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Entscheid

VB.2024.00517

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00517

5. November 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25782)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00517

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1978, und B, geboren 1979, sind verheiratet, haben einen

2016 geborenen gemeinsamen Sohn, C, leben getrennt und befinden sich in einem

gerichtlichen Eheschutzverfahren. Mit Verfügung vom 29. April 2024

auferlegte die Kantonspolizei Zürich A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG;

LS 351) ein Rayonverbot rund um den Wohnort von B sowie ein Kontaktverbot

gegenüber dieser, dies jeweils für 14 Tage und somit bis zum 15. Mai

2024. Das Gesuch von A um Aufhebung der mit Verfügung vom 29. April 2024

angeordneten Schutzmassnahmen wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts

Horgen (fortan: Zwangsmassnahmengericht Horgen) mit Urteil vom 8. Mai 2024 ab. Die hiergegen erhobene

Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2024 ab,

soweit es darauf eintrat (VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00272).

B. Mit

Urteil vom 15. Mai 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Horgen die

Schutzmassnahmen provisorisch bis zum 1. August 2024. Auf Einsprache durch

A vom 17. Mai 2024 hin hob das Zwangsmassnahmengericht Horgen mit Urteil

vom 23. Mai 2024 die vorläufig verlängerten Gewaltschutzmassnahmen auf.

Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

12. Juli 2024 gut, hob das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom

23. Mai 2024 auf und verlängerte die Gewaltschutzmassnahmen bis zum

1. August 2024 (VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00306). Gegen dieses

Urteil ist am Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten von A hängig.

C.

Mit Verfügung vom 30. August 2024 auferlegte die Kantonspolizei

Zürich A in Anwendung des GSG ein

Rayonverbot gemäss Planbeilage rund um den Wohnort von B sowie ein

Kontaktverbot gegenüber dieser und dem gemeinsamen Sohn C, dies jeweils für 14 Tage

und somit bis zum 13. September 2024.

Erwägungen

II.

Das Gesuch von A

um Aufhebung der mit Verfügung vom 30. August 2024 angeordneten

Schutzmassnahmen wies das Zwangsmassnahmengericht Horgen mit Urteil vom 4. September 2024 ab.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom

8.

September 2024 (Poststempel 9. September 2024) an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die sofortige Aufhebung der

Verfügung vom 30. August 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Das

Zwangsmassnahmengericht Horgen erklärte am 11. September 2024 seinen

Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Gleichzeitig ersuchte sie um Verlängerung der am 30. August 2024

angeordneten Gewaltschutzmassnahmen, weshalb die Eingabe vom 12. September

2024.

zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht Horgen zur Behandlung

weitergeleitet wurde (Prot. S. 3–4). A liess sich in der Folge nicht

mehr vernehmen. Gemäss telefonischer Nachfrage beim Zwangsmassnahmengericht

Horgen vom 28. Oktober 2024 habe die Beschwerdegegnerin auch dort ein

Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen gestellt, welches mit Urteil vom

11.

September 2024 abgewiesen worden sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG

ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des

Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht

ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt

das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt

der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen

Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24).

2.2

Gegenstand des mit der vorliegenden

Beschwerde angefochtenen Urteils vom 4. September 2024 war die

gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 30. August 2024, mit welcher

die Kantonspolizei Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer bis und mit

13.

September 2024 angeordnet hatte. Im Rahmen der gerichtlichen

Beurteilung nach § 5 GSG hatte der Haftrichter zu prüfen, ob die Polizei

die Schutzmassnahmen zu Recht angeordnet hatte, und daraufhin die

Schutzmassnahmen in Abweisung des Gesuchs der gefährdenden Person zu bestätigen

bzw. in Gutheissung des Gesuchs aufzuheben (vgl. VGr, 15. April 2024,

VB.2024.00141, E. 2). Was diese Massnahmen betrifft, ist der

Beschwerdeführer durch das Urteil des Haftrichters mittlerweile nicht mehr

beschwert. Mithin ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung

während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen.

2.3

Auf das Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine

Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand

jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen

Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer

Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2). Auf das

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten, rechtfertigt

sich vorliegend nicht, da sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

stellen (vgl. VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110 und VB.2023.00043, E. 3.2).

2.4

In materieller Hinsicht ist das

Beschwerdeverfahren somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl.

Bertschi, § 21 N. 26, und Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

3.

3.1

Zu prüfen bleiben die Kosten- und

Entschädigungsfolgen gemäss Urteil vom 4. September 2024, ist doch das

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht weiterhin

gegeben. Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei

Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der

Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich

ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die

Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und

Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt bzw. festgesetzt hat

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. auch § 12 Abs. 1 GSG),

so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende

Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, sich mithin unschwer als falsch bzw.

ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dementsprechend nimmt das

Verwaltungsgericht in Fällen, wo ein materieller Entscheid angefochten wurde,

eine summarische Prüfung desselben in der Hauptsache vor (statt vieler VGr,

24.

März 2023, VB.2023.00110 und VB.2023.00043, E. 3.3; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 77 sowie § 17 N. 31).

3.2

3.2.1

Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im

öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung

einer häuslichen Gewaltsituation oder bei Stalking

angeordnet (statt

vieler VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.1, mit Hinweis auf

BGE 134 I 140 E. 2).

3.2.2

Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder

einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird, sei dies durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).

3.2.3

Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit

beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Gemäss Weisung

zum GSG

fallen unter den Begriff des Stalkings Verhaltensweisen wie

zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches

Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik

auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre

Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking

werden. Eine häufige

Erscheinungsform sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere

Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über

Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet (zum Ganzen: VGr,

4.

September 2023, VB.2023.00437, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).

3.2.4

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei

den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten

Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die

Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. b–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1

GSG). Die gefährdende Person kann innert fünf Tagen ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt bereits dann als

erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist

somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei

mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht

haben könnte (VGr, 18. April 2020, VB.2020.00190, E. 3.2.1; Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 29).

3.3

Die

Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen durch die Kantonspolizei Zürich beruhte im

Wesentlichen auf folgendem Sachverhalt: Seit dem Ablauf der vorhergehenden

Gewaltschutzmassnahmen per 1. August 2024 sei der Beschwerdeführer diverse

Male unangemeldet bei der Schule des Sohnes aufgetaucht, habe diesen gegen den

Willen der Beschwerdegegnerin und des Sohnes dort abgeholt und wieder

mitgenommen, sei unangemeldet an Veranstaltungen aufgetaucht, an welchen die

Beschwerdegegnerin und der Sohn teilgenommen hätten, habe die

Beschwerdegegnerin wiederholt tätlich angegangen, indem er ihr am

23.

August 2024 Essen an den Kopf geworfen und sie am 29. August 2024

nach einer Therapiesitzung von hinten umklammert habe, um an ihre Handtasche

bzw. ihr Mobiltelefon zu gelangen. Weiter habe er versucht, diverse Accounts

der Beschwerdegegnerin zu hacken, um so an Informationen zu gelangen oder diese

Accounts zu übernehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin Angst vor dem

Beschwerdeführer habe und ihr Leben einschränke, um diesem nicht zu begegnen.

3.4

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe anlässlich der polizeilichen

Ermittlungen glaubhaft darstellen können, dass der Beschwerdeführer sich zu

mehreren ihrer Social-Media-Accounts unrechtmässig Zugang zu verschaffen

versucht habe. Auch beschreibe die Beschwerdegegnerin glaubhaft, wie der

Beschwerdeführer ihr nach einer Therapiesitzung gefolgt sei und sie tätlich

angegangen habe. Weiter habe sie einen Vorfall an einer Theateraufführung

glaubhaft geschildert, wonach der Beschwerdeführer auf die Beschwerdegegnerin,

ihren Sohn und dessen Freund zugegangen sei und die Beschwerdegegnerin mit

Essen beworfen habe. Diese Vorfälle habe sie erneut anlässlich ihrer

telefonischen Stellungnahme vorgebracht. Die von der Beschwerdegegnerin

glaubhaft gemachten Verhaltensformen seien sowohl je einzeln als auch in ihrer

Gesamtheit als Stalking zu werten. Die geschilderten körperlichen Übergriffe

fielen sodann ohne Weiteres unter den Begriff der häuslichen Gewalt. Aufgrund

der dokumentierten und der Kantonspolizei bekannten Vorgeschichte sowie auf

Basis der von der Beschwerdegegnerin durchaus glaubhaft dargestellten neuen

Vorfälle erschienen die erlassenen Gewaltschutzmassnahmen als gerechtfertigt.

Offensichtlich scheine sich die Situation zwischen den Ehegatten im Hinblick

auf die Gerichtsverhandlung vom 20. September 2024 zuzuspitzen. Die

Rechtmässigkeit der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen vermöge der

Beschwerdeführer mit seiner Version der Geschehnisse nicht umzustossen; auch

die von ihm eingereichten Beilagen seien hierfür nicht tauglich.

3.5

Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den vorinstanzlichen Entscheid als im

Ergebnis unhaltbar bzw. als ohne Weiteres unzutreffend erscheinen lassen würde.

3.5.1

Unbestritten blieben die auf die polizeiliche Einvernahme der

Beschwerdegegnerin vom 30. August 2024 und objektive Beweismittel in Form

diverser Printscreens gestützten vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der

Beschwerdeführer versucht habe, diverse Accounts der Beschwerdegegnerin zu

hacken, um so an Informationen zu gelangen oder diese Accounts zu übernehmen.

3.5.2

Betreffend den Vorfall vom 23. August 2024 an einer Theateraufführung

schilderte die Beschwerdegegnerin anlässlich der genannten Einvernahme, es sei

ca. 20.30 Uhr gewesen, sie seien in einem Halbkreis gesessen und hätten einem

Clown zugeschaut. Die Kinder seien in der ersten Reihe gewesen und sie sei

hinter C auf dem Boden gesessen. Es habe nicht viele Leute gehabt und sie habe

den Beschwerdeführer gesehen. Sie habe zu C gesagt, dass sein Vater hier sei,

und habe versucht, sich klein zu machen, damit er sie nicht sehe. Er habe sie

jedoch gesehen und sei zu ihnen gekommen. Er sei hinter ihr gewesen und habe

ihr sein Essen angeworfen, welches er in den Händen gehalten habe. Das Essen

sei in ihren Haaren und Kleidern gewesen, er habe auch das Gesicht des Kollegen

ihres Sohnes getroffen. Sie sei geschockt gewesen und hätte das nicht erwartet.

Er sei auf ihre Tasche gestanden und sie habe ihm gesagt, er solle loslassen.

Er habe nicht loslassen wollen. Hinter ihr seien eine Frau und ein Mann mit

Kindern gestanden, sie hätten den Beschwerdeführer gefragt, ob er die

Beschwerdegegnerin kenne. Dieser habe darauf ihren Namen, ihr Geburtsdatum und

ihre Adresse angegeben. Der Mann habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen.

Schliesslich habe sie die Polizei angerufen und als sie mit dem Gespräch fertig

gewesen sei, habe die Frau gesagt, dass der Beschwerdeführer weggegangen sei.

Sie habe ihn in kurzer Distanz gesehen, er habe sie angeschaut und provokativ

gelacht.

Dass die Vorinstanz diese Schilderungen als glaubhaft

betrachtete, ist nach einer summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Wie im

Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer auch in seinem Gesuch an die

Vorinstanz um gerichtliche Beurteilung geltend gemacht, er habe sich am

23.

August 2024 zusammen mit seiner Lebenspartnerin D einige Vorstellungen

an einer Theateraufführung in Zürich angeschaut. Als sie die letzte gesehen

hätten, sei plötzlich die Beschwerdegegnerin gekommen, um mit ihnen zu

sprechen. Sie sei wirklich wütend gewesen und es habe so ausgesehen, als ob sie

Drogen genommen hätte. Sie habe zu D gesagt, dass sie Nigger wirklich hasse und

dass sie die Schweiz verlassen solle. Der Beschwerdeführer habe zur

Beschwerdegegnerin gesagt, dass sie aufhören solle, so mit seiner Freundin zu

reden, worauf die Beschwerdegegnerin so wütend geworden sei, dass sie D und den

Beschwerdeführer mit Essen beworfen habe. Dann habe sich ein unbekannter

Schweizer eingemischt und zum Beschwerdeführer und zu D gesagt, dass er Nigger

auch nicht möge, dass sie die Schweiz verlassen und nie wiederkommen sollten.

Er sei sofort mit D nach Hause gegangen. Die Beschwerdegegnerin habe nur

gelacht und gerufen, dass sie ihnen als Nächstes etwas noch Schlimmeres antun

würde.

Diese Schilderung der Ereignisse vom 23. August 2024

durch den Beschwerdeführer erscheint bei summarischer Prüfung als weniger

lebensnah als diejenige der Beschwerdegegnerin. Daran ändert auch das auf D als

Ausstellerin lautende, auf den 25. August 2024 datierte, offenkundig nicht

originalunterzeichnete Schreiben betreffend die Ereignisse vom 23. August

2024.

nichts. Es erweist sich daher nicht als ohne Weiteres unzutreffend, dass

die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, welcher sich als Opfer darstelle, nicht folgte.

3.5.3

Ähnliches kann zum Ereignis vom 29. August 2024 gesagt werden. An

diesem Tag fand eine Familientherapiesitzung in F statt, an welcher nebst dem

Therapeuten die Parteien und ihr Sohn teilnahmen. Die Beschwerdegegnerin gab

dazu in der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2024 zu Protokoll,

der Beschwerdeführer habe sie nach der Sitzung nicht aus dem Haus gehen lassen.

Sie habe darauf den Therapeuten zu Hilfe geholt. Anschliessend seien C und sie

in eine andere Strasse gegangen und sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, er

solle ihnen nicht folgen. Er habe dann gesagt, er könne hingehen, wohin er

wolle. Sie habe ihren Sohn an der Hand gehalten und sie seien weggegangen, da

der Beschwerdeführer so "crazy" ausgesehen habe. Er sei ihnen gefolgt

und habe die Beschwerdegegnerin von hinten gepackt. Er habe ihre Tasche nehmen

wollen, aber sie habe das verhindern können, indem sie sich gebückt habe. Er

habe sie am Arm gepackt und ihr Arm habe weh getan. Sie habe wirklich laut nach

Hilfe geschrien. Er habe dann abgelassen und sei davongerannt. Sie und ihr Sohn

seien dann zur Praxis zurück und sie habe zum Therapeuten gesagt, dass der

Beschwerdeführer sie attackiert habe.

Auch hier ist nach einer summarischen Prüfung nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz diese Schilderungen als glaubhaft betrachtete.

Wie im Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer auch in seinem Gesuch an

die Vorinstanz um gerichtliche Beurteilung geltend gemacht, er sei nach der

Therapiesitzung mit C nach draussen gegangen und aus irgendeinem Grund sei die

Beschwerdegegnerin im Flur geblieben und habe nicht mit nach draussen kommen

wollen. Er habe mit C draussen fünf Minuten gewartet, dann sei sie plötzlich

mit dem Therapeuten herausgekommen und habe zu ihm gesagt, dass er sie nicht

nach draussen gelassen und die Tür festgehalten hätte, was natürlich nicht

gestimmt habe. Der Beschwerdeführer habe sich auf den Weg zurück zum Bahnhof

gemacht, als die Beschwerdegegnerin plötzlich sehr wütend vor ihm aufgetaucht

sei und ihm eine Ohrfeige verpasst habe. Er habe sie angeschrien

("STOP") und sich auf den Weg zum Bahnhof gemacht. Die

Beschwerdegegnerin gab dazu in der telefonischen Befragung vom 3. September

2024.

durch die Vorinstanz an, sie habe dem Beschwerdeführer keine Ohrfeige

gegeben. Der Beschwerdeführer sei ihr gegen ihren Willen nachgelaufen. Es habe

dann ein Handgemenge gegeben, weil der Beschwerdeführer an den Rücken und den

Rucksack der Beschwerdegegnerin gewollt habe. Dabei habe ihre Hand wohl sein

Gesicht berührt.

Auch hier gilt, dass die Schilderung der Ereignisse vom

29.

August 2024 durch den Beschwerdeführer bei summarischer Prüfung als

weniger lebensnah erscheint als diejenige der Beschwerdegegnerin. Daran ändert

auch das im Beschwerdeverfahren und bereits vor der Vorinstanz eingereichte

Videointerview des Beschwerdeführers mit seinem Sohn nichts, wo dieser in

eingeübt wirkender und einsilbiger Weise die Darstellung des Beschwerdeführers

bestätigt. Es erweist sich daher nicht als ohne Weiteres unzutreffend, dass die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch hier nicht folgte.

3.6

Nach dem

Gesagten hält der vorinstanzliche Schluss, die von der Beschwerdegegnerin

glaubhaft geschilderten Verhaltensformen und körperlichen Übergriffe fielen

unter den Begriff des Stalkings und der häuslichen Gewalt, weshalb die von der

Kantonspolizei am 30. August 2024 erlassenen Gewaltschutzmassnahmen

gerechtfertigt gewesen seien (oben, E. 3.4), einer summarischen Prüfung

stand. Das angefochtene Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom

4.

September 2024 erscheint nicht als unhaltbar, weshalb die

Nebenfolgenregelung zu bestätigen ist (vgl. oben, E. 3.1).

3.7

Damit ist

die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abzuschreiben ist.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Sein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat keine Umtriebsentschädigung

beantragt und eine solche stünde ihr mangels besonderer Aufwendungen auch nicht

zu.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'245.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Horgen.