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Entscheid

VB.2024.00526

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00526

10. Oktober 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25720)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00526

Urteil

der Einzelrichterin

vom 10. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Gerichtsschreiberin

Sabrina Susanna Gubler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

Durchsetzungshaft (GI24028),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt ordnete am 14. Februar

2024 an, dass A in Durchsetzungshaft genommen

werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die

Anordnung der Durchsetzungshaft mit Urteil vom 16. Februar 2024 und

verlängerte sie mit den Urteilen vom 7. März, 7. Mai und 28. Juni

2024. Am 23. August 2024 stellte das Migrationsamt erneut einen

Antrag auf Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, welchen

das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 26. August 2024 bewilligte und

die Haft bis zum 7. November 2024 verlängerte.

Erwägungen

II.

Gegen diese zuletzt bewilligte

Verlängerung der Durchsetzungshaft erhob A mit Eingabe vom 11. September

2024.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1

(Bewilligung der Verlängerung der Durchsetzungshaft) des angefochtenen Urteils.

Er sei unverzüglich aus der Durchsetzungshaft zu entlassen. Eventualiter sei

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei im Falle einer

zwischenzeitlichen Haftentlassung festzustellen, dass die angeordnete

Ausschaffungshaft (recte Durchsetzungshaft) unrechtmässig war. Es sei ihm

sodann die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren

und Rechtsanwältin B, substituiert durch C,

als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren. Schliesslich sei auf einen

allfälligen Kostenvorschuss zu verzichten; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 13. September

2024.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 23. September

2024.

die Abweisung der Beschwerde. A liess sich am 2. Oktober 2024 noch

einmal vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend

Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der

Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

2.1

Hat eine

Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten

Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die

rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht

vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu

verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der

Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht

zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft kann für

einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht

bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung

der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde – bis zu einer Maximaldauer

von 18 Monaten – jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 79 AIG).

2.2

Das

Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll

die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung

bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig

gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher

Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die

Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere

Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen

seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können. Sie muss aber in jedem Fall

verhältnismässig sein. Innerhalb der Höchstdauer ist daher jeweils aufgrund der

Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung

insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das

Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1 mit weiteren

Verweisen). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung

allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem

Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und

zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die

Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht

nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 [zu Art. 13g ANAG], 134 II 201 E. 2.2.2).

2.3

Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für Verzögerungen beim Vollzug der Wegweisung – bzw. hier der

Landesverweisung – sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser im

Einzelfall kaum innert nützlicher Frist wird realisieren lassen. Nur falls

keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit

besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen

bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf

(BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGr, 10. Februar 2021, 2C_35/2021, E. 2.2.2).

2.4

Die

Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben,

wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden

kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des

Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen Umständen soll sie den

Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber

auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der

Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen (BGr,

6.

November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der

Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen

Verhalten der ausländischen Person liegen (Martin Businger, Ausländerrechtliche

Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).

3.

3.1

Die vom

Bezirksgericht Zürich mit Strafurteil vom 20. August 2020 gegen den

Beschwerdeführer ausgesprochene Landesverweisung von fünf Jahren ist in

Rechtskraft erwachsen. Damit liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid

vor, was unbestritten ist.

Strittig ist hingegen, ob die Durchsetzungshaft weiterhin

rechtmässig ist. So macht der Beschwerdeführer geltend, die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei nicht mehr

in seinem Verhalten begründet. Zudem bestreitet er die Verhältnismässigkeit der

Haftverlängerung, dies insbesondere aufgrund der Dauer der Durchsetzungshaft

sowie seines Gesundheitszustandes.

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Undurchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs sei nicht mehr in seinem Verhalten begründet, da er sich

seit Anfang Juli 2024 – telefonisch und mit einem Brief – intensiv darum

bemüht habe, von den somalischen Behörden ein Laissez-Passer zu erhalten. Am 15. August

2024.

habe er die somalische Botschaft erreichen können, wobei das

Staatssekretariat für Migration (SEM) in der Folge bestätigt habe, einen

Vorsprachetermin zu organisieren. Dass diese Bemühungen nicht erfolgreich

gewesen seien, sei der somalischen Botschaft und nicht dem Beschwerdeführer

zuzurechnen. Es sei nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer weiter hätte

tun können oder müssen, um seine Rückführung voranzutreiben.

3.2.2

Die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Kontaktaufnahme mit der

somalischen Botschaft werden durch das Migrationsamt im Grundsatz nicht

bestritten. Das Telefongespräch vom 15. August 2024 sei jedoch gemäss der

Kantonspolizei Zürich ein schwieriges Gespräch gewesen. Es habe kein Termin für

eine Vorsprache gefunden werden können; die Gründe dafür seien unklar. Deshalb

versuche nun das SEM, die somalische Botschaft zu

erreichen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Verhalten des

Beschwerdeführers mitunter dazu beigetragen habe, dass sich die

Papierbeschaffung derart verzögere.

3.2.3

Seit Anfang Juli 2024 gibt der Beschwerdeführer zwar an, ausreisewillig zu

sein und entsprechende Bemühungen zu unternehmen. Er führt jedoch auch aus,

dass er keine Beziehung zu seinen Kindern in der Schweiz pflegen könne, wenn er

ausreise, darauf aber nicht verzichten wolle. Was die konkreten Bemühungen des

Beschwerdeführers gegenüber den Behörden angeht, so sind in den Akten

dokumentierte Angaben des Beschwerdeführers, er habe einige vergebliche

telefonische Kontaktaufnahmen vorgenommen. Ausserdem befinden sich bei den

Akten ein Schreiben des Beschwerdeführers an die somalische Botschaft in Genf

vom 5. Juli 2024, sowie das Telefonat mittels der Kantonspolizei vom 15. August

2024.

Es macht den Anschein, dass

sich eine Kontaktaufnahme mit der somalischen Botschaft zurzeit wohl eher

schwierig gestaltet. Gemäss Auskunft eines Mitarbeiters des SEM müsse man es

mehrmals bzw. täglich versuchen, telefonisch Kontakt aufzunehmen, bis man bei

der Botschaft jemanden erreiche. Es handelt sich dabei zwar um einen erschwerenden

objektiven Umstand, dem bei der Interessenabwägung Rechnung zu tragen ist (vgl.

E. 2.2 hiervor). Aus den Akten ergibt sich aber, dass es nicht unmöglich

ist, die somalische Behörde für ein Laissez-Passer zu erreichen. Einerseits hat

sich der Beschwerdeführer im Jahre 2022 bei der somalischen Botschaft

selber ein Laissez-Passer beschafft. Andererseits ist in den Akten mindestens

ein anderer Fall dokumentiert, in welchem eine andere betroffene Person bei der

Botschaft anlässlich eines Termins vorsprechen konnte. Wie bereits erwähnt

konnte der Beschwerdeführer am 15. August 2024 denn auch mit der Botschaft

telefonisch sprechen. Nach Angaben der Kantonspolizei sei es aber ein "schwieriges"

Gespräch gewesen, bei dem nur auf Somali gesprochen worden sei und es habe kein

Termin für eine Vorsprache festgelegt werden können. Nach kurzer Zeit habe der

Botschaftsangehörige den Angehörigen der Kantonspolizei verlangt und gesagt, er

werde sich wieder melden. Der Angehörige der Kantonspolizei gibt an, nach

diesem Telefonat wisse er nicht, ob die Botschaft den Beschwerdeführer in Genf

überhaupt empfangen würde.

Dass sich der Beschwerdeführer nun bei der

Reisepapierbeschaffung seit Juli 2024 etwas kooperativer gezeigt hat, führt

nicht dazu, dass die Durchsetzungshaft im jetzigen Zeitpunkt als nicht mehr

geeignet erschiene, dieses Ziel zu erreichen. Da sich noch zeigen muss, ob sich

das Verhalten des Beschwerdeführers bereits ausreichend geändert hat, um die

Landesverweisung zu vollziehen, bleibt die Durchsetzungshaft nach wie vor

einziges Mittel (vgl. VGer, 21. Dezember 2022, VB.2022.00733, E.4.4).

Wie noch auszuführen ist (vgl. E. 3.3.3), ist auch kein milderes Mittel

erkennbar. Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass das SEM nach dem Telefonat

vom 15. August 2024 bemüht ist, einen weiteren Termin bei der somalischen Botschaft

zu vereinbaren.

Aus der Tatsache, dass das SEM momentan versucht, einen

Vorsprachetermin bei der somalischen Botschaft zu finden, lässt sich im Übrigen

nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer keine Mitwirkungspflichten mehr

hätte. Im Gegenteil sind sowohl die schweizerischen als auch die somalischen

Behörden weiterhin auf seine Mitwirkung zur freiwilligen Ausreise angewiesen.

Insbesondere anlässlich des bevorstehenden Termins bei der somalischen

Botschaft wird die Mitwirkung des Beschwerdeführers vorausgesetzt. Sofern sich

der Beschwerdeführer dabei kooperativ zeigt, was er durch seine

Rechtsvertretung grundsätzlich in Aussicht stellen lässt, können die

erforderlichen Reisepapiere beschafft werden und ist mit einem baldigen Ende

der Haft aufgrund seiner Ausreise zu rechnen. Es steht dem Beschwerdeführer

sodann offen, weiterhin auch selbst um eine Kontaktaufnahme mit den somalischen

Behörden bemüht zu sein, um ein Laissez-Passer zu erhalten, und so die Ausreise

und damit seine Haftentlassung voranzutreiben.

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der

Haftverlängerung, dies einerseits aufgrund der Dauer der Durchsetzungshaft. Im

Falle einer Haftentlassung würde er sich den Behörden zur Verfügung halten. Es

sei zwar bekannt, dass eine Rückkehr in den familiären Haushalt ausgeschlossen

sei, er dürfe aber seine Kinder zusammen mit einem Beistand besuchen.

3.3.2

Das Migrationsamt führt in seiner Beschwerdeantwort aus, die wiederholte

und massive Straffälligkeit, die Flucht aus der Klinik D und das

widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers, was die freiwillige Ausreise

angehe, zeigten auf, dass er nach wie vor nicht gewillt sei, sich an die

behördlichen bzw. gesetzlichen Anordnungen zu halten.

3.3.3

Die beantragte Verlängerung der Durchsetzungshaft verlängert diese auf bis

knapp neun Monate. Durchsetzungshaft ist bis zu einer Dauer von 18 Monaten

zulässig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Februar 2024 in

Durchsetzungshaft. Damit ist die erstandene Haft noch weit von der gesetzlichen

Höchstdauer entfernt, woran sich auch nichts ändert, wenn man hierbei noch die Verlängerung

der Durchsetzungshaft um zwei Monate miteinbezieht.

Ein milderes Mittel ist, wie

auch die Vorinstanz ausführt, aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers

im Urteilszeitpunkt nicht ersichtlich. So hat er bereits einmal bewiesen, dass

er einer migrationsrechtlichen Ein- oder Ausgrenzung nicht Folge leisten kann

und er wurde deshalb strafrechtlich verurteilt. Wie er selbst ausführt, kann er

nicht in ein stabiles familiäres Umfeld zurückkehren. Die Ehefrau lehnt

weiteren Kontakt zum Beschwerdeführer ab. Inwiefern der Beschwerdeführer bisher

eine Beziehung zu seinen Kindern aufrechterhalten konnte, erschliesst sich aus

den Akten nicht.

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführer lässt weiter geltend machen, die Haft sei andererseits

nicht verhältnismässig aufgrund seines Gesundheitszustandes. Ihm gehe es immer

schlechter, die Haft sei deshalb nicht mehr zumutbar.

3.4.2

Dem medizinischen Verlaufsprotokoll des Zentrums für ausländerrechtliche

Administrativhaft (ZAA) ist zu entnehmen, dass die psychischen Auffälligkeiten Anfang

Juli 2024 beginnen. Am 26. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer in die Klinik D

eingewiesen, mit dem Ziel, ihn "medikamentös einzustellen". Am 29. Juli

2024.

wurde beschlossen, ihn wieder zurück in das ZAA zu versetzen, da er sich

in der Klinik D nicht wie gewünscht benehme, sich gegenüber anderen

Mitpatienten aufdringlich verhalte und keine Distanz einhalte. Eine

Medikamenteneinstellung habe nicht vorgenommen werden können. Der

Beschwerdeführer entwich am 29. Juli 2024 aus der Klinik D, wobei er

einen Tag später in einer Privatwohnung in E verhaftet und ins ZAA verbracht

werden konnte. Aus dem medizinischen Verlaufsprotokoll ergibt sich weiter, dass

der Beschwerdeführer Anfang August 2024 sehr angetrieben, angespannt und in der

Selbstwahrnehmung realitätsfremd sei und Logorrhoe aufweise. Bezüglich der

Medikamenteneinnahme ist wiederholt die Malcompliance des Beschwerdeführers

festgehalten.

Aus den

Akten ergibt sich auch, dass diese Auffälligkeiten bereits in der Vergangenheit

auftraten. Dem Beschwerdeführer wurde eine dissoziale, narzisstisch-unreife

Persönlichkeitsakzentuierung attestiert; der Dissozialität sei eine

Impulsivität immanent. Im Jahre 2023 wurde er schon einmal in die Klinik F

überwiesen. Es handelte sich bei diesem Aufenthalt ebenfalls um eine

Krisenintervention. Die aktuelle Beurteilung durch die Klinik D bestätigt das

Gutachten aus dem Jahre 2020. Eine zusätzliche Betonung der Persönlichkeitszüge

sei durch die negativen Gerichtsentscheide bezüglich Aufenthaltsstatus bedingt

(Diagnose: Anpassungsstörung mit Störung des Sozialverhaltens, Kurzbericht Klinik D

vom 5. August 2024).

3.4.3

Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, dass die gesundheitliche

Situation des Beschwerdeführers mittlerweile in der Tat angespannt zu sein

scheint, obschon er zu Beginn der Durchsetzungshaft noch angab, gesund zu sein.

In gewissem Masse ist die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auch

zu relativieren: Dem medizinischen Verlaufsprotokoll ist unter anderem der

Verdacht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht "psychisch

auffällig im Sinne einer Psychose" zeige, er wirke eher manipulativ mit

narzisstischen Zügen sowie einer Neigung zum Lügen (Eintrag vom 4. Juli

2024), er sei "renitent und verhaltensauffällig" (Eintrag vom 21. Juli

2024). Es macht aber den Anschein, dass der Beschwerdeführer durch die Haft

belastet wird, was auch das mehr als unkooperative Verhalten des

Beschwerdeführers in Haft, welches mit Disziplinarverfügung vom 18. September

2024.

sanktioniert werden musste, nahelegt. Die Tatsache, dass die Haft für den

Beschwerdeführer belastend ist, unterscheidet ihn aber nicht von der Situation

anderer inhaftierten Personen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines

gesundheitlichen Zustands nicht hafterstehungsfähig wäre, erschliesst sich

weder aus den Akten, noch wird es durch das Migrationsamt, das ZAA oder die Klinik D

ausgeführt. Auch der Beschwerdeführer selbst macht dies nicht explizit geltend.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt nicht dazu, dass die

Verlängerung der Durchsetzungshaft als unverhältnismässig erschiene.

3.5

Anders als

die Ausschaffungshaft (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) wird die

Durchsetzungshaft erst dann unzulässig, wenn auch eine selbständige und

pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den

behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (Art. 78 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 144 II 16, E. 4.3). Die Durchsetzungshaft ist nur

dann untauglich, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise

objektiv unmöglich sind (BGE 147 II 49, E.4.2.2). An dieser Stelle ist auch auf

das grosse öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisung des in der

Schweiz regelmässig kriminell in Erscheinung tretenden Beschwerdeführers

hinzuweisen.

Weitere Umstände, welche die Durchsetzungshaft als

unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen liessen, sind

nicht ersichtlich und werden sie vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Dies führt insgesamt zur Abweisung der Beschwerde.

Unter diesen Umständen

erübrigen sich weitere Ausführungen zum Eventual- und Subeventualantrag.

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da

die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen

(vgl. § 17 VRG).

4.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.3

Der

Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die

Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der

nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung

seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem

Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B,

substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit

Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote ein. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 7,9

Stunden (wovon 4,6 Stunden à Fr. 110.- durch die juristische Mitarbeiterin

geleistet wurden) erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die

sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1

Satz 2 GebV VGr). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 1'232.- zu entschädigen.

4.4

Der

Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde,

zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert

durch C, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'232.- aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;

d) die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei

Spezialabteilung Ausländerrechtliche

Massnahmen Koordination;

e) die Gerichtskasse.

Abkürzungsverzeichnis

AIG Bundesgesetz

vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (SR 142.20)

ANAG Bundesgesetz

vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR

142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

GebV

VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS

175.252)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)