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Entscheid

VB.2024.00537

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00537

6. November 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25767)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00537

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

1995 geborene madagassische Staatsangehörige A (nachfolgend: die

Beschwerdeführerin) reiste am 7. April 2024 mit einem für 90 Tage bzw. bis

zum 27. Mai 2024 gültigen Schengenvisum in die Schweiz ein, wo sie sich

provisorisch bei ihrem Verlobten anmeldete, dem 1953 geborenen und im Kanton

Zürich wohnhaften Schweizer Bürger B.

Am 14. Mai 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung. Mit

Schreiben vom 21. Mai 2024 wies das Migrationsamt darauf hin, dass die

Beschwerdeführerin die Schweiz spätestens bei Ablauf ihres Schengenvisums (27. Mai

2024) verlassen müsse. Sodann machte es eine Gesuchsprüfung von der Einreichung

weiterer Unterlagen abhängig, welche ebenfalls bis zum 27. Mai 2024

nachzureichen seien.

B. Mit

Eingabe vom 25. Mai 2024 beantwortete die Beschwerdeführerin und ihr

Verlobter verschiedene Fragen des Migrationsamts und reichten verschiedene

Unterlagen nach. Gleichentags erhob die Beschwerdeführerin bei der

Sicherheitsdirektion Rekurs gegen die migrationsamtliche Auflage, das

Ehevorbereitungsverfahren im Ausland abwarten zu müssen. Vielmehr sei ihr bis

zur Heirat eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Am 30. Mai 2024 teilte das zuständige Zivilstandsamt

mit, dass eine Befragung der Eheleute Hinweise auf eine Scheinehe erbracht

habe, die eingereichten Dokumente unvollständig seinen und nicht mit einer

Hochzeit in den nächsten drei Monaten gerechnet werden könne.

Am 1. Juni 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um

Bewilligung der Einreise ihrer elfjährigen Tochter C.

Mit E-Mail vom 3. Juli 2024 bestätigte das zuständige

Zivilstandsamt die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens durch den

Verlobten per 26. März 2024.

Mit Rekursentscheid vom 3. Juli 2024 trat die

Sicherheitsdirektion auf den Rekurs vom 25. Mai 2024 nicht ein.

C. Mit

Eingaben vom 23. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführerin und ihr

Verlobter dem Migrationsamt weitere Unterlagen nach.

Hierauf wies das Migrationsamt

am 30. Juli 2024 das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Ehevorbereitung ab und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 6. August

2024. Weiter hielt es fest, dass einem allfälligen Rekurs mangels vor- bzw.

fortbestehendem Anwesenheitsrecht keine Suspensivwirkung zukomme.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 10. September 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 16. September 2024.

III.

Mit Beschwerde vom 13. September

2024.

beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Rekursentscheid vom 10. September

2024.

aufzuheben und es sei ihr eine "provisorische

Aufenthaltsbewilligung" zur Ehevorbereitung auszustellen. Darüber hinaus

sei die ihr angesetzte Ausreisefrist abzunehmen bzw. diese sei "zu

annullieren" und für "nichtig" zu erklären, während ihr bis zum

Abschluss des ausländerrechtlichen Verfahrens bzw. des

Ehevorbereitungsverfahrens ein prozedurales Aufenthaltsrecht zu gewähren sei.

Überdies ersuchte sie um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2024 hielt

das Verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin über kein

ausländerrechtlich geregeltes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge und den

Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten habe. Gleichwohl

ordnete es an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Sodann wurden

die vorinstanzlichen Akten beigezogen, die Beschwerdeführerin zur Leistung

eines Kostenvorschusses angehalten und den Vorinstanzen Gelegenheit zur

Stellungnahme eingeräumt.

Nach Zahlung des Prozesskostenvorschusses hielt die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 an ihren Anträgen fest

und reichte eine zivilstandesamtliche Bestätigung über den Verfahrensstand

nach.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

In der

Beschwerdeschrift vom 13. September 2024 wird die Beschwerdeführerin

zunächst alleine als beschwerdeführende Partei genannt, jedoch ist im

Unterschriftenfeld auch ihr Verlobter mitaufgeführt und hat dieser zumindest

das Doppel der Beschwerdeschrift mitunterzeichnet. Ebenso hatte der Verlobte

bereits die Rekursschrift mitunterzeichnet, wenngleich auch in der

Rekurseingabe wiederum nur die Rekurrentin als Partei aufgeführt wurde und der

Verlobte von der Vorinstanz entsprechend auch nicht als Verfahrenspartei aufgenommen

wurde.

Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Verlobte sich im

vorliegenden Verfahren als beschwerdeführende Partei konstituiert hat.

2.2

Bis auf

die (teilweise) Mitunterzeichnung der Beschwerdeschrift (und der Rekursschrift)

finden sich vorliegend keine klaren Hinweise darauf, dass der Verlobte der

Beschwerdeführerin sich auch als beschwerdeführende Partei konstituieren

wollte, obwohl in der Rechtsmitteleingabe lediglich die Beschwerdeführerin als

beschwerdeführene Partei genannt wird. Sodann haben weder die

Beschwerdeführerin noch ihr Verlobter dagegen opponiert, dass lediglich die

Beschwerdeführerin als rekurrierende Partei aufgeführt wurde und auch im

bisherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren als alleinige beschwerdeführende

Partei aufgeführt (und kautioniert) wurde. Zudem ist auch als Korrespondenzadresse

lediglich "A E-Strasse 01 F" angegeben. Es ist deshalb entsprechend

der eigenen Bezeichnung auf dem Titelblatt der Beschwerde davon auszugehen,

dass sich der Verlobte der Beschwerdeführerin nicht als beschwerdeführende

Partei konstituiert hat.

3.

Das Verwaltungsgericht hat mit Präsidialverfügung vom 16. September

2024.

angeordnet, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Damit wurde

weder die angesetzte Ausreisefrist annulliert, noch entfiel die grundsätzliche

Ausreiseverpflichtung der Beschwerdeführerin, noch wurde deren Aufenthalt in

der Schweiz rechtmässig (vgl. dazu auch nachfolgende Erwägungen). Vielmehr

wurde lediglich der Wegweisungsvollzug einstweilen ausgesetzt. Mit dem

vorliegenden Endentscheid erübrigt sich die Regelung des prozeduralen

Aufenthalts der Beschwerdeführerin während der Verfahrenshängigkeit, jedoch

wird der Beschwerdeführerin vom Migrationsamt eine neue Ausreisefrist

anzusetzen sein, nachdem ihr im Sinn nachfolgender Erwägungen keine

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen ist.

4.

4.1

Personen,

die sich nicht (mehr) rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sich hier

verheiraten wollen, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB) zuerst ihren Aufenthalt in der Schweiz legalisieren. Die

Migrationsbehörden sind in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4

ZGB und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne

Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss

Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung

(BV) eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise

vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften

über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der

Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft die Zulassungsvoraussetzungen in der

Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17

Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] in Verbindung mit

Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom

Oktober 2013 [abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5). Die

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll

schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür

zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit, das

heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGr, 17. Januar

2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2).

Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen

bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr

viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5). Ist absehbar, dass der

Aufenthalt zwecks Heiratsvorbereitung mindestens ein Jahr dauern wird,

unterliegt die Bewilligungserteilung überdies dem Zustimmungsverfahren

(Art. 2 lit. e der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche

Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Alternativ denkbar

ist auch die Bestätigung eines prozeduralen Aufenthalts zum selben Zweck

(sogenannte Duldungserklärung) bzw. die Ansetzung einer Ausreisefrist, während

der die Heirat und die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat

(Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das

blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während der Hängigkeit eines

Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer

Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen

getroffen wurden (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1).

4.2

Es ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel in der

Schweiz verfügt und das Land grundsätzlich nach Ablauf ihres Schengen- bzw.

Touristenvisums am 27. Mai 2024 hätte verlassen müssen. Seither hält sie

sich lediglich aufgrund der vor­instanzlich und vom Verwaltungsgericht

verfügten Vollzugsstopps im Land auf, ohne dass hiermit aber ihr weiterer

Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB legalisiert wurde. Damit

ist eine Legalisierung ihres Aufenthalts zwecks Ermöglichung des Eheschlusses

zu prüfen.

4.3

Gemäss

Bestätigung des Zivilstandsamts der Gemeinde D vom 26. September 2024 ist

den Zivilstandsbehörden nach wie vor kein Wohnsitznachweis aus Madagaskar

eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Eingabe vom 1. Oktober

2024.

hingegen, dass ein entsprechender Wohnsitznachweis erbracht und bereits

als Beschwerdebeilage eingereicht worden sei.

Tatsächlich finden sich in den Beschwerdebeilagen

entsprechende Unterlagen, jedoch ist weder ersichtlich, dass diese auch

tatsächlich dem Zivilstandsamt eingereicht wurden, noch lässt sich aus den

Kopien klar erstellen, dass die Originalunterlagen den zivilstandsamtlichen

Vorgaben entsprechen sowie authentisch und durch die zuständigen Bundesbehörden

korrekt beglaubigt sind. Es ist sodann auch nicht Aufgabe des

Verwaltungsgerichts, diese Unterlagen anstelle der hierfür zuständigen Bundes-

und Zivilstandsbehörden auf Vollständigkeit, Authentizität und korrekte

Beglaubigung zu prüfen. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb diese Dokumente,

die gemäss Stempelkopie am 17. Juni 2024 von der Bundeskanzlei beglaubigt

worden sein sollen, noch nicht bei den Zivilstandsbehörden eingereicht wurden

oder ein entsprechender Empfang von diesen zumindest nicht bestätigt wird.

Damit ist vorderhand auf die zivilstandsamtliche Bestätigung abzustellen, dass

nach wie vor kein gültiger Wohnsitznachweis aus Madagaskar vorliege. Hieran

vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das zuständige Zivilstandsamt

dem Verlobten der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2024 noch bestätigt hatte,

keine zusätzlichen Dokumente aus Madagaskar zu benötigen, zumal die

Zivilstandsbeamtin diese Erklärung noch vor dem Hintergrund machte, dass die

Beschwerdeführerin ihren rechtmässigen Aufenthalt im Kanton belegen könne.

4.4

Wie

bereits von der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde, hat die Schweiz mit

Madagaskar keine Verträge über das Zivilstandswesen abgeschlossen und ist

dieses Land kein Mitglied der Internationalen Kommission für das

Zivilstandswesen. Ebenso wenig zählt Madagaskar zu den Unterzeichnerstaaten des

Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der

Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 (SR 0.172.030.4). Sodann gehört

Madagaskar zu denjenigen Ländern, bei welchen in erhöhtem Masse mit der Vorlage

gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden zu rechnen ist

(Merkblatt Urkundenüberprüfungen im Wege der Rechts- bzw. Amtshilfe des

Deutschen Auswärtigen Amtes, https://antananarivo.diplo.de/mg-de/service/-/2559284,

besucht am 6. November 2024). Dementsprechend bestätigte das zuständige

Zivilstandsamt der Vorinstanz am 23. August 2023 auch telefonisch, dass

der Verfahrensabschluss noch eine gewisse Zeit beanspruchen und die

eingereichten Unterlagen erst noch zur Überprüfung nach Madagaskar übermittelt

werden müssten. Unter diesen Umständen kann nach wie vor nicht mit einer

zeitnahen Beglaubigung der Dokumente gerechnet werden und sind die

eingereichten Beschwerdebeilagen im bereits dargelegten Sinne nicht geeignet zu

belegen, dass eine solche bereits erfolgt ist. Vielmehr erschliesst sich aus

der jüngsten Bestätigung des zuständigen Zivilstandsamts gerade, dass der

Wohnsitznachweis aus Madagaskar nach wie vor ausstehend ist.

4.5

Mehrere

Umstände weisen überdies darauf hin, dass der geplante Eheschluss in

rechtsmissbräuchlicher Weise der Aufenthaltssicherung dienen könnte bzw.

zumindest zweifelhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin nach dem

Eheschluss die Zulassungs­voraussetzungen erfüllen könnte:

Die Beschwerdeführerin hielt sich vor ihrer Verlobung

lediglich mit einem befristeten Touristen- bzw. Schengenvisum in der Schweiz

auf und hätte die Schweiz mit Ablauf ihres Visums am 27. Mai 2024

verlassen müssen. Der Verlobte der Beschwerdeführerin ist über 42 Jahre älter

als die Beschwerdeführerin und Bezüger von Ergänzungsleistungen. Dem Zivilstandsamt

gegenüber erklärte der Verlobte am 13. Mai 2024, die Beschwerdeführerin

ca. zwei Jahre zuvor an einem Konzert in Paris kennengelernt zu haben und

danach zunächst nur lose mit ihr in Kontakt geblieben zu sein. Die

Beschwerdeführerin sei dann im Februar 2024 zusammen mit einer Kollegin in die

Schweiz gereist. Er wolle ihre Karriere als Sängerin vorantreiben und ihr

Programm komponieren. Zudem sei der Nachzug ihres 2013 geborenen Kindes in die

Schweiz geplant (vgl. Telefonnotiz des Zivilstandsamts vom 13. Mai 2024;

Aktennotiz des Migrationsamts vom 30. Mai 2024). In der Rekursschrift vom

17.

August 2024 präzisierte das Paar, sich nach dem Tod der früheren Ehefrau

des Verlobten (verstorben am 24. Juni 2023) nähergekommen zu sein.

Sowohl der grosse Altersunterschied, als auch die ohne

Eheschluss fehlenden Aussichten auf eine Aufenthaltsregulierung, als auch die

Umstände des Kennenlernens mit einer lediglich kurzen Zeit des persönlichen

Kennenlernens begründen vorliegend zumindest den Anfangsverdacht einer

geplanten Scheinehe. Der Verlobte der Beschwerdeführerin war überdies bis zum

Tod seiner damaligen Ehefrau am 24. Juni 2023 verheiratet und es ist

unklar, wann und unter welchen Umständen er genau die Beziehung zur

Beschwerdeführerin vertiefte. Die Äusserungen des Verlobten, er wolle die

Karriere der Beschwerdeführerin vorantreiben, lassen wirtschaftliche Motive

hinter dem Eheschluss und allenfalls eine Umgehung der entsprechenden

Zulassungsvorschriften vermuten. Zudem gehört der Verlobte der Beschwerdeführer

als Bezüger von Ergänzungsleistungen zu einer Bevölkerungsgruppe, die für die

Eingehung einer Scheinehe überdurchschnittlich empfänglich erscheint (zu den

Scheineheindizien siehe Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter

Uebersax et al., [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis

[HAP], 3. A., Basel 2022, Rz. 23.25).

4.6

Damit ist

mit einem zeitnahen Eheschluss derzeit nicht zu rechnen. Vielmehr steht

weiterhin der erforderliche Wohnsitznachweis aus Madagaskar aus und ist mit

Verzögerungen bei der Überprüfung und Beglaubigung der entsprechenden Dokumente

sowie mit weiteren Abklärungen des im Raum stehenden Scheineheverdachts zu

rechnen. Damit sind weder die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt,

noch ist ein baldiger Verfahrensabschluss absehbar. Der Beschwerdeführerin und

ihrem Verlobten ist sodann zuzumuten, dass der Abschluss des

Ehevorbereitungsverfahrens und die sich vorliegend aufdrängenden

Scheineheermittlungen von der Beschwerdeführerin im Ausland abgewartet werden.

Insbesondere sind weder Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG noch

ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG ersichtlich.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihr eine

Umtriebsentschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.