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Entscheid

VB.2024.00523

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00523

20. Dezember 2024Deutsch30 min

(URT.2024.25898)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00523

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

RA A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Verletzung von Berufsregeln,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1955, war von Ende 1999 bis 19. März 2021 als

Rechtsanwalt für die D AG (heute: E AG) und in wenigen Fällen privat

für deren Verwaltungsräte sowie Mehrheitsaktionäre G und H tätig. Ebenfalls war

er in diesem Zeitraum Verwaltungsrat der D AG. Seit Anfang 1999 ist A auch

als Verwaltungsrat der I AG, tätig. Die Mandatierung erfolgte im

Mandatsvertrag vom 2. September 1999 gemeinsam durch die K SA und die

D AG. Weiter ist A als Rechtsanwalt für die I AG und deren

Tochtergesellschaften sowie für die K SA in ausgewählten Mandaten tätig.

Die D AG, die K SA und die I AG sind im Technologiebereich anzusiedeln.

B. Die

Buchhaltung der I AG wurde von der D AG geführt, welche vom Ehepaar G/H

kontrolliert wurde. Dieses wiederum hatte auch in der I AG Einsitz. Im

November 2020 entstanden Unstimmigkeiten unter den Entscheidungsträgern der I AG

betreffend ein Schuldversprechen der D AG (unten, E. 3.3.5). Anfangs

März 2021 entbrannte eine Streitigkeit über allfällige Falschbuchungen, wobei

sich das Ehepaar G/H weigerte, Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen an den

Gesamtverwaltungsrat der I AG herauszugeben. Im März 2021 bat L,

Verwaltungsratspräsident der I AG sowie der K SA, A um entsprechende

Abklärungen betreffend Herausgabepflicht und Handlungsmöglichkeiten, welche

dieser ab 4. März 2021 durch seine Anwaltskanzlei B vornehmen liess

(vgl. Honorarrechnung zuhanden der K SA vom 16. April 2021). Am

19. März 2021 legte A alle Mandate der D AG sowie des Ehepaars G/H

nieder und erklärte seinen Rücktritt als Verwaltungsrat der D AG.

C. Am 19. März 2021 übergab G

A sodann zwei "Letter of Intent" (LoI) mit der Bitte, diese nicht an

andere Aktionäre der I AG weiterzugeben. In einem E-Mail vom 20. März

2021 teilte A M, Aufsichtsratsvorsitzender der Bank N, persönlicher Freund

von G und involviert in einen damals angestrebten Verkauf der I AG

(vgl. unten, E. 4.4.3), unter anderem mit, er habe gegenüber G

erwidert, er behalte diesen LoI im Moment bei sich und werde M bitten, L darüber

zu informieren.

D. Am 14. November 2022

reichten die D AG sowie G und H bei der Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission)

Anzeige gegen A wegen Verletzung von Berufspflichten ein und beantragten

aufsichtsrechtliche Massnahmen. Mit Eingaben vom 27. Januar 2023 ergänzten

die Verzeiger ihre Anzeige vom 14. November 2022. Am 4. September

2023 erstattete A seine Stellungnahme. Die D AG teilte am 17. Oktober

2023 mit, sie habe nach den Rücktritten von G und H ihren Verwaltungsrat neu

bestellt, erklärte sich an einer Fortsetzung des Verfahrens gegen A

desinteressiert und bat um dessen Einstellung.

E.

Mit

Beschluss vom 4. Juli 2024 auferlegte die Aufsichtskommission A wegen mehrfacher

Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c sowie Art. 13

des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni

2000 (BGFA; SR 935.61) eine Busse von Fr. 3'000.-. Im Übrigen stellte sie

das Verfahren ein. Die Staatsgebühr von Fr. 1'500.- wurde A auferlegt,

Entschädigungen wurden keine zugesprochen.

Erwägungen

II.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 10. September

2024.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss vom 4. Juli

2024.

sei unter Kosten- sowie Entschädigungsfolgen aufzuheben und das

Disziplinarverfahren sei mangels Verletzung von Berufspflichten einzustellen.

Die Aufsichtskommission erklärte am 26. September 2024 ihren Verzicht auf

eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nach § 38 des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1)

kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission nach

Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG e contrario). Nachdem auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Das

disziplinarische Aufsichtsverfahren über die Rechtsanwältinnen und -anwälte hat

zum Zweck, die korrekte Berufsausübung sicherzustellen und das öffentliche

Vertrauen in den Berufsstand zu wahren und nicht, die privaten Interessen des

Einzelnen zu schützen (BGE 135 II 145 E. 6.1). Ob aufgrund der

festgestellten Tatsachen ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist und ob bei

einer allfälligen Verletzung der Berufsregeln Disziplinarmassnahmen anzuordnen

sind, hat die zuständige Behörde von Amtes wegen zu entscheiden. Entsprechend

führt der Rückzug der verfahrenseinleitenden Anzeige oder eine

Desinteresseerklärung der anzeigenden Person auch nicht ohne Weiteres zur

Einstellung eines laufenden Disziplinarverfahrens, sofern aufgrund der

festgestellten Tatsachen eine Berufspflichtverletzung effektiv im Raum steht

(vgl. VGr, 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 2.2). Die während des

Disziplinarverfahrens – ohnehin lediglich von einem der drei Verzeiger –

abgegebene Desinteresseerklärung (oben, Sachverhalt E. I.D) führt somit

nicht dazu, dass der angefochtene Disziplinarentscheid aufzuheben und das

Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen wäre.

2.

Die Vorinstanz begründete die gegenüber dem Beschwerdeführer

ausgesprochene Disziplinarmassnahme im Wesentlichen damit, dass dieser die

Mandate der D AG und des Ehepaars G/H am 19. März 2021 bei bereits

zuvor bestehendem Interessenkonflikt zu spät niedergelegt habe. Sodann habe er

das Berufsgeheimnis verletzt, indem er gleichentags die "Letter of

Intent" an M weitergeleitet habe. Es ist zunächst der Vorwurf des

Interessenkonflikts (E. 3) und anschliessend derjenige der

Berufsgeheimnisverletzung (E. 4) zu untersuchen.

3.

3.1

3.1.1

Anwältinnen und Anwälte meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer

Klientschaft und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung

stehen (Art. 12 lit. c BGFA). Das Verbot, jemanden im Fall eines

Interessenkonflikts zu vertreten, ist eine grundlegende Regel des Anwaltsberufs.

Die entsprechende Treuepflicht gegenüber der Klientschaft ist umfassender Natur

und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Sie steht im

Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen

und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, wie auch

mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; BGr, 2. November 2022,

2C_867/2021, E. 4.1). Entsprechend seiner offenen Formulierung ist Art. 12

lit. c BGFA weit auszulegen (VGr, 25. Januar 2024,

VB.2022.00768, E. 2.2; 2. September

2021, VB.2019.00195, E. 2.2).

3.1.2

Nach der Rechtsprechung reicht die blosse abstrakte Möglichkeit des

Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen allerdings nicht aus, um auf eine

unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den

gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts.

Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert

und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt

hat (BGE 135 II 145 E. 9.1; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.2;

28.

Dezember 2021, 2C_742/2021, E. 4.2).

3.1.3

Aus Art. 12 lit. c BGFA ergibt sich insbesondere das Verbot der

Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache

Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder

für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte. Eine

unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren

oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen.

Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der

Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen

Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist

grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang

betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die

anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt ist (BGE 134 II 108 E. 3; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.3; 8. Dezember

2021, 2C_999/2020, E. 5.1.2). Ob in einem konkreten Fall gegenläufige

Mandate vorliegen, lässt sich anhand folgender Kriterien bestimmen: Der

Zeitablauf zwischen zwei Mandaten, der (faktische und/oder rechtliche)

Zusammenhang zwischen diesen, die Tragweite des ersten Mandats – nämlich seine

Bedeutung und seine Dauer –, die vom Anwalt erworbenen Kenntnisse bei der

Ausübung des ersten Mandats sowie das Weiterbestehen eines

Vertrauensverhältnisses mit dem ehemaligen Klienten. In Anwendung dieser

Grundsätze hat das Bundesgericht bereits verschiedentlich festgehalten, dass

ein Interessenkonflikt auch dann vorliegt, wenn die Möglichkeit besteht, dass

Kenntnisse, die unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses im Rahmen eines

früheren Mandats erworben wurden, bewusst oder unbewusst in einem späteren

Mandat verwendet werden könnten (BGE 145 IV 218 E. 2.1; BGr, 2. November

2022, 2C_867/2021, E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt insbesondere

dann, wenn dem betroffenen Rechtsanwalt die Sonderstellung eines

Vertrauensanwalts zukam. Umso weniger vereinbar mit der Treuepflicht ist das

(gerichtliche) Vorgehen gegen einen gegenwärtigen Klienten (BGE 134 II 108 E. 5.2).

3.1.4

Während

im Prozess das Verbot der Doppelvertretung grundsätzlich uneingeschränkt gilt,

ist im Rahmen der Rechtsberatung eine Tätigkeit für Klienten mit

gegensätzlichen Interessen nicht verboten, wenn beide Parteien damit

einverstanden sind. Allerdings müssen die Klienten mit der gemeinsamen

Vertretung im Wissen um sämtliche Umstände einverstanden sein. Sobald zwischen

ihnen ernsthafte Meinungsverschiedenheiten auftauchen, welche allenfalls zu

einem Prozess führen könnten, hat der Anwalt sämtliche betroffenen Mandate

niederzulegen (Walter Fellmann in: derselbe [Hrsg.], Anwaltsrecht,

2.

Aufl., 2017, N. 377).

3.1.5

Eine Interessenkollision kann sich nicht

nur aus anwaltlicher Mandatsführung, sondern auch aus der Tätigkeit eines

Anwalts als Mitglied eines Verwaltungsrats ergeben (BGE 131 I 223 E. 4.6.4;

Fellmann, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A.

2011, N. 84a zu Art. 12). Namentlich kann der Anwalt in der Regel

kein Mandat übernehmen gegen die juristische Person, in deren Verwaltungsrat er

Mitglied ist (BGr, 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.5). Der

Anwalt, der ein formell bestelltes oder faktisches Organ einer juristischen

Person ist, hat die Interessen dieser juristischen Person zu wahren und ist

dieser in Bezug auf Konfliktsituationen gleichgestellt. Die Interessen der

Gesellschaft sind gleichermassen die Interessen des Organs. Der Anwalt ist im

Konflikt, wenn er ein Mandat im Widerspruch zu den Interessen der Gesellschaft

führt, in deren Verwaltungsrat er Mitglied ist (Kaspar Schiller, Schweizerisches

Anwaltsrecht, 2009, S. 230 Rz. 925). In einem solchen Fall ist der

Anwalt nicht mehr in der Lage, seine Treue- und Sorgfaltspflicht gegenüber

seinem Klienten voll zu beachten, da er den widerstreitenden

Gesellschaftsinteressen bewusst oder unbewusst (auch) Rechnung trägt (Patricia Reichmuth, Die Anwältin als

Verwaltungsrätin, Anwaltsrevue 6/2021, S. 251 ff., 254).

3.1.6

Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts

beschlägt die aus einem Interessenkonflikt eines Anwalts herrührende

Unfähigkeit, jemanden zu vertreten, auch die übrigen Anwälte, die in derselben

Kanzlei tätig sind ("L'incapacité de représentation affectant un avocat

rejaillit sur ses associés", BGE 145 IV 218 E. 2.2; 135 II 145 E. 9.1).

3.2

Die

Vorinstanz erwog, zugunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass

die Interessen der von ihm als Anwalt vertretenen Parteien mit den Interessen

der I AG anfangs grundsätzlich gleichgerichtet gewesen seien und die

Annahme des Verwaltungsratsmandates gestützt auf den Mandatsvertrag im Jahre

1999.

noch zulässig gewesen sei . Seit November 2020 stünden das Ehepaar G/H,

die D AG, die K SA und die I AG jedoch im Streit. So habe G dem

Beschwerdeführer am 4. November 2020 unmissverständlich mitgeteilt, dass

er, seine Ehefrau und die D AG grundsätzlich andere Interessen verfolgten

als die I AG und die K SA. G habe sich geweigert, dem

Verwaltungsratspräsidenten der I AG Einsicht in die Geschäftsbücher zu

gewähren, um vermutete Falschbuchungen und überhöhte Verrechnungen zugunsten

der Verzeiger und zulasten der I AG zu überprüfen.

Zu diesem Zeitpunkt – im November 2020 – sei der

Beschwerdeführer als Rechtsanwalt des Ehepaars G/H, der D AG und der K SA

mandatiert sowie zugleich als Verwaltungsrat der I AG eingesetzt gewesen.

In dieser Situation hätte er den (spätestens) ab diesem Zeitpunkt bestehenden,

offensichtlichen und nunmehr konkreten Interessenkonflikt erkennen und die

betroffenen Mandate sofort ablegen müssen. Dies habe er jedoch erst am 19. März

2021.

getan. Nachdem der Verdacht im Raum gestanden habe, das Ehepaar G/H habe

Falschbuchungen zulasten der Gesellschaft vorgenommen und damit gegen die

Interessen der I AG gehandelt, sei nicht nachvollziehbar, wie der

Beschwerdeführer unter diesen Umständen zugleich die Interessen der I AG

und der Verzeiger hätte wahren können. Die Mandatsniederlegung am 19. März

2021.

unter dem Hinweis, ein Vertrauensverlust habe sich seit Wochen

abgezeichnet, sei zu spät erfolgt. Die vom Beschwerdeführer bzw. dessen

Anwaltsbüro übernommene anwaltliche Beratung der K SA im Auftrag des

Verwaltungsratspräsidenten der I AG betreffend die Möglichkeiten eines

Vorgehens gegen das Ehepaar G/H bzw. die D AG, mit welchen diese zur

Herausgabe der Geschäftsbücher gezwungen werden könnten, sei offensichtlich den

Interessen der Verzeiger zuwidergelaufen. Der Beschwerdeführer habe sich auch

aus diesem Grund zumindest bis zur Niederlegung seiner Mandate am 19. März

2021.

in einem Interessenkonflikt befunden.

3.3

Der

Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des

Sachverhalts durch die Vorinstanz. Konkret stellt er sich dabei insbesondere

auf den Standpunkt, im November 2020 habe es noch keine Unstimmigkeiten wegen

der Weigerung von G, L, dem Verwaltungsratspräsidenten der I AG, Einsicht

in deren Geschäftsbücher zu gewähren, gegeben. Dies sei erst ab März 2021 der

Fall gewesen.

3.3.1

Im November 2020 war im Aktionariat der I AG ein Schuldversprechen

Thema, welches allenfalls von der D AG abgegeben werden sollte. Die

Vorinstanz schliesst aus einem Mailverkehr zwischen G und dem Beschwerdeführer

vom November 2020 auf damals bestehende Unstimmigkeiten zwischen der I AG,

der D AG, dem Ehepaar G/H und der K SA.

3.3.2

Konkret schrieb G in einem E-Mail vom 4. November 2020 um 9:20 Uhr an

den Beschwerdeführer unter anderem: "(…) A – ganz ehrlich, als D AG-VR

und Anwalt verstehen H und ich nicht, weshalb du einen Entwurf, in dem Du uns /

D AG verpflichtest, nicht vorab mit uns als Hauptbetroffene und VR

Kollegen abstimmst…und gleich einen unkoordinierten Entwurf in die ohnehin so

angespannte Runde schreibst. Dein Schreiben enthält eben etliche Punkte nicht

(wie dass die Verpfändung natürlich vorher aufgehoben sein muss – sonst wären

wir ja doppelt belastet) – und das akzeptieren H und ich nicht (…). Und bitte

gib H und mir in den nächsten 10 Tagen einen Besprechungstermin bei Dir im Büro

– ca 1 Stunde, damit wir ein paar Punkte persönlich klären können."

3.3.3

Der Beschwerdeführer antwortete gleichentags um 9:53 Uhr per E-Mail und

schrieb unter anderem: "Wenn ich nach der Telco nicht einmal einen Entwurf

in die Runde senden kann, ohne ihn mit der einen Seite vorabstimmen zu müssen,

dann nehme ich das zur Kenntnis. Dass die Runde angespannt ist, erlebe auch ich

tagtäglich, wobei dies allen Beteiligten nicht zum Vorteil gereicht! (…) Ich

bin erst ab Mitte nächster Woche wieder aus dem Home Office kurz im Büro und

lasse Euch wissen, wann wir uns treffen können. Das Thema Vertrauen steht dabei

zuoberst auf meiner Traktandenliste – zur Zeit werde ich den Eindruck nicht

los, man warte auf den nächsten vermeintlichen Fauxpas – etwas, was ich als

kontraproduktiv erachte (…)."

3.3.4

G schrieb in einem längeren E-Mail vom 25. November 2020 unter

anderem: "(…) Ich hatte dich seit 1995 als juristischen Partner an meiner

Seite gesehen (…) habe Dir über diese nun 22 Jahre (…) sicher auch gute Umsätze

gebracht – aber es sind am Ende zu viele "Hüte" geworden (…). Daher

sollten wir die Diskussion weiterführen, wie wir die Hüte reduzieren, um auf

ein normales Mass einer guten Zusammenarbeit zu kommen."

3.3.5

Angesichts der übereinstimmend geschilderten angespannten Stimmung bei den

Entscheidungsträgern der I AG ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass

es im November 2020 zu gewissen Unstimmigkeiten zwischen der I AG, der D AG,

dem Ehepaar G/H und der K SA kam. Solche Meinungsverschiedenheiten gehören

indes nach allgemeiner Lebenserfahrung zum Geschäftsalltag und vermögen allein

einen Interessenkonflikt noch nicht zu begründen, ebenso wenig wie ein

temporäres Unverständnis eines Klienten (hier G bzw. D AG) über bestimmte Verhaltensweisen

seines Rechtsanwalts in dessen Funktion als Organ einer Gesellschaft bei deren

Meinungsbildung bzw. Entscheidfindung, zumal G im Mail vom 25. November

2020.

nicht so konkret wurde, dass er einen Rücktritt des Beschwerdeführers von

einer seiner Organfunktionen oder eine Mandatsniederlegung als "sein"

Rechtsanwalt gefordert hätte.

Belastbare Indizien, dass zu

diesem Zeitpunkt über die genannten Unstimmigkeiten hinaus bereits ein

handfester (Rechts-)streit vorgelegen hätte, welcher zu entgegengerichteten

Interessen der Beteiligten geführt und daher eine Mandatsniederlegung durch den

Beschwerdeführer erwarten lassen hätte (vgl. oben, E. 3.1.4), fehlen.

Auch ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz aus dem Mailverkehr vom 4. November

2020.

herausliest, G habe dem Beschwerdeführer an diesem Tag unmissverständlich

mitgeteilt, dass er, seine Ehefrau und die D AG grundsätzlich andere

Interessen verfolgten als die I AG und die K SA (vgl. oben, E. 3.2).

Nachvollziehbar führte der

Beschwerdeführer aus, es sei im November 2020 um das singuläre Thema

"Schuldversprechen" gegangen, in dessen Zusammenhang er von beiden

Aktionärsseiten gemeinsam beauftragt gewesen sei, eine Vereinbarung zu

entwerfen. Nachdem eine solche nicht zustande gekommen sei, sei das Thema Mitte

Dezember ad acta gelegt worden.

3.4

Ebenfalls

plausibel ist die Darlegung des Beschwerdeführers, es sei nicht bereits im

November 2020 zur Weigerung von G gekommen, L infolge Verdachts auf

Falschbuchungen Einsicht in die Geschäftsbücher der I AG zu gewähren.

Solches machten auch die Verzeiger nicht geltend und es ist nicht ersichtlich,

worauf sich die Vorinstanz diesbezüglich stützt. Gleiches gilt für die

Streitigkeit betreffend die Verwendung der I AG-Technologie durch die K SA,

welche entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nicht im November 2020,

sondern nach übereinstimmenden Angaben der Verzeiger und des Beschwerdeführers sich

erst nach der Mandatsniederlegung in problematischer Weise bezüglich

Interessenkonflikte akzentuierte.

3.5

Die

Streitigkeit betreffend die angeblichen Falschbuchungen entstand gemäss dem

Beschwerdeführer im März 2021. Aus den Akten ergibt sich im Hinblick auf die

Prüfung eines Interessenkonflikts Folgendes:

3.5.1

Von April 2020 bis März 2021 wurden von der Anwaltskanzlei des

Beschwerdeführers, Anwaltskanzlei B, an die D AG Honorarrechnungen

mit folgenden Rechnungsbeträgen gestellt:

-

April 2020: Fr. 50.-

-

Mai 2020: Fr. 1'688.15

-

Juni 2020: Fr. 454.80

-

September 2020: Fr. 221.85

-

Oktober 2020: Fr. 4'910.90

-

November 2020: Fr. 1'995.65

Den verrechneten Honoraren lagen stundengerecht fakturierte

Leistungen des Beschwerdeführers und weiterer Anwälte der Anwaltskanzlei B

im Bereich Gesellschaftsrecht (Abklärungen betreffend Aktionärbindungsvertrag,

Anmeldungen beim Handelsregister, Vorbereitung Generalversammlungen,

Telefonkonferenz mit Aktionären der K SA, Abklärung und Korrespondenz in

Sachen Schuldversprechen) zugrunde.

3.5.2

In seinem E-Mail vom 9. März 2021 mit Betreff "I AG und Firma O

Gesellschaften – weitere Vorgehensweise" schrieb P, Q GmbH, Land S,

an M, man habe in der Zwischenzeit auch mit den weiteren Investoren gesprochen.

Um sauber für einen Verkauf aufgestellt zu sein, sehe man als Eckpunkte für

eine einvernehmliche Lösung und lebbare Struktur einen Verkauf der I AG-Gruppe

(als Paket oder aufgeteilt) vor, wobei G und H deren Verhandlungsteam nicht

angehörten und sich aus den Leitungsfunktionen in den drei

Tochtergesellschaften zurückzögen. Auf Ebene I AG ziehe sich G als

Delegierter und Vize-Präsident des Verwaltungsrats zurück und bleibe

ordentliches Mitglied des Verwaltungsrats. Unter anderem seien folgende weitere

Sofortmassnahmen vorgesehen: Die Buchhaltung aller I AG-Gesellschaften

werde unter sofortiger Übergabe der Bücher durch die D AG umgehend von

einer unabhängigen Treuhand- und Buchhaltungsfirma übernommen; alle rechtlichen

Auseinandersetzungen seien zu sistieren unter Friedenspflicht bis 30. Juni

2021.

Es müsse das erklärte Ziel aller Gesellschafter, gerade auch von G und H,

sein, den Wert der Gruppe zu sichern und mit einem Verkaufserlös allen

Beteiligten ein gutes wirtschaftliches Ergebnis zu liefern. Fortgesetzte, auf

juristischer Ebene geführte Streitigkeiten wirkten sich massiv wertmindernd

aus. Dies gelte es zu vermeiden. Angesichts der in den letzten Tagen und Wochen

erfolgten Eskalation und des dringenden Handlungsbedarfs solle man sich eine

Einigung bis Ende Woche als Ziel setzen.

In seinem Antwortmail vom 9. März 2021 brachte M das

E-Mail von P L und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis.

3.5.3

Am 16. April 2021 stellte die Anwaltskanzlei B der K SA

Rechnung für ihre im Zeitraum vom 1. bis 31. März 2021 erbrachten

Dienstleistungen. Aus den teilweise geschwärzten Leistungsdetails ergeben sich

folgende Positionen:

-

4.

März 2021: Abklärung betreffend Herausgabepflicht Anwalt

(2.45 h)

-

4.

März 2021: Aktenstudium Situation I AG (1 h)

-

8.

März 2021: Festlegen weiteres Vorgehen in Sachen I AG(1

h)

-

11.

März 2021: Analyse Handlungsoptionen re I AG (0.8 h)

-

12.

März 2021: Analyse Handlungsoptionen re I AG (0.9 h)

-

16.

März 2021: Rechtliche Analyse Handlungsmöglichkeiten re I AG

(3.8 h)

-

18.

März 2021: Rechtliche Analyse Handlungsmöglichkeiten re I AG

(1.1 h)

-

24.

März 2021: Analyse Handlungsmöglichkeiten re I AG

(0.4 h)

3.5.4

In seinem Schreiben vom 19. März 2021 an die D AG, zuhanden G,

führte der Beschwerdeführer aus: "(…) Die Ereignisse der letzten Wochen

zeigten, dass das Vertrauensverhältnis, das zwischen Klient und Anwalt

unerlässlich ist, in unserem Fall nicht mehr gegeben ist. Dies veranlasst mich,

sämtliche Mandate von mir bzw. meiner Kanzlei mit Euch und der D AG mit

sofortiger Wirkung niederzulegen. Ebenso reiche ich hiermit meine Demission als

Verwaltungsrat der D AG ein (…)."

3.6

Der

Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift aus, der Verdacht, das

Ehepaar G/H könnte Falschbuchungen zulasten der I AG vorgenommen und damit

gegen deren Interessen verstossen haben, sei anfangs März 2021 beim

Verwaltungsratspräsidenten der I AG aufgetaucht, weshalb dieser die

Herausgabe der Buchhaltungsunterlagen vom Ehepaar G/H verlangt habe, was von

diesem verweigert worden sei. Aus diesem Grund habe sich der

Verwaltungsratspräsident der I AG bei seinem Mit-Verwaltungsrat, dem

Beschwerdeführer, nach dem möglichen weiteren Vorgehen erkundigt. Der

Beschwerdeführer habe diesbezügliche Abklärungen in seiner Anwaltskanzlei B

vornehmen lassen und habe am 19. März 2021 seine Mandate rechtzeitig

niedergelegt.

3.7

Dies

trifft indes nicht zu. Der Beschwerdeführer hat sein Mandat nicht rechtzeitig

niedergelegt, da er sich jedenfalls ab Anfang März 2021 in einem

offensichtlichen Interessenkonflikt befand. Nachdem gemäss der E-Mail von P vom

9.

März 2021 eine "in den letzten Tagen und Wochen [Hervorhebung

durch das Gericht] erfolgte Eskalation" einen dringenden Handlungsbedarf

begründete (oben, E. 3.4.2), fällt es nicht zu Ungunsten des

Beschwerdeführers aus, wenn abgestellt auf dessen Angabe, die Streitigkeit

betreffend Buchhaltung sei ab März 2021 entstanden, auf einen jedenfalls ab Anfang

März 2021 bestehenden Interessenkonflikt geschlossen wird. Zu Recht erachtete

es die Vorinstanz als nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer

angesichts des im Raume stehenden Verdachts der Falschbuchungen durch das

Ehepaar G/H zugleich die Interessen der I AG und der Verzeiger hätte

wahren können (oben, E. 3.2). Im Einzelnen:

3.7.1

Damals wurde die Buchhaltung der I AG durch die D AG geführt

(oben, Sachverhalt E. I.B). Deren Hauptaktionäre und Verwaltungsräte G und

H hatten als Vertreter der D AG Einsitz im Verwaltungsrat der I AG.

Zwar mögen die Abklärungen des Beschwerdeführers betreffend Herausgabe von

Büchern formell das Ehepaar G/H als Verwaltungsräte der I AG betroffen

haben. Zweifelsohne waren dabei aber auch die Interessen der D AG

entscheidend tangiert, die sich bei allfälligen Falschbuchungen hätte

(mit-)verantworten müssen und ein wirtschaftliches Interesse an der

Aufrechterhaltung des Buchhaltungsmandats der I AG besass.

Der Beschwerdeführer war seit

über 20 Jahren als Verwaltungsrat und Rechtsanwalt für die D AG tätig. Die

eingereichten Honorarrechnungen dokumentieren, dass er mindestens bis November

2020.

anwaltliche Leistungen im Bereich Gesellschaftsrecht für die D AG

erbrachte (oben, E. 3.4.1), welche teilweise auch die Beteiligung an der I AG

betraf, so etwa anlässlich von Abklärungen betreffend den

Aktionärbindungsvertrag, das im November 2020 thematisierte Schuldversprechen

oder die Telefonkonferenz mit den Aktionären der K SA. Der Einwand des

Beschwerdeführers, er habe im März 2021 gar keine konkreten Mandate als

Rechtsanwalt für die D AG gehabt, ist unbehelflich. Unbestritten und

aufgrund der bis ins Jahr 2015 zurückgehenden Honorarrechnungen ausgewiesen

ist, dass der Beschwerdeführer von der D AG regelmässig beigezogen wurde,

wenn sich rechtliche Fragen stellten. Die Bezeichnung als

"Vertrauensanwalt" durch die Verzeiger erscheint daher als

gerechtfertigt und es ist unerheblich, ob er anfangs des Jahres 2021 verrechenbare

Leistungen zugunsten von diesen erbracht hat oder nicht (vgl. oben, E. 3.1.3).

Es trifft ihn ohnehin eine das Mandat überdauernde anwaltliche Treuepflicht und

es liegt auf der Hand, dass er nach jahrzehntelanger Tätigkeit als

Verwaltungsrat und Rechtsanwalt für die D AG eine Vielzahl an Kenntnissen

erlangte, die er bei einem Vorgehen gegen die Gesellschaft bzw. deren Vertreter

nun möglicherweise bewusst oder unbewusst verwenden konnte (vgl. oben, E. 3.1.3).

Das Bundesgericht hat denn auch

festgehalten, dass ein Anwalt in der Regel kein Mandat übernehmen kann gegen

die juristische Person, in deren Verwaltungsrat er Mitglied ist (BGr, 22. Januar

2015, 2C_814/2014, E. 4.1.5; vgl. oben, E. 3.1.5). Weshalb

vorliegend von dieser Regel hätte abgewichen werden können, ist nicht

ersichtlich; insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern

ein Vorgehen gegen das Ehepaar G/H im Interesse der D AG gelegen hätte. Es

ist daher jedenfalls ab Anfang März 2021 von gegenläufigen Mandaten als

Rechtsanwalt für die D AG und für die I AG auszugehen.

3.7.2

Am 19. März 2021 legte der Beschwerdeführer sodann nicht nur das

Vertretungsmandat der D AG, sondern auch dasjenige mit G und H persönlich

nieder (oben, E. 3.4.4). Die Niederlegung eines Mandats setzt ein solches

voraus. Es erscheint daher als widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer sich

in seiner Beschwerde auf den Standpunkt stellt, er habe zwischen November 2020

und 19. März 2021 kein Mandat als Rechtsanwalt für G und H privat geführt,

er habe für diese lediglich ein einziges Mandat geführt, indem er für sie im Jahr

2016.

einen Ehe- und Erbvertrag aufgesetzt und im April 2020 eine Ergänzung

desselben entworfen habe. Nachdem das Ehepaar G/H jahrzehntelang die

Aktienmehrheit an der D AG hielt, welche wiederum Grossaktionärin der I AG

war, und zusammen mit dem Beschwerdeführer jahrzehntelang in beiden

Verwaltungsräten sass, dürfte eine scharfe Unterscheidung der rechtlichen

Beratung des Beschwerdeführers zuhanden der D AG von derjenigen zuhanden

von G und H persönlich schwerfallen. Bezeichnenderweise erwähnt G etwa in seiner

E-Mail vom 25. November 2020 an den Beschwerdeführer auch diverse Themen

bzw. Interessen, die ihn persönlich betreffen, wie etwa: "Ich habe immer

alles offen gelegt: die Kollegen wissen von Anfang an, dass M bei Übernahme der

Firma T Sicherheiten verlangt hatte und zuerst ich (und später auch H)

unsere privat gehaltenen Aktien ihm verpfändet hatten […] Du weisst auch von

Anfang an, dass es von M grosszügig eine Provisionszulage an mich […] gegeben

hatte […] Schon 2010 sagte er, ganz ohne Sicherheit mache er das nicht, denn:

Investiert hat er vor allem wegen H und mir, und nicht weil er … spannend

findet oder unbedingt ein Venture Investment für sein Geld suchte […] Was mich

aber so verwundert, ist, warum du als mein Anwalt und auch D AG-Partner

bei so einem persönlichen Fall (H und mich und D AG betreffend) die

"Gegenseite" einbindest […]."

Die zitierte Aussage von G, der Beschwerdeführer sei

"sein Anwalt", blieb unwidersprochen und erscheint nach dem Gesagten

als gerechtfertigt. Es ist somit von einem bis 19. März 2021

fortbestehenden Mandatsverhältnis mit dem Ehepaar G/H auszugehen, das die

Rechtsberatung in gesellschaftsrechtlichen Fragen rund um die I AG-Gruppe

mitumfasste. Auch hier gilt ohnehin eine das Mandat überdauernde anwaltliche

Treuepflicht und bestand die Gefahr der Ausnutzung von vorher unter dem Schutz

des Berufsgeheimnisses erworbenen Kenntnissen (vgl. oben, E. 3.6.1).

Indem der Beschwerdeführer ab Anfang März 2021 rechtliche Abklärungen

betreffend Aktenherausgabe vornahm bzw. vornehmen liess, die ebenfalls

gesellschaftsrechtliche Fragestellungen rund um die I AG umfasste, indes

gegen das Ehepaar G/H als Verwaltungsräte der I AG gerichtet waren, befand

er sich in einem Interessenkonflikt.

3.7.3

Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im März 2021 noch aktiv als

Rechtsanwalt für die D AG und das Ehepaar G/H tätig war, war er mit diesem

in den Verwaltungsräten der D AG und der I AG jedenfalls weiterhin

geschäftlich eng verbunden. Das Ehepaar G/H wollte Buchhaltungsunterlagen der I AG

nicht herausgeben, der Beschwerdeführer war bei den ihm anrechenbaren

Abklärungen im März 2021 vom Verwaltungsratspräsidenten der I AG

mandatiert, der diese Buchhaltungsunterlagen heraushaben wollte. Damit bestand

im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA ein unmittelbarer Konflikt zwischen

den Interessen seiner Klientschaft und Personen, mit denen er geschäftlich in enger

Beziehung stand.

3.8

Nach dem

Gesagten ist der vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, dass spätestens

zum Zeitpunkt der Streitigkeit betreffend allfällige Falschbuchungen ein

offensichtlicher Interessenkonflikt bestand, weshalb der Beschwerdeführer die

betroffenen Mandate sofort und nicht erst am 19. März 2021 hätte ablegen

müssen. Besonders klar zeigte sich der Interessenkonflikt in den durch die

Kanzlei des Beschwerdeführers vorgenommenen, eindeutig den Interessen des

Ehepaars G/H und der D AG widersprechenden Abklärungen ab 4. März

2021.

betreffend Aktenherausgabe. Nicht halten lässt sich demgegenüber die

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach die Streitigkeit betreffend

allfällige Falschbuchungen bereits im November 2020 entstanden sei. Dies war

vielmehr ab Anfang März 2021 der Fall (oben, E. 3.4 und E. 3.6). Der

Beschwerdeführer befand sich somit richtigerweise jedenfalls von Anfang März bis

zum 19. März 2021 in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c

BGFA. Dieser war offensichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid benennt die

relevanten entgegenstehenden Interessen und erweist sich entgegen den

Vorbringen des Beschwerdeführers auch als genügend begründet im Sinne von Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101).

4.

4.1

Anwältinnen

und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem

Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft

anvertraut worden ist (Art. 13 BGFA). Gegenstand der Geheimhaltungspflicht

ist nicht nur, was der Klient seinem Anwalt anvertraut, sondern alles, was der

Anwalt im Hinblick auf, im Zusammenhang mit oder im Nachgang zu einem Mandat

wahrnimmt (Hans Nater/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N. 97

zu Art. 13; BGE 97 I 831 E. 4).

4.2

Unbestritten

ist, dass G dem Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung vom 19. März

2021.

zwei "Letter of Intent" (LoI) der U GmbH, Land S, mit

der Bitte übergab, diese nicht an andere Aktionäre weiterzuleiten.

4.3

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe die überreichten LoI entgegen

dieser klaren Anweisung an M weitergeleitet und damit Art. 13 BGFA

verletzt.

4.4

Diese

Würdigung der Vorinstanz ist unzutreffend. Es fehlen jegliche Hinweise darauf,

dass M die LoI an Aktionäre der I AG weitergegeben hätte. Genau besehen

fehlt es bereits an einem Beleg für die vom Beschwerdeführer bestrittene

Weiterleitung der LoI an M. Die Verzeiger wie auch die Vorinstanz möchten sich

hierfür auf das E-Mail des Beschwerdeführers an M vom 20. März 2021

stützen. Dort schrieb der Beschwerdeführer allerdings, er habe G und H auf ihre

Bitte, den LoI nicht an die andere Aktionärsseite, d.h. K SA,

weiterzuleiten, erwidert, er werde diesen LoI im Moment bei sich behalten und M

bitten, L darüber zu informieren. Zwar bot der Beschwerdeführer M in diesem

E-Mail an, den LoI weiterzuleiten. Eine effektive Weiterleitung ist allerdings

nicht belegt.

4.5

Nach dem

Gesagten ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer den LoI an andere

Aktionäre oder an M weitergeleitet hätte. Der Sachverhalt wurde durch die

Vorinstanz unrichtig festgestellt. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses im

Sinn von Art. 13 BGFA ist somit nicht ausgewiesen. Offenbleiben kann daher

weiterhin, ob der Beschwerdeführer die LoI am 19. März 2021 vor oder nach

seiner Mandatsniederlegung entgegengenommen hat. Der Beschwerdeführer ist

Dispositiv

demnach richtigerweise nicht wegen mehrfacher, sondern wegen einfacher

Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA zu

disziplinieren.

5.

5.1 Art. 17

Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene

Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der

mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-

sowie das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die

Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich

grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der

Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung,

das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben

der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw.

des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Alexander Brunner/Matthias-Christoph

Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 251 Rz. 50).

Anders als im Strafrecht ist bei der Wahl der Disziplinarmassnahme nicht primär

das Verschulden massgebend, vielmehr ist die Massnahme zu wählen, die zur

Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzung am besten geeignet erscheint

(Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 744). Eine Verwarnung findet bei leichtesten

und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren

Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren

Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder

mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der

disziplinarischen Sanktionen (zum Ganzen VGr, 7. November 2024, VB.2023.00706,

E. 8.1 [zur Publikation vorgesehen]; 24. August 2023, VB.2022.00461, E. 7.1;

24. November 2022, VB.2022.00235, E. 5.1, je mit Hinweisen).

5.2 Der

Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites

Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die gewählte Massnahme muss

zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen

Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um

den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des

geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia 100 E. 13c).

5.3 Die

Vorinstanz ging zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe bewusst in Kauf

genommen, mit der Weiterführung der Mandate trotz vorliegendem Streitfall

möglicherweise gegen die Interessen seiner langjährigen Klientschaft zu

verstossen. Mit der Vorinstanz ist sodann zu berücksichtigen, dass zwar

offensichtlich die Gefahr eines Interessenkonfliktes bestand, dem

Beschwerdeführer jedoch keine konkrete Verletzung der Interessen der Verzeiger

nachgewiesen werden kann. Er hat die Mandate sodann am 19. März 2021

selbst niedergelegt und es musste gegen ihn im Rahmen seiner bisherigen

langjährigen anwaltlichen Tätigkeit noch nie eine Disziplinarmassnahme

ausgesprochen werden.

Der Interessenkonflikt bestand auf insgesamt drei Ebenen

und war offensichtlich (vgl. oben, E. 3.7.1-3). Die mindestens

eventualvorsätzlich begangene Berufsregelverletzung kann daher nicht mehr als

leicht bezeichnet werden. Einsicht oder Reue des Beschwerdeführers sind nicht

ersichtlich. Die Wahl der Sanktionsart Busse erweist sich daher auch unter

Berücksichtigung dessen, dass der Interessenkonflikt nicht bereits ab November

2020, sondern erst ab Anfang März 2021 bestand (oben, E. 3.3.5), sowie

dass eine Berufsgeheimnisverletzung und damit eine mehrfache

Berufsregelverletzung nicht erstellt werden konnte (oben, E. 4.5), als

gerechtfertigt. Indes ist die Busse auf Fr. 1'500.- zu reduzieren.

5.4 Dies führt

zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. In Abänderung von Dispositivziffer 1

des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 4. Juli

2024 ist dem Beschwerdeführer wegen Verletzung der Berufsregeln eine Busse von Fr. 1'500.-

aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die

Kostenfolgen des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens sind nicht abzuändern.

Der Beschwerdeführer wurde zu Recht aufgrund einer schuldhaft begangenen

Berufsregelverletzung diszipliniert und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung

durch die Vorinstanz war mit keinem Mehraufwand verbunden (vgl. § 37 Abs. 2 AnwG in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]; Thomas Domeisen,

in: Marcel A. Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. A.,

Basel 2023, Art. 426 StPO N. 6; VGr, 21. November 2024, VB.2024.00003

[zur Publikation vorgesehen], E. 9.1).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 1

des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 4. Juli

2024 wird dem Beschwerdeführer wegen Verletzung der Berufsregeln eine Busse von

Fr. 1'500.- auferlegt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'370.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).