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Entscheid

VB.2024.00534

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00534

27. Februar 2025Deutsch19 min

(URT.2025.26048)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00534

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführer 2

gesetzlich vertreten durch

die Beschwerdeführerin 1,

diese vertreten durch RA Dr. C,

substituiert durch MLaw D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kantonswechsel,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1992 geborene Staatsangehörige Kosovos, reiste

Anfang Juni 2005 mit ihren Eltern in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags

um Asyl. Im April 2007 wurde das Asylgesuch von A abgewiesen und sie wurde vorläufig

aufgenommen; im Januar 2011 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton F,

dem sie während des Asylverfahrens zugewiesen worden war.

Im Januar 2013 verlegte A ihren Wohnsitz zu ihrem

damaligen Partner in den Kanton G, wo ihr in der Folge eine wiederholt –

zuletzt bis am 18. Januar 2023 – verlängerte Aufenthaltsbewilligung

erteilt wurde. Anfang 2019 zog sie mit ihrem 2016 geborenen Sohn B in den

Kanton F und ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels, weil sie sich vom

Vater des Kindes getrennt hatte und wieder im deutschsprachigen Raum, in der

Nähe ihrer Familie leben wollte. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des

Kantons F am 25. April 2019 ab, wogegen A erfolglos den Rechtsmittelweg

beschritt. Auf ein weiteres Gesuch um Kantonswechsel trat das Migrationsamt des

Kantons F am 16. Februar 2021 nicht ein, worauf A mit ihrem Sohn in den

Kanton G zurückkehrte.

Am 11. Mai und am 19. Juli 2022 ersuchten A und

B das Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung des Zuzugs in den Kanton

Zürich. Seit Dezember 2022 wohnen Mutter und Sohn in E (Kanton Zürich) an der

Grenze zum Kanton F. Am 8. und am 20. Dezember 2022 stellten sie

abermals ein Gesuch um Kantonswechsel. Mit Verfügung vom 20. März 2024

wies das Migrationsamt die Gesuche unter Hinweis namentlich auf den

langjährigen und fortgesetzten Sozialhilfebezug von A und B ab und hielt diese

an, das zürcherische Kantonsgebiet bis am 20. Juni 2024 zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs von A und B wies die Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Juli 2024 ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte den Genannten eine neue Ausreisefrist bis am

10.

Oktober 2024 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihnen – in

Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

(Dispositiv-Ziff. III und IV) – die Rekurskosten (Dispositiv-Ziff. V)

und verweigerte ihnen in Dispositiv-Ziff. VI eine Parteientschädigung.

III.

A und B führten am 12. September 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Juli 2024 aufzuheben und

ihnen eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zu erteilen; in prozessualer

Hinsicht ersuchten sie zudem um Feststellung, "dass der vorliegenden Beschwerde

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt", bzw. um Gewährung des

prozeduralen Aufenthalts sowie unentgeltlicher Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2024 hielt

das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme,

und ordnete an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A und B bis auf

Weiteres zu unterbleiben habe.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. September

2024.

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 24. Oktober 2024 und am 18. Februar 2025 reichte der

Rechtsvertreter von A und B weitere Unterlagen und am 10. Februar 2025 eine

Honorarnote nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

des Kantons Zürich betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Nach Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Kantonswechsel, wenn sie

nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1

AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (keine

Arbeitslosigkeit, kein Widerrufsgrund und Vorliegen einer gültigen

Aufenthaltsbewilligung) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 29. August

2024, VB.2023.00732, E. 2 – 3. März 2022, VB.2021.00736, E. 2.1 –

18.

September 2013, VB.2013.00179, E. 2; Nadja Zink, in: Martina

Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A.,

Bern 2024, Art. 37 N. 20 ff.). Die Voraussetzungen für den

Kantonswechsel müssen nicht nur im Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt

erfüllt sein (VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00521, E. 4.1; Peter

Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2019, Art. 37 AIG N. 13).

Ist kein Anspruch auf Kantonswechsel gegeben, kann die

zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG)

dennoch eine Bewilligung erteilen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin ging im Kanton G keiner Erwerbstätigkeit nach, weil sie –

wie sie sagt – von ihrem früheren Partner isoliert bzw. als Sklavin gehalten

worden sei, die französische Sprache nicht beherrsche und – nach der Trennung –

über keine geeignete Betreuungslösung für ihren heute knapp neunjährigen Sohn

verfügt habe. Kurz nach Einreichung ihres ersten Gesuchs um Zuzug in den Kanton

Zürich im Mai 2022 war sie dann zunächst im Rahmen zweier befristeter

Anstellungsverhältnisse als Reinigungsangestellte im Stundenlohn mit einem

durchschnittlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 1'500.- (Ende Mai 2022 bis

Ende August 2022) bzw. als Verpackerin im Stundenlohn mit einem

durchschnittlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 2'600.- (Anfang Oktober

2022.

bis Ende März 2023) erwerbstätig, bevor sie per 1. Juni 2023 eine

unbefristete Stelle in einem Hotel mit einem Pensum von 30 bis 50 % und

einem Stundenlohn von Fr. 19.40 netto antrat. Wie lange sie dieser

Tätigkeit nachging, ist nicht bekannt. Am 16. November 2023 reichte die

Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner jedenfalls eine vom 15. November

2023.

datierende Arbeitsbestätigung eines Hausverwaltungsunternehmens ein,

wonach sie seit dem 21. September 2023 als Raumpflegerin bei ihnen tätig

sei, und zwar bis zum 16. November 2023 mit einem Pensum von 15 Stunden

pro Woche und ab dem 17. November 2023 mit einem Pensum von 24 Stunden

pro Woche. Am 7. Februar 2024 bestätigte das Unternehmen, dass die

Beschwerdeführerin (unverändert) bei ihnen angestellt sei mit einem

Beschäftigungsgrad von 24 Stunden pro Woche. Aus den der Bestätigung

beigelegten Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2023 bis Januar 2024 geht

weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin während dieses Zeitraums

durchschnittlich rund Fr. 1'900.- netto pro Monat verdiente.

Mitte Juni 2024 – während des Rekursverfahrens – liess die

Beschwerdeführerin der Vorinstanz einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem

Seniorenzentrum im Kanton F zukommen, wonach sie dort seit dem 1. Juni

2024.

als Pflegeassistentin mit einem Pensum von 80 % angestellt sei und ein

monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'280.- erziele. Vor

Verwaltungsgericht reichte sie die dazugehörigen Lohnabrechnungen der Monate

Juni 2024 bis Januar 2025 ein sowie ein Zwischenzeugnis des Seniorenzentrums

vom 23. Oktober 2024. Ebenfalls eingereicht wurde eine Abrechnung sowie

eine Bestätigung des für die Beschwerdeführerin zuständigen Sozialamts, wonach

sie infolge des Antritts der Stelle als Pflegehelferin im August 2024 lediglich

noch mit Fr. 5.05 von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen und

sich per 1. September 2024 ganz davon habe lösen können.

Damit geht die Beschwerdeführerin aktuell einer

(unbefristeten) Erwerbstätigkeit nach, die es ihr ermöglicht, für ihren Lebensbedarf

und denjenigen ihres Sohns ohne finanzielle Unterstützung des Sozialamts

aufzukommen. Die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, dass die

gesuchstellende Person nicht arbeitslos ist, ist folglich gegeben.

3.2

Aufgrund

ihrer bisher ungenügenden beruflichen Integration war die Beschwerdeführerin in

der Vergangenheit wiederholt auf Sozialhilfe angewiesen. Darüber hinaus häufte

sie Schulden an. So sind im Betreibungsregister ihrer Wohnsitzgemeinde im

Kanton G per 23. Juni 2023 zehn Betreibungen im Gesamtbetrag von

Fr. 8'455.25 verzeichnet sowie fünfzehn Verlustscheine im Gesamtbetrag von

Fr. 26'139.50 und im Betreibungsregister ihrer Wohnsitzgemeinde im Kanton

Zürich per Mitte Februar 2025 eine Betreibung im Betrag von Fr. 12'069.25

und neun Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 6'192.80, wobei es sich –

soweit ersichtlich – praktisch ausschliesslich um vorbestehende Forderungen

handelt. Bezüglich der von ihr bezogenen Leistungen der Sozialhilfe lässt sich

den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011, 2012 und

2020.

im Kanton F mit Beiträgen im Umfang von insgesamt rund Fr. 13'000.-

bzw. Fr. 17'000.- (inklusive Gesundheitskosten) unterstützt wurde, von

September 2021 bis Juni 2022 im Kanton G mit Beiträgen im Umfang von total

Fr. 28'240.- und zuletzt von Juni 2023 bis August 2024 im Kanton Zürich in

unbekanntem Umfang, jedoch mindestens mit Beiträgen in Höhe von

Fr. 25'846.10. Zur Höhe der in den Jahren 2013 bis 2019 im Kanton G bezogenen

Leistungen fehlen Belege in den Akten. Insgesamt beläuft sich der

Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren somit auf

deutlich über Fr. 80'000.-.

Während die Verschuldung der Beschwerdeführerin schon

wegen ihres Umfangs nicht genügt(e), um das Vorliegen eines Widerrufsgrunds,

konkret des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG, zu

bejahen (vgl. BGr, 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.3 mit

Hinweisen), ist nicht zu beanstanden, wenn jedenfalls der Beschwerdegegner noch

davon ausging, dass der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG (Sozialhilfebezug) erfüllt sei (vgl. dazu statt vieler BGr,

4.

September 2024, 2C_430/2023, E. 5.3.3). Wie eingangs aufgezeigt,

hat die Beschwerdeführerin in den vergangenen fünfzehn Jahren hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen für sich und ihren kleinen Sohn erhalten und

angesichts ihres Verhaltens und der Art und Dauer ihrer bisherigen

Beschäftigungsverhältnisse musste bei Erlass der Ausgangsverfügung damit

gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft nicht ohne

finanzielle Hilfe der öffentlichen Hand für ihren Lebensunterhalt wird

aufkommen können. Gemäss den Akten musste die Beschwerdeführerin eine 2010

begonnene Vorlehre infolge fristloser Kündigung abbrechen. In der Folge war sie

bis ins Jahr 2024 nie für längere Zeit für eine Arbeitgeberin bzw. einen

Arbeitgeber erwerbstätig. Auch betrug ihr Pensum nie über 50 %, was

allerdings auch mit ihren Betreuungspflichten zusammengehangen haben dürfte.

Noch im August 2023 beanstandete das Sozialamt ihrer Zürcher Wohngemeinde dabei

gegenüber dem Beschwerdegegner, dass sich die Beschwerdeführerin weder um eine

existenzsichernde Stelle noch um eine Kinderbetreuung bemühe.

Inzwischen verfügt die Beschwerdeführerin jedoch seit über

acht Monaten über eine Festanstellung und bezieht seit einem halben Jahr keine

Sozialhilfe mehr. In dem Betrieb, in dem sie arbeitet, absolvierte sie vor

Jahren bereits einmal ein Praktikum. Gemäss dem vor Verwaltungsgericht

eingereichten Zwischenzeugnis vom 23. Oktober 2024 zeige sie eine hohe

Lernbereitschaft, sei teamfähig, zuverlässig sowie sehr hilfsbereit und werde

sie von den Mitarbeitenden wie auch den Bewohnerinnen und Bewohnern sehr geschätzt.

Die Loslösung von der Sozialhilfe erscheint daher nachhaltig bzw. die Prognose zur

voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin

günstig, sodass auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG gegenwärtig nicht (mehr) erfüllt ist.

Ohnehin genügt der blosse Bezug von Sozialhilfe nicht, um

den Anspruch auf Kantonswechsel wegen Vorliegens eines Widerrufsgrunds

auszuschliessen; es ist auch zu prüfen, ob eine Rückkehr ins Heimatland – nicht

in den Ursprungskanton – verhältnismässig wäre (BGr, 29. März 2016,

2C_785/2015, E. 4.1; VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.5;

Bolzli, Art. 37 AIG N. 9; Zink, Art. 37 N. 23). Hiervon ist

im Fall der Beschwerdeführerin nicht auszugehen: Sie gelangte vor bald 20

Jahren im Alter von 13 Jahren mit ihrer Familie in die Schweiz, wo sie nach

ihrer Ankunft während zweier Jahre die Realschule und in der Folge mehrere

Qualifizierungsprogramme absolvierte. Ihr Sohn wurde hier geboren und 2022 im

Kanton Zürich eingeschult. Gemäss einem aktuellen Bericht der der

Beschwerdeführerin im August 2024 von der verantwortlichen Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zur Seite gestellten sozialpädagogischen

Familienbegleiterin geht der Beschwerdeführer gerne zur Schule. Er habe in E

Freundschaften aufgebaut und die Beschwerdeführenden hätten beide eine sehr

enge Beziehung zu den Eltern der Beschwerdeführerin, die in H wohnten. Die

Grossmutter mütterlicherseits übernehme zuverlässig die Betreuung des

Beschwerdeführers während der unregelmässigen Arbeitszeiten der

Beschwerdeführerin. Zusätzlich bestehe ein sehr enger Kontakt zu ihrer älteren

Schwester/seiner Tante und deren Kindern, die ebenfalls in der Nähe wohnten.

Eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin lebt in I und eine in

Deutschland. Nebst der familiären Verwurzelung der Beschwerdeführenden in der

Schweiz ist ausserdem zu ihren Gunsten zu beachten, dass die Beschwerdeführerin

lediglich in geringfügigem Umfang straffällig (Verurteilung wegen Beschimpfung

zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen im Jahr 2020) und nie

ausländerrechtlich verwarnt wurde. Auf eine erste Ermahnung seitens der

Migrationsbehörden des Kantons G, Anstrengungen zur beruflichen Integration

bzw. zur Loslösung von der Sozialhilfe zu unternehmen, im Februar 2022 hin

bemühte sich die Beschwerdeführerin ersichtlich um eine (Teilzeit-)Anstellung

bzw. die stetige Erhöhung ihres Arbeitspensums, wobei zu beachten ist, dass ihr

Sohn damals noch keine sechs Jahre alt war und die Beschwerdeführerin keinerlei

Unterstützung vom Kindsvater erhielt bzw. erhält. Neue Schulden hat sie soweit

ersichtlich keine mehr angehäuft; eine Schuldensanierung ist angesichts ihres

tiefen Einkommens nicht möglich. Kosovo kennt die Beschwerdeführerin dagegen

nur von Ferienaufenthalten her, reiste sie doch bereits im Jahr 1992 als

Einjährige nach Deutschland, wo die Familie bis zur Ausreise in die Schweiz

wohnte. Eigenen Angaben zufolge lebt in Kosovo heute nur noch eine Tante

väterlicherseits.

Folglich ist auch die

zweite Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG gegeben.

3.3

Die

Beschwerdeführerin war schliesslich, als sie das Gesuch um Kantonswechsel

stellte, noch im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton G. Diese

lief während des erstinstanzlichen Verfahrens im Kanton Zürich ab. Weil während

eines Verfahrens betreffend Kantonswechsel nicht zugleich um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung für den Ursprungskanton ersucht werden muss (BGr, 22. Januar

2016, 2C_906/2015, E. 3.2; VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.2,

und 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.2), ist die erste

Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, eine gültige

Aufenthaltsbewilligung, erfüllt (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00736,

E. 2.2; Zink, Art. 37 N. 25; siehe ferner VGr, 29. August

2024, VB.2023.00732, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

Ist die gesuchstellende Person in einem solchen Fall – wie

hier – bereits während des hängigen Gesuchs um Kantonswechsel umgezogen, ist

jedoch vom Zielkanton zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung

bzw. die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind (Zink, Art. 37

N. 26 mit Hinweisen; siehe ferner BGr, 11. März 2021, 2C_896/2020,

E. 3.3 und E. 4, auch zum Folgenden).

3.4

Weil die

Vorinstanzen einen Anspruch auf Kantonswechsel der Beschwerdeführenden

verneinten und davon ausgingen, sie müssten im Kanton G um Verlängerung bzw.

Neuerteilung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ersuchen, haben sie nicht geprüft,

ob ein Anspruch auf Verlängerung besteht. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

3.4.1

Das Bundesgericht anerkennt, dass die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Umständen das Recht auf Privatleben

nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom

4.

November 1950 (EMRK, SR 0.101) verletzen kann. Dabei ist der

Schutzbereich dieses Rechts nur bei Vorliegen besonders intensiver, über eine

normale Integration hinausgehender Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur eröffnet (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1).

Ob eine ausländische Person in der Schweiz besonders

intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer Art unterhält, die über

eine normale Integration hinausgehen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. In BGE 144 I 266 hielt das Bundesgericht fest, dass in diesem Zusammenhang der bisherigen

Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zukommt. Namentlich kann nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf

beziehungsweise der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist; im

Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu

wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Zumutbarkeit der

Rückkehr ist für sich genommen noch kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu

verweigern bzw. zu entziehen, ebenso wenig das öffentliche Interesse an einer

Steuerung der Zuwanderung. Erfüllt die ausländische Person jedoch einen

Widerrufsgrund, liegt hierin ein besonderer Umstand vor, der – unter Einhaltung

der weiteren Voraussetzungen (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit) –

einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens rechtfertigt (zum Ganzen

BGr, 11. März 2021, 2C_896/2020, E. 5.1).

3.4.2

Die 33-jährige Beschwerdeführerin hält sich – wie dargelegt – seit bald

zwei Jahrzehnten in der Schweiz auf, ist in sprachlicher Hinsicht gut

integriert und pflegt ein enges Verhältnis zu ihrer Familie, die ebenfalls in

der Schweiz lebt. Sie beginnt gerade auch in beruflicher und wirtschaftlicher

Hinsicht Fuss zu fassen, geht einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach

und löste sich von der Sozialhilfe, wobei die sozialpädagogische Familienbegleiterin,

die ihr bei der Kindererziehung beisteht, diesbezüglich anmerkt, dass die

Beschwerdeführerin stolz sei, sei ihr die Loslösung von der Sozialhilfe

gelungen und vermöge sie den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn

selbständig zu bestreiten.

Nachdem aktuell auch kein

Widerrufsgrund erfüllt ist, kommt der Beschwerdeführerin – und mit ihr ihrem

hier geborenen Sohn, der ihrem alleinigen Sorgerecht und ihrer Obhut untersteht

– ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu.

3.5

Vor diesem

Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 20. März 2024 und die Dispositiv-Ziff. I und II

des Rekursentscheids der Vorinstanz vom 10. Juli 2024 sind aufzuheben. Der

Beschwerdegegner ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser den obsiegenden

Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

für das Rekursverfahren und Fr. 1'500.- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) für

das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Die

Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht,

wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.2.1

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Was das Gesuch um

unentgeltliche Rechtvertretung anbelangt, ist die Mittellosigkeit der

Beschwerdeführenden angesichts der Aktenlage klar zu bejahen und erscheint der

Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt. Dem Gesuch der Beschwerdeführenden

Dispositiv

um unentgeltliche Rechtsvertretung ist demnach sowohl für das Rekurs- wie auch

für das Beschwerdeverfahren stattzugeben und ihnen in der Person ihres Rechtsvertreters

MLaw D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.2.2

Für das Rekursverfahren macht MLaw D einen Aufwand von Fr. 2'031.15

(inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Sein Anspruch auf Entschädigung als

unentgeltlicher Rechtsbeistand ist daher durch die Bezahlung der

Parteientschädigung von Fr. 2'162.- (inklusive Mehrwertsteuer) an ihn bereits

abgegolten (vgl. VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 4.4).

4.2.3

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das

Beschwerdeverfahren ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) festzulegen. Gemäss

dieser Bestimmung wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälte sowie praxisgemäss Fr. 110.- für Praktikanten und

Substitutinnen (z. B.

VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00582, E. 5.2.3).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das

Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 18,10 Stunden zuzüglich

einer Kleinspesenpauschale von 3 % geltend. Dieser Aufwand erscheint

angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

als sehr hoch, zumal der Vertreter die Beschwerdeführenden bereits im

Rekursverfahren vertreten hat. Allerdings handelt es sich bei ihm um einen

Substituten, sodass sich die Überschreitung des für gewöhnliche Fälle im

Ausländerrecht in der Regel üblichen Aufwands von 8 bis 12 Stunden rechtfertigt,

zumal der fehlenden Erfahrung mit dem tieferen Stundenansatz Rechnung getragen

wird. MLaw D ist daher für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine

Entschädigung von insgesamt Fr. 2'306.70 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Davon ist die ihm auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'621.50

(inklusive Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 685.20

(inklusive Mehrwertsteuer) resultiert.

Für diesen Betrag bleiben die Beschwerdeführenden nach

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG zur

Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Gegen Entscheide über einen

Kantonswechsel steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). In der Rechtsmittelbelehrung

des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

20. März 2024 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids

der Sicherheitsdirektion vom 10. Juli 2024 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III–V

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. Juli

2024 werden die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch der

Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos

geworden abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird insoweit

gutgeheissen, als den Beschwerdeführenden in der Person von MLaw D ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beigegeben wird; im Übrigen wird auch dieses Gesuch als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. Juli

2024 wird der Beschwerdegegner

verpflichtet, MLaw D für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen

und den Beschwerdeführenden in

der Person von MLaw D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der

Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren im Sinn der Erwägungen eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

7. MLaw D wird für seinen

Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 685.20 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).