denen er nicht will, dass seine Angehörigen nach seinem

Tod erfahren. Eine Offenbarung von Gesundheitsdaten kann aber ausnahmsweise

durch ein überwiegendes privates Interesse der Angehörigen und Erben geboten

sein (BGer, 5. Januar 2024, 2C_683/2022, E. 6.1.3; 15. August

2018, 2C_37/2018, E. 6.2.3, jeweils mit weiteren Hinweisen).

4.1.4

Nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 321 Ziff. 2 StGB entfällt

die Strafbarkeit des Geheimnisträgers, wenn eine Einwilligung des Berechtigten

vorliegt. Erforderlich ist, dass der Geheimnisherr urteilsfähig ist und die

Einwilligung im Voraus in Kenntnis aller wesentlichen Umstände und freiwillig

geäussert wird. Eine besondere Form der Einwilligung ist demgegenüber nicht

erforderlich; sie kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen. Das Gesagte

gilt grundsätzlich auch, wenn der Geheimnisherr mittlerweile verstorben ist

(vgl. BGer, 15. August 2018, 2C_37/2018, E. 6.3.1−2 und

E. 6.4.4).

4.1.5

Mit Herausgabeauftrag vom 23. September 2021 hat E die

Pflegefachpersonen der Spitex und Dr. C betreffend die

streitgegenständlichen Patienteninformationen ausdrücklich vom Berufsgeheimnis

entbunden. Es handelt sich dabei um klar umgrenzte und bezeichnete

Informationen über eine in diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Betreuung

bzw. Behandlung. Die verstorbene Mutter räumte dem Beschwerdeführer umfassende

Kompetenzen ein als Vertrauensperson und Vertreter im Fall ihrer

Urteilsunfähigkeit gemäss Patientenverfügung, als Generalbevollmächtigten

betreffend alle geschäftlichen Angelegenheiten auch über ihren Tod hinaus, als

Empfänger ihrer Patientenakten und als von ihr eingesetzten

Willensvollstrecker. Aus dem Verlaufsbericht der Spitex geht hervor, dass der

Beschwerdeführer im Leben seiner Mutter sehr präsent war und sich relativ

engmaschig um ihre Angelegenheiten sowie Bedürfnisse kümmerte. Eine fehlende

Urteilsfähigkeit oder Freiwilligkeit anlässlich der Entbindungserklärung wurde

sodann von keiner Seite geltend gemacht. Es können aufgrund dieser Umstände keine

vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Entbindung vom Berufsgeheimnis

betreffend diese genau bezeichneten Informationen nach dem mindestens

konkludent geäusserten Willen von E nach ihrem Tod fortbestand. Dies umso mehr,

als ein Grossteil der Informationen auf ihren Auftrag hin bereits zu ihren

Lebzeiten an den Beschwerdeführer ausgehändigt worden waren.

Das Berufsgeheimnis von Dr. C nach Art. 321 StGB

Dispositiv

steht demnach vorliegend der Informationsbekanntgabe nicht entgegen. Gleiches

gilt entgegen der Mitbeteiligten für ihr Amtsgeheimnis, welches ganz

grundsätzlich durch die vom IDG vermittelten Zugangsrechte durchbrochen wird.

4.2 Eine

Interessenabwägung, wie sie hier vorzunehmen ist, kann nur in Kenntnis der

Akten erfolgen, für die ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht wird. Das Verwaltungsgericht

hat daher den von der Vorinstanz einverlangten ungeschwärzten Verlaufsbericht

gesichtet, um das von der Vorinstanz als vorgehend erachtete

Geheimhaltungsinteresse von Dr. C beurteilen zu können (vgl. BGE 112

Ia 97 E. 6.a; vgl. oben, E. 2.1.3).

4.3 Der

Verlaufsbericht der Spitex, verfasst von deren Mitarbeitenden, protokolliert

unter Angabe von Datum und Uhrzeit insbesondere, welche Pflegepersonen wann mit

E befasst waren, wie deren allgemeiner und gesundheitlicher Zustand war, was

sie tat bzw. bei welchen Alltagshandlungen sie unterstützt wurde, sowie was mit

ihr, dem Beschwerdeführer und weiteren Personen wie der Hausärztin Dr. C

kommuniziert wurde. Der Beschwerdegegner hat dabei pauschal sämtliche Einträge

geschwärzt, die in irgendeiner Form Dr. C betreffen, unabhängig von deren

spezifischem Inhalt und konkreten allfällig im Raum stehenden

Geheimhaltungsinteressen, was die geforderte Interessenabwägung vermissen

lässt, wie die Vorinstanz zu Recht kritisch feststellte (oben, E. 3.2).

4.4 Eigene

Personendaten des Beschwerdeführers im Sinn von § 20 Abs. 1 IDG

befinden sich insofern im Patientendossier, als sich Dr. C oder die

Spitex-Mitarbeitenden über ihn geäussert haben. Sodann befinden sich in

mehreren geschwärzten Einträgen im Verlaufsbericht der Spitex neben den

Personendaten von E namentlich auch solche von Dr. C, deren mündliche und

schriftliche Äusserungen von den Spitex-Mitarbeitenden protokolliert wurden.

Es handelt sich somit um ein sogenanntes "gemischtes

Dossier". Auf die Bekanntgabe des Inhalts solcher Dossiers haben

gesuchstellende Personen nur insoweit Anspruch, als die Daten nicht andere

Personen betreffen. Soweit die Personendaten sowohl sie selbst als auch andere

Personen betreffen, sind ihre Zugangsinteressen mit den Nichtzugangsinteressen

der anderen Personen sowie allfälligen öffentlichen Interessen abzuwägen (vgl.

oben, E. 2.1.3; VGr, 22. August 2024, VB.2022.00382, E. 3.2;

Beat Rudin, Kommentar IDG, § 20 N. 26 ff.). Eine vergleichbare

Interessenabwägung ist unter Anwendung von § 19 IDV vorzunehmen.

Es sind daher nachfolgend nebst öffentlichen Interessen die

privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Mutter sowie von Dr. C

an einer Gewährung bzw. Nichtgewährung des Datenzugangs zu skizzieren und

gegeneinander abzuwägen.

4.5

4.5.1

Der Beschwerdeführer umschrieb sein Interesse daran, alle in der

Patientendokumentation enthaltenen Informationen zu kennen, dahingehend, dass

es sich dabei um Informationen handle, welche die Gesundheit und die

Lebensqualität seiner Mutter beträfen, also essenzielle Aspekte ihrer

Persönlichkeit. Es gehe darum, wie sie medizinisch behandelt und gepflegt

worden sei und warum. Dieses Interesse umfasse auch das Interesse an der

Kenntnisnahme der in der Patientendokumentation enthaltenen Äusserungen aller Personen,

welche in ihre Behandlung und Pflege involviert gewesen seien. Der

Beschwerdeführer vermutet eine Beeinträchtigung der Behandlung seiner Mutter

durch die Kommunikation der Spitex Winterthur und Dr. C, welche die

Behandlung seiner Mutter schliesslich abrupt niedergelegt habe.

Der Beschwerdeführer zeigte

eine hohe Präsenz im Leben seiner Mutter. Diese vertraute ihm und räumte ihm

umfangreiche Kompetenzen ein (vgl. oben, E. 4.1.5). Bei einem

vergleichbaren Näheverhältnis zur Mutter – allerdings ohne nachgewiesene

Vollmachten und Entbindungen vom Arztgeheimnis – hielt das Bundesgericht fest,

der dortige Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem von Art. 8 EMRK

geschützten Privat- und Familienleben ein gewichtiges Interesse auf

Einsichtnahme in die Krankengeschichte seiner verstorbenen Mutter in Anbetracht

der engen familiären Bindung, in welcher er zu ihr gestanden sei (Pra 95 [1996]

Nr. 94 E. 3.a). Bejaht hat das Bundesgericht auch ein grundsätzlich

schutzwürdiges Interesse der Angehörigen an deren Trauerbewältigung

(vgl. BGr, 15. August 2018, 2C_37/2018, E. 6.4.4).

Entgegen den Vorinstanzen (vgl. oben, E. 3.2)

und der Mitbeteiligten wird dieses gewichtige Interesse des Beschwerdeführers

nicht dadurch relativiert, dass er darüber hinaus einer möglichen strafbaren

Handlung von Dr. C infolge Berufsgeheimnisverletzung oder auch einer

allfälligen Ehrverletzung infolge Äusserungen über seine eigene Person

nachgehen möchte. Im Gegenteil handelt es sich dabei um einen grundsätzlich

legitimen Zweck, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der

Interessenabwägung durchaus zugunsten einer Zugangsgewährung ins Gewicht fallen

kann (vgl. VGr, 22. August 2024, VB.2022.00382, E. 4.1–3,

E. 4.6 mit Hinweisen). Die von der Mitbeteiligten zitierte bundesgerichtliche

Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit dem (alten)

Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1; BGE 138 III 425 und 141 III 119) betrifft demgegenüber Auskunftsbegehren zwischen

Privaten und nicht solche gegenüber (Bundes-)Behörden und scheint daher für den

vorliegenden Fall einer Auskunftsgewährung eines öffentlichen kantonalen Organs

nach § 20 Abs. 2 IDG als nicht einschlägig (vgl. VGr,

22. August 2024, VB.2022.00382, E. 4.6).

4.5.2

Wenngleich die Persönlichkeit gemäss Art. 31 ZGB mit dem Tod endet,

kann der Schutz der Persönlichkeitsrechte über den Tod hinaus dauern,

beispielsweise wenn es sich um den Schutz des Privatlebens handelt. Man kann

nicht annehmen, dass eine Verstorbene, selbst wenn sie mit einem nahen

Verwandten eng verbunden war, einzig aufgrund dieses Umstands zugelassen habe,

dass ihr ärztliches Dossier diesem voll und ohne Einschränkung zugänglich sei

(Pra 95 [1996] Nr. 94 E. 3.a). Wie dargelegt, beschränkte sich die

enge Verbundenheit von E mit dem Beschwerdeführer jedoch nicht auf ihre

persönlich-emotionale Beziehung, sondern räumte jene diesem in rechtlicher

Hinsicht weitgehende Vertretungs- und Einsichtsbefugnisse ein (oben,

E. 4.1.5). Insbesondere waren die Betreuung durch die Spitex und die

Behandlung durch Dr. C bereits abgeschlossen, als diese am

23. September 2021 – knapp vier Wochen vor ihrem Ableben – von E

beauftragt wurden, sämtliche Berichte und Unterlagen, alle Patientenakten bzw.

ihre gesamte Krankengeschichte an den Beschwerdeführer auszuhändigen (oben,

Sachverhalt I.C). Angesichts dieser Willensbekundung betreffend eindeutig

bezeichnete Dokumente bzw. Informationen ist von einem gleichgerichteten

Interesse von E mit demjenigen des Beschwerdeführers auf Zugangsgewährung

auszugehen. Mit anderen Worten stehen den Interessen des Beschwerdeführers auf

Zugangsgewährung keine erkennbaren Interessen seiner Mutter entgegen.

4.6 Zu prüfen

bleiben die entgegenstehenden öffentlichen Interessen sowie die privaten

Interessen von Dr. C. In die Pflege involvierte Dritte – so die

Vorinstanzen – hätten ein Interesse daran, sich über alle die Pflege ihrer

Patienten betreffenden Umstände unbefangen äussern zu können, ohne befürchten

zu müssen, dass dies später nicht damit befassten Personen offengelegt werde.

Dies trifft so nicht zu. Durch das Berufsgeheimnis geschützt wird das Interesse

der Patientin, sich unbefangen äussern zu können (oben, E. 4.1.3), nicht

aber das Interesse der Medizinalpersonen, sich unbefangen über die Patientin zu

äussern, ohne dass diese davon erfährt. Vorliegend wurden die Betroffenen von E

jedenfalls vom Berufsgeheimnis mit Wirkung über den Tod hinaus entbunden (oben,

E. 4.1.4−5), weshalb dem Berufsgeheimnis von Dr. C vorliegend

zum Vornherein kaum relevantes Gewicht zukommt. So oder anders benennen die

Vorinstanzen im Ergebnis abstrakte öffentliche und keine konkreten persönlichen

Interessen der in die Pflege von E involvierten Personen. Diesen öffentlichen

Interessen kann angesichts des zumindest grundsätzlich unbedingten Anspruchs

der Patientin auf Einsicht in die Patientendokumentation (vgl. oben,

E. 3.4) gegenüber dem Einsichtsbegehren des durch die Patientin hierzu

ermächtigten Beschwerdeführers kein grosses Gewicht zukommen.

Es bleibt darauf hinzuweisen,

dass sich auch Dr. C in ihren Stellungnahmen vor der Erstinstanz und im

Beschwerdeverfahren im Wesentlichen auf ihr Berufsgeheimnis berief und darüber

hinaus keine konkreten eigenen Interessen an einer Geheimhaltung geltend

machte. Zu Recht (vgl. oben, E. 4.5.1) führte der Beschwerdeführer

sodann an, es sei nicht Zweck der Interessenabwägung, Hinweise auf ein

allfälliges strafbares Verhalten unter Verschluss zu halten.

4.7 Nach dem

Gesagten stehen die gewichtigen Zugangsinteressen des Beschwerdeführers im

Einklang mit denjenigen seiner verstorbenen Mutter. Konkrete entgegenstehende

private Interessen der Hausärztin Dr. C sind nicht ersichtlich, ihrem

Berufsgeheimnis kann aufgrund der erfolgten Entbindung kein grosses Gewicht

zukommen, Gleiches gilt für die vorinstanzlich angeführten abstrakten

öffentlichen Interessen. Die Zugangsinteressen des Beschwerdeführers an einer

vollständigen Einsicht in den Verlaufsbericht der Spitex überwiegen demnach.

Insbesondere werden sie dadurch nicht infrage gestellt, dass der

Beschwerdeführer unter anderem einer möglichen strafbaren Handlung von

Dr. C nachgehen möchte (oben, E. 4.5.1). Indem sie dies als

entscheidendes Argument gegen die Zugangsgewährung bezeichnete (oben,

E. 3.2), ging die Vorinstanz fehl. Nachdem die Zugangsinteressen des

Beschwerdeführers überwiegen, kann offenbleiben, inwiefern dieser wie geltend

gemacht auch in seiner Funktion als Willensvollstrecker von E über ein

Zugangsinteresse verfügt.

5.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten

gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 22. März 2024,

der Beschluss des Stadtrats Winterthur vom 18. Mai 2022 und die Verfügung

der Spitex Winterthur vom 5. Oktober 2021 sind mit der Feststellung

aufzuheben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf vollständige Einsicht in den

Verlaufsbericht der Spitex Winterthur betreffend E hat. Der ungeschwärzte "Verlaufsbericht

von E" ist dem Beschwerdeführer nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zuzustellen.

6.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Neubeurteilungs- und des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer

sodann für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung

zu bezahlen. Eine Kostenauflage zulasten der ebenfalls unterliegenden

Mitbeteiligten rechtfertigt sich vorliegend nicht (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG und § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erscheint für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren, in

welchen der Beschwerdeführer jeweils im Wesentlichen die gleichen Standpunkte

vertrat, eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- inkl.

Barauslagen und Mehrwertsteuer. Der unterliegenden Mitbeteiligten steht

keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom

22. März 2024, der Beschluss des Stadtrats Winterthur vom 18. Mai

2022 und die Verfügung der Spitex Winterthur vom 5. Oktober 2021 werden

mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf

vollständige Einsicht in den Verlaufsbericht der Spitex Winterthur betreffend E

hat.

Der ungeschwärzte "Verlaufsbericht von E" wird dem

Beschwerdeführer nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils in Kopie zugestellt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 3'505.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Die

Kosten des Neubeurteilungsverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

6. Der Mitbeteiligten wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung

an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Mitbeteiligte;

d) den Bezirksrat Winterthur.