VB.2024.00541
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00541
11. September 2025Deutsch23 min
(URT.2025.26590)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00541
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1993 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2002 im Rahmen
eines Familiennachzugs nach Deutschland ein. Im Jahr 2015 wiesen die deutschen
Behörden ihn in die Türkei aus. In der Folge reiste A im Jahr 2016 in die
Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl, woraufhin er die Schweiz im Oktober
2017 wieder verliess.
B. Im Jahr
2020 reiste A erneut in die Schweiz ein. Im Jahr 2020 ging aus seiner Beziehung
mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten türkischen Staatsangehörigen D
die Tochter E hervor. Am 4. März 2021 ersuchte A wiederum um Asyl.
Nachdem er und D am 23. Juli 2021 geheiratet hatten,
stellte er zudem beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 15. September
2021 ab. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bestätigte diesen
Entscheid. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens trennten sich A
und D. Am 22. Dezember 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde in
der Hauptsache ab (VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00204). Am
12. Januar 2023 liessen sich A und D scheiden.
C. In der
Folge heiratete A am 2. Februar 2024 die Schweizerin B, die gemäss eigenen
Angaben auch über die italienische Staatsangehörigkeit verfügt. Seither wohnt
er mit ihr zusammen in K. Am 19. Februar 2024 ersuchte er um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei B.
D. Mit
Urteil vom 24. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Asylgesuch
von A vom 4. März 2021 letztinstanzlich ab.
E. Am
10. Juni 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei B aufgrund seiner Straffälligkeit ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B am
28.
Juni 2024 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies
den Rekurs am 14. August 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine
Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte die Rekurskosten A und B
(Dispositiv-Ziff. III) und richtete keine Parteientschädigung aus
(Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 13. September 2024 erhoben A und B
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, unter Entschädigungsfolge
sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei B zu erteilen. Zudem sei festzustellen,
dass A berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz aufzuhalten und dem Migrationsamt seien Vollzugshandlungen zu
untersagen.
Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2024 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis
auf Weiteres zu unterbleiben habe. Zudem forderte es diesen auf, eine Kaution
in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Dieser Aufforderung kam A
fristgerecht nach.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. September
2024.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 ersuchten A
und B das Verwaltungsgericht darum, A während des Verfahrens die
Erwerbstätigkeit zu gestatten. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um
vorsorgliche Bewilligung der Erwerbstätigkeit mit Präsidialverfügung vom
6.
Juni 2025 ab.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang I des Abkommens
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU])
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) haben Familienangehörige
einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein
Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Die auf Grund des
Freizügigkeitsabkommens eingeräumten Rechte dürfen jedoch durch Massnahmen, die
aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt
sind, eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA).
2.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin sei
schweizerisch-italienische Doppelbürgerin. Um dies zu belegen, reichten sie
eine im Jahr 2009 ausgestellte und vor rund sechs Jahren abgelaufene
italienische Identitätskarte der Beschwerdeführerin ein.
Gemäss Bundesgericht können sich Personen, die zugleich
Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaats
sind, nicht in jedem Fall auf das Freizügigkeitsabkommen berufen, wenn sie um
Nachzug eines Familienmitglieds ersuchen. Auf solche
Doppelbürger-Konstellationen ist das Freizügigkeitsabkommen nur anwendbar, wenn
es sich nicht um eine rein interne Situation handelt. Mit anderen Worten ist
ein sogenannter grenzüberschreitender Tatbestand erforderlich. Ein solcher
liegt dann nicht vor, wenn die Familienbeziehung zwischen der Doppelbürgerin
bzw. dem Doppelbürger und der nachzuziehenden Person erst innerhalb des Landes
entstand, in dem nun der Familiennachzug beantragt wird (BGr, 12. Mai
2022, 2C_819/2021, E. 3.2.1; BGE 143 II 57 [=Pra 107/2018
Nr. 42] E. 3.8.2, 143 V 81 [=Pra 106/2017 Nr. 87]
E. 8.3.3.1; vgl. auch VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 3
und 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 3.3).
Hinweise auf das Vorliegen eines grenzüberschreitenden
Tatbestands liegen keine vor. Die Beschwerdeführenden können sich folglich für
den beantragten Familiennachzug ohnehin nicht auf das FZA berufen. Ob die
Beschwerdeführerin tatsächlich über die italienische Staatsangehörigkeit
verfügt, kann offenbleiben.
3.
3.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Der Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht wird oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen
(Art. 51 Abs. 1 AIG). Widerrufsgründe liegen unter anderem vor, wenn
die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG) oder wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG). Als längerfristig im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr
überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2).
3.2
Auch aus
dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV, SR 101) kann sich unter Umständen ein
Aufenthaltsanspruch ergeben. Wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
zu in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Personen beeinträchtigt,
ohne dass es möglich bzw. zumutbar wäre, die familiäre Beziehung andernorts zu
leben, berührt dies den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 139 I 330 E. 2.1; VGr, 13. Juli
2023, VB.2023.00152, E. 5.1 und 24. November 2022, VB.2022.00399,
E. 2.1).
Das nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens
gilt indessen nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
eine Beeinträchtigung des durch Abs. 1 geschützten Rechtsguts statthaft,
soweit sie eine gesetzlich vorgesehene Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für
das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt
insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung
bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren
Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der
Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020,
E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer trat in der Vergangenheit wiederholt
strafrechtlich in Erscheinung. Von 2008 bis 2014 erwirkte er in Deutschland
zahlreiche Verurteilungen nach Jugendstrafrecht. Insgesamt wurde er zu
Jugendstrafen (Freiheitsentzug) von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt.
Den Verurteilungen lagen diverse Körperverletzungsdelikte, Nötigung,
räuberische Erpressung, Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie weitere Delikte
zugrunde. Am 21. Mai 2017 fuhr der Beschwerdeführer in einer Gemeinde im
Kanton M innerorts bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h, ohne über eine Fahrerlaubnis zu
verfügen. Daraufhin sprach ihn das Bezirksgericht F mit Urteil vom 5. Februar
2018.
der vorsätzlichen qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung sowie des
mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von
40.
Tagessätzen. Im Jahr 2019 verurteilte ihn das Landgericht G in
Deutschland wegen Bedrohung und Beleidigung zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Die Staatsanwaltschaft H sprach den
Beschwerdeführer am 25. Dezember 2020 der rechtswidrigen Einreise und des
rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und auferlegte ihm eine Geldstrafe von
60.
Tagessätzen. Mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2022 sprach die
Bundesanwaltschaft ihn der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der
Drohung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig und bestrafte ihn mit einer
Geldstrafe von 25 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'500.-. Mit
Strafbefehl vom 10. Dezember 2022 bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft H
wegen versuchter Nötigung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Die
Staatsanwaltschaft I sprach den Beschwerdeführer am 5. April 2024 der
sexuellen Belästigung, der Tätlichkeiten, der Beschimpfung, des Vergehens gegen
das Waffengesetz, der Übertretung des Waffengesetzes, der Übertretung
kommunaler Vorschriften, der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der
groben Verkehrsregelverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.‑. Dem
Strafbefehl lagen verschiedene in den Jahren 2022 und 2023 begangene Straftaten
zugrunde, unter anderem ein Strassenverkehrsdelikt, bei dem eine Person schwer
verletzt wurde.
Seit Mai 2024 ist zudem ein Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer hängig, weil er verdächtigt wird, zwischen dem
15.
September 2022 und dem 12. Dezember 2023 mit Kokain gehandelt zu
haben. Ferner ordnete das Bezirksgericht J am 2. September 2024 gegenüber
dem Beschwerdeführer Untersuchungshaft an, da dieser der Drohung, der
versuchten Nötigung, der Tätlichkeiten sowie der sexuellen Belästigung
gegenüber D dringend verdächtigt werde.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer wurde am 5. Februar 2018 vom Bezirksgericht F im
abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Dabei handelt es sich um eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG.
5.2
Das
Bezirksgericht F ordnete in seinem Urteil keine (fakultative) Landesverweisung
an (Art. 66abis des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937.
[SR 311.0] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SR 741.01]). Gemäss
Art. 63 Abs. 3 AIG ist der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf
unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde,
für das ein Strafgericht bereits eine Strafe verhängt hat, jedoch von einer
Landesverweisung abgesehen hat (sog. Dualismusverbot). Dies gilt selbst dann,
wenn sich das Strafurteil zur Frage der Landesverweisung ausschweigt (BGE 146 II 321 E. 4; Andreas Zünd/Arthur Brunner, § 10 Beendigung der
Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 10.85 ff.). Dabei soll
das Dualismusverbot insbesondere widersprüchliche Entscheide zwischen den
Strafbehörden und den Migrationsbehörden verhindern (BGE 148 II 1 E. 4.3.2
und 146 II 321 E. 4.6.4; BGr, 12. Mai 2022, 2C_819/2021, E. 4.2.2).
Art. 63 Abs. 3 AIG bezieht sich grundsätzlich
nur auf den Widerruf einer Bewilligung. Vorliegend ist jedoch nicht ein Widerruf
zu beurteilen, sondern die erstmalige Erteilung einer ausländerrechtlichen
Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Zum Zeitpunkt des Urteils des
Bezirksgerichts F hielt sich der Beschwerdeführer in Deutschland auf. Auf
Antrag seines Strafverteidigers wurde er von der Teilnahme an der
Hauptverhandlung am Bezirksgericht F dispensiert. Über ein Aufenthaltsrecht in
der Schweiz verfügte er nicht. Auch über ein Visum, welches türkische
Staatsangehörige für einen Aufenthalt in der Schweiz von weniger als
90.
Tagen benötigen, verfügte er nicht. Das Bezirksgericht F konnte daher
zum Urteilszeitpunkt davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht
berechtigt ist, in die Schweiz einzureisen und sich hier aufzuhalten – auch
ohne das Aussprechen einer Landesverweisung. Anders als in einer
Widerrufskonstellation drohen in der vorliegenden Konstellation auch keine
widersprüchlichen Entscheide der Strafbehörden einerseits und der Migrationsbehörden
andererseits in Bezug auf den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung der
betroffenen ausländischen Person (BGr, 12. Mai 2022, 2C_819/2021,
E. 4.2.3; VGr, 6. Februar 2025, VB.2024.00297, E. 4.3.3; vgl.
auch VGr, 21. März 2024, VB.2023.00141, E. 7.6). Daher steht das
Dualismusverbot der Berücksichtigung des Urteils des Bezirksgerichts F im
vorliegenden Familiennachzugsverfahren nicht entgegen.
5.3
Die der
Verurteilung zugrunde liegende Straftat beging der Beschwerdeführer zwar vor
rund acht Jahren. Die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Teil der Strafe
endete aber erst am 4. Februar 2024 – mithin nur rund zwei Wochen bevor
die Beschwerdeführenden das vorliegend zu beurteilende Gesuch um
Familiennachzug einreichten. Im Strafregisterauszug ist das Urteil nach wie vor
verzeichnet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit der Verurteilung im
Jahr 2018 erneut aufgrund einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht F erweist sich
daher als genügend aktuell und relevant, um sie im Rahmen des vorliegenden Familiennachzugverfahrens
zu berücksichtigen. Der von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang
erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich nichts Gegenteiliges
entnehmen (vgl. BGr, 14. Februar 2020, 2C_71/2019, E. 3.2 und
25.
August 2017, 2C_884/2016, E. 2.2 f.). Den beiden Urteilen
lag die folgende Konstellation zugrunde: Eine ausländische Person, die schon
längere Zeit über die Niederlassungsbewilligung verfügte, war zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. In der Folge hatte das
jeweils zuständige Migrationsamt der verurteilten Person die
Niederlassungsbewilligung zunächst belassen. Erst mehrere Jahre später stellte
es auf die bereits ältere Verurteilung ab, um die Niederlassungsbewilligung zu
widerrufen (BGr, 14. Februar 2020, 2C_71/2019, E. 3.2 und
25.
August 2017, 2C_884/2016, E. 2.2 f.). Insofern sind die
Bundesgerichtsentscheide anders gelagert als der vorliegend zu beurteilende
Fall und stehen sie der Berücksichtigung des Urteils des Bezirksgerichts F
nicht entgegen.
5.4
Da der
Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG vorliegt, kann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer grundsätzlich gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. b
AIG verweigert werden. Damit liegt auch eine gesetzliche Grundlage für den
Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 2
EMRK vor. Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist
indessen nur rechtmässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist.
5.5
Ob der
Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung beziehungsweise der Gefährdung derselben im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG ebenfalls vorliegt, kann offenbleiben.
6.
6.1
Im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Natur und die Schwere der
begangenen Delikte, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das
seitherige Verhalten der betreffenden Person zu berücksichtigen. Von Bedeutung
sind auch die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der ausländischen Person in der
Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen
sowohl in der Schweiz als auch im Heimatland. Ebenso ist die familiäre
Situation der betroffenen Person zu beachten, namentlich die Dauer der Ehe, die
Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen sowie übrige Umstände, welche
Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Massgebend ist
weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der ausländischen Person bei
Aufnahme der familiären Beziehung von deren deliktischen Handlungen gewusst
hat. Ferner spielt eine Rolle, welche Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte
bei einer gemeinsamen Ausreise ins Heimatland des Partners zu gewärtigen hätte.
Hat die gesuchstellende ausländische Person in der Schweiz Kinder, ist dem Kindswohl
bei der Interessenabwägung – als einem wesentlichen Element unter anderen –
besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung
der gesamten Umstände des Einzelfalls (BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020,
E. 4.2.3 mit Hinweisen; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00399,
E. 2.2).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer
ausländischen Person, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer
verheiratet ist und erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die
Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, im Fall einer Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel
mehr zu erteilen, wenn dem schweizerischen Ehegatten die Ausreise nicht oder
nur schwer zuzumuten ist (sogenannte Reneja-Praxis; BGE 110 Ib 201). Bei
der "Zweijahresregel" handelt es sich jedoch um keine feste Grenze, die nicht über- oder unterschritten werden
dürfte. Entscheidend ist vielmehr die Abwägung der widerstreitenden
öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall. Zudem bezieht sich diese Praxis nur auf Personen, die bereits über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügen. Auf den vorliegenden Fall, bei dem die erstmalige Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung strittig ist, lässt sie sich nicht direkt anwenden.
6.2
Der
Beschwerdeführer delinquierte in den vergangenen Jahren immer wieder, wobei die
einzelnen Straftaten mehrheitlich nicht bloss Bagatelldelikte sind und sich
unter anderem gegen Rechtsgüter wie Leib und Leben richteten (vgl. vorne
E. 4). Insgesamt wurde der Beschwerdeführer seit der Verurteilung durch
das Bezirksgericht F im Jahr 2018 zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und einem
Monat verurteilt sowie zu Geldstrafen von 285 Tagessätzen und zu Bussen in
Höhe von Fr. 2'100.-. Die gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen
hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, weitere Straftaten – von teilweise
erheblicher Schwere – zu begehen. Angesichts der wiederholten Delinquenz ist
von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Insgesamt besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer die erstmalige Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern.
6.3
Der
Beschwerdeführer reiste am 24. November 2016 erstmals in die Schweiz ein
und ersuchte um Asyl. Das SEM trat mit Verfügung vom 12. April 2017 auf
das Gesuch nicht ein, das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene
Beschwerde am 2. Mai 2017 ab. Während des Asylverfahrens war der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998.
(AsylG, SR 142.31) zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt. Am
30.
Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch.
Gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG hemmt die Einreichung eines
Wiedererwägungsgesuchs den Vollzug nicht. Am 30. August 2017 lehnte das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen
erhobene Beschwerde am 29. September 2017 ab. Aufgrund der Erfolglosigkeit
seiner Bemühungen um Asyl verliess der Beschwerdeführer die Schweiz im Oktober
2017.
wieder. Spätestens Ende 2020 reiste der Beschwerdeführer erneut in die
Schweiz ein; am 4. März 2021 ersuchte er abermals um Asyl, das SEM
qualifizierte das Asylgesuch als Mehrfachgesuch. Am 21. April 2022 wies
das SEM das Gesuch ab. Mit Urteil vom 24. Mai 2024 wies das
Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde
ab. Während dieses Asylverfahrens war der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42
AsylG wiederum zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt (Weisungen des SEM zum
Asylbereich, Mehrfachgesuche, ausserordentliche Verfahren und Aussetzung des
Vollzugs, Stand am 6. Mai 2021, S. 4). Über eine reguläre
Aufenthaltsbewilligung verfügte der Beschwerdeführer bislang jedoch nie. Die
Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz wirkt
sich daher im Rahmen der Ermessensausübung nicht massgebend zu seinen Gunsten
aus.
6.4
Die
Beschwerdeführerin ist eine Schweizer Bürgerin. Die Beschwerdeführenden kennen
sich seit August 2022. Im Januar 2024 leiteten sie beim Zivilstandsamt K das
Ehevorbereitungsverfahren ein, am 2. Februar 2024 schlossen sie die Ehe.
Die Beschwerdeführenden haben daher ein privates Interesse von einigem Gewicht
an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. Dieses
wird jedoch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer bereits vor Beginn
der Beziehung Kenntnis davon hatte, dass die von ihm begangenen Straftaten
einem Familiennachzug entgegenstehen können. Daraus, dass er die
Beschwerdeführerin darüber allenfalls nicht informiert hat, kann er nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Gemeinsame Kinder haben die Beschwerdeführenden nicht.
Aus seiner früheren Ehe mit D hat der Beschwerdeführer
eine Tochter, E, geboren 2020. Die Tochter verfügt über die
Niederlassungsbewilligung. Mit Scheidungsurteil vom 12. Januar 2023
beliess das Bezirksgericht L dem Beschwerdeführer und D die gemeinsame
elterliche Sorge und teilte D die alleinige Obhut über die Tochter zu. Zudem
sieht das Scheidungsurteil ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers vor, das in
mehrere Phasen aufgeteilt ist. Namentlich ist der Beschwerdeführer seit dem
1.
November 2024 berechtigt und verpflichtet, die Tochter jedes zweite
Wochenende sowie jeden zweiten Dienstag und Donnerstag während zweier Stunden
zu sich zu nehmen. Folglich haben der Beschwerdeführer und seine Tochter ein
Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihn. Auch das
Kindswohl spricht für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch der
nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre
Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen,
nämlich durch Ausübung seines Besuchsrechts. Daher ist es gemäss Rechtsprechung
in der Regel nicht erforderlich, dass dieser dauerhaft im selben Land wie das
Kind lebt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8
Abs. 1 EMRK genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von
Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann (BGE 147 I 149
E. 4, 144 I 91 E. 5.1, 139 I 315 E. 2.2). Demgegenüber würde
eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung einen
unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellen, wenn
in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum
Kind besteht, die Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland praktisch nicht
aufrechterhalten werden kann und das bisherige Verhalten des betroffenen
Elternteils in der Schweiz weitgehend "tadellos" war (BGE 144 I 91 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.2, 139 I 315 E. 2.5). Da das Verhalten
des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht tadellos war, steht die Beziehung zu
seiner Tochter aus früherer Ehe der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung
nicht per se entgegen. Zudem besteht in wirtschaftlicher Hinsicht keine
besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Ob
in affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, kann
offenbleiben.
Nachdem der Beschwerdeführer im Asylverfahren am
16.
September 2021 vom Staatssekretariat für Migration dem Kanton Zürich
zugewiesen worden war, wäre es ihm möglich gewesen, sich um eine
Erwerbstätigkeit zu bemühen (Art. 43 Abs. 1 und 1bis
AsylG). Hinweise darauf, dass er dies getan hat, bestehen keine. Erst seit der
rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs am 24. Mai 2024 ist es ihm nicht
mehr erlaubt, einer Arbeit nachzugehen. Die fehlende wirtschaftliche Beziehung
zu seiner Tochter hat er sich folglich zumindest teilweise selbst
zuzuschreiben.
6.5
Der 1993
geborene Beschwerdeführer verbrachte seine frühe Kindheit in der Türkei, von
2002.
bis 2015 lebte er in Deutschland. Am 24. April 2015 wiesen ihn die
deutschen Behörden aufgrund seiner Straffälligkeit in die Türkei aus.
Anschliessend hielt er sich zwischenzeitlich in der Türkei auf. Mit Urteil vom
24.
Mai 2024 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen den ablehnenden Asylentscheid des SEM vom
21.
April 2022 ab. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das SEM sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt habe. Zudem hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil fest,
dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar erweise. Da der
Beschwerdeführer sich im Erwachsenenalter bislang nur vorübergehend in der
Türkei aufgehalten hat, dürfte eine Wiedereingliederung in der Türkei mit
einigen Schwierigkeiten verbunden sein. Wie vom Bundesverwaltungsgericht
festgehalten, droht ihm in der Türkei aber weder Verfolgung noch eine
unmenschliche Behandlung und ist der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar.
6.6
Zusammenfassend
ergibt sich das Folgende: Der Beschwerdeführer verfügte bislang noch nie über
eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Schon vor der Eheschliessung war
zumindest dem Beschwerdeführer bekannt, dass seine Straffälligkeit einem
Familiennachzug entgegenstehen kann. Die Tochter des Beschwerdeführers lebt
nicht mit ihm zusammen und eine Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht besteht
nicht. Der Beschwerdeführer beging sowohl in der Schweiz als auch im Ausland
mehrere Straftaten, die teilweise schwerwiegend sind. Angesichts der
wiederholten Delinquenz und der hohen Rückfallgefahr überwiegen die
öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschwerdeführenden sowie
der Tochter des Beschwerdeführers. Die Nichterteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer und der damit einhergehende
Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK erweisen sich
somit als verhältnismässig.
7.
7.1
Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989.
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sichern die
Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden,
das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei
zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und
entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Das Bundesgericht geht in
Zivilprozessen im Sinn einer Richtlinie davon aus, dass die Kindsanhörung
grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Die Tochter des Beschwerdeführers ist jedoch erst vier
Jahre alt. Zudem hatte der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer die
Möglichkeit, alle von ihm als relevant erachteten Umstände und insbesondere
auch die Ansicht der Tochter in das Verfahren einzubringen. Es ist ferner nicht
davon auszugehen, dass die Anhörung der Tochter etwas am Ausgang des Verfahrens
ändern würde. Auf eine Kindsanhörung im Sinn von Art. 12 Abs. 2 KRK kann
daher verzichtet werden (vgl. VGr, 23. August 2023.00279, E. 2 und 27. Februar
2025, VB.2024.00129, E. 4).
7.2
Die
Beschwerdeführerin teilte dem Gericht am 9. September 2025 telefonisch
mit, dass sie gerne vorbeikommen und ihre Sicht persönlich darlegen würde.
Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), der ein Recht auf eine
öffentliche Verhandlung vorsieht, findet nur bei Streitigkeiten über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen
Anklagen Anwendung. Verfahren über Aufenthaltsansprüche ausländischer Personen
fallen nicht unter eine dieser beiden Kategorien (BGr, 18. November 2020,
2C_933/2019, E. 3.2.3; BGE 137 I 128 E. 4.4.2). Hier besteht
deshalb kein konventionsrechtlicher Anspruch auf eine öffentliche bzw.
mündliche Verhandlung. Gemäss § 59 Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen
des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will
(vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 59 N. 5, auch zum Folgenden). Es sieht von
einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem
Schriftenwechsel eine genügende Entscheidungsgrundlage bieten.
Vorliegend lässt sich der relevante Sachverhalt
hinreichend anhand der Akten beurteilen und die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin konnte ihren Standpunkt ausreichend zur Geltung bringen. Daher
kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beziehungsweise auf die persönliche
Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtet werden.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert
30.
Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien unter Beilage;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.