VB.2024.00538
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00538
26. Februar 2025Deutsch29 min
(URT.2025.26046)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00538
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Thomas
Grossen.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1966 in Ägypten geborene griechische Staatsangehörige
A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 26. März 2014 von Athen
(Griechenland) aus zwecks Antritts einer befristeten Anstellung in die Schweiz
ein und erhielt in der Folge eine bis Ende Oktober 2014 gültige
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach erneuter Einreise wurde ihm am 18. März
2015 wiederum gestützt auf einen befristeten Arbeitsvertrag eine weitere
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, diesmal gültig bis Ende Oktober
2015. Am 21. September 2015 erhielt der Beschwerdeführer eine bis Ende
Oktober 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 9. Oktober
2020 ersuchte er um Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung und reichte
dabei unter anderem einen unterzeichneten Arbeitsvertrag ein, gemäss welchem
per 1. Dezember 2020 eine unbefristete Anstellung als Servicemitarbeiter
in einem Restaurant vereinbart wurde. Infolgedessen wurde seine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zuletzt bis am 31. Oktober 2025 verlängert.
Am 20. Januar 2022 ging beim Migrationsamt eine
Meldung der Sozialen Dienste der Stadt H ein, gemäss welcher der
Beschwerdeführer seit Dezember 2020 mit Sozialhilfeleistungen unterstützt
werde. Im Rahmen der darauffolgenden Abklärungen brachte das Migrationsamt
unter anderem in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer per Ende November 2023 im
Umfang von insgesamt Fr. 97'544.90 durch die Sozialen Dienste H
unterstützt werden musste und sein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der
Invalidenversicherung mit Verfügung der IV-Stelle (Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich [SVA Zürich]) vom 5. Mai 2023 abgelehnt wurde.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 kündigte das
Migrationsamt dem Beschwerdeführer den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung
mit der Begründung an, dass er seit Oktober 2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgehe und sein Aufenthaltsrecht deshalb gestützt auf Art. 61a Abs. 4
AIG erloschen sei. Zudem bestehe auch sonst kein Aufenthaltsanspruch,
insbesondere gestützt auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA, da
er seine Erwerbstätigkeit nicht aufgrund seiner Erkrankung aufgegeben habe und
ausserdem auch keine dauernde Arbeitsunfähigkeit aufweise. Nach erfolgter
Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs
widerrief das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Verfügung
vom 2. April 2024 und wies ihn aus der Schweiz weg, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2024.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 11. Juli 2024 ab und setzte dem Beschwerdeführer
eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 11. Oktober 2024.
III.
Mit Beschwerde vom 14. September 2024 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das Migrationsamt in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids anzuweisen, ihm die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen, eventualiter das hängige
IV-Verfahren abzuwarten. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsbeiständin sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999.
(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12
in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen
weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.
2.2
Dass sich
der Beschwerdeführer aufgrund seiner griechischen Staatsangehörigkeit auf das
FZA berufen kann, ist unbestritten.
3.
3.1
3.1.1
Freizügigkeitsrechtliche
Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der
Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen
(vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA).
Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1
lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine
Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (BGE 135 II 265 E. 3.3).
3.1.2
Gemäss Art. 4 FZA in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw.
der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer
Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis
mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis
mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch
um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die
Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als
zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der
Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.
3.1.3
War eine ursprünglich
unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person während einer gewissen
Zeit arbeitslos und hatte sie einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosengelder
ausgeschöpft, ging die frühere Rechtsprechung dabei regelmässig von fehlenden
Aussichten auf eine neue Stelle aus (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr,
2.
August 2022, 2C_114/2022, E. 4.4; VGr, 8. Mai 2023,
VB.2022.00652, E. 3.2, auch zum Folgenden). Mit Art. 61a AIG wurde
diese Praxis im nationalen Recht kodifiziert. Art. 61a Abs. 1 Satz 2
AIG bestimmt insofern, dass das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bereits
sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt,
wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Wird nach
Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so
erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung (Art. 61a
Abs. 2 AIG). Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach
den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer
Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG). Wird nach
Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so
erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung
(Art. 61a Abs. 4 Satz 2 AIG). Die Ordnung von Art. 61a
Abs. 1–4 AIG gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund
vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität
und auch nicht für Personen, die sich auf ein freizügigkeitsrechtliches
Verbleiberecht (vgl. Art. 4 Anhang I FZA) berufen können (vgl.
Art. 61a Abs. 5 AIG).
3.1.4
Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses
Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind
und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben
oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen
Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70
bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG; Zünd/Hugi
Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen muss die
unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge
dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall
ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der
Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war
(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum
Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit"
erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit
ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem
Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4;
vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f.
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6.
Oktober 2000 [ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der
genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder
unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch
Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1).
Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar
2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2).
3.1.5
Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien
Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren
Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie
unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai
2002.
(Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP]) und Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem
widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung
verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im
vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2
AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin
Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A.,
Bern 2024, Art. 62 N. 91; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381, E. 2).
Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen
Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene
Person in der Folge von der Sozialhilfe oder mit Ergänzungsleistungen
unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche
Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
entfallen und der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96
AIG; VGr, 6. Juli 2022, VB.2021.00774, E. 2.1; VGr, 9. Januar
2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; in
Bezug auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7).
4.
4.1
Wie den
vorliegenden Akten – insbesondere dem Auszug aus dem individuellen Konto der
zuständigen Ausgleichskasse (IK-Auszug) – zu entnehmen ist, war der
Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise in die Schweiz Ende März 2014
im Rahmen von befristeten Anstellungen wiederholt für das Unternehmen C
und den Gastronomiebetrieb D GmbH tätig. Zudem ist im IK-Auszug noch ein
(AHV-beitragspflichtiges) Einkommen in Bezug auf den Arbeitgeber "E"
und den Monat März 2020 verzeichnet. Ab dem Jahr 2017 bezog der
Beschwerdeführer wiederholt Arbeitslosenentschädigungen. Gemäss einem
beidseitig unterzeichneten, undatierten Arbeitsvertrag zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Restaurant F wurde per 1. Dezember 2020 eine
unbefristete Stelle als Servicemitarbeiter vereinbart, welche er jedoch gemäss
eigenen Angaben aufgrund einer kurz zuvor diagnostizierten Krebserkrankung
nicht antreten konnte. Seit dem 1. Dezember 2020 wird der Beschwerdeführer
von den Sozialen Diensten der Stadt H mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Gemäss den aktenkundigen hausärztlichen und psychiatrischen Zeugnissen
wird dem Beschwerdeführer ab dem 22. November 2020 (mit Ausnahme des
Monats April 2023) durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am
25.
November 2021 erfolgte seinerseits eine Anmeldung bei der IV-Stelle,
SVA Zürich, welche mit Verfügung vom 5. Mai 2023 einen Anspruch auf
Ausrichtung einer Invalidenrente ablehnte. Gemäss Eingangsbestätigung der
IV-Stelle vom 26. März 2024 reichte der Beschwerdeführer am
21.
Februar 2024 ein "Zusatzgesuch" ein, welches zur Aufnahme
medizinischer Abklärungen seitens der Versicherung führte.
4.2
Der
Beschwerdeführer geht seit der Beendigung seiner letzten Anstellung beim Unternehmen C
Ende Oktober 2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, welche einen
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus begründet hätte. Gemäss Angaben
des Beschwerdeführers endete die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung Ende
November 2020, was sich mit den Angaben in seinem IK-Auszug sowie dem Umstand
deckt, dass er seit Anfang Dezember 2020 Sozialhilfeleistungen bezieht. Somit
hat der Beschwerdeführer seinen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus
Ende Juni 2021 (sechs Monate nach letztmaligem Erhalt von
Arbeitslosenentschädigung; Art. 61a Abs. 4 AIG), jedenfalls bereits
geraume Zeit vor Erlass des migrationsamtlichen Entscheids vom 2. April
Dispositiv
2024, verloren. Demnach ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzustellen, dass er gestützt auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit im
Sinn von Art. 1 lit. a FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I
FZA keinen Bewilligungsanspruch mehr begründet. Vielmehr ist sein
Aufenthaltsrecht zufolge Verlusts seiner Arbeitnehmereigenschaft erloschen (Art. 61a
Abs. 4 AIG), sofern er sich nicht auf ein Verbleiberecht berufen kann (Art. 61a
Abs. 5 AIG), was es im Folgenden zu prüfen gilt.
4.3 Mit seiner
Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines weiteren
Aufenthaltsanspruchs auf das Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I
FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70.
Weil weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass
die von ihm behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder
auf eine Berufskrankheit mit einem entsprechenden Rentenanspruch eines
schweizerischen Versicherungsträgers zurückführen ist (Art. 2 Abs. 1 lit. b
Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70), gilt es vorliegend zu prüfen, ob
die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 erfüllt sind.
4.4
4.4.1
Nebst einem zweijährigen ständigen Aufenthalt in der Schweiz setzt das
genannte Verbleiberecht eine bestehende Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt
des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit voraus. Zudem ist
erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat (BGE 147 II 35 E. 3.3; BGE 144 II 121 E. 3.2; BGr, 16. Februar 2018,
2C_262/2017, E. 3.2; je mit Hinweis auf BGE 141 II 1 E. 4.3.2 S. 13).
4.4.2
Soweit ersichtlich macht der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde
geltend, seit einem operativen Eingriff am 25. November 2020 dauernd und
vollumfänglich arbeitsunfähig zu sein. Im Zeitpunkt des Eintritts der
attestierten Arbeitsunfähigkeit habe er noch über den Arbeitnehmerstatus
verfügt, was zur Begründung eines Verbleiberechts nach Art. 4 Abs. 2
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 genüge. Ausserdem habe er die per 1. Dezember
2020 vereinbarte Anstellung beim Restaurant F aufgrund der zuvor
erlittenen Erkrankung nicht antreten können, was mit der Aufgabe einer
Erwerbstätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei.
4.4.3
Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit seiner (zweiten) Einreise im
März 2015 ständig in der Schweiz auf, womit die zweijährige Karenzfrist erfüllt
ist. Ausserdem ist ihm zuzustimmen, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der von
ihm behaupteten Arbeitsunfähigkeit Ende November 2020 (also noch vor seiner
Aussteuerung) nach wie vor über einen freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmerstatus verfügte (vgl. oben E. 4.2; BGE 141 II 1 E. 4.3.2 S. 13).
Allerdings scheint er zu verkennen, dass zusätzlich vorausgesetzt wird, dass
eine Erwerbstätigkeit infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben wurde,
was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe – wie vorliegend (vgl. dazu
nachfolgend E. 4.4.5) – auf andere Gründe zurückzuführen ist. Die
Arbeitsunfähigkeit muss demnach ursächlich für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit
sein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügt es nicht, dass die
betroffene Person im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit
über die Arbeitnehmereigenschaft verfügt. In dem von ihm in diesem Zusammenhang
zitierten Bundesgerichtsurteil wurde festgestellt, dass die Aufenthaltsdauer
nicht an einen bestimmten Status geknüpft sei und daher von der
Beschäftigungsdauer zu unterscheiden sei. Das Verbleiberecht nach Art. 2 Abs. 1
lit. b der Verordnung Nr. 1251/70 setze somit einen Aufenthalt von
zwei Jahren voraus, hingegen keine Mindestbeschäftigungsdauer. Es genüge
deshalb, wenn der Wanderarbeitnehmer diesen Status bei Eintritt dauernder Arbeitsunfähigkeit
habe (BGE 147 II 35 E. 3.5.3). Diese Rechtsprechung ändert jedoch
nichts daran, dass als zusätzliches Kriterium die Aufgabe einer Beschäftigung
im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit verlangt
wird (worauf auch das eben zitierte Bundesgerichtsurteil hinweist; vgl. E. 3.2).
Auch wenn der Bezug von Arbeitslosenentschädigung den Arbeitnehmerstatus
grundsätzlich fortbestehen lässt, stellt er keine Beschäftigung dar, welche
unter Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70
fällt. Sofern sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verbleiberechts auf
den Untergang seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zufolge dauernder
Arbeitsunfähigkeit stützt – sozusagen analog zu einer Erwerbsaufgabe –, erweist
sich dies als unbegründet.
4.4.4
Nach dem Gesagten gilt es im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
seine letzte, verbleiberechtlich relevante Erwerbstätigkeit aufgrund der von
ihm behaupteten Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat:
4.4.5
Gemäss IK-Auszug war der Beschwerdeführer von März bis Oktober 2019 beim Unternehmen C
beschäftigt und erzielte in diesem Zeitraum ein (AHV-beitragspflichtiges)
Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 25'259.-. Zwar ist weder ein
entsprechender Arbeitsvertrag noch sind sonstige Belege im Zusammenhang mit den
Umständen der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses aktenkundig. Allerdings
informierte der Beschwerdeführer das Migrationsamt im Rahmen von dessen
Abklärungen hinsichtlich seines Bewilligungsanspruchs mit Schreiben vom 3. Februar
2022, dass seine letzte Anstellung vertraglich befristet gewesen sei und im
Oktober 2019 geendet habe. Die Anstellung sei an die Sommersaison gebunden
gewesen. Wegen der Pandemie sei ihm im Jahr 2020 keine Anstellung mehr
angeboten worden. Nach Ende des ersten Lockdowns im Sommer 2020 sei er krank
geworden. Im Bericht des Spitals G vom 21. Oktober 2020 wurde im
Rahmen der Sozialanamnese zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer im
damaligen Zeitpunkt pandemiebedingt arbeitslos war ("[…] aktuell aufgrund
Corona beim RAV."). Demzufolge endete die damalige Anstellung Ende Oktober
2019 zufolge vertraglicher Befristung – wie dies gemäss den aktenkundigen
Arbeitsverträgen des Unternehmens C auch in den Saisons 2014 bis 2017 der
Fall war – und nicht aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit. Diese Feststellung
ergibt sich auch aufgrund des anschliessenden Bezuges von
Arbeitslosenentschädigung während eines Jahres, da dieser im Rahmen der dafür vorausgesetzten
Vermittlungsfähigkeit vom Beschwerdeführer grundsätzlich eine volle
Arbeitsfähigkeit verlangte (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
25. Juni 1982 [AVIG]; vgl. AVIG-Praxis, ALE, B223). Entgegen der
vorinstanzlichen Feststellung hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des
Leistungsbezugs per Ende September 2020 seinen arbeitsversicherungsrechtlichen
Anspruch auf maximal 44 Krankentaggelder bereits vollständig ausgeschöpft.
Allerdings gründete dieser Anspruch lediglich auf einer vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 AIVG) und spricht deshalb
nicht für eine – vorliegend relevante – dauernde Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen
macht der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch
nicht geltend, seine Anstellung beim Unternehmen C Ende Oktober 2019
aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben zu haben.
4.4.6
Hingegen stellt er sich auf den Standpunkt, dass er ein Verbleiberecht nach
Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 begründe, weil er – in
Erfüllung des zweijährigen ständigen Aufenthalts sowie im Besitz des
Arbeitnehmerstatus – die per 1. Dezember 2020 vereinbarte Anstellung beim Restaurant F
aus gesundheitlichen Gründen erst gar nicht habe antreten können. Sofern er das
Nichtantreten einer Arbeitsstelle mit der Aufgabe einer solchen – jeweils
aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit – gleichstellt, ist ihm aus folgenden
Gründen nicht beizupflichten:
4.4.7
Der klare Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung
(EWG) Nr. 1251/70 erlaubt keine Ausdehnung des Verbleiberechts auf
zukünftige Anstellungen, welche aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit
nicht angetreten werden konnten, auch wenn solche – wie im vorliegenden Fall –
schriftlich vereinbart wurden. Gemäss den jeweiligen Titeln regeln sowohl die Verordnung
(EWG) Nr. 1251/70 als auch die Richtlinie 75/34/EWG ausdrücklich das
Recht, "nach Beendigung einer Beschäftigung" bzw. "nach
Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats zu verbleiben". Zudem lässt auch eine systematische
Betrachtungsweise von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70
keinen anderen Schluss zu, als dass der Eintritt einer dauernden
Arbeitsunfähigkeit während einer bereits aufgenommenen Beschäftigung
vorausgesetzt wird. Denn gemäss dem zweiten Satz der Bestimmung setzt das
Verbleiberecht keine Karenzfrist (zweijähriger Aufenthalt) voraus, wenn die
dauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
(mit einhergehendem Rentenanspruch) eintritt. Eine solche Ursache kann
begriffsimmanent grundsätzlich nur während eines laufenden
Beschäftigungsverhältnisses auftreten und fällt somit hinsichtlich einer noch
nicht angetretenen Stelle gänzlich ausser Betracht. Des Weiteren vermag die
Aufgabe einer Beschäftigung ohne Arbeitnehmerstatus begründenden Charakter ein
Verbleiberecht nach Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70
grundsätzlich nicht zu begründen. Auch wenn keine Mindestbeschäftigungsdauer
vorausgesetzt wird (BGE 144 II 121 E. 3.5.3), muss dennoch
quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche
Tätigkeit vorliegen (bzw. muss eine solche zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit
aufgegeben worden sein), was gestützt auf objektive Kriterien im Rahmen einer
Gesamtbewertung zu beurteilen ist (BGE 141 II 1 E. 2.2.4). Eine
solche Beurteilung ist in Bezug auf eine noch nicht ausgeübte Erwerbstätigkeit
erst gar nicht zugänglich. Demnach kann eine zukünftige Anstellung
grundsätzlich auch nicht als verbleiberechtlich relevant qualifiziert werden.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass – wie im vorliegenden Fall –
vertragliche Rahmenbedingungen vereinbart wurden. Schliesslich darf auch nicht
unberücksichtigt bleiben, dass eine Ausdehnung von Art. 2 Abs. 1
lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 auf dauernde
Arbeitsunfähigkeiten, welche vor einem vertraglich vereinbarten Stellenantritt
eingetreten sind, eine gewisse Anfälligkeit für mögliche "Schein-"
oder "Gefälligkeitsanstellungen" aufweisen würde. Demzufolge
begründete der Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Restaurant F –
selbst bei allfälligem Vorliegen einer dauernden Arbeitsunfähigkeit – kein
Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70.
4.4.8
Wie dem IK-Auszug des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, verzeichnete er
in Bezug auf den Monat März 2020 und den Monat Februar 2021 ein
AHV-beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 294.- (E) bzw. Fr. 5'383.-
(Unternehmen C). Zu diesen beiden Einkommen bzw. zu den entsprechenden
Erwerbstätigkeiten finden sich in den vorliegenden Akten keinerlei Belege. Auch
äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dazu. Lediglich im
Rahmen des rechtlichen Gehörs vor dem migrationsamtlichen Bewilligungswiderruf
liess der Beschwerdeführer – ebenfalls mit Verweis auf seinen IK-Auszug –
gegenüber dem Migrationsamt ausführen, dass er ab März 2020 bei E und ab
Februar 2021 wieder bei seinem früheren Arbeitgeber Unternehmen C gearbeitet
habe. Sofern der Beschwerdeführer im Februar 2021 nochmals für das Unternehmen C
gearbeitet haben sollte – was der von ihm geltend gemachten vollumfänglichen
Arbeitsunfähigkeit ab Ende November 2020 widersprechen würde – war diese
Beschäftigung angesichts der kurzen Dauer (von maximal einem Monat), der
vorgängigen langen Periode der Arbeitslosigkeit sowie des Sozialhilfebezugs
zuvor und danach nicht geeignet, um seinen Arbeitnehmerstatus zu reaktivieren
(vgl. BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4) bzw. den Verlust
desselben hinauszuzögern. Gleiches gilt nur schon angesichts des geringen
Einkommensbetrags von Fr. 294.- für eine allfällige Beschäftigung bei E im
März 2020 (vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4.3 f.).
Somit weisen diese beiden (mutmasslichen) Beschäftigungen vorliegend keinerlei
verbleiberechtliche Relevanz auf. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang auch nichts geltend.
4.5 Demzufolge
hat der Beschwerdeführer seine letzte, verbleiberechtlich relevante Beschäftigung
im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nicht aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit
aufgegeben, womit ihm die Berufung auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 misslingt. Folglich muss auch nicht weiter
geprüft werden, ob der Beschwerdeführer im Sinn der genannten Bestimmung eine
dauernde Arbeitsunfähigkeit aufweist, und es ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz diese Frage offengelassen hat. Insofern ist auch der Ausgang des mit
Zusatzgesuch vom 26. März 2024 anhängig gemachten (zweiten) IV-Verfahrens
nicht relevant, weshalb dessen Ausgang nicht abzuwarten ist. Damit erweist sich
auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers als unbegründet.
5.
Angesichts der Umstände, dass der Beschwerdeführer eine Ende
November 2020 eingetretene vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend macht und
seit Anfang Dezember 2020 auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, fällt ein
allfälliger Bewilligungsanspruch als Selbständigerwerbender gestützt auf Art. 1
lit. a FZA in Verbindung mit Art. 12 Anhang I FZA nicht in
Betracht.
6.
Zudem verfügt der Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht
über die erforderlichen finanziellen Mittel, um einen Bewilligungsanspruch ohne
Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA zu
begründen.
7.
7.1 Gemäss
Art. 34 Abs. 2 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die
Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens
zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen
(lit. b) und sie integriert sind.
7.2 Die
Schweiz hat mit einer Reihe von Staaten Niederlassungsvereinbarungen
abgeschlossen. Zu diesen zählt auch der Briefwechsel vom 12. März 1992 zwischen
der Schweiz und Griechenland über die administrative Stellung der
Staatsangehörigen aus einem der beiden Länder im andern nach einem ordnungsgemässen
und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren (Briefwechsel). Gestützt auf
Art. 1 Abs. 2 des Briefwechsels haben griechische Staatsangehörige nach
einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der
Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn des AIG.
7.3 Das
Bundesgericht erwog in Bezug auf eine analoge staatsvertragliche Regelung mit
Deutschland, diese erleichtere den Erhalt der Niederlassungsbewilligung
insofern, als sie lediglich einen fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz
voraussetze. Zudem räume sie der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller – bei
gegebenen Voraussetzungen – einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung
ein. Die staatsvertragliche Regelung führe indes nicht dazu, dass die weiteren
Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AIG für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung
entfallen würden. Vielmehr verweise die staatsvertragliche Regelung
ausdrücklich auf die entsprechende Regelung im Bundesgesetzes vom 26. März
1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) resp.
auf den heute gültigen Art. 34 AIG (BGr, 6. August 2015,
2C_1144/2014, E. 4.4; vgl. auch BGr, 9. Mai 2022, 2C_881/2021,
E. 4.2 f.; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2020.00812, E. 4.1,
und 26. August 2021, VB.2021.00406, E. 2.3; vgl. ferner VGr,
26. September 2019, VB.2019.00416, E. 2.2, betreffend eine spanische
Staatsangehörige).
7.4 Auch der
Briefwechsel zwischen der Schweiz und Griechenland verweist auf die Regelung im
ANAG bzw. auf die heutige Regelung im AIG. Dementsprechend setzt die Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung an eine griechische Staatsangehörige bzw. einen
griechischen Staatsangehörigen neben einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren voraus, dass kein Widerrufsgrund
gemäss Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt und sie bzw. er
integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b und c AIG). Integriert ist
sie bzw. er gemäss Art. 60 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 (VZAE), wenn die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG erfüllt sind.
7.5 Der
Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist erfüllt, wenn
die oder der Betreffende über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle
Fürsorgeleistungen erhalten hat und konkret die Gefahr einer fortgesetzten
Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Ausschlaggebend
ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation
in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (BGr,
31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2, und 9. August 2019,
2C_291/2019, E. 4.1 mit Hinweis).
7.6 Der Beschwerdeführer
hält sich spätestens seit Mitte März 2015 ordnungsgemäss und ununterbrochen in
der Schweiz auf und erfüllt damit die zeitlichen Voraussetzungen für die
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Seit dem 1. Dezember 2020
bezieht er Sozialhilfeleistungen, welche sich per 30. November 2023 auf
insgesamt Fr. 97'544.90 beliefen. Seit Ende November 2020 wird ihm
hausärztlich sowie psychiatrisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Gemäss dem Bericht der fallverantwortlichen Sozialarbeiterin vom 25. April
2024 sei seitens der Sozialen Dienste aus diversen Gründen nicht aktiv auf eine
Eingliederung des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt hingearbeitet
worden. Gemäss eigenen Angaben habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
nach dem IV-Entscheid vom 5. Mai 2023 verschlechtert, weshalb er Ende
Februar 2024 ein Zusatzgesuch eingereicht habe. Angesichts dieser Umstände kann
nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer sich in absehbarere
Zeit von der Sozialhilfe wird ablösen können. Zudem hat er im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern sich
sein Gesundheitszustand seit Erlass der abschlägigen IV-Verfügung
verschlechtert hat. Eine solche Veränderung wird in erheblicher Weise für die
revisionsweise Überprüfung eines rechtskräftigen IV-Entscheids jedoch
vorausgesetzt (vgl. Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 sowie Art. 87 Abs. 2 der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961). Es
rechtfertigt sich im Rahmen der vorliegenden Prüfung eines Anspruchs auf
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung deshalb nicht, den Ausgang des kurz
vor Erlass des migrationsamtlichen Bewilligungswiderrufs neuerlich anhängig
gemachten IV-Verfahrens abzuwarten. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG ist aufgrund der innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
bezogenen Sozialhilfeleistungen (vgl. BGr, 13. Januar 2023, 2C_536/2022,
E. 3.3 mit weiteren Hinweisen) sowie der negativen Zukunftsprognose zu
bejahen (vgl. BGr, 4. September 2024, 2C_430/2023, E. 5.3.3). Die
Frage, inwieweit den Beschwerdeführer angesichts der von ihm geltend gemachten
dauernden Arbeitsunfähigkeit ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit
trifft, ist nicht im Rahmen der Beurteilung des Widerrufsgrunds, sondern der
Verhältnismässigkeit zu prüfen (vgl. nachfolgend E. 9; BGr, 4. September
2024, 2C_430/2023, E. 3.4). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung sind somit nicht gegeben. Eine Prüfung der
diesbezüglich zu erfüllenden Integrationskriterien nach Art. 58a AIG
erübrigt sich.
8.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, lässt die Integration des
Beschwerdeführers insgesamt zu wünschen übrig (vgl. E. 9), weshalb er
keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens
nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu begründen vermag (vgl. BGE 144 I 266
E. 3.9).
9.
9.1 Die
Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur
zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1
AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101];
vgl. BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6). Vorliegend ist
deshalb eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und
an dessen Wegweisung einerseits und den privaten Interessen an seinem Verbleib
andererseits.
9.2 Der
Beschwerdeführer hält sich seit Ende März 2014 in der Schweiz auf, wobei
spätestens seit Mitte März 2015 von einem ununterbrochenen Aufenthalt
auszugehen ist. Während dieser Zeit war er bis Ende Oktober 2019 überwiegend
erwerbstätig. Seither gelang es ihm jedoch nicht mehr, eine (längerfristige)
Anstellung zu finden, weshalb er bis Ende November 2020
Arbeitslosenentschädigung bezogen hat. Seit Anfang Dezember 2020 ist er in
erheblichem Umfang auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Der Beschwerdeführer
macht seither eine vollständige, dauernde Arbeitsunfähigkeit geltend und
seitens der zuständigen Sozialbehörde wird auf berufliche
Integrationsmassnahmen verzichtet. Die umfassende Unterstützungsbedürftigkeit
des Beschwerdeführers droht längerfristig fortzubestehen. Es ist somit ein
gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung gegeben. Demgegenüber
sind in den vorliegenden Akten – abgesehen von einem bald 10-jährigen
Aufenthalt – erst gar keine Umstände ersichtlich, welche aus Sicht des
Beschwerdeführers für seinen Verbleib in der Schweiz sprechen würden. Auch
seiner Beschwerde ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Gemäss den Berichten
des Spitals G von Ende Oktober/Anfang November 2020 gab der
Beschwerdeführer an, in Griechenland seit zwanzig Jahren eine Freundin zu
haben, in der Schweiz allein zu sein und weder Familie noch Freunde zu haben.
Somit fehlt es dem Beschwerdeführer nebst beruflichen Perspektiven auch an
einem sozialen Umfeld in der Schweiz, welches einer Aufenthaltsbeendigung
entgegenstehen könnte. Darüber hinaus konnte er sich auch sprachlich nicht
integrieren, war doch eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer sowohl im
Rahmen des IV-Verfahrens wie auch des Sozialhilfebezugs ohne Dolmetscher nicht
möglich. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer
aufgrund von (nachgewiesenen) gesundheitlichen Einschränkungen sowie weiteren
Gründen (wie insbesondere seinem fortgeschrittenen Alter) realistischerweise
nicht mehr in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden könnte, womit ihm die
Sozialhilfeabhängigkeit migrationsrechtlich nicht vorzuwerfen wäre, ist nicht
ersichtlich – und wird von ihm auch nicht dargelegt –, inwiefern er unter
diesen Umständen persönlich ein Interesse an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz hätte. Des Weiteren bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche gegen eine
Rückkehr des Beschwerdeführers, welcher erst im Alter von knapp 48 Jahren
in die Schweiz einreiste, nach Griechenland sprechen würden. Dass eine Rückkehr
insbesondere in medizinischer Hinsicht zumutbar ist, wurde mit vorinstanzlichem
Entscheid bereits zutreffend festgestellt. Seither sollte sich der
diesbezügliche Sachverhalt für den Beschwerdeführer sogar insofern noch
begünstigend verändert haben, als er sich gemäss eigenen Angaben in der Schweiz
inzwischen einer Lebertransplantation unterziehen konnte.
9.3 Im Rahmen
einer Gesamtbetrachtung überwiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung
des Beschwerdeführers und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA erweist sich als verhältnismässig; angesichts der bereits vorgenommenen Interessenabwägung
besteht kein Raum für die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (und
Art. 20 VFP). Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder
ersichtlich noch werden solche substanziiert bzw. überhaupt dargetan.
Die Beschwerde ist daher sowohl im Haupt- wie auch im Eventualantrag
abzuweisen.
10.
10.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
10.2 Der
Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit ist die prozessuale Mittellosigkeit
weiterhin gegeben. Ausserdem erweist sich die vorliegende Beschwerde nach dem
Dargelegten nicht als offensichtlich aussichtslos und die Notwendigkeit einer
Rechtsvertretung ist zu bejahen. Die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG sind somit erfüllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist und die
Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Zudem ist dem
Beschwerdeführer Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen.
10.3 Die
Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 17. Februar 2025 einen
zeitlichen Aufwand von 5 Stunden und 50 Minuten sowie Spesen von
pauschal 3 % bzw. Fr. 38.50 zuzüglich Mehrwertsteuer aus, was einer
Entschädigung von gesamthaft Fr. 1'429.- entspricht. Dieser zeitliche
Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz
von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).
10.4 Es gilt
den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
11.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
2. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
6. Rechtsanwältin B
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'429.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung).