VB.2024.00537
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00537
6. November 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25767)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00537
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
1995 geborene madagassische Staatsangehörige A (nachfolgend: die
Beschwerdeführerin) reiste am 7. April 2024 mit einem für 90 Tage bzw. bis
zum 27. Mai 2024 gültigen Schengenvisum in die Schweiz ein, wo sie sich
provisorisch bei ihrem Verlobten anmeldete, dem 1953 geborenen und im Kanton
Zürich wohnhaften Schweizer Bürger B.
Am 14. Mai 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung. Mit
Schreiben vom 21. Mai 2024 wies das Migrationsamt darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin die Schweiz spätestens bei Ablauf ihres Schengenvisums (27. Mai
2024) verlassen müsse. Sodann machte es eine Gesuchsprüfung von der Einreichung
weiterer Unterlagen abhängig, welche ebenfalls bis zum 27. Mai 2024
nachzureichen seien.
B. Mit
Eingabe vom 25. Mai 2024 beantwortete die Beschwerdeführerin und ihr
Verlobter verschiedene Fragen des Migrationsamts und reichten verschiedene
Unterlagen nach. Gleichentags erhob die Beschwerdeführerin bei der
Sicherheitsdirektion Rekurs gegen die migrationsamtliche Auflage, das
Ehevorbereitungsverfahren im Ausland abwarten zu müssen. Vielmehr sei ihr bis
zur Heirat eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Am 30. Mai 2024 teilte das zuständige Zivilstandsamt
mit, dass eine Befragung der Eheleute Hinweise auf eine Scheinehe erbracht
habe, die eingereichten Dokumente unvollständig seinen und nicht mit einer
Hochzeit in den nächsten drei Monaten gerechnet werden könne.
Am 1. Juni 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Bewilligung der Einreise ihrer elfjährigen Tochter C.
Mit E-Mail vom 3. Juli 2024 bestätigte das zuständige
Zivilstandsamt die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens durch den
Verlobten per 26. März 2024.
Mit Rekursentscheid vom 3. Juli 2024 trat die
Sicherheitsdirektion auf den Rekurs vom 25. Mai 2024 nicht ein.
C. Mit
Eingaben vom 23. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführerin und ihr
Verlobter dem Migrationsamt weitere Unterlagen nach.
Hierauf wies das Migrationsamt
am 30. Juli 2024 das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Ehevorbereitung ab und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 6. August
2024. Weiter hielt es fest, dass einem allfälligen Rekurs mangels vor- bzw.
fortbestehendem Anwesenheitsrecht keine Suspensivwirkung zukomme.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 10. September 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 16. September 2024.
III.
Mit Beschwerde vom 13. September
2024.
beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Rekursentscheid vom 10. September
2024.
aufzuheben und es sei ihr eine "provisorische
Aufenthaltsbewilligung" zur Ehevorbereitung auszustellen. Darüber hinaus
sei die ihr angesetzte Ausreisefrist abzunehmen bzw. diese sei "zu
annullieren" und für "nichtig" zu erklären, während ihr bis zum
Abschluss des ausländerrechtlichen Verfahrens bzw. des
Ehevorbereitungsverfahrens ein prozedurales Aufenthaltsrecht zu gewähren sei.
Überdies ersuchte sie um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2024 hielt
das Verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin über kein
ausländerrechtlich geregeltes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge und den
Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten habe. Gleichwohl
ordnete es an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Sodann wurden
die vorinstanzlichen Akten beigezogen, die Beschwerdeführerin zur Leistung
eines Kostenvorschusses angehalten und den Vorinstanzen Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt.
Nach Zahlung des Prozesskostenvorschusses hielt die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 an ihren Anträgen fest
und reichte eine zivilstandesamtliche Bestätigung über den Verfahrensstand
nach.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
In der
Beschwerdeschrift vom 13. September 2024 wird die Beschwerdeführerin
zunächst alleine als beschwerdeführende Partei genannt, jedoch ist im
Unterschriftenfeld auch ihr Verlobter mitaufgeführt und hat dieser zumindest
das Doppel der Beschwerdeschrift mitunterzeichnet. Ebenso hatte der Verlobte
bereits die Rekursschrift mitunterzeichnet, wenngleich auch in der
Rekurseingabe wiederum nur die Rekurrentin als Partei aufgeführt wurde und der
Verlobte von der Vorinstanz entsprechend auch nicht als Verfahrenspartei aufgenommen
wurde.
Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Verlobte sich im
vorliegenden Verfahren als beschwerdeführende Partei konstituiert hat.
2.2
Bis auf
die (teilweise) Mitunterzeichnung der Beschwerdeschrift (und der Rekursschrift)
finden sich vorliegend keine klaren Hinweise darauf, dass der Verlobte der
Beschwerdeführerin sich auch als beschwerdeführende Partei konstituieren
wollte, obwohl in der Rechtsmitteleingabe lediglich die Beschwerdeführerin als
beschwerdeführene Partei genannt wird. Sodann haben weder die
Beschwerdeführerin noch ihr Verlobter dagegen opponiert, dass lediglich die
Beschwerdeführerin als rekurrierende Partei aufgeführt wurde und auch im
bisherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren als alleinige beschwerdeführende
Partei aufgeführt (und kautioniert) wurde. Zudem ist auch als Korrespondenzadresse
lediglich "A E-Strasse 01 F" angegeben. Es ist deshalb entsprechend
der eigenen Bezeichnung auf dem Titelblatt der Beschwerde davon auszugehen,
dass sich der Verlobte der Beschwerdeführerin nicht als beschwerdeführende
Partei konstituiert hat.
3.
Das Verwaltungsgericht hat mit Präsidialverfügung vom 16. September
2024.
angeordnet, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Damit wurde
weder die angesetzte Ausreisefrist annulliert, noch entfiel die grundsätzliche
Ausreiseverpflichtung der Beschwerdeführerin, noch wurde deren Aufenthalt in
der Schweiz rechtmässig (vgl. dazu auch nachfolgende Erwägungen). Vielmehr
wurde lediglich der Wegweisungsvollzug einstweilen ausgesetzt. Mit dem
vorliegenden Endentscheid erübrigt sich die Regelung des prozeduralen
Aufenthalts der Beschwerdeführerin während der Verfahrenshängigkeit, jedoch
wird der Beschwerdeführerin vom Migrationsamt eine neue Ausreisefrist
anzusetzen sein, nachdem ihr im Sinn nachfolgender Erwägungen keine
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen ist.
4.
4.1
Personen,
die sich nicht (mehr) rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sich hier
verheiraten wollen, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB) zuerst ihren Aufenthalt in der Schweiz legalisieren. Die
Migrationsbehörden sind in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4
ZGB und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne
Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss
Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung
(BV) eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise
vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften
über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der
Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft die Zulassungsvoraussetzungen in der
Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17
Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] in Verbindung mit
Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom
Oktober 2013 [abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5). Die
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll
schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür
zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit, das
heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGr, 17. Januar
2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2).
Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen
bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr
viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5). Ist absehbar, dass der
Aufenthalt zwecks Heiratsvorbereitung mindestens ein Jahr dauern wird,
unterliegt die Bewilligungserteilung überdies dem Zustimmungsverfahren
(Art. 2 lit. e der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche
Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Alternativ denkbar
ist auch die Bestätigung eines prozeduralen Aufenthalts zum selben Zweck
(sogenannte Duldungserklärung) bzw. die Ansetzung einer Ausreisefrist, während
der die Heirat und die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat
(Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das
blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während der Hängigkeit eines
Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer
Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen
getroffen wurden (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1).
4.2
Es ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel in der
Schweiz verfügt und das Land grundsätzlich nach Ablauf ihres Schengen- bzw.
Touristenvisums am 27. Mai 2024 hätte verlassen müssen. Seither hält sie
sich lediglich aufgrund der vorinstanzlich und vom Verwaltungsgericht
verfügten Vollzugsstopps im Land auf, ohne dass hiermit aber ihr weiterer
Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB legalisiert wurde. Damit
ist eine Legalisierung ihres Aufenthalts zwecks Ermöglichung des Eheschlusses
zu prüfen.
4.3
Gemäss
Bestätigung des Zivilstandsamts der Gemeinde D vom 26. September 2024 ist
den Zivilstandsbehörden nach wie vor kein Wohnsitznachweis aus Madagaskar
eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Eingabe vom 1. Oktober
2024.
hingegen, dass ein entsprechender Wohnsitznachweis erbracht und bereits
als Beschwerdebeilage eingereicht worden sei.
Tatsächlich finden sich in den Beschwerdebeilagen
entsprechende Unterlagen, jedoch ist weder ersichtlich, dass diese auch
tatsächlich dem Zivilstandsamt eingereicht wurden, noch lässt sich aus den
Kopien klar erstellen, dass die Originalunterlagen den zivilstandsamtlichen
Vorgaben entsprechen sowie authentisch und durch die zuständigen Bundesbehörden
korrekt beglaubigt sind. Es ist sodann auch nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts, diese Unterlagen anstelle der hierfür zuständigen Bundes-
und Zivilstandsbehörden auf Vollständigkeit, Authentizität und korrekte
Beglaubigung zu prüfen. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb diese Dokumente,
die gemäss Stempelkopie am 17. Juni 2024 von der Bundeskanzlei beglaubigt
worden sein sollen, noch nicht bei den Zivilstandsbehörden eingereicht wurden
oder ein entsprechender Empfang von diesen zumindest nicht bestätigt wird.
Damit ist vorderhand auf die zivilstandsamtliche Bestätigung abzustellen, dass
nach wie vor kein gültiger Wohnsitznachweis aus Madagaskar vorliege. Hieran
vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das zuständige Zivilstandsamt
dem Verlobten der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2024 noch bestätigt hatte,
keine zusätzlichen Dokumente aus Madagaskar zu benötigen, zumal die
Zivilstandsbeamtin diese Erklärung noch vor dem Hintergrund machte, dass die
Beschwerdeführerin ihren rechtmässigen Aufenthalt im Kanton belegen könne.
4.4
Wie
bereits von der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde, hat die Schweiz mit
Madagaskar keine Verträge über das Zivilstandswesen abgeschlossen und ist
dieses Land kein Mitglied der Internationalen Kommission für das
Zivilstandswesen. Ebenso wenig zählt Madagaskar zu den Unterzeichnerstaaten des
Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 (SR 0.172.030.4). Sodann gehört
Madagaskar zu denjenigen Ländern, bei welchen in erhöhtem Masse mit der Vorlage
gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden zu rechnen ist
(Merkblatt Urkundenüberprüfungen im Wege der Rechts- bzw. Amtshilfe des
Deutschen Auswärtigen Amtes, https://antananarivo.diplo.de/mg-de/service/-/2559284,
besucht am 6. November 2024). Dementsprechend bestätigte das zuständige
Zivilstandsamt der Vorinstanz am 23. August 2023 auch telefonisch, dass
der Verfahrensabschluss noch eine gewisse Zeit beanspruchen und die
eingereichten Unterlagen erst noch zur Überprüfung nach Madagaskar übermittelt
werden müssten. Unter diesen Umständen kann nach wie vor nicht mit einer
zeitnahen Beglaubigung der Dokumente gerechnet werden und sind die
eingereichten Beschwerdebeilagen im bereits dargelegten Sinne nicht geeignet zu
belegen, dass eine solche bereits erfolgt ist. Vielmehr erschliesst sich aus
der jüngsten Bestätigung des zuständigen Zivilstandsamts gerade, dass der
Wohnsitznachweis aus Madagaskar nach wie vor ausstehend ist.
4.5
Mehrere
Umstände weisen überdies darauf hin, dass der geplante Eheschluss in
rechtsmissbräuchlicher Weise der Aufenthaltssicherung dienen könnte bzw.
zumindest zweifelhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin nach dem
Eheschluss die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen könnte:
Die Beschwerdeführerin hielt sich vor ihrer Verlobung
lediglich mit einem befristeten Touristen- bzw. Schengenvisum in der Schweiz
auf und hätte die Schweiz mit Ablauf ihres Visums am 27. Mai 2024
verlassen müssen. Der Verlobte der Beschwerdeführerin ist über 42 Jahre älter
als die Beschwerdeführerin und Bezüger von Ergänzungsleistungen. Dem Zivilstandsamt
gegenüber erklärte der Verlobte am 13. Mai 2024, die Beschwerdeführerin
ca. zwei Jahre zuvor an einem Konzert in Paris kennengelernt zu haben und
danach zunächst nur lose mit ihr in Kontakt geblieben zu sein. Die
Beschwerdeführerin sei dann im Februar 2024 zusammen mit einer Kollegin in die
Schweiz gereist. Er wolle ihre Karriere als Sängerin vorantreiben und ihr
Programm komponieren. Zudem sei der Nachzug ihres 2013 geborenen Kindes in die
Schweiz geplant (vgl. Telefonnotiz des Zivilstandsamts vom 13. Mai 2024;
Aktennotiz des Migrationsamts vom 30. Mai 2024). In der Rekursschrift vom
17.
August 2024 präzisierte das Paar, sich nach dem Tod der früheren Ehefrau
des Verlobten (verstorben am 24. Juni 2023) nähergekommen zu sein.
Sowohl der grosse Altersunterschied, als auch die ohne
Eheschluss fehlenden Aussichten auf eine Aufenthaltsregulierung, als auch die
Umstände des Kennenlernens mit einer lediglich kurzen Zeit des persönlichen
Kennenlernens begründen vorliegend zumindest den Anfangsverdacht einer
geplanten Scheinehe. Der Verlobte der Beschwerdeführerin war überdies bis zum
Tod seiner damaligen Ehefrau am 24. Juni 2023 verheiratet und es ist
unklar, wann und unter welchen Umständen er genau die Beziehung zur
Beschwerdeführerin vertiefte. Die Äusserungen des Verlobten, er wolle die
Karriere der Beschwerdeführerin vorantreiben, lassen wirtschaftliche Motive
hinter dem Eheschluss und allenfalls eine Umgehung der entsprechenden
Zulassungsvorschriften vermuten. Zudem gehört der Verlobte der Beschwerdeführer
als Bezüger von Ergänzungsleistungen zu einer Bevölkerungsgruppe, die für die
Eingehung einer Scheinehe überdurchschnittlich empfänglich erscheint (zu den
Scheineheindizien siehe Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter
Uebersax et al., [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis
[HAP], 3. A., Basel 2022, Rz. 23.25).
4.6
Damit ist
mit einem zeitnahen Eheschluss derzeit nicht zu rechnen. Vielmehr steht
weiterhin der erforderliche Wohnsitznachweis aus Madagaskar aus und ist mit
Verzögerungen bei der Überprüfung und Beglaubigung der entsprechenden Dokumente
sowie mit weiteren Abklärungen des im Raum stehenden Scheineheverdachts zu
rechnen. Damit sind weder die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt,
noch ist ein baldiger Verfahrensabschluss absehbar. Der Beschwerdeführerin und
ihrem Verlobten ist sodann zuzumuten, dass der Abschluss des
Ehevorbereitungsverfahrens und die sich vorliegend aufdrängenden
Scheineheermittlungen von der Beschwerdeführerin im Ausland abgewartet werden.
Insbesondere sind weder Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG noch
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG ersichtlich.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihr eine
Umtriebsentschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.