VB.2024.00516
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00516
18. Dezember 2024Deutsch19 min
(URT.2024.25881)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00516
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erlöschen/Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung
bzw.
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1971 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste
am 17. April 1993 in die Schweiz zu ihrem hier aufenthaltsberechtigten
Ehemann B ein, wo ihr zunächst eine wiederholt verlängerte
Aufenthaltsbewilligung und am 6. Mai 2013 die Niederlassungsbewilligung
erteilt wurde.
Das Ehepaar hat vier gemeinsame Kinder mit Jahrgängen
1992, 1994, 1995 und 1998, welche allesamt in der Schweiz aufenthaltsberechtigt
sind. Am 31. Mai 2018 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung des Ehemannes von A, welcher seit dem 25. Juni
2020 wieder im Kosovo lebt.
Am 2. Februar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland beim Bezirksgericht Dielsdorf Anklage wegen
Sozialhilfebetrugs (Bezug von Sozialhilfegeldern während mehrerer
Auslandaufenthalte) gegen A. Das Gericht wies die Anklage am 20. April
2023 wegen Ungültigkeit zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens und zur
ergänzenden Untersuchung an die Anklagebehörde zurück.
Das Migrationsamt gewährte A am 9. Mai 2023 das
rechtliche Gehör zum Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung sowie zur
Nichterteilung einer neuen ausländerrechtlichen Bewilligung. Das von A am 6. Juni
2023 eingereichte Gesuch um Verlängerung der Kontrollfrist ihrer
Niederlassungsbewilligung nahm das Migrationsamt sinngemäss als Gesuch um
Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung entgegen.
Mit Verfügung vom 25. März 2024 stellte das
Migrationsamt fest, die Niederlassungsbewilligung von A sei erloschen. Das
Migrationsamt wies ihr Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung
bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und A bis am 24. Mai
2024 aus der Schweiz und aus dem Schengenraum weg.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 6. August 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist für A bis zum 7. Oktober 2024.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 9. September
2024.
liess A die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die
Feststellung beantragen, dass ihre Niederlassungsbewilligung nicht erloschen
sei. Eventualiter sei ihr eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Schliesslich sei ihr eine
Parteientschädigung auszurichten.
Am 10. Oktober 2024 liess das Migrationsamt dem
Verwaltungsgericht ein Rückreisevisum von A im hängigen Verfahren zur
Kenntnisnahme zukommen.
Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion
verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. einer
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) ist auf Dauer angelegt;
sie vermittelt den für ausländische Staatsangehörige günstigsten
Aufenthaltsstatus mit gefestigtem Aufenthaltsrecht. Aus dem für die Frage
der Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung massgeblichen
Gesetzesrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) ist ersichtlich, dass
die Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eine minimale
physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet voraussetzt (BGE 145 II 322 E. 2.2; BGr, 18. August 2020, 2C_424/2020, E. 3.1).
Die Niederlassungsbewilligung erlischt gemäss Art. 61 Abs. 1
lit. a AIG und Art. 61 Abs. 2 AIG unter anderem mit der
Abmeldung ins Ausland oder einem mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalt,
wobei sie auf Gesuch hin während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden
kann. Überdies kann die Niederlassungsbewilligung auch schon bei wiederholten
kürzeren Auslandaufenthalten erlöschen, wenn der Wohnsitz oder
Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und lediglich für vorübergehende
Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftszwecke (vgl. Art. 79 Abs. 1
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 [VZAE]) oder zur Unterbrechung des Fristenlaufs im Sinn von
Art. 61 Abs. 2 AIG kurzzeitig in die Schweiz zurückgekehrt wurde (BGE 145 II 322 E. 2.3; BGr, 19. November 2020, 2C_602/2020, E. 4.2.2
und 4.3.1; BGr, 18. August 2020, 2C_424/2020, E. 3.3; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00268, E. 3.2,
und 9. Dezember 2021, VB.2021.00408, E. 2.2). Es handelt sich
typischerweise um Konstellationen, in denen diese Besuche jeweils nur einige
Tage dauern, der grösste Teil der Zeit indes im Ausland verbracht wird. Bei
solchen Verhältnissen sind nicht die verschiedenen Ein- und Ausreisezeitpunkte,
sondern vielmehr der Lebensmittelpunkt das ausschlaggebende Kriterium (BGr, 19. November
2020, 2C_602/2020, E. 4.2.2 und E. 4.3.1, mit Hinweisen; vgl. zum
Ganzen auch VGr, 2. März 2023, VB.2022.00563, E. 2.2).
2.2
Im
Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Beruft sich eine
ausländische Person auf eine Bestimmung des Ausländergesetzes, um daraus einen
Aufenthaltsanspruch abzuleiten, obliegt es der zuständigen Behörde, die
entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und die hierfür notwendigen
Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen.
Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Betroffene ausländische Personen wie
auch an ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte Dritte müssen ausdrücklich an
der Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgebenden
Sachverhalts mitwirken, wobei sie insbesondere zutreffende und vollständige
Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen
müssen (BGr, 18. Februar 2019, 2C_981/2017, E. 3.1;
BGr, 18. August 2017, 2C_118/2017, E. 3.3). Dem strafprozessualen
Schweigerecht kommt dabei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel
keine direkte Bedeutung zu (BGE 140 II 65 E. 3.4.2; BGr, 14. November
2019, 2C_613/2019, E. 2.2).
Haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen
Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann,
obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren
Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3;
VGr, 18. April 2024, VB.2023.00513, E. 2.2).
2.3
Die Beschwerdeführerin
verbrachte unbestritten nie sechs Monate in ihrer Heimat, doch ist zu
überprüfen, in welchen Zeiträumen sie sich im Kosovo aufgehalten hat. Gestützt
auf die Erkenntnisse im laufenden Strafverfahren gehen die Vorinstanzen
namentlich von folgenden Zeiträumen aus:
10.03.2021
bis
16.04.2021
(38 Tage, [ohne 9. April 2021: 37 Tage])
30.04.2021
bis
22.05.2021
(24 Tage)
11.06.2021
bis
15.09.2021
(97 Tage, [ohne 9. August 2021: 96 Tage])
02.11.2021
bis
25.11.2021
(23 Tage)
13.12.2021
bis
19.12.2021
(6 Tage)
25.12.2021
bis
15.01.2022
(22 Tage)
25.01.2022
bis
08.03.2022
(43 Tage)
23.03.2022
bis
03.05.2022
(40 Tage)
17.06.2022
bis
03.09.2022
(78 Tage, [ohne 12. Juli 2022: 77 Tage])
Die Beschwerdeführerin sei überdies
in folgenden Zeiträumen im Besitz von Rückreisevisa gewesen:
20.06.2023
bis
31.08.2023
01.09.2023
bis
30.09.2023
26.10.2023
bis
26.11.2023
22.12.2023
bis
22.01.2024
2.4
Unter Bezugnahme auf die
vorstehenden Daten erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich
anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahmen im Beisein ihres amtlichen
Verteidigers geständig hinsichtlich der ihr in der Anklage vorgeworfenen
Auslandaufenthalte gezeigt. Die seitens ihres Verteidigers eingereichten
Nachweise über medizinische Behandlungen am 9. April 2021, 9. August
2021, 12. Juli 2022 und 19. September 2022 belegten
lediglich, dass sie an den genannten Tagen in der Schweiz verweilt habe, nicht
jedoch, ob sie darüber hinaus hierzulande anwesend gewesen sei. Die
Auslanddaten seien durch die Direktion für internationale Zusammenarbeit im
Bereich der Strafverfolgung und damit von einer vertrauenswürdigen Stelle
ermittelt worden. Bei der klar anmutenden Indizienlage
obliege es der zur Mitwirkung verpflichteten Beschwerdeführerin, den
Gegenbeweis zu erbringen. Insgesamt sei rechtsgenüglich erstellt, dass sie
über längere Zeiträume nicht in der Schweiz anwesend gewesen sei bzw. ihre
Auslandaufenthalte im Kosovo teilweise nur für wenige Tage in der Schweiz
unterbrochen habe. In der Zeit vom Frühling 2021 bis Herbst 2022 habe
sie sich deutlich über die Hälfte der Zeit in ihrem Heimatland aufgehalten.
2.5
Hiergegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe sich erwiesenermassen mitten in den
Zeitabschnitten in der Schweiz aufgehalten, während derer sie angeblich im
Kosovo geweilt haben soll. Dies wecke erhebliche Zweifel am gesamten
Untersuchungsergebnis, seien doch die Auslanddaten, welche die Direktion für
internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung erhoben habe,
offensichtlich nicht vollständig. Ihr angebliches Geständnis diesbezüglich sei
auf eine Drucksituation zurückzuführen, in welcher sie alles akzeptiert habe,
um möglichst rasch aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Die
Unvollständigkeit der Daten sei darauf zurückzuführen, dass sie mehrfach nur
einen Weg ihrer Reise mit dem Flugzeug zurückgelegt habe, die andere Strecke
hingegen mit dem Auto oder Bus gereist sei. Die Beweislast für ihre
Auslandaufenthalte liege bei den Behörden.
2.6
2.6.1
Aktenkundig sind zunächst die durch die Direktion für internationale
Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung ermittelten Ein- und
Ausreisedaten der Beschwerdeführerin. Nebst den vorstehend aufgeführten Daten
sind weitere Einreiseerfassungen der Beschwerdeführerin bekannt, für die das
Datum ihrer jeweiligen vorgängigen Ausreise unklar ist. Es sind folglich nicht
sämtliche Reisen der Beschwerdeführerin in ihre Heimat bekannt. Dies
einerseits, da nicht für das ganze Jahr 2022 Rückreisen bekannt sind, obschon
die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge "immer wieder" in den
Kosovo zu ihrem dort wohnhaften, kranken Ehemann zurückkehrte, und
andererseits, weil die privaten Reisen zum Teil mit dem Auto und/oder Bus
erfolgt sind. Wie die Vorinstanzen zu Recht ausführten, hat die
Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten, bekannten Auslandabwesenheiten an
ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Januar 2023 im Beisein
ihres damaligen Rechtsvertreters bestätigt. Sie gab ferner zu Protokoll, sich
auch vom 26. Oktober bis am 7. Dezember 2022 im Kosovo aufgehalten zu
haben. Auf Nachfrage hin ergänzte sie zum wiederholten Mal, immer wieder in den
Kosovo reisen zu müssen, da ihr Mann krank sei. Zur Wahrnehmung ihrer eigenen
medizinischen Behandlungen müsse sie jedoch wieder in die Schweiz zurückkehren.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin,
gemäss welchen sie ihre Auslandaufenthalte anlässlich ihrer Befragung nur
bestätigt haben will, um schneller aus der Untersuchungshaft entlassen zu
werden, als unglaubwürdig. Zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist
grundsätzlich festzuhalten, dass sie gegenüber der Sozialbehörde mehrfach
falsche Angaben gemacht hat, indem sie dieser bekanntgab, nicht mobil genug zur
Wahrnehmung ihrer Meldepflichten zu sein, während sie stattdessen im Ausland
weilte. Sie gab auch zumindest unpräzise kund, ihren Pass verloren zu haben,
obschon dies nicht der Fall war.
2.6.2
Mit Blick auf die vorstehende Beweislage ist klar ersichtlich und wird
seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie sich regelmässig
immer wieder längere Zeit in ihrem Heimatland Kosovo bei ihrem kranken Ehemann
aufhält. Letzterer lebt in einer durch Erbfall erworbenen
(Familien-)Liegenschaft, was die Beschwerdeführerin dem Polizeirapport vom 12. Januar
2023.
zufolge den Sozialbehörden gegenüber nicht offenlegte. Demgegenüber
bewohnt die Beschwerdeführerin selbst in der Schweiz keine eigene Wohnung mehr,
sondern lebt bei der Familie ihres Sohnes, wo sie sich mit ihrem Enkel ein
Zimmer teilt. Den Ergebnissen der erfolgten Hausdurchsuchung zufolge ist dieses
nur zum Teil mit ihren Sachen belegt.
2.6.3
Bei der dargelegten Ausgangslage ist es der Migrationsbehörde gelungen, die
Vermutung eines schwergewichtigen Auslandaufenthalts der Beschwerdeführerin in
ihrer Heimat (zumindest) seit dem Jahr 2021 so zu verdichten, dass ihr der
Gegenbeweis obliegt. Die Rückweisung der strafrechtlichen Anklage zur näheren
Abklärung der genauen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat
ändert im vorliegenden Verfahren aufgrund der der Beschwerdeführerin
obliegenden Mitwirkungspflicht nichts. Während die Strafbehörde die Schuld der
Beschwerdeführerin zweifellos nachzuweisen hat, ist vorliegend die
Beschwerdeführerin gehalten, Gründe bzw. Sachumstände aufzuzeigen, die es als
überzeugend erscheinen lassen, dass ihr Lebensmittelpunkt in der besagten
Zeitspanne nach wie vor in der Schweiz gelegen ist (vgl. BGr, 18. August
2020, 2C_424/2020, E. 4.3; BGr, 31. Mai 2016, 2C_400/2015, E. 5.1,
mit Hinweisen).
2.6.4
Ein entsprechender Gegenbeweis ist der Beschwerdeführerin jedoch
misslungen. Die von ihr nachgewiesenen vier Arzttermine vermögen für sich
genommen noch keine längeren Anwesenheiten der Beschwerdeführerin in der
Schweiz zu belegen. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass sie selbst
ausführte, gerade für die Wahrnehmung der Termine jeweils zurück in die Schweiz
zu reisen. Anderweitige Nachweise über einen längerfristigen, dauerhaften
Aufenthalt ihrerseits im Land reichte sie hingegen nicht ein, obschon ihr dies
ohne Weiteres möglich gewesen sein musste. Es muss
daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren
Lebensmittelpunkt effektiv bereits seit längerer Zeit weitgehend zurück in den
Kosovo verlegt hatte, wo sie gemeinsam mit ihrem Ehemann lebt(e). Konkret
ist eine überwiegende Auslandabwesenheit der Beschwerdeführerin gestützt auf
die erhobenen Ein- und Ausreisedaten mindestens seit Frühling 2021 zu vermuten.
Ihre Aufenthalte in der Schweiz gründeten demgegenüber hauptsächlich auf der Pflege
der Beziehungen zu ihren hier wohnhaften Kindern und Enkelkindern sowie auf der
Wahrnehmung medizinischer Behandlungen. Unter diesen Umständen ist die
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ab Frühling 2021 erloschen.
3.
3.1
Ist die
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres
Auslandaufenthalts erloschen, ist weder eine direkte Wiedererteilung gestützt
auf Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE (vgl.
BVGr, 11. April 2017, F-139/2016, E. 5.2; VGr, 16. März
2022, VB.2021.00850, E. 2.1, mit ausführlicher Auseinandersetzung mit
gegenteiligen Lehrmeinungen) noch eine vorzeitige Erteilung gestützt auf Art. 34
Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 VZAE möglich, da im einen wie im
anderen Fall ein vorbestehendes und fortbestehendes Anwesenheitsrecht
vorausgesetzt wird (VGr, 25. September 2024, VB.2024.00118, E. 3.1;
VGr, 23. August 2023, VB.2023.00412, E. 1.1; vgl. auch aktuelle Weisungen
und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand am 1. Juni 2024; abrufbar auf
www.sem.admin.ch], Ziff. 3.5.3.2.1).
Da das ursprüngliche Gesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Juni
2023.
datiert, ist die direkte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung
nach dargelegter Rechtslage nicht möglich.
3.2
Gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE ist
eine (erleichterte) Wiederzulassung möglich, sofern der betroffene Ausländer
oder die betroffene Ausländerin früher im Besitz einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung war, der Voraufenthalt in der Schweiz mindestens fünf
Jahre dauerte und nicht bloss vorübergehender Natur war und die freiwillige
Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
Da die Beschwerdeführerin gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen ihren Lebensmittelpunkt bereits im Frühling 2021 zurück in den
Kosovo verlegt hat und keine Anzeichen ersichtlich sind, dass sich seither
etwas an ihrer Lebenssituation geändert hätte, fällt eine erleichterte
Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit
Art. 49 Abs. 1 VZAE ausser Betracht.
3.3
3.3.1
Zu prüfen bleibt, ob im Fall der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles von den Zulassungsvoraussetzungen
gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden kann. Hierbei sind gemäss Art. 31
Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person anhand
der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen
die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein,
vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen.
Bei der Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG handelt es sich aber um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person
muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und
Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.
die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge
haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus,
dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage
darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische
Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und
beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben
hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die
Beziehung der gesuchstellenden ausländischen Person zur Schweiz muss darüber
hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem
anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (BGE 130 II 39 E. 3;
VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615, E. 4.3.1; VGr, 31. Januar
2018, VB.2017.00748/749, E. 3.3).
3.3.2
Ein Härtefall ist im Fall der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen klar
zu verneinen: Die Beschwerdeführerin reiste vor über 30 Jahren erstmals in die
Schweiz ein und verbrachte einen grossen Teil ihres Lebens hier. Allerdings
reiste sie regelmässig in ihre Heimat zurück und verlegte nach dem Dargelegten
auch ihren Lebensmittelpunkt im Jahr 2021 faktisch wieder in den Kosovo, wo ihr
Ehemann lebt, mit welchem sie seit über 30 Jahren verheiratet ist. Bereits
ihre wiederholte Rückkehr und ihre langen Aufenthalte im Kosovo sprechen stark
dafür, dass der Beschwerdeführerin ein Leben in ihrer Heimat nach wie vor
zumutbar ist. Trotz ihrer langjährigen Anwesenheit in der Schweiz verfügt die
Beschwerdeführerin bloss über gebrochene Deutschkenntnisse und es liegen keine
Nachweise vor, gemäss welchen sie je einen Deutschkurs mit anschliessendem
Diplom absolviert hätte. Ihre sprachliche Integration blieb gemessen an ihrer
Aufenthaltsdauer in der Schweiz weit unter den üblichen Erwartungen zurück.
Seit dem Jahr 2020 geht die Beschwerdeführerin überdies keiner Erwerbstätigkeit
mehr nach. Sofern sie diesen Umstand auf die von ihr geltend gemachten
Knieprobleme zurückführt, ist ihr entgegenzuhalten, dass keinerlei Bemühungen
ihrerseits ersichtlich sind, in einem anderen als dem von ihr vormalig
ausgeübten Beruf Fuss zu fassen. Überdies lassen ihre häufigen Reisen in ihre
Heimat, welche sie teilweise selbst im Auto zurückgelegt haben will, an ihrer
Arbeitsunfähigkeit zweifeln. Unter diesen Umständen ist nicht von einer
relevanten Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit in den vergangenen Jahren
auszugehen, weshalb die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin
mangelhaft ist. In finanzieller Hinsicht bezogen die Beschwerdeführerin und
ihre Familie in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen von mehr als Fr. 30'000.-
und somit in nicht unbeachtlichem Ausmass. Überdies ist die Beschwerdeführerin
mit mehr als Fr. 84'000.- verschuldet. Es ist weder erwiesen, dass sie
eine Schuldenberatung in Anspruch nahm, noch, dass sie anderweitige Bemühungen
zur Schuldensanierung unternommen hätte. Ein nicht
unerheblicher Teil der Verschuldung der Beschwerdeführerin ist auf ihre
strafrechtlichen Verfehlungen im Zusammenhang mit durch sie begangenen
Verkehrsregelverletzungen und diesbezüglichen Gerichtsverfahren zurückzuführen.
Von einer unverschuldeten Verschuldung kann daher nicht die Rede sein.
Die Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland sprach die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 23. Januar
2019.
des vorsätzlichen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne
erforderlichen Ausweis schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 150.-. Am 22. März 2021
erliess die Staatsanwaltschaft erneut einen Strafbefehl gegen die
Beschwerdeführerin wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und
bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 70.-.
Obschon die Beschwerdeführerin hiergegen Einsprache erhob, ist ihr
strafrechtlicher Leumund alles andere als ungetrübt, wurden ihr gegenüber doch
drei weitere Strafbefehle wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen erlassen und
ist aktuell ein Verfahren wegen Sozialhilfebetrugs gegen
sie hängig. Aufgrund ihrer mehrfachen Delinquenz können die bis anhin
rechtskräftigen Verurteilungen der Beschwerdeführerin nicht mehr als blosse
Bagatelldelikte erachtet werden. Die soziale Integration der Beschwerdeführerin
in der Schweiz ist ebenfalls mangelhaft, beschränkt sich diese doch auf die
Beziehungen zu ihren hier wohnhaften Kindern und deren Familien. Sonstige
nähere Kontakte zur hiesigen Bevölkerung seitens der Beschwerdeführerin sind
nicht bekannt und werden von ihr auch nicht geltend gemacht. Die
Beschwerdeführerin weist somit erhebliche Integrationsdefizite auf. Angesichts
ihrer häufigen Aufenthalte in ihrer Heimat sowie ihrer daraus folgenden, nach
wie vor starken Verwurzelung im Kosovo ist eine Notlage bzw. ein persönlicher
Härtefall zu verneinen.
4.
Zu prüfen bleiben konventions- und verfassungsmässig
geschützte Beziehungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz gestützt auf Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK):
4.1
Auf das
Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei
nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen
Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,
2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Nicht vom
Recht auf Privatleben erfasst ist hingegen die Wiedererteilung einer bereits
erloschenen Bewilligung (BGE 149 I 66 E. 4.6; BGr, 13. April
2021, 2C_141/2021, E. 2.4).
4.2
Auf das in
denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen,
wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer
Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt
ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der
Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen
Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben,
wobei eine rein finanzielle Abhängigkeit nicht ausreicht (BGE 115 Ib 1 E. 2;
BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; BGr, 19. Juni 2012,
2C_582/2012, E. 2.3).
4.3
Vorliegend
lebt der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit Jahren wieder in der
gemeinsamen Heimat im Kosovo und ihre in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Kinder sind allesamt erwachsen. Eine persönliche
Abhängigkeit der Beschwerdeführerin wird – abgesehen von einer allfälligen
finanziellen Abhängigkeit weder geltend gemacht noch ist eine solche gestützt
auf die Akten ersichtlich oder aufgrund der häufigen Rückreisen in ihre Heimat
zu vermuten. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz somit über keine
durch das konventionsrechtliche Recht auf Familienleben geschützten
verwandtschaftlichen Beziehungen.
Folglich mangelt es an einer Rechtsgrundlage, um der
Beschwerdeführerin erneut eine Niederlassungs- oder eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
Die Beschwerde ist somit sowohl im
Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).