VB.2024.00513
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00513
27. Juni 2025Deutsch22 min
(URT.2025.26396)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00513
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Winterthur,
Beschwerdegegner,
und
Dr. med. C,
vertreten durch D,
Mitbeteiligte,
betreffend Akteneinsicht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. E,
geboren 1928, setzte mit Patientenverfügung vom 30. März 2014 ihren Sohn A,
geboren 1956, als Vertrauensperson ein, dies unter anderem mit der
Ermächtigung, im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit unter Entbindung sämtlicher
Ärzte und Pflegefachpersonen von der Schweigepflicht ihren Willen gegenüber dem
Behandlungsteam geltend zu machen und ihre Krankengeschichte einzusehen. Am
4. Mai 2018 wurde die betreffende Unterschrift von E amtlich beglaubigt.
Gleichentags bevollmächtigte sie A mit der Regelung all ihrer Geschäftsangelegenheiten
per Generalvollmacht, welche auch für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit und
über ihren Tod hinaus gelte. Vom 21. Dezember 2018 bis zum 18. Juni
2021 wurde E vom Spitex-Zentrum F betreut, wobei es am Ende zu grösseren
Unstimmigkeiten zwischen A und der Spitex kam. Anschliessend wurde E in die
Wohngruppe des Alterszentrums G in Oberwinterthur verlegt.
B. Mit
Schreiben vom 22. Juli 2021 verlangte A, vertreten durch Rechtsanwalt B,
gestützt auf die genannte Generalvollmacht beim Spitex-Zentrum F die Herausgabe
der gesamten Krankengeschichte von E sowie Auskunft über alle sie sowie A
betreffenden Daten. Die Hausärztin von E, Dr. med. C, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin, lehnte auf entsprechende Nachfrage durch die Spitex
die Herausgabe der sie betreffenden Informationen ab. Am 31. August 2021
und am 17. September 2021 erfolgte weitere Korrespondenz.
C. Mit
Vollmacht bzw. Herausgabeauftrag vom 23. September 2021 verlangte E, dass
sowohl Dr. C als auch die Spitex Winterthur umgehend sämtliche
Berichte und Unterlagen, alle Patientenakten bzw. ihre gesamte
Krankengeschichte an A respektive dessen Rechtsanwalt auszuhändigen hätten.
D. Am
5. Oktober 2021 stellte die Spitex Winterthur A die vollständigen
Patientenakten von E zu, wobei sie sämtliche Einträge betreffend Dr. C
schwärzte. Mit Verfügung gleichen Datums wies die Spitex Winterthur das
Akteneinsichtsgesuch von A bezüglich der Einträge über Dr. C ab, wobei
keine Kosten erhoben wurden.
E. Am
20. Oktober 2021 verstarb E.
F. Am
8. November 2021 stellte Rechtsanwalt B namens A und E beim Stadtrat
Winterthur ein Gesuch um Neubeurteilung und beantragte, die Verfügung vom
5. Oktober 2021 sei aufzuheben und die Spitex Winterthur sei zu
verpflichten, die E betreffende Patientendokumentation uneingeschränkt
offenzulegen und A Einsicht in alle E betreffenden Akten zu geben bzw. ihm
uneingeschränkt Auskunft über alle E betreffenden Daten zu gewähren.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2022 wies der Stadtrat
Winterthur das Begehren von A um Neubeurteilung der Verfügung vom
5. Oktober 2021 vollumfänglich ab, soweit er darauf eintrat, und
auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 400.-. Aufgrund Fehlens einer
formellen und materiellen Beschwer trat er auf das Begehren von E nicht ein.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 30. Juni 2022 Rekurs
beim Bezirksrat Winterthur und beantragte mit im Übrigen unverändertem
Rechtsbegehren, der Beschluss des Stadtrats Winterthur vom 18. Mai 2022
sei aufzuheben. Mit Beschluss vom 22. März 2024 (versandt am 28. Juni
2024) wies der Bezirksrat Winterthur den Rekurs ab, wobei keine Verfahrenskosten
erhoben wurden.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom
2.
September 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte mit im Übrigen
unverändertem Rechtsbegehren, der Beschluss der Vorinstanz vom 22. März
2024.
sei aufzuheben. Die Stadt Winterthur beantragte mit Beschwerdeantwort vom
8.
Oktober 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Der Bezirksrat beantragte gleichentags die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom
27.
März 2025 wurde Dr. C als Mitbeteiligte ins Verfahren einbezogen
und es wurde ihr Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung eingeräumt
(Prot. S. 3). Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2025 beantragte sie
die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdeführers.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS. 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Angelegenheit ist von
der Kammer zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person
Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Diese
Verfassungsbestimmung schützt den Einzelnen vor Beeinträchtigungen, die durch
die staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten entstehen (Recht auf
informationelle Selbstbestimmung). Der verfassungsrechtliche Datenschutz ist
Teil des Rechts auf eine Privat- und persönliche Geheimsphäre nach Art. 13
Abs. 1 BV (BGE 128 II 259 E. 3.2; VGr, 22. August 2024, VB.2022.00382,
E. 2.1).
2.1.2
Auf kantonaler Ebene konkretisiert das Gesetz über die Information und den
Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) diesen
grundrechtlichen Anspruch. Es bezweckt unter anderem den Schutz der Grundrechte
von Personen, über welche die öffentlichen Organe des Kantons Daten bearbeiten
(§ 1 Abs. 1 lit. b IDG) und vermittelt dem Einzelnen
Rechtsansprüche zum Schutz eigener Personendaten. Gemäss dessen § 2 gilt das
IDG auch für den Beschwerdegegner (§ 3 Abs. 1 lit. b IDG).
2.1.3
Jede Person hat nach § 20 Abs. 2 IDG Anspruch auf Zugang zu den eigenen
Personendaten. Das öffentliche Organ verweigert indes die Bekanntgabe von
Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche
Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse
entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Ein privates Interesse liegt
insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre
Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 3 IDG).
2.2
Der Zugang
zu den eigenen Personendaten wird in den §§ 16 ff. der Verordnung
über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV; LS 170.41)
näher geregelt. Auskunft über Personendaten von verstorbenen Personen wird erteilt,
wenn die gesuchstellende Person ein Interesse an der Auskunft nachweist und
keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von
Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie im Zeitpunkt des Versterbens
bestehende Ehe, eingetragene Partnerschaft und eheähnliche Lebensgemeinschaft
mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse (§ 19 IDV).
2.3
Wer einen
Beruf des Gesundheitswesens ausübt, legt über jede Patientin und jeden
Patienten eine Patientendokumentation an und führt sie laufend nach. Diese gibt
Auskunft über die Aufklärung und Behandlung der Patientinnen und Patienten. Als
Behandlung gelten insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege.
Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich sein (§ 13
Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG, LS 810.1]).
Die Patientendokumentation wird während zehn Jahren nach Abschluss der letzten
Behandlung aufbewahrt (§ 13 Abs. 2 GesG). Die Patientinnen und
Patienten haben Anspruch auf Herausgabe der Patientendokumentation in Kopie.
Die Herausgabe kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter
eingeschränkt werden (§ 13 Abs. 4 GesG).
2.4
Für die
Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der
Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, die
historische, die zeitgemässe, die systematische und die teleologische
Auslegungsmethode. Heute wird von Lehre und Rechtsprechung auch für das Gebiet
des Verwaltungsrechts der Methodenpluralismus bejaht, der keiner
Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Auch hier steht
gemäss der bundesgerichtlichen Praxis indes die teleologische Auslegungsmethode
im Vordergrund: Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d. h. nach dem Wortlaut,
Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer
teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat
sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt,
sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz.
Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,
ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 142 V 299 E. 5.1, 140 I 305 E. 6.1, 139 II 173 E. 2.1). In zahlreichen
Fällen stellt das Bundesgericht ab auf Sinn und Zweck, auf die Wertungen, die
einer Gesetzesbestimmung zugrunde liegen (BGE 141 II 262 E. 5, 140 II
289, 140 II 80 E. 2.5). Vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut
darf allerdings nur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme
bestehen, dass der scheinbar klare Wortlaut nicht dem "wahren Sinn"
der Norm entspricht (BGE 141 II 262 E. 4.2, 140 II 129 E. 3.2;
140.
II 80 E. 2.5.3; zum Ganzen VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00648,
E. 2.2.1).
3.
3.1
Die
vollständige Patientendokumentation von E wurde dem Beschwerdeführer bereits
ausgehändigt (Sachverhalt I.D). Streitgegenstand ist vorliegend, ob ihm auch
diejenigen Stellen ungeschwärzt offenzulegen sind, welche Dr. C betreffen.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, soweit der Beschwerdeführer eigene Interessen – und damit im
Verhältnis zu den Interessen seiner Mutter Drittinteressen – geltend mache, sei
§ 13 Abs. 4 GesG als lex specialis zum IDG anzusehen, weshalb die
Akteneinsicht nur nach dieser Bestimmung zu beurteilen sei. Diese
Drittinteressen genügten von vornherein nicht für eine Herausgabe, da § 13 Abs. 4 GesG nur die Patienteninteressen schütze. Selbst wenn die
Interessen des Beschwerdeführers berücksichtigt würden oder das IDG anwendbar
wäre, stünden dem anbegehrten Herausgabeanspruch mehrere Umstände entgegen. Bei
Daten Dritter sei eine Interessenabwägung durchzuführen, wobei zu
berücksichtigen sei, dass in die Pflege involvierte Dritte ein Interesse daran
hätten, sich über alle die Pflege ihrer Patienten betreffenden Umstände
unbefangen äussern zu können, ohne befürchten zu müssen, dass dies später nicht
damit befassten Personen offengelegt werde. Ihr Interesse gegen eine
Offenlegung sei also zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall entstehe
allerdings der Eindruck, dass keinerlei solche Interessenabwägung durchgeführt
worden sei, sondern vielmehr pauschal alle Äusserungen geschwärzt worden seien.
Sodann, und das sei hier entscheidend, gehe es dem Beschwerdeführer in Bezug
auf seine Akteneinsicht offenkundig hauptsächlich darum, gegen Drittpersonen strafrechtlich
vorzugehen, was nicht zu schützen sei, da dies nicht dem Sinn und Zweck des
Rechtsinstituts des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts entspreche.
3.3
In der
Gerichtspraxis und zum Teil auch in der Lehre werden gewisse Auslegungsregeln
befolgt, die auf ein formales Element abstellen und damit die wertende Abwägung
der verschiedenen Auslegungsmethoden überflüssig machen. Diese formalen
Argumentationen sind nur beschränkt tauglich, zum Teil sogar verfehlt, denn die
Verwaltungsbehörden und die Gerichte können sich der Wertung und der
Entscheidungsverantwortung nicht entziehen. Im Allgemeinen zu Recht Anwendung
finden die beiden Kollisionsregeln, wonach das spezielle dem allgemeinen Gesetz
und das spätere dem früheren Gesetz vorgeht. Die beiden Regeln können aber in
Konflikt geraten. Beim Vorrang der lex specialis ist zu beachten, dass die
Frage, in welchem inhaltlichen Verhältnis zwei Rechtsnormen zueinander stehen,
oft nicht nach logischen Kriterien beantwortet werden kann, sondern nur
aufgrund einer Wertung. Es handelt sich bei dieser Regel nicht um ein
schematisch anwendbares Prinzip; massgeblich ist es nur, wenn aus dem
Sinnzusammenhang heraus eine Rechtsnorm im Verhältnis zu einer anderen
Rechtsnorm als Sonderregelung zu verstehen und zu behandeln ist (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 182–183 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts).
3.4
Das GesG
trat am 1. Juli 2008 in Kraft. Zuvor galt das Gesetz über das
Gesundheitswesen vom 4. November 1962 (Gesundheitsgesetz [altGesG] LS 810.1).
Dieses enthielt keine Herausgabeansprüche der Patientinnen und Patienten. Mit
Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes erhielten die Patientinnen und Patienten
Anspruch auf Herausgabe der Krankengeschichte und weiterer Unterlagen in Kopie,
ursprünglich angedacht war sogar eine Herausgabe im Original (vgl. ABl
2005.
S. 155). Mithin brachte das neue GesG für die Patientinnen und
Patienten mit Blick auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine
deutliche Verbesserung, dies nicht nur gegenüber öffentlichen Organen, sondern
auch gegenüber privat praktizierenden Medizinalpersonen. Ein Widerspruch zum
IDG, das Privatpersonen einen Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten
gewährt, welche bei öffentlichen Organen vorhanden sind (§ 20 Abs. 2
i. V. m. § 2 IDG), besteht
nicht.
3.5
Entsprechend
lassen sich die Regelungen von § 13 Abs. 4 GesG und § 20 Abs. 2 IDG ohne Weiteres miteinander vereinbaren, weshalb keine der beiden
dergestalt als lex specialis zu bezeichnen wäre, dass sie die jeweils andere
verdrängen und somit die dort eingeräumten Einsichtsrechte wieder relativieren
würde (vgl. BGE 104 Ia 6 E. 2).
Keine der beiden Bestimmungen regelt sodann den Umgang mit
den Personendaten verstorbener Personen, weshalb § 19 IDV im Sinn einer
ergänzenden Regelung ebenfalls zwanglos neben ihnen bestehen kann. Hierfür
sprechen auch die vom kantonalen Gesetzgeber im Patientinnen- und
Patientengesetz vom 5. April 2004 (PatG; LS 813.13) getroffenen
Wertungsentscheidungen betreffend Akteneinsicht von Bezugspersonen in die
Patientendokumentation (vgl. § 19 PatG, der vorliegend nicht direkt
anwendbar ist [vgl. § 1 Abs. 1 PatG]).
3.6
Die Frage,
ob der in § 13 Abs. 4 GesG normierte Anspruch auf Herausgabe der
(ungeschwärzten) Patientendokumentation in Kopie nur durch E persönlich oder
auch durch den Beschwerdeführer geltend gemacht werden kann, kann offenbleiben,
weil dem Beschwerdeführer – wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 4) –
bereits gestützt auf das IDG bzw. die IDV ein entsprechender Herausgabeanspruch
zusteht.
4.
4.1
4.1.1
Gemäss § 23 Abs. 1 IDG steht jede Bekanntgabe von Informationen
zunächst unter dem Vorbehalt, dass ihr keine gesetzliche Bestimmung
entgegensteht. Ein Anwendungsfall sind Berufsgeheimnisse (Bruno Baeriswyl, in:
Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und
Datenschutzgesetz des Kantons Zürich, Zürich etc. 2012 [Kommentar IDG],
§ 23 N. 6).
4.1.2
Nach Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches vom
21.
Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) werden unter anderem Ärzte,
Pflegefachpersonen und ihre Hilfspersonen auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das
ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen
Ausübung wahrgenommen haben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das
Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch
des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder
Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB).
4.1.3
Das Arztgeheimnis fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf
Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]) und dient dem Schutz der
Geheimsphäre des Patienten. Darüber hinaus schützt das Arztgeheimnis auch die
öffentliche Gesundheit, indem es ermöglicht, dass sich der Patient ohne
Vorbehalt dem Arzt anvertrauen kann und zweckmässig behandelt wird. Gemäss
Lehre und Rechtsprechung endet die Verschwiegenheitspflicht des Arztes
grundsätzlich nicht mit dem Tod des Patienten. Das Arztgeheimnis ist somit auch
gegenüber den Erben und den Angehörigen zu wahren. Dadurch soll gewährleistet
werden, dass der Patient zu Lebzeiten vorbehaltlos mit seinem Arzt über Themen
kommunizieren kann, von denen er nicht will, dass seine Angehörigen nach seinem
Tod erfahren. Eine Offenbarung von Gesundheitsdaten kann aber ausnahmsweise
durch ein überwiegendes privates Interesse der Angehörigen und Erben geboten
sein (BGer, 5. Januar 2024, 2C_683/2022, E. 6.1.3; 15. August
2018, 2C_37/2018, E. 6.2.3, jeweils mit weiteren Hinweisen).
4.1.4
Nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 321 Ziff. 2 StGB entfällt
die Strafbarkeit des Geheimnisträgers, wenn eine Einwilligung des Berechtigten
vorliegt. Erforderlich ist, dass der Geheimnisherr urteilsfähig ist und die
Einwilligung im Voraus in Kenntnis aller wesentlichen Umstände und freiwillig
geäussert wird. Eine besondere Form der Einwilligung ist demgegenüber nicht
erforderlich; sie kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen. Das Gesagte
gilt grundsätzlich auch, wenn der Geheimnisherr mittlerweile verstorben ist
(vgl. BGer, 15. August 2018, 2C_37/2018, E. 6.3.1−2 und
E. 6.4.4).
4.1.5
Mit Herausgabeauftrag vom 23. September 2021 hat E die
Pflegefachpersonen der Spitex und Dr. C betreffend die
streitgegenständlichen Patienteninformationen ausdrücklich vom Berufsgeheimnis
entbunden. Es handelt sich dabei um klar umgrenzte und bezeichnete
Informationen über eine in diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Betreuung
bzw. Behandlung. Die verstorbene Mutter räumte dem Beschwerdeführer umfassende
Kompetenzen ein als Vertrauensperson und Vertreter im Fall ihrer
Urteilsunfähigkeit gemäss Patientenverfügung, als Generalbevollmächtigten
betreffend alle geschäftlichen Angelegenheiten auch über ihren Tod hinaus, als
Empfänger ihrer Patientenakten und als von ihr eingesetzten
Willensvollstrecker. Aus dem Verlaufsbericht der Spitex geht hervor, dass der
Beschwerdeführer im Leben seiner Mutter sehr präsent war und sich relativ
engmaschig um ihre Angelegenheiten sowie Bedürfnisse kümmerte. Eine fehlende
Urteilsfähigkeit oder Freiwilligkeit anlässlich der Entbindungserklärung wurde
sodann von keiner Seite geltend gemacht. Es können aufgrund dieser Umstände keine
vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Entbindung vom Berufsgeheimnis
betreffend diese genau bezeichneten Informationen nach dem mindestens
konkludent geäusserten Willen von E nach ihrem Tod fortbestand. Dies umso mehr,
als ein Grossteil der Informationen auf ihren Auftrag hin bereits zu ihren
Lebzeiten an den Beschwerdeführer ausgehändigt worden waren.
Das Berufsgeheimnis von Dr. C nach Art. 321 StGB
Dispositiv
steht demnach vorliegend der Informationsbekanntgabe nicht entgegen. Gleiches
gilt entgegen der Mitbeteiligten für ihr Amtsgeheimnis, welches ganz
grundsätzlich durch die vom IDG vermittelten Zugangsrechte durchbrochen wird.
4.2 Eine
Interessenabwägung, wie sie hier vorzunehmen ist, kann nur in Kenntnis der
Akten erfolgen, für die ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht wird. Das Verwaltungsgericht
hat daher den von der Vorinstanz einverlangten ungeschwärzten Verlaufsbericht
gesichtet, um das von der Vorinstanz als vorgehend erachtete
Geheimhaltungsinteresse von Dr. C beurteilen zu können (vgl. BGE 112
Ia 97 E. 6.a; vgl. oben, E. 2.1.3).
4.3 Der
Verlaufsbericht der Spitex, verfasst von deren Mitarbeitenden, protokolliert
unter Angabe von Datum und Uhrzeit insbesondere, welche Pflegepersonen wann mit
E befasst waren, wie deren allgemeiner und gesundheitlicher Zustand war, was
sie tat bzw. bei welchen Alltagshandlungen sie unterstützt wurde, sowie was mit
ihr, dem Beschwerdeführer und weiteren Personen wie der Hausärztin Dr. C
kommuniziert wurde. Der Beschwerdegegner hat dabei pauschal sämtliche Einträge
geschwärzt, die in irgendeiner Form Dr. C betreffen, unabhängig von deren
spezifischem Inhalt und konkreten allfällig im Raum stehenden
Geheimhaltungsinteressen, was die geforderte Interessenabwägung vermissen
lässt, wie die Vorinstanz zu Recht kritisch feststellte (oben, E. 3.2).
4.4 Eigene
Personendaten des Beschwerdeführers im Sinn von § 20 Abs. 1 IDG
befinden sich insofern im Patientendossier, als sich Dr. C oder die
Spitex-Mitarbeitenden über ihn geäussert haben. Sodann befinden sich in
mehreren geschwärzten Einträgen im Verlaufsbericht der Spitex neben den
Personendaten von E namentlich auch solche von Dr. C, deren mündliche und
schriftliche Äusserungen von den Spitex-Mitarbeitenden protokolliert wurden.
Es handelt sich somit um ein sogenanntes "gemischtes
Dossier". Auf die Bekanntgabe des Inhalts solcher Dossiers haben
gesuchstellende Personen nur insoweit Anspruch, als die Daten nicht andere
Personen betreffen. Soweit die Personendaten sowohl sie selbst als auch andere
Personen betreffen, sind ihre Zugangsinteressen mit den Nichtzugangsinteressen
der anderen Personen sowie allfälligen öffentlichen Interessen abzuwägen (vgl.
oben, E. 2.1.3; VGr, 22. August 2024, VB.2022.00382, E. 3.2;
Beat Rudin, Kommentar IDG, § 20 N. 26 ff.). Eine vergleichbare
Interessenabwägung ist unter Anwendung von § 19 IDV vorzunehmen.
Es sind daher nachfolgend nebst öffentlichen Interessen die
privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Mutter sowie von Dr. C
an einer Gewährung bzw. Nichtgewährung des Datenzugangs zu skizzieren und
gegeneinander abzuwägen.
4.5
4.5.1
Der Beschwerdeführer umschrieb sein Interesse daran, alle in der
Patientendokumentation enthaltenen Informationen zu kennen, dahingehend, dass
es sich dabei um Informationen handle, welche die Gesundheit und die
Lebensqualität seiner Mutter beträfen, also essenzielle Aspekte ihrer
Persönlichkeit. Es gehe darum, wie sie medizinisch behandelt und gepflegt
worden sei und warum. Dieses Interesse umfasse auch das Interesse an der
Kenntnisnahme der in der Patientendokumentation enthaltenen Äusserungen aller Personen,
welche in ihre Behandlung und Pflege involviert gewesen seien. Der
Beschwerdeführer vermutet eine Beeinträchtigung der Behandlung seiner Mutter
durch die Kommunikation der Spitex Winterthur und Dr. C, welche die
Behandlung seiner Mutter schliesslich abrupt niedergelegt habe.
Der Beschwerdeführer zeigte
eine hohe Präsenz im Leben seiner Mutter. Diese vertraute ihm und räumte ihm
umfangreiche Kompetenzen ein (vgl. oben, E. 4.1.5). Bei einem
vergleichbaren Näheverhältnis zur Mutter – allerdings ohne nachgewiesene
Vollmachten und Entbindungen vom Arztgeheimnis – hielt das Bundesgericht fest,
der dortige Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem von Art. 8 EMRK
geschützten Privat- und Familienleben ein gewichtiges Interesse auf
Einsichtnahme in die Krankengeschichte seiner verstorbenen Mutter in Anbetracht
der engen familiären Bindung, in welcher er zu ihr gestanden sei (Pra 95 [1996]
Nr. 94 E. 3.a). Bejaht hat das Bundesgericht auch ein grundsätzlich
schutzwürdiges Interesse der Angehörigen an deren Trauerbewältigung
(vgl. BGr, 15. August 2018, 2C_37/2018, E. 6.4.4).
Entgegen den Vorinstanzen (vgl. oben, E. 3.2)
und der Mitbeteiligten wird dieses gewichtige Interesse des Beschwerdeführers
nicht dadurch relativiert, dass er darüber hinaus einer möglichen strafbaren
Handlung von Dr. C infolge Berufsgeheimnisverletzung oder auch einer
allfälligen Ehrverletzung infolge Äusserungen über seine eigene Person
nachgehen möchte. Im Gegenteil handelt es sich dabei um einen grundsätzlich
legitimen Zweck, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der
Interessenabwägung durchaus zugunsten einer Zugangsgewährung ins Gewicht fallen
kann (vgl. VGr, 22. August 2024, VB.2022.00382, E. 4.1–3,
E. 4.6 mit Hinweisen). Die von der Mitbeteiligten zitierte bundesgerichtliche
Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit dem (alten)
Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1; BGE 138 III 425 und 141 III 119) betrifft demgegenüber Auskunftsbegehren zwischen
Privaten und nicht solche gegenüber (Bundes-)Behörden und scheint daher für den
vorliegenden Fall einer Auskunftsgewährung eines öffentlichen kantonalen Organs
nach § 20 Abs. 2 IDG als nicht einschlägig (vgl. VGr,
22. August 2024, VB.2022.00382, E. 4.6).
4.5.2
Wenngleich die Persönlichkeit gemäss Art. 31 ZGB mit dem Tod endet,
kann der Schutz der Persönlichkeitsrechte über den Tod hinaus dauern,
beispielsweise wenn es sich um den Schutz des Privatlebens handelt. Man kann
nicht annehmen, dass eine Verstorbene, selbst wenn sie mit einem nahen
Verwandten eng verbunden war, einzig aufgrund dieses Umstands zugelassen habe,
dass ihr ärztliches Dossier diesem voll und ohne Einschränkung zugänglich sei
(Pra 95 [1996] Nr. 94 E. 3.a). Wie dargelegt, beschränkte sich die
enge Verbundenheit von E mit dem Beschwerdeführer jedoch nicht auf ihre
persönlich-emotionale Beziehung, sondern räumte jene diesem in rechtlicher
Hinsicht weitgehende Vertretungs- und Einsichtsbefugnisse ein (oben,
E. 4.1.5). Insbesondere waren die Betreuung durch die Spitex und die
Behandlung durch Dr. C bereits abgeschlossen, als diese am
23. September 2021 – knapp vier Wochen vor ihrem Ableben – von E
beauftragt wurden, sämtliche Berichte und Unterlagen, alle Patientenakten bzw.
ihre gesamte Krankengeschichte an den Beschwerdeführer auszuhändigen (oben,
Sachverhalt I.C). Angesichts dieser Willensbekundung betreffend eindeutig
bezeichnete Dokumente bzw. Informationen ist von einem gleichgerichteten
Interesse von E mit demjenigen des Beschwerdeführers auf Zugangsgewährung
auszugehen. Mit anderen Worten stehen den Interessen des Beschwerdeführers auf
Zugangsgewährung keine erkennbaren Interessen seiner Mutter entgegen.
4.6 Zu prüfen
bleiben die entgegenstehenden öffentlichen Interessen sowie die privaten
Interessen von Dr. C. In die Pflege involvierte Dritte – so die
Vorinstanzen – hätten ein Interesse daran, sich über alle die Pflege ihrer
Patienten betreffenden Umstände unbefangen äussern zu können, ohne befürchten
zu müssen, dass dies später nicht damit befassten Personen offengelegt werde.
Dies trifft so nicht zu. Durch das Berufsgeheimnis geschützt wird das Interesse
der Patientin, sich unbefangen äussern zu können (oben, E. 4.1.3), nicht
aber das Interesse der Medizinalpersonen, sich unbefangen über die Patientin zu
äussern, ohne dass diese davon erfährt. Vorliegend wurden die Betroffenen von E
jedenfalls vom Berufsgeheimnis mit Wirkung über den Tod hinaus entbunden (oben,
E. 4.1.4−5), weshalb dem Berufsgeheimnis von Dr. C vorliegend
zum Vornherein kaum relevantes Gewicht zukommt. So oder anders benennen die
Vorinstanzen im Ergebnis abstrakte öffentliche und keine konkreten persönlichen
Interessen der in die Pflege von E involvierten Personen. Diesen öffentlichen
Interessen kann angesichts des zumindest grundsätzlich unbedingten Anspruchs
der Patientin auf Einsicht in die Patientendokumentation (vgl. oben,
E. 3.4) gegenüber dem Einsichtsbegehren des durch die Patientin hierzu
ermächtigten Beschwerdeführers kein grosses Gewicht zukommen.
Es bleibt darauf hinzuweisen,
dass sich auch Dr. C in ihren Stellungnahmen vor der Erstinstanz und im
Beschwerdeverfahren im Wesentlichen auf ihr Berufsgeheimnis berief und darüber
hinaus keine konkreten eigenen Interessen an einer Geheimhaltung geltend
machte. Zu Recht (vgl. oben, E. 4.5.1) führte der Beschwerdeführer
sodann an, es sei nicht Zweck der Interessenabwägung, Hinweise auf ein
allfälliges strafbares Verhalten unter Verschluss zu halten.
4.7 Nach dem
Gesagten stehen die gewichtigen Zugangsinteressen des Beschwerdeführers im
Einklang mit denjenigen seiner verstorbenen Mutter. Konkrete entgegenstehende
private Interessen der Hausärztin Dr. C sind nicht ersichtlich, ihrem
Berufsgeheimnis kann aufgrund der erfolgten Entbindung kein grosses Gewicht
zukommen, Gleiches gilt für die vorinstanzlich angeführten abstrakten
öffentlichen Interessen. Die Zugangsinteressen des Beschwerdeführers an einer
vollständigen Einsicht in den Verlaufsbericht der Spitex überwiegen demnach.
Insbesondere werden sie dadurch nicht infrage gestellt, dass der
Beschwerdeführer unter anderem einer möglichen strafbaren Handlung von
Dr. C nachgehen möchte (oben, E. 4.5.1). Indem sie dies als
entscheidendes Argument gegen die Zugangsgewährung bezeichnete (oben,
E. 3.2), ging die Vorinstanz fehl. Nachdem die Zugangsinteressen des
Beschwerdeführers überwiegen, kann offenbleiben, inwiefern dieser wie geltend
gemacht auch in seiner Funktion als Willensvollstrecker von E über ein
Zugangsinteresse verfügt.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 22. März 2024,
der Beschluss des Stadtrats Winterthur vom 18. Mai 2022 und die Verfügung
der Spitex Winterthur vom 5. Oktober 2021 sind mit der Feststellung
aufzuheben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf vollständige Einsicht in den
Verlaufsbericht der Spitex Winterthur betreffend E hat. Der ungeschwärzte "Verlaufsbericht
von E" ist dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zuzustellen.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Neubeurteilungs- und des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer
sodann für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung
zu bezahlen. Eine Kostenauflage zulasten der ebenfalls unterliegenden
Mitbeteiligten rechtfertigt sich vorliegend nicht (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG und § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erscheint für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren, in
welchen der Beschwerdeführer jeweils im Wesentlichen die gleichen Standpunkte
vertrat, eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- inkl.
Barauslagen und Mehrwertsteuer. Der unterliegenden Mitbeteiligten steht
keine Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom
22. März 2024, der Beschluss des Stadtrats Winterthur vom 18. Mai
2022 und die Verfügung der Spitex Winterthur vom 5. Oktober 2021 werden
mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf
vollständige Einsicht in den Verlaufsbericht der Spitex Winterthur betreffend E
hat.
Der ungeschwärzte "Verlaufsbericht von E" wird dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils in Kopie zugestellt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 3'505.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Die
Kosten des Neubeurteilungsverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
6. Der Mitbeteiligten wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung
an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Mitbeteiligte;
d) den Bezirksrat Winterthur.