VB.2024.00518
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00518
13. März 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26088)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00518
Urteil
der 4.
Kammer
vom 13. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
Amt für Jugend und
Berufsberatung, Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Stipendien,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1986 und wohnhaft in Basel, stellte am 12. Mai 2022 beim Amt für
Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich ein Gesuch um Ausrichtung von
Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2022/2023. Hierbei gab er an, per
Herbst 2022 ein Studium in Informatik an der Hochschule B aufnehmen zu
wollen. Am 15. August 2022 stellte er ein weiteres Gesuch für denselben
Studiengang im Ausbildungsjahr 2023/2024.
Das Amt für Jugend und Berufsberatung wies beide Gesuche von
A mit separaten Verfügungen vom 9. Februar 2023 ab, da dieser bereits zwei
Ausbildungen erfolglos beendet oder abgebrochen habe.
B. Eine
hiergegen am 16. Februar 2023 erhobene Einsprache von A wies das Amt für
Jugend und Berufsberatung mit separaten Einspracheentscheiden vom 15. Juni
2023 ab.
C. Einen
am 24. Mai 2023 erhobenen Rechtsverzögerungsrekurs von A schrieb die
Bildungsdirektion des Kantons Zürich am 23. Juni 2023 als gegenstandslos
geworden ab, nachdem die Einspracheentscheide des Amts für Jugend und
Berufsbildung mittlerweile ergangen waren (Verfahren R-2023-0140).
Erwägungen
II.
A erhob am 19. Juli 2023 Rekurs gegen die
Einspracheentscheide des Amts für Jugend und Berufsberatung vom 15. Juni
2023.
und beantragte im Wesentlichen deren Aufhebung und die Ausrichtung der
beantragten Ausbildungsbeiträge. Die Bildungsdirektion eröffnete daraufhin zwei
Verfahren (R-2023-0183 betreffend das Ausbildungsjahr 2022/2023 und R-2023-0184
betreffend das Ausbildungsjahr 2023/2024). Mit Verfügung vom 4. Juli 2024
vereinigte sie die Verfahren (Dispositiv-Ziff. I), wies die Rekurse von A
ab (Dispositiv-Ziff. II und III) und nahm die Kosten des Verfahrens auf
die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 7. September 2024 erhob A hiergegen Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
der Bildungsdirektion vom 4. Juli 2024 und die Ausrichtung der beantragten
Ausbildungsbeiträge für die Ausbildungsjahre 2022/2023 und 2023/2024. Ausserdem
beantragte er die Feststellung, dass es sich bei § 17f des
Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1) um eine
verwaltungsrechtliche Sanktion handle, die im Widerspruch zu übergeordneten
Gesetzen stehe, und dass dem Amt für Jugend und Berufsbildung untersagt werde,
§ 17f Abs. 2 BiG auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor
Inkrafttreten des Bildungsgesetzes abschliessend realisiert haben. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 10. September 2024 setzte der
stellvertretende Abteilungsvorsitzende A eine 10-tägige Frist zum Nachweis
seiner Mittellosigkeit an. Die Bildungsdirektion verzichtete am
13.
September 2024 auf Vernehmlassung. A reichte am 22. September
2024.
eine Stellungnahme zu seiner Mittellosigkeit ein. Das Amt für Jugend und
Berufsberatung beantragte am 23. September 2024 die Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Bildungsdirektion über Anordnungen des Amts für Jugend und Berufsbildung auf
dem Gebiet des Ausbildungsbeitragsrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2], § 18 Abs. 1 BiG und § 31 der
Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 [LS 416.1;
in Kraft seit 1. Januar 2021]).
1.2
Soweit die Anträge des Beschwerdeführers
betreffend § 17f BiG als Feststellungsanträge oder gar Anträge auf eine
abstrakte Normenkontrolle zu verstehen sind, ist hierauf nicht einzutreten. Ein
schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung, dass § 17f BiG eine
verwaltungsrechtliche Sanktion oder ein administrativer Rechtsnachteil sei und
gegen übergeordnetes Recht verstosse, welches über das Interesse an der im
Hauptantrag geforderten Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gewährung
der Ausbildungsbeiträge für die Ausbildungsjahre 2022/2023 und 2023/2024
hinausgeht, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. VGr,
9.
November 2023, VB.2023.00460, E. 1.3). Sodann können kantonale
Gesetze in einem abstrakten Normenkontrollverfahren nicht beim
Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 79 Abs. 2 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]; BGr, 3. April
2017, 2C_756/2015, E. 1.2.2).
Ebenso wenig ist auf den Antrag einzutreten, dass dem
Beschwerdegegner untersagt werden solle, § 17f Abs. 2 BiG auf
Sachverhalte anzuwenden, die sich vor seinem Inkrafttreten abschliessend
verwirklicht haben. Das Verwaltungsgericht ist nicht (Ober-)Aufsichtsbehörde
über den Beschwerdegegner oder die Bildungsdirektion (vgl. VGr, 4. März
2024, VB.2024.00074, E. 2) und kann ihnen deshalb auch keine abstrakten
Weisungen zur Rechtsanwendung ausserhalb des vorliegenden Verfahrens erteilen.
1.3
Da die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit den genannten
Einschränkungen auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
§ 17f Abs. 2 BiG sieht vor, dass eine auszubildende Person den Anspruch auf
Beiträge verliert, wenn sie nach Erfüllung der Schulpflicht zwei Ausbildungen
abgebrochen oder erfolglos beendet hat. Diese Norm trat am 1. Januar 2021
in Kraft (vgl. OS 71, 483 und OS 75, 425) und ersetzte die zuvor in
§ 24 Abs. 3 der Stipendienverordnung vom 15. September 2004
(StipendienV, OS 59, 263; in Kraft bis zum 31. Dezember 2020)
vorgesehene Regel, wonach bei wiederholtem Wechsel der Ausbildung oder
Fachrichtung oder bei einem Wechsel nach weit fortgeschrittener Studiendauer
die Beiträge vollumfänglich verweigert werden konnten (vgl. hierzu auch ABl
2015-02-20 Meldungsnummer 00102073, Erläuternder Bericht, Ziff. 8,
§ 17f BiG).
2.2
Aus der
vom Beschwerdeführer mit seinen Gesuchen eingereichten Aufstellung zu den von
ihm absolvierten Schulen und Ausbildungen ergibt sich, dass er im Jahr 2003 die
Sekundarschule abschloss, danach von 2004 bis 2007 erfolgreich eine Lehre als …
absolvierte und im Jahr 2008 die Berufsmaturität erlangte. In der Folge
studierte er von September 2010 bis Juli 2012 an der Hochschule B im
Studiengang C und vom September 2013 bis November 2015 an der
Fachhochschule D im Studiengang E, wobei er in beiden Studiengängen
keinen Abschluss erwarb. Folglich ist der vorinstanzliche Schluss, dass der
Beschwerdeführer nach Erfüllung der Schulpflicht zwei Ausbildungen abgebrochen
oder nicht erfolgreich beendet hat, nicht zu beanstanden.
2.3
Strittig
ist, inwiefern § 17f Abs. 2 BiG einen Anspruch auf
Ausbildungsbeiträge ausschliesst, wenn der Abbruch von zwei Ausbildungen – wie
hier – vollständig vor dem Inkrafttreten dieser Norm am 1. Januar 2021
erfolgte.
2.3.1
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echter und unechter Rückwirkung.
Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz bei der Anwendung neuen
Rechts an ein Ereignis anknüpft, das sich vor dessen Inkrafttreten ereignet hat
und das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist. Diese
echte Rückwirkung ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die
Rückwirkung ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar
ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu
stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse
dient und wohlerworbene Rechte respektiert. Bei der unechten Rückwirkung wird
auf Verhältnisse abgestellt, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts
entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern
(sogenannte Dauersachverhalte). Die unechte Rückwirkung gilt grundsätzlich als
zulässig, soweit ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 144 I 81 E. 4.1, BGE 138 I 189 E. 3.4; BGr, 27. April 2022,
2C_1005/2021, E. 4.1). Keine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung
des neuen Gesetzes liegt zudem vor, wenn ein Gesetz für Sachverhalte Geltung
beansprucht, die nach seinem Inkrafttreten eingetreten sind, dabei aber
ergänzend auch gewisse Tatsachen berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten
eingetreten sind (sog. Rückanknüpfung; BGE 144 I 81 E. 4.1 mit
zahlreichen Hinweisen, 119 V 200 E. 5c/dd; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 282).
2.3.2
Im vorliegenden Fall beansprucht das revidierte Bildungsgesetz keine
Geltung für die Gesuche betreffend Ausbildungsjahre vor seinem Inkrafttreten am
1.
Januar 2021 (vgl. die Übergangsbestimmung in § 27 Abs. 1 BiG). Es stellt somit mit § 17f Abs. 2 BiG lediglich für Gesuche
betreffend Ausbildungsjahre, die nach dem 1. Januar 2021 beginnen (pro
futuro), eine Voraussetzung auf, die sich auf Tatsachen (namentlich
Ausbildungsabbrüche oder erfolglose Beendigungen von Ausbildungen) bezieht, die
sich auch schon vor dem 1. Januar 2021 ereignet haben können. Damit liegt
keine echte Rückwirkung vor, sondern eine grundsätzlich zulässige
Rückanknüpfung. Ohnehin musste der Beschwerdeführer auch schon aufgrund des zum
Zeitpunkt der Studienabbrüche in Kraft stehenden § 24 Abs. 3 StipendienV mit einem Ausschluss von zukünftigen Ausbildungsbeiträgen rechnen.
Diese Bestimmung räumte den Behörden im Vergleich zur Regelung von § 17f Abs. 2 BiG zwar einen Ermessenspielraum ein, sah aber ebenfalls vor, dass
bei wiederholten Studienabbrüchen Ausbildungsbeiträge verweigert werden können.
Schliesslich dürfen Private grundsätzlich nicht auf den Fortbestand eines
geltenden Gesetzes vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision rechnen (BGE 145 II 140 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 641).
2.4
Nach dem
Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer eine der Anspruchsberechtigungen des
Bildungsgesetzes nicht und erhält deshalb keine Ausbildungsbeiträge. Dies ist
keine Rückforderung oder Verweigerung der Auszahlung von bereits zugesprochenen
Beiträgen, weshalb es sich bei diesem Entscheid auch nicht um eine "verwaltungsrechtliche
Sanktion" oder einen "administrativen Rechtsnachteil" handelt
(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1440 und 1523 ff.).
2.5
Schliesslich
legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern § 17f Abs. 2 BiG gegen
übergeordnetes Recht verstossen soll, und ist dies auch nicht ersichtlich.
Weder die Kantonsverfassung noch das Bundesrecht räumen ihm ein unbeschränktes
Recht auf Ausbildungsbeiträge ein. Die interkantonale Vereinbarung zur
Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 (Beitritt des
Kantons Zürich per 1. Januar 2016, vgl. Gesetz über den Beitritt zur
interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
[Stipendienkonkordat] vom 27. April 2015 [LS 416.3], in welchem die
Vereinbarung im vollen Wortlaut angehängt ist) sieht als Minimalstandard nur
vor, dass die Kantone – die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen vorbehalten –
Ausbildungsbeiträge für die erste beitragsberechtigte Ausbildung
entrichten müssen (Art. 10 Abs. 1 Stipendienkonkordat). Die
Verweigerung von Ausbildungsbeiträgen nach zwei abgebrochenen
Ausbildungen, wie sie § 17f Abs. 2 BiG vorsieht, erfüllt diese
harmonisierungsrechtliche Mindestanforderung. Das Bundesrecht sieht hierzu
keine weiteren Regelungen vor, da der Bund im Bereich der Ausbildungsbeiträge
einzig die Harmonisierung der kantonalen Vorgaben fördert, selbst jedoch nicht
gesetzgeberisch (harmonisierend) tätig wird (vgl. hierzu Art. 66 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 4 des
Ausbildungsbeitragsgesetzes vom 12. Dezember 2014 [SR 416.0]; ferner
Konrad Sahlfeld, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 66 BV N. 15).
3.
3.1
Bei dieser
Ausgangslage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Begründung der
Vorinstanz, wonach auch § 16 Abs. 1 BiG der Gewährung von
Ausbildungsbeiträgen an den Beschwerdeführer entgegenstehe, weil dieser mangels
tatsächlicher Aufnahme der Ausbildung, für welche er Ausbildungsbeiträge
beantragte, nicht als auszubildende Person im Sinn dieser Norm gelte. Ebenso
muss nicht auf weitere hier möglicherweise nicht erfüllte Voraussetzungen für
die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (bspw. der stipendienrechtliche Wohnsitz
des im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Beschwerdeführers) eingegangen werden. Da
der Beschwerdeführer nach Erfüllung seiner Schulpflicht zwei Ausbildungen
abgebrochen hat, stehen ihm nach § 17f Abs. 2 BiG keine
Ausbildungsbeiträge zu und ist die Beschwerde deshalb, soweit auf sie
einzutreten ist (vgl. E. 1.2), abzuweisen.
3.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
3.3
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann offenbleiben,
weil sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erweist. Der Beschwerdeführer
erfüllt klar (mindestens) eine Voraussetzung für den Bezug von
Ausbildungsbeiträgen nicht.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.