VB.2024.00528
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00528
22. Januar 2026Deutsch25 min
(URT.2026.26914)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00528
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,
Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
1.
A AG,
2.
B AG,
3.
C AG,
4. D,
5. E,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
G AG,
vertreten durch RA H,
G AG, Konzernrechtsdienst,
2. Raumplanungs- und Baukommission Rüti,
vertreten durch RA I,
3. Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung Mobilfunkantenne,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 14. März
2022 erteilte die Raumplanungs- und Baukommission Rüti der G AG die
baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der J-Strasse 02 in Rüti.
Gleichzeitig wurde der G AG
die im koordinierten Verfahren ergangene Gesamtverfügung Nr. 03 der Baudirektion
des Kantons Zürich vom 28. Juli 2021 betreffend Lage im
Hochwassergefahrenbereich eröffnet.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben die A AG,
die B AG und die C AG sowie D und E mit gemeinsamer Eingabe vom 14. April
2022.
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten in der
Hauptsache die Aufhebung der Bewilligungen.
Mit Entscheid vom 14. August
2024.
wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangten
die A AG, die B AG und die C AG sowie D und E mit gemeinsamer
Eingabe vom 10. September 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und beantragten, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdegegnerinnen – der Entscheid des Baurekursgerichts vom 14. August
2024.
samt Baubewilligung vom 14. März 2022 aufzuheben. Eventualiter sei
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Am 25. September 2024 beantragte
das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Schreiben vom 9. Oktober 2024 teilte die Baudirektion mit, mangels Betroffenheit
auf eine Stellungnahme zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober
2024.
beantragte die Raumplanungs- und Baukommission Rüti, die Beschwerde sei
abzuweisen. Die G AG beantragte mit Beschwerdeantwort ebenfalls vom 14. Oktober
2024, die Beschwerde sei – unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden –
abzuweisen und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 14. August 2024
samt Baubewilligung vom 14. März 2022 sei zu bestätigen. Eventualiter sei
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie sämtliche weiteren Anträge
seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 25. Oktober
2024.
hielten die A AG, die B AG und die C AG sowie D und E an
ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 8. November 2024 bzw. vom 11. November
2024.
hielten die Raumplanungs- und Baukommission Rüti und die G AG
ebenfalls an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 28. November
2024.
erstatteten die A AG, die B AG, die C AG, D und E ihre
Triplik. Dazu nahm die G AG mit Eingabe vom 3. Januar 2025 innert erstreckter
Frist Stellung. Hierzu äusserten sich in der Folge mit gemeinsamer Eingabe vom
16.
Januar 2025 wiederum die A AG, die B AG und die C AG
sowie D und E. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 reichte die Raumplanungs-
und Baukommission Rüti das Standortdatenblatt vom 27. April 2021 und eine
E-Mail der Baudirektion vom 5. Juli 2021 bezüglich des Standortdatenblatts
ein. Mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Januar 2025 reichten die A AG,
die B AG und die C AG sowie D und E Noven ein. Die Raumplanungs- und
Baukommission Rüti äusserte sich dazu mit Eingabe vom 10. Februar 2025. Die
G AG äusserte sich nicht mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitgegenstand bildet die
Erstellung eines (ohne Blitzabfangstab) 21,95 m hohen, freistehenden
Sendemasts mit drei Antennenmodulen sowie von Systemtechnik bei der südlichen
Gebäudeecke des Gebäudes Vers.-Nr. 04 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
in Rüti (J-Strasse 02). Das Baugrundstück liegt gemäss der Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Rüti vom 21. September 2015 (BZO) in der
Gewerbezone G.
Die einzelnen Antennenmodule
sollen auf den Frequenzbändern 800–900 MHz und 1'800–2'600 MHz sowie in
den Azimuten (Abweichung in Grad von Nord) 40°, 190° und 300° senden.
Vom 17. Januar 2025 bis am
21.
März 2025 lag die Vorlage für eine Revision der BZO, mit der das
Baugrundstück neu der Wohn- und Gewerbezone WG4 zugewiesen werden soll,
öffentlich auf.
3.
Die
Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Vorinstanz hätte den Bauentscheid
aufheben müssen, weil der Grundeigentümer des Baugrundstücks die
Baugesuchsunterlagen nicht unterschrieben habe.
3.1
Die
Baubewilligungsbehörde hatte erwogen, die private Beschwerdegegnerin sei nicht
Eigentümerin des Baugrundstücks. Es liege jedoch ein privatrechtlicher Vertrag
vor, der sie zum Einreichen eines Baugesuchs gegenüber der Gemeinde Rüti
legitimiere.
3.2
Nach § 310
Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat,
wer nicht Grundeigentümer ist, seine Berechtigung zur Einreichung des Baugesuchs
nachzuweisen. Diese Regelung dient vorab dem Schutz der Behörden, welchen die
Prüfung von klarerweise nicht realisierbaren Vorhaben erspart bleiben soll; es
handelt sich mithin nur um eine Ordnungsvorschrift. Somit ist die
Baubewilligungsbehörde berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf ein Gesuch mit
fehlendem oder unklarem Berechtigungsnachweis nicht einzutreten (VGr, 17. September
2020, VB.2018.00162/VB.2019.00374, E. 5.5). Die Baubewilligungsbehörde ist
nur zu einer summarischen Prüfung der privatrechtlichen Verhältnisse
verpflichtet, ob das Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte Dritter verletzen
könnte (VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00086, E. 3.3.2; Daniel
Kunz/Markus Lanter in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs-
und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs- und Baurecht], S. 443).
3.3
Den Nachweis, dass
das Bauvorhaben Eigentumsrechte Dritter offensichtlich verletzt bzw. sich die
Eigentümerschaft dem Bauvorhaben ausdrücklich widersetzt, erbringen die
Beschwerdeführenden nicht; Entsprechendes behaupten sie nicht einmal (vgl. auch
VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00086, E. 3.3.2; 27. Juni 2019,
VB.2018.00797, E. 5.3; 19. Dezember 2007, VB.2007.00414, E. 5).
Was die Beschwerdeführenden
vorbringen, zielt ins Leere. Die Vorinstanz hat sich erwägungsweise nicht
einfach auf ein einzelnes Verfahren abgestützt, sondern auf eine gefestigte
Praxis, die bereits im Jahr 2004 als "ständige Rechtsprechung"
bezeichnet wurde (VGr, 14. Juli 2004, VB.2004.00146, E. 3). Letztere
beschränkt sich nicht bloss auf den von den Beschwerdeführenden behaupteten
Einzelfall, sondern gelangt generell zur Anwendung (vgl. RB 1983 Nr. 106
= BEZ 1983 Nr. 18; RB 1987 Nr. 6 = BEZ 1988 Nr. 5; VGr, 14. Juli
2004, VB.2004.00146, E. 3; 5. Dezember 2012, VB.2012.00543, E. 5.5;
23.
Januar 2014, VB.2012.00854, E. 3.2 f.; 18. Dezember 2019,
VB.2019.00217, E. 3.2; 17. September 2020,
VB.2018.00162/VB.2019.00374, E. 5.5; 24. Juni 2021,
VB.2021.00086, E. 3.3.2; vgl. auch VGr, 14. August 2025,
VB.2024.00329, E. 5.4).
3.4
Nach dem Gesagten
ist der Rüge der Beschwerdeführenden kein Erfolg beschieden.
4.
Die private Beschwerdegegnerin
ist der Auffassung, ihr sei der Betrieb der geplanten Mobilfunkantenne gemäss dem
revidierten Standortdatenblatt ("Revision 1.17") vom 27. April
2021.
bewilligt worden. Die Vorinstanz erachtete das Standortdatenblatt
("Revision 1.12") vom 31. Januar 2020 für massgebend. Die
Beschwerdeführenden sind der Auffassung, "die falsche Meinung der
Bauherrschaft, sie habe eine Bewilligung für ein Standortdatenblatt vom 27. April
2021, führe zwingend zur Aufhebung der strittigen Baubewilligung".
4.1
Dem angefochtenen
kommunalen Entscheid lag ausdrücklich das Standortdatenblatt vom 31. Januar
2020.
zugrunde. Darauf findet sich auch ein Stempelaufdruck mit folgendem
Wortlaut: "Dieses Dokument ist integrierender Bestandteil der
Baubewilligung. Bedingungen siehe Beschluss der Raumplanungs- und Baukommission
vom 14. März 2022".
Allein in der kantonalen Gesamtverfügung Nr. 03 wurde
auf das revidierte Standortdatenblatt ("Revision 1.17") vom 27. April
2021.
verweisen. Gegenstand dieser Gesamtverfügung war jedoch nur die Lage des Bauvorhabens
im Hochwassergefahrenbereich; mithin wurde bloss eine Beurteilung hinsichtlich
des Bauens im Hochwassergefahrenbereich vorgenommen.
Ebenso beruht der Fachbericht NIS vom 27. Juli 2021
der Sektion Strahlung im Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) der
Baudirektion auf dem korrigierten Standortdatenblatt vom 27. April 2021.
4.2
Formell ist es
innerhalb der Bauzone Sache der Gemeinden, die bau- und umweltrechtliche
Beurteilung vorzunehmen. Die Unterstützung durch die "Fachstelle NIS"
des AWEL macht dies nicht zu einer kantonalen Angelegenheit (vgl. § 19c
der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 [BBV I]; Thomas Wipf/Daniel
Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, S. 1709).
Die Baubewilligungsbehörde kann sich – entgegen ihren
Ausführungen sowie jenen der privaten Beschwerdegegnerin – nicht erfolgreich
auf einen Kanzleifehler berufen. Es handelt sich nicht um einen blossen
Verschreiber. Dem kommunalen Bauentscheid lag das Standortdatenblatt vom 31. Januar
2020.
zugrunde; bei den Verfahrensakten des Baubewilligungsverfahrens findet
sich denn auch nur ebendieses Standortdatenblatt vom 31. Januar 2020.
Entsprechend erwog die Baubewilligungsbehörde, dass – wie sich aus dem
Standortdatenblatt vom 31. Januar 2020 ergibt – Antennenmodule mit einer
Maximalleistung von 4'750 WERP geplant seien und nicht – wie
sich aus dem Standortdatenblatt vom 27. April 2021 ergibt – solche mit
einer Maximalleistung von 4'720 WERP. Dass die Fachstelle NIS
bereits das Standortdatenblatt vom 27. April 2021 berücksichtigte, ändert
daran aufgrund der alleinigen Zuständigkeit der Baubewilligungsbehörde nichts.
4.3
Somit wurde der
privaten Beschwerdegegnerin ein Standortdatenblatt bewilligt, an dem sie kein
aktuelles Interesse mehr hat, während jenes Standortdatenblatt, an dem sie ein
aktuelles Interesse hat, nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens war. Ob
dieser Mangel im vorliegenden Fall vor Verwaltungsgericht behebbar ist (vgl.
immerhin BGr, 25. Februar 2009, 1C_14/2008, E. 6, insb. E. 6.4)
oder zur Aufhebung der Baubewilligung führen muss, kann offengelassen werden,
da das vorinstanzliche Urteil und der Bauentscheid – wie sogleich darzulegen
ist – aus einem anderen Grund aufzuheben sind.
5.
Die Beschwerdeführenden rügen
mit ihrer Beschwerde hauptsächlich eine Verletzung des kommunalen
Kaskadenmodells für Mobilfunkanlagen gemäss Art. 60 BZO.
Zusätzlich stellen sie sich in
diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, dass die vom Gemeinderat beantragte
Änderung der BZO, welche das Baugrundstück neu der Wohnzone mit
Gewerbeerleichterung WG4 zuweisen möchte (vgl. E. 2), im
Rechtsmittelverfahren im Sinn einer negativen Vorwirkung Berücksichtigung
finden müsse.
5.1
Die Gemeinde Rüti
führte im Rahmen der BZO vom 21. September 2015 mit Art. 60 für
Mobilfunkanlagen ein Kaskadenmodell ein, das zurückgehend auf eine
Einzelinitiative mit Beschluss der Gemeindeversammlung vom 14. Dezember
2020.
verschärft wurde. Die entsprechende Bestimmung lautet wie folgt:
Visuell
als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der lokalen
Versorgung zu dienen. In den Industrie- und Gewerbezonen sowie in der Zone für
öffentliche Bauten, können überdies auch Anlagen für die regionale Versorgung
erstellt werden [Abs. 1, Marginalie: "Grundsatz"].
Visuell
als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind in folgenden Zonen und gemäss folgenden
Prioritäten zulässig [Abs. 2, Marginalie: "Prioritäten"]:
1.
Priorität: Industrie- und Gewerbezonen, sowie
Zonen für öffentliche Bauten, wobei gegenüber Wohnzonen (inklusive Kern- und
Zentrumszonen) in der Regel ein Mindestabstand von 100 m einzuhalten ist.
2.
Priorität: Äussere Grenzbereiche von
Industrie- und Gewerbezonen sowie von Zonen für öffentliche Bauten (Randlagen
im Abstand von weniger als 100 m gegenüber der nächsten Wohnzone,
inklusive Kern- und Zentrumszonen).
3.
Priorität[:] Alle anderen Bauzonen[.]
Die
Betreiber erbringen für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen den
Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur
Verfügung stehen [Abs. 3, Marginalie: "Nachweis"].
Baugesuche für Mobilfunkanlagen im Bereich von
Natur- und Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer
externen Fachperson zu begutachten, sofern die Anlage visuell als solche
wahrnehmbar ist [Abs. 4, Marginalie: "Baugesuche"].
5.2
Beim Kaskadenmodell (Prioritätenordnung) handelt es sich um
eine zulässige Form der planungsrechtlichen Steuerung von Mobilfunkanlagen
(BGr, 16. Januar 2024, 1C_45/2023, E. 5.3; BGE 141 II 245 E. 2.1).
Die vorliegend im Streit liegende Mobilfunkanlage ist sodann unstreitig visuell
wahrnehmbar im Sinn von Art. 60 BZO.
5.3
Art. 60 Abs. 3
BZO regelt nicht, wie die erforderlichen Nachweise durch eine
Mobilfunknetzbetreiberin im Einzelnen zu erbringen sind.
5.3.1
Bei Art. 60
BZO handelt es sich um kompetenzgemäss – hier gestützt auf § 49a
Abs. 3 erster Halbsatz PBG (VGr, 24. Januar 2013,
VB.2010.00456/AN.2011.00005, E. 5.1, bestätigt in BGr, 21. Mai 2012,
1C_51/2012 und 1C_71/2012, E. 3) – erlassenes kommunales Recht.
Dieses Recht ist in erster Linie durch die Gemeindebehörden anzuwenden und
auszulegen. Bei der Anwendung und Auslegung kompetenzgemäss erlassenen
kommunalen Rechts kann sich für die Gemeinde ein Spielraum auftun, wenn das
kommunale Recht der rechtsanwendenden Behörde eine umfassende
Einzelfallbeurteilung aufgibt bzw. Ermessen einräumt (VGr, 10. Februar 2022,
VB.2020.00825, E. 7.2, und 28. Februar 2019, VB.2018.00554,
E. 4.3; vgl. dazu Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 20 N. 59 f.). Das Verwaltungsgericht nimmt
bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz eine Rechtskontrolle vor
(VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3, sowie VGr, 21. August
2014, VB.2014.00295, E. 3.2, auch zum Folgenden). Es hat zu prüfen, ob
sich der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen
Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit
steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG; VGr,
29.
März 2017, VB.2016.00592/598, E. 2.3).
5.3.2
Das
Verwaltungsgericht erachtet die folgende Praxis des Baurekursgerichts für
überzeugend und legt sie im Grundsatz seinen Entscheiden zugrunde:
-
An Nachweise dürfen keine übertriebenen
Anforderungen gestellt werden. Die Mobilfunknetzbetreiberinnen haben aber
dennoch zumindest glaubhaft nachzuweisen, dass aus funktechnischen Gründen
keine prioritären Zonen zur Verfügung stehen oder ein zwar funktechnisch
geeigneter Standort in einer prioritären Zone wegen mangelnder
Akquisitionsmöglichkeit – d. h., keine Miet- oder
Kaufmöglichkeit zu zumutbaren Bedingungen – nicht realisiert werden kann.
Funktechnische Gründe für einen bestimmten Standort können etwa mit
entsprechenden Abdeckungskarten und fehlende Akquisitionsmöglichkeiten etwa
durch die Vorlage eines Briefwechsels nachgewiesen werden (VGr, 13. Juni 2024,
VB.2023.00317, E. 3.3, bestätigt mit BGr, 30. Juni 2025, 1C_505/2024,
E. 5.4.3; BRGE II Nrn. 0052–0054/2021 vom 23. März 2021 [= BEZ
2021.
Nr. 17], E. 7.3 und 7.5, und BRGE II Nr. 0207/2022 vom 8. November
2022, E. 4.2, unter Hinweis auf BGE 138 II 173 E. 6.5 und 6.6;
BGr, 21. Mai 2012, 1C_51/2012 und 1C_71/2012, E. 5.2).
-
Zur Frage, wie bezüglich der Ermittlung
von Alternativstandorten vorzugehen ist und ob dabei insbesondere unbesehen auf
den in der Praxis angewandten 200-m-Radius abgestellt werden darf, ist gemäss dem
Baurekursgericht sodann mit Blick auf die Zielsetzung eines Kaskadenmodells,
Mobilfunkantennenanlagen von bestimmten Zonen möglichst fernzuhalten, fraglich,
ob ein Abstellen auf einen bestimmten, vom geplanten Standort aus definierten
Umkreis das richtige Vorgehen darstellt. Sachgerechter erscheint vielmehr, ausgehend
von Zonen höherer Prioritäten (in Relation zur Zone, in welcher das konkrete
Bauvorhaben geplant ist) zu prüfen, ob in diesen Zonen Standorte verfügbar
sind, die für die Versorgung des mit der geplanten Anlage anvisierten Gebiets
ebenfalls infrage kommen. Erst wenn dies nicht der Fall ist, was von den
Mobilfunknetzbetreiberinnen nachzuweisen ist, kann auf Zonen mit jeweils
niedrigerer Priorität ausgewichen werden. Die Frage, auf welches Gebiet sich
dieser Nachweis zu beziehen hat, kann jedenfalls nicht in allgemeingültiger
Weise beantwortet werden; ihre Beantwortung hängt vielmehr vom konkreten
Einzelfall ab und hat unter Berücksichtigung etwa des Zonenregimes oder des zu
versorgenden Gebiets zu erfolgen. Die Bewilligungsinstanz hat den konkreten
Umständen angepasste Nachweise von der jeweiligen Mobilfunknetzbetreiberin zu
verlangen und ihren diesbezüglichen Entscheid in nachvollziehbarer und
überprüfbarer Weise zu begründen. Diesbezüglich weist das Baurekursgericht
überzeugend darauf hin, dass ein Suchkreis mit einem Radius von 200 m als
recht klein erscheint und sich aus funktechnischen Gründen nicht ohne Weiteres
als zwingend erweist, zumal der typische Versorgungsradius von
Mobilfunksendeanlagen von der Art der Versorgung abhängt und je nach Zellentyp durchaus
auch über 200 m betragen kann. Dabei haben die Betreiberinnen auch im
Rahmen einer Prioritätenregelung die Möglichkeit, den Nachweis der
funktechnischen Notwendigkeit eines bestimmten Standortes zu erbringen, womit
den durchaus berechtigten Anliegen Rechnung getragen wird, dass Kaskadenmodelle
und Prioritätenregelungen nicht dazu führen dürften, die konzessionsmässige
Mobilfunkversorgung zu behindern (VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00317,
E. 3.3, bestätigt mit BGr, 30. Juni 2025,
1C_505/2024, E. 5.4.3; BRGE II Nr. 0207/2022 vom 8. November
2022, E. 4.2).
5.3.3
Gemäss jüngster
bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf von den Mobilfunknetzbetreiberinnen –
mit Blick auf die Zielsetzungen der bundesrechtlichen Fernmeldegesetzgebung
(qualitativ gute Mobilfunkversorgung, funktionierender Wettbewerb zwischen den
Mobilfunkanbietern) bzw. auf das Verbot, diesen Versorgungsauftrag der
Mobilfunkbetreiberinnen zu vereiteln oder übermässig zu erschweren – nicht
verlangt werden, sämtliche theoretisch infrage kommenden Liegenschaften
anzufragen. Es muss genügen, anhand einer angemessenen Anzahl Anfragen
glaubhaft zu machen, dass kein Standort verfügbar ist (BGr, 30. Juni 2025,
1C_505/2024, E. 5.4.3).
5.4
Strittig ist, ob
die private Beschwerdegegnerin den Nachweis nach Art. 60 Abs. 3 BZO
tatsächlich erbracht hat.
5.4.1
Das
Baurekursgericht erwog, es gehe aus dem eingereichten Standortdatenblatt nicht
hervor, aus welchen funktechnischen Gründen der Suchkreis vorliegend auf 200 m
(vom geplanten Standort aus) beschränkt worden sei. Auch werde aus dem Bericht
nicht ersichtlich, welches Gebiet mit der geplanten Anlage genau abgedeckt
werden solle. Insofern sei den Rekurrierenden darin zuzustimmen, dass der
erstellte Standortnachweis gewisse Fragen aufwerfe. Allerdings gelte es mit
Blick auf das vorliegende Zonenregime und die Ermittlung von
Alternativstandorten folgende Besonderheiten zu beachten: Im gesamten
Dorfgebiet der Gemeinde Rüti könne einzig ein bestimmter Teil der nördlich des Baugrundstücks
liegenden Zone für öffentliche Bauten als Zone erster Priorität im Sinn des Kaskadenmodells
qualifiziert werden. Abgesehen davon sei im Dorfgebiet keine Zone erster
Priorität vorhanden, was insbesondere auch für das nordöstlich des Baugrundstücks
gelegene Industriegebiet gelte, zumal diesbezüglich kein Standort ersichtlich
sei, welcher einen Mindestabstand von 100 m gegenüber den umliegenden
Wohnzonen einhalten könnte. Folglich komme als Zone erster Priorität einzig der
besagte Teil der Zone für öffentliche Bauten infrage. In Bezug auf diese Zone
sei allerdings festzuhalten, dass der Gemeinderat Rüti mit Beschluss
Nr. 2021-218 vom 7. Dezember 2021 entschieden habe, dass auf den
Liegenschaften des Areals "Zentrum Breitenhof" weder der G AG
noch anderen Mobilfunkanbietern ein Standort für eine Mobilfunkanlage zur
Verfügung gestellt werde. Im selben Beschluss habe der Gemeinderat Rüti zudem
die Haltung der Kommission für Gesundheit und Alter unterstützt, wonach auf den
Neubau von Mobilfunkanlagen auf dem und in unmittelbarer Nähe des Areals
"Zentrum Breitenhof" generell zu verzichten sei. Vor dem Hintergrund
dieser – im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilenden – ablehnenden Haltung
des Gemeinderats Rüti gegenüber Mobilfunkanlagen, welche im und um das Areal
"Zentrum Breitenhof" errichtet werden sollten, sei zumindest
glaubhaft nachgewiesen, dass ein in Betracht kommender Standort auf den
besagten Grundstücken der ersten Priorität aus Gründen mangelnder Akquisitionsmöglichkeit
nicht realisiert werden könne. Im Übrigen solle die geplante Mobilfunkanlage
zwecks Verbesserung der Netzabdeckung im westlichen Dorfgebiet der Gemeinde
Rüti errichtet werden, weshalb ein Ausschluss von Standorten in der besagten
Zone für öffentliche Bauten auch insofern plausibel erscheine, als die in
Betracht kommenden Grundstücke erster Priorität, welche primär den Friedhof,
das Krematorium, das Gemeindezentrum und die Gemeindewerke umfassen würden, von
der weitgehend fehlenden Überbauung und Distanz zum Zielgebiet her für die
fragliche Nutzung wenig geeignet erscheinen würden. Zusammengefasst würden die
Ausführungen der privaten Rekursgegnerin und der Beschwerdegegnerin 2 damit
den Anforderungen genügen, wie sie in der vorgehend dargestellten
Rechtsprechung für eine rechtsgenügende Standortbegründung umschrieben worden
seien.
5.4.2
In der
kommunalen Baubewilligung erwog die Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich des Standorts
bzw. Kaskadenmodells im Wesentlichen, das Krematorium und das Friedhofsareal
kämen für einen Mobilfunkstandort aus Gründen des Denkmalschutzes nicht infrage.
Zudem habe die Gesuchstellerin (die private Beschwerdegegnerin im vorliegenden
Verfahren) schriftlich nachgewiesen, dass keine weiteren Standorte gemäss der
Prioritätenordnung 1 und 2 des nach Art. 60 BZO geltenden
Kaskadenmodells hätten gefunden werden können. Art. 60 BZO werde damit
Rechnung getragen und die Anforderungen würden erfüllt.
5.4.3
Die private
Beschwerdegegnerin führt im Dokument "Neubau des Standorts RBRH,
Standortbegründung (Kaskadenmodell)" vom 24. Februar 2022 ohne
Nachweis oder genauere Substanziierung aus, der Neubau der Mobilfunkantenne
ziele darauf ab, "in der Gewerbezone der Gemeinde Rüti die bestehende
Netzabdeckung [zu] verbessern und zusätzliche Kapazität [zu] schaffen".
Der für die "Behebung der unzureichenden Netzabdeckung sowie der zu
geringen Kapazität mögliche Suchperimeter" sei "relativ klein".
Zugleich betonte die private Beschwerdegegnerin, dass die geplante Mobilfunkantenne
auch der regionalen Versorgung dienen dürfe; es sei kein Nachweis bezüglich der
lokalen Versorgung zu erbringen. Im Rahmen der Abklärung, ob Grundstücke erster
Priorität zur Verfügung stehen, wurden gemäss den Angaben der privaten
Beschwerdegegnerin einerseits die Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 4243
und die Gemeinde Rüti als Eigentümerin der Grundstücke Kat.-Nrn. 478 sowie
5524.
(Altersheim, Friedhof, Krematorium und Gemeindezentrum) angefragt. Beide
hätten abgelehnt.
Dazu ist aber zu bemerken, dass
es sich beim gesamten Grundstück Kat.-Nr. 4243 aufgrund seiner Nähe zur
südlichen Wohnzone W4 um ein solches zweiter Priorität handelt (vgl. dazu den
GIS-Browser des Kantons Zürich [www.maps.zh.ch], Karte
"ÖREB-Kataster"). Das von der privaten Beschwerdegegnerin angeführte
Grundstück Kat.-Nr. 478 existiert nicht; die Zahl 478 gibt die
Höhenangabe in m ü. M. zu einem Höhenpunkt im
Übersichtsplan an. Richtigerweise handelt es sich um das Grundstück
Kat.-Nr. 5524 bzw. neu die Grundstücke Kat.-Nrn. 7562 und 7563. Der
Friedhof befindet sich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 5521, das Krematorium
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 4097 und das Gemeindezentrum auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 6493 (vgl. dazu ebenfalls den
GIS-Browser, Karten "Amtliche Vermessung" und
"Übersichtsplan"). Bei den vorinstanzlichen Akten liegt (nur) der
Grundsatzentscheid des Gemeinderats Rüti Nr. 2021-218 vom 7. Dezember
2021, wonach auf den Liegenschaften des Alters- und Pflegezentrums Breitenhof
weder der privaten Beschwerdegegnerin noch anderen Mobilfunkanbieterinnen ein
Standort für eine Mobilfunkanlage zur Verfügung gestellt werde.
Im Rahmen der Beschwerdeantwort
behauptete die private Beschwerdegegnerin ohne weitere Belege – allein unter
Hinweis darauf, sie verfüge im Norden bereits über die beiden Standorte RUSU
und RUZT und im Osten über den Standort RUWK – neu und in Abweichung von ihrer
ursprünglichen Standortbegründung (Kernzone) sowie von den vorinstanzlichen
Erwägungen (westliches Dorfgebiet), mit der Mobilfunkantenne solle das südliche
Gemeindegebiet von Rüti versorgt werden. Da sich das Gemeindegebiet von Rüti
weiter östlich vom gewählten Standort entlang der Eisenbahnlinie nach
Rapperswil noch weiter nach Süden erstreckt (vgl. GIS-Browser, Karte
"Administrative Einteilungen"), ist völlig unklar, was für die
private Beschwerdegegnerin alles als südliches Gemeindegebiet gilt. Darauf kann
nicht abgestellt werden.
5.4.4
In der
kommunalen Baubewilligung heisst es, die Anlage diene aufgrund ihrer Höhe und
Sendeleistung nicht nur der lokalen Versorgung der näheren Umgebung, sondern
der Abdeckung eines grösseren Gebiets.
Mithin steht anders als im Verfahren VB.2023.00317 keinesfalls
fest, dass die vorliegend streitbetroffene Antenne nur der Quartierversorgung
dient (VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00317, E. 3.6.1, bestätigt mit
BGr, 30. Juni 2025, 1C_505/2024). Die im Verfahren VB.2023.00317 zu
beurteilende Mobilfunkantenne hatte eine kumulierte Sendeleistung von 995 WERP
(vgl. VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00317, E. 3.5.1),
während
die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Mobilfunkantenne eine
kumulierte Sendeleistung von 4'750 WERP aufweist
(wäre
auf das revidierte Standortdatenblatt vom 27. April 2021 abzustellen,
wären es 4'720 WERP). Völlig unsubstanziiert behauptet die
private Beschwerdegegnerin demgegenüber, es handle sich bei den vorgesehenen 4'720 WERP
(recte: 4'750 WERP) um eine für eine Gewerbezone
unterdurchschnittliche Gesamtsendeleistung. Aus dem von ihr angeführten
Katasterplan im – ohnehin nicht streitgegenständlichen (vgl. E. 4.2) –
Standortdatenblatt (Revision 1.17) vom 27. April 2021 ergibt sich
entgegen ihrer Behauptung nicht, dass eine (bloss) lokale Versorgung angestrebt
wird.
Nach
dem Gesagten erscheint es wenig plausibel, dass die geplante Mobilfunkantenne –
wie von der privaten Beschwerdegegnerin in der Standortbegründung geltend
gemacht – primär der Versorgung der Gewerbezone, in der das Baugrundstück
liegt, dienen soll. Die Versorgung dieser relativ kleinen Gewerbezone (fünf
Parzellen sowie ein kleiner Teil einer Strassenparzelle mit einer Fläche von
insgesamt 7'342 m2; vgl. GIS-Browser, Karte
"ÖREB-Kataster") würde einer Anlage von weitaus geringerer Höhe und
Sendeleistung bedürfen. Das im Bericht zur Standortbegründung angegebene Ziel
("Dieser Neubau soll in der Gewerbezone der Gemeinde Rüti die bestehende
Netzabdeckung verbessern und zusätzliche Kapazität schaffen.") scheint
unter den genannten Umständen als – mit Blick auf den Nachweis im Rahmen des kommunalen
Kaskadenmodells – vorgeschoben. Mit ihrer unsubstanziierten Behauptung im
Beschwerdeverfahren, es gehe um die Versorgung des südlichen Gemeindegebiets,
scheint die private Beschwerdegegnerin dies nun zu anerkennen.
5.4.5
Wie die
Beschwerdeführenden zutreffend vorbringen, liegt den Akten kein Briefwechsel
hinsichtlich potenzieller Standorte bei. Hinzu kommt, dass die private
Beschwerdegegnerin das konkrete Ausmass der funktechnischen Notwendigkeit – wie
gesehen – nicht einmal plausibel behauptet, geschweige denn belegt. Es lässt
sich schlicht nicht beurteilen, von welchen Standorten aus eine
Mobilfunkantenne wie die streitbetroffene ihr – im vorliegenden Verfahren nicht
genügend klar gewordenes – Ziel erfüllen würde. Gemäss der öffentlichen
Netzabdeckungskarte der G AG ist es ein Gebiet nordwestlich der Gewerbezone,
das mit 5G+ nicht abgedeckt ist (Link:
Zum
südlichen Gemeindegebiet zählt wohl auch das Gebiet entlang der Bahnlinie nach
Rapperswil. Doch selbst dann, wenn es – was aber wenig plausibel erscheint –
tatsächlich primär um die bessere Versorgung und die Kapazitätssteigerung in
der Gewerbezone ginge, kämen dafür mit einer Mobilfunkantenne wie der geplanten
wohl gar relativ weit von der Gewerbezone entfernte Standorte infrage.
5.4.6
Im Unterschied
zum Verfahren VB.2023.00317 finden sich im vorliegenden Verfahren keine
Hinweise darauf, mit welcher Sendeleistung von welchen Standorten eine
Versorgung welchen Gebietes möglich ist (vgl. VGr, 13. Juni 2024,
VB.2023.00317, E. 3.4 ff., insb. E. 3.5.1).
Zwar
bringt die private Beschwerdegegnerin zutreffend vor, dass die Kaskadenordnung
nirgendwo festhalte, dass eine Mobilfunkanlage nur dann in einer der
Prioritäten erstellt werden dürfe, wenn die Versorgung nachweislich nur einen
gewissen Teil der Gemeinde versorgen werde. Ihr daraus gezogener Schluss, sie
müsse keine präzise Angabe zum mit der streitgegenständlichen Mobilfunkanlage
abzudeckenden Gebiet machen, ist jedoch unzutreffend. Legt die private
Beschwerdegegnerin den Bedarf und die Abdeckungsmöglichkeit nicht offen, lässt
sich auch nicht beurteilen, welche Standorte tatsächlich infrage kommen, da
sich aus den mobilfunktechnischen Gegebenheiten der Suchperimeter für die
Alternativstandorte ableitet (VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00317, E. 3.6).
Die Mobilfunkbetreiberin kann dann nämlich – wie ursprünglich im vorliegenden
Verfahren (vgl. E. 5.4.3) – stets behaupten, mit einer Antenne müsse
ein sehr kleines Gebiet versorgt werden, ohne dass dies überprüfbar wäre. Damit
würde das kommunale Kaskadenmodell faktisch unwirksam.
Auch wenn es grundsätzlich
genügt, dass eine gewisse Anzahl aus funktechnischer Sicht potenziell infrage
kommende Grundstücke geprüft wurde (VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00317,
E. 3.5.2; BGr, 30. Juni 2025, 1C_505/2024, E. 5.4.3;
vgl. E. 5.3.3), ist aufgrund der vorliegend nur sehr wenigen in
erster Priorität infrage kommenden Standorte eine sorgfältige Prüfung
ebendieser Standorte unerlässlich.
Entgegen den Erwägungen der
Vorinstanz kommt allenfalls auch ein Standort erster Priorität in der
nordwestlich vom Baugrundstück gelegenen Gewerbezone Waldau infrage (vgl. GIS-Browser,
Karte "ÖREB-Kataster"). Aus der kommunalen Baubewilligung und den
Akten ist sodann keine explizite Ablehnung des Gemeinderats Rüti hinsichtlich
des Gemeindezentrums (Kat.-Nr. 6493), der Gemeindewerke (Kat.-Nr. 4188)
und der Feuerwehr (Kat.-Nr. 7156) ersichtlich. Die private
Beschwerdegegnerin sprach stets nur von einer Ablehnung des Gemeinderats
bezüglich der Parzellen Kat.-Nr. 478 – die es nicht gibt (vgl. E. 5.4.3)
– und Kat.-Nr. 5524.
Mithin wurde nicht genügend
abgeklärt und lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob Standorte erster
Priorität verfügbar sind, die für die Versorgung des mit der geplanten Anlage
abzudeckenden Gebiets ebenfalls infrage kommen.
5.4.7
Damit erweist
sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend festgestellt, was zur
Aufhebung der kommunalen Baubewilligung führt.
6.
6.1
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde gutzuheissen und sind der vorinstanzliche Entscheid vom 14. August
2024, die kommunale Baubewilligung vom 14. März 2022 sowie die kantonale
Gesamtverfügung vom 28. Juli 2021 aufzuheben. Auf die weiteren Rügen der
Beschwerdeführenden ist im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.
Die Sache ist im Sinn einer
Sprungrückweisung an die Baubewilligungsbehörde zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen
zurückzuweisen. Dabei wird sie sich auch zur Frage nach der planungsrechtlichen
Baureife bzw. der allfälligen negativen Vorwirkung der geplanten
Neuzuweisung des Baugrundstücks zu einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung
(WG4; vgl. E. 2) zu äussern haben.
6.2
Gemäss Art. 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die
Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihres Unterliegens.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der
Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28.
April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2, mit Hinweisen). Die Rekurskosten
sind demgemäss den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte
aufzuerlegen. Da die Beschwerdegegnerin 3 sowohl im Rekursverfahren als
auch im vorliegenden Verfahren mangels Betroffenheit bezüglich des durch sie
beurteilten Aspekts auf einen Antrag verzichtet hat, sind ihr für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind
daher ebenfalls den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdegegnerin 1 ist
zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Beim vorliegenden Urteil handelt es
sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als
Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).
Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
14.
August 2024, der Beschluss der Raumplanungs- und Baukommission Rüti vom
14.
März 2022 sowie die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 28. Juli 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen
an die Raumplanungs- und Baukommission Rüti zurückgewiesen.
Die Rekurskosten von Fr. 6'240.-
werden den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 540.-- Zustellkosten,
Fr. 5'540.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen 1
und 2 je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 5'000.- zu entrichten, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das
Baurekursgericht;
c) das Bundesamt
für Umwelt (BAFU).