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Entscheid

VB.2024.00538

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00538

26. Februar 2025Deutsch29 min

(URT.2025.26046)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00538

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Thomas

Grossen.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1966 in Ägypten geborene griechische Staatsangehörige

A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 26. März 2014 von Athen

(Griechenland) aus zwecks Antritts einer befristeten Anstellung in die Schweiz

ein und erhielt in der Folge eine bis Ende Oktober 2014 gültige

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach erneuter Einreise wurde ihm am 18. März

2015 wiederum gestützt auf einen befristeten Arbeitsvertrag eine weitere

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, diesmal gültig bis Ende Oktober

2015. Am 21. September 2015 erhielt der Beschwerdeführer eine bis Ende

Oktober 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 9. Oktober

2020 ersuchte er um Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung und reichte

dabei unter anderem einen unterzeichneten Arbeitsvertrag ein, gemäss welchem

per 1. Dezember 2020 eine unbefristete Anstellung als Servicemitarbeiter

in einem Restaurant vereinbart wurde. Infolgedessen wurde seine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zuletzt bis am 31. Oktober 2025 verlängert.

Am 20. Januar 2022 ging beim Migrationsamt eine

Meldung der Sozialen Dienste der Stadt H ein, gemäss welcher der

Beschwerdeführer seit Dezember 2020 mit Sozialhilfeleistungen unterstützt

werde. Im Rahmen der darauffolgenden Abklärungen brachte das Migrationsamt

unter anderem in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer per Ende November 2023 im

Umfang von insgesamt Fr. 97'544.90 durch die Sozialen Dienste H

unterstützt werden musste und sein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der

Invalidenversicherung mit Verfügung der IV-Stelle (Sozialversicherungsanstalt

des Kantons Zürich [SVA Zürich]) vom 5. Mai 2023 abgelehnt wurde.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 kündigte das

Migrationsamt dem Beschwerdeführer den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung

mit der Begründung an, dass er seit Oktober 2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr

nachgehe und sein Aufenthaltsrecht deshalb gestützt auf Art. 61a Abs. 4

AIG erloschen sei. Zudem bestehe auch sonst kein Aufenthaltsanspruch,

insbesondere gestützt auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA, da

er seine Erwerbstätigkeit nicht aufgrund seiner Erkrankung aufgegeben habe und

ausserdem auch keine dauernde Arbeitsunfähigkeit aufweise. Nach erfolgter

Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs

widerrief das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Verfügung

vom 2. April 2024 und wies ihn aus der Schweiz weg, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2024.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 11. Juli 2024 ab und setzte dem Beschwerdeführer

eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 11. Oktober 2024.

III.

Mit Beschwerde vom 14. September 2024 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das Migrationsamt in

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids anzuweisen, ihm die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen, eventualiter das hängige

IV-Verfahren abzuwarten. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche

Rechtsbeiständin sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni

1999.

(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12

in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen

weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

2.2

Dass sich

der Beschwerdeführer aufgrund seiner griechischen Staatsangehörigkeit auf das

FZA berufen kann, ist unbestritten.

3.

3.1

3.1.1

Freizügigkeitsrechtliche

Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der

Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen

(vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA).

Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1

lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle

Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine

Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (BGE 135 II 265 E. 3.3).

3.1.2

Gemäss Art. 4 FZA in

Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw.

der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer

Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis

mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis

mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der

Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch

um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die

Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als

zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der

Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.

3.1.3

War eine ursprünglich

unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person während einer gewissen

Zeit arbeitslos und hatte sie einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosengelder

ausgeschöpft, ging die frühere Rechtsprechung dabei regelmässig von fehlenden

Aussichten auf eine neue Stelle aus (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr,

2.

August 2022, 2C_114/2022, E. 4.4; VGr, 8. Mai 2023,

VB.2022.00652, E. 3.2, auch zum Folgenden). Mit Art. 61a AIG wurde

diese Praxis im nationalen Recht kodifiziert. Art. 61a Abs. 1 Satz 2

AIG bestimmt insofern, dass das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der

Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bereits

sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt,

wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Wird nach

Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so

erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung (Art. 61a

Abs. 2 AIG). Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach

den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer

Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG). Wird nach

Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so

erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung

(Art. 61a Abs. 4 Satz 2 AIG). Die Ordnung von Art. 61a

Abs. 1–4 AIG gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund

vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität

und auch nicht für Personen, die sich auf ein freizügigkeitsrechtliches

Verbleiberecht (vgl. Art. 4 Anhang I FZA) berufen können (vgl.

Art. 61a Abs. 5 AIG).

3.1.4

Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses

Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines

Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind

und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben

oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen

Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in

Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70

bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG; Zünd/Hugi

Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen muss die

unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge

dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall

ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der

Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war

(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum

Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit"

erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit

ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem

Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4;

vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f.

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6.

Oktober 2000 [ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der

genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder

unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch

Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1).

Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar

2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2).

3.1.5

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien

Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren

Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie

unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai

2002.

(Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP]) und Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem

widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung

verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im

vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2

AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin

Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A.,

Bern 2024, Art. 62 N. 91; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381, E. 2).

Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen

Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene

Person in der Folge von der Sozialhilfe oder mit Ergänzungsleistungen

unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche

Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

entfallen und der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96

AIG; VGr, 6. Juli 2022, VB.2021.00774, E. 2.1; VGr, 9. Januar

2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; in

Bezug auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7).

4.

4.1

Wie den

vorliegenden Akten – insbesondere dem Auszug aus dem individuellen Konto der

zuständigen Ausgleichskasse (IK-Auszug) – zu entnehmen ist, war der

Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise in die Schweiz Ende März 2014

im Rahmen von befristeten Anstellungen wiederholt für das Unternehmen C

und den Gastronomiebetrieb D GmbH tätig. Zudem ist im IK-Auszug noch ein

(AHV-beitragspflichtiges) Einkommen in Bezug auf den Arbeitgeber "E"

und den Monat März 2020 verzeichnet. Ab dem Jahr 2017 bezog der

Beschwerdeführer wiederholt Arbeitslosenentschädigungen. Gemäss einem

beidseitig unterzeichneten, undatierten Arbeitsvertrag zwischen dem

Beschwerdeführer und dem Restaurant F wurde per 1. Dezember 2020 eine

unbefristete Stelle als Servicemitarbeiter vereinbart, welche er jedoch gemäss

eigenen Angaben aufgrund einer kurz zuvor diagnostizierten Krebserkrankung

nicht antreten konnte. Seit dem 1. Dezember 2020 wird der Beschwerdeführer

von den Sozialen Diensten der Stadt H mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Gemäss den aktenkundigen hausärztlichen und psychiatrischen Zeugnissen

wird dem Beschwerdeführer ab dem 22. November 2020 (mit Ausnahme des

Monats April 2023) durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am

25.

November 2021 erfolgte seinerseits eine Anmeldung bei der IV-Stelle,

SVA Zürich, welche mit Verfügung vom 5. Mai 2023 einen Anspruch auf

Ausrichtung einer Invalidenrente ablehnte. Gemäss Eingangsbestätigung der

IV-Stelle vom 26. März 2024 reichte der Beschwerdeführer am

21.

Februar 2024 ein "Zusatzgesuch" ein, welches zur Aufnahme

medizinischer Abklärungen seitens der Versicherung führte.

4.2

Der

Beschwerdeführer geht seit der Beendigung seiner letzten Anstellung beim Unternehmen C

Ende Oktober 2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, welche einen

freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus begründet hätte. Gemäss Angaben

des Beschwerdeführers endete die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung Ende

November 2020, was sich mit den Angaben in seinem IK-Auszug sowie dem Umstand

deckt, dass er seit Anfang Dezember 2020 Sozialhilfeleistungen bezieht. Somit

hat der Beschwerdeführer seinen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus

Ende Juni 2021 (sechs Monate nach letztmaligem Erhalt von

Arbeitslosenentschädigung; Art. 61a Abs. 4 AIG), jedenfalls bereits

geraume Zeit vor Erlass des migrationsamtlichen Entscheids vom 2. April

Dispositiv

2024, verloren. Demnach ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz

festzustellen, dass er gestützt auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit im

Sinn von Art. 1 lit. a FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I

FZA keinen Bewilligungsanspruch mehr begründet. Vielmehr ist sein

Aufenthaltsrecht zufolge Verlusts seiner Arbeitnehmereigenschaft erloschen (Art. 61a

Abs. 4 AIG), sofern er sich nicht auf ein Verbleiberecht berufen kann (Art. 61a

Abs. 5 AIG), was es im Folgenden zu prüfen gilt.

4.3 Mit seiner

Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines weiteren

Aufenthaltsanspruchs auf das Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I

FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70.

Weil weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass

die von ihm behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder

auf eine Berufskrankheit mit einem entsprechenden Rentenanspruch eines

schweizerischen Versicherungsträgers zurückführen ist (Art. 2 Abs. 1 lit. b

Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70), gilt es vorliegend zu prüfen, ob

die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der

Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 erfüllt sind.

4.4

4.4.1

Nebst einem zweijährigen ständigen Aufenthalt in der Schweiz setzt das

genannte Verbleiberecht eine bestehende Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt

des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit voraus. Zudem ist

erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Lohn- oder

Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat (BGE 147 II 35 E. 3.3; BGE 144 II 121 E. 3.2; BGr, 16. Februar 2018,

2C_262/2017, E. 3.2; je mit Hinweis auf BGE 141 II 1 E. 4.3.2 S. 13).

4.4.2

Soweit ersichtlich macht der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde

geltend, seit einem operativen Eingriff am 25. November 2020 dauernd und

vollumfänglich arbeitsunfähig zu sein. Im Zeitpunkt des Eintritts der

attestierten Arbeitsunfähigkeit habe er noch über den Arbeitnehmerstatus

verfügt, was zur Begründung eines Verbleiberechts nach Art. 4 Abs. 2

Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der

Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 genüge. Ausserdem habe er die per 1. Dezember

2020 vereinbarte Anstellung beim Restaurant F aufgrund der zuvor

erlittenen Erkrankung nicht antreten können, was mit der Aufgabe einer

Erwerbstätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei.

4.4.3

Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit seiner (zweiten) Einreise im

März 2015 ständig in der Schweiz auf, womit die zweijährige Karenzfrist erfüllt

ist. Ausserdem ist ihm zuzustimmen, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der von

ihm behaupteten Arbeitsunfähigkeit Ende November 2020 (also noch vor seiner

Aussteuerung) nach wie vor über einen freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmerstatus verfügte (vgl. oben E. 4.2; BGE 141 II 1 E. 4.3.2 S. 13).

Allerdings scheint er zu verkennen, dass zusätzlich vorausgesetzt wird, dass

eine Erwerbstätigkeit infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben wurde,

was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe – wie vorliegend (vgl. dazu

nachfolgend E. 4.4.5) – auf andere Gründe zurückzuführen ist. Die

Arbeitsunfähigkeit muss demnach ursächlich für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit

sein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügt es nicht, dass die

betroffene Person im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit

über die Arbeitnehmereigenschaft verfügt. In dem von ihm in diesem Zusammenhang

zitierten Bundesgerichtsurteil wurde festgestellt, dass die Aufenthaltsdauer

nicht an einen bestimmten Status geknüpft sei und daher von der

Beschäftigungsdauer zu unterscheiden sei. Das Verbleiberecht nach Art. 2 Abs. 1

lit. b der Verordnung Nr. 1251/70 setze somit einen Aufenthalt von

zwei Jahren voraus, hingegen keine Mindestbeschäftigungsdauer. Es genüge

deshalb, wenn der Wanderarbeitnehmer diesen Status bei Eintritt dauernder Arbeitsunfähigkeit

habe (BGE 147 II 35 E. 3.5.3). Diese Rechtsprechung ändert jedoch

nichts daran, dass als zusätzliches Kriterium die Aufgabe einer Beschäftigung

im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit verlangt

wird (worauf auch das eben zitierte Bundesgerichtsurteil hinweist; vgl. E. 3.2).

Auch wenn der Bezug von Arbeitslosenentschädigung den Arbeitnehmerstatus

grundsätzlich fortbestehen lässt, stellt er keine Beschäftigung dar, welche

unter Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70

fällt. Sofern sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verbleiberechts auf

den Untergang seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zufolge dauernder

Arbeitsunfähigkeit stützt – sozusagen analog zu einer Erwerbsaufgabe –, erweist

sich dies als unbegründet.

4.4.4

Nach dem Gesagten gilt es im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer

seine letzte, verbleiberechtlich relevante Erwerbstätigkeit aufgrund der von

ihm behaupteten Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat:

4.4.5

Gemäss IK-Auszug war der Beschwerdeführer von März bis Oktober 2019 beim Unternehmen C

beschäftigt und erzielte in diesem Zeitraum ein (AHV-beitragspflichtiges)

Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 25'259.-. Zwar ist weder ein

entsprechender Arbeitsvertrag noch sind sonstige Belege im Zusammenhang mit den

Umständen der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses aktenkundig. Allerdings

informierte der Beschwerdeführer das Migrationsamt im Rahmen von dessen

Abklärungen hinsichtlich seines Bewilligungsanspruchs mit Schreiben vom 3. Februar

2022, dass seine letzte Anstellung vertraglich befristet gewesen sei und im

Oktober 2019 geendet habe. Die Anstellung sei an die Sommersaison gebunden

gewesen. Wegen der Pandemie sei ihm im Jahr 2020 keine Anstellung mehr

angeboten worden. Nach Ende des ersten Lockdowns im Sommer 2020 sei er krank

geworden. Im Bericht des Spitals G vom 21. Oktober 2020 wurde im

Rahmen der Sozialanamnese zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer im

damaligen Zeitpunkt pandemiebedingt arbeitslos war ("[…] aktuell aufgrund

Corona beim RAV."). Demzufolge endete die damalige Anstellung Ende Oktober

2019 zufolge vertraglicher Befristung – wie dies gemäss den aktenkundigen

Arbeitsverträgen des Unternehmens C auch in den Saisons 2014 bis 2017 der

Fall war – und nicht aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit. Diese Feststellung

ergibt sich auch aufgrund des anschliessenden Bezuges von

Arbeitslosenentschädigung während eines Jahres, da dieser im Rahmen der dafür vorausgesetzten

Vermittlungsfähigkeit vom Beschwerdeführer grundsätzlich eine volle

Arbeitsfähigkeit verlangte (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

25. Juni 1982 [AVIG]; vgl. AVIG-Praxis, ALE, B223). Entgegen der

vorinstanzlichen Feststellung hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des

Leistungsbezugs per Ende September 2020 seinen arbeitsversicherungsrechtlichen

Anspruch auf maximal 44 Krankentaggelder bereits vollständig ausgeschöpft.

Allerdings gründete dieser Anspruch lediglich auf einer vorübergehenden

Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 AIVG) und spricht deshalb

nicht für eine – vorliegend relevante – dauernde Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen

macht der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch

nicht geltend, seine Anstellung beim Unternehmen C Ende Oktober 2019

aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben zu haben.

4.4.6

Hingegen stellt er sich auf den Standpunkt, dass er ein Verbleiberecht nach

Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1

lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 begründe, weil er – in

Erfüllung des zweijährigen ständigen Aufenthalts sowie im Besitz des

Arbeitnehmerstatus – die per 1. Dezember 2020 vereinbarte Anstellung beim Restaurant F

aus gesundheitlichen Gründen erst gar nicht habe antreten können. Sofern er das

Nichtantreten einer Arbeitsstelle mit der Aufgabe einer solchen – jeweils

aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit – gleichstellt, ist ihm aus folgenden

Gründen nicht beizupflichten:

4.4.7

Der klare Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung

(EWG) Nr. 1251/70 erlaubt keine Ausdehnung des Verbleiberechts auf

zukünftige Anstellungen, welche aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit

nicht angetreten werden konnten, auch wenn solche – wie im vorliegenden Fall –

schriftlich vereinbart wurden. Gemäss den jeweiligen Titeln regeln sowohl die Verordnung

(EWG) Nr. 1251/70 als auch die Richtlinie 75/34/EWG ausdrücklich das

Recht, "nach Beendigung einer Beschäftigung" bzw. "nach

Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet

eines Mitgliedstaats zu verbleiben". Zudem lässt auch eine systematische

Betrachtungsweise von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70

keinen anderen Schluss zu, als dass der Eintritt einer dauernden

Arbeitsunfähigkeit während einer bereits aufgenommenen Beschäftigung

vorausgesetzt wird. Denn gemäss dem zweiten Satz der Bestimmung setzt das

Verbleiberecht keine Karenzfrist (zweijähriger Aufenthalt) voraus, wenn die

dauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit

(mit einhergehendem Rentenanspruch) eintritt. Eine solche Ursache kann

begriffsimmanent grundsätzlich nur während eines laufenden

Beschäftigungsverhältnisses auftreten und fällt somit hinsichtlich einer noch

nicht angetretenen Stelle gänzlich ausser Betracht. Des Weiteren vermag die

Aufgabe einer Beschäftigung ohne Arbeitnehmerstatus begründenden Charakter ein

Verbleiberecht nach Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70

grundsätzlich nicht zu begründen. Auch wenn keine Mindestbeschäftigungsdauer

vorausgesetzt wird (BGE 144 II 121 E. 3.5.3), muss dennoch

quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche

Tätigkeit vorliegen (bzw. muss eine solche zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit

aufgegeben worden sein), was gestützt auf objektive Kriterien im Rahmen einer

Gesamtbewertung zu beurteilen ist (BGE 141 II 1 E. 2.2.4). Eine

solche Beurteilung ist in Bezug auf eine noch nicht ausgeübte Erwerbstätigkeit

erst gar nicht zugänglich. Demnach kann eine zukünftige Anstellung

grundsätzlich auch nicht als verbleiberechtlich relevant qualifiziert werden.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass – wie im vorliegenden Fall –

vertragliche Rahmenbedingungen vereinbart wurden. Schliesslich darf auch nicht

unberücksichtigt bleiben, dass eine Ausdehnung von Art. 2 Abs. 1

lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 auf dauernde

Arbeitsunfähigkeiten, welche vor einem vertraglich vereinbarten Stellenantritt

eingetreten sind, eine gewisse Anfälligkeit für mögliche "Schein-"

oder "Gefälligkeitsanstellungen" aufweisen würde. Demzufolge

begründete der Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Restaurant F –

selbst bei allfälligem Vorliegen einer dauernden Arbeitsunfähigkeit – kein

Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit

Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70.

4.4.8

Wie dem IK-Auszug des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, verzeichnete er

in Bezug auf den Monat März 2020 und den Monat Februar 2021 ein

AHV-beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 294.- (E) bzw. Fr. 5'383.-

(Unternehmen C). Zu diesen beiden Einkommen bzw. zu den entsprechenden

Erwerbstätigkeiten finden sich in den vorliegenden Akten keinerlei Belege. Auch

äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dazu. Lediglich im

Rahmen des rechtlichen Gehörs vor dem migrationsamtlichen Bewilligungswiderruf

liess der Beschwerdeführer – ebenfalls mit Verweis auf seinen IK-Auszug –

gegenüber dem Migrationsamt ausführen, dass er ab März 2020 bei E und ab

Februar 2021 wieder bei seinem früheren Arbeitgeber Unternehmen C gearbeitet

habe. Sofern der Beschwerdeführer im Februar 2021 nochmals für das Unternehmen C

gearbeitet haben sollte – was der von ihm geltend gemachten vollumfänglichen

Arbeitsunfähigkeit ab Ende November 2020 widersprechen würde – war diese

Beschäftigung angesichts der kurzen Dauer (von maximal einem Monat), der

vorgängigen langen Periode der Arbeitslosigkeit sowie des Sozialhilfebezugs

zuvor und danach nicht geeignet, um seinen Arbeitnehmerstatus zu reaktivieren

(vgl. BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4) bzw. den Verlust

desselben hinauszuzögern. Gleiches gilt nur schon angesichts des geringen

Einkommensbetrags von Fr. 294.- für eine allfällige Beschäftigung bei E im

März 2020 (vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4.3 f.).

Somit weisen diese beiden (mutmasslichen) Beschäftigungen vorliegend keinerlei

verbleiberechtliche Relevanz auf. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer in

diesem Zusammenhang auch nichts geltend.

4.5 Demzufolge

hat der Beschwerdeführer seine letzte, verbleiberechtlich relevante Beschäftigung

im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nicht aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit

aufgegeben, womit ihm die Berufung auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2

Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der

Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 misslingt. Folglich muss auch nicht weiter

geprüft werden, ob der Beschwerdeführer im Sinn der genannten Bestimmung eine

dauernde Arbeitsunfähigkeit aufweist, und es ist nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz diese Frage offengelassen hat. Insofern ist auch der Ausgang des mit

Zusatzgesuch vom 26. März 2024 anhängig gemachten (zweiten) IV-Verfahrens

nicht relevant, weshalb dessen Ausgang nicht abzuwarten ist. Damit erweist sich

auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers als unbegründet.

5.

Angesichts der Umstände, dass der Beschwerdeführer eine Ende

November 2020 eingetretene vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend macht und

seit Anfang Dezember 2020 auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, fällt ein

allfälliger Bewilligungsanspruch als Selbständigerwerbender gestützt auf Art. 1

lit. a FZA in Verbindung mit Art. 12 Anhang I FZA nicht in

Betracht.

6.

Zudem verfügt der Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht

über die erforderlichen finanziellen Mittel, um einen Bewilligungsanspruch ohne

Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA zu

begründen.

7.

7.1 Gemäss

Art. 34 Abs. 2 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die

Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens

zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen

im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen

(lit. b) und sie integriert sind.

7.2 Die

Schweiz hat mit einer Reihe von Staaten Niederlassungsvereinbarungen

abgeschlossen. Zu diesen zählt auch der Briefwechsel vom 12. März 1992 zwischen

der Schweiz und Griechenland über die administrative Stellung der

Staatsangehörigen aus einem der beiden Länder im andern nach einem ordnungsgemässen

und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren (Briefwechsel). Gestützt auf

Art. 1 Abs. 2 des Briefwechsels haben griechische Staatsangehörige nach

einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der

Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn des AIG.

7.3 Das

Bundesgericht erwog in Bezug auf eine analoge staatsvertragliche Regelung mit

Deutschland, diese erleichtere den Erhalt der Niederlassungsbewilligung

insofern, als sie lediglich einen fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz

voraussetze. Zudem räume sie der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller – bei

gegebenen Voraussetzungen – einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung

ein. Die staatsvertragliche Regelung führe indes nicht dazu, dass die weiteren

Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AIG für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung

entfallen würden. Vielmehr verweise die staatsvertragliche Regelung

ausdrücklich auf die entsprechende Regelung im Bundesgesetzes vom 26. März

1931

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) resp.

auf den heute gültigen Art. 34 AIG (BGr, 6. August 2015,

2C_1144/2014, E. 4.4; vgl. auch BGr, 9. Mai 2022, 2C_881/2021,

E. 4.2 f.; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2020.00812, E. 4.1,

und 26. August 2021, VB.2021.00406, E. 2.3; vgl. ferner VGr,

26. September 2019, VB.2019.00416, E. 2.2, betreffend eine spanische

Staatsangehörige).

7.4 Auch der

Briefwechsel zwischen der Schweiz und Griechenland verweist auf die Regelung im

ANAG bzw. auf die heutige Regelung im AIG. Dementsprechend setzt die Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung an eine griechische Staatsangehörige bzw. einen

griechischen Staatsangehörigen neben einem ordnungsgemässen und

ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren voraus, dass kein Widerrufsgrund

gemäss Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt und sie bzw. er

integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b und c AIG). Integriert ist

sie bzw. er gemäss Art. 60 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 (VZAE), wenn die Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG erfüllt sind.

7.5 Der

Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist erfüllt, wenn

die oder der Betreffende über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle

Fürsorgeleistungen erhalten hat und konkret die Gefahr einer fortgesetzten

Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Ausschlaggebend

ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation

in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (BGr,

31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2, und 9. August 2019,

2C_291/2019, E. 4.1 mit Hinweis).

7.6 Der Beschwerdeführer

hält sich spätestens seit Mitte März 2015 ordnungsgemäss und ununterbrochen in

der Schweiz auf und erfüllt damit die zeitlichen Voraussetzungen für die

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Seit dem 1. Dezember 2020

bezieht er Sozialhilfeleistungen, welche sich per 30. November 2023 auf

insgesamt Fr. 97'544.90 beliefen. Seit Ende November 2020 wird ihm

hausärztlich sowie psychiatrisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Gemäss dem Bericht der fallverantwortlichen Sozialarbeiterin vom 25. April

2024 sei seitens der Sozialen Dienste aus diversen Gründen nicht aktiv auf eine

Eingliederung des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt hingearbeitet

worden. Gemäss eigenen Angaben habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

nach dem IV-Entscheid vom 5. Mai 2023 verschlechtert, weshalb er Ende

Februar 2024 ein Zusatzgesuch eingereicht habe. Angesichts dieser Umstände kann

nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer sich in absehbarere

Zeit von der Sozialhilfe wird ablösen können. Zudem hat er im Rahmen des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern sich

sein Gesundheitszustand seit Erlass der abschlägigen IV-Verfügung

verschlechtert hat. Eine solche Veränderung wird in erheblicher Weise für die

revisionsweise Überprüfung eines rechtskräftigen IV-Entscheids jedoch

vorausgesetzt (vgl. Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 in

Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 sowie Art. 87 Abs. 2 der

Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961). Es

rechtfertigt sich im Rahmen der vorliegenden Prüfung eines Anspruchs auf

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung deshalb nicht, den Ausgang des kurz

vor Erlass des migrationsamtlichen Bewilligungswiderrufs neuerlich anhängig

gemachten IV-Verfahrens abzuwarten. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG ist aufgrund der innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren

bezogenen Sozialhilfeleistungen (vgl. BGr, 13. Januar 2023, 2C_536/2022,

E. 3.3 mit weiteren Hinweisen) sowie der negativen Zukunftsprognose zu

bejahen (vgl. BGr, 4. September 2024, 2C_430/2023, E. 5.3.3). Die

Frage, inwieweit den Beschwerdeführer angesichts der von ihm geltend gemachten

dauernden Arbeitsunfähigkeit ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit

trifft, ist nicht im Rahmen der Beurteilung des Widerrufsgrunds, sondern der

Verhältnismässigkeit zu prüfen (vgl. nachfolgend E. 9; BGr, 4. September

2024, 2C_430/2023, E. 3.4). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung sind somit nicht gegeben. Eine Prüfung der

diesbezüglich zu erfüllenden Integrationskriterien nach Art. 58a AIG

erübrigt sich.

8.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, lässt die Integration des

Beschwerdeführers insgesamt zu wünschen übrig (vgl. E. 9), weshalb er

keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens

nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu begründen vermag (vgl. BGE 144 I 266

E. 3.9).

9.

9.1 Die

Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur

zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1

AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101];

vgl. BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6). Vorliegend ist

deshalb eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und

an dessen Wegweisung einerseits und den privaten Interessen an seinem Verbleib

andererseits.

9.2 Der

Beschwerdeführer hält sich seit Ende März 2014 in der Schweiz auf, wobei

spätestens seit Mitte März 2015 von einem ununterbrochenen Aufenthalt

auszugehen ist. Während dieser Zeit war er bis Ende Oktober 2019 überwiegend

erwerbstätig. Seither gelang es ihm jedoch nicht mehr, eine (längerfristige)

Anstellung zu finden, weshalb er bis Ende November 2020

Arbeitslosenentschädigung bezogen hat. Seit Anfang Dezember 2020 ist er in

erheblichem Umfang auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Der Beschwerdeführer

macht seither eine vollständige, dauernde Arbeitsunfähigkeit geltend und

seitens der zuständigen Sozialbehörde wird auf berufliche

Integrationsmassnahmen verzichtet. Die umfassende Unterstützungsbedürftigkeit

des Beschwerdeführers droht längerfristig fortzubestehen. Es ist somit ein

gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung gegeben. Demgegenüber

sind in den vorliegenden Akten – abgesehen von einem bald 10-jährigen

Aufenthalt – erst gar keine Umstände ersichtlich, welche aus Sicht des

Beschwerdeführers für seinen Verbleib in der Schweiz sprechen würden. Auch

seiner Beschwerde ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Gemäss den Berichten

des Spitals G von Ende Oktober/Anfang November 2020 gab der

Beschwerdeführer an, in Griechenland seit zwanzig Jahren eine Freundin zu

haben, in der Schweiz allein zu sein und weder Familie noch Freunde zu haben.

Somit fehlt es dem Beschwerdeführer nebst beruflichen Perspektiven auch an

einem sozialen Umfeld in der Schweiz, welches einer Aufenthaltsbeendigung

entgegenstehen könnte. Darüber hinaus konnte er sich auch sprachlich nicht

integrieren, war doch eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer sowohl im

Rahmen des IV-Verfahrens wie auch des Sozialhilfebezugs ohne Dolmetscher nicht

möglich. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer

aufgrund von (nachgewiesenen) gesundheitlichen Einschränkungen sowie weiteren

Gründen (wie insbesondere seinem fortgeschrittenen Alter) realistischerweise

nicht mehr in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden könnte, womit ihm die

Sozialhilfeabhängigkeit migrationsrechtlich nicht vorzuwerfen wäre, ist nicht

ersichtlich – und wird von ihm auch nicht dargelegt –, inwiefern er unter

diesen Umständen persönlich ein Interesse an einem weiteren Verbleib in der

Schweiz hätte. Des Weiteren bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche gegen eine

Rückkehr des Beschwerdeführers, welcher erst im Alter von knapp 48 Jahren

in die Schweiz einreiste, nach Griechenland sprechen würden. Dass eine Rückkehr

insbesondere in medizinischer Hinsicht zumutbar ist, wurde mit vorinstanzlichem

Entscheid bereits zutreffend festgestellt. Seither sollte sich der

diesbezügliche Sachverhalt für den Beschwerdeführer sogar insofern noch

begünstigend verändert haben, als er sich gemäss eigenen Angaben in der Schweiz

inzwischen einer Lebertransplantation unterziehen konnte.

9.3 Im Rahmen

einer Gesamtbetrachtung überwiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung

des Beschwerdeführers und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA erweist sich als verhältnismässig; angesichts der bereits vorgenommenen Interessenabwägung

besteht kein Raum für die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (und

Art. 20 VFP). Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder

ersichtlich noch werden solche substanziiert bzw. überhaupt dargetan.

Die Beschwerde ist daher sowohl im Haupt- wie auch im Eventualantrag

abzuweisen.

10.

10.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

10.2 Der

Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit ist die prozessuale Mittellosigkeit

weiterhin gegeben. Ausserdem erweist sich die vorliegende Beschwerde nach dem

Dargelegten nicht als offensichtlich aussichtslos und die Notwendigkeit einer

Rechtsvertretung ist zu bejahen. Die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG sind somit erfüllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist und die

Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Zudem ist dem

Beschwerdeführer Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen.

10.3 Die

Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 17. Februar 2025 einen

zeitlichen Aufwand von 5 Stunden und 50 Minuten sowie Spesen von

pauschal 3 % bzw. Fr. 38.50 zuzüglich Mehrwertsteuer aus, was einer

Entschädigung von gesamthaft Fr. 1'429.- entspricht. Dieser zeitliche

Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz

von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

10.4 Es gilt

den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der

Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

11.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

2. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

6. Rechtsanwältin B

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'429.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung).