VB.2024.00517
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00517
5. November 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25782)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00517
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber
Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1978, und B, geboren 1979, sind verheiratet, haben einen
2016 geborenen gemeinsamen Sohn, C, leben getrennt und befinden sich in einem
gerichtlichen Eheschutzverfahren. Mit Verfügung vom 29. April 2024
auferlegte die Kantonspolizei Zürich A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG;
LS 351) ein Rayonverbot rund um den Wohnort von B sowie ein Kontaktverbot
gegenüber dieser, dies jeweils für 14 Tage und somit bis zum 15. Mai
2024. Das Gesuch von A um Aufhebung der mit Verfügung vom 29. April 2024
angeordneten Schutzmassnahmen wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts
Horgen (fortan: Zwangsmassnahmengericht Horgen) mit Urteil vom 8. Mai 2024 ab. Die hiergegen erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2024 ab,
soweit es darauf eintrat (VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00272).
B. Mit
Urteil vom 15. Mai 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Horgen die
Schutzmassnahmen provisorisch bis zum 1. August 2024. Auf Einsprache durch
A vom 17. Mai 2024 hin hob das Zwangsmassnahmengericht Horgen mit Urteil
vom 23. Mai 2024 die vorläufig verlängerten Gewaltschutzmassnahmen auf.
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
12. Juli 2024 gut, hob das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom
23. Mai 2024 auf und verlängerte die Gewaltschutzmassnahmen bis zum
1. August 2024 (VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00306). Gegen dieses
Urteil ist am Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten von A hängig.
C.
Mit Verfügung vom 30. August 2024 auferlegte die Kantonspolizei
Zürich A in Anwendung des GSG ein
Rayonverbot gemäss Planbeilage rund um den Wohnort von B sowie ein
Kontaktverbot gegenüber dieser und dem gemeinsamen Sohn C, dies jeweils für 14 Tage
und somit bis zum 13. September 2024.
Erwägungen
II.
Das Gesuch von A
um Aufhebung der mit Verfügung vom 30. August 2024 angeordneten
Schutzmassnahmen wies das Zwangsmassnahmengericht Horgen mit Urteil vom 4. September 2024 ab.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom
8.
September 2024 (Poststempel 9. September 2024) an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die sofortige Aufhebung der
Verfügung vom 30. August 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Das
Zwangsmassnahmengericht Horgen erklärte am 11. September 2024 seinen
Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 die Abweisung der Beschwerde.
Gleichzeitig ersuchte sie um Verlängerung der am 30. August 2024
angeordneten Gewaltschutzmassnahmen, weshalb die Eingabe vom 12. September
2024.
zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht Horgen zur Behandlung
weitergeleitet wurde (Prot. S. 3–4). A liess sich in der Folge nicht
mehr vernehmen. Gemäss telefonischer Nachfrage beim Zwangsmassnahmengericht
Horgen vom 28. Oktober 2024 habe die Beschwerdegegnerin auch dort ein
Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen gestellt, welches mit Urteil vom
11.
September 2024 abgewiesen worden sei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG
ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht
ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt
das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt
der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen
Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24).
2.2
Gegenstand des mit der vorliegenden
Beschwerde angefochtenen Urteils vom 4. September 2024 war die
gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 30. August 2024, mit welcher
die Kantonspolizei Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer bis und mit
13.
September 2024 angeordnet hatte. Im Rahmen der gerichtlichen
Beurteilung nach § 5 GSG hatte der Haftrichter zu prüfen, ob die Polizei
die Schutzmassnahmen zu Recht angeordnet hatte, und daraufhin die
Schutzmassnahmen in Abweisung des Gesuchs der gefährdenden Person zu bestätigen
bzw. in Gutheissung des Gesuchs aufzuheben (vgl. VGr, 15. April 2024,
VB.2024.00141, E. 2). Was diese Massnahmen betrifft, ist der
Beschwerdeführer durch das Urteil des Haftrichters mittlerweile nicht mehr
beschwert. Mithin ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung
während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen.
2.3
Auf das Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine
Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand
jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen
Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer
Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2). Auf das
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten, rechtfertigt
sich vorliegend nicht, da sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
stellen (vgl. VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110 und VB.2023.00043, E. 3.2).
2.4
In materieller Hinsicht ist das
Beschwerdeverfahren somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl.
Bertschi, § 21 N. 26, und Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).
3.
3.1
Zu prüfen bleiben die Kosten- und
Entschädigungsfolgen gemäss Urteil vom 4. September 2024, ist doch das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht weiterhin
gegeben. Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei
Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der
Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich
ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die
Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch
gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und
Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt bzw. festgesetzt hat
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. auch § 12 Abs. 1 GSG),
so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende
Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, sich mithin unschwer als falsch bzw.
ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dementsprechend nimmt das
Verwaltungsgericht in Fällen, wo ein materieller Entscheid angefochten wurde,
eine summarische Prüfung desselben in der Hauptsache vor (statt vieler VGr,
24.
März 2023, VB.2023.00110 und VB.2023.00043, E. 3.3; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 77 sowie § 17 N. 31).
3.2
3.2.1
Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im
öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung
einer häuslichen Gewaltsituation oder bei Stalking
angeordnet (statt
vieler VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.1, mit Hinweis auf
BGE 134 I 140 E. 2).
3.2.2
Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder
einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird, sei dies durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).
3.2.3
Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit
beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Gemäss Weisung
zum GSG
fallen unter den Begriff des Stalkings Verhaltensweisen wie
zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches
Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik
auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre
Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking
werden. Eine häufige
Erscheinungsform sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere
Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über
Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet (zum Ganzen: VGr,
4.
September 2023, VB.2023.00437, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).
3.2.4
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei
den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten
Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die
Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. b–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1
GSG). Die gefährdende Person kann innert fünf Tagen ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt bereits dann als
erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist
somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei
mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht
haben könnte (VGr, 18. April 2020, VB.2020.00190, E. 3.2.1; Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 29).
3.3
Die
Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen durch die Kantonspolizei Zürich beruhte im
Wesentlichen auf folgendem Sachverhalt: Seit dem Ablauf der vorhergehenden
Gewaltschutzmassnahmen per 1. August 2024 sei der Beschwerdeführer diverse
Male unangemeldet bei der Schule des Sohnes aufgetaucht, habe diesen gegen den
Willen der Beschwerdegegnerin und des Sohnes dort abgeholt und wieder
mitgenommen, sei unangemeldet an Veranstaltungen aufgetaucht, an welchen die
Beschwerdegegnerin und der Sohn teilgenommen hätten, habe die
Beschwerdegegnerin wiederholt tätlich angegangen, indem er ihr am
23.
August 2024 Essen an den Kopf geworfen und sie am 29. August 2024
nach einer Therapiesitzung von hinten umklammert habe, um an ihre Handtasche
bzw. ihr Mobiltelefon zu gelangen. Weiter habe er versucht, diverse Accounts
der Beschwerdegegnerin zu hacken, um so an Informationen zu gelangen oder diese
Accounts zu übernehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin Angst vor dem
Beschwerdeführer habe und ihr Leben einschränke, um diesem nicht zu begegnen.
3.4
Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe anlässlich der polizeilichen
Ermittlungen glaubhaft darstellen können, dass der Beschwerdeführer sich zu
mehreren ihrer Social-Media-Accounts unrechtmässig Zugang zu verschaffen
versucht habe. Auch beschreibe die Beschwerdegegnerin glaubhaft, wie der
Beschwerdeführer ihr nach einer Therapiesitzung gefolgt sei und sie tätlich
angegangen habe. Weiter habe sie einen Vorfall an einer Theateraufführung
glaubhaft geschildert, wonach der Beschwerdeführer auf die Beschwerdegegnerin,
ihren Sohn und dessen Freund zugegangen sei und die Beschwerdegegnerin mit
Essen beworfen habe. Diese Vorfälle habe sie erneut anlässlich ihrer
telefonischen Stellungnahme vorgebracht. Die von der Beschwerdegegnerin
glaubhaft gemachten Verhaltensformen seien sowohl je einzeln als auch in ihrer
Gesamtheit als Stalking zu werten. Die geschilderten körperlichen Übergriffe
fielen sodann ohne Weiteres unter den Begriff der häuslichen Gewalt. Aufgrund
der dokumentierten und der Kantonspolizei bekannten Vorgeschichte sowie auf
Basis der von der Beschwerdegegnerin durchaus glaubhaft dargestellten neuen
Vorfälle erschienen die erlassenen Gewaltschutzmassnahmen als gerechtfertigt.
Offensichtlich scheine sich die Situation zwischen den Ehegatten im Hinblick
auf die Gerichtsverhandlung vom 20. September 2024 zuzuspitzen. Die
Rechtmässigkeit der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen vermöge der
Beschwerdeführer mit seiner Version der Geschehnisse nicht umzustossen; auch
die von ihm eingereichten Beilagen seien hierfür nicht tauglich.
3.5
Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den vorinstanzlichen Entscheid als im
Ergebnis unhaltbar bzw. als ohne Weiteres unzutreffend erscheinen lassen würde.
3.5.1
Unbestritten blieben die auf die polizeiliche Einvernahme der
Beschwerdegegnerin vom 30. August 2024 und objektive Beweismittel in Form
diverser Printscreens gestützten vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der
Beschwerdeführer versucht habe, diverse Accounts der Beschwerdegegnerin zu
hacken, um so an Informationen zu gelangen oder diese Accounts zu übernehmen.
3.5.2
Betreffend den Vorfall vom 23. August 2024 an einer Theateraufführung
schilderte die Beschwerdegegnerin anlässlich der genannten Einvernahme, es sei
ca. 20.30 Uhr gewesen, sie seien in einem Halbkreis gesessen und hätten einem
Clown zugeschaut. Die Kinder seien in der ersten Reihe gewesen und sie sei
hinter C auf dem Boden gesessen. Es habe nicht viele Leute gehabt und sie habe
den Beschwerdeführer gesehen. Sie habe zu C gesagt, dass sein Vater hier sei,
und habe versucht, sich klein zu machen, damit er sie nicht sehe. Er habe sie
jedoch gesehen und sei zu ihnen gekommen. Er sei hinter ihr gewesen und habe
ihr sein Essen angeworfen, welches er in den Händen gehalten habe. Das Essen
sei in ihren Haaren und Kleidern gewesen, er habe auch das Gesicht des Kollegen
ihres Sohnes getroffen. Sie sei geschockt gewesen und hätte das nicht erwartet.
Er sei auf ihre Tasche gestanden und sie habe ihm gesagt, er solle loslassen.
Er habe nicht loslassen wollen. Hinter ihr seien eine Frau und ein Mann mit
Kindern gestanden, sie hätten den Beschwerdeführer gefragt, ob er die
Beschwerdegegnerin kenne. Dieser habe darauf ihren Namen, ihr Geburtsdatum und
ihre Adresse angegeben. Der Mann habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen.
Schliesslich habe sie die Polizei angerufen und als sie mit dem Gespräch fertig
gewesen sei, habe die Frau gesagt, dass der Beschwerdeführer weggegangen sei.
Sie habe ihn in kurzer Distanz gesehen, er habe sie angeschaut und provokativ
gelacht.
Dass die Vorinstanz diese Schilderungen als glaubhaft
betrachtete, ist nach einer summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Wie im
Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer auch in seinem Gesuch an die
Vorinstanz um gerichtliche Beurteilung geltend gemacht, er habe sich am
23.
August 2024 zusammen mit seiner Lebenspartnerin D einige Vorstellungen
an einer Theateraufführung in Zürich angeschaut. Als sie die letzte gesehen
hätten, sei plötzlich die Beschwerdegegnerin gekommen, um mit ihnen zu
sprechen. Sie sei wirklich wütend gewesen und es habe so ausgesehen, als ob sie
Drogen genommen hätte. Sie habe zu D gesagt, dass sie Nigger wirklich hasse und
dass sie die Schweiz verlassen solle. Der Beschwerdeführer habe zur
Beschwerdegegnerin gesagt, dass sie aufhören solle, so mit seiner Freundin zu
reden, worauf die Beschwerdegegnerin so wütend geworden sei, dass sie D und den
Beschwerdeführer mit Essen beworfen habe. Dann habe sich ein unbekannter
Schweizer eingemischt und zum Beschwerdeführer und zu D gesagt, dass er Nigger
auch nicht möge, dass sie die Schweiz verlassen und nie wiederkommen sollten.
Er sei sofort mit D nach Hause gegangen. Die Beschwerdegegnerin habe nur
gelacht und gerufen, dass sie ihnen als Nächstes etwas noch Schlimmeres antun
würde.
Diese Schilderung der Ereignisse vom 23. August 2024
durch den Beschwerdeführer erscheint bei summarischer Prüfung als weniger
lebensnah als diejenige der Beschwerdegegnerin. Daran ändert auch das auf D als
Ausstellerin lautende, auf den 25. August 2024 datierte, offenkundig nicht
originalunterzeichnete Schreiben betreffend die Ereignisse vom 23. August
2024.
nichts. Es erweist sich daher nicht als ohne Weiteres unzutreffend, dass
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, welcher sich als Opfer darstelle, nicht folgte.
3.5.3
Ähnliches kann zum Ereignis vom 29. August 2024 gesagt werden. An
diesem Tag fand eine Familientherapiesitzung in F statt, an welcher nebst dem
Therapeuten die Parteien und ihr Sohn teilnahmen. Die Beschwerdegegnerin gab
dazu in der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2024 zu Protokoll,
der Beschwerdeführer habe sie nach der Sitzung nicht aus dem Haus gehen lassen.
Sie habe darauf den Therapeuten zu Hilfe geholt. Anschliessend seien C und sie
in eine andere Strasse gegangen und sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, er
solle ihnen nicht folgen. Er habe dann gesagt, er könne hingehen, wohin er
wolle. Sie habe ihren Sohn an der Hand gehalten und sie seien weggegangen, da
der Beschwerdeführer so "crazy" ausgesehen habe. Er sei ihnen gefolgt
und habe die Beschwerdegegnerin von hinten gepackt. Er habe ihre Tasche nehmen
wollen, aber sie habe das verhindern können, indem sie sich gebückt habe. Er
habe sie am Arm gepackt und ihr Arm habe weh getan. Sie habe wirklich laut nach
Hilfe geschrien. Er habe dann abgelassen und sei davongerannt. Sie und ihr Sohn
seien dann zur Praxis zurück und sie habe zum Therapeuten gesagt, dass der
Beschwerdeführer sie attackiert habe.
Auch hier ist nach einer summarischen Prüfung nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz diese Schilderungen als glaubhaft betrachtete.
Wie im Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer auch in seinem Gesuch an
die Vorinstanz um gerichtliche Beurteilung geltend gemacht, er sei nach der
Therapiesitzung mit C nach draussen gegangen und aus irgendeinem Grund sei die
Beschwerdegegnerin im Flur geblieben und habe nicht mit nach draussen kommen
wollen. Er habe mit C draussen fünf Minuten gewartet, dann sei sie plötzlich
mit dem Therapeuten herausgekommen und habe zu ihm gesagt, dass er sie nicht
nach draussen gelassen und die Tür festgehalten hätte, was natürlich nicht
gestimmt habe. Der Beschwerdeführer habe sich auf den Weg zurück zum Bahnhof
gemacht, als die Beschwerdegegnerin plötzlich sehr wütend vor ihm aufgetaucht
sei und ihm eine Ohrfeige verpasst habe. Er habe sie angeschrien
("STOP") und sich auf den Weg zum Bahnhof gemacht. Die
Beschwerdegegnerin gab dazu in der telefonischen Befragung vom 3. September
2024.
durch die Vorinstanz an, sie habe dem Beschwerdeführer keine Ohrfeige
gegeben. Der Beschwerdeführer sei ihr gegen ihren Willen nachgelaufen. Es habe
dann ein Handgemenge gegeben, weil der Beschwerdeführer an den Rücken und den
Rucksack der Beschwerdegegnerin gewollt habe. Dabei habe ihre Hand wohl sein
Gesicht berührt.
Auch hier gilt, dass die Schilderung der Ereignisse vom
29.
August 2024 durch den Beschwerdeführer bei summarischer Prüfung als
weniger lebensnah erscheint als diejenige der Beschwerdegegnerin. Daran ändert
auch das im Beschwerdeverfahren und bereits vor der Vorinstanz eingereichte
Videointerview des Beschwerdeführers mit seinem Sohn nichts, wo dieser in
eingeübt wirkender und einsilbiger Weise die Darstellung des Beschwerdeführers
bestätigt. Es erweist sich daher nicht als ohne Weiteres unzutreffend, dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch hier nicht folgte.
3.6
Nach dem
Gesagten hält der vorinstanzliche Schluss, die von der Beschwerdegegnerin
glaubhaft geschilderten Verhaltensformen und körperlichen Übergriffe fielen
unter den Begriff des Stalkings und der häuslichen Gewalt, weshalb die von der
Kantonspolizei am 30. August 2024 erlassenen Gewaltschutzmassnahmen
gerechtfertigt gewesen seien (oben, E. 3.4), einer summarischen Prüfung
stand. Das angefochtene Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom
4.
September 2024 erscheint nicht als unhaltbar, weshalb die
Nebenfolgenregelung zu bestätigen ist (vgl. oben, E. 3.1).
3.7
Damit ist
die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufgrund der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat keine Umtriebsentschädigung
beantragt und eine solche stünde ihr mangels besonderer Aufwendungen auch nicht
zu.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'245.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Horgen.