VB.2024.00534
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00534
27. Februar 2025Deutsch19 min
(URT.2025.26048)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00534
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführer 2
gesetzlich vertreten durch
die Beschwerdeführerin 1,
diese vertreten durch RA Dr. C,
substituiert durch MLaw D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kantonswechsel,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1992 geborene Staatsangehörige Kosovos, reiste
Anfang Juni 2005 mit ihren Eltern in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags
um Asyl. Im April 2007 wurde das Asylgesuch von A abgewiesen und sie wurde vorläufig
aufgenommen; im Januar 2011 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton F,
dem sie während des Asylverfahrens zugewiesen worden war.
Im Januar 2013 verlegte A ihren Wohnsitz zu ihrem
damaligen Partner in den Kanton G, wo ihr in der Folge eine wiederholt –
zuletzt bis am 18. Januar 2023 – verlängerte Aufenthaltsbewilligung
erteilt wurde. Anfang 2019 zog sie mit ihrem 2016 geborenen Sohn B in den
Kanton F und ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels, weil sie sich vom
Vater des Kindes getrennt hatte und wieder im deutschsprachigen Raum, in der
Nähe ihrer Familie leben wollte. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des
Kantons F am 25. April 2019 ab, wogegen A erfolglos den Rechtsmittelweg
beschritt. Auf ein weiteres Gesuch um Kantonswechsel trat das Migrationsamt des
Kantons F am 16. Februar 2021 nicht ein, worauf A mit ihrem Sohn in den
Kanton G zurückkehrte.
Am 11. Mai und am 19. Juli 2022 ersuchten A und
B das Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung des Zuzugs in den Kanton
Zürich. Seit Dezember 2022 wohnen Mutter und Sohn in E (Kanton Zürich) an der
Grenze zum Kanton F. Am 8. und am 20. Dezember 2022 stellten sie
abermals ein Gesuch um Kantonswechsel. Mit Verfügung vom 20. März 2024
wies das Migrationsamt die Gesuche unter Hinweis namentlich auf den
langjährigen und fortgesetzten Sozialhilfebezug von A und B ab und hielt diese
an, das zürcherische Kantonsgebiet bis am 20. Juni 2024 zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs von A und B wies die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Juli 2024 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte den Genannten eine neue Ausreisefrist bis am
10.
Oktober 2024 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihnen – in
Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
(Dispositiv-Ziff. III und IV) – die Rekurskosten (Dispositiv-Ziff. V)
und verweigerte ihnen in Dispositiv-Ziff. VI eine Parteientschädigung.
III.
A und B führten am 12. September 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Juli 2024 aufzuheben und
ihnen eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zu erteilen; in prozessualer
Hinsicht ersuchten sie zudem um Feststellung, "dass der vorliegenden Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt", bzw. um Gewährung des
prozeduralen Aufenthalts sowie unentgeltlicher Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2024 hielt
das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme,
und ordnete an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A und B bis auf
Weiteres zu unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. September
2024.
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Am 24. Oktober 2024 und am 18. Februar 2025 reichte der
Rechtsvertreter von A und B weitere Unterlagen und am 10. Februar 2025 eine
Honorarnote nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
des Kantons Zürich betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben
Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Kantonswechsel, wenn sie
nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1
AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (keine
Arbeitslosigkeit, kein Widerrufsgrund und Vorliegen einer gültigen
Aufenthaltsbewilligung) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 29. August
2024, VB.2023.00732, E. 2 – 3. März 2022, VB.2021.00736, E. 2.1 –
18.
September 2013, VB.2013.00179, E. 2; Nadja Zink, in: Martina
Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A.,
Bern 2024, Art. 37 N. 20 ff.). Die Voraussetzungen für den
Kantonswechsel müssen nicht nur im Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt
erfüllt sein (VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00521, E. 4.1; Peter
Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 37 AIG N. 13).
Ist kein Anspruch auf Kantonswechsel gegeben, kann die
zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG)
dennoch eine Bewilligung erteilen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin ging im Kanton G keiner Erwerbstätigkeit nach, weil sie –
wie sie sagt – von ihrem früheren Partner isoliert bzw. als Sklavin gehalten
worden sei, die französische Sprache nicht beherrsche und – nach der Trennung –
über keine geeignete Betreuungslösung für ihren heute knapp neunjährigen Sohn
verfügt habe. Kurz nach Einreichung ihres ersten Gesuchs um Zuzug in den Kanton
Zürich im Mai 2022 war sie dann zunächst im Rahmen zweier befristeter
Anstellungsverhältnisse als Reinigungsangestellte im Stundenlohn mit einem
durchschnittlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 1'500.- (Ende Mai 2022 bis
Ende August 2022) bzw. als Verpackerin im Stundenlohn mit einem
durchschnittlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 2'600.- (Anfang Oktober
2022.
bis Ende März 2023) erwerbstätig, bevor sie per 1. Juni 2023 eine
unbefristete Stelle in einem Hotel mit einem Pensum von 30 bis 50 % und
einem Stundenlohn von Fr. 19.40 netto antrat. Wie lange sie dieser
Tätigkeit nachging, ist nicht bekannt. Am 16. November 2023 reichte die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner jedenfalls eine vom 15. November
2023.
datierende Arbeitsbestätigung eines Hausverwaltungsunternehmens ein,
wonach sie seit dem 21. September 2023 als Raumpflegerin bei ihnen tätig
sei, und zwar bis zum 16. November 2023 mit einem Pensum von 15 Stunden
pro Woche und ab dem 17. November 2023 mit einem Pensum von 24 Stunden
pro Woche. Am 7. Februar 2024 bestätigte das Unternehmen, dass die
Beschwerdeführerin (unverändert) bei ihnen angestellt sei mit einem
Beschäftigungsgrad von 24 Stunden pro Woche. Aus den der Bestätigung
beigelegten Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2023 bis Januar 2024 geht
weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin während dieses Zeitraums
durchschnittlich rund Fr. 1'900.- netto pro Monat verdiente.
Mitte Juni 2024 – während des Rekursverfahrens – liess die
Beschwerdeführerin der Vorinstanz einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem
Seniorenzentrum im Kanton F zukommen, wonach sie dort seit dem 1. Juni
2024.
als Pflegeassistentin mit einem Pensum von 80 % angestellt sei und ein
monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'280.- erziele. Vor
Verwaltungsgericht reichte sie die dazugehörigen Lohnabrechnungen der Monate
Juni 2024 bis Januar 2025 ein sowie ein Zwischenzeugnis des Seniorenzentrums
vom 23. Oktober 2024. Ebenfalls eingereicht wurde eine Abrechnung sowie
eine Bestätigung des für die Beschwerdeführerin zuständigen Sozialamts, wonach
sie infolge des Antritts der Stelle als Pflegehelferin im August 2024 lediglich
noch mit Fr. 5.05 von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen und
sich per 1. September 2024 ganz davon habe lösen können.
Damit geht die Beschwerdeführerin aktuell einer
(unbefristeten) Erwerbstätigkeit nach, die es ihr ermöglicht, für ihren Lebensbedarf
und denjenigen ihres Sohns ohne finanzielle Unterstützung des Sozialamts
aufzukommen. Die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, dass die
gesuchstellende Person nicht arbeitslos ist, ist folglich gegeben.
3.2
Aufgrund
ihrer bisher ungenügenden beruflichen Integration war die Beschwerdeführerin in
der Vergangenheit wiederholt auf Sozialhilfe angewiesen. Darüber hinaus häufte
sie Schulden an. So sind im Betreibungsregister ihrer Wohnsitzgemeinde im
Kanton G per 23. Juni 2023 zehn Betreibungen im Gesamtbetrag von
Fr. 8'455.25 verzeichnet sowie fünfzehn Verlustscheine im Gesamtbetrag von
Fr. 26'139.50 und im Betreibungsregister ihrer Wohnsitzgemeinde im Kanton
Zürich per Mitte Februar 2025 eine Betreibung im Betrag von Fr. 12'069.25
und neun Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 6'192.80, wobei es sich –
soweit ersichtlich – praktisch ausschliesslich um vorbestehende Forderungen
handelt. Bezüglich der von ihr bezogenen Leistungen der Sozialhilfe lässt sich
den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011, 2012 und
2020.
im Kanton F mit Beiträgen im Umfang von insgesamt rund Fr. 13'000.-
bzw. Fr. 17'000.- (inklusive Gesundheitskosten) unterstützt wurde, von
September 2021 bis Juni 2022 im Kanton G mit Beiträgen im Umfang von total
Fr. 28'240.- und zuletzt von Juni 2023 bis August 2024 im Kanton Zürich in
unbekanntem Umfang, jedoch mindestens mit Beiträgen in Höhe von
Fr. 25'846.10. Zur Höhe der in den Jahren 2013 bis 2019 im Kanton G bezogenen
Leistungen fehlen Belege in den Akten. Insgesamt beläuft sich der
Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren somit auf
deutlich über Fr. 80'000.-.
Während die Verschuldung der Beschwerdeführerin schon
wegen ihres Umfangs nicht genügt(e), um das Vorliegen eines Widerrufsgrunds,
konkret des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG, zu
bejahen (vgl. BGr, 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.3 mit
Hinweisen), ist nicht zu beanstanden, wenn jedenfalls der Beschwerdegegner noch
davon ausging, dass der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG (Sozialhilfebezug) erfüllt sei (vgl. dazu statt vieler BGr,
4.
September 2024, 2C_430/2023, E. 5.3.3). Wie eingangs aufgezeigt,
hat die Beschwerdeführerin in den vergangenen fünfzehn Jahren hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen für sich und ihren kleinen Sohn erhalten und
angesichts ihres Verhaltens und der Art und Dauer ihrer bisherigen
Beschäftigungsverhältnisse musste bei Erlass der Ausgangsverfügung damit
gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft nicht ohne
finanzielle Hilfe der öffentlichen Hand für ihren Lebensunterhalt wird
aufkommen können. Gemäss den Akten musste die Beschwerdeführerin eine 2010
begonnene Vorlehre infolge fristloser Kündigung abbrechen. In der Folge war sie
bis ins Jahr 2024 nie für längere Zeit für eine Arbeitgeberin bzw. einen
Arbeitgeber erwerbstätig. Auch betrug ihr Pensum nie über 50 %, was
allerdings auch mit ihren Betreuungspflichten zusammengehangen haben dürfte.
Noch im August 2023 beanstandete das Sozialamt ihrer Zürcher Wohngemeinde dabei
gegenüber dem Beschwerdegegner, dass sich die Beschwerdeführerin weder um eine
existenzsichernde Stelle noch um eine Kinderbetreuung bemühe.
Inzwischen verfügt die Beschwerdeführerin jedoch seit über
acht Monaten über eine Festanstellung und bezieht seit einem halben Jahr keine
Sozialhilfe mehr. In dem Betrieb, in dem sie arbeitet, absolvierte sie vor
Jahren bereits einmal ein Praktikum. Gemäss dem vor Verwaltungsgericht
eingereichten Zwischenzeugnis vom 23. Oktober 2024 zeige sie eine hohe
Lernbereitschaft, sei teamfähig, zuverlässig sowie sehr hilfsbereit und werde
sie von den Mitarbeitenden wie auch den Bewohnerinnen und Bewohnern sehr geschätzt.
Die Loslösung von der Sozialhilfe erscheint daher nachhaltig bzw. die Prognose zur
voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin
günstig, sodass auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG gegenwärtig nicht (mehr) erfüllt ist.
Ohnehin genügt der blosse Bezug von Sozialhilfe nicht, um
den Anspruch auf Kantonswechsel wegen Vorliegens eines Widerrufsgrunds
auszuschliessen; es ist auch zu prüfen, ob eine Rückkehr ins Heimatland – nicht
in den Ursprungskanton – verhältnismässig wäre (BGr, 29. März 2016,
2C_785/2015, E. 4.1; VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.5;
Bolzli, Art. 37 AIG N. 9; Zink, Art. 37 N. 23). Hiervon ist
im Fall der Beschwerdeführerin nicht auszugehen: Sie gelangte vor bald 20
Jahren im Alter von 13 Jahren mit ihrer Familie in die Schweiz, wo sie nach
ihrer Ankunft während zweier Jahre die Realschule und in der Folge mehrere
Qualifizierungsprogramme absolvierte. Ihr Sohn wurde hier geboren und 2022 im
Kanton Zürich eingeschult. Gemäss einem aktuellen Bericht der der
Beschwerdeführerin im August 2024 von der verantwortlichen Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zur Seite gestellten sozialpädagogischen
Familienbegleiterin geht der Beschwerdeführer gerne zur Schule. Er habe in E
Freundschaften aufgebaut und die Beschwerdeführenden hätten beide eine sehr
enge Beziehung zu den Eltern der Beschwerdeführerin, die in H wohnten. Die
Grossmutter mütterlicherseits übernehme zuverlässig die Betreuung des
Beschwerdeführers während der unregelmässigen Arbeitszeiten der
Beschwerdeführerin. Zusätzlich bestehe ein sehr enger Kontakt zu ihrer älteren
Schwester/seiner Tante und deren Kindern, die ebenfalls in der Nähe wohnten.
Eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin lebt in I und eine in
Deutschland. Nebst der familiären Verwurzelung der Beschwerdeführenden in der
Schweiz ist ausserdem zu ihren Gunsten zu beachten, dass die Beschwerdeführerin
lediglich in geringfügigem Umfang straffällig (Verurteilung wegen Beschimpfung
zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen im Jahr 2020) und nie
ausländerrechtlich verwarnt wurde. Auf eine erste Ermahnung seitens der
Migrationsbehörden des Kantons G, Anstrengungen zur beruflichen Integration
bzw. zur Loslösung von der Sozialhilfe zu unternehmen, im Februar 2022 hin
bemühte sich die Beschwerdeführerin ersichtlich um eine (Teilzeit-)Anstellung
bzw. die stetige Erhöhung ihres Arbeitspensums, wobei zu beachten ist, dass ihr
Sohn damals noch keine sechs Jahre alt war und die Beschwerdeführerin keinerlei
Unterstützung vom Kindsvater erhielt bzw. erhält. Neue Schulden hat sie soweit
ersichtlich keine mehr angehäuft; eine Schuldensanierung ist angesichts ihres
tiefen Einkommens nicht möglich. Kosovo kennt die Beschwerdeführerin dagegen
nur von Ferienaufenthalten her, reiste sie doch bereits im Jahr 1992 als
Einjährige nach Deutschland, wo die Familie bis zur Ausreise in die Schweiz
wohnte. Eigenen Angaben zufolge lebt in Kosovo heute nur noch eine Tante
väterlicherseits.
Folglich ist auch die
zweite Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG gegeben.
3.3
Die
Beschwerdeführerin war schliesslich, als sie das Gesuch um Kantonswechsel
stellte, noch im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton G. Diese
lief während des erstinstanzlichen Verfahrens im Kanton Zürich ab. Weil während
eines Verfahrens betreffend Kantonswechsel nicht zugleich um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung für den Ursprungskanton ersucht werden muss (BGr, 22. Januar
2016, 2C_906/2015, E. 3.2; VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.2,
und 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.2), ist die erste
Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, eine gültige
Aufenthaltsbewilligung, erfüllt (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00736,
E. 2.2; Zink, Art. 37 N. 25; siehe ferner VGr, 29. August
2024, VB.2023.00732, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
Ist die gesuchstellende Person in einem solchen Fall – wie
hier – bereits während des hängigen Gesuchs um Kantonswechsel umgezogen, ist
jedoch vom Zielkanton zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung
bzw. die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind (Zink, Art. 37
N. 26 mit Hinweisen; siehe ferner BGr, 11. März 2021, 2C_896/2020,
E. 3.3 und E. 4, auch zum Folgenden).
3.4
Weil die
Vorinstanzen einen Anspruch auf Kantonswechsel der Beschwerdeführenden
verneinten und davon ausgingen, sie müssten im Kanton G um Verlängerung bzw.
Neuerteilung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ersuchen, haben sie nicht geprüft,
ob ein Anspruch auf Verlängerung besteht. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
3.4.1
Das Bundesgericht anerkennt, dass die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Umständen das Recht auf Privatleben
nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom
4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) verletzen kann. Dabei ist der
Schutzbereich dieses Rechts nur bei Vorliegen besonders intensiver, über eine
normale Integration hinausgehender Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur eröffnet (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1).
Ob eine ausländische Person in der Schweiz besonders
intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer Art unterhält, die über
eine normale Integration hinausgehen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. In BGE 144 I 266 hielt das Bundesgericht fest, dass in diesem Zusammenhang der bisherigen
Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zukommt. Namentlich kann nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf
beziehungsweise der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist; im
Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu
wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Zumutbarkeit der
Rückkehr ist für sich genommen noch kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu
verweigern bzw. zu entziehen, ebenso wenig das öffentliche Interesse an einer
Steuerung der Zuwanderung. Erfüllt die ausländische Person jedoch einen
Widerrufsgrund, liegt hierin ein besonderer Umstand vor, der – unter Einhaltung
der weiteren Voraussetzungen (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit) –
einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens rechtfertigt (zum Ganzen
BGr, 11. März 2021, 2C_896/2020, E. 5.1).
3.4.2
Die 33-jährige Beschwerdeführerin hält sich – wie dargelegt – seit bald
zwei Jahrzehnten in der Schweiz auf, ist in sprachlicher Hinsicht gut
integriert und pflegt ein enges Verhältnis zu ihrer Familie, die ebenfalls in
der Schweiz lebt. Sie beginnt gerade auch in beruflicher und wirtschaftlicher
Hinsicht Fuss zu fassen, geht einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach
und löste sich von der Sozialhilfe, wobei die sozialpädagogische Familienbegleiterin,
die ihr bei der Kindererziehung beisteht, diesbezüglich anmerkt, dass die
Beschwerdeführerin stolz sei, sei ihr die Loslösung von der Sozialhilfe
gelungen und vermöge sie den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn
selbständig zu bestreiten.
Nachdem aktuell auch kein
Widerrufsgrund erfüllt ist, kommt der Beschwerdeführerin – und mit ihr ihrem
hier geborenen Sohn, der ihrem alleinigen Sorgerecht und ihrer Obhut untersteht
– ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu.
3.5
Vor diesem
Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 20. März 2024 und die Dispositiv-Ziff. I und II
des Rekursentscheids der Vorinstanz vom 10. Juli 2024 sind aufzuheben. Der
Beschwerdegegner ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser den obsiegenden
Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
für das Rekursverfahren und Fr. 1'500.- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) für
das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Die
Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht,
wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.2.1
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Was das Gesuch um
unentgeltliche Rechtvertretung anbelangt, ist die Mittellosigkeit der
Beschwerdeführenden angesichts der Aktenlage klar zu bejahen und erscheint der
Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt. Dem Gesuch der Beschwerdeführenden
Dispositiv
um unentgeltliche Rechtsvertretung ist demnach sowohl für das Rekurs- wie auch
für das Beschwerdeverfahren stattzugeben und ihnen in der Person ihres Rechtsvertreters
MLaw D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4.2.2
Für das Rekursverfahren macht MLaw D einen Aufwand von Fr. 2'031.15
(inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Sein Anspruch auf Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand ist daher durch die Bezahlung der
Parteientschädigung von Fr. 2'162.- (inklusive Mehrwertsteuer) an ihn bereits
abgegolten (vgl. VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 4.4).
4.2.3
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
Beschwerdeverfahren ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) festzulegen. Gemäss
dieser Bestimmung wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte sowie praxisgemäss Fr. 110.- für Praktikanten und
Substitutinnen (z. B.
VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00582, E. 5.2.3).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das
Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 18,10 Stunden zuzüglich
einer Kleinspesenpauschale von 3 % geltend. Dieser Aufwand erscheint
angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses
als sehr hoch, zumal der Vertreter die Beschwerdeführenden bereits im
Rekursverfahren vertreten hat. Allerdings handelt es sich bei ihm um einen
Substituten, sodass sich die Überschreitung des für gewöhnliche Fälle im
Ausländerrecht in der Regel üblichen Aufwands von 8 bis 12 Stunden rechtfertigt,
zumal der fehlenden Erfahrung mit dem tieferen Stundenansatz Rechnung getragen
wird. MLaw D ist daher für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine
Entschädigung von insgesamt Fr. 2'306.70 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Davon ist die ihm auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'621.50
(inklusive Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 685.20
(inklusive Mehrwertsteuer) resultiert.
Für diesen Betrag bleiben die Beschwerdeführenden nach
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG zur
Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Gegen Entscheide über einen
Kantonswechsel steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). In der Rechtsmittelbelehrung
des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
20. März 2024 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids
der Sicherheitsdirektion vom 10. Juli 2024 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III–V
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. Juli
2024 werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch der
Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos
geworden abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird insoweit
gutgeheissen, als den Beschwerdeführenden in der Person von MLaw D ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beigegeben wird; im Übrigen wird auch dieses Gesuch als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. Juli
2024 wird der Beschwerdegegner
verpflichtet, MLaw D für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen
und den Beschwerdeführenden in
der Person von MLaw D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren im Sinn der Erwägungen eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
7. MLaw D wird für seinen
Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 685.20 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).