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Entscheid

VB.2024.00521

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00521

23. Oktober 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25739)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00521

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA (aufschiebende Wirkung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1999 geborener Staatsangehöriger Österreichs, reiste im Februar 2007 gemeinsam

mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern in die Schweiz ein, wo ihm im

Rahmen des Familiennachzugs zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA

und im Februar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurden.

Zwischen Oktober 2013 und Juli 2017 wurde A gemeinsam mit

seiner Familie von der öffentlichen Hand unterstützt; von Anfang August 2017

bis Ende Februar 2021 bezog er allein rund Fr. 80'000.- Sozialhilfe.

Nachdem er sodann bereits als Jugendlicher erstmals strafrechtlich in

Erscheinung getreten war, wurde A zwischen September 2017 und Februar 2019 in

vier Straferkenntnissen zu insgesamt 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit, davon

bedingt vollziehbar 240 Stunden, einer bedingten Geldstrafe in Höhe von

60 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer bedingten Freiheitsstrafe von

90 Tagen sowie Bussen in Höhe von Fr. 800.- verurteilt. Vor diesem

Hintergrund verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich ihm mit Verfügung

vom 29. Oktober 2019 die (weitere) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und wies ihn aus der Schweiz weg. Hiergegen gelangte A

vergeblich bis ans Verwaltungsgericht (VGr, 26. August 2021,

VB.2021.00267), worauf ihm das Migrationsamt eine Ausreisefrist bis

10. Dezember 2021 ansetzte.

Noch während des

Rechtsmittelverfahrens war A des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der

einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, des Vergehens

gegen das Waffengesetz, der versuchten Nötigung, der geringfügigen

Sachbeschädigung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

für schuldig befunden und – unter Widerruf des bedingten Vollzugs der früher

ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafe sowie unter Einbezug Letzterer – mit

einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten als Gesamtstrafe belegt

worden. Darüber hinaus wurde er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von

20 Tagen und einer Busse von insgesamt Fr. 900.- belegt wegen Führens

eines Motorfahrzeugs ohne Führer- und ohne Fahrzeugausweis und wegen einer

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

B. Auf Ende November 2021 meldete sich A nach Deutschland ab; er hielt sich jedoch eigenen Angaben

zufolge immer wieder in der Schweiz auf, um seine Familie und seine Freundin zu

besuchen. Anfang August 2023 kehrte er in die Schweiz zurück, wo er am

24. August 2023 um eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur

Stellensuche nachsuchte und am 30. August 2023 einen Arbeitsvertrag

"Arbeit auf Abruf" als Hilfsmonteur abschloss bzw. am 30. Juni

2024 einen solchen als "Handleger" im Stundenlohn.

C. Mit

Beschluss und Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Mai 2024 wurde

A unter anderem wegen Landfriedensbruchs, mehrfacher vorsätzlicher grober Verletzung

der Verkehrsregeln, vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem

Zustand, vorsätzlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und mehrfacher

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich belangt. Das

Strafgericht widerrief den bedingten Vollzug der früher ausgesprochenen

Freiheitsstrafen von 8 Monaten und 20 Tagen und verhängte gegenüber A eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten, eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen und

eine Busse von Fr. 1'500.-. Der Vollzug von 9 Monaten Freiheitsstrafe

wurde angeordnet und für die restlichen 11 Monate der Vollzug bedingt

aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren.

D. Mit

Verfügung vom 15. August 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und hielt den Genannten an,

die Schweiz bis spätestens am 30. September 2024 zu verlassen; einem

allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 3. September 2024 bei der

Sicherheitsdirektion und ersuchte insbesondere um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Dieses Gesuch wies die

Sicherheitsdirektion mit Zwischenentscheid vom 4. September 2024

(Ziff. 3) ab.

III.

Am 9. September 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei Ziff. 3

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. September 2024 aufzuheben

und die aufschiebende Wirkung seines Rekurses vom 3. September 2024

wiederherzustellen.

Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2024 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung

gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe, und verpflichtete diesen

wegen Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur Leistung einer Kaution

von Fr. 1'570.-. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. September

2024.

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Gegen

selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den

Ausstand betreffen (Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG, SR 173.110]), ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht –

abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b

BGG – nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG;

siehe dazu auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19a N. 44 ff. und 48).

Die Verpflichtung einer ausländischen Person, die Schweiz

zu verlassen und das Ergebnis des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland

abzuwarten, bildet grundsätzlich nur dann einen nicht wieder gutzumachenden

rechtlichen Nachteil, wenn in der Sache selber ein Rechtsanspruch auf

Anwesenheit besteht bzw. ein solcher zumindest vertretbar dargetan wird (vgl. BGr, 20. August 2024, 2C_91/2024, E. 1.3.1 mit

Hinweis, auch zum Folgenden). Da sich der Beschwerdeführer in vertretbarer

Weise auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr

Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) stützen und

ein Eingriff in sein Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten und als EU-Bürger

einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann, ist die Voraussetzung von (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie) Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt

und die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid betreffend die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung des Rekurses zulässig.

2.

2.1

Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses

aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und die

bzw. der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen

gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG).

2.2

Bei der

Verweigerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung handelt es sich um eine

negative Verfügung; die aufschiebende Wirkung des dagegen erhobenen

Rechtsmittels führt deshalb nicht dazu, dass der um Bewilligung ersuchenden

Person bereits vor Rechtskraft des Bewilligungsentscheids ein Aufenthaltsrecht

zukommt. Dies ist nur aufgrund ausdrücklicher vorsorglicher Massnahmen

zulässig, wobei Anordnungen, die praktisch auf eine Vorwegnahme des

Endentscheids hinauslaufen, vorbehältlich ausserordentlicher Verhältnisse nicht

angeordnet werden sollen. Art. 17 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) konkretisiert diese Grundsätze für den Fall, dass eine

Person, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist ist,

nachträglich ein Bewilligungsgesuch stellt: Der Bewilligungsentscheid ist

grundsätzlich im Ausland abzuwarten (Abs. 1). Nur wenn die

Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, kann die zuständige

Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (Abs. 2), wobei

sich das verfassungskonform auszuübende Ermessen je nach den Umständen zu einem

Anspruch verdichten kann (vgl. zum Ganzen BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017,

E. 4 mit Hinweisen).

Auf Personen, die gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen

einen Aufenthaltsanspruch geltend machen, ist Art. 17 AIG jedoch in aller

Regel nicht anwendbar (BGr, 13. Februar 2009, 2C_35/2009, E. 6.4;

Tobias Grasdorf-Meyer, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer-

und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 17 N. 3),

da die in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens ausgestellten Bewilligungen

nach der Rechtsprechung nicht rechtsbegründenden, sondern bloss

deklaratorischen Charakter haben. Dieser entbindet die ausländische Person zwar

nicht davon, sich bei den Behörden zu melden und das erforderliche

Ausweispapier zu beschaffen. Der jeweilige Ausweis bestätigt aber nur, dass die

bzw. der Betroffene die Voraussetzungen des Freizügigkeitsabkommens tatsächlich

erfüllt. Er attestiert das Anwesenheitsrecht im konkreten Fall. Die Bewilligung

muss erteilt werden, falls die staatsvertraglichen Voraussetzungen erfüllt

sind; durch den fehlenden Ausweis allein wird der Aufenthalt nicht illegal (BGE 136 II 329 E. 2.2, 134 IV 57 E. 4). Die aufschiebende Wirkung

eines gegen die Bewilligungserteilung erhobenen Rechtsmittels verschafft der um

Bewilligung nachsuchenden Person daher grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht

während des Verfahrens. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

jedenfalls dann, wenn nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

an eine Person im Raum steht, gegen die zuvor eine Entfernungsmassnahme im Sinn

von Art. 5 Anhang I FZA vollstreckt wurde und die (faktisch) um

Wiedererwägung des betreffenden Entscheids ersucht (BGr, 30. Mai 2017,

2C_253/2017, E. 4.5 f.; weitergehend VGr, 25. Oktober 2017,

VB.2017.00558, E. 2).

2.3

Im Fall

des Beschwerdeführers erkannte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

26.

August 2021 im Verfahren VB.2021.00267, dass dem damals seit Jahren

erwerbslosen und von der Sozialhilfe abhängigen Beschwerdeführer kein

freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz mehr zukomme,

sodass eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausser Betracht

falle. Ihm gegenüber wurde mit anderen Worten kein Bewilligungswiderruf bzw.

keine Entfernungsmassnahme im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA verfügt,

sondern das Erlöschen bzw. Fehlen des Freizügigkeitsrechts festgestellt.

Entsprechend prüfte der Beschwerdegegner in der Ausgangsverfügung auch nicht, ob

beim Beschwerdeführer nach der Wiedereinreise Gründe für eine Wiedererwägung

der damaligen Wegweisungsverfügung gegeben seien, sondern ging von einem Gesuch

um Neuerteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche

bzw. zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus

(vgl. Art. 4 und Art. 6 FZA in Verbindung mit 2 Abs. 1 und

Art. 6 Anhang I FZA).

Bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der

Ausgangsverfügung betreffend die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA kommt dem Beschwerdeführer daher ein Anwesenheitsrecht zu, sodass

Art. 17 AIG nicht zur Anwendung gelangt. Zu prüfen ist folglich nicht, ob

bei ihm die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, sondern ob

besondere Gründe für den strittigen Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen

bzw. vorlagen.

2.4

2.4.1

Bei den in § 25 Abs. 3 VRG genannten besonderen Gründen handelt

es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu

konkretisieren ist. Dabei müssen qualifizierte und überzeugende Gründe

vorliegen, um im Einzelfall von der gesetzgeberischen Konzeption abzuweichen

(vgl. VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 2 mit Hinweisen).

Weil bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung die

Anordnung vollstreckbar wird, bevor die Rekursinstanz deren Rechtmässigkeit

überprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die

aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Dieser Nachteil kann etwa in einer

unmittelbaren und schweren Bedrohung hochwertiger Güter des Einzelnen oder des

Staates bestehen (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25

N. 25 f.).

Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem

zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die "gegenteilige Anordnung" als

verhältnismässig erweist. Die mit einer solchen Anordnung verbundenen Wirkungen

müssen zur Erreichung der "besonderen Gründe" geeignet, erforderlich

und den Betroffenen zumutbar sein (Kiener, § 25 N. 28).

2.4.2

Gemäss der Vorinstanz erwirkte der Beschwerdeführer seit 2017 insgesamt

sechs strafrechtliche Verurteilungen und liess damit erkennen, dass er sich

nicht an die Rechtsordnung hält. Das sich hieraus ergebende gewichtige

öffentliche Interesse, die Bevölkerung der Schweiz vor dem Beschwerdeführer,

einem Wiederholungstäter, zu schützen, werde durch die von ihm aufgeführten

Gründe gegen ein Abwarten des Entscheids im Ausland nicht aufgewogen.

2.4.3

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor

Verwaltungsgericht zu Recht vor, dass den fünf strafrechtlichen Verurteilungen,

die er vor seiner Ausreise aus der Schweiz erwirkt hatte, allesamt Taten – so

mehrheitlich Strassenverkehrs- und Vermögensdelikte – zugrunde lagen, die er

vor Jahren als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener begangen hat. Auch im

Rahmen der bis dahin schwersten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht

Monaten im Jahr 2020 wurde ihm daher (nochmals) der bedingte Vollzug gewährt

und von einer Landesverweisung abgesehen. Das Verwaltungsgericht hielt dem

Beschwerdeführer in seinem Urteil vom 26. August 2021 vor diesem

Hintergrund in erster Linie die ungenügende berufliche und wirtschaftliche

Integration und – damit einhergehend – den langjährigen Sozialhilfebezug

entgegen. Den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten mass

es eher untergeordnete Bedeutung bei, auch wenn es zulasten des

Beschwerdeführers ins Feld führte, dieser habe mit seinem Verhalten eine

ausserordentliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den ihm

auferlegten Strafen an den Tag gelegt.

Mit der Beziehung zu seiner Freundin

scheint der 25-jährige Beschwerdeführer, der bereits im Alter von neun Jahren

fremdplatziert und bis zur Volljährigkeit in verschiedenen Heimen untergebracht

worden war, heute zum ersten Mal seit Langem Stabilität in sein Privatleben

gebracht zu haben. Abgesehen von seiner (abgebrochenen) Lehre war er zudem vor

seiner Wiedereinreise und dem Stellenantritt im August 2023 noch nie länger im

ersten Arbeitsmarkt tätig.

Diese positive Entwicklung wird durch

die erneute Delinquenz des Beschwerdeführers und seine Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von 20 Monaten im Mai 2024 zwar erheblich getrübt, es

erscheint indes fraglich, ob er mit seinem Verhalten insgesamt einen Grund für

den ausnahmsweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses geschaffen

hat. Das jüngste Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer erging im

abgekürzten Verfahren. Trotz Widerruf des bedingten Vollzugs früherer Strafen

wurde ihm der teilbedingte Strafvollzug gewährt, was nur möglich ist, wenn die

Legalprognose nicht negativ ausfällt (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Der

Verurteilung lagen hauptsächlich Strassenverkehrsdelikte zugrunde, die der

Beschwerdeführer Anfang August 2023 beging. Der Beschwerdeführer lenkte unter

Cannabiseinfluss und ohne über die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu

verfügen ein nicht betriebssicheres und nicht zum Verkehr zugelassenes Motorrad

und flüchtete mit massiv überhöhter Geschwindigkeit sowie in Missachtung verschiedener

weiterer Verkehrsregeln vor der Polizei. Die Tat zeugt von einer

Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern Dritter bzw. davon, dass der

Beschwerdeführer der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer bloss wenig

Bedeutung beimisst bzw. beigemessen hat. Auch sie wiegt allerdings nicht so

schwer, als dass bei summarischer Beurteilung davon auszugehen wäre, dass vom

Beschwerdeführer eine unmittelbare und schwere Bedrohung für hochwertige Güter

Einzelner oder des Staats ausgeht. Jedenfalls erscheint die Verweigerung der

aufschiebenden Wirkung seines Rekurses und damit einhergehend seine unverzügliche

Wegweisung aus der Schweiz zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismässig,

ist der Beschwerdeführer doch, wie aufgezeigt, erstmals daran, sich in sozialer

und beruflicher Hinsicht in die Gesellschaft zu integrieren. Kommt hinzu, dass

ihm seitens der Strafvollzugsbehörden in Aussicht gestellt wurde, den unbedingt

vollstreckbaren Teil der ihm gegenüber ausgesprochenen Freiheitsstrafe in

Halbgefangenschaft oder mit elektronischen Fussfesseln in Freiheit zu

verbüssen, was seine (legale) Anwesenheit in der Schweiz bedingt.

2.4.4

Insgesamt liegen keine hinreichend schweren Gründe für den Entzug und die

Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses vor

bzw. erweist sich die Massnahme als unverhältnismässig.

2.5

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und in Aufhebung von Ziff. 3 des

Rekursentscheids vom 4. September 2024 die aufschiebende Wirkung des

Rekurses wiederherzustellen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser dem

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.

Da die

vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, ist das

vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi,

§ 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des

Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für

ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Zu ergreifen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG, da der Beschwerdeführer als in

der Schweiz erwerbstätiger Staatsangehöriger Österreichs potenziell über einen

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt (BGr, 24. Januar

2024, 2C_499/2023, E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 4. September 2024 wird aufgehoben und die

aufschiebende Wirkung des Rekurses des Beschwerdeführers vom 3. September

2024.

wiederhergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der vom Beschwerdeführer

geleistete Kostenvorschuss wird diesem nach Rechtskraft dieses Urteils

zurückerstattet.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die

Gerichtskasse (zwecks Rückleistung der Kaution).