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Entscheid

VB.2024.00539

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00539

8. November 2024Deutsch11 min

(URT.2024.25789)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00539

Urteil

der 1. Kammer

vom 8. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Josua Raster, Gerichtsschreiber

Yann Aders.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. Kanton Zürich, Sicherheitsdirektion, Sozialamt,

vertreten durch RA H,

2. Baukommission Kilchberg,

vertreten durch RA I

und/oder RA J,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung;

Nichteintreten,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Baukommission der Gemeinde Kilchberg erteilte dem

Kanton Zürich, Sicherheitsdirektion, Sozialamt, mit Beschluss vom 13. Mai 2024 die baurechtliche Bewilligung für die temporäre

Umnutzung des Spitals E zur Asylunterkunft mit untergeordneten Umbauten

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der D-Strasse 01

in Kilchberg und eröffnete die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons

Zürich vom 26. April 2024, mit welcher das

Bauvorhaben aus störfallrechtlicher Sicht zur Kenntnis genommen wurde.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A, B sowie C mit gemeinsamer Eingabe am

10.

Juni 2024 Rekurs beim Baurekursgericht des

Kantons Zürich. Sie beantragten die Aufhebung der Baubewilligung vom 13. Mai 2024. Eventualiter sei die Baubewilligung so

anzupassen, dass bis Januar 2026 maximal 50 Asylsuchende an der D-Strasse 01

untergebracht werden dürften.

Mit Entscheid des Einzelrichters vom 13. August 2024

trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein.

III.

Hiergegen gelangten A, B und C mit gemeinsamer Beschwerde

vom 11. September 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie

beantragten, der Beschluss der Baukommission vom 13. Mai 2024 zur Erteilung

der Baubewilligung für die temporäre Umnutzung des Spitals E zur

Asylunterkunft sei aufzuheben, auf den Rekurs der Rekurrentinnen sei

einzutreten und die Auferlegung der Verfahrenskosten in Höhe von

Fr. 1'750.- sei aufzuheben. Zudem stellten sie den verfahrensrechtlichen

Antrag, der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei die aufschiebende Wirkung

zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2024

beantragte der Kanton Zürich, Sicherheitsdirektion, Sozialamt, die Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge

zulasten der Beschwerdeführerinnen. Zum Verfahren beantragte er, dass über die

offensichtlich unzulässige Beschwerde in Einzelbesetzung mittels summarisch

begründeten Entscheids und ohne Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels zu

entscheiden sei; eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

entziehen.

Die Baukommission Kilchberg beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2024, die Beschwerde sei abzuweisen,

eventualiter sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen.

Das Baurekursgericht beantragte am 15. Oktober 2024

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

A, B und C liessen sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Die

Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerinnen nicht ein, da sie

diese für nicht rechtsmittellegitimiert erachtete. Die Beschwerdeführerinnen sind

befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen diesen Nichteintretensentscheid zu

wehren (VGr, 16. November 2023, VB.2023.00344, E. 1.2 mit Hinweis

auf: Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

1.3

Da auch

die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Die Geschäftserledigung des Verwaltungsgerichts erfolgt

grundsätzlich in Dreierbesetzung (§ 38 Abs. 1 VRG). Offensichtlich

unbegründete oder offensichtlich begründete Rechtsmittel können bei

Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG). Offensichtlich unzulässige Rechtsmittel können durch den

Einzelrichter entschieden werden (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).

Der Beschwerdegegner 1 beantragt einen summarisch

begründeten Entscheid durch den Einzelrichter. Das vorliegende Verfahren ist

indessen nicht offensichtlich unzulässig; die Eintretensvoraussetzungen für die

vorliegende Beschwerde sind erfüllt (vgl. E. 1). Daher ist die Kammer in

Dreierbesetzung zum vorliegenden Entscheid berufen. Angesichts der

offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde (sogleich E. 5.3.2) und

der Einstimmigkeit im Spruchkörper kann jedoch auf dem Zirkulationsweg

entschieden werden (Bertschi, § 38 N. 16). Entscheide über

offensichtlich unbegründete Rechtsmittel sind summarisch zu begründen

(§ 65 Abs. 1 VRG; vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 18).

Damit wird auch die vom Beschwerdegegner beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung

erreicht.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerinnen beantragen, der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdegegner 1 beantragt für

den Fall, dass nicht durch den Einzelrichter mit summarischer

Entscheidbegründung und ohne weiteren Schriftenwechsel entschieden werde, sei

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Gemäss § 339 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PGB) hindern Rechtsmittel gegen eine

baurechtliche Bewilligung den Baubeginn und den Baufortgang nur so weit, als

der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung beeinflussen kann (hierzu und zum

Folgenden: VGr, 16. November 2023, VB.2023.00347, E. 2). Diese

Bestimmung umschreibt für das Baurecht im Sinn einer lex specialis den

Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gemäss § 25 Abs. 1 VRG näher. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels soll verhindern, dass

der Streitgegenstand während des Rechtsmittelverfahrens verändert oder zerstört

und damit ein Zustand geschaffen wird, der das Wirksamwerden des

rechtskräftigen Rechtsmittelentscheids erschwert oder gar verunmöglicht.

Beschwerden kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in

Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG). Die anordnende Instanz, die

Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können jedoch gegenteilige

Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Dies gilt sinngemäss auch für

die Beschwerdeinstanz (§ 55 VRG).

3.2

Der

Beschwerdegegner 1 macht geltend, er sei aufgrund der konstant hohen

Zahlen an Asyl- und Schutzsuchenden dringend auf die Inbetriebnahme der

temporären Asylunterkunft im Spital E angewiesen, um die gesetzlichen

Aufgaben des Kantons im Asylbereich erfüllen zu können. Mit dem vorliegenden

Entscheid in der Sache ohne weiteren Schriftenwechsel wird der

verfahrensrechtliche Eventualantrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung

gegenstandslos.

4.

Gegenstand des streitigen Bauentscheids bildet die

temporäre Umnutzung des Spitals E zur Asylunterkunft auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 an der D-Strasse 01 in Kilchberg. Dieses befindet sich in

der Zone für öffentliche Bauten gemäss der Bau- und Zonenordnung (BZO) der

Gemeinde Kilchberg. Die Bauherrschaft beabsichtigt, das Spital E nach

untergeordneten Umbauten als temporäre Asylunterkunft mit einer Normalbelegung

von 264 Personen – bei einer Maximalkapazität von 366 Personen – zu

nutzen.

Die Beschwerdeführerinnen sind nach der Feststellung der

Vorinstanz und den Rechtsschriften an der F-Strasse 03, F-Strasse 04

und G-Strasse 05 in Kilchberg wohnhaft.

5.

Vorliegend ist die Frage strittig, ob die Vorinstanz zu

Recht mangels Legitimation der Beschwerdeführerinnen auf deren Rekurs nicht

eingetreten ist.

5.1

Gemäss § 21 VRG und § 338a PBG ist zum Rekurs berechtigt, wer

durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

ist die Rechtsmittelbefugnis eines Nachbarn gegeben, wenn einerseits eine

hinreichend enge räumliche Beziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits

durch das Bauvorhaben mehr als irgendeine Drittperson oder die Allgemeinheit in

eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen

ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag

(VGr, 27. Juli 2017, VB.2017.00352, E. 3.1; 24. November 2015,

VB.2015.00464, E. 3.3; 25. April 2012, VB.2012.00025, E. 2). Ein

schutzwürdiges Interesse liegt damit nicht schon vor, wenn irgendwelche

negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind, sondern nur, wenn

die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter

Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere

(subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen Person verdient keinen

Rechtsschutz (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Juli 2019, VB.2019.00421,

E. 2.1; 27. Juli 2017, VB.2017.00352, E. 3.1; RB 1995

Nr. 9; Bertschi, § 21 N. 55 f., 59, 68, sowie Laura Diener/Thomas Wipf

in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Aufl.,

Wädenswil 2024, S. 752 ff.; sowie etwa BGr, 1C_236/2010,

16.

Juli 2010, E. 1.3 f., auch zum Folgenden).

Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit

dient in der Praxis die räumliche Distanz. Die Legitimation

wird innerhalb eines Umkreises von bis ca. 100 Meter um

ein streitbetroffenes Grundstück regelmässig bejaht (BGE 140 II 214 E. 2.3;

vgl. BGr, 1. Februar 2012, 1C_346/2011, E. 2.3 ff.; VGr, 13. Juni

2019, VB.2019.00069, E. 3.4.1). Bei grösseren Distanzen muss die besondere

Betroffenheit näher erörtert werden (Bertschi, § 21 N. 56; VGr,

4.

Oktober 2018, VB.2018.00180, E. 1.3.2).

Das Vorhandensein der Eintretensvoraussetzungen ist zwar

grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Als Voraussetzung für diese Prüfung

besteht jedoch insbesondere hinsichtlich der Legitimation

eine Substanziierungspflicht der rekurrierenden bzw. beschwerdeführenden

Partei, soweit dazu tatsächliche Gegebenheiten massgeblich sind, die der

Behörde nicht bekannt sind (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 53). Wenn die legitimationsbegründenden

Sachverhaltsumstände nicht offensichtlich sind, gehört es zu einer gehörigen

Substanziierung, diese so weit darzutun, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht

danach zu forschen haben. Dabei hat die Substanziierung bereits im ersten

Rechtsmittelverfahren zu erfolgen (Bertschi, § 21 N. 38).

5.2

Die Vorinstanz erwog im Rekursentscheid vom 13. August 2024 nach

der zutreffenden Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen zur

Rechtsmittellegitimation in E. 4.1, dass aufgrund der Distanz bei

objektiver Betrachtungsweise keine hinreichend enge Raumbeziehung und kein

rechtserheblicher bzw. baurechtlich relevanter sowie persönlicher Nachteil

durch das bewilligte Vorhaben auszumachen sei. Eine rekurslegitimierende

Sichtverbindung bestehe nicht. Weiter sei die persönliche Betroffenheit der

Rekurrentinnen klar nicht gegeben. Die gerügte allfällige Emissionszunahme sei

aufgrund der erwähnten Distanz nicht wahrnehmbar und führe somit nicht zu einer

legitimationsbegründenden Betroffenheit. Bei der Unterbringung von

Asylsuchenden handle es sich im Übrigen um eine reguläre Wohnnutzung, die in

einer Wohnzone grundsätzlich hinzunehmen sei. Die Rekurrentinnen seien durch

das Bauvorhaben nicht mehr berührt als Dritte oder die Allgemeinheit. Ihre

Vorbringen liefen auf eine verpönte Popularbeschwerde hinaus.

5.3

5.3.1

Nach zutreffender Feststellung der

Vorinstanz sind die Beschwerdeführerinnen rund 400 Meter (F-Strasse 04,

Beschwerdeführerin 2), rund 900 Meter (F-Strasse 03,

Beschwerdeführerin 1) sowie rund 1,2 Kilometer (G-Strasse 05,

Beschwerdeführerin 3) von der Grenze des Baugrundstücks (Kat.-Nr. 02)

entfernt wohnhaft. Angesichts dieser Distanzen können die

Beschwerdeführerinnen eine besondere Betroffenheit und damit ihre Legitimation

klarerweise nicht mit ihrer Nähe zum Bauprojekt begründen. In ihrer Beschwerde

rügen die Beschwerdeführerinnen denn auch zu Recht nicht, dass eine

rekurslegitimierende Nähe zum Baugrundstück bestehe.

5.3.2

Die Beschwerdeführerinnen machen in der

Hauptsache geltend, in Anlehnung an den Entscheid des Bundesgerichts 1C_11/2021

vom 15. Dezember 2021 sei zur Beurteilung der Rekurslegitimation auf eine

Gesamtwürdigung abzustellen. Die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei als

polizeiliches Schutzgut "objektiv nachvollziehbar und entspreche einem

praktischen, schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse".

Die Beschwerdeführerinnen legen damit nicht

näher dar, inwiefern sie durch das Bauvorhaben mehr als beliebige Dritte

nachteilig betroffen sein sollten. Sie beschränken sich auf Vorbringen

grundsätzlicher Natur und allgemeine Sicherheitsbedenken. Es wird aus der

Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerinnen über

die erforderliche spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen

und mehr als die Allgemeinheit oder jedenfalls eine grosse Anzahl Dritter

berührt sein sollten. Eine spezifische Beziehungsnähe lässt sich aus den

"Einwirkungen des geplanten Betriebs" auch aus "Gründen der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit" gerade nicht herleiten. Soweit die

Beschwerdeführerinnen geltend machen, dass "ein schutzwürdiges Interesse

der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welches der Allgemeinheit

zusteht" bestehe, hilft ihnen dies nicht weiter. Vielmehr erhellt daraus,

dass sie nicht mehr als die Allgemeinheit von den geltend gemachten

Auswirkungen der geplanten Nutzung betroffen sind. Soweit sich die

Beschwerdeführerinnen auf angeblich widersprüchliche Auskünfte hinsichtlich des

Betreuungs- und Sicherheitskonzepts bei Begehungen vor Ort berufen, vermag dies

ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse zu begründen. In Bezug auf die

Erwägungen der Vorinstanz begnügen sich die Beschwerdeführerinnen in ihren Ausführungen

mit appellatorischer Kritik.

Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden.

5.4

Die

Vorinstanz ist folglich auf den Rekurs der Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht

eingetreten.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels

erheblicher Aufwände ist auch der Beschwerdegegnerin 2 keine

Parteientschädigung zuzusprechen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 250.-- Zustellkosten,

Fr. 2'250.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung je

zu einem Drittel auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.