VB.2024.00522
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00522
27. März 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26129)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00522
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1995 geborener Staatsangehöriger des Kosovos. Er
heiratete am 7. August 2019 in seiner Heimat die slowenische
Staatsangehörige C, welche in der Schweiz aufenthaltsberechtigt war. Er reiste
am 3. September 2019 in die Schweiz ein, wo ihm zum Verbleib bei seiner
Ehefrau eine bis am 23. April 2024 befristete Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA erteilt wurde.
Nachdem das Migrationsamt von der Scheidung der Ehe
erfahren hatte, verweigerte es A mit Verfügung vom 3. Juni 2024 die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist
bis zum 2. August 2024.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 8. August 2024 ab, und sie setzte
A eine neue Ausreisefrist bis zum 12. Oktober 2024.
III.
Am 9. September 2024 erhob A dagegen Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 8. August 2024 aufzuheben, es sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei von einer Wegweisung aus der
Schweiz abzusehen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; subeventualiter sei das Verfahren für
mindestens sechs Monate resp. bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Scheidungsverfahrens seiner neuen Partnerin zu sistieren.
Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2024 wurde A
aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden aufgefordert,
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Dieser wurde
fristgerecht bezahlt.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom
12.
September 2024 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteibefragung und
die Befragung seiner neuen Partnerin. Wie sich im Folgenden zeigt, geht der
entscheiderhebliche Sachverhalt aus den Akten ausreichend hervor, weshalb auf
diese Befragungen verzichtet werden kann.
3.
3.1
Gestützt
auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) haben die Ehegatten von in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten)
Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d
FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs.
Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich
(noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt
der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr,
16.
März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1).
Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), kann
die vom ursprünglich aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete
Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei einer rechtsmissbräuchlichen
Berufung auf eine Ehe mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen
gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über
den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und
deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich
sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens
einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr)
verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1,
130.
II 113 E. 8 f.; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2).
3.2
Die
kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 7. September 2023 geschieden. Das
Scheidungsurteil ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist die Voraussetzung für
die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 7
lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA entfallen und eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf das FZA ist ausgeschlossen.
3.3
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind.
Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich
die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 8. Mai
2024, 2C_590/2023, E. 5.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014,
VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im
Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der
Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016,
E. 3.2.1, und 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2 mit
Hinweisen).
Die Ehegemeinschaft kann unabhängig vom Fortbestand der
Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden
Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv
ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).
3.4
Der
Beschwerdeführer reiste am 3. September 2019 in die Schweiz ein, weshalb
nach dargelegter Rechtslage und Praxis dieses Datum für den Beginn der
Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG massgebend
ist. Gemäss Mutationsmeldung der Einwohnerdienste hat der Beschwerdeführer sich
per 5. Januar 2021 in der Stadt D angemeldet und dort Wohnsitz begründet.
Damit ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Eheleute spätestens seit diesem
Datum nicht mehr zusammenwohnten. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Eheleute das Eheleben nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts
weiterhin aufrechterhielten. Der Ehewille war deshalb spätestens zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr vorhanden. Die Ehe wurde damit weniger als drei Jahre
gelebt, weshalb kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG besteht. Damit kann auch offengelassen werden, ob die kumulativ
zu erfüllenden Integrationskriterien von Art. 58a AIG gegeben wären.
4.
4.1
Zu prüfen
bleibt ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 AIG, mithin ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die relevante Gesetzesbestimmung
von Art. 50 Abs. 2 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst und
erweitert. Das neue Recht ist hier anwendbar, da Art. 126g AIG als
Übergangsbestimmung vorsieht, dass auf Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor
Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue
Recht bereits anwendbar ist.
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, seine
soziale Wiedereingliederung im Heimatland sei stark gefährdet. Er habe sich
erfolgreich in die schweizerische Gesellschaft integriert, beherrsche die
deutsche Sprache gut, bestreite seinen Lebensunterhalt eigenständig und habe
keinerlei Schulden. Eine Rückführung in den Kosovo würde seine
Existenzgrundlage massiv gefährden. Er hätte dort aufgrund der hohen
Arbeitslosigkeit keine Aussicht auf eine Arbeitsstelle und wäre mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf finanzielle Unterstützung des Staates angewiesen, mit
der er sich nicht einmal den Mietzins für eine Wohnung leisten könnte.
4.2
Ein
nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt
namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und
familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Verlangt
wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6). Wurden
keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur
von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren
Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine
besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Der nacheheliche
Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden
Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 137
II 345 E. 3.2.3; BGr, 5. Juni 2023, 2C_3/2023, E. 4.3 mit
Hinweisen). Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale
Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise nicht. Die
befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände
glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
4.3
Soweit aus
den Akten ersichtlich, entspricht die sprachliche, soziale und wirtschaftliche
Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht einem Mass, das über die
gewöhnlichen Integrationserwartungen hinausgehen würde und als besonders stark
bezeichnet werden könnte. Weder die behaupteten guten Deutschkenntnisse noch
der behauptete grosse Freundeskreis oder die zuverlässige Ausführung seiner
Arbeitstätigkeit werden belegt (z. B. Sprachzertifikate, Empfehlungsschreiben, Arbeitszeugnisse
etc.). Von einer tiefen Verwurzelung in der Schweiz kann nicht die Rede sein.
Als … gehört der Beschwerdeführer zudem keiner besonders qualifizierten und
schwer zu ersetzenden Berufsgruppe im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG an
und es liegt auch keine Ausnahme nach Art. 23
Abs. 3 AIG vor. Ohnehin vermag eine allfällige erfolgreiche
Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG
für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (BGr, 26. März
2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2).
4.4
Sodann
sind die Chancen einer Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im
Herkunftsland in sozialer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht als intakt zu
bezeichnen. Er ist erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist und
hat den wesentlichen Teil seines bisherigen Lebens, insbesondere die prägenden
Jugendjahre, in seinem Herkunftsland verbracht, weshalb er mit den dortigen
Gepflogenheiten und der Landessprache bestens vertraut sein dürfte. Angesichts
der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht von einer
ins Gewicht fallenden sozialen Entwurzelung im Kosovo gesprochen werden. Trotz
der im Vergleich zur Schweiz schwierigen Wirtschaftslage in Kosovo hat der
Beschwerdeführer auch geeignete Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in
wirtschaftlicher Hinsicht. Er ist noch jung, spricht die Landessprache und kann
die in der Schweiz erworbenen Berufserfahrungen für die wirtschaftliche
Integration im Herkunftsland nutzen.
4.5
Zusammenfassend
erscheint die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem
Herkunftsland nicht stark gefährdet und es liegen keine wichtigen persönlichen
Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor. Ein nachehelicher
Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG
ist nicht gegeben.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht schliesslich (sinngemäss) einen Anwesenheitsanspruch aus
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) geltend. Er führe seit Dezember 2023 eine ernsthafte und
stabile Beziehung mit einer im Kanton Luzern wohnhaften, in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten albanischen Staatsangehörigen. Diese sei von ihrem
Ehemann getrennt und die Ehe werde voraussichtlich im Sommer 2025 rechtskräftig
geschieden. Der Beschwerdeführer beabsichtige, seine neue Partnerin nach der
Scheidung der nur noch formell bestehenden Ehe umgehend zu heiraten.
5.2
Die
Beziehung zu seiner Partnerin besteht erst seit rund einem Jahr und das Paar
lebt nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Die behaupteten Heiratspläne sind in
keiner Form konkretisiert oder manifestiert. Seine Partnerin ist gegenwärtig
noch verheiratet und die Ehe ist offenbar noch nicht geschieden, wovon
weiterhin auszugehen ist. Insofern kann nicht von einer unmittelbar
bevorstehenden Hochzeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner neuen
Partnerin gesprochen werden. Die Beziehung kommt bezüglich Natur und Stabilität
in ihrer Substanz offensichtlich nicht einer ehelichen Gemeinschaft gleich (vgl.
dazu BGr, 29. Juni 2020, 2C_9/2020, E. 5.3.3, und 3. Mai 2018,
2C_880/2017, E. 3 [jeweils mit Hinweisen]; vgl. auch BGr, 23. Februar
2013, 2C_702/2011 E. 3.1). Die Ableitung eines Aufenthaltsanspruch aus dem
konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens fällt demzufolge ausser
Betracht.
Es ist ohnehin fraglich, ob die neue Partnerin des
Beschwerdeführers gegenwärtig über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz verfügt, was gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
Voraussetzung für die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK darstellt (BGE 135 I 143 E. 1.3.1, 139 I 330 E. 2.1;
BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2). Ob diese Voraussetzung hier
erfüllt ist, kann offenbleiben, da es nach dem Gesagten bereits am Vorliegen
eines rechtlich geschützten Konkubinats fehlt. Im Übrigen wären aufgrund des
Wohnsitzes der neuen Partnerin die zuständigen Behörden im Kanton Luzern zuständig
für die Erteilung einer (allfälligen) aus dieser Partnerschaft abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung.
5.3
Demgemäss
besteht keine Veranlassung für die vom Beschwerdeführer (sub-)eventualiter
beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Scheidungsverfahrens der Partnerin des Beschwerdeführers.
Gleiches gilt auch für den mit der Beschwerde beantragten Beizug der Akten
dieses Scheidungsverfahrens.
6.
6.1
Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl.
Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG
sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie
der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu
berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn
der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 50 N. 25 ff.).
6.2
Es
bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes
Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG fehlerhaft ausgeübt hätte
oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sein
könnte. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG. Namentlich kann der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner
neuen Partnerin nach seiner Ausreise mit den digitalen Kommunikationsmitteln
aus der Ferne und physisch in Form von (regelmässigen) Besuchen pflegen. Sollte
das Paar wie geplant heiraten, wäre der Aufenthaltsanspruch des
Beschwerdeführers neu zu prüfen.
Weitere Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer die Rückkehr
in den Kosovo nicht zumutbar sein sollte, sind nicht ersichtlich. Soweit er auf
die hohe Arbeitslosenrate und die damit zusammenhängenden Probleme in Kosovo
hinweist, vermag dies nichts an der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Ausreise
in den Kosovo zu ändern. Im Übrigen ist auf die vorstehenden Erwägungen zur
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Herkunftsland zu verweisen
(vgl. E. 4.4).
7.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).