VB.2024.00515
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00515
21. November 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25812)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00515
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren am 3. Mai 1988, ist ein russischer
Staatsangehöriger. Im Oktober 2022 reiste er als Doktorand zusammen mit einer
russischen Forschungsgruppe mit einem Visum für einen Forschungsaufenthalt in
die Schweiz ein. Anlässlich seines Aufenthalts in der Schweiz stellte er am
27. November 2022 ein Asylgesuch. Er machte insbesondere geltend, er sei
aufgrund seiner Homosexualität und eines möglichen Einzugs in die Armee in
Russland bedroht. Ab dem 1. Oktober 2023 arbeitete er als wissenschaftlicher
Mitarbeiter an der ETH Zürich. Am 24. Januar 2024 entschied die ETH
Zürich, A zu einem Vollzeit-Doktorat zuzulassen. Daraufhin ersuchte A das Amt
für Wirtschaft des Kantons Zürich am 1. Februar 2024 um Bewilligung des
Stellenantritts als Doktorand.
Am 12. Februar 2024 wies das Staatssekretariat für
Migration das Asylgesuch von A ab und wies diesen aus der Schweiz weg,
woraufhin er freiwillig ausreiste.
Am 2. Mai 2024 stellte die ETH Zürich im Namen von A
beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Einreise-
bzw. Aufenthaltsbewilligung an A zwecks Absolvierung eines Doktorats an der ETH
Zürich. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 20. Juni 2024 ab. Zur
Begründung führte es an, es sei nicht damit zu rechnen, dass A nach Beendigung
des Doktorats die Schweiz wieder verlassen werde.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 22. Juli 2024
an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am
6.
August 2024 ab, auferlegte die Rekurskosten A (Dispositiv-Ziff. II)
und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 6. September 2024 erhob A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zwecks
Ausbildung zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit
Schreiben vom 11. September 2024 auf eine Vernehmlassung; das
Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Mit Präsidialverfügung vom
10.
September 2024 forderte das Verwaltungsgericht A auf, eine Kaution in
Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Dieser Aufforderung
kam A fristgerecht nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 27
Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und
Weiterbildung in der Schweiz zugelassen werden, wenn die Schulleitung
bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a),
eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die
notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und die
ausländische Person die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für
die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt (lit. d). Diese
Voraussetzungen werden in Art. 23 (und Art. 24) VZAE konkretisiert.
Art. 27 AIG sowie Art. 23 VZAE wurden per
1.
Januar 2011 revidiert, um die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern
mit Schweizer Hochschulabschluss zu erleichtern (vgl. BBl 2019 427 und BBl 2019
445; vgl. VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00138, E. 2.2). Zuvor war eine
Zulassung zu Ausbildungszwecken nur möglich, wenn die Wiederausreise gesichert
erschien (Art. 27 Abs. 1 lit. d AuG in der bis zum
31.
Dezember 2010 geltenden Version [AS 2007 5437]). Gemäss dem damals
geltenden Art. 23 Abs. 2 VZAE war dies der Fall, wenn die
Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine entsprechende
Verpflichtungserklärung abgab, keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren
und keine anderen Umstände darauf hinwiesen, dass sie oder er sich dauerhaft in
der Schweiz aufhalten wolle, und das Ausbildungsprogramm eingehalten wurde (AS
2007.
5497). Die heute geltende Fassung von Art. 27 AIG schreibt nicht mehr
vor, dass die Wiederausreise gesichert erscheinen muss. Art. 23 Abs. 2
VZAE in der heute geltenden Fassung setzt diesbezüglich bloss noch voraus, dass
keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände
darauf hinweisen dürfen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich
(uniquement, esclusivamente) dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über
die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen
(éluder, eludere). Mit anderen Worten darf die Aus- oder Weiterbildung in
der Schweiz nicht missbräuchlich geltend gemacht werden; die Behörden sollen
die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob das Gesuch möglicherweise dazu dient, ein
Visum für die Einreise zu erschleichen (BBl 2010 427, 439).
2.2
Nach dem
Abschluss der Aus- oder Weiterbildung ist ein anschliessender Stellenantritt in
der Schweiz möglich, sofern die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt
sind (Art. 27 Abs. 3 AIG; vgl. BBl 2010 427, 439). Dabei erleichtert
der ebenfalls per 1. Januar 2011 revidierte Art. 21 Abs. 3 AIG
die Zulassung von Personen aus Drittstaaten mit einem Schweizer
Hochschulabschluss auf dem Schweizer Arbeitsmarkt, wenn deren Erwerbstätigkeit
von hohem wissenschaftlichem und wirtschaftlichem Interesse ist. Die Bestimmung
sieht zudem vor, dass diese nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung
für eine Dauer von sechs Monaten zwecks Stellensuche in der Schweiz zugelassen
werden können.
2.3
Gemäss Art. 5
Abs. 2 AIG müssen Ausländerinnen und Ausländer bei ihrer Einreise in die
Schweiz Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bieten, sofern nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hat die
Voraussetzung der gesicherten Wiederausreise für ausländische Studierende in Art. 27
AIG explizit gestrichen. Art. 27 AIG geht als lex specialis der
allgemeinen Regelung in Art. 5 Abs. 2 AIG vor (vgl. Valerio Priuli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 5 AIG N. 13). Eine allenfalls nicht gesicherte
Wiederausreise steht der Einreise einer ausländischen Studentin oder eines
ausländischen Studenten daher in Übereinstimmung mit Art. 27 Abs. 1 lit. d
AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE nur entgegen, wenn Hinweise
bestehen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient,
die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von
Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Dass die gesuchstellende Person nach
erfolgreichem Abschluss des Studiums allenfalls ein Gesuch um eine
Aufenthaltsbewilligung nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen
beziehungsweise gestützt auf Art. 21 Abs. 3 AIG stellen könnte, steht
der Erteilung einer Einreisebewilligung nicht entgegen.
3.
Die Vorinstanzen wiesen das Gesuch des Beschwerdeführers
mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe erfolglos um Asyl ersucht,
weshalb seine Ausreise nach Beendigung seines Doktorats nicht gesichert sei.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die gesicherte
Wiederausreise sei nicht Voraussetzung für die Zulassung zu Ausbildungszwecken.
Zudem belege sein bisheriger Verhalten, dass er die Schweiz nach der Ausbildung
verlassen würde, sofern er müsste.
4.
Zu den persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen
des Beschwerdeführers lässt sich den Akten unter anderem Folgendes entnehmen:
4.1
Der
Beschwerdeführer verfügt über einen Master in Technik und Technologie einer
Universität in C, Russland. Nach Abschluss seines Masterstudiums absolvierte er
an derselben Universität ein Nachdiplomstudium. Im Jahr 2019 begann er ein
Doktorat an einem Forschungsinstitut für … in D, Russland. Dieses war noch
nicht abgeschlossen, als er im November 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch
stellte. Dass der Beschwerdeführer nach dem Forschungsaufenthalt nicht
plangemäss nach Russland zurückkehrte, führte zum Abbruch des Doktorats.
4.2
Während
des laufenden Asylverfahrens trat der Beschwerdeführer an der ETH Zürich eine
Stelle als wissenschaftlicher Assistent in der Arbeitsgruppe von Prof. E und
Prof. F an. Im Januar 2024 beantragten die beiden Professoren bei der ETH
Zürich die Zulassung des Beschwerdeführers zum Doktorat. Die beiden Professoren
beschreiben den Beschwerdeführer in mehreren Schreiben an die
Migrationsbehörden als hochtalentierten und überaus effizienten Mitarbeiter. Sie
schätzen seine Fähigkeiten als sehr hoch ein und zählen ihn zu den besten
Doktoratskandidaten, die sie bisher im …-Departement der ETH Zürich erleben
konnten. Sie gaben an, der Beschwerdeführer bringe wertvolle Fachkenntnisse in …
mit und sei die Idealbesetzung für die Doktoratsstelle. Sie seien überzeugt,
dass der Beschwerdeführer eine herausragende Dissertation anfertigen und ihre
Forschung enorm weiterbringen werde. Ferner stehe es ausser Frage, dass er nach
Abschluss seiner Dissertation eine Anstellung finden werde, sei es in der
Schweiz oder im Ausland. Weiter führten die beiden Professoren aus, dass sie
bereits dabei seien, eine erste Publikation in einer Fachzeitschrift in Zusammenarbeit
mit dem Beschwerdeführer einzureichen. Zudem wiesen sie darauf hin, dass es für
die ETH Zürich negative finanzielle Auswirkungen hätte, wenn der
Beschwerdeführer nicht zum Doktorat zugelassen würde, da ihre Forschungsgruppe
auf die Mitarbeit des Beschwerdeführers angewiesen sei.
4.3
Der
Beschwerdeführer selber gab in seinem Schreiben vom 19. Juli 2024 an, ein
Doktorat an der ETH Zürich würde einen wesentlichen Schritt in seiner
wissenschaftlichen Karriere in … darstellen. Die ETH Zürich sei bekannt für
sehr gute Forschung sowie eine Arbeitsatmosphäre, die Innovation und
intellektuelles Wachstum fördere. Daran wolle er teilhaben. Er führte weiter
aus, sich sehr für … zu interessieren. In seinem Schreiben erklärte er auch,
weshalb er sich dafür interessiere beziehungsweise welche Aspekte ihn
interessierten. Zudem bestätigt der Beschwerdeführer in diesem Schreiben, sich
an sämtliche Anordnungen der Schweizer Behörden zu halten.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer hat zwar in der Schweiz um Asyl ersucht und zum Ausdruck
gebracht, dass er sich in Russland nicht sicher fühle und Russland daher
verlassen möchte. Dennoch kann angesichts der unter E. 4 geschilderten
Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer
beabsichtigte Ausbildung im Sinn von Art. 23 Abs. 2 VZAE lediglich
dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt
von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Der Beschwerdeführer hat während
seiner Anstellung an der ETH Zürich unter Beweis gestellt, dass er gewillt und
fähig ist, das ihm angebotene Doktorat erfolgreich zu absolvieren. Gestützt auf
die verschiedenen Schreiben der beiden zuständigen Professoren sowie des
Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein grosses fachliches
Interesse am besagten Doktorat hat und ihn dieses persönlich und beruflich
weiterbringen wird. Auch der zeitliche Ablauf zeigt, dass er nicht
ausschliesslich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erlangen möchte, sondern
ein vom Aufenthaltsrecht unabhängiges Interesse am Absolvieren eines Doktorats
an der ETH Zürich hat.
Es mag sein, dass der Beschwerdeführer nach erfolgreichem
Abschluss seines Doktorats gestützt auf Art. 21 Abs. 3 AIG in der
Schweiz um eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit ersuchen
wird. Dies spricht jedoch nicht gegen die Zulassung des Beschwerdeführers zu
Ausbildungszwecken (vgl. vorne E. 2.2). Daneben werden dem
Beschwerdeführer nach Abschluss des Doktorats mit grosser Wahrscheinlichkeit
international verschiedene berufliche Möglichkeiten offenstehen. Zudem hat der Beschwerdeführer nach Erhalt des
ablehnenden Asylentscheids unter Beweis gestellt, dass er sich an die
Anordnungen der Migrationsbehörden hält.
Es ist nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer sein Doktorat nur vorschiebt, um eine
Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erschleichen. Zudem ist es
unwahrscheinlich, dass er nach Abschluss des Doktorats in der Schweiz bleiben
wird, sofern ihm nicht gestützt auf Art. 21 Abs. 3 AIG eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die
persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken im Sinn von Art. 27 Abs. 1
lit. d AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE.
5.2
Die ETH
Zürich hat das Immatrikulationsgesuch des Beschwerdeführers mit
Zulassungsbestätigung vom 24. Januar 2024 genehmigt und den
Beschwerdeführer zum Doktorat zugelassen. Als Doktorand wird der
Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 60'800.- pro Jahr erzielen. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, erfüllt der Beschwerdeführer damit die
Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 lit. a und c AIG. Weiter kann
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über eine bedarfsgerechte
Unterkunft im Sinn von Art. 27 Abs. 1 lit. b AIG verfügen wird.
5.3
Nach dem
Gesagten sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1
AIG erfüllt.
5.4
Die
Vorinstanzen haben in ihrem Entscheid übersehen, dass eine allenfalls nicht
gesicherte Wiederausreise seit der Revision von Art. 27 AIG und Art. 23
VZAE der Einreise nur entgegensteht, wenn die Ausbildung lediglich dazu dient,
die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen. Wie dargelegt, kann davon
vorliegend – trotz Asylgesuch – nicht ausgegangen werden. Daher erweist sich
der Entscheid der Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer keine Einreise-
beziehungsweise Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als rechtsverletzend,
weshalb er aufzuheben ist.
6.
6.1
Hebt das
Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung
eines Ermessensentscheids seinerseits einen
Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 18; BGr, 15. März
2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1).
6.2
Der
Beschwerdeführer erfüllt sämtlich Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1
AIG. Da er sich aufgrund seiner Homosexualität in Russland bedroht fühlte und
den Einzug in den Militärdienst fürchtete, ersuchte er im Jahr 2022 in der
Schweiz um Asyl. Den ablehnenden Entscheid akzeptierte er. Er buchte
selbständig einen Flug und verliess die Schweiz. Während des Asylverfahrens
arbeitete er an der ETH Zürich als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Dadurch
lernten ihn die Professoren E und F kennen, wodurch sich ihm die Möglichkeit
eröffnete, ein Doktorat an der ETH Zürich zu absolvieren. Er ist gemäss Angabe
der beiden zuständigen Professoren die Idealbesetzung für das besagte Doktorat.
Die ETH Zürich geniesst international einen guten Ruf und der Beschwerdeführer
forschte bereits mehrere Jahre auf dem Gebiet ... Dass er ein grosses Interesse
daran hat, das ihm angebotene Doktorat zu absolvieren, ist nachvollziehbar.
Gründe, ihm dies zu verwehren, liegen keine vor.
7.
7.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen,
dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
7.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a VRG) und ist dieser zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekursverfahren und von
Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (je inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
20.
Juni 2024 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom
6.
August 2024 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom
6.
August 2024 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und
wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die vom Beschwerdeführer
geleistete Kaution wird ihm nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse (zur Rückzahlung der Kaution).