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Entscheid

VB.2024.00516

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00516

18. Dezember 2024Deutsch19 min

(URT.2024.25881)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00516

Urteil

der 2. Kammer

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erlöschen/Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung

bzw.

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1971 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste

am 17. April 1993 in die Schweiz zu ihrem hier aufenthaltsberechtigten

Ehemann B ein, wo ihr zunächst eine wiederholt verlängerte

Aufenthaltsbewilligung und am 6. Mai 2013 die Niederlassungsbewilligung

erteilt wurde.

Das Ehepaar hat vier gemeinsame Kinder mit Jahrgängen

1992, 1994, 1995 und 1998, welche allesamt in der Schweiz aufenthaltsberechtigt

sind. Am 31. Mai 2018 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung des Ehemannes von A, welcher seit dem 25. Juni

2020 wieder im Kosovo lebt.

Am 2. Februar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland beim Bezirksgericht Dielsdorf Anklage wegen

Sozialhilfebetrugs (Bezug von Sozialhilfegeldern während mehrerer

Auslandaufenthalte) gegen A. Das Gericht wies die Anklage am 20. April

2023 wegen Ungültigkeit zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens und zur

ergänzenden Untersuchung an die Anklagebehörde zurück.

Das Migrationsamt gewährte A am 9. Mai 2023 das

rechtliche Gehör zum Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung sowie zur

Nichterteilung einer neuen ausländerrechtlichen Bewilligung. Das von A am 6. Juni

2023 eingereichte Gesuch um Verlängerung der Kontrollfrist ihrer

Niederlassungsbewilligung nahm das Migrationsamt sinngemäss als Gesuch um

Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung entgegen.

Mit Verfügung vom 25. März 2024 stellte das

Migrationsamt fest, die Niederlassungsbewilligung von A sei erloschen. Das

Migrationsamt wies ihr Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung

bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und A bis am 24. Mai

2024 aus der Schweiz und aus dem Schengenraum weg.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 6. August 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist für A bis zum 7. Oktober 2024.

III.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 9. September

2024.

liess A die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die

Feststellung beantragen, dass ihre Niederlassungsbewilligung nicht erloschen

sei. Eventualiter sei ihr eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Schliesslich sei ihr eine

Parteientschädigung auszurichten.

Am 10. Oktober 2024 liess das Migrationsamt dem

Verwaltungsgericht ein Rückreisevisum von A im hängigen Verfahren zur

Kenntnisnahme zukommen.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion

verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. einer

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) ist auf Dauer angelegt;

sie vermittelt den für ausländische Staatsangehörige günstigsten

Aufenthaltsstatus mit gefestigtem Aufenthaltsrecht. Aus dem für die Frage

der Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung massgeblichen

Gesetzesrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) ist ersichtlich, dass

die Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eine minimale

physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet voraussetzt (BGE 145 II 322 E. 2.2; BGr, 18. August 2020, 2C_424/2020, E. 3.1).

Die Niederlassungsbewilligung erlischt gemäss Art. 61 Abs. 1

lit. a AIG und Art. 61 Abs. 2 AIG unter anderem mit der

Abmeldung ins Ausland oder einem mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalt,

wobei sie auf Gesuch hin während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden

kann. Überdies kann die Niederlassungsbewilligung auch schon bei wiederholten

kürzeren Auslandaufenthalten erlöschen, wenn der Wohnsitz oder

Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und lediglich für vorübergehende

Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftszwecke (vgl. Art. 79 Abs. 1

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 [VZAE]) oder zur Unterbrechung des Fristenlaufs im Sinn von

Art. 61 Abs. 2 AIG kurzzeitig in die Schweiz zurückgekehrt wurde (BGE 145 II 322 E. 2.3; BGr, 19. November 2020, 2C_602/2020, E. 4.2.2

und 4.3.1; BGr, 18. August 2020, 2C_424/2020, E. 3.3; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00268, E. 3.2,

und 9. Dezember 2021, VB.2021.00408, E. 2.2). Es handelt sich

typischerweise um Konstellationen, in denen diese Besuche jeweils nur einige

Tage dauern, der grösste Teil der Zeit indes im Ausland verbracht wird. Bei

solchen Verhältnissen sind nicht die verschiedenen Ein- und Ausreisezeitpunkte,

sondern vielmehr der Lebensmittelpunkt das ausschlaggebende Kriterium (BGr, 19. November

2020, 2C_602/2020, E. 4.2.2 und E. 4.3.1, mit Hinweisen; vgl. zum

Ganzen auch VGr, 2. März 2023, VB.2022.00563, E. 2.2).

2.2

Im

Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Beruft sich eine

ausländische Person auf eine Bestimmung des Ausländergesetzes, um daraus einen

Aufenthaltsanspruch abzuleiten, obliegt es der zuständigen Behörde, die

entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und die hierfür notwendigen

Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen.

Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der

Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Betroffene ausländische Personen wie

auch an ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte Dritte müssen ausdrücklich an

der Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgebenden

Sachverhalts mitwirken, wobei sie insbesondere zutreffende und vollständige

Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen

müssen (BGr, 18. Februar 2019, 2C_981/2017, E. 3.1;

BGr, 18. August 2017, 2C_118/2017, E. 3.3). Dem strafprozessualen

Schweigerecht kommt dabei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel

keine direkte Bedeutung zu (BGE 140 II 65 E. 3.4.2; BGr, 14. November

2019, 2C_613/2019, E. 2.2).

Haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen

Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann,

obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch

den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren

Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3;

VGr, 18. April 2024, VB.2023.00513, E. 2.2).

2.3

Die Beschwerdeführerin

verbrachte unbestritten nie sechs Monate in ihrer Heimat, doch ist zu

überprüfen, in welchen Zeiträumen sie sich im Kosovo aufgehalten hat. Gestützt

auf die Erkenntnisse im laufenden Strafverfahren gehen die Vorinstanzen

namentlich von folgenden Zeiträumen aus:

10.03.2021

bis

16.04.2021

(38 Tage, [ohne 9. April 2021: 37 Tage])

30.04.2021

bis

22.05.2021

(24 Tage)

11.06.2021

bis

15.09.2021

(97 Tage, [ohne 9. August 2021: 96 Tage])

02.11.2021

bis

25.11.2021

(23 Tage)

13.12.2021

bis

19.12.2021

(6 Tage)

25.12.2021

bis

15.01.2022

(22 Tage)

25.01.2022

bis

08.03.2022

(43 Tage)

23.03.2022

bis

03.05.2022

(40 Tage)

17.06.2022

bis

03.09.2022

(78 Tage, [ohne 12. Juli 2022: 77 Tage])

Die Beschwerdeführerin sei überdies

in folgenden Zeiträumen im Besitz von Rückreisevisa gewesen:

20.06.2023

bis

31.08.2023

01.09.2023

bis

30.09.2023

26.10.2023

bis

26.11.2023

22.12.2023

bis

22.01.2024

2.4

Unter Bezugnahme auf die

vorstehenden Daten erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich

anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahmen im Beisein ihres amtlichen

Verteidigers geständig hinsichtlich der ihr in der Anklage vorgeworfenen

Auslandaufenthalte gezeigt. Die seitens ihres Verteidigers eingereichten

Nachweise über medizinische Behandlungen am 9. April 2021, 9. August

2021, 12. Juli 2022 und 19. September 2022 belegten

lediglich, dass sie an den genannten Tagen in der Schweiz verweilt habe, nicht

jedoch, ob sie darüber hinaus hierzulande anwesend gewesen sei. Die

Auslanddaten seien durch die Direktion für internationale Zusammenarbeit im

Bereich der Strafverfolgung und damit von einer vertrauenswürdigen Stelle

ermittelt worden. Bei der klar anmutenden Indizienlage

obliege es der zur Mitwirkung verpflichteten Beschwerdeführerin, den

Gegenbeweis zu erbringen. Insgesamt sei rechtsgenüglich erstellt, dass sie

über längere Zeiträume nicht in der Schweiz anwesend gewesen sei bzw. ihre

Auslandaufenthalte im Kosovo teilweise nur für wenige Tage in der Schweiz

unterbrochen habe. In der Zeit vom Frühling 2021 bis Herbst 2022 habe

sie sich deutlich über die Hälfte der Zeit in ihrem Heimatland aufgehalten.

2.5

Hiergegen

wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe sich erwiesenermassen mitten in den

Zeitabschnitten in der Schweiz aufgehalten, während derer sie angeblich im

Kosovo geweilt haben soll. Dies wecke erhebliche Zweifel am gesamten

Untersuchungsergebnis, seien doch die Auslanddaten, welche die Direktion für

internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung erhoben habe,

offensichtlich nicht vollständig. Ihr angebliches Geständnis diesbezüglich sei

auf eine Drucksituation zurückzuführen, in welcher sie alles akzeptiert habe,

um möglichst rasch aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Die

Unvollständigkeit der Daten sei darauf zurückzuführen, dass sie mehrfach nur

einen Weg ihrer Reise mit dem Flugzeug zurückgelegt habe, die andere Strecke

hingegen mit dem Auto oder Bus gereist sei. Die Beweislast für ihre

Auslandaufenthalte liege bei den Behörden.

2.6

2.6.1

Aktenkundig sind zunächst die durch die Direktion für internationale

Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung ermittelten Ein- und

Ausreisedaten der Beschwerdeführerin. Nebst den vorstehend aufgeführten Daten

sind weitere Einreiseerfassungen der Beschwerdeführerin bekannt, für die das

Datum ihrer jeweiligen vorgängigen Ausreise unklar ist. Es sind folglich nicht

sämtliche Reisen der Beschwerdeführerin in ihre Heimat bekannt. Dies

einerseits, da nicht für das ganze Jahr 2022 Rückreisen bekannt sind, obschon

die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge "immer wieder" in den

Kosovo zu ihrem dort wohnhaften, kranken Ehemann zurückkehrte, und

andererseits, weil die privaten Reisen zum Teil mit dem Auto und/oder Bus

erfolgt sind. Wie die Vorinstanzen zu Recht ausführten, hat die

Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten, bekannten Auslandabwesenheiten an

ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Januar 2023 im Beisein

ihres damaligen Rechtsvertreters bestätigt. Sie gab ferner zu Protokoll, sich

auch vom 26. Oktober bis am 7. Dezember 2022 im Kosovo aufgehalten zu

haben. Auf Nachfrage hin ergänzte sie zum wiederholten Mal, immer wieder in den

Kosovo reisen zu müssen, da ihr Mann krank sei. Zur Wahrnehmung ihrer eigenen

medizinischen Behandlungen müsse sie jedoch wieder in die Schweiz zurückkehren.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin,

gemäss welchen sie ihre Auslandaufenthalte anlässlich ihrer Befragung nur

bestätigt haben will, um schneller aus der Untersuchungshaft entlassen zu

werden, als unglaubwürdig. Zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist

grundsätzlich festzuhalten, dass sie gegenüber der Sozialbehörde mehrfach

falsche Angaben gemacht hat, indem sie dieser bekanntgab, nicht mobil genug zur

Wahrnehmung ihrer Meldepflichten zu sein, während sie stattdessen im Ausland

weilte. Sie gab auch zumindest unpräzise kund, ihren Pass verloren zu haben,

obschon dies nicht der Fall war.

2.6.2

Mit Blick auf die vorstehende Beweislage ist klar ersichtlich und wird

seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie sich regelmässig

immer wieder längere Zeit in ihrem Heimatland Kosovo bei ihrem kranken Ehemann

aufhält. Letzterer lebt in einer durch Erbfall erworbenen

(Familien-)Liegenschaft, was die Beschwerdeführerin dem Polizeirapport vom 12. Januar

2023.

zufolge den Sozialbehörden gegenüber nicht offenlegte. Demgegenüber

bewohnt die Beschwerdeführerin selbst in der Schweiz keine eigene Wohnung mehr,

sondern lebt bei der Familie ihres Sohnes, wo sie sich mit ihrem Enkel ein

Zimmer teilt. Den Ergebnissen der erfolgten Hausdurchsuchung zufolge ist dieses

nur zum Teil mit ihren Sachen belegt.

2.6.3

Bei der dargelegten Ausgangslage ist es der Migrationsbehörde gelungen, die

Vermutung eines schwergewichtigen Auslandaufenthalts der Beschwerdeführerin in

ihrer Heimat (zumindest) seit dem Jahr 2021 so zu verdichten, dass ihr der

Gegenbeweis obliegt. Die Rückweisung der strafrechtlichen Anklage zur näheren

Abklärung der genauen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat

ändert im vorliegenden Verfahren aufgrund der der Beschwerdeführerin

obliegenden Mitwirkungspflicht nichts. Während die Strafbehörde die Schuld der

Beschwerdeführerin zweifellos nachzuweisen hat, ist vorliegend die

Beschwerdeführerin gehalten, Gründe bzw. Sachumstände aufzuzeigen, die es als

überzeugend erscheinen lassen, dass ihr Lebensmittelpunkt in der besagten

Zeitspanne nach wie vor in der Schweiz gelegen ist (vgl. BGr, 18. August

2020, 2C_424/2020, E. 4.3; BGr, 31. Mai 2016, 2C_400/2015, E. 5.1,

mit Hinweisen).

2.6.4

Ein entsprechender Gegenbeweis ist der Beschwerdeführerin jedoch

misslungen. Die von ihr nachgewiesenen vier Arzttermine vermögen für sich

genommen noch keine längeren Anwesenheiten der Beschwerdeführerin in der

Schweiz zu belegen. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass sie selbst

ausführte, gerade für die Wahrnehmung der Termine jeweils zurück in die Schweiz

zu reisen. Anderweitige Nachweise über einen längerfristigen, dauerhaften

Aufenthalt ihrerseits im Land reichte sie hingegen nicht ein, obschon ihr dies

ohne Weiteres möglich gewesen sein musste. Es muss

daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren

Lebensmittelpunkt effektiv bereits seit längerer Zeit weitgehend zurück in den

Kosovo verlegt hatte, wo sie gemeinsam mit ihrem Ehemann lebt(e). Konkret

ist eine überwiegende Auslandabwesenheit der Beschwerdeführerin gestützt auf

die erhobenen Ein- und Ausreisedaten mindestens seit Frühling 2021 zu vermuten.

Ihre Aufenthalte in der Schweiz gründeten demgegenüber hauptsächlich auf der Pflege

der Beziehungen zu ihren hier wohnhaften Kindern und Enkelkindern sowie auf der

Wahrnehmung medizinischer Behandlungen. Unter diesen Umständen ist die

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ab Frühling 2021 erloschen.

3.

3.1

Ist die

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres

Auslandaufenthalts erloschen, ist weder eine direkte Wiedererteilung gestützt

auf Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE (vgl.

BVGr, 11. April 2017, F-139/2016, E. 5.2; VGr, 16. März

2022, VB.2021.00850, E. 2.1, mit ausführlicher Auseinandersetzung mit

gegenteiligen Lehrmeinungen) noch eine vorzeitige Erteilung gestützt auf Art. 34

Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 VZAE möglich, da im einen wie im

anderen Fall ein vorbestehendes und fortbestehendes Anwesenheitsrecht

vorausgesetzt wird (VGr, 25. September 2024, VB.2024.00118, E. 3.1;

VGr, 23. August 2023, VB.2023.00412, E. 1.1; vgl. auch aktuelle Weisungen

und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für

Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand am 1. Juni 2024; abrufbar auf

www.sem.admin.ch], Ziff. 3.5.3.2.1).

Da das ursprüngliche Gesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Juni

2023.

datiert, ist die direkte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung

nach dargelegter Rechtslage nicht möglich.

3.2

Gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE ist

eine (erleichterte) Wiederzulassung möglich, sofern der betroffene Ausländer

oder die betroffene Ausländerin früher im Besitz einer Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung war, der Voraufenthalt in der Schweiz mindestens fünf

Jahre dauerte und nicht bloss vorübergehender Natur war und die freiwillige

Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

Da die Beschwerdeführerin gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen ihren Lebensmittelpunkt bereits im Frühling 2021 zurück in den

Kosovo verlegt hat und keine Anzeichen ersichtlich sind, dass sich seither

etwas an ihrer Lebenssituation geändert hätte, fällt eine erleichterte

Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit

Art. 49 Abs. 1 VZAE ausser Betracht.

3.3

3.3.1

Zu prüfen bleibt, ob im Fall der

Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund

eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles von den Zulassungsvoraussetzungen

gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden kann. Hierbei sind gemäss Art. 31

Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person anhand

der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit

in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen

die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein,

vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen.

Bei der Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG handelt es sich aber um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person

muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und

Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von

Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.

die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge

haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus,

dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage

darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische

Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und

beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben

hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die

Beziehung der gesuchstellenden ausländischen Person zur Schweiz muss darüber

hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem

anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (BGE 130 II 39 E. 3;

VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615, E. 4.3.1; VGr, 31. Januar

2018, VB.2017.00748/749, E. 3.3).

3.3.2

Ein Härtefall ist im Fall der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen klar

zu verneinen: Die Beschwerdeführerin reiste vor über 30 Jahren erstmals in die

Schweiz ein und verbrachte einen grossen Teil ihres Lebens hier. Allerdings

reiste sie regelmässig in ihre Heimat zurück und verlegte nach dem Dargelegten

auch ihren Lebensmittelpunkt im Jahr 2021 faktisch wieder in den Kosovo, wo ihr

Ehemann lebt, mit welchem sie seit über 30 Jahren verheiratet ist. Bereits

ihre wiederholte Rückkehr und ihre langen Aufenthalte im Kosovo sprechen stark

dafür, dass der Beschwerdeführerin ein Leben in ihrer Heimat nach wie vor

zumutbar ist. Trotz ihrer langjährigen Anwesenheit in der Schweiz verfügt die

Beschwerdeführerin bloss über gebrochene Deutschkenntnisse und es liegen keine

Nachweise vor, gemäss welchen sie je einen Deutschkurs mit anschliessendem

Diplom absolviert hätte. Ihre sprachliche Integration blieb gemessen an ihrer

Aufenthaltsdauer in der Schweiz weit unter den üblichen Erwartungen zurück.

Seit dem Jahr 2020 geht die Beschwerdeführerin überdies keiner Erwerbstätigkeit

mehr nach. Sofern sie diesen Umstand auf die von ihr geltend gemachten

Knieprobleme zurückführt, ist ihr entgegenzuhalten, dass keinerlei Bemühungen

ihrerseits ersichtlich sind, in einem anderen als dem von ihr vormalig

ausgeübten Beruf Fuss zu fassen. Überdies lassen ihre häufigen Reisen in ihre

Heimat, welche sie teilweise selbst im Auto zurückgelegt haben will, an ihrer

Arbeitsunfähigkeit zweifeln. Unter diesen Umständen ist nicht von einer

relevanten Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit in den vergangenen Jahren

auszugehen, weshalb die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin

mangelhaft ist. In finanzieller Hinsicht bezogen die Beschwerdeführerin und

ihre Familie in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen von mehr als Fr. 30'000.-

und somit in nicht unbeachtlichem Ausmass. Überdies ist die Beschwerdeführerin

mit mehr als Fr. 84'000.- verschuldet. Es ist weder erwiesen, dass sie

eine Schuldenberatung in Anspruch nahm, noch, dass sie anderweitige Bemühungen

zur Schuldensanierung unternommen hätte. Ein nicht

unerheblicher Teil der Verschuldung der Beschwerdeführerin ist auf ihre

strafrechtlichen Verfehlungen im Zusammenhang mit durch sie begangenen

Verkehrsregelverletzungen und diesbezüglichen Gerichtsverfahren zurückzuführen.

Von einer unverschuldeten Verschuldung kann daher nicht die Rede sein.

Die Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland sprach die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 23. Januar

2019.

des vorsätzlichen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne

erforderlichen Ausweis schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 150.-. Am 22. März 2021

erliess die Staatsanwaltschaft erneut einen Strafbefehl gegen die

Beschwerdeführerin wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und

bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 70.-.

Obschon die Beschwerdeführerin hiergegen Einsprache erhob, ist ihr

strafrechtlicher Leumund alles andere als ungetrübt, wurden ihr gegenüber doch

drei weitere Strafbefehle wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen erlassen und

ist aktuell ein Verfahren wegen Sozialhilfebetrugs gegen

sie hängig. Aufgrund ihrer mehrfachen Delinquenz können die bis anhin

rechtskräftigen Verurteilungen der Beschwerdeführerin nicht mehr als blosse

Bagatelldelikte erachtet werden. Die soziale Integration der Beschwerdeführerin

in der Schweiz ist ebenfalls mangelhaft, beschränkt sich diese doch auf die

Beziehungen zu ihren hier wohnhaften Kindern und deren Familien. Sonstige

nähere Kontakte zur hiesigen Bevölkerung seitens der Beschwerdeführerin sind

nicht bekannt und werden von ihr auch nicht geltend gemacht. Die

Beschwerdeführerin weist somit erhebliche Integrationsdefizite auf. Angesichts

ihrer häufigen Aufenthalte in ihrer Heimat sowie ihrer daraus folgenden, nach

wie vor starken Verwurzelung im Kosovo ist eine Notlage bzw. ein persönlicher

Härtefall zu verneinen.

4.

Zu prüfen bleiben konventions- und verfassungsmässig

geschützte Beziehungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz gestützt auf Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK):

4.1

Auf das

Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei

nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen

Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,

2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Nicht vom

Recht auf Privatleben erfasst ist hingegen die Wiedererteilung einer bereits

erloschenen Bewilligung (BGE 149 I 66 E. 4.6; BGr, 13. April

2021, 2C_141/2021, E. 2.4).

4.2

Auf das in

denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen,

wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer

Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der

Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt

ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der

Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen

Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben,

wobei eine rein finanzielle Abhängigkeit nicht ausreicht (BGE 115 Ib 1 E. 2;

BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; BGr, 19. Juni 2012,

2C_582/2012, E. 2.3).

4.3

Vorliegend

lebt der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit Jahren wieder in der

gemeinsamen Heimat im Kosovo und ihre in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

Kinder sind allesamt erwachsen. Eine persönliche

Abhängigkeit der Beschwerdeführerin wird – abgesehen von einer allfälligen

finanziellen Abhängigkeit weder geltend gemacht noch ist eine solche gestützt

auf die Akten ersichtlich oder aufgrund der häufigen Rückreisen in ihre Heimat

zu vermuten. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz somit über keine

durch das konventionsrechtliche Recht auf Familienleben geschützten

verwandtschaftlichen Beziehungen.

Folglich mangelt es an einer Rechtsgrundlage, um der

Beschwerdeführerin erneut eine Niederlassungs- oder eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen.

Die Beschwerde ist somit sowohl im

Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).