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Entscheid

VB.2024.00522

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00522

27. März 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26129)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00522

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1995 geborener Staatsangehöriger des Kosovos. Er

heiratete am 7. August 2019 in seiner Heimat die slowenische

Staatsangehörige C, welche in der Schweiz aufenthaltsberechtigt war. Er reiste

am 3. September 2019 in die Schweiz ein, wo ihm zum Verbleib bei seiner

Ehefrau eine bis am 23. April 2024 befristete Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA erteilt wurde.

Nachdem das Migrationsamt von der Scheidung der Ehe

erfahren hatte, verweigerte es A mit Verfügung vom 3. Juni 2024 die

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist

bis zum 2. August 2024.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 8. August 2024 ab, und sie setzte

A eine neue Ausreisefrist bis zum 12. Oktober 2024.

III.

Am 9. September 2024 erhob A dagegen Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 8. August 2024 aufzuheben, es sei ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei von einer Wegweisung aus der

Schweiz abzusehen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die

Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; subeventualiter sei das Verfahren für

mindestens sechs Monate resp. bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Scheidungsverfahrens seiner neuen Partnerin zu sistieren.

Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2024 wurde A

aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden aufgefordert,

einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Dieser wurde

fristgerecht bezahlt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom

12.

September 2024 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteibefragung und

die Befragung seiner neuen Partnerin. Wie sich im Folgenden zeigt, geht der

entscheiderhebliche Sachverhalt aus den Akten ausreichend hervor, weshalb auf

diese Befragungen verzichtet werden kann.

3.

3.1

Gestützt

auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,

SR 0.142.112.681) haben die Ehegatten von in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten)

Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d

FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a

Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs.

Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich

(noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt

der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr,

16.

März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1).

Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden

Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), kann

die vom ursprünglich aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete

Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei einer rechtsmissbräuchlichen

Berufung auf eine Ehe mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen

gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über

den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und

deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich

sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation

(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens

einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr)

verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1,

130.

II 113 E. 8 f.; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2).

3.2

Die

kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 7. September 2023 geschieden. Das

Scheidungsurteil ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist die Voraussetzung für

die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 7

lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a

Anhang I FZA entfallen und eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf das FZA ist ausgeschlossen.

3.3

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind.

Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich

die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 8. Mai

2024, 2C_590/2023, E. 5.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014,

VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im

Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der

Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016,

E. 3.2.1, und 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2 mit

Hinweisen).

Die Ehegemeinschaft kann unabhängig vom Fortbestand der

Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden

Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv

ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

3.4

Der

Beschwerdeführer reiste am 3. September 2019 in die Schweiz ein, weshalb

nach dargelegter Rechtslage und Praxis dieses Datum für den Beginn der

Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG massgebend

ist. Gemäss Mutationsmeldung der Einwohnerdienste hat der Beschwerdeführer sich

per 5. Januar 2021 in der Stadt D angemeldet und dort Wohnsitz begründet.

Damit ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Eheleute spätestens seit diesem

Datum nicht mehr zusammenwohnten. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür,

dass die Eheleute das Eheleben nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts

weiterhin aufrechterhielten. Der Ehewille war deshalb spätestens zu diesem

Zeitpunkt nicht mehr vorhanden. Die Ehe wurde damit weniger als drei Jahre

gelebt, weshalb kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG besteht. Damit kann auch offengelassen werden, ob die kumulativ

zu erfüllenden Integrationskriterien von Art. 58a AIG gegeben wären.

4.

4.1

Zu prüfen

bleibt ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 AIG, mithin ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die relevante Gesetzesbestimmung

von Art. 50 Abs. 2 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst und

erweitert. Das neue Recht ist hier anwendbar, da Art. 126g AIG als

Übergangsbestimmung vorsieht, dass auf Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor

Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue

Recht bereits anwendbar ist.

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, seine

soziale Wiedereingliederung im Heimatland sei stark gefährdet. Er habe sich

erfolgreich in die schweizerische Gesellschaft integriert, beherrsche die

deutsche Sprache gut, bestreite seinen Lebensunterhalt eigenständig und habe

keinerlei Schulden. Eine Rückführung in den Kosovo würde seine

Existenzgrundlage massiv gefährden. Er hätte dort aufgrund der hohen

Arbeitslosigkeit keine Aussicht auf eine Arbeitsstelle und wäre mit grosser

Wahrscheinlichkeit auf finanzielle Unterstützung des Staates angewiesen, mit

der er sich nicht einmal den Mietzins für eine Wohnung leisten könnte.

4.2

Ein

nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt

namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und

familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Verlangt

wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6). Wurden

keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur

von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren

Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine

besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Der nacheheliche

Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden

Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 137

II 345 E. 3.2.3; BGr, 5. Juni 2023, 2C_3/2023, E. 4.3 mit

Hinweisen). Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale

Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise nicht. Die

befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände

glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

4.3

Soweit aus

den Akten ersichtlich, entspricht die sprachliche, soziale und wirtschaftliche

Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht einem Mass, das über die

gewöhnlichen Integrationserwartungen hinausgehen würde und als besonders stark

bezeichnet werden könnte. Weder die behaupteten guten Deutschkenntnisse noch

der behauptete grosse Freundeskreis oder die zuverlässige Ausführung seiner

Arbeitstätigkeit werden belegt (z. B. Sprachzertifikate, Empfehlungsschreiben, Arbeitszeugnisse

etc.). Von einer tiefen Verwurzelung in der Schweiz kann nicht die Rede sein.

Als … gehört der Beschwerdeführer zudem keiner besonders qualifizierten und

schwer zu ersetzenden Berufsgruppe im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG an

und es liegt auch keine Ausnahme nach Art. 23

Abs. 3 AIG vor. Ohnehin vermag eine allfällige erfolgreiche

Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG

für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (BGr, 26. März

2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2).

4.4

Sodann

sind die Chancen einer Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im

Herkunftsland in sozialer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht als intakt zu

bezeichnen. Er ist erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist und

hat den wesentlichen Teil seines bisherigen Lebens, insbesondere die prägenden

Jugendjahre, in seinem Herkunftsland verbracht, weshalb er mit den dortigen

Gepflogenheiten und der Landessprache bestens vertraut sein dürfte. Angesichts

der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht von einer

ins Gewicht fallenden sozialen Entwurzelung im Kosovo gesprochen werden. Trotz

der im Vergleich zur Schweiz schwierigen Wirtschaftslage in Kosovo hat der

Beschwerdeführer auch geeignete Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in

wirtschaftlicher Hinsicht. Er ist noch jung, spricht die Landessprache und kann

die in der Schweiz erworbenen Berufserfahrungen für die wirtschaftliche

Integration im Herkunftsland nutzen.

4.5

Zusammenfassend

erscheint die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem

Herkunftsland nicht stark gefährdet und es liegen keine wichtigen persönlichen

Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor. Ein nachehelicher

Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG

ist nicht gegeben.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht schliesslich (sinngemäss) einen Anwesenheitsanspruch aus

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950

(EMRK, SR 0.101) geltend. Er führe seit Dezember 2023 eine ernsthafte und

stabile Beziehung mit einer im Kanton Luzern wohnhaften, in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten albanischen Staatsangehörigen. Diese sei von ihrem

Ehemann getrennt und die Ehe werde voraussichtlich im Sommer 2025 rechtskräftig

geschieden. Der Beschwerdeführer beabsichtige, seine neue Partnerin nach der

Scheidung der nur noch formell bestehenden Ehe umgehend zu heiraten.

5.2

Die

Beziehung zu seiner Partnerin besteht erst seit rund einem Jahr und das Paar

lebt nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Die behaupteten Heiratspläne sind in

keiner Form konkretisiert oder manifestiert. Seine Partnerin ist gegenwärtig

noch verheiratet und die Ehe ist offenbar noch nicht geschieden, wovon

weiterhin auszugehen ist. Insofern kann nicht von einer unmittelbar

bevorstehenden Hochzeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner neuen

Partnerin gesprochen werden. Die Beziehung kommt bezüglich Natur und Stabilität

in ihrer Substanz offensichtlich nicht einer ehelichen Gemeinschaft gleich (vgl.

dazu BGr, 29. Juni 2020, 2C_9/2020, E. 5.3.3, und 3. Mai 2018,

2C_880/2017, E. 3 [jeweils mit Hinweisen]; vgl. auch BGr, 23. Februar

2013, 2C_702/2011 E. 3.1). Die Ableitung eines Aufenthaltsanspruch aus dem

konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens fällt demzufolge ausser

Betracht.

Es ist ohnehin fraglich, ob die neue Partnerin des

Beschwerdeführers gegenwärtig über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der

Schweiz verfügt, was gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

Voraussetzung für die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK darstellt (BGE 135 I 143 E. 1.3.1, 139 I 330 E. 2.1;

BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2). Ob diese Voraussetzung hier

erfüllt ist, kann offenbleiben, da es nach dem Gesagten bereits am Vorliegen

eines rechtlich geschützten Konkubinats fehlt. Im Übrigen wären aufgrund des

Wohnsitzes der neuen Partnerin die zuständigen Behörden im Kanton Luzern zuständig

für die Erteilung einer (allfälligen) aus dieser Partnerschaft abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung.

5.3

Demgemäss

besteht keine Veranlassung für die vom Beschwerdeführer (sub-)eventualiter

beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Scheidungsverfahrens der Partnerin des Beschwerdeführers.

Gleiches gilt auch für den mit der Beschwerde beantragten Beizug der Akten

dieses Scheidungsverfahrens.

6.

6.1

Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl.

Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG

sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie

der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu

berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn

der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 50 N. 25 ff.).

6.2

Es

bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes

Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG fehlerhaft ausgeübt hätte

oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sein

könnte. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG. Namentlich kann der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner

neuen Partnerin nach seiner Ausreise mit den digitalen Kommunikationsmitteln

aus der Ferne und physisch in Form von (regelmässigen) Besuchen pflegen. Sollte

das Paar wie geplant heiraten, wäre der Aufenthaltsanspruch des

Beschwerdeführers neu zu prüfen.

Weitere Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer die Rückkehr

in den Kosovo nicht zumutbar sein sollte, sind nicht ersichtlich. Soweit er auf

die hohe Arbeitslosenrate und die damit zusammenhängenden Probleme in Kosovo

hinweist, vermag dies nichts an der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Ausreise

in den Kosovo zu ändern. Im Übrigen ist auf die vorstehenden Erwägungen zur

Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Herkunftsland zu verweisen

(vgl. E. 4.4).

7.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).