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Entscheid

VB.2024.00536

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00536

18. Dezember 2024Deutsch27 min

(URT.2024.25880)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00536

Urteil

der 2. Kammer

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1979 geborene deutsche Staatsbürger A (nachfolgend

der Beschwerdeführer) hielt sich zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit von

November 2003 bis Januar 2006 erstmals in der Schweiz auf. Nach seiner erneuten

Einreise erteilte ihm das Migrationsamt am 28. Januar 2008 gestützt auf

einen unbefristeten Arbeitsvertrag eine bis am 13. Oktober 2012 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz am 12. März

2013 wieder verlassen hatte, kehrte er am 15. April 2013 zurück und war

vom 15. Mai 2013 bis am 12. August 2013 im Meldeverfahren geregelt.

Aus seiner Beziehung mit der Schweizerin C ging 2013 der Sohn D hervor. Die

Vaterschaft des Beschwerdeführers wurde am 9. Oktober 2014 gerichtlich

festgestellt.

Am 15. Oktober 2013

erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer eine bis am 14. April 2018

gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit. Mit Gesuch vom 23. Mai 2018 beantragte er die

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund seiner unbekannten

Wohnadresse konnte das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers jedoch

nicht behandeln. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer am 21. Juni

2022 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das

Gesuch mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wegen fehlender Mitwirkung ab und

den Beschwerdeführer bis am 30. Juni 2023 aus der Schweiz weg. Nachdem der

Beschwerdeführer zunächst unrechtmässig in der Schweiz verblieben und

zwischenzeitlich verhaftet und polizeilich befragt worden war, meldete er sich

per 7. November 2023 nach E (Deutschland) ab. Bereits am 17. Oktober

2023 gab er dem Migrationsamt bekannt, seine Schweizer Partnerin F heiraten zu

wollen.

In der Schweiz erwirkte der Beschwerdeführer folgende strafrechtliche

Verurteilungen:

-

Strafbefehl des Verhöramts Obwalden vom 3. März 2009: Fahren

in fahrunfähigem Zustand sowie Übertretung der Verordnung über die Zulassung

von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; Strafe: (bedingte) Geldstrafe

von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.- sowie Busse von Fr. 1'200.-;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Dezember

2013: Drohung sowie versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte;

Strafe: (teilbedingte) Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-;

-

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. September 2015:

Freiheitsberaubung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Strafe:

(bedingte) Freiheitsstrafe von 10 Monaten;

-

Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom

4. April 2016: Drohung; Strafe: Geldstrafe von 60 Tagessätzen;

-

Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom

8. Juni 2017: Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die

Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr sowie

Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht; Strafe: Busse von

Fr. 350.-;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai

2021: Fahren in fahrunfähigem Zustand; Strafe: (bedingte) Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu je Fr. 100.- sowie Busse von Fr. 1'200.-;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. April

2022: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer

Amtshandlung sowie Sachbeschädigung; Strafe: (bedingte) Freiheitsstrafe von 120 Tagen;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 19. Juli

2022: Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; Strafe: (bedingte) Geldstrafe

von 80 Tages-

sätzen zu je Fr. 50.- als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 3. Mai

2021 und vom 18. April 2022;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. September

2023: Fahrlässiger rechtswidriger Aufenthalt; Strafe: Busse von Fr. 1'000.-;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. November

2023: Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,

Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeuges

trotz Entzug des Ausweises, pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall; Strafe:

Freiheitsstrafe von 120 Tagen, Busse von Fr. 500.-.

Nachdem der Beschwerdeführer am 28. November 2023

verhaftet worden war, erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 30. November

2023 ein ab 2. Dezember 2023 bis am 1. Dezember 2025 gültiges

Einreiseverbot gegen ihn. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist nach wie vor am

Bundesverwaltungsgericht hängig. Das Migrationsamt wies den Beschwerdeführer

noch am 30. November 2023 aus der Schweiz weg, verlängerte die ihm

gesetzte Ausreisefrist nach seiner Haftentlassung jedoch bis am 11. Dezember

2023.

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 ersuchte der

Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als

Nichterwerbstätiger bzw. zwecks Verbleibs bei seiner Schweizer Partnerin. Am 11. Januar

2024 beantragte er erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum

erwerbslosen Aufenthalt und gab an, am 10. Januar 2024 von E zugezogen zu

sein.

Mit Verfügung vom 21. März 2024 wies das

Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers ab und ihn per 20. April

2024 aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 16. Juli 2024 ab und sie setzte dem

Beschwerdeführer erneut Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. August

2024.

III.

Mit Beschwerde vom 13. September 2024 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche

Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm eine

Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA zu erteilen. Ferner sei ihm sowohl für

das vorinstanzliche wie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das

Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen

enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2

Dass sich

der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger auf das FZA berufen kann,

ist unbestritten.

2.3

2.3.1

Der Beschwerdeführer ersuchte ursprünglich um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätiger bzw. zwecks Verbleibs

bei seiner Schweizer Partnerin. Mit Eingabe vom 30. April 2024 reichte er

der Vorinstanz einen ab 15. April 2024 gültigen, unbefristeten

Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis der G GmbH in H ein. Die Vorinstanz prüfte

daher zu Recht auch, ob dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als

Arbeitnehmer ein weiterer Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zusteht.

2.3.2

Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung

des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige

(Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre

Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den

genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I

FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der

Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen

Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff. Anhang I FZA) bzw.

im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1

Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1

mit Hinweisen).

2.3.3

Der Beschwerdeführer erwirtschaftete in der Zeit vom 15. April 2024

bis am 14. Juni 2024 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 4'281.60

pro Monat (abzüglich Quellensteuer, inklusive Ferienentschädigung und Anteil

des 13. Monatslohns) und ist soweit ersichtlich weiterhin für die G GmbH

tätig. Er hat deshalb gestützt auf das FZA grundsätzlich einen

Anwesenheitsanspruch in der Schweiz.

2.4

2.4.1

Gemäss Art. 5 Anhang I FZA darf

dieser Anspruch jedoch durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen

der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit

gerechtfertigt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine

strafrechtliche Verurteilung insofern zum Anlass für eine aufenthaltsbeendende

Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein

persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige, tatsächliche und

hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5

Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus

generalpräventiven Gründen verfügt werden (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.;

BGE 129 II 215 E. 7; BGr, 4. Februar 2021, 2C_873/2020, E. 4.3).

Bei Art. 5 Anhang I FZA kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an

(BGE 130 II 176 E. 4.2 mit Hinweisen). Verlangt wird eine nach Art und

Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende

Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und

Ordnung erneut stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen

wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen an die freizügigkeitsrechtlich

noch in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2). Mit dem

Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere

Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit

auszuschliessen sein müssen (BGE 130 II 176 E 4.3.1 mit Hinweisen). Auch

Delikte wie Vermögensdelikte, Steuerdelikte oder Strassenverkehrsdelikte können

einschränkende Massnahmen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I

FZA begründen. Eine Vielzahl kleinerer Straftaten, die für sich genommen

nicht geeignet sind, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begründen, kann aufgrund ihrer hohen

Anzahl eine Verweigerung des weiteren Aufenthalts rechtfertigen, wenn mit

weiteren Straftaten zu rechnen ist (vgl. BGr, 20. September 2023,

2C_836/2021, E. 5.4; BGr, 10. Juni 2020, 2C_92/2020, E. 3.2

mit Hinweis). Die Behörde, welche über die Beendigung des Aufenthalts

entscheidet, hat eine spezifische Gesamtwürdigung der Umstände unter dem

Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen;

diese stimmt nicht zwingend mit der strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens

überein (vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_237/2015, E. 2.2;

BGE 130 II 176 E. 3.4.1).

2.4.2

Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, der Beschwerdeführer habe in der

Zeit von März 2009 bis November 2023 in zehn Straferkenntnissen

Freiheitsstrafen von umgerechnet insgesamt zwei Jahren und zweieinhalb Monaten

sowie Bussen von total Fr. 4'250.- erwirkt. Aus dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer die Delikte über einen Zeitraum von 14 ¾ Jahren verübt

habe, könne auf eine erhebliche kriminelle Energie geschlossen werden, zumal er

alle Taten als Erwachsener begangen habe. Den Akten zufolge lasse sich zu den

durch ihn verübten Delikten unter anderem entnehmen, dass er gedroht habe, der

Ehefrau eines für seinen damaligen Haftfall zuständigen Staatsanwalts etwas

anzutun. Ferner habe er den Lauf einer Spielzeugpistole gegen einen Polizisten

gerichtet, sodass sich dieser gezwungen sah, von einem Balkon

hinunterzuspringen. Weiter habe er sich in alkoholisiertem Zustand renitent

gegenüber vier Securitas-Mitarbeitern gezeigt, die ihn aufgefordert hätten,

einen Zug zu verlassen. Seine Polizeizelle habe der Beschwerdeführer mit Blut

und Exkrementen beschmiert. Überdies habe er seine vormalige Partnerin und

Mutter seines Sohnes am 7. November 2014 anlässlich eines Streits in der

gemeinsamen Wohnung mit Handschellen an einen Radiator gekettet, was eine

Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nach sich gezogen habe. Der

Beschwerdeführer habe zudem diverse Strassenverkehrsdelikte begangen und

dadurch wiederholt eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit Dritter

geschaffen. Aktuell seien zwei weitere Strafverfahren gegen ihn hängig.

Die anhaltende Straffälligkeit des Beschwerdeführers

ungeachtet Verurteilungen, vollzogener Strafen und (teilweise verlängerter)

Probezeiten zeuge von einer Unverbesserlichkeit sowie Gleichgültigkeit

gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Angesichts der zahlreichen Verurteilungen

müsse von einer entsprechend hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Der

Beschwerdeführer habe vom 18. Dezember 2023 bis am 14. März 2024

seine mittlerweile sechste stationäre Alkoholentzugs- und Entwöhnungstherapie

gemacht, während der es zu zwei Konsumereignissen gekommen sei. Da er die

Klinik in einem Zustand der "verbleibenden Unsicherheiten in stark

belastenden oder lang andauernden Anforderungssituationen mit einer

konsekutiven Gefährdung der Abstinenz" verlassen habe, sei eine künftige

Delinquenz nach erneutem, übermässigem Alkoholkonsum durch den Beschwerdeführer

nicht ausgeschlossen. Sein Verhalten stelle daher eine tatsächliche und

hinreichend schwere, gegenwärtige Bedrohung der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit dar und es bestehe mit Blick auf die erwähnte Rückfallgefahr ein

erhebliches öffentliches Interesse, dass der Beschwerdeführer das Land

verlasse.

2.4.3

Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, die beiden Strafentscheide aus

den Jahren 2009 und 2013 seien aus dem Strafregister gelöscht worden. Ferner

sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich wegen einer im November 2014 begangenen

Freiheitsberaubung sowie wegen anfangs Januar 2015 begangener Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte offensichtlich nicht hinreichend aktuell, um

daraus eine aktuelle, hinreichende schwere Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung zu folgern. Zur Begründung hiervon reichten dagegen die

im Nachgang erwirkten Strafbescheide von der Schwere her nicht aus. So sei die

Geldstrafe von 60 Tagessätzen aufgrund einer am 4. April 2016

begangenen Drohung ebenfalls nicht mehr aktuell genug, während die Busse vom 8. Juli

2017.

[recte: 8. Juni 2017] Bagatellcharakter habe und daher faktisch

ausser Betracht falle. Auch der Strafbefehl vom 3. Mai 2021, mittels

welchem er wegen Fahren in fahruntüchtigem Zustand verurteilt worden sei,

vermöge mit der am 18. April 2022 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von

120.

Tagen geahndeten Straffälligkeit kein aktuelles Fernhalteinteresse zu

begründen. Demgegenüber falle die mit Strafbefehl vom 19. Juli 2022

geahndete Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gänzlich ausser Betracht.

Der durch ihn begangene fahrlässige rechtswidrige Aufenthalt stelle bereits

aufgrund der Deliktsart keine relevante Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung dar. Einen solchen Schluss erlaube auch die Verurteilung wegen Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht, zumal die verletzten

Rechtsgüter im Sinn der Rechtsprechung nicht als schwerwiegend gelten. Für die

Einschränkung seiner Freizügigkeitsrechte bedürfe es daher einer sehr hohen

Rückfallwahrscheinlichkeit, welche nicht vorliege. Entsprechend habe die

zuständige Staatsanwaltschaft für die nach dem 1. Oktober 2016 begangenen

Taten auf eine fakultative Landesverweisung gestützt auf Art. 66abis des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) verzichtet.

Der Beschwerdegegner sei daher gar nicht berechtigt, ihm den Aufenthalt in der

Schweiz zu verweigern, da dies gegen das Dualismusverbot verstosse. Eines der

beiden hängigen Strafverfahren gegen ihn wegen grober Verkehrsregelverletzung

sei zudem bereits eingestellt worden.

2.4.4

Eine Landesverweisung ist gegenüber Staatsbürgern von EU-Staaten nicht

ausgeschlossen, denn das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten

Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen

Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und

andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinn von Art. 5

Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hatte sich

evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 55,

E. 3.3).

Da die alleinige Existenz einer

strafrechtlichen Verurteilung eine Landesverweisung nicht automatisch begründen

kann, haben die Strafgerichte in einer spezifischen Prüfung des Einzelfalls

nach den dargelegten Kriterien in der konkretisierenden Anwendung des

Bundesrechts jeweils zu prüfen, ob Art. 5 Abs. 1 Anhang I

FZA der Landesverweisung entgegensteht oder diese hindern kann (vgl. BGr,

22.

Mai 2019, 6B_378/2018, E. 3.9). In diesem Zusammenhang soll das

Dualismusverbot vermeiden, dass zwei unterschiedliche staatliche Behörden,

nämlich die Strafbehörden und die Migrationsbehörden, sich mit den Folgen des

deliktischen Verhaltens für den Aufenthaltsstatus einer ausländischen Person

befassen. Hat der Strafrichter das deliktische Verhalten beurteilt und von einer

Landesverweisung abgesehen, auch wenn die Motive des Strafrichters für den

Verzicht auf die Landesverweisung nicht verständlich sein mögen oder die

Möglichkeit der Landesverweisung schlicht übersehen wurde, können die

Migrationsbehörden diesbezüglich die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

der betroffenen Person nicht mehr widerrufen. Andernfalls würde der Dualismus

von strafrechtlicher Landesverweisung und administrativer Wegweisung wieder

eingeführt und es bestünde das Risiko widersprüchlicher Urteile (vgl. BGr, 9. November

2023, 2C_305/2023, E. 4.4). Die Kompetenz der Migrationsbehörden, eine

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für vor dem 1. Oktober 2016

begangene Delikte zu widerrufen, bleibt indes erhalten, wenn sich einem

Strafurteil (bezüglich der nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte)

keine Begründung entnehmen lässt, wonach die vor dem 1. Oktober 2016

begangenen Delikte bei der Prüfung der Landesverweisung einbezogen worden

wären. Praxisgemäss ist dies dann der Fall, wenn sich weder der

Urteilsbegründung noch dem Antrag der Staatsanwaltschaft irgendein Hinweis zur

Landesverweisung entnehmen lässt oder aufgrund der Geringfügigkeit des nach dem

1.

Oktober 2016 begangenen Delikts davon auszugehen ist, dass auch eine

fakultative Landesverweisung von vornherein nicht in Betracht gezogen wurde

(vgl. BGr, 9. November 2023, 2C_305/2023, E. 4.7 mit Hinweis auf

BGE 146 II 321 E. 5.1; BGE 146 II 49 E. 5.6; BGr, 16. März

2021, 2C_657/2020, E. 2.3.1 und E. 2.4).

2.4.5

Vorliegend setzten sich die Strafbehörden soweit in den Akten ersichtlich

zu keinem Zeitpunkt mit der Thematik der Aussprache einer fakultativen

Landesverweisung gegenüber dem Beschwerdeführer auseinander. Sämtliche

Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem 1. Oktober 2016 erfolgten

durch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft, welche die Aussprache einer

fakultativen Landesverweisung nicht in Betracht gezogen zu haben scheint.

Folglich kann der Beschwerdeführer aus der Anrufung des Dualismusverbots nichts

zu seinen Gunsten ableiten und die Migrationsbehörde kann eine uneingeschränkte

Prüfung seiner Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz vornehmen. Vor diesem

Hintergrund kann die Frage offengelassen werden, ob das Dualismusverbot in

Fällen, in welchen über eine erneute Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ohne vorbestehendes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu

befinden ist, überhaupt rechtsverbindliche Wirkung für die zuständige

Migrationsbehörde entfalten kann.

2.4.6

Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer eine gegenwärtige, tatsächliche

und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, hat eine

Gesamtbetrachtung seines bisherigen Verhaltens zu erfolgen. Dabei dürfen auch

die länger zurückliegenden strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers

mitberücksichtigt werden, sofern die diesen zugrunde liegenden Umstände ein

persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der

öffentlichen Ordnung darstellt. Dies gilt auch, wenn die Verurteilungen so

alt sind, dass sie von Amtes wegen entfernt werden mussten und daran keine

Rechtsfolgen mehr geknüpft werden können (BGr, 22. Januar 2021,

2C_556/2020, E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.4.7

Wie bereits die Vorinstanz korrekt festhielt, verstiess der

Beschwerdeführer über Jahre hinweg wiederholt gegen die Schweizer

Rechtsordnung. Die durch ihn begangenen Delikte richteten sich gegen

verschiedene Rechtsgüter, unter anderem gegen die körperliche Integrität

Dritter, so etwa durch die durch den Beschwerdeführer (mehrfach) begangene

(versuchte) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte oder durch die

Freiheitsberaubung zulasten seiner früheren Partnerin. Von den ihm gegenüber

erlassenen Straferkenntnissen zeigte sich der Beschwerdeführer über mehr als

ein Jahrzehnt hinweg unbeeindruckt, sodass zuletzt eine unbedingte

Freiheitsstrafe ihm gegenüber ausgesprochen werden musste. Von der

Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers zeugen seine Vorbringen in der

Beschwerdeschrift, mittels welcher er sein deliktisches Verhalten stark zu

bagatellisieren versucht. Allerdings wiesen namentlich die durch den

Beschwerdeführer begangenen Verkehrsdelikte eine hohe abstrakte Gefährdung auf,

da der Beschwerdeführer teils schwer alkoholisiert ein Motorfahrzeug im

Strassenverkehr lenkte, obschon er dem Polizeirapport vom 25. Oktober 2023

zufolge bereits einen stark schwankenden Gang aufwies. In alkoholisiertem

Zustand verursachte der Beschwerdeführer denn auch am 27. bzw. am

28.

November 2023 einen Verkehrsunfall, indem er ohne deren Wissen oder

Einverständnis den Personenwagen seiner Partnerin behändigte und mit hoher

Geschwindigkeit frontal mit einem anderen Fahrzeug kollidierte, diesem dadurch

die Front abriss und es auf die Gegenfahrbahn stiess, wo das Auto schliesslich

auf einem Tramgleis zu stehen kam. In der Folge beging der Beschwerdeführer,

dessen Führerausweis ihm im Tatzeitpunkt bereits entzogen worden war,

Fahrerflucht. Dass es angesichts dieses Unfallgeschehens zu keinen

Personenschäden und somit nicht zur Verletzung hochrangiger Rechtsgüter kam,

dürfte in erster Linie auf glückliche Umstände zurückzuführen sein.

Dem Beschwerdeführer kann somit

nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, keine relevante Gefährdung für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen. Seit dem Jahr 2009 beging er

wiederholt Straftaten in alkoholisiertem Zustand, so mindestens viermal (vgl. Strafbefehl

vom 3. März 2009, Strafbefehl vom 3. Mai 2021, Strafbefehl vom 18. April

2022.

und Strafbefehl vom 29. November 2023), wobei anhand der Akten nicht

restlos geklärt werden kann, ob er nicht auch weitere Delikte in betrunkenem

Zustand verübt hat. Mit Blick auf die Deliktsdaten ist in den vergangenen

Jahren eine Zunahme der alkoholbedingten Vorfälle festzustellen, weshalb die

von ihm ausgehende Gefährdung als gegenwärtig zu qualifizieren ist. Der

Beschwerdeführer lässt ein persönliches Verhalten erkennen, welches eine tatsächliche

und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt.

Sämtliche – auch stationären – seit dem Jahr 2018 unternommenen

Therapieversuche seinerseits zur Behandlung seines offenkundigen

Alkoholproblems sind bis anhin gescheitert. Es kann somit geschlossen werden,

dass der Beschwerdeführer entweder therapieunwillig oder therapieunfähig ist.

Dies hielt ihn indes nicht davon ab, erneut Straftaten, namentlich

Verkehrsdelikte, in alkoholisiertem Zustand zu verüben. Mit Blick auf die

Schwere des durch ihn begangenen jüngsten (rechtskräftig beurteilten)

Verkehrsdelikts sowie die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers ist ein

aggraviertes Verhalten auszumachen. Angesichts der langen Zeitdauer, in welcher

bis anhin sämtliche Therapieversuche des Beschwerdeführers gescheitert sind,

muss bei ihm in Zukunft auf ein sehr hohes Rückfallrisiko für gleich gelagerte

oder ähnliche Delikte geschlossen werden. Überdies fällt ins Gewicht, dass der

Beschwerdeführer nicht nur in alkoholisiertem, sondern (soweit in den Akten

erkennbar) auch in nüchternem Zustand wiederholt straffällig geworden ist. Auch

aktuell ist nach wie vor ein Strafverfahren wegen Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch gegen ihn hängig. Anlässlich seiner jüngsten

Therapie kam es dem Therapiebericht vom 24. April 2024 zufolge im

geschützten Rahmen wiederum zu Konsumrückfällen und einem Austritt mit nach wie

vor fortbestehenden Unsicherheiten und einer konsekutiven Gefährdung der

Abstinenz des Beschwerdeführers. Zur Einstellungsverfügung vom 12. Februar

2024.

betreffend ein zweites bis vor Kurzem hängiges Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer ist anzumerken, dass ihm vorgeworfen wurde, am 21. April

2023.

die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um massgebliche 34

km/h überschritten zu haben. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte

namentlich, weil die zweifelsfreie Identifikation des Beschwerdeführers

umfangreicherer Ermittlungen bedurft hätte und ihm gegenüber aufgrund seiner

Verurteilung am 23. November 2023 wegen diverser Verkehrsdelikte ohnehin

einzig eine nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe hätte ausgesprochen werden

können. In den Akten finden sich indes keine Anhaltspunkte für eine

zwischenzeitlich eingetretene Verhaltensänderung des Beschwerdeführers, welche

auf ein künftiges Wohlverhalten seinerseits schliessen liesse. Im Jahr 2024

trat er per 30. Oktober 2024 seine Haftstrafe in Form der elektronischen

Überwachung [electronic Monitoring, EM] an, weshalb er in diesem Jahr ohnehin

nur beschränkt Gelegenheit hatte, in der Schweiz weitere Delikte zu begehen.

Insgesamt ist eine aktuelle,

hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch

den Beschwerdeführer zu bejahen und aufgrund seiner bisherigen Biografie und

anhaltenden Delinquenz sind auch in Zukunft weitere Delikte zu erwarten, sobald

sein Aufenthalt in der Schweiz erneut legalisiert würde.

2.5

2.5.1

Zu prüfen ist weiter die Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung

sowie das mögliche Vorliegen von Vollzugshindernissen.

2.5.2

Aufseiten der öffentlichen Interessen ist angesichts der Anzahl der durch

den Beschwerdeführer begangenen Delikte sowie deren Zunahme in den letzten

Jahren übereinstimmend mit der Vorinstanz von einem erheblichen

Fernhalteinteresse bzw. von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an einer

Bewilligungsverweigerung auszugehen. Für ein solches spricht auch die nach wie

vor aktuelle Verschuldung des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren

(trotz teilweiser Erwerbstätigkeit) im Umfang von mehr als Fr. 87'000.-

sowie die mangelhafte Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gegenüber seinem in

der Schweiz wohnhaften Sohn. Sanierungsbemühungen seitens des Beschwerdeführers

zur Verbesserung seiner finanziellen Situation sind weder ersichtlich noch

werden solche substanziiert geltend gemacht.

Im Gegensatz zu den Vorbringen

des Beschwerdeführers begründet das ihm gewährte Haftregime in Form des

Electronic Monitoring kein öffentliches Interesse an einem weiteren Verbleib

seinerseits in der Schweiz. Vielmehr erscheint fraglich, ob dem Beschwerdeführer

mit Blick auf seinen prekären Aufenthaltsstatus in der Schweiz sowie die

Vorgaben in Ziff. 1.4.3. B) der Richtlinie der Strafvollzugskonkordate der

Nordwest-, Inner- und Ostschweizer Kantone betreffend die besonderen

Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic

Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 25. Oktober 2024 die besagte

Vollzugsform überhaupt hätte gewährt werden dürfen. Im Rahmen des vorliegenden

Verfahrens kann diese Frage allerdings offengelassen werden. Die dem

Beschwerdeführer anlässlich seines Gesuchs um Strafverbüssung in Form des

Electronic Monitoring gestellte Legalprognose ist vorliegend jedenfalls nicht

verbindlich und führt nicht zu einem geringeren Fernhalteinteresse. Denn die

Risikobeurteilung und Rückfallprognose in einem eng überwachten, zeitlich

befristeten Vollzugsrahmen unterscheidet sich doch gänzlich von einer

langfristigen Prognose für den Beschwerdeführer in Freiheit. Das erhebliche

öffentliche Fernhalteinteresse ist somit zu bestätigen.

2.5.3

Aufseiten der privaten Interessen des seit rund 16 Jahren praktisch

ununterbrochen in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführers ist namentlich die

Unterhaltung der Beziehung zu seiner Schweizer Partnerin aufzuführen.

Diesbezüglich erwog indes bereits die Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer

freisteht, im grenznahen Gebiet zur Schweiz Wohnsitz zu nehmen und die

Beziehung im Rahmen von Besuchsaufenthalten und mittels elektronischer

Kommunikationsmittel weiterhin zu pflegen. Vor diesem Hintergrund sind die Einschränkungen

des Kontakts verhältnismässig gering. Da der Beschwerdeführer und seine

Partnerin ihren Angaben zufolge ungefähr seit März 2023 eine Beziehung

unterhalten und der Beschwerdeführer sowohl vor wie auch nach diesem Zeitpunkt

weitere Straftaten beging, konnten sie von Beginn weg nicht damit rechnen, ihre

Beziehung uneingeschränkt in der Schweiz ausleben zu können. Zu seinem Sohn D

pflegt der Beschwerdeführer nicht nachweislich eine enge Beziehung. Während der

Beschwerdeführer keine weiteren familiären Beziehungen in der Schweiz hat, kann

er übrige Kontakte etwa zu Bekannten hier künftig ebenfalls im nahen

Grenzgebiet zu Deutschland weiter unterhalten. Was die Erwerbstätigkeit des

Beschwerdeführers anbelangt, so geht er seiner aktuellen Tätigkeit als … erst

seit rund einem halben Jahr im Stundenlohn nach. Es ist davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer auch in seiner Heimat Deutschland eine ähnliche berufliche

Tätigkeit wird ausüben können. Mit Blick auf die Grenznähe sowie die

kulturellen Gegebenheiten bestehen keinerlei Zweifel, dass ihm eine

Wiedereingliederung in seiner Heimat problemlos möglich sein wird.

Vollzugshindernisse liegen beim Beschwerdeführer – zumindest nach Verbüssung

seiner Haftstrafe in der Schweiz – nicht vor.

2.5.4

Gesamthaft überwiegen die öffentlichen Interessen an einer

Bewilligungsverweigerung somit gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers

an einer erneuten Bewilligungserteilung und einem damit verbundenen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz. Die Massnahme erweist sich folglich als

verhältnismässig und die Einschränkung des auf dem FZA basierenden

Aufenthaltsanspruchs des Beschwerdeführers als rechtmässig.

2.6

Bei den dargelegten

Umständen kann der Beschwerdeführer auch gestützt auf das AIG keinen weiteren

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten, zumal er den Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Unter Verweis auf die vorstehenden

Erwägungen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit ist ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG beim

Beschwerdeführer zu verneinen und eine ermessensweise Bewilligungserteilung

gestützt auf Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 AIG fällt ebenfalls

ausser Betracht.

2.7

2.7.1

Zu prüfen bleiben allfällige Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers

gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Auf

das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung (BV)

geschützte Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive,

über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum

ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer

regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden

kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration

trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli

2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Auf das in denselben

Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier

nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst

ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre

Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).

Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige

Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den

Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr,

19.

Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2).

2.7.2

Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in

das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung

aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK

doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines

Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 143 I 21, E. 5.1; BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3; VGr,

20.

März 2019, VB.2018.00783, E. 4.2.3).

2.7.3

Die Integration des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner

wiederholten Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung sowie seiner hohen

Verschuldung mangelhaft, was einen aus dem Recht auf Privatleben fliessenden

Aufenthaltsanspruch seinerseits bereits ausschliesst. In den Akten sind zudem

keine besonders intensiven privaten Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur ersichtlich, welche eine überdurchschnittliche

Integration begründen würden. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer

aktuell einer geregelten Arbeit nachgeht und seit ca. März 2023 eine Beziehung

zu einer Schweizerin unterhält, begründet für sich genommen keine

überdurchschnittliche Integration oder eine tiefgreifende Verwurzelung in der

Schweiz. Anderweitige Faktoren, welche die Integration des Beschwerdeführers

als überdurchschnittlich erschienen liessen, sind nicht ersichtlich. Ein

weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Privatleben fällt somit

ausser Betracht.

2.7.4

Zu einem allfälligen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf

das Recht auf Familienleben ist anzumerken, dass er zu seinem in der Schweiz

wohnhaften, minderjährigen Sohn gemäss Akten keine besonders intensive

Beziehung in affektiver oder wirtschaftlicher Hinsicht pflegt. Der

Beschwerdeführer bringt nicht vor, Betreuungsaufgaben oder ein regelmässiges

Besuchsrecht gegenüber seinem Sohn wahrzunehmen. Ferner ist aktenkundig, dass

er die ihm auferlegten Kindsunterhaltsbeiträge nicht bezahlt (hat), wofür er

bereits strafrechtlich sanktioniert worden ist. Es liegt folglich keine durch Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV konventions- und

verfassungsmässig geschützte Beziehung vor.

2.7.5

Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der

Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit

Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht

rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte

und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des

Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1

mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat

ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung

seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar

bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss

bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei

ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist

der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung

aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie die Übernahme von

wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 3. Mai 2018,

2C_880/2017, E. 3.1; VGr, 3. Juli 2024, VB.2023.00734, E. 4.1.1).

2.7.6

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, fehlt es

vorliegend an den qualitativen Voraussetzungen für ein gefestigtes

Konkubinat. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin haben keine

gemeinsamen Kinder und obschon er im Rahmen des migrationsrechtlichen

Verfahrens Heiratsabsichten seinerseits bekräftigt hat, lässt sich der

aktenkundigen Erklärung seiner Partnerin entnehmen, dass sie bis im Dezember

2023.

keinen gemeinsamen Heiratsentschluss gefällt haben. Der Beschwerdeführer

und seine Partnerin

weisen denn auch keine konkreten Vorbereitungen zur zeitnahen Umsetzung eines

zwischenzeitlich allfällig getroffenen Heiratsentschlusses nach. Überdies

äusserte der Beschwerdeführer zwar, dass seine Partnerin ihn finanziell

unterstütze, doch kommt sie nicht vorbehaltslos für die Bestreitung seines

gesamten Lebensunterhalts auf oder trägt zu einer (zumindest teilweisen)

Schuldensanierung seinerseits bei. In finanzieller Hinsicht besteht somit keine

wechselseitige, einem Ehepaar gleichgestellte Verantwortung zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Partnerin. Folglich kann der Beschwerdeführer aus

der Beziehung auch kein weiteres Anwesenheitsrecht im Land ableiten.

2.8

Sonstige

Anspruchsgrundlagen für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der

Schweiz werden weder dargetan noch sind solche ersichtlich.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).