VB.2024.00542
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00542
22. Mai 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26275)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00542
Beschluss
der 4. Kammer
vom 22. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Verein D,
Mitbeteiligter,
betreffend
Rückgängigmachung bzw. Löschung der
Neueintragung im Handelsregister,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 20. August 2024
(Datum Tagesregister) trug das Handelsregisteramt des Kantons Zürich den Verein
D mit Sitz in E neu ins Handelsregister ein. Hierbei erfasste es einen Vorstand
von sieben Personen, die alle je kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien sind.
Die Eintragung wurde am 23. August 2024 im SHAB veröffentlicht
(Meldungsnr. […]).
Erwägungen
II.
Am 13. September 2024 erhoben A, B und C (welche gemäss
Handelsregistereintrag alle nicht Teil des siebenköpfigen Vorstands sind) für
sich selbst und im Namen des Vereins D Beschwerde gegen diese Eintragung an das
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei das
Handelsregisteramt anzuweisen, diese rückgängig zu machen und den Verein D im
Handelsregister zu löschen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an
das Handelsregisteramt zurückzuweisen. Dies begründeten sie im Wesentlichen
damit, dass die angefochtene Eintragung durch Einzelpersonen im Umfeld des
Vereins, die hierzu nicht ermächtigt gewesen seien, mit fehlerhaften Belegen
veranlasst worden sei und diese Einzelpersonen durch die Eintragung die
"Macht" über den Verein hätten übernehmen wollen.
Mit Präsidialverfügung vom
16.
September 2024 hielt der stellvertretende Abteilungsvorsitzende fest,
dass für die Frage der Zeichnungsberechtigung einstweilen auf den
Handelsregistereintrag abzustellen sei, weshalb A, B und C keine
Vertretungsbefugnis für den Verein D zukomme. Dieser wurde deshalb als
Mitbeteiligter dem vorliegenden Beschwerdeverfahren beigeladen und ihm wurde
die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Verein D am 16. Oktober
2024.
und das Handelsregisteramt am 17. Oktober 2024 beantragten die
Abweisung der Beschwerde, Letzteres unter Entschädigungsfolge. A, B und C am
14.
November 2024 und das Handelsregisteramt am 22. November 2024
hielten in der Folge an ihren Anträgen fest.
Die Kammer
erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des
Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]; VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00447, E. 1.1 –
21.
Juli 2023, VB.2023.00159, E. 1.1 – 25. Mai 2023,
VB.2023.00011, E. 1.1 – 11. April 2023, VB.2022.00783, E. 1.1).
Es liegt kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR oder Art. 939
Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung
vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) vor.
1.2
Vorliegend
ist keine Verfügung des Beschwerdegegners angefochten, sondern einzig die
bereits vollzogene Änderung im Handelsregister. Es stellt sich deshalb die
Frage, ob überhaupt eine anfechtbare Verfügung vorliegt (VGr, 19. August
2015, VB.2015.00447, E. 1.2). Wie es sich damit verhält, kann indes
offenbleiben, weil auf die Beschwerde – wie sich sogleich zeigt – ohnehin nicht
einzutreten ist.
1.3
Zu klären
ist, ob die Beschwerdeführer als (gemäss Handelsregistereintrag) Drittpersonen
zur Beschwerde gegen die Neueintragung einer Rechtseinheit durch das
Handelsregisteramt legitimiert sind (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).
1.3.1
Das Handelsregisterverfahren gehört zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 57 I 241 E. 2), es handelt sich dabei um ein nichtstreitiges Verfahren, das
der Rechtsverwirklichung im Privatrecht dient, in dem aber nur eine Person
Antrag stellt und anzuhören ist. So gibt es im handelsregisterrechtlichen
Eintragungsverfahren nur eine Partei, die Antrag auf Eintragung eines
bestimmten Sachverhalts im Handelsregister stellt (Martin K. Eckert/Alex
Enzler, Basler Kommentar, 2024, Art. 937 OR N. 6). Ist allein diese
Partei mit einem Eintragungsentscheid des Handelsregisteramts nicht einverstanden,
so liegt ein nichtstreitiges Verfahren vor, für das die Handelsregisterbehörden
zuständig sind. Die Zuständigkeit der Zivilgerichte ist dann ausgeschlossen und
es steht allein der verwaltungsrechtliche Instanzenzug offen (Eckert/Enzler,
Art. 937 OR N. 7).
1.3.2
Fühlen sich hingegen Dritte durch eine im Tagesregister vorgenommene
Eintragung betroffen, so müssen sie ihre Rechte beim Zivilgericht geltend
machen (Eckert/Enzler, Art. 937 OR N. 8; Eckert/Enzler, Art. 942
OR N. 2; Guillaume Vianin, Commentaire romand, 2024, Art. 942 OR
N. 20 und 26; Alexander Vogel, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
2024, Art. 942 OR N. 10; ferner auch BGr, 24. August 2023,
5A_368/2022, E. 3.4.2). Dies hat zumindest insofern zu gelten, als das
materielle Zivilrecht Rechtsbehelfe einräumt, die auf Beseitigung des rechts-
oder statutenwidrigen Zustands abzielen. Diesfalls schliesst die
Klagemöglichkeit vor Zivilgericht die Legitimation zu verwaltungsgerichtlichen
Rechtsmitteln aus (vgl. BGE 101 Ib 212; BGr, 16. Januar 2025,
1C_426/2024, E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. spezifisch für Beschwerden von
Dritten gegen Eintragungen im Handelsregister, aber noch nach altem Recht BGr,
31.
März 2006, 4A.2/2006, E. 2.4; zum geltenden Recht Lukas Müller,
Identische Firmen im Handelsregister, REPRAX 1-2/2024, S. 53 ff.,
S. 66). Dieser aus dem Bundesverwaltungsrecht abgeleitete Grundsatz gilt ohne
Weiteres auch im Anwendungsbereich des kantonalen Verwaltungsrechts, da das
Verwaltungsgericht die Legitimationsbestimmung von § 21 Abs. 1 VRG
entsprechend der Praxis von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auslegt
(vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 21 N. 11).
1.3.3
So sah auch die Handelsregisterverordnung in ihrer Fassung vor dem
31.
Dezember 2020 (aHRegV, AS 2007 4851) noch explizit vor, dass Dritte,
die Einsprache gegen eine Eintragung erheben, die bereits im Tagesregister
vorgenommen wurde, an das (Zivil-)Gericht zu verweisen sind (Art. 162
Abs. 5 aHRegV, vgl. auch VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00057,
E. 1.3) und dass – ausserhalb der Eintragungen von Amtes wegen –
beschwerdeberechtigt nur Personen und Rechtseinheiten sind, deren Anmeldung
abgewiesen wurde (Art. 165 Abs. 3 lit. a aHRegV).
Erstere Bestimmung wurde im
Zuge der Aufhebung der Bestimmungen zur Registersperre in der
Handelsregisterverordnung per 1. Januar 2021 (mit-)aufgehoben. Jedoch wird
in der Literatur bezüglich der Handelsregistersperre nun auf Art. 262 lit. c
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272)
verwiesen, wonach eine analoge vorsorgliche Massnahme direkt beim Zivilgericht
verlangt werden kann (vgl. Vogel, Art. 942 OR N. 3 und 11). Mit
anderen Worten hatte die Aufhebung der entsprechenden Regelungen zur Folge,
dass Dritte neu auch bei noch nicht ins Tagesregister aufgenommenen
Eintragungen zwingend beim Zivilgericht prozessual tätig werden müssen und das
Handelsregisteramt und damit die Verwaltungsbehörden und -gerichte hierfür nicht
mehr zuständig sind (vgl. Eckert/Enzler, Art. 937 OR N. 7). Für
Einwendungen Dritter gegen bereits erfolgte Eintragungen waren hingegen keine
Änderungen beabsichtigt – für diese ist auch unter neuem Recht weiterhin das
Zivilgericht zuständig (Vogel, Art. 942 OR N. 11).
Zweitere
Bestimmung wurde ebenfalls per 1. Januar 2021 aufgehoben. Dies aber mit
der Begründung, dass sich die Beschwerdelegitimation bereits aus dem
anwendbaren Verfahrensrecht ergebe (vgl. BBl 2015 3617, 3652). Dieses
schliesst, wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. E. 1.3.2), die Beschwerde
von Dritten gegen Eintragungen im Handelsregister mangels schutzwürdigen
Interesses aus, wenn ein zivilrechtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung steht.
Insofern gilt
betreffend die Beschwerdelegitimation von Dritten gegen bereits ins
Tagesregister aufgenommene Eintragungen die bisherige Rechtslage auch nach
Aufhebung von Art. 162 Abs. 5 und Art. 165 Abs. 3
lit. a aHRegV unverändert fort.
1.3.4
Die Beschwerdeführer begründen ihr Interesse an der Beschwerdeerhebung im
Wesentlichen damit, dass eigentlich sie Mitglieder des Vorstands der
Mitbeteiligten seien. Da die Mitbeteiligte jedoch nun basierend auf
"falschen" Vereinsbeschlüssen ins Handelsregister eingetragen worden
sei, seien jetzt zu Unrecht andere Personen als Vorstandsmitglieder und damit
Organe der Mitbeteiligten eingetragen, welche zum Schaden der Mitbeteiligten
Verpflichtungen eingehen und deren Aktiven veräussern könnten.
1.3.5
Das Hauptinteresse der Beschwerdeführer liegt damit darin, mehrere aus
ihrer Sicht gesetzes- und/oder statutenwidrige Vereinsbeschlüsse aufheben zu
lassen, mit denen sie selbst aus dem Vorstand der Mitbeteiligten entfernt und
die aktuell als Organe im Handelsregister eingetragenen Personen in den
Vorstand gewählt wurden. Diesbezüglich steht ihnen nach Art. 75 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) die vereinsrechtliche Klage an das
Zivilgericht zur Verfügung. Dieses kann über die Rechtmässigkeit der
Vereinsbeschlüsse der Mitbeteiligten betreffend die Zusammensetzung des
Vereinsvorstands entscheiden und dem Handelsregisteramt allenfalls Anweisungen
zur Änderung oder Löschung des Handelsregistereintrags der Mitbeteiligten
erteilen (vgl. Art. 929 Abs. 3 OR und Art. 19 Abs. 1
HRegV). Folglich ist es auch korrekt, die Beschwerdeführer für das vorliegende
Verfahren in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Handelsregistereintrag als
Dritte und nicht wie von ihnen geltend gemacht als Organe der Mitbeteiligten zu
behandeln: Die Frage ihrer Organstellung im Rahmen der
Eintretensvoraussetzungen für das vorliegende (rein registerrechtliche)
Verfahren zu beantworten, führte zur Vorwegnahme der materiellen
zivilgerichtlichen Beurteilung der strittigen Vereinsbeschlüsse. Hierbei
handelt es sich aber nicht um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit (§ 1 VRG) und fehlt es dem Verwaltungsgericht für deren Behandlung schon deshalb an
der Zuständigkeit.
1.3.6
Folglich haben die Beschwerdeführer als Drittpersonen aufgrund der ihnen
zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Rechtsbehelfe kein schutzwürdiges
Interesse an der vorliegenden Beschwerdeerhebung im Verwaltungsverfahren. Dass
das verwaltungsrechtliche Rechtsmittel hierbei möglicherweise vorteilhafter für
sie wäre, spielt keine Rolle (vgl. BGr, 31. März 2006, 4A.2/2006,
E. 2.4). Soweit sie auch Rügen betreffend formelle registerrechtliche
Aspekte vorbringen, können auch diese vom Zivilgericht behandelt werden (vgl.
Eckert/Enzler, Art. 937 OR N. 8). Entsprechend ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
2.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihnen
nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Dem in seinem amtlichen
Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner steht ebenfalls keine
Parteientschädigung zu.
3.
Öffentlichrechtliche Entscheide, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in
Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des
Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG).
Dispositiv
Soweit es sich nicht um einen vermögensrechtlichen Fall handelt, kann demnach
Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
In vermögensrechtlichen Fällen ist die ordentliche Beschwerde
grundsätzlich erst ab einem Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-
zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Massgebend für das
Vorliegen einer vermögensrechtlichen Zivilsache ist, ob der Rechtsgrund des
Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und
überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528 E. 2c).
Das Bundesgericht betrachtet etwa eine Streitigkeit über einen Registereintrag
betreffend unter anderem die Abwahl eines Verwaltungsrats als
vermögensrechtliche Zivilsache (BGr, 22. Juni 2007, 4A_24/2007,
E. 1.3).
Soweit in diesem Sinn vorliegend eine vermögensrechtliche
Zivilsache vorliegt und der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,
lässt sich dennoch ordentliche Beschwerde führen, wenn sich eine Rechtsfrage
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). In
den übrigen Fällen ist subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG zu erheben.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 1'780.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses
Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen nach
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.