VB.2024.00526
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00526
10. Oktober 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25720)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00526
Urteil
der Einzelrichterin
vom 10. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Sabrina Susanna Gubler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
substituiert durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
Durchsetzungshaft (GI24028),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt ordnete am 14. Februar
2024 an, dass A in Durchsetzungshaft genommen
werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die
Anordnung der Durchsetzungshaft mit Urteil vom 16. Februar 2024 und
verlängerte sie mit den Urteilen vom 7. März, 7. Mai und 28. Juni
2024. Am 23. August 2024 stellte das Migrationsamt erneut einen
Antrag auf Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, welchen
das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 26. August 2024 bewilligte und
die Haft bis zum 7. November 2024 verlängerte.
Erwägungen
II.
Gegen diese zuletzt bewilligte
Verlängerung der Durchsetzungshaft erhob A mit Eingabe vom 11. September
2024.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1
(Bewilligung der Verlängerung der Durchsetzungshaft) des angefochtenen Urteils.
Er sei unverzüglich aus der Durchsetzungshaft zu entlassen. Eventualiter sei
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei im Falle einer
zwischenzeitlichen Haftentlassung festzustellen, dass die angeordnete
Ausschaffungshaft (recte Durchsetzungshaft) unrechtmässig war. Es sei ihm
sodann die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren
und Rechtsanwältin B, substituiert durch C,
als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren. Schliesslich sei auf einen
allfälligen Kostenvorschuss zu verzichten; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 13. September
2024.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 23. September
2024.
die Abweisung der Beschwerde. A liess sich am 2. Oktober 2024 noch
einmal vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der
Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
2.1
Hat eine
Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten
Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die
rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht
vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu
verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der
Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht
zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft kann für
einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht
bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung
der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde – bis zu einer Maximaldauer
von 18 Monaten – jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 79 AIG).
2.2
Das
Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll
die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung
bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig
gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher
Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die
Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere
Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen
seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können. Sie muss aber in jedem Fall
verhältnismässig sein. Innerhalb der Höchstdauer ist daher jeweils aufgrund der
Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung
insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das
Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1 mit weiteren
Verweisen). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung
allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem
Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und
zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die
Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht
nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 [zu Art. 13g ANAG], 134 II 201 E. 2.2.2).
2.3
Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für Verzögerungen beim Vollzug der Wegweisung – bzw. hier der
Landesverweisung – sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser im
Einzelfall kaum innert nützlicher Frist wird realisieren lassen. Nur falls
keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit
besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen
bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf
(BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGr, 10. Februar 2021, 2C_35/2021, E. 2.2.2).
2.4
Die
Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben,
wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden
kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des
Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen Umständen soll sie den
Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber
auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der
Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen (BGr,
6.
November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der
Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen
Verhalten der ausländischen Person liegen (Martin Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).
3.
3.1
Die vom
Bezirksgericht Zürich mit Strafurteil vom 20. August 2020 gegen den
Beschwerdeführer ausgesprochene Landesverweisung von fünf Jahren ist in
Rechtskraft erwachsen. Damit liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid
vor, was unbestritten ist.
Strittig ist hingegen, ob die Durchsetzungshaft weiterhin
rechtmässig ist. So macht der Beschwerdeführer geltend, die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei nicht mehr
in seinem Verhalten begründet. Zudem bestreitet er die Verhältnismässigkeit der
Haftverlängerung, dies insbesondere aufgrund der Dauer der Durchsetzungshaft
sowie seines Gesundheitszustandes.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sei nicht mehr in seinem Verhalten begründet, da er sich
seit Anfang Juli 2024 – telefonisch und mit einem Brief – intensiv darum
bemüht habe, von den somalischen Behörden ein Laissez-Passer zu erhalten. Am 15. August
2024.
habe er die somalische Botschaft erreichen können, wobei das
Staatssekretariat für Migration (SEM) in der Folge bestätigt habe, einen
Vorsprachetermin zu organisieren. Dass diese Bemühungen nicht erfolgreich
gewesen seien, sei der somalischen Botschaft und nicht dem Beschwerdeführer
zuzurechnen. Es sei nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer weiter hätte
tun können oder müssen, um seine Rückführung voranzutreiben.
3.2.2
Die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Kontaktaufnahme mit der
somalischen Botschaft werden durch das Migrationsamt im Grundsatz nicht
bestritten. Das Telefongespräch vom 15. August 2024 sei jedoch gemäss der
Kantonspolizei Zürich ein schwieriges Gespräch gewesen. Es habe kein Termin für
eine Vorsprache gefunden werden können; die Gründe dafür seien unklar. Deshalb
versuche nun das SEM, die somalische Botschaft zu
erreichen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers mitunter dazu beigetragen habe, dass sich die
Papierbeschaffung derart verzögere.
3.2.3
Seit Anfang Juli 2024 gibt der Beschwerdeführer zwar an, ausreisewillig zu
sein und entsprechende Bemühungen zu unternehmen. Er führt jedoch auch aus,
dass er keine Beziehung zu seinen Kindern in der Schweiz pflegen könne, wenn er
ausreise, darauf aber nicht verzichten wolle. Was die konkreten Bemühungen des
Beschwerdeführers gegenüber den Behörden angeht, so sind in den Akten
dokumentierte Angaben des Beschwerdeführers, er habe einige vergebliche
telefonische Kontaktaufnahmen vorgenommen. Ausserdem befinden sich bei den
Akten ein Schreiben des Beschwerdeführers an die somalische Botschaft in Genf
vom 5. Juli 2024, sowie das Telefonat mittels der Kantonspolizei vom 15. August
2024.
Es macht den Anschein, dass
sich eine Kontaktaufnahme mit der somalischen Botschaft zurzeit wohl eher
schwierig gestaltet. Gemäss Auskunft eines Mitarbeiters des SEM müsse man es
mehrmals bzw. täglich versuchen, telefonisch Kontakt aufzunehmen, bis man bei
der Botschaft jemanden erreiche. Es handelt sich dabei zwar um einen erschwerenden
objektiven Umstand, dem bei der Interessenabwägung Rechnung zu tragen ist (vgl.
E. 2.2 hiervor). Aus den Akten ergibt sich aber, dass es nicht unmöglich
ist, die somalische Behörde für ein Laissez-Passer zu erreichen. Einerseits hat
sich der Beschwerdeführer im Jahre 2022 bei der somalischen Botschaft
selber ein Laissez-Passer beschafft. Andererseits ist in den Akten mindestens
ein anderer Fall dokumentiert, in welchem eine andere betroffene Person bei der
Botschaft anlässlich eines Termins vorsprechen konnte. Wie bereits erwähnt
konnte der Beschwerdeführer am 15. August 2024 denn auch mit der Botschaft
telefonisch sprechen. Nach Angaben der Kantonspolizei sei es aber ein "schwieriges"
Gespräch gewesen, bei dem nur auf Somali gesprochen worden sei und es habe kein
Termin für eine Vorsprache festgelegt werden können. Nach kurzer Zeit habe der
Botschaftsangehörige den Angehörigen der Kantonspolizei verlangt und gesagt, er
werde sich wieder melden. Der Angehörige der Kantonspolizei gibt an, nach
diesem Telefonat wisse er nicht, ob die Botschaft den Beschwerdeführer in Genf
überhaupt empfangen würde.
Dass sich der Beschwerdeführer nun bei der
Reisepapierbeschaffung seit Juli 2024 etwas kooperativer gezeigt hat, führt
nicht dazu, dass die Durchsetzungshaft im jetzigen Zeitpunkt als nicht mehr
geeignet erschiene, dieses Ziel zu erreichen. Da sich noch zeigen muss, ob sich
das Verhalten des Beschwerdeführers bereits ausreichend geändert hat, um die
Landesverweisung zu vollziehen, bleibt die Durchsetzungshaft nach wie vor
einziges Mittel (vgl. VGer, 21. Dezember 2022, VB.2022.00733, E.4.4).
Wie noch auszuführen ist (vgl. E. 3.3.3), ist auch kein milderes Mittel
erkennbar. Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass das SEM nach dem Telefonat
vom 15. August 2024 bemüht ist, einen weiteren Termin bei der somalischen Botschaft
zu vereinbaren.
Aus der Tatsache, dass das SEM momentan versucht, einen
Vorsprachetermin bei der somalischen Botschaft zu finden, lässt sich im Übrigen
nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer keine Mitwirkungspflichten mehr
hätte. Im Gegenteil sind sowohl die schweizerischen als auch die somalischen
Behörden weiterhin auf seine Mitwirkung zur freiwilligen Ausreise angewiesen.
Insbesondere anlässlich des bevorstehenden Termins bei der somalischen
Botschaft wird die Mitwirkung des Beschwerdeführers vorausgesetzt. Sofern sich
der Beschwerdeführer dabei kooperativ zeigt, was er durch seine
Rechtsvertretung grundsätzlich in Aussicht stellen lässt, können die
erforderlichen Reisepapiere beschafft werden und ist mit einem baldigen Ende
der Haft aufgrund seiner Ausreise zu rechnen. Es steht dem Beschwerdeführer
sodann offen, weiterhin auch selbst um eine Kontaktaufnahme mit den somalischen
Behörden bemüht zu sein, um ein Laissez-Passer zu erhalten, und so die Ausreise
und damit seine Haftentlassung voranzutreiben.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der
Haftverlängerung, dies einerseits aufgrund der Dauer der Durchsetzungshaft. Im
Falle einer Haftentlassung würde er sich den Behörden zur Verfügung halten. Es
sei zwar bekannt, dass eine Rückkehr in den familiären Haushalt ausgeschlossen
sei, er dürfe aber seine Kinder zusammen mit einem Beistand besuchen.
3.3.2
Das Migrationsamt führt in seiner Beschwerdeantwort aus, die wiederholte
und massive Straffälligkeit, die Flucht aus der Klinik D und das
widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers, was die freiwillige Ausreise
angehe, zeigten auf, dass er nach wie vor nicht gewillt sei, sich an die
behördlichen bzw. gesetzlichen Anordnungen zu halten.
3.3.3
Die beantragte Verlängerung der Durchsetzungshaft verlängert diese auf bis
knapp neun Monate. Durchsetzungshaft ist bis zu einer Dauer von 18 Monaten
zulässig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Februar 2024 in
Durchsetzungshaft. Damit ist die erstandene Haft noch weit von der gesetzlichen
Höchstdauer entfernt, woran sich auch nichts ändert, wenn man hierbei noch die Verlängerung
der Durchsetzungshaft um zwei Monate miteinbezieht.
Ein milderes Mittel ist, wie
auch die Vorinstanz ausführt, aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers
im Urteilszeitpunkt nicht ersichtlich. So hat er bereits einmal bewiesen, dass
er einer migrationsrechtlichen Ein- oder Ausgrenzung nicht Folge leisten kann
und er wurde deshalb strafrechtlich verurteilt. Wie er selbst ausführt, kann er
nicht in ein stabiles familiäres Umfeld zurückkehren. Die Ehefrau lehnt
weiteren Kontakt zum Beschwerdeführer ab. Inwiefern der Beschwerdeführer bisher
eine Beziehung zu seinen Kindern aufrechterhalten konnte, erschliesst sich aus
den Akten nicht.
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer lässt weiter geltend machen, die Haft sei andererseits
nicht verhältnismässig aufgrund seines Gesundheitszustandes. Ihm gehe es immer
schlechter, die Haft sei deshalb nicht mehr zumutbar.
3.4.2
Dem medizinischen Verlaufsprotokoll des Zentrums für ausländerrechtliche
Administrativhaft (ZAA) ist zu entnehmen, dass die psychischen Auffälligkeiten Anfang
Juli 2024 beginnen. Am 26. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer in die Klinik D
eingewiesen, mit dem Ziel, ihn "medikamentös einzustellen". Am 29. Juli
2024.
wurde beschlossen, ihn wieder zurück in das ZAA zu versetzen, da er sich
in der Klinik D nicht wie gewünscht benehme, sich gegenüber anderen
Mitpatienten aufdringlich verhalte und keine Distanz einhalte. Eine
Medikamenteneinstellung habe nicht vorgenommen werden können. Der
Beschwerdeführer entwich am 29. Juli 2024 aus der Klinik D, wobei er
einen Tag später in einer Privatwohnung in E verhaftet und ins ZAA verbracht
werden konnte. Aus dem medizinischen Verlaufsprotokoll ergibt sich weiter, dass
der Beschwerdeführer Anfang August 2024 sehr angetrieben, angespannt und in der
Selbstwahrnehmung realitätsfremd sei und Logorrhoe aufweise. Bezüglich der
Medikamenteneinnahme ist wiederholt die Malcompliance des Beschwerdeführers
festgehalten.
Aus den
Akten ergibt sich auch, dass diese Auffälligkeiten bereits in der Vergangenheit
auftraten. Dem Beschwerdeführer wurde eine dissoziale, narzisstisch-unreife
Persönlichkeitsakzentuierung attestiert; der Dissozialität sei eine
Impulsivität immanent. Im Jahre 2023 wurde er schon einmal in die Klinik F
überwiesen. Es handelte sich bei diesem Aufenthalt ebenfalls um eine
Krisenintervention. Die aktuelle Beurteilung durch die Klinik D bestätigt das
Gutachten aus dem Jahre 2020. Eine zusätzliche Betonung der Persönlichkeitszüge
sei durch die negativen Gerichtsentscheide bezüglich Aufenthaltsstatus bedingt
(Diagnose: Anpassungsstörung mit Störung des Sozialverhaltens, Kurzbericht Klinik D
vom 5. August 2024).
3.4.3
Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, dass die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers mittlerweile in der Tat angespannt zu sein
scheint, obschon er zu Beginn der Durchsetzungshaft noch angab, gesund zu sein.
In gewissem Masse ist die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auch
zu relativieren: Dem medizinischen Verlaufsprotokoll ist unter anderem der
Verdacht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht "psychisch
auffällig im Sinne einer Psychose" zeige, er wirke eher manipulativ mit
narzisstischen Zügen sowie einer Neigung zum Lügen (Eintrag vom 4. Juli
2024), er sei "renitent und verhaltensauffällig" (Eintrag vom 21. Juli
2024). Es macht aber den Anschein, dass der Beschwerdeführer durch die Haft
belastet wird, was auch das mehr als unkooperative Verhalten des
Beschwerdeführers in Haft, welches mit Disziplinarverfügung vom 18. September
2024.
sanktioniert werden musste, nahelegt. Die Tatsache, dass die Haft für den
Beschwerdeführer belastend ist, unterscheidet ihn aber nicht von der Situation
anderer inhaftierten Personen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines
gesundheitlichen Zustands nicht hafterstehungsfähig wäre, erschliesst sich
weder aus den Akten, noch wird es durch das Migrationsamt, das ZAA oder die Klinik D
ausgeführt. Auch der Beschwerdeführer selbst macht dies nicht explizit geltend.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt nicht dazu, dass die
Verlängerung der Durchsetzungshaft als unverhältnismässig erschiene.
3.5
Anders als
die Ausschaffungshaft (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) wird die
Durchsetzungshaft erst dann unzulässig, wenn auch eine selbständige und
pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den
behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (Art. 78 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 144 II 16, E. 4.3). Die Durchsetzungshaft ist nur
dann untauglich, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise
objektiv unmöglich sind (BGE 147 II 49, E.4.2.2). An dieser Stelle ist auch auf
das grosse öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisung des in der
Schweiz regelmässig kriminell in Erscheinung tretenden Beschwerdeführers
hinzuweisen.
Weitere Umstände, welche die Durchsetzungshaft als
unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen liessen, sind
nicht ersichtlich und werden sie vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Dies führt insgesamt zur Abweisung der Beschwerde.
Unter diesen Umständen
erübrigen sich weitere Ausführungen zum Eventual- und Subeventualantrag.
4.
4.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da
die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. § 17 VRG).
4.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.3
Der
Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die
Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der
nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung
seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem
Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B,
substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit
Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote ein. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 7,9
Stunden (wovon 4,6 Stunden à Fr. 110.- durch die juristische Mitarbeiterin
geleistet wurden) erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die
sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1
Satz 2 GebV VGr). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 1'232.- zu entschädigen.
4.4
Der
Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde,
zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert
durch C, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'232.- aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;
d) die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei
Spezialabteilung Ausländerrechtliche
Massnahmen Koordination;
e) die Gerichtskasse.
Abkürzungsverzeichnis
AIG Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (SR 142.20)
ANAG Bundesgesetz
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR
142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
GebV
VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS
175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)