VB.2024.00523
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00523
20. Dezember 2024Deutsch30 min
(URT.2024.25898)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00523
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
RA A, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Verletzung von Berufsregeln,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1955, war von Ende 1999 bis 19. März 2021 als
Rechtsanwalt für die D AG (heute: E AG) und in wenigen Fällen privat
für deren Verwaltungsräte sowie Mehrheitsaktionäre G und H tätig. Ebenfalls war
er in diesem Zeitraum Verwaltungsrat der D AG. Seit Anfang 1999 ist A auch
als Verwaltungsrat der I AG, tätig. Die Mandatierung erfolgte im
Mandatsvertrag vom 2. September 1999 gemeinsam durch die K SA und die
D AG. Weiter ist A als Rechtsanwalt für die I AG und deren
Tochtergesellschaften sowie für die K SA in ausgewählten Mandaten tätig.
Die D AG, die K SA und die I AG sind im Technologiebereich anzusiedeln.
B. Die
Buchhaltung der I AG wurde von der D AG geführt, welche vom Ehepaar G/H
kontrolliert wurde. Dieses wiederum hatte auch in der I AG Einsitz. Im
November 2020 entstanden Unstimmigkeiten unter den Entscheidungsträgern der I AG
betreffend ein Schuldversprechen der D AG (unten, E. 3.3.5). Anfangs
März 2021 entbrannte eine Streitigkeit über allfällige Falschbuchungen, wobei
sich das Ehepaar G/H weigerte, Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen an den
Gesamtverwaltungsrat der I AG herauszugeben. Im März 2021 bat L,
Verwaltungsratspräsident der I AG sowie der K SA, A um entsprechende
Abklärungen betreffend Herausgabepflicht und Handlungsmöglichkeiten, welche
dieser ab 4. März 2021 durch seine Anwaltskanzlei B vornehmen liess
(vgl. Honorarrechnung zuhanden der K SA vom 16. April 2021). Am
19. März 2021 legte A alle Mandate der D AG sowie des Ehepaars G/H
nieder und erklärte seinen Rücktritt als Verwaltungsrat der D AG.
C. Am 19. März 2021 übergab G
A sodann zwei "Letter of Intent" (LoI) mit der Bitte, diese nicht an
andere Aktionäre der I AG weiterzugeben. In einem E-Mail vom 20. März
2021 teilte A M, Aufsichtsratsvorsitzender der Bank N, persönlicher Freund
von G und involviert in einen damals angestrebten Verkauf der I AG
(vgl. unten, E. 4.4.3), unter anderem mit, er habe gegenüber G
erwidert, er behalte diesen LoI im Moment bei sich und werde M bitten, L darüber
zu informieren.
D. Am 14. November 2022
reichten die D AG sowie G und H bei der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission)
Anzeige gegen A wegen Verletzung von Berufspflichten ein und beantragten
aufsichtsrechtliche Massnahmen. Mit Eingaben vom 27. Januar 2023 ergänzten
die Verzeiger ihre Anzeige vom 14. November 2022. Am 4. September
2023 erstattete A seine Stellungnahme. Die D AG teilte am 17. Oktober
2023 mit, sie habe nach den Rücktritten von G und H ihren Verwaltungsrat neu
bestellt, erklärte sich an einer Fortsetzung des Verfahrens gegen A
desinteressiert und bat um dessen Einstellung.
E.
Mit
Beschluss vom 4. Juli 2024 auferlegte die Aufsichtskommission A wegen mehrfacher
Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c sowie Art. 13
des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
2000 (BGFA; SR 935.61) eine Busse von Fr. 3'000.-. Im Übrigen stellte sie
das Verfahren ein. Die Staatsgebühr von Fr. 1'500.- wurde A auferlegt,
Entschädigungen wurden keine zugesprochen.
Erwägungen
II.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 10. September
2024.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss vom 4. Juli
2024.
sei unter Kosten- sowie Entschädigungsfolgen aufzuheben und das
Disziplinarverfahren sei mangels Verletzung von Berufspflichten einzustellen.
Die Aufsichtskommission erklärte am 26. September 2024 ihren Verzicht auf
eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nach § 38 des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1)
kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission nach
Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG e contrario). Nachdem auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Das
disziplinarische Aufsichtsverfahren über die Rechtsanwältinnen und -anwälte hat
zum Zweck, die korrekte Berufsausübung sicherzustellen und das öffentliche
Vertrauen in den Berufsstand zu wahren und nicht, die privaten Interessen des
Einzelnen zu schützen (BGE 135 II 145 E. 6.1). Ob aufgrund der
festgestellten Tatsachen ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist und ob bei
einer allfälligen Verletzung der Berufsregeln Disziplinarmassnahmen anzuordnen
sind, hat die zuständige Behörde von Amtes wegen zu entscheiden. Entsprechend
führt der Rückzug der verfahrenseinleitenden Anzeige oder eine
Desinteresseerklärung der anzeigenden Person auch nicht ohne Weiteres zur
Einstellung eines laufenden Disziplinarverfahrens, sofern aufgrund der
festgestellten Tatsachen eine Berufspflichtverletzung effektiv im Raum steht
(vgl. VGr, 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 2.2). Die während des
Disziplinarverfahrens – ohnehin lediglich von einem der drei Verzeiger –
abgegebene Desinteresseerklärung (oben, Sachverhalt E. I.D) führt somit
nicht dazu, dass der angefochtene Disziplinarentscheid aufzuheben und das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen wäre.
2.
Die Vorinstanz begründete die gegenüber dem Beschwerdeführer
ausgesprochene Disziplinarmassnahme im Wesentlichen damit, dass dieser die
Mandate der D AG und des Ehepaars G/H am 19. März 2021 bei bereits
zuvor bestehendem Interessenkonflikt zu spät niedergelegt habe. Sodann habe er
das Berufsgeheimnis verletzt, indem er gleichentags die "Letter of
Intent" an M weitergeleitet habe. Es ist zunächst der Vorwurf des
Interessenkonflikts (E. 3) und anschliessend derjenige der
Berufsgeheimnisverletzung (E. 4) zu untersuchen.
3.
3.1
3.1.1
Anwältinnen und Anwälte meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer
Klientschaft und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung
stehen (Art. 12 lit. c BGFA). Das Verbot, jemanden im Fall eines
Interessenkonflikts zu vertreten, ist eine grundlegende Regel des Anwaltsberufs.
Die entsprechende Treuepflicht gegenüber der Klientschaft ist umfassender Natur
und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Sie steht im
Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen
und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, wie auch
mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; BGr, 2. November 2022,
2C_867/2021, E. 4.1). Entsprechend seiner offenen Formulierung ist Art. 12
lit. c BGFA weit auszulegen (VGr, 25. Januar 2024,
VB.2022.00768, E. 2.2; 2. September
2021, VB.2019.00195, E. 2.2).
3.1.2
Nach der Rechtsprechung reicht die blosse abstrakte Möglichkeit des
Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen allerdings nicht aus, um auf eine
unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den
gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts.
Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert
und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt
hat (BGE 135 II 145 E. 9.1; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.2;
28.
Dezember 2021, 2C_742/2021, E. 4.2).
3.1.3
Aus Art. 12 lit. c BGFA ergibt sich insbesondere das Verbot der
Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache
Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder
für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte. Eine
unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren
oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen.
Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der
Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen
Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist
grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang
betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die
anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt ist (BGE 134 II 108 E. 3; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.3; 8. Dezember
2021, 2C_999/2020, E. 5.1.2). Ob in einem konkreten Fall gegenläufige
Mandate vorliegen, lässt sich anhand folgender Kriterien bestimmen: Der
Zeitablauf zwischen zwei Mandaten, der (faktische und/oder rechtliche)
Zusammenhang zwischen diesen, die Tragweite des ersten Mandats – nämlich seine
Bedeutung und seine Dauer –, die vom Anwalt erworbenen Kenntnisse bei der
Ausübung des ersten Mandats sowie das Weiterbestehen eines
Vertrauensverhältnisses mit dem ehemaligen Klienten. In Anwendung dieser
Grundsätze hat das Bundesgericht bereits verschiedentlich festgehalten, dass
ein Interessenkonflikt auch dann vorliegt, wenn die Möglichkeit besteht, dass
Kenntnisse, die unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses im Rahmen eines
früheren Mandats erworben wurden, bewusst oder unbewusst in einem späteren
Mandat verwendet werden könnten (BGE 145 IV 218 E. 2.1; BGr, 2. November
2022, 2C_867/2021, E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt insbesondere
dann, wenn dem betroffenen Rechtsanwalt die Sonderstellung eines
Vertrauensanwalts zukam. Umso weniger vereinbar mit der Treuepflicht ist das
(gerichtliche) Vorgehen gegen einen gegenwärtigen Klienten (BGE 134 II 108 E. 5.2).
3.1.4
Während
im Prozess das Verbot der Doppelvertretung grundsätzlich uneingeschränkt gilt,
ist im Rahmen der Rechtsberatung eine Tätigkeit für Klienten mit
gegensätzlichen Interessen nicht verboten, wenn beide Parteien damit
einverstanden sind. Allerdings müssen die Klienten mit der gemeinsamen
Vertretung im Wissen um sämtliche Umstände einverstanden sein. Sobald zwischen
ihnen ernsthafte Meinungsverschiedenheiten auftauchen, welche allenfalls zu
einem Prozess führen könnten, hat der Anwalt sämtliche betroffenen Mandate
niederzulegen (Walter Fellmann in: derselbe [Hrsg.], Anwaltsrecht,
2.
Aufl., 2017, N. 377).
3.1.5
Eine Interessenkollision kann sich nicht
nur aus anwaltlicher Mandatsführung, sondern auch aus der Tätigkeit eines
Anwalts als Mitglied eines Verwaltungsrats ergeben (BGE 131 I 223 E. 4.6.4;
Fellmann, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A.
2011, N. 84a zu Art. 12). Namentlich kann der Anwalt in der Regel
kein Mandat übernehmen gegen die juristische Person, in deren Verwaltungsrat er
Mitglied ist (BGr, 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.5). Der
Anwalt, der ein formell bestelltes oder faktisches Organ einer juristischen
Person ist, hat die Interessen dieser juristischen Person zu wahren und ist
dieser in Bezug auf Konfliktsituationen gleichgestellt. Die Interessen der
Gesellschaft sind gleichermassen die Interessen des Organs. Der Anwalt ist im
Konflikt, wenn er ein Mandat im Widerspruch zu den Interessen der Gesellschaft
führt, in deren Verwaltungsrat er Mitglied ist (Kaspar Schiller, Schweizerisches
Anwaltsrecht, 2009, S. 230 Rz. 925). In einem solchen Fall ist der
Anwalt nicht mehr in der Lage, seine Treue- und Sorgfaltspflicht gegenüber
seinem Klienten voll zu beachten, da er den widerstreitenden
Gesellschaftsinteressen bewusst oder unbewusst (auch) Rechnung trägt (Patricia Reichmuth, Die Anwältin als
Verwaltungsrätin, Anwaltsrevue 6/2021, S. 251 ff., 254).
3.1.6
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts
beschlägt die aus einem Interessenkonflikt eines Anwalts herrührende
Unfähigkeit, jemanden zu vertreten, auch die übrigen Anwälte, die in derselben
Kanzlei tätig sind ("L'incapacité de représentation affectant un avocat
rejaillit sur ses associés", BGE 145 IV 218 E. 2.2; 135 II 145 E. 9.1).
3.2
Die
Vorinstanz erwog, zugunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass
die Interessen der von ihm als Anwalt vertretenen Parteien mit den Interessen
der I AG anfangs grundsätzlich gleichgerichtet gewesen seien und die
Annahme des Verwaltungsratsmandates gestützt auf den Mandatsvertrag im Jahre
1999.
noch zulässig gewesen sei . Seit November 2020 stünden das Ehepaar G/H,
die D AG, die K SA und die I AG jedoch im Streit. So habe G dem
Beschwerdeführer am 4. November 2020 unmissverständlich mitgeteilt, dass
er, seine Ehefrau und die D AG grundsätzlich andere Interessen verfolgten
als die I AG und die K SA. G habe sich geweigert, dem
Verwaltungsratspräsidenten der I AG Einsicht in die Geschäftsbücher zu
gewähren, um vermutete Falschbuchungen und überhöhte Verrechnungen zugunsten
der Verzeiger und zulasten der I AG zu überprüfen.
Zu diesem Zeitpunkt – im November 2020 – sei der
Beschwerdeführer als Rechtsanwalt des Ehepaars G/H, der D AG und der K SA
mandatiert sowie zugleich als Verwaltungsrat der I AG eingesetzt gewesen.
In dieser Situation hätte er den (spätestens) ab diesem Zeitpunkt bestehenden,
offensichtlichen und nunmehr konkreten Interessenkonflikt erkennen und die
betroffenen Mandate sofort ablegen müssen. Dies habe er jedoch erst am 19. März
2021.
getan. Nachdem der Verdacht im Raum gestanden habe, das Ehepaar G/H habe
Falschbuchungen zulasten der Gesellschaft vorgenommen und damit gegen die
Interessen der I AG gehandelt, sei nicht nachvollziehbar, wie der
Beschwerdeführer unter diesen Umständen zugleich die Interessen der I AG
und der Verzeiger hätte wahren können. Die Mandatsniederlegung am 19. März
2021.
unter dem Hinweis, ein Vertrauensverlust habe sich seit Wochen
abgezeichnet, sei zu spät erfolgt. Die vom Beschwerdeführer bzw. dessen
Anwaltsbüro übernommene anwaltliche Beratung der K SA im Auftrag des
Verwaltungsratspräsidenten der I AG betreffend die Möglichkeiten eines
Vorgehens gegen das Ehepaar G/H bzw. die D AG, mit welchen diese zur
Herausgabe der Geschäftsbücher gezwungen werden könnten, sei offensichtlich den
Interessen der Verzeiger zuwidergelaufen. Der Beschwerdeführer habe sich auch
aus diesem Grund zumindest bis zur Niederlegung seiner Mandate am 19. März
2021.
in einem Interessenkonflikt befunden.
3.3
Der
Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz. Konkret stellt er sich dabei insbesondere
auf den Standpunkt, im November 2020 habe es noch keine Unstimmigkeiten wegen
der Weigerung von G, L, dem Verwaltungsratspräsidenten der I AG, Einsicht
in deren Geschäftsbücher zu gewähren, gegeben. Dies sei erst ab März 2021 der
Fall gewesen.
3.3.1
Im November 2020 war im Aktionariat der I AG ein Schuldversprechen
Thema, welches allenfalls von der D AG abgegeben werden sollte. Die
Vorinstanz schliesst aus einem Mailverkehr zwischen G und dem Beschwerdeführer
vom November 2020 auf damals bestehende Unstimmigkeiten zwischen der I AG,
der D AG, dem Ehepaar G/H und der K SA.
3.3.2
Konkret schrieb G in einem E-Mail vom 4. November 2020 um 9:20 Uhr an
den Beschwerdeführer unter anderem: "(…) A – ganz ehrlich, als D AG-VR
und Anwalt verstehen H und ich nicht, weshalb du einen Entwurf, in dem Du uns /
D AG verpflichtest, nicht vorab mit uns als Hauptbetroffene und VR
Kollegen abstimmst…und gleich einen unkoordinierten Entwurf in die ohnehin so
angespannte Runde schreibst. Dein Schreiben enthält eben etliche Punkte nicht
(wie dass die Verpfändung natürlich vorher aufgehoben sein muss – sonst wären
wir ja doppelt belastet) – und das akzeptieren H und ich nicht (…). Und bitte
gib H und mir in den nächsten 10 Tagen einen Besprechungstermin bei Dir im Büro
– ca 1 Stunde, damit wir ein paar Punkte persönlich klären können."
3.3.3
Der Beschwerdeführer antwortete gleichentags um 9:53 Uhr per E-Mail und
schrieb unter anderem: "Wenn ich nach der Telco nicht einmal einen Entwurf
in die Runde senden kann, ohne ihn mit der einen Seite vorabstimmen zu müssen,
dann nehme ich das zur Kenntnis. Dass die Runde angespannt ist, erlebe auch ich
tagtäglich, wobei dies allen Beteiligten nicht zum Vorteil gereicht! (…) Ich
bin erst ab Mitte nächster Woche wieder aus dem Home Office kurz im Büro und
lasse Euch wissen, wann wir uns treffen können. Das Thema Vertrauen steht dabei
zuoberst auf meiner Traktandenliste – zur Zeit werde ich den Eindruck nicht
los, man warte auf den nächsten vermeintlichen Fauxpas – etwas, was ich als
kontraproduktiv erachte (…)."
3.3.4
G schrieb in einem längeren E-Mail vom 25. November 2020 unter
anderem: "(…) Ich hatte dich seit 1995 als juristischen Partner an meiner
Seite gesehen (…) habe Dir über diese nun 22 Jahre (…) sicher auch gute Umsätze
gebracht – aber es sind am Ende zu viele "Hüte" geworden (…). Daher
sollten wir die Diskussion weiterführen, wie wir die Hüte reduzieren, um auf
ein normales Mass einer guten Zusammenarbeit zu kommen."
3.3.5
Angesichts der übereinstimmend geschilderten angespannten Stimmung bei den
Entscheidungsträgern der I AG ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass
es im November 2020 zu gewissen Unstimmigkeiten zwischen der I AG, der D AG,
dem Ehepaar G/H und der K SA kam. Solche Meinungsverschiedenheiten gehören
indes nach allgemeiner Lebenserfahrung zum Geschäftsalltag und vermögen allein
einen Interessenkonflikt noch nicht zu begründen, ebenso wenig wie ein
temporäres Unverständnis eines Klienten (hier G bzw. D AG) über bestimmte Verhaltensweisen
seines Rechtsanwalts in dessen Funktion als Organ einer Gesellschaft bei deren
Meinungsbildung bzw. Entscheidfindung, zumal G im Mail vom 25. November
2020.
nicht so konkret wurde, dass er einen Rücktritt des Beschwerdeführers von
einer seiner Organfunktionen oder eine Mandatsniederlegung als "sein"
Rechtsanwalt gefordert hätte.
Belastbare Indizien, dass zu
diesem Zeitpunkt über die genannten Unstimmigkeiten hinaus bereits ein
handfester (Rechts-)streit vorgelegen hätte, welcher zu entgegengerichteten
Interessen der Beteiligten geführt und daher eine Mandatsniederlegung durch den
Beschwerdeführer erwarten lassen hätte (vgl. oben, E. 3.1.4), fehlen.
Auch ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz aus dem Mailverkehr vom 4. November
2020.
herausliest, G habe dem Beschwerdeführer an diesem Tag unmissverständlich
mitgeteilt, dass er, seine Ehefrau und die D AG grundsätzlich andere
Interessen verfolgten als die I AG und die K SA (vgl. oben, E. 3.2).
Nachvollziehbar führte der
Beschwerdeführer aus, es sei im November 2020 um das singuläre Thema
"Schuldversprechen" gegangen, in dessen Zusammenhang er von beiden
Aktionärsseiten gemeinsam beauftragt gewesen sei, eine Vereinbarung zu
entwerfen. Nachdem eine solche nicht zustande gekommen sei, sei das Thema Mitte
Dezember ad acta gelegt worden.
3.4
Ebenfalls
plausibel ist die Darlegung des Beschwerdeführers, es sei nicht bereits im
November 2020 zur Weigerung von G gekommen, L infolge Verdachts auf
Falschbuchungen Einsicht in die Geschäftsbücher der I AG zu gewähren.
Solches machten auch die Verzeiger nicht geltend und es ist nicht ersichtlich,
worauf sich die Vorinstanz diesbezüglich stützt. Gleiches gilt für die
Streitigkeit betreffend die Verwendung der I AG-Technologie durch die K SA,
welche entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nicht im November 2020,
sondern nach übereinstimmenden Angaben der Verzeiger und des Beschwerdeführers sich
erst nach der Mandatsniederlegung in problematischer Weise bezüglich
Interessenkonflikte akzentuierte.
3.5
Die
Streitigkeit betreffend die angeblichen Falschbuchungen entstand gemäss dem
Beschwerdeführer im März 2021. Aus den Akten ergibt sich im Hinblick auf die
Prüfung eines Interessenkonflikts Folgendes:
3.5.1
Von April 2020 bis März 2021 wurden von der Anwaltskanzlei des
Beschwerdeführers, Anwaltskanzlei B, an die D AG Honorarrechnungen
mit folgenden Rechnungsbeträgen gestellt:
-
April 2020: Fr. 50.-
-
Mai 2020: Fr. 1'688.15
-
Juni 2020: Fr. 454.80
-
September 2020: Fr. 221.85
-
Oktober 2020: Fr. 4'910.90
-
November 2020: Fr. 1'995.65
Den verrechneten Honoraren lagen stundengerecht fakturierte
Leistungen des Beschwerdeführers und weiterer Anwälte der Anwaltskanzlei B
im Bereich Gesellschaftsrecht (Abklärungen betreffend Aktionärbindungsvertrag,
Anmeldungen beim Handelsregister, Vorbereitung Generalversammlungen,
Telefonkonferenz mit Aktionären der K SA, Abklärung und Korrespondenz in
Sachen Schuldversprechen) zugrunde.
3.5.2
In seinem E-Mail vom 9. März 2021 mit Betreff "I AG und Firma O
Gesellschaften – weitere Vorgehensweise" schrieb P, Q GmbH, Land S,
an M, man habe in der Zwischenzeit auch mit den weiteren Investoren gesprochen.
Um sauber für einen Verkauf aufgestellt zu sein, sehe man als Eckpunkte für
eine einvernehmliche Lösung und lebbare Struktur einen Verkauf der I AG-Gruppe
(als Paket oder aufgeteilt) vor, wobei G und H deren Verhandlungsteam nicht
angehörten und sich aus den Leitungsfunktionen in den drei
Tochtergesellschaften zurückzögen. Auf Ebene I AG ziehe sich G als
Delegierter und Vize-Präsident des Verwaltungsrats zurück und bleibe
ordentliches Mitglied des Verwaltungsrats. Unter anderem seien folgende weitere
Sofortmassnahmen vorgesehen: Die Buchhaltung aller I AG-Gesellschaften
werde unter sofortiger Übergabe der Bücher durch die D AG umgehend von
einer unabhängigen Treuhand- und Buchhaltungsfirma übernommen; alle rechtlichen
Auseinandersetzungen seien zu sistieren unter Friedenspflicht bis 30. Juni
2021.
Es müsse das erklärte Ziel aller Gesellschafter, gerade auch von G und H,
sein, den Wert der Gruppe zu sichern und mit einem Verkaufserlös allen
Beteiligten ein gutes wirtschaftliches Ergebnis zu liefern. Fortgesetzte, auf
juristischer Ebene geführte Streitigkeiten wirkten sich massiv wertmindernd
aus. Dies gelte es zu vermeiden. Angesichts der in den letzten Tagen und Wochen
erfolgten Eskalation und des dringenden Handlungsbedarfs solle man sich eine
Einigung bis Ende Woche als Ziel setzen.
In seinem Antwortmail vom 9. März 2021 brachte M das
E-Mail von P L und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis.
3.5.3
Am 16. April 2021 stellte die Anwaltskanzlei B der K SA
Rechnung für ihre im Zeitraum vom 1. bis 31. März 2021 erbrachten
Dienstleistungen. Aus den teilweise geschwärzten Leistungsdetails ergeben sich
folgende Positionen:
-
4.
März 2021: Abklärung betreffend Herausgabepflicht Anwalt
(2.45 h)
-
4.
März 2021: Aktenstudium Situation I AG (1 h)
-
8.
März 2021: Festlegen weiteres Vorgehen in Sachen I AG(1
h)
-
11.
März 2021: Analyse Handlungsoptionen re I AG (0.8 h)
-
12.
März 2021: Analyse Handlungsoptionen re I AG (0.9 h)
-
16.
März 2021: Rechtliche Analyse Handlungsmöglichkeiten re I AG
(3.8 h)
-
18.
März 2021: Rechtliche Analyse Handlungsmöglichkeiten re I AG
(1.1 h)
-
24.
März 2021: Analyse Handlungsmöglichkeiten re I AG
(0.4 h)
3.5.4
In seinem Schreiben vom 19. März 2021 an die D AG, zuhanden G,
führte der Beschwerdeführer aus: "(…) Die Ereignisse der letzten Wochen
zeigten, dass das Vertrauensverhältnis, das zwischen Klient und Anwalt
unerlässlich ist, in unserem Fall nicht mehr gegeben ist. Dies veranlasst mich,
sämtliche Mandate von mir bzw. meiner Kanzlei mit Euch und der D AG mit
sofortiger Wirkung niederzulegen. Ebenso reiche ich hiermit meine Demission als
Verwaltungsrat der D AG ein (…)."
3.6
Der
Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift aus, der Verdacht, das
Ehepaar G/H könnte Falschbuchungen zulasten der I AG vorgenommen und damit
gegen deren Interessen verstossen haben, sei anfangs März 2021 beim
Verwaltungsratspräsidenten der I AG aufgetaucht, weshalb dieser die
Herausgabe der Buchhaltungsunterlagen vom Ehepaar G/H verlangt habe, was von
diesem verweigert worden sei. Aus diesem Grund habe sich der
Verwaltungsratspräsident der I AG bei seinem Mit-Verwaltungsrat, dem
Beschwerdeführer, nach dem möglichen weiteren Vorgehen erkundigt. Der
Beschwerdeführer habe diesbezügliche Abklärungen in seiner Anwaltskanzlei B
vornehmen lassen und habe am 19. März 2021 seine Mandate rechtzeitig
niedergelegt.
3.7
Dies
trifft indes nicht zu. Der Beschwerdeführer hat sein Mandat nicht rechtzeitig
niedergelegt, da er sich jedenfalls ab Anfang März 2021 in einem
offensichtlichen Interessenkonflikt befand. Nachdem gemäss der E-Mail von P vom
9.
März 2021 eine "in den letzten Tagen und Wochen [Hervorhebung
durch das Gericht] erfolgte Eskalation" einen dringenden Handlungsbedarf
begründete (oben, E. 3.4.2), fällt es nicht zu Ungunsten des
Beschwerdeführers aus, wenn abgestellt auf dessen Angabe, die Streitigkeit
betreffend Buchhaltung sei ab März 2021 entstanden, auf einen jedenfalls ab Anfang
März 2021 bestehenden Interessenkonflikt geschlossen wird. Zu Recht erachtete
es die Vorinstanz als nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer
angesichts des im Raume stehenden Verdachts der Falschbuchungen durch das
Ehepaar G/H zugleich die Interessen der I AG und der Verzeiger hätte
wahren können (oben, E. 3.2). Im Einzelnen:
3.7.1
Damals wurde die Buchhaltung der I AG durch die D AG geführt
(oben, Sachverhalt E. I.B). Deren Hauptaktionäre und Verwaltungsräte G und
H hatten als Vertreter der D AG Einsitz im Verwaltungsrat der I AG.
Zwar mögen die Abklärungen des Beschwerdeführers betreffend Herausgabe von
Büchern formell das Ehepaar G/H als Verwaltungsräte der I AG betroffen
haben. Zweifelsohne waren dabei aber auch die Interessen der D AG
entscheidend tangiert, die sich bei allfälligen Falschbuchungen hätte
(mit-)verantworten müssen und ein wirtschaftliches Interesse an der
Aufrechterhaltung des Buchhaltungsmandats der I AG besass.
Der Beschwerdeführer war seit
über 20 Jahren als Verwaltungsrat und Rechtsanwalt für die D AG tätig. Die
eingereichten Honorarrechnungen dokumentieren, dass er mindestens bis November
2020.
anwaltliche Leistungen im Bereich Gesellschaftsrecht für die D AG
erbrachte (oben, E. 3.4.1), welche teilweise auch die Beteiligung an der I AG
betraf, so etwa anlässlich von Abklärungen betreffend den
Aktionärbindungsvertrag, das im November 2020 thematisierte Schuldversprechen
oder die Telefonkonferenz mit den Aktionären der K SA. Der Einwand des
Beschwerdeführers, er habe im März 2021 gar keine konkreten Mandate als
Rechtsanwalt für die D AG gehabt, ist unbehelflich. Unbestritten und
aufgrund der bis ins Jahr 2015 zurückgehenden Honorarrechnungen ausgewiesen
ist, dass der Beschwerdeführer von der D AG regelmässig beigezogen wurde,
wenn sich rechtliche Fragen stellten. Die Bezeichnung als
"Vertrauensanwalt" durch die Verzeiger erscheint daher als
gerechtfertigt und es ist unerheblich, ob er anfangs des Jahres 2021 verrechenbare
Leistungen zugunsten von diesen erbracht hat oder nicht (vgl. oben, E. 3.1.3).
Es trifft ihn ohnehin eine das Mandat überdauernde anwaltliche Treuepflicht und
es liegt auf der Hand, dass er nach jahrzehntelanger Tätigkeit als
Verwaltungsrat und Rechtsanwalt für die D AG eine Vielzahl an Kenntnissen
erlangte, die er bei einem Vorgehen gegen die Gesellschaft bzw. deren Vertreter
nun möglicherweise bewusst oder unbewusst verwenden konnte (vgl. oben, E. 3.1.3).
Das Bundesgericht hat denn auch
festgehalten, dass ein Anwalt in der Regel kein Mandat übernehmen kann gegen
die juristische Person, in deren Verwaltungsrat er Mitglied ist (BGr, 22. Januar
2015, 2C_814/2014, E. 4.1.5; vgl. oben, E. 3.1.5). Weshalb
vorliegend von dieser Regel hätte abgewichen werden können, ist nicht
ersichtlich; insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern
ein Vorgehen gegen das Ehepaar G/H im Interesse der D AG gelegen hätte. Es
ist daher jedenfalls ab Anfang März 2021 von gegenläufigen Mandaten als
Rechtsanwalt für die D AG und für die I AG auszugehen.
3.7.2
Am 19. März 2021 legte der Beschwerdeführer sodann nicht nur das
Vertretungsmandat der D AG, sondern auch dasjenige mit G und H persönlich
nieder (oben, E. 3.4.4). Die Niederlegung eines Mandats setzt ein solches
voraus. Es erscheint daher als widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer sich
in seiner Beschwerde auf den Standpunkt stellt, er habe zwischen November 2020
und 19. März 2021 kein Mandat als Rechtsanwalt für G und H privat geführt,
er habe für diese lediglich ein einziges Mandat geführt, indem er für sie im Jahr
2016.
einen Ehe- und Erbvertrag aufgesetzt und im April 2020 eine Ergänzung
desselben entworfen habe. Nachdem das Ehepaar G/H jahrzehntelang die
Aktienmehrheit an der D AG hielt, welche wiederum Grossaktionärin der I AG
war, und zusammen mit dem Beschwerdeführer jahrzehntelang in beiden
Verwaltungsräten sass, dürfte eine scharfe Unterscheidung der rechtlichen
Beratung des Beschwerdeführers zuhanden der D AG von derjenigen zuhanden
von G und H persönlich schwerfallen. Bezeichnenderweise erwähnt G etwa in seiner
E-Mail vom 25. November 2020 an den Beschwerdeführer auch diverse Themen
bzw. Interessen, die ihn persönlich betreffen, wie etwa: "Ich habe immer
alles offen gelegt: die Kollegen wissen von Anfang an, dass M bei Übernahme der
Firma T Sicherheiten verlangt hatte und zuerst ich (und später auch H)
unsere privat gehaltenen Aktien ihm verpfändet hatten […] Du weisst auch von
Anfang an, dass es von M grosszügig eine Provisionszulage an mich […] gegeben
hatte […] Schon 2010 sagte er, ganz ohne Sicherheit mache er das nicht, denn:
Investiert hat er vor allem wegen H und mir, und nicht weil er … spannend
findet oder unbedingt ein Venture Investment für sein Geld suchte […] Was mich
aber so verwundert, ist, warum du als mein Anwalt und auch D AG-Partner
bei so einem persönlichen Fall (H und mich und D AG betreffend) die
"Gegenseite" einbindest […]."
Die zitierte Aussage von G, der Beschwerdeführer sei
"sein Anwalt", blieb unwidersprochen und erscheint nach dem Gesagten
als gerechtfertigt. Es ist somit von einem bis 19. März 2021
fortbestehenden Mandatsverhältnis mit dem Ehepaar G/H auszugehen, das die
Rechtsberatung in gesellschaftsrechtlichen Fragen rund um die I AG-Gruppe
mitumfasste. Auch hier gilt ohnehin eine das Mandat überdauernde anwaltliche
Treuepflicht und bestand die Gefahr der Ausnutzung von vorher unter dem Schutz
des Berufsgeheimnisses erworbenen Kenntnissen (vgl. oben, E. 3.6.1).
Indem der Beschwerdeführer ab Anfang März 2021 rechtliche Abklärungen
betreffend Aktenherausgabe vornahm bzw. vornehmen liess, die ebenfalls
gesellschaftsrechtliche Fragestellungen rund um die I AG umfasste, indes
gegen das Ehepaar G/H als Verwaltungsräte der I AG gerichtet waren, befand
er sich in einem Interessenkonflikt.
3.7.3
Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im März 2021 noch aktiv als
Rechtsanwalt für die D AG und das Ehepaar G/H tätig war, war er mit diesem
in den Verwaltungsräten der D AG und der I AG jedenfalls weiterhin
geschäftlich eng verbunden. Das Ehepaar G/H wollte Buchhaltungsunterlagen der I AG
nicht herausgeben, der Beschwerdeführer war bei den ihm anrechenbaren
Abklärungen im März 2021 vom Verwaltungsratspräsidenten der I AG
mandatiert, der diese Buchhaltungsunterlagen heraushaben wollte. Damit bestand
im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA ein unmittelbarer Konflikt zwischen
den Interessen seiner Klientschaft und Personen, mit denen er geschäftlich in enger
Beziehung stand.
3.8
Nach dem
Gesagten ist der vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, dass spätestens
zum Zeitpunkt der Streitigkeit betreffend allfällige Falschbuchungen ein
offensichtlicher Interessenkonflikt bestand, weshalb der Beschwerdeführer die
betroffenen Mandate sofort und nicht erst am 19. März 2021 hätte ablegen
müssen. Besonders klar zeigte sich der Interessenkonflikt in den durch die
Kanzlei des Beschwerdeführers vorgenommenen, eindeutig den Interessen des
Ehepaars G/H und der D AG widersprechenden Abklärungen ab 4. März
2021.
betreffend Aktenherausgabe. Nicht halten lässt sich demgegenüber die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach die Streitigkeit betreffend
allfällige Falschbuchungen bereits im November 2020 entstanden sei. Dies war
vielmehr ab Anfang März 2021 der Fall (oben, E. 3.4 und E. 3.6). Der
Beschwerdeführer befand sich somit richtigerweise jedenfalls von Anfang März bis
zum 19. März 2021 in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c
BGFA. Dieser war offensichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid benennt die
relevanten entgegenstehenden Interessen und erweist sich entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers auch als genügend begründet im Sinne von Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
4.
4.1
Anwältinnen
und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem
Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft
anvertraut worden ist (Art. 13 BGFA). Gegenstand der Geheimhaltungspflicht
ist nicht nur, was der Klient seinem Anwalt anvertraut, sondern alles, was der
Anwalt im Hinblick auf, im Zusammenhang mit oder im Nachgang zu einem Mandat
wahrnimmt (Hans Nater/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N. 97
zu Art. 13; BGE 97 I 831 E. 4).
4.2
Unbestritten
ist, dass G dem Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung vom 19. März
2021.
zwei "Letter of Intent" (LoI) der U GmbH, Land S, mit
der Bitte übergab, diese nicht an andere Aktionäre weiterzuleiten.
4.3
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe die überreichten LoI entgegen
dieser klaren Anweisung an M weitergeleitet und damit Art. 13 BGFA
verletzt.
4.4
Diese
Würdigung der Vorinstanz ist unzutreffend. Es fehlen jegliche Hinweise darauf,
dass M die LoI an Aktionäre der I AG weitergegeben hätte. Genau besehen
fehlt es bereits an einem Beleg für die vom Beschwerdeführer bestrittene
Weiterleitung der LoI an M. Die Verzeiger wie auch die Vorinstanz möchten sich
hierfür auf das E-Mail des Beschwerdeführers an M vom 20. März 2021
stützen. Dort schrieb der Beschwerdeführer allerdings, er habe G und H auf ihre
Bitte, den LoI nicht an die andere Aktionärsseite, d.h. K SA,
weiterzuleiten, erwidert, er werde diesen LoI im Moment bei sich behalten und M
bitten, L darüber zu informieren. Zwar bot der Beschwerdeführer M in diesem
E-Mail an, den LoI weiterzuleiten. Eine effektive Weiterleitung ist allerdings
nicht belegt.
4.5
Nach dem
Gesagten ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer den LoI an andere
Aktionäre oder an M weitergeleitet hätte. Der Sachverhalt wurde durch die
Vorinstanz unrichtig festgestellt. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses im
Sinn von Art. 13 BGFA ist somit nicht ausgewiesen. Offenbleiben kann daher
weiterhin, ob der Beschwerdeführer die LoI am 19. März 2021 vor oder nach
seiner Mandatsniederlegung entgegengenommen hat. Der Beschwerdeführer ist
Dispositiv
demnach richtigerweise nicht wegen mehrfacher, sondern wegen einfacher
Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA zu
disziplinieren.
5.
5.1 Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-
sowie das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die
Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich
grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der
Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung,
das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben
der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw.
des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Alexander Brunner/Matthias-Christoph
Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 251 Rz. 50).
Anders als im Strafrecht ist bei der Wahl der Disziplinarmassnahme nicht primär
das Verschulden massgebend, vielmehr ist die Massnahme zu wählen, die zur
Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzung am besten geeignet erscheint
(Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 744). Eine Verwarnung findet bei leichtesten
und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren
Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren
Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder
mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der
disziplinarischen Sanktionen (zum Ganzen VGr, 7. November 2024, VB.2023.00706,
E. 8.1 [zur Publikation vorgesehen]; 24. August 2023, VB.2022.00461, E. 7.1;
24. November 2022, VB.2022.00235, E. 5.1, je mit Hinweisen).
5.2 Der
Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites
Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die gewählte Massnahme muss
zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen
Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um
den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des
geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia 100 E. 13c).
5.3 Die
Vorinstanz ging zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe bewusst in Kauf
genommen, mit der Weiterführung der Mandate trotz vorliegendem Streitfall
möglicherweise gegen die Interessen seiner langjährigen Klientschaft zu
verstossen. Mit der Vorinstanz ist sodann zu berücksichtigen, dass zwar
offensichtlich die Gefahr eines Interessenkonfliktes bestand, dem
Beschwerdeführer jedoch keine konkrete Verletzung der Interessen der Verzeiger
nachgewiesen werden kann. Er hat die Mandate sodann am 19. März 2021
selbst niedergelegt und es musste gegen ihn im Rahmen seiner bisherigen
langjährigen anwaltlichen Tätigkeit noch nie eine Disziplinarmassnahme
ausgesprochen werden.
Der Interessenkonflikt bestand auf insgesamt drei Ebenen
und war offensichtlich (vgl. oben, E. 3.7.1-3). Die mindestens
eventualvorsätzlich begangene Berufsregelverletzung kann daher nicht mehr als
leicht bezeichnet werden. Einsicht oder Reue des Beschwerdeführers sind nicht
ersichtlich. Die Wahl der Sanktionsart Busse erweist sich daher auch unter
Berücksichtigung dessen, dass der Interessenkonflikt nicht bereits ab November
2020, sondern erst ab Anfang März 2021 bestand (oben, E. 3.3.5), sowie
dass eine Berufsgeheimnisverletzung und damit eine mehrfache
Berufsregelverletzung nicht erstellt werden konnte (oben, E. 4.5), als
gerechtfertigt. Indes ist die Busse auf Fr. 1'500.- zu reduzieren.
5.4 Dies führt
zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. In Abänderung von Dispositivziffer 1
des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 4. Juli
2024 ist dem Beschwerdeführer wegen Verletzung der Berufsregeln eine Busse von Fr. 1'500.-
aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Die
Kostenfolgen des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens sind nicht abzuändern.
Der Beschwerdeführer wurde zu Recht aufgrund einer schuldhaft begangenen
Berufsregelverletzung diszipliniert und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz war mit keinem Mehraufwand verbunden (vgl. § 37 Abs. 2 AnwG in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]; Thomas Domeisen,
in: Marcel A. Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. A.,
Basel 2023, Art. 426 StPO N. 6; VGr, 21. November 2024, VB.2024.00003
[zur Publikation vorgesehen], E. 9.1).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 1
des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 4. Juli
2024 wird dem Beschwerdeführer wegen Verletzung der Berufsregeln eine Busse von
Fr. 1'500.- auferlegt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'370.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).