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Entscheid

VB.2024.00543

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00543

29. Januar 2025Deutsch37 min

(URT.2025.25978)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00543

Urteil

der Einzelrichterin

vom 29. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte

Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (fortan: JVA)

Pöschwies, wo er eine zehnjährige Freiheitsstrafe wegen mehrfacher versuchter

vorsätzlicher Tötung sowie Betäubungsmitteldelikten verbüsst, wozu er vom

Obergericht des Kantons Zürich am 15. Oktober 2018 verurteilt wurde.

Zwei Drittel der Strafe waren am 13. April 2023

verbüsst; das Strafende fällt auf den 13. August 2026.

B. Mit Verfügung vom 23. April 2024 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe)

die Gewährung von begleiteten und unbegleiteten Ausgängen sowie die Versetzung

in den offenen Vollzug ab.

C. Mit

Verfügung vom 18. Juni 2024 lehnte das JuWe die bedingte Entlassung von A

aus dem Strafvollzug ab.

Erwägungen

II.

A. Gegen

die Verfügung des JuWe vom 18. Juni 2024 liess A am 25. Juni 2024

Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern

(fortan: Justizdirektion) erheben und beantragte unter Entschädigungsfolge

die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom 18. Juni 2024 und die umgehende

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; eventualiter die Gewährung von je

zwei begleiteten und danach unbegleiteten Ausgängen und spätestens sechs Wochen

nach Rechtskraft die Versetzung in den offenen Vollzug. Zudem sei die

Rechtsverzögerung des JuWe festzustellen.

Mit Verfügung vom 5. August 2024 wies die

Justizdirektion den Rekurs von A betreffend bedingte Entlassung ab, soweit sie

darauf eintrat.

B. Mit

Verfügung vom 11. Juli 2024 hatte die Justizdirektion den Rekurs von A

betreffend begleitete und unbegleitete Beziehungsurlaube und Ausgänge sowie

Versetzung in den offenen Vollzug abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten war

(vgl. VB.2024.00544).

III.

A. Hierauf

liess A am 15. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben

und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die

Verfügungen der Justizdirektion vom 11. Juli 2024 und vom 5. August

2024.

seien aufzuheben und es sei A umgehend bedingt aus dem Strafvollzug zu

entlassen. Eventualiter seien A unmittelbar nach Rechtskraft des im

vorliegenden Verfahren ergehenden Urteils je zwei begleitete und danach zwei

unbegleitete Ausgänge zu gewähren und er sei spätestens innert sechs Wochen

nach Rechtskraft des im vorliegenden Verfahren ergehenden Urteils in den

offenen Vollzug zu versetzen. In prozessualer Hinsicht liess A darum ersuchen,

es sei eine mündliche Verhandlung mit persönlicher Befragung von A

durchzuführen; es sei C als sachverständiger Zeuge zu befragen und es seien die

Mitglieder der Fachkommission (Dr. iur. D, E, Dr. med. F,

MLaw G und MLaw H) als Zeugen zu befragen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 16. September 2024 wies das Verwaltungsgericht

darauf hin, dass von einer Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

mit dem Beschwerdeverfahren VB.2024.00544 einstweilen abgesehen werde. In der

Folge wurde das Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung unter

rubrizierter Verfahrensnummer (VB.2024.00543) und dasjenige betreffend Urlaub/Versetzung

in den offenen Strafvollzug unter der Verfahrensnummer VB.2024.00544 fortgeführt.

C. Die

Justizdirektion beantragte am 25. September 2024 die Abweisung der

Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Das JuWe beantragte am 8. Oktober

2024.

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten ein.

Die physischen Vollzugsakten befinden sich im Verfahren VB.2024.00544, werden

jedoch in beiden Verfahren unter … geführt. Die Oberstaatsanwaltschaft

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2024 die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 27. November 2024 liess A

an den mit Beschwerde gestellten Anträgen festhalten. Hierzu nahm die

Oberstaatsanwaltschaft unter Festhalten an ihrem Antrag am 12. Dezember

2024.

Stellung.

A teilte am

4.

Januar 2025 mit, auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der

Oberstaatsanwaltschaft zu verzichten. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion

über Anordnungen des JuWe betreffend die bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug zuständig. Die den Justizvollzug beschlagende Angelegenheit ist

mangels grundsätzlicher Bedeutung von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Bei der bedingten

Entlassung aus dem Strafvollzug handelt es sich um eine Materie, welche auch im

Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen

Jurisdiktion unterstellt werden darf (VGr, 8. November 2022,

VB.2022.00497, E. 1.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 433 E. 2.3).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde

darauf hin, das gesamte vorliegende Verfahren, namentlich mitsamt seinem

Vorgängerverfahren, welches im Herbst 2022 seinen Anfang genommen habe, habe massiv

gegen das im Straf- wie auch im Verwaltungsrecht geltende Beschleunigungsgebot

verstossen.

2.2

Bereits

die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf

jährliche Überprüfung der bedingten Entlassung habe. Der Beschwerdegegner habe

darüber erstmals mit Verfügung vom 6. April 2023 entschieden. Zu Recht

erblickte die Vorinstanz im Umstand, dass die neuerliche Prüfung der bedingten

Entlassung mit Verfügung vom 18. Juni 2024 erfolgte, keine massgebliche

Verfahrensverzögerung. Die Rekursinstanz entschied mit Verfügung vom

5.

August 2024, worin ebenfalls keine Verfahrensverzögerung zu erblicken

ist. Hinzu kommt, dass grundsätzlich mit dem Anspruch der jährlichen Prüfung

der bedingten Entlassung jeweils ein "neues Verfahren" beginnt, zu

welchem die Dauer der bisherigen – wie vom Beschwerdeführer bezeichnet –

"Vorgängerverfahren" nicht hinzuzuzählen ist.

2.3

Dass das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen

Frist zur Beantwortung der Beschwerde (§ 58 in Verbindung mit § 26b Abs. 2 VRG), des gesetzlich vorgeschriebenen Einbezugs der Beschwerdegegnerin 2

(vgl. § 29 Abs. 3 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom

19.

Juni 2006 [StJVG; LS 331] und Art. 81 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG;

SR 173.110]) und des den Parteien zur Wahrung des rechtlichen

Gehörs zu gewährenden Replikrechts eine gewisse Verfahrensdauer (selbst ohne

Berücksichtigung der Gerichtsferien aufgrund der Dringlichkeit) beansprucht,

lässt sich nicht von der Hand weisen. Eine wesentliche Verkürzung ohne

Tangierung von Gehörsrechten ist bei diesen Gegebenheiten nicht möglich. Nach

Einreichung der Beschwerde am 15. September 2024 wurde der

Schriftenwechsel anberaumt, welcher bis 10. Januar 2025 andauerte. Da der

Beschwerdeführer keine weiteren diesbezüglichen (Feststellungs-)Anträge stellt,

erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer beantragt unter Verweis

auf § 59 VRG sowie unter Berufung auf einen Entscheid des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 18. Februar 2014, Nr. 8300/06,

Ruiz Rivera gegen Schweiz) die Anordnung einer mündlichen Verhandlung.

Anlässlich dieser sei nebst dem Beschwerdeführer auch der Gutachter C als

sachverständiger Zeuge zu befragen. Gegebenenfalls wären aufgrund der

besonderen Bedeutung, welche der "Empfehlung" der Fachkommission

zugekommen sei, auch deren Mitglieder persönlich anzuhören, wofür sie von ihrem

Amtsgeheimnis zu entbinden wären. Dieser Anspruch ergäbe sich aus Art. 6 Ziff. 3

lit. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101),

wonach Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen bestehe, wenn diesem

Gutachten besondere Bedeutung zukomme. Die Mitglieder hätten vor Schranken ihre

negative Einschätzung zu vertreten und dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers käme ein direktes Fragerecht zu.

3.2

§ 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des

Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern

die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor

(VGr, 16. September 2021, VB.2021.00079, E. 1.4.1; VGr,

11.

Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.2; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 59 N. 5).

3.3

Verfahren,

welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, nicht

jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder

Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1

EMRK erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im

Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der

Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen Entscheid geht

es nicht mehr um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6

Ziff. 1 EMRK, sondern einzig um Fragen des Strafvollzugs. Die Garantie von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5

Ziff. 4 ERMK kann kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das

Gericht oder auf eine öffentliche Verhandlung abgeleitet werden. Ein solcher

besteht im Anwendungsbereich von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht generell,

sondern nur nach Massgabe der konkreten Umstände (BGr, 20. September 2023,

7B_356/2023, E. 2.3, u. a.

unter Verweis auf das Urteil des EGMR Ruiz Rivera gegen die Schweiz,

18.

Februar 2014, Nr. 8300/06, § 69 f.; vgl. auch VGr,

11.

Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.1, mit Hinweisen; bestätigt

mit BGr, 24. März 2021, 6B_124/2021, E. 1.3.2; ebenso BGr,

20.

September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3). Schliesslich vermittelt

auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) keinen

zwingenden Anspruch auf mündliche Anhörung (BGr, 20. September 2023,

7B_356/2023, E. 2.3).

3.4

Der

Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Verfahrens betreffend bedingte Entlassung

am 29. Mai 2024 vom JuWe persönlich angehört (vgl. Art. 86 Abs. 2

StGB). Er hatte zudem sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im

Beschwerdeverfahren die Gelegenheit, sich einlässlich zu äussern. Neue

Tatsachen, welche eine erneute mündliche Anhörung im Rechtsmittelverfahren

erfordert hätten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor (dazu BGr, 23. Mai

2017, 6B_1070/2016, E. 3.2). Ein zusätzlicher Erkenntniswert ist – wie auch von der Beschwerdegegnerin 2 vorgebracht –

nicht erkennbar. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw.

Anhörung des Beschwerdeführers ist zu verzichten.

3.5

Ebenso wenig drängt sich eine Anhörung

des Gutachters auf. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass mit der Anhörung

des Gutachters allfällige Unklarheiten geklärt werden könnten, womit von einem

hohen Erkenntnisgewinn auszugehen sei. Nachdem die Vorinstanzen vom Gutachten

abgewichen seien, sei der Gutachter zumindest vor Schranken anzuhören. Der Gutachter hat seine Ansichten und Empfehlungen im

Gutachten festgehalten. Ob das Gericht die in einem Gutachten

enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es

dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist eine Frage

der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich

stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Das Gutachten erweist sich als schlüssig und

nachvollziehbar (vgl. unten E. 6) und es ist ebenfalls nicht ersichtlich,

weshalb es weiterer Ausführungen des Gutachters bedürfte. Der

Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, das Gutachten wäre unklar oder

ergänzungsbedürftig. Demgemäss ist auf die

Anhörung des Gutachters zu verzichten.

3.6

Die

Fachkommission hat sich in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2024 zwar mit

den Vollzugslockerungen, jedoch nicht mit der in diesem Verfahren

Streitgegenstand bildenden bedingten Entlassung auseinandergesetzt, weshalb

eine Anhörung deren Mitglieder im vorliegenden Verfahren bereits aus diesem

Grund nicht aufdrängt. Ungeachtet dessen wäre eine Anhörung auch deshalb nicht

angezeigt, da die Fachkommission als ein Beratungsorgan der Vollzugsbehörde

ausgestaltet und gesetzlich vorgesehen ist und nicht im Gerichtsverfahren

aufzutreten hat (vgl. Stephan Bernard/Rafael Studer, Fachkommissionen: Ein

Gedankengang vom Zollikerberg nach Strassburg, in: Forum Justiz &

Psychiatrie, Band 2, Erkenntnisse von Fachkommissionen, Bern 2017, S. 5).

Der Verzicht auf eine Anhörung der Fachkommission führt entgegen dem

Beschwerdeführer nicht zu einer gänzlichen Unverwertbarkeit der Feststellungen

der Fachkommission. Diese bildet eine Entscheidgrundlage für die

Vollzugsbehörde, welche den Entscheid zu treffen hat. Die Fachkommission nimmt

ihren Beratungsauftrag in Form der schriftlichen Stellungnahme wahr. Formell

wird diese Stellungnahme in der Literatur bisweilen als Amtsbericht

qualifiziert (vgl. Barbara Rohner, Die Fachkommission zur Beurteilung

gefährlicher Straftäter nach Art. 62d Abs. 2 StGB, Zürich/Basel/Genf

2016, Rz. 294, 423 ff.).

3.7

Aus

denselben Gründen konnte auch die Vorinstanz auf eine mündliche Anhörung des

Beschwerdeführers verzichten. Da sie über keine gerichtliche Unabhängigkeit

verfügt, war sie auch nicht befugt, die vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen

einzuvernehmen (vgl. § 26c VRG; Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 26c N. 2).

4.

4.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst,

ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]).

Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der

Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung

verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu

prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

4.2

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten

Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus

guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs

soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in

einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar

2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Eine gute Bewährungsprognose ist nicht

notwendig, vielmehr genügt das Fehlen einer negativen Legalprognose (Daniel Jositsch/Gian

Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. A.,

Zürich etc. 2018, S. 253; Benjamin F. Brägger, Das schweizerische

Sanktionenrecht, Bern 2018, S. 46). Im Sinn einer

Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und

Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des

Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu

prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe

abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb;

BGr, 18. August 2021, 6B_557/2021, E. 2.2.1; 19. Juli 2017,

6B_215/2017, E. 2.4). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der

bedingten Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe

andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die

bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher

zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe

(Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 86 N. 16).

4.3

Bei der

Beurteilung der Legalprognose und dem Entscheid über die bedingte Entlassung

steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3;

BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019,

6B_32/2019, E. 2.2). Das Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung

der Behörde nicht frei, sondern nur im Hinblick auf eine qualifizierte

Fehlerhaftigkeit überprüfen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 f.;

§ 50 VRG). Eine solche qualifiziert fehlerhafte und damit

rechtsverletzende Ermessensbetätigung kann etwa darin liegen, auf eine

Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und

allein auf die Vorstrafen abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3;

BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6). Aus dem gleichen

Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner

günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt

werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche

sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Koller, Art. 86

N. 4 und 10). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht für sich

allein ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im

Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. A., Bern 2024, Art. 86 N. 6).

5.

5.1

Die Vorinstanz

erwog zusammengefasst, der Gutachter habe klar und nachvollziehbar darauf

hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor überdauernde akzentuierte

dissoziale und unreife Persönlichkeitszüge gegeben seien. Ebenso deutlich habe

der Gutachter ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer nur eine (freiwillige)

deliktpräventive Therapie für eine Senkung des Rückfallrisikos infrage komme,

wobei sich der Beschwerdeführer jedoch konsequent weigere. In mehr als sechs

Jahren Strafvollzug habe er es nicht geschafft, sich ein Risikomanagement zu

erarbeiten und sein Vollzugsziel zu erreichen. Das Rückfallrisiko für

Tötungsdelikte und für allgemeine Gewaltdelikte sei unverändert hoch (moderat,

moderat bis deutlich). Auch aktuell sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer

zu einer nachhaltigen deliktpräventiven Mitwirkung im Hinblick auf seine

Resozialisierung bereit sei. Die Teilnahme an lediglich niederschwelligen

Angeboten sei für eine Senkung der Rückfallrisiken nicht ausreichend; ebenso

wenig vermochten insoweit andere Bemühungen wie die berufliche Ausbildung oder

der Kontakt zur Familie zu genügen, auch wenn diese durchaus positiv zu

würdigen seien. Soweit sich der Beschwerdeführer im Vollzug ansonsten

einigermassen angepasst verhalte, falle er aber auch dort immer wieder durch

(teilweise deliktsrelevante) Disziplinierungen auf. Dass der

Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer in Würdigung dieser Aktenlage die

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verweigert habe, sei daher nicht zu

beanstanden, zumal das immer noch bestehende hohe Risiko für Tötungs- und

allgemeine Gewaltdelikte angesichts der infrage stehenden hohen Rechtsgüter

Leib und Leben nicht unbesehen in Kauf genommen werden müsse. Entgegen der

Meinung des Beschwerdeführers bliebe auch nach der Einschätzung des Gutachters

durchaus Raum für diese Entscheidung. Der Beschwerdeführer habe seit Jahren um

das Erfordernis einer nachhaltigen (freiwilligen) deliktpräventiven Bearbeitung

seiner Risiken gewusst. Im verbleibenden Strafvollzug könne eine solche

allenfalls doch noch in Angriff genommen werden. Selbst wenn insoweit zwar

wenig Aussicht auf einen Gesinnungswandel bestehe, könne dies nicht dazu

führen, dass er nun dennoch vorzeitig zu entlassen wäre.

5.2

Der

Beschwerdeführer bringt gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung

zusammengefasst vor, diese – oder zumindest die Vorbereitungen seiner

zukünftigen Entlassung – würden von den Vorinstanzen in willkürlicher Art und

Weise verhindert. Sie gefährdeten damit die langfristige Rückfallfreiheit,

indem sie an einer nicht gerichtlich angeordneten und vom Beschwerdeführer

nicht gewünschten Therapie festhielten. Die

gegenwärtige Arbeitsweise der Fachkommission sei in mehrfacher Hinsicht

verfassungswidrig. Die Vorinstanzen hätten gegen allgemeine Rechtsgrundsätze

verstossen und ihre Kompetenzen erheblich überschritten. Nach der klaren

gutachterlichen Einschätzung hätten sie sich in krasser Verletzung von Treu und

Glauben verhalten, indem sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet

hätten, zwischen zwei ihm vorgelegten Varianten des weiteren Vollzugs

auszusuchen. Er habe sich für die vom Gutachter vorgeschlagene Variante mit

Versetzung in den offenen Vollzug ohne erzwungene Therapie entschieden. Die

Vorinstanz begründe nun die Verweigerung der Vollzugslockerungen damit, dass er

sich destruktiv verhalten habe und nicht an seiner Resozialisierung

interessiert sei, weil er sich für diese von ihr selbst ihm vorgelegte Variante

entschieden habe. Der Beschwerdegegner 1 habe festgehalten, dass die

Vollzugslockerungen, insbesondere die Urlaube, "in jedem Fall"

stattfinden könnten und nicht von Empfehlungen abhängig seien. Der

Beschwerdegegner 1 sei auf diese Auskünfte zu behaften. Weiter unterstelle

ihm die Fachkommission eine psychische Störung, welche vom Gutachter gerade

verneint worden sei, und auch das fehlende deliktpräventive Wissen, welches die

Fachkommission ihm unterstelle, sei schlicht falsch. Die Stellungnahme der

Fachkommission sei nicht nur inhaltlich qualifiziert unrichtig, aktenwidrig und

willkürlich, sondern auch in formeller Hinsicht hätten die gesamte Vorlage an

die Fachkommission, deren Zusammensetzung und der Umgang der Vorinstanzen mit

dieser Stellungnahme qualifiziert gegen Bundesrecht, namentlich die

Bundesverfassung, verstossen. Indem die Vorinstanz trotz gleichlautender

Empfehlungen des Gutachters, der Leiterin des Vollzugswesens und des Direktors

der JVA einzig auf die Stellungnahme der Fachkommission abgestellt habe, welche

kein Wort dazu verliere, weshalb ihres Erachtens die Einschätzungen der

genannten Personen qualifiziert falsch sein sollten, habe sie willkürlich

entschieden. Die Vorinstanz habe auch den Sachverhalt falsch dargestellt und

die weiteren Begründungen seien grotesk banal. Das einzige Argument, welches

die Vorinstanzen vorbrächten, sei seine "als äusserst destruktiv zu

wertende Verweigerungshaltung" betreffend den Einstieg in eine

"freiwillige" Therapie. Es sei mit aller Deutlichkeit festzuhalten,

dass Art. 75 StGB keine genügende Grundlage für derart weitgreifende

Eingriffe in die Grundrechte betroffener Personen bilde. Was die Vorinstanzen

sodann verkannten, sei, dass es ohne Diagnose keine Behandlung geben könne.

5.3

Die Beschwerdegegnerin 2 wendet dagegen

ein, dass, auch wenn seit der Begutachtung vom 16. Mai 2017 insgesamt

eine günstigere Prognose vorliege, was nicht auf eine Verbesserung des

Rückfallrisikos beim Beschwerdeführer, sondern darauf zurückzuführen sei, dass

inzwischen in der forensischen Psychiatrie das ermittelte Rückfallrisiko zu den

deutlich gesunkenen Basisraten in Bezug gesetzt werde, ändere dies nichts

daran, dass die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung beim

Beschwerdeführer nicht erfüllt seien. Dass der Beschwerdeführer künftig keine

Tötungsdelikte begehen werde, sei auch bei einem Rückfallrisiko von 5 %

nicht erfüllt, zumal angesichts der gefährdeten hochwertigen Rechtsgüter selbst

ein geringes Risiko nicht in Kauf genommen zu werden brauche. Die Annahme der

künftigen Deliktsfreiheit beziehe sich sodann nicht nur auf Anlassdelikte;

relevant seien auch andere Verbrechen oder Vergehen. Mit Blick auf das

Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen von bis zu 30 % könne

mitnichten angenommen werden, der Beschwerdeführer werde keine weiteren

Verbrechen oder Vergehen begehen. Vor diesem Hintergrund erschliesse sich auch

nicht, weshalb es willkürlich sein solle, dass die Vorinstanz die Begriffe

"moderat" und "durchschnittlich" verwende, und es könne ihr

nicht unterstellt werden, dass sie diese Begriffe anders als vom Gutachter

erläutert verwende. Der Vorinstanz sei sodann zuzustimmen, dass der

Beschwerdeführer im verbleibenden Strafvollzug eine deliktpräventive

Bearbeitung seiner Risiken allenfalls noch in Angriff nehmen könnte. Auch wenn

wenig Aussicht auf einen Gesinnungswandel bestehe, sei ein solcher auch nach

Ansicht des Sachverständigen nicht völlig ausgeschlossen. Angesichts der bisher

ungenügenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Resozialisierung sowie

der gefährdeten hochwertigen Rechtsgüter bestehe kein Grund, den

Beschwerdeführer vorzeitig zu entlassen.

6.

6.1

Während

der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag zwar die umgehende bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug beantragt, liegt der Fokus der

Beschwerdebegründung auf dem Eventualantrag der Gewährung von Ausgängen und

offenem Vollzug. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer selbst

ausführt, beantragt werde gerade nicht die bedingte Entlassung, sondern die

Gewährung eines ersten Urlaubs und Versetzung in den offenen Vollzug. Trotz

dieses Widerspruchs zwischen Antrag und Begründung der Beschwerde, die in Bezug

auf den Antrag der bedingten Entlassung kaum substanziiert ist, ist vorliegend

zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert

wurde. Die vorgängigen Vollzugslockerungen bilden dagegen Gegenstand des

Verfahrens VB.2024.00544.

6.2

Nachdem

zwei Drittel der Strafe am 13. April 2023 verbüsst waren, ist die

zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt. Zu prüfen

blieb damit, ob angesichts seines Verhaltens, seiner Persönlichkeit, seines

Vorlebens, seiner Einstellung zu seinen Taten und der nach der (bedingten) Entlassung

zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers davon ausgegangen

werden könne, dass er in Freiheit keine Verbrechen und Vergehen begehen werde.

6.3

Die

Vorinstanz würdigte dafür das psychiatrische Gutachten vom 16. Mai 2017

sowie das am 20. November 2023 erstattete neue (Verlaufs-)Gutachten, beide

von Gutachter C erstellt, sowie im Weiteren das Protokoll der

Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 8. Januar 2024, den Vollzugsbericht

der JVA vom 26. Januar 2024 und die Stellungnahme der Fachkommission vom

15.

März 2024.

6.3.1

Mit psychiatrischem Gutachten vom

16.

Mai 2017 hielt der Gutachter C fest, es liessen sich in Anbetracht des

vom Beschwerdeführer gezeigten Vollzugsverhaltens und der gänzlich fehlenden

Erprobung allenfalls erreichter Veränderungen in Bezug auf seine Persönlichkeit

durch Vollzugslockerungen auf der Persönlichkeitsebene keine spürbaren

risikosenkenden Effekte ableiten, weshalb unverändert von einem moderat

ausgeprägten Risikoprofil in Bezug auf Tötungsdelikte auszugehen sei. Auch das

Risikoprofil in Bezug auf allgemeine Gewaltdelikte sei bei ihm immer noch als

moderat bis deutlich ausgeprägt zu bewerten. Der Beschwerdeführer habe zur Zeit

der Tat(en) an keiner psychischen Störung im engeren Sinn gelitten. Die

auffälligen Verhaltensweisen entsprächen jedoch einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung,

bei der allerdings aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers in den

nächsten Jahren beobachtet werden müsse, ob sich daraus noch eine

Persönlichkeitsstörung entwickle oder sich eine solche Entwicklung durch

gezielte Interventionen vermeiden liesse. Eine Behandlung sollte

störungsspezifisch auf die dissozialen und unreifen Persönlichkeitsanteile des

Beschwerdeführers ausgerichtet sein. Die vorliegende erhebliche

Entwicklungsstörung in der Persönlichkeit mit unreifen und dissozialen

Persönlichkeitsanteilen stehe mit dem Anlassdelikt in engem Zusammenhang.

6.3.2

Im (Verlaufs-)Gutachten vom 20. November 2023 hält der Gutachter fest,

der Beschwerdeführer leide unverändert an keiner schweren psychischen Störung.

Bei ihm könne nicht mehr wie im Vorgutachten von einer dissozialen und unreifen

Persönlichkeitsentwicklungsstörung gesprochen werden, sondern aufgrund des

inzwischen von ihm erreichten Alters von 25 Jahren sei aktuell von

akzentuierten dissozialen und unreifen Persönlichkeitsmerkmalen auszugehen. Ein

problematischer Substanzkonsum sei in Anbetracht der wiederholten

Konsumereignisse in der JVA hinsichtlich Cannabis zu vermuten, wobei jedoch

nach wie vor weder ein schädlicher Gebrauch noch eine Abhängigkeit der Substanz

nachweisbar sei. Der Verlauf der Freiheitsstrafe und das dabei vom

Beschwerdeführer gezeigte Verhalten bestätigten die frühere diagnostische

Einschätzung, wonach zum Tatzeitpunkt eine dissoziale und unreife

Persönlichkeitsentwicklungsstörung vorgelegen habe. Zusätzlich hätten

tatzeitnah Intoxikationen mit Alkohol und Cannabinoiden, jedoch weder ein

schädlicher Gebrauch noch eine Abhängigkeit von einer der Substanz, bestanden.

Bezüglich des Rückfallrisikos bestehe aktuell eine

moderate Rückfallgefahr für Tötungsdelikte und eine moderate bis deutliche

Rückfallgefahr für Gewaltdelikte im Allgemeinen. Dies bedeute in Anbetracht der

verfügbaren Rückfallraten, dass das Rückfallrisiko für Tötungsdelikte beim

Beschwerdeführer aktuell bei unter 5 % in einem mehrjährigen Zeitraum

liege, während das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen bei etwa

10.

% bis etwa 25 % innerhalb von drei Jahren und etwa 14 % bis

etwa 30 % innerhalb von neun Jahren zu veranschlagen sei. Das aktuelle

Rückfallrisiko für einschlägige Allgemeindelinquenz liege bei etwa 20 %

innerhalb von drei Jahren und 40 % innerhalb von neun Jahren.

Der Gutachter hält zu der Frage nach potenziell wirksamen

Interventionen, mit welchen am ehesten dem Risikopotenzial des

Beschwerdeführers begegnet werden könne, fest, seines Erachtens stelle eine

deliktorientierte Behandlung die einzige Möglichkeit dar, um beim

Beschwerdeführer eine spürbare Risikosenkung erreichen zu können.

Für den weiteren Strafvollzug seien gemäss dem Gutachter

verschiedene Möglichkeiten denkbar: Gemäss Variante 1 könne der

Freiheitsentzug wie bis anhin weitergeführt werden. Der Beschwerdeführer könne

seine Lehre fortsetzen; allfällige Ausgänge würden aber von einer freiwilligen

Therapie abhängig gemacht. Hingegen bestünde nach Variante 2 die

Möglichkeit, begleitete Ausgänge ohne Auflage einer Therapie zu gewähren und

danach bei positivem Verlauf die Verlegung des Beschwerdeführers in den offenen

Vollzug mit Therapieauflage und Gewährung unbegleiteter Ausgänge und Urlaube

sowie danach die Durchführung eines Arbeits- sowie Wohn- und Arbeitsexternat

vor der bedingten Entlassung. Der Entscheid darüber, welche Variante gewählt

würde, müsse über eine Güterabwägung erfolgen. Bei Variante 1 seien die Risiken

während des noch ausstehenden Strafvollzuges betreffend Tötungsdelikte und

allgemeine Gewaltdelikte sicher günstiger. Zum Zeitpunkt der Entlassung würden

jedoch unverändert ein moderates Rückfallrisiko für Tötungsdelikte sowie ein

moderates bis deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen

bestehen. Bei Wahl der Variante 2 wären die Risiken bei einer bedingten

Entlassung zwar etwas besser, falls ab dem offenen Vollzug der Einstieg in eine

deliktpräventive Therapie gelingen sollte. Selbst bei dieser Variante – und

ebenfalls mit Therapie spätestens ab dem offenen Vollzug – sei eine bedingte

Entlassung des Beschwerdeführers erst ab Frühling 2026 als realistisch

anzusehen. Möglich sei ebenso eine bedingte Entlassung erst kurz vor dem

Endstraftermin oder auf den Endstraftermin, namentlich bei Variante 1.

6.3.3

Dem Protokoll der

Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 8. Januar 2024 ist Folgendes zu

entnehmen: Der Beschwerdeführer zeige grundsätzlich ein gutes

Vollzugsverhalten. Auffallend sei, dass er sich in der Gruppe laut, unreif und

sehr selbstsicher präsentiere, im Einzelkontakt sei er zurückhaltender. In

vielen Bereichen zeige sich, dass der Beschwerdeführer kaum Verantwortung

übernehmen könne und in der Opferrolle verharre, indem er vieles gegen sich

auslege und die Schuld von sich weise. Der Vorfall vom 17. Mai 2020 (Anm.:

Auseinandersetzung mit tätlichem Angriff mit Verletzungsfolge des

Beschwerdeführers, vgl. Insassen-Stammblatt) sei sozialarbeiterisch nicht

aufgearbeitet worden. Es werde vermutet, dass der Beschwerdeführer

Schwierigkeiten damit habe, eigene Anteile am Geschehen bei sich zu verorten

und Verantwortung zu übernehmen. Seit der letzten VKS im April 2021 hätten

sieben Disziplinierungen ausgesprochen werden müssen. Bezüglich der

Risikoeinschätzung wäre es eigentlich das Ziel, die Legalprognose im Rahmen

einer Therapie zu verbessern. Für die weitere Vollzugsplanung gäbe es zwei

Möglichkeiten: Der Beschwerdeführer starte in beiden Fällen in der JVA

Pöschwies mit begleiteten (2–3) und danach mit unbegleiteten

Beziehungsurlauben. Danach erfolge die Versetzung in den offenen Vollzug,

entweder ins Gefängnis I unter Einbindung beim Psychiatrisch-Psychologischen

Dienst (PPD), sofern er bei einer Therapie mitmachen würde, oder sollte er sich

immer noch gegen eine Therapie entscheiden, würde die Versetzung in den offenen

Vollzug im Gefängnis J ins Auge gefasst. Weitergehende Lockerungen würden

nur geprüft, sofern er in eine Therapie einstiege, das hiesse, nur für die

erste Variante im Gefängnis I. Der Beschwerdeführer habe sich für die

Variante offener Vollzug im Gefängnis J ohne Aufnahme einer Therapie

entschieden.

6.3.4

Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA vom 26. Januar 2024 erfülle der

Beschwerdeführer die rechtlichen Voraussetzungen für erste Vollzugslockerungen.

Sein Vollzugsverhalten sei zwar mehrheitlich durchzogen und es sei gesamthaft

fragwürdig, inwiefern beim Beschwerdeführer Deliktpräventionsstrategien

wirklich vorhanden seien. In einem weiteren Vollzugsbericht vom 31. Januar

2024.

weist der Beschwerdegegner 1 darauf hin, dass die

Verantwortungsübernahme und Selbstreflexion, erkennbar unter anderem in der

fehlenden Aufarbeitung des Vorfalls vom 17. Mai 2020 und der Neigung, sich

in der Opferrolle zu positionieren, als unzureichend klassifiziert werden

könnten. Trotz entsprechender Zusage scheine der Beschwerdeführer kaum

Interesse an sozialarbeiterischen Gesprächen zu haben und daran, sich vertieft

mit eigenen Anteilen am Geschehenen auseinanderzusetzen. Sollte die

Fachkommission die vorgesehenen Lockerungsschritte unterstützen, sei als

nächster Schritt die Versetzung in den offenen Vollzug der Gefängnis J vorgesehen.

Die bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt werde

jedoch abgelehnt.

6.4

6.4.1

Der daraufhin erfolgten Stellungnahme der Fachkommission vom 15. März

2024.

ist zu entnehmen, diese könne unter dem Gesichtspunkt der

Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers die begleiteten Ausgänge und

Urlaube, die unbegleiteten Ausgänge und Urlaube (ohne Übernachtung) wie auch

die Versetzung in den offenen Vollzug zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürworten.

6.4.2

Die Stellungnahme der Fachkommission vom 15. März 2024 bezieht sich

aufgrund der Anträge nur auf die einer bedingten Entlassung vorausgehend zu

gewährenden Vollzugslockerungen. Vom Beschwerdegegner 1 wurden in der

Anmeldung der Fallvorlage an die Fachkommission begleitete sowie unbegleitete

Ausgänge bzw. Beziehungsurlaube (ohne Übernachtung) und die Versetzung in den

offenen Strafvollzug beantragt. Der Schritt der bedingten Entlassung wurde der

Fachkommission gerade nicht vorgelegt (vgl. auch Aktennotiz vom 16. Januar

2024, in welcher der Beschwerdegegner 1 darlegt, weshalb es erst Sinn

mache, die bedingte Entlassung vorzulegen, wenn der Beschwerdeführer die

Vollzugslockerungen tadellos absolviert habe). Bezüglich der Beurteilung der

bedingten Entlassung ist daraus jedoch zu entnehmen, dass die Fachkommission in

ihrer Gemeingefährlichkeitsanalyse und Gesamtbeurteilung von einer weiterhin

erheblich belasteten Legalprognose des Beschwerdeführers ausging: Zwar werde

ihm ein passables Vollzugsverhalten attestiert, de facto sei er aber mehrfach

aufgrund deliktrelevanten Verhaltens diszipliniert worden. Es sei zu betonen,

dass sich in den mehr als sechs Jahren seines Strafvollzugs an der relevanten

Risikoeinschätzung nichts geändert habe, obwohl dem Beschwerdeführer die für

eine risikosenkende Behandlung erforderlichen kognitiven Fähigkeiten

gutachterlich attestiert worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich gegen

eine freiwillige deliktorientierte Therapie ausgesprochen, welche jedoch gemäss

dem jüngsten psychiatrischen Gutachten die einzige Möglichkeit darstelle, um

beim Beschwerdeführer eine spürbare Risikosenkung erreichen zu können. Sogar im

Fall der Verlegung in den offenen Vollzug habe er eine freiwillige Therapie

abgelehnt. Aus ihrer Sicht habe der Beschwerdegegner 1 dem

Beschwerdeführer in keiner Weise Anlass zu Misstrauen oder Angst bezüglich

einer therapeutischen Behandlung gegeben und habe sich um die Schaffung eines

positiven Anreizes für den Einstieg in die Therapie bemüht. Dennoch verzichte

der Beschwerdeführer auf die Chance, die Legalprognose nachhaltig und in

nützlicher Zeit zu verbessern. Damit signalisiere er ein Desinteresse an einer

erfolgreichen Wiedereingliederung und deliktfreien Zukunftsgestaltung.

6.4.3

Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Kritik

an der Stellungnahme der Fachkommission äusserte sich die Vorinstanz, obwohl

sie bezüglich der Einwendungen betreffend die Verweigerung von Ausgängen und

Urlauben auf das entsprechende separat geführte Verfahren verwies,

zusammengefasst wie folgt: Die Fachkommission sei

ein interdisziplinär zusammengesetztes Expertengremium und Hilfsorgan der

Vollzugsbehörde, welches zuhanden letzterer Empfehlungen abgebe. Es lägen keine

Anhaltspunkte vor, dass die Fachkommission in ihrer Meinungsbildung nicht frei

gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe im Rekursverfahren die Möglichkeit

gehabt, seine Einwendungen schriftlich vorzubringen, womit seinem rechtlichen

Gehör Genüge getan sei. Dass die Fachkommission bei ihrer Einschätzung

willkürlich von der Aktenlage abgewichen wäre, ergebe sich nicht: sie schliesse

sich im Ergebnis der im psychiatrischen Verlaufsgutachten auch als möglich

diskutierten Variante 1 für die weitere Vollzugsplanung an; damit würden

Vollzugslockerungen von Anfang an von der Aufnahme einer deliktpräventiven

Therapie abhängig gemacht bzw. ansonsten abgelehnt.

6.4.4

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,

überzeugt nicht: Die Fallvorlage an die Fachkommission entbehrt weder einer

gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 75a Abs. 1 StGB) noch ist

ersichtlich, dass bzw. inwiefern der Entscheid über die Vorlage an die

Fachkommission, wie der Beschwerdeführer geltend macht, Bundesrecht verletzen

sollte. Dass nach Auffassung des Beschwerdeführers keine Unsicherheit der

Vollzugsbehörde habe vorliegen können, da aus seiner Sicht das Gutachten und

die Vollzugsberichte nicht unklar gewesen seien, und es somit an der

Voraussetzung gemäss Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB mangeln würde,

nimmt nicht die Entscheidung der Vollzugsbehörde vorweg. Deren

Schlussfolgerung, die Gemeingefährlichkeit nicht abschliessend allein

beurteilen zu können und deshalb die Fachkommission beizuziehen, ist nicht zu

beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt die

organisatorische Angliederung der Fachkommission an den Beschwerdegegner 1

nicht auf eine unzulässige Einflussnahme schliessen. Die Zusammensetzung der

Fachkommission ist in Art. 62d Abs. 2 StGB geregelt. Danach setzt

sich die Fachkommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der

Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie zusammen. Sachverständige und Vertreter

der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut

haben. Für die übrigen Fachkommissionsmitglieder enthält das StGB keine

vergleichbaren Ausstandsgründe. Das Ostschweizer Strafvollzugskonkordat sieht

in Ziff. 3.3 lit. a vor, dass Mitglieder, die bereits mit der zu

beurteilenden Person beruflich befasst waren, in den Ausstand treten.

Vorliegend sind keine Ausstandsgründe ersichtlich und wurden auch keine geltend

gemacht. Dass eine Mitarbeiterin des Beschwerdegegners 1 als juristische

Sekretärin eingesetzt wurde, spricht ebenfalls nicht gegen die Verwertbarkeit

der Stellungnahme (vgl. Rohner, Rz. 314; Ostschweizer

Strafvollzugskonkordat, Ziff. 3.2 Abs. 4). Die Anmeldung zur

Fallvorlage wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt,

daraufhin hätten Ausstandsgründe gegen für die Fachkommission tätige Personen

gestellt werden können. Die genaue Zusammensetzung des Gremiums für den Einzelfall

musste dafür noch nicht bekannt sein. Wie die Vorinstanz festhielt, liegen

keine Anhaltspunkte vor, dass die Fachkommission in ihrer Meinungsbildung nicht

frei gewesen wäre. Im Übrigen ist die Fachkommission trotz des Erfordernisses der

weitreichenden Unabhängigkeit kein Gericht (vgl. Andreas Huber, Experten und

Expertenkommissionen im Strafprozess und im Straf- und Massnahmenvollzug,

Zürich/St. Gallen 2019, S. 127). Für eine Anhörung des

Beschwerdeführers durch die Fachkommission bestand kein Anlass, zumal über den

Beschwerdeführer ein Gutachten jüngeren Datums vorlag (vgl. Rohner, Rz. 347 f.).

Wenn der Beschwerdeführer zudem rügt, es sei unklar, wie das

Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder der Fachkommission gewesen sei,

kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, was gegen die

Berücksichtigung des Berichts der Fachkommission spräche, findet doch das

Stimmenverhältnis oder allfällige Minderheitsmeinungen darin grundsätzlich

keine Erwähnung (vgl. Rohner, Rz. 352). Die Stellungnahme der Fachkommission

ist für die Vollzugsbehörde eine Empfehlung, also im Unterschied zu einem

Gutachten eine nicht-verbindliche Entscheidgrundlage (Rohner, Rz. 446).

Nichtsdestotrotz hat die Fachkommission ihre Stellungnahme im vorliegenden Fall

einlässlich begründet. Darin, dass der Beschwerdeführer anderer Auffassung ist,

kann kein Begründungsmangel erblickt werden.

6.4.5

Inhaltlich ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu erblicken, dass die

Fachkommission dem Beschwerdeführer eine psychische Störung vorwerfe. Dies

lässt sich auch keiner der vom Beschwerdeführer zitierten Äusserung der

Fachkommission in dieser Art und Weise entnehmen. Die Fachkommission hat mit

ihrer Stellungnahme sodann keine nicht mit dem Gutachten in Einklang zu

bringenden Empfehlungen abgegeben, sondern primär gemäss ihrer Aufgabe die

Gefährlichkeit beurteilt. Der Fachkommission wurde auch formell keine

Entscheidkompetenz übertragen (vgl. Huber, S. 363). Der

Bericht der Fachkommission wurde schliesslich nach Vorliegen dem

Beschwerdeführer zugestellt, womit er sich, anwaltlich vertreten, dazu hätte

äussern können.

6.5

Der

Beschwerdeführer verkennt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Delikt und die

Arbeit an persönlichen Defiziten zur Verringerung des Rückfallrisikos

unabhängig vom Vorliegen oder der Diagnose einer psychischen Erkrankung

erforderlich sind. Auch ohne eine Diagnose einer schweren psychischen Störung

liegt eine Rückfallgefahr vor. Wie bereits die Vorinstanzen dargelegt haben,

verweigert der Beschwerdeführer bisher eine deliktpräventive Auseinandersetzung

mit seiner Tat und seinen deliktrelevanten Problembereichen. Zwar spricht die

Uneinsichtigkeit eines Straftäters nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

nicht ohne Weiteres gegen Vollzugslockerungen, jedoch ist eine fehlende

Tataufarbeitung prognoserelevant (vgl. BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.2.2

mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Die Konfrontation und

Auseinandersetzung mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess

in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar.

6.6

Die Teilnahme des Beschwerdeführers an den

niederschwelligen Angeboten (IMPULS etc.) ist zwar positiv zu werten, doch

allein nicht ausreichend. Entgegen seiner anlässlich seiner persönlichen

Anhörung am 29. Mai 2024 geäusserten Ansicht, er habe alles für seine

Resozialisierung erfolgreich abgeschlossen, findet, wie das Verwaltungsgericht

bereits im Urteil vom 28. September 2023 (VB.2023.00194, E. 5.4.2)

erwog, in deren Rahmen keine vertiefte Auseinandersetzung mit den

deliktsrelevanten Problembereichen und dem deliktischen Verhalten statt. Erneut

ist darauf hinzuweisen, dass an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers

nichts ändert, dass das Gericht keine eigentliche Therapie angeordnet hatte.

Das Gesetz verpflichtet den Gefangenen, bei Sozialisierungsbemühungen und den

Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB),

was im Strafvollzug mithin keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des

Gefangenen gegenüber der Allgemeinheit ist (BGr, 23. Mai 2022,

6B_307/2022, E. 2.2.2; 10. Juni 2013, 6B_593/2012, E. 4.3;

28.

November 2011, 6B_4/2011, E. 2.9; Cornelia Koller, BSK StGB, Art. 86

N. 9). Diese gesetzlich vorgesehene Pflicht knüpft nicht an das Vorliegen

einer schweren psychischen Störung an, deren Bestehen der Beschwerdeführer in

seinen Ausführungen als Voraussetzung für die Anordnung einer

"freiwilligen Therapie" herleitet bzw. darin infrage stellt, was denn

überhaupt therapiert werden solle, wenn keine Diagnose vorliege. Entgegen dem

Beschwerdeführer ergibt sich zudem aus seiner Mitwirkungspflicht, dass an den

Sozialisierungsbemühungen eine aktive und ernsthafte Beteiligung erwartet

werden darf. Daran ändert auch die Kritik des Beschwerdeführers am Verweis der

Beschwerdegegnerin 2 auf ein Urteil des Bundesgerichts (23. Mai 2022,

6B_307/2022) nichts, hat doch das Bundesgericht in zahlreichen anderen Fällen,

denen andere Anlassdelikte als Sexualdelikte zugrunde lagen, bestätigt, dass die

Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat im Hinblick auf den

Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches

Element darstellten (z. B.

BGr, 14. November 2023, 7B_243/2023, E. 3.5.3; 17. Februar 2023,

6B_1408/2022, E. 4.6; 31. Oktober 2016, 6B_809/2016, E. 5.3.4;

31.

März 2014, 6B_842/2013, E. 3).

6.7

Die

Beschwerdegegnerin 2 hält dafür, dass im verbleibenden Strafvollzug eine

deliktpräventive Bearbeitung seiner Risiken noch in Angriff genommen werden

könnte. Denn so wäre aufgrund einer im verbleibenden Strafvollzug

vorzunehmenden deliktpräventiven Bearbeitung der Risiken des Beschwerdeführers

eine günstige Beeinflussung des Rückfallrisikos noch möglich, auch wenn für

einen solchen Gesinnungswandel wenig Aussicht bestehe. Eine solche

deliktorientierte Behandlung wäre laut Gutachter die einzige Möglichkeit, um

die vom Beschwerdeführer ausgehenden Risiken zu senken. Der Beschwerdeführer

verweigere jedoch eine entsprechende Behandlung, was überwiegend nicht

strategischen Motiven, sondern seiner unreif bedingten erhöhten

Beeinflussbarkeit und seiner Angst vor den Konsequenzen eines Einstiegs in die

Therapie geschuldet sein dürfte. Die Weigerung, an den

Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, kann als negatives

Prognoseelement gewürdigt werden (BGr, 6. Juni 2017, 6B_240/2017, E. 1.5.4;

19.

Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.6).

6.8

Nach dem

Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es

nicht geschafft hat, sein Rückfallrisiko wesentlich zu senken. Im Gutachten vom

20.

November 2023 wird zwar festgehalten, der Beschwerdeführer habe

angegeben, in Freiheit eine therapeutische Begleitung zu wollen. Aktuell mache

ihm dies aber zu viel Angst und eine Therapie beim PPD lehne er zumindest in

der JVA Pöschwies ab. Ob er sich im Gefängnis I darauf einlassen würde,

würde er zunächst mit seinem Anwalt besprechen wollen. Er sehe schon, dass draussen

eine Therapie ein guter Schutzfaktor sein könne. Aus diesen – grundsätzlich zu

begrüssenden – Bekundungen kann der Beschwerdeführer jedoch bezüglich der

bedingten Entlassung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Daran ändert auch

nichts, wenn er geltend macht, er sei älter und reifer geworden, was im

Risikoprofil zu berücksichtigen sei, zumal das Kriminalitätsrisiko abnehmend

sei verglichen mit den vergangenen acht Jahren. Der Beschwerdeführer bringt

vor, die Entwicklungen des letzten Jahres seien nicht in das Gutachten

eingeflossen, ohne diese weiter zu substanziieren. Er macht lediglich geltend,

es sei davon auszugehen, die Rückfallprognose habe sich in diesem Jahr noch

weiter reduziert. Dem Gutachten kann damit jedoch seine zeitliche Aktualität derzeit

nicht abgesprochen werden.

Während im ersten

Gutachten vom 16. Mai 2017 eine Einreihung mittels VRAG erfolgt sei, habe

sich inzwischen in der forensischen Psychiatrie die Art und Weise geändert, wie

Prognosen vorgenommen würden. Diese würden heute immer auf eine Basisrate bezogen.

In Worten hielt der Gutachter fest, dass "unverändert" von einem

moderat ausgeprägten Risikoprofil in Bezug auf Tötungsdelikte und von einem

moderat bis deutlich ausgeprägten Risikoprofil in Bezug auf allgemeine

Gewaltdelikte auszugehen sei. Wenn nun die Vorinstanzen und die Fachkommission

die vom Gutachter selbst verwendete Terminologie übernehmen, verfallen sie

entgegen dem Beschwerdeführer nicht in Willkür.

6.9

Die Frage

der öffentlichen Sicherheit muss sorgfältig gegenüber dem Interesse der

Resozialisierung abgewogen werden. Ist wie hier das hochwertige Rechtsgut von

Leib und Leben betroffen, so muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in

Kauf genommen werden (BGr, 31. März 2014, 6B_842/2013, E. 3; VGr,

9.

Mai 2023, VB.2022.00615, E. 6.1). Das bedeutet, dass angesichts

der gefährdeten hochwertigen Rechtsgüter von Leib und Leben auch kein geringes

Risiko von unter 5 % für Tötungsdelikte in Kauf genommen werden muss. Der

Beschwerdeführer macht geltend, es gäbe keine Sicherheit und wenn selbst ein

geringes Risiko nicht in Kauf genommen zu werden brauche, wären

Vollzugslockerungen nie zulässig. Dementsprechend ist bei der Prüfung der

bedingten Entlassung und der diesbezüglich vorzunehmenden Legalprognose, welche

die gesamten Umstände beleuchtet, nicht nur allein auf die gutachterlich

festgestellte und prozentual ausgedrückte Rückfallgefahr abzustellen.

Wenn die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer

Beschwerdeantwort im Zusammenhang mit dem nicht in Kauf zu nehmenden Risiko

bezüglich hochwertiger Rechtsgüter auf ein Urteil des Bundesgerichts

(24. März 2021, 6B_124/2021) verweist, welches die bedingte Entlassung aus

der Verwahrung betraf, ist dies entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers

nicht zu beanstanden. Denn diese allgemeinen Ausführungen beanspruchen nicht

nur Gültigkeit bei schweren Sexualdelikten, sondern genauso bei Tötungs- und

anderen Delikten, bei welchen es um das höchstrangige Rechtsgut der

körperlichen Integrität geht (BGr, 14. September 2021, 6B_652/2021, E. 3.6).

Aus seinen Ausführungen bezüglich der unterschiedlichen Anlassdelikte kann der

Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch beim

Beschwerdeführer eine nicht zu vernachlässigende Rückfallgefahr im Bereich der

schwerwiegenden Anlassdelikte besteht.

6.10

Dem

Beschwerdeführer wird grundsätzlich ein passables Vollzugsverhalten attestiert.

Der Beschwerdeführer hat sodann gewisse Ziele (Lernprogramme, Gespräche mit

Sozialarbeitern, Abschluss einer Lehre) erreicht. Nichtsdestotrotz erwirkte er

zahlreiche, teils auch deliktrelevante Disziplinierungen und konnte sich aus

einer eskalierenden Streitigkeit (Vorfall vom 17. Mai 2020;

Disziplinierung aufgehoben) nicht heraushalten. Jüngste Disziplinierungen

erfolgten wegen unrechtmässiger Aneignung eines fremden beweglichen Gegenstands

vom Arbeitsplatz am 29. Februar 2024 sowie am 25. März 2024. Am 2. Mai

2024.

erfolgte eine weitere Disziplinierung wegen mehrfachen Besitzes

unerlaubter Datenträger, mehrfachen Abschlusses eines unerlaubten

Rechtsgeschäfts und Verstossens gegen allgemeine Ordnungsvorschriften. Mit

Verfügung vom 16. August 2024 erfolgte eine weitere Disziplinierung wegen unrechtmässiger

Aneignung eines fremden beweglichen Gegenstands vom Arbeitsplatz.

6.11

Der

soziale Empfangsraum ist, wie die Fachkommission festhielt, grundsätzlich als

günstig zu werten. Der Beschwerdeführer hat einen nachhaltigen Kontakt zu

seiner Familie, was sich in den regelmässigen Besuchen zeigt. Gemäss seinen

Angaben gegenüber dem Gutachter hätten seine Kollegen, welche ihn besuchten,

alle keine Vorstrafen. Hinzu kommt die hypothetische Aussicht auf eine

Erwerbstätigkeit im Familienbetrieb nach dem Vollzug bzw. auf eine Anstellung

bei einer Firma, welche bei einer Entlassung auf den Zweidritteltermin

bestanden hätte.

Dies führt jedoch per se noch nicht zu einer

unbelasteten Legalprognose.

6.12

Nach dem

Gesagten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 mit der

Verweigerung der bedingten Entlassung sein Ermessen verletzte. Ergänzend kann

auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Es ist ihr darin

beizupflichten, dass angesichts der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers

und der letztlich nach wie vor negativen Legalprognose und mit Blick auf die

daher weiterhin gefährdeten hohen Rechtsgüter die derzeitige Verweigerung der

bedingten Entlassung nicht zu beanstanden ist. Folglich ist die Beschwerde

betreffend die bedingte Entlassung abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Die Vollzugsakten

werden dem Beschwerdegegner 1 mit dem Endentscheid des Verfahrens

VB.2024.00544 retourniert.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 1'480.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerschaft unter Beilage von act. …;

b) die Justizdirektion;

c) das

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).