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Entscheid

VB.2024.00541

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00541

11. September 2025Deutsch23 min

(URT.2025.26590)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00541

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1993 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2002 im Rahmen

eines Familiennachzugs nach Deutschland ein. Im Jahr 2015 wiesen die deutschen

Behörden ihn in die Türkei aus. In der Folge reiste A im Jahr 2016 in die

Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl, woraufhin er die Schweiz im Oktober

2017 wieder verliess.

B. Im Jahr

2020 reiste A erneut in die Schweiz ein. Im Jahr 2020 ging aus seiner Beziehung

mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten türkischen Staatsangehörigen D

die Tochter E hervor. Am 4. März 2021 ersuchte A wiederum um Asyl.

Nachdem er und D am 23. Juli 2021 geheiratet hatten,

stellte er zudem beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 15. September

2021 ab. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bestätigte diesen

Entscheid. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens trennten sich A

und D. Am 22. Dezember 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde in

der Hauptsache ab (VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00204). Am

12. Januar 2023 liessen sich A und D scheiden.

C. In der

Folge heiratete A am 2. Februar 2024 die Schweizerin B, die gemäss eigenen

Angaben auch über die italienische Staatsangehörigkeit verfügt. Seither wohnt

er mit ihr zusammen in K. Am 19. Februar 2024 ersuchte er um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei B.

D. Mit

Urteil vom 24. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Asylgesuch

von A vom 4. März 2021 letztinstanzlich ab.

E. Am

10. Juni 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei B aufgrund seiner Straffälligkeit ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B am

28.

Juni 2024 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies

den Rekurs am 14. August 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine

Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte die Rekurskosten A und B

(Dispositiv-Ziff. III) und richtete keine Parteientschädigung aus

(Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 13. September 2024 erhoben A und B

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, unter Entschädigungsfolge

sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei B zu erteilen. Zudem sei festzustellen,

dass A berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der

Schweiz aufzuhalten und dem Migrationsamt seien Vollzugshandlungen zu

untersagen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2024 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis

auf Weiteres zu unterbleiben habe. Zudem forderte es diesen auf, eine Kaution

in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Dieser Aufforderung kam A

fristgerecht nach.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. September

2024.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 ersuchten A

und B das Verwaltungsgericht darum, A während des Verfahrens die

Erwerbstätigkeit zu gestatten. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um

vorsorgliche Bewilligung der Erwerbstätigkeit mit Präsidialverfügung vom

6.

Juni 2025 ab.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang I des Abkommens

vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU])

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) haben Familienangehörige

einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein

Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Die auf Grund des

Freizügigkeitsabkommens eingeräumten Rechte dürfen jedoch durch Massnahmen, die

aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt

sind, eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA).

2.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin sei

schweizerisch-italienische Doppelbürgerin. Um dies zu belegen, reichten sie

eine im Jahr 2009 ausgestellte und vor rund sechs Jahren abgelaufene

italienische Identitätskarte der Beschwerdeführerin ein.

Gemäss Bundesgericht können sich Personen, die zugleich

Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaats

sind, nicht in jedem Fall auf das Freizügigkeitsabkommen berufen, wenn sie um

Nachzug eines Familienmitglieds ersuchen. Auf solche

Doppelbürger-Konstellationen ist das Freizügigkeitsabkommen nur anwendbar, wenn

es sich nicht um eine rein interne Situation handelt. Mit anderen Worten ist

ein sogenannter grenzüberschreitender Tatbestand erforderlich. Ein solcher

liegt dann nicht vor, wenn die Familienbeziehung zwischen der Doppelbürgerin

bzw. dem Doppelbürger und der nachzuziehenden Person erst innerhalb des Landes

entstand, in dem nun der Familiennachzug beantragt wird (BGr, 12. Mai

2022, 2C_819/2021, E. 3.2.1; BGE 143 II 57 [=Pra 107/2018

Nr. 42] E. 3.8.2, 143 V 81 [=Pra 106/2017 Nr. 87]

E. 8.3.3.1; vgl. auch VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 3

und 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 3.3).

Hinweise auf das Vorliegen eines grenzüberschreitenden

Tatbestands liegen keine vor. Die Beschwerdeführenden können sich folglich für

den beantragten Familiennachzug ohnehin nicht auf das FZA berufen. Ob die

Beschwerdeführerin tatsächlich über die italienische Staatsangehörigkeit

verfügt, kann offenbleiben.

3.

3.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Der Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht wird oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen

(Art. 51 Abs. 1 AIG). Widerrufsgründe liegen unter anderem vor, wenn

die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt

wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG) oder wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG). Als längerfristig im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr

überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2).

3.2

Auch aus

dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV, SR 101) kann sich unter Umständen ein

Aufenthaltsanspruch ergeben. Wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

zu in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Personen beeinträchtigt,

ohne dass es möglich bzw. zumutbar wäre, die familiäre Beziehung andernorts zu

leben, berührt dies den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 139 I 330 E. 2.1; VGr, 13. Juli

2023, VB.2023.00152, E. 5.1 und 24. November 2022, VB.2022.00399,

E. 2.1).

Das nach

Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens

gilt indessen nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK

eine Beeinträchtigung des durch Abs. 1 geschützten Rechtsguts statthaft,

soweit sie eine gesetzlich vorgesehene Massnahme darstellt, die in einer

demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für

das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur

Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum

Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt

insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung

bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren

Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der

Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020,

E. 3.2 mit Hinweisen).

4.

Der Beschwerdeführer trat in der Vergangenheit wiederholt

strafrechtlich in Erscheinung. Von 2008 bis 2014 erwirkte er in Deutschland

zahlreiche Verurteilungen nach Jugendstrafrecht. Insgesamt wurde er zu

Jugendstrafen (Freiheitsentzug) von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt.

Den Verurteilungen lagen diverse Körperverletzungsdelikte, Nötigung,

räuberische Erpressung, Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie weitere Delikte

zugrunde. Am 21. Mai 2017 fuhr der Beschwerdeführer in einer Gemeinde im

Kanton M innerorts bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h, ohne über eine Fahrerlaubnis zu

verfügen. Daraufhin sprach ihn das Bezirksgericht F mit Urteil vom 5. Februar

2018.

der vorsätzlichen qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung sowie des

mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer

teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von

40.

Tagessätzen. Im Jahr 2019 verurteilte ihn das Landgericht G in

Deutschland wegen Bedrohung und Beleidigung zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Die Staatsanwaltschaft H sprach den

Beschwerdeführer am 25. Dezember 2020 der rechtswidrigen Einreise und des

rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und auferlegte ihm eine Geldstrafe von

60.

Tagessätzen. Mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2022 sprach die

Bundesanwaltschaft ihn der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der

Drohung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig und bestrafte ihn mit einer

Geldstrafe von 25 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'500.-. Mit

Strafbefehl vom 10. Dezember 2022 bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft H

wegen versuchter Nötigung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Die

Staatsanwaltschaft I sprach den Beschwerdeführer am 5. April 2024 der

sexuellen Belästigung, der Tätlichkeiten, der Beschimpfung, des Vergehens gegen

das Waffengesetz, der Übertretung des Waffengesetzes, der Übertretung

kommunaler Vorschriften, der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der

groben Verkehrsregelverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.‑. Dem

Strafbefehl lagen verschiedene in den Jahren 2022 und 2023 begangene Straftaten

zugrunde, unter anderem ein Strassenverkehrsdelikt, bei dem eine Person schwer

verletzt wurde.

Seit Mai 2024 ist zudem ein Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer hängig, weil er verdächtigt wird, zwischen dem

15.

September 2022 und dem 12. Dezember 2023 mit Kokain gehandelt zu

haben. Ferner ordnete das Bezirksgericht J am 2. September 2024 gegenüber

dem Beschwerdeführer Untersuchungshaft an, da dieser der Drohung, der

versuchten Nötigung, der Tätlichkeiten sowie der sexuellen Belästigung

gegenüber D dringend verdächtigt werde.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer wurde am 5. Februar 2018 vom Bezirksgericht F im

abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Dabei handelt es sich um eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG.

5.2

Das

Bezirksgericht F ordnete in seinem Urteil keine (fakultative) Landesverweisung

an (Art. 66abis des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937.

[SR 311.0] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SR 741.01]). Gemäss

Art. 63 Abs. 3 AIG ist der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf

unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde,

für das ein Strafgericht bereits eine Strafe verhängt hat, jedoch von einer

Landesverweisung abgesehen hat (sog. Dualismusverbot). Dies gilt selbst dann,

wenn sich das Strafurteil zur Frage der Landesverweisung ausschweigt (BGE 146 II 321 E. 4; Andreas Zünd/Arthur Brunner, § 10 Beendigung der

Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 10.85 ff.). Dabei soll

das Dualismusverbot insbesondere widersprüchliche Entscheide zwischen den

Strafbehörden und den Migrationsbehörden verhindern (BGE 148 II 1 E. 4.3.2

und 146 II 321 E. 4.6.4; BGr, 12. Mai 2022, 2C_819/2021, E. 4.2.2).

Art. 63 Abs. 3 AIG bezieht sich grundsätzlich

nur auf den Widerruf einer Bewilligung. Vorliegend ist jedoch nicht ein Widerruf

zu beurteilen, sondern die erstmalige Erteilung einer ausländerrechtlichen

Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Zum Zeitpunkt des Urteils des

Bezirksgerichts F hielt sich der Beschwerdeführer in Deutschland auf. Auf

Antrag seines Strafverteidigers wurde er von der Teilnahme an der

Hauptverhandlung am Bezirksgericht F dispensiert. Über ein Aufenthaltsrecht in

der Schweiz verfügte er nicht. Auch über ein Visum, welches türkische

Staatsangehörige für einen Aufenthalt in der Schweiz von weniger als

90.

Tagen benötigen, verfügte er nicht. Das Bezirksgericht F konnte daher

zum Urteilszeitpunkt davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht

berechtigt ist, in die Schweiz einzureisen und sich hier aufzuhalten – auch

ohne das Aussprechen einer Landesverweisung. Anders als in einer

Widerrufskonstellation drohen in der vorliegenden Konstellation auch keine

widersprüchlichen Entscheide der Strafbehörden einerseits und der Migrationsbehörden

andererseits in Bezug auf den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung der

betroffenen ausländischen Person (BGr, 12. Mai 2022, 2C_819/2021,

E. 4.2.3; VGr, 6. Februar 2025, VB.2024.00297, E. 4.3.3; vgl.

auch VGr, 21. März 2024, VB.2023.00141, E. 7.6). Daher steht das

Dualismusverbot der Berücksichtigung des Urteils des Bezirksgerichts F im

vorliegenden Familiennachzugsverfahren nicht entgegen.

5.3

Die der

Verurteilung zugrunde liegende Straftat beging der Beschwerdeführer zwar vor

rund acht Jahren. Die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Teil der Strafe

endete aber erst am 4. Februar 2024 – mithin nur rund zwei Wochen bevor

die Beschwerdeführenden das vorliegend zu beurteilende Gesuch um

Familiennachzug einreichten. Im Strafregisterauszug ist das Urteil nach wie vor

verzeichnet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit der Verurteilung im

Jahr 2018 erneut aufgrund einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht F erweist sich

daher als genügend aktuell und relevant, um sie im Rahmen des vorliegenden Familiennachzugverfahrens

zu berücksichtigen. Der von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang

erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich nichts Gegenteiliges

entnehmen (vgl. BGr, 14. Februar 2020, 2C_71/2019, E. 3.2 und

25.

August 2017, 2C_884/2016, E. 2.2 f.). Den beiden Urteilen

lag die folgende Konstellation zugrunde: Eine ausländische Person, die schon

längere Zeit über die Niederlassungsbewilligung verfügte, war zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. In der Folge hatte das

jeweils zuständige Migrationsamt der verurteilten Person die

Niederlassungsbewilligung zunächst belassen. Erst mehrere Jahre später stellte

es auf die bereits ältere Verurteilung ab, um die Niederlassungsbewilligung zu

widerrufen (BGr, 14. Februar 2020, 2C_71/2019, E. 3.2 und

25.

August 2017, 2C_884/2016, E. 2.2 f.). Insofern sind die

Bundesgerichtsentscheide anders gelagert als der vorliegend zu beurteilende

Fall und stehen sie der Berücksichtigung des Urteils des Bezirksgerichts F

nicht entgegen.

5.4

Da der

Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG vorliegt, kann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den

Beschwerdeführer grundsätzlich gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. b

AIG verweigert werden. Damit liegt auch eine gesetzliche Grundlage für den

Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 2

EMRK vor. Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist

indessen nur rechtmässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist.

5.5

Ob der

Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung beziehungsweise der Gefährdung derselben im Sinn von Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG ebenfalls vorliegt, kann offenbleiben.

6.

6.1

Im Rahmen

der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Natur und die Schwere der

begangenen Delikte, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das

seitherige Verhalten der betreffenden Person zu berücksichtigen. Von Bedeutung

sind auch die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der ausländischen Person in der

Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen

sowohl in der Schweiz als auch im Heimatland. Ebenso ist die familiäre

Situation der betroffenen Person zu beachten, namentlich die Dauer der Ehe, die

Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen sowie übrige Umstände, welche

Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Massgebend ist

weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der ausländischen Person bei

Aufnahme der familiären Beziehung von deren deliktischen Handlungen gewusst

hat. Ferner spielt eine Rolle, welche Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte

bei einer gemeinsamen Ausreise ins Heimatland des Partners zu gewärtigen hätte.

Hat die gesuchstellende ausländische Person in der Schweiz Kinder, ist dem Kindswohl

bei der Interessenabwägung – als einem wesentlichen Element unter anderen –

besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung

der gesamten Umstände des Einzelfalls (BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020,

E. 4.2.3 mit Hinweisen; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00399,

E. 2.2).

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer

ausländischen Person, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer

verheiratet ist und erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die

Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, im Fall einer Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel

mehr zu erteilen, wenn dem schweizerischen Ehegatten die Ausreise nicht oder

nur schwer zuzumuten ist (sogenannte Reneja-Praxis; BGE 110 Ib 201). Bei

der "Zweijahresregel" handelt es sich jedoch um keine feste Grenze, die nicht über- oder unterschritten werden

dürfte. Entscheidend ist vielmehr die Abwägung der widerstreitenden

öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall. Zudem bezieht sich diese Praxis nur auf Personen, die bereits über eine Aufenthaltsbewilligung

verfügen. Auf den vorliegenden Fall, bei dem die erstmalige Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung strittig ist, lässt sie sich nicht direkt anwenden.

6.2

Der

Beschwerdeführer delinquierte in den vergangenen Jahren immer wieder, wobei die

einzelnen Straftaten mehrheitlich nicht bloss Bagatelldelikte sind und sich

unter anderem gegen Rechtsgüter wie Leib und Leben richteten (vgl. vorne

E. 4). Insgesamt wurde der Beschwerdeführer seit der Verurteilung durch

das Bezirksgericht F im Jahr 2018 zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und einem

Monat verurteilt sowie zu Geldstrafen von 285 Tagessätzen und zu Bussen in

Höhe von Fr. 2'100.-. Die gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen

hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, weitere Straftaten – von teilweise

erheblicher Schwere – zu begehen. Angesichts der wiederholten Delinquenz ist

von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Insgesamt besteht ein erhebliches

öffentliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer die erstmalige Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern.

6.3

Der

Beschwerdeführer reiste am 24. November 2016 erstmals in die Schweiz ein

und ersuchte um Asyl. Das SEM trat mit Verfügung vom 12. April 2017 auf

das Gesuch nicht ein, das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene

Beschwerde am 2. Mai 2017 ab. Während des Asylverfahrens war der

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni

1998.

(AsylG, SR 142.31) zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt. Am

30.

Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch.

Gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG hemmt die Einreichung eines

Wiedererwägungsgesuchs den Vollzug nicht. Am 30. August 2017 lehnte das

SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen

erhobene Beschwerde am 29. September 2017 ab. Aufgrund der Erfolglosigkeit

seiner Bemühungen um Asyl verliess der Beschwerdeführer die Schweiz im Oktober

2017.

wieder. Spätestens Ende 2020 reiste der Beschwerdeführer erneut in die

Schweiz ein; am 4. März 2021 ersuchte er abermals um Asyl, das SEM

qualifizierte das Asylgesuch als Mehrfachgesuch. Am 21. April 2022 wies

das SEM das Gesuch ab. Mit Urteil vom 24. Mai 2024 wies das

Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde

ab. Während dieses Asylverfahrens war der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42

AsylG wiederum zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt (Weisungen des SEM zum

Asylbereich, Mehrfachgesuche, ausserordentliche Verfahren und Aussetzung des

Vollzugs, Stand am 6. Mai 2021, S. 4). Über eine reguläre

Aufenthaltsbewilligung verfügte der Beschwerdeführer bislang jedoch nie. Die

Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz wirkt

sich daher im Rahmen der Ermessensausübung nicht massgebend zu seinen Gunsten

aus.

6.4

Die

Beschwerdeführerin ist eine Schweizer Bürgerin. Die Beschwerdeführenden kennen

sich seit August 2022. Im Januar 2024 leiteten sie beim Zivilstandsamt K das

Ehevorbereitungsverfahren ein, am 2. Februar 2024 schlossen sie die Ehe.

Die Beschwerdeführenden haben daher ein privates Interesse von einigem Gewicht

an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. Dieses

wird jedoch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer bereits vor Beginn

der Beziehung Kenntnis davon hatte, dass die von ihm begangenen Straftaten

einem Familiennachzug entgegenstehen können. Daraus, dass er die

Beschwerdeführerin darüber allenfalls nicht informiert hat, kann er nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Gemeinsame Kinder haben die Beschwerdeführenden nicht.

Aus seiner früheren Ehe mit D hat der Beschwerdeführer

eine Tochter, E, geboren 2020. Die Tochter verfügt über die

Niederlassungsbewilligung. Mit Scheidungsurteil vom 12. Januar 2023

beliess das Bezirksgericht L dem Beschwerdeführer und D die gemeinsame

elterliche Sorge und teilte D die alleinige Obhut über die Tochter zu. Zudem

sieht das Scheidungsurteil ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers vor, das in

mehrere Phasen aufgeteilt ist. Namentlich ist der Beschwerdeführer seit dem

1.

November 2024 berechtigt und verpflichtet, die Tochter jedes zweite

Wochenende sowie jeden zweiten Dienstag und Donnerstag während zweier Stunden

zu sich zu nehmen. Folglich haben der Beschwerdeführer und seine Tochter ein

Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihn. Auch das

Kindswohl spricht für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den

Beschwerdeführer. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch der

nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre

Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen,

nämlich durch Ausübung seines Besuchsrechts. Daher ist es gemäss Rechtsprechung

in der Regel nicht erforderlich, dass dieser dauerhaft im selben Land wie das

Kind lebt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8

Abs. 1 EMRK genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von

Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann (BGE 147 I 149

E. 4, 144 I 91 E. 5.1, 139 I 315 E. 2.2). Demgegenüber würde

eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung einen

unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellen, wenn

in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum

Kind besteht, die Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland praktisch nicht

aufrechterhalten werden kann und das bisherige Verhalten des betroffenen

Elternteils in der Schweiz weitgehend "tadellos" war (BGE 144 I 91 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.2, 139 I 315 E. 2.5). Da das Verhalten

des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht tadellos war, steht die Beziehung zu

seiner Tochter aus früherer Ehe der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung

nicht per se entgegen. Zudem besteht in wirtschaftlicher Hinsicht keine

besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Ob

in affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, kann

offenbleiben.

Nachdem der Beschwerdeführer im Asylverfahren am

16.

September 2021 vom Staatssekretariat für Migration dem Kanton Zürich

zugewiesen worden war, wäre es ihm möglich gewesen, sich um eine

Erwerbstätigkeit zu bemühen (Art. 43 Abs. 1 und 1bis

AsylG). Hinweise darauf, dass er dies getan hat, bestehen keine. Erst seit der

rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs am 24. Mai 2024 ist es ihm nicht

mehr erlaubt, einer Arbeit nachzugehen. Die fehlende wirtschaftliche Beziehung

zu seiner Tochter hat er sich folglich zumindest teilweise selbst

zuzuschreiben.

6.5

Der 1993

geborene Beschwerdeführer verbrachte seine frühe Kindheit in der Türkei, von

2002.

bis 2015 lebte er in Deutschland. Am 24. April 2015 wiesen ihn die

deutschen Behörden aufgrund seiner Straffälligkeit in die Türkei aus.

Anschliessend hielt er sich zwischenzeitlich in der Türkei auf. Mit Urteil vom

24.

Mai 2024 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des

Beschwerdeführers gegen den ablehnenden Asylentscheid des SEM vom

21.

April 2022 ab. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer

die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das SEM sein Asylgesuch zu Recht

abgelehnt habe. Zudem hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil fest,

dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar erweise. Da der

Beschwerdeführer sich im Erwachsenenalter bislang nur vorübergehend in der

Türkei aufgehalten hat, dürfte eine Wiedereingliederung in der Türkei mit

einigen Schwierigkeiten verbunden sein. Wie vom Bundesverwaltungsgericht

festgehalten, droht ihm in der Türkei aber weder Verfolgung noch eine

unmenschliche Behandlung und ist der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar.

6.6

Zusammenfassend

ergibt sich das Folgende: Der Beschwerdeführer verfügte bislang noch nie über

eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Schon vor der Eheschliessung war

zumindest dem Beschwerdeführer bekannt, dass seine Straffälligkeit einem

Familiennachzug entgegenstehen kann. Die Tochter des Beschwerdeführers lebt

nicht mit ihm zusammen und eine Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht besteht

nicht. Der Beschwerdeführer beging sowohl in der Schweiz als auch im Ausland

mehrere Straftaten, die teilweise schwerwiegend sind. Angesichts der

wiederholten Delinquenz und der hohen Rückfallgefahr überwiegen die

öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschwerdeführenden sowie

der Tochter des Beschwerdeführers. Die Nichterteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer und der damit einhergehende

Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK erweisen sich

somit als verhältnismässig.

7.

7.1

Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November

1989.

über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sichern die

Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden,

das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei

zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und

entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Das Bundesgericht geht in

Zivilprozessen im Sinn einer Richtlinie davon aus, dass die Kindsanhörung

grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Die Tochter des Beschwerdeführers ist jedoch erst vier

Jahre alt. Zudem hatte der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer die

Möglichkeit, alle von ihm als relevant erachteten Umstände und insbesondere

auch die Ansicht der Tochter in das Verfahren einzubringen. Es ist ferner nicht

davon auszugehen, dass die Anhörung der Tochter etwas am Ausgang des Verfahrens

ändern würde. Auf eine Kindsanhörung im Sinn von Art. 12 Abs. 2 KRK kann

daher verzichtet werden (vgl. VGr, 23. August 2023.00279, E. 2 und 27. Februar

2025, VB.2024.00129, E. 4).

7.2

Die

Beschwerdeführerin teilte dem Gericht am 9. September 2025 telefonisch

mit, dass sie gerne vorbeikommen und ihre Sicht persönlich darlegen würde.

Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), der ein Recht auf eine

öffentliche Verhandlung vorsieht, findet nur bei Streitigkeiten über

zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen

Anklagen Anwendung. Verfahren über Aufenthaltsansprüche ausländischer Personen

fallen nicht unter eine dieser beiden Kategorien (BGr, 18. November 2020,

2C_933/2019, E. 3.2.3; BGE 137 I 128 E. 4.4.2). Hier besteht

deshalb kein konventionsrechtlicher Anspruch auf eine öffentliche bzw.

mündliche Verhandlung. Gemäss § 59 Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen

des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will

(vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 59 N. 5, auch zum Folgenden). Es sieht von

einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem

Schriftenwechsel eine genügende Entscheidungsgrundlage bieten.

Vorliegend lässt sich der relevante Sachverhalt

hinreichend anhand der Akten beurteilen und die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin konnte ihren Standpunkt ausreichend zur Geltung bringen. Daher

kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beziehungsweise auf die persönliche

Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtet werden.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert

30.

Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien unter Beilage;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.