VB.2024.00543
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00543
29. Januar 2025Deutsch37 min
(URT.2025.25978)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00543
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (fortan: JVA)
Pöschwies, wo er eine zehnjährige Freiheitsstrafe wegen mehrfacher versuchter
vorsätzlicher Tötung sowie Betäubungsmitteldelikten verbüsst, wozu er vom
Obergericht des Kantons Zürich am 15. Oktober 2018 verurteilt wurde.
Zwei Drittel der Strafe waren am 13. April 2023
verbüsst; das Strafende fällt auf den 13. August 2026.
B. Mit Verfügung vom 23. April 2024 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe)
die Gewährung von begleiteten und unbegleiteten Ausgängen sowie die Versetzung
in den offenen Vollzug ab.
C. Mit
Verfügung vom 18. Juni 2024 lehnte das JuWe die bedingte Entlassung von A
aus dem Strafvollzug ab.
Erwägungen
II.
A. Gegen
die Verfügung des JuWe vom 18. Juni 2024 liess A am 25. Juni 2024
Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern
(fortan: Justizdirektion) erheben und beantragte unter Entschädigungsfolge
die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom 18. Juni 2024 und die umgehende
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; eventualiter die Gewährung von je
zwei begleiteten und danach unbegleiteten Ausgängen und spätestens sechs Wochen
nach Rechtskraft die Versetzung in den offenen Vollzug. Zudem sei die
Rechtsverzögerung des JuWe festzustellen.
Mit Verfügung vom 5. August 2024 wies die
Justizdirektion den Rekurs von A betreffend bedingte Entlassung ab, soweit sie
darauf eintrat.
B. Mit
Verfügung vom 11. Juli 2024 hatte die Justizdirektion den Rekurs von A
betreffend begleitete und unbegleitete Beziehungsurlaube und Ausgänge sowie
Versetzung in den offenen Vollzug abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten war
(vgl. VB.2024.00544).
III.
A. Hierauf
liess A am 15. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben
und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die
Verfügungen der Justizdirektion vom 11. Juli 2024 und vom 5. August
2024.
seien aufzuheben und es sei A umgehend bedingt aus dem Strafvollzug zu
entlassen. Eventualiter seien A unmittelbar nach Rechtskraft des im
vorliegenden Verfahren ergehenden Urteils je zwei begleitete und danach zwei
unbegleitete Ausgänge zu gewähren und er sei spätestens innert sechs Wochen
nach Rechtskraft des im vorliegenden Verfahren ergehenden Urteils in den
offenen Vollzug zu versetzen. In prozessualer Hinsicht liess A darum ersuchen,
es sei eine mündliche Verhandlung mit persönlicher Befragung von A
durchzuführen; es sei C als sachverständiger Zeuge zu befragen und es seien die
Mitglieder der Fachkommission (Dr. iur. D, E, Dr. med. F,
MLaw G und MLaw H) als Zeugen zu befragen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 16. September 2024 wies das Verwaltungsgericht
darauf hin, dass von einer Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
mit dem Beschwerdeverfahren VB.2024.00544 einstweilen abgesehen werde. In der
Folge wurde das Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung unter
rubrizierter Verfahrensnummer (VB.2024.00543) und dasjenige betreffend Urlaub/Versetzung
in den offenen Strafvollzug unter der Verfahrensnummer VB.2024.00544 fortgeführt.
C. Die
Justizdirektion beantragte am 25. September 2024 die Abweisung der
Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Das JuWe beantragte am 8. Oktober
2024.
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten ein.
Die physischen Vollzugsakten befinden sich im Verfahren VB.2024.00544, werden
jedoch in beiden Verfahren unter … geführt. Die Oberstaatsanwaltschaft
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2024 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 27. November 2024 liess A
an den mit Beschwerde gestellten Anträgen festhalten. Hierzu nahm die
Oberstaatsanwaltschaft unter Festhalten an ihrem Antrag am 12. Dezember
2024.
Stellung.
A teilte am
4.
Januar 2025 mit, auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der
Oberstaatsanwaltschaft zu verzichten. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion
über Anordnungen des JuWe betreffend die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug zuständig. Die den Justizvollzug beschlagende Angelegenheit ist
mangels grundsätzlicher Bedeutung von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Bei der bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug handelt es sich um eine Materie, welche auch im
Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen
Jurisdiktion unterstellt werden darf (VGr, 8. November 2022,
VB.2022.00497, E. 1.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 433 E. 2.3).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde
darauf hin, das gesamte vorliegende Verfahren, namentlich mitsamt seinem
Vorgängerverfahren, welches im Herbst 2022 seinen Anfang genommen habe, habe massiv
gegen das im Straf- wie auch im Verwaltungsrecht geltende Beschleunigungsgebot
verstossen.
2.2
Bereits
die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
jährliche Überprüfung der bedingten Entlassung habe. Der Beschwerdegegner habe
darüber erstmals mit Verfügung vom 6. April 2023 entschieden. Zu Recht
erblickte die Vorinstanz im Umstand, dass die neuerliche Prüfung der bedingten
Entlassung mit Verfügung vom 18. Juni 2024 erfolgte, keine massgebliche
Verfahrensverzögerung. Die Rekursinstanz entschied mit Verfügung vom
5.
August 2024, worin ebenfalls keine Verfahrensverzögerung zu erblicken
ist. Hinzu kommt, dass grundsätzlich mit dem Anspruch der jährlichen Prüfung
der bedingten Entlassung jeweils ein "neues Verfahren" beginnt, zu
welchem die Dauer der bisherigen – wie vom Beschwerdeführer bezeichnet –
"Vorgängerverfahren" nicht hinzuzuzählen ist.
2.3
Dass das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen
Frist zur Beantwortung der Beschwerde (§ 58 in Verbindung mit § 26b Abs. 2 VRG), des gesetzlich vorgeschriebenen Einbezugs der Beschwerdegegnerin 2
(vgl. § 29 Abs. 3 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom
19.
Juni 2006 [StJVG; LS 331] und Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG;
SR 173.110]) und des den Parteien zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs zu gewährenden Replikrechts eine gewisse Verfahrensdauer (selbst ohne
Berücksichtigung der Gerichtsferien aufgrund der Dringlichkeit) beansprucht,
lässt sich nicht von der Hand weisen. Eine wesentliche Verkürzung ohne
Tangierung von Gehörsrechten ist bei diesen Gegebenheiten nicht möglich. Nach
Einreichung der Beschwerde am 15. September 2024 wurde der
Schriftenwechsel anberaumt, welcher bis 10. Januar 2025 andauerte. Da der
Beschwerdeführer keine weiteren diesbezüglichen (Feststellungs-)Anträge stellt,
erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer beantragt unter Verweis
auf § 59 VRG sowie unter Berufung auf einen Entscheid des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 18. Februar 2014, Nr. 8300/06,
Ruiz Rivera gegen Schweiz) die Anordnung einer mündlichen Verhandlung.
Anlässlich dieser sei nebst dem Beschwerdeführer auch der Gutachter C als
sachverständiger Zeuge zu befragen. Gegebenenfalls wären aufgrund der
besonderen Bedeutung, welche der "Empfehlung" der Fachkommission
zugekommen sei, auch deren Mitglieder persönlich anzuhören, wofür sie von ihrem
Amtsgeheimnis zu entbinden wären. Dieser Anspruch ergäbe sich aus Art. 6 Ziff. 3
lit. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101),
wonach Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen bestehe, wenn diesem
Gutachten besondere Bedeutung zukomme. Die Mitglieder hätten vor Schranken ihre
negative Einschätzung zu vertreten und dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers käme ein direktes Fragerecht zu.
3.2
§ 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des
Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern
die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor
(VGr, 16. September 2021, VB.2021.00079, E. 1.4.1; VGr,
11.
Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.2; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 59 N. 5).
3.3
Verfahren,
welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, nicht
jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder
Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1
EMRK erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im
Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der
Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen Entscheid geht
es nicht mehr um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6
Ziff. 1 EMRK, sondern einzig um Fragen des Strafvollzugs. Die Garantie von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5
Ziff. 4 ERMK kann kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das
Gericht oder auf eine öffentliche Verhandlung abgeleitet werden. Ein solcher
besteht im Anwendungsbereich von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht generell,
sondern nur nach Massgabe der konkreten Umstände (BGr, 20. September 2023,
7B_356/2023, E. 2.3, u. a.
unter Verweis auf das Urteil des EGMR Ruiz Rivera gegen die Schweiz,
18.
Februar 2014, Nr. 8300/06, § 69 f.; vgl. auch VGr,
11.
Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.1, mit Hinweisen; bestätigt
mit BGr, 24. März 2021, 6B_124/2021, E. 1.3.2; ebenso BGr,
20.
September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3). Schliesslich vermittelt
auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) keinen
zwingenden Anspruch auf mündliche Anhörung (BGr, 20. September 2023,
7B_356/2023, E. 2.3).
3.4
Der
Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Verfahrens betreffend bedingte Entlassung
am 29. Mai 2024 vom JuWe persönlich angehört (vgl. Art. 86 Abs. 2
StGB). Er hatte zudem sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im
Beschwerdeverfahren die Gelegenheit, sich einlässlich zu äussern. Neue
Tatsachen, welche eine erneute mündliche Anhörung im Rechtsmittelverfahren
erfordert hätten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor (dazu BGr, 23. Mai
2017, 6B_1070/2016, E. 3.2). Ein zusätzlicher Erkenntniswert ist – wie auch von der Beschwerdegegnerin 2 vorgebracht –
nicht erkennbar. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw.
Anhörung des Beschwerdeführers ist zu verzichten.
3.5
Ebenso wenig drängt sich eine Anhörung
des Gutachters auf. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass mit der Anhörung
des Gutachters allfällige Unklarheiten geklärt werden könnten, womit von einem
hohen Erkenntnisgewinn auszugehen sei. Nachdem die Vorinstanzen vom Gutachten
abgewichen seien, sei der Gutachter zumindest vor Schranken anzuhören. Der Gutachter hat seine Ansichten und Empfehlungen im
Gutachten festgehalten. Ob das Gericht die in einem Gutachten
enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es
dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist eine Frage
der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich
stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Das Gutachten erweist sich als schlüssig und
nachvollziehbar (vgl. unten E. 6) und es ist ebenfalls nicht ersichtlich,
weshalb es weiterer Ausführungen des Gutachters bedürfte. Der
Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, das Gutachten wäre unklar oder
ergänzungsbedürftig. Demgemäss ist auf die
Anhörung des Gutachters zu verzichten.
3.6
Die
Fachkommission hat sich in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2024 zwar mit
den Vollzugslockerungen, jedoch nicht mit der in diesem Verfahren
Streitgegenstand bildenden bedingten Entlassung auseinandergesetzt, weshalb
eine Anhörung deren Mitglieder im vorliegenden Verfahren bereits aus diesem
Grund nicht aufdrängt. Ungeachtet dessen wäre eine Anhörung auch deshalb nicht
angezeigt, da die Fachkommission als ein Beratungsorgan der Vollzugsbehörde
ausgestaltet und gesetzlich vorgesehen ist und nicht im Gerichtsverfahren
aufzutreten hat (vgl. Stephan Bernard/Rafael Studer, Fachkommissionen: Ein
Gedankengang vom Zollikerberg nach Strassburg, in: Forum Justiz &
Psychiatrie, Band 2, Erkenntnisse von Fachkommissionen, Bern 2017, S. 5).
Der Verzicht auf eine Anhörung der Fachkommission führt entgegen dem
Beschwerdeführer nicht zu einer gänzlichen Unverwertbarkeit der Feststellungen
der Fachkommission. Diese bildet eine Entscheidgrundlage für die
Vollzugsbehörde, welche den Entscheid zu treffen hat. Die Fachkommission nimmt
ihren Beratungsauftrag in Form der schriftlichen Stellungnahme wahr. Formell
wird diese Stellungnahme in der Literatur bisweilen als Amtsbericht
qualifiziert (vgl. Barbara Rohner, Die Fachkommission zur Beurteilung
gefährlicher Straftäter nach Art. 62d Abs. 2 StGB, Zürich/Basel/Genf
2016, Rz. 294, 423 ff.).
3.7
Aus
denselben Gründen konnte auch die Vorinstanz auf eine mündliche Anhörung des
Beschwerdeführers verzichten. Da sie über keine gerichtliche Unabhängigkeit
verfügt, war sie auch nicht befugt, die vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen
einzuvernehmen (vgl. § 26c VRG; Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 26c N. 2).
4.
4.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst,
ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]).
Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der
Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung
verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu
prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
4.2
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in
einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar
2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Eine gute Bewährungsprognose ist nicht
notwendig, vielmehr genügt das Fehlen einer negativen Legalprognose (Daniel Jositsch/Gian
Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. A.,
Zürich etc. 2018, S. 253; Benjamin F. Brägger, Das schweizerische
Sanktionenrecht, Bern 2018, S. 46). Im Sinn einer
Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und
Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des
Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu
prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe
abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb;
BGr, 18. August 2021, 6B_557/2021, E. 2.2.1; 19. Juli 2017,
6B_215/2017, E. 2.4). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der
bedingten Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe
andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die
bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher
zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe
(Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 86 N. 16).
4.3
Bei der
Beurteilung der Legalprognose und dem Entscheid über die bedingte Entlassung
steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3;
BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019,
6B_32/2019, E. 2.2). Das Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung
der Behörde nicht frei, sondern nur im Hinblick auf eine qualifizierte
Fehlerhaftigkeit überprüfen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 f.;
§ 50 VRG). Eine solche qualifiziert fehlerhafte und damit
rechtsverletzende Ermessensbetätigung kann etwa darin liegen, auf eine
Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und
allein auf die Vorstrafen abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3;
BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6). Aus dem gleichen
Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner
günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt
werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche
sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Koller, Art. 86
N. 4 und 10). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht für sich
allein ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im
Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. A., Bern 2024, Art. 86 N. 6).
5.
5.1
Die Vorinstanz
erwog zusammengefasst, der Gutachter habe klar und nachvollziehbar darauf
hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor überdauernde akzentuierte
dissoziale und unreife Persönlichkeitszüge gegeben seien. Ebenso deutlich habe
der Gutachter ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer nur eine (freiwillige)
deliktpräventive Therapie für eine Senkung des Rückfallrisikos infrage komme,
wobei sich der Beschwerdeführer jedoch konsequent weigere. In mehr als sechs
Jahren Strafvollzug habe er es nicht geschafft, sich ein Risikomanagement zu
erarbeiten und sein Vollzugsziel zu erreichen. Das Rückfallrisiko für
Tötungsdelikte und für allgemeine Gewaltdelikte sei unverändert hoch (moderat,
moderat bis deutlich). Auch aktuell sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer
zu einer nachhaltigen deliktpräventiven Mitwirkung im Hinblick auf seine
Resozialisierung bereit sei. Die Teilnahme an lediglich niederschwelligen
Angeboten sei für eine Senkung der Rückfallrisiken nicht ausreichend; ebenso
wenig vermochten insoweit andere Bemühungen wie die berufliche Ausbildung oder
der Kontakt zur Familie zu genügen, auch wenn diese durchaus positiv zu
würdigen seien. Soweit sich der Beschwerdeführer im Vollzug ansonsten
einigermassen angepasst verhalte, falle er aber auch dort immer wieder durch
(teilweise deliktsrelevante) Disziplinierungen auf. Dass der
Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer in Würdigung dieser Aktenlage die
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verweigert habe, sei daher nicht zu
beanstanden, zumal das immer noch bestehende hohe Risiko für Tötungs- und
allgemeine Gewaltdelikte angesichts der infrage stehenden hohen Rechtsgüter
Leib und Leben nicht unbesehen in Kauf genommen werden müsse. Entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers bliebe auch nach der Einschätzung des Gutachters
durchaus Raum für diese Entscheidung. Der Beschwerdeführer habe seit Jahren um
das Erfordernis einer nachhaltigen (freiwilligen) deliktpräventiven Bearbeitung
seiner Risiken gewusst. Im verbleibenden Strafvollzug könne eine solche
allenfalls doch noch in Angriff genommen werden. Selbst wenn insoweit zwar
wenig Aussicht auf einen Gesinnungswandel bestehe, könne dies nicht dazu
führen, dass er nun dennoch vorzeitig zu entlassen wäre.
5.2
Der
Beschwerdeführer bringt gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung
zusammengefasst vor, diese – oder zumindest die Vorbereitungen seiner
zukünftigen Entlassung – würden von den Vorinstanzen in willkürlicher Art und
Weise verhindert. Sie gefährdeten damit die langfristige Rückfallfreiheit,
indem sie an einer nicht gerichtlich angeordneten und vom Beschwerdeführer
nicht gewünschten Therapie festhielten. Die
gegenwärtige Arbeitsweise der Fachkommission sei in mehrfacher Hinsicht
verfassungswidrig. Die Vorinstanzen hätten gegen allgemeine Rechtsgrundsätze
verstossen und ihre Kompetenzen erheblich überschritten. Nach der klaren
gutachterlichen Einschätzung hätten sie sich in krasser Verletzung von Treu und
Glauben verhalten, indem sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet
hätten, zwischen zwei ihm vorgelegten Varianten des weiteren Vollzugs
auszusuchen. Er habe sich für die vom Gutachter vorgeschlagene Variante mit
Versetzung in den offenen Vollzug ohne erzwungene Therapie entschieden. Die
Vorinstanz begründe nun die Verweigerung der Vollzugslockerungen damit, dass er
sich destruktiv verhalten habe und nicht an seiner Resozialisierung
interessiert sei, weil er sich für diese von ihr selbst ihm vorgelegte Variante
entschieden habe. Der Beschwerdegegner 1 habe festgehalten, dass die
Vollzugslockerungen, insbesondere die Urlaube, "in jedem Fall"
stattfinden könnten und nicht von Empfehlungen abhängig seien. Der
Beschwerdegegner 1 sei auf diese Auskünfte zu behaften. Weiter unterstelle
ihm die Fachkommission eine psychische Störung, welche vom Gutachter gerade
verneint worden sei, und auch das fehlende deliktpräventive Wissen, welches die
Fachkommission ihm unterstelle, sei schlicht falsch. Die Stellungnahme der
Fachkommission sei nicht nur inhaltlich qualifiziert unrichtig, aktenwidrig und
willkürlich, sondern auch in formeller Hinsicht hätten die gesamte Vorlage an
die Fachkommission, deren Zusammensetzung und der Umgang der Vorinstanzen mit
dieser Stellungnahme qualifiziert gegen Bundesrecht, namentlich die
Bundesverfassung, verstossen. Indem die Vorinstanz trotz gleichlautender
Empfehlungen des Gutachters, der Leiterin des Vollzugswesens und des Direktors
der JVA einzig auf die Stellungnahme der Fachkommission abgestellt habe, welche
kein Wort dazu verliere, weshalb ihres Erachtens die Einschätzungen der
genannten Personen qualifiziert falsch sein sollten, habe sie willkürlich
entschieden. Die Vorinstanz habe auch den Sachverhalt falsch dargestellt und
die weiteren Begründungen seien grotesk banal. Das einzige Argument, welches
die Vorinstanzen vorbrächten, sei seine "als äusserst destruktiv zu
wertende Verweigerungshaltung" betreffend den Einstieg in eine
"freiwillige" Therapie. Es sei mit aller Deutlichkeit festzuhalten,
dass Art. 75 StGB keine genügende Grundlage für derart weitgreifende
Eingriffe in die Grundrechte betroffener Personen bilde. Was die Vorinstanzen
sodann verkannten, sei, dass es ohne Diagnose keine Behandlung geben könne.
5.3
Die Beschwerdegegnerin 2 wendet dagegen
ein, dass, auch wenn seit der Begutachtung vom 16. Mai 2017 insgesamt
eine günstigere Prognose vorliege, was nicht auf eine Verbesserung des
Rückfallrisikos beim Beschwerdeführer, sondern darauf zurückzuführen sei, dass
inzwischen in der forensischen Psychiatrie das ermittelte Rückfallrisiko zu den
deutlich gesunkenen Basisraten in Bezug gesetzt werde, ändere dies nichts
daran, dass die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung beim
Beschwerdeführer nicht erfüllt seien. Dass der Beschwerdeführer künftig keine
Tötungsdelikte begehen werde, sei auch bei einem Rückfallrisiko von 5 %
nicht erfüllt, zumal angesichts der gefährdeten hochwertigen Rechtsgüter selbst
ein geringes Risiko nicht in Kauf genommen zu werden brauche. Die Annahme der
künftigen Deliktsfreiheit beziehe sich sodann nicht nur auf Anlassdelikte;
relevant seien auch andere Verbrechen oder Vergehen. Mit Blick auf das
Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen von bis zu 30 % könne
mitnichten angenommen werden, der Beschwerdeführer werde keine weiteren
Verbrechen oder Vergehen begehen. Vor diesem Hintergrund erschliesse sich auch
nicht, weshalb es willkürlich sein solle, dass die Vorinstanz die Begriffe
"moderat" und "durchschnittlich" verwende, und es könne ihr
nicht unterstellt werden, dass sie diese Begriffe anders als vom Gutachter
erläutert verwende. Der Vorinstanz sei sodann zuzustimmen, dass der
Beschwerdeführer im verbleibenden Strafvollzug eine deliktpräventive
Bearbeitung seiner Risiken allenfalls noch in Angriff nehmen könnte. Auch wenn
wenig Aussicht auf einen Gesinnungswandel bestehe, sei ein solcher auch nach
Ansicht des Sachverständigen nicht völlig ausgeschlossen. Angesichts der bisher
ungenügenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Resozialisierung sowie
der gefährdeten hochwertigen Rechtsgüter bestehe kein Grund, den
Beschwerdeführer vorzeitig zu entlassen.
6.
6.1
Während
der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag zwar die umgehende bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug beantragt, liegt der Fokus der
Beschwerdebegründung auf dem Eventualantrag der Gewährung von Ausgängen und
offenem Vollzug. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer selbst
ausführt, beantragt werde gerade nicht die bedingte Entlassung, sondern die
Gewährung eines ersten Urlaubs und Versetzung in den offenen Vollzug. Trotz
dieses Widerspruchs zwischen Antrag und Begründung der Beschwerde, die in Bezug
auf den Antrag der bedingten Entlassung kaum substanziiert ist, ist vorliegend
zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert
wurde. Die vorgängigen Vollzugslockerungen bilden dagegen Gegenstand des
Verfahrens VB.2024.00544.
6.2
Nachdem
zwei Drittel der Strafe am 13. April 2023 verbüsst waren, ist die
zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt. Zu prüfen
blieb damit, ob angesichts seines Verhaltens, seiner Persönlichkeit, seines
Vorlebens, seiner Einstellung zu seinen Taten und der nach der (bedingten) Entlassung
zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers davon ausgegangen
werden könne, dass er in Freiheit keine Verbrechen und Vergehen begehen werde.
6.3
Die
Vorinstanz würdigte dafür das psychiatrische Gutachten vom 16. Mai 2017
sowie das am 20. November 2023 erstattete neue (Verlaufs-)Gutachten, beide
von Gutachter C erstellt, sowie im Weiteren das Protokoll der
Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 8. Januar 2024, den Vollzugsbericht
der JVA vom 26. Januar 2024 und die Stellungnahme der Fachkommission vom
15.
März 2024.
6.3.1
Mit psychiatrischem Gutachten vom
16.
Mai 2017 hielt der Gutachter C fest, es liessen sich in Anbetracht des
vom Beschwerdeführer gezeigten Vollzugsverhaltens und der gänzlich fehlenden
Erprobung allenfalls erreichter Veränderungen in Bezug auf seine Persönlichkeit
durch Vollzugslockerungen auf der Persönlichkeitsebene keine spürbaren
risikosenkenden Effekte ableiten, weshalb unverändert von einem moderat
ausgeprägten Risikoprofil in Bezug auf Tötungsdelikte auszugehen sei. Auch das
Risikoprofil in Bezug auf allgemeine Gewaltdelikte sei bei ihm immer noch als
moderat bis deutlich ausgeprägt zu bewerten. Der Beschwerdeführer habe zur Zeit
der Tat(en) an keiner psychischen Störung im engeren Sinn gelitten. Die
auffälligen Verhaltensweisen entsprächen jedoch einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung,
bei der allerdings aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers in den
nächsten Jahren beobachtet werden müsse, ob sich daraus noch eine
Persönlichkeitsstörung entwickle oder sich eine solche Entwicklung durch
gezielte Interventionen vermeiden liesse. Eine Behandlung sollte
störungsspezifisch auf die dissozialen und unreifen Persönlichkeitsanteile des
Beschwerdeführers ausgerichtet sein. Die vorliegende erhebliche
Entwicklungsstörung in der Persönlichkeit mit unreifen und dissozialen
Persönlichkeitsanteilen stehe mit dem Anlassdelikt in engem Zusammenhang.
6.3.2
Im (Verlaufs-)Gutachten vom 20. November 2023 hält der Gutachter fest,
der Beschwerdeführer leide unverändert an keiner schweren psychischen Störung.
Bei ihm könne nicht mehr wie im Vorgutachten von einer dissozialen und unreifen
Persönlichkeitsentwicklungsstörung gesprochen werden, sondern aufgrund des
inzwischen von ihm erreichten Alters von 25 Jahren sei aktuell von
akzentuierten dissozialen und unreifen Persönlichkeitsmerkmalen auszugehen. Ein
problematischer Substanzkonsum sei in Anbetracht der wiederholten
Konsumereignisse in der JVA hinsichtlich Cannabis zu vermuten, wobei jedoch
nach wie vor weder ein schädlicher Gebrauch noch eine Abhängigkeit der Substanz
nachweisbar sei. Der Verlauf der Freiheitsstrafe und das dabei vom
Beschwerdeführer gezeigte Verhalten bestätigten die frühere diagnostische
Einschätzung, wonach zum Tatzeitpunkt eine dissoziale und unreife
Persönlichkeitsentwicklungsstörung vorgelegen habe. Zusätzlich hätten
tatzeitnah Intoxikationen mit Alkohol und Cannabinoiden, jedoch weder ein
schädlicher Gebrauch noch eine Abhängigkeit von einer der Substanz, bestanden.
Bezüglich des Rückfallrisikos bestehe aktuell eine
moderate Rückfallgefahr für Tötungsdelikte und eine moderate bis deutliche
Rückfallgefahr für Gewaltdelikte im Allgemeinen. Dies bedeute in Anbetracht der
verfügbaren Rückfallraten, dass das Rückfallrisiko für Tötungsdelikte beim
Beschwerdeführer aktuell bei unter 5 % in einem mehrjährigen Zeitraum
liege, während das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen bei etwa
10.
% bis etwa 25 % innerhalb von drei Jahren und etwa 14 % bis
etwa 30 % innerhalb von neun Jahren zu veranschlagen sei. Das aktuelle
Rückfallrisiko für einschlägige Allgemeindelinquenz liege bei etwa 20 %
innerhalb von drei Jahren und 40 % innerhalb von neun Jahren.
Der Gutachter hält zu der Frage nach potenziell wirksamen
Interventionen, mit welchen am ehesten dem Risikopotenzial des
Beschwerdeführers begegnet werden könne, fest, seines Erachtens stelle eine
deliktorientierte Behandlung die einzige Möglichkeit dar, um beim
Beschwerdeführer eine spürbare Risikosenkung erreichen zu können.
Für den weiteren Strafvollzug seien gemäss dem Gutachter
verschiedene Möglichkeiten denkbar: Gemäss Variante 1 könne der
Freiheitsentzug wie bis anhin weitergeführt werden. Der Beschwerdeführer könne
seine Lehre fortsetzen; allfällige Ausgänge würden aber von einer freiwilligen
Therapie abhängig gemacht. Hingegen bestünde nach Variante 2 die
Möglichkeit, begleitete Ausgänge ohne Auflage einer Therapie zu gewähren und
danach bei positivem Verlauf die Verlegung des Beschwerdeführers in den offenen
Vollzug mit Therapieauflage und Gewährung unbegleiteter Ausgänge und Urlaube
sowie danach die Durchführung eines Arbeits- sowie Wohn- und Arbeitsexternat
vor der bedingten Entlassung. Der Entscheid darüber, welche Variante gewählt
würde, müsse über eine Güterabwägung erfolgen. Bei Variante 1 seien die Risiken
während des noch ausstehenden Strafvollzuges betreffend Tötungsdelikte und
allgemeine Gewaltdelikte sicher günstiger. Zum Zeitpunkt der Entlassung würden
jedoch unverändert ein moderates Rückfallrisiko für Tötungsdelikte sowie ein
moderates bis deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen
bestehen. Bei Wahl der Variante 2 wären die Risiken bei einer bedingten
Entlassung zwar etwas besser, falls ab dem offenen Vollzug der Einstieg in eine
deliktpräventive Therapie gelingen sollte. Selbst bei dieser Variante – und
ebenfalls mit Therapie spätestens ab dem offenen Vollzug – sei eine bedingte
Entlassung des Beschwerdeführers erst ab Frühling 2026 als realistisch
anzusehen. Möglich sei ebenso eine bedingte Entlassung erst kurz vor dem
Endstraftermin oder auf den Endstraftermin, namentlich bei Variante 1.
6.3.3
Dem Protokoll der
Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 8. Januar 2024 ist Folgendes zu
entnehmen: Der Beschwerdeführer zeige grundsätzlich ein gutes
Vollzugsverhalten. Auffallend sei, dass er sich in der Gruppe laut, unreif und
sehr selbstsicher präsentiere, im Einzelkontakt sei er zurückhaltender. In
vielen Bereichen zeige sich, dass der Beschwerdeführer kaum Verantwortung
übernehmen könne und in der Opferrolle verharre, indem er vieles gegen sich
auslege und die Schuld von sich weise. Der Vorfall vom 17. Mai 2020 (Anm.:
Auseinandersetzung mit tätlichem Angriff mit Verletzungsfolge des
Beschwerdeführers, vgl. Insassen-Stammblatt) sei sozialarbeiterisch nicht
aufgearbeitet worden. Es werde vermutet, dass der Beschwerdeführer
Schwierigkeiten damit habe, eigene Anteile am Geschehen bei sich zu verorten
und Verantwortung zu übernehmen. Seit der letzten VKS im April 2021 hätten
sieben Disziplinierungen ausgesprochen werden müssen. Bezüglich der
Risikoeinschätzung wäre es eigentlich das Ziel, die Legalprognose im Rahmen
einer Therapie zu verbessern. Für die weitere Vollzugsplanung gäbe es zwei
Möglichkeiten: Der Beschwerdeführer starte in beiden Fällen in der JVA
Pöschwies mit begleiteten (2–3) und danach mit unbegleiteten
Beziehungsurlauben. Danach erfolge die Versetzung in den offenen Vollzug,
entweder ins Gefängnis I unter Einbindung beim Psychiatrisch-Psychologischen
Dienst (PPD), sofern er bei einer Therapie mitmachen würde, oder sollte er sich
immer noch gegen eine Therapie entscheiden, würde die Versetzung in den offenen
Vollzug im Gefängnis J ins Auge gefasst. Weitergehende Lockerungen würden
nur geprüft, sofern er in eine Therapie einstiege, das hiesse, nur für die
erste Variante im Gefängnis I. Der Beschwerdeführer habe sich für die
Variante offener Vollzug im Gefängnis J ohne Aufnahme einer Therapie
entschieden.
6.3.4
Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA vom 26. Januar 2024 erfülle der
Beschwerdeführer die rechtlichen Voraussetzungen für erste Vollzugslockerungen.
Sein Vollzugsverhalten sei zwar mehrheitlich durchzogen und es sei gesamthaft
fragwürdig, inwiefern beim Beschwerdeführer Deliktpräventionsstrategien
wirklich vorhanden seien. In einem weiteren Vollzugsbericht vom 31. Januar
2024.
weist der Beschwerdegegner 1 darauf hin, dass die
Verantwortungsübernahme und Selbstreflexion, erkennbar unter anderem in der
fehlenden Aufarbeitung des Vorfalls vom 17. Mai 2020 und der Neigung, sich
in der Opferrolle zu positionieren, als unzureichend klassifiziert werden
könnten. Trotz entsprechender Zusage scheine der Beschwerdeführer kaum
Interesse an sozialarbeiterischen Gesprächen zu haben und daran, sich vertieft
mit eigenen Anteilen am Geschehenen auseinanderzusetzen. Sollte die
Fachkommission die vorgesehenen Lockerungsschritte unterstützen, sei als
nächster Schritt die Versetzung in den offenen Vollzug der Gefängnis J vorgesehen.
Die bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt werde
jedoch abgelehnt.
6.4
6.4.1
Der daraufhin erfolgten Stellungnahme der Fachkommission vom 15. März
2024.
ist zu entnehmen, diese könne unter dem Gesichtspunkt der
Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers die begleiteten Ausgänge und
Urlaube, die unbegleiteten Ausgänge und Urlaube (ohne Übernachtung) wie auch
die Versetzung in den offenen Vollzug zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürworten.
6.4.2
Die Stellungnahme der Fachkommission vom 15. März 2024 bezieht sich
aufgrund der Anträge nur auf die einer bedingten Entlassung vorausgehend zu
gewährenden Vollzugslockerungen. Vom Beschwerdegegner 1 wurden in der
Anmeldung der Fallvorlage an die Fachkommission begleitete sowie unbegleitete
Ausgänge bzw. Beziehungsurlaube (ohne Übernachtung) und die Versetzung in den
offenen Strafvollzug beantragt. Der Schritt der bedingten Entlassung wurde der
Fachkommission gerade nicht vorgelegt (vgl. auch Aktennotiz vom 16. Januar
2024, in welcher der Beschwerdegegner 1 darlegt, weshalb es erst Sinn
mache, die bedingte Entlassung vorzulegen, wenn der Beschwerdeführer die
Vollzugslockerungen tadellos absolviert habe). Bezüglich der Beurteilung der
bedingten Entlassung ist daraus jedoch zu entnehmen, dass die Fachkommission in
ihrer Gemeingefährlichkeitsanalyse und Gesamtbeurteilung von einer weiterhin
erheblich belasteten Legalprognose des Beschwerdeführers ausging: Zwar werde
ihm ein passables Vollzugsverhalten attestiert, de facto sei er aber mehrfach
aufgrund deliktrelevanten Verhaltens diszipliniert worden. Es sei zu betonen,
dass sich in den mehr als sechs Jahren seines Strafvollzugs an der relevanten
Risikoeinschätzung nichts geändert habe, obwohl dem Beschwerdeführer die für
eine risikosenkende Behandlung erforderlichen kognitiven Fähigkeiten
gutachterlich attestiert worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich gegen
eine freiwillige deliktorientierte Therapie ausgesprochen, welche jedoch gemäss
dem jüngsten psychiatrischen Gutachten die einzige Möglichkeit darstelle, um
beim Beschwerdeführer eine spürbare Risikosenkung erreichen zu können. Sogar im
Fall der Verlegung in den offenen Vollzug habe er eine freiwillige Therapie
abgelehnt. Aus ihrer Sicht habe der Beschwerdegegner 1 dem
Beschwerdeführer in keiner Weise Anlass zu Misstrauen oder Angst bezüglich
einer therapeutischen Behandlung gegeben und habe sich um die Schaffung eines
positiven Anreizes für den Einstieg in die Therapie bemüht. Dennoch verzichte
der Beschwerdeführer auf die Chance, die Legalprognose nachhaltig und in
nützlicher Zeit zu verbessern. Damit signalisiere er ein Desinteresse an einer
erfolgreichen Wiedereingliederung und deliktfreien Zukunftsgestaltung.
6.4.3
Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Kritik
an der Stellungnahme der Fachkommission äusserte sich die Vorinstanz, obwohl
sie bezüglich der Einwendungen betreffend die Verweigerung von Ausgängen und
Urlauben auf das entsprechende separat geführte Verfahren verwies,
zusammengefasst wie folgt: Die Fachkommission sei
ein interdisziplinär zusammengesetztes Expertengremium und Hilfsorgan der
Vollzugsbehörde, welches zuhanden letzterer Empfehlungen abgebe. Es lägen keine
Anhaltspunkte vor, dass die Fachkommission in ihrer Meinungsbildung nicht frei
gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe im Rekursverfahren die Möglichkeit
gehabt, seine Einwendungen schriftlich vorzubringen, womit seinem rechtlichen
Gehör Genüge getan sei. Dass die Fachkommission bei ihrer Einschätzung
willkürlich von der Aktenlage abgewichen wäre, ergebe sich nicht: sie schliesse
sich im Ergebnis der im psychiatrischen Verlaufsgutachten auch als möglich
diskutierten Variante 1 für die weitere Vollzugsplanung an; damit würden
Vollzugslockerungen von Anfang an von der Aufnahme einer deliktpräventiven
Therapie abhängig gemacht bzw. ansonsten abgelehnt.
6.4.4
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
überzeugt nicht: Die Fallvorlage an die Fachkommission entbehrt weder einer
gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 75a Abs. 1 StGB) noch ist
ersichtlich, dass bzw. inwiefern der Entscheid über die Vorlage an die
Fachkommission, wie der Beschwerdeführer geltend macht, Bundesrecht verletzen
sollte. Dass nach Auffassung des Beschwerdeführers keine Unsicherheit der
Vollzugsbehörde habe vorliegen können, da aus seiner Sicht das Gutachten und
die Vollzugsberichte nicht unklar gewesen seien, und es somit an der
Voraussetzung gemäss Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB mangeln würde,
nimmt nicht die Entscheidung der Vollzugsbehörde vorweg. Deren
Schlussfolgerung, die Gemeingefährlichkeit nicht abschliessend allein
beurteilen zu können und deshalb die Fachkommission beizuziehen, ist nicht zu
beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt die
organisatorische Angliederung der Fachkommission an den Beschwerdegegner 1
nicht auf eine unzulässige Einflussnahme schliessen. Die Zusammensetzung der
Fachkommission ist in Art. 62d Abs. 2 StGB geregelt. Danach setzt
sich die Fachkommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der
Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie zusammen. Sachverständige und Vertreter
der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut
haben. Für die übrigen Fachkommissionsmitglieder enthält das StGB keine
vergleichbaren Ausstandsgründe. Das Ostschweizer Strafvollzugskonkordat sieht
in Ziff. 3.3 lit. a vor, dass Mitglieder, die bereits mit der zu
beurteilenden Person beruflich befasst waren, in den Ausstand treten.
Vorliegend sind keine Ausstandsgründe ersichtlich und wurden auch keine geltend
gemacht. Dass eine Mitarbeiterin des Beschwerdegegners 1 als juristische
Sekretärin eingesetzt wurde, spricht ebenfalls nicht gegen die Verwertbarkeit
der Stellungnahme (vgl. Rohner, Rz. 314; Ostschweizer
Strafvollzugskonkordat, Ziff. 3.2 Abs. 4). Die Anmeldung zur
Fallvorlage wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt,
daraufhin hätten Ausstandsgründe gegen für die Fachkommission tätige Personen
gestellt werden können. Die genaue Zusammensetzung des Gremiums für den Einzelfall
musste dafür noch nicht bekannt sein. Wie die Vorinstanz festhielt, liegen
keine Anhaltspunkte vor, dass die Fachkommission in ihrer Meinungsbildung nicht
frei gewesen wäre. Im Übrigen ist die Fachkommission trotz des Erfordernisses der
weitreichenden Unabhängigkeit kein Gericht (vgl. Andreas Huber, Experten und
Expertenkommissionen im Strafprozess und im Straf- und Massnahmenvollzug,
Zürich/St. Gallen 2019, S. 127). Für eine Anhörung des
Beschwerdeführers durch die Fachkommission bestand kein Anlass, zumal über den
Beschwerdeführer ein Gutachten jüngeren Datums vorlag (vgl. Rohner, Rz. 347 f.).
Wenn der Beschwerdeführer zudem rügt, es sei unklar, wie das
Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder der Fachkommission gewesen sei,
kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, was gegen die
Berücksichtigung des Berichts der Fachkommission spräche, findet doch das
Stimmenverhältnis oder allfällige Minderheitsmeinungen darin grundsätzlich
keine Erwähnung (vgl. Rohner, Rz. 352). Die Stellungnahme der Fachkommission
ist für die Vollzugsbehörde eine Empfehlung, also im Unterschied zu einem
Gutachten eine nicht-verbindliche Entscheidgrundlage (Rohner, Rz. 446).
Nichtsdestotrotz hat die Fachkommission ihre Stellungnahme im vorliegenden Fall
einlässlich begründet. Darin, dass der Beschwerdeführer anderer Auffassung ist,
kann kein Begründungsmangel erblickt werden.
6.4.5
Inhaltlich ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu erblicken, dass die
Fachkommission dem Beschwerdeführer eine psychische Störung vorwerfe. Dies
lässt sich auch keiner der vom Beschwerdeführer zitierten Äusserung der
Fachkommission in dieser Art und Weise entnehmen. Die Fachkommission hat mit
ihrer Stellungnahme sodann keine nicht mit dem Gutachten in Einklang zu
bringenden Empfehlungen abgegeben, sondern primär gemäss ihrer Aufgabe die
Gefährlichkeit beurteilt. Der Fachkommission wurde auch formell keine
Entscheidkompetenz übertragen (vgl. Huber, S. 363). Der
Bericht der Fachkommission wurde schliesslich nach Vorliegen dem
Beschwerdeführer zugestellt, womit er sich, anwaltlich vertreten, dazu hätte
äussern können.
6.5
Der
Beschwerdeführer verkennt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Delikt und die
Arbeit an persönlichen Defiziten zur Verringerung des Rückfallrisikos
unabhängig vom Vorliegen oder der Diagnose einer psychischen Erkrankung
erforderlich sind. Auch ohne eine Diagnose einer schweren psychischen Störung
liegt eine Rückfallgefahr vor. Wie bereits die Vorinstanzen dargelegt haben,
verweigert der Beschwerdeführer bisher eine deliktpräventive Auseinandersetzung
mit seiner Tat und seinen deliktrelevanten Problembereichen. Zwar spricht die
Uneinsichtigkeit eines Straftäters nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht ohne Weiteres gegen Vollzugslockerungen, jedoch ist eine fehlende
Tataufarbeitung prognoserelevant (vgl. BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.2.2
mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Die Konfrontation und
Auseinandersetzung mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess
in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar.
6.6
Die Teilnahme des Beschwerdeführers an den
niederschwelligen Angeboten (IMPULS etc.) ist zwar positiv zu werten, doch
allein nicht ausreichend. Entgegen seiner anlässlich seiner persönlichen
Anhörung am 29. Mai 2024 geäusserten Ansicht, er habe alles für seine
Resozialisierung erfolgreich abgeschlossen, findet, wie das Verwaltungsgericht
bereits im Urteil vom 28. September 2023 (VB.2023.00194, E. 5.4.2)
erwog, in deren Rahmen keine vertiefte Auseinandersetzung mit den
deliktsrelevanten Problembereichen und dem deliktischen Verhalten statt. Erneut
ist darauf hinzuweisen, dass an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers
nichts ändert, dass das Gericht keine eigentliche Therapie angeordnet hatte.
Das Gesetz verpflichtet den Gefangenen, bei Sozialisierungsbemühungen und den
Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB),
was im Strafvollzug mithin keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des
Gefangenen gegenüber der Allgemeinheit ist (BGr, 23. Mai 2022,
6B_307/2022, E. 2.2.2; 10. Juni 2013, 6B_593/2012, E. 4.3;
28.
November 2011, 6B_4/2011, E. 2.9; Cornelia Koller, BSK StGB, Art. 86
N. 9). Diese gesetzlich vorgesehene Pflicht knüpft nicht an das Vorliegen
einer schweren psychischen Störung an, deren Bestehen der Beschwerdeführer in
seinen Ausführungen als Voraussetzung für die Anordnung einer
"freiwilligen Therapie" herleitet bzw. darin infrage stellt, was denn
überhaupt therapiert werden solle, wenn keine Diagnose vorliege. Entgegen dem
Beschwerdeführer ergibt sich zudem aus seiner Mitwirkungspflicht, dass an den
Sozialisierungsbemühungen eine aktive und ernsthafte Beteiligung erwartet
werden darf. Daran ändert auch die Kritik des Beschwerdeführers am Verweis der
Beschwerdegegnerin 2 auf ein Urteil des Bundesgerichts (23. Mai 2022,
6B_307/2022) nichts, hat doch das Bundesgericht in zahlreichen anderen Fällen,
denen andere Anlassdelikte als Sexualdelikte zugrunde lagen, bestätigt, dass die
Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat im Hinblick auf den
Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches
Element darstellten (z. B.
BGr, 14. November 2023, 7B_243/2023, E. 3.5.3; 17. Februar 2023,
6B_1408/2022, E. 4.6; 31. Oktober 2016, 6B_809/2016, E. 5.3.4;
31.
März 2014, 6B_842/2013, E. 3).
6.7
Die
Beschwerdegegnerin 2 hält dafür, dass im verbleibenden Strafvollzug eine
deliktpräventive Bearbeitung seiner Risiken noch in Angriff genommen werden
könnte. Denn so wäre aufgrund einer im verbleibenden Strafvollzug
vorzunehmenden deliktpräventiven Bearbeitung der Risiken des Beschwerdeführers
eine günstige Beeinflussung des Rückfallrisikos noch möglich, auch wenn für
einen solchen Gesinnungswandel wenig Aussicht bestehe. Eine solche
deliktorientierte Behandlung wäre laut Gutachter die einzige Möglichkeit, um
die vom Beschwerdeführer ausgehenden Risiken zu senken. Der Beschwerdeführer
verweigere jedoch eine entsprechende Behandlung, was überwiegend nicht
strategischen Motiven, sondern seiner unreif bedingten erhöhten
Beeinflussbarkeit und seiner Angst vor den Konsequenzen eines Einstiegs in die
Therapie geschuldet sein dürfte. Die Weigerung, an den
Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, kann als negatives
Prognoseelement gewürdigt werden (BGr, 6. Juni 2017, 6B_240/2017, E. 1.5.4;
19.
Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.6).
6.8
Nach dem
Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es
nicht geschafft hat, sein Rückfallrisiko wesentlich zu senken. Im Gutachten vom
20.
November 2023 wird zwar festgehalten, der Beschwerdeführer habe
angegeben, in Freiheit eine therapeutische Begleitung zu wollen. Aktuell mache
ihm dies aber zu viel Angst und eine Therapie beim PPD lehne er zumindest in
der JVA Pöschwies ab. Ob er sich im Gefängnis I darauf einlassen würde,
würde er zunächst mit seinem Anwalt besprechen wollen. Er sehe schon, dass draussen
eine Therapie ein guter Schutzfaktor sein könne. Aus diesen – grundsätzlich zu
begrüssenden – Bekundungen kann der Beschwerdeführer jedoch bezüglich der
bedingten Entlassung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Daran ändert auch
nichts, wenn er geltend macht, er sei älter und reifer geworden, was im
Risikoprofil zu berücksichtigen sei, zumal das Kriminalitätsrisiko abnehmend
sei verglichen mit den vergangenen acht Jahren. Der Beschwerdeführer bringt
vor, die Entwicklungen des letzten Jahres seien nicht in das Gutachten
eingeflossen, ohne diese weiter zu substanziieren. Er macht lediglich geltend,
es sei davon auszugehen, die Rückfallprognose habe sich in diesem Jahr noch
weiter reduziert. Dem Gutachten kann damit jedoch seine zeitliche Aktualität derzeit
nicht abgesprochen werden.
Während im ersten
Gutachten vom 16. Mai 2017 eine Einreihung mittels VRAG erfolgt sei, habe
sich inzwischen in der forensischen Psychiatrie die Art und Weise geändert, wie
Prognosen vorgenommen würden. Diese würden heute immer auf eine Basisrate bezogen.
In Worten hielt der Gutachter fest, dass "unverändert" von einem
moderat ausgeprägten Risikoprofil in Bezug auf Tötungsdelikte und von einem
moderat bis deutlich ausgeprägten Risikoprofil in Bezug auf allgemeine
Gewaltdelikte auszugehen sei. Wenn nun die Vorinstanzen und die Fachkommission
die vom Gutachter selbst verwendete Terminologie übernehmen, verfallen sie
entgegen dem Beschwerdeführer nicht in Willkür.
6.9
Die Frage
der öffentlichen Sicherheit muss sorgfältig gegenüber dem Interesse der
Resozialisierung abgewogen werden. Ist wie hier das hochwertige Rechtsgut von
Leib und Leben betroffen, so muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in
Kauf genommen werden (BGr, 31. März 2014, 6B_842/2013, E. 3; VGr,
9.
Mai 2023, VB.2022.00615, E. 6.1). Das bedeutet, dass angesichts
der gefährdeten hochwertigen Rechtsgüter von Leib und Leben auch kein geringes
Risiko von unter 5 % für Tötungsdelikte in Kauf genommen werden muss. Der
Beschwerdeführer macht geltend, es gäbe keine Sicherheit und wenn selbst ein
geringes Risiko nicht in Kauf genommen zu werden brauche, wären
Vollzugslockerungen nie zulässig. Dementsprechend ist bei der Prüfung der
bedingten Entlassung und der diesbezüglich vorzunehmenden Legalprognose, welche
die gesamten Umstände beleuchtet, nicht nur allein auf die gutachterlich
festgestellte und prozentual ausgedrückte Rückfallgefahr abzustellen.
Wenn die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer
Beschwerdeantwort im Zusammenhang mit dem nicht in Kauf zu nehmenden Risiko
bezüglich hochwertiger Rechtsgüter auf ein Urteil des Bundesgerichts
(24. März 2021, 6B_124/2021) verweist, welches die bedingte Entlassung aus
der Verwahrung betraf, ist dies entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers
nicht zu beanstanden. Denn diese allgemeinen Ausführungen beanspruchen nicht
nur Gültigkeit bei schweren Sexualdelikten, sondern genauso bei Tötungs- und
anderen Delikten, bei welchen es um das höchstrangige Rechtsgut der
körperlichen Integrität geht (BGr, 14. September 2021, 6B_652/2021, E. 3.6).
Aus seinen Ausführungen bezüglich der unterschiedlichen Anlassdelikte kann der
Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch beim
Beschwerdeführer eine nicht zu vernachlässigende Rückfallgefahr im Bereich der
schwerwiegenden Anlassdelikte besteht.
6.10
Dem
Beschwerdeführer wird grundsätzlich ein passables Vollzugsverhalten attestiert.
Der Beschwerdeführer hat sodann gewisse Ziele (Lernprogramme, Gespräche mit
Sozialarbeitern, Abschluss einer Lehre) erreicht. Nichtsdestotrotz erwirkte er
zahlreiche, teils auch deliktrelevante Disziplinierungen und konnte sich aus
einer eskalierenden Streitigkeit (Vorfall vom 17. Mai 2020;
Disziplinierung aufgehoben) nicht heraushalten. Jüngste Disziplinierungen
erfolgten wegen unrechtmässiger Aneignung eines fremden beweglichen Gegenstands
vom Arbeitsplatz am 29. Februar 2024 sowie am 25. März 2024. Am 2. Mai
2024.
erfolgte eine weitere Disziplinierung wegen mehrfachen Besitzes
unerlaubter Datenträger, mehrfachen Abschlusses eines unerlaubten
Rechtsgeschäfts und Verstossens gegen allgemeine Ordnungsvorschriften. Mit
Verfügung vom 16. August 2024 erfolgte eine weitere Disziplinierung wegen unrechtmässiger
Aneignung eines fremden beweglichen Gegenstands vom Arbeitsplatz.
6.11
Der
soziale Empfangsraum ist, wie die Fachkommission festhielt, grundsätzlich als
günstig zu werten. Der Beschwerdeführer hat einen nachhaltigen Kontakt zu
seiner Familie, was sich in den regelmässigen Besuchen zeigt. Gemäss seinen
Angaben gegenüber dem Gutachter hätten seine Kollegen, welche ihn besuchten,
alle keine Vorstrafen. Hinzu kommt die hypothetische Aussicht auf eine
Erwerbstätigkeit im Familienbetrieb nach dem Vollzug bzw. auf eine Anstellung
bei einer Firma, welche bei einer Entlassung auf den Zweidritteltermin
bestanden hätte.
Dies führt jedoch per se noch nicht zu einer
unbelasteten Legalprognose.
6.12
Nach dem
Gesagten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 mit der
Verweigerung der bedingten Entlassung sein Ermessen verletzte. Ergänzend kann
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Es ist ihr darin
beizupflichten, dass angesichts der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers
und der letztlich nach wie vor negativen Legalprognose und mit Blick auf die
daher weiterhin gefährdeten hohen Rechtsgüter die derzeitige Verweigerung der
bedingten Entlassung nicht zu beanstanden ist. Folglich ist die Beschwerde
betreffend die bedingte Entlassung abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Die Vollzugsakten
werden dem Beschwerdegegner 1 mit dem Endentscheid des Verfahrens
VB.2024.00544 retourniert.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 1'480.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerschaft unter Beilage von act. …;
b) die Justizdirektion;
c) das
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).