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Entscheid

VB.2024.00515

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00515

21. November 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25812)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00515

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren am 3. Mai 1988, ist ein russischer

Staatsangehöriger. Im Oktober 2022 reiste er als Doktorand zusammen mit einer

russischen Forschungsgruppe mit einem Visum für einen Forschungsaufenthalt in

die Schweiz ein. Anlässlich seines Aufenthalts in der Schweiz stellte er am

27. November 2022 ein Asylgesuch. Er machte insbesondere geltend, er sei

aufgrund seiner Homosexualität und eines möglichen Einzugs in die Armee in

Russland bedroht. Ab dem 1. Oktober 2023 arbeitete er als wissenschaftlicher

Mitarbeiter an der ETH Zürich. Am 24. Januar 2024 entschied die ETH

Zürich, A zu einem Vollzeit-Doktorat zuzulassen. Daraufhin ersuchte A das Amt

für Wirtschaft des Kantons Zürich am 1. Februar 2024 um Bewilligung des

Stellenantritts als Doktorand.

Am 12. Februar 2024 wies das Staatssekretariat für

Migration das Asylgesuch von A ab und wies diesen aus der Schweiz weg,

woraufhin er freiwillig ausreiste.

Am 2. Mai 2024 stellte die ETH Zürich im Namen von A

beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Einreise-

bzw. Aufenthaltsbewilligung an A zwecks Absolvierung eines Doktorats an der ETH

Zürich. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 20. Juni 2024 ab. Zur

Begründung führte es an, es sei nicht damit zu rechnen, dass A nach Beendigung

des Doktorats die Schweiz wieder verlassen werde.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 22. Juli 2024

an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am

6.

August 2024 ab, auferlegte die Rekurskosten A (Dispositiv-Ziff. II)

und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 6. September 2024 erhob A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zwecks

Ausbildung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit

Schreiben vom 11. September 2024 auf eine Vernehmlassung; das

Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom

10.

September 2024 forderte das Verwaltungsgericht A auf, eine Kaution in

Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Dieser Aufforderung

kam A fristgerecht nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 27

Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und

Weiterbildung in der Schweiz zugelassen werden, wenn die Schulleitung

bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a),

eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die

notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und die

ausländische Person die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für

die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt (lit. d). Diese

Voraussetzungen werden in Art. 23 (und Art. 24) VZAE konkretisiert.

Art. 27 AIG sowie Art. 23 VZAE wurden per

1.

Januar 2011 revidiert, um die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern

mit Schweizer Hochschulabschluss zu erleichtern (vgl. BBl 2019 427 und BBl 2019

445; vgl. VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00138, E. 2.2). Zuvor war eine

Zulassung zu Ausbildungszwecken nur möglich, wenn die Wiederausreise gesichert

erschien (Art. 27 Abs. 1 lit. d AuG in der bis zum

31.

Dezember 2010 geltenden Version [AS 2007 5437]). Gemäss dem damals

geltenden Art. 23 Abs. 2 VZAE war dies der Fall, wenn die

Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine entsprechende

Verpflichtungserklärung abgab, keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren

und keine anderen Umstände darauf hinwiesen, dass sie oder er sich dauerhaft in

der Schweiz aufhalten wolle, und das Ausbildungsprogramm eingehalten wurde (AS

2007.

5497). Die heute geltende Fassung von Art. 27 AIG schreibt nicht mehr

vor, dass die Wiederausreise gesichert erscheinen muss. Art. 23 Abs. 2

VZAE in der heute geltenden Fassung setzt diesbezüglich bloss noch voraus, dass

keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände

darauf hinweisen dürfen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich

(uniquement, esclusivamente) dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über

die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen

(éluder, eludere). Mit anderen Worten darf die Aus- oder Weiterbildung in

der Schweiz nicht missbräuchlich geltend gemacht werden; die Behörden sollen

die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob das Gesuch möglicherweise dazu dient, ein

Visum für die Einreise zu erschleichen (BBl 2010 427, 439).

2.2

Nach dem

Abschluss der Aus- oder Weiterbildung ist ein anschliessender Stellenantritt in

der Schweiz möglich, sofern die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt

sind (Art. 27 Abs. 3 AIG; vgl. BBl 2010 427, 439). Dabei erleichtert

der ebenfalls per 1. Januar 2011 revidierte Art. 21 Abs. 3 AIG

die Zulassung von Personen aus Drittstaaten mit einem Schweizer

Hochschulabschluss auf dem Schweizer Arbeitsmarkt, wenn deren Erwerbstätigkeit

von hohem wissenschaftlichem und wirtschaftlichem Interesse ist. Die Bestimmung

sieht zudem vor, dass diese nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung

für eine Dauer von sechs Monaten zwecks Stellensuche in der Schweiz zugelassen

werden können.

2.3

Gemäss Art. 5

Abs. 2 AIG müssen Ausländerinnen und Ausländer bei ihrer Einreise in die

Schweiz Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bieten, sofern nur ein

vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hat die

Voraussetzung der gesicherten Wiederausreise für ausländische Studierende in Art. 27

AIG explizit gestrichen. Art. 27 AIG geht als lex specialis der

allgemeinen Regelung in Art. 5 Abs. 2 AIG vor (vgl. Valerio Priuli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2019, Art. 5 AIG N. 13). Eine allenfalls nicht gesicherte

Wiederausreise steht der Einreise einer ausländischen Studentin oder eines

ausländischen Studenten daher in Übereinstimmung mit Art. 27 Abs. 1 lit. d

AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE nur entgegen, wenn Hinweise

bestehen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient,

die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von

Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Dass die gesuchstellende Person nach

erfolgreichem Abschluss des Studiums allenfalls ein Gesuch um eine

Aufenthaltsbewilligung nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen

beziehungsweise gestützt auf Art. 21 Abs. 3 AIG stellen könnte, steht

der Erteilung einer Einreisebewilligung nicht entgegen.

3.

Die Vorinstanzen wiesen das Gesuch des Beschwerdeführers

mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe erfolglos um Asyl ersucht,

weshalb seine Ausreise nach Beendigung seines Doktorats nicht gesichert sei.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die gesicherte

Wiederausreise sei nicht Voraussetzung für die Zulassung zu Ausbildungszwecken.

Zudem belege sein bisheriger Verhalten, dass er die Schweiz nach der Ausbildung

verlassen würde, sofern er müsste.

4.

Zu den persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen

des Beschwerdeführers lässt sich den Akten unter anderem Folgendes entnehmen:

4.1

Der

Beschwerdeführer verfügt über einen Master in Technik und Technologie einer

Universität in C, Russland. Nach Abschluss seines Masterstudiums absolvierte er

an derselben Universität ein Nachdiplomstudium. Im Jahr 2019 begann er ein

Doktorat an einem Forschungsinstitut für … in D, Russland. Dieses war noch

nicht abgeschlossen, als er im November 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch

stellte. Dass der Beschwerdeführer nach dem Forschungsaufenthalt nicht

plangemäss nach Russland zurückkehrte, führte zum Abbruch des Doktorats.

4.2

Während

des laufenden Asylverfahrens trat der Beschwerdeführer an der ETH Zürich eine

Stelle als wissenschaftlicher Assistent in der Arbeitsgruppe von Prof. E und

Prof. F an. Im Januar 2024 beantragten die beiden Professoren bei der ETH

Zürich die Zulassung des Beschwerdeführers zum Doktorat. Die beiden Professoren

beschreiben den Beschwerdeführer in mehreren Schreiben an die

Migrationsbehörden als hochtalentierten und überaus effizienten Mitarbeiter. Sie

schätzen seine Fähigkeiten als sehr hoch ein und zählen ihn zu den besten

Doktoratskandidaten, die sie bisher im …-Departement der ETH Zürich erleben

konnten. Sie gaben an, der Beschwerdeführer bringe wertvolle Fachkenntnisse in …

mit und sei die Idealbesetzung für die Doktoratsstelle. Sie seien überzeugt,

dass der Beschwerdeführer eine herausragende Dissertation anfertigen und ihre

Forschung enorm weiterbringen werde. Ferner stehe es ausser Frage, dass er nach

Abschluss seiner Dissertation eine Anstellung finden werde, sei es in der

Schweiz oder im Ausland. Weiter führten die beiden Professoren aus, dass sie

bereits dabei seien, eine erste Publikation in einer Fachzeitschrift in Zusammenarbeit

mit dem Beschwerdeführer einzureichen. Zudem wiesen sie darauf hin, dass es für

die ETH Zürich negative finanzielle Auswirkungen hätte, wenn der

Beschwerdeführer nicht zum Doktorat zugelassen würde, da ihre Forschungsgruppe

auf die Mitarbeit des Beschwerdeführers angewiesen sei.

4.3

Der

Beschwerdeführer selber gab in seinem Schreiben vom 19. Juli 2024 an, ein

Doktorat an der ETH Zürich würde einen wesentlichen Schritt in seiner

wissenschaftlichen Karriere in … darstellen. Die ETH Zürich sei bekannt für

sehr gute Forschung sowie eine Arbeitsatmosphäre, die Innovation und

intellektuelles Wachstum fördere. Daran wolle er teilhaben. Er führte weiter

aus, sich sehr für … zu interessieren. In seinem Schreiben erklärte er auch,

weshalb er sich dafür interessiere beziehungsweise welche Aspekte ihn

interessierten. Zudem bestätigt der Beschwerdeführer in diesem Schreiben, sich

an sämtliche Anordnungen der Schweizer Behörden zu halten.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer hat zwar in der Schweiz um Asyl ersucht und zum Ausdruck

gebracht, dass er sich in Russland nicht sicher fühle und Russland daher

verlassen möchte. Dennoch kann angesichts der unter E. 4 geschilderten

Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer

beabsichtigte Ausbildung im Sinn von Art. 23 Abs. 2 VZAE lediglich

dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt

von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Der Beschwerdeführer hat während

seiner Anstellung an der ETH Zürich unter Beweis gestellt, dass er gewillt und

fähig ist, das ihm angebotene Doktorat erfolgreich zu absolvieren. Gestützt auf

die verschiedenen Schreiben der beiden zuständigen Professoren sowie des

Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein grosses fachliches

Interesse am besagten Doktorat hat und ihn dieses persönlich und beruflich

weiterbringen wird. Auch der zeitliche Ablauf zeigt, dass er nicht

ausschliesslich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erlangen möchte, sondern

ein vom Aufenthaltsrecht unabhängiges Interesse am Absolvieren eines Doktorats

an der ETH Zürich hat.

Es mag sein, dass der Beschwerdeführer nach erfolgreichem

Abschluss seines Doktorats gestützt auf Art. 21 Abs. 3 AIG in der

Schweiz um eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit ersuchen

wird. Dies spricht jedoch nicht gegen die Zulassung des Beschwerdeführers zu

Ausbildungszwecken (vgl. vorne E. 2.2). Daneben werden dem

Beschwerdeführer nach Abschluss des Doktorats mit grosser Wahrscheinlichkeit

international verschiedene berufliche Möglichkeiten offenstehen. Zudem hat der Beschwerdeführer nach Erhalt des

ablehnenden Asylentscheids unter Beweis gestellt, dass er sich an die

Anordnungen der Migrationsbehörden hält.

Es ist nicht davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer sein Doktorat nur vorschiebt, um eine

Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erschleichen. Zudem ist es

unwahrscheinlich, dass er nach Abschluss des Doktorats in der Schweiz bleiben

wird, sofern ihm nicht gestützt auf Art. 21 Abs. 3 AIG eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die

persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken im Sinn von Art. 27 Abs. 1

lit. d AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE.

5.2

Die ETH

Zürich hat das Immatrikulationsgesuch des Beschwerdeführers mit

Zulassungsbestätigung vom 24. Januar 2024 genehmigt und den

Beschwerdeführer zum Doktorat zugelassen. Als Doktorand wird der

Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 60'800.- pro Jahr erzielen. Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, erfüllt der Beschwerdeführer damit die

Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 lit. a und c AIG. Weiter kann

davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über eine bedarfsgerechte

Unterkunft im Sinn von Art. 27 Abs. 1 lit. b AIG verfügen wird.

5.3

Nach dem

Gesagten sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1

AIG erfüllt.

5.4

Die

Vorinstanzen haben in ihrem Entscheid übersehen, dass eine allenfalls nicht

gesicherte Wiederausreise seit der Revision von Art. 27 AIG und Art. 23

VZAE der Einreise nur entgegensteht, wenn die Ausbildung lediglich dazu dient,

die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen. Wie dargelegt, kann davon

vorliegend – trotz Asylgesuch – nicht ausgegangen werden. Daher erweist sich

der Entscheid der Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer keine Einreise-

beziehungsweise Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als rechtsverletzend,

weshalb er aufzuheben ist.

6.

6.1

Hebt das

Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung

eines Ermessensentscheids seinerseits einen

Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 18; BGr, 15. März

2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1).

6.2

Der

Beschwerdeführer erfüllt sämtlich Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1

AIG. Da er sich aufgrund seiner Homosexualität in Russland bedroht fühlte und

den Einzug in den Militärdienst fürchtete, ersuchte er im Jahr 2022 in der

Schweiz um Asyl. Den ablehnenden Entscheid akzeptierte er. Er buchte

selbständig einen Flug und verliess die Schweiz. Während des Asylverfahrens

arbeitete er an der ETH Zürich als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Dadurch

lernten ihn die Professoren E und F kennen, wodurch sich ihm die Möglichkeit

eröffnete, ein Doktorat an der ETH Zürich zu absolvieren. Er ist gemäss Angabe

der beiden zuständigen Professoren die Idealbesetzung für das besagte Doktorat.

Die ETH Zürich geniesst international einen guten Ruf und der Beschwerdeführer

forschte bereits mehrere Jahre auf dem Gebiet ... Dass er ein grosses Interesse

daran hat, das ihm angebotene Doktorat zu absolvieren, ist nachvollziehbar.

Gründe, ihm dies zu verwehren, liegen keine vor.

7.

7.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen,

dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

7.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a VRG) und ist dieser zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekursverfahren und von

Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (je inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

20.

Juni 2024 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom

6.

August 2024 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem

Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom

6.

August 2024 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und

wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die vom Beschwerdeführer

geleistete Kaution wird ihm nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab

Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Gerichtskasse (zur Rückzahlung der Kaution).