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Entscheid

VB.2024.00542

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00542

22. Mai 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26275)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00542

Beschluss

der 4. Kammer

vom 22. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

Beschwerdeführer,

gegen

Handelsregisteramt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Verein D,

Mitbeteiligter,

betreffend

Rückgängigmachung bzw. Löschung der

Neueintragung im Handelsregister,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 20. August 2024

(Datum Tagesregister) trug das Handelsregisteramt des Kantons Zürich den Verein

D mit Sitz in E neu ins Handelsregister ein. Hierbei erfasste es einen Vorstand

von sieben Personen, die alle je kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien sind.

Die Eintragung wurde am 23. August 2024 im SHAB veröffentlicht

(Meldungsnr. […]).

Erwägungen

II.

Am 13. September 2024 erhoben A, B und C (welche gemäss

Handelsregistereintrag alle nicht Teil des siebenköpfigen Vorstands sind) für

sich selbst und im Namen des Vereins D Beschwerde gegen diese Eintragung an das

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei das

Handelsregisteramt anzuweisen, diese rückgängig zu machen und den Verein D im

Handelsregister zu löschen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an

das Handelsregisteramt zurückzuweisen. Dies begründeten sie im Wesentlichen

damit, dass die angefochtene Eintragung durch Einzelpersonen im Umfeld des

Vereins, die hierzu nicht ermächtigt gewesen seien, mit fehlerhaften Belegen

veranlasst worden sei und diese Einzelpersonen durch die Eintragung die

"Macht" über den Verein hätten übernehmen wollen.

Mit Präsidialverfügung vom

16.

September 2024 hielt der stellvertretende Abteilungsvorsitzende fest,

dass für die Frage der Zeichnungsberechtigung einstweilen auf den

Handelsregistereintrag abzustellen sei, weshalb A, B und C keine

Vertretungsbefugnis für den Verein D zukomme. Dieser wurde deshalb als

Mitbeteiligter dem vorliegenden Beschwerdeverfahren beigeladen und ihm wurde

die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Verein D am 16. Oktober

2024.

und das Handelsregisteramt am 17. Oktober 2024 beantragten die

Abweisung der Beschwerde, Letzteres unter Entschädigungsfolge. A, B und C am

14.

November 2024 und das Handelsregisteramt am 22. November 2024

hielten in der Folge an ihren Anträgen fest.

Die Kammer

erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des

Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des Obligationenrechts

vom 30. März 1911 [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]; VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00447, E. 1.1 –

21.

Juli 2023, VB.2023.00159, E. 1.1 – 25. Mai 2023,

VB.2023.00011, E. 1.1 – 11. April 2023, VB.2022.00783, E. 1.1).

Es liegt kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR oder Art. 939

Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung

vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) vor.

1.2

Vorliegend

ist keine Verfügung des Beschwerdegegners angefochten, sondern einzig die

bereits vollzogene Änderung im Handelsregister. Es stellt sich deshalb die

Frage, ob überhaupt eine anfechtbare Verfügung vorliegt (VGr, 19. August

2015, VB.2015.00447, E. 1.2). Wie es sich damit verhält, kann indes

offenbleiben, weil auf die Beschwerde – wie sich sogleich zeigt – ohnehin nicht

einzutreten ist.

1.3

Zu klären

ist, ob die Beschwerdeführer als (gemäss Handelsregistereintrag) Drittpersonen

zur Beschwerde gegen die Neueintragung einer Rechtseinheit durch das

Handelsregisteramt legitimiert sind (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

1.3.1

Das Handelsregisterverfahren gehört zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 57 I 241 E. 2), es handelt sich dabei um ein nichtstreitiges Verfahren, das

der Rechtsverwirklichung im Privatrecht dient, in dem aber nur eine Person

Antrag stellt und anzuhören ist. So gibt es im handelsregisterrechtlichen

Eintragungsverfahren nur eine Partei, die Antrag auf Eintragung eines

bestimmten Sachverhalts im Handelsregister stellt (Martin K. Eckert/Alex

Enzler, Basler Kommentar, 2024, Art. 937 OR N. 6). Ist allein diese

Partei mit einem Eintragungsentscheid des Handelsregisteramts nicht einverstanden,

so liegt ein nichtstreitiges Verfahren vor, für das die Handelsregisterbehörden

zuständig sind. Die Zuständigkeit der Zivilgerichte ist dann ausgeschlossen und

es steht allein der verwaltungsrechtliche Instanzenzug offen (Eckert/Enzler,

Art. 937 OR N. 7).

1.3.2

Fühlen sich hingegen Dritte durch eine im Tagesregister vorgenommene

Eintragung betroffen, so müssen sie ihre Rechte beim Zivilgericht geltend

machen (Eckert/Enzler, Art. 937 OR N. 8; Eckert/Enzler, Art. 942

OR N. 2; Guillaume Vianin, Commentaire romand, 2024, Art. 942 OR

N. 20 und 26; Alexander Vogel, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

2024, Art. 942 OR N. 10; ferner auch BGr, 24. August 2023,

5A_368/2022, E. 3.4.2). Dies hat zumindest insofern zu gelten, als das

materielle Zivilrecht Rechtsbehelfe einräumt, die auf Beseitigung des rechts-

oder statutenwidrigen Zustands abzielen. Diesfalls schliesst die

Klagemöglichkeit vor Zivilgericht die Legitimation zu verwaltungsgerichtlichen

Rechtsmitteln aus (vgl. BGE 101 Ib 212; BGr, 16. Januar 2025,

1C_426/2024, E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. spezifisch für Beschwerden von

Dritten gegen Eintragungen im Handelsregister, aber noch nach altem Recht BGr,

31.

März 2006, 4A.2/2006, E. 2.4; zum geltenden Recht Lukas Müller,

Identische Firmen im Handelsregister, REPRAX 1-2/2024, S. 53 ff.,

S. 66). Dieser aus dem Bundesverwaltungsrecht abgeleitete Grundsatz gilt ohne

Weiteres auch im Anwendungsbereich des kantonalen Verwaltungsrechts, da das

Verwaltungsgericht die Legitimationsbestimmung von § 21 Abs. 1 VRG

entsprechend der Praxis von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auslegt

(vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 21 N. 11).

1.3.3

So sah auch die Handelsregisterverordnung in ihrer Fassung vor dem

31.

Dezember 2020 (aHRegV, AS 2007 4851) noch explizit vor, dass Dritte,

die Einsprache gegen eine Eintragung erheben, die bereits im Tagesregister

vorgenommen wurde, an das (Zivil-)Gericht zu verweisen sind (Art. 162

Abs. 5 aHRegV, vgl. auch VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00057,

E. 1.3) und dass – ausserhalb der Eintragungen von Amtes wegen –

beschwerdeberechtigt nur Personen und Rechtseinheiten sind, deren Anmeldung

abgewiesen wurde (Art. 165 Abs. 3 lit. a aHRegV).

Erstere Bestimmung wurde im

Zuge der Aufhebung der Bestimmungen zur Registersperre in der

Handelsregisterverordnung per 1. Januar 2021 (mit-)aufgehoben. Jedoch wird

in der Literatur bezüglich der Handelsregistersperre nun auf Art. 262 lit. c

der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272)

verwiesen, wonach eine analoge vorsorgliche Massnahme direkt beim Zivilgericht

verlangt werden kann (vgl. Vogel, Art. 942 OR N. 3 und 11). Mit

anderen Worten hatte die Aufhebung der entsprechenden Regelungen zur Folge,

dass Dritte neu auch bei noch nicht ins Tagesregister aufgenommenen

Eintragungen zwingend beim Zivilgericht prozessual tätig werden müssen und das

Handelsregisteramt und damit die Verwaltungsbehörden und -gerichte hierfür nicht

mehr zuständig sind (vgl. Eckert/Enzler, Art. 937 OR N. 7). Für

Einwendungen Dritter gegen bereits erfolgte Eintragungen waren hingegen keine

Änderungen beabsichtigt – für diese ist auch unter neuem Recht weiterhin das

Zivilgericht zuständig (Vogel, Art. 942 OR N. 11).

Zweitere

Bestimmung wurde ebenfalls per 1. Januar 2021 aufgehoben. Dies aber mit

der Begründung, dass sich die Beschwerdelegitimation bereits aus dem

anwendbaren Verfahrensrecht ergebe (vgl. BBl 2015 3617, 3652). Dieses

schliesst, wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. E. 1.3.2), die Beschwerde

von Dritten gegen Eintragungen im Handelsregister mangels schutzwürdigen

Interesses aus, wenn ein zivilrechtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung steht.

Insofern gilt

betreffend die Beschwerdelegitimation von Dritten gegen bereits ins

Tagesregister aufgenommene Eintragungen die bisherige Rechtslage auch nach

Aufhebung von Art. 162 Abs. 5 und Art. 165 Abs. 3

lit. a aHRegV unverändert fort.

1.3.4

Die Beschwerdeführer begründen ihr Interesse an der Beschwerdeerhebung im

Wesentlichen damit, dass eigentlich sie Mitglieder des Vorstands der

Mitbeteiligten seien. Da die Mitbeteiligte jedoch nun basierend auf

"falschen" Vereinsbeschlüssen ins Handelsregister eingetragen worden

sei, seien jetzt zu Unrecht andere Personen als Vorstandsmitglieder und damit

Organe der Mitbeteiligten eingetragen, welche zum Schaden der Mitbeteiligten

Verpflichtungen eingehen und deren Aktiven veräussern könnten.

1.3.5

Das Hauptinteresse der Beschwerdeführer liegt damit darin, mehrere aus

ihrer Sicht gesetzes- und/oder statutenwidrige Vereinsbeschlüsse aufheben zu

lassen, mit denen sie selbst aus dem Vorstand der Mitbeteiligten entfernt und

die aktuell als Organe im Handelsregister eingetragenen Personen in den

Vorstand gewählt wurden. Diesbezüglich steht ihnen nach Art. 75 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) die vereinsrechtliche Klage an das

Zivilgericht zur Verfügung. Dieses kann über die Rechtmässigkeit der

Vereinsbeschlüsse der Mitbeteiligten betreffend die Zusammensetzung des

Vereinsvorstands entscheiden und dem Handelsregisteramt allenfalls Anweisungen

zur Änderung oder Löschung des Handelsregistereintrags der Mitbeteiligten

erteilen (vgl. Art. 929 Abs. 3 OR und Art. 19 Abs. 1

HRegV). Folglich ist es auch korrekt, die Beschwerdeführer für das vorliegende

Verfahren in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Handelsregistereintrag als

Dritte und nicht wie von ihnen geltend gemacht als Organe der Mitbeteiligten zu

behandeln: Die Frage ihrer Organstellung im Rahmen der

Eintretensvoraussetzungen für das vorliegende (rein registerrechtliche)

Verfahren zu beantworten, führte zur Vorwegnahme der materiellen

zivilgerichtlichen Beurteilung der strittigen Vereinsbeschlüsse. Hierbei

handelt es sich aber nicht um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit (§ 1 VRG) und fehlt es dem Verwaltungsgericht für deren Behandlung schon deshalb an

der Zuständigkeit.

1.3.6

Folglich haben die Beschwerdeführer als Drittpersonen aufgrund der ihnen

zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Rechtsbehelfe kein schutzwürdiges

Interesse an der vorliegenden Beschwerdeerhebung im Verwaltungsverfahren. Dass

das verwaltungsrechtliche Rechtsmittel hierbei möglicherweise vorteilhafter für

sie wäre, spielt keine Rolle (vgl. BGr, 31. März 2006, 4A.2/2006,

E. 2.4). Soweit sie auch Rügen betreffend formelle registerrechtliche

Aspekte vorbringen, können auch diese vom Zivilgericht behandelt werden (vgl.

Eckert/Enzler, Art. 937 OR N. 8). Entsprechend ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

2.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern

unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihnen

nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Dem in seinem amtlichen

Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner steht ebenfalls keine

Parteientschädigung zu.

3.

Öffentlichrechtliche Entscheide, die in unmittelbarem

Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in

Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des

Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG).

Dispositiv

Soweit es sich nicht um einen vermögensrechtlichen Fall handelt, kann demnach

Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

In vermögensrechtlichen Fällen ist die ordentliche Beschwerde

grundsätzlich erst ab einem Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-

zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Massgebend für das

Vorliegen einer vermögensrechtlichen Zivilsache ist, ob der Rechtsgrund des

Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und

überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528 E. 2c).

Das Bundesgericht betrachtet etwa eine Streitigkeit über einen Registereintrag

betreffend unter anderem die Abwahl eines Verwaltungsrats als

vermögensrechtliche Zivilsache (BGr, 22. Juni 2007, 4A_24/2007,

E. 1.3).

Soweit in diesem Sinn vorliegend eine vermögensrechtliche

Zivilsache vorliegt und der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,

lässt sich dennoch ordentliche Beschwerde führen, wenn sich eine Rechtsfrage

grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). In

den übrigen Fällen ist subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG zu erheben.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 1'780.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses

Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen nach

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.