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Entscheid

VB.2024.00535

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00535

21. November 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25832)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00535

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Michael Spring.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

alle vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinderat Männedorf,

vertreten durch RA E

und/oder RA F,

Beschwerdegegner,

betreffend Verpflichtungskredit

zur Ausübung des Vorkaufsrechts am Grundstück Kat.-Nr. 8188 an der

Seestrasse,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat der Gemeinde Männedorf veröffentlichte am

24. Mai 2024 einen Beleuchtenden Bericht zu der auf den 24. Juni 2024

angesetzten Gemeindeversammlung. Als Traktandum vier führte der Bericht das

Geschäft "Verpflichtungskredit zur Ausübung eines Vorkaufsrechts am

Grundstück Kataster-Nr. 8188 an der Seestrasse" auf. Ebenfalls am 24. Mai

2024 publizierte der Gemeinderat Männedorf zu diesem Geschäft eine

Medienmitteilung.

Erwägungen

II.

A, B, C und D gelangten mit Stimmrechtsrekurs vom 29. Mai

2024.

an den Bezirksrat Meilen und beantragten, es sei festzustellen, dass der

Beleuchtende Bericht und die Medienmitteilung rechtswidrig, unvollständig und

unzutreffend seien. Das vierte Traktandum der Gemeindeversammlung sei deshalb

abzusetzen und der Gemeinderat Männedorf sei vorsorglich anzuweisen, dieses von

der Traktandenliste zu streichen. Zudem habe der Gemeinderat Männedorf einen in

der Sache eingeholten Bericht einer Anwaltskanzlei in der ursprünglichen

Originalfassung zugänglich zu machen.

Mit Beschluss vom 19. Juni 2024 wies der Bezirksrat

Meilen den Antrag auf vorsorgliche Streichung des vierten Traktandums von der

Traktandenliste der Gemeindeversammlung vom 24. Juni 2024 ab.

An der Gemeindeversammlung nahmen die Stimmberechtigten

den Antrag des Gemeinderats Männedorf auf Ausübung des Vorkaufsrechts, auf

Beauftragung des Gemeinderats mit Ausübung und Vollzug des Vorkaufsrechts im

Sinn eines Verhandlungs- und Prozessführungsmandats und auf Bewilligung eines

Verpflichtungskredits von maximal Fr. 2 Millionen durch Handerheben mit

einzelnen Gegenstimmen an.

Mit Beschluss vom 2. September 2024 wies der

Bezirksrat Meilen den Rekurs vom 29. Mai 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I)

und erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II).

III.

A, B, C und D führten dagegen am 11. September 2024

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, unter

Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Meilen aufzuheben und die

Angelegenheit an den Bezirksrat zurückzuweisen, eventualiter sei die

Stimmrechtsbeschwerde gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie,

es seien die Akten des Bezirksrats Meilen beizuziehen, unter Einschluss der

ihnen nicht zur Einsicht vorgelegten "Geheimakten".

Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 17. September

2024.

auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat Männedorf schloss am 23. September

2024.

auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit weiterer

Eingabe vom 30. September 2024 hielten A, B, C und D an ihren Anträgen

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]

in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen

Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).

1.2

Die

Beschwerdeführenden sind als Stimmberechtigte der Gemeinde Männedorf gestützt

auf § 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 2 lit. a VRG zur

Beschwerde legitimiert. Ob die Beschwerdeführenden 3 und 4 nach wie vor in

Männedorf Wohnsitz haben und stimmberechtigt sind und ob ihre Legitimation mit

einem Umzug wegfiele, kann offengelassen werden (vgl. dazu Martin Bertschi, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21a N. 10;

BGr, 28. Mai 2014, 1C_149/2014, E. 1.2, und 22. Mai 2020,

1C_39/2019, E. 1.2.2 mit Hinweis auf Art. 89 Abs. 3 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]). Die

Beschwerdeführenden 1 und 2 sind unstrittig weiterhin Stimmberechtigte der

Gemeinde Männedorf.

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen eine unzulässige Beschränkung ihres

Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz und damit eine Verletzung ihres

Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.2

Nach § 8

Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen, die durch eine Anordnung berührt

sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, berechtigt, in

die Akten Einsicht zu nehmen. Dieser Anspruch ergibt sich als Teilgehalt des

Anspruchs auf rechtliches Gehör auch direkt aus Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Das Einsichtsrecht

bezieht sich auf sämtliche Akten des Verfahrens, die für dieses erstellt oder

beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden

müsste (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht gilt nicht absolut. Einschränkungen sind namentlich

dann möglich, wenn dem Interesse an der Einsichtnahme wesentliche öffentliche

oder schutzwürdige private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (§ 9 Abs. 1

Satz 1 VRG; Griffel, Kommentar VRG, § 9 N. 3 und 7 ff.;

Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A.,

Zürich/St. Gallen 2021, N. 242).

§ 8 VRG betrifft das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines

hängigen bzw. noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (vgl.

Griffel, § 8 N. 5 ff.). Die Bestimmung findet ihre Entsprechung

in § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz

vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4), wonach sich das Recht auf

Zugang zu Information in nicht rechtskräftig abgeschlossenen

Verwaltungs(justiz)verfahren nach dem massgeblichen Verfahrensrecht – und damit

nicht nach dem IDG – richtet. Als persönlichkeitsbezogenes Grundrecht hat das

Akteneinsichtsrecht tendenziell mehr Gewicht im Rahmen der Abwägung mit

entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen als der im

Öffentlichkeitsprinzip gemäss Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2005 (LS 101) wurzelnde Transparenzanspruch (vgl.

auch § 1 Abs. 2 lit. a IDG und zum Ganzen Griffel, § 9 N. 4).

2.3

2.3.1

Zu prüfen ist vorab die von der Vorinstanz in Anwendung von § 9 Abs. 1 VRG verweigerte Einsicht in die Aktenstücke Nr. 10, 11, 24 und 25 des

Beschwerdegegners. Bei Aktenstück Nr. 10 handelt es sich um ein mit

"Präsentation Schwerpunktthema Gemeinderat Vorkaufsrecht Seegrundstück

Kat.-Nr. 8188" bezeichnetes Dokument, Aktenstück Nr. 11 ist ein

Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 17. April 2024, Aktenstück Nr. 24

ist ein Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 24. Juni 2024 und Aktenstück

Nr. 25 ist eine Aufgabequittung der Post.

Zu beachten ist vorliegend § 43

des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1), wonach

Verhandlungen von Behörden nicht öffentlich sind. Diese Bestimmung führt bei

Verhandlungen von Behörden zu einem generellen Ausschluss des

Öffentlichkeitsprinzips (vgl. Benjamin Schindler, in: Tobias Jaag/Markus

Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich

etc. 2017 [Kommentar GG], § 43 GG N. 1). Die dabei vom Gesetzgeber

zum Ausdruck gebrachte Gewichtung der Geheimhaltungsinteressen ist auch bei der Interessenabwägung gemäss § 9 Abs. 1 VRG im Rahmen eines hängigen bzw. noch nicht rechtskräftig

abgeschlossenen Verfahrens zu

berücksichtigen. Mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss § 43 GG sollen namentlich ideale Rahmenbedingungen für die Meinungsbildung und

Entscheidfindung im Kollegium geschaffen werden. Die Vertraulichkeit der

Beratung soll eine offene Arbeitsatmosphäre erzeugen, welche gegenseitige

Kritik und das Aussprechen eigener Zweifel erleichtert (vgl. Schindler, § 43

N. 2). Erfasst von der Bestimmung sind Behörden im Sinn von

Kollegialorganen mit Entscheidbefugnissen (vgl. Schindler, § 43 N. 3),

was auf den Beschwerdegegner zutrifft.

2.3.2

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz bei der

Entscheidfindung zum Nachteil der Beschwerdeführenden (bzw. überhaupt) auf die

Akten Nr. 10, 11 und 24 abgestellt hat. Vielmehr hat sie sich für die

Überprüfung der öffentlichen Willensbildung und der Stimmabgabe auf den Beleuchtenden

Bericht vom 24. Mai 2024 und die Medienmitteilung gleichen Tages

abgestützt. Das private Interesse an der Einsicht in die Aktenstücke Nr. 10,

11, und 24 ist deshalb eher gering. Dem Aktenstück Nr. 25 kommt keine eigenständige

Bedeutung zu, enthält es doch lediglich die Postquittung betreffend den Versand

der in Aktenstück Nr. 24 protokollierten Beschlüsse. Demgegenüber besteht

ein wesentliches Interesse der Öffentlichkeit am Schutz des Sitzungsgeheimnisses

und damit an der freien behördlichen Willensbildung. Dieses überwiegt unter den

hier gegebenen Umständen in Bezug sowohl auf die anbegehrte Einsicht in die beiden

Sitzungsprotokolle als auch auf jene in die Folienpräsentation. Letztere diente

als schriftliche Beratungsgrundlage (vgl. VGr, 20. September 2021,

VB.2021.00416, E. 4.4) und stellt ein verhandlungsnahes, grundsätzlich

ebenfalls vertrauliches Dokument dar (vgl. zum Ganzen Schindler, § 43 N. 5 f.).

2.4

Die

Vorinstanz hat weiter die Einsicht in das Aktenstück Nr. 20 des

Beschwerdegegners verweigert. Es handelt sich um ein Einschreiben der Gemeinde

Männedorf an die Eigentümerin des Grundstücks Kataster-Nr. 8188 betreffend

Voranzeige der Ausübung eines Vorkaufsrechts. Auch hier ist nicht erkennbar,

dass bei der vorinstanzlichen Entscheidfindung auf dieses Dokument abgestellt wurde,

und sind die privaten Einsichtsinteressen deshalb eher gering. Gleichzeitig

sind schutzwürdige private Interessen vorhanden, die der Akteneinsicht entgegenstehen.

So wird im Schreiben auf verschiedene vertrauliche Informationen eingegangen,

die Gegenstand des privaten, das Grundstück Kataster-Nr. 8188 betreffenden

Vertrages sind. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind nicht Parteien dieses

Vertragsverhältnisses. Die Gewichtung und Abwägung der Interessen ergibt hier deshalb

überwiegende schutzwürdige Interessen der Vertragsparteien (zumindest der Parzelleneigentümerin)

an der Verweigerung der Akteneinsicht.

2.5

Schliesslich

verweigerte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einsicht in die Akten Nr. 1,

2, 3, 4, 6, 7, 8, 13, 14, 15 und 16. Auch das ist nicht zu beanstanden. Das

Aktenstück Nr. 2 ist der das Grundstück Kataster-Nr. 8188 betreffende

Vertrag. Diesen hat der Beschwerdeführer 4 in seiner Funktion als Vizepräsident

des Verwaltungsrates der G AG selbst unterzeichnet. Bei den Aktenstücken Nr. 1,

3, 4, 6, 7, 8, 13, 14, 15 und 16 handelt es sich um zwischen dem

Beschwerdeführer 4 und verschiedenen Personen geführte Korrespondenz (bzw. um

Kopien derselbigen zu Handen Dritter). Gemäss unbestrittenen Angaben des

Beschwerdegegners wurde zudem der Beschwerdeführerin 3 in ihrer Funktion als

Verwaltungsrätin der G AG noch vor Ausübung des Vorkaufsrechts und unter

Verwendung eines vollständigen Aktenverzeichnisses Einsicht in die Akten Nr. 1–18

gewährt (mit Ausnahme der Aktenstücke Nr. 10 und 11). Zumindest den

Beschwerdeführenden 3 und 4 waren somit Existenz und Inhalt der genannten

Aktenstücke ohne Weiteres bekannt. Den Beschwerdeführenden widerfuhr insofern

kein Nachteil durch die Einsichtsverweigerung, "Geheimakten" liegen

nicht vor. Im Übrigen ist wiederum nicht erkennbar, dass die Vorinstanz für die

Entscheidfindung auf die fraglichen Aktenstücke abgestellt hat.

2.6

Nach dem

Gesagten ist keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht erkennbar. Sollten

die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren sinngemäss vollständige Akteneinsicht verlangen, ist ihr

Ersuchen abzulehnen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen weiter eine unzureichende Begründung des

vorinstanzlichen Entscheids. Dieser setze sich insbesondere nicht hinreichend

mit der ungenügenden Information des Gemeinderats über die Nachteile der

Vorlage sowie über die Frage nach dem Vorliegen eines Vorkaufsfalles

auseinander.

3.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das

Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass

die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen

ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene

Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1).

3.3

Die

Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid genügen, damit sich die

Beschwerdeführenden über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller

Kenntnis der Sache weiterziehen konnten. Namentlich hält die Vorinstanz fest,

die Frage betreffend das Vorliegen eines Vorkauffalls (und damit eines

Veräusserungsvorgangs) sei in einem anderen Verfahren zu klären und die

Stimmberechtigten seien durch den Beschwerdegegner hinreichend darüber

informiert worden, dass dieser Punkt strittig sei. Eine Verletzung der

Begründungspflicht durch die Vorinstanz liegt nicht vor.

4.

4.1

Die

in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte schützt die freie

Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 1 und 2

BV). Geschützt wird namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der

Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder

in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit

Hinweisen). In diesem Sinn gewährleisten die staatlichen Organe gemäss § 6 Abs. 1 GPR, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und

unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere einen

freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern (lit. a) und eine

von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen (lit. b).

4.2

Aus Art. 34

Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden zu korrekter und

zurückhaltender Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. In Bezug

auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse

Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der Redaktion der

Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen,

in denen eine Vorlage erklärt wird, unter dem Blickwinkel der Abstimmungsfreiheit

zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet – und

darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –, wohl aber zur Sachlichkeit (zum

Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit Hinweisen). Diesem Erfordernis genügen

Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen darin wohlabgewogen sind und

beachtliche Gründe für diese sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der

Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine

Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht

unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind. Die

Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht

alle denkbaren Einwendungen erwähnen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden

können. Im Sinn einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der

Sachlichkeit aber, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid der

Stimmberechtigten wichtige Elemente zu unterdrücken oder für die

Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen (BGE 139 I 2 E. 6.2,

138.

I 61 E. 6.2; zum Ganzen auch VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00382, E. 4.2).

Gemäss § 64a in Verbindung mit § 64 Abs. 1 lit. a GPR ist in diesem Sinn in einer Versammlungsgemeinde zu jeder

Abstimmungsvorlage ein kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher

Beleuchtender Bericht (auch Abstimmungszeitung oder Abstimmungsbüchlein

genannt) zu verfassen, in dem die Vorlage erläutert wird und die wesentlichen

Vor- und Nachteile der Vorlage (lit. a), die Anträge der Exekutivorgane

und der Rechnungsprüfungskommission (lit. b) und die Abstimmungsempfehlung

der vorberatenden Gemeindeversammlung (lit. c) genannt werden. Auch gemäss

§ 19 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS

131.1) ist der Gemeinderat im Hinblick auf die Gemeindeversammlung gehalten, einen

Beleuchtenden Bericht zu verfassen, welcher in der gebotenen Kürze über alle

für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte informiert, sachlich abgefasst

und gut verständlich ist (Alain Griffel, Kommentar GG, § 19 GG N. 5 ff.).

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdegegner habe die

Stimmberechtigten nicht verfassungs- und gesetzeskonform orientiert und

informiert. Im Beleuchtenden Bericht und in der Medienmitteilung werde auf den

Streitpunkt, ob überhaupt ein Vorkaufsfall vorliege, nicht näher hingewiesen.

Es werde zu Unrecht verschwiegen, dass der Beschwerdegegner schon am 8. Januar

2024.

Kenntnis vom "Vertrag sui generis" erhalten habe, dass deshalb

die Fristwahrung für die Ausübung des Vorkaufsrechts strittig sei und dass der

entsprechende Vertrag die Übertragung der Parzelle Kataster-Nr. 8188 nicht

im Rahmen eines Veräusserungsvorgangs vorgesehen habe. Es werde irreführend von

einem "Kaufvertrag", von "Zukauf" und von

"Veräusserung" sowie "Verkäuferschaft" gesprochen. Es fehle

jeder Hinweis darauf, dass der Vertrag ein Ganzes sei und nicht in

Teilleistungen zerlegt werden könne. Verschwiegen worden sei auch, dass die

Parteien den Vertrag zwischenzeitlich aufgelöst hätten. Kein Wort finde sich

dazu, dass das Grundstück künftig zulässigerweise landwirtschaftlich genutzt

werde. Irreführend sei die Behauptung, dass (nur) mit der Ausübung des

Vorkaufsrechts der Verbleib in der Freihaltezone gesichert werden könne. Der

Beleuchtende Bericht gehe damit gesetzeswidrig nicht auf die wesentlichen

Nachteile der Vorlage ein.

5.2

Die

Information der Stimmberechtigten im Beleuchtenden Bericht vom 24. Mai

2024.

und in der Medienmitteilung gleichen Datums ist nicht zu beanstanden. Die

in den Augen der Beschwerdeführenden zu Unrecht verschwiegenen oder falsch

dargestellten Punkte beziehen sich auf die rechtliche Qualifizierung des

Vertrags vom 5. Januar 2024 und die damit zusammenhängende Frage, ob ein

Vorkaufsfall vorliege. Hierzu hält der Beleuchtende Bericht unter dem Titel

"Was gilt es im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts sonst noch zu

beachten?" Folgendes fest: Die Parteien des Kaufvertrages seien der

Auffassung, dass die Gemeinde und der Kanton als aus § 64 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (LS 700.1) Berechtigte das

Vorkaufsrecht nicht ausüben könnten, da die Handänderung des Grundstücks

Kataster-Nr. 8188 Teil eines Gesamtvertrags mit Architekturleistungen der

Verkäuferschaft sei und das Grundstück zudem zum Umschwung der Bauten an der

Seestrasse 184/186 werde. Der Gemeinderat sei hier anderer Auffassung. Im

Streitfall hätten die Gerichte darüber zu befinden, weshalb nicht nur um ein

entsprechendes Verhandlungsmandat, sondern auch um ein Prozessführungsmandat

ersucht werde, sollten die Verhandlungen scheitern und letztlich der Rechtsweg

zur Durchsetzung des Vorkaufsrechts beschritten werden müssen.

Der Beschwerdegegner spricht damit im Beleuchtenden Bericht

tatsächlich von einem Kaufvertrag. Er weist aber gleichzeitig darauf hin, dass

die Vertragsparteien anderer Meinung seien und entgegen der Auffassung des

Gemeinderats von einer Handänderung im Rahmen eines Gesamtvertrags mit

Architekturleistungen ausgingen. Damit wurde er seiner Verpflichtung zu

korrekter und zurückhaltender Information gerecht. Er war nicht gehalten, jedes

von den Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihres Standpunkts verwendete Argument

zu erwähnen. Für eine diesbezüglich freie Willensbildung und unverfälschte

Stimmabgabe war vorliegend nur (aber immerhin) Voraussetzung, dass die

Stimmberechtigen im Wissen um das Vorhandensein verschiedener Standpunkte und

der daraus folgenden Möglichkeit einer Rechtsstreitigkeit ihre Stimme abgeben

konnten. Die Bezifferung möglicher Prozesskosten war entgegen dem Dafürhalten

der Beschwerdeführenden nicht nötig, zumal diese allfälligen Folgekosten nicht

zuverlässig abschätzbar (gewesen) wären. Das Gleiche gilt für mögliche

Sicherheitskosten (vgl. VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00771, E. 4.8).

Auf die Rückabwicklung des "Vertrags sui generis", die nach der

Abfassung des Beleuchtenden Berichts erfolgte, wurde an der Gemeindeversammlung

hingewiesen.

Der Umstand, dass die Medienmitteilung vom 24. Mai 2024

auf die dargestellten Differenzen zu der Frage eines Vorkaufsfalls nicht

hinweist, führt schliesslich zu keinem anderen Ergebnis. Wie gesehen, wird den

Behörden bei ihrer Informationstätigkeit im eigenen Gemeinwesen

rechtsprechungsgemäss eine gewisse Überspitzung zugestanden und keine

Neutralität gefordert, solange – wie hier – die Gebote der Wahrheit und der

Sachlichkeit gewahrt bleiben (vgl. vorne E. 4.2).

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

In Stimmrechtssachen werden den Parteien nach § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG in der Regel keine

Gerichtskosten auferlegt, weshalb diese auf die Gerichtkasse zu nehmen sind.

Eine Parteientschädigung steht den unterliegenden

Beschwerdeführenden nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Meilen.