VB.2024.00524
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00524
10. September 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26592)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00524
Urteil
der 1.
Kammer
vom 10. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter José Krause,
Gerichtsschreiber Yann Aders.
In Sachen
Stiftung C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Hinwil,
Beschwerdegegnerin,
und
Stiftung B,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 26. April 2024 eröffnete die
Gemeinde Hinwil ein offenes Submissionsverfahren für die offene und aufsuchende
Jugendarbeit in Hinwil ab 1. Oktober 2024 bis 30. September 2027 mit
maximal zweijähriger Verlängerungsmöglichkeit. Innert Frist reichten die Stiftung B
ein Angebot zum Preis von Fr. 262'440.-/Jahr und die Stiftung C ein
Angebot zum Preis von Fr. 365'700.-/Jahr ein. Am 10. Juli 2024
erteilte die Gemeinde Hinwil der Stiftung B den Zuschlag zum Preis von Fr. 263'000.-/Jahr.
Die Publikation des Zuschlags auf Simap.ch erfolgte am 6. September 2024,
die der Stiftung B gegenüber eröffnete individuelle Verfügung datiert vom
16. August 2024.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die Stiftung C am 10. September
2024.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der
Zuschlag an die Stiftung B sei aufzuheben und der Zuschlag sei der Stiftung C
zu erteilen; eventualiter sei festzustellen, dass der Zuschlag rechtswidrig
erfolgt sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um vorerst
superprovisorische und anschliessend definitive Erteilung der aufschiebenden
Wirkung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 11. September 2024 wurde
der Gemeinde Hinwil einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen. Die Stiftung B
verzichtete am 26. September 2024 auf eine Beschwerdeantwort mit formellen
Anträgen, wies aber darauf hin, dass sie durchaus in der Lage sei, alle
erforderlichen Leistungen fristgerecht zu erbringen. Die Gemeinde Hinwil
beantragte am 1. Oktober 2024, die Beschwerde wie auch das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Am 22. Oktober 2024 wurde
der Stiftung C Einsicht in die Bewertungsmatrix gewährt. Die Replik
erfolgte am 26. Oktober 2024, Duplik und Triplik datieren vom 8. und vom 29. November
2024.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der Kanton
Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes
über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist
seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni
2023). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom 26. April
Dispositiv
2024 zugrunde liegt, gilt demnach neues Recht. Somit gelangen die
Art. 51 ff. IVöB sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung. Anwendbar
ist sodann im Weiteren die Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (SVO).
1.2 Gegen
Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB ist unabhängig vom Auftragswert die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig
(§ 3 Abs. 1 BeiG IVöB; vgl. Art. 52 Abs. 1 IVöB). Beim
vorliegend angefochtenen Zuschlag an die Mitbeteiligte handelt es sich um ein
zulässiges Anfechtungsobjekt (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB).
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999
Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob
eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und
Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung ihres Angebots
und macht geltend, ihr Angebot hätte bezüglich des Preises und der anderen
Kriterien besser als dasjenige der Mitbeteiligten bewertet werden müssen.
Sodann sei die Mitbeteiligte nicht in der Lage, den Betrieb zeitlich wie
gefordert zu führen. Träfe diese Argumentation zu, hätte die Beschwerdeführerin
als zweitplatzierte Anbieterin grundsätzlich Chancen auf den Zuschlag. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Zuschlagsverfügung sei
nicht ausreichend begründet gewesen.
3.1 Der
Zuschlagsentscheid bedarf, wie alle anfechtbaren Entscheide, einer Begründung.
Das Vergaberecht enthält diesbezüglich allerdings Sonderregeln. Gemäss
Art. 51 Abs. 2 IVöB sind beschwerdefähige Verfügungen lediglich
summarisch zu begründen. Die für Zuschlagsverfügungen notwendigen summarischen
Angaben sind in Art. 51 Abs. 3 IVöB aufgezählt.
Der allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt
demgegenüber, dass Entscheide der Verwaltungsbehörden weitergehend begründet
werden (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]; § 10 Abs. 1 VRG); die Begründung von Verfügungen muss gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen
über die Tragweite von Entscheiden Rechenschaft geben und diese in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weitergezogen werden können. Dazu
müssen die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Entscheidinstanz hat leiten lassen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25).
Den Widerspruch zwischen diesem Anspruch auf gehörige
Begründung einerseits und der Zulässigkeit einer Kurzbegründung andererseits
löst die Gerichtspraxis dadurch, dass die Vergabebehörde Gelegenheit hat, ihre
Verfügungen mit der Beschwerdeantwort ergänzend und damit ausreichend im Sinn
des allgemeinen Gehörsanspruchs zu begründen. Damit einher geht die Befugnis
der beschwerdeführenden Partei, auf die Beschwerdeantwort und damit auf die
ergänzende Begründung der angefochtenen Verfügung zu replizieren (VGr, 29. Februar
2024, VB.2023.00731, E. 3.1.2 mit Hinweisen).
3.2 Die
Zuschlagsverfügung führte als Begründung an:
"Unter
Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten
Zuschlagskriterien erwies sich das Angebot der Stiftung B, Gemeinde D,
als das vorteilhafteste Angebot. Die Zuschlagsempfängerin erreichte in allen
geforderten Kriterien die beste Punktzahl. Sie vermochte aufzuzeigen, dass sie
konzeptionell und wirtschaftlich die Anforderungen am optimalsten erfüllt. Sie
konnte insbesondere darlegen, dass die gemeindeinternen Personalressourcen
sinnvoll in den Aufbau und den Betrieb integriert werden können."
Diese Begründung genügt den Vorgaben von Art. 51
Abs. 3 IVöB nicht.
3.3 Die
Vergabebehörde hat ihren Entscheid im Rahmen der Beschwerdeantwort jedoch
weiter begründet. Die Beschwerdeführerin erhielt mit der Replik Gelegenheit, zu
dieser Begründung Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen ist,
gilt daher als geheilt und ist für den Verfahrensausgang nicht mehr von
Bedeutung (vgl. VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00731, E. 3.2 mit
Hinweisen).
4.
4.1 Die
Bewertung der Angebote erfolgte anhand des mit 65 % gewichteten
Zuschlagskriteriums "Qualität des Konzepts/Leistungsbeschriebs 'Offene und
aufsuchende Jugendarbeit' (Operative Leistungen, Qualifikation des eingesetzten
Personals, Ressourceneinsatz, Regionale Verankerung, Erfahrung und
Referenzen)" (ZK 1) sowie des mit 35 % gewichteten Preises (ZK 2).
Im ZK 1 erhielten die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte je die
Bewertung 4 auf einer Skala von 1 bis 5 und damit 260 Punkte. Im ZK 2
wurde die Beschwerdeführerin mit 3 und die Mitbeteiligte mit 5 benotet und sie erhielten
dafür 105 respektive 175 Punkte. Gesamthaft erzielte die Beschwerdeführerin
damit 365 Punkte und die Mitbeteiligte 435 Punkte.
4.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Angebot sei bezüglich des Preises von der
Beschwerdegegnerin falsch bewertet worden. Da sie in ihrem offerierten Preis
die einzubindende, von der Beschwerdegegnerin angestellte Jugendarbeiterin mit
einem Teilzeitpensum von 50 % nicht berücksichtigt habe, hätte ihr Preis
für den Offertvergleich entsprechend reduziert werden müssen. Sodann hätte sie
im ZK 1 besser als die Mitbeteiligte bewertet werden müssen.
5.
5.1 Die
Submissionsbedingungen führen unter der Ziffer 4.2 (Strukturelle
Leistungen) an:
"Die
anbietende Institution
- (...);
- ist
verantwortlich für ein ausreichendes Betriebsbudget (z. B. für die Ausgaben für Lebensmittel, Aktivitäten mit
Jugendlichen, etc.), wobei Gemeinde und Schule je einen Beitrag von je CHF 10'000
zur Verfügung stellen;
- bindet
die von der Gemeinde angestellte Jugendarbeiterin (Teilpensum 50 %) in die
Leistungserfüllung ein."
Im Rahmen der Fragebeantwortung wurde die Frage, was die
Einbindung der von Gemeinde angestellten Jugendarbeiterin bedeute, dahingehend
beantwortet, dass die Jugendarbeiterin bei der Beschwerdegegnerin angestellt
bleibe und weiterhin von dieser entlöhnt werde. Der Leistungserbringer könne
die Kapazität des Teilpensums von 50 % anrechnen, müsse diese also nicht
selbst anbieten. Sodann wurde auf eine weitere Frage hin bestätigt, dass diese
Mitarbeiterin auch als Jugendbeauftragte der Beschwerdegegnerin wirke, sie also
zwei Funktionen ausübe.
5.2 Die
Beschwerdeführerin hielt in ihrer Offerte unter der Ziffer "2. Vorbehalte"
zu der in Ziffer 4.2 der Submissionsbedingungen geforderten Einbindung der
von der Beschwerdegegnerin angestellten Jugendarbeiterin (50 %) fest:
" Wir sind bereit zu prüfen, ob die Jugendarbeiterin unseren
Anforderungen zur Qualifikation entspricht und in das künftige Team passt.
Sollte das der Fall sein, sind wir unter folgenden Bedingungen bereit sie zu
übernehmen:
a. Die
Mitarbeiterin ist in jeder Hinsicht unserer Linienstruktur und unseren
Reglementen unterstellt.
b.
Die Mitarbeiterin ist bereit zu einer Anstellung zu unseren Konditionen.
c.
Die Mitarbeiterin ist nicht in einer Doppelfunktion, als
Jugendarbeiterin auf Seiten Auftragnehmer und als Jugendbeauftragte auf Seite
Auftraggeber tätig, um Rollenkonflikte zu vermeiden."
Zum offerierten Preis erwähnt die Offerte, der Umfang
betrage 230 Stellenprozente, und fügt als Hinweis an, dieser Betrag
reduziere sich anteilsmässig, sollte eine Mitarbeiterin im Umfang von 50 %
direkt bei der Gemeinde angestellt bleiben.
5.3 Die
Beschwerdegegnerin legte in der Folge ihrer Bewertung des ZK 2 den in der
Offerte angeführten Preis ohne Reduktion zugrunde und vergab der Beschwerdeführerin 105
und der Mitbeteiligten 175 Punkte.
6.
Die Beschwerdeführerin erachtet die Einbindung der von der
Gemeinde angestellten Jugendarbeiterin als fachlich beziehungsweise
führungsmässig nicht angebracht und als gemeinderechtlich nicht zulässig. Schon
im Vorbehalt in ihrer Offerte hatte sie erwähnt, dass diese Lösung aus ihrer
fachlichen Sicht nicht sinnvoll sei, und angefügt, sie sei aber gerne bereit,
über alternative Modelle ins Gespräch zu kommen.
Soweit die Beschwerdeführerin damit geltend machen will,
die in den Submissionsbedingungen enthaltene Anforderung sei unzulässig, hätte
sie diese klare und in ihrer Bedeutung für sie ohne Weiteres erkennbare und
auch erkannte Anordnung zusammen mit der Ausschreibung anfechten müssen (Art. 53
Abs. 2 IVöB). Die entsprechende Rüge erweist sich damit im vorliegenden
Verfahren als verspätet.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ihr offerierter Preis habe 230 Stellenprozente
umfasst und sei nicht mit demjenigen der Mitbewerberin vergleichbar gewesen, da
sie im Gegensatz zu jener die 50 Stellenprozente der von der Gemeinde
angestellten Mitarbeiterin nicht berücksichtigt habe. Um die Angebote
vergleichbar zu machen, sei das Pensum der von der Gemeinde angestellten Jugendarbeiterin
vom Umfang der offerierten Leistungen der Mitbeteiligten abzuziehen, woraus ein
Stundenansatz der Mitbeteiligten von Fr. 83.50 resultiere, was über ihrem
eigenen Stundenansatz von Fr. 80.37 liege. Eventualiter seien von ihrem
Preis gemäss Offerte die 50 Stellenprozente abzuziehen.
7.2 Aus dem
Angebot und dem Vorbehalt der Beschwerdeführerin geht klar hervor, dass sie
bewusst von der Vorgabe abwich, da sie diese als nicht sinnvoll erachtete. Mit
dem formulierten Vorbehalt machte sie auch klar, dass sie nur unter den von ihr
statuierten bestimmten Bedingungen allenfalls bereit wäre, die von der
Beschwerdegegnerin angestellte Jugendarbeiterin einzusetzen. Ein
Rechnungsfehler lag offensichtlich nicht vor; auch bestand angesichts der
Klarheit des Angebots und des Vorbehalts kein Erläuterungsbedarf. Damit bestand
für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, den Angebotspreis der Beschwerdeführerin
um den Wert des Einsatzes der von der Beschwerdegegnerin angestellten Jugendarbeiterin
zu korrigieren, um die Angebote vergleichbar zu machen. Damit erweist sich das
Abstellen auf den offerierten Preis – mit nachfolgend angeführter Ausnahme –
als zulässig.
7.3 Der
Angebotspreis der Beschwerdeführerin beinhaltet – anders als derjenige der
Mitbeteiligten – auch den von der Beschwerdegegnerin und der Schule zur
Verfügung gestellten Beitrag von Fr. 20'000.-. Dies ist zu bereinigen,
womit sich der massgebliche Preis des Angebots der Beschwerdeführerin auf
Fr. 345'700.- jährlich reduziert. Damit liegt der Preis aber immer noch
erheblich über dem der Mitbeteiligten von Fr. 262'440.- jährlich und die
Beschwerdeführerin liegt in der Bewertung des Preiskriteriums immer noch
deutlich hinter der Mitbeteiligten.
8.
8.1 Die
Beschwerdegegnerin hat die Angebote der Beschwerdeführerin und der
Mitbeteiligten im ZK 1 als gleich gut bewertet.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die
Mitarbeitenden der Mitbeteiligten seien ungenügend qualifiziert und die
Mitbeteiligte erfülle die in den Submissionsbedingungen unter Ziffer 4.1
lit. b erwähnte Anforderung, dass sie mehrheitlich qualifizierte
Fachkräfte mit FH-Abschluss in Sozialer Arbeit oder mindestens HF-Abschluss im
Bereich der sozialen Arbeit mit Berufserfahrung einsetze, nicht. Das Angebot
der Mitbeteiligten wäre deshalb auszuschliessen, mindestens aber deutlich
schlechter zu bewerten gewesen.
Aus dem Angebot der Mitbeteiligten geht hervor, dass die
grosse Mehrzahl ihrer Beschäftigten über eine höhere Fachausbildung verfügt.
Damit durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die Mitbeteiligte die
diesbezüglichen Anforderungen erfüllt. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer
Offerte zwar an, sie stelle seit 20 Jahren ausschliesslich Mitarbeitende
ein, welche über eine Ausbildung in Sozialer Arbeit auf Stufe Höhere Fachschule
oder Hochschule verfügten. Allerdings weist sie im Vergleich zur Mitbeteiligten
einen geringeren Anteil an Beschäftigten mit höherer Fachausbildung aus. Eine
bessere Bewertung der Beschwerdeführerin ist somit nicht angezeigt.
8.2 Wie
dargelegt weicht das Angebot der Beschwerdeführerin von der Vorgabe, die von
der Gemeinde angestellte Jugendarbeiterin sei einzubinden, ab. Damit hält sie
sich auch nicht mehr an das vorgegebene Konzept der Beschwerdegegnerin, was
eine schlechtere Bewertung in diesem Punkt ohne Weiteres rechtfertigt.
Dies muss umso mehr gelten, als das Angebot der Beschwerdeführerin
mit der Nichteinbindung der von der Gemeinde angestellten Jugendarbeiterin und
dem angebrachten Vorbehalt erheblich von der verbindlichen Vorgabe der
Ausschreibung abweicht, weshalb es gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b
IVöB auch hätte ausgeschlossen werden können.
8.3 Es ist somit
nicht ersichtlich, weshalb das Angebot der Beschwerdeführerin im ZK 1
besser zu bewerten gewesen wäre als das Angebot der Mitbeteiligten. Die
vorgenommene Bewertung mit der gleichen Punktezahl erweist sich damit
klarerweise als rechtmässig.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die bessere
Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten im Preis und die gleiche Bewertung im
ZK 1 und damit die insgesamt bessere Platzierung des Angebots der
Mitbeteiligten als rechtmässig erweist. Dementsprechend ist die Beschwerde
abzuweisen.
10.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
11.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
12.
Der Auftragswert übersteigt den massgeblichen
Schwellenwert für Lieferungen bzw. Dienstleistungen im Einladungsverfahren
(Art. 52 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Anhang 4
Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche
Beschaffungswesen [BöB]). Gegen dieses Urteil ist daher die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
Bst. f BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 5'255.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an die Parteien und die
Mitbeteiligte.