VB.2024.00539
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00539
8. November 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25789)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00539
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Josua Raster, Gerichtsschreiber
Yann Aders.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. Kanton Zürich, Sicherheitsdirektion, Sozialamt,
vertreten durch RA H,
2. Baukommission Kilchberg,
vertreten durch RA I
und/oder RA J,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung;
Nichteintreten,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission der Gemeinde Kilchberg erteilte dem
Kanton Zürich, Sicherheitsdirektion, Sozialamt, mit Beschluss vom 13. Mai 2024 die baurechtliche Bewilligung für die temporäre
Umnutzung des Spitals E zur Asylunterkunft mit untergeordneten Umbauten
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der D-Strasse 01
in Kilchberg und eröffnete die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 26. April 2024, mit welcher das
Bauvorhaben aus störfallrechtlicher Sicht zur Kenntnis genommen wurde.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A, B sowie C mit gemeinsamer Eingabe am
10.
Juni 2024 Rekurs beim Baurekursgericht des
Kantons Zürich. Sie beantragten die Aufhebung der Baubewilligung vom 13. Mai 2024. Eventualiter sei die Baubewilligung so
anzupassen, dass bis Januar 2026 maximal 50 Asylsuchende an der D-Strasse 01
untergebracht werden dürften.
Mit Entscheid des Einzelrichters vom 13. August 2024
trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein.
III.
Hiergegen gelangten A, B und C mit gemeinsamer Beschwerde
vom 11. September 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie
beantragten, der Beschluss der Baukommission vom 13. Mai 2024 zur Erteilung
der Baubewilligung für die temporäre Umnutzung des Spitals E zur
Asylunterkunft sei aufzuheben, auf den Rekurs der Rekurrentinnen sei
einzutreten und die Auferlegung der Verfahrenskosten in Höhe von
Fr. 1'750.- sei aufzuheben. Zudem stellten sie den verfahrensrechtlichen
Antrag, der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei die aufschiebende Wirkung
zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2024
beantragte der Kanton Zürich, Sicherheitsdirektion, Sozialamt, die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge
zulasten der Beschwerdeführerinnen. Zum Verfahren beantragte er, dass über die
offensichtlich unzulässige Beschwerde in Einzelbesetzung mittels summarisch
begründeten Entscheids und ohne Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels zu
entscheiden sei; eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
entziehen.
Die Baukommission Kilchberg beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2024, die Beschwerde sei abzuweisen,
eventualiter sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen.
Das Baurekursgericht beantragte am 15. Oktober 2024
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
A, B und C liessen sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerinnen nicht ein, da sie
diese für nicht rechtsmittellegitimiert erachtete. Die Beschwerdeführerinnen sind
befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen diesen Nichteintretensentscheid zu
wehren (VGr, 16. November 2023, VB.2023.00344, E. 1.2 mit Hinweis
auf: Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
1.3
Da auch
die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Geschäftserledigung des Verwaltungsgerichts erfolgt
grundsätzlich in Dreierbesetzung (§ 38 Abs. 1 VRG). Offensichtlich
unbegründete oder offensichtlich begründete Rechtsmittel können bei
Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG). Offensichtlich unzulässige Rechtsmittel können durch den
Einzelrichter entschieden werden (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).
Der Beschwerdegegner 1 beantragt einen summarisch
begründeten Entscheid durch den Einzelrichter. Das vorliegende Verfahren ist
indessen nicht offensichtlich unzulässig; die Eintretensvoraussetzungen für die
vorliegende Beschwerde sind erfüllt (vgl. E. 1). Daher ist die Kammer in
Dreierbesetzung zum vorliegenden Entscheid berufen. Angesichts der
offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde (sogleich E. 5.3.2) und
der Einstimmigkeit im Spruchkörper kann jedoch auf dem Zirkulationsweg
entschieden werden (Bertschi, § 38 N. 16). Entscheide über
offensichtlich unbegründete Rechtsmittel sind summarisch zu begründen
(§ 65 Abs. 1 VRG; vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 18).
Damit wird auch die vom Beschwerdegegner beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung
erreicht.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerinnen beantragen, der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdegegner 1 beantragt für
den Fall, dass nicht durch den Einzelrichter mit summarischer
Entscheidbegründung und ohne weiteren Schriftenwechsel entschieden werde, sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Gemäss § 339 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PGB) hindern Rechtsmittel gegen eine
baurechtliche Bewilligung den Baubeginn und den Baufortgang nur so weit, als
der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung beeinflussen kann (hierzu und zum
Folgenden: VGr, 16. November 2023, VB.2023.00347, E. 2). Diese
Bestimmung umschreibt für das Baurecht im Sinn einer lex specialis den
Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gemäss § 25 Abs. 1 VRG näher. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels soll verhindern, dass
der Streitgegenstand während des Rechtsmittelverfahrens verändert oder zerstört
und damit ein Zustand geschaffen wird, der das Wirksamwerden des
rechtskräftigen Rechtsmittelentscheids erschwert oder gar verunmöglicht.
Beschwerden kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in
Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG). Die anordnende Instanz, die
Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können jedoch gegenteilige
Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Dies gilt sinngemäss auch für
die Beschwerdeinstanz (§ 55 VRG).
3.2
Der
Beschwerdegegner 1 macht geltend, er sei aufgrund der konstant hohen
Zahlen an Asyl- und Schutzsuchenden dringend auf die Inbetriebnahme der
temporären Asylunterkunft im Spital E angewiesen, um die gesetzlichen
Aufgaben des Kantons im Asylbereich erfüllen zu können. Mit dem vorliegenden
Entscheid in der Sache ohne weiteren Schriftenwechsel wird der
verfahrensrechtliche Eventualantrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos.
4.
Gegenstand des streitigen Bauentscheids bildet die
temporäre Umnutzung des Spitals E zur Asylunterkunft auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 an der D-Strasse 01 in Kilchberg. Dieses befindet sich in
der Zone für öffentliche Bauten gemäss der Bau- und Zonenordnung (BZO) der
Gemeinde Kilchberg. Die Bauherrschaft beabsichtigt, das Spital E nach
untergeordneten Umbauten als temporäre Asylunterkunft mit einer Normalbelegung
von 264 Personen – bei einer Maximalkapazität von 366 Personen – zu
nutzen.
Die Beschwerdeführerinnen sind nach der Feststellung der
Vorinstanz und den Rechtsschriften an der F-Strasse 03, F-Strasse 04
und G-Strasse 05 in Kilchberg wohnhaft.
5.
Vorliegend ist die Frage strittig, ob die Vorinstanz zu
Recht mangels Legitimation der Beschwerdeführerinnen auf deren Rekurs nicht
eingetreten ist.
5.1
Gemäss § 21 VRG und § 338a PBG ist zum Rekurs berechtigt, wer
durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
ist die Rechtsmittelbefugnis eines Nachbarn gegeben, wenn einerseits eine
hinreichend enge räumliche Beziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits
durch das Bauvorhaben mehr als irgendeine Drittperson oder die Allgemeinheit in
eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen
ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag
(VGr, 27. Juli 2017, VB.2017.00352, E. 3.1; 24. November 2015,
VB.2015.00464, E. 3.3; 25. April 2012, VB.2012.00025, E. 2). Ein
schutzwürdiges Interesse liegt damit nicht schon vor, wenn irgendwelche
negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind, sondern nur, wenn
die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter
Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere
(subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen Person verdient keinen
Rechtsschutz (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Juli 2019, VB.2019.00421,
E. 2.1; 27. Juli 2017, VB.2017.00352, E. 3.1; RB 1995
Nr. 9; Bertschi, § 21 N. 55 f., 59, 68, sowie Laura Diener/Thomas Wipf
in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Aufl.,
Wädenswil 2024, S. 752 ff.; sowie etwa BGr, 1C_236/2010,
16.
Juli 2010, E. 1.3 f., auch zum Folgenden).
Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit
dient in der Praxis die räumliche Distanz. Die Legitimation
wird innerhalb eines Umkreises von bis ca. 100 Meter um
ein streitbetroffenes Grundstück regelmässig bejaht (BGE 140 II 214 E. 2.3;
vgl. BGr, 1. Februar 2012, 1C_346/2011, E. 2.3 ff.; VGr, 13. Juni
2019, VB.2019.00069, E. 3.4.1). Bei grösseren Distanzen muss die besondere
Betroffenheit näher erörtert werden (Bertschi, § 21 N. 56; VGr,
4.
Oktober 2018, VB.2018.00180, E. 1.3.2).
Das Vorhandensein der Eintretensvoraussetzungen ist zwar
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Als Voraussetzung für diese Prüfung
besteht jedoch insbesondere hinsichtlich der Legitimation
eine Substanziierungspflicht der rekurrierenden bzw. beschwerdeführenden
Partei, soweit dazu tatsächliche Gegebenheiten massgeblich sind, die der
Behörde nicht bekannt sind (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 53). Wenn die legitimationsbegründenden
Sachverhaltsumstände nicht offensichtlich sind, gehört es zu einer gehörigen
Substanziierung, diese so weit darzutun, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht
danach zu forschen haben. Dabei hat die Substanziierung bereits im ersten
Rechtsmittelverfahren zu erfolgen (Bertschi, § 21 N. 38).
5.2
Die Vorinstanz erwog im Rekursentscheid vom 13. August 2024 nach
der zutreffenden Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen zur
Rechtsmittellegitimation in E. 4.1, dass aufgrund der Distanz bei
objektiver Betrachtungsweise keine hinreichend enge Raumbeziehung und kein
rechtserheblicher bzw. baurechtlich relevanter sowie persönlicher Nachteil
durch das bewilligte Vorhaben auszumachen sei. Eine rekurslegitimierende
Sichtverbindung bestehe nicht. Weiter sei die persönliche Betroffenheit der
Rekurrentinnen klar nicht gegeben. Die gerügte allfällige Emissionszunahme sei
aufgrund der erwähnten Distanz nicht wahrnehmbar und führe somit nicht zu einer
legitimationsbegründenden Betroffenheit. Bei der Unterbringung von
Asylsuchenden handle es sich im Übrigen um eine reguläre Wohnnutzung, die in
einer Wohnzone grundsätzlich hinzunehmen sei. Die Rekurrentinnen seien durch
das Bauvorhaben nicht mehr berührt als Dritte oder die Allgemeinheit. Ihre
Vorbringen liefen auf eine verpönte Popularbeschwerde hinaus.
5.3
5.3.1
Nach zutreffender Feststellung der
Vorinstanz sind die Beschwerdeführerinnen rund 400 Meter (F-Strasse 04,
Beschwerdeführerin 2), rund 900 Meter (F-Strasse 03,
Beschwerdeführerin 1) sowie rund 1,2 Kilometer (G-Strasse 05,
Beschwerdeführerin 3) von der Grenze des Baugrundstücks (Kat.-Nr. 02)
entfernt wohnhaft. Angesichts dieser Distanzen können die
Beschwerdeführerinnen eine besondere Betroffenheit und damit ihre Legitimation
klarerweise nicht mit ihrer Nähe zum Bauprojekt begründen. In ihrer Beschwerde
rügen die Beschwerdeführerinnen denn auch zu Recht nicht, dass eine
rekurslegitimierende Nähe zum Baugrundstück bestehe.
5.3.2
Die Beschwerdeführerinnen machen in der
Hauptsache geltend, in Anlehnung an den Entscheid des Bundesgerichts 1C_11/2021
vom 15. Dezember 2021 sei zur Beurteilung der Rekurslegitimation auf eine
Gesamtwürdigung abzustellen. Die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei als
polizeiliches Schutzgut "objektiv nachvollziehbar und entspreche einem
praktischen, schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse".
Die Beschwerdeführerinnen legen damit nicht
näher dar, inwiefern sie durch das Bauvorhaben mehr als beliebige Dritte
nachteilig betroffen sein sollten. Sie beschränken sich auf Vorbringen
grundsätzlicher Natur und allgemeine Sicherheitsbedenken. Es wird aus der
Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerinnen über
die erforderliche spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen
und mehr als die Allgemeinheit oder jedenfalls eine grosse Anzahl Dritter
berührt sein sollten. Eine spezifische Beziehungsnähe lässt sich aus den
"Einwirkungen des geplanten Betriebs" auch aus "Gründen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit" gerade nicht herleiten. Soweit die
Beschwerdeführerinnen geltend machen, dass "ein schutzwürdiges Interesse
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welches der Allgemeinheit
zusteht" bestehe, hilft ihnen dies nicht weiter. Vielmehr erhellt daraus,
dass sie nicht mehr als die Allgemeinheit von den geltend gemachten
Auswirkungen der geplanten Nutzung betroffen sind. Soweit sich die
Beschwerdeführerinnen auf angeblich widersprüchliche Auskünfte hinsichtlich des
Betreuungs- und Sicherheitskonzepts bei Begehungen vor Ort berufen, vermag dies
ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse zu begründen. In Bezug auf die
Erwägungen der Vorinstanz begnügen sich die Beschwerdeführerinnen in ihren Ausführungen
mit appellatorischer Kritik.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
5.4
Die
Vorinstanz ist folglich auf den Rekurs der Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht
eingetreten.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels
erheblicher Aufwände ist auch der Beschwerdegegnerin 2 keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.-- Zustellkosten,
Fr. 2'250.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung je
zu einem Drittel auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.