VB.2024.00529
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00529
29. Januar 2025Deutsch26 min
(URT.2025.25983)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00529
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1954 geborene deutsche Staatsangehörige A
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste am 10. September 2012 in die
Schweiz ein, wo sie vom 23. Oktober bis zum 31. Dezember 2012 und
erneut ab November 2013 bis Anfang Januar 2014 erwerbstätig war. In der Folge
meldete sie sich zeitweise in das Land D ab, bevor sie sich am 24. April
2014 wieder in der Schweiz anmeldete, wo ihr am 1. Juli 2014 eine bis zum
23. April 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Danach war sie von Oktober 2014
bis Ende Februar 2016 selbständig und vom 2. März 2016 bis zum 22. April
2016 als … wieder unselbständig erwerbstätig. Ab 1. Juni 2016 musste die
Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe unterstützt werden. Seit dem 1. Oktober
2016 erhält sie aufgrund ihrer Frühpensionierung jährlich eine vorbezogene
AHV-Rente von Fr. … sowie eine Altersrente von rund Euro … aus
Deutschland, während ihr restlicher Lebensbedarf vollumfänglich durch nicht
beitragsfinanzierte Ergänzungs- und Zusatzleistungen gedeckt werden muss
(Verfügung für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV der
Sozialversicherungen ihrer Wohngemeinde vom 16. Dezember 2022, Schreiben
der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenanpassung vom 1. Juli 2023).
Nachdem der Beschwerdeführerin am 19. April 2017 der
Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in Aussicht gestellt worden war,
liess sie am 16. Januar 2018 in der Stadt E ihre gleichgeschlechtliche
Partnerschaft mit F eintragen. Hierauf wurde ihr am 6. April bzw. am 30. August
2018 eine bis zum 17. Januar 2023 bzw. 26. August 2023 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Partnerin erteilt.
Die eingetragene Partnerschaft wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts I vom 16. November 2020 aufgelöst und nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs wurde vorerst von einem Bewilligungswiderruf abgesehen.
Nachdem der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Verlängerungsgesuchs erneut das
rechtliche Gehör gewährt worden war, verweigerte das Migrationsamt am 8. August
2023 eine erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2024.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 10. Juli 2024 ab. Unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 20. Oktober 2024.
III.
Mit Beschwerde vom 11. September 2024 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren sowie um die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Auf telefonische Aufforderung hin reichte die
Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2025 eine
aktualisierte Kostennote zum Beschwerdeverfahren nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen
Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen
vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Die
Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und kann sich grundsätzlich
(mit nachfolgenden Einschränkungen) auf die freizügigkeitsrechtlichen
Bestimmungen berufen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin leitet unter anderem aus ihrer fortbestehenden Beziehung zu
einer Schweizerin, welche vom 16. Januar 2018 bis zum 16. November
2020.
auch als gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingetragen war, ein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz ab.
3.2
Vorbehaltlich
einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur formell bestehende Ehe haben
Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen oder aufenthaltsberechtigten
EU-Bürgern gemäss Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 Anhang
I FZA in Verbindung mit Art. 7 lit. d und e FZA und
Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA Anspruch auf eine
mindestens fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis (vgl. auch BGE 130 II 113
E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1). Die Regelung ist gestützt auf die
innerstaatliche Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe auch
auf eingetragene Partner und Partnerinnen anwendbar (Martin Bertschi in:
Martina Caroni et al., Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], Stämpflis
Handkommentar [SHK], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 52 AIG N. 8). Nicht
erfasst sind jedoch die Angehörigen aus einem EU-Staat, die in der Schweiz über
kein vorbestehendes originäres oder abgeleitetes Anwesenheitsrecht (mehr)
verfügen und bei ihrem Schweizer Ehepartner bzw. ihrer Schweizer Ehepartnerin
oder ihrem eingetragenen Schweizer Partner oder ihrer eingetragenen Schweizer
Partnerin Wohnsitz nehmen wollen, weil diesfalls nur dann ein
Freizügigkeitsrechte auslösender grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt,
wenn auch der Schweizer (Ehe-)Partner bzw. die Schweizer (Ehe-)Partnerin von
seinem bzw. ihrem Freizügigkeitsrecht bereits Gebrauch gemacht und zeitweise im
Ausland gelebt hat (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum VFP
(Weisungen VFP) des Staatssekretariats für Migration [SEM, abrufbar auf www.sem.admin.ch],
Ziff. 7.7 und 7.7.2).
3.3
Die Beschwerdeführerin kann aus ihrer
Beziehung zu einer Schweizerin keinerlei freizügigkeitsrechtliche Ansprüche
ableiten: Einerseits ist im dargelegten Sinn kein grenzüberschreitender
Sachverhalt vorgebracht worden und reicht hierfür ihre eigene Übersiedlung in
die Schweiz nicht aus. Andererseits kann sie seit der Auflösung ihrer
eingetragenen Partnerschaft ohnehin keine freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsansprüche aus ihrer Beziehung ableiten, zumal selbst Verlobte nicht zum
Kreis der Familienangehörigen im Sinn von Art. 7 lit. d und e FZA in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a–c
Anhang I FZA gehören (vgl. Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in:
Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. A.,
Basel 2022, § 23.103; Astrid Epiney/Andreas Faeh, Zum Aufenthaltsrecht von
Familienangehörigen im europäischen Gemeinschaftsrecht, in: Alberto Achermann
et al., Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, S. 60 f.; vgl. auch
Weisungen VFP, Ziff. 7.1.2).
3.4
Soweit Konkubinatspartner unter Art. 3
Abs. 2 letzter Satz Anhang 1 FZA zu subsumieren sind, erscheint nach
bundes- und verwaltungsgerichtlicher Praxis fraglich, inwieweit sich hieraus
überhaupt Rechtsansprüche ableiten lassen (BGr, 18. Oktober 2018, 2C_1001/2017, E. 3.2; VGr, 15. Juni
2023, VB.2023.00082, E. 4.1; abweichend unter Verweis auf die nicht direkt
anwendbare Unionsbürgerrechtslinie aber VGr, 8. Januar 2020,
VB.2019.00413, E. 3.6 ff.). Selbst bei extensiver Auslegung
der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen stünde in einem
freizügigkeitsrechtlichen Kontext Konkubinatspartnern eine entsprechende
Bewilligung höchstens dann zu, wenn dem Konkubinatspartner durch die originär aufenthaltsberechtigte
Person Unterhalt gewährt würde oder diese bereits im Herkunftsland in
häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten. Hierbei darf aber jedenfalls eine gewisse
Dauer und Festigung des Konkubinats verlangt werden, worauf insbesondere eine
gemeinsame Haushaltsführung, eine unmittelbar bevorstehende Heirat oder das
Vorhandensein gemeinsamer Kinder hindeuten können (vgl. VGr, 8. Januar
2020, VB.2019.00413, E. 3.6 ff.). Sodann kann eine partnerschaftliche Beziehung zu einem Schweizer oder einer Schweizerin
vor ihrer Eintragung im Zivilstandsregister allenfalls in den Schutzbereich des
Rechts auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) fallen und einen Aufenthaltsanspruch
vermitteln, wenn sie seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und
Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft
gleichkommt oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende
Eintragung bestehen (gefestigtes Konkubinat, vgl. aber auch den inzwischen wohl
überholten BGE 126 II 425 E. 4a, wonach gleichgeschlechtliche
Partner sich mangels "Herausbildung einer gemeineuropäischen
Rechtsüberzeugung" nicht auf das Recht auf Familienleben berufen könnten). Auch hierbei ist
wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der
Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung
aneinander, etwa durch die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung,
Rechnung zu tragen (BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1; BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.1; BGr,
4.
November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1; vgl. auch BGE 135 I 143 E. 3.1). Nach
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft besteht gemäss Art. 52 in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die
eingetragenen Partner nach der Eintragung mindestens drei Jahre als Partner
zusammengelebt haben und (kumulativ) die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 52 in Verbindung mit
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG).
3.5
Auch wenn
die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge bereits seit Oktober 2017 mit
ihrer Schweizer Partnerin zusammenlebt, hat sie mit der Auflösung ihrer
eingetragenen Partnerschaft gezeigt, dass sie nicht (mehr) in einer
eheähnlichen Beziehung leben will. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin (weiterhin) in massgeblicher Weise von ihrer Schweizer
Partnerin finanziell unterstützt wird. Vielmehr besteht der Verdacht, dass der
Auflösung der Partnerschaft trotz angeblich fortbestehender Beziehung auch
finanzielle Überlegungen zugrunde lagen, namentlich die Gefahr einer Kürzung
der Ergänzungsleistungen. In diese Richtung deutet auch die mit Schreiben vom 17. April
2024.
von ihrer Partnerin gegebene Begründung, wonach die Beschwerdeführerin die
eingetragene Partnerschaft aufgelöst habe, um weniger (wohl auch finanziell)
abhängig von ihrer Partnerin zu sein. Es ist damit von der hierfür
beweispflichtigen Beschwerdeführerin nicht hinreichend belegt worden, dass das
Konkubinat einen eheähnlichen Charakter aufweist und von wechselseitiger
Verantwortungsübernahme, namentlich auch finanzieller Natur, geprägt ist.
3.6
Damit
entfallen bezüglich der geltend gemachten Beziehung zu einer Schweizerin sowohl
freizügigkeitsrechtliche als auch konventionsrechtliche Ansprüche. Ein
Aufenthaltsanspruch gemäss
Art. 52 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG scheitert weiter bereits an den zeitlichen
Anforderungen, nachdem die Beschwerdeführerin ihre eingetragene Partnerschaft
schon nach weniger als zwei Jahren wieder auflösen liess. Entsprechende
nachpartnerschaftliche Ansprüche oder ein nachpartnerschaftlicher Härtefall
werden sodann auch nicht substanziiert geltend gemacht.
4.
4.1
Freizügigkeitsrechtliche
Verbleiberechte bestehen weiter für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der
Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen
(vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA).
Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss
Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres
Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die finanziellen
Mittel für rentenberechtigte EU-/EFTA-Staatsangehörige sind gemäss Art. 16
Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai
2002.
(VFP) ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen
schweizerischen Antragstellen oder eine schweizerische Antragstellerin zum
Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt (vgl.
BGE 135 II 265 E. 3.5 ff.). Aufenthaltsbeendende Massnahmen dürfen
eingeleitet werden, wenn Ergänzungsleistungen auch tatsächlich bezogen werden
(BGE 135 II 265 E. 3.7).
Vorbehaltlich einer blossen Teilpensionierung ist bei bereits
pensionierten Personen regelmässig von der Beendigung ihres Erwerbslebens
auszugehen und entfallen Aufenthaltsansprüche nach Art. 4 FZA in
Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA, jedoch kann sich diesfalls
ein allfälliges Aufenthaltsrecht daraus ergeben, dass sie sich auf ein
Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA berufen können oder ihre
Renteneinkünfte oder sonstigen finanziellen Mittel im Sinn von Art. 24
Anhang I FZA ausreichen, um ihren weiteren Aufenthalt ohne Belastung der
öffentlichen Hand zu finanzieren (VGr, 9. November 2022, VB.2022.00368, E. 3.2.3).
4.2
Wie
bereits dargelegt wurde, kann sich die Beschwerdeführerin als deutsche
Staatsangehörige grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen
berufen. Im Oktober 2016 liess sie sich jedoch frühpensionieren, kurz nach
Vollendung ihres 62. Altersjahres und knapp zwei Jahre vor der Erreichung des
damals geltenden ordentlichen Rentenalters für Frauen. Seither ist sie von
Ergänzungsleistungen abhängig. Aufgrund ihrer Frühpensionierung und ihrer
seitherigen Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen fällt sowohl ein Aufenthalt
zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach
Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA als auch
zum erwerbslosen Aufenthalt nach Art. 24 Anhang I FZA ausser
Betracht. Näher zu prüfen ist jedoch ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang
I FZA.
5.
5.1
Wird die
Erwerbstätigkeit infolge Pensionierung aufgegeben, muss gemäss Art. 4
Anhang I FZA in Verbindung Art. 2 der
Richtlinie 75/34/EWG bzw. Art. 2
der Verordnung (EWG) 1251/70 kumulativ das von der
schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene Alter für die Geltendmachung einer
(ordentlichen) Rente erreicht sein, die betroffene Person sich in den
vorangegangenen drei Jahren ständig in der Schweiz aufgehalten haben und dort
zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig gewesen sein (VGr, 12. Januar
2022, VB.2021.00831, E. 2.1.6).
5.2
5.2.1
Um einen der Erwerbsaufgabe vorausgegangenen dreijährigen Mindestaufenthalt
nach Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 1251/70 bejahen zu können, müssen während der anzurechnenden
Aufenthaltsdauer zumindest die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt gewesen sein (BGr, 8. Juni 2020,
2C_940/2019, E. 7.1.2.5). Der ständige Aufenthalt wird sodann durch eine
vorübergehende Abwesenheit von bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr nicht
unterbrochen (Weisungen VFP, Ziff. 8.3.2). Entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen wohl ebenfalls anzurechnen sind bewilligungsfreie Aufenthalte zur
Stellensuche (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18
Abs. 1 VFP) oder zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses von weniger als
drei Monaten (Art. 6 Abs. 2 Anhang 1 FZA), sofern daran ein
bewilligter oder zumindest bewilligungsfähiger Aufenthalt anschliesst (unklar
BGr, 8. Juni 2020, 2C_940/2019, E. 7.2.2). Ohne entsprechende
Anschlusslösung endet mit dem Ablauf der bewilligungsfreien Dreimonatsfrist
grundsätzlich aber auch das freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsrecht, zumal
diesfalls auch Art. 61a AIG nicht einschlägig erscheint, welcher an
regulierte Aufenthalte mit Kurzaufenthaltsbewilligung oder
Aufenthaltsbewilligung anknüpft.
5.2.2
Bis auf einen rund zweimonatigen Aufenthalt in Skandinavien und andere
kürzere Auslandaufenthalte hielt sich die Beschwerdeführerin ab dem 10. September
2012.
unbestrittenermassen ständig in der Schweiz auf. Sie war hier aber nicht
durchgehend angemeldet und erhielt erst am 1. Juli 2014 erstmals eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Erfordernis eines mindestens dreijährigen
ständigen Voraufenthalts ist somit nur erfüllt, wenn ihr Aufenthalt bereits vor
dem 1. Juli 2014 bewilligungsfähig war bzw. noch im Rahmen
bewilligungsfreier Kurzaufenthalte erfolgte.
5.2.3
Die Beschwerdeführerin war vom 23. Oktober 2012 bis 31. Dezember
2012.
und erneut vom 4. November 2013 bis zum 5. Januar 2014
erwerbstätig und durfte sich in dieser Zeit im Rahmen eines bewilligungsfreien
Aufenthalts zur Erwerbstätigkeit hier aufhalten. Im Anschluss an die erwähnten
Erwerbstätigkeiten durfte sie sich hier grundsätzlich während maximal sechs
Monaten im Kalenderjahr zur Stellensuche aufhalten, die ersten drei Monate
davon jeweils bewilligungsfrei (Art. 2 Anhang I FZA und Art. 18 VFP).
Das Erfordernis eines mindestens dreijährigen ständigen Aufenthalts ist damit
erfüllt, zumal nach dargelegter Praxis für die Anrechnung weder eine
vorangegangene Aufenthaltsregulierung erforderlich ist, noch kurzzeitige
Unterbrüche relevant erscheinen.
5.3
5.3.1
Grundsätzlich setzt das Verbleiberecht infolge Erreichens des Rentenalters
eine mindestens einjährige Erwerbstätigkeit unmittelbar vor der
Pensionierung voraus (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 4 Anhang I FZA N. 4). Liegt
die Arbeitnehmereigenschaft zum (ordentlichen) Pensionierungszeitpunkt noch
vor, reicht es aus, wenn die betroffene Person während mindestens zwölf Monaten
gearbeitet hat. Es müssen diesfalls nicht zwingend die letzten zwölf Monate vor
Renteneintritt gewesen sein. Eine nach der Pensionierung noch geleistete
Erwerbstätigkeit ist zu berücksichtigen, sofern die Tätigkeit ernsthaft
ausgeübt wird (VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00831, E. 2.1.6; vgl.
auch Weisungen VFP, Ziff. 8.3.2 und die aktuelle Weisung zum FZA der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich [abrufbar auf www.zh.ch], Ziff. 4.1
sowie BGE 146 II 145 E. 3.2.3 ff.).
Wie bereits dargelegt wurde,
sind für das freizügigkeitsrechtliche Verbleiberecht grundsätzlich nicht die
Verhältnisse zum Zeitpunkt des vorzeitigen Rentenbezugs, sondern die
Verhältnisse bei Erreichung des ordentlichen Rentenalters massgeblich
(vgl. auch BGr, 6. November 2023, 2C_707/2022, E. 4.3; VGr, 12. Januar
2022, VB.2021.00831, E. 2.1.6; siehe auch Roman Schuler in: Uebersax et
al., Ausländerrecht, § 29.73), was zum einen mit der Systematik und dem
Wortlaut des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20.
Dezember 1946 (AHVG) harmoniert, wo das ordentliche AHV-Renten- bzw.
Referenzalter im Sinn von Art. 21 Abs. 1 AHVG unter dem Kapitel II ("Der
Anspruch auf Altersrente") eingeordnet ist, während ein Vorbezug der
Altersrente erst in Art. 40 Abs. 1 AHVG im Kapitel IV ("Flexibler
Rentenbezug") abgehandelt wird. Andererseits ist eine Anknüpfung an das
ordentliche Rentenalter auch deshalb geboten, weil ein erwerbsloser Aufenthalt
gemäss Art. 24 Anhang I FZA grundsätzlich ausreichende finanzielle Mittel
voraussetzt und das Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA kaum dazu
dienen sollte, diese Voraussetzung durch eine Frühpensionierung zu umgehen und
Alterskategorien zu privilegieren, die noch gar nicht das reguläre Rentenalter
erreicht haben (vgl. auch BGr, 12. Juni 2024, 2C_16/2023, E. 5.3.2).
5.3.2
Das dargelegte Erfordernis einer Erwerbstätigkeit im letzten Jahr vor der
Erreichung des ordentlichen Pensionsalters für ein Verbleiberecht nach
Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 1251/70 ist vorliegend offenkundig nicht erfüllt, nachdem die
Beschwerdeführerin erst Ende September 2018 das damals geltende reguläre
Rentenalter für Frauen von 64 Jahren vollendete und ihr letztes
Arbeitsverhältnis per 22. April 2016 einvernehmlich aufgelöst hatte. Da
sie bei Erreichung des ordentlichen Rentenalters ihre Arbeitnehmereigenschaft
längst verloren hatte, ist auch nicht mehr ausreichend, dass sie während ihres
gesamten Aufenthalts in der Schweiz mehr als 12 Monate gearbeitet hatte.
Inwieweit sie ihre Arbeitnehmereigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Frühpensionierung
noch innehatte, erscheint unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen
grundsätzlich irrelevant, da die Regelung von Art. 4 Anhang I FZA in
Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 an das ordentliche
Rentenalter anknüpft und die Beschwerdeführerin bei Erreichung des damals
geltenden ordentlichen Rentenalters für Frauen längst nicht mehr erwerbstätig
war und auch nicht mehr über die freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft verfügte.
5.4
5.4.1
Praxisgemäss ist bei einer Frühpensionierung ausnahmsweise nicht an das
ordentliche Rentenalter, sondern an den tatsächlichen Pensionierungszeitpunkt
anzuknüpfen, wenn die vorzeitige Pensionierung auf eine "besondere
Zwangslage" zurückzuführen ist, namentlich wenn Sozialhilfeleistungen
durch Beschluss der zuständigen Fürsorgebehörden mit Blick auf eine mögliche
Frühpensionierung eingestellt wurden. Diesfalls kann es nach
bundesgerichtlicher Praxis im Sinn von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9
der Bundesverfassung (BV) treuwidrig erscheinen, das Verbleiberecht zu
verneinen, bloss weil im Zeitpunkt der Aufgabe der Beschäftigung zwar das zum
Rentenvorbezug berechtigende 62. (Regelung für Frauen bis zum 1. Januar
2024) bzw. 63. Altersjahr, aber noch nicht das zum regulären Rentenbezug
berechtigende 64. (Regelung für Frauen bis zum 1. Januar 2024) bzw. 65.
Altersjahr vollendet war (BGr, 23. November 2021, 2C_168/2021, E. 5.3.3
und 5.4; vgl. auch die Urteilsbesprechung bei Benedikt Pirker, Verbleiberechte
gemäss dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU, AJP 2023 S. 859 f.).
Massgeblich für die "besondere
Dispositiv
Zwangslage" ist demnach, dass der betroffene Ausländer oder die betroffene
Ausländerin nicht mehr frei über den Vorbezug seiner oder ihrer Rente
entscheiden konnte, sondern durch die sozialhilferechtliche Regelung zu einem
Vorbezug gezwungen war. Die sozialhilferechtliche Praxis des
Verwaltungsgerichts bejaht in der Regel eine entsprechende Verpflichtung zum
Vorbezug, wenn die daraus resultierenden Rentenkürzungen durch diesfalls
auszurichtende Ergänzungsleistungen kompensiert werden (VGr, 13. November
2003, VB.2003.00241, E. 2 ff.). Das Bundesgericht hat sich hierzu
noch nicht klar geäussert, hat aber eine entsprechende Pflicht zum Vorbezug von
Freizügigkeitskapital aus der zweiten Säule zumindest dort nicht mehr
ausgeschlossen, wo ein Vorbezug der AHV-Altersrente möglich wäre (BGE 150 V 161
E. 6 f.). Jedenfalls sind nach zitierter Praxis immer die konkreten
Umstände zu berücksichtigen und muss die Androhung von Leistungskürzungen bei
fehlendem Vorbezug verhältnismässig erscheinen. Eine eigentliche Zwangslage im
dargelegten Sinn kann sodann auch dort verneint werden, wo die betroffene
Person auf dem Arbeitsmarkt weiterhin vermittelbar gewesen wäre und damit bis
zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters anstelle des Rentenvorbezugs auch
wieder eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können, sich mithin also
freiwillig aus dem Berufsleben zurückgezogen hat (vgl. auch VGr, 12. Januar
2022, VB.2021.00831, E. 2.2.2 f.).
Wo in diesem Sinn eine besondere Zwangslage zu bejahen
ist, muss die frühpensionierte Person für ihr Verbleiberecht (neben dem
dreijährigen Mindestaufenthalt) nur noch nachweisen, entweder in den letzten zwölf
Monaten vor ihrer Frühpensionierung erwerbstätig gewesen zu sein oder zu diesem
Zeitpunkt immer noch über die Arbeitnehmereigenschaft zu verfügen und während
der gesamten Aufenthaltsdauer eine entsprechende Mindesterwerbstätigkeit
aufzuweisen.
5.4.2
Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin während ihres
Gesamtaufenthaltes in der Schweiz über ein Jahr erwerbstätig, jedoch vor ihrer
Frühpensionierung im Oktober 2016 bereits Monate lang erwerbslos. Ebenso
unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei Erreichung des ordentlichen
Rentenalters ihre Arbeitnehmereigenschaft längst eingebüsst hatte. Sie erfüllt
damit die Mindestkarenzfristen in Bezug auf ihre Erwerbstätigkeit nur, falls
aufgrund einer besonderen Zwangslage ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der
Frühpensionierung abzustellen ist und sie zumindest zu diesem Zeitpunkt noch
über die Arbeitnehmereigenschaft verfügte. Dabei verlangt der Vertragstext in Art. 6
Abs. 6 Anhang I FZA – um Missbrauch vorzubeugen –, dass das zuständige
Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt hat (BGr, 13. November 2017,
2C_1034/2016, E. 4.3).
5.4.3
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, zum Zeitpunkt ihres
Rentenvorbezugs im Oktober 2016 aufgrund der Regelung von Art. 61a AIG
noch über die Arbeitnehmereigenschaft verfügt zu haben und insgesamt mehr als
zwölf Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein. Sodann sei sie zum
vorzeitigen Rentenbezug gezwungen worden, weil aufgrund des
sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips die Rentenleistungen der
Sozialhilfe vorgehen würden und unterstützte Personen gemäss den einschlägigen
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), dem
Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich und den einschlägigen Handlungsanweisungen
der Sozialen Dienste der Stadt J "zum frühstmöglichen Vorbezug"
verpflichtet seien.
Auch die Vorinstanz ging davon
aus, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Frühpensionierung Anfang
Oktober 2016 noch über die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft
verfügte, verneinte jedoch eine besondere Zwangslage.
5.4.4
Obwohl beide Parteien hiervon ausgehen, ist vorliegend keineswegs evident,
dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Frühpensionierung noch über die
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verfügte: Die erst per 1. Juli
2018 in Kraft getretene und deshalb vorliegend höchstens intertemporal
anwendbare Bestimmung von Art. 61a AIG bezieht sich lediglich auf Fälle
unfreiwilligen Stellenverlusts, während bei freiwilliger Beendigung des
Arbeitsverhältnisses die Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich sofort untergeht
und lediglich noch ein maximal sechsmonatiges Recht zur Stellensuche besteht
(Silvia Hunziker/Selina Sigerist in: Caroni et al., Art. 61a AIG N. 17).
Gemäss den insoweit unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen war
die Beschwerdeführerin von Oktober 2014 bis Ende Februar 2016 selbständig
erwerbstätig und danach vom 2. März 2016 bis zur einvernehmlichen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 22. April 2016 in einem
Wochenpensum von 18 Stunden zu je Fr. ... brutto als … bei der Firma G
beschäftigt. Gemäss den als Beschwerdebeilage eingereichten Aktennotizen des
Sozialzentrums H erhielt sie hierfür am 30. März 2015 und 27. April
2016 auch Gehaltszahlungen von insgesamt Fr. …, was auf eine effektive, wenn
auch nur noch kurzzeitige Erwerbstätigkeit schliessen lässt. Zu den Gründen für
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses lässt sich der erwähnten Aktennotiz des
Sozialzentrums H entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Stelle kündigte,
nachdem ihr weniger Arbeitsstunden als erwartet angeboten worden waren. Wie
sich aus den Gehaltsauszahlungen erschliesst, dürften sich ihre Arbeitseinsätze
bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses jedoch in etwa im vertraglich
vereinbarten Rahmen bewegt haben. Weiter ist unklar, ob und wie lange sie beim
zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitssuche
gemeldet war. Damit ist ein unfreiwilliger Stellenverlust nicht erstellt und
erscheint zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer
Frühpensionierung noch über die freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft verfügte, selbst wenn sie sich zur Stellensuche
weiterhin im Land aufhalten durfte.
5.4.5
Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist vorliegend auch nicht erstellt,
dass der Rentenvorbezug "auf explizite Anordnung des Sozialamts"
erfolgte, nachdem sich weder in den Akten ein entsprechender Beschluss findet
noch ein solcher von der Beschwerdeführerin beigebracht wurde. Gleichwohl ist
aufgrund des sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips (§ 2 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]) und den einschlägigen
sozialhilferechtlichen Handlungsanweisungen davon auszugehen, dass das
Sozialamt inskünftig entsprechenden Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt
und diese zum Rentenvorbezug gedrängt hätte, wäre diese einer entsprechenden
Auflage nicht zuvorgekommen. So bestätigten die Sozialen Dienste der Stadt J
mit E-Mail vom 5. September 2024 dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin auch ausdrücklich eine entsprechende Praxis.
5.4.6
Unabhängig hiervon wäre eine "besondere Zwangslage" allenfalls zu
verneinen, wenn die Beschwerdeführerin trotz ihres Alters zum Zeitpunkt ihrer
Frühpensionierung noch realistische Aussichten auf eine Anstellung gehabt hätte
und sie damit auf dem Arbeitsmarkt weiterhin vermittelbar gewesen wäre.
Diesfalls wäre ihr neben dem Rentenvorbezug allenfalls auch die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit zur Deckung ihres Lebensunterhalts offengestanden.
Die Beschwerdeführerin bezog ab
dem 1. Juni 2016 Sozialhilfe, wobei sie zu diesem Zeitpunkt gemäss
Sozialhilfebudget über keinerlei anrechenbare (Ersatz-)Einnahmen verfügte und
insbesondere auch keine Leistungen der Arbeitslosenkasse ausbezahlt wurden.
Dies dürfte primär auf ihre vorangegangene Selbständigkeit und ihre lediglich
kurzzeitige Erwerbstätigkeit danach zurückzuführen sein, womit die
Beschwerdeführerin die Beitragszeit innerhalb der zweijährigen Jahresfrist
nicht erfüllte. Inwieweit sie darüber hinaus auf dem Arbeitsmarkt trotz ihres
fortgeschrittenen Alters noch vermittelbar war, lässt sich aus den Akten nicht
eindeutig entnehmen: Zwischen der Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit und ihrer
Frühpensionierung liegen lediglich wenige Monate, weshalb sich hieraus kaum
Rückschlüsse auf ihre generelle Vermittelbarkeit ergeben. Sodann erachtete sich
die Beschwerdeführerin offenbar zunächst auch selbst für weiterhin
vermittelbar, nachdem sie sich nach Einschätzung der Sozialen Dienste der Stadt
J und eigenen Angaben auch nach ihrer Frühpensionierung weiterhin intensiv um
eine Arbeitsstelle bemüht haben soll. Auch in einer von der Beratungsstelle K
verfassten Stellungnahme vom 11. Januar 2024 wurde auf ihre vor der
Frühpensionierung intakten Vermittlungschancen hingewiesen. Es erscheint
deshalb zweifelhaft, dass ihr die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur
Erreichung des ordentlichen Rentenalters nicht mehr möglich oder zumutbar
gewesen war, womit auch das Vorliegen einer "besonderen Zwangslage"
im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis zweifelhaft erscheint. Zugleich zeigt
aber auch ihr fehlender Erfolg bei ihren Bewerbungsbemühungen auf, dass sich
die Arbeitssuche schwierig gestaltete. Das Vorliegen einer entsprechenden
Zwangslage kann deshalb auch nicht von vornherein in Abrede gestellt werden und
verlangt nach weiterer Klärung. Weiter liegen die Beschlüsse der
Sozialhilfebehörde in den Monaten vor und nach der Frühpensionierung nur
unvollständig in den Akten, weshalb nicht klar ist, ob und welche Auflagen der
Beschwerdeführerin von der Sozialhilfebehörde gemacht wurden und ob sie ihrer
Schadensminderungspflicht im damaligen Verfahren vollumfänglich nachgekommen
ist. Sofern die Beschwerdeführerin ohne eigenes Verschulden bereits vor der
Frühpensionierung nicht mehr als auf dem hiesigen Arbeitsmarkt vermittelbar zu
betrachten war und überdies aufgrund eines unfreiwilligen Stellenverlusts ihre
Arbeitnehmereigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Frühpensionierung noch innehatte,
liegt eine besondere Zwangslage vor und ist von einem Verbleiberecht
auszugehen. Diesfalls wäre aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer überdies auch
ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV anzunehmen, da ihr ihre Abhängigkeit von
Ergänzungsleistungen diesfalls entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kaum
mehr vorwerfbar wäre. Umgekehrt wären entsprechende Ansprüche im Sinn der
vorinstanzlichen Erwägungen zu verneinen, wenn die Beschwerdeführerin ihre
Arbeitnehmereigenschaft schon vor ihrer Frühpensionierung verloren hätte und
sie freiwillig auf eine weitere Erwerbstätigkeit verzichtet hatte.
5.5 Der
entscheidrelevante Sachverhalt erscheint damit nicht hinreichend geklärt und
die Sache ist zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese
wird zu eruieren haben, ob die Beschwerdeführerin ihre letzte Arbeitsstelle
freiwillig aufgelöst hatte oder sich hierzu aufgrund der zu tiefen
Stundenpensen gezwungen sehen musste. Weiter ist zu klären, ob die
Beschwerdeführerin sich bei ihrer Pensionierung in einer besonderen Zwangslage
befand oder ihr auch bei adäquaten Suchbemühungen eine Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit
möglich und zumutbar gewesen wäre. Hierzu sind Stellungnahmen der letzten
Arbeitgeberin und der zuständigen Sozialhilfebehörde einzuholen und deren
Beschlüsse und Auflagen vollständig beizuziehen. Weiter ist abzuklären, ob und
wie lange die Beschwerdeführerin auch bei einem Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet war, da sie ohne entsprechende
Anmeldung freizügigkeitsrechtlich auch nicht mehr als Arbeitnehmerin betrachtet
werden kann. Sodann ist der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis erneut
das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihrer
ausländerrechtlichen Offenbarungs- und Mitwirkungspflicht verpflichtet, bei den
entsprechenden Abklärungen mitzuwirken, ansonsten aufgrund der Akten
entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu ihren Lasten berücksichtigt
werden könnte.
6.
6.1 Eine
Rückweisung zum Neuentscheid (und zur weiteren Untersuchung) bei offenem
Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.),
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5).
Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerde- und
Rekursverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der
Beschwerdeführerin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Gemäss § 8
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der
Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen
bemessen. Dabei ist grundsätzlich lediglich eine angemessene und keine volle
Entschädigung zu leisten und ist in migrationsrechtlichen Fällen die
Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der Regel auf
Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. VGr, 12. Juli
2017, VB.2017.00387, E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin machte für das Rekursverfahren mit
Kostennote vom 8. Juli 2024 einen Aufwand von 17 Stunden und 40
Minuten sowie Barauslagen von Fr. 61.05 geltend, wobei für den Grossteil
des Zeitaufwands nur ein reduzierter Stundensatz von Fr. 110.- geltend
gemacht und lediglich für 50 Minuten eine volle Entschädigung zum
Regelstundensatz von § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV) verlangt wurde. Die hieraus resultierende
Entschädigung von Fr. 2'265.95 (inklusive Mehrwertsteuer) erscheint
angesichts der Komplexität der Angelegenheit angemessen und ist deshalb auch im
Rahmen einer Parteientschädigung vollumfänglich zu entschädigen.
Für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf die am 22. Januar
2025 eingereichte Kostennote, wo ebenfalls zum grösstenteils reduzierten Ansatz
ein Zeitaufwand von 19 Stunden und fünf Minuten geltend gemacht wurde,
ebenfalls eine gerichtsübliche und angesichts der Komplexität des Falles
angemessene Entschädigung von Fr. 2'398.50 (Mehrwertsteuer inbegriffen)
zuzusprechen.
6.3 Da der
Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegt werden und die zuzusprechenden
Parteientschädigungen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die im Rahmen
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung entschädigungsfähigen Vertretungskosten
vollumfänglich decken, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für
das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
7.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben
werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. März 2024
und Dispositiv-Ziffern I, II und IV sowie die Kostenverteilung in
Dispositiv-Ziffer III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. Juli
2024 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur Sachverhaltsabklärung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
3. Die
Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2024.0203 in Höhe von insgesamt
Fr. 1'395.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'265.95 (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
7. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'398.50 (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).